Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2023.35

 

URTEIL

 

vom 22. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 29. September 2022 (SG.2022.86)

 

betreffend Landesverweisung

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 29. September 2022 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren, unter Einreichung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 15. Oktober 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt. Zudem wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen sowie die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem angeordnet. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 10'872.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wurde (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung) ein Honorar von CHF 11'800.– (zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesenvergütung) aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

 

Mit demselben Urteil wurde B____ der versuchten schweren Körperverletzung, des Unterlassens der Nothilfe (Behinderung der Nothilfe) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 15. Oktober 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen. B____ wurden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 19'958.35 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– auferlegt. Sein amtlicher Verteidiger wurde, ebenfalls unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

A____ und B____ wurden in solidarischer Haftung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2021, an [...] verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 5'000.– wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die künftige Geltendmachung einer Schadenersatzklage auf dem Zivilweg vorbehalten bleibt.

 

Sämtliche beschlagnahmten Kleidungsstücke wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die CD und der USB-Stick mit der Krankengeschichte des Opfers verblieben bei den Akten. Schliesslich wurde dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers ebenfalls ein Honorar und eine Spesenvergütung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

 

Gegen dieses Urteil haben sowohl B____ als auch A____ Berufung angemeldet und Letzterer hat diese mit Datum vom 24. April 2023 erklärt. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wurde festgestellt, dass B____ keine Berufungserklärung eingereicht hat. Seinem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, ist daraufhin ein Honorar sowie eine Entschädigung für die von ihm bezahlten Dolmetscherkosten und Auslagen von total CHF 1'774.35 ausgerichtet worden. Demnach hat B____ das Urteil des Strafgerichts akzeptiert, sodass sämtliche ihn betreffenden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.

 

In seiner Berufungserklärung vom 24. April 2023 beantragt A____ (nachfolgend: Berufungskläger), weiterhin vertreten durch [...], Advokat, es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 29. September 2022 von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB und folglich von einer Eintragung im Schengener Informationssystem abzusehen (Ziff. 1). Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 2). Sodann sei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren (Ziff. 3). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).

 

Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, auch für das Berufungsverfahren bewilligt worden. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt resp. Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 hat der Berufungskläger unter Festhaltung an seinen Rechtsbegehren seine Berufung begründet und mitgeteilt, dass er gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde erhoben habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er deshalb, es sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zu einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahrensnummer [...]) zu sistieren (Ziff. 1). Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht zu ersuchen, das entsprechende Urteil umgehend dem Appellationsgericht zukommen zu lassen (Ziff. 2). Mit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

 

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin den Antrag des Berufungsklägers auf Sistierung des Berufungsverfahrens abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass es sich vorliegend um einen Haftfall handle, welcher somit besonders beförderlich zu behandeln sei. Zudem stehe die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen. Den Betroffenen treffe – unabhängig davon, aus welchen Gründen ihm in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei – bei der Feststellung von Umständen, die eine individuelle Gefährdung in seinem Heimatland begründen, stets eine Mitwirkungspflicht (mit Verweis auf BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023). Gegen diese Verfügung ist innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden. Gleichentags ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensstandanfrage bezüglich der Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Mai 2020 betreffend Asyl und Wegweisung zugestellt worden, mit der Bitte um Zustellung des Beschwerdeentscheids. Mit Schreiben vom 16. November 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren des Berufungsklägers gegen die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2020 betreffend Asyl und Wegweisung aufgrund anderweitiger, dringlicher Verfahren nach wie vor hängig und das Urteil noch ausstehend sei.

 

Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 bzw. Vorladung vom 15. Januar 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 22. April 2024 geladen worden. Zugleich ist den Parteien die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfahrensstandanfrage zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit weiterer Verfügung vom 4. Januar 2024 ist das SEM um aktuelle Auskünfte zur Frage, ob eine Landesverweisung nach Sri Lanka im konkreten Fall vollzogen werden kann, gebeten worden. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 ist dem SEM die Verfügung vom 4. Januar 2024 nochmals zugestellt worden, mit dem Hinweis, dass die Anfrage bisher unbeantwortet geblieben sei und um zeitnahe Beantwortung gebeten werde. Dieses Schreiben ist seitens des SEM wiederum an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden, woraufhin dieses in seinem Antwortschreiben an das SEM (mit Kopie an das Appellationsgericht) vom 19. März 2024 mitgeteilt hat, dass das Urteil noch ausstehend sei und das Gericht darum bemüht sein werde, es möglichst rasch zum Abschluss zu bringen. Über diesen Umstand sei das Appellationsgericht bereits mit Eingabe vom 16. November 2023 informiert worden. Dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens komme nach wie vor eine hohe Priorität zu und das Bundesverwaltungsgericht sei darum bemüht, dieses so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen. Mit Verfügung vom 17. April 2024 ist das SEM letztmalig aufgefordert worden, eine Stellungnahme zur Anfrage vom 4. Januar bzw. 29. Februar 2024 einzureichen. Diesem Ersuchen kam das SEM nunmehr mit Schreiben vom 18. April 2024 nach.

 

Schliesslich hat die Verfahrensleiterin den Parteien den Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] vom 28. März 2024 zur Kenntnis weitergeleitet.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. April 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

1.3.2   Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung und die damit verbundene Eintragung im Schengener Informationssystem angefochten. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind damit die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121). Gleiches gilt für die Bemessung der Strafe, die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2021, an [...] (in solidarischer Haftung mit B____), die Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 5'000.–, die Einziehung der beschlagnahmten Kleidungsstücke und schliesslich das erstinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.

 

2.         Materielles

 

Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen und die Eintragung der ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

 

2.1      Der Berufungskläger hat beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Zum einen begründet er dies mit seinem hängigen Asylverfahren: Es sei zwar richtig, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Allerdings habe er dagegen Beschwerde erhoben und das diesbezügliche Verfahren sei nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht pendent. Im Falle einer Gutheissung durch das Bundesverwaltungsgericht würde er einen verstärkten Schutz geniessen. So könne die Landesverweisung zwar auch gegenüber Flüchtlingen und Asylbewerbern ausgesprochen werden, jedoch würden die Genfer Flüchtlingskonvention und das Asylgesetz eine Einschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung eines Flüchtlings aus der Schweiz vorsehen. Eine Ausweisung dürfe demnach nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ergehen (vgl. Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30] sowie Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). In Bezug auf den schweren persönlichen Härtefall führt der Berufungskläger zudem aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ihn und den Mittäter B____ in dieser Hinsicht unterschiedlich behandelt habe. So habe die Vorinstanz den schweren persönlichen Härtefall des Mittäters primär mit seiner familiären Situation begründet. Tatsache sei aber, dass dessen Frau der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass sie geschieden seien. Sodann habe es sich nur um eine kirchliche Eheschliessung gehandelt, die Ehegatten hätten auch nie zusammengelebt und die Ex-Frau habe B____ erst knapp zwei Monate nach der Inhaftierung überhaupt besucht. Auch die Kinder scheinen nicht wirklich ein intaktes Verhältnis zum Vater gehabt zu haben. Unter diesen Umständen könne der schwere persönliche Härtefall offensichtlich nicht mit der Familienkonstellation begründet werden. Ein normales Familienleben habe beim Mittäter nie existiert. Auch die weiteren Gesichtspunkte könnten keine Bevorzugung des Mittäters rechtfertigen. Dieser habe stets nur auf Abruf gearbeitet, sei seit seiner Einreise sozialhilfeabhängig, verfüge über zwei Vorstrafen und ein reiches Betreibungsregister. Es könne also auch beim Mittäter mitnichten von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. Vielmehr sei der Härtefall bei beiden Parteien einzig und allein mit dem (allfälligen) Asylstatus zu rechtfertigen. Der Berufungskläger müsse bei einer allfälligen Rückkehr mit massiven physischen Repressalien rechnen. Er sei vor seiner Flucht zwei Mal massiv mit einem Messer traktiert worden, sodass er sich in Spitalpflege begeben musste. Offensichtlich sei im Gegenzug auch ein öffentliches Interesse an einer Wegweisung gegeben. Doch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zum Mittäter würden auch für den Berufungskläger gelten. Auch er sei zuvor nie als Gewalttäter in Erscheinung getreten. Auch bei ihm handle es sich um eine ungewöhnliche Konstellation und es könne mitnichten darauf geschlossen werden, dass er in Zukunft eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Zudem sei anzufügen, dass der Berufungskläger weniger auf das Opfer eingewirkt habe als der Mittäter, was denn auch aus dem tieferen Strafmass erkennbar sei. Der vorliegende Vorfall sei offenkundig aufgrund eines Alkohol- und Drogenexzesses ausgelöst worden. Der Berufungskläger habe im Rahmen des Strafvollzuges keinen Zugang mehr zu Rauschmitteln und habe die diesbezügliche Problematik erkannt und werde sich auch nach einer Entlassung daran halten. Dementsprechend sei auch beim Berufungskläger von einer Landesverweisung unter der Voraussetzung, dass seine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich sei, abzusehen (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 1624 ff.).

 

Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung hebt die Verteidigung nochmals hervor, dass der Berufungskläger gegen den negativen Asylentscheid rekurriert und das Bundesverwaltungsgericht noch keinen Entscheid getroffen habe. Es bestehe deshalb noch immer die Möglichkeit, dass ihm ein Asylstatus gewährt werde. Deshalb stelle sich die Frage, was passieren würde, wenn das Berufungsgericht nun aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels die Landesverweisung bestätige und in der Folge dem Berufungskläger doch noch ein Asylstatus zugebilligt werde. Es sei fraglich, dass dann ein Revisionsverfahren Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1687).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber beantragt, dass die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Landesverweis für die Dauer von zehn Jahren zu bestätigen sei. Der Berufungskläger sei wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, mithin wegen einer Katalogtat, verurteilt worden. Das erstinstanzliche Urteil sei im Strafpunkt unangefochten geblieben, womit die Voraussetzungen von Art. 66a StGB erfüllt seien: Es liege ein Fall von obligatorischer Landesverweisung vor. Der Berufungskläger sei kein Bürger eines EU-Staates, womit das Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch nicht zur Anwendung gelange. Weiter verfüge er weder über einen gesicherten Aufenthaltsstatus noch über gefestigte berufliche oder familiäre Beziehungen zur Schweiz, weshalb nicht von einem Härtefall ausgegangen werden könne. Im Übrigen würde auch eine Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegenstehen. Allfällige Belege, die die bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland geltend gemachte Gefahr von massiven physischen Repressalien objektivieren würden, seien indes nicht eingereicht worden. Wie das SEM in seiner Stellungnahme an das Strafgericht vom 15. August 2022 ausgeführt habe, könne sich ein Flüchtling im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot berufen, wenn er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle oder – wie vorliegend der Berufungskläger – rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sei. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot gelte hingegen absolut, allerdings hindere der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liege (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Für die Beurteilung der Landesverweisung sei es deshalb erforderlich, dass auf den aktuellen Sachverhalt, somit auch auf den gegenwärtigen Aufenthaltsstatus des Berufungsklägers, abgestellt werde. Der Gesichtspunkt des Non-Refoulement-Gebots wäre im Falle, dass die im Asylverfahren erhobene Beschwerde gutgeheissen würde, in einem späteren Stadium durch die sachlich zuständige Vollzugsbehörde zu prüfen und der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung gegebenenfalls gemäss Art. 66d StGB aufzuschieben. In Bezug auf die Argumente betreffend den Mittäter sei schliesslich anzumerken, dass sich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lasse (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 1638 ff.).

 

2.3      Das Strafgericht hält in seinen Erwägungen zur gegen den Berufungskläger ausgesprochenen Landesverweisung fest, dass dieser als abgewiesener Asylbewerber bereits migrationsrechtlich über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB stehe sodann zunächst die geringe Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Annahme eines persönlichen Härtefalls entgegen. Ausser zu einem in […] lebenden Bruder verfüge der Berufungskläger in der Schweiz ausserdem über keine nennenswerten sozialen Kontakte. Auch sonst sei er in keiner Weise integriert. Es liege deshalb kein Härtefall vor und es müsse eine Landesverweisung ausgesprochen werden. Angesichts der Schwere der begangenen Straftat erscheine eine Landesverweisung von zehn Jahren gerechtfertigt. Diese sei, da der Berufungskläger nicht Angehöriger eines Schengen-Staates sei, im Schengener Informationssystem einzutragen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 50 f., Akten S. 1482 f.).

 

2.4

2.4.1   Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

 

2.4.2   Der Berufungskläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind somit erfüllt.

 

2.5

2.5.1   Von der Landesverweisung kann damit vorliegend nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019, S. 698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. (…) Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf. absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).

 

2.5.2   Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben, das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

 

2.5.3   Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145 E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).

 

2.5.4   Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 FK; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).

 

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AslyG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.

 

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).

 

2.6

2.6.1   Was zunächst die persönliche und familiäre Situation des Berufungsklägers betrifft, so ist dieser in Sri Lanka geboren. Er hat dort bis zur 11. Klasse die Schule besucht, jedoch keine Lehre abgeschlossen und auch sonst keinen Beruf erlernt, aber als Maler gearbeitet (vgl. Migrationsakten). Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war der Berufungskläger bereits längst volljährig. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM vom 1. Mai 2020 mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und der Berufungskläger aus der Schweiz weggewiesen, mithin auch nicht vorläufig aufgenommen (vgl. Migrationsakten). Gegen diesen negativen Asylentscheid hat der Berufungskläger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei dieses Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor hängig ist. Der Berufungskläger hält sich seit Juli 2017 und damit – im Unterschied zu Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind – erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und ist entsprechend mit der heimatlichen Kultur und Sprache weit besser vertraut als mit der hiesigen. Die Vorinstanz ist diesbezüglich noch von einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren ausgegangen, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Oktober 2021 in Haft genommen wurde, womit lediglich von einer geringen Aufenthaltsdauer von gerade einmal vier Jahren ausgegangen werden kann, hat er doch die restliche Zeit seither in Haft verbracht.

 

Bezüglich der familiären Beziehungen gab der Berufungskläger an, dass eine Schwester in Norwegen, ein Bruder in der Schweiz, ein weiterer Bruder mittlerweile in Katar und der grösste Teil seiner Familie – einschliesslich seiner Eltern und noch eines weiteren Bruders – in der Heimat in Sri Lanka wohnhaft seien (vgl. Akten S. 29; Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1698). Gemäss Akten ist der Berufungskläger ausserdem ledig und hat keine eigenen Kinder. Der sich in der Schweiz aufhaltende Bruder des Berufungsklägers, [...], verfügt ebenfalls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, ist er doch selbst (abgewiesener) Asylsuchender in der Schweiz. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sodann zum ersten Mal seine Freundin, mit der er angeblich seit sechs Jahren zusammen sein soll, ins Feld geführt (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1698). Es kann folglich keine Rede davon sein, dass sich seine eigentliche Kernfamilie in der Schweiz befindet. Zur gelebten Intensität der Beziehung zum Bruder, aber auch zu seiner mutmasslichen Freundin, ist wenig bekannt. Zwar macht der Berufungskläger geltend, der Bruder besuche ihn in der JVA […], es ist allerdings unklar geblieben, ob es sich hierbei um regelmässige Besuche handelt. Auch auf explizite Nachfrage in Bezug auf Besuche der Freundin im Gefängnis hat der Berufungskläger lediglich angegeben, dies sei schwierig (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1698). Darüber hinaus ist auch kein enger Kontakt mit dem Bruder oder der Freundin in Form eines brieflichen Austausches aktenkundig. Gleiches gilt für die in Norwegen lebende Schwester.

 

2.6.2   Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Berufungsklägers ist relevant, dass er es nicht geschafft hat, sich in dieser Hinsicht zu integrieren, denn er hat weder beruflich noch sozial Fuss gefasst und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Er vermag zudem keinerlei Deutschkenntnisse aufzuzeigen, auch wenn er geltend macht, im Vollzug an einem Deutschkurs teilgenommen zu haben. Abgesehen vom in […] wohnhaften Bruder und der sich angeblich in Basel aufhaltenden Freundin nennt er keine namhaften Bezugspersonen aus seinem Umfeld. Anhaltspunkte für ein tragfähiges Sozialnetz in der Schweiz liegen somit keine vor. Hingegen gibt er konstant an, dass er Kontakt zur Familie in Sri Lanka pflege. Der Berufungskläger nennt darüber hinaus keine aussagekräftigen Gründe, die die Annahme einer gefestigten Verwurzelung in der Schweiz zu unterstreichen vermögen. Es kann somit mitnichten von einer gelungenen persönlichen und wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden.

 

2.6.3   Der Berufungskläger argumentiert über weite Teile, es sei von der Landesverweisung abzusehen, da auch bei seinem Mittäter von einer Landesverweisung abgesehen worden sei. Dieser sei gar zu einer längeren Freiheitsstrafe als er selbst verurteilt worden und weise keine bessere Integration auf. Zwar bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, aber es scheine in der vorliegenden Konstellation stossend, wenn er im Gegensatz zum Mittäter des Landes verwiesen werde. Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen ist hervorzuheben, dass hinsichtlich der Landesverweisung stets eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, unabhängig davon, ob die betroffenen Personen der gleichen Taten beschuldigt werden oder nicht. Zum anderen ist die Situation des Berufungsklägers keinesfalls mit derjenigen von B____ vergleichbar: Zwar weist auch dieser durchaus eine mangelhafte Integration auf, im Gegensatz zum Berufungskläger hält er sich jedoch als anerkannter Flüchtling rechtmässig in der Schweiz auf und ist zumindest eine gewisse Zeit lang einer geregelten Arbeit als Aushilfskoch nachgegangen. Insbesondere ist er jedoch Vater dreier in der Schweiz geborener minderjähriger Kinder. Unabhängig davon, ob B____ nach Ansicht des Berufungsklägers seiner Vaterrolle gerecht wird und ein normales Familienleben führt, kann diese Argumentation nicht zur Begründung des Härtefalls für den Berufungskläger selbst herangezogen werden. Wie soeben dargelegt (vgl. E. 2.6.1 f.), hat der Berufungskläger keine in der Schweiz lebende Kernfamilie, geht keiner beständigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt vor allem migrationsrechtlich über keinen Aufenthaltstitel. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es durchaus zahlreiche Unterschiede zwischen dem Berufungskläger und B____ gibt, die eine «Bevorzugung» im Rahmen der Einzelfallprüfung zur Landesverweisung rechtfertigen, wobei nicht einzig der unterschiedliche Asylstatus, sondern die Gesamtsituation ausschlaggebend ist.

 

2.6.4   Sodann sprechen vorliegend auch die gesundheitlichen Aspekte nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt worden, wobei er angegeben hat, dass er im Vollzug Xanax und ein weiteres Medikament einnehmen würde. Dies helfe ihm dabei, besser einzuschlafen. Als Grund für die Einnahme der Medikamente nennt er nebst den Schwierigkeiten beim Einschlafen Albträume sowie psychische Probleme. Als weitere Ursache nennt er zwar auch den negativen Asylentscheid. Allerdings lässt sich dieser nicht mit der Verschreibung der Medikamente in zeitlichen Einklang bringen. Auf explizite Nachfrage hin, seit wann er Xanax erhalte, hat er geantwortet, seit über sechs Monaten. Der negative Asylentscheid datiert jedoch vom 1. Mai 2020. Auf diese Diskrepanz angesprochen, hat der Berufungskläger angegeben, dass vor sechs Monaten ein Entscheid gekommen sei, gemäss welchem er die Schweiz verlassen müsse, weshalb er die Tabletten genommen habe (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1698). In Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren gegen den negativen Asylentscheid nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig und der Entscheid noch ausstehend ist, ist nicht erkennbar, auf welchen Entscheid sich der Berufungskläger hier bezieht. Es kann vor diesem Hintergrund jedenfalls ausgeschlossen werden, dass er die Medikamente einzig aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs einnimmt. Auch wenn dem so wäre, begründet die Einnahme dieser Medikamente keinen schweren persönlichen Härtefall hinsichtlich seines Gesundheitszustands. Dem seitens der JVA […] eingereichten Führungsbericht vom 28. März 2024 sind denn auch keinerlei Anhaltspunkte auf gesundheitliche Einschränkungen zu entnehmen. Dieser äussert sich unter «2. Gesundheit (inkl. Sucht)» wie folgt dazu: «Unseres Wissens gibt es bis zum aktuellen Zeitpunkt keine gesundheitlichen Einschränkungen, die den Vollzugsverlauf tangieren würden. Bei seinen Besuchen im Gesundheitsdienst ist sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes korrekt und höflich. Zwei Routinekontrollen auf gängige Substanzmittel ergaben einen negativen Befund». Die Einnahme von etwaigen Medikamenten wird explizit nicht erwähnt (vgl. Akten S. 1681). Der Gesundheitszustand des Berufungsklägers steht einer Rückkehr somit nicht im Weg. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle seiner Wegweisung eine rapide Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation drohen könnte, zumal es sich bei der Einnahme der genannten Medikamente nicht um eine aufwendige medizinische Betreuung handelt, die nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte.

 

Abschliessend ist unter diesem Punkt noch Folgendes festzuhalten: Der Berufungskläger macht geltend, der dem vorliegenden Berufungsverfahren zu Grunde liegende Vorfall sei auf exzessiven Alkohol- und Drogenkonsum zurückzuführen. Insoweit er damit auf ein Abhängigkeitsproblem hinweisen möchte, ist daran zu erinnern, dass es nicht ausreicht, dies einfach zu behaupten. Vielmehr trifft ihn bei der Feststellung solcher Umstände eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es sich um eine für die Landesverweisung relevante Suchtproblematik handelt, führt der Berufungskläger doch schliesslich selbst aus, er habe die Problematik erkannt und seine Sucht im Strafvollzug in den Griff bekommen (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 1626; Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1686 ff.).

 

2.6.5   Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist die Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung somit zu verneinen.

 

2.7

2.7.1   Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Ein solches wäre jedoch klar zu verneinen.

 

2.7.2   Hinsichtlich der privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Insgesamt kann weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Auch ein wirklicher Bezugspunkt zur Schweiz ist nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Aufenthalt eines Bruders in […] nichts zu ändern, ist dessen zukünftiger Verbleib in der Schweiz doch genauso ungewiss. Ein enger Kontakt zwischen ihnen konnte zudem nicht bestätigt werden. Folglich spricht weder ein familiärer Bezug noch eine ausgesprochen lange Aufenthaltsdauer für einen Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz. Vor seiner Arretierung hat sich der Berufungskläger gerade einmal vier Jahre in der Schweiz aufgehalten und ist in dieser Zeit nie einer regelmässigen und beständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Über ein allfälliges Bekanntennetz in der Schweiz ist wenig bekannt. Sicherlich ist es für den Berufungskläger nicht einfach, nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen, doch hat er 25 Jahre seines Lebens dort verbracht und kennt die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Zudem leben nach seinen eigenen Angaben sowohl seine Eltern als auch zahlreiche weitere Verwandte noch immer in Sri Lanka, womit er über ein weitreichendes Beziehungsnetz verfügt, das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann. Ebenfalls war er in Sri Linka bereits als Maler beruflich tätig und kann in dieser Branche wieder einen Einstieg planen. Wie oben bei der Härtefallprüfung ausgeführt, spricht auch sein Gesundheitszustand nicht für die Annahme eines Härtefalls. Insgesamt ist das private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz als äusserst gering einzustufen.

 

2.7.3   Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist festzustellen, dass allein schon die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafhöhe von 4¼ Jahren Freiheitstrafe für ein erhöhtes öffentliches Interesse spricht. Es trifft, wie vom Berufungskläger eingewendet, zwar zu, dass er – wie auch sein Mittäter – bis zur vorliegend beurteilten Straftat nicht nennenswert als Gewalttäter in Erscheinung getreten ist. Allerdings reicht dieser Punkt für sich alleine betrachtet nicht aus, um das legitime Interesse der Öffentlichkeit an der Landesverweisung zu schmälern. Angesichts des in Frage stehenden Rechtsguts ist nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Zudem ist zu beachten, dass der Berufungskläger mehrfach (harte) Drogen konsumiert hat und bei der Anlasstat massiv unter Alkoholeinfluss stand. Auch wenn er angibt, seine Konsumproblematik im Vollzug in den Griff bekommen zu haben, so ist dies keine Garantie dafür, dass es in Zukunft nicht zu ähnlichen «Ausrastern» unter Einfluss von Rauschmitteln kommen könnte. Dies wird auch durch die Umstände begünstigt, dass der Berufungskläger hier nicht integriert ist und keine Tagesstruktur hat. Im Ergebnis besteht mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten des Berufungsklägers, womit die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz klarerweise überwiegen. Die Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als verhältnismässig erweisen.

 

2.8

2.8.1   Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft in ihrer Argumentation, wonach für das Gericht gemäss der gesetzlich festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden nur Gründe zu berücksichtigen seien, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstünden, zumal diese Rechtsauffassung durch die inzwischen ergangene Rechtsprechung als überholt gilt (vgl. BGer 6B_747/2019 E. 2.1.1 f.). Allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 66d Abs. 1 StGB sind bereits bei der gerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. In Nachachtung der unter E. 2.5.4 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt es deshalb abschliessend zu prüfen, ob der Anordnung der Landesverweisung Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft oder anderen völkerrechtlichen Garantien ergeben, entgegenstehen. Nach Ansicht des Berufungsklägers ist auf die Landesverweisung zu verzichten, da er gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe und er bei einer allfälligen Gutheissung dieser Beschwerde einen verstärkten Schutz als Flüchtling geniessen würde.

 

2.8.2   Der Berufungskläger argumentiert damit mit einem sich möglicherweise in der Zukunft ergebenden Szenario, welches nicht den jetzigen Gegebenheiten entspricht. Zur Beurteilung der Landesverweisung ist allerdings auf den aktuellen Sachverhalt abzustellen, wie dies richtigerweise von der Vorinstanz getan wurde. Status quo erfüllt der Berufungskläger, wie bereits unter E. 2.6.1 dargelegt, die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 1. Mai 2020 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist nach wie vor hängig. Unter diesem Gesichtspunkt kann er sich im für das Berufungsverfahren relevanten Zeitpunkt nicht auf das flüchtlingsrechtliche, jedoch auf das menschenrechtliche Rückschiebeverbot berufen. Anhaltspunkte, wonach der Berufungskläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, liegen jedoch keine vor; andernfalls hätte sein Asylgesuch angenommen werden müssen. Gemäss SEM ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, die befürchtete Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen, aus seinen Erzählungen hätten sich zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben. Die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens aufgeführten Gründe geben keine persönliche Gefährdungssituation wieder. Vielmehr erörtert der Berufungskläger eine generelle Verfolgungssituation von sich und weiteren Familienmitgliedern, ohne irgendwelche individuell-konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder zu substanziieren. Der Berufungskläger macht auch heute namentlich geltend, er müsse bei einer Rückkehr in seine Heimat mit massiven physischen Repressalien rechnen, ohne jedoch überzeugend aufzuzeigen, von wem er diese physischen Repressalien zu befürchten habe und insbesondere aus welchen Gründen. So hat er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederum neue Schilderungen zu seinen Fluchtgründen aufgeführt, die nicht im Einklang zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens stehen. Inwiefern beim Berufungskläger aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine konkrete, ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bedeuten würden, geht aus seinen Ausführungen somit nicht hervor (vgl. BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E.3.4.1). Der Berufungskläger gesteht denn auch selbst ein, dass nicht abgeschätzt werden könne, wie real diese Gefahr zum heutigen Zeitpunkt noch sei (vgl. Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 1688).

 

Nichts zu Gunsten des Berufungsklägers lässt sich im Übrigen aus der seitens des SEM eingereichten Stellungnahme vom 18. April 2024 ableiten, da in dieser lediglich auf das abgewiesene Asylgesuch und das hängige Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird, weshalb das SEM nicht dem Entscheid der ihnen übergeordneten Instanz vorgreifen und sich zu allfälligen Vollzugshindernissen äussern könne (vgl. Akten S. 1664 f.).

 

2.8.3   Wie bereits mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 dargelegt, steht selbst die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen. Zum einen kann sich ein anerkannter Flüchtling nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 FK). Zum anderen trifft den Betroffenen – unabhängig davon, aus welchen Gründen er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde – bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes stets eine Mitwirkungspflicht (vgl. BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3; mit Hinweisen). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den abweisenden Asylentscheid erhobene Beschwerde des Berufungsklägers gutheissen sollte, bleibt somit Folgendes anzumerken: Selbst wenn dem Berufungskläger die Flüchtlingseigenschaft zugebilligt würde, so wäre er verpflichtet, aktiv mitzuwirken und darzulegen, weshalb er denn konkret gefährdet ist. Im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde wird es folglich Aufgabe des Berufungsklägers sein, der Vollzugsbehörde gegenüber darzulegen, inwieweit durch den Vollzug der Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre, wobei er sich nicht einfach nur pauschal auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot berufen kann. Insofern ist übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass letztlich die zuständige Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren den definitiven Vollzug der Landesverweisung zu prüfen und abschliessend darüber zu befinden haben wird.

 

2.9

2.9.1   Die Landesverweisung beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a StGB N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

 

2.9.2   Zur vorinstanzlichen Bemessung der Landesverweisung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert, die Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt. Angesichts des Verschuldens, seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Schwere der Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von zehn Jahren als angemessen.

 

2.10

2.10.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS II]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; De Weck, in: Marc Spescha [Hrsg.] OFK Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.).

 

2.10.2 Der Berufungskläger ist als Staatsangehöriger von Sri Lanka Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Es genügt, wenn der Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 370 E. 4.6). Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB (gemäss der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des StGB) eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren deutlich über der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom Berufungskläger auch nicht zureichend dargelegt worden – aus welchen Gründen auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Den Akten lassen sich auch keinerlei Hinweise zu im grenznahen Umfeld zur Schweiz lebenden Verwandten des Berufungsklägers entnehmen, deren Existenz für einen Verzicht auf den Eintrag sprechen würde. Daran vermag auch der Aufenthalt seiner Schwester in Norwegen nichts zu ändern, zumal keine nähere Bindung zu ihr als zu den übrigen Angehörigen in Sri Lanka besteht. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden.

 

2.10.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).

 

3.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

3.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip auferlegt. Da die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die ihm für seinen Teil auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 10'872.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.–.

 

3.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre von der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).

 

3.3      Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr von CHF 1'000.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

3.4      Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden betreffend die Vorbereitungshandlungen zur Berufungsverhandlung angemessen erscheint. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zzgl. Fahrtweg und Nachbesprechung mit dem Berufungskläger werden dem amtlichen Verteidiger überdies zusätzlich 2.5 Stunden bezahlt (vgl. Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Mai 2024 betreffend Nachvergütung des Honorars). Somit werden dem Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.– (Aufwand Honorarnote zuzüglich 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 524.– (inkl. Dolmetscherentschädigung), zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 255.95, somit total CHF 3'979.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 und 3 (i.V.m. 19 Abs. 2 und 22 Abs. 1) des Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-       die Verurteilung zu 4¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Oktober 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-       die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2021, an [...] in solidarischer Haftung mit B____ sowie die Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 5'000.– (künftige Geltendmachung einer Schadenersatzklage auf dem Zivilweg bleibt vorbehalten);

-       die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Kleidungsstücke;

-       der Verbleib der CD und des USB-Sticks mit der Krankengeschichte des Opfers bei den Akten;

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 10'872.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 524.– (inkl. CHF 470.– Dolmetscherentschädigung), zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 255.95 (7,7 % auf CHF 1'904.– [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1’350.– [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'979.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Solothurn

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Mateja Smiljic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.