Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.37

 

URTEIL

 

vom 13. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Februar 2023

 

betreffend Verweisungsbruch

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 6. Februar 2023 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 2 Tagen Polizeigewahrsams und von 84 Tagen vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei verfügt wurde, dass die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen werde. Vom Vorwurf des Verweisungsbruchs wurde der Beschuldigte freigesprochen. Eine gegen ihn vom 2. Oktober 2022 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'502.70 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 300.–) auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2023 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 9. Mai 2023 die Berufungserklärung ein, mit der sie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich einen Schuldspruch wegen Verweisungsbruchs und die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt acht Monaten beantragte. Der Beschuldigte reichte weder selbst Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ein noch beantragte er Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft oder erhob Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 beantragte er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

 

Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 begründete die Staatsanwaltschaft ihre Berufung. Hierzu hat der Beschuldigte am 17. Juli 2023 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 hat die Verfahrensleiterin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO in Aussicht gestellt und die Parteien aufgefordert, allfällige Einwände dagegen bis zum 21. August 2023 geltend zu machen. Innerhalb der gleichen Frist könnten die Parteien ihre Eingaben ergänzen oder zur Eingabe der jeweiligen Gegenpartei (nochmals) Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 erklärte sich die Verteidigerin des Beschuldigten mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und liess dem Gericht ihre Honorarnote zukommen. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat Ihre Berufungsanmeldung und -erklärung form- und fristgerecht gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

 

1.2      Nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 7). Dies ist vorliegend der Fall.

 

1.3      Mit der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ausschliesslich den Freispruch von der Anklage des Verweisungsbruchs und damit zusammenhängend die Strafzumessung angefochten. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, die Landesverweisung sowie die Verfügung betreffend den Nichtvollzug der Vorstrafe (mit Verlängerung der Probezeit) sind daher in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

2.1      Mit Verfügung vom 2. Oktober 2022 hat das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten eine Wegweisungsverfügung erlassen. Darin wurde verfügt, (1) dass A____ aus der Schweiz weggewiesen werde, (2) dass er die Schweiz unverzüglich (innert eines Tages) zu verlassen habe, (3) dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe und (4) dass innert fünf Arbeitstagen gegen diese Verfügung Rekurs eingereicht werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe, indem er sich des Diebstahls schuldig gemacht habe. Dementsprechend erfülle er die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr. Private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, die das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs gelten gemacht worden (Akten S. 128 ff.). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten von der Kantonspolizei Zürich, Dienststelle FPSA-AM-K, stellvertretend für das Migrationsamt Zürich am 2. Oktober 2022 gegen Unterschrift eröffnet (Akten S. 127 ff.). In der entsprechenden Notiz der Kantonspolizei Zürich wurde festgehalten, dass Fernhaltemassnahmen (ein Einreiseverbot) durch das Migrationsamt des Kantons Zürich geprüft würden (Akten S. 127).

 

2.2      Der Grund für die Wegweisungsverfügung lag in einem am 30. September 2022 im Bahnhof Zürich begangenen Diebstahl. Gleichentags war der Beschuldigte im Besitz von Diebesgut kontrolliert und verhaftet worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Oktober 2022 wurde er wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 21 ff.). Der Strafbefehl wurde ihm am 2. Oktober 2022, am gleichen Tag wie die Wegweisungsverfügung, direkt ausgehändigt (Empfangsbescheinigung, Akten S. 26). Anschliessend wurde er aus der Haft entlassen und verliess noch gleichentags die Schweiz via Basel nach Mulhouse (Aussage Besch., Akten S. 210). Zwar hatte die Kantonspolizei Zürich am 1. Oktober 2023 eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt, in welchem ihm unter Beizug eines […] sprechenden Dolmetschers mitgeteilt worden war, dass das Migrationsamt ihn wegen Verletzung der öffentlichen Sicherheit aus der Schweiz wegweisen und zwecks Vollzugs der Ausweisung die Haft und die Ausschaffung anordnen könne. Dies hatte der Beschuldigte zur Kenntnis genommen. Weiter war ihm mitgeteilt worden, dass die zuständigen Behörden die Verhängung einer Fernhaltemassnahme (eines Einreiseverbots) gestützt auf Art. 67 ff. AIG gegen ihn prüfen könnten. Hierzu hatte er gesagt, dass er in der Schweiz arbeiten wolle und daher nicht möchte, dass ein Einreiseverbot ausgesprochen werde (Akten S. 21 f.). Dass die tags darauf, am 2. Oktober 2023, erlassene Wegweisungsverfügung selbst oder der dieser zugrunde liegende Strafbefehl in eine dem Beschuldigten verständliche Sprache übersetzt worden wären, ergibt sich aus den Akten hingegen nicht. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, er habe keinen Dolmetscher gehabt und daher nicht verstanden, was er unterschrieben habe. Er habe gedacht, das «Einreiseverbot» gelte nur für Zürich. Er habe Freunde, die wegen Bettelns kantonale Einreiseverbote erhalten hätten, und habe gedacht, auch er dürfe einzig nicht mehr nach Zürich einreisen (Akten S. 213).

 

2.3      Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 3. Oktober 2022 gegen den Beschuldigten ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt. Dieses konnte ihm jedoch erst am 12. November 2022 eröffnet werden (Akten S. 214).

 

3.

3.1      Des Verweisungsbruchs nach Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht. Die Tathandlung besteht in einer Missachtung der Ausweisung durch illegale Einreise oder illegales Verweilen (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 291 N 10). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss Kenntnis vom Ausweisungsurteil haben (Trechsel/Vest, a.a.O. Art. 291 N 12).

 

3.2      Das Strafgericht hat erwogen, da dem Beschuldigten das gegen ihn am 3. Oktober 2022 verfügte Einreiseverbot erst am 12. November 2022 eröffnet werden konnte, habe er mit seiner erneuten Einreise vor dem 8. November 2022 nicht gegen eine fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahme verstossen. Da gegen den Beschuldigten (im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise) weder eine Ausweisung nach Art. 68 AIG noch eine Kombination aus Wegweisung nach Art. 64 ff. AIG und Einreiseverbot nach Art. 67 verfügt worden sei, sei er vom Vorwurf des Verweisungsbruchs freizusprechen (erstinstanzliches Urteil S. 5).

 

3.3      Die Staatsanwaltschaft macht in der Berufungsbegründung geltend, da eine Wegweisungsverfügung das Gebiet der Schweiz zum Gegenstand habe, führe diese materiell zu einer Landesverweisung. Mit dem Erlass der Wegweisungsverfügung sei der Beschuldigte einerseits aufgefordert worden, das Gebiet der Schweiz zu verlassen, andererseits sei ihm damit auch verboten worden, wieder in die Schweiz einzureisen. Dass neben einer Wegweisung im Ausländerrecht in der Regel auch ein Einreiseverbot erlassen werde, sei im Hinblick auf den Tatbestand des Verweisungsbruchs nicht relevant. Die Ausdrücke «Verweisung», «Ausweisung», «Wegweisung», «Landesverweisung» liessen sich generell-abstrakt kaum klar voneinander abgrenzen. Neben der Landesverweisung nach Art. 66a – 66d StGB gelte auch die Wegweisung nach Art. 64 AIG als Ausschaffung und Entfernungsmassnahme. Indem der Beschuldigte in Missachtung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich, welche ihm korrekt eröffnet und in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt und erklärt worden sei, in die Schweiz eingereist sei, habe er sich des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 StGB schuldig gemacht.

 

3.4      Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Die Ausdrücke «Wegweisung», «Ausweisung» und «Landesverweisung» sind sehr wohl voneinander abzugrenzen und können nicht einfach gleichgesetzt und ausgetauscht werden. Die entsprechenden Verfügungen werden auch von unterschiedlichen Behörden erlassen. Eine Wegweisung nach Art. 64 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) kann durch ein kantonales Migrationsamt erlassen werden und verpflichtet die weggewiesene Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Sie setzt voraus, dass kein Bewilligungsverhältnis (mehr) besteht oder die Einreisevoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind (Freytag/Bürgin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 27). Ein Verbot, wieder in die Schweiz einzureisen, ist darin aber nicht enthalten (vgl. auch Informationsblatt zur Wegweisungsverfügung aus der Schweiz, abrufbar unter: 8 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (admin.ch). Die Wegweisung ist eine reine Entfernungsmassnahme, keine Fernhaltemassnahme. Soll ein Verbot zur (Wieder-) Einreise auferlegt werden, muss ein separates Einreiseverbot gemäss Art. 67 AIG verfügt werden. Zuständig hierfür ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen, welche mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden wird (Art. 68 AIG). Dadurch werden bestehende Aufenthaltsbewilligungen hinfällig (Freytag/ Bürgin, a.a.O., Art. 291 N 23). Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB wird von einem Strafgericht ausgesprochen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen bestimmter qualifizierter Straftaten (obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB) resp. wegen eines Verbrechens oder Vergehens (nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66 abis StGB) verurteilt wird. Sie beinhaltet eine Ausweisung aus der Schweiz und das Verbot, diese während der im Urteil genannten Zeit wieder zu betreten.

 

Es ist also klar zwischen Entfernungsmassnahmen und Fernhaltemassnahmen zu unterscheiden. Die Wegweisung (Art. 64 ff. AIG) ist eine reine Entfernungsmassnahme, das Einreiseverbot (Art. 67 AIG) eine reine Fernhaltemassnahme, die administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und die Landesverweisung nach Art. 66a und Art. 66 abis StGB enthalten beides.

 

3.5      Die Tathandlung von Art. 291 StGB wird im Gesetz mit «Bruch einer von einer zuständigen Behörde auferlegten Landes- oder Kantonsverweisung» umschrieben, wobei dem Bruch einer Kantonsverweisung seit Langem keine Bedeutung mehr zukommt. Nach der Lehre und Rechtsprechung können Ausweisungsmassnahmen, deren Missachtung durch Art. 291 StGB sanktioniert wird, sowohl gestützt auf die strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB wie auch gestützt auf eine administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und Art. 65 Asylgesetz (SR 142.31) erfolgen (Isenring, in: Orell Füssli Kommentar StGB, Art. 291 N 2c). Denkbar ist auch, eine Wegweisung gemäss Art. 64 ff. AIG verbunden mit einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 AIG als Ausweisung zu behandeln (Freytag/Bürgin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 25, 29, m.w.H. – wobei das gemäss Trechsel/Vest [in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 291 N 7] nur für das frühere Recht galt). Die administrative Wegweisung allein ist jedoch nicht Verbotsmaterie des Art. 291 (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 291 N 7). Auch für eine Strafbarkeit nach Art. 115 lit. a AIG genügt die Wiedereinreise nach einer blossen Wegweisung nicht (Zünd, in: Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 115 N 2). Eine ausdehnende Interpretation des Tatbestands des Verweisungsbruchs ist gemäss dem Grundsatz «keine Sanktion ohne Gesetz» nach Art. 1 StGB nicht zulässig.

 

3.6      Der Beschuldigte ist der ihm mit der Wegweisung auferlegten Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, am 2. Oktober 2022 nachgekommen. Das Einreiseverbot des SEM vom 3. Oktober 2022 war bis zur Eröffnung am 12. November 2022 nicht wirksam. Damit hat sich der Beschuldigte durch die Wiedereinreise in die Schweiz vor dem 8. November 2022 nicht des Verweisungsbruchs schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Verweisungsbruchs ist daher zu bestätigen.

 

3.7      Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob dem Beschuldigten die Wegweisungsverfügung überhaupt rechtsgültig eröffnet wurde. Zwar war bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 1. Oktober 2022 ein Dolmetscher anwesend, für die Eröffnung der Wegweisungsverfügung am 2. Oktober 2022 wurde indessen kein Dolmetscher beigezogen. Der Beschuldigte macht denn auch geltend, dass er gar nicht verstanden habe, was er unterschrieben habe. Ebenfalls offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob – falls der Beschuldigte den Text der Wegweisungsverfügung verstanden hätte –, bei einer Wiedereinreise nach erfolgter Ausreise der subjektive Tatbestand des Verweisungsbruchs gegeben wäre. Das ist zu bezweifeln, verpflichtet doch die Wegweisung einzig zur Ausreise.

 

4.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu 3 ½ Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) verurteilt. Die Strafzumessung für diese beiden Delikte wird von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Aufgrund des auch zweitinstanzlich erfolgten Freispruchs von der Anschuldigung des Verweisungsbruchs ist diese Strafe nicht zu erhöhen.

 

5.

5.1      Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Da er das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und keinen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gestellt hat, ist ihm die für diesen Fall ausgesprochene niedrigere Urteilsgebühr von CHF 300.– aufzuerlegen.

 

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt, sind die zweitinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

 

5.3      Die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind erfüllt. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, [...], ist für ihren Aufwand vor zweiter Instanz aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr mit Honorarnote vom 24. Juli 2023 geltend gemachte Aufwand von 5,05 Stunden erscheint angemessen. Der Verteidigerin sind somit antragsgemäss ein Honorar von CHF 1'010.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 78.75 auszurichten. Der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kommt aufgrund des zweitinstanzlichen Obsiegens des Beschuldigten nicht zur Anwendung.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Die Schuldsprüche wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);

-      die Landesverweisung für 5 Jahre in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-      die Nichteintragung der angeordneten Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem;

-      der Nichtvollzug der von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 2. Oktober 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre;

-      die Verwarnung des Beurteilten und die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr;

-      die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-      Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO für diesen Betrag.

 

A____ wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf des Verweisungsbruchs freigesprochen.

 

A____ wird wegen der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu 3 ½ Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. September 2022 bis 2. Oktober 2022 (2 Tage) und der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 14. November 2022 bis 6. Februar 2023 (84 Tage).

 

A____ trägt Kosten von CHF 1'502.70 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'010.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 78.75, somit total CHF 1'101.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigten (Dispo und RMB auch auf Rumänisch)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

 

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.