Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.45

 

URTEIL

 

vom 8. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerschaft

 

B____

 

Basler Verkehrsbetriebe

 

 

Gegenstand

 

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreierge-

richts vom 22. Februar 2023

 

betreffend mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfa-

che geringfügige Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch,

versuche Erpressung, Rücktritt vom Versuch der Gefährdung des Le-

bens, einfache Körperverletzung und Strafzumessung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 wurde A____ der versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Erpressung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl), der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten) und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und zu einer Busse von CHF 2’800.‒ (ev. 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage wegen Diebstahls (eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg. AS Ziff. 3) und Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14) freigesprochen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Der Beurteilte wurde zu CHF 500.‒ Schadenersatz an B____ und zu CHF 2’376.25 Schadenersatz an die BVB verurteilt; deren Mehrforderung im Betrag von CHF 225.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde verfügt, die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 21’036.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 14’750.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ am 12. Juni 2023 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei von folgenden Vorwürfen freizusprechen: Anklageschrift (AS) Ziffer 1: Sachbeschädigung und geringfügige Sachbeschädigung; AS Ziffer 2: Hausfriedensbruch; AS Ziffer 4: mehrfacher Hausfriedensbruch; AS Ziffer 5: mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, ungebührliches Verhalten; ergänzende (erg.) AS Ziffer 2: Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; erg. AS Ziffer 3: versuchte Erpressung; erg. AS Ziffer 6: Hausfriedensbruch; erg. AS Ziffer 7: versuchte Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch. Der Berufungskläger sei der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl), der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.‒ zu verurteilen. Es sei von der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung abzusehen. Es sei dem Berufungskläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.‒ für die zu Unrecht erlittene Haft auszurichten. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen, und der Berufungskläger sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.

 

Die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 21. Juni 2023. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der bisher ausgestandenen Haft. In allen übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Alles unter o/e Kostenfolge. In der Anschlussbegründung vom 4. September 2023 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft dahingehend korrigiert, dass eine Freiheitsstrafe vom 2 ¼ Jahren auszusprechen sei.

 

In der Berufungsbegründung vom 7. Dezember 2023 wurde der Entschädigungsantrag abgeändert: Es sei dem Berufungskläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.‒ pro Tag zu Unrecht erlittener Haft auszurichten.

 

Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2023 die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussberufung beantragt.

 

Es wurde beim UG Waaghof ein Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand des Berufungsklägers und ein Führungsbericht eingeholt. Der eingereichte Führungsbericht datiert vom 14. Februar 2024, der ärztliche Bericht der UPK Basel vom 16. Februar 2024.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. April 2024 wurde der Berufungskläger befragt. Die als Zeugin geladene C____ erschien zwar zur Berufungsverhandlung, sah sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage auszusagen (dazu E. 2.9.1). Nachfolgend gelangten die Staatsanwältin und der Verteidiger zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten, in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO listet in lit. a bis g die Teile des Urteils auf, die separat angefochten werden können. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2 Von keiner Seite angefochten und folglich in Rechtskraft erwachsen sind folgende Schuld- und Freisprüche: Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (AS 2, erg. AS 1, 4), mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (AS 3, 16), mehrfacher, teilweise versuchter Drohung (erg. AS 5, 7), Beschimpfung (erg. AS 7), mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl, AS 3, 4), Verletzung des Schriftgeheimnisses (AS 3), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (erg. AS 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (erg. AS 7); Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls (eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg. AS Ziff. 3) und Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14). Rechtskräftig geworden sind auch die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

1.2.3   Die Frage, ob die Landesverweisung innerhalb von Art. 399 Abs. 4 StPO unter lit. c (Bemessung der Strafe) zu verorten und somit aufgrund der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt auch ohne einen entsprechenden Antrag neu zu beurteilen ist, wurde durch das Bundesgericht noch nicht beantwortet. Das Berufungsgericht geht indes davon aus, dass die Landesverweisung in erster Linie als sichernde Massnahme zu verstehen ist und somit mangels separater Anfechtung ebenfalls rechtskräftig geworden ist.

 

1.2.4   Der Verteidiger hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Berufungskläger den Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil von B____ ebenso angefochten habe wie die damit verbundene Schadenersatzforderung. Die Berufungserklärung lautet in diesem Zusammenhang, es sei die «Dispositiv-Ziffer[n] 1 […] des Urteils des Strafgerichts» aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen von «AS Ziffer 1: Sachbeschädigung z.N.d. B____». Diese Formulierung ist auslegebedürftig, da das vorinstanzliche Dispositiv nicht in Ziffern unterteilt ist und folglich entweder Ziffer 1 der Anklageschrift oder aber Ziffer 1 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung gemeint sein muss. Aus dem Zusammenhang der weiteren angefochtenen Punkte ergibt sich, dass sich der Verteidiger auf die Gliederung des erstinstanzlichen Entscheids bezieht. In Kapitel «II. Tatsächliches und Rechtliches» befasst sich die Vorinstanz unter Ziffer 1 mit der Anklage wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von B____, jedoch nicht mit der daran anknüpfenden Zivilforderung ‒ diese wird unter dem Titel «VI. Zivilforderungen» behandelt. Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Verurteilung zu Schadenersatz nicht angefochten wurde und demnach aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime im Berufungsverfahren ebenso in Rechtskraft erwachsen ist wie die Verurteilung zu Schadenersatz an die BVB. Dem Berufungskläger entsteht daraus kein Nachteil, da das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend B____ bestätigt (siehe E. 2.2) und der Berufungskläger bei gültig erfolgter Anfechtung des Zivilpunktes auch zweitinstanzlich zu CHF 500.‒ Schadenersatz verurteilt worden wäre.

 

2.         Angefochtene Schuldsprüche

 

2.1      Strafanträge betreffend Hausfriedensbruch

 

2.1.1   Der Verteidiger hat bezüglich mehrerer angeklagter Hausfriedensbrüche argumentiert, es liege kein gültiger Strafantrag vor, weshalb Freispruch zu ergehen habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1024). In einem solchen Fall wäre die Rechtsfolge jedoch die ‒ mit der Berufungserklärung nicht beantragte ‒ Verfahrenseinstellung, womit sich die Frage stellt, ob diesem neu gestellten (sinngemässen) Antrag auf Verfahrenseinstellung in Achtung der Dispositionsmaxime überhaupt gefolgt werden könnte. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags als Strafbarkeitsvoraussetzung ist ex officio zu prüfen, wenn der Schuldspruch Prozessgegenstand ist, womit das Gericht das Vorliegen gültiger Strafanträge dennoch zu prüfen hat.

 

2.1.2   Die Vorinstanz hat sich bereits mit diesem Einwand der Verteidigung befasst und mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags nicht aus dem Handelsregistereintrag ablesen lässt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 750 f.). Das Bundesgericht hat in vergleichbarer Konstellation entschieden, dass der Hausrechtsinhaber den Strafantrag auch durch einen Vertreter stellen lassen kann. Es wurde für einen Angestellten, welcher einen Strafantrag gestellt hatte, festgestellt, es sei dessen Aufgabe gewesen, im Interesse der Hausrechtsinhaberin für die Sicherheit und den Schutz von Kunden, Mitarbeitern und Gegenständen besorgt zu sein, und er habe eine besondere Verantwortung für das Aufrechterhalten der Sicherheit und die Ausübung des Hausrechts gehabt und den Strafantrag als Vertreter für die geschädigte Beschwerdegegnerin gestellt. Es sei sodann davon auszugehen, dass der Strafantrag nicht gegen deren Willen gestellt worden sei. Er sei vielmehr aufgrund seiner Funktion zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und als zur Antragstellung im Namen der Beschwerdegegnerin ermächtigt anzusehen (BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020, E. 1.6.1 – 1.6.2). Es ist unter den einzelnen Anklagepunkten zu prüfen, ob die jeweiligen Anzeigesteller in casu ebenfalls eine solche Funktion innegehabt haben.

 

2.2      AS Ziff. 1: Sachbeschädigung und geringfügige Sachbeschädigung

 

2.2.1   Der Verteidiger beanstandet, die Staatsanwaltschaft hätte eine Einvernahme des Beschuldigten durchführen müssen, da der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1024). Diese Rüge geht jedoch ins Leere, denn gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin vom 28. Juni 2022 (Akten SG.2022.139, S. 46) wurde die damalige amtliche Verteidigerin angefragt, ob ihr Mandant zu den noch nicht vorgehaltenen Delikten zu befragen sei. Es wurde in der Folge verteidigerinnenseitig darauf verzichtet und in Aussicht gestellt, der Beschuldigte werde sich vor Gericht dazu äussern. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht zu beanstanden.

 

2.2.2   Die Anwohnerin [...] hat am 28. November 2021 um ca. 11:30 Uhr die Polizei requiriert und gemeldet, ein Mann habe herumgeschrien, drei Lampen zerstört und sei um die abgestellten Personenwagen geschlichen. Sie hat beschrieben, dass der Berufungskläger am fraglichen Audi «was machte» und zwischen Autos hin- und hergegangen sei, einen Flaschenöffner in der Hand, mit den Worten, er wolle die Autos zerkratzen. Eine Lampe sei auch kaputtgegangen (Polizeirapport mit Erstbefragung, Akten S. 96). Gemäss Anzeigerapport der Polizei Solothurn war bereits rund eine Stunde zuvor eine Meldung eingegangen, dass ein Mann in [...] um Fahrzeuge herumschleiche, die Fahndung war aber ergebnislos verlaufen. Fotos vom Tatort zeigen zwei beschädigte Lampen, und gemäss Rapport waren drei Gehweglampen beschädigt. Ausserdem ist die Motorhaube des fraglichen PWs zu sehen, allerdings ohne dass der Schaden auf den Bildern zu erkennen wäre (Akten S. 95). Der Privatkläger 1 hat jedoch eine Rechnung für die Reparatur über CHF 986.20 eingereicht (Akten S. 93), und der Schaden an sich wird auch verteidigerseitig nicht angezweifelt. Die Polizei traf vor Ort auf den Berufungskläger, der psychisch stark angeschlagen gewirkt habe. Sie nahm ihn mit auf die Polizeiwache in Dornach, wo es im Warteraum zu weiteren Sachbeschädigungen kam, und veranlasst wurde, dass eine Fürsorgerische Unterbringung ausgesprochen wurde (Akten S. 86/7).

 

Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Soweit im Polizeirapport Aussagen wiedergegeben werden, handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeiangehörigen, und es kommt der protokollarischen Aufzeichnung insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Besteht aber ‒ wie vorliegend ‒ Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergegeben hat – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Angaben der Anwohnerin [...] sind vorliegend fraglos von indiziellem Wert, ebenso wie die von der Polizei selbst gemachten und dokumentierten Feststellungen.

 

Der Berufungskläger selbst räumte vor erster Instanz ein, er habe bei einer Liegenschaft eine Lampe kaputtgemacht. Es habe drei kaputte Lampen gehabt, und er habe nochmals hineingetreten. Weshalb, wisse er nicht. Er hätte Hilfe von der UPK gebraucht, er wisse nicht, ob er psychotisch gewesen sei. An einem Auto habe er nichts gemacht, da wolle jemand einen Schaden auf ihn abwälzen. Er habe sich bloss unter dem besagten Auto versteckt (Prot. 1. Instanz, Akten S. 695). Weshalb er dies getan haben sollte, konnte er jedoch nicht erklären. Ausserdem könnte sich ein erwachsener Mann unter einem Personenwagen, erst recht nicht unter dem vorliegend betroffenen tiefliegenden Audi A5, kaum verstecken, womit diese Behauptung als unglaubhaft zu bewerten ist. Weshalb der Berufungskläger angesichts dreier angeblich bereits kaputter Lampen, in die er zugestandenermassen hineingetreten hat, nur eine zerstört haben will, leuchtet auch nicht ein. Der Sachverhalt ist angesichts der erhobenen objektiven Beweise, der indiziell verwertbaren Angaben der Anwohnerin und mit Blick auf die Persönlichkeitsadäquanz des angeklagten Verhaltens (vgl. die weiteren angeklagten Vorfälle) erstellt.

 

In rechtlicher Hinsicht wirft dieser Anklagepunkt keine Fragen auf; es ist der Vorinstanz zu folgen, und es ergeht Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und geringfügiger Sachbeschädigung.

 

2.3      AS Ziff. 2: Hausfriedensbruch

 

Der Verteidiger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft nie zu diesem Tatvorwurf habe äussern können, sondern lediglich von der Sachbeschädigung und der Entwendung zum Gebrauch die Rede gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1024). Dieser Einwand hält einem Blick in die Akten jedoch nicht stand: dem Einvernahmeprotokoll vom 14. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass eine Befragung unter anderem wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs stattfand. Es wurde dem Berufungskläger vorgehalten, am 1. Dezember 2021 die Haustür beschädigt zu haben, da ihm nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei keiner der Bewohner habe die Tür öffnen wollen. Dieser Vorhalt beinhaltet klar das gewaltsame Eindringen ins Gebäude gegen den Willen der Bewohner. Der Beschuldigte verweigerte dazu die Aussage (Akten S. 114 ff.).

 

Weitere Einwände gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch werden nicht vorgebracht, und es ergeht mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs.

 

2.4      AS Ziff. 4: Mehrfacher Hausfriedensbruch

 

Der Berufungskläger beanstandet, es werde ihm vorgeworfen, er habe trotz Hausverbots die Liegenschaft betreten, er habe von diesem Hausverbot jedoch keine Kenntnis gehabt, weshalb er mangels Vorsatzes freizusprechen sei (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Diese Darstellung erweist sich als falsch, ist doch im Polizeirapport vom 13. Dezember 2021 explizit festgehalten, dass [...] dem Berufungskläger am 11. Dezember 2021 im Beisein der Mannschaft des BS 03 (Gfr [...] und Pol [...]) mündlich ein Hausverbot für die Liegenschaft [...] ausgesprochen habe. Es ist zu ergänzen, dass auch ohne vorbestehendes Hausverbot von Hausfriedensbruch auszugehen ist, wenn sich eine Person durch das Eintreten der Tür und somit offensichtlich gegen den Willen der Anwohnerschaft Einlass in ein Gebäude verschafft. Es ergeht somit Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs.

 

2.5      AS Ziff. 5: mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, ungebührliches Verhalten

 

Der Berufungskläger macht zunächst geltend, es habe kein Hausverbot von Seiten der UPK vorgelegen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Auch hier ist zur Annahme eines Hausfriedensbruchs jedoch gar kein vorbestehendes Hausverbot erforderlich: Der Berufungskläger hat sich am 13. Dezember 2021 zur Begehung von Sachbeschädigungen mehrfach in das nichtöffentliche Gebäude PH begeben und dadurch einen mehrfachen Hausfriedensbruch begangen.

 

Weiter wird geltend gemacht, [...] sei nicht berechtigt gewesen, für die UPK Strafantrag zu stellen (Plädoyer, a.a.O.). [...] war jedoch als Leiter des Bereichs Bau und Sicherheit nach dem Gesagten (E. 2.1) zweifellos antragsberechtigt, und der Strafantrag liegt gültig vor.

 

Es kann bezüglich der verwirklichten Tatbestände auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden ‒ deren Begehung wird von Seiten des Berufungsklägers denn auch nicht bestritten. Hingegen wird ein Rechtfertigungsgrund geltend gemacht: Im Plädoyer wurde argumentiert, der Berufungskläger habe sich sofort therapieren lassen wollen, und aus seiner Sicht habe eine unmittelbare Selbstgefährdung vorgelegen. Sein Handeln habe einen Hilferuf dargestellt und er habe zum Erreichen dieses Ziels kein milderes Mittel gegeben als die vorgeworfenen Straftaten. Die tatbestandsmässigen Handlungen seien gerechtfertigt, notwendig und verhältnismässig gewesen, weshalb er wegen Vorliegens eines rechtfertigenden Notstands freizusprechen sei (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Annahme einer rechtfertigenden Notstandslage erfordert, dass eine mit Strafe bedrohte Tat begangen wird, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten (Art. 17 StGB). Es fragt sich vorliegend bereits, ob eine lange vorbestehende psychiatrische Störung und deren grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit eine unmittelbare Gefahr im Sinne dieser Bestimmung darstellt, denn es ist eine Gefahr erforderlich, die sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lässt (Donatsch, in: OFK/StGB, 21. Auflage 2022, StGB 17 N 4). Offensichtlich ist, dass das Beschädigen von Türen, das unbefugte Betreten nichtöffentlicher Gebäude der UPK und das aus dem Fenster Werfen eines Feuerlöschers keine tauglichen Mittel gegen den geltend gemachten Leidensdruck darstellen. Der Argumentation, dass dieses Verhalten dem Berufungskläger mittelbar zu einer ärztlichen psychiatrischen Behandlung verhelfen sollte, ist zu entgegen, dass hierfür zahlreiche Anlaufstellen in Form von Notfallstationen, Kriseninterventionsstellen und Ambulanzen zur Verfügung standen, womit die geltend gemachte Gefahr ohne weiteres in anderer Weise abwendbar gewesen wäre, womit die Annahme eines Notstandes ausgeschlossen ist (Grundsatz der absoluten Subsidiarität, Donatsch, a.a.O. N 8).

 

Es ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und ungebührlichen Verhaltens.

 

2.6      Ergänzende AS Ziff. 2: Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

 

Mit dem Hinweis darauf, dass kein gültiger Strafantrag vorliege, wurde im Plädoyer ein Freispruch (recte: Verfahrenseinstellung) beantragt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025).

 

In den Akten finden sich Strafanträge von [...], Geschäftsleiter des «[...]», wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Akten SG.2022.229 S. 310 ff.) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines gültigen Strafantrags keinen Freispruch, sondern eine Verfahrenseinstellung nach sich ziehen würde und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen ist. Zur entsprechenden Antragsbefugnis kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (E. 2.1): Das Personal des «[...]» hat verschiedene Aufgaben und ist neben der eigentlichen Betreuung der Bewohner auch für die Ordnung und Sicherheit der Institution verantwortlich. In Ausübung dieser Aufgabe muss es den vor Ort zuständigen Personen möglich sein, in Vertretung der Institution Strafanträge zu stellen. Die erforderlichen Strafanträge liegen gültig vor. Im Weiteren werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestritten, und es ergeht Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.

 

2.7      Ergänzende AS Ziff. 3: versuchte Erpressung

 

Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger die Rückgabe des Hundes von [...] von der Zahlung von CHF 500.‒ abhängig gemacht habe. Er habe durch das Vorenthalten des Tieres einen ernstlichen Nachteil angedroht. Da die verlangte Zahlung nicht erfolgt sei, sei die Erpressung im Versuchsstadium verblieben.

 

Im Plädoyer vor Berufungsgericht wurde geltend gemacht, der Berufungskläger habe zunächst kein Geld haben wollen. Erst als «[...]» ihn beschimpft und bedroht habe, habe er CHF 500.‒ verlangt, was jedoch «nicht wucherisch» sei, da er dem Hund das Leben gerettet habe und er den ganzen Tag zu ihm geschaut habe. Die angebliche Erpressung habe sich zudem gegen «[...]» gerichtet, nicht gegen [...] (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Diese Argumentation der Verteidigung steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers selbst. Was den Adressaten der Drohung betrifft, hat er bestätigt, diese gegenüber [...] ausgesprochen zu haben (Einvernahme vom 18. August 2022, Akten SG.2022.229 S. 345). Den verlangten Betrag hat er dort noch damit erklärt, dass er mit dem Hund beim Tierarzt gewesen sei. Eine Erkundigung der Staatsanwaltschaft bei der vom Berufungskläger bezeichneten Kleintierpraxis [...] an der [...] in Basel hat jedoch ergeben, dass es ausgeschlossen werden könne, dass er am 28. oder 29. Juli 2022 dort vorgesprochen habe (Akten S. 256/7). Der Berufungskläger insistiert zwar, dass der Tierarzt den Hund angeschaut habe, er habe aber nichts dafür bezahlt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1024) ‒ in jedem Fall kann er seine Geldforderung also nicht mit entstandenen Tierarztkosten erklären. Dass ihm selbst durch die Betreuung des Hundes Kosten in Form von Erwerbsausfall angefallen wären, zumal in dieser Höhe, ist angesichts seiner damaligen Lebensführung abwegig und wird von Seiten des Berufungsklägers auch nicht behauptet. In der Berufungsverhandlung hat er die CHF 500.‒ dann als «Finderlohn» bezeichnet, was aufgrund der erfolgten Wegnahme des Tiers durch ihn selbst ‒ wenn auch in guter Absicht ‒ ebenfalls abwegig ist. Widersinnig ist auch die Behauptung, dass er erst unter dem Eindruck einer Drohung Geld verlangt habe, wäre ein solche Einflussnahme doch im Gegenteil eher geeignet, jemanden von einer Geldforderung abzubringen. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ergeht somit Schuldspruch wegen versuchter Erpressung.

 

2.8      Ergänzende AS Ziff. 5: Versuchte Drohung

 

Der Verteidiger hat sich im Plädoyer zum Schuldspruch wegen versuchter Drohung geäussert, mangels Anfechtung dieses Schuldspruchs und entsprechender Teilrechtskraft des Urteils ist darauf jedoch nicht einzugehen.

 

2.9      Ergänzende AS Ziff. 7: Versuchte Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch

 

2.9.1   Die Vorinstanz hat die Depositionen von C____ mangels Konfrontation als unverwertbar erachtet, nachdem sie der Verhandlung trotz Vorladung als Auskunftsperson unentschuldigt ferngeblieben ist und eine polizeiliche Vorführung gescheitert ist (siehe dazu E. II.12. lit. a, Akten S. 761).

 

Wie erwähnt, ist C____ zwar als Zeugin vor Berufungsgericht erschienen, nach erfolgter Belehrung über ihre Rechte und Pflichten hat sie jedoch deutlich gemacht, dass die aufgrund ihrer Schizophrenie nicht aussagen könne und die Verhandlung unentschuldigt verlassen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1023). Es stellt sich dem Berufungsgericht die Frage nach der Verwertbarkeit der früheren belastenden Aussagen. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt gemäss Bundesgericht die Garantie auf ein faires Verfahren nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, etwa weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4). Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Verwertung der unkonfrontierten belastenden Aussagen von C____ aus mehreren Gründen nicht möglich: Zum einen liesse sich ein Schuldspruch wegen Versuchs ohne Rücktritt einzig auf die genannten Opferaussagen abstützen, und zum andern hätte die Staatsanwaltschaft die Zeugin nach den belastenden Depositionen zeitnah mit dem Beschuldigten konfrontieren können. Angesichts der bekannten psychischen Probleme des Opfers wurde durch den damaligen Verzicht auf eine Konfrontation das Risiko in Kauf genommen, eine spätere Konfrontation bei verschlechtertem Gesundheitszustand nicht mehr durchführen zu können, was somit die Behörde zu verantworten hat (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation BGE 131 I 476 E 2.3.4). Es bleibt somit bei der Unverwertbarkeit der vorhandenen bealastenden Aussagen von C____.

 

2.9.2   Mit der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 12 der Erwägungen mit Ausnahme der Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von C____ angefochten. Im Plädoyer wurde im Wesentlichen auf die schriftliche Berufungsbegründung verwiesen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Dort wiederum befasst sich der Verteidiger einzig mit dem Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens, nicht aber mit jenem der einfacher Körperverletzung (Berufungsbegründung, Akten S. 949 ff.). Dass der Berufungskläger C____ mit einem Staubsaugerkabel aufs Bett gezogen hat, auf sie gekniet ist und ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, hat er vor Strafgericht zugestanden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 704) und ist durch Verletzungen in Form von Schwellungen am Hinterkopf, Hautein- und Unterblutungen an der Nase und am Auge sowie einer Schleimhauteinblutung an der Mundvorhofschleimhaut der Oberlippe belegt (IRM-Gutachten: Akten SG.2022.229 S. 487 ff.). Es hat daher, wie bereits vorinstanzlich, ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu ergehen.

 

2.9.3   Der Hausfriedensbruch ist ebenfalls zugestanden (a.a.O.), und der Strafantrag (gestellt von Geschäftsführer [...], Akten SG.2022.229 S. 416) liegt gültig vor, wobei abermals auf das Gesagte verwiesen werden kann (siehe E. 2.1). Es ergeht somit Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs.

 

2.9.4

2.9.4.1 Der Schuldspruch wegen Rücktritts vom Versuch der Gefährdung des Lebens wird sowohl vom Berufungskläger als auch der Staatsanwaltschaft angefochten. Der Berufungskläger bestreitet, dass überhaupt ein Versuch vorgelegen hat, denn er habe nicht mit dem notwendigen direkten Vorsatz gehandelt. Die Skrupellosigkeit sei zudem nicht gegeben, da eine Streithandlung vorgelegen habe. Ein Erfolgseintritt sei stets unwahrscheinlich gewesen, da das Zuziehen des Kabels nie geplant gewesen sei. Da der Berufungskläger sofort vom Kabel abgelassen habe, habe er keine Tatentschlossenheit gezeigt. Anders als von der Vorinstanz festgestellt, habe er nicht nur davon abgesehen, die Geschädigte zu drosseln, sondern dies von Beginn an gar nicht vorgehabt und diese Handlung entsprechend nie begonnen. Dies gehe auch aus dem Arztbericht hervor, wonach es keinerlei Anzeichen für eine begonnene Strangulation oder irgendwelche anderen Spuren am Körper von C____ gegeben habe. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei beim blossen um den Hals Legen des Kabels nie überschritten worden (Berufungsbegründung, Akten S. 950 f.).

 

2.9.4.2 Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Qualifizierung der Tat als versuchte Gefährdung des Lebens ohne Rücktritt. Gegenüber dem Gutachter habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er das Kabel um den Hals von C____ gelegt und dann das Kabel «von hinten am Hals gezogen» habe, da er sie unter seine Kontrolle habe bringen resp. seine Macht habe demonstrieren wollen. Weiter habe er ausgesagt, dass C____ sich gewehrt habe. Anlässlich der Gerichtsverhandlung habe der Berufungskläger dann demonstriert, wie C____ ihre Finger innerhalb der Schlinge gehabt habe, um sich so gegen das Zuziehen zu wehren. Entgegen den Erwägungen im Urteil sei nicht von einem Rücktritt vom Versuch gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen, da der Berufungskläger die strafbare Tätigkeit nicht aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe, sondern weil sich C____ erfolgreich gegen das Zuziehen der Schlinge zur Wehr gesetzt habe (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 935).

 

2.9.4.3 Aus den genannten Gründen (E. 2.9.1) können die Aussagen von C____ zur Erstellung des Sachverhalts nicht herangezogen werden, und dem Gericht stehen lediglich die Angaben des Berufungsklägers und als Sachbeweis das Gutachten des IRM zur Verfügung. Aus diesen Beweismitteln ergibt sich, dass der Berufungskläger die Geschädigte aus Eifersucht mit einer Kabelschlinge um den Hals aufs Bett gezogen und sich auf sie gesetzt hat, ihr dann mehrfach ins Gesicht geschlagen und ein Ladekabel um den Hals geschlungen hat, dieses dann aber nicht zugezogen hat, weshalb zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr eingetreten ist. Danach hat er von seinem Opfer abgelassen. Dass es zu keiner Strangulation gekommen ist, wird auch vom Opfer bestätigt ‒ diese Deposition zu Gunsten des Berufungsklägers ist verwertbar.

 

2.9.4.4 Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (zum Ganzen: BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 (nicht publ. in BGE 145 IV 424) E. 2.2.2; je m. Hinw.). Dabei folgt das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden wieder der altbekannten Schwellentheorie: Zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört demnach jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf von der eigentlichen Tatbegehung allerdings nicht zu weit entfernt sein. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Schwelle zum Versuch ist jedenfalls dann stets überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 (nicht publ. in BGE 145 IV 424) E. 2.2.2; je m. Hinw.). Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2).

 

Diese Elemente eines Versuchs sind vorliegend grundsätzlich gegeben; es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Akten S. 765-767) verwiesen werden.

 

Zum erforderlichen Vorsatz hat die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, dass für die vom Berufungskläger geltend gemachte Machtdemonstration das Anlegen der Kabelschlinge nicht notwendig gewesen wäre. Er hatte das Opfer bereits mit einem Kabel um den Hals aufs Bett gezogen, sich auf die nur halb so schwere Frau gesetzt und ihr mehrfach ins Gesicht geschlagen. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass dies für eine Machtdemonstration ausreichte und es des Kabels zu diesem Zweck nicht mehr bedurfte, sondern er zu diesem Zeitpunkt eine Strangulation beabsichtigte. Dass ihm bewusst war, dass eine solche das Leben des Opfers gefährdet hätte, ist ohne weiteres anzunehmen. Die Einwände der Verteidigung verfangen hingegen nicht: Die Behauptung, dass sich im Verhalten des Berufungsklägers keine Tatentschlossenheit manifestiert habe, ist unhaltbar, wenn er nach eigenen Aussagen in Rage über einen vermeintlichen oder tatsächlichen Betrug gesagt hat, er bringe sein Opfer um, es sodann ins Gesicht geschlagen und ihm «in der Hitze des Gefechts» ein Kabel um den Hals geschlungen hat. Dass es «keinerlei andere Spuren» am Körper des Opfers gegeben habe, ist unzutreffend (siehe IRM-Bericht), und dass sich am Hals des Opfers keine Würgespuren fanden, spricht einzig gegen eine vollendete Gefährdung des Lebens, die dem Berufungskläger jedoch gar nicht vorgeworfen wird. Ein direkter Vorsatz ist somit klar zu bejahen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Berufungskläger tatsächlich nach dem Leben von C____ getrachtet hätte, ist doch sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr nicht mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt gleichzusetzen. Für den Gefährdungstatbestand von Art. 129 StGB ist es vielmehr typisch und auch ausreichend, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; 107 IV 165; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4.4; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1). Entsprechend den zuvor dargestellten Tatbestandselementen von Art. 129 StGB ist ein Versuch der Lebensgefährdung jedoch nur in relativ engen Grenzen vorstellbar. In einem Entscheid aus dem Jahr 2006 hat das Bundesgericht den vollendeten tauglichen Versuch der Lebensgefährdung beim Würgen ausgeschlossen, weil es an der zeitlichen Spanne zwischen Tathandlung und möglichem Erfolg fehle: «Würgt der Täter sein Opfer genügend stark, d.h. dass sich dieses in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, ist das Delikt bereits vollendet. Damit scheiden der vollendete (taugliche) Versuch und tätige Reue aus. Dass die Tathandlung und der Erfolgseintritt zeitlich auseinanderfallen (...), ist beim Würgen nämlich ausgeschlossen. Ist das Würgen hingegen so schwach, dass keine Lebensgefährdung eintritt, liegt auch kein (vollendeter) Versuch vor». Indessen seien ein unvollendeter tauglicher und ein vollendeter untauglicher Versuch vorstellbar: «Just im Zeitpunkt, als der Täter sich anschickt, das Opfer zu würgen, wird er von einer Drittperson überwältigt oder das Opfer trägt unter einem Rollkragenpullover eine metallene Halskrause, die dem Würgegriff des Täters Stand hält» (6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2.2.3). In einem neueren Entscheid hält das Bundesgericht in Bezug auf Würge- oder Erstickungshandlungen einen beendeten tauglichen Versuch etwa für denkbar, wenn der Täter seinem Opfer die Atemwege mit Klebeband verschliesst, diese auf Intervention einer Drittperson dann aber wieder etwas lockert und damit die Atmung wieder ermöglicht, bevor die Lebensgefahr eintritt (vgl. BGer 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.3.3), oder wenn der Täter erfolglos versucht, einer Frau einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen um ihr damit den Atem zu nehmen und sie so zu «beherrschen» und «ihr den Meister [zu] zeigen» (vgl. BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4 f.). Zusammenfassend lässt sich der heutige Stand von Lehre und Praxis wohl so verstehen, dass die versuchte Lebensgefährdung in Frage kommt, wenn eine Tathandlung durch die Intervention eines Dritten unterbrochen wird oder wenn der Täter durch das Opfer selbst daran gehindert wird, die Tathandlung zu Ende zu führen (BGer 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.3.3; vgl. auch Kantonsgericht Waadt, Entscheid CAPE 207 / PE21.020536-LAE//SOS vom 21. Juni 2023 E. 3.3.2; Obergericht Bern, Entscheid SK 22 280 vom 26. April 2023 E. 17.2.4;). Vorliegend war eine Strangulation des Opfers mit dem gewählten Mittel keineswegs von Vornherein unmöglich – es liegt folglich kein untauglicher Versuch vor. Indessen ist es der sofortigen geistesgegenwärtigen Reaktion der überrumpelten C____ zu verdanken, dass der Berufungskläger die Drosselung des Opfers, nachdem er bereits das Kabel um dessen Hals gelegt hatte, nicht weitergeführt hat. Das Verhalten des Berufungsklägers stellt demnach einen unvollendeten Versuch der Lebensgefährdung dar.

 

2.9.4.5 Zur Frage der Skrupellosigkeit hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Tatentschluss, eine körperlich klar unterlegene Person aus Eifersucht völlig überraschend zu überwältigen und mit einem Kabel zu würgen von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslos zeugt und als Skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB zu werten ist ‒ ein sukzessive eskalierendes Streitgeschehen, wie es die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, hatte vorgängig nicht stattgefunden.

 

2.9.4.6 Es bleibt zu klären, ob der Berufungskläger aus eigenem Antrieb vor Vollendung des Tatbestands von seinem Opfer abgelassen hat, oder es nur aufgrund der Gegenwehr von C____ beim Versuch geblieben ist. Die Opferaussagen, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungsbegründung in diesem Zusammenhang zitiert, sind aus den oben genannten Gründen nicht verwertbar. Aus den Aussagen des Berufungsklägers ergibt sich zwar insoweit eine Gegenwehr, als C____ die Hände zwischen das Kabel und den Hals gebracht habe. Gemäss seiner weiteren Schilderung hatte er ihre Hände jedoch bereits aus der Schlinge entfernt, bevor er unverrichteter Dinge von ihr abgelassen hat. «Als es darum ging anzuziehen» habe er sie gehen lassen. Nach dieser Schilderung hatte er demnach nach dem Entfernen der Hände und damit erfolgreicher Beseitigung des letzten Widerstandes durchaus die Möglichkeit, das Opfer zu strangulieren, liess jedoch aus eigenem Antrieb davon ab, was einen Rücktritt vom Versuch nach Art. 23 Abs. 1 StGB darstellt, wie ihn bereits die Vorinstanz angenommen hat.

 

3.         Strafzumessung

 

3.1      Der Berufungskläger beantragt für die zugestandenen Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Busse von Fr. 300.‒ (Berufungserklärung, Akten S. 881). Die Staatsanwaltschaft beantragt ‒ aufgrund der von ihr beantragten rechtlichen Umqualifizierung bezüglich der versuchten Gefährdung des Lebens von C____ ‒ eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 8 auf 15 Monate und daraus resultierend eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 934 ff.).

 

3.2      Bei beiden Parteien ergibt sich die geforderte Änderung der Sanktion aus den angefochtenen Schuldsprüchen der Vorinstanz. Die Methodik der Strafzumessung und Gewichtung der einzelnen Tat- und Täterkomponenten wurde hingegen zu Recht nicht kritisiert. Die Strafzumessung erweist sich in allen Teilen überzeugend, und aufgrund der Abweisung sowohl der Berufung als auch der Anschlussberufung besteht keinerlei Änderungsbedarf. Zusammenfassend hat die Vorinstanz erwogen, dass von einer Geldstrafe angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers keinerlei spezialpräventive Wirkung mehr zu erwarten ist und ‒ wo möglich ‒ auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Daneben sei für die Beschimpfung zwingend eine Geldstrafe und für die zahlreichen Übertretungen (mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt, Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz und Übertretung nach Art. 19a BetmG) eine Busse auszusprechen. Die Einsatzstrafe wurde anhand des Rücktritts von der versuchten Gefährdung des Lebens mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe gebildet. Das Verschulden wurde als vergleichsweise leicht qualifiziert und berücksichtigt, dass der Versuch freiwillig abgebrochen wurde. Hingegen wurde in subjektiver Hinsicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet, dass er die Tat aus Eifersucht begangen hat, ohne vorgängig das Gespräch zu suchen. Die Einsatzstrafe wurde auf 8 Monate bemessen und in Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB folgendermassen erhöht: einfache Körperverletzung (3 Monate), mehrfache, teilweise versuchte Drohung (2 Monate, 10 Tage), mehrfacher Hausfriedensbruch (60 Tage), mehrfache Sachbeschädigung (insgesamt 10 Monate und 25 Tage), versuchte Erpressung (20 Tage).

 

Gestützt auf das Gutachten ist die Vorinstanz von einer «mindestens leicht bis mittelgradig» verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen, die sie mit einer Strafreduktion von 35 % berücksichtigt und die hypothetische Gesamtstrafe von 27 Monaten in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB auf 17 ½ Monate reduziert hat. Es fragt sich, wie mit solchen Umschreibungen («mindestens leicht bis mittelgradig») in Gutachten umzugehen ist bzw. inwieweit hier gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vorzugehen ist. Das Bundesgericht setzt sich in einem Entscheid vom 19. November 2020 eingehend mit den Begriffen und ihren Abstufungen auseinander, die im Anwendungsbereich von Art. 19 StGB zu prüfen sind (Schuld, Schuldfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit). Es kommt zum Schluss, dass der Sachverständige bei der Beurteilung des Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit die Art der Straftaten nicht mitberücksichtigen darf, dass das Gericht dies dagegen sehr wohl tun muss: Je schwerer die Straftat, desto höher sei der Massstab für die Annahme von Schuldunfähigkeit anzusetzen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1, m. Verweis auf 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Indem das Bundesgericht in diesem Zusammenhang von einer Rechtsfrage ausgeht, schliesst es auch die Anwendung des in dubio-Grundsatzes aus: «Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf den Grundsatz ‘in dubio pro reo’. (...) Zwar hat ein Freispruch mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war (…). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ als Beweiswürdigungsregel gelangt insoweit nicht zur Anwendung». Aus dem Umstand, dass gemäss einem Gutachten eine gänzliche Schuldunfähigkeit möglich sei, lasse sich daher nicht ableiten, das Gericht müsse in ‘dubio pro reo’ von (gänzlicher) Schuldunfähigkeit ausgehen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9; vgl. auch 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.3). An dieser Auffassung hat das Bundesgericht seither festgehalten, so etwa jüngst in einem Entscheid vom 5. September 2023: «Nach dem Grundsatz ‘in dubio pro reo’ hat ein Freispruch mangels Schuldfähigkeit zu ergehen, wenn daran beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war. (...) Geht es hingegen nicht um eine Beweis-, sondern um eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit, greift der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ als Beweiswürdigungsregel nicht (BGer 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3; vgl. auch 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1). Das Bundesgericht hat bereits in seinem Grundsatzentscheid von 2007 festgehalten, dass diese Begrifflichkeiten dem Gericht einen gewissen Spielraum lassen. Es hält fest, dass zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit kontinuierliche Abstufungen denkbar sind und operiert dabei selbst mit Spielräumen (BGE 134 IV 132 E. 6.1; vgl. auch BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2). Das Gericht sei nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen, es müsse nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führe daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 134 IV 132 E. 6.2, vgl. auch 129 IV 22 E. 6.2; 123 IV 49 E. 2c). Dies lasse sich schon damit erklären, dass auch der psychiatrische Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern könne. Die gutachterliche Schlussfolgerung, «dass aus diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade – allenfalls leicht bis mittel respektive mittel bis schwer – herabgesetzt war, lässt dem Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausmasses der Reduktion der Strafe» (BGE 134 IV 132 E. 6.2). Im Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der «mindestens leicht bis mittelschwer» verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mit einer Strafreduktion um 35% Rechnung getragen hat.

 

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und Begehung der Delikte nach Aufhebung einer stationären Suchtbehandlung zufolge Aussichtslosigkeit erfolgte eine Straferhöhung auf 20 Monate. Die ausgestandene Haft wurde in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Aufgrund der schlechten Legalprognose wurde die Strafe unbedingt ausgesprochen. Die wegen Beschimpfung auszufällende Geldstrafe wurde auf 10 Monate bemessen und aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit auf 6 Tagessätze zu CHF 30.‒ reduziert. Die als tatangemessen erachtete Busse von CHF 4’300.‒ setzt sich wie folgt zusammen: CHF 200.‒ für die Beschädigung von drei Lampen (geringfügige Sachbeschädigung, AS Ziff. 1), CHF 500.‒ für das Öffnen von mehreren fremden Briefen (Verletzung des Schriftgeheimnisses, AS Ziff. 3), CHF 200.‒ für das Öffnen und Konsumieren einer Flasche Wein in derselben Wohnung (geringfügiger Diebstahl, AS Ziff. 3), CHF 200.‒ für das mehrfache Beschädigen der Eingangstür resp. des Provisoriums an der [...] innert weniger Stunden (mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, AS Ziff. 4), CHF 300.‒ für das Werfen eines Feuerlöschers aus dem 8. OG der UPK (ungebührliches Verhalten, AS Ziff. 5), CHF 100.‒ für die Beschädigung eines Blumentopfs und einer Pflanze vor dem [...] (geringfügige Sachbeschädigung, erg. AS Ziff. 2). CHF 300.‒ für den Betäubungsmittelkonsum (Übertretung BetmG, erg. AS Ziff. 7) und insgesamt CHF 2’500.‒ für das neunmalige Missachten des Kontakt- und Rayonverbots (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, erg. AS Ziff. 8-15). Auch hier erfolgte aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit eine Strafreduktion um 35 Prozent, woraus eine Busse von CHF 2’800.‒ resultiert, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in Anwendung von Art. 106 StGB in 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist.

 

Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als in allen Teilen überzeugend, und der Berufungskläger wird auch zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und zu einer Busse von CHF 2’800.‒ verurteilt.

 

4.         Massnahme

 

4.1      Der Berufungskläger beantragt, es sei von einer stationären Massnahme abzusehen. Er rügt, dass der Gutachter eine ungenügende Exploration durchgeführt und damit grösstenteils ein Aktengutachten erstellt habe. Er widerspreche inhaltlich anderen Experten – 2021 sei noch von einer Massnahme abgesehen worden. Das Gutachten sei widersprüchlich, werde dem Berufungskläger doch einerseits ein geringes Gewaltrisiko attestiert (S. 98), später aber plötzlich eine erhebliche Fremdgefährdung (S.  102). Eine ambulante Massnahme werde mangels Krankheitseinsicht als nicht zielführend erachtet, der Berufungskläger gehe aber selbständig in die UPK, und im aktuellen Bericht von Dr. D____ würden ihm Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht bescheinigt. Auch liege keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung vor. Der Berufungskläger wäre mit einem betreuten Wohnen einverstanden, etwa in der Stiftung Rheinleben (Plädoyer, Akten S. 1025 f.).

 

4.2      Die Staatsanwältin hat in ihrem Plädoyer zur Frage einer stationären Massnahme ausgeführt, der Bericht der UPK-Psychiaterin Dr. D____ vom 16. Februar 2024 zeige eindrücklich auf, dass sich der Berufungskläger unter dem Haftregime auf der Spezialstation, seiner aktuellen Drogenabstinenz und der regelmässigen Medikamenteneinnahme positiv entwickelt habe. Sie erachte Vollzugslockerungen aktuell durchaus als möglich, doch müsse zuerst ein geeignetes Setting (z.B. Wohnung, Arbeitsstelle) aufgebaut werden, welches aktuell noch nicht bestehe. Eine Entlassung «auf die Strasse» würde ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit überfordern und zurück ins Drogenmilieu bringen, wobei mit der hohen Gefahr erneuter Delinquenz zu rechnen sei. Diese Einschätzung der Psychiaterin sei vollends nachvollziehbar. Es wird von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären psychiatrischen Massnahme aufgeschoben wird (Akten S. 1012 f.).

 

4.3      Was die Rüge der ungenügenden persönlichen Befragung durch den Gutachter anbetrifft, erweist sich diese als unbegründet. Neben den Verfahrensakten, diversen Krankenunterlagen, dem Austrittsbericht der Suchtbehandlung der ESTA-Klinik, dem Bericht der Berufsbeiständin, dem Bericht des Gefängnisarztes vom 31. Januar 2023, dem Vollzugsverlaufsjournal des Untersuchungsgefängnisses und dem forensische-psychiatrischen Gutachten der UPK vom 21. Dezember 2018 inklusive einem ergänzenden Bericht stützt sich der Gutachter auf die eigene ambulante Untersuchung vom 4. November 2022 (120 Min.) und 9. Dezember 2022 (150 Min.), was absolut üblich und ausreichend ist (Gutachten, Akten S. 558). Die geltend gemachten Widersprüche bezüglich der gutachterlichen Einschätzung der Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers ergeben sich einzig aus dem selektiven Zitieren aus dem Gutachten: Zwar wird auf S. 98 (Akten S. 653) des Gutachtens festgestellt, dass der Berufungskläger «nicht unbedingt Persönlichkeitsmerkmale eines typischen Gewaltstraftäters mit hoher Rückfälligkeit aufweist», direkt im Anschluss wird jedoch ergänzt, dass er jedoch der Gruppe von häuslichen/partnerbezogenen Gewalttätern mit hoher einschlägiger Rückfallgefahr (in einer Intimpartnerschaft oder auch in einem anderen konflikthaften Beziehungskontext) zuzuordnen sei. In einer solchen Konstellation hat sich denn auch die vorliegend beurteilte versuchte Gefährdung des Lebens (mit Rücktritt vom Versuch) ereignet. Bei der Frage der geeigneten Massnahme hat der Gutachter nachvollziehbar auf die Erfahrungen im Rahmen bisheriger psychiatrischer und suchttherapeutischer Behandlungen und namentlich auf die gescheiterten früheren stationären Suchtbehandlungsmassnahme und die ebenfalls erfolglos gebliebenen bisherigen ambulanten und kurzen allgemeinpsychiatrischen Behandlungsversuche verwiesen und ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als die einzig geeignete, zweckmässige und auch einigermassen erfolgversprechend durchführbare Behandlungsstrategie anzusehen sei. Es trifft zu, dass der aktuelle Bericht von Frau Dr. D____ (UPK) dem Berufungskläger attestiert, die Krankheitseinsicht und die grundsätzlich vorhandene Behandlungsbereitschaft, seine Introspektionsfähigkeit, sein gutes Ansprechen auf medikamentöse Behandlungsmassnahmen, seine in abstinentem und medikamentös ausreichend eingestelltem Zustand ausgeprägten guten sozialen Kompetenzen und seine Leistungsbereitschaft hätten eine positive Auswirkung auf die Prognose. Angesichts seines Behandlungsstands könnten aus forensisch-psychiatrischer Sicht zeitnah Lockerungen erprobt werden (Bericht vom 16. Februar 2024, Akten S. 977 f.). Diese zweifellos positive Entwicklung steht den Einschätzungen des Gutachters indes nicht entgegen, haben sich diese Fortschritte doch bezeichnenderweise in einem stationären Setting eingestellt, nachdem der Berufungskläger bei Aufnahme auf die Spezialstation gemäss Bericht noch gereizt und nicht absprachefähig gezeigt und unter dem Eindruck von akustischen Halluzinationen und Wahn gestanden hatte. Dr. D____ hält fest, dass der psychische Zustand und die Gefährlichkeit des Berufungsklägers sehr eng verknüpft sind mit dem Konsum von Drogen bzw. Abstinenz von diesen und der Einnahme der psychiatrischen Medikation. Ungünstig hinsichtlich Prognose seien aktuell noch ein fehlender, geeigneter Wohnsitz, eine fehlende Arbeitsstelle und im Zusammenhang damit die Gefahr der Rückkehr in das Milieu, aus dem heraus sich frühere Delikte ereignet hätten. Die von Dr. D____ für bald möglich erachteten Vollzugslockerungen lassen sich auch im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erproben, im Falle einer Zustandsverschlechterung könnten diese indes problemlos wieder rückgängig gemacht werden.

 

Zusammenfassend ist weiterhin auf das schlüssige forensisch-psychiatrische Gutachten abzustellen. Es kann hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 774-778). Bezüglich der Behandlungsmotivation hat sich der Berufungskläger seit dem Urteil des Strafgerichts positiv entwickelt. Der positive Verlauf seit dem 20. Juni 2023 und die in Aussicht gestellte Perspektive von baldigen Vollzugslockerungen aufgrund der gezeigten Behandlungseinsicht und Kooperation lassen hoffen, dass er seine aktuell positive Einstellung auch im Rahmen einer stationären Massnahme beibehalten und so rasche Vollzugslockerungen erreichen wird.

 

Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 12 StGB aufzuschieben.

 

5.         Kosten

 

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Sie belaufen sich auf Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21’036.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 14’750.‒.

 

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, und er hätte bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls nicht durchgedrungen ist, sich diese jedoch nur auf die rechtliche Qualifikation in einem Punkt sowie die Strafzumessung beschränkt hat, ist die dem Berufungskläger aufzuerlegende Gebühr um ein Viertel auf CHF 1’800.‒ zu reduzieren.

 

5.3      Der Berufungskläger hat bereits im Plädoyer der Berufungsverhandlung um Erlass sämtlicher Kosten ersuchen lassen. Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

Es ist vorliegend offensichtlich, dass der Berufungskläger, welcher aktuell nach eigenen Angaben lediglich über Einnahmen von monatlich CHF 1’500.‒ in Form einer IV-Rente verfügt, nicht in der Lage ist, die ihm auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen. Aufgrund seiner finanziellen Situation wurde ihm denn auch die amtliche Verteidigung gewährt. Aufgrund der anstehenden Massnahme und dem Umstand, dass er bereits seit langem IV-Bezüger ist und ausserdem von staatlichen Ergänzungsleistungen abhängig war, ist nicht ersichtlich, dass sich an seiner finanziellen Situation in absehbarer Zukunft etwas ändern wird und er namentlich ein Erwerbseinkommen erzielen wird, welches ihm die Begleichung Gerichtskosten von insgesamt CHF 37’586.80 ermöglichen würde. Seine spätere Resozialisierung wäre somit durch diesen Schuldendruck ernsthaft gefährdet, und die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten und -gebühren sind ihm somit zu erlassen.

 

5.4      Dem Berufungskläger wurde auch für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Sein Rechtsvertreter ist für den geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen mit den Änderungen, dass ihm für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung zusätzlicher Aufwand von 2,5 Stunden vergütet wird und der Stundenansatz einheitlich CHF 200.‒ beträgt (in der ergänzenden Honorarnote fälschlicherweise zu CHF 250.-/h fakturiert). Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Für das erstinstanzliche Verteidigerhonorar ist der Beurteilte vollumfänglich rückzahlungspflichtig, sobald es seine finanzielle Situation erlaubt Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Verteilung der ordentlichen Kosten folgend beträgt die Rückzahlungspflicht des Honorars im Berufungsverfahren 75 Prozent.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-      Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (AS 2, erg. AS 1, 4 [Art. 144 Abs. 1 StGB]), mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (AS 3, 16 [Art. 186 teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 StGB]), mehrfacher, teilweise versuchter Drohung (erg. AS 5, 7 [Art. 180 teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 StGB]), Beschimpfung (erg. AS 7 [Art. 177 Abs. 1 StGB]), mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl, AS 3, 4 [Art. 144 Abs. 1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB]), Verletzung des Schriftgeheimnisses (AS 3 [179 StGB]), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (erg. AS 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 [Art. 292 StGB]) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (erg. AS 7);

-      Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls (eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg. AS Ziff. 3) und Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14);

-      Verzicht auf Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

-      Verurteilung zu CHF 500.‒ Schadenersatz an B____ und CHF 2‘376.25 an die Basler Verkehrsbetriebe sowie Abweisung von deren Mehrforderung von CHF 225.‒;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

 

Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung werden abgewiesen.

 

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung (AS 1, 5, erg. AS 2), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AS 2, 4, 5, erg. AS 2, 7), der versuchten Erpressung (erg. AS 3), der versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch) (erg. AS 7), der einfachen Körperverletzung (erg. AS 7) und des ungebührlichen Verhaltens (AS 5) schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. bis 14. Dezember 2021 (1 Tag), 18. August 2022 (1 Tag), 18. bis 19. August 2022 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. August 2022, zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 2’800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit 172ter Abs. 1, 186, 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 129 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1, 123 Ziff. 1, §3 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Die Kosten von CHF 21’036.80 und die Urteilsgebühr von CHF 14’750.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’800.‒ werden umständehalber erlassen.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’117.35 und ein Auslagenersatz von CHF 87.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 410.80 (7,7 % auf CHF 2’707.‒ sowie 8,1 % auf CHF 2’497.90, somit total CHF 5’615.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Gutachter [...]

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.