Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.46

 

URTEIL

 

vom 3. Juni 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o [...]                                                                                    Beschuldigter

[...]

vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat,

Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

B____                                                                                    Privatklägerin

vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Advokat,      Berufungsbeklagte 2

Steinentorstrasse 39, 4010 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. Februar 2023 (SG.2022.203)

 

betreffend versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2023 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon eineinhalb Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Berufungskläger wurde für acht Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem wurde er zu einer Genugtuung von CHF 2'000.– an B____ (nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt. Schliesslich befand das Strafgericht über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers und jenes des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin fest.

 

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, verteidigt durch lic. iur. Mustafa Ates, am 17. Februar 2023 Berufung an, erklärte diese am 15. Juni 2023 und reichte am 18. Dezember 2023 die Begründung ein. Er beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2023 teilweise aufzuheben und es sei der Berufungskläger von den Vorwürfen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Ausserdem sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen und dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staats. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2024 (Staatsanwaltschaft) bzw. vom 15. März 2024 (Privatklägerin) die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers sowie die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 13. Februar 2023.

 

Am 25. November 2024 stellte der Berufungskläger ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung. Nachdem der Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin hierzu am 26. November 2024 das rechtliche Gehör gewährt hatte, dispensierte er den Berufungskläger mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 von der Berufungsverhandlung. Mit gleicher Verfügung bzw. mit Vorladung vom 23. Januar 2025 lud der Verfahrensleiter den amtlichen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatklägerin und den Berufungskläger zur Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte die Privatklägerin mit, dass sie von einer fakultativen Teilnahme an der Berufungsverhandlung absieht und reichte die Honorarnote der Rechtsvertretung ein. Im Instruktionsverfahren ging schliesslich noch ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 6. Mai 2025 ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 gelangten der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Berufungskläger hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest, wobei er klarstellte, dass er mit dem beantragten Freispruch auch ein Absehen von der Landesverweisung beantragte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Nicht angefochten wurde vorliegend der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenfalls nicht mehr zu überprüfen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie jene des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

2.         Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung

 

2.1      Angefochtenes Urteil und Standpunkt des Berufungsklägers

 

Dem Berufungskläger wird in der Anklage vom 27. September 2022 zusammengefasst vorgeworfen und das Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil als erstellt, dass der Berufungskläger am 7. Juli 2020 seiner Ex-Frau (der Privatklägerin) vorgeschlagen habe, dass sie nach der Arbeit zu ihm nach Hause kommen solle, damit sie über eine allfällige finanzielle Beteiligung an den Ferien von ihr und der gemeinsamen Tochter sprechen könnten. Als die Privatklägerin beim Berufungskläger in der Wohnung gewesen sei und nach dem Geld gefragt habe, habe er ihr zu verstehen gegeben, dass er ihr das Geld erst gebe, wenn sie Sex miteinander hätten, was die Privatklägerin indes vehement abgelehnt habe und daraufhin die Wohnung habe verlassen wollen. Der Berufungskläger habe die Privatklägerin aber gepackt und in sein Schlafzimmer gezerrt, habe sie dort aufs Bett geworfen und ihr gewaltsam die Hose und Unterhose hinuntergezogen. Die Privatklägerin habe sich vehement zur Wehr gesetzt und um Hilfe geschrien, sodass es dem Berufungskläger nicht gelungen sei, mit seinem entblössten Penis in ihre Vagina einzudringen. Stattdessen habe der Berufungskläger ihren Oberkörper hochgezogen, habe ihren Kopf und ihre Haare gepackt und habe ihren Kopf gegen seinen entblössten Penis gedrückt, diesen mehrfach in ihren Mund geführt und schliesslich über ihr Dekolletee ejakuliert. Danach habe er sie aus der Wohnung geworfen (angefochtenes Urteil S. 2 und 4 ff.).

 

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es zu einem sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist. Er macht jedoch, wie bereits vor dem Strafgericht, geltend, dass es sich um einvernehmliche sexuelle Handlungen gehandelt habe. Zusammengefasst führt er aus, die Privatklägerin habe ihm Sex gegen Geld angeboten. Sie sei dafür bei ihm in der Wohnung vorbeigekommen. Sie seien in sein Schlafzimmer, hätten sich dort ausgezogen und aufs Bett gelegt. Als er in sie habe eindringen wollen, habe sie das Geld verlangt, woraufhin er dieses geholt und auf die Kommode gelegt habe. Daraufhin habe sie ihn mit dem Mund und ihrer Hand befriedigt. Nachdem er dabei zum Samenerguss gekommen sei, habe die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr für beendet erklärt. Da er nicht damit einverstanden gewesen sei, habe er ihr das Geld nicht gegeben und habe sie vor die Wohnungstür gestellt.

 

2.2      Beweislage

 

2.2.1   Aussagen der Privatklägerin

 

Die Privatklägerin wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt drei Mal einvernommen.

 

Am 9. November 2020 gab sie in freier Rede an, sie habe dem Berufungskläger in einem Gespräch mitgeteilt, dass sie in einigen Tagen an den Bodensee in die Ferien fahre. Er habe ihr angeboten, dass sie bei ihm vorbeikommen könne, um über eine finanzielle Beteiligung zu sprechen. Sie sei nach der Arbeit bei der Wohnung des Berufungsklägers vorbei. Er habe ihr die Wohnungstür geöffnet und habe sie am Arm in die Wohnung hineingezogen, «auf die liebe Art, aber auch robust». Sie habe ihn dann gefragt, wieviel Geld er ihr geben wolle, woraufhin der Berufungskläger meinte, wenn sie Sex zusammen hätten, würde er ihr das Geld geben, was die Privatklägerin jedoch abgelehnt habe. Sie habe dann gehen wollen, woraufhin der Berufungsklägerin ihr auf Türkisch gesagt habe, ob sie meine, dass er sie gehen lasse, jetzt wo sie da sei. Er habe sie dann «sehr gewaltsam» ins Schlafzimmer gezerrt, sie auf das Bett geworfen, ihr mit Gewalt die Unterhose runtergezogen und sie auf das Bett gedrückt. Sie habe sich vehement dagegen gewehrt. Der Berufungskläger habe versucht in sie einzudringen, dann ihren Oberkörper hochgenommen, habe ihren Kopf gegen seinen Penis gedrückt und dann «gespritzt». Danach habe er sie gepackt und sie vor die Haustür geworfen. Da sie bemerkt habe, dass sie ihre Brille nicht habe, habe sie weinend an die Tür geklopft, woraufhin er ihr die Brille aus der Wohnung geworfen habe. Sie habe zwei Schuhe, die sie vor der Haustür gesehen habe, herumgeworfen, habe sich unten vor die Haustür gesetzt, habe geweint und Fotografien (ihrer Verletzungen) erstellt (Akten S. 110).

 

Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 führte sie hinsichtlich des in Frage stehenden Vorfalls in freier Rede aus, sie habe bis abends gearbeitet. Sie habe den Berufungskläger gefragt, ob er sich finanziell an den Kosten für die von ihr geplanten Ferien mit den Kindern am Bodensee beteiligen könne. Er habe dies bejaht und ihr gesagt, sie solle nach der Arbeit kommen und er könne ihr das Geld geben. Sie glaube sich zu erinnern, dass sie ihm gesagt habe, sie wolle sich lieber draussen treffen, woraufhin er ihr gesagt habe, sie müsse keine Angst haben. Sie sei dann nach der Arbeit mit dem Auto zum Berufungskläger gefahren. Sie habe die Wohnung betreten, habe aber nur kurz bleiben wollen, da ihre Tochter noch bei ihrer Mutter gewesen sei und sie ihre Tochter dort habe abholen müssen. Sie habe den Berufungskläger dann nach dem Geld gefragt und ihm gesagt, dass sie gehen müsse. Er habe gefragt, ob sie nicht noch bleiben könne. Als sie dies verneint habe, habe er sie küssen wollen, habe sie gepackt und sie ins Schlafzimmer gezerrt. Im Schlafzimmer habe er sie aufs Bett geworfen. Sie habe geschrien und sich gewehrt. Der Berufungskläger habe ihr dann die Unterhose ausziehen und in sie eindringen wollen, wogegen sie sich zur Wehr gesetzt habe. Am Ende habe er sie zur Bettkante gezogen, habe ihren Kopf genommen und nach unten gedrückt. Dann sei «es halt so passiert, dass er ...». Auf Nachfragen bestätigte sie, dass er danach zum Orgasmus gekommen sei und ihr auf das Dekolletee ejakuliert habe (Akten S. 332). Danach habe er sie gepackt und sie vor die Wohnungstür geworfen. Sie habe dann festgestellt, dass ihre Brille fehle, habe an die Tür geklopft und habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie ihn anzeigen werde und er ihr ihre Brille geben müsse. Er habe die Tür geöffnet und habe die Brille auf sie geworfen. Sie habe dann seine Arbeitsschuhe vor der Tür umhergeworfen, sei unten vor die Haustür und habe geweint. Sie sei unter Schock gestanden. Dann habe sie gesehen, dass sie überall blaue Flecken bekomme und habe diese mit dem Mobiltelefon fotografiert (Akten S. 333).

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht führte sie schliesslich aus, sie habe Geld für die Ferien benötigt, der Berufungsklägerkläger habe gesagt, er helfe ihr, sie könne bei ihm vorbeikommen und Geld abholen. Sie habe zunächst gedacht, dass dies keine gute Idee sei, aber weil das Budget knapp gewesen sei, habe sie sich gedacht, dass er doch einen Beitrag beisteuern könnte. Sie sei dann bei ihm vorbei und habe die Wohnung betreten. Er habe sie gepackt und sie ins Schlafzimmer gezerrt. Dort habe er sie aufs Bett gestossen, habe sie gepackt und versucht, ihr die Unterhosen runterzuziehen. Sie habe sich «verweigert» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430). Auf die Frage, wie er sie fixiert habe, sodass sie nicht weggehen konnte, gab sie an, er sei so stark und schwer gewesen, sie habe sich kaum bewegen können. Sie habe sich gewehrt und geschrien, so sei es zu den Hämatomen gekommen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431). Er habe sie dann zu sich gezogen, sodass sie am Schluss auf den Knien auf dem Boden gewesen sei. Er habe ihren Kopf an sein «Ding» gedrückt. Es sei zwei bis drei Mal gegangen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430). Auf Nachfragen gab sie an, er habe sie am Schluss an den Haaren gezogen und ihr dann auf den Hals ejakuliert. Sie sei oben bekleidet gewesen. Das Ganze habe nur kurz gedauert, sie wisse aber nicht wie lange (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431). Danach habe er sie aus der Wohnung geworfen. Sie habe an die Tür geklopft und habe geschrien, weil ihre Brille noch in der Wohnung gewesen sei. Er habe die Brille rausgeworfen, sie sei nach unten gegangen und habe die Fotografien gemacht (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430).

 

2.2.2   Aussagen des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger bestritt die Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Er führte zunächst in freier Rede aus, er habe an jenem Tag mit der Privatklägerin zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr abends telefoniert und ihr mitgeteilt, dass er sie attraktiv finde. Daraufhin meinte die Privatklägerin, sie würde mit ihm Geschlechtsverkehr haben, wenn er ihr hierfür Geld gebe. Die Privatklägerin sei dann zu ihm nach Hause gekommen, wo sie zunächst ungefähr zehn Minuten im Wohnzimmer gewesen seien. Danach seien sie ins Schlafzimmer gegangen. Dort hätten sie sich beide ausgezogen und aufs Bett gelegt. Als er in die Privatklägerin habe eindringen wollen, habe sie gesagt, dass sie Geld wolle. Er sei dann aufgestanden und habe CHF 1'000.– gebracht und es auf die Kommode gelegt. Sie habe dann sitzend begonnen, ihn oral und mit der Hand zu befriedigen. Er sei dann in Richtung ihrer Brust zum Samenerguss gekommen. Die Privatklägerin habe ihm danach mitgeteilt, dass der «Verkehr jetzt vollendet» sei. Er sei nicht einverstanden gewesen und habe ihr daraufhin gesagt, sie solle sich anziehen, und er habe sie, nachdem sie ihre Kleidung wieder angezogen gehabt habe, zur Wohnungstür gebracht. Dabei habe die Privatklägerin ihn gebeten, sie nicht wegzuschicken, und habe ihm gesagt, dass sie doch Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Er habe aber nicht mehr gewollt, weil er sich benutzt und schlecht gefühlt habe. Nachdem er die Wohnungstür verschlossen habe, habe die Privatklägerin an die Wohnungstür geklopft und gesagt, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle. Dies habe etwa fünf bis zehn Minuten gedauert, er habe aber nicht mehr gewollt. Die Privatklägerin habe dann so getan, als rufe sie die Polizei (Akten S. 137 f.). Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin angerufen habe, meinte der Berufungskläger, er habe sie wegen der Tochter angerufen (Akten S. 138). Die ihm vorgehaltene Behauptung der Privatklägerin, dass er ihr gesagt habe, dass er sich finanziell an einem Kurzurlaub mit den Kindern am Bodensee beteiligen würde und sie dafür nach der Arbeit bei ihm vorbeikommen solle, bestritt er. Vielmehr sei die Privatklägerin für Geschlechtsverkehr gegen Geld bei ihm vorbeigekommen. Das einzige, was er ihr gesagt habe, sei gewesen, dass er sie attraktiv finde (Akten S. 139 f.). Vor diesem Tag sei Sex zwischen ihnen noch nie Thema gewesen (Akten S. 140). Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin angab, der Berufungskläger habe ihr immer wieder mitgeteilt, dass er mit ihr Sex wolle und er mit ihr schlafen werde, ob sie wolle oder nicht, und ihr SMS-Nachrichten mit pornografischem Inhalt geschickt, räumte der Berufungskläger plötzlich ein, dass dies stimme, er habe dies früher getan. Auf Nachfrage, was er denn konkret getan habe, meinte er, er habe wieder mit ihr zusammenkommen wollen. Er habe sie attraktiv gefunden, habe eine Tochter mit ihr und habe wieder ein gemeinsames Leben führen wollen. Dass er der Privatklägerin gesagt habe, dass er mit ihr Sex haben werde, ob sie wolle oder nicht, und dass er «ihr Feuer löschen» müsse, stimme indessen nicht (Akten S. 141).

 

2.2.3   Weitere Beweismittel

 

Nebst den Aussagen der Privatklägerin und des Beurteilten liegen nur wenige objektive Beweismittel vor. Zum einen finden sich zwei Fotografien der Privatklägerin in den Akten, die Rötungen bzw. leichte Hämatome an einem Arm der Privatklägerin aufzeigen und welche die Privatklägerin nach dem in Frage stehenden Vorfall vor der Liegenschaft der Wohnung des Berufungsklägers erstellt haben soll (vgl. den Polizeirapport vom 17. Juli 2020 inkl. den Bildern: Akten S. 88 ff.). Des Weiteren liegen übersetzte Chatnachrichten zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin im Zeitraum zwischen dem 11. Juni 2020 und dem 17. Juni 2020 sowie vom 15. Januar 2021 vor, welche vom Mobiltelefon des Berufungsklägers stammen (vgl. Akten S. 213 ff.). Schliesslich finden sich diverse Unterlagen über die gesundheitliche Verfassung des Berufungsklägers in den Akten (vgl. Akten S. 309 ff.). Auf diese objektiven Beweismittel ist bei der nachfolgenden Aussagewürdigung einzugehen.

 

Der Berufungskläger macht geltend, gegen die Version der Privatklägerin spreche, dass sie ihr Handy nicht eingereicht habe und die entsprechenden Chatnachrichten nicht aktenkundig seien (vgl. Berufungsbegründung Rz. 17, Akten S. 535). Anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2020 gab die Privatklägerin an, dass die Chatnachrichten auf ihrem alten Mobiltelefon seien, welches zuhause sei; sie werde die Nachrichten schicken (Akten S. 124). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2020 führte sie dann aus, dass sie ein neues Mobiltelefon und ihre Telefonnummer geändert habe, da ihr altes Telefon kaputt sei und es sich nicht mehr anschalten lasse. Sie müsse nachsehen, ob sie das alte Mobiltelefon noch habe, da sie in der Zwischenzeit umgezogen sei (vgl. Akten S. 350). Diese Erklärungen erscheinen grundsätzlich nicht abwegig. In einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2020 wurde zwar festgehalten, dass die Privatklägerin telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nachgeschaut habe, jedoch keine Textnachrichten mehr gefunden habe (Akten S. 130). Ob darin ein Widerspruch zu ihren Aussagen auszumachen ist, wie dies der Berufungskläger geltend zu machen scheint, oder ob damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Mobiltelefon kaputt sei und es sich nicht mehr anschalten lasse, kann nicht abschliessend beurteilt werden, kann letztlich aber offenbleiben. Der Berufungskläger schliesst aus dem Fehlen des Mobiltelefons, dass die Privatklägerin nicht habe nachweisen können, dass der Berufungskläger ihr Geld für die Ferien habe geben wollen (vgl. Berufungsbegründung Rz. 17, Akten S. 535). Er verkennt dabei aber, dass auch gemäss Aussagen des Berufungsklägers vor dem fraglichen Vorfall über eine Geldübergabe gesprochen worden sei, mit dem Unterschied, dass er der Privatklägerin kein Feriengeld in Aussicht gestellt habe, sondern es um einen Austausch von Geld gegen Geschlechtsverkehr gegangen sei. Aus dem vom Berufungskläger zur Verfügung gestellten Chat-Austausch sind vor dem in Frage stehenden Vorfall weder Nachrichten zu entnehmen, die seine Version stützen, noch solche, welche die Version der Privatklägerin belegen. Wären Nachrichten vorhanden gewesen, welche die Version des Berufungsklägers stützen, hätte der Berufungskläger diese aber sicherlich eingereicht. Eine allfällige Löschung von Nachrichten durch den Berufungskläger vorbehalten (die Staatsanwaltschaft konnte offenbar nicht feststellen, ob der der Chatverlauf vollständig war: vgl. Akten S. 213 unten), ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass auf andere Weise, etwa telefonisch, über das Geld gesprochen wurde. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin etwas zu verheimlichen hatte. Das Fehlen des Mobiltelefons der Privatklägerin ist daher weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ein taugliches Indiz.

 

2.3      Grundlagen der Aussagenwürdigung

 

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basieren würde (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, raum-zeitliche Verknüpfung, Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung psychischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Korrekturen und Präzisierungen der eigenen Aussage, Unsicherheiten, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung sowie keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

 

2.4      Aussagewürdigung im vorliegenden Fall

 

2.4.1   Übereinstimmung der Aussagen mit den objektiven Beweismitteln

 

2.4.1.1 Der Berufungskläger moniert, die objektiven Beweismittel würden vorliegend entgegen der Auffassung des Strafgerichts nicht für, sondern vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin sprechen. Was die in den Akten befindlichen Bilder der Privatklägerin betrifft, werde bestritten, dass diese vom in Frage stehenden Vorfall stammten. Diese könnten auch von einem anderen Ereignis stammen. Zudem habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er die Privatklägerin, als sie ihre Meinung geändert habe und sie den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, am Arm gepackt, festgehalten und nach draussen befördert habe. Die Verletzungen könnten daher auch daher stammen (Berufungsbegründung Rz. 14 ff., Akten S. 534 f.). Um den 7. Juli 2020 seien sodann keinerlei Textnachrichten vorhanden. Aus den Textnachrichten vom 1. Juli 2020 gehe hervor, dass der Berufungskläger der Privatklägerin bereits Ende Juni bzw. Anfang Juli Geld für die Ferien gegeben habe. Dies stehe im Widerspruch zu ihren Angaben, dass sie am 7. Juli 2020 deswegen beim Berufungskläger vorbeigegangen sei. In diesem Zusammenhang sei auffällig, dass der von der Privatklägerin anlässlich der zweiten Einvernahme berichtete, weitere Vergewaltigungsversuch vom 30. Juni 2020 eine sehr starke Ähnlichkeit mit dem in Frage stehenden Vorfall aufweise, was erhebliche Zweifel an ihrer Version begründen würde. Zudem liesse sich dann nicht erklären, wie die Privatklägerin in ihrer Einvernahme habe aussagen können, dass sie nie damit gerechnet habe, dass er sie am 7. Juli 2020 versuchen werde, zu vergewaltigen (Berufungsbegründung, Rz. 7 f., 17 f., Akten S. 532 f. und 535 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586). Gegen die Version der Privatklägerin spreche schliesslich die dokumentierte Handverletzung des Berufungsklägers. Es sei ihm gar nicht möglich gewesen, die Privatkläger so festzuhalten, wie dies von ihr geschildert werde (Berufungsbegründung Rz. 19 f., Akten S. 536; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586).

 

2.4.1.2 Die beiden aktenkundigen Fotografien zeigen einen Arm der Privatklägerin, wobei leichte Rötungen bzw. leichte Hämatome ersichtlich sind (vgl. den Polizeirapport vom 17. Juli 2020 inkl. den Bildern: Akten S. 88 ff.). Diese lassen sich durchaus mit den Schilderungen der Privatklägerin, wonach sie vom Berufungskläger am Arm festgehalten und auf dem Bett fixiert worden sei, in Einklang bringen. Dass sich das Verletzungsbild mit einem gröberen Festhalten vereinbaren liesse, scheint der Berufungskläger denn auch gar nicht zu bestreiten, bringt er eine solche mögliche Entstehung der Verletzungen mit seiner Berufung, wie vorstehend dargestellt, doch selbst vor. Zu folgen ist ihm, dass nicht erstellt ist, dass die Bilder tatsächlich am Tag des in Frage stehenden Vorfalls geschossen wurden, ist den Fotografien doch kein Zeitstempel zu entnehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin hinzuhalten vermögen.

 

2.4.1.3 Hinsichtlich der Chatnachrichten trifft es, wie vom Berufungskläger ausgeführt, zu, dass gemäss dem in den Akten befindlichen Chat-Verlauf am 7. Juli 2020 keine Nachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin ausgetauscht wurden.

 

Aus dem Chat-Verlauf wird ersichtlich, dass der Berufungskläger am 29. Juni 2020 offenbar vermutete, dass die Privatklägerin seine Nummer blockiert hatte, forderte er sie doch mehrfach auf, die Blockierung wieder aufzuheben (vgl. Akten S. 249 ff.). Eine Vielzahl von Nachrichten blieben unbeantwortet. Um 19.33 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Berufungskläger, dass sie ihn blockieren werde, woraufhin der Berufungskläger die Privatklägerin beleidigte. Die Privatklägerin erwiderte, dass es reiche und sie diese Unterhaltung nicht mehr wolle, woraufhin weitere Beleidigungen folgten (vgl. Akten S. 254 ff.), bis die Privatklägerin schrieb, dass sie zur Polizei gehe, woraufhin der Berufungskläger der Privatklägerin folgende Nachrichten schrieb: «Lasse dich nicht bevor ich dich gefickt habe» (19.36:11 Uhr), «Hast mit mir gespielt» (19.36:19 Uhr), «Wenn ich dich nach dem nicht ficke soll meine schwur sein» (19.38:14) und schliesslich «Da ist die Polizei geh» (Akten S. 258 ff.). Es folgte ein weiterer Nachrichten-Austausch, bevor die Privatklägerin dem Berufungskläger schrieb: «Es jemand anderes in meinem Leben würde ich zur Polizei müsstest du ins Gefängnis» (Akten S. 263). Weitere feindselige Nachrichten des Berufungsklägers blieben in der Folge unbeantwortet (Akten S. 263 ff.). Am Morgen des nächsten Tags, am 30. Juni 2020, um 09.34 Uhr, meldete sich die Privatklägerin beim Berufungskläger offenkundig wütend und liess ihn wissen, dass er sich nicht mehr bei ihr melden soll. Ausserdem schrieb sie ihm, dass er ihre «Psyche herabgesetzt» habe, dass sie es nicht liebe, «eine Hure» zu sein, sowie: «Das ich für Geld Geschlechtsverkehr habe» gefolgt von drei Fragezeichen. Daraufhin schrieb der Berufungskläger der Privatklägerin unter anderem: «Du wirst dieses Muschi geben» und «Werde in dein Muschi stecken». Die Nachrichten sowie offenbar ein Telefonanruf blieben in der Folge zunächst unbeantwortet (Akten S. 267 ff.). Frühmorgens am nächsten Tag, am 1. Juli 2020, um 01.11 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Berufungskläger folgende Nachrichten: «Bin bescheuert hast es mir in den Mund gegeben», «Ich werde dir morgen das Geld welches du für Ferien gegeben hast zurück geben» sowie «Ich will dein Gesicht nicht noch einmal sehen». Der Berufungskläger reagierte darauf lediglich mit einem Emoticon-Smiley (Akten S. 272 f.).

 

Es ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass aus den vorstehend dargestellten Nachrichten tatsächlich die Vermutung entstehen könnte, dass es nur eine Woche zuvor zu einem sehr ähnlichen Vorfall gekommen ist (vgl. etwa Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586). Die Privatklägerin wurde anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Nachrichten konfrontiert. Nichts abzuleiten vermag der Berufungskläger (vgl. die dahingehende Behauptung: Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 535) zunächst aus der Antwort der Privatklägerin, wonach es selbst unter Annahme der Hypothese, dass sie ihm Geschlechtsverkehr für Geld angeboten hätte, kein Grund gewesen wäre, sie zu vergewaltigen (vgl. Akten S. 350), brachte sie damit doch weder zum Ausdruck, dass sie ihm das tatsächlich angeboten hätte, noch, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen wären. Wie das Strafgericht sodann zu Recht erwog, konnte sich die Privatklägerin die Nachrichten zunächst nicht erklären. So gab sie an, anlässlich des fraglichen Vorfalls habe sie kein Geld erhalten (vgl. Akten S. 335). Auf die Frage, ob der Vorfall vielleicht früher war als am 7. Juli 2020, antwortete sie: «Ich glaube es war am 7. Juli. Ich bin nicht sicher» (Akten S. 336). Die Nachrichten vom 30. Juni 2020 und vom 1. Juli 2020, konnte sie sich nicht erklären, sondern gab an, es könne sich auch um frühere Nachrichten halten, da er sie immer mit solchen Nachrichten «bombardiert» habe (Akten S. 336; vgl. auch ihre Antwort auf S. 350 sowie ihre Antworten auf die ersten beiden Fragen des amtlichen Verteidigers auf Akten S. 351). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers lassen die Aussagen der Privatklägerin in den Einvernahmen keineswegs darauf schliessen, dass der Berufungskläger ihr eine Woche vor dem in Frage stehenden Vorfall Geld für die Ferien gegeben hatte. Ebenfalls kann aus ihren Aussagen nicht der Schluss gezogen werden, dass sie ihm einen weiteren Vergewaltigungsvorwurf machte, der sich eine Woche vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall zugetragen haben soll. Vielmehr wird aus ihren Erwiderungen auf die Konfrontation mit den fraglichen Nachrichten ersichtlich, dass sie verwirrt war und sie diese nur mit einem Vorfall in [...] in Verbindung bringen konnte, als sie, ihre Tochter und der Berufungskläger gemeinsam einkaufen gewesen seien, er ihr CHF 300.– gegeben habe und er sie im Lift bedrängt habe (Akten S. 353 ff.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5 f., Akten S. 431 f.). Zwar gab sie auf den Vorhalt des amtlichen Verteidigers, wonach sie in ihrer Nachricht vom 1. Juli 2020 um 01.11:14 Uhr («Bin beschert hast es mir in den Mund gegeben» [Akten S. 339]) genau dasselbe angegeben habe, wie hinsichtlich des in Frage stehenden Vorfalls, an, er habe auch da versucht, sie zu vergewaltigen (Akten S. 354; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 6, Akten S. 432). Aus der vorstehenden Schilderung mit dem Lift in [...] sowie ihrer Antwort auf eine der Folgefragen des amtlichen Verteidigers, wonach sie vermutlich am Einkaufen gewesen seien und er sie belästigt habe (vgl. Akten S. 354), ist jedoch zu schliessen, dass sie keinen wirklichen Vergewaltigungsversuch gemeint haben dürfte. Auf die Nachfrage des amtlichen Verteidigers, ob sie sich also nicht an das in der Nachricht beschriebene Ereignis erinnern könne, führte sie denn auch aus: «Er hat mich belästigt, das weiss ich. Aber ich weiss nicht genau, was genau passiert ist. Es waren so viele Vorfälle, auf was soll ich mich da fixieren. Aber an dem Tag war wieder etwas, sonst hätte ich das nicht so geschrieben. Wahrscheinlich hat er wieder etwas versucht? Aber die SMS 1 bis 8, die gehören zum Vorfall beim Einkaufen» (Akten S. 355).

 

Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu schliessen, dass die Privatklägerin die Nachrichten vom 29. Juni bis 1. Juli 2020 vage mit einem Ereignis in Verbindung brachte, das sich in [...] zugetragen haben soll. Es ist jedoch evident, dass sie dies keineswegs mit Sicherheit bestätigen konnte, sondern diesen Zusammenhang namentlich deshalb machte, weil sie sich die Nachrichten ansonsten nicht erklären konnte. Zu folgen ist dem Berufungskläger, dass sich die Nachrichten kaum mit einer Belästigung im Lift eines Warenhausgeschäfts in Einklang bringen lassen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die Nachrichten den vorliegend zu beurteilenden Vorfall betroffen haben könnten. Die Privatklägerin wurde dies denn auch gefragt, worauf sie versuchte, die zeitliche Abfolge zu rekonstruieren. Sie schloss aus, dass sich die in Frage stehenden Sexualdelikte zu diesem Zeitpunkt zugetragen haben, da – so die Privatklägerin – zu jenem Zeitpunkt noch Schule gewesen sei. Der Vorfall sei aber während der Ferien geschehen (vgl. Akten S. 354). Die zeitliche Verortung der vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe machte die Privatklägerin folglich anhand des Beginns der Schulsommerferien. Da diese im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2020 bereits am 27. Juni begonnen hatten, erscheint die zeitliche Einordnung der Privatklägerin fraglich. Eine falsche zeitliche Verortung würde aber angesichts des Umstands, dass die Einvernahme rund zwei Jahre nach dem in Frage stehenden Ereignis stattfand, wenig überraschen, zumal die Schulsommerferien in den Folgejahren jeweils erst Anfang Juli begannen (2021: 3. Juli 2021; 2022: 2. Juli 2022).

 

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers vermögen die in den Akten befindlichen Chatnachrichten die Aussagen der Privatklägerin nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr sprechen sie nach dem Gesagten indiziell dafür, dass der sexuelle Übergriff tatsächlich stattfand, allerdings bereits rund eine Woche früher, als vom Strafgericht angenommen, nämlich am 29. Juni 2020. Ob sie damals tatsächlich Geld vom Berufungskläger erhielt, wie die Nachricht vom 1. Juli 2020 vermuten lassen könnte, oder nicht, was sowohl vom Berufungskläger und der Privatklägerin übereinstimmend angegeben wurde, kann letztendlich offenbleiben. Selbst wenn sie am 29. Juni 2020 Geld vom Berufungskläger erhalten hätte, spräche die Nachricht vom 1. Juli 2020 vielmehr für die Version der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger ihr Feriengeld in Aussicht gestellt habe, im Gegenzug Sex verlangt habe und sich diesen gegen ihren Willen habe nehmen wollen. Die Version des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin aufgrund der unterbliebenen Bezahlung für Sex wütend gewesen sei, liesse sich dagegen nicht im Ansatz damit vereinbaren.

 

2.4.1.4 Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten Verletzung an der linken Hand trifft es zu, dass eine solche dokumentiert ist. Ebenfalls ist zutreffend, dass er an der Hand mehrfach operiert wurde und die Funktionalität der linken Hand auch im Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen sein dürfte. Hierfür kann auf die aktenkundigen Arztberichte verwiesen werden (vgl. Akten S. 312 ff.). Ebenfalls zutreffend ist, wie dies vom Berufungskläger eingewendet wird, dass der von der Staatsanwaltschaft eingeholte Bericht des behandelnden Arztes sich dahingehend äusserte, dass bezweifelt werde, ob der Berufungskläger mit der linken Hand einen sich wehrenden Menschen fixieren könne bzw. einer sich durch Strampeln wehrenden Person die Hose und Unterhose vom Körper reissen könne (Akten S. 309 ff.).

 

Der Berufungskläger führte selbst aus, dass er die Privatklägerin, nachdem er ihr gesagt habe, sie solle die Wohnung verlassen, und während sie darum gebettelt haben soll, sie nicht wegzuschicken und Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, mit seinem rechten Arm zur Wohnungstür geführt und sie aus der Wohnung geschmissen habe (vgl. Akten S. 137). Ein ins Schlafzimmer Zerren und aufs Bett Werfen wäre folglich selbst gemäss den Angaben des Berufungsklägers ohne weiteres möglich gewesen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Angaben des Berufungsklägers und der Privatklägerin etwa 178 cm gross und etwa 85 kg schwer ist, wogegen die Privatklägerin gerade einmal 155 cm misst und etwa 65 kg wiegt (vgl. Akten S. 121 und S. 157). Der Berufungskläger ist demnach nicht nur einiges grösser, sondern auch deutlich schwerer als die Privatklägerin. Im Einklang mit dem Strafgericht ist bei dieser Ausgangslage ohne weiteres davon auszugehen, dass der Berufungskläger selbst mit einer beeinträchtigten linken Hand fähig war, die Privatklägerin ins Schlafzimmer zu zerren, sie aufs Bett zu stossen, sich auf die Privatklägerin zu legen und sie mithilfe seines Körpergewichts zu fixieren.

 

Es trifft zu, dass die Privatklägerin unter anderem angab, dass sie vom Berufungskläger mit den Armen festgehalten worden sei und er gleichzeitig versucht habe, ihr die Hose und Unterhose herunterzureissen (Akten S. 115, 119, S. 335). Ebenso gab sie aber auf die Frage, wie der Berufungskläger während dem Vergewaltigungsversuch die Kontrolle über die Situation aufrecht habe halten können, an, er habe eine solche Kraft gehabt, er sei mit seiner ganzen Körperkraft (wohl: Körpergewicht) auf ihr gewesen (Akten S. 118). Ihre Kleidung habe der Berufungskläger auf dem Bett ausgezogen. Er sei auf ihr gelegen. Sie habe sich auf dem Rücken befunden und er habe ihre Hose und Unterhose runtergezogen (Akten S. 119). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers erscheint es angesichts dieser Ausführungen keineswegs widersprüchlich, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bildlich vorzeigte, wie er sie mit dem einen Ellbogen fixiert und mit der anderen Hand versucht habe, ihr die Hose und Unterhose runterzuziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431). In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Privatklägerin aufgrund des gewaltsamen sexuellen Übergriffs in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben dürfte, ist es nachvollziehbar, dass sie den äusserst dynamischen Vorgang nicht mehr genau beschreiben und darlegen konnte, mit welcher Hand der Berufungskläger sie wann, wo und wie festgehalten hatte. Dies vermag die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin daher nicht in Frage zu stellen. Im Einklang mit dem Strafgericht ist damit festzuhalten, dass die Handverletzung des Berufungsklägers die Darlegungen der Privatklägerin nicht zu entkräften vermag.

 

2.4.2   Aussagen der Privatklägerin

 

2.4.2.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

 

Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf die Privatklägerin keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in ihren Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.

 

2.4.2.2 Des Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.).

 

Der Berufungskläger macht geltend, es seien diverse Hinweise auszumachen, die für eine Falschaussage der Privatklägerin sprechen würden. So sei bemerkenswert, dass sie nicht unmittelbar nach dem sexuellen Übergriff Anzeige erstattet habe. Vielmehr sei sie zunächst mit ihren Kindern in die Ferien gefahren, was sehr ungewöhnlich sei. Erst zehn Tage später habe sie die Übergriffe beiläufig gegenüber der Polizei erwähnt, als diese im Zusammenhang mit einem verbalen Streit zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger gerufen worden sei. Zudem wäre bei einem solchen Übergriff zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin nicht nur Fotografien ihres Arms anfertige, sondern den Arzt aufsuche, um Spuren des Überriffs festhalten zu lassen. Bei der Anzeigeerstattung sei die Privatklägerin ausserdem unter einer suggestiven Beeinflussung durch die Polizei gestanden. Die Privatklägerin habe auch erhebliche Motive, den Berufungskläger falsch anzuschuldigen. Gr.de seien zunächst in einer «riesigen enttäuschten Ehegeschichte» zu sehen. Es sei auch immer wieder zu heftigen Streitigkeiten wegen des Besuchsrechts des gemeinsamen Kinds gekommen. Durch die falsche Anschuldigung sei es der Privatklägerin möglich gewesen, den Berufungskläger loszuwerden. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass sie offensichtlich Vergeltung habe nehmen wollen, da der Berufungskläger ihr nach dem einvernehmlichen sexuellen Kontakt das versprochene Geld nicht übergeben habe (Berufungsbegründung RZ. 6, 10–14, Akten S. 532 ff.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 585).

 

Vorab sei erwähnt, dass die Argumentation des Berufungsklägers ein wenig widersprüchlich erscheint, wenn er der Privatklägerin einerseits unterstellt, sie habe mit der falschen Anschuldigung Vergeltung nehmen wollen und endlich eine Lösung gefunden, den Berufungskläger loszuwerden, andererseits aber geltend macht, sie habe die Anzeige nur aufgrund des suggestiven Einflusses der Polizei erstattet.

 

Unbestritten ist, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem zur Anklage gebrachten Vorfall Anzeige erstattete, sondern dies erst nach einem weiteren Vorfall am 17. Juli 2020 geschah, bei dem die Polizei von einer Drittperson aufgrund eines Streits zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger avisiert worden war (vgl. Akten S. 88 ff.). Es mag – wie vom Berufungskläger ausgeführt – zutreffen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger auch am 17. Juli 2020 zunächst nicht wegen des in Frage stehenden Vorfalls anzeigen wollte, sondern sie dies erst auf Anraten der Polizei tat. Dass die Polizei die Privatklägerin in unzulässiger Weise beeinflusst hätte, erweist sich jedoch als unbegründeter Vorwurf. Aus den Schilderungen der Privatklägerin wird ersichtlich, dass die Polizei sie am 17. Juli 2020 fragte, ob sie noch etwas zu erzählen habe, woraufhin die Privatklägerin ihr vom in Frage stehenden Vorfall berichtet habe, wobei sie der Polizei gegenüber angegeben habe, dass sie selber schuld sei. Die mitarbeitende Person der Polizei habe ihr widersprochen und habe ihr gesagt, dass es nicht gehe, dass der Berufungskläger sie zu vergewaltigen versucht habe, und sie den Berufungskläger an ihrer Stelle anzeigen würde. Daraufhin habe sich die Privatklägerin entschieden, Anzeige zu erstatten. Da die mitarbeitende Person der Polizei gemerkt habe, dass sie unsicher sei, habe sie ihr noch gesagt, dass sie die Anzeige nicht zurückziehen solle, wenn sie zur Staatsanwaltschaft gehe (vgl. Akten S. 122, 352). Dieses Vorgehen der Polizei begründet in keiner Weise eine unzulässige Beeinflussung der Privatklägerin. Vielmehr hat die Polizei nicht mehr und nicht weniger getan, als es in einer solchen Situation ihre Aufgabe ist.

 

Nichts abzuleiten vermag der Berufungskläger sodann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge nach dem in Frage stehenden Vorfall in den Urlaub fuhr und die Anzeige im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall erst am 17. Juli 2020 erstattete. Vielmehr ist es bei Delikten gegen die sexuelle Integrität in Partnerschaften bzw. auch vormaligen Partnerschaften geradezu typisch, dass bei einer Anzeigeerstattung auch ältere Delikte zum Vorschein treten und zur Anzeige gebracht werden. Nicht überraschend ist und keineswegs gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin spricht auch, dass die Privatklägerin nach dem zu beurteilenden Vorfall keinen Arzt aufsuchte und entsprechend kein Zeugnis vorliegt. Auch ein solches Verhalten ist in Beziehungsdelikten oftmals anzutreffen.

 

Der Berufungskläger und die Privatklägerin waren verheiratet, mittlerweile sind sie geschieden. Es trifft zu, dass das Verhältnis zwischen ihnen belastet war (und ist) und unter anderem auch regelmässig Differenzen wegen der Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter aufkamen. Dies wird einerseits aus den Angaben der Privatklägerin (vgl. etwa Akten S. 108 f.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431), andererseits aber auch aus den aktenkundigen Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger ersichtlich (vgl. Akten S. 216 ff.). Es können daher nicht von vornherein sämtliche Falschbelastungsmotive ausgeschlossen werden. Bereits die vorstehend dargestellten Umstände sprechen aber, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers, gegen eine falsche Beschuldigung, wäre doch bei einer solchen Motivlage zu erwarten gewesen, dass sie die Anzeige unmittelbar nach dem Vorfall erstattet, zumal es selbst gemäss den Darlegungen des Berufungsklägers anlässlich diesem Vorfall zu sexuellen Handlungen gekommen sei und er ihr das Geld hierfür – so seine Version – nicht ausgehändigt habe, obschon dies vereinbart gewesen sei. Aus den Aussagen der Privatklägerin wird zudem ersichtlich, dass sie den Berufungskläger wegen dem in Frage stehenden Ereignis zunächst gar nicht anzeigen wollte. Vielmehr ist erkennbar, dass sie sich mit der Anzeigeerstattung äusserst schwertat (vgl. etwa Akten S. 352). Sie gab gar an, dass sie vielleicht keine Anzeige erstattet hätte, wenn nicht der Vorfall vom 17. Juli 2020 geschehen wäre (vgl. Akten S. 127; vgl. auch Akten S. 352). Einerseits habe sie sich selbst die Schuld gegeben an den Übergriffen, weshalb sie auch die Ermutigung der Polizei benötigt habe (vgl. Akten S. 352; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430). Andererseits führte sie aus, ihre Tochter liebe den Berufungskläger sehr. Sie habe daher selbst auch ein Problem, wenn er aus der Schweiz weggewiesen werde. Sie habe aber keine andere Wahl mehr gehabt (vgl. Akten S. 107 f., 109, 352; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430). Auf Vorhalt der Verteidigung, dass der Berufungskläger ausgesagt habe, dass die Privatklägerin ihm mehrfach gedroht habe, dass sie dafür sorgen werde, dass er ausgewiesen werde, bekräftigte sie, dass sie ihn nicht habe anzeigen wollen aus Angst, dass er aus der Schweiz weggewiesen werden könnte und der Kontakt zur Tochter abbreche (vgl. Akten S. 353). Diese Ausführungen überzeugen und vermögen nicht nur die zeitlich nachgelagerte Anzeigeerstattung zu plausibilisieren, sondern sprechen auch gegen ein Motiv, den Berufungskläger fälschlicherweise zu belasten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Privatklägerin nicht nur, wie vom Strafgericht erwogen, leidglich eine zurückhaltende Genugtuung geltend machte, sondern sie zu Beginn des Verfahrens gar nicht im Sinn hatte, eine Genugtuung zu beantragen. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme gab sie vielmehr an, die Opferhilfe habe ihr die Auskunft gegeben, dass sie eine Entschädigung vom Berufungskläger fordern könne, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Sozialhilfe habe. Sie wolle sich das Stellen eines Entschädigungsbegehrens daher noch überlegen. Zunächst wolle sie «einfach mal den Stopp der Gewalt» (Akten S. 127).

 

Insgesamt kommt das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Aussagegenese bei der Privatklägerin keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung ergibt.

 

2.4.2.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität angeht, ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die Privatklägerin schilderte das Geschehen, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers, mit einem angemessenen Detailreichtum. In freier Rede führte sie anlässlich der Einvernahmen vom 9. November 2020 und 17. August 2022 aus, dass der Berufungskläger sie ins Schlafzimmer gezerrt und aufs Bett geworfen habe. Sie habe sich dagegen gewehrt und geschrien. Er habe sie nicht komplett ausgezogen, sondern ihr lediglich die Unterhosen runtergezogen und versucht, in sie einzudringen. Nachdem dies gescheitert sei, habe er sie zur Bettkante gezogen, habe ihren Kopf genommen und nach unten gedrückt (vgl. E. 2.2.1 oben). Aus letzterer Aussage wird zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin mit ihren Aussagen eine räumliche Verknüpfung machte, indem sie den Vergewaltigungsversuch auf dem Rücken liegend im Bett und die sexuelle Nötigung bei der Bettkannte unten verortete. Diese Darlegung hält auch einer Prüfung nach der logischen Konsistenz stand, liesse sich ein Hinunterdrücken des Kopfes zum Geschlechtsteil des Berufungsklägers rücklings auf dem Bett liegend nämlich kaum erklären, ist aber am Bettende bzw. bei der Bettkante durchaus plausibel. Weiter führte die Privatklägerin aus, der Berufungskläger habe ihr an ihren Armen weh getan, er sei «voller Kraft» auf ihr gewesen. Sie habe mit ihren Beinen getreten, damit er nicht habe in sie eindringen können (Akten S. 115 ff.). Er habe sie an ihren Armen festgehalten und habe dann mit einer Hand gleichzeitig die Hose mit der Unterhose runtergezogen (Akten S. 115). Dies sei auf dem Bett geschehen, als er auf ihr gelegen sei (Akten S. 119). Auf Nachfrage, welche Kleidungsstücke der Berufungskläger ausgezogen habe, meinte sie, er habe nur «sein Ding» vorne herausgeholt. Ausgezogen habe er sich nicht. Sie glaube, dass er nur seine Boxershorts angehabt habe. Sie habe sich gewehrt, er habe seinen Penis wieder reingenommen, habe dann ihren Kopf gepackt und «sein Ding» wieder herausgenommen (Akten S. 118). Nach dem gescheiterten Vergewaltigungsversuch habe der Berufungskläger sich selbst befriedigt, habe ihren Kopf genommen, diesen mit Gewalt nach unten gedrückt und schliesslich auf sie «abgespritzt» (Akten S. 119). Auf die Frage, wie ihre Position gewesen sei, gab sie an, er sei aufgestanden und habe sie in Richtung Bettende gezogen. Sie sei seitlich vor dem Bettende gewesen, hinter ihr sei eine Wand gewesen. Er habe sie am Kopf festgehalten und immer wieder runter gedrückt. Ihren Kopf habe er von hinten mit den Haaren genommen und habe ihren Mund zu seinem Penis gedrückt. Sie habe ständig versucht, den Kopf zur Seite zu drehen. Er habe den Penis dennoch sicherlich sechs bis sieben Male in ihren Mund führen können. Schlussendlich habe er auf ihr T-Shirt, ihr Kinn und auf ihren Halsbereich ejakuliert (Akten S. 119 f.). Nicht nur sind diese Schilderungen äusserst detailreich und konkretisierte die Privatklägerin dabei die räumliche Verortung der sexuellen Übergriffe ohne dabei in einen Widerspruch zu verfallen, sondern stimmen ihre Angaben zur Ejakulation auf ihr T-Shirt auch mit ihrer Darlegung überein, wonach der Berufungskläger ihr lediglich die Hose und die Unterhose runtergezogen habe.

 

Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil sodann zu Recht, dass die Privatklägerin die Konversationen oft in direkter Rede wiedergab. So führte sie anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2020 etwa aus, dass der Berufungskläger ihr beim Öffnen der Wohnungstür gesagt habe «Komm ich mache dir nichts» und als er sie in die Wohnung gezogen habe, habe sie ihm gesagt «gell du machst mir nichts», woraufhin er ihr versichert habe «nein nein» (Akten S. 114). In der Wohnung habe sie dem Berufungskläger dann gesagt: «Was ist jetzt, hast du mir das Geld jetzt, ich muss gehen, ich muss die Kinder abholen». Daraufhin habe er erwidert: «[J]a setz dich, mach keinen Stress». Sie habe sich dann aufs Sofa gesetzt, er sei vor sie hin gestanden und habe gesagt: «Zuerst Sex, dann Geld». Sie sei aufgestanden und habe gesagt: «[N]ein, ich gehe, ohne Sex» (Akten S. 115). Als sie sich habe losreissen wollen, habe der Berufungskläger auf Türkisch gesagt: «Meinst du ich lasse dich, jetzt bist du da» (Akten S. 115). Sie selbst habe geschrien «Hilfe, hör auf» und «yap ma», was auf Türkisch «mach nicht» bedeutet (Akten S. 117). Nach den sexuellen Übergriffen vor der Wohnungstür habe sie auf Türkisch geschrien: «[D]u hast kein Recht dazu, ich werde die Polizei rufen» (Akten S. 121). Auch ihre Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 sowie der erstinstanzlichen Verhandlung waren gespickt von Wiedergaben von Konversationen in direkter Rede: «ok, gibst du mir das Geld jetzt, ich muss gehen», «nein, lass es sein, ich will nicht, was willst du jetzt von mir», «lass mich» (Akten S. 332), «du musst es mir geben, du bist ja da», nein, du gibst Geld und ich gehe», «du kannst machen was du willst», «ich will nicht» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 430 f.). Ebenfalls zu folgen ist dem Strafgericht darin, dass auffällig ist, dass die Privatklägerin nicht selten Nebensächlichkeiten, wie das Abputzen mit dem T-Shirt nach der sexuellen Nötigung (Akten S. 121) oder die zurückgelassene Brille und das Herumwerfen der vor der Wohnung befindlichen Schuhe (Akten S. 121 und S. 333) erwähnte und mehrfach ihre Gedanken und Gefühle schilderte. So gab sie etwa an, dass der Berufungskläger sie aus der Wohnung geworfen habe, «wie, als ob ich nichts bin» (Akten S. 334). Vor der Wohnungstür habe sie die Schuhe aus Wut herumgeworfen (Akten S. 121). Nach dem Vorfall habe sie sich vor dem Wohnhaus hingesetzt und habe nicht gewusst, was sie machen solle (Akten S. 121). Sie habe sich gefragt, was sie machen sollte, wenn sie jetzt zur Polizei gehe. Sie sei unter Schock gestanden (Akten S. 333). Sie habe vor dem Wohnhaus und danach im Auto geweint. Im Auto habe sie sich dann gesagt, dass sie sich zusammenreissen und ihre Tochter abholen müsse (Akten S. 110 und 121; ferner auch Akten S. 333). Sie beschrieb auch, dass es ihr nach dem Vorfall auch deshalb so schlecht ging, weil sie gedacht habe, dass sie selber schuld sei, da sie zum Berufungskläger nach Hause gegangen sei (Akten S. 110; vgl. ferner auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430). Sie habe zunächst niemandem vom Vorfall erzählen wollen, auch ihren Eltern nicht, da sie gefürchtet habe, dass sie ihr ebenfalls Vorwürfe machen würden (Akten S. 122). Ferner führte sie aus, dass sie nicht verstanden habe, weshalb die Nachbarn nicht reagiert hätten, obwohl sie geschrien habe (Akten S. 334) und dass sie nicht daran gedacht habe, beim erzwungenen Oralverkehr zuzubeissen, da sie in dem Moment nur Angst gehabt habe (Akten S. 120). Die Privatklägerin gibt sodann Erinnerungslücken und eigene Unsicherheiten in ihren Angaben offen zu. So gab sie etwa an, dass sie nicht genau wisse, welche Kleidung der Berufungskläger angehabt habe. Auf die Frage, ob der Penis des Berufungsklägers sichtbar gewesen sei, als er in sie habe eindringen wollen, erwiderte sie, sie glaube, dass er nur eine Boxershorts angehabt habe. Er habe sein Geschlechtsteil rausgenommen beim Versuch, sie zu vergewaltigen. Sie glaube, danach habe er es wieder «reingenommen» (Akten S. 118). Anlässlich der zweiten Befragung konnte sie nicht mehr genau sagen, ob er ihr beim Vergewaltigungsversuch die Unterhose ganz ausgezogen gehabt habe, sie glaube aber, dass er dies getan habe (Akten S. 332). Sodann gab sie an, sie wisse nicht mehr, ob sie am Bettende gesessen oder gestanden sei – sie habe aber immer wieder aufstehen wollen, woraufhin der Berufungskläger sie jeweils wieder runtergedrängt habe (Akten S. 120). Auf die Frage, wie viele Male er ihr den Penis in den Mund habe einführen können, gab sie an, sicher sechs oder sieben Mal. Sie wisse aber nicht genau wie oft. Aber es seien nicht sehr viele Male gewesen (Akten S. 120). Auch mit den Chatnachrichten konfrontiert räumte sie ein, sich diese nicht wirklich erklären zu können (vgl. bereits E. 2.4.1.3 oben). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sie auch ihr eigenes Verhalten hinterfragte, indem sie sagte, der Berufungskläger habe ihr Geld für die Ferien in Aussicht stellen müssen, um an sie heranzukommen. Sie hätte sich dies im Vornherein besser überlegen müssen (Akten S. 114 unten und S. 115 oben).

 

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht nur eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen, sondern diese auch ein in sich stimmiges und farbig geschildertes Bild zeichnen. Entgegen der Kritik des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3, 4 und 8, Akten S. 531 ff.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 587) sprechen sie daher auch in qualitativer Hinsicht für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Auch sein Einwand, dass eine Vielzahl der von der Privatklägerin geschilderten Umstände vom Berufungskläger gar nicht bestritten seien, weshalb diese für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht herangezogen werden könnten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4, Akten S. 531 f.), ist unbeheflich. Vielmehr unterstreicht dies im Gegenteil, dass ihre Schilderungen tatsächlich erlebnisbasiert waren.

 

Kommt hinzu, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen angesichts der Schwere der Vorwürfe sodann keineswegs dramatisierend wirken und sie belastet den Berufungskläger nicht übermässig. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass sie dem Berufungskläger keine vollendete Vergewaltigung vorwarf, sondern «nur» einen Versuch hierzu. Auch hinsichtlich der sexuellen Nötigung ist keine Mehrbelastung erkennbar, obschon Übertreibungen und Falschangaben sowohl hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung als auch der sexuellen Nötigung im Nachhinein kaum überprüfbar gewesen wären. So gab sie etwa an, dass sie nicht mehr genau wisse, wie viele Male er seinen Penis in ihren Mund geführt habe. Es seien aber nicht sehr viele Male gewesen, sicherlich sechs bis sieben Mal. Er sei dann auch gerade gekommen, der Übergriff habe nicht lange gedauert (Akten S. 120). Dasselbe gilt hinsichtlich der Gewalttätigkeiten, welche der Berufungskläger ausgeübt haben soll. Das Strafgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin aussagte, der Berufungskläger habe sie zwar am Arm in die Wohnung gezogen, aber «auf die liebe Art» (Akten S. 110). Auch im Gang sei das Zupacken «nicht so extrem gewesen». Die meisten Hämatome seien im Bett entstanden. Auf die Frage, wie der Berufungskläger während dem Vergewaltigungsversuch die Kontrolle über die Situation aufrecht habe halten können, gab sie an, er habe eine solche Kraft gehabt, er sei mit seiner ganzen Körperkraft (wohl: seinem ganzen Körpergewicht) auf ihr gewesen (Akten S. 118). Schliesslich weist das Strafgericht in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf die vergleichsweise zurückhaltende Genugtuungsforderung hin (vgl. angefochtenes Urteil S. 7).

 

An dieser Einschätzung ändert auch – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 532; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586) – nichts, dass die Privatklägerin in ihren Befragungen ausführte, sie sei während der Beziehung Opfer einer Vielzahl von gewalttätigen Übergriffen durch den Berufungskläger geworden und der Geschlechtsverkehr während der Ehe sei nie mit ihrem Willen geschehen (vgl. dazu etwa Akten S. 114 oder 355). Wie dargelegt, ist es bei Delikten in Partnerschaften geradezu typisch, dass bei einer Anzeigeerstattung auch ältere Vorfälle zum Vorschein treten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Jahr 2015 die Polizei offenbar tatsächlich einmal wegen häuslicher Gewalt avisiert wurde, wobei das Strafverfahren im Nachhinein allerdings aufgrund eines Antrags der Privatklägerin auf Sistierung eingestellt wurde (vgl. Akten S. 67 ff.). Strafrechtlich kann dem Berufungskläger daher kein Vorwurf gemacht werden. Jedoch sprechen diese Umstände indiziell dafür, dass es in der Beziehung Probleme gab. Letztendlich kann es offenbleiben, ob die Angaben der Privatklägerin bezogen auf ihre frühere Beziehung zum Berufungskläger zutreffen, hat sie doch frühere Vorfälle explizit nicht zur Anzeige gebracht (vgl. Akten S. 131). Hinsichtlich weiterer sexueller Übergriffe gab sie konkret denn auch nur den Vorfall in [...] an, als der Berufungskläger sie am Hintern und an der Brust angefasst habe (vgl. Akten S. 124). Die Schilderungen ihrer Beziehung zum Berufungskläger vermögen daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen zu wecken. Im Gegenteil kommt dem Umstand, dass sie die in Frage stehenden sexuellen Übergriffe trotz ihrer Angaben zur früheren Beziehung derart zurückhaltend schilderte, umso mehr Gewicht zu. Im Zusammenhang mit den Angaben der Privatklägerin betreffend häusliche Gewalt ist es auch – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 7 und 9, Akten S. 532 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586) – keineswegs als widersprüchlich zu werten, dass sie zwecks Abholung von Geld für die Ferien beim Berufungskläger vorbeiging. Wie der Berufungskläger selbst ausführt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 532), schilderte die Privatklägerin mehrheitlich Übergriffe, welche in Beziehungen mit häuslicher Gewalt oftmals vorkommen. Die Privatklägerin beschrieb den Berufungskläger anlässlich ihrer Befragungen zudem mehrfach als Person, bei welcher sich «liebe» mit «bösen» Phasen abrupt abwechseln (vgl. Akten S. 107, 111, 123 und 350). Insgesamt ist bei einer Unterwahrstellung der Angaben der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie – wie so oft in Fällen mit häuslicher Gewalt – ein sehr ambivalentes Verhältnis zum Berufungskläger pflegte bzw. ambivalente Gefühle ihm gegenüber hatte. Nicht ausser Acht gelassen werden kann auch, dass sie eine gemeinsame Tochter haben und ihr die Beziehung der Tochter zum Berufungskläger, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.4.2.2 oben), äusserst wichtig war. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte sie denn auch sehr nachvollziehbar aus, dass sie wegen ihrer Tochter einen guten Kontakt zum Berufungskläger habe pflegen wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430).

 

Das vorstehend Gesagte gilt auch in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger sie bereits mehrfach versucht habe zu vergewaltigen. Es trifft zwar zu, dass sie etwa anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 entsprechendes aussagte. Allerdings war dies im Zusammenhang mit ihrem Versuch, die Chatnachricht vom 1. Juli 2020 zu erklären. Auf die Nachfrage, ob er bereits früher versucht habe, sie zu vergewaltigen, gab sie denn auch an, er habe immer gegen Geld mit ihr schlafen wollen. Er habe sie immer so manipuliert. Er habe ihr pornografisches «Zeug» geschickt und sie belästigt (vgl. Akten S. 354). Das lässt durchaus darauf schliessen, dass sie ihm nicht einen tatsächlichen Vergewaltigungsversuch vorwarf. Dass im Übrigen offenbar Nachrichten in der von der Privatklägerin geschilderten Art ausgetauscht worden sind, wurde vom Berufungskläger letztlich (zumindest im Kern) gar nicht wirklich bestritten (vgl. E. 2.2.2 oben). Wie erwähnt, gab die Privatklägerin hinsichtlich weiterer sexueller Übergriffe konkret nur den Vorfall in [...] an. Selbst wenn dieser tatsächlich vorgefallen ist und der Berufungskläger ihr verschiedentlich Nachrichten mit anzüglichem Inhalt zuschickte, musste die Privatklägerin sicherlich nicht damit rechnen, dass der Berufungskläger sich zu einem sexuellen Übergriff hinreissen lassen würde, weshalb ihr Verhalten entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch in dieser Hinsicht keineswegs widersprüchlich erscheint.

 

2.4.2.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.).

 

Der Berufungskläger macht zwar pauschal geltend, es würden sich bei den Aussagen der Privatklägerin mehrfach inhaltliche und chronologische Inkonsistenzen im Aussageverlauf zeigen, auch in Bezug auf frühere Einvernahmen (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 587). Sofern diese über die vorstehend dargestellten (vermeintlichen) Widersprüche hinausgehen sollten (vgl. E. 2.4.2.4 oben), bleibt er hierfür aber eine Begründung schuldig. Solche Widersprüche sind denn auch nicht ersichtlich. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen vielmehr über die drei Befragungen im Kern immer gleichlautend. Dass sie gewisse Dinge nicht mehr wusste oder den genauen Wortlaut der Gespräche nicht immer gleichlautend wiedergab, vermag daran nichts zu ändern. So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

 

2.4.2.5 Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Die Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

 

Die Privatklägerin machte im vorliegenden Verfahren in Intervallen von mehr als eineinhalb Jahren sowie rund einem weiteren halben Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben. Angesichts dieses Umstands sowie der vorhandenen Realitätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin erschiene es äusserst schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Auch die Kompetenzanalyse spricht daher für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.

 

Auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin, welche die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie etwa zum Vorfall vom 17. Juli 2020, anlässlich welchem sie die vorliegend zu beurteilenden Sexualdelikte zur Anzeige brachte, keine höhere Qualität auf, als jene zum in Frage stehenden Vorfall.

 

2.4.2.6 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

 

2.4.3   Berufungskläger

 

Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stehen die Darlegungen des Berufungsklägers gegenüber. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers geht es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers nicht um eine Abwägung der Aussagen der beiden Personen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die vorstehend als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen der Privatklägerin gegebenenfalls durch ebenso glaubhafte Aussagen des Berufungsklägers entkräftet werden.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass seine Version der Geschehnisse reichlich abenteuerlich anmutet und insgesamt völlig lebensfremd erscheint. Zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin bestand eine sehr belastete Situation. Dies wird nicht zuletzt auch aus den aktenkundigen Chatnachrichten ersichtlich. Bereits aus diesem Grund erscheint es abwegig, dass die Privatklägerin dem Berufungskläger Sex für Geld angeboten haben soll. Kommt hinzu, dass auch die Schilderungen des Berufungsklägers vom Vorfall selbst gänzlich unglaubhaft ausfielen. So soll er zunächst einverstanden gewesen sein, der Privatklägerin Geld im Gegenzug für Geschlechtsverkehr zu bezahlen, nachdem er aber vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr zum Samenerguss gekommen war und die Privatklägerin entgegen seinem Wunsch den Geschlechtsverkehr zunächst für beendet erklärt, sich in der Folge aber wieder anders entschieden haben soll, soll der Berufungskläger sich plötzlich ausgenutzt gefühlt haben. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, erscheint es zudem geradezu absurd, dass die Privatklägerin in der Folge, nachdem sie vom Berufungskläger vor die Wohnungstür geworfen worden war, lauthals um Einlass zwecks Geschlechtsverkehrs gebettelt haben soll. Vielmehr erscheint die Geschichte des Berufungsklägers konstruiert, um eine Vielzahl von Umständen zu erklären, die sich kaum mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen in Vereinbarung bringen lassen.

 

Die Aussagen des Berufungsklägers weisen sodann zahlreiche Ungereimtheiten auf. Der Berufungskläger behauptete, dass die Privatklägerin am Telefon CHF 500.– für den Geschlechtsverkehr verlangt habe, bevor sie zu ihm nach Hause gekommen sei. Bei ihm angekommen, habe sie plötzlich CHF 1'000.– verlangt. Er habe das Geld dann auf die Kommode gelegt (Akten S. 142). Auch diese Ausführungen sind als realitätsfremd zu werten. Es erscheint geradezu abwegig, dass der Berufungskläger bei sich zu Hause zufälligerweise weitere CHF 500.– in bar herumliegen hatte, zumal er eigenen Angaben zufolge damals CHF 2'050.–, zuzüglich CHF 389.– Rente verdient und Ausgaben von rund CHF 2'000.– pro Monat gehabt habe (Akten S. 146). Zudem gab er an, üblicherweise lediglich CHF 50.– bis CHF 100.– in bar zuhause zu haben (Akten S. 147). Dazu kommt, dass seine Angaben hinsichtlich des Entgelts für den Geschlechtsverkehr auch unbeständig waren. Wie vorstehend erwähnt, soll zunächst ein Betrag von CHF 500.– vereinbart gewesen sein, welcher von der Privatklägerin auf CHF 1'000.– erhöht worden sein soll. Als der Berufungskläger später in der Einvernahme erneut gefragt wurde, ob beim Gespräch im Wohnzimmer ein Geldbetrag genannt worden sei und, wenn ja, welcher, wiederholte der Berufungskläger, dass die Privatklägerin zunächst CHF 500.– gewollt habe, nachdem sie bei ihm zu Hause angekommen sei, habe sie jedoch CHF 1'000.– verlangt. Er sei damit einverstanden gewesen, woraufhin sie dann aber plötzlich CHF 2'000.– gewollt habe (Akten S. 145, 152). Auf entsprechende Nachfrage konkretisierte der Berufungskläger, er habe die CHF 1'000.– auf die Kommode gelegt. Im Bett habe sie dann plötzlich CHF 2'000.– von ihm gewollt. Er habe sich dann ausgenutzt gefühlt und habe sie aus der Wohnung geworfen (Akten S. 145 unten und S. 146 oben). Nicht nur war zum ersten Mal die Rede von CHF 2'000.–, sondern brachte der Berufungskläger auch eine neue Begründung dafür vor, weshalb er sich ausgenutzt gefühlt haben wollte. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2.2 oben), führte der Berufungskläger zunächst aus, dass er sich ausgenutzt gefühlt habe, als die Privatklägerin nach seinem Samenerguss den Geschlechtsverkehr nicht habe fortsetzen wollen. Später in der gleichen Einvernahme kehrte der Berufungskläger dann plötzlich wieder zur ursprünglichen Version zurück und gab an, dass er die CHF 1'000.– auf die Kommode gelegt habe, woraufhin die Privatklägerin ihn oral und mit der Hand befriedigt habe. Nachdem er zum Samenerguss gekommen sei, habe die Privatklägerin gesagt, der Geschlechtsverkehr sei fertig. Er habe sie gefragt, ob sie nicht weitermachen könnten, was die Privatklägerin nicht gewollt habe. Danach habe er gesagt, sie solle sich anziehen und gehen (Akten S. 152; vgl. auch S. 156). Von den CHF 2'000.–, welche sie gefordert haben soll, war plötzlich wieder keine Rede mehr.

 

Auch hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens sind eklatante Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers auszumachen. So wurde der Berufungskläger gefragt, ob bei den sexuellen Handlungen ein Kondom benutzt worden sei, was er verneinte. Er gab aber an, dieses sei auf der Kommode gelegen und sie hätten es, wäre es zum Geschlechtsverkehr gekommen, benutzt, weil die Privatklägerin dies so gewollt habe (Akten S. 149 f.). Gleichzeitig führte der Berufungskläger aber genauso aus, dass er und die Privatklägerin sich im Schlafzimmer ausgezogen hätten, er sich im Bett auf die Privatklägerin gelegt habe und kurz davor gewesen sei, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, als die Privatklägerin angefangen habe, vom Geld zu sprechen, woraufhin er aufgestanden sei und das Geld ins Schlafzimmer gebracht habe (Akten S. 148 f.). Diese Angaben stehen nicht nur in einem Widerspruch zu seinen Darlegungen betreffend die Verwendung eines Kondoms, sondern offensichtlich auch mit seinen späteren Beteuerungen, dass er an jenem Abend erst eine Erektion bekommen habe, als die Privatklägerin seinen Penis in den Mund genommen habe (Akten S. 150).

 

Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Berufungsklägers nicht nur als lebensfremd, sondern in vielerlei Hinsicht als widersprüchlich und damit als unglaubhaft.

 

2.4.4   Ergebnis

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass detaillierte, konstante und gemäss methodischer Analyse uneingeschränkt glaubhafte Aussagen der Privatklägerin zum Tatgeschehen vorliegen. Diesen stehen widersprüchliche und wenig plausible Depositionen des Berufungsklägers gegenüber, welche nicht als glaubhaft zu werten sind und die Aussagen der Privatklägerin nicht ansatzweise zu entkräften vermögen. Im Einklang mit dem Strafgericht kommt das Appellationsgericht daher zum Schluss, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich wie angeklagt zugetragen hat, mit der einzigen Abweichung, dass der Vorfall bereits am 29. Juni 2020 stattfand.

 

2.5      Rechtliches

 

2.5.1   Der Berufungskläger beging die vorliegend zu beurteilenden Taten vor dem 1. Juli 2024 und damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Sexualstrafrechts. Da mit dem neuen Recht namentlich hinsichtlich des Tatbestands der Vergewaltigung eine Ausweitung erfolgte, kommt nach dem Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die zum Zeitpunkt der Tatbegehung gültigen Normen von Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB zur Anwendung.

 

Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung), wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) der Vergewaltigung schuldig. Die Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Das Gesetz erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).

 

Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Nach den Umständen kann es auch bereits ausreichen, das Opfer zu Boden zu werfen oder ihm die Kleidung zu entreissen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen).

 

2.5.2   Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin in seiner Wohnung auf dem Bett fixiert, ihr die Hosen runtergezogen und versucht hatte, gegen ihren Willen und trotz ihrer körperlichen Gegenwehr mit seinem Geschlechtsteil vaginal in sie einzudringen. Gescheitert ist sein Vorhaben einzig aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin; der Berufungskläger hat nach seinen Vorstellungen grundsätzlich alles getan, um zum gewünschten Erfolg zu gelangen. Zu Recht sprach das Strafgericht den Berufungskläger dafür der versuchten Vergewaltigung schuldig, was vorliegend zu bestätigen ist.

 

2.5.3   Das dem Vergewaltigungsversuch folgende Festhalten des Kopfes und der Haare der Privatklägerin, das Drücken ihres Kopfes gegen sein Geschlechtsteil, das mehrmalige Einführen seines Geschlechtsteils in den Mund der Privatklägerin sowie das Ejakulieren auf ihr Dekolletee gegen den deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Privatklägerin wertete das Strafgericht sodann zu Recht als sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Auch dieser Schuldspruch ist damit zu bestätigen.

 

3.         Strafzumessung

 

3.1

3.1.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).

 

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

 

3.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

3.2

3.2.1

3.2.1.1 Das schwerste Delikt stellt vorliegend die versuchte Vergewaltigung dar, welche gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht, wobei das Gericht aufgrund der nicht vollendeten Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).

 

3.2.1.2 In objektiver Hinsicht ist zunächst im Einklang mit dem Strafgericht erschwerend zu werten, dass der Berufungskläger das Delikt bei sich zuhause verübte und die Privatklägerin ihm dort ausgeliefert war. Ebenfalls zu folgen ist dem Strafgericht in der Ansicht, dass der Berufungskläger bei der Begehung des Delikts eine nicht unerhebliche Gewalt einsetzte, indem er die Privatklägerin auf das Bett warf und sie dort gewaltsam fixierte. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass weitaus gewalttätigere Vorgehensweisen denkbar sind und der Berufungskläger der Privatklägerin darüberhinausgehend nicht unnötig Schmerzen zufügte. Erschwerend fällt aber ins Gewicht, dass der sexuelle Übergriff ungeschützt erfolgte. Ebenfalls zu seinen Ungunsten ist zu werten, dass er bei der Deliktsbegehung eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. So lockte der Berufungskläger die Privatklägerin in seine Wohnung, indem er ihr die Übergabe von Feriengeld für sie und die gemeinsame Tochter in Aussicht stellte, wohlwissend um die finanzielle Lage der Privatklägerin. Das Vorgehen des Berufungsklägers ist daher als relativ perfide zu bezeichnen.

 

In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven handelte. Im Einklang mit dem Strafgericht war sein Vorgehen nicht nur vom Bestreben nach sexueller Befriedigung getragen, sondern es ist geradezu als Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin zu werten. Von einiger Verhöhnung der Privatklägerin zeugt schliesslich, dass der Berufungskläger die Tatbegehung nicht nur abstritt, sondern die Privatklägerin vielmehr als Person darstellte, welche ihm den Geschlechtsverkehr im Gegenzug zu Geld anbot.

 

Insgesamt kann das Tatverschulden für die versuchte Vergewaltigung nach dem Gesagten nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Da trotz allem noch leichtere Fälle denkbar sind, rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

 

3.2.1.3 Der Erfolg blieb beim Vergewaltigungsdelikt letztendlich aus. Dass es im Versuchsstadium geblieben ist, ist allerdings nicht auf einen Gesinnungswandel des Berufungsklägers zurückzuführen, sondern ist einzig dem Umstand geschuldet, dass die Privatklägerin sich vehement körperlich zur Wehr setzte, sodass es dem Berufungskläger nicht gelang, mit seinem Glied in sie einzudringen. Sein Bestreben nach sexueller Befriedigung nahm in der Folge denn auch kein Ende, sondern er setzte es damit fort, die Privatklägerin zu nötigen, ihn oral zu befriedigen. Diesem Verschulden ist allerdings bei der Bemessung der hypothetischen Strafe für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung ist immerhin zu berücksichtigen, dass es dem Berufungskläger durchaus möglich gewesen wäre, seinen Versuch unter Anwendung von grösserer Gewalt fortzusetzen. Entsprechend trug die Privatklägerin denn auch – mit Ausnahme der Hämatome, die womöglich von diesem Übergriff stammten – körperlich kaum Verletzungen davon. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Ausbleiben des Erfolgs gestützt auf Art. 22 StGB mit einer Reduktion von sechs Monaten Rechnung zu tragen.

 

3.2.1.4 Im Ergebnis erscheint für die versuchte Vergewaltigung damit eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.

 

3.2.2   Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung festzusetzen, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 189 Abs. 1 StGB).

 

Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst zu berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr bzw. das Eindringen des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin eine beischlafsähnliche Handlung darstellt, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich ist. Daher hat sich die Strafe für eine solche Handlung grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine Vergewaltigung zu orientieren und darf nicht wesentlich niedriger ausfallen als die Strafe, welche unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126). Da sich die sexuelle Nötigung in Form des Hinunterdrückens des Kopfes der Privatklägerin und des Hineindrückens des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in ihren Mund unmittelbar im Anschluss an den erfolglosen Versuch der Vergewaltigung abspielte, kann für die objektiven Tatkomponenten grundsätzlich auf die dortigen Erörterungen verwiesen werden (E. 3.2.1.2 oben). Dies gilt namentlich für die Ausführungen betreffend Tatort (Wohnung des Berufungsklägers), das vergleichsweise perfide Vorgehen des Berufungsklägers sowie die ungeschützte Vornahme der sexuellen Handlung. Es ist dem Strafgericht ferner zu folgen, dass der Berufungskläger sein Ziel, sexuelle Befriedigung gegen den Willen der Privatklägerin zu erlangen, durch sein Handeln rücksichtlos weiterverfolgte und seine Überlegenheit dadurch erneut manifestierte. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Vorgang auch gemäss Darlegungen der Privatklägerin nicht sonderlich lange gedauert haben dürfte, das Geschlechtsteil nur wenige Male im Mund eingeführt wurde und der Berufungskläger nicht in ihrem Mund zum Samenerguss kam. Als erniedrigend zu werten ist dagegen, dass der Berufungskläger der Privatklägerin schliesslich über das Dekolletee ejakulierte und sie danach regelrecht aus der Wohnung warf.

 

In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung verwiesen werden (vgl. E. 3.2.1.2 oben).

 

Insgesamt kann das Tatverschulden auch für die sexuelle Nötigung nicht als leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist es am unteren Rand eines mittelschweren Verschuldens anzusiedeln. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür ein Strafmass von 24 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt eine Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

3.2.3   Hinsichtlich des Schulspruchs wegen mehrfacher Beschimpfung erwog das Strafgericht das Folgende: «Die mehrfachen Beschimpfungen sind zwingendermassen mit Geldstrafe zu ahnden. Die äusserst despektierlichen und niederen Äusserungen gegenüber seiner Ex-Frau, teilweise in sehr naher zeitlicher Abfolge, lassen gewisse einem Stalking nicht unähnliche Tendenzen erkennen. Verschuldensangemessen erscheinen hierfür 60 Tagessätzte Geldstrafe. Aufgrund der offensichtlichen prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.– festgesetzt» (Strafgerichtsurteil S. 11). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Sie werden vom Berufungskläger mit seiner Berufung denn auch nicht in Frage gestellt.

 

3.3      Sowohl die versuchte Vergewaltigung als auch die sexuelle Nötigung sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, weshalb diesbezüglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

 

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

 

Es besteht zwischen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ein äusserst enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich ihr Gesamtschuldbeitrag dadurch deutlich. Im Einklang mit dem Strafgericht erscheint es gerechtfertigt, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs.  1 StGB die Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 18 Monaten um weitere 18 Monate für die sexuelle Nötigung zu erhöhen.

 

3.4      Hinsichtlich der Täterkomponente erwog das Strafgericht das Folgende: «Zur Täterkomponente ist festzustellen, dass das Strafregister des Beschuldigten keine Vorstrafen aufweist und A____ sich seit den inkriminierten Vorfällen nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Allerdings hat er sich um das laufende Verfahren foutiert und sich ins Ausland abgesetzt – auch wenn das nicht zwingendermassen nur mit dem Verfahren in Zusammenhang stand. Ein Geständnis, das einen Hinweis auf Einsicht und Reue geben könnte, liegt nicht vor – auch nicht in seinem eingereichten Statement, in welchem er lediglich feststellte, dass die Nachrichten, die er seiner Frau geschickt habe, korrekt seien und dass es ihm zu jener Zeit nicht gut gegangen sei und er viel Alkohol konsumiert habe, was als Versuch der Rechtfertigung, sicherlich aber nicht als Reue oder Entschuldigung zu werten ist. Die Täterkomponente ist insgesamt als neutral zu werten» (Strafgerichtsurteil S. 11). Diesen Erwägungen kann ohne weiteres gefolgt werden. Sie werden vom Berufungskläger mit seiner Berufung denn auch nicht in Frage gestellt.

 

3.5      In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie eine Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu CHF 10.– auszufällen. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe scheidet bei diesem Strafmass der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt aber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Hinsichtlich der Geldstrafe kommt dagegen auch ein bedingter Vollzug in Frage.

 

Das Strafgericht gewährte dem Berufungskläger hinsichtlich der Freiheitsstrafe von drei Jahren den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB, wobei es die Strafe zur Hälfte bedingt aufschob und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festsetzte. Hinsichtlich der Geldstrafe gewährte das Strafgericht dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug, ebenfalls unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren. Da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben hat, sind aufgrund des Verbots der reformatio in peius die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie des bedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht mehr zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

 

3.6      Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon eineinhalb Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

 

4.         Landesverweisung

 

4.1      Der Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

 

4.2

4.2.1   Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

 

4.2.2   Der im Tatzeitpunkt 34-jährige Berufungskläger ist in der Türkei zur Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Er absolvierte in der Türkei die Grundschule bis zur 10. Klasse (vgl. Akten S. 6 ff.), reiste im Jahr 2010 erstmals in die Schweiz (vgl. Akten S. 21) und am 10. Januar 2011 heiratete er die Privatklägerin. Am [...] 2012 kam die gemeinsame Tochter zur Welt und am 11. Dezember 2018 wurde die Ehe mit der Privatklägerin im gegenseitigen Einvernehmen geschieden (vgl. Akten S. 96 ff.). In der Schweiz arbeitete der Berufungskläger bis im Jahr 2016 im Gerüstebau; ab Februar 2021 wurde er eigenen Angaben zufolge von der Sozialhilfe unterstützt (Akten S. 6 und 9). Im Verlauf des Jahres 2022 zog der Berufungskläger aus der Schweiz weg und zurück in die Türkei (vgl. Akten S. 39). Entsprechend liess er sich sowohl von der erst- als auch der zweitinstanzlichen Verhandlung dispensieren (vgl. Akten S. 417 und 558).

 

Im Einklang mit dem Strafgericht ist bei den vorstehend dargestellten Umständen das Vorliegen eines Härtefalls klarerweise zu verneinen. Der Berufungskläger verbrachte seine prägenden Kinder-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in der Türkei und er hat mit seiner bereits erfolgten Repatriierung aufgezeigt, dass eine dortige Wiedereingliederung möglich und zumutbar ist. Der einzige Bezugspunkt, den der Berufungskläger zur Schweiz noch haben könnte, wäre seine Tochter. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, hat er sich durch seinen Wegzug in die Türkei jedoch nicht nur von dieser distanziert, sodass nicht von einem nahen und tatsächlich gelebten Vater-Tochter-Verhältnis ausgegangen werden kann, sondern lebt die Tochter mittlerweile auch nicht mehr in der Schweiz, sondern zusammen mit der Privatklägerin in Deutschland. Der Berufungskläger bzw. sein amtlicher Verteidiger macht denn auch nicht geltend, dass ein Härtefall bei ihm vorliegen würde; das Absehen von einer Landesverweisung begründete er vielmehr mit dem von ihm beantragten Freispruch vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und jenem der sexuellen Nötigung (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 595).

 

4.2.3   Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Aber selbst wenn von einem Härtefall auszugehen wäre, wäre eine Landesverweisung vorliegend auszusprechen. Der Berufungskläger wird auch zweitinstanzlich wegen versuchter Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung schuldig erklärt. Es handelt sich um Delikte gegen die sexuelle Integrität und damit gegen ein hochwertiges Rechtsgut. Er wird zudem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, was keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Es besteht mithin ein hohes öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Berufungsklägers, welchem mit Verweis auf die Ausführungen zum Härtefall (vgl. 4.2.2 oben) nur geringe private Interesse des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz entgegenstehen. Selbst bei Annahme eines Härtefalls wäre daher eine Landesverweisung auszusprechen.

 

4.2.4   Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das Strafgericht sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus, was – zumindest hinsichtlich der Dauer – vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt wurde. Angesichts des Verschuldens des Berufungsklägers erscheint die vom Strafgericht ausgesprochene Dauer ohne weiteres angemessen und ist somit zu bestätigen.

 

4.2.5   Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Angesichts der Schwere der Delikte sowie des Verschuldens des Berufungsklägers ist die angeordnete Landesverweisung im Einklang mit dem Strafgericht im SIS einzutragen.

 

5.         Zivilforderung

 

Das Strafgericht sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 2'000.– zu. Es erwog, die Privatklägerin habe eine Forderung in entsprechender Höhe geltend gemacht. Gemäss Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) können Personen, die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden seien, einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend machen, sofern dies durch die Schwere der Verletzung gerechtfertigt erscheint. Die Privatklägerin sei Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden, wobei einem Vergewaltigungsversuch eine massive sexuelle Nötigung gefolgt sei. Sie sei dadurch in ihrer physischen, vor allem aber in ihrer psychischen Integrität verletzt worden und sei auch aufgrund dieses Erlebnisses in ambulant psychiatrischer Behandlung gewesen, weil ihre emotionale Stabilität erschüttert worden sei. Eine Genugtuung sei im vorliegenden Fall zuzusprechen, auch wenn die Privatklägerin heute Distanz gewonnen habe, namentlich durch den Wegzug nach Deutschland, wo sie sich heute in einer neuen Lebenssituation befinde. In Berücksichtigung aller Umstände erscheine die Forderung von CHF 2'000.– angemessen, so dass der Berufungskläger zur Zahlung dieser Summe verurteilt werde (angefochtenes Urteil S. 12 f.).

 

Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Abweisung der Genugtuung einzig mit dem von ihm beantragten Freispruch von den Vorwürfen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Beide vorinstanzlichen Schuldsprüche sind vorliegend jedoch zu bestätigen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen und auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Der Berufungskläger ist damit zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 2'000.– zu verurteilen.

 

6.         Kostenentscheid

 

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da die Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und jene wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung auch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2'172.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Berufung des Berufungsklägers ist vorliegend vollumfänglich abzuweisen. Damit sind dem Berufungskläger die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu überbinden. Diese werden auf CHF 1'500.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

6.3

6.3.1   Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 2. Juni 2025 abgestellt werden kann (vgl. Akten S. 590 ff.). Hierzu werden zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) hinzugezählt. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher 100 % des zugesprochenen Honorars.

 

6.3.2   Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung vom 28. Januar 2025 (vgl. Akten S. 564 ff.) ausgerichtet (mangels Teilnahme des Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung ohne zusätzlichen Aufwand für die Verhandlung). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 13. Februar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-        der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch;

-        die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, lic. iur. Mustafa Ates, und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin, MLaw Andreas Fischer, für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

A____ wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Der Beurteilte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.– an B____ verurteilt.

 

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 2'172.10 und die Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Mustafa Ates, werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'783.35 und ein Auslagenersatz von CHF 42.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 222.90 (7,7 % auf CHF 1'486.65 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'338.90 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'048.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin MLaw Andreas Fischer werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'166.64 und ein Auslagenersetz von CHF 24.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.50 (7,7 % auf CHF 493.73 [Aufwand bis 32.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 697.16 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 1'285.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.