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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2023.48
URTEIL
vom 3. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Katharina Zimmermann, Dr. Nina Blum und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner, Advokat,
Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 20. Januar 2023 ([...])
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 20. Januar 2023 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit), der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu 10 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ausserdem wurde der Beschuldigte für 12 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG wurde das Verfahren, was den Konsum vor dem 20. Januar 2020 betrifft, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Dem Beschuldigten wurden ausserdem Verfahrenskosten von CHF 64'260.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– auferlegt, wobei das Kostendepot des Beschuldigten von CHF 160.– mit den Verfahrenskosten verrechnet wurde, es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung beschlossen und der Antrag seines Privatverteidigers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 12'000.– abgewiesen. Schliesslich beschloss das Gericht über die beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2023 Berufung an, erklärte diese am 23. Juni 2023 und reichte am 8. November 2023 die Berufungsbegründung ein. Auch der Beschuldigte meldete am 22. Januar 2023 durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, [...], bzw. am 24. Januar 2023 durch seinen vormaligen Privatverteidiger, lic. iur. Daniel Wagner, Berufung an, und erklärte diese sowohl durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger als auch durch seinen damaligen Privatverteidiger am 26. Juni 2023. Mit seiner Berufungserklärung seines vormaligen Privatverteidigers beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung von [...] auf lic. iur. Daniel Wagner. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2023 wurde der vormalige amtliche Verteidiger ersucht, Stellung zum beantragten Verteidigerwechsel zu nehmen. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 beantragte dieser, dem vom Beschuldigten gewünschten Wechsel der amtlichen Verteidigung stattzugeben, woraufhin die Verfahrensleiterin den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung guthiess und lic. iur. Daniel Wagner als amtlichen Verteidiger einsetzte. Am 16. Februar 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung sowie die Berufungsantwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 28. Juni 2024 zur Berufung des Beschuldigten vernehmen und reichte gleichzeitig eine ergänzende Berufungsbegründung ein.
Im Instruktionsverfahren wurden von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 29. August 2025 drei Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt der Verfahren SG.[...], SG.[...] und SG.[...] beigezogen. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingaben vom 8. und 17. September 2025 zudem weitere Unterlagen zu den Akten. Schliesslich ging ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 11. September 2025 ein.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 bzw. Vorladungen vom 2. Juli 2025 lud die Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 1. bis 3. Oktober 2025 vor. Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung wurde zunächst über die Verwertbarkeit der in den Akten befindlichen Sky ECC-Chats befunden, bevor der Beschuldigte befragt wurde. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (aufgrund grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 ¼ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–. Ausserdem sei die für den mehrfachen Drogenkonsum ausgesprochene Busse von CHF 300.– zu bestätigen, der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahre des Landes zu verweisen und im Übrigen das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beschuldigte beantragte, er sei von den Vorwürfen des banden- und gewebsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Er sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen grosser Gesundheitsgefährdung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei sie auf fünf Jahre zu beschränken. Von der Bezahlung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der vorinstanzlichen Urteilsgebühr sei er im hälftigen Umfang zu befreien und die vorinstanzlichen Freisprüche seien zu bestätigen. Schliesslich sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– auszurichten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
I. Formelles
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht angefochten wurden im vorliegenden Verfahren der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Konsum vor dem 20. Januar 2020, die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Verzeichnis 153950, Pos. 2148-2152), das Belassen des USB-Sticks mit Daten bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist somit nicht mehr zu befinden.
II. Beweisanträge
Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 28. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft den Beizug sämtlicher französischer Genehmigungsentscheide betreffend die Überwachungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Sky ECC-Daten bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Akten S. 4183). Dieser Beweisantrag wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 4. Juni 2025 vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht vorläufig abgewiesen (Akten S. 4208). Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte die Staatsanwaltschaft einen USB-Stick mit der Begleitdokumentation über die justiziellen und technischen Vorgänge betreffend Erhebung der Sky ECC-Daten ein. Auf dem UBS-Stick finden sich unter anderem auch eine Vielzahl von Unterlagen französischer Behörden, darunter namentlich auch Dokumente französischer Gerichte (vgl. Akten S. 4283 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beweisantrag damit erübrigt hat. Aber selbst wenn nicht alle Entscheide darin enthalten sein sollten, kommt das Gesamtgericht zum Schluss, dass der Beweisantrag abzuweisen wäre. Die Staatsanwaltschaft möchte damit belegen, dass sämtliche Überwachungsmassnahmen von den zuständigen französischen Gerichten genehmigt wurden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das Appellationsgericht allerdings zum Schluss, dass die von den französischen Behörden rechtshilfeweise übermittelten Daten im vorliegenden Verfahren unverwertbar sind, und zwar unabhängig davon, ob die Überwachungsmassnahmen, aus welchen die in Frage stehenden Daten gewonnen wurden, von französischen Gerichten genehmigt worden sind.
III. Verwertbarkeit der Sky ECC-Chats
1. Strafgerichtsurteil und Standpunkt der Parteien
1.1 Das Strafgericht ging im angefochtenen Urteil von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Sky ECC-Daten aus. Es erwog, die Daten seien aus einer Zusammenarbeit zwischen Frankreich, Belgien und den Niederlanden erhältlich gemacht worden. Hierbei handle es sich um europäische Länder, welche den geltenden völkerrechtlichen Verträgen unterliegen würden. Es sei das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip zu berücksichtigen, wonach das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden seien, vermutet werde, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig sei. Das Rechtshilfeverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt und von den französischen Behörden schliesslich genehmigt worden. Die Schweizer Behörden hätten keinen Anspruch auf Einsicht in die französischen Akten. Darüber hinaus bestehe in der Schweizer Strafprozessordnung eine rechtliche Grundlage für den Einsatz von besonderen technischen Geräten respektive Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs und auch Zufallsfunde seien unter bestimmten Voraussetzungen einer Verwertung zugänglich. Selbst für den Fall, dass die Daten nicht rechtmässig erhoben worden seien, bestünde die Möglichkeit, von einer Verwertbarkeit im Rahmen der Güterabwägung auszugehen (angefochtenes Urteil S. 39 f.).
1.2 Der Beschuldigte ist der Auffassung, die aus der in Frankreich durchgeführten Überwachung gewonnen Erkenntnisse seien unverwertbar. Namentlich mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 15. August 2025 (SB240422-O/Z19/hb-nk) macht er geltend, der Zugriff auf das Mobiltelefon mit der Sky ECC-Applikation durch die französischen Behörden sei in Verletzung der Schweizer Souveränität erfolgt, weshalb die Daten absolut unverwertbar seien (Plädoyer Beschuldigter zu den Vorfragen, Akten S. 4331 f.).
Ferner liege es auf der Hand, dass der Verteidigung nicht sämtliche Daten und Informationen der Sky ECC-Daten zur Verfügung stünden, sondern lediglich Excel-Tabellen, schriftliche Erklärungen der Ermittlungsbehörden und Beschlüsse von französischen Behörden vorliegen würden. In diese übrigen Daten erhalte weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung Einsicht. Es sei ihr nicht möglich, zu überprüfen, wie diese Daten erhältlich gemacht und mit welchem Verfahren sie ausgewertet worden seien. Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Erhebung der Sky ECC-Daten um eine unerlaubte «Fishing Expedition» gehandelt habe. Die Sammlung und Auswertung der Kommunikation sei ohne begründeten Anfangsverdacht durchgeführt worden. In den französischen Beschlüssen sei einzig darauf hingewiesen worden, dass Ermittlungen bestätigt hätten, dass Sky ECC-Geräte für kriminelle Zwecke verwendet würden. Welche Zwecke diese gewesen sein sollen, werde nicht dargelegt (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 5 ff., Akten S. 4148 ff.).
1.3 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, die Sky ECC-Daten seien durch Ermittlungsmassnahmen gegen die Betreiberin von Sky ECC wegen krimineller Vereinigung, Bereitstellung und Einfuhr von kryptologischen Mitteln unter Missachtung der Vorschriften und Geldwäsche im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel erlangt worden. Die Überwachung sei von den französischen Gerichten als rechtskonform eingestuft worden. Den französischen Strafverfolgungsbehörden sei es nie darum gegangen, ausländische Kommunikation auszulesen. Sie hätten ein rein innerstaatliches Interesse an den Erkenntnissen aus den Überwachungen verfolgt und sich ausschliesslich für die Verfolgung eigener Verfahren interessiert. Eine Territorialitätsverletzung liege daher nicht vor (Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 2 ff., Akten S. 4334 ff.). Was die Einsicht in die Daten betreffe, weise die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sie von Frankreich eine Daten-CD erhalten und die den Beschuldigten betreffenden Chats auf einen sich in den Akten befindenden USB-Stick kopiert habe. Diese Daten seien unangetastet geblieben und in die Daten-CD habe der Beschuldigte Einsicht erhalten. Ein weitergehendes Einsichtsrecht in alle anderen, ihn nicht betreffenden Chats stehe ihm indes nicht zu, da er diesfalls Einsicht in höchst sensitive Daten erhalten würde (Ergänzende Berufungsbegründung und Berufungsantwort Staatsanwaltschaft S. 4, Akten S. 4179). Die Absicht der Betreiberin von Sky ECC, der Sky Holding Global Inc. (nachfolgend: Sky Global), sei offensichtlich gewesen: Keine Rückverfolgung der ausgetauschten Daten und kein behördlicher Zugriff auf die Kommunikation. Hierfür sei der Kaufvorgang konspirativ abgelaufen und die Kommunikation in der Applikation gänzlich anonym erfolgt. In einem Fall von organisiertem Betäubungsmittelhandel im Hafen von Antwerpen seien dann Mobiltelefone beschlagnahmt worden, welche mit Sky ECC verschlüsselt gewesen seien. In der Folge sei die App auch in etlichen Verbrechen in den Niederlanden aufgetaucht, weshalb sich die belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden zusammengetan hätten. Am 9. März 2021 hätten sich dann die französischen, belgischen sowie niederländischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Zugang zu Sky ECC verschafft und dadurch zahlreiche kriminelle Personen und Gruppierungen identifiziert. Die französische Überwachung habe damit auch auf einem konkreten Tatverdacht beruht (Ergänzende Berufungsbegründung und Berufungsantwort Staatsanwaltschaft S. 6 ff., Akten S. 4181 ff.).
2. Grundlagen
Die Staatsanwaltschaft reichte mit ihrem Plädoyer zu den Vorfragen eine Liste mit Urteilen aus dem europäischen Raum ein, in denen die Verwertbarkeit der Sky ECC-Daten bestätigt wurden. Auf diese Urteile kann vorliegend indes nicht unbesehen abgestellt werden. Denn über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der Schuldfrage entscheidende Gericht und zwar grundsätzlich nach den Vorgaben seiner Rechtsordnung (Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 141 StPO N 29; Gless, Internationales Strafrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 267; Riedi, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, 2018, S. 109 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob Überwachungsergebnisse rechtshilfeweise gewonnen oder aber im Ausland autonom, mithin unabhängig von einem (schweizerischen) Rechtshilfeersuchen erhoben worden sind und damit bei der Übernahme eines Strafverfahrens bereits vorliegen (vgl. [implizit] BGE 138 IV 169 E. 3.1; Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 92 IRSG N 2). Nach welchem Recht zu entscheiden ist, ob ein (allenfalls zur Unverwertbarkeit führender) Verfahrensverstoss vorliegt und damit, ob für die Verwertungsfrage auch auf das im Ausland geltende Recht abzustellen ist, gibt in der Lehre zu Diskussionen Anlass (vgl. hierzu u.a. Riedi, der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers auf das Recht des ersuchten Staates abstellt und damit von einer Spaltung der zur Anwendung gelangenden Rechtsordnungen ausgeht [a.a.O., S. 112 ff. und Fn. 672 mit weiteren Hinweisen], während Wohlers für das konsequente Abstellen auf die Vorgaben des schweizerischen Rechts plädiert [Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 141 N 10 und Fn. 31 mit weiteren Hinweisen; Textbaustein aus BGer 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.1).
Entgegen der Auffassung des Strafgerichts, kann daher nicht einfach das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip herangezogen und können im Ausland erhobene Beweise nicht ohne weitere Prüfung verwertet werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 39). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben sich die Strafverfolgungsbehörden vielmehr mit der Rechtmässigkeit vorgenommener Beweiserhebungen zu befassen. Dies gilt auch, wenn die Beweiserhebung im Ausland vorgenommen worden ist und die Beweise in einem schweizerischen Strafverfahren verwertet werden sollen. Damit kann bei der Beurteilung der Verwertbarkeit solcher Beweise nicht unbeachtet bleiben, ob die von den Behörden des ausländischen Staates durchgeführte Untersuchungshandlung gegen das (für die durchzuführende Beweiserhebung zur Anwendung gelangende ausländische) Recht verstösst. Selbst wenn ein von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter schriftlicher Bericht zur Frage, ob die Beweiserhebungsmassnahme nach ausländischem Recht zulässig war, vorliegt, haben sich die schweizerischen Behörden damit auseinanderzusetzen (vgl. BGer 6B_6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.2 f., mit weiteren Hinweisen).
3. Verletzung des Territorialitätsprinzips
3.1 Nach dem Territorialitätsprinzip kann ein Staat grundsätzlich die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse – darunter die Strafverfolgungsgewalt – nur innerhalb seines eigenen Gebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In Anbetracht dieser Grundsätze ist ein Staat auch nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne die Zustimmung dieses Letzteren vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was eine Verletzung des internationalen öffentlichen Rechts ist. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel oder von Sicherungsmassnahmen betroffene Vermögenswerte namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geltenden Regeln beschafft. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten. Amtliche Handlungen, die das Territorialitätsprinzip und die Souveränität eines anderen Staates beachten müssen, sind namentlich Zwangsmassnahmen, wie etwa die Überwachung des Brief- und Fernmeldeverkehrs, der Erhalt von Daten bei einem im Ausland domizilierten Anbieter von Internetdiensten oder die technischen Überwachungsmassnahmen wie die Abhörung. Unter Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte gewonnene Erkenntnisse sind absolut unverwertbar (BGE 146 IV 36 E. 2.2 f., mit diversen Hinweisen, in Pra 109 [2020] S. 793, 800 ff.; BGer 7B_273/2023, 7B_274/2023, 7B_275/2023, 7B_276/2023 vom 11. April 2024 E. 2).
3.2 Das Obergericht Zürich befasste sich in einem Beschluss vom 15. August 2025 eingehend mit der Kommunikations-Applikation Sky ECC, der Infiltration dieser Applikation durch die französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden sowie der Frage der Verletzung des Territorialitätsprinzips.
Zur Funktionsweise der Applikation und der Erhebung sowie der Entschlüsselung der Sky ECC-Daten erwog das Obergericht Zürich folgendes:
« 1. Vorbemerkungen
1.1. Anzumerken ist, dass die im Recht liegenden Akten es dem hiesigen Gericht nicht ermöglicht haben, sich ein schlüssiges und lückenloses Bild über die Erhebung der SkyECC-Daten zu machen. Hinsichtlich der Fragen zum Ablauf der Erhebung sowie der französischen Verfahren bzw. deren Zweck ergeben sie ein unvollständiges bzw. lückenhaftes Gesamtbild, sodass sich das hiesige Gericht, um den Hintergrund nachvollziehen zu können, Informationen aus dem Internet bzw. aus zur Frage der SkyECC-Daten ergangenen ausländischen Entscheiden holen musste. Es bleibt aber die Erkenntnis, dass auch eine fundierte Recherche nicht gewährleistet, dass keine Lücken bezüglich massgebender Fakten bestehen bleiben, zumal die an der Erhebung der Daten beteiligten Behörden hinsichtlich bestimmter Umstände ein Geheimhaltungsinteresse geltend machen.
1.2. Bei der Applikation SkyECC handelte es sich um eine serverbasierte Kommunikationsplattform, welche vom kanadischen Unternehmen "Sky Holding Global lnc." betrieben wurde und auf speziell präparierten Mobiltelefonen der Marken "Nokia", "BlackBerry", "Apple iPhone" und "Google Pixel" ihren Nutzern eine verschlüsselte Kommunikationsmöglichkeit anbot. Die jeweiligen Entschlüsselungscodes waren auf den Geräten der Benutzer gespeichert und die versendeten Daten konnten somit lediglich vom Absender und vom Empfänger eingesehen werden. Die Mobiltelefone waren vorkonfiguriert, wurden anonym gekauft und ein Abonnement konnte für bis zu sechs Monaten abgeschlossen werden; danach war der Kauf eines neuen Mobiltelefons notwendig. Die benötigte technische Lösung wurde durch die in Frankreich, Roubaix, domizilierte Firma "OVH SAS" implementiert. Diese betrieb zunächst zwei Server, den Hauptserver (Server 1) und den Backup-Server (Server 2), welche mit einem Intranet-Netzwerk verbunden waren. Ab September 2020 kam ein dritter Server dazu (vgl. dazu eingehender Urk. 1/16/3).
2. Erhebung der SkyECC-Daten
2.1. Am 13. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lille in Frankreich eine Voruntersuchung betreffend Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen, die mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (Betäubungsmitteldelikte sowie Straftaten gegen die Gesetzgebung über kryptologische Mittel bzw. Verschlüsselungsverfahren; Urk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3). An den Ermittlungen beteiligten sich im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe neben den französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden auch Eurojust und Europol. Die niederländischen Behörden übermittelten eine Aufstellung von etwa 9'000 Mitteilungen französischer SkyECC-Nutzer aus dem Zeitraum 2016 bis Mitte 2017, deren Kommunikationsinhalte sich hauptsächlich auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabis) bezogen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lille genehmigte am 14. Juni 2019 ein Richter des Tribunal de Grande lnstance de Lille auf der Grundlage der Artikel 706-73, 706-73-1 und 706-95, 100, 100-1 und 100-3 bis 100-8 der französischen Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) sowie des Artikels L.32 des französischen Gesetzbuchs über die Post und die elektronische Kommunikation (Code de postes et des communications électroniques) für die Dauer von einem Monat das Abfangen, das Aufzeichnen und die Transkription der elektronischen Kommunikation zwischen dem Haupt- und dem Sicherungsserver sowie der ein- und ausgehenden elektronischen Kommunikation des Hauptservers (Urk. 1/16/2=Urk.228/1/3=Urk. 223/2/3; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 1 StR 142/24 Rn. 13-18).
2.2. Die Nachrichten der Nutzer und die damit verbundenen Metadaten konnten zwar abgefangen sowie die von SkyECC vergebenen Nutzerkennzahlen mit den IMEI-Nummern der Endgeräte in Verbindung gebracht werden. Eine Entschlüsselung der Nachrichten war jedoch nicht möglich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lille genehmigte ein Richter des Tribunal de Grande lnstance de Lille die Verlängerung der Überwachungsmassnahme am 22. Juli 2019 zunächst für einen weiteren Monat (Urk. 228/1/4=Urk. 223/2/4). Anschliessend wurde die Massnahme am 20. August 2019 für weitere zwei und am 18. Oktober 2019 für weitere vier Monate (Urk. 228/1/9=Urk. 223/2/9), im Ergebnis also bis zum 20. Februar 2020, genehmigt (Urk. 228/1/8=Urk. 223/2/8).
2.3. Da nur die Hälfte der SkyECC-Kommunikation abgefangen werden konnte, beantragte der Polizeidivisionskommandant am 25. November 2019, den gesamten externen Netzwerkverkehr (Internet) der beiden Server zu überwachen. Am 13. Dezember 2019 erliess das Tribunal de Grande lnstance einen Auftrag zur Überwachung des Hauptservers für vier Monate bis zum 13. April 2020 (Urk. 228/1/14=Urk. 223/2/14). Die Überwachung des Back-Up Servers sowie diejenige des internen Servers kamen dazu, wobei die Überwachungen laufend verlängert wurden (vgl. u.a. Urk. 228/1/6=Urk. 223/2/6, Urk. 228/1/7=Urk. 223/2/7, Urk. 228/1/11=Urk. 223/2/11, Urk. 228/1/17=Urk. 223/2/17, Urk. 228/1/5=Urk. 223/2/5, Urk. 228/1/9=Urk. 223/2/9).
2.4. Am 17. Dezember 2020 genehmigte ein Richter des Tribunal Judiciaire de Paris die Einrichtung der technischen Vorrichtung "Man-in-the-Middle" ("MITM") für vier Monate (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20). MITM stellt einen an der externen Verbindung des Sicherungsservers angeschlossenen Server dar, welcher in der Lage war, die bei Versand einer Nachricht übermittelten kryptografischen Elemente, die für die Entschlüsselung der vom betreffenden Gerät erhaltenen individuellen Nachrichten erforderlich waren, zu erfassen. Der Zweck des MITM war es, die Schlüssel erhältlich zu machen, um die Kommunikation – welche im Rahmen der bisher erfolgten Überwachung der Server zwar abgefangen, aber nicht gelesen werden konnte – zu entschlüsseln.
2.5. Das Gerät wurde am 18. Dezember 2020 installiert und aktiviert (Urk. 228/1/7=Urk. 223/2/7, jeweils S. 12). Am 19. Februar 2021 verzeichneten die niederländischen Ermittler einen erheblichen Rückgang der entschlüsselten Nachrichten. Eine Untersuchung ergab, dass Änderungen in der Infrastruktur vorgenommen wurden und die verschlüsselten Daten nicht mehr nur über den Sicherungsserver, sondern auch über den Hauptserver liefen. Am 24. Februar 2021 genehmigte ein Richter des Tribunal Judiciaire de Lille die Installation eines zweiten, identischen Erfassungsgeräts auf dem Hauptserver für vier Monate (Urk. 228/1/25=Urk. 223/2/25). Am 9. März 2021 beschlagnahmte die Polizei die drei Server in Roubaix (Urk. 228/1/27=Urk. 223/2/27). Gemäss Eurojust-Jahresbericht kam es im Zuge des Aktionstags am 9. März 2021 nicht nur zu einer Vielzahl von Festnahmen, sondern auch zu zahlreichen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen in Frankreich, Belgien und den Niederlanden (vgl. https://www.eurojust.europa.eu/ar2021, S. 26, zuletzt besucht am 11. August 2025).
3. Funktionsweise der "Man-in-the-Middle"-Technik
3.1. Im Bericht der niederländischen Kriminalpolizei zur "Erklärung des Erhalts, der Übermittlung und Verarbeitung der abgefangenen Daten" wird unter dem Titel "7. Datenverarbeitung" festgehalten, dass die Analyse der auf dem Untersuchungsnetzwerk abgespeicherten lP-TAP-Daten aufgezeigt habe, dass die überwachte lP-Kommunikation verschlüsselte Kommunikation enthalten habe. Das für die lesbare Darstellung der Gespräche benötigte Schlüsselmaterial habe sich nicht in diesen, mit einem lP-TAP abgefangenen Streaming-Daten befunden, sondern sei mittels MITM erhalten worden. Sky (gemeint die in Canada domizilierte "Sky Global Holdings lnc. Jean-Francois") habe für die Verschlüsselung von Nachrichten zwischen zwei Nutzern eine sogenannte Public-Key-Verschlüsselung verwendet. Das bedeute, dass ein Nutzer über ein Schlüsselpaar – bestehend aus einem privaten und einem öffentlichen Schlüssel – verfüge. Ein Sender verwende den öffentlichen Schlüssel eines Empfängers, um die Nachrichten zu verschlüsseln. Der Empfänger verwende dann seinen privaten Schlüssel, um die Nachrichten zu entschlüsseln. ln der Praxis sei diese Technik für die Nutzer der SkyECC-App fast unsichtbar; dieses Verfahren werde von der SkyECC-App ausgeführt. Der private Schlüssel eines Nutzers entschlüssle nur Nachrichten, die mit einem öffentlichen Schlüssel, der dem privaten Schlüssel des Nutzers gehöre, verschlüsselt seien. Daher sei es nur unter Verwendung des privaten Schlüssels des Empfängers einer Nachricht möglich, den Inhalt der verschlüsselten, abgefangenen Nachrichten zwischen zwei Nutzern lesbar darzustellen (Urk. 228/2/7=Urk. 223/3/7, jeweils S. 3 und 10). Im genannten Bericht wird unter "9. Man-in-the-Middle" weiter angegeben, dass die holländischen Ermittler eine Konzeptionstechnik entwickelt hätten, um die auf jedem Telefon mit SkyECC-App gespeicherten "decryption elements" zu erhalten. Die Technik basiere auf der Installation eines Servers, der die Rolle des "Man-in-the-Middle" übernehme und an den Server 2 (Sicherungsserver) habe angebracht werden müssen. Dieser MITM-Server, der in demselben Datenzentrum in der Nähe von Server 2 sei, erhalte den Datenstrom von Nutzertelefonen an Server 2 und umgekehrt. Sobald sich ein SkyECC-Telefon an den Server 2 einlogge, sende der MITM-Server eine speziell erstellte Push-Nachricht, die normalerweise auf diesem Telefon nicht sichtbar sei, mit dem einzigen Zweck, eine Reaktion des Telefons und somit eine Freisetzung von Verschlüsselungselementen zu erhalten, die für die Entschlüsselung der vom Telefon empfangenen Individualnachrichten nötig seien. Die entsprechende Passage lautet in der Originalfassung bzw. auf Englisch wie folgt: "When a SKY phone logs in to server 2, the MITM server sends a specially designed push message that is normally invisible to this phone, with the sole purpose of urging the phone to react and thus release the encryption elements necessary to decrypt the individual messages received by the phone." Diese Daten würden mithilfe des MITM-Systems abgefangen und nicht an Server 2 retourniert. Alle weitere Kommunikation der Telefone werde ohne Änderungen an Server 2 weitergeleitet und umgekehrt, sodass die entschlüsselte Serverkommunikation normal weiterfunktioniere (vgl. Urk. 228/2/7=Urk. 223/3/7, jeweils S. 12).
3.2. In den Erwägungen im Entscheid des Tribunal Judiciaire de Paris vom 17. Dezember 2020, mit welchem die Einrichtung der MITM-Vorrichtung genehmigt wurde, wird festgehalten, dass die Entschlüsselung der einzelnen Nachrichten nicht allein auf der Grundlage der abgefangenen Daten erfolgen könne. Der Grund dafür sei, dass nur der Teil der kryptografischen Elemente, welcher von den Telefonen an die Server übertragen werde, aus den abgefangenen Daten wiederhergestellt werden könne; der andere Teil der kryptografischen Elemente sei hingegen nur auf den Telefonen gespeichert. Zur Funktionsweise der MITM-Technik wird erwogen, dass bei Authentifizierung eines SkyECC-Telefons bei Server 2 der MITM eine speziell gestaltete und normalerweise unsichtbare Push-Nachricht an dieses Telefon generiere, deren einziger Zweck darin bestehe, das Telefon zu veranlassen, die kryptografischen Elemente zu übermitteln, die für die Entschlüsselung der von diesem Telefon empfangenen individuellen Nachrichten erforderlich seien. Diese Elemente würden von der MlTM-Einrichtung erfasst, aber nicht an den Server 2 zurückgesendet. Weiter wird festgehalten, dass – da eine Analyse der SkyECC-Terminals nicht möglich sei – die Verschlüsselung der von den Nutzern ausgetauschten Daten, die alle über den Server in Roubaix liefen, nur durch die Installation eines Datenerfassungsgeräts umgangen werden könne. Der Einsatz dieses Geräts, das die bereits eingerichtete Überwachung der Server ergänze, sei die einzige Möglichkeit, die individuellen Nachrichten der Nutzer der SkyECC-Telefone zu klären. Schliesslich sei die Installation dieser Vorrichtung zu genehmigen, um die kryptografischen Elemente aller Telefone, die die SkyECC-Verschlüsselungslösung verwenden würden, zu erfassen, welche in Verbindung mit den aus den Überwachungsmassnahmen gewonnenen kryptografischen Elementen die Entschlüsselung der einzelnen, von diesen Telefonen empfangenen Nachrichten ermöglichen würden (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20, jeweils S. 4).
3.3. Die Anwendung der MITM-Methode wurde per 17. Dezember 2020 gerichtlich genehmigt (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20). Die Anklagesachverhalte B und C betreffen die Zeit vor und der Anklagesachverhalt D die Zeit nach der genannten Genehmigung. Die Verteidigung stellt in diesem Zusammenhang die Frage, wie es denn möglich gewesen sei, die Nachrichten aus der Zeit vor dem 17. Dezember 2020 zu entschlüsseln (vgl. Urk. 230 Rz. 108 ff.). Angesichts der oben zitierten Erläuterungen, wonach jeder Nutzer einen privaten und einen öffentlichen Schlüssel hat, wird davon ausgegangen, dass, sobald der bzw. die Schlüssel erhältlich gemacht werden konnten, die dazugehörige – auch davor abgefangene und gespeicherte – Kommunikation des betreffenden Nutzers entschlüsselt werden konnte.
3.4. Die Ausführungen im Bericht der niederländischen Kriminalpolizei sowie in dem die Anwendung der MITM-Methode genehmigenden Entscheid des Tribunal Judiciaire de Paris vom 17. Dezember 2020 machen deutlich, dass zwischen zwei unterschiedlichen Datenabschöpfungsmethoden zu unterscheiden ist. Die Kommunikation zwischen den Nutzern der SkyECC-Telefone wurde mittels der zwei Server in Roubaix abgefangen bzw. die entsprechenden Daten wurden aus den Servern abgeleitet. Auf diese Art wurden die Daten gesammelt, konnten aber mangels entsprechender Schlüssel, die nicht auf die gleiche Weise wie die Kommunikation abgefangen werden konnten, nicht gelesen werden. Um die abgefangene Kommunikation lesbar zu machen, bestand als einzige damals technisch bekannte Methode diejenige des MITM, welche so funktionierte, dass mittels einer Push-Nachricht auf das SkyECC-Telefon eines Nutzers zugegriffen und dieses dazu gebracht wurde, den ihm zugewiesenen Schlüssel zu übermitteln (vgl. dazu auch die Verteidigung in Urk. 230 Rz 103 ff.). Die entsprechenden Schlüssel bzw. "decryption elements" waren nur auf den Telefonen gespeichert. Diese Entschlüsselungselemente wurden nicht vom Server, sondern mittels des MITM – im Sinne einer Trojanersoftware – von den Endgeräten ausgeleitet. Im Gegensatz zum Abfangen der Kommunikation des Beschuldigten durch Server in Roubaix, was keinen Zugriff auf das Endgerät des Beschuldigten voraussetzte, wurden die für die lesbare Darstellung seiner Kommunikation benötigten und nur auf seinem SkyECC-Telefon befindlichen Entschlüsselungselemente durch Zugriff auf sein Schweizer Endgerät erhältlich gemacht.» (Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. III.1–E. III.3 S. 7–13).
Diesen zutreffenden Erwägungen des Obergerichts Zürich ist vollumfänglich zu folgen, zumal die Staatsanwaltschaft diese im Rahmen ihres Plädoyers zu den Vorfragen im Wesentlichen bestätigte (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 3–5, Akten S. 4335 ff.) und sie mit Eingabe vom 8. September 2025 eine umfassende Begleitdokumentation zur Entschlüsselung der Sky ECC-Daten einreichte (vgl. Akten S. 4283 ff. sowie dazugehöriger USB-Stick), welche die erwähnten Entscheide aus Frankreich sowie namentlich auch die Erklärung des Erhalts, der Übermittlung und Verarbeitung der abgefangenen Daten der niederländischen Behörden beinhaltet.
3.3 Aufgrund der vorstehenden Feststellungen erwog das Obergericht Zürich, dass die in Frankreich installierte MITM-Technik hinsichtlich des Zugriffs auf das Sky ECC-Mobiltelefon in der Schweiz Wirkung auf dem Gebiet der Schweiz entfalte. Die Nachrichten seien zwar durch eine Ableitung der Kommunikationsserver in Frankreich abgefangen worden, um die zur lesbaren Darstellung der abgefangenen Nachrichten benötigten Entschlüsselungselemente zu erhalten, sei es indessen notwendig gewesen, eine Push-Nachricht direkt auf das Telefon der Nutzerinnen und Nutzer zu schicken, um dieses zu veranlassen, den darauf gespeicherten Schlüssel zu übermitteln. Diese Methode habe somit direkt in die Geräte der Nutzerinnen und Nutzer eingegriffen und habe ihre Wirkung damit am Gerätestandort entfaltet. Da nicht ersichtlich sei, dass Frankreich die zuständigen Schweizer Behörden um Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Anwendung der MITM-Methode auf Schweizer Staatsgebiet ersucht habe, sei der Zugriff in unzulässiger Weise erfolgt und er stelle eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Schweiz dar, was einer Verletzung des Völkerrechts gleichkomme (Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. III.1–E. III.4.4 f. S. 15 f.).
Die Staatsanwaltschaft wendet hiergegen ein, den französischen Strafverfolgungsbehörden sei es nie darum gegangen, ausländische Kommunikation auszulesen. Sie hätten ein rein innerstaatliches Interesse an den Erkenntnissen aus den Überwachungen verfolgt und sich ausschliesslich für die Verfolgung eigener Verfahren interessiert; entsprechend habe Frankreich auch kein Strafverfahren gegen die vom Beschuldigten mitbenutzten PIN eröffnet. Es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewesen, die ein Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet und aufgrund des vorgefundenen Mobiltelefons ein Rechtshilfegesuch an Frankreich gestellt habe. Eine Territorialitätsverletzung liege damit nicht vor (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 7 f., Akten S. 4339).
Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob die Territorialität eines anderen Staates verletzt wurde, kommt es nicht darauf an, gegen welche Person die Untersuchungshandlung gerichtet war. Entscheidend ist einzig, ob ein Staat Untersuchungshandlungen auf dem Staatsgebiet eines anderen Staats vorgenommen hat, ohne hierfür durch einen Staatsvertrag ermächtigt gewesen zu sein und ohne den Weg der internationalen Rechtshilfe beschritten zu haben. Kommt hinzu, dass – wie vorstehend dargelegt – die französischen Behörden eine Voruntersuchung gegen die Betreiberin der Sky ECC-Applikation wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen eröffneten. Um eine solche Beteiligung nachzuweisen, waren sie auf inkriminierende Chat-Inhalte angewiesen. Die französischen Behörden hatten demnach sehr wohl ein Interesse, die über das in der Wohnung des Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon geführte Kommunikation auf einen entsprechenden Inhalt hin auszulesen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft an die französischen Behörden vom 24. Juni 2021 gerade deshalb gestellt wurde, weil die Schweizer Behörden von Europol darüber informiert worden sind, dass «mehrere Gruppen der organisierten Kriminalität» in der Schweiz aktiv seien und diese über die Sky ECC-Applikation kommunizierten (vgl. Akten S. 1169). Die Länder, in denen sich die mit der Sky ECC-Applikation versehenen Mobiltelefone befanden, wurden folglich aktiv informiert. Es kann daraus kein anderer Schluss gezogen werden, als dass das Ziel der französischen und der weiteren, in die Überwachung involvierten Behörden nicht nur die Strafverfolgung der Betreiberin von Sky ECC war, sondern eben auch der Gruppierungen der organisierten Kriminalität, welche über Sky ECC kommunizierten (so auch Oerlemans/Royer, The future of data-driven investigations in light of the Sky ECC operation, in: New Journal of European Criminal Law, Vol. 14(4), 2023, S. 434, 437). Für die Entschlüsselung der über den Server in Frankreich laufende Kommunikation mussten sie aber, wie dies das Obergericht Zürich zutreffend feststellte, auf die jeweiligen Mobiltelefone insofern einwirken, als dass diese ihre Entschlüsselungselemente preisgeben. Im Einklang mit dem Obergericht Zürich ist, soweit sich das in Frage stehende Mobiltelefon in der Schweiz befand – und hiervor ist angesichts der Tatsache, dass es auf dem Fenstersims im Schlafzimmer der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 772), auszugehen –, darin eine Verletzung des Territorialitätsprinzips zu sehen. Wie ausgeführt, sind Beweise, die in Verletzung des Territorialitätsprinzips erhoben worden sind, absolut unverwertbar, weshalb diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind (Art. 141 Abs. 5 StPO).
4. Fishing Expedition
4.1 Es fragt sich zudem, ob bei der von den französischen Behörden durchgeführten Überwachungsmassnahme vorliegend – wie vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebracht – von einer unzulässigen Beweisausforschung, einer sogenannten «Fishing Expedition», auszugehen ist.
4.2 Eine «Fishing Expedtion» besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Abgrenzung zum Zufallsfund erfolgt auf subjektiver Ebene: Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war, bezwecken Fishing Expeditions gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Sie wird somit bewusst der Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 N 15 StPO; vgl. auch BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen). Auch ein Missverhältnis zwischen der «Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/Thormann, a. a. O., Art. 243 N 18 StPO).
4.3 Es mag, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt und sich aus der eingereichten Begleitdokumentation zur Entschlüsselung der Sky ECC-Daten sowie dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 15. August 2025 ergibt, sein, dass die französischen Behörden eine Voruntersuchung gegen die Betreiberin der Sky ECC-Applikation, die Sky Global, wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen eröffneten. Bereits das Obergericht Zürich setzte sich im erwähnten Beschluss aber mit den einschlägigen Bestimmungen des französischen Rechts auseinander und erwog, dass weder die Eröffnung des Vorverfahrens noch die von den französischen Behörden angeordneten Massnahmen einen konkreten individualisierten Tatverdacht benötigen würden (Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.3, S. 20 f.). Auch wenn die Massnahmen nach französischem Recht rechtmässig angeordnet wurden, bedeutet dies folglich nicht, dass sie keine Zwangsmassnahmen darstellen, denen es nach schweizerischem Rechtsverständnis an einem genügenden Tatverdacht fehlt. Bei den geheimen Überwachungen nach Art. 269 ff. StPO wird ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer in den einzelnen Artikeln erwähnten Katalogtat gefordert (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 269bis Abs. 1 lit. a und Art. 269ter Abs. 1 lit. a und lit. b StPO), wobei er sich zwar nicht gegen eine bereits identifizierte Person richten muss, die Zielperson muss jedoch individualisiert sein. Zur Individualisierung reicht dabei ein Adressierelement, also beispielsweise ein dringender Verdacht in Bezug auf eine konkret benutzte Mobiltelefonnummer (vgl. Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, N 701 f.). Ein solcher dringender, genügend individualisierter Tatverdacht ist aus Sicht des Appellationsgericht nicht gegeben. Die vermeintliche Beteiligung von Sky Global an einer kriminellen Vereinigung dürfte sich, soweit ersichtlich, in einem zur Verfügung stellen von Kryptohandys erschöpft haben. Wie vom Obergericht Zürich im obenerwähnten Beschluss zutreffend erwogen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.6, S. 21 f.), leiten sich deren strafrechtliche Vorwürfe damit zwangsläufig aus den von den Nutzerinnen und Nutzern der Telefone vorzuwerfenden Delikten ab. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer zu den Vorfragen selbst aus (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 7, Akten S. 4339), dass im Zeitpunkt der Anordnung der französischen Abhörmassnahme kein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorlag. Wie das Obergericht Zürich im mehrfach erwähnten Beschluss sodann zutreffend erwog, wurde im Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Lille vom 14. Juni 2019 lediglich Bezug auf einen Drogenschmuggelfall im Hafen von Anvers, die dortige Beschlagnahme von Sky ECC-Endgeräten, die Heimlichkeit des Verkaufsprozesses der Sky ECC-Telefone sowie auf die Aufstellung von mehreren tausend Sky ECC-Nachrichten genommen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.5, S. 20, mit Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2021, [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]). Aus dieser Begründung kann aber schlichtweg kein konkreter Tatverdacht hinsichtlich sämtlicher bzw. auch nur schon eines überwiegenden Teils der Nutzerinnen und Nutzer der Sky ECC-Telefone erblickt werden; die Nutzung einer Verschlüsselungstechnologie selbst im Zusammenhang mit einem womöglich etwas ungewöhnlichen Verkaufsprozess für sich allein vermag nicht, einen solchen Tatverdacht zu begründen. Es ist denn auch nicht so, als ob bekannt wäre, dass sämtliche Sky ECC-Telefone (das Obergericht Zürich geht von 170'000 Nutzerinnen und Nutzern aus) ausschliesslich für kriminelle Machenschaften verwendet worden wären. Zu Recht führte das Obergericht Zürich ausserdem aus, dass durchaus auch legitime Interessen an der Nutzung solcher Verschlüsselungstechnologien bestehen können. Zu denken ist etwa an Journalisten oder politische Aktivisten (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.5, S. 20, mit Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2021, [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]). Insofern gehen die Verdachtsmomente auf eine Involvierung sämtlicher bzw. eines Grossteils der Sky ECC-Nutzer in kriminellen Organisationen und eine daraus abgeleitete Beteiligung von Sky Global aus Sicht des Appellationsgerichts nicht über eine Vermutung hinaus. Das Abfangen und das Auswerten der Kommunikation über die Server von Sky Global dienten mithin geradezu der Findung von Zufallsfunden. Wie vorstehend bereits erwogen (vgl. E. III.3.3 oben), ist in diesem Zusammenhang ohnehin anzunehmen, dass (zumindest ein weiteres) Ziel der Aktion die strafrechtliche Verfolgung der die Mobiltelefone vermutungsweise verwendenden kriminellen Organisationen war. Bei der Überwachung der Kommunikation über die Server von Sky Global handelte es sich nach Auffassung des Appellationsgerichts daher aus Schweizer Sicht um eine unzulässige Fishing Expedition.
4.4 Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, 139 IV 128 E. 2.1, 137 I 218 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, es handle sich dabei um ein absolutes Beweisverwertungsverbot (vgl. Gless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 141 StPO N 81, mit Hinweisen; a.M. Graf, Strafprozessuale Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025 S. 523, 535; Betticher, Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2023, N 219). Das Bundesgericht unterzog Ergebnisse aus unzulässiger Beweisausforschung dagegen teilweise einer Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO, was für ein relatives Beweisverbot sprechen würde (vgl. BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1, nicht publ. In BGE 149 IV 369; BGer 7b_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.4, 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4). In jüngeren Entscheiden hat es allerdings festgehalten, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle gehandelt habe. Inwiefern von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit entsprechender Beweise Ausnahmen zuzulassen seien, habe es noch nicht abschliessend beurteilt (vgl. BGer 7B_1045/2023 vom 29. Dezember 2025 E. 5.1, 6b_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3).
Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO stellen wegen der damit verbundenen Heimlichkeit des staatlichen Handelns einen besonders schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre dar. Ausserdem lässt es sich regelmässig auch nicht vermeiden, dabei ungewollt in die Privatsphäre unverdächtiger Dritter einzugreifen (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 269 StPO N 21). An den für die Anordnung einer entsprechenden Zwangsmassnahme notwendigen Tatverdacht werden daher höhere Anforderungen gestellt, als etwa bei einer Hausdurchsuchung. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO verlangt demnach nicht nur einen «hinreichenden» (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), sondern einen «dringenden» Tatverdacht (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 445 f.). Im vorliegenden Fall wurde eine flächendeckende Überwachung tausender Nutzerinnen und Nutzer über Monate hinweg angeordnet, ohne dass hierfür aus Schweizer Sicht ein genügender Tatverdacht im eben erwähnten Sinne vorgelegen hätte. Die Nutzerinnen und Nutzer waren zudem in verschiedenen Ländern verteilt, die Überwachung bzw. insbesondere auch der Zugriff auf die Mobiltelefone erfolgte in Missachtung völkerrechtlicher Vorgaben (vgl. E. III.3 oben) und die von der Massnahme betroffenen Nutzerinnen und Nutzer wurden, soweit bekannt, nach deren Beendigung auch nie über den erheblichen Eingriff in ihre Privatsphäre informiert. Unter diesen Umständen ist nicht nur davon auszugehen, dass eine entsprechende Fishing Expedition nach Schweizer Recht unverwertbar wäre, sondern ist mit Wohlers von einem Verstoss gegen den Schweizer ordre public auszugehen, womit die Sky ECC-Chats ungeachtet des Lehrstreits zur Verwertbarkeit ausländischer Beweise (vgl. E. III.2 oben) unverwertbar wären (Wohlers, Verwertbarkeit von Informationen aus im Ausland erfolgten Überwachungen sog. «Kryptohandys», in: forumpoenale 4/2024, S. 293 , S. 297 f.; vgl. für das deutsche Recht in Bezug auf EncroChat auch Wahl, Verwertung von im Ausland überwachter Chatnachrichten im Strafverfahren, in: ZIS 7-8/2021, S. 452, 455 f.).
5. Rohdaten
5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Dementsprechend schreibt Art. 100 Abs. 1 StPO vor, dass für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt wird. Dieses enthält unter anderem die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a) und die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b). Die effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass die Akten vollständig sind (ausführlich dazu: BGer 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1, 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die Vollständigkeit der Akten ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2 mit Hinweis). Das Aktendossier muss alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und diese in die richterliche Verfahrensgestaltung und in die Gewährung von Akteneinsicht einbezogen werden (BGer 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1, 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1, je mit Hinweisen; Textbaustein aus BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2.1).
Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht Art. 276 Abs. 1 StPO vor, dass die aus den genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Nicht notwendig sind Erkenntnisse, die in Bezug auf die Delikte, für welche die Überwachung bewilligt wurde, keinen Beweiswert haben bzw. damit in keinem Zusammenhang stehen. Die Aussonderungspflicht hat insbesondere den Zweck, Drittpersonen zu schützen. Jedoch ist auch bezüglich solcher ausgesonderten Aufzeichnungen den Parteirechten Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person hat deshalb das Recht, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2.2).
Vollständigkeit der Akten bedeutet zudem, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die angeklagte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1).
5.2 In der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Begleitdokumentation findet sich ein Bericht des «Netherlands Forensic Institute» vom 22. Juni 2022 über die Vollständigkeit und Genauigkeit der Dekodierung der Sky ECC-Nachrichten mit der sogenannten «Toolbox»-Methode. Beim Toolbox-Programm handelt es sich gemäss diesem Bericht um ein von der Polizei entwickeltes forensisches Analyseprogramm für verschiedene digitale Quellen (vgl. S. 17). Unter dem Titel «Description of data from the Toolbox method» bzw. dem Untertitel «Interpretation» wird festgehalten: «Attention is given to the chain of evidence in the Toolbox data. […] This makes it possible (in incidental cases) to check the results of the automated analysis from the Toolbox method in these source data» (vgl. S. 20). Dies legt den Schluss nahe, dass es sich bei den Daten, welche der Staatsanwaltschaft und im vorliegenden Verfahren dem Beschuldigten und dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden, tatsächlich nicht um die eigentlichen Rohdaten handelt, sondern diese vielmehr Ergebnis einer automatisierten Analyse dieses von den ausländischen Strafverfolgungsbehörden entwickelten Toolbox-Programms darstellen. Das forensische Institut der Niederlande bestätigte in seinem Bericht zwar, dass die Toolbox-Daten die abgefangenen Chat-Nachrichten und deren Metadaten richtig darstellen würden, allerdings kam es ebenfalls zum Schluss, dass sie im Vergleich zu untersuchten Mobiltelefonen nicht ganz vollständig seien. Ausserdem seien nicht alle, sondern 73.7 % der Nachrichten erfolgreich entschlüsselt worden (vgl. S. 24 des Berichts).
Im Einklang mit dem Obergericht Zürich ist festzuhalten, dass die sich in den Akten befindlichen Daten nicht ihrer ursprünglichen Form entsprechen und es erscheint zumindest fraglich, ob allein aufgrund des Berichts des niederländischen forensischen Instituts überprüft werden kann, wie diese Daten produziert wurden und ob diese keine Fehler aufweisen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV. 2.5, S. 26). Fest steht aber, und dies wird von der Staatsanwaltschaft auch gar nicht bestritten (vgl. E. III.1.3 oben), dass es sich bei den in den Akten befindlichen Chats nur um einen kleinen und den vermeintlichen Anschluss des Beschuldigten betreffenden Teil der ausgewerteten Nachrichten handelt. Da dem Beschuldigten, wie von der Staatsanwaltschaft ebenfalls ausgeführt, in die übrigen Daten keine Einsicht gewährt werden könnte, hätte er aber gar keine Möglichkeit, die von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde bzw. gegebenenfalls vom Toolbox-Programm vorgenommene Triage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Möglichkeit ist auch dem Appellationsgericht verwehrt. Auch wäre es ihm nicht möglich, zu prüfen, ob die Gesprächspartner der ihm zugeordneten PIN gegebenenfalls andere Chat-Verläufe hatten und sich dort allenfalls entlastende Elemente finden liessen. In Anbetracht der vorstehend referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III.5.1 oben), ist aus diesen Gründen auch in dieser Hinsicht von der Unverwertbarkeit der Sky ECC-Daten auszugehen.
IV. Tatsächliches und Rechtliches
1. Die Person des Beschuldigten und seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel in der Schweiz
1.1
1.1.1 Der Beschuldigte zog am 28. Februar 2012 von Madrid herkommend in die Schweiz und war bis am 19. Dezember 2012 an der [...] angemeldet. Am 20. Dezember 2012 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton Basel-Landschaft und lebte dort bis am 31. Mai 2018. Am 1. Juni 2018 zog er an die X____strasse XX, wo er bis zu seiner Festnahme am 7. April 2021 ansässig war (vgl. Akten S. 11).
1.1.2
1.1.2.1 Im Februar 2012 eröffnete der Beschuldigte ein Konto bei der Bank A___. Aus den Eröffnungsunterlagen wird ersichtlich, dass er damals bei der [...] als Konstrukteur angestellt war (vgl. Akten S. 1071). Ferner kann den Bankunterlagen entnommen werden, dass am 20. August 2012 das erste Mal eine Lohnzahlung auf sein Bankkonto erfolgte und fortan bis am 28. Dezember 2012 regelmässige Lohneingänge zu verzeichnen waren (Akten S. 1086 ff.). Ab Januar 2013 war der Beschuldigte bei der [...] beschäftigt, von welcher er erstmals am 25. Januar 2013 und danach monatlich bis am 25. September 2013 Lohnzahlungen erhielt (Akten S. 1093 ff.). Spätestens ab November 2013 dürfte der Beschuldigte arbeitslos gewesen sein, erhielt er doch von der [...] am 13. Dezember 2013 eine Restlohnzahlung «per 31.10.2013» (Akten S. 1106) und waren in der Folge bis Ende März 2014 keine namhaften Geldeingänge zu verzeichnen. Ende März 2014 ging auf dem Konto des Beschuldigten erstmals eine Zahlung über einige hundert Franken der Arbeitslosenkasse ein. Von dieser erhielt der Beschuldigte in der Folge mit einzelnen Unterbrüchen bis Ende Dezember 2014 regelmässige Zahlungen von durchschnittlich etwas mehr als CHF 3'000.– pro Monat (Akten S. 1108 ff.). Von Januar bis Oktober 2015 gingen auf dem Konto des Beschuldigten keine Überweisungen ein; am 8. September 2015 erfolgte lediglich eine Einzahlung über CHF 1'000.– (Akten S. 1116). Ab Oktober 2015 wurde der Beschuldigte zwei Jahre von der Sozialhilfe […] unterstützt (Akten S. 1117 ff.), bis am 6. November 2017 eine Lohnzahlung für den Monat Oktober der [...] über CHF 3'467.80 einging (Akten S. 1132). Am 7. Dezember 2017 erfolgte eine Einzahlung, die im Betrag demjenigen des Vormonats der [...] entsprach (Akten S. 1134). Weitere Einzahlungen in ähnlicher Höhe erfolgten im Februar 2018 (2), Mai 2018, Juni 2018, August 2018, Oktober 2018 (2), Dezember 2018, Januar 2019, März 2019, April 2019, Januar 2020 und August 2020 (Akten S. 1135 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während dieser Zeit zumindest unregelmässig bei der [...] angestellt war und das Geld der Einzahlungen aus dieser Erwerbstätigkeit stammte, zumal am 23. März 2018 (Akten S. 1136), am 11. September 2018 und am 8. Mai 2018 (Akten S. 1080) weitere Überweisungen von dieser in entsprechender Höhe ausgewiesen sind. Nach dem 6. August 2020 sind bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 7. April 2021 keine Eingänge mehr auf dem Konto verzeichnet.
1.1.2.2 Ab dem Jahr 2014 überwies der Beschuldigte über die […] (vgl. Akten S. 973 ff.), [...] (vgl. Akten S. 988 ff.) und [...] (vgl. Akten S. 1007 ff.) Geld an verschiedene Personen mehrheitlich in Spanien und Kolumbien. Zunächst war in den Jahren 2014 und 2015 im Wesentlichen B____ in Kolumbien Empfängerin der Zahlungen, bei der es sich gemäss Angaben des Beschuldigten um die Mutter seines Sohnes handelt (vgl. Akten S. 1582). Im Jahr 2016 waren neben B____ nun auch der Sohn des Beschuldigten, C____, aber auch weitere Personen Empfänger der Gelder. Ab dem Jahr 2017 erhielt die Mutter seines Sohnes nur noch eine Geldüberweisung. Ansonsten erfolgten die Überweisungen an eine Vielzahl von Personen, darunter nicht nur an seinen Sohn, sondern unter anderem auch an weitere Personen, bei denen aufgrund des Geschlechtsnamens davon auszugehen ist, dass sie Verwandte des Beschuldigten sind, sowie an D____, bei der es sich um seine neue Lebenspartnerin handelt (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2021 S. 4, Akten S. 1580). Ausserdem überwies er verschiedentlich auch Gelder an sich selbst nach Spanien oder nach Kolumbien. Den Eingängen auf dem Bankkonto standen die folgenden Überweisungsbeträge gegenüber:
|
Jahr |
Eingänge (gerundet) |
Überweisungen (gerundet) |
|
2014 |
CHF 38'608.– |
CHF 21'563.– |
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2015 |
CHF 6'580.– |
CHF 12'418.– |
|
2016 |
CHF 19'895.– |
CHF 4'142.44 / EUR 110.– |
|
2017 |
CHF 22'432.– |
CHF 14'064.– / EUR 415.– |
|
2018 |
CHF 37'383.– |
CHF 43'556.– / EUR 9'535.– |
|
2019 |
CHF 10'072.– |
CHF 52'083.– / EUR 8'310.– |
|
2020 |
CHF 6'902.– |
CHF 55'256.– / EUR 2'885.– |
|
2021 |
CHF 0.– |
CHF 31'348.– / EUR 1'990.– |
1.1.2.3 Auch wenn die Überweisungen in den Jahren 2014 und 2015 nicht unbeträchtlich waren und es angesichts der Einnahmen fraglich erscheint, aus welchen Mitteln sie erfolgten, ist doch festzuhalten, dass diese insofern nachvollziehbar erscheinen, als sie namentlich an die ehemalige Partnerin des Beschuldigten und Mutter seines Kindes flossen. Insbesondere ab dem Jahr 2017 lassen sich die Überweisungen indessen kaum mehr mit legalen Hintergründen erklären. Einerseits übersteigen die Überweisungen die Eingänge mit zunehmender Zeitdauer immer mehr, zumal der Beschuldigte auch auf finanzielle Mittel angewiesen war, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Andererseits treten verschiedenste Personen aus Kolumbien und Spanien als Empfänger auf, was auffällig erscheint.
Der Verteidiger des Beschuldigten macht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei geltend, der Beschuldigte habe, wie von diesem im Lauf des Verfahrens dargelegt, die von ihm überwiesenen Geldbeträge mit Schwarzarbeit verdient. Dies sei glaubhaft, da sich die Beträge auf die gesamte Zeitdauer betrachtet in einer Höhe bewegen würden, welche mit Schwarzarbeit erwirtschaftet werden könnten (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 13, Akten S. 4156; Plädoyer Beschuldigter S. 4, Akten S. 4350 f.). Diese Behauptung stellte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2021 tatsächlich auf. Er machte geltend, er habe nebst seiner gemeldeten Arbeit zusätzlich als Plattenleger gearbeitet. Das zusätzliche Geld sowie Geld, das er von einer Freundin, zum Weiterversand erhalten habe, habe er über die Finanzinstitute verschickt (vgl. Akten S. 1578 f. und S. 1582 f., 1589, 1591, 1597 sowie 1599 f.). Für diese Behauptung liegen in den Akten allerdings keinerlei Belege vor. Angesichts der Tatsachen, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge etwa bei der [...] ein 80 %-Pensum gehabt habe (vgl. Akten S. 1578) und die Überweisungen die Einnahmen auf seinem Konto der Bank A___ insbesondere in den Jahren 2019 und 2020 deutlich überstiegen (vgl. E. 1.1.2.2 oben), ist es kaum vorstellbar, dass er diese Beträge mit zusätzlicher Schwarzarbeit erwirtschaftete. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Erklärung der Herkunft der fraglichen Gelder im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens mehrfach anpasste. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2021, als ihm die in Frage stehenden Überweisungen erneut vorgehalten wurden, gab er an, das Geld stamme aus dem Früchtehandel, den er betreibe (Akten S. 1968 f.). Nicht nur steht diese Aussage im Widerspruch dazu, dass das von ihm versandte Geld aus Schwarzarbeit als Plattenleger stamme, sondern auch zu seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2021, als er aussagte, der Handel mit Ananas und weiteren Früchten beschränke sich auf einen inländischen Vertrieb innerhalb von Kolumbien (vgl. Akten S. 2044 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 und der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 8. Februar 2022 stellte der Beschuldigte dann plötzlich die Behauptung auf, der grösste Teil des überwiesenen Geldes stamme von E____. Er habe es lediglich in dessen Auftrag ins Ausland überwiesen (Akten S. 2016 und S. 2631). Bei dieser Version blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er ergänzte, dass er das Geld teilweise auch für seine Früchtefirma ins Ausland transferiert habe, um einfacher an Darlehen zu kommen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 3876). Damit verfiel er indessen erneut in einen Widerspruch zu seinen früheren Angaben, gab er doch etwa anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 an, dass seine Mutter erkrankt sei, er deswegen für E____ Kokain bei sich gelagert und Geldüberweisungen getätigt habe und im Gegenzug Kokain für den Eigengebrauch erhalten habe, wodurch er seiner Mutter das dadurch gesparte Geld habe zukommen lassen können (Akten S. 2016). Ferner behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er vor seiner Verhaftung arbeitslos gewesen sei und Schmuck verkauft habe, um das Projekt mit seiner Früchtefirma in Kolumbien zu finanzieren. In der Schweiz sei er von einer Frau finanziell unterstützt worden, welche die Hälfte der Miete bezahlt und bei ihm zur Untermiete gelebt habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 3872). Nicht nur präsentierte der Beschuldigte abermals eine neue Version, woher die in Frage stehenden Gelder gestammt haben sollen, sondern liegen hierfür auch keinerlei Belege vor.
1.1.2.4 Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten in vielerlei Hinsicht widersprüchlich und eine glaubhafte Erklärung, woher die beträchtlichen Summen stammen, blieb der Beschuldigte schuldig. Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint es naheliegend, dass die Gelder einen illegalen Hintergrund hatten.
1.2
1.2.1 Am 9. April 2021 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet (vgl. Akten S. 1271). Das Strafgericht schildert im angefochtenen Urteil den Ausgangspunkt der Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten sowie die Hintergründe und die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Hausdurchsuchungen. Es erwog hierzu das Folgende:
«Ausgangspunkt der Ermittlungen gegen den Beschuldigten bildete ein Hinweis aus der Bevölkerung, wonach die Liegenschaft an der X____strasse XX in Basel immer wieder von Personen, welche dort nicht wohnhaft seien, für kurze Zeit betreten und danach wieder verlassen werde. Es bestehe der Verdacht auf Verkauf von Drogen (Anzeige, Akten S. 1287). Hiernach konnte am 17. März 2021 E____ bei Verlassen der besagten Liegenschaft beobachtet werden. Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Kontrolle kamen in dessen Unterhose mehrere weisse Würfel zum Vorschein (Polizeirapport, Akten S. 1288 ff.). Angaben von E____ zufolge soll es sich hierbei um 50 Gramm Kokain handeln, welche er bei einem gewissen [...] erworben habe. Diesen habe er auf seinem Mobiltelefon unter dem Namen F____ gespeichert (EV E____ v. 18. März 2021, Akten S. 1291 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 identifizierte E____ den Beschuldigten und dessen Sohn auf dem unter F____ gespeicherten Anzeigebild als seinen Kokainverkäufer, dieser heisse in Wirklichkeit [...] (EV E____ v. 31. März 2021, Akten S. 1318 ff.). Die ICR-Abklärung zur Rufnummer +41 [...] brachte ans Licht, dass diese seit dem 23. Juni 2014 auf A____, wohnhaft an der X____strasse XX in Basel, registriert ist (ICR-Report, Akten S. 1315). Die Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons von E____ ergab sodann, dass es in der Zeitspanne vom 29. Januar 2021 bis am 17. März 2021 zu insgesamt 81 Anrufverbindungen zwischen den beiden Männern kam, wovon 36 erfolgreich waren. Weiter konnte ein umfangreicher WhatsApp-Chat zwischen E____ und F____ in der Zeit vom 30. Oktober 2014 bis am 17. März 2021 gesichert werden, aus welchem sich insbesondere erhellt, dass es zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 17. März 2021 zu mehreren Treffen zwischen den beiden gekommen sein dürfte und Hinweise auf möglicherweise weitere involvierte Personen bestehen (Mobiltelefonauswertung E____, Akten S. 1324 ff.).
Schliesslich wurde der Beschuldigte am 7. April 2021 in seiner Wohnung an der X____strasse XX in Basel festgenommen und eine Hausdurchsuchung angeordnet (Festnahmerapport, Akten S. 114 ff., HD X____strasse XX, Akten S. 697 ff.). In den besagten Räumlichkeiten konnten eine präparierte Dose mit abschraubbarem Boden, mit brutto 60 Gramm sowie eine präparierte Spraydose mit abschraubbarem Boden, mit brutto 35.6 Gramm einer weissen Substanz, sichergestellt werden, wobei der Schnelltest positiv auf Kokain anschlug. Darüber hinaus kam diverses für den Handel mit Drogen typisches Hilfsmaterial – wie z.B. ein Vakuumiergerät – respektive zahlreiches Verpackungsmaterial zum Vorschein. Zudem kamen mehrere Mobiltelefone, eine Schachtel Munition sowie diverse konspirativen Notizen / Abrechnungen mit handschriftlichen Aufzeichnungen zu Tage. Ferner wurden CHF 160.– aus den Effekten des Beschuldigten beschlagnahmt (HD Bericht, Akten S. 705 ff., Verzeichnisse, Akten S. 808 ff., Bericht Wägung, Akten S. 788). Gemäss Forensisch-chemischen Gutachten handelt es sich bei den beschlagnahmten Betäubungsmitteln um insgesamt netto 92.9 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt (berechnet als Hydrochlorid) zwischen 23.5 und 51.5% (Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2882 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 machte der Beschuldigten Andeutungen, wonach sich noch mehr Betäubungsmittel in seiner Wohnung befinden könnten, woraufhin am 13. April 2021 die Räumlichkeiten an der X____strasse XX erneut durchsucht wurden (Auss. Besch., Akten S. 1399 ff.). Dieser Verdacht erhärtete sich insofern, als dass in einer präparierten Kerze auf dem Kühlschrank ein weiteres Drogenversteck zum Vorschein kam, in welchem sich verknotete Brocken mit einer weissen Substanz befanden. Anhand der Bildaufnahmen der ersten Hausdurchsuchung konnte rekonstruiert werden, dass sich die Kerze bereits dazumal an dem besagten Ort befand, im Eifer des Gefechts aber offensichtlich übersehen wurde (HD X____strasse XX, Akten S. 832 ff., Verzeichnis, Akten S. 840). Dem Forensisch-chemischen Gutachten ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um ein Minigrip mit netto 27 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 44.8%, berechnet als Hydrochlorid) sowie jeweils ein Minigrip mit 13.6 Gramm Laktose / Saccharose respektive 16.3 Gramm Phenacetin handelt (Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2877 ff.).
Gemäss Hausdurchsuchungsbericht konnte am 19. April 2021 sodann der Sohn des Beschuldigten, C____, im Treppenhaus der Liegenschaft an der X____strasse XX angetroffen werden. Dieser trug neben dem Schlüssel für die Wohnung zwei weitere Schlüssel auf sich, welche er eigenen Angaben zufolge in der Wohnung seines Vaters gefunden habe. Die erneute Hausdurchsuchung, welche in Anwesenheit des Sohnes durchgeführt wurde, ergab, dass die Wohnung seit der letzten Durchsuchung aufgeräumt wurde und sich zusätzlich ein Koffer im Wohnzimmer befand. C____ gab an, dass es sich um seinen Koffer handle, er sei von Spanien in die Schweiz gereist und seit einigen Tagen in der Wohnung seines Vaters (HD X____strasse XX, Akten S. 845 f.). Gleichentags fand eine weitere Hausdurchsuchung in der Wohnung von G____ an der X____strasse XY statt, welche konkrete Hinweise dafür lieferte, dass in den Räumlichkeiten Kokain verarbeitet worden ist. So wurde hinter der verschlossenen Wohn- respektive Schlafzimmertüre diverses Verpackungsmaterial, acht leere Dosen Lactosum Monohydr, zwei leere Aceton Flaschen, eine präparierte Dose, Teller mit weissen Pulverrückständen sowie diverse Briefschaften aufgefunden. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Schlüssel für die besagte Wohnung verfügte und entsprechend jederzeit Zutritt dazu hatte. Gemäss Bericht war die Wohnung spärlich und rudimentär eingerichtet und aufgrund der Schmutz- und Staubablagerungen sei davon auszugehen, dass diese länger nicht mehr bewohnt worden sei (HD X____strasse XY, Akten S. 859 ff., Durchsicht Beschlagnahmegut, Akten S. 878 ff., Verzeichnisse, Akten S. 890 ff.).
Nebstdem wurde zahlreiches Spurenmaterial ab möglichen Kontaktstellen gesichert. Ab dem Kunststoffbeutel Nr. 1 (A039259), ab dem Kunststofffolienstück Nr. 2 (A039261), ab dem Kunststoffbeutel aus Kunststofffolienstück Nr. 1 (A039261) und ab den Kunststoffbeutelteilen (A039265) konnten sodann komplexe DNA-Mischprofile erstellt werden, worin allesamt die DNA des Beschuldigten enthalten war. Ab dem Kunststoffbeutelteil aus Kunststofffolienstück (A039267) konnte sodann mit dem Beschuldigten übereinstimmende DNA sichergestellt werden (KTA-Bericht, Akten S. 2688 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2705 ff.). Die Auswertung ergab weiter, dass sich auch an der Kerze mit eingebautem Hohlkörper, konkret ab den darin enthaltenen Kunststoffbeuteln, DNA des Beschuldigten befand (KTA-Bericht, Akten S. 2718 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2726 ff.). Die Laboruntersuchung des blauen Rucksacks mit Inhalt brachte weiter zu Tage, dass sich an mehreren untersuchten Stellen DNA des Beschuldigten befand (DNA-Profil im DNA-Mischprofil enthalten) respektive dieser als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil nicht ausgeschlossen werden kann (KTA-Bericht, Akten S. 2736 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2768 ff.). Auf den Bedienelementen der Digitalwaagen (A032653 und A032655) sowie einem Küchenmesser (A032667) konnte ebenfalls das DNA-Profil des Beschuldigten im DNA-Mischprofil aufgefunden werden, wohingegen die weiteren untersuchten Stellen keine Treffer ergaben respektive das Profil nicht interpretierbar war (KTA-Bericht, Akten S. 2788 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2811 ff.). An den in Sachen E____ beschlagnahmten Gegenständen konnten wiederum keine DNA-Spuren des Beschuldigten ausgemacht werden (KTA-Bericht, Akten S. 2838 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2861 ff.). Wie seitens der amtlichen Verteidigung treffend festgestellt wurde, wurde bei der kriminaltechnischen Abteilung zwar in Auftrag gegeben, das iPhone 6 (Pos. 2139) sowie den dazugehörigen Simkartenschaft auf mögliche DNA-Spuren zu untersuchen (Auftrag, Akten S. 2831, Pläd AV, Prot. HV S. 16). Den Akten kann indes kein entsprechendes Resultat entnommen werden, wobei die Gründe hierfür offen bleiben müssen. Hinzu kommt, dass die ISM-Messungen ergeben haben, dass die vom Beschuldigten zum Zeitpunkt der Festnahme getragenen Kleidungsstücke mit Kokain kontaminiert waren. Gemäss Gutachten seien die Spuren am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden. Ebenso wurde der Fingernagelschmutz der rechten und linken Hand positiv auf Kokain getestet, was darauf hindeute, dass der Beschuldigte mit offenem Kokain in Kontakt gekommen sei (Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2871 f.). Darüber hinaus testete auch die Urinprobe des Beschuldigten positiv auf Kokain (Immunochemische Untersuchung, Akten S. 2875). Zusammenfassend steht bei diesem Spurenbild zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte mit dem sichergestellten Kokain und den Betäubungsmittelutensilien in direkten Kontakt gekommen ist» (angefochtenes Urteil S. 42–45).
1.2.2 Die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts werden vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Insbesondere streitet er nicht grundlegend ab, mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen und im Betäubungsmittelhandel involviert gewesen zu sein. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er lediglich der «Bunker» von E____ gewesen sei und für diesen Betäubungsmittel verpackt habe. Er sei dabei lediglich Befehlsempfänger gewesen und nicht Führungsperson. Ausserdem habe er eine kleine Menge an Kokain zwecks Finanzierung seines Eigenkonsums weitergegeben. Dass E____ unmittelbar nach seiner Verhaftung den Beschuldigten als seinen Dealer bezichtigt habe, spreche entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht für die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen, sondern müssten im Gegenteil vielmehr misstrauisch machen. Im Normalfall hüte sich ein Abnehmer doch, den Dealer zu nennen, ansonsten er mit grösseren Problemen zu rechnen habe. E____ habe geahnt, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich seiner Drogenkontakte nähere Abklärungen tätigen werde und habe jemanden gebraucht, dem er die Hauptschuld habe zuschieben können (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 7 ff., Akten S. 4150 ff.)
1.2.3 Hinsichtlich der Kerze bzw. der darin versteckten Kunststoffbeutel mit Kokain (A039274, A039276 und A039278), welche anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung an der X____strasse XX beschlagnahmt wurden, sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XY beschlagnahmten Gegenstände wurde von der Staatsanwaltschaft nicht nur ein Abgleich der vorgefundenen Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten gemacht, sondern auch mit jenem von E____, wobei dessen DNA-Spur nicht vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 2726 ff. und S. 2786 ff.). Bereits dieser Umstand spricht gegen die Behauptung des Beschuldigten, wären doch auch Spuren von E____ zu erwarten gewesen, hätte der Beschuldigte seine Wohnung tatsächlich nur als «Bunker» für dessen Drogenhandel zur Verfügung gestellt. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen E____ ein Strafverfahren führte. In der Anklage vom 10. August 2022 wurde E____ im Zusammenhang mit dem Drogenhandel «einzig» vorgeworfen, vom Beschuldigten Betäubungsmittel zum Grammpreis von CHF 40.– bezogen und an verschiedene Abnehmer zum Gramm- bzw. Portionenpreis von CHF 90.– verkauft zu haben. Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2022 wurde er denn auch «lediglich» des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Gesundheitsgefährdung vieler Menschen und Gewerbsmässigkeit, der Übertretung nach Art. 19a BetmG und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt (vgl. Akten S. 4233 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse für eine hochrangige Involvierung von E____ in einer bandenmässigen Struktur offensichtlich keine Hinweise zum Vorschein traten. Entsprechende Belege lassen sich auch in den Akten des vorliegenden Verfahrens nicht finden. Vielmehr ist anzunehmen, dass E____ den Handel im Endabnehmerbereich führte. Daher sind die Unterstellungen des Beschuldigten mit dem Strafgericht als rein taktisch zu werten, nachdem er zu Beginn des Verfahrens noch behauptete, die anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen, und die Belastung von E____ erst erfolgte, nachdem ihm weitere Beweismittel vorgelegt worden waren und er sich insbesondere mit den belastenden Angaben von E____ konfrontiert sah (vgl. Akten S. 2628 ff., insbesondere S. 2630 f.).
1.2.4 Die anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX vorgefundene Situation mit Kokain und dem diversen, für den Handel mit Drogen typischen Verpackungsmaterial, auf dem teilweise die DNA-Spur des Beschuldigten detektiert wurde, spricht bereits dafür, dass der Beschuldigte aus der fraglichen Wohnung dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgegangen ist. Ebenfalls für den Betäubungsmittelhandel typisch ist die Tatsache, dass in der Wohnung mehrere Handys beschlagnahmt wurden (Pos. 2105, 2106, 2107, 2120, 2127 und 2139), wobei sich insbesondere auf dem iPhone aus Pos. 2105 mehrere konspirativ geführte Unterhaltungen befunden haben. Auf die Chatunterhaltungen wird noch näher einzugehen sein. An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass zwei Handys offenbar zurückgesetzt waren (Pos. 2106 und 2120), weshalb eine Auswertung nicht möglich war (vgl. Akten S. 3514). Ausserdem wurde ein Reparaturauftrag eines iPhone X mit 256 GB lautend auf den Beschuldigten beschlagnahmt (vgl. SB 1, Pos. 2111), wobei von diesem Handy jede Spur fehlt und folglich auch keine Auswertung vorliegt.
Wie vorstehend dargestellt, kam es im vorliegenden Strafverfahren zu mehreren Hausdurchsuchungen an drei verschiedenen Adressen. Von einiger Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang auch die Darstellung, wie es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen ist. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. April 2021 wurden diverse Schreiben in der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden, die an G____, wohnhaft an der X____strasse XY gerichtet waren, darunter etwa eine Nebenkostenabrechnung oder eine Kreditkartenabrechnung (vgl. Akten S. 790 ff.). Kurze Zeit nach der Festnahme des Beschuldigten kamen sodann zwei in spanischer Sprache verfasste Briefe des Beschuldigten an seinen Sohn C____ zur Kontrolle bei der Staatsanwaltschaft. In diesen teilte der Beschuldigte seinem Sohn mit, dass in den Kleidern in der Wohnung noch Schlüssel seien (vgl. Akten S. 490 ff.). Aufgrund dieser Informationen entschloss sich die Staatsanwaltschaft, an der X____strasse XX und an der X____strasse XY weitere Hausdurchsuchungen durchzuführen. Abklärungen bei der Hausverwaltung ergaben, dass G____ eine Wohnung im EG der Liegenschaft X____strasse XY mietete. Die Wohnungstür konnte mit einem Schlüssel geöffnet werden, der sich an einem Schlüsselbund in den Effekten des Beschuldigten befand (vgl. Akten S. 859 f.; Mietvertrag: Akten S. 862 f.). Im Treppenhaus der Liegenschaft an der X____strasse XX traf die Polizei zudem auf C____, der zwei Schlüssel auf sich trug (vgl. Akten S. 845 f.). Wie bereits das Strafgericht erwog (vgl. E. IV. 1.2.1 oben), ergaben Abklärungen der von C____ mitgeführten Schlüssel, dass einer davon zur Liegenschaft an der Y____strasse [...] (= Wohnung von H____) passt, in welcher anlässlich der dort durchgeführten Hausdurchsuchung in der Folge unter anderem der Rucksack mit Kokain und Streckmittel gefunden wurde, welcher zugestandenermassen dem Beurteilten zuzuweisen ist und an dessen Inhalt die DNA-Spur des Beschuldigten detektiert wurde.
Diese Umstände zeigen einerseits, dass der Beschuldigte über verschiedene Wohnungen die Verfügungsgewalt hatte, die allesamt im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel gebracht werden können. Andererseits erscheint es evident, dass der Sohn des Beschuldigten ebenfalls im Drogenhandel involviert war. Besonders auffällig erscheint dabei, dass C____ hinsichtlich der beiden Schlüssel, die er auf sich trug und die später der Liegenschaft an der Y____strasse [...] zugeordnet werden konnten, gegenüber der Polizei angab, er sei der Meinung, es handle sich um Fahrradschlüssel, er wisse jedoch nicht, wo diese passen würden (vgl. Akten S. 845), bei der später am selben Tag durchgeführten Hausdurchsuchung an der Y____strasse [...] dann aber zufälligerweise in der Nähe der Liegenschaft von der Polizei angetroffen wurde (vgl. Akten S. 900 f.). Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. angefochtenes Urteil S. 29) ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beschuldigten die Betäubungsmittel, die sich noch in der Wohnung an der X____strasse XY befunden hatten, in den Rucksack packte und diesen in der Wohnung an der Y____strasse [...] deponierte. Umso erstaunlicher erscheint es bei dieser Ausgangslage aber, dass gegen den Sohn des Beschuldigten, soweit bekannt, nie eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde.
1.3
1.3.1 Interpretationsbedürftige Chatverläufe sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX beschlagnahmten konspirativen Notizen erklärte der Beschuldigte im Laufe des vorliegenden Verfahrens verschiedentlich mit dem Früchtehandel, dem er in Kolumbien nachgehe (vgl. etwa Akten S. 1475 ff., 1544 ff., 1858, 1968, 2018 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 15, Akten S. 3878). Auf dem iPhone aus Pos. 2105 wurden zwar verschiedene Bilder im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Oktober 2020 gefunden, die den Beschuldigten in Kolumbien auf Ananasplantagen und anderen teilweise noch im Aufbau befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben ablichten (vgl. Akten S. 3046 ff.). Den vom Beschuldigten geltend gemachten Früchtehandel vermögen diese Bilder indes nicht zu belegen. Auch ansonsten lassen sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschuldigte dem Handel mit Früchten nachgegangen wäre. Kommt hinzu, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten wenig glaubhaft ausfielen. Anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2021 gab der Beschuldigte an, er habe die Früchtefirma seit zwei Jahren. Offiziell gemeldet habe er sie aber erst im Jahr 2020, als er in Kolumbien gewesen sei. Er habe aber bereits zuvor mit Früchten gehandelt. Früher habe er die Früchte nur eingekauft und vertrieben. Mittlerweile würden sie die Früchte auch selbst anbauen und verkaufen. Das Land dafür pachte er seit ungefähr einem Jahr (Akten S. 2044 f.). Auf die Fragen, wo und an wen er die Früchte verkaufe, gab er an, er verkaufe sie an Händler in Kolumbien; ein Export finde nicht statt (Akten S. 2046 f.). Nicht nur erscheint es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte aus der Schweiz einen innerkolumbianischen Früchtehandel betreibt, sondern steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2021, wonach das Geld seiner Überweisungen aus der Schweiz nach Spanien und Kolumbien aus dem Früchtehandel stamme (vgl. Akten S. 1968 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gab der Beschuldigte sodann, als er mit dem Namen einer Früchtefirma in Basel konfrontiert wurde, sich erneut in einem Widerspruch verstrickend zu Protokoll, dass er mehrere Früchtehändler in der Schweiz habe, bei denen er Früchte einkaufe und diese hier weiterverkaufe (vgl. Akten S. 2202). Seine Version mit dem legalen Früchtehandel hat er folglich abermals angepasst, um sie an die ihm neu präsentierten Ermittlungserkenntnisse anzupassen.
1.3.2 Wie vorstehend erwähnt, fanden sich auf dem Mobiltelefon Bilder des Beschuldigten auf Plantagen in Kolumbien. Besonders ins Auge sticht, dass er auf zwei Bildern mit I____ abgebildet ist (vgl. Akten S. 3084 und 3439). Dieser wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Januar 2018 unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und für acht Jahre des Landes verwiesen (vgl. das beigezogene Urteil des Strafgerichts: Akten S. 4217 ff.). Der Verurteilung lag ein Fund von rund 390 Gramm Kokaingemisch und 50 Gramm Streckmittel zu Grunde. Die Betäubungsmittel und das Streckmittel wurden am 22. August 2017 anlässlich einer Hausdurchsuchung in einer Wohnung an der [...] sichergestellt, wo I____ damals nächtigte. Aus dem Urteil kann entnommen werden, dass I____ in seinem Strafverfahren aussagte, er habe den Wohnungsschlüssel von einem [...] erhalten. Ob I____ damit womöglich den Sohn des Beschuldigten meinte, oder ob er den Schlüssel von [...] erhielt, auf den die Wohnung offiziell gemeldet war, kann mangels diesbezüglicher Ermittlungen nicht abschliessend beurteilt werden. Für ersteres würde aber sprechen, dass I____ am 2. Mai 2017 eine Geldüberweisung an den Sohn des Beschuldigten über CHF 600.– tätigte. Ein Bild des entsprechenden Überweisungsbelegs war auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert, wobei zusätzlich auffällt, dass I____ bei der [...] die X____strasse XX als seine Adresse angegeben hatte (vgl. Akten S. 2990). Am 23. März 2017, 16. Mai 2017 und am 27. Juni 2017 tätigte I____ drei weitere Überweisungen an die Brüder des Beschuldigten, J____ und K____, wobei er abermals die X____strasse XX als seine Adresse angab (Akten S. 2979, S. 2993 und S. 2996; vgl. für ihr Verwandtschaftsverhältnis: Akten S. 1581). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ein engeres Verhältnis mit ihm pflegte, wurden doch auf seinem iPhone zwei Fotografien von ihnen zusammen vom 8. Februar 2017 und 23. April 2017 vorgefunden (vgl. Akten S. 3439). Es liegt aufgrund dieser Umstände nicht nur auf der Hand, dass der Beschuldigte zusammen mit I____ im Betäubungsmittelhandel involviert war, sondern auch, dass die sich in Kolumbien im Aufbau befundenen Ananasplantagen einen Bezug zum Kokainhandel gehabt haben müssen.
1.3.3 Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf einem weiteren Bild in Kolumbien mit einer Person abgebildet ist, bei der es sich gemäss Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2021 um L____ handelt (vgl. Akten S. 2042 f.). Zur Person von L____ ist zu erwähnen, dass er auch während der Inhaftierung des Beschuldigten in brieflichem Kontakt mit diesem stand (vgl. Akten S. 498), was für eine besonders enge Beziehung zwischen den Personen spricht. Kommt hinzu, dass er in Kolumbien dieselbe Wohnadresse hat, wie die Partnerin des Beschuldigten, D____ (vgl. Akten S. 496), sowie der Neffe des Beschuldigten (vgl. Akten S. 1580), M____ (Akten S. 505).
Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein WhatsApp-Chat-Verlauf mit diesem L____ (vgl. Akten S. 3414 ff.). Es mag, wie vom Beschuldigten eingewendet (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 12, Akten S. 4155), sein, dass sich der Chat teilweise (zumindest vordergründig) um Früchte drehte. Wie das Strafgericht indessen zu Recht erwog, wurde der Chat zwischen den beiden Personen in konspirativer Weise geführt, bei der klar ist, dass dieser keinen Zusammenhang mit einem legalen Früchtehandel haben konnte. So ärgerte sich der Beschuldigte etwa darüber, dass jemand «nicht gespielt» habe und das Auto auf der Finca stehe. Er liess L____ wissen, dass sie sich, sollte das mit der Ananas nicht so funktionieren, etwas anderes suchen müssten. Er fragte, ob sie dann anstatt von Ananas «in Richtung Bananen» gehen sollten, damit alles schneller zirkuliere (vgl. Akten S. 3422 f.). Tags darauf liess L____ den Beschuldigten wissen, dass sie zusammen telefonieren müssten. Er müsse «[...]», dem Mann vom Stand, etwas bestätigen. Dieser brauche etwas und er, L____, brauche etwas, damit sie richtig reden könnten (vgl. Akten S. 3423). Einen weiteren Tag später sandte L____ dem Beschuldigten eine Sprachnachricht und teilte ihm mit, dass er mit «[...]», der Person mit dem Auto, stehe. Er versuche mit ihm ein Geschäft zu machen (vgl. Akten S. 3423). Am nächsten Tag liess L____ verlauten, dass der Beschuldigte weder dem Mann mit dem Auto noch demjenigen vom Stand etwas sagen solle, falls es «etwas» gebe. Er werde den Beschuldigten am nächsten Tag anrufen, damit sie alles gut analysieren und organisieren könnten (vgl. Akten S. 3424). Wieder einen Tag später erboste sich der Beschuldigte darüber, dass «[...]» ihm gesagt habe, dass «die Kiste», die jetzt hinten sei, «das Auto» bewegt habe. «Er» habe aber sicher gehen wollen und sei umgekehrt. Er wies L____ an, zu prüfen, ob es eine Chance gebe, zu gehen, ansonsten solle er «die Reise» abbrechen. Er werde «ihn zum Friseur» schicken. Er halte es nicht mehr aus. Er mache, was er wolle. Er müsse jetzt mit «[...]» sprechen und ihm sagen, dass er ein für alle Mal «rübergehen soll» (vgl. Akten S. 3424). Am 24. August 2019 teilte der Beschuldigte mit, dass sie warten müssten, bis «[...]» dies erneut organisiert und dem Beschuldigten die «Lichito» gegeben habe, dann könne er, L____, es mit «dem anderen» ergänzen (vgl. Akten S. 3426). Bei diesen Nachrichten ging es offensichtlich um die Organisation eines Transports. Wäre es dabei tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, um einen Früchtetransport gegangen, hätten sie aber nicht derart verklausuliert miteinander kommunizieren müssen. Auch weitere Nachrichten sind höchst interpretationsbedürftig und wären anders zu erwarten, hätten die Personen tatsächlich über einen legalen Früchtehandel gesprochen (etwa: «weil schau was er/sie dir am draufsetzen ist, er/sie will dir noch eine Reise draufsetze, Alter, achtsam mit dem, Schwuchtel, und wie ich dir sage… wir werden … wir werden diese Fahrt stoppen, wir werden sie stoppen, weil…» [vgl. Akten S.. 3428]). Aus den Nachrichten wird sodann ersichtlich, dass auch über weitere Personen und Reisen bzw. Transporte gesprochen wurde. So war die Rede von einem «[...]», der für den Beschuldigten Geld bei einer Bank abheben müsse (vgl. Akten S. 3425 f.). In dieser Hinsicht erwähnenswert ist, dass sich der Name «[...]» auch in den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Notizen findet (vgl. etwa SB 1, Pos. 2137, PDF S. 190 oder 195 f.), die klarerweise im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandel stehen (vgl. dazu E. IV.2.1 unten). Am 30. August 2019 teilte der Beschuldigte L____ die Kontonummer des «Mannes vom Lastwagen» mit (vgl. Akten S. 3427). Am 30. November 2019 teilte L____ dem Beschuldigten mit, dass er ihm Bescheid geben solle, wenn der Mann sich nach Deutschland zu bewegen brauche (vgl. Akten S. 3429). Am 1. Dezember 2019 schrieb der Beschuldigte L____, dass letzterer ihm gesagt habe, dass der Chinese den Trip nach «unten» gemacht habe, was das Wichtigste für sie beiden sei. Sie selbst hätten den Trip mit der Ananas «nach oben». Sie würden «den» benötigen, um nach unten zu gehen. Es komme ihm seltsam vor, dass er all dieses Geld für das Auto ausgegeben habe, bisher aber nur die Antwort erhalten habe, «nein, das Auto hat nichts gegeben». Er benötige aber mindestens zwei Rundfahrten, zwei Reisen pro Woche, ansonsten nutze es ihm nichts. Die Reisen «für nach oben» hätten sie ja bereits (vgl. Akten S. 3429 ff.). Am 4. Dezember 2019 teilte L____ mit, dass «der Freund» bis am 15. in Amsterdam bleibe (vgl. Akten S. 3431 f.). Am 24. Dezember 2019 liess L____ den Beschuldigten wissen, dass «der Freund» bereits bei ihm angekommen sei. Er müsse vom Beschuldigten wissen, ob er ihn mit «[...]» hinsetzen könne, damit sie zusammen sprechen (vgl. Akten S. 3432). Am 11. Februar 2020 äusserte der Beschuldigte seinen Ärger über eine Person, der sie beim Geschäft mit dem «viertel Platz» im Auto «verarscht» habe (vgl. Akten S. 3433 f.). In den ausgetauschten Nachrichten finden sich auch konkrete Hinweise auf den illegalen Hintergrund der Konversation. So sandte L____ dem Beschuldigten am 19. April 2020 etwa ein Bild eines Minigrips zu, in welchem weisses Pulver ersichtlich ist (vgl. Akte S. 3434). Der Beschuldigte fragte L____ am 20. April 2020, ob er «[...]» fragen könne, ob dieser ihnen eine Pistole ausleihen könne (vgl. Akten S. 3434 f.). Am 11. März 2021 sandte L____ dem Beschuldigten ein Bild einer Pistole zu, nachdem er dem Beschuldigten am 14. Januar 2021 noch mitgeteilt hatte, dass sie auf den (vermeintlich abhörsicherere) Kommunikationskanal «Signal» wechseln sollen (vgl. Akten S. 3437).
1.3.4 Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurde schliesslich ein Chat-Verlauf mit N____ vorgefunden (vgl. Akten S. 3461 ff.; vgl. für die Ermittlung der von N____ verwendeten Rufnummer: Akten S. 3473 ff.). N____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2023 unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (wegen Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie Gewerbsmässigkeit) und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt. Auch dieses Urteil wurde von der Verfahrensleiterin beigezogen (vgl. Akten S. 4241 ff.). Aus diesem ist zu entnehmen, dass N____ zwischen Dezember 2019 und dem 13. Oktober 2021 Kokain aus dem Ausland in die Schweiz einfuhr, dieses in der Schweiz streckte und weiterveräusserte. Genau in diesen Zeitraum fällt der vorgefundene Chat-Verlauf mit dem Beschuldigten. Am 24. Juli 2020 sandte N____ dem Beschuldigten ein Bild eines Handelsregisterauszugs des Einzelunternehmens [...] zu. Unternehmer war N____ und eingetragen wurde dieses (mittlerweile wieder gelöschte) Unternehmen im Handelsregister am 29. Mai 2020. Zweck der Gesellschaft war gemäss Handelsregisterauszug der Import und Export von Produkten aller Art, vor allem Früchte aus Lateinamerika. N____ liess den Beurteilten im Zusammenhang mit dem Bild des Handelsregisterauszugs am 24. Juli 2020 wissen, dass er eine Import-Export-Firma gründe und er eine Person kenne, welche dem Beurteilten seine Ananas abkaufen könne (vgl. Akten S. 3462 f.). In der Folge sandte N____ dem Beschuldigten mehrere Nachrichten zu, die zwar vordergründig Früchte zum Thema hatten, es aufgrund ihrer verklausulierten Natur jedoch klar ist, dass diese einen anderen Hintergrund als den vom Beschuldigten geltend gemachten Früchtehandel gehabt haben mussten. So liess N____ den Beschuldigten am 25. Juli 2020 wissen, dass eine «Ananas in der Limette» CHF 290.– koste und diese klein und mehr grün als gelb seien (vgl. Akten S. 3464). Zwei Tage später teilte N____ dem Beschuldigten mit, dass «5 grüne Zitronen […] in der kleine Limette 250 Franken [kosten]» (vgl. Akten S. 3467). Angesichts der Gesamtumstände konnte es sich bei diesem N____ nur um die Organisation des vom Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandels gehandelt haben; eine andere plausible Erklärung ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschuldigten auch nicht präsentiert. Auf Vorhalt dieser Nachrichten, beliess es der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 bei der Antwort: «Ich verkaufe keine Drogen» (vgl. Akten S. 2203). Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist der Beschuldigte zwar nicht zur Aussage verpflichtet, allerdings kann das Schweigen einer beschuldigten Person – sofern sie sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft – gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beweiswürdigung bzw. der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, wenn eine Situation angesichts der belastenden Umstände geradezu nach einer Erklärung ruft (vgl. statt vieler: BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen ferner AGE SB.2022.70 vom 14. März 2024 E. 4.4.2 ff.). Dies ist vorliegend klarerweise der Fall: Nachdem bereits eine Vielzahl von Hinweisen dafür bestehen, dass der Beschuldigte im grossangelegten Drogenhandel involviert war und er mit einer rechtskräftig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten Person in verklausulierter, sich nicht mit einem Früchtehandel in Einklang zu bringender Weise kommunizierte, wäre eine Erklärung der Nachrichten zu erwarten gewesen, hätten sie tatsächlich keinen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln gehabt.
1.3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Appellationsgericht zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar ab dem Jahr 2020 tatsächlich eine Früchtefirma in Südamerika gegründet haben könnte und Früchtesendungen in die Schweiz vorgenommen haben dürfte, dieser Früchtehandel allerdings nur zur Verschleierung des von ihm fortlaufend umfangreicher werdenden Kokainhandel diente. Hierfür fungierte insbesondere L____ als Mittelsmann in Kolumbien, der für den Bezug und die Versendung des Kokains nach Europa verantwortlich war.
1.4 Festzustellen ist schliesslich, dass gewisse Zusammenhänge bzw. deren mögliche Tragweite von den Ermittlungsbehörden nicht erkannt worden und denen sie nicht weiter nachgegangen sind, obschon die Aktenlage diese nahelegen. Der Zusammenhang zum separat verfolgten I____ wurde bereits erwähnt (vgl. E. IV.1.3.2 oben). Aber nicht nur er wies einen Zusammenhang insbesondere auch zur Wohnung an der X____strasse XX auf, sondern etwa auch K____, [...] und O____, die auf verschiedenen Geldüberweisungsbelegen diese Adresse als Wohnadresse angaben (vgl. Akten S. 3010; SB 1, Pos. 2101, PDF S. 50 ff., 80 und 174). Einen besonders engen Zusammenhang scheint zudem P____ zur fraglichen Wohnung gehabt zu haben. So wurde anlässlich der Hausdurchsuchung eine Rechnung der IWB vom 8. Juni 2018 für den Energiebezug vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2018 in der Wohnung an der X____strasse XX sichergestellt, welche an P____ gerichtet war (vgl. SB 1, Kopie aus Pos. 2123, PDF S. 135). Gemäss Adresshistorie war sie, bevor sie an der X____strasse XX angemeldet war, an der Q____strasse [...] und an der R____strasse [...] wohnhaft (vgl. Akten S. 2902). Kaum zufällig sein dürfte, dass auch G____, der, wie bereits erwogen, als Mieter der Wohnung an der X____strasse XY auftrat und im Betäubungshandel mit dem Beschuldigten involviert war (vgl. E. IV.2.8 unten), vor seinem (zumindest den Schweizer Behörden gemeldeten) Wegzug nach Kolumbien per 1. Januar 2018 an der R____strasse [...] logierte (vgl. Akten S. 2903). Gemäss Datenmarkt Basel-Stadt war er dort vom 18. März 2016 bis zum 31. Dezember 2017 gemeldet. Die Vermutung liegt folglich nahe, dass auch diese Adresse einen Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten in der Schweiz betriebenen Betäubungsmittelhandel gehabt haben dürfte, zumal aus anderen Verfahren betreffend bandenmässiger Betäubungsmittelhandel bekannt ist, dass Wohnungen angemietet werden, in welchen die Kuriere absteigen und die Betäubungsmittel abladen können (vgl. etwa AGE SB.2019.76 E. 3.1). Kommt hinzu, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Bilder von Belegen zweier Überweisungen vom 9. Februar 2017 und vom 8. April 2017 fanden, welche von einem [...] unter anderem an den Bruder des Beschuldigten J____ getätigt wurden und bei denen ersterer als seine Adresse ebenfalls die R____strasse [...] angab (vgl. Akten S. 2966 und 2983). Besonders auffällig ist vor diesen Hintergründen ferner auch der ohnehin bemerkenswerte Umstand, dass der Beschuldigte von der IWB drei Mahnungen betreffend Energiebezüge für eine Wohnung an der [...] erhielt (vgl. Akten S. 638 f., 666 und 690), was darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte auch diese Wohnung angemietet haben musste. Interessanterweise wird in den Mahnungen zudem P____ als «Geschäftspartnerin» aufgeführt und gemäss Datenmarkt Basel-Stadt handelt es sich dabei auch um jene Adresse, an welcher sie seit ihrer Rückkehr in die Schweiz am 19. August 2018 wohnhaft ist. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und P____ ein besonders nahes Verhältnis besteht, zumal sie ihm auch Briefe in die Untersuchungshaft sandte (vgl. Akten S. 511 ff.) und eine Besuchsbewilligung beantragte, die ihr auch mit der Adressangabe [...] ausgestellt wurde (vgl. Akten S. 692.1 ff.). Auch der Zusammenhang der Geldüberweiserin S____ zu P____ und zum Beschuldigten ist offensichtlich. So überwies diese am 4. März 2017 EUR 420.– an den Sohn des Beschuldigten, wobei sie als ihre Adresse die Q____strasse [...] angegeben hatte (Akten S. 2972). Ausserdem wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. April 2021 in der Wohnung an der X____strasse XX zwei Briefumschläge des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vorgefunden, welche an sie gerichtet und an die c/o-Adresse [...], X____strasse XX adressiert waren (vgl. SB 1, Pos. 2123, PDF S. 127).
1.5 Bevor im Folgenden auf die konkreten Absatzhandlungen einzugehen ist, ist im Sinne eines Zwischenfazits festzustellen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Schweiz einem immer schwunghafteren und zusehends internationalen Kontext aufnehmenden Drogenhandel nachgegangen ist.
2. Die konkreten Drogenhandelsaktivitäten
2.1 Mit unbekannt gebliebenen Abnehmerinnen und Abnehmern (AS Ziff. 4.1)
2.1.1 Das Strafgericht erachtete es in diesem Anklagepunkt als erwiesen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 27. November 2017 bis am 20. April 2018 mindestens 3'000 Gramm Kokain an unbekannt gebliebene Abnehmer veräussert habe. Es erwog, die Anklage stütze sich auf anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte handschriftliche Auflistungen aus einem Kalender, in denen diverse Namen und Zahlen aufgeführt seien. In den Auflistungen würden sich unter anderem Namen wie «[...]», welcher in Verbindung mit H____ gemäss Anklageziffer 4.1.1 gebracht werden könne, «[...]», was zu T____ gemäss Anklageziffer 4.1.2 passe, sowie weitere Namen, welche sich teilweise mit denjenigen aus den ausgewerteten Chats decken würden. Es sei daher erstellt, dass die Auflistung einen Konnex zum Betäubungsmittelhandel aufweise. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berechnung sei nachvollziehbar und plausibel. Pro Gramm sei von einem Verkaufspreis von CHF 70.– auszugehen, was einer Einnahme von insgesamt mindestens CHF 231'785.– entspreche (angefochtenes Urteil S. 48 f.).
2.1.2 Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die Behauptung, jede Zahl und jeder Name in den Notizen würden eine Kokainlieferung darstellen, sei kein genügender Beweis. Der Verkauf sei daher nicht bewiesen und es habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 9 f., Akten S. 4153 f.; Plädoyer S. 2, Akten S. 4349).
Auch die Staatsanwaltschaft ficht diesen Punkt mit ihrer Berufung an. Sie moniert, die zur Anklage gebrachte Menge von 3'311 Gramm Kokaingemisch ergebe sich aus den aktenkundigen Erkenntnissen der Ermittlungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht der Anklage grundsätzlich folge, letztlich jedoch lediglich von drei Kilogramm Kokaingemisch ausgehe (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. I.1, Akten S. 4127).
2.1.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX vom 7. April 2021 wurden diverse Buchführungsnotizen sichergestellt, welche teilweise in einem Kalender und mit handschriftlicher Datierung vorgenommen worden sind (Pos. 2137, SB 1, PDF S. 189 ff.). Die unter diesem Anklagepunkt vorgeworfene Menge beruht auf diesen Notizen, wobei davon ausgegangen wurde, dass die erste Ziffer die Anzahl an Portionen, die zweite Ziffer den Portionenpreis und die dritte Ziffer den eingenommenen Geldbetrag darstellen. Unterhalb der Berechnungen findet sich jeweils eine Auflistung mit Namen und Zahlen (vgl. SB 1, PDF S. 196 ff.). Zu den Namen sind im Kalender teilweise auch Mobiltelefonnummern notiert (vgl. SB 1, PDF S. 211, 216 und 217), welche mit diversen Telefonnummern übereinstimmen, die auf dem beschlagnahmten Samsung-Handy (Pos. 2107) des Beschuldigten abgespeichert waren (vgl. Akten S. 3500 ff.). Weshalb diese Buchhaltungsnotizen keinen Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten ins Feld geführten Früchtehandel haben können, wurde bereits dargelegt (vgl. E. IV.1.3 oben), zumal die in der Agenda aufgeführten Telefonnummern grösstenteils von Schweizer Mobilfunkanbietern stammen, was sich aber mit dem von ihm geltend gemachten innerkolumbianischen Früchtehandel (vgl. Akten S. 2046 f.) nicht im Ansatz erklären lässt. Wie einleitend ausführlich dargelegt (vgl. E. IV.1 oben), erachtet es das Appellationsgericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Raum Basel einen immer schwunghafteren Handel mit Kokain betrieb. Mit der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht kann daher nach dem Gesagten kein anderer Schluss gezogen werden, als dass es sich bei den Kalendereinträgen um die Buchhaltung dieses Kokainhandels handelt. Der Portionenpreis bei den einzelnen Kalendereinträgen variiert zwischen CHF 36.– und CHF 80.–. Obschon der Beschuldigte etwa an E____ durchaus auch Kokain zum Grammpreis von CHF 40.– veräusserte (vgl. E. IV.2.3 unten), gingen die Staatsanwaltschaft und mit ihr das Strafgericht im Zweifel zu seinen Gunsten von einem Verkaufspreis von CHF 70.– pro Gramm aus. Zur Bestimmung der veräusserten Menge ist daher der Verkaufserlös zu summieren und der Gesamtbetrag durch den Grammpreis von CHF 70.– zu teilen. Bei einem Gesamtbetrag von CHF 231'785.– entspricht dies dem in der Anklageschrift vorgeworfenen Verkauf von 3'311 Gramm Kokaingemisch. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht auf eine verkaufte Menge von drei Kilogramm schloss. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher in dieser Hinsicht gutzuheissen und es ist ein Verkauf von 3'311 Gramm Kokaingemisch als erstellt zu erachten.
2.2 Abnehmer H____ (AS Ziff. 4.1.1)
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt vor, dass er H____ im Zeitraum von Februar 2017 bis am 18. Februar 2019 regelmässig, insgesamt mindestens 102 bis 137 Gramm Kokaingemisch für dessen Eigenkonsum veräussert habe. Ausserdem habe er H____ letztmals am 19. Februar 2019 6.1 Gramm Kokain ausgeliefert (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Das Strafgericht erachtete es dagegen lediglich als erwiesen, dass der Beschuldigte H____ 8.1 Gramm Kokain verkauft habe. Anlässlich einer polizeilichen Anhaltung seien bei diesem 6.1 Gramm Kokaingemisch vorgefunden worden. Zuletzt habe er angegeben, die bei der Kontrolle aufgefundenen 6.1 Gramm Kokain und zuvor ein- bis zweimal zwei Gramm Kokain, insgesamt also 8.1 Gramm Kokain, beim Beschuldigten bezogen zu haben. Im Zweifel müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Menge auf diese 8.1 Gramm beschränke (angefochtenes Urteil S. 49 f.).
2.2.2 H____ wurde am 19. Februar 2019 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, als er mit seinem Auto unterwegs war. Dabei wurden 6.1 Gramm Kokaingemisch vorgefunden, die er in seiner Jacke mitführte. Gegenüber der Polizei räumte er ein, dass es sich beim weissen Pulver um Kokain handle. Dieses habe er soeben an der X____strasse erworben. Er kaufe seit zwei bis drei Jahren dort sein Kokain. Monatlich gebe er dafür ungefähr CHF 300.– bis CHF 400.– aus (vgl. Polizeirapport vom 20. Februar 2019, Akten S. 1425 ff.). Wie das Strafgericht zutreffend erwog, relativierte er diese Angaben im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und gab zuletzt an, er habe die 6.1 Gramm Kokain sowie ein bis zwei Mal zwei Gramm Kokain beim Beschuldigten bezogen (vgl. Einvernahmen vom 20. April 2021 [Akte S. 1410 ff.] und vom 21. April 2021 [Akten S. 1432 ff.]). Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, angesichts der Tatsache, dass H____ sich mit seinen Aussagen gegenüber der Polizei selbst belastet habe, erstaune es nicht, dass er in den folgenden Einvernahmen zurückgekrebst sei. Sie hält aufgrund der Angaben im Polizeirapport auch den Verkauf von 102 Gramm Kokaingemisch als erstellt (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. I.2, Akten S. 4127).
Der Verteidiger des Beschuldigten liess im zweitinstanzlichen Vortrag, nachdem er den vorliegenden Anklagepunkt mit der Berufung noch (ohne Begründung) angefochten hatte (vgl. Berufungsbegründung S. 10, Akten S. 4153), zwar verlauten, dass hinsichtlich dieses Anklagepunktes der Verkauf von 8.1 Gramm Kokain erstellt sei, da der Beschuldigte diesen eingestanden habe (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 2 und 3), allerdings lässt sich den Akten kein entsprechendes Geständnis entnehmen; vielmehr stritt der Beschuldigte den Verkauf an H____ ab (vgl. Akten S. 1460 ff. und S. 3875). An anderer Stelle im Zusammenhang mit dem Abnehmer U____ (vgl. dazu E. IV.2.5 unten) machte der Verteidiger jedoch in allgemeiner Weise geltend, dass «bei einem grossen Teil der Einvernahmen der behaupteten Kunden» das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 10, Akten S. 4153).
Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Der Konfrontationsanspruch gilt nicht nur in den parteiöffentlichen Einvernahmen, sondern auch betreffend die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei getätigten Aussagen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).
Der Einwand des Beschuldigten einer Verletzung seines Konfrontationsrechts erweist sich in Bezug auf H____ als begründet. Obschon H____ den Beschuldigten gegenüber der Polizei sowie anlässlich der förmlichen Einvernahmen des Verkaufs von Kokain bezichtigte, fand zu keinem Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme statt, anlässlich welcher der Beschuldigte dessen Angaben hätte auf die Probe stellen können. Die belastenden Aussagen sowohl der beiden Einvernahmen als auch des Polizeirapports sind daher unverwertbar und für den zur Anklage gebrachten Verkauf liegt damit kein stringenter Beweis vor.
2.2.3 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Anklagepunkt damit gutzuheissen, die Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen abzuweisen.
2.3 Abnehmer E____ (AS Ziff. 4.1.2)
2.3.1 Das Strafgericht erachtete es in diesem Anklagepunkt als erstellt, dass der Beschuldigten ab Oktober 2018 bis am 16. März 2021 alle zwei Monate jeweils 50 Gramm Kokaingemisch für jeweils 5'000.– an E____ (teilweise über seinen Neffen O____) veräussert habe. Ausserdem gehe – so das Strafgericht – aus dem Chatverlauf zwischen E____ und dem Beschuldigten hervor, dass letzterer zwischen dem 18. März 2020 und dem 4. Oktober 2020 mindestens fünf Mal insgesamt fünfzehn Gramm Kokaingemisch an «T____» veräussert habe. Schliesslich erhelle aus dem Chat-Verlauf, dass der Beschuldigte bei Bedarf die Geschäfte von E____ weitergeführt habe (angefochtenes Urteil S. 50 f.).
2.3.2 Der Beschuldigte möchte einen Freispruch hinsichtlich dieser Verkaufshandlungen. Erstellt sei einzig, dass er der «Bunker» von E____ gewesen sei und für diesen verpackt habe. Die Menge müsse aber offenbleiben. Vom Vorwurf, E____ 750 Gramm Kokain verkauft zu haben, müsse der Beschuldigte daher freigesprochen werden. Das gleiche gelte auch für den behaupteten Verkauf von fünfzehn Gramm an «T____» (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 10, Akten S. 4153).
2.3.3
2.3.3.1 E____ war der eigentliche Aufhänger für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Nach Hinweisen aus der Bevölkerung, wonach in der Liegenschaft X____strasse XX regelmässig Personen ein- und ausgehen würden, die nicht dort wohnhaft seien, und nachdem der Verdacht geäussert worden war, dass Betäubungsmittel verkauft werden könnten (vgl. Akten S. 1287), wurde die Liegenschaft von der Polizei observiert und E____ am 17. März 2021 beobachtet, wie er die fragliche Liegenschaft verliess. Bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle kamen bei ihm 53,8 Gramm Kokain zum Vorschein. Gegenüber der Polizei gab E____ an, dass er das Kokain an der X____strasse bei einem [...] gekauft habe. Er habe diesem CHF 2'000.– für die 50 Gramm Kokain bezahlt. Der Kontakt sei über WhatsApp und mit der Nummer erfolgt, welche er auf seinem Mobiltelefon unter dem Namen «[...]» abgespeichert habe (Akten S. 1288 ff.). Diese Angaben wiederholte E____ anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2021 (Akten S. 1291 ff.). Die anschliessende Abklärung der von E____ angegebenen Rufnummer von «[...]» ergab, dass diese seit dem 23. Juni 2014 auf den Beschuldigten, wohnhaft an der X____strasse XX registriert war (vgl. Akten S. 1315). Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 wurde E____ das Profilbild von seinem Kontakt «[...]» vorgelegt, wobei er den Beschuldigten als «[...]» identifizierte und ihn nun auch mit seinem richtigen (Zweit-)Namen bekanntgab (vgl. Akten S. 1319 f.). Am 26. April 2021 fand die erste Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten statt, wobei E____ bestätigte, dass er das bei ihm vorgefundene Kokain am Tag seiner Anhaltung beim Beschuldigten für CHF 2'000.– erworben habe, was vom Beschuldigten abgestritten wurde (vgl. Akten S. 1449 ff.). Zudem führte E____ aus, dass er bereits mehrfach beim Beschuldigten Kokain bezogen und dieses teilweise weitverkauft habe (vgl. Akten S. 1457 f.; vgl. auch die Einvernahme vom 5. Mai 2021 [Akten S. 1489 ff.]). Anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme vom 8. Februar 2022 konkretisierte er schliesslich, dass er während zweieinhalb Jahren ungefähr alle zwei Monate rund 50 Gramm Kokain für jeweils CHF 2'000.– beim Beschuldigten bezogen habe (Akten S. 2630). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, fielen die Aussagen von E____ nicht nur konstant und im Kern widerspruchsfrei aus, sondern hat er sich damit auch selbst schwer belastet, indem er zugestand, dem Kokainhandel nachgegangen zu sein. Auf den Einwand des Beschuldigten, wonach die Aussagen von E____ unglaubhaft seien und der Beschuldigte für diesen lediglich Betäubungsmittel aufbewahrt habe (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 10, Akten S. 4153), wurde bereits eingegangen und es wurde dargelegt, dass und weshalb dieser als Schutzbehauptung zu werten ist (vgl. E. IV.1.2.3 oben). Zu folgen ist dem Strafgericht auch darin, dass sich die Angaben von E____ mit dem aktenkundigen Chatverlauf in Einklang bringen lassen, erhellt aus diesem doch, dass die beiden Personen in regelmässigem Kontakt standen und es mindestens zu zwölf Treffen gekommen ist (vgl. Teilauswertung WhatsApp-Chat vom 6. April 2021, Akten S. 1324 ff.). Im Einklang mit dem Strafgericht erachtet das Appellationsgericht damit im Zeitraum von Oktober 2018 bis am 16. März 2021 den Verkauf von 750 Gramm Kokain an E____ als erstellt.
2.3.3.2 Das Strafgericht erachtete ferner auch den Verkauf von fünfzehn Gramm Kokain an «T____» zu Recht als erstellt.
Im angeklagten Zeitraum vom 18. März 2020 bis am 4. Oktober 2020 kamen «T____» verschiedentlich in Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und E____ zur Sprache. Am 18. März 2020 sandte der Beschuldigte E____ eine Sprachnachricht, mit welcher er diesen wissen liess, dass er einen Gefallen brauche, weil «T____» den Beschuldigten angerufen hätten. In einer zweiten Sprachnachricht rund zehn Minuten später liess der Beschuldigte E____ wissen, dass es um fünf Uhr gut sei und er dem «Neffen» sage, dass dieser bereit sein solle. Ausserdem bedankte der Beschuldigte sich bei E____ (vgl. SB 2, PDF S. 128). Am 4. und am 12. Juni 2020 schrieb der Beschuldigte E____, dass «T____» ihn angerufen hätten, woraufhin E____ dem Beschuldigten sagte, er gehe schon zum «Neffen» bzw. der Beschuldigte solle dem «Neffen» Bescheid geben, dass er (E____) gehe (vgl. SB 2, PDF S. 131 f. und S. 149 f.). Am 26. Juni 2020 bat der Beschuldigte E____ in einer Sprachnachricht erneut, bei «T____» für «zwei Minütchen» vorbeizugehen. Ausserdem fragte er E____, ob er «es» ihm ausleihen könne und sie es wieder für ihn organisieren könnten, wenn er bei der «Ranch» vorbeikomme (vgl. SB 2, PDF S. 152). Am 27. Juli 2020, 13. August 2020, 16. August 2020 und 19. August 2020 liess der Beschuldigte E____ erneut wissen, dass «T____» angerufen hätten, woraufhin E____ dem Beschuldigten jeweils sagte, er (E____) gebe dem «Neffen» Bescheid bzw. der Beschuldigte solle dem «Neffen» Bescheid geben (vgl. SB 2, PDF S. 159 f., S. 165, S. 167 und S. 173 f.). Am 4. Oktober 2020 schrieb der Beschuldigte E____ schliesslich, dass die Deutschen ihm (E____) noch etwas schulden würden (vgl. SB 2, PDF S. 196).
Im Gesamtkontext konnte es bei diesen Nachrichten nur um eine Belieferung von «T____» mit Kokain gehen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 9, Akten S. 4152), bestehen angesichts der vorstehend dargestellten Nachrichten auch keine Zweifel daran, dass E____ dies im Auftrag des Beschuldigten tat und nicht umgekehrt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. Februar 2022 bestätigte E____ denn auch, dass er mehrfach je eine Portion von ungefähr drei Gramm Kokain an «die Deutschen» ausgeliefert habe (vgl. Akten S. 2635 und 2654). Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht es als erstellt erachteten, dass der Beschuldigte über E____ mindestens fünf Portionen à drei Gramm Kokain an «T____» veräusserte.
2.3.3.3 Vom Beschuldigten mit seiner Berufung nicht substanziell bestritten wurde schliesslich die Feststellung des Strafgerichts, wonach aufgrund der ausgewerteten Chat-Nachrichten erstellt sei, dass der Beschuldigte die Geschäfte von E____ bei Bedarf weitergeführt habe. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 51).
2.3.4 Zusammenfassend hat das Strafgericht dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt somit im Zeitraum von Oktober 2018 bis am 16. März 2021 zu Recht einen Verkauf von 750 Gramm Kokain an E____ sowie einen Verkauf von 15 Gramm Kokain an «T____» angerechnet. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in dieser Hinsicht damit als unbegründet. Vergessen hat das Strafgericht allerdings den ebenfalls zur Anklage gebrachten Verkauf der weiteren 53.8 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 43.7 % berechnet als Hydrochlorid [vgl. Akten S. 2888 f.]), welche E____ anlässlich seiner Festnahme am 17. März 2021 auf sich trug. Da die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung erhob (sie hat diesen Punkt zwar nicht explizit angefochten, allerdings hat sie in der Berufungserklärung festgehalten, dass sie «kurzum am in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt, den darin aufgeführten und dem Beschuldigten angelasteten Mengen» grundsätzlich festhalte [vgl. Akten S. 4127]), ist diese Menge ebenfalls hinzuzurechnen.
2.4 Abnehmer V____(AS Ziff. 4.1.3)
In diesem Anklagepunkt sah es das Strafgericht als erwiesen, dass der Beschuldigte V____ am 28. November 2020 ein Gramm Kokain veräusserte und am 20. März 2020 Anstalten traf, eine unbekannte Menge an Kokain zu verkaufen (angefochtenes Urteil S. 51 f.).
Der Schuldspruch stützt sich auf den aktenkundigen Chat-Austausch zwischen dem Beschuldigten und dem Gesprächspartner mit der Rufnummer [...]. Eine IRC-Anfrage ergab, dass die Mobiltelefonnummer auf V____, wohnhaft an der [...], [...] registriert war (vgl. Akten S. 3132). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten war der Kontakt nicht unter dem richtigen Namen abgespeichert, sondern unter «[...]», was ein Hinweis auf den Wohnort von V____ (im Gundeli-Quartier) sein dürfte, und im Chat findet, wie das Strafgericht zutreffend erwog, mit Ausnahme von Nachrichten bezüglich «etwas trinken gehen» keine wirkliche Konversation zwischen den beiden Personen statt (vgl. Akten S. 3128 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt erwiesenermassen dem grossangelegten Drogenhandel in Basel nachgegangen ist (vgl. E. 1 oben), bestehen angesichts dieser Umstände für das Appellationsgericht keine Zweifel, dass es sich bei V____ um einen (weiteren) Drogenabnehmer des Beschuldigten handelte und dass es im Chat-Verlauf einzig um den Kauf bzw. den Verkauf von Kokain ging. Am 28. November 2020 fragte V____ den Beschuldigten, ob er zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr einen Kaffee trinken komme, woraufhin der Beschuldigte ihm mitteilte, dass er gegen 15.20 Uhr vorbeikomme (vgl. Akten S. 3128 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es an jenem Tag zu einem Treffen und zur Übergabe von Kokain gekommen ist, wäre doch andernfalls eine Absage des Beschuldigten oder aber eine Nachfrage bzw. eine Reklamation von V____ zu erwarten gewesen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr erfolgte eine nächste Nachricht von V____ erst wieder am 1. März 2021, wobei diese auf eine erneute Bestellung hindeutet («Alles in Ordnung? Kommst du immer noch?»), es mangels Antwort des Beschuldigten jedoch offenbleiben muss, ob es zu einem weiteren Treffen kam. Da in den Nachrichten vom 28. November 2020 keine Hinweise auf die konkret veräusserte Menge zu finden sind, ist das Strafgericht zu Recht zu Gunsten des Beschuldigten lediglich von einer Menge von einem Gramm ausgegangen. Am 20. März 2021 teilte der Beschuldigte V____ sodann mit, dass er in zwanzig Minuten gehen könne (vgl. Akten S. 3129), was das Strafgericht zu Recht als Anstalten für einen weiteren Verkauf wertete, kann ein Treffen mangels Rückmeldung von V____ nämlich nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, muss aufgrund der Nachricht des Beschuldigten aber davon ausgegangen werden, dass dieser das Kokain für einen weiteren Verkauf bereitgestellt hatte.
Nach dem Gesagten ist im Einklang mit dem Strafgericht in diesem Anklagepunkt der Verkauf eines Gramms Kokain sowie das Anstalten Treffen für den Verkauf einer unbekannten Menge Kokain erstellt.
2.5 Abnehmer U____ (AS Ziff. 4.1.4)
2.5.1 Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt vorgeworfen und das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass er U____ im Zeitraum zwischen dem 17. März 2019 und dem 22. Februar 2021 insgesamt vier Gramm Kokain verkauft und Anstalten getroffen habe, diesem weitere vier Gramm Kokain zu veräussern (vgl. angefochtenes Urteil S. 52).
2.5.2 Auch dieser Schuldspruch beruht einzig auf einer Chatunterhaltung, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorgefunden wurde. U____ wurde zwar staatsanwaltschaftlich einvernommen, allerdings machte dieser, wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und belastete den Beschuldigten nicht (vgl. Akten S. 1971 ff.). Insofern ist der unter diesem Titel vorgebrachte Einwand des Beschuldigten einer Verletzung des Konfrontationsrechts wenig nachvollziehbar (vgl. Berufungsbegründung S. 10, Akten S. 4153).
Der Chat zwischen U____ und dem Beschuldigten wurde codiert geführt. So fragte ersterer etwa am 15. Juni 2019 ohne wirklichen Kontext: «Zwei Stunden nach Hause?». Am 5. Juli 2019 schrieb er dem Beschuldigten: «Eine Stunde nach Hause bitte!?», «Besser zwei…». Am 22. Juli 2019 bestellte U____ – abermals vollkommen zusammenhangslos – «Ein Wasser bitte nach Hause». Am 9. Dezember 2019 liess U____ den Beschuldigten, nachdem rund drei Monate kein Kontakt mehr zwischen ihnen bestanden hatte, wissen, dass er besser schlafen müsse, was der Beschuldigte mit «ok» bestätigte. Ansonsten ist dem Chatverlauf mit Ausnahme von vereinzelten Terminvereinbarungen (so etwa «Hallo in 30 Minuten komme ich») keine Konversation zu entnehmen (vgl. Akten S. 3114 ff.). Es ist daher evident, dass es sich bei U____ um einen weiteren Drogenabnehmer des Beschuldigten handelte und sich der Chatverlauf einzig um den Bezug von Kokain drehte, wobei mit einer Stunde bzw. einem Wasser nur ein Gramm Kokain gemeint sein konnte.
Anhand des Nachrichten-Austauschs vom 25. März 2019 (U____: «Wann kommst du?» – Beschuldigter: «Um 16.00 Uhr» [vgl. Akten S. 3116]), vom 9. Dezember 2019 (U____: «Hallo… ich muss besser schlafen…» – Beschuldigter: «ok» [vgl. Akten S. 3121]), vom 27. Juli 2019 (U____: «Hallo» – Beschuldigter: «Hallo» ohne weitere Konversation [vgl. Akten S. 3122]) sowie vom 16. August 2019 (U____: «Hallo», «?» – Beschuldigter: «15 Minuten» [vgl. Akten S. 3122 f.]) ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten und im Einklang mit der Staatsanwaltschaft klarerweise davon auszugehen, dass es jeweils zu einem Treffen zwischen den Personen und dabei zu einer Übergabe von Kokain kam, wäre doch andernfalls auch hier eine Absage oder aber eine Nachfrage zu erwarten gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dabei von einer Mindestmenge von einem Gramm Kokain pro Treffen auszugehen.
Am 8. April 2019 bestellte U____ eine weitere «Stunde», was vom Beschuldigten zunächst mit «Ok» bestätigt wurde. Rund zwanzig Minuten später stornierte U____ die Bestellung allerdings wieder («Bitte anderes Mal», «Heute nicht») [vgl. Akten S. 3116 f.]). Am 15. Juni 2019 gab U____ erneut «zwei Stunden nach Hause» beim Beschuldigten in Bestellung, stornierte diese rund zwanzig Minuten später aber wieder («Heute besser nicht» [vgl. Akten S. 3119]). Auch die Bestellung von «einem Wasser» vom 22. Juli 2019 annullierte U____ vierzig Minuten später wieder («Nicht» [vgl. Akten S. 3120]). Mit dem Strafgericht ist aufgrund dieser Nachrichten sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte die Bestellungen nicht ablehnte, davon auszugehen, dass er das von U____ jeweils bestellte Kokain für einen weiteren Verkauf bereitgestellt hatte.
2.5.3 Zusammenfassend ist in diesem Anklagepunkt der Verkauf von vier Gramm Kokain sowie das Anstalten Treffen für den Verkauf weiterer vier Gramm Kokain erstellt.
2.6 Abnehmer W____ (AS Ziff. 4.1.5)
2.6.1 In diesem Anklagepunkt erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. März 2020 bis am 30. März 2021 einer unbekannt gebliebenen, auf WhatsApp auf W____ lautende Person 111 Gramm Kokain veräusserte sowie Anstalten traf, dieser Person weitere 13 Gramm Kokain zu verkaufen.
2.6.2 Auch dieser Anklagesachverhalt beruht einzig auf einem ab dem iPhone des Beschuldigten sichergestellten Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten sowie der unbekannt gebliebenen Person W____. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, ist dem Chat zu entnehmen, dass es in codierter Weise zu Bestellungen von W____ beim Beschuldigten gekommen ist. So teilte er dem Beschuldigten erstmals am 12. Mai 2020 mit, dass er am Donnerstag versuche, nach Basel zu kommen und er «5 brauche» (vgl. Akten S. 3258). Auch in weiteren Nachrichten war die Rede einer gewissen Anzahl von etwas, das nicht genannt wurde:
- 15. Mai 2020: Es war die Rede von «4», die auf die «geschlossene Seite» bei Lörrach kommen sollen (vgl. Akten S. 3259);
- 24. Mai 2020: W____ teilte mit, dass er am nächsten Vormittag zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr komme und «5» brauche (vgl. Akten S. 3261);
- 6. Juni 2020: W____ gab bekannt, dass er «7» benötige (vgl. Akten S. 3266);
- 13. Juni 2020: W____ liess den Beschuldigten wissen, dass er «7» brauche und er am Montag nach Basel zur Messe komme (vgl. Akten S. 3270);
- 2. Juli 2020: W____ schrieb, dass er «10» brauche und sie am Montagvormittag holen komme (vgl. Akten S. 3276 f.);
- 3. August 2020: W____ meldete sich beim Beschuldigten und wollte sich am nächsten Tag zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr treffen, da er «10» brauche (vgl. Akten S. 3285 f.);
- 19. August 2020: W____ liess den Beschuldigten wissen, dass er «10» benötige (vgl. Akten S. 3288);
- 28. September 2020: W____ teilte mit, dass er am nächsten Tag «10» brauche. Tags darauf teilte W____ mit, dass er einen Parkplatz am Suchen sei, woraufhin der Beschuldigte ihn wissen liess: «in Minut ok 7», was W____ mit «ok» bestätigte (vgl. Akten S. 3300 ff.);
- 25. Oktober 2020: W____ lässt den Beschuldigten wissen, dass er am nächsten Tag etwas brauche. Nachdem der Beschuldigte ihm daraufhin geschrieben hatte «Bruder 10 ok sind», bestätigte W____ «Ja», «10» und bedankte sich (vgl. Akten S. 3304 ff.);
- 16. November 2020: W____ liess den Beschuldigten wissen, dass er sich am Donnerstagvormittag treffen wolle und «7» benötige (vgl. Akten S. 3310 f.);
- 4. Dezember 2020: W____ wollte sich am Sonntag mit dem Beschuldigten treffen, da er «10» benötige (vgl. Akten S. 3314 f.);
- 29. Dezember 2020: W____ vereinbarte ein Treffen für den nächsten Tag, da er «10» brauche (vgl. Akten S. 3319 f.);
- 1. März 2021: W____ wollte sich am Freitag mit dem Beschuldigten treffen, da er «10» haben müsse (vgl. Akten S. 3325 f.);
- 29. März 2021: W____ meldete sich für ein Treffen am nächsten Tag, da er die «Notwendigkeit 10» habe (vgl. Akten S. 3328 f.).
Der Beschuldigte stellte auf die Bestellungen von W____ kein einziges Mal eine Rückfrage. Vielmehr ist anhand der Nachrichten evident, dass beide Gesprächsteilnehmer genau wussten, um was es sich bei der Zahlenangabe handelte, bestätigte der Beschuldigte die Bestellungen doch zumeist mit «Bruder ok» und wurden in der Folge die Treffen organisiert, wobei aus den Nachrichten erhellt, dass W____ hierfür aus Deutschland anreiste und der Grenzübertritt aufgrund der im Jahr 2020 herrschenden Corona-Pandemie teilweise mit Schwierigkeiten verbunden war. Mit Ausnahme der Bestellungen sowie der Organisation der Treffen fand zwischen den beiden Personen keine nennenswerte Interaktion statt. Hätten die Bestellungen sowie die Treffen keinen Zusammenhang mit dem zur Anklage gebrachten Kokainhandel gehabt, wäre bei dieser Ausgangslage eine Erklärung des Beschuldigten zu erwarten gewesen (vgl. zur Zulässigkeit der Erwartung einer Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente bereits E. IV.1.3.4 oben). Mit dem Vorhalt konfrontiert, es sei davon auszugehen, dass es bei den Nachrichten um Kokainbestellungen gegangen sei, verweigerte der Beschuldigte aber die Aussage (vgl. Akten S. 1700 ff.). Angesichts all dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte dem grossangelegten Drogenhandel in Basel nachgegangen ist (vgl. E. IV.1 oben), erachtet es das Appellationsgericht im Einklang mit dem Strafgericht als erstellt, dass es sich bei den Nachrichten um Kokainbestellungen und bei den genannten Zahlen um die Grammangaben pro Bestellung handelte. Dass der Abnehmer W____ nicht identifiziert und dementsprechend nicht befragt werden konnte, vermag bei dieser klaren Beweislage – entgegen dem Einwand des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154) – nichts zu ändern.
Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist aufgrund der Nachrichten (vgl. Akten S. 3256 ff.) ohne weiteres erstellt, dass es bei dreizehn der oben aufgeführten Daten (24. Mai 2020, 6. Juni 2020, 13. Juni 2020, 2. Juli 2020, 3. August 2020, 19. August 2020, 28. September 2020, 25. Oktober 2020, 16. November 2020, 4. Dezember 2020, 29. Dezember 2020, 1. März 2021 sowie 29. März 2021) nach der Bestellung auch zu einem Treffen zwischen W____ und dem Beschuldigten bzw. teilweise mit dem Neffen des Beschuldigten (vgl. etwa Akten S. 3263 oder S. 3267 f.) gekommen ist, da in der Folge jeweils neue Bestellungen aufgegeben worden waren und sich den Nachrichten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass die Übergaben scheiterten. Im Einklang mit dem Strafgericht ist der Verkauf der jeweiligen Mengen damit zweifelsfrei erstellt. Aus den WhatsApp-Nachrichten wird ersichtlich, dass es am 20. Juli 2020 sowie am 30. Januar 2021 zu zwei weiteren Treffen gekommen sein muss. So liess W____ den Beschuldigten am 20. Juli 2020 kurz nach 08.00 Uhr wissen, dass er «am Fahren» und um 09.00 Uhr in Basel sei. Um 08.40 Uhr schrieb er dem Beschuldigten dann, dass er beim Messplatz bei der Tramstation sei. Er wurde vom Beschuldigten zunächst angewiesen, dass er ein wenig warten solle, bis W____ um 09.48 Uhr zum Haus des Beschuldigten fuhr und diesen kurz nach 10.00 Uhr wissen liess, dass er nun in der Nähe seines Hauses sei (vgl. Akten S. 3280 ff.). Am 29. Januar 2021 teilte W____ dem Beschuldigten mit, dass er am nächsten Tag um 07.30 Uhr beim Beschuldigten vorbeikomme, womit sich der Beschuldigte einverstanden zeigte. Am nächsten Tag um 06.50 Uhr schrieb W____, dass er vor der Liegenschaft des Beschuldigten auf einem Parkplatz sei, woraufhin der Beschuldigte ihn wissen liess, dass er sich zwei Minuten gedulden müsse (vgl. Akten S. 3322 f.). Die konkreten Mengen wurden in Bezug auf diese beiden Übergaben zwar nicht besprochen, angesichts der Tatsache, dass W____ nie weniger als vier Gramm pro Treffen in Bestellung gab und hierfür von Deutschland in die Schweiz fuhr, ist es indes nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von dieser Mindestmenge ausgegangen ist.
Aufgrund der aktenkundigen Nachrichten vom 15. Mai 2020 sowie vom 8. Juni 2020 ging die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht in dubio davon aus, dass das geplante Treffen nicht zustande gekommen ist bzw. teilweise aufgrund der geschlossenen Grenze scheiterte, weshalb es in dieser Hinsicht beim Anstalten Treffen zu Verkauf geblieben ist, wobei am 8. Juni 2020 mangels Mengenangaben im Chat erneut von der Mindestmenge von vier Gramm auszugehen ist (vgl. Akten S. 3268 f.). Zu folgen ist dem Strafgericht, dass dies im Zweifel auch beim Vorgang vom 12. Mai 2020 der Fall war, da der Beschuldigte W____ anwies, er solle ihm schreiben, bevor er ankomme, eine entsprechende Mitteilung in der Folge indes ausblieb (vgl. Akten S. 3258 f.).
2.6.3 Zusammenfassend ist damit in diesem Anklagepunkt der Verkauf von mindestens 111 Gramm Kokain sowie das Anstalten Treffen für den Verkauf von 13 Gramm Kokain nachgewiesen.
2.7 Abnehmer X____ (AS Ziff. 4.1.6)
2.7.1 Das Strafgericht erachtete es in dieser Anklageziffer als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 2. November 2019 bis zum 10. März 2021 insgesamt elf Gramm Kokain an eine Person verkaufte, die im sichergestellten Chatverlauf des iPhones des Beschuldigten als X____ abgespeichert war. Ausserdem habe der Beschuldigte – so das Strafgericht ferner – Anstalten dazu getroffen, weitere zehn Gramm Kokain an X____ zu veräussern (vgl. angefochtenes Urteil S. 53 f.). Der Beschuldigte bestreitet diese Feststellungen mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, dass ein Verkauf von Kokain nicht rechtsgenüglich erstellt sei (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 4154).
2.7.2 Beim Gesprächsteilnehmer X____ handelt es sich (auch) gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten um Y____ (vgl. Einvernahme vom 29. Juni 2021 S. 14, Akten S. 1857). In den Akten findet sich Gefängnispost zwischen dem Beschuldigten und Y____, auf welcher als Wohnadresse von letzterem die [...] vermerkt ist (vgl. Akten S. 516, 522, 587 und 651). Interessanterweise gab der Beschuldigte, nachdem eine erste Zustellung der Besuchsbewilligung an eine Adresse in Basel gescheitert war, im Zusammenhang mit dem zweiten Antrag auf Erteilung einer Besucherbewilligung für seine Lebenspartnerin D____ an, dass diese ebenfalls an der [...] wohnhaft sei (vgl. Akten S. 157 ff. sowie S. 189). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154), ist in diesem Anklagepunkt der aktenkundige Chat zwischen Y____ und dem Beschuldigten daher nicht der einzige Anhaltspunkt für den zur Anklage gebrachten Betäubungsmittelhandel, sondern spricht dieser Umstand dafür, dass Y____ derselben Gruppierung zuzuordnen ist, wie der Beschuldigte und dessen Lebenspartnerin, zumal Y____ der Partnerin des Beschuldigten auch mehrfach Geldbeträge im vierstelligen Betrag überwies (vgl. dazu E. IV.3.3.3 unten). Ausserdem wies der Beschuldigte Y____ an, Geldbeträge an Z____ zu überweisen, bei der es sich um die Ehefrau von L____ handelt (vgl. Akten S. 3417).
Wie das Strafgericht sodann zu Recht erkannte, steht aufgrund der Wortwahl der Nachrichten bzw. der teils in codierter Sprache geführten WhatsApp-Unterhaltung entgegen der Auffassung des Beschuldigten zweifelsfrei fest, dass es im Chat um den zur Anklage gebrachten Kokainhandel ging. So fragte Y____ am 1. November 2019 beim Beschuldigten nach, ob sie sich am nächsten Tag treffen könnten, «um die Falten zu bügeln». Am nächsten Tag teilte er dem Beschuldigten sodann mit, dass er um fünf Uhr bei «[...]» sei, was vom Beschuldigten mit «Gut Freund» bestätigt wurde. Kurz vor 17.00 Uhr schrieb Y____, dass er den Beschuldigten anrufe, da er in Richtung Messe gehe (vgl. Akten S. 3342 f.). Nicht nur kann aufgrund dieser Nachrichten davon ausgegangen werden, dass es am 2. November 2019 zu einem Treffen zwischen den beiden Personen kam, sondern wusste der Beschuldigte ganz offensichtlich genau, was mit «Falten bügeln» gemeint war. Am 13. Januar 2021 bat Y____ den Beschuldigten, ihm mitzuteilen, ob er Kaffee habe, «starken denn der den ich habe hat eine tiefe Essenz und sie wollen sie nicht». Nachdem Y____ den Beschuldigten in der Folge wissen liess, dass er um spätestens «2, 20» bei ihm sei, bestätigte dies der Beschuldigte mit «In Ordnung Freund mach». Um 14.32 Uhr schrieb Y____: «Es gibt Schnee er ist schon (an)gekommen» (Akten S. 3393 f.). Es ist aufgrund dieser Nachrichten ohne weiteres davon auszugehen, dass es auch am 13. Januar 2021 zu einem Treffen gekommen ist, dessen Grund offensichtlich nur in codierter Weise genannt werden konnte, wobei aber wiederum beide Gesprächsteilnehmer wussten, um was es dabei ging. Auch hinsichtlich dieses Chat-Verlaufs machte der Beschuldigte keine Aussagen (vgl. Akten S. 1778 ff.), obschon der dargestellte Gesprächsinhalt für sich keinen vernünftigen Sinn ergibt und angesichts der Gesamtumstände nur mit dem vom Beschuldigten betriebenen Drogenhandel erklärt werden kann. Mangels konkreter Mengenangaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und mit ihr das Strafgericht von einer Mindestmenge von einem Gramm pro Treffen ausgegangen ist.
Anhand der Nachrichten ist im Einklang mit dem Strafgericht sodann erstellt, dass es an den weiteren zur Anklage gebrachten Daten ebenfalls zu einem Treffen zwischen den beiden Personen und einer Veräusserung von Kokain gekommen sein muss, lassen sich den nachfolgenden Nachrichten doch keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass sie gescheitert wären (vgl. Akten S. 3376 f. [1. und 3. Oktober 2020], Akten S. 3377 f. [19. bzw. 20. Oktober 2020], Akten S. 3378 ff. [3. November 2020], Akten S. 3381 ff. und 3411 [24. November 2020], Akten S. 3385 f. [29. November 2020], Akten S. 3399 f. und 3411 [15. Februar 2021], Akten S. 3403 f. und 3411 [3. März 2021] und Akten S. 3406 f. und 3412 [10. März 2021]). Auch bei diesen Treffen ist mangels Mengenangaben in den Nachrichten lediglich von einem Gramm pro Treffen auszugehen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das Strafgericht von einem Anstalten Treffen zu einem weiteren Verkauf von zehn Gramm Kokain am 30. September 2019 ausgegangen ist, nachdem Y____ dem Beschuldigten um 13.55 Uhr mitteilte, dass er um vier Uhr für «10» vorbeikomme, seine Telefonanrufe in der Folge aber unbeantwortet geblieben sind (vgl. Akten S. 3341).
2.7.3 Zusammenfassend sind in diesem Anklagepunkt damit im Einklang mit dem Strafgericht der Verkauf von elf Gramm Kokain sowie das Anstalten Treffen zum Verkauf von zehn Gramm Kokain erstellt.
2.8 Nicht identifizierbare Abnehmer, Vermittlung durch G____ (AS Ziff. 4.1.7)
2.8.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt vor, im Zeitraum vom 27. Februar 2019 bis am 11. März 2020 insgesamt mindestens 1'689 Gramm Kokaingemisch an die unbekannt gebliebenen, von G____ vermittelten Abnehmerinnen und Abnehmer AA____, AB____, AC____, AD____, AE____, AF____, AG____, AH____AI____ und AJ____ veräussert zu haben. Das Strafgericht erachtete lediglich die Bezüge von AA____, AB____, AD____, AF____ und AJ____ als erstellt, wobei es zu Gunsten des Beschuldigten von einem Gramm Kokain pro Bezug ausgegangen ist. Insgesamt rechnete es ihm den Verkauf von 275 Gramm Kokain an (angefochtenes Urteil S. 54 f.).
2.8.2 Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft wenden sich mit ihren Berufungen gegen die vorinstanzliche Feststellung. Der Beschuldigte macht geltend, der Chat zwischen G____ und dem Beschuldigten reiche nicht, um ihm den vom Strafgericht angenommenen Verkauf nachzuweisen, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154). Die Staatsanwaltschaft hält hingegen an den zur Anklage gebrachten Mengen fest. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht die übrigen Abnehmerinnen und Abnehmer nicht als erstellt erachte und von einer Bezugsmenge von jeweils bloss einem Gramm Kokain pro Bestellung ausgehe. Aus den Auflistungen aus Pos. 2101 liessen sich die angeklagten Mengen berechnen. Die sich aus Pos. 2103 ergebenden Mengen würden in dubio nicht hinzugezählt, jedoch seien die sich aus Pos. 2137 ergebenden Mengen zu addieren, woraus sich die zur Anklage gebrachte Menge schliesslich ergebe (vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. I.3, Akten S. 4127 f.).
2.8.3 G____ reiste am 2. August 2015 von Valencia kommend in die Schweiz ein und war zunächst an der [...]strasse [...] in Basel gemeldet. Wie einleitend erwähnt, zog er in der Folge an die R____strasse [...] (vgl. auch die in den Akten befindliche Kopie der Aufenthaltsbewilligung [Akten S. 952]), also an eine weitere Adresse, die in einen Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel gebracht werden kann (vgl. E. IV.1.4 oben). Gemäss Datenmarkt soll er die Schweiz per 1. Januar 2018 wieder verlassen haben, was jedoch nicht zutreffen kann. So tritt er als Mieter im Mietvertrag der X____strasse XY auf, der am 22. Oktober 2019 von ihm unterzeichnet wurde (vgl. Akten S. 951). Anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX vom 7. April 2021 wurden zudem nebst einer Heizkostenabrechnung adressiert an G____, X____strasse XY (Akten S. 791 ff.), mehrere Einzahlungsscheinbelege sichergestellt, die auf G____ lauten und bei denen teilweise die Adresse R____strasse [...] und teilweise die Wohnadresse des Beschuldigten an der X____strasse XX angegeben ist (vgl. Akten S. 794). Ferner wurden diverse Unterlagen zu Kreditkartenabrechnungen von G____ vorgefunden, bei denen abermals die X____strasse XX als Adresse vermerkt ist (vgl. Akten S. 795 ff. und 799 ff.) und aus denen ersichtlich wird, dass sich G____ zwischenzeitlich auch in Berlin aufgehalten haben musste (vgl. Akten S. 802) und dass er dem Neffen des Beschuldigten, O____, am 26. Januar 2021 einen Flug nach Madrid organisierte (vgl. Akten S. 802). Am 31. Januar 2021 ist dann auch G____ als Passagier bei einem Flug nach Madrid aufgeführt und ab Februar 2021 dürfte er sich aufgrund der Kreditkartenbuchungen in Kolumbien aufgehalten haben (vgl. Akten S. 803 f.).
Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurde ein Chat mit einer Person vorgefunden, die unter dem Namen «[...]» abgespeichert war (vgl. USB-Verfahrens-Stick). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannte (vgl. Akten S. 3478), ist aufgrund des Chat-Inhalts klar, dass es sich bei «[...]» um G____ handelt. So geht es im Chat mehrfach um die Bezahlung dessen Rechnungen und finden sich Bilder von Rechnungen, die auf G____ ausgestellt waren, bzw. Unterlagen, die mit G____ in Verbindung gebracht werden können. Zu Recht wird dies vom Beschuldigten mit seiner Berufung denn auch gar nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154).
Hinsichtlich des Inhalts der Unterhaltung erwog das Strafgericht das Folgende: «Für das Gericht bestehen zunächst keine Zweifel, dass sich die Unterhaltungen um Kokain und Drogenübergaben drehen. In den ausgetauschten Nachrichten finden sich immer wieder die angeklagten Namen AA____, AB____, AJ____, AD____ (=[...]) und AF____, welche auch in den Notizen aufgeführt sind. Aus der Konversation zwischen den beiden geht hervor, dass es sich hierbei um Drogenabnehmer handelt. So schreibt [...] dem Beschuldigten am 1. Januar 2020, er solle [...] von ihm grüssen und am 26. Januar 2020 erkundigt sich dieser, ob für eine Bestellung von AA____ «Du (=Beschuldigter) oder [...]» gehen könne (USB-Stick, Sprach- und Textnachrichten [...], S. 15). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass [...] dem Beschuldigten oft den Namen «AA____» mit einer Zahl dahinter schickt, gefolgt von der Frage, ob dieser gehen kann, was vom Beschuldigten stets bejaht wird (USB-Stick, Sprach- und Textnachrichten [...], S. 1)» (angefochtenes Urteil S. 54 f.). Dieser Schlussfolgerung ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten, der pauschal geltend macht, der Chat belege keinen Kokainverkauf (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154), vollumfänglich beizupflichten.
2.8.4 Bei den anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX sichergestellten und von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hervorgehobenen Notizen handelt es sich um Auflistungen, in denen sich die zur Anklage gebrachten Namen finden (vgl. SB 1, Pos. 2101 und Pos. 2137) und bei denen der Zusammenhang zum vom Beurteilten betriebenen Kokainhandel klar erscheint bzw. was hinsichtlich des Kalenders aus Pos. 2137 bereits auch festgestellt wurde (vgl. E. IV.2.1 oben). Insofern ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Zu berücksichtigen ist aber zunächst, dass dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ebenfalls in Pos. 2101 mehrfach erwähnten Person AL____ Verkaufshandlungen im Zeitraum zwischen dem 19. März 2020 bis zum 30. Juli 2020 vorgeworfen werden (vgl. zu diesem Anklagepunkt E. IV.2.9 unten). Wie das Strafgericht im Zusammenhang mit der Person AL____ zutreffend erwog, fehlen zwar die Jahresangaben, anhand der handschriftlich vermerkten Wochentage ist aber davon auszugehen, dass es sich um das Jahr 2020 handelte (vgl. SB 1, Pos. 2101, PDF ab S. 9). Angeklagt sind im vorliegenden Anklagepunkt lediglich Verkaufshandlungen vom 27. Februar 2019 bis am 11. März 2020, womit eine Vielzahl der in den Notizen aufgeführten Vorgänge, die aufgrund der Datierung später angefallen sein dürften, wegfallen. Bereits aufgrund dieser zeitlichen Komponente kann nicht unbesehen auf die Notizen aus Pos. 2101 abgestellt werden. Werden zudem die ersten Seiten dieser Notizen betrachtet, ist festzustellen, dass etwa in Bezug auf die Person AA____, anders als bei der Person AL____ (vgl. E. IV.2.9 unten), bei der vermeintlichen Anzahl an Portionen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich jeweils um Portionen zu einem Gramm Kokain handelte. Werden die Geldbeträge durch die jeweils davorstehende Portionenzahl dividiert, würden sich ansonsten nämlich Grammpreise zwischen CHF 180.– und CHF 25.– ergeben, was nicht sonderlich nachvollziehbar erscheint, zumal teilweise hinter der Portionenanzahl auch lediglich «000» vermerkt ist. Ähnlich ist dies etwa auch bei AB____ (vgl. SB 1, Pos. 2101, PDF ab S. 2). Was die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer erwähnten Buchhaltungsnotizen aus Pos. 2137 betrifft, ist sodann festzuhalten, dass diese bereits in Anklageziffer 4.1 hinsichtlich unbekannt gebliebener Abnehmer hinzugezogen wurden (vgl. E. IV.2.1 oben).
Die Nennung der zur Anklage gebrachten Namen in den beschlagnahmten Buchhaltungsnotizen sind zwar ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie weitere Kokainabnehmer des Beschuldigten sind, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, kann aufgrund des soeben Referierten daraus indessen kein eindeutiger Rückschluss auf die Bestellmengen gemacht werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht diesbezüglich in erster Linie auf die Chat-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und G____ abstellte und die zur Anklage gebrachten Bestellungen zwar als erstellt erachtete (vgl. USB-Verfahren-Stick: Übersetzung Sprach- und Textnachrichten S. 2 sowie Bericht [...]), mangels nachvollziehbarer Angaben jedoch nur von einer Mindestbezugsmenge von einem Gramm pro Bestellung ausging. Es ist damit erstellt, dass es zu folgenden Bestellungen kam: AA____: 180 Bestellungen, AB____: 77 Bestellungen, AD____: 10 Bestellungen, AF____: 5 Bestellungen und AJ____: 3 Bestellungen. Damit ist in Bezug auf diese Personen im Einklang mit dem Strafgericht von einem Verkauf von 275 Gramm Kokaingemisch auszugehen.
Was schliesslich die übrigen zur Anklage gebrachten Personen und Bestellungen betrifft (AC____, AE____, AG____, AH____ AI____), liegt zwar aufgrund deren Nennung in den beschlagnahmten Notizen der Verdacht nahe, dass es sich bei ihnen ebenfalls um Kokainabnehmer handelte. Nebst den vorstehend dargestellten Vorbehalten ist in dieser Hinsicht zudem zu berücksichtigen, dass eine Vermittlung dieser Personen durch G____ zur Anklage gebracht wurde, was mangels deren Erwähnung im Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und G____ oder anderer Hinweise in den Akten jedoch nicht belegt ist. Das Strafgericht hat diese Verkaufshandlungen daher zu Recht als nicht erwiesen erachtet.
2.9 Abnehmer N____ (AS Ziff. 4.1.8)
2.9.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt vor, zwischen dem 19. März 2020 und dem 1. Mai 2020 insgesamt 380 Gramm Kokaingemisch an N____ veräussert zu haben. Mit Ausnahme vom 27. März 2020, wo das Strafgericht nicht wie angeklagt von zehn Gramm, sondern nur von zwei Gramm Kokain ausgegangen ist, sowie vom geringeren Verkaufspreis von CHF 40.– pro Gramm, erachtete es den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt (angefochtenes Urteil S. 55 f.).
Der Beschuldigte bestreitet dies mit seiner Berufung. Er macht geltend, bei der Einvernahme von N____ sei sein Konfrontationsrecht verletzt worden, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne. Damit bleibe bei diesem Anklagepunkt nur ein Chat zwischen den beiden Personen, der als Beweis für einen Schuldspruch nicht genüge (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154).
2.9.2 N____ stritt anlässlich der in seinem Strafverfahren durchgeführten Einvernahme vom 26. Juli 2022 sämtliche Anschuldigungen im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass er den Beschuldigten nicht kenne (vgl. Akten S. 3750 ff.). Er belastete den Beschuldigten damit in keiner Weise. Dies verkannte das Strafgericht im angefochtenen Urteil nicht, sondern widerlegte diese Behauptungen anhand der vorliegenden Beweise (vgl. angefochtenes Urteil S. 56). Angesichts dieser Umstände ist der Einwand des Beschuldigten einer Verletzung seines Konfrontationsrechts nicht nachvollziehbar.
2.9.3 Auf dem iPhone des Beschuldigten wurde ein Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und einer Person mit dem Profilnamen «AL____» sowie der Mobiltelefonnummer [...] vorgefunden. Ermittlungen zu dieser Nummer ergaben, dass die Nummer auf eine fiktive Person registriert war. Da im Strafverfahren gegen N____ ein Mobiltelefon beschlagnahmt worden war, in welchem eine SIM-Karte mit der in Frage stehenden Nummer eingelegt war, konnte festgestellt werden, dass es sich beim Chat-Teilnehmer AL____ um N____ handelt (vgl. Akten S. 3473 ff.). Es wurde sodann bereits darauf eingegangen, weshalb für das Appellationsgericht keine Zweifel bestehen, dass sich die Chat-Unterhaltung um die Organisation des vom Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandel drehte. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. IV.1.3.4 oben). In den anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX sichergestellten Notizen, in denen auch die durch G____ vermittelten Abnehmerinnen und Abnehmer aufgeführt sind (vgl. E. IV.2.8 oben), findet sich unter verschiedenen Datumsangaben auch der Name AL____ (vgl. SB 1, Pos. 2101, PDF ab S. 9). Wie bereits erwähnt (vgl. E. IV.2.8 oben), fehlen zwar die Jahresangaben, anhand der handschriftlich vermerkten Wochentage ist aber davon auszugehen, dass es sich, wie angeklagt, um das Jahr 2020 handelte. Anders als bei den durch G____ vermittelten Abnehmerinnen und Abnehmern (vgl. E. IV.2.8), lässt sich bei N____ aufgrund der Auflistungen eine klare Mengenangabe eruieren. Wird der jeweils dahinterstehende Betrag nämlich durch die jeweilige Portionenangabe dividiert, ergibt sich ein Portionenpreis von jeweils CHF 40.–. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte dem als Zwischenhändler zu bezeichnenden E____ das Kokain zum Grammpreis von CHF 40.– veräusserte, und davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei N____ ebenfalls um einen Zwischenhändler handelte, ist ohne weiteres anzunehmen, dass es sich bei seinen Portionen jeweils um ein Gramm Kokaingemisch zum Grammpreis von CHF 40.– handelte. Dem Strafgericht ist daher ebenfalls darin zu folgen, dass die in der Anklage aufgeführten Verkäufe inkl. Mengenangaben anhand der Auflistung mehrheitlich erstellt sind. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts ist aus Sicht des Appellationsgerichts einzig der Verkauf vom 27. März 2020 nicht erstellt, wurde vor der Zahl 2 doch ein handschriftlicher Vermerk angebracht und hinter der Zahl 1000 ein Pfeil auf den Verkaufsvorgang vom 28. März 2020 gezogen. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass es am 27. März 2020 zu keiner Übergabe gekommen ist, sondern diese mit der Verkaufshandlung vom 28. März 2020 abgewickelt wurde.
Erstellt ist somit ein Verkauf von 370 Gramm Kokaingemisch zum Grammpreis von CHF 40.–.
2.10 L____ (AS Ziff. 4.2)
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt vor, dass er in der Zeitspanne vom 26. Oktober 2018 bis am 7. April 2021 mit seinem Mittelsmann in Kolumbien, L____, bandeninterne Drogengeschäfte organisiert habe, indem sie sich insbesondere über die als Tarnung für den Kokaintransport dienenden Früchtefirmen sowie über den Aufbau von Kontakten zu am Kokainhandel hochrangig mitwirkenden Personen, über Geldangelegenheiten samt Angaben zu Kontodaten, Überweisungs- und Einzahlungsbelegen bzw. -arten, über Namen und Aufgaben von Bandenmitgliedern und zu beauftragenden Dritten unterhalten hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Das Strafgericht erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt mit der Einschränkung als erstellt, dass erst ab dem 30. November 2019 ein Bezug zu Drogen zweifelsfrei nachgewiesen werden könne (angefochtenes Urteil S. 56 f.).
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte wenden sich mit ihren Berufungen gegen diese vorinstanzliche Schlussfolgerung. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, der Chat reiche allein für den Schuldspruch nicht aus. Komme hinzu, dass er sich von Anfang April bis Ende Oktober 2020 in Kolumbien aufgehalten habe, weshalb es ohnehin an der Zuständigkeit zur Strafverfolgung fehle (Plädoyer Beschuldigter S. 3, Akten S. 4350; Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154 f.). Die Staatsanwaltschaft ist ihrerseits der Meinung, dass der Chat-Verlauf über den gesamten, zur Anklage gebrachten Zeitraum einen Bezug zum Drogenhandel gehabt habe (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Rz. 4, Akten S. 4128).
Es wurde bereits einleitend dargestellt (vgl. E. IV.1.3.3 oben), dass auch das Appellationsgericht zum Schluss gelangt, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Chat zwischen L____ und dem Beschuldigten um die Organisation des Drogenhandels drehte und es sich bei L____ um den Mittelsmann des Beschuldigten in Kolumbien handelte. Aus dem Chat wird der internationale Bezug des vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandels deutlich erkennbar. So ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kokain an der Quelle in Kolumbien und damit zu günstigen Bedingungen zusammen mit L____ bezog und dieses wohl versteckt in Früchtelieferungen teilweise über Amsterdam und Deutschland in die Schweiz gelangt sein muss. Hierzu passen die weiteren aktenkundigen Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Begriff war, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Ananaszucht aufzubauen (vgl. E. IV.1.3.2 oben), sowie die Tatsache, dass der ebenfalls wegen Betäubungsmittelhandel verurteilte N____ dem Beschuldigten im Sommer 2020 mitteilte, dass er ein Früchteimportunternehmen in der Schweiz gegründet habe und Abnehmer für die Ananas des Beschuldigten kenne (E. IV.1.3.4 oben). Soweit das Strafgericht die Einschränkung des Tatzeitraums hinsichtlich dieser Transportwege in die Schweiz über die Niederlande und Deutschland verstanden haben möchte, ist ihm angesichts der Tatsache, dass ein erster Hinweis darauf erstmals am 30. November 2019 mit der Nachricht von L____, wonach der Beschuldigte ihm Bescheid geben solle, wenn «der Mann» sich nach Deutschland zu bewegen brauche (vgl. Akten S. 3429), erkennbar ist, zuzustimmen. Nicht nachweisen lassen sich dem Beschuldigten allerdings konkrete Transporte bzw. konkrete Kokainmengen, die auf diese Weise in die Schweiz gelangt sind. Entsprechend hat das Strafgericht auch zu Recht keine entsprechenden Feststellungen gemacht und auf keine konkreten Schuldsprüche erkannt. Dem ist vollumfänglich zu Folgen. Ins Leere zielt damit auch der Einwand des Beschuldigten der fehlenden Zuständigkeit. Auch die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob bzw. dass bereits vor der Nachricht vom 30. November 2019 über Betäubungsmittel gesprochen wurde, erscheint nicht von entscheidender Bedeutung. Auch wenn es naheliegt, dass der Gesprächsinhalt einen Bezug zum Drogenhandel hatte, kann dem Beschuldigten auch diesbezüglich kein konkreter Tatvorwurf gemacht werden.
2.11 Fazit der Drogenhandelsaktivitäten
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist für das Appellationsgericht erstellt, dass der Beschuldigte in der Schweiz einem gut strukturierten Betäubungsmittelhandel mit Kokain nachgegangen ist. Auch wenn bereits ab dem Jahr 2014 Geldüberweisungen ins Ausland erfolgt sind, und der legale Hintergrund zumindest fraglich erscheint, ist entgegen der Anklage und in dubio davon auszugehen, dass der Beurteilte diesen erst ab dem Jahr 2017 betrieb, sind, wie vorstehend erwogen, konkrete Kokainveräusserungen doch erst ab Juli 2017 bzw. ab November 2017 zweifelsfrei erstellt.
Konkret hat der Beschuldigte in diesem Zeitraum eine Menge von insgesamt 4'901.8 Gramm Kokaingemisch veräussert und er traf Anstalten zum Verkauf von weiteren mindestens 27 Gramm sowie einer weiteren nicht bestimmbaren Menge (vgl. E. IV.2.1–IV.2.9 oben). Entgegen der Auffassung des Strafgerichts ist dabei nicht ohne weiteres in dubio vom niedrigsten Wirkstoffgehalt des anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Kokains auszugehen, sondern kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer mittleren Qualität der nicht sichergestellten Drogen ausgegangen werden, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend liegen keine solche Hinweise vor. Der niedrigste Wert der beschlagnahmten Betäubungsmittel lag bei 23.5 % (berechnet als Hydrochlorid) mit einer Messtoleranz von +/- 4 % und der höchste Wert bei 51.5 % (berechnet als Hydrochlorid) mit einer Messtoleranz von +/- 4.5 % (vgl. Akten S. 2877 ff., 2882 ff., 2888 ff.). Ausgehend vom für den Beschuldigten vorteilhafteren unteren Grenzwert des jeweiligen Vertrauensbereichs (vgl. Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage 2022, Art. 19 N 185a, mit Hinweis auf BGer 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1) ist somit von einem Wirkstoffgehalt von 33.25 % des verkauften Kokains auszugehen. Die Gesamtmenge des vom Beschuldigten veräusserten reinen Kokains beträgt damit rund 1'630 Gramm. Ausserdem besass der Beschuldigte weitere 279.9 Gramm Kokaingemisch sowie diverse Streckmittel, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmt wurden und welche für den Weiterverkauf bestimmt waren (vgl. dazu E. IV.1.2 oben).
3. Die Geldwäschereihandlungen
3.1 Selbstständig vorgenommene Geldüberweisungen (AS Ziff. 7.1)
3.1.1 Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer vorgeworfen und das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass er im Zeitraum vom 10. Januar 2014 bis am 1. April 2021 CHF 184'866.78 sowie EUR 12'892.–, die aus dem eigenhändigen qualifizierten Betäubungsmittelhandel stammen würden, an verschiedene Empfänger vornehmlich im Ausland aber auch in der Schweiz über die Geldinstitute AM____, AN____ und AO____ überwiesen habe (angefochtenes Urteil S. 62 f.).
3.1.2 Die zur Anklage gebrachten Geldüberweisungen sind aufgrund der in den Akten befindlichen Überweisungsbelege der Geldinstitute ohne weiteres erstellt (vgl. Akten S. 973 ff., 988 ff. und 1007 ff.). Auf die Einwände des Beschuldigten, wonach diese Gelder aus Schwarzarbeit stammen würden (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 13 f., Akten S. 4156 f.), wurde bereits eingegangen und dargelegt, weshalb sich diese als Schutzbehauptungen erweisen. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. IV.1.1.2 oben). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte im grossangelegten Betäubungsmittelhandel tätig war und eine Vielzahl der Geldempfänger Familienmitglieder oder dem Beschuldigten nahestehende Personen waren, die ebenfalls im Drogenhandel involviert waren (so etwa D____, M____, O____, C____, G____), bestehen keine Zweifel, dass die Gelder einen illegalen Hintergrund hatten. Da das Appellationsgericht, wie unter dem Titel der konkreten Drogenhandelsaktivitäten erwogen, allerdings zum Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten die Involvierung im Drogenhandel erst ab dem Jahr 2017 nachgewiesen ist, ist in dubio auch anzunehmen, dass nur die Gelder ab dem Jahr 2017 einen illegalen Hintergrund aufweisen. Dies steht auch im Einklang mit der Feststellung, dass die Überweisungen in den Jahren 2014 und 2015 zunächst noch mehrheitlich an die ehemalige Partnerin des Beschuldigten und Mutter seines Sohnes flossen und erst ab 2017 zunehmend an die verschiedenen, teils erwiesenermassen mit dem Beschuldigten im Kokainhandel beteiligten Personen (vgl. E. IV.1.1.2.3 oben).
3.1.3 Aus den von den Geldinstituten edierten Unterlagen (vgl. Akten S. 973 ff., 988 ff. und 1007 ff.) wird ersichtlich, dass der Beschuldigte in den Jahren 2017 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2021 insgesamt CHF 142'249.05 und EUR 14'950.– an Drittpersonen zumeist im Ausland sowie CHF 54'058.31 und EUR 8'185.– an sich selbst in Kolumbien und Spanien transferierte.
3.2 Geldüberweisungen im Zusammenhang mit L____ (AS Ziff. 7.2)
3.2.1 In dieser Anklageziffer wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe in der Zeitspanne vom 9. April 2019 bis am 6. April 2021 an L____ und dessen Ehefrau sowie andere Bandenmitglieder mittels Banküberweisungen und/oder Einzahlungen an kolumbianische Bankinstitute unter mindestens 115 Malen insgesamt 1'296'194'640 kolumbianische Pesos überwiesen, was rund CHF 295'686.– entspreche (angefochtenes Urteil S. 33). Das Strafgericht erwog hierzu, aus den in den Akten befindlichen Belegen ergebe sich nicht, ob es sich jeweils um Aus- oder Einzahlungen handle. Aus den aktenkundigen Nachrichten erhelle zwar, dass L____ damit beauftragt worden sei, Gelder weiter zu überweisen, aus den Akten sei jedoch nicht ersichtlich, wer diese Überweisungen effektiv getätigt habe respektive sei bei einer Vielzahl von Fällen unbekannt geblieben, wer Empfänger gewesen sei. Offensichtlich handle es sich um auslandsinterne Überweisungen, was von der Staatsanwaltschaft aber nicht angeklagt worden sei. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt (angefochtenes Urteil S. 64).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese vorinstanzliche Erwägung. Sie ist der Auffassung, vorgeworfen werde dem Beschuldigten, L____ oder dessen Ehefrau mittels Banküberweisungen oder Einzahlungen an kolumbianische Bankinstitute aus seinen hiesigen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz stammende und für weitere Kokaineinkäufe und -transporte bestimmte CHF 295'686.– überwiesen zu haben. Dies ergebe sich aus dem Chat-Verlauf und die einzelnen Transaktionen seien in der Tabelle genügend konkretisiert (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Rz. 6, Akten S. 4131).
3.2.3 Es ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass im Chat zwischen L____ und dem Beschuldigten mehrfach über Geldüberweisungen und Bankverbindungen gesprochen wurde. Ebenfalls zu folgen ist der Staatsanwaltschaft darin, dass zwischen den beiden Personen teilweise über die Verwendung von Geldern besprochen wurde (vgl. die Chatauswertung auf Akten S. 3414 ff.; zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und L____ auch E. IV.1.3.3 und IV.2.10 oben). Unbestritten und erstellt ist aber auch, dass keiner der auf dem Mobiltelefon abgespeicherten bzw. im Chat versandten Überweisungsbelege eine Geldüberweisung von der Schweiz nach Kolumbien ausweist, sondern es handelt sich um innerkolumbianische Überweisungen und Einzahlungen (vgl. Mobiltelefonauswertung vom 17. Juni 2021, Akten S. 3133 ff.). Ob hinsichtlich solcher ausschliesslich im Ausland erfolgter Überweisungen überhaupt ein Geldwäschereidelikt in der Schweiz zur Anklage gebracht werden könnte, erscheint fraglich. Kommt hinzu, dass selbst in der von der Staatsanwaltschaft erstellten Tabelle dargelegt wird, dass es bei einigen Dokumenten unklar ist, ob es sich um eine Ein- oder Auszahlung oder einen anderen Vorgang handelte (vgl. Akten S. 3134 ff.). Über den Hintergrund der ausgetauschten Belege bestehen demnach einige Unklarheiten. Daran ändert auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft nichts, wonach die Gelder ihren Ursprung in der Schweiz im vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandel gehabt haben und vom Beschuldigten über weitere Personen den Weg nach Kolumbien gefunden haben mussten. Auch wenn diese Vermutung aufgrund der Gesamtumstände nahe liegt, ist festzustellen, dass sich ein solcher Geldfluss aus den vorliegenden Akten nicht nachweisen lässt. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Strafgericht hinsichtlich der Zahl «1.148.454.480» (vgl. Akten S. 1378) zu Recht in Frage stellte, ob es sich hierbei um einen Geldbetrag handelt. Nicht nur läge der Betrag, sollte es sich tatsächlich um einen Geldbetrag handeln, weit über den ansonsten erwähnten Geldbeträgen, wie dies das Strafgericht zutreffend erwähnt, sondern enden die runden Geldbeträge in den anderen Belegen in der Regel mit «,00» bzw. «.00». Kommt hinzu, dass vor der fraglichen Zahl der Vermerk «Cedula» angebracht ist, was ein Hinweis darauf ist, dass es sich dabei um die sog. NUIP-Personalnummer handelt (gemäss allgemeinem Wörterbuch steht «Cédula de Ciudadanía» in Kolumbien für «Personalausweis» [vgl. https://dict.leo.org/spanisch-deutsch/C%C3%A9dula%20de%20Ciudadan%C3% ADa]; vgl. ferner für ein Beispiel eines kolumbianischen Personalausweises mit NUIP-Nummer: https://www.registraduria.gov.co/-Cedula-de-ciudadania-.html). Wird diese Zahl vom angeklagten Betrag in Abzug gebracht, verbleiben noch 147'740'160.– kolumbianische Pesos, was zum heutigen Kurs rund CHF 31'000.– bzw. zum Kurs im angeklagten Zeitraum zwischen rund CHF 38'000.– (6. April 2021) und rund CHF 47'500.– (9. April 2019) ergibt. Selbst wenn der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen wäre, könnte – da sich die Papierspur nicht nachverfolgen bzw. sich diese nicht erstellen lässt – nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Geldbeträgen (womöglich auch nur teilweise) um jene handelt, welche der Beschuldigte selbst oder über Drittpersonen ins Ausland transferierte und die in den entsprechenden Anklageziffern bereits berücksichtigt werden (vgl. E. IV.3.1 oben und E. IV.3.3 unten). Wie bereits erwähnt (vgl. E. IV.2.10), ergibt sich aus den Unterlagen im Zusammenhang mit L____, dass Kokain in Kolumbien bezogen und diesem für den Ankauf und den Transport Geld zur Verfügung gestellt worden sein musste. Dass es sich bei den innerkolumbianischen Einzahlungen und Überweisungen aber um Gelder handelte, welche aus dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten in der Schweiz stammten und zusätzlich über diejenigen Geldüberweisungen hinausgehen, welche dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren konkret nachgewiesen werden können, lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Das Strafgericht hat dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt daher zu Recht keine weiteren Geldüberweisungen angelastet.
3.3 Geldüberweisungen über Dritte (AS Ziff. 7.3)
3.3.1 Dem Beschuldigten wird in dieser Anklageziffer vorgeworfen und das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass er im Zeitraum vom 25. Mai 2020 bis am 18. September 2020 über Y____ CHF 8'005.– nach Kolumbien, am 16. April und am 12. September 2020 CHF 2'800.– und EUR 438.– über E____ und im Zeitraum vom 8. November 2016 bis am 25. Oktober 2019 CHF 35'680.90 über diverse Drittpersonen ins Ausland überwiesen habe (angefochtenes Urteil S. 64 f.).
3.3.2 Auf dem iPhone des Beschuldigten wurden eine Vielzahl an Bildern von Zahlungsbelegen der bereits unter E. IV.3.1 erwähnten Geldinstitute vorgefunden, die Geldtransfers ins Ausland, teilweise ausgeführt von Drittpersonen ausweisen (vgl. Akten S. 2901 ff.). Hinsichtlich der versendenden und empfangenden Personen ist zunächst erwähnenswert, dass es sich verschiedentlich um Personen handelt, die erwiesenermassen mit dem Beschuldigten im Drogenhandel involviert waren. So treten etwa C____, G____, I____, S____, K____, O____ sowie M____ als Versender und/oder Empfänger auf (vgl. für eine Auflistung: Akten S. 2904 f.). Auch bei diesen Überweisungen ist der Konnex zum Betäubungsmittelhandel damit offensichtlich. Auffällig ist sodann, dass die Dateien mit den Überweisungsbelegen zumeist jeweils innert weniger Minuten nach der getätigten Überweisung erstellt wurden und dem Beschuldigten damit unverzüglich zur Kenntnis gelangt sind (vgl. Akten S. 2906 ff. sowie S. 2945 ff.). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte entweder bei der Überweisung vor Ort war und den Beleg selbst abfotografierte oder dass er von der überweisenden Person unmittelbar nach der Transaktion darüber informiert worden ist. Dies zeigt einerseits, dass die Zahlungen tatsächlich, wie angeklagt, im Auftrag des Beschuldigten durchgeführt worden sein mussten. Eine andere, plausible Erklärung, weshalb der Beschuldigte Fotografien der entsprechenden Belege auf seinem Mobiltelefon abgespeichert haben sollte, ist ohnehin nicht ersichtlich und eine solche wurde von ihm auch nicht präsentiert. Andererseits zeigt der Umstand, dass die verschiedenen im Drogenhandel beteiligten Personen dem Beschuldigten die erfolgte Überweisung zu rapportieren hatten, dass er eine hohe Stellung innegehabt haben musste.
Wie bereits dargelegt, ist eine Beteiligung des Beschuldigten im hiesigen Betäubungsmittelhandel erst ab dem Jahr 2017 zweifelsfrei erstellt. Entsprechend sind die vier Zahlungen aus dem Jahr 2016 der Versender [...] über CHF 1'900.– und CHF 1'500.– sowie [...] über CHF 1'900.– und CHF 245.50 in Abzug zu bringen (vgl. für die Auflistung der Zahlungen Akten S. 2904). Der Beschuldigte liess damit im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 25. Juni 2019 Drogengelder von insgesamt CHF 30'135.40 über Drittpersonen ins Ausland überweisen.
3.3.3 Die zur Anklage gebrachten Überweisungen durch Y____ ergeben sich aus ihrer Chat-Unterhaltung. Am 25. Mai 2020 schrieb der Beschuldigte Y____ den Namen Z____ und sandte ihm ein Bild einer Bankkarte mit dem Hinweis «Sparrkonto [...]», einer Adresse, einer Dokumentennummer und einer Telefonnummer sowie mit Nennung eines Betrags von CHF 1'700.– zu, was Y____ mit «Gut» beantwortete (vgl. Akten S. 3355 ff.). Dasselbe Procedere mit einer weiteren Anweisung zur Überweisung von CHF 1'250.– an seine Partnerin, D____, erfolgte am selben Tag (vgl. Akten S. 3358 ff.). Am 18. Juli 2020 nannte der Beschuldigte erneut den Namen seiner Partnerin und wies Y____ an, das «gleiche wie letztes Mal» zu tun. Er habe bereits alles registriert, was Y____ zunächst bestätigte. Kurze Zeit später liess er den Beschuldigten aber wissen, dass «sie» ihm nur erlauben würden, CHF 2'750.– plus Versand zu versenden, da er in diesem Monat bereits zu viel verschickt habe (vgl. Akten S. 3368 ff.). Wie angeklagt, kann daher davon ausgegangen werden, dass es an jenem Tag zu einer Überweisung von CHF 2'750.– zuzüglich CHF 5.– Versandgebühren (dies entspricht den Gebühren, die üblicherweise auf den Belegen der Geldinstitute vermerkt ist) gekommen ist. In gleicher Weise wandte sich der Beschuldigte am 18. September 2020 wieder an Y____, und gab den Namen seiner Partnerin, den Betrag von CHF 2'900.–, weitere Überweisungsangaben sowie die Weisung an, «es» dort von der Kaserne aus zu schicken (vgl. Akten S. 3372 ff.). Nebst den Bestätigungen von Y____ stellte dieser dem Beschuldigten nach den jeweiligen Anweisungen ausserdem ein Bild eines Überweisungsbelegs zu. Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass sich der Chat zwischen den beiden Personen um den zur Anklage gebrachten Kokainhandel drehte (vgl. E. IV.2.7 oben), sind im Einklang mit dem Strafgericht nicht nur die einzelnen Geldüberweisungen im Auftrag des Beschuldigten erstellt, sondern bestehen auch an der illegalen Herkunft der Gelder keine vernünftigen Zweifel. Der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht ist bei der Zusammenrechnung der Geldbeträge auf CHF 8'005.– allerdings offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlaufen, der zu korrigieren ist. Erstellt ist damit, dass der Beschuldigte CHF 8'605.–, die aus dem Kokainhandel stammten, über Y____ ins Ausland überweisen liess.
3.3.4 Schliesslich sind auch die Geldüberweisungen über E____ erstellt (vgl. auch das Urteil des Strafgerichts i.S. E____, Akten S. 4233 ff.). Auch hier fällt allerdings die Zahlung aus dem Jahr 2016 über EUR 438.– weg, da die Beteiligung des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel erst ab dem Jahr 2017 zweifelsfrei nachgewiesen ist. Dass es sich hierbei um einen absoluten Mindestbetrag handelt, wird allein daraus ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen E____ neben der vorliegenden Zahlung drei weitere Überweisungen zwischen dem 3. November 2018 und dem 31. Juli 2020 zur Anklage brachte (vgl. Akten S. 4233 ff.).
3.4 Fazit der Geldwäschereihandlungen
Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte CHF 183'789.42 und EUR 14'950.– an Drittpersonen sowie CHF 54'058.31 und EUR 8'185.– an sich selbst überwies.
4. Rechtliches
4.1 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
4.1.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert oder befördert (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), unbefugt besitzt oder aufbewahrt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie Anstalten zu einer solchen Widerhandlung trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG).
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Verhaftung insgesamt 4'901.80 Gramm Kokaingemisch veräusserte. Ausserdem traf er Anstalten zum Verkauf von mindestens 27 Gramm sowie einer unbestimmten Menge an Kokaingemisch und er besass weitere 279.9 Gramm Kokaingemisch, welches anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmt wurde (vgl. E. IV.1.2 und E. IV.2.1 ff. oben). Damit erfüllt er den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG.
4.1.2
4.1.2.1 Eine Person wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – womit eine Geldstrafe verbunden werden kann – bestraft, wenn sie weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist. Der Beschuldigte mag dies als nicht angemessen erachten (Berufungsbegründung S. 8, Akten S. 4151), dies entspricht aber gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.1 und 2.1.3, 138 IV 100 E. 3.2, 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3b; BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5, je mit Hinweisen) und es gibt für das Appellationsgericht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E.4.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 190). Von einem schweren Fall geht das Bundesgericht etwa aus, wenn bereits Anstalten getroffen wurden, um die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4) oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
4.1.2.2 Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass die Gesamtmenge des vom Beschuldigten veräusserten reinen Kokains rund 1'630 Gramm betrug (vgl. E. IV.2.11 oben). Aufgrund des anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen, für den Drogenhandel typischen Verpackungsmaterials, den Buchhaltungsnotizen sowie dem vorgefundenen Streckmittel (vgl. dazu E. IV.1.2.1 oben), ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten 279.9 Gramm Kokaingemisch für den Weiterverkauf bestimmt waren. Unter Zugrundelegung der Wirkstoffgehalte abzüglich der Toleranzwerte der beschlagnahmten Betäubungsmittelmengen (vgl. Akten S. 2876 ff. und 2880 ff.) sind rund 70 weitere Gramm reines Kokain hinzuzurechnen. Die für den mengenmässig qualifizierten Fall massgebende Kokainmenge ist damit um ein Vielfaches überschritten. Da auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands keine Zweifel bestehen, ist die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben.
4.1.3
4.1.3.1 Bandenmässigkeit im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist sodann anzunehmen, wenn zwei oder mehr Personen sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich eine Person des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Ihr Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, mit diversen weiteren Hinweisen).
4.1.4
4.1.4.1 Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt schliesslich einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2). Der qualifizierte Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4c; Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).
4.1.4.2 Im Jahr 2017, in welchem der Beginn der Kokainhandelsaktivitäten festzumachen ist, wurde der Beschuldigte zunächst von der Sozialhilfe unterstützt und war ab November 2017 unregelmässig bei der [...] beschäftigt. Ab dem 6. August 2020 bis zu seiner Verhaftung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wieder arbeitslos war (vgl. E. IV.1.1.2.1 oben). In Anbetracht, dass der Beschuldigte ab 2017 immer grössere und seine legalen Einnahmen bei weitem übersteigende Geldsummen über verschiedene Geldinstitute vornehmlich ins Ausland transferierte (vgl. für die Gegenüberstellung der Einnahmen und der Geldüberweisungen E. IV.1.1.2.2 oben), bestehen bereits aus diesen Gründen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Kokainhandel nach der Art eines Berufs betrieben hat. Unterstrichen wird dies mit Verweis auf die obigen Ausführungen betreffend Bandenmässigkeit durch das äusserst professionelle Vorgehen des Beschuldigten.
Bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 70.– pro Gramm und einer absoluten Mindestmenge von 4'901.8 Gramm Kokaingemisch, ist von einem Umsatz von CHF 343'126.– auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte das Kokain vereinzelt auch zum Grammpreis von CHF 40.– ab (vgl. E. IV.2.3 und IV.2.9 oben). Würde dieser Umstand mitberücksichtigt, beliefe sich der Umsatz noch immer auf über CHF 300'000.–. Und selbst wenn bei sämtlichem Kokain vom Mindestgrammpreis von CHF 40.– ausgegangen werden würde, beliefe sich der Umsatz auf CHF 196'072.– und handelt es sich damit um einen grossen Umsatz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Aus den Erwägungen zu den Geldwäschereihandlungen (E. IV.3.1 und IV.3.3) wird sodann ersichtlich, dass der Beschuldigte insgesamt CHF 183'789.42 und EUR 14'950.– an Dritte sowie CHF 54'058.31 und EUR 8'185.– an sich selbst überwies. Angesichts der Tatsache, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im hiesigen Betäubungsmittelhandel eine ihm hierarchisch überstellte Person hatte, die Überweisungen an eine Vielzahl von Personen erfolgte, die mehrheitlich mit ihm verwandt oder ihm nahestehen und im Betäubungsmittelhandel involviert waren, und der Beschuldigte überdies finanzielle Mittel benötigte, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Überweisungen um Gewinn handelte. Eine andere plausible Erklärung für die vielen, ihm nahestehenden Empfänger ist nicht ersichtlich. Es ist daher von einem Gesamtgewinn von CHF 237'847.73 und EUR 23'135.– auszugehen, womit auch der erhebliche Gewinn für die Gewerbsmässigkeit um ein Vielfaches überschritten wurde.
4.1.5 Zusammenfassend kam das Strafgericht demnach zu Recht zum Schluss, dass vorliegend alle drei Qualifikationsgründe erfüllt sind. Es ergeht damit ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen grosser Gesundheitsgefährdung, Banden- und Gewerbsmässigkeit.
4.2 Geldwäscherei
4.2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (vgl. auch BGE 145 IV 335 E. 3.1, 136 IV 188 E. 6.1). Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1, 126 IV 255 E. 3a). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Pieth/Schultze, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 305bis N 21, m.H. auf die Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).
Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bis StGB u.a. dann vor, wenn eine Person als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Da sich der Bandenbegriff mit jenem gemäss BetmG deckt (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059), kann für den Begriff der Bandenmässigkeit auf E. IV.4.1.3.1 oben verwiesen werden. Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt zudem vor, wenn eine Person durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Die Kriterien sind identisch mit den beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG geforderten (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1120), weshalb für die Voraussetzungen ebenfalls auf die obigen Erwägungen betreffend gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel verwiesen werden kann (E. IV.4.1.4.1 oben).
4.2.2 Wie bereits dargelegt, ist die Beteiligung des Beschuldigten am Betäubungsmittelhandel ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Verhaftung nachgewiesen und erachtet es das Appellationsgericht als erstellt, dass die von ihm sowie die durch Drittpersonen im Auftrag des Beschuldigten überwiesenen Gelder ihre Herkunft im (qualifizierten) Drogenverkauf und damit in einem Verbrechen hatten (vgl. E. IV.3.1.2 sowie E. IV.3.3 oben). Das Vortaterfordernis ist damit erfüllt. Wie das Strafgericht sodann zutreffend erwog, erfolgten die Überweisungen mittels Überweisungsagenturen (grösstenteils) ins Ausland, wobei der Beschuldigte bzw. die von ihm beauftragten Drittpersonen dafür jeweils Bargeld einzahlten und das Geld (zumindest mehrheitlich) nicht auf Konten einbezahlt wurde, sondern die jeweiligen Empfängerinnen und Empfänger das Geld im Empfangsland bezogen. Ein weiterer Zugriff auf die Gelder und damit deren Einziehung wurde mangels nachverfolgbarer Papierspur damit verunmöglicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 69). Dies gilt grundsätzlich auch für jene Gelder, die der Beschuldigte an sich selbst ins Ausland überwies, zumal Überweisungen von Deliktsgeldern ins Ausland grundsätzlich Geldwäschereihandlungen darstellen (vgl. Breitenfeld, Die ausländische Vortat zur Geldwäscherei, Basel 2025, N 34), jedenfalls dann, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Wie es sich vorliegend damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Staatsanwaltschaft die vom Beschuldigten an sich selbst überwiesenen Geldbeträge nicht zur Anklage gebracht hat. Hinsichtlich der übrigen von ihm selbst (E. IV.3.1 oben) und von beauftragen Drittpersonen (E. IV.3.3 oben) ausgeführten Überweisungen wirkte der Beschuldigte nach dem Gesagten aber klarerweise darauf hin, die Spur der deliktischen Herkunft zu verwischen und die Auffindung und Einziehung des Geldes zu vereiteln. Dass er dies vorsätzlich tat, steht aufgrund seiner Beteiligung am grossangelegten Drogenhandel ausser Frage, sind die Geldwäschereihandlungen doch geradezu als das Ziel des hiesigen Drogenhandels anzusehen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Geldwäscherei damit erfüllt.
4.2.3 Auch die Qualifikationsgründe der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit sind vorliegend gegeben.
Hinsichtlich der Bandenmässigkeit kann zunächst auf die obigen Ausführungen betreffend bandenmässiger Betäubungsmittelhandel verwiesen werden (vgl. E. IV.4.1.3.2 oben). Wie erwogen, ist der Beschuldigte als hochrangiges Mitglied eines ganzen, immer mehr Schwung aufnehmenden und zusehends international agierenden Netzwerks bestehend aus Verwandten der Familien [...], [...], [...] und [...], sowie aus weiteren ihm nahestehenden Personen wie I____, L____, Y____ und G____ anzusehen. Die Geldwäschereihandlungen stehen dabei in direktem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel, sind sie doch vom selben übergeordneten Bandeninteresse getragen, Geld mit dem Betäubungsmittelhandel in der Schweiz zu erwirtschaften und den Gewinn zurückzuführen.
In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit kann grundsätzlich auf die obige Erwägung betreffend gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel verwiesen werden (E. IV.4.1.4.2 oben). Selbst wenn die Geldbeträge in Abzug gebracht werden, die der Beschuldigte an sich selbst tätigte, ist mit dem überwiesenen Gewinn aus dem Drogenhandel von CHF 183'789.42 sowie EUR 14'950.– die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit bei weitem überschritten. Auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist damit gegeben.
4.3 Schuldsprüche
Nach dem Gesagten ergehen gegen den Beschuldigten – nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG – Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (wegen grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie wegen Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit).
V. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung
1.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
1.2 In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
1.3 Hat eine Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1 Auszugehen ist im vorliegenden Fall vom Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).
Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327 ff.).
2.2
2.2.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung», der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich drei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 6).
2.2.2 Auch wenn der Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt, stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93).
Dem Beschuldigten konnte vorliegend die Veräusserung von 1'630 Gramm reinem Kokain nachgewiesen werden. Weitere 70 Gramm reines Kokain lagerte er in den durchsuchten Wohnungen, welche für den Weiterverkauf bestimmt waren (vgl. E. IV.4.1.2.2 oben). Die Gesamtmenge an reinem Kokain liegt damit weit über dem, was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde, was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend mit der Festnahme des Beschuldigten ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.
2.2.3 Da der Beschuldigte innerhalb einer internationalen Drogenbande tätig war, ist auf der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb des organisierten Betäubungsmittelhandels zu beurteilen.
Wie in den Erwägungen zum Tatsächlichen dargestellt (vgl. E. IV.1 oben) und zum Rechtlichen erwogen (vgl. E. IV.4.1.3.2 oben), war der Beschuldigte Teil einer äusserst gut organisierten, weit gefächerten und zusehends international agierenden Drogenhandelsbande. Nicht erstellt ist, dass er bereits im Jahr 2012 mit dieser Absicht in die Schweiz eigereist ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ursprünglich tatsächlich in die Schweiz kam, um einer Arbeit nachzugehen und seine Familie in Spanien und Kolumbien finanziell zu unterstützen. Spätestens ab dem Jahr 2017 begann er aber, dem Handel mit Kokain nachzugehen. Womöglich bestanden zu Beginn bereits gewisse Strukturen, welche sich der Beschuldigte zunutze machte, jedoch ist erstellt, dass er sich zusehends ein eigenes Netzwerk aufbaute, welches vorwiegend aus Familienmitgliedern der Familien [...], [...], [...] und [...], seiner Lebenspartnerin sowie ausgewählten Personen aus der kolumbianischen und spanischen Community bestand, deren Verschwiegenheit und Loyalität er sich sicher sein konnte. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, mag es sein, dass der Beschuldigte sich dabei zu Beginn noch bis zu einem gewissen Grad gegen aussen exponierte, indem er das Kokain teils selbst auslieferte (vgl. etwa die Feststellung, dass er gelegentlich die Geschäfte von E____ weiterführte [E. IV.2.3.3 oben]), seine Tätigkeit verlagerte sich jedoch immer mehr in den Hintergrund. So orchestrierte er den Kokainhandel am Ende vornehmlich aus den Liegenschaften an der X____strasse XX und XY, wobei aufgrund der ihm nachgewiesenen Drogenverkäufe davon auszugehen ist, dass er vornehmlich Zwischenhändler und nicht süchtige Personen im Endabnehmerbereich mit Kokain versorgte und dass diese das Kokain entweder beim Beschuldigten abholen kamen oder der Beschuldigte dieses etwa durch seinen Neffen oder E____ ausliefern liess (vgl. sehr exemplarisch E. IV.2.3.3 oben; ferner auch etwa E. IV.2.6 oben). Der Beschuldigte traf zudem auch Vorkehrungen zur Vermeidung seiner Entdeckung, indem er über mehrere Mobiltelefone verfügte und offenbar auch über verschiedene, teils (vermeintlich) abhörsichere Kanäle kommunizierte, wie aus dem Chat mit L____ ersichtlich wird (vgl. E. IV.1.3.3 oben). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten ein Mobiltelefon mit dem Kommunikationsdienst Sky ECC vorgefunden wurde. Dass dieses Mobiltelefon dem Beschuldigten bzw. seiner Bande zuzuordnen ist, steht – entgegen seiner Auffassung (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter S. 1, Akten S. 4348) – für das Appellationsgericht ausser Frage, nachdem dieses doch auf dem Fenstersims im Schlafzimmer der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 772). Dem Argument, dass er dieses doch nicht mehr behalten hätte, wenn er gewusst hätte, um was es sich hierbei handle, nachdem der Messengerdienst Sky ECC aufgeflogen sei, ist entgegenzuhalten, dass ihm das Ausmass der Aufdeckung wohl kaum bekannt gewesen sein durfte. Ausserdem gab er anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 kurz nach seiner Verhaftung noch an, dass das fragliche Mobiltelefon ihm gehöre, es aber ein altes Telefon sei, das nicht mehr funktioniere (vgl. Akten S. 1407). Es trifft zwar, wie vom Beschuldigten eingewendet (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 5, Akten S. 4352) zu, dass aus den Sky ECC-Chats aufgrund ihrer unverwertbaren Natur keine Rückschlüsse auf die Stellung des Beschuldigten gemacht werden dürfen. Allerdings ist und war die Bedeutung dieser Applikation bekannt; diese galt bis im Frühjahr 2020 als absolut abhörsicher. Dass der Beschuldigte demnach im Besitz eines solchen Telefons ist, unterstreicht die Vorkehrungen, die er zur Vermeidung einer möglichen Aufdeckung unternahm und dies kann – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 2, Akten S. 4349) – bei der Strafzumessung sehr wohl Berücksichtigung finden. Aus dem Rucksack, der mit Kokain und Streckmittel gefüllt war, und der nach seiner Festnahme in die Liegenschaft an der Y____strasse verbracht wurde, wird zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte auch einen «Notfallplan» im Fall seiner Verhaftung gehabt haben musste, der offenbar von seinem Sohn umgesetzt wurde.
Wie das Strafgericht sodann zu Recht erkannte, war der Beschuldigte gerade jenen Bandenmitgliedern gegenüber weisungsbefugt, welche die Drogen für ihn ausliefern liessen bzw. teils die hiesigen Geschäfte während seiner Abwesenheit fortführten. Aus der Rapportierung der Drittpersonen unmittelbar nach der von ihnen im Auftrag des Beschuldigten durchgeführten Geldüberweisungen (vgl. E. 3.3 oben) kann geschlossen werden, dass er auch bei ihnen das Sagen hatte. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie L____ dem Beschuldigten hierarchisch klar unterstellt. Wie erwähnt, ist er vielmehr als Mittelsmann des Beschuldigten in Kolumbien zu sehen, mit welchem er zusammen den Bezug und den Transport des Kokains organisierte und koordinierte. Ob er sodann, wie von der Staatsanwaltschaft ferner geltend gemacht, gegenüber dem Bandenmitglied G____ entsprechende Weisungsbefugnisse hatte, kann nicht abschliessend beurteilt werden und muss offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann einzig, dass dieser dem Beschuldigten hierarchisch übergeordnet gewesen wäre. Hierfür gibt es keinerlei Hinweise. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte ihm übergeordnete Bandenmitglieder im hiesigen Betäubungsmittelhandel gehabt hätte. Vielmehr agierte der Beschuldigte selbständig und er war für die gesamte Organisation verantwortlich. Hierzu passt auch, dass er um die Verteilung des Gewinns besorgt war, indem er diesen entweder selbst oder über von ihm beauftragte Drittpersonen ins Ausland überwies. In der Region Basel gehörte der Beschuldigte damit zu den ranghöchsten Bandenmitgliedern. Seine wichtige Stellung ergibt sich ferner auch daraus, dass er mit der Zeit immer mehr Einfluss auf die Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten des Kokains nahm (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 334). So organisierte und koordinierte er mit seinem Mittelsmann L____ in Kolumbien den Einkauf und den Transport des Kokains, begab sich im Jahr 2020 selbst nach Kolumbien und baute sich dort eine vorwiegend familienintern betriebene Früchtefarm auf bzw. betrieb er eine allenfalls bereits bestehende Früchtefarm, die er zur Verschleierung des Kokainhandels verwendete. Das Kokain selbst bezog er allerdings bis zuletzt von einer anderen Stelle. Wie seine Beziehung bzw. seine Stellung in Bezug auf diese dahinterstehende Organisation war, muss offenbleiben. Dass er auch in internationaler Hinsicht auf der höchsten Stufe anzusiedeln ist, kann daher nicht als erstellt erachtet werden.
Finanziell nahm der hiesige Drogenhandel im Laufe seiner Tätigkeit immer mehr Schwung auf, wie nicht zuletzt aus den von ihm und in seinem Auftrag getätigten Geldüberweisungen ersichtlich wird, sodass sich der Beschuldigte mit der Zeit auch nicht mehr um eine Arbeitsstelle bemühen musste, sondern sich vollkommen auf den Handel mit Kokain konzentrieren konnte. Der Beschuldigte überwies CHF 54'058.31 und EUR 8'185.– aus diesem Handel stammende Gelder an sich selbst ins Ausland und CHF 142'249.05 und EUR 14'950.– an seine Verwandten oder ihm zumeist nahestehende Personen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass es sich um den Gewinn aus dem Drogenhandel handeln dürfte und der Beschuldigte auch noch über finanzielle Mittel zur Bestreitung der Lebenskosten benötigte, bereits für Schweizer Verhältnisse als beträchtlich zu werten. Wird berücksichtigt, dass das Bruttonationaleinkommen pro Einwohner in Kolumbien im Jahr 2024 gemäss der Basistabelle Kolumbien des statistischen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Staat/Amerik-a/CO.html) gerade einmal USD 7'040.– betrug, ist von einem grossem Profit auszugehen, welcher der Beschuldigte und seine Familie daraus zog. Der Einwand des Beschuldigten, dass eine Person der Hierarchiestufe 2 nicht in derart ärmlichen Verhältnissen leben würde, ist daher stark zu relativieren.
Obschon der Beschuldigte nach dem Gesagten zweifellos eine hohe Position innerhalb der Bande bekleidete, sind die zentralen Elemente der obersten Hierarchiestufe 1 nicht erfüllt oder nicht nachweisbar. Ganz offensichtlich war er nicht Teil der in Kolumbien stationierten obersten Führungsebene. Wie erwähnt, muss es hinter bzw. über dem Beschuldigten noch weitere Entscheidträger gehabt haben, welche die Verfügungsmacht über das Kokain innegehabt hatten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die Beteiligung am Betäubungsmittelhandel lediglich in der Region Basel nachgewiesen werden konnte. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich der Wirkungskreis der dahinterstehenden Organisation auf diese Region beschränkte. Dem Beschuldigten wurde damit nur, aber immerhin, die Verantwortung für die Region Basel überlassen; eine strategische Aufgabenwahrnehmung über diese Region hinaus ist nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon mit der Applikation Sky ECC in seinem Besitz hatte, keine Rückschlüsse auf die Vertrauensposition des Beschuldigten innerhalb der Organisation gezogen werden können. Unter Ausblendung der darüber geführten Chats ist nämlich einzig bekannt, dass der Beschuldigte damit einen (mit höheren Kosten verbundenen) abhörsicheren Kommunikationskanal zur Verfügung hatte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass der Beschuldigte zwar zunehmend im Hintergrund agierte und gegen seine Entdeckung, wie erwähnt, zahlreiche Vorkehrungen traf, allerdings ist das iPhone 8, über welches die inkriminierten Verkäufe zumeist abgewickelt worden sind, auf den Namen des Beschuldigten registriert (vgl. Akten S. 1315) und den Betäubungsmittelhandel führte er aus der Wohnung, an welcher er gemeldet war. Ein nicht ohne Weiteres ersetzbares Mitglied der obersten Führungsebene hätte dieses Risiko mit Sicherheit nicht auf sich genommen; vielmehr sind bei Personen in der obersten Hierarchiestufe regelmässig umfassende Sicherheitsvorkehrungen zu erwarten (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 335).
Zusammenfassend erfüllt der Beschuldigte eine Vielzahl der von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien der Hierarchiestufe 2. Für diese schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen acht und zwölf Jahren vor, wobei der Beschuldigte auch angesichts der Tatsache, dass er vorliegend alle drei Qualifikationsmerkmale erfüllt, in der Mitte zu verorten ist.
2.2.4 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar selbst Kokain konsumierte, dieser Konsum ist jedoch nur als beiläufig zu bezeichnen. Sein Wirken kann daher nicht der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden. Er handelte direktvorsätzlich und seine Motivation war ausschliesslich finanzieller Natur. Wie das Strafgericht zu Recht erkannte, ist beim Beschuldigten keine finanzielle Notlage auszumachen, welche ihn in den Kokainhandel trieb. Vielmehr ist aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, welcher er zunächst noch nachgegangen war, davon auszugehen, dass er den lukrativen Kokainhandel legaler Arbeit vorzog.
2.3 In Anbetracht all dieser Umstände erscheint für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe von zehn Jahren angemessen.
3. Qualifizierte Geldwäscherei
3.1 In Bezug auf die Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe – Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit – erfüllt und es sich um einen schweren Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Belastend wirkt sich ferner aus, dass der mehrheitlich ins Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 183'789.42 und EUR 14'950.– beträchtlich ausfällt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Deutlich entlastend zu werten ist indes, dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des von ihm betriebenen Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits beim Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des Beschuldigten ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als knapp mittelschwer einzustufen. Im Einklang mit dem Strafgericht erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten gerechtfertigt. Eine Erhöhung, wie sie von der Staatsanwaltschaft für angemessen erachtet wird, ist insbesondere aufgrund der Einordnung auf Hierarchiestufe 2 (vgl. E. V.2.2.3 oben) nicht gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
3.2 Da für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten ist das Strafmass des Strafgerichts von 90 Tagessätzen (vgl. dazu das Dispositiv des angefochtenen Urteils und die Audioaufzeichnung der Urteilseröffnung ab 1:28:00; in der Begründung wurden versehentlich 60 Tagessätze erwähnt [vgl. angefochtenes Urteil S. 74]) zu bestätigen, wobei die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 30.– festgelegt wird.
4. Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Das Strafgericht sprach für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG eine Busse von CHF 300.– aus, was von keiner Partei beanstandet wurde und angemessen erscheint. Die Busse von CHF 300.– ist damit zu bestätigen.
5. Gesamtstrafenbildung
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Die qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Die Delikte stehen daher sowohl in einer zeitlichen, sachlichen und situativen Hinsicht in einem engen Konnex. Ihr Gesamtschuldbetrag verringert sich dadurch deutlich. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von zehn Jahren für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um neun Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 10 ¾ Jahren, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 300.–.
6. Täterkomponenten
Hinsichtlich der Täterkomponenten erwog das Strafgericht das Folgende: «In Bezug auf die Täterkomponenten ist zunächst das Vorleben des Beschuldigten zu würdigen, welches von Armut und der damit verbundenen Emigration aus seinem Heimatland Kolumbien geprägt ist. Angaben des Beschuldigten zufolge habe er in [...] (COL) eine dreijährige Lehre auf dem Bau absolviert. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er Kolumbien im Jahre 2001 verlassen, sei zunächst nach Spanien und dann im Jahre 2012 in die Schweiz gereist, um hier zu arbeiten. Er habe in der Schweiz bei verschiedenen Firmen gearbeitet, zurzeit sei er jedoch arbeitslos. Seine Kindheit beschreibt der Beschuldigte als intakt, sie hätten wenig Geld gehabt, seien jedoch glücklich gewesen. Er sei mit seinen Eltern und acht Geschwistern aufgewachsen, der Vater sei gestorben, als er elf Jahre alt war. Er habe einen erwachsenen Sohn, dieser lebe in Spanien. Der Grossteil seiner Verwandtschaft sei jedoch in Kolumbien wohnhaft. Zudem habe er eine Lebenspartnerin, mit welcher er seit einigen Jahren eine On-Off Beziehung führe, wo diese momentan lebe wisse er zwar nicht, sie stünden aber in telefonischem Kontakt (Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4 ff., Prot. HV S. 8 ff.). In Bezug auf den strafrechtlichen Leumund ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt, was im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten ist (Strafregisterauszug Schweiz, Akten S. 15, Strafregisterauszug Spanien, Akten S. 17). Was sein Nachtatverhalten betrifft, so hat der Beschuldigte die Vorwürfe grösstenteils bestritten und nur Offensichtliches eingestanden. Auch hinsichtlich weiterer Beteiligter zeigte sich der Beschuldigte nicht kooperativ, sondern hielt sich äusserst bedeckt. Ihm kann darüber hinaus weder Einsicht noch Reue zugutegehalten werden. Vielmehr fällt auf, dass er seine Involvierung in den gross angelegten Betäubungsmittelhandel stark verharmlost. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral auf das Strafmass aus» (angefochtenes Urteil S. 74).
Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung zwar geltend, der Beschuldigte habe sich «wissentlich und willentlich» über die hier geltende Rechtsordnung hinweggesetzt und erst seine Festnahme habe seiner Delinquenz Einhalt geboten. Dies zeuge von mangelhaftem Rechts- und Strafempfinden. Daher erstaune es nicht, dass er weder aufrichtige Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch echte Reue gezeigt habe. Es könne ihm auch kein Geständnis oder Kooperation zugutegehalten werden. Gerade seine ranghohe Stellung hätte aber überaus hilfreiche, die Ermittlungen voranbringende Informationen geben können. Die Täterkomponente müsse sich daher deutlich zu Lasten des Beschuldigten auswirken (vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. II.2, Akten S. 4132). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann nur vorsätzlich begangen werden, weshalb die wissentliche und willentliche Begehung bereits Tatbestandsvoraussetzung ist. Dass der Beschuldigte vorliegend direktvorsätzlich handelte, wurde ausserdem bereits bei der subjektiven Tatkomponente berücksichtigt und kann nicht zu einer weiteren Straferhöhung führen (vgl. E. V.2.2.4 und V.3.1 oben). Auch ein fehlendes Geständnis und erst recht fehlende Kooperation kann dem Beschuldigten nicht zu seinen Ungunsten gereichen. Gerade bei derart schwerwiegenden Tatvorwürfen wäre eine andere Auffassung kaum mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar (vgl. Seelmann, Strafzumessung und Doppelverwertung, Zürich 2023, S. 143). Es bleibt damit dabei, dass die Täterkomponente neutral zu werten ist.
7. Modalitäten des Vollzugs
Die Freiheitsstrafe sowie die Busse sind unbedingt auszusprechen. Bei der Freiheitsstrafe ist die ausgestandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB) und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wird auf drei Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, ist ihm für die Geldstrafe als Ersttäter schliesslich der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB).
8. Ergebnis
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. April 2021 bis 19. Juli 2022 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2022, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.
VI. Landesverweisung
4.
4.1 Der Beschuldigte ist spanisch-kolumbianischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der Landesverweisung erwog das Strafgericht das Folgende:
«Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Verbrechen gemäss Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1). Der Beschuldigte ist kolumbianischer und spanischer Staatsangehöriger und wurde wegen einer Katalogtat verurteilt, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind.
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel nach Abs. 2 dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Der in der Schweiz wohnhafte und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügende Beschuldigte kann sich als spanischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das FZA berufen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2; Burri/Priuli, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 2017, 886 ff., 893 f.). Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Schliesslich ist bei der Zulässigkeitsprüfung von Einschränkungen von Art. 5 Anhang I FZA auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, womit die öffentlichen Interessen an der Wegweisung und Fernhaltung der straffälligen Person in jedem Fall gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen müssen (BGE 145 IV 364 E. 3.9; Burri/Priuli, a.a.O., 895). Dabei ist zu beachten, dass auch die Gewährleistung der Freizügigkeit ein öffentliches Interesse darstellt (Burri/Priuli, a.a.O., 895).
Betäubungsmitteldelikte stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar. Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, vermögen Betäubungsmitteldelikte auch im Bereich der Freizügigkeit eine Wegweisung zu rechtfertigen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3 und 6.3; BGer 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2, 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri Rn. 67). Besonders streng ist die Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3). Doch steht auch die Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten der Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nicht entgegen (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Was den Beschuldigten betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass seine Betäubungsmitteldelinquenz gleich in mehrfacher Hinsicht verbrecherisch – nämlich hinsichtlich der umgesetzten Menge und des gewerbs- und bandenmässigen Handelns – und damit schwerwiegend war. Weiter ist davon auszugehen, dass der zum Zeitpunkt der Festnahme arbeitslose Beschuldigte ohne seine Verhaftung im April 2021 den für ihn einträglichen Kokainhandel fortgeführt respektive ausgeweitet hätte. Wie bereits dargelegt, erstreckten sich die Handlungen des Beschuldigten über mehrere Jahre und er agierte auf hoher Hierachiestufe, womit nicht von einem Ausrutscher die Rede sein kann. Vielmehr setzte der Beschuldigte mit seiner deliktischen Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum bewusst die Gesundheit zahlreicher Menschen aufs Spiel. Es liegen somit zahlreiche konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthaft annehmen lassen, der Beschuldigte würde bei einem Verbleib in der Schweiz die öffentliche Ordnung und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA weiter erheblich gefährden. Angesichts der schwachen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschuldigten, sind seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zudem als gering einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen überwiegen offensichtlich die Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz.
Nachdem die Anwendung des FZA vorliegend zu verneinen ist, bleibt somit einzig zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. Der Beschuldigte verfügt über einen Ausländerausweis C, welcher noch bis am 1. Januar 2024 gültig ist. Er ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er kam eigenen Angaben zufolge erstmals im Jahr 2012 und somit vor etwas mehr als 10 Jahren in die Schweiz. Er hat hier weder nähere Familienangehörige noch Kinder. So lebt sein einziger Sohn C____ in Spanien und seine Lebenspartnerin D____ in Kolumbien oder Spanien (Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4 ff., Prot. HV S. 8 ff.). In wirtschaftlicher Hinsicht gilt zu erwägen, dass der Beschuldigte nur sporadisch bei verschiedenen Baufirmen gearbeitet hat, bisweilen aber auch Arbeitslosenentschädigung bezogen hat respektive von der Sozialhilfe unterstützt worden ist (Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4 ff., Prot. HV S. 8 ff.). Ferner weist der Beschuldigte Schulden in der Höhe von CHF 13'285.45 auf (Betreibungsregisterauszug, Akten S. 12 f.). Die wirtschaftliche Integration muss mithin als gescheitert bezeichnet werden, wobei keine Aussicht auf Besserung besteht. Hinsichtlich seiner Integrationschancen in Kolumbien respektive Spanien ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fliessend Spanisch spricht und sich somit ohne Weiteres im spanischsprachigen Raum verständigen und zurechtfinden kann, zumal auch sein soziales Umfeld in den genannten Ländern lebt. Seine Beziehungen in die Heimat sind somit intakt. Zusammenfassend sprechen sowohl die wirtschaftliche als auch die familiäre Situation sowie die intakten Wiedereingliederungschancen in die Heimat gegen das Vorliegen eines Härtefalls. Aufgrund des fehlenden Härtefalls erübrigt sich vorderhand eine gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehene Güterabwägung.» (angefochtenes Urteil S. 75–78).
4.2.2 Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung zwar ein Absehen von der Landesverweisung, blieb eine Begründung jedoch schuldig. Auch wenn vorliegend von einem etwas kürzeren Deliktszeitraum auszugehen ist, sind die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Es kann daher vollumfänglich auf diese verwiesen werden.
4.3 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).
Der Beschuldigte hat sich mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eines schweren Delikts schuldig gemacht. Er war ein Mitglied einer aus dem Ausland agierenden Drogenbande und hat in der Region Basel einen florierenden Kokainhandel aufgebaut. Entsprechend ist das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz als gross zu werten. Demgegenüber ist kein wirkliches privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszumachen. Angesichts dieser Umstände und in Anbetracht seiner hohen hierarchischen Stellung in der Drogenbande, erscheint die von der Staatsanwaltschaft geforderte Erhöhung der Dauer der Landesverweisung gerechtfertigt. Die Landesverweisung ist daher für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen.
4.4 Da der Beschuldigte spanischer Staatsangehöriger ist, wird die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.
VII. Beschlagnahme
Aufgrund der Bestätigung sämtlicher vorinstanzlicher Schuldsprüche ist auch die vorinstanzliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Mobiltelefone und SIM-Karten sowie die beschlagnahmten Briefschaften und Notizzettel respektive die weiteren bei den Hausdurchsuchungen aufgefundenen Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zu bestätigen. Ebenso die Einziehung der beschlagnahmten CHF 160.– und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten.
VIII. Kostenentscheid
1.
1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (wegen grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) und Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) auch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 64'260.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.–.
1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte haben Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben, wobei beide Parteien grösstenteils unterliegen. Es rechtfertigt sich daher, von einem jeweiligen Obsiegen von 50 % bzw. Unterliegen von 50 % auszugehen. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden angesichts des aussergewöhnlich grossen Umfangs des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 16'000.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten aufgrund seines teilweisen Obsiegens CHF 8'000.– zu überbinden sind.
2.
2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
2.2 Der Beschuldigte beantragt für die erste Instanz die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 12'000.–. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend bestätigt und dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist dieser Antrag abzuweisen.
2.3 Für die zweite Instanz ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Grundsätzlich kann dabei auf die eingereichte Honorarnote verwiesen werden. Allerdings fiel der Aufwand für die Ausfertigung der Berufungsbegründung sowie insbesondere des zweitinstanzlichen Plädoyers zu hoch aus. Es erscheint angemessen, diesbezüglich eine Kürzung um drei Stunden vorzunehmen. Zu kürzen ist ausserdem der Aufwand von zwanzig Minuten, welche ein Telefonat mit einem Zeitungsreporter betrifft. Zum ansonsten zu entschädigenden Aufwand kommen fünf Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine um 50 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Fall seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 20. Januar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
- Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes für den Konsum vor dem 20. Januar 2020;
- Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Verzeichnis 153950, Pos. 2148-2152);
- Belassen des USB-Sticks mit Daten bei den Akten;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen, die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. April 2021 bis 19. Juli 2022 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2022, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19. Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuchs.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs für 15 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Zubehör (Archiv BSK, Pos. 2114-2119, 2125, 2132, 2133, 2140, 2143, 2502, 2504-2508, 2510, 2511, 5001), die Mobiltelefone und Zubehör (Verzeichnis 153967, Pos. 2108, 2112, 2138, Verzeichnis 154377, Pos. 2102, 2121, 2128, 2129, 2131, 2134, Verzeichnis 155499, Pos. 2105-2107, 2120, 2127, 2139), die Platzpatronen (Verzeichnis 153967, Pos. 2141), die diversen Briefschaften und Notizen (Verzeichnis 154377, 2101, 2103, 2104, 2109, 2111, 2113, 2123, 2124, 2126, 2130, 2135-2137, 2142, Verzeichnis 154377, Pos. 2146, Verzeichnis 154185, Pos. 2501 und 2509), die abgelaufene B-Bewilligung (Verzeichnis 153967, Pos. 2122), die Mastercard (Verzeichnis 154377, Pos. 2110), sämtliche Schlüssel (Verzeichnis 154377, Pos. 2144 und 2145) sowie die Zahnbürste (Verzeichnis 154185, Pos. 2503) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 64'260.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 8'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 160.– (Gutschriftanzeige, Pos. 2001) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Der Antrag des Beurteilten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur. Daniel Wagner, ein Honorar von CHF 14'966.65 und ein Auslagenersatz von CHF 1'382.05, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'306.65 (7,7 % auf CHF 4'399.15 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 11'949.55 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 17'655.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Richterin Der Gerichtsschreiber
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.