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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2023.49
URTEIL
vom 11. Juni 2025
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Michael Angehrn, Advokat,
Lange Gasse 15, 4002 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____ Bank AG
Bank C____ AG
D____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 7. Februar 2023 (SG.2022.194)
betreffend mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, Strafzumessung und Landesverweisung
Sachverhalt
Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 7. Februar 2023 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des mehrfachen versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 24. Februar bis 8. Juni 2022, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde der Berufungskläger für 5 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklagpunkt I.c. wurde der Berufungskläger freigesprochen. Die gegen den Berufungskläger am 18. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Ferner wurde der Berufungskläger bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____ Bank AG in Höhe von CHF 30'943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF 8'029.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8'635.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2021, der D____ AG in Höhe von CHF 996.35 und der Bank C____ AG in Höhe von CHF 6'675.76 behaftet. Sodann ordnete das Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände (die 3 beschlagnahmten Couverts E____ [Beschlagnahmebefehl 12.1.22/25.1.22, Akten S. 692, S. 706], das Smartphone […] [Beschlagnahmebefehl 25.1.22, Akten S. 706], das E-Trottinett «[…]» [Beschlagnahmebefehl 7.6.22, Akten S. 738], 7 Briefe lautend auf F____ oder [...] [Beschlagnahmebefehl 22.3.22, Akten S. 714], diverse Briefschaften [Pos. 9, 23], USB-Stick Sandisk [Pos. 27], die HD […] [Pos. 28], das […] [Pos. 29], das Smartphone […] [Pos. 30], der USB-Stick Platinum [Pos 31], das […] [Pos. 32] sowie die Mastercard der Bank G____ ltd/a H____ [Pos. 35]) eingezogen und vernichtet werden. Die übrigen beigebrachten Dokumente und Gegenstände (Pos. 1-8, 10-22, 24-26, 33, 34, 36-38) wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungskläger zurückgegeben. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 13'871.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.–, bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 5'000.–, auferlegt. Die Sperren der bestehenden Konti bei der I____ und der J____ wurden aufgehoben und die Saldi in Höhe von CHF 10'768.01 und 1'205.70 mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Schliesslich wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger festgesetzt und der Berufungskläger zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Michael Angehrn, am 26. Juni 2023 Berufung erklärt und beantragt, den Schuldpunkt des vorinstanzlichen Urteils teilweise, und die Bemessung der Strafe sowie die Landesverweisung vollumfänglich aufzuheben. Der Berufungskläger hat um amtliche und unentgeltliche Verteidigung ersucht, welche mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juni 2023 bewilligt worden ist. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ist zudem festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Mit Eingabe vom 23. November 2023 hat der amtliche Verteidiger die Berufung begründet. Es wird konkret beantragt, der Berufungskläger sei des mehrfachen teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. I.b. und d. [recte f.]), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten, Check– und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c.), der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. I c. und d. [recte f.]), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. I.e. [recte d.]) sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (AS Ziff. I.f. [recte e.]) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe von CHF 200.– zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 24. Februar bis zum 8. Juni 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Landesverweisung und die Eintragung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Mit der Berufungsbegründung hat der Verteidiger ebenfalls beantragt, mehrere Personen als Auskunftspersonen zu befragen, die den Berufungskläger beruflich oder privat kennen. Er hat überdies ein Arbeitszeugnis des letzten Arbeitgebers und ein Zwischenzeugnis des jetzigen Arbeitgebers eingereicht. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. Des Weiteren sind zwei Mails des Berufungsklägers, die mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 eingereicht wurden, zu den Akten genommen worden.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 hat der Verfahrensleiter die Beweisanträge vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts abgewiesen und die zu ladenden Parteien angekündigt. Mit Vorladung vom 6. März 2025 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 11. Juni 2025 geladen worden.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juni 2025 ist der Berufungskläger befragt worden. Danach sind der amtliche Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er grundsätzlich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.3 Unangefochten geblieben sind vorliegend die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. I.b. und f.), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c. Anhang 1 Ziff. 9), mehrfachen versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 1.c. Anhang 1 Ziff. 1, 2, 7), mehrfacher Urkundenfälschung (AS Ziff. I.c. und f.) und mehrfacher Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. I.d.). Der Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs betreffend AS Ziff. I c. Anhang 1 Ziff. 3, 4, 5, 6, 8, 12, 13, 15, 16, 18 und 19, die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), die Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der B____ Bank AG in Höhe von CHF 30‘943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF 8‘029.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8’635.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2021, die Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der D____ AG in Höhe von CHF 996.35 und die Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Bank C____ AG in Höhe von CHF 6‘675.76 sind ebenfalls nicht angefochten worden. Weiter nicht angefochten wurde die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Aufhebung der Sperre der Konti bei der I____ (IBAN [...], Saldo per 26.7.2022: CHF 10'768.01) und der J____ (IBAN [...], Saldo per 13.7.2022: CHF 1'205.70) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur. Michael Angehrn, für das erstinstanzliche Verfahren. Es ist festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.
2.1 Der dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht angefochten und wird durch zahlreiche relevierte Beweismittel objektiviert (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 3119; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2975 ff.). Auch in Bezug auf die nicht rechtskräftigen Punkte des angeklagten gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS Ziff. I.c.; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2977 ff.) und des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe [...] ist der Sachverhalt unbestritten und ebenfalls durch zahlreiche objektive Beweise erstellt (AS Ziff. I.e.; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2983 ff. m.w.H). Demnach hat sich der Berufungskläger im Zeitraum vom 15. Juli 2016 bis 16. Januar 2022 mittels diverser Methoden unrechtmässig bereichert. Er hat sich einerseits unter einer falschen Identität bei einer Arbeitsvermittlungsplattform registriert und kostenpflichtige Inserate geschalten, die er nie bezahlt hat. Durch die Sichtung der auf der Arbeitsvermittlungsplattform publizierten Personendossiers ist er an Daten gelangt, die er sodann dazu benutzt hat, um unter falscher Identität Kreditkarten zu bestellen und diese für Zahlungen und Geldbezüge zu benutzen. Dafür hat er auf den Antragsformularen teilweise seine eigene Adresse, oder aber die Adressen verwaister Briefkästen angegeben. Wenn die Kreditkartenunternehmen zusätzliche Angaben eingefordert hatten, hat er Lohnabrechnungen, Telefonrechnungen und Kontoauszüge im Internet gefälscht und ebenfalls eingereicht. Er hat die Kreditanträge demnach mit den Personalien fremder (aber tatsächlich existierender) Personen ausgefüllt und in deren Namen unterschrieben, womit er Urkunden hergestellt hat, aus welchen andere Urheber hervorgegangen sind als die tatsächlichen. Zudem hat er sich mit gefälschten Dokumenten (Ausbildungszertifikat und Arbeitszeugnisse) beim Universitätsspital [...] beworben. Nicht zuletzt hat der Berufungskläger die Anstellung beim Universitätsspital [...] bei der Sozialhilfebehörde verschwiegen und beim Antrag auf Zusatzleistungen wahrheitswidrig angegeben, nicht erwerbstätig zu sein. Die Sozialversicherungsanstalt [...] hat dadurch Prämienverbilligungen in höherem Umfang ausgesprochen als sie dem Berufungskläger zugestanden hätten. Schliesslich hat der Berufungskläger im Internet auf Rechnung zwei E-Scooter und ein E-Bike unter falscher Identität bestellt, wobei er nie beabsichtigt hat, die Rechnung zu bezahlen.
2.2
2.2.1 In rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger zunächst die Gewerbsmässigkeit des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c.; vorinstanzliches Urteils Ziff. II.2.b., Akten S. 2978 ff.) bestritten. Er hat geltend gemacht, dass die sechs Aktivitäten zwischen dem 27. April 2021 und der Verhaftung im Februar 2022 zwar als eng getaktet erscheinen mögen, doch der zeitliche Aufwand für die deliktische Tätigkeit angesichts der Vertrautheit mit der Vorgehensweise längst nicht so gross gewesen sei. Auch die Deliktssumme würde nicht einem Erwerbseinkommen entsprechen, zumal diese mit einem ordentlichen Erwerbseinkommen verglichen werden müsse und nicht mit den Beträgen der Sozialhilfe. Zudem würde die nicht unbedeutende Anzahl misslungener Versuche zeigen, dass er nicht nur professionell, sondern auch unbedarft vorgegangen sei. Schliesslich könne nicht von einer besonderen sozialen Gefährlichkeit gesprochen werden (Berufungsbegründung, Akten S. 3120; Plädoyer AV, Akten S. 3212 f.).
2.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das regelmässige Einreichen von Kreditkartenanträgen im Abstand von 1 bis 2 Monaten über einen Zeitraum von 5 Monaten zu einem Deliktsbetrag von CHF 19'820.75 geführt habe. Dies spreche bereits für berufsmässiges Handeln. Hinzu komme, dass der Berufungskläger einen grossen Aufwand betrieben habe, um an die fremden Personendaten zu kommen, die Anträge zu stellen, die einzureichenden Dokumente zu fälschen und die von den Kartenausstellern versandte Post aus den verwaisten Briefkästen zu holen. All dies spreche dafür, dass ab dem 27. April 2021 von gewerbsmässigem Handeln auszugehen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2980). Dieser Ansicht ist auch die Staatsanwaltschaft (Plädoyer StA, Akten S. 3209 f.).
2.2.3 Gewerbsmässigkeit setzt voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Dabei kann eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; je m. Hinw.). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus, wobei es genügt, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Für die Gewerbsmässigkeit ist eine Absicht kennzeichnend, die auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet ist (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).
2.2.4 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die einzelnen Fälle differenziert angeschaut hat. Überall dort, wo der Kartenaussteller es versäumt hat, Einkommensnachweise wie Lohnabrechnungen zu verlangen, ist sie davon ausgegangen, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist. In all diesen Fällen ist es folgerichtig zu einem Freispruch gekommen (Fälle 3-6, 8, 12, 13, 15, 16, 18, 19, vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2979). Zudem ist sie in den Fällen 1, 2, 7, 9 nicht von Gewerbsmässigkeit, sondern von Check- und Kreditkartenmissbrauch bzw. mehrfachen versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauch ausgegangen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2980). Der Berufungskläger hat in den übrigen Fällen allerdings innert weniger als 5 Monaten 6 Mal falsche Kreditanträge eingereicht, diese mit entsprechenden Dokumenten belegt und einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 19'820.75 erbeutet. Versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf (BGE 123 IV 113 E. 2d-e). Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens ist damit unzweifelhaft gegeben, zumal er bereits in der Vergangenheit gleich gelagerte Delikte begangen hat und somit die Bereitschaft, eine Vielzahl von Delikten zu begehen, offenbart hat (dazu Niggli/Riedo in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 108).
Der Berufungskläger war zum Zeitpunkt der Taten Sozialhilfeempfänger. Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss die Deliktssumme eben gerade nicht im Verhältnis zu einem ordentlichen Erwerbseinkommen stehen, sondern ist der Betrag vielmehr zu den konkreten finanziellen Verhältnissen des Täters zu setzen. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Ein «Nebenerwerb» ist dafür ausreichend, es geht vielmehr darum, durch die Delikte regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Massgeblich ist zudem nicht allein der erzielte, sondern auch der angestrebte Gewinn, mithin die Absicht, die der Täter in seinem Vorgehen manifestiert (BGer 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2; 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4). Wenn der Berufungskläger innert weniger Monate gegen CHF 20'000.– durch deliktische Handlungen erhältlich macht, ist dies durchaus als namhafter Beitrag an seine sonst eher bescheidenen Einnahmen zu sehen, weshalb auch dieser Aspekt des berufsmässigen Handelns zu bejahen ist.
Weiter ist für die Annahme von Gewerbsmässigkeit zu prüfen, ob sich der Täter für ein systematisches Vorgehen entscheidet, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen soll (BGE 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3; 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Der Berufungskläger ist vorliegend bei seinen deliktischen Handlungen äusserst systematisch und auch erfolgreich vorgegangen und hat einen hohen Aufwand betrieben. Nicht nur hat er zuerst die fremden Personendaten erhältlich gemacht, sondern hat er die einzureichenden Dokumente gefälscht und verwaiste Briefkästen ausfindig gemacht, an die er die Korrespondenz der Kreditkartenfirmen zustellen liess. Auch von Misserfolgen hat er sich nicht entmutigen lassen, sondern sogleich einen nächsten Versuch unternommen. Sämtliche Umstände lassen somit darauf schliessen, dass sich der Berufungskläger darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten. In seinem Verhalten zeigt sich nicht nur eine erhebliche kriminelle Energie, sondern auch eine soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation von Gewerbsmässigkeit wesentlich sind (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 123 E. 3a; 116 IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.26B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3; zum Ganzen auch: Niggli/Riedo, a.a.O, Art. 139 StGB N. 89 ff.). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs in jeglicher Hinsicht erfüllt und der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
2.3
2.3.1 Weiter hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe [...] gemäss vorinstanzlichen Urteil Ziff. II. 4. bestritten. Der amtliche Verteidiger hat geltend gemacht, dass der Berufungskläger nicht arglistig gehandelt habe, da keine Raffinesse oder Durchtriebenheit ersichtlich sei. Der Berufungskläger habe weder ein Lügengebäude aufgebaut, noch sei ein alternatives Zusatzelement bei der einfachen Lüge ersichtlich. Vielmehr liege es in der Natur der Sache, dass verschwiegene Einkünfte nur durch entsprechenden Aufwand entdeckt würden. Zudem sei äussert zweifelhaft, dass der Berufungskläger den umfangreichen Fragebogen verstanden habe, bzw. sich der Tragweite seiner Unterschrift bewusst gewesen sei. Es deute insgesamt vieles darauf hin, dass der Berufungskläger mit den Formalitäten überfordert gewesen sei und die sich wiederholenden Deklarationen die nötige Sorgfalt habe vermissen lassen (Berufungsbegründung, Akten S. 3120 ff.; Plädoyer AV, Akten S. 3213 f.). Es habe demnach ein Schuldspruch wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu erfolgen, wobei sogar ein leichter Fall vorliege, da der Deliktsbetrag mit CHF 5'688.– im unteren Bereich der vom Bundesgericht definierten Spanne liege (Plädoyer AV, Akten S. 3214 m.w.H.).
2.3.2 Die Vorinstanz hat den Tatbestand des mehrfachen Betrugs bejaht. So hat sie festgehalten, dass der Berufungskläger seine Anstellung beim Universitätsspital [...] gegenüber den Sozialbehörden verschwiegen habe und bei seinem Antrag auf Zusatzleistungen wahrheitswidrig angegeben habe, nicht erwerbstätig zu sein. Da es der Sozialhilfebehörde angesichts der grossen Anzahl von Gesuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, keine weiteren Unterlagen eingefordert zu haben, sofern keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte vorliegen, handle es sich selbst ohne Lügengebäude um eine arglistige Täuschung. Somit sei der objektive Tatbestand zu bejahen, da der Berufungskläger Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen in höherem Ausmasse erhalten habe, als ihm zugestanden hätten und die Sozialversicherungsanstalt sowie die Gemeinde […] im Umfang von CHF 5’688.– geschädigt worden seien. Auch den subjektiven Tatbestand hat die Vorinstanz bejaht. Der Berufungskläger habe durchwegs angegeben, die Anstellung einzig nicht angegeben zu haben, weil ihm gesagt worden sei, er dürfe nicht arbeiten. Er habe auch einiges Kalkül an den Tag gelegt, da er sich die Lohnzahlungen des Universitätsspitals auf ein Bankkonto überweisen lassen habe, welches dem Sozialdienst nicht bekannt gewesen sei. Es sei ihm deshalb direktvorsätzliches Handeln nachzuweisen. Mit dieser Begründung hat ihn die Vorinstanz wegen mehrfachen Betrugs verurteilt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2984 ff.). Die Staatsanwaltschaft ist mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch einverstanden (Berufungsantwort StA, Akten Nr. 117 S. 2 f.; Plädoyer StA, S. 3209).
2.3.3 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Trifft den Täter gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht, so kann das Delikt auch durch Unterlassung begangen werden (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2). Da die im Sozialhilferecht vorgesehenen gesetzlichen Meldepflichten keine Garantenpflicht begründen, ist Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer 6B_793/2015 E. 3.1, 6S.288/2000 E. 4/bb, 6B_793/2015 vom 27. November 2015 E. 3.1). Vielmehr setzt die Erfüllung des Tatbestandes in diesen Fällen ein Verhalten voraus, dem ein von der Wirklichkeit abweichender positiver Erklärungswert hinsichtlich sozialhilferechtlich relevanter Tatsachen zukommt. Namentlich müssen zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzutreten, denen objektiv die Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert. Dies ist insbesondere der Fall bei qualifiziertem Schweigen des Leistungsbezügers auf ausdrückliches Nachfragen der Sozialhilfebehörde oder des Versicherers. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Fragen eines Betrugs durch Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist betrügerisches Verhalten strafrechtlich erst relevant, «wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht» (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Täuschung muss demnach auch arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. etwa BGE 135 IV 75 E. 5.2, 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen, wobei ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht wird, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine anspruchsrelevanten Hinweise enthalten werden (vgl. BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.3, 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3 (nicht publiziert in BGE 142 IV 378), 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2). Das Bundesgericht erblickte eine konkludente arglistige Täuschung etwa darin, dass bei Vorlage eines angeforderten Kontoauszugs ein anderes bestehendes Konto (mit einem beachtlichen Vermögensbetrag) verschwiegen wurde (BGE 127 IV 163 E. 2). Es verneinte hingegen Arglist in einem Fall, in dem die Sozialhilfebehörde bei widersprüchlichen Angaben keine Rückfragen stellte (vgl. BGer 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2 und 4.2). Als Unterlagen, die zwingend einzufordern sind, bezeichnete das Bundesgericht die Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des Gesuchstellers (BGer 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 a. E.). Die (jüngere) Lehre formuliert tendenziell höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Staates: Während die 3. Auflage des Basler Kommentars noch festhielt, der Staat, der sich seine Kunden nicht aussuchen könne, müsse sich auf die Angaben seiner Bürger verlassen können, weshalb jede durch die Verletzung einer Deklarationspflicht begangene Täuschung arglistig sei (Arzt, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 146 StGB N 95 ff.), kritisieren die Kommentatoren der aktuellen Ausgabe diese Ansicht explizit: Eine Täuschung des Staates könne nicht schon deshalb arglistig sein, weil der Staat vielleicht viel zu tun habe. Zwischen Behörde und Bürger bestehe kein besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb an die Arglist dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei anderen Opfern. Was der Staat mit zumutbaren Kontrollen hätte aufdecken oder in zumutbarer Weise hätte überprüfen können, sei darum nicht arglistig (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 92). Im Ergebnis gleicher Ansicht ist Krieger Aebli (Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale 2010, S. 169, 172), die unterstreicht, das Gemeinwesen sei „weder dumm noch schwach“ und müsse gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden (zum Mass der erwarteten Aufmerksamkeit vgl. etwa BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). Ihrer Ansicht nach muss die Sozialhilfebehörde neben Steuererklärung, Veranlagungsverfügung und Kontoauszügen (die nach Bundesgericht alle zwingend einzuholen sind) immer auch aktuelle Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des AHV-Kontos und – bei (teil)erwerbsunfähigen Personen – die Abrechnungen der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung einholen. Diese Grundabklärungen müssten erfolgen, auch wenn das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage sei, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der bedürftigen Person zu treffen. Wo hingegen ein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden müsse, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, sei Zumutbarkeit zu verneinen (z.B. bei Bankverbindungen im Ausland oder beim bewussten Verheimlichen von mehreren Temporäranstellungen (Krieger Aebli, a. a. O., S. 173).
2.3.4 Vorliegend ist umstritten, ob der Berufungskläger arglistig gehandelt hat, oder ob keine Arglist vorliegt und der Berufungskläger allenfalls nach Art. 148a StGB zu verurteilen ist. Der Berufungskläger wird seit dem Jahre 2009 durch den Sozialdienst der Gemeinde [...] finanziell unterstützt, wobei er seither mehrmals das Formular „Merkblatt über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe“ unterzeichnet hat. Zuletzt hat er seine Kenntnisnahme dieses Merkblattes am 31. Dezember 2021 bestätigt und darauf ausdrücklich erklärt, über keinerlei Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen (vgl. SB SOHI MB / 1 ff.; SB SOHI EKV 1). Am 21. Oktober 2021 hat er zudem bei der Anmeldung zur AHV/IV angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Berufungskläger ist von Gesetzes wegen zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Angesichts dieser gesetzlichen Pflicht, kann Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein. Dem Sozialdienst war zwar bekannt, dass der Berufungskläger die Möglichkeit gehabt hätte, eine Stelle als Springer beim Universitätsspital [...] anzutreten, doch haben der Berufungskläger und die Mitarbeiterin des Sozialdienstes am 10. August 2021 in einem Gespräch und am 11. August 2021 per Mail besprochen, dass es zurzeit wenig Sinne mache, eine Arbeit zu suchen, da er mit dem Ziel, durch regelmässige psychiatrische Therapie und Logopädie innerhalb von 6-12 Monaten die Arbeitsfähigkeit wieder nachhaltig zu erlangen, von der IV rückwirkend für 100% als arbeitsunfähig eingestuft worden sei. Danach sei eine Arbeitsintegration sinnvoll. Dies hat der Berufungskläger im Übrigen auch mit seinem Anwalt so besprochen (SB SOHI DOSS / 6 ff.). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann es der Sozialhilfe vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine weiteren Unterlagen eingefordert hat. Es haben keinerlei Hinweise vorgelegen, die darauf hingedeutet hätten, dass der Berufungskläger die Stelle tatsächlich angetreten hat. Vielmehr hat sich der Berufungskläger noch am 14. Oktober 2021 um Zusatzleistungen durch die IV bemüht (SB SOHI DOSS / 5). Ein leichtfertiges Verhalten durch den Sozialdienst ist damit nicht ersichtlich, sondern es ist von einer arglistigen Täuschung durch den Berufungskläger auszugehen. So zeigt im Übrigen auch sein Aussageverhalten, dass er die finanziellen Annehmlichkeiten der IV-Rente bzw. der Zusatzleistungen nicht aufs Spiel setzen wollte, hat er doch stets angegeben, seine Anstellung nur deswegen verschwiegen zu haben, weil man ihm gesagt habe, er dürfe nicht arbeiten (Akten S. 2436 f., S. 2449 f., S. 2440 f., Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2913 f.). Hinzu kommt schliesslich, dass der Berufungskläger erst im August ein neues und dem Sozialdienst nicht bekanntes Konto eröffnet hat, worauf er sich den Lohn des Universitätsspitals [...] hat ausbezahlen lassen (SB [...] 1/3, 1/22, 25, 28, 32, 36; SB [...] 2/7). Insgesamt zeigt sein Verhalten damit deutlich, dass es sein Ziel war, die Arbeitsstelle beim Universitätsspital [...] vor der Gemeinde [...] zu verheimlichen und dadurch weiterhin von den Sozialleistungen zu profitieren. Zutreffend hat die Vorinstanz deshalb den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bejaht, weshalb der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zu bestätigen ist.
3.
3.1
3.1.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
3.1.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
3.2 Der Berufungskläger ist mehrfach, einschlägig vorbestraft, wobei ihn weder die ausgesprochenen Geldstrafen noch hängige Verfahren von weiterer Delinquenz abgehalten haben (Akten S. 3172 ff.). Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikt geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Es ist aus spezialpräventiven Gründen vorliegend daher für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
3.3
3.3.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich beim gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch um das am schwersten wiegende Delikt, das einen Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 148 Abs. 2 StGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Dieses Delikt bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einsatzstrafe (vgl. vorne 3.2). Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes und ist somit relativ.
3.3.2 Was das objektive Verschulden des Berufungsklägers anbelangt, fällt zunächst erschwerend ins Gewicht, dass der Berufungskläger über einen zwar kurzen Zeitraum, aber mit einer nicht zu bagatellisierenden Hartnäckigkeit, delinquiert hat. Auch der Deliktsbetrag ist im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Vermögensdelikten nicht exorbitant hoch. Zu Lasten des Berufungsklägers ist zu werten, dass er, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, mit seinem Verhalten nicht nur die Kreditkartenunternehmen geschädigt hat, sondern auch jene Personen, deren Identität er für seine Zwecke missbrauch hat. Dabei ist er nicht davor zurückgeschreckt, eine Bekannte zu schädigen, deren Vertrauen und Hilfsbedürftigkeit er schamlos ausgenutzt hat. Insgesamt ist das Tatvorgehen des Berufungsklägers als dreist und raffiniert zu bezeichnen und darf keinesfalls bagatellisiert werden. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass seine deliktische Tätigkeit nicht auf die Überbrückung einer Notlage ausgerichtet war, wurde der Berufungskläger doch stets von der Sozialhilfe unterstützt, die immerhin seine Grundbedürfnisse gedeckt hatte. Zudem hat der Berufungskläger direktvorsätzlich gehandelt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint, angesichts des als insgesamt gerade noch leicht zu bezeichnenden Verschuldens, die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 7 Monaten angezeigt und ist zu bestätigen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2993 f.).
3.4
3.4.1 Betreffend das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der drei versuchten und des vollendeten Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger da noch nicht zu gewerbsmässigem Handeln entschlossen hat, sein Tatvorgehen war aber identisch, weshalb diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. dazu E. 3.4.2). Angesichts des insgesamt noch als leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe um zwei Monate erhöht.
3.4.2 Hinzu kommen ein vollendeter und sechs versuchte Betrüge im Zusammenhang mit den Kreditanträgen. Der Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag für einen vollendeten Betrug in Höhe von CHF 6'000.– nicht mehr ganz gering ist. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Berufungskläger immer gleich vorgegangen ist und es an der Vorsicht der entsprechenden Kreditunternehmen gelegen hat, dass er nur einmal Erfolg hatte vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2994). Das dreiste Vorgehen ist jedenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht hat der Berufungskläger ebenfalls direktvorsätzlich gehandelt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und angesichts eines als noch leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erfolgt eine Erhöhung der bisher zugemessenen Strafe um 5 Monate (isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszusprechen).
3.4.3 Betreffend das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 251 Ziff. 1 StGB]) ist zunächst in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht nur die Kreditkartenanträge respektive Kreditanträge mit falschen Personalien versehen hat, sondern selbst weitere Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Telefonrechnungen und Kontoauszüge gefälscht hat. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Urkunden ausschliesslich zur Begehung der bereits dargelegten Betrugs- bzw. Check- und Kreditkartenmissbrauchsserie angefertigt wurden und es kann auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. dazu E. 3.4.1 und 3.4.2). Auch wenn es sich hierbei um begriffsnotwendige Begleitdelikte handelt, ist eine Straferhöhung angezeigt und die Erhöhung der zuvor ermittelten Einsatzstrafe um 2 Monate ist zu bestätigen (isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszusprechen gewesen).
3.4.4 Der Betrug zum Nachteil der [...] AG ist der Beginn der Deliktsserie gewesen. Obschon der Schaden in finanzieller Hinsicht mit CHF 515.90 gering ausgefallen ist, haben diese betrügerische Handlungen dem Berufungskläger den Zugang zu tausenden vertraulichen Daten von arbeitssuchenden Personen ermöglicht und die Basis seiner kriminellen Taten gebildet. Das Vorgehen ist diesbezüglich als dreist zu bezeichnen und auch die kriminelle Energie ist straferhöhend zu berücksichtigen. Isoliert betrachtet wäre eine Strafe von 4 Monaten angemessen, wobei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen ist.
3.4.5 Hinsichtlich der mehrfachen Fälschung von Ausweisen ist von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe auszugehen (Art. 252 StGB). Mit der Vorinstanz ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger damit nicht nur einen finanziellen Vorteil verschafft hat, sondern sich durch die Fälschung der Zeugnisse in eine Position versetzt hat, in der er eine medizinische Tätigkeit ausüben konnte, für welche er nicht ausgebildet war und damit potentiell Patientinnen und Patienten gefährdet hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2995). Deswegen darf das Verschulden keineswegs bagatellisiert werden und es wäre isoliert betrachtet ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angezeigt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe um 2 Monate erhöht.
3.4.6 Betreffend das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Gemeinde [...] und der Sozialversicherungsanstalt ist das Vorgehen nicht zuletzt wegen des geringen Deliktsbetrags als insgesamt eher leicht zu bezeichnen. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger den Umstand, dass ihm die Sozialhilfe von der Annahme der Arbeitsstelle beim Universitätsspital abgeraten hat, ausgenützt. Der Umstand, dass er für die Lohnauszahlung ein der Sozialhilfe unbekanntes Konto angegeben hat, zeigt eindrücklich seine kriminelle Energie. Alles in allem ist das Verhalten des Berufungsklägers nicht zu bagatellisieren und die vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat ist zwar eher mild, doch angesichts des leichten Verschuldens gerade noch zu bestätigen.
3.4.7 Schliesslich passt der mehrfache betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu den übrigen Deliktshandlungen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Der Berufungskläger hat hier im Internet Bestellungen getätigt. Das Vorgehen ist mit den Check- und Kreditkartenmissbräuchen vergleichbar. So hat er auch hier gestohlene Identitäten verwendet, um den Bestellvorgang zu tätigen. Bezüglich des Tatverschuldens kann deshalb auf die zuvor erfolgten Erwägungen zur Strafzumessung ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 3.4.2). Angesichts des noch leichten Gesamtverschuldens erweist sich eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe um 1 Monat erhöht.
3.4.8 Somit wird die Einsatzstrafe von 7 Monaten auf eine hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 22 Monate erhöht und die vorinstanzliche Strafzumessung ist zu bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2992 ff.).
3.5
3.5.1 In Bezug auf die Täterkomponente gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungskläger keine einfache Kindheit hatte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2995). Der Berufungskläger ist […] in Côte d’Ivoire geboren und hat dort einige Jahre bei seiner Tante und Grossmutter gelebt, was für ihn sehr schlimm gewesen sei. Seine Kindheit sei traurig gewesen und er war und ist wegen Depressionen in Behandlung (Akten S. 3 ff.; Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 2910; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3242). Dem Berufungskläger wurde eine rezidivierende depressive Störung sowie eine ausgeprägte Sprechstörung (Stottern) diagnostiziert und es wurde auch auf den bereits dokumentierten Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung hingewiesen (Akten S. 3 ff., Akten Migrationsamt SB 15, S. 136 ff.). Die Mutter ist früh nach Europa ausgewandert und der Berufungskläger ist ihr im Jahr 2002 in die Schweiz gefolgt, wo er die Primar- und Sekundarschule besucht hat. Danach hat er die Ausbildung als Pflegeassistent des […] gemacht. Er war lange arbeitslos und ist vom Sozialamt unterstützt worden. Ein Antrag auf eine IV-Rente ist schliesslich im Mai 2021 bewilligt worden (Akten Migrationsamt SB 15, S. 268 ff.). Er hat einen Sohn, der bei dessen Mutter in Côte d’Ivoire wohnt. Seit […] ist er verheiratet, wobei seine Frau ebenfalls in Côte d’Ivoire lebt und sie zwischenzeitlich geschieden sind (Akten S. 5; Protokoll vorinstanzliche HV S. 2910, Plädoyer AV Berufungsverhandlung Akten S. 3217). Den schwierigen persönlichen Verhältnissen wird mit einer Reduktion der Strafe um 2 Monate Rechnung getragen.
Ebenfalls zu bestätigen sind die Ausführungen der Vorinstanz zu der Kooperations- und Geständnisbereitschaft des Berufungsklägers. Das Verfahren ist dadurch wesentlich erleichtert worden und es sind auch Delikte zu Tage gekommen, die ohne das Geständnis des Berufungsklägers schwieriger aufzuklären gewesen wären. Auch die vom Berufungskläger gezeigte Reue ist positiv zu werten und es ist zu ergänzen, dass diese Reue auch spürbar ist, so hat er die Zeit zwischen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung äusserst positiv genutzt und sein Leben hat sich massgeblich stabilisiert (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2996; Protokoll Berufungsverhandlung Akten S. 3240 ff.). Die vorinstanzliche Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe um 2 Monate ist zu bestätigen.
Schliesslich sind zu Lasten des Berufungsklägers die diversen vorwiegend einschlägigen Vorstrafen zu werten. Am 2. April 2014 wurde er wegen SVG-Delikten und danach am 17. April 2014, 19. September 2017 und 18. Oktober 2021 jeweils wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu Geldstrafen verurteilt. Die von der Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen vorgenommene Strafschärfung von 2 Monaten ist vor diesem Hintergrund zu bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2996).
3.5.2 Zusammenfassend vermögen das Nachtatverhalten und die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers die aufgrund der zahlreichen Vorstrafen vorgenommene Erhöhung der Strafe, aufzuwiegen. Aufgrund der Täterkomponente resultiert somit eine Minderung der Strafe um 2 Monate, also eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
3.6 Vorliegend ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 19. Februar 2025 erging seitens des Appellationsgerichts keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für über ein Jahr nicht vorangetrieben wurde. Den Berufungskläger trifft hierbei keine Verantwortung. Vor diesem Hintergrund ist auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen und es ist diesem Umstand mit einer Strafreduktion im Umfang von 2 Monaten Rechnung zu tragen.
3.7 Die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten.
3.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, die den Berufungskläger trotz unbedingter Strafen nicht von weiterer, gleich gelagerter, Delinquenz abgehalten haben sowie aufgrund des kontinuierlich angepassten deliktischen Handelns, ist die Vorinstanz nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen. Sie hat allerdings berücksichtigt, dass der Berufungskläger noch nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sich im Rahmen der Untersuchungen im vorliegenden Verfahren in Haft befunden hat, weshalb sie dem Berufungskläger den teilbedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2957) Während die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Urteils dem Berufungskläger zu recht keine vollständig günstige Prognose gestellt hat, hat sich seit der erstinstanzlichen Verurteilung die persönliche Situation des Berufungsklägers indes massgeblich verändert. Zunächst ist ihm zu Gute zu halten, dass er inzwischen 2.5 Jahre im [...] zu 100% arbeitet und sobald er die nötigen Praxisstunden aufweist, seinen Berufsabschluss machen kann. Zudem steht eine Weiterbildung in Medizinaltechnik bevor. Auch seine rare Freizeit gestaltet er sinnvoll. Er ist Fussballtrainer und trainiert Junioren in [...]. Er hat zwar noch immer hin und wieder depressive Episoden, doch gehe es ihm viel besser als früher, da er eine Arbeit und Freunde habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3242; Zwischenzeugnis, Akten S. 3222; Provisorische Zulassung Berufsbildung, Akten S. 3226; Bestätigung und Korrespondenz Fussballtraining, Akten S. 3231). Die Vorstrafen liegen nun bereits einige Jahre zurück und es sind keine neuen Delikte bekannt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt auszusprechen und dem Berufungskläger eine Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
3.9 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung seien erfüllt. Sie hat zwar anerkannt, dass eine Landesverweisung den Berufungskläger hart treffe, jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt seien. Auch im Falle der Annahme eines Härtefalls würde das öffentliche Interesse überwiegen, da der Berufungskläger trotz einschlägiger Vorstrafen über mehrere Jahre delinquiert und eine Vielzahl von juristischen und natürlichen Personen geschädigt habe. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer Landeverweisung von 5 Jahren verurteilt und angeordnet, dass diese im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 3000).
4.1.2 Demgegenüber hat der Berufungskläger in seinem Eventualantrag für den Fall des Schuldspruchs gemäss vorinstanzlichem Urteil beantragt, auf eine Landesverweisung zu verzichten. Er habe die prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht und sei inzwischen gut integriert. Er spreche die Sprache und habe seit 2.5 Jahren eine feste Arbeitsstelle, wo er sich nun auch weiterbilden kann. Auch in sozialer Hinsicht bemühe er sich und er engagiere sich als Fussballtrainer für Jugendliche. Dies zeige, dass das zwangsweise Verlassen der Schweiz eine schwere persönliche Härte darstellen würde. Bezüglich der Interessensabwägung sei nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland Fuss fassen könne. Ebenso sei die Rückfallgefahr gering. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei insgesamt geringer als das private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung sei deshalb unverhältnismässig (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 3217).
4.2 Der Berufungskläger ist ivorischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich neben weiteren Delikten zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch sowie mehrfachen Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c. und lit. e StGB handelt es sich bei diesen Delikten um Katalogtaten. Somit sind grundsätzlich die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
4.3
4.3.1 Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
4.3.2 Zwar ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.
Besonders hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).
4.4
4.4.1 Der inzwischen 35-jährige Berufungskläger ist in Côte d’Ivoire geboren und hat die ersten Lebensjahre bei Verwandten verbracht. Am 19. Dezember 2002 reiste er im Alter von 12 Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz. Er absolvierte in der Schweiz die Primar- und Sekundarschule und machte beim Schweizerischen […] eine Ausbildung als Pflegehelfer. Seit dem Jahre 2004 verfügt der Berufungskläger über eine Niederlassungsbewilligung C. Er lebt nun seit über 20 Jahren in der Schweiz. Bereits die Vorinstanz hat seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Tatsache, dass er die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht hat, als starkes Indiz für eine hiesige Verwurzelung gewertet (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2998 f.). Die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers sind gut. Er versteht und spricht die Sprache, zumal es auch seine Arbeitssprache ist. Es ist dennoch verständlich, dass er für die Berufungsverhandlung einen Dolmetscher gewünscht hat, geht es für ihn doch um sehr viel. Er ist insgesamt als sprachlich integriert zu bezeichnen.
Sein Sohn lebt mit dessen Mutter in Côte d’Ivoire und er pflegt trotz der Distanz einen regelmässigen Kontakt zu ihm und geht ihn auch immer wieder besuchen. Er betont, dass er in der Schweiz auch für seinen Sohn arbeite, da dieser an Gelbfieber leide und auf seine Unterstützung angewiesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3242). Die Beziehung zu seiner ebenfalls in Côte d’Ivoire lebenden Frau ist inzwischen in die Brüche gegangen, weshalb seine wichtigste Bezugsperson in seinem Heimatland sein Sohn ist. Seine Mutter und auch weitere Verwandten wohnen hingegen in der Schweiz und er hat den Kontakt zu diesen Personen, insbesondere zu seinen Tanten, intensiviert (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3242, Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 3217). Gleichzeitig hat er soziale Kontakte zu den Menschen an seinem Arbeitsplatz und zu K____, die für ihn eine Freundin und Mentorin ist (Akten S. 3128 f.). Nicht zuletzt lebt er inzwischen in einer Beziehung zu einer Frau in Zürich (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 3217). Aufgrund seines Stotterns sei es für ihn gerade als Jugendlicher sehr schwierig gewesen, auf Leute zuzugehen. Inzwischen bemühe er sich, auf Menschen zuzugehen und auch seine gesundheitliche Situation habe sich aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und sozialen Kontakten massiv verbessert. Seit kurzem engagiert er sich zudem als Fussballtrainer für Jugendliche in [...], was ihm in sozialer Hinsicht ebenfalls Stabilität gibt (Akten S. 3231 ff.). Die sprachliche und soziale Integration des Berufungsklägers ist demnach als positiv zu bewerten.
4.4.2 Die Vorinstanz hat, im Zeitpunkt ihres Urteils zu Recht, bemängelt, dass der Berufungskläger über keine eigentliche Ausbildung verfüge und entsprechend wirtschaftlich und beruflich nicht genügend integriert sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2998 f.). Inzwischen hat der Berufungskläger allerdings wirtschaftlich in der Schweiz Fuss gefasst. Er arbeitet nun seit 2.5 Jahren mit einem 100% Pensum im Privat-Altersheim [...] und erledigt die ihm zugeteilten Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit (Akten S. 3222). Überdies plant er eine Ausbildung als Fachangestellter Gesundheit mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (FaGe EFZ), wobei ihm für die definitive Zulassung noch 15 Monate allgemeine Berufserfahrung fehlen, er diese jedoch im September 2025 erreicht haben wird (Akten S. 3226). Zudem steht im November 2025 eine Weiterbildung für Zusatzkompetenzen Medizinaltechnik bevor (Akten S. 3230 f.). Diese Bemühungen verdeutlichen, dass der Berufungskläger gewillt ist, seinen Beruf weiterhin auszuüben und entsprechend Energie einsetzt, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung betont hat (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3242). Aufgrund der bereits unternommenen diesbezüglichen Bemühungen, der guten Arbeitszeugnisse sowie der andauernden Anstellung ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sein Vorhaben auch umsetzen wird. Dies ist als äusserst positiv zu werten, zumal er in einem Beruf arbeitet, wo Fachkräftemangel herrscht. Umso bedeutender ist es, dass es Menschen gibt, die sich engagiert und mit Freude in der Pflege einsetzen. Schliesslich ist der Berufungskläger nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt selbstständig. Hinzu kommt, dass sich seine wirtschaftliche Situation auch insofern verbessert hat, als er mittels Lohnpfändungen seine Schulden bei der [...] Bank und der [...] zurückbezahlen konnte (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3240). Demnach ist die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Berufungsklägers stabil und sein Einkommen reicht aus, um seinen Lebensbedarf selbständig zu decken.
4.4.3 Was den Gesundheitszustand des Berufungsklägers anbelangt ist anzumerken, dass er seit vielen Jahren unter Depressionen und einer ausgeprägten Sprechstörung leidet. Sein Gesundheitszustand hat sich nun etwas stabilisiert, was nicht zuletzt mit seiner beruflichen und sozialen Integration zusammenhängt. Diese Errungenschaft würde mit einer Landesverweisung durchaus gefährdet, auch wenn für sich allein der Gesundheitszustand des Berufungsklägers keinen persönlichen Härtefall zu begründen vermag.
4.4.4 In strafrechtlicher Hinsicht ist der Berufungskläger während seiner 23-jährigen Anwesenheit in der Schweiz insgesamt fünf Mal (2x2014, 2017, 2021 und die vorliegend zu beurteilende Tat) wegen vorwiegend Vermögensdelikten in Erscheinung getreten (Strafregisterauszug, Akten S. 3172 ff.). Seine Vorstrafen zeigen durchaus eine mangelnde Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, liegen allerdings teilweise schon sehr lange zurück. Nichtsdestotrotz sind sie hinsichtlich der Bewertung der Integration als negativ zu bewerten. Erfreulich ist einzig, dass seit der letzten Tat im Jahr 2022 keine neuen Delikte mehr dazugekommen sind. In Kombination mit der inzwischen erreichten beruflichen Situation werden ferner die Rückfallgefahr minimiert und die Resozialisierungschancen in der Schweiz erhöht.
4.4.5 Was schliesslich die Resozialisierungschancen des Berufungsklägers im Heimatland anbelangt, müssen diese als erschwert eingestuft werden. Massgeblich dabei ist nicht allein der Umstand, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Côte d’Ivoire grundsätzlich weniger komfortabler sein dürften als in der Schweiz, zumal er wegen seines Sohns auch regelmässig ins Heimatland zurückreist. Damit kennt er die Sprache sowie auch ansatzweise die kulturellen Gepflogenheiten im Heimatland. Wesentlich ist vielmehr, dass der Berufungskläger den Hauptteil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und sich hier nach zwar anfänglichen Schwierigkeiten nicht nur ein berufliches Standbein, sondern auch ein soziales Umfeld aufgebaut hat. Endlich hat er nun in der Schweiz Aussicht auf einen Abschluss in seinem Beruf und eine Rückkehr in sein Heimatland würde diese Chance zunichtemachen. Hinzu kommt, dass ihm seine Arbeitsstelle in der Schweiz sowie seine sozialen Tätigkeiten und Kontakte auch im Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand eine Struktur und Stabilität verleiht, die nicht zu unterschätzen ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass seine frühe Kindheit in Côte d’Ivoire traumatisierend und wenig erfreulich war und davon auszugehen ist, dass der vordokumentierte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Akten Migrationsamt [SB 15], S. 136) durch eine Rückkehr getriggert wird. Es stünde im Übrigen nicht nur seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, sondern er hätte auch die Möglichkeit nicht mehr, seinem Sohn die dringend notwendige finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Die Massnahme der Landesverweisung würde ihn auch deshalb unverhältnismässig hart treffen.
4.4.6 Zusammenfassend führen die lange und prägende Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die damit verbundene Verwurzelung, die feste Arbeitsstelle, die nahe Aussicht auf den Berufsabschluss, die hiesigen privaten Kontakte sowie das soziale Engagement des Berufungsklägers und damit verbunden die erschwerten und nicht zumutbaren Resozialisierungschancen im Heimatland dazu, dass von einem persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
4.5 Wird das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen. Der Berufungskläger ist neben weiteren Delikten wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe bzw. einer Sozialversicherung sowie wegen gewerbsmässigem Check– und Kreditkartenmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Bei den Taten des Berufungsklägers, die gegen das staatliche Vermögen gerichtet sind, handelt es sich keineswegs um Bagatellen. Der Verfassungs- und der Gesetzgeber werten den Sozialhilfebetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz denn auch grundsätzlich als besonders verwerflich (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Dennoch sind es reine Vermögensdelikte, welche ein deutlich geringeres öffentliches Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte oder Delikte gegen die sexuelle Integrität begründen. Mit Blick auf die Tathintergründe fällt zwar auf, dass der Berufungskläger mit grosser Energie und facettenreich delinquiert hat, doch ist die Tatschwere mit Deliktsbeträgen hinsichtlich der Vorfälle zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt und der Sozialhilfe von CHF 5'688.– sowie CHF 19'820.75 für gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs nicht sonderlich hoch. Das Verschulden für die übrigen Delikte ist ebenso als noch leicht bezeichnet worden (vgl. oben E. 3.4 f.). Obschon seine Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelinquenz nicht zu seinen Gunsten zu werten sind ist immerhin zu konstatieren, dass der Berufungskläger seit der letzten Tat im Jahr 2022 nicht mehr rückfällig geworden ist, sondern vielmehr sein Leben äusserst positiv verändert hat. So bezieht er inzwischen keine Sozialhilfe mehr und arbeitet trotz zwischenzeitlicher IV-Rente nun zu 100% in einem Pflegeberuf. Auch seine Schulden hat er zu einem Teil getilgt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt selbstständig und hat seine soziale Integration vorangetrieben (vgl. oben E. 3.5). Es kann ihm nun eine gute Legalprognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden konnte, zumal auch davon auszugehen ist, dass ihn die ausgestandene Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt hat. Seine Arbeitsstelle, die Festigung der sozialen Verbindungen sowie seine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründen insgesamt ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Berufungsklägers ist im Vergleich zu anderen Fällen nicht als besonders hoch einzustufen. Im Ergebnis überwiegt somit sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Anordnung einer Landesverweisung.
4.6 Die Prüfung, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen, erübrigt sich bei der Bejahung eines echten Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.
4.7 Zusammenfassend ist beim Berufungsklägers damit nicht nur von einem persönlichen Härtefall auszugehen, sondern überwiegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz auch die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Eine Landesverweisung erweist sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig, weshalb auf die Anordnung einer solchen zu verzichten ist.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauchs wurden im vorliegenden Verfahren bestätigt, weshalb auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 13'871.30. Da seine Berufung allerdings teilweise – jedenfalls in Bezug auf die Landesverweisung – gutgeheissen wurde, trägt er die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– (vgl. unten E. 5.2).
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Im Schuldpunkt unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich. Hinsichtlich der Strafe fällt das vorliegende Urteil leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus (bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, anstelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten [davon 10 Monate mit bedingtem Vollzug]). Die Höhe der Freiheitsstrafe ist allerdings auf die Dauer des Berufungsverfahrens und die damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückzuführen. Von einem vollständigen Obsiegen des Berufungsklägers ist dagegen in Bezug auf die Landesverweisung auszugehen, deren Beurteilung auch das grösste Gewicht im vorliegenden Berufungsverfahren zugekommen ist. Es rechtfertigt sich daher von einem Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von zwei Drittel auszugehen, womit ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen sind. Die auf den Konti der I____ (IBAN [...]) und der J____ (IBAN [...]) verbleibenden Restsaldi werden mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
5.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote, drei Stunden Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine um zwei Dritteln reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Fall seiner wirtschaftlichen Besserstellung ein Drittel des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Februar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. I.b. und f.), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c., Anhang 1 Ziff. 9), mehrfachen versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 1.c. Anhang 1 Ziff. 1, 2, 7), mehrfacher Urkundenfälschung (AS Ziff. I.c. und f.), mehrfacher Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. I.d.) gemäss Art. 146 Abs. 1, 147 Abs. 1, 148 Abs. 1, 148 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 252 des Strafgesetzbuches;
- Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs betreffend AS Ziff. I c. Anhang 1 Ziff. 3, 4, 5, 6, 8, 12, 13, 15, 16, 18 und 19;
- Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
- Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der B____ Bank AG in Höhe von CHF 30‘943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF 8‘029.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8’635.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2021;
- Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der D____ AG in Höhe von CHF 996.35;
- Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Bank C____ AG in Höhe von CHF 6‘675.76;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Aufhebung der Sperre der Konti bei der I____(IBAN [...], Saldo per 26.7.2022: CHF 10'768.01) und der J____ (IBAN [...], Saldo per 13.7.2022: CHF 1'205.70);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur. Michael Angehrn, für das erstinstanzliche Verfahren;
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c. Anhang 1 Ziff. 10, 11, 14, 17, 20, 21) sowie des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. I.e.) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 24. Februar bis 8. Juni 2022 (104 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 und 2 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
A____ trägt die Kosten von CHF 13'871.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die auf den Konti der I____ (IBAN [...]) und der J____ (IBAN [...]) verbleibenden Restsaldi werden mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Michael Angehrn, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'300.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 652.50 (7,7 % auf CHF 4'950.– [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 3'350.– [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 8'952.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu einem Drittel vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie nach Rechtskraft des Urteils
- Privatklägerschaft (nur Dispositiv)
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.