Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.55

 

URTEIL

 

vom 11. Juni 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut                                                       Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

B____, geb. [...]                                                         Berufungsbeklagter 2

Wohnort unbekannt                                                                  Privatkläger

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

 

Privatklägerin

 

C____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 14. April 2023 (SG.2022.256)

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. April 2023 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft respektive des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. August 2022, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Zudem wurde er zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und angeordnet, dass die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen werde. Darüber hinaus wurde er zu CHF 500.– Genugtuung an C____ und CHF 5'000.– Genugtuung an B____, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2022, verurteilt. Die Mehrforderungen im Betrage von CHF 3'500.– sowie CHF 13'000.– wurden abgewiesen. A____ wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Schliesslich wurde der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerschaft ([...], Advokatin) ebenfalls ein Honorar und eine Spesenvergütung – unter Rückforderungsvorbehalt zu Lasten A____ – aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 5. Juli 2023 eine Berufungserklärung eingereicht. Mit seiner Berufungserklärung ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt, er sei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Ziff. 1). Er sei der Tätlichkeit zum Nachteil von C____ schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Ziff. 2). Es sei eine Gesamtstrafe von 14 Monaten «Gefängnis» auszusprechen, wobei eine teilbedingte Strafe von sieben Monaten unbedingt und der Rest auf Bewährung auszufällen sei (Ziff. 3). Von einer Landesverweisung sei abzusehen (Ziff. 4) und sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 5). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 6), wobei ausdrücklich die Bestätigung der erstinstanzlich bewilligten amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt werde (Ziff. 7). Das Stellen von Beweisanträgen wurde ausdrücklich vorbehalten. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Datum vom 28. September 2023 hat der Berufungskläger seine Berufungsbegründung eingereicht. Unter Festhaltung an seinen bisherigen Rechtsbegehren ersucht er zudem um Aufhebung der Busse wegen Betäubungsmittelkonsums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es seien seine Ex-Frau, [...], sowie die gemeinsame Tochter, [...], zu befragen; eventualiter sei eine Interessenvertretung für die Kinder [...], [...] und [...] zu benennen.

 

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ist [...], Advokatin, an das Berufungsgericht gelangt und hat namens und im Auftrag von C____ und B____ um vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie Bestätigung des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. April 2023 ersucht; dies unter entsprechender Kostenfolge.

 

Im Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 30. Oktober 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die vollumfängliche Abweisung der Berufung und der Beweisanträge sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Mit Schreiben vom 15. November 2023 hat der amtliche Verteidiger eine E-Mail-Nachricht von C____ eingereicht und mitgeteilt, dass die Privatklägerin mit dem beiliegenden Schreiben wohl ihren Strafantrag zurückgezogen und auch das Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt habe. Daraufhin hat die Verfahrensleitung der Vertretung der Privatklägerschaft Frist bis 28. November 2023 gesetzt, um zu erläutern, wie das Schreiben von C____ genau zu verstehen sei (Rückzug des Strafantrags oder lediglich der Zivilforderung inkl. Verzicht auf Parteistellung als Privatklägerin). Mit Eingabe vom 27. November 2023 hat die Vertreterin von C____ mitgeteilt, dass deren Schreiben vom 14. November 2023 als Rückzug des Strafantrags zu verstehen sei. Es wurde deshalb mit Verfügung vom 29. November 2023 festgestellt, dass C____ aufgrund des Rückzugs des Strafantrags ab sofort nicht mehr als Privatklägerin geführt werde.

 

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 hat [...] mitgeteilt, dass sie ihre anwaltliche Tätigkeit per 31. Dezember 2023 beende und neu Frau [...], Rechtsanwältin, die Vertretung der Privatklägerschaft übernehme.

 

Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen worden. Gleichzeitig sind die Beweisanträge des Berufungsklägers auf Befragung der Ex-Frau [...] und der gemeinsamen Tochter, [...], sowie auf Ernennung einer Interessenvertretung für die Kinder [...], [...] und [...] abgewiesen worden. Dies mit der Begründung, dass die Kinder des Berufungsklägers und damit auch deren Mütter ein Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz hätten. Mit deren bisher eingereichten Eingaben seien die berechtigten Interessen der Kinder bzw. der familiären Bindung ebenfalls dokumentiert. Insofern seien von den beantragten Befragungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten und auch keine Interessenvertretung notwendig. Eine Beurteilung der familiären Situation sei vorliegend auch ohne die Befragung bzw. Interessenvertretung der Kinder möglich.

 

Mit Schreiben vom 21. März 2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) einen Führungsbericht des Gefängnisses [...] eingereicht, welcher den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist.

 

Mit Eingabe vom 22. März 2024 hat die neue Vertreterin von B____ mitgeteilt, dass dieser zwischenzeitlich nach Deutschland ausgeschafft worden sei.

 

Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ist den Parteien der Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 13. Mai 2024 zur Kenntnis weitergeleitet worden.

 

Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 hat der amtliche Verteidiger mitgeteilt, dass C____ und der Berufungskläger eine Elternvereinbarung abgeschlossen hätten, gemäss welcher Letzterer nach der Entlassung wieder das geteilte Sorgerecht wahrnehmen und sich gemäss der Vereinbarung um die Kinder kümmern solle. Aus diesem Grund wäre es hilfreich, wenn das Gericht beim Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) eine Erkundigung über die familiäre Situation einholen würde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2023 ist der KJD, vertreten durch [...], deshalb ersucht worden, einen Bericht über die familiäre Situation zur Beurteilung der vorliegend infrage stehenden Landesverweisung einzureichen. Diesem Ersuchen ist der KJD mit Eingabe vom 7. Juni 2024 nachgekommen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Der amtliche Verteidiger hat die nachfolgenden Unterlagen zu den Akten gereicht (vgl. Akten S. 1119 ff.): E-Mail-Nachricht von [...] vom 6. Juni 2024 betreffend den Kontakt der Tochter [...] mit dem Berufungskläger sowie E-Mail-Nachricht des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (JSD) vom 5. Juni 2024 betreffend die aktualisierte Auflistung der Besuche der Familie des Berufungsklägers im Gefängnis inkl. der dazugehörigen E-Mail-Korrespondenz zwischen der Verteidigung und dem zuständigen Mitarbeiter des JSD. Im Anschluss sind der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Akten S. 1134 ff.).

 

Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 5. Mai 2023 das Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers abgewiesen und Sicherheitshaft bis zum 5. August 2023 angeordnet. Mit Verfügung vom 3. August 2023 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien die Sicherheitshaft bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verlängert. Dies mit der Begründung, dass die Haftgründe der Flucht- und Fortsetzungsgefahr weiterhin erfüllt seien und sich der Berufungskläger seit dem 18. August 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befinde, womit er noch nicht die Hälfte der ausgesprochenen Strafe verbüsst habe. Damit habe sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe noch nicht entscheidend genähert, weshalb eine Verlängerung noch verhältnismässig sei (vgl. Akten S. 924 ff.). Der Berufungskläger hat während des Instruktionsverfahrens bis zur Berufungsverhandlung noch mehrfach um Entlassung aus der Sicherheitshaft ersucht (vgl. Eingaben vom 8. November 2023, vom 15. November 2023, vom 6. und 7. Dezember 2023, vom 8. März 2024 sowie Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 14 [Akten S. 976, S. 980 f., S. 995 ff., S. 1002, S. 1056, S. 1117]), was mit weiteren Verfügungen vom 9. November 2023, 16. November 2023, 8. Dezember 2023 und 13. März 2024 – jeweils unter Verweis auf die bisherigen Verfügungen – abgewiesen wurde (vgl. Akten S. 978, S. 984 f., S. 998, S. 1057). Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2023 hat der Berufungskläger Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses hat die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. BGer 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024, Akten S. 1027 ff.). Im Nachgang an die heutige Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger schliesslich gleichentags (vgl. Verfügung vom 11. Juni 2024, Akten S. 1129 ff.) – nach Erledigung der Entlassungsformalitäten – zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt aus der Haft entlassen worden.

 

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

1.3.2   Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft (Anschluss-)Berufung erklärt haben, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen. Dieser beantragt in materieller Hinsicht, er sei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig zu sprechen und mit einer Strafe von 14 Monaten teilbedingt zu bestrafen; er sei betreffend der einfachen Körperverletzung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C____ von Schuld und Strafe freizusprechen; es sei die Busse wegen Betäubungsmittelkonsums aufzuheben; er sei für die erlittene Überhaft zu entschädigen; es sei von einer Landesverweisung und einem Eintrag im Schengener Informationssystem abzusehen und schliesslich seien sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Dies alles unter entsprechender Kostenfolge (vgl. Berufungserklärung, Berufungsbegründung und Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 910 f., S. 935 ff., S. 1104). Der Berufungskläger ficht somit sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung und die ausgesprochene Landesverweisung an und beantragt diesbezüglich eine kostenfällige Abänderung des vorinstanzlichen Urteils. Das Urteil des Strafdreiergerichts ist damit in diesen Punkten zu überprüfen. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist dagegen die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 13'000.– des Privatklägers B____. Gleiches gilt für die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten [...]-Tablette in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.

 

1.4      Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/ Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 StPO N 10).

 

2.         Ausgangslage und Vorbemerkungen

 

2.1      Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (leichter Fall; vgl. aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt.

 

Bei der einfachen Körperverletzung, der Drohung und dem Hausfriedensbruch handelt es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Vorliegend hat die Privatklägerin C____ im Berufungsverfahren am 14. November 2023 ihren Strafantrag zurückgezogen (bestätigt mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. November 2023; vgl. Akten S. 983 und S. 987).

 

Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers hat in Bezug auf diese Schuldsprüche demnach kein Freispruch zu ergehen; vielmehr ist das Strafverfahren gegen ihn in Bezug auf die einfache Körperverletzung (leichter Fall), die Drohung und den Hausfriedensbruch – alles zum Nachteil von C____ – einzustellen. Weiterhin Bestandteil des Berufungsverfahrens bildet hingegen die Drohung zum Nachteil von B____, da dieser seinen Strafantrag nicht zurückgezogen hat.

 

Vor diesem Hintergrund sind sämtliche vom Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vorsorglich zum Sachverhalt und zum Rechtlichen in Bezug auf die eingestellten Delikte getätigten Ausführungen nicht weiter zu beachten.

 

2.2      Der Berufungskläger hat seine mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2024 abgewiesenen Beweisanträge, wonach die Ex-Frau und die gemeinsame Tochter zu befragen sowie eine Interessenvertretung für die Kinder [...], [...] und [...] anzuordnen sei, in der Berufungsverhandlung nicht wiederholt. Die Parteien haben im Rahmen der Berufungsverhandlung keine weiteren verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

 

3.         Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1

 

3.1      Tatsächliches – Strittiger Sachverhalt (soweit noch Gegenstand des Verfahrens)

 

3.1.1   Dem Berufungskläger wird in dieser Ziffer der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich am frühen Morgen des 18. August 2022 in Missachtung eines von seiner Ex-Frau C____ ausgesprochenen Hausverbots auf unbekannte Weise Zutritt zu deren Wohnung verschafft. Im Schlafzimmer habe er seine Ex-Frau und deren neuen Freund B____ schlafend im Bett vorgefunden. Der Berufungskläger habe daraufhin mit seinen Fäusten mehrfach kräftig gegen den Kopf des schlafenden und damit wehrlosen B____ eingeschlagen und umhergeschrien, woraufhin C____ erwacht sei. Sie sei aufgesprungen und habe versucht, den Berufungskläger von B____ wegzuziehen. Dieser habe seinem Opfer jedoch noch mindestens vier weitere kräftige Schläge gegen das Gesicht verpasst. C____ habe den Berufungskläger kurzzeitig von B____ losreissen können, danach sei dieser aber erneut auf sein Opfer losgegangen und habe ihm weitere drei bis viel Mal mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. Mit diesen Schlägen habe er – falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigt habe – in Kauf genommen, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen erleide resp. schwere oder bleibende Schäden davontrage.

 

Es habe sich daraufhin eine Rangelei zwischen dem Berufungskläger und C____ ergeben, welche sich bis ins Wohnzimmer gezogen habe, wo der Berufungskläger die Umhängetasche und das Mobiltelefon von B____ behändigt habe. Als C____ versucht habe, ihm die Umhängetasche und das Smartphone wieder abzunehmen, habe es ein erneutes Gerangel bis zur Wohnungstür gegeben. In der Folge habe der Berufungskläger den Ausweis aus dem Portemonnaie von B____ genommen, die Umhängetasche in die Wohnung zurück geworfen und C____ und B____ gedroht, dass er sie alle umbringen resp. dass er ihnen den Hals aufschlitzen werde und sie nur warten sollen, das Ganze werde noch ein Nachspiel haben. Dadurch habe er die beiden in Angst und Schrecken versetzt (B____ sei von C____ und der Polizei nachträglich über die Drohung in Kenntnis gesetzt worden, was der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen habe). In Anwesenheit der durch den Lärm aufgeschreckten Nachbarn habe der Berufungskläger C____ schliesslich beschimpft und sei dann in die Wohnung der Nachbarn gegangen, wo er das Handy und den Ausweis von B____ sowie seine eigene Jacke deponiert habe, bevor er die Liegenschaft verlassen habe.

 

B____ habe durch die Schläge komplizierte Brüche des Mittelgesichts mit Zertrümmerung der rechten Kieferhöhle, mit Brüchen und Einblutungen der rechten Augenhöhle und mit Brüchen der vorderen Zahnfächer im rechten Oberkiefer erlitten. Der Berufungskläger selbst habe sich anlässlich dieses Vorfalls Knochenbrüche der Mittelhandknochen des rechten Ring- und Kleinfingers sowie des Hakenbeins zugezogen.

 

3.1.2   Das Strafdreiergericht führte einleitend aus, der Sachverhalt gemäss Anklage sei vom Berufungskläger dahingehend zugestanden, als er einräume, B____ dreimalig geschlagen zu haben. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er erstmals geltend gemacht, B____ sei erwacht, als er diesen gefragt habe, was er hier mache, und habe ihn zuerst geschubst. Der Berufungskläger habe weiter ausgeführt, es habe sich um eine Schockreaktion seinerseits gehandelt, denn er sei lediglich bei seiner Ex-Frau aufgetaucht, weil er ihr gemäss ihrer eigenen Bitte Getränke habe vorbeibringen wollen und vom unerwarteten Männerbesuch schlicht überrumpelt worden sei. Die Vorinstanz hat erwogen, in den Akten befänden sich objektive Beweismittel (insbesondere die rechtsmedizinischen Gutachten), die Vorwürfe bezüglich des konkreten Tatablaufs würden jedoch allem voran auf den Angaben von C____ basieren. Das Strafverfahren sei indessen gänzlich ohne das Zutun von C____ ins Rollen gebracht worden. Unbestritten und den Akten zu entnehmen sei, dass die Nachbarin [...] die Polizei requiriert habe, nachdem sie durch Schreie aus dem Schlaf geweckt worden sei und das Resultat der blutigen Auseinandersetzung in der Wohnung [...] festgestellt habe. Diese habe im Ermittlungsverfahren angegeben, C____ habe nicht gewollt, dass die Polizei gerufen werde, weil sie «Angst wegen den Kindern» gehabt habe. Gestützt auf eine ausführliche Aussagenanalyse hat das Strafdreiergericht die Aussagen von C____ in ihrer Gesamtheit als glaubhaft bewertet, wohingegen es die die Angaben des Berufungsklägers als nicht überzeugend beurteilt hat. Es hat daher den in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als erstellt erachtet (erstinstanzliches Urteil S. 6-15, Akten S. 860-869).

 

3.1.3   Der Berufungskläger bestreitet den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt gemäss Anklageschrift. Er gesteht zwar zu, B____ dreimal geschlagen zu haben, bestreitet aber, dass er ihn in mehreren Sequenzen mehrfach geschlagen habe, dass er ihn habe schwer verletzen wollen sowie dass er Drohungen ausgestossen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 939 ff.).

 

3.1.4   Die Staatsanwaltschaft hat in der Berufungsantwort vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Akten S. 972 f.). Im Rahmen ihres Plädoyers vor Berufungsgericht hat sie hervorgehoben, dass der Berufungskläger zugestanden habe, B____ dreimalig geschlagen zu haben. Weiter sei der Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen von C____ erstellt und nachgewiesen. Darüber hinaus lägen rechtsmedizinische Gutachten vor, welche die massiven Verletzungen des Geschädigten, aber auch die Knochenbrüche an der Mittelhand des Berufungsklägers dokumentierten, was für eine massive Gewaltanwendung seinerseits spreche und auch mühelos mit den Aussagen von C____ in Bezug auf die Stärke der Schläge in Einklang gebracht werden könne. Die massive Gewaltanwendung sei also durch objektive Beweismittel belegt und der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sei unzweifelhaft erfüllt (Plädoyer Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1102 f, 1141).

 

3.2      Grundlagen der Beweiswürdigung

 

3.2.1   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 27 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).

 

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel, sondern eher eine «Entscheidregel» dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

 

3.2.2   Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist. Auch wenn vorliegend neben den Aussagen von C____ und jenen des Berufungsklägers diverse objektive Beweismittel und Indizien vorliegen, ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidend. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

3.3      Aussagen der Beteiligten

 

3.3.1   Aussagen von C____

 

Das Strafdreiergericht fasste die Depositionen von C____ in Bezug auf das vorliegend noch interessierende Geschehen wie folgt zusammen: «Anlässlich ihrer ersten Einvernahme gab C____ an, dass sie zum Tatzeitpunkt aufgewacht sei, als der Beschuldigte auf B____ eingeschlagen und eingeschrien habe. Sie hatte zwar das Türschloss tags zuvor auswechseln lassen und ihrem Ex-Ehemann via Facebook Messenger mitgeteilt, dass er keinen Zutritt mehr zur Wohnung habe, irgendwie habe es A____ jedoch trotzdem geschafft, in die Wohnung zu gelangen, wo der B____ neben C____ im Bett geschlafen habe. […] Als C____ wie erwähnt wach geworden sei, sei sie aufgesprungen, habe ihren Ex-Ehemann angeschrien und versucht, diesen von B____ loszureissen. B____ habe schon zu diesem Zeitpunkt «verschlagen» ausgesehen, so dass der Beschuldigte wohl schon vor ihrem Aufwachen auf ihn eingeschlagen haben musste. In der Folge habe sich der Beschuldigte jedoch losreissen können und sei erneut auf B____ losgegangen, so dass C____ erneut den Beschuldigten weggezogen habe. B____ sei nur dagelegen und habe sein Gesicht gehalten, aber der Beschuldigte sei erneut auf ihn losgegangen und habe diesem wohl noch weitere drei oder vier Faustschläge verpasst. Dabei habe der Beschuldigte mit den Fäusten ins Gesicht von B____ geschlagen, wobei er immer nur eine Seite des Geschädigten traf, weil B____ seinen Kopf seitlich gelagert hatte. Der Beschuldigte habe mit voller Wucht zugeschlagen, während sich der Geschädigte nicht habe wehren können. Er habe gar nicht gewusst, wie ihm geschehe und habe lediglich versucht, sein Gesicht mit den Händen zu schützen. Überall sei Blut gewesen und sie habe bemerkt, dass der Beschuldigte eine geschwollene Hand habe. […] Als sie zurück ins Schlafzimmer gegangen sei, habe sie das Ausmass des Übergriffs gesehen und B____ gefragt, ob er ins Spital wolle. Er habe jedoch erwidert, dass es schon gehe und sie habe ihm ein Novalgin-Generikum verabreicht. Ausserdem habe der Beschuldigte sie und B____ damit bedroht, dass er sie umbringen werde: Er würde ihnen beiden den Hals von einer Seite zu anderen aufschlitzen und C____ solle noch warten, das Ganze habe noch ein Nachspiel. Sie habe diese Drohung ernst genommen, weil sie glaube, dass der Beschuldigte sie oder B____ sehr wohl noch einmal attackieren und es dann mit dem Tod eines Beteiligten enden könnte.

 

Anlässlich ihrer zweiten (Konfrontations-) Befragung gab C____ erneut an, sie sei aus dem Schlaf erwacht, weil der Beschuldigte auf B____ eingeschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei B____ bereits «verschlagen» gewesen. Sofort sei sie aufgesprungen und habe versucht, den Beschuldigten vom Geschädigten wegzureissen, jedoch habe sich A____ losreissen können und sei nochmals auf B____ losgegangen – wie ein Tier. Da B____ linksseitig gelegen sei, habe der Beschuldigte die ganze Zeit auf die rechte Gesichtshälfte mit voller Wucht eingeschlagen, währendem er geschrien habe «Du liegst in meinem Bett mit meiner Frau». […] B____ habe ihr gegenüber geäussert, dass er keine Ambulanz wolle, sondern lediglich Tabletten gegen die Schmerzen, woraufhin er neben seiner Blutlache wieder eingeschlafen sei. Nun habe C____ ihre Kinder in die Schule, den Kindergarten und die Kindertagesstätte gebracht und kurz nachdem sie wieder zuhause angekommen sei, sei die Polizei eingetroffen. Diese habe sofort die Ambulanz requiriert, während C____ B____ geweckt habe. Dieser sei schockiert gewesen und habe nicht mehr gewusst, was ihm geschehen sei. […] Auf Nachfrage gab C____ schliesslich an, der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, ihr den Hals vom einen Ohr zum anderen aufzuschlitzen, kurz bevor er das Wohnhaus verlassen habe und im gleichen Atemzug mit den Beschimpfungen als Schlampe, die es in seinem Bett mache.

 

Anlässlich der Hauptverhandlung gab C____ schliesslich an, sie habe tags zuvor, am 17. August 2022, das Schloss zur Wohnungstür wechseln lassen und den Beschuldigte per Facebook Messenger hierüber informiert, wobei ihr angezeigt worden sei, dass der Beschuldigte die Nachricht abgehört habe. Er habe aber auch so gewusst, dass sie nicht mehr gewollt habe und so habe an jenem Abend B____ bei ihr übernachtet. Sie sei aufgewacht, als der Beschuldigte auf B____ eingeschlagen und eingeschrien habe, überall sei Blut gewesen. Sie habe versucht, den Beschuldigten vom Geschädigten wegzureissen, daraufhin habe ihr dieser jedoch zwei- oder dreimal in die Schulter geboxt und sei wieder auf B____ los. Erneut habe sie ihn weggezogen. […] Der Geschädigte sei regungslos im Bett gelegen – wegen der sichtbaren Blutlache denke sie, dass er eher bewusstlos gewesen sei, als dass er geschlafen habe. […] Als C____ gesehen habe, dass Beschuldigte das Haus verlassen habe, sei sie zurück ins Schlafzimmer und habe die Blutlache auf dem Bett gesehen. B____ sei noch ansprechbar gewesen und habe darauf bestanden, dass die Ambulanz nicht geholt werde, er wolle lediglich ein paar Tabletten. Dies habe ihr wiederum erlaubt, die Kinder in die Schule, Kindergarten und Kindertagesstätte zu bringen. Als sie zurückgekommen sei, sei der Geschädigte nicht ansprechbar gewesen und kurz darauf sei die Polizei eingetroffen, welche die Nachbarin requiriert hatte. Auf Nachfrage vermochte C____ die bislang geschilderte Drohung nicht mehr wortgetreu wiederzugeben, sie gab jedoch an, dass sie einen Teil der Geschehnisse auch verdrängt habe, im Übrigen aber angesichts der Tat die Drohungen zu ihrem und B____s Nachteil schon ernstgenommen habe.» (erstinstanzliches Urteil S. 6-12, Akten S. 860-866).

 

3.3.2   Aussagen des Geschädigten B____

 

Was die Angaben des Geschädigten anbelangt, so hat die Vorinstanz festgehalten, dass dieser sich weder im Ermittlungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung an die Vorgänge zur Tatzeit zu erinnern vermocht habe. Angesichts der angeklagten Ereignisse vermöge dies allerdings nicht weiter zu erstaunen (erstinstanzliches Urteil S. 12 f., Akten S. 866 f.).

 

3.3.3   Aussagen des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger hat den Sachverhalt gemäss Anklage dahingehend zugestanden, als er einräumte, B____ dreimal geschlagen zu haben (erstinstanzliches Urteil S. 6, Akten S. 860). Anlässlich der Hauptverhandlung machte er erstmals geltend, der Geschädigte habe zunächst ihn gestossen, bevor er ihn geschlagen habe. Im Weiteren behauptete der Berufungskläger, es habe keine Spannungen zwischen ihm und C____ gegeben und er sei zur Tatzeit auf deren ausdrückliche Bitte, ihr Getränke vorbeizubringen, zu ihrer Wohnung gegangen. Vom ausgewechselten Schloss habe er nichts gewusst und die entsprechende Messenger-Sprachnachricht von C____ nicht erhalten, weil er über keinerlei Messengerdienste verfüge (erstinstanzliches Urteil S. 13-15, Akten S. 867-869).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte der Berufungskläger mit, dass er keine Aussagen zur Sache machen möchte. Es tue ihm leid, was passiert sei, er habe diesen Menschen nicht schwer verletzen wollen und bitte um eine zweite Chance (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1139).

 

3.4      Weitere Beweise

 

3.4.1   Als objektive Beweismittel liegen namentlich die rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) betreffend die Verletzungen von B____ und des Berufungsklägers vor. Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt wurde (Urteil S. 11, Akten S. 865), hatte das IRM am 4. Oktober 2022 zunächst Gutachten erstellt, ohne die massgeblichen Krankenakten des Berufungsklägers und des Opfers beizuziehen (vgl. Akten S. 524 ff, 532 ff.). Die Staatsanwaltschaft beauftragte das IRM in der Folge mit einer Ergänzung dieser Gutachten unter Beizug der Unterlagen des Universitätsspitals (Akten S. 557). Aus dem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. November 2022 betr. B____ ergibt sich, dass dieser am 18. August 2022 komplizierte Brüche des Mittelgesichts mit Zertrümmerung der rechten Kieferhöhle, mit Brüchen und Einblutungen der rechten Augenhöhle und mit Brüchen der vorderen Zahnfächer im rechten Oberkiefer erlitt. Dieses Verletzungsbild kann gemäss gutachterlicher Stellungnahme zwangslos Faustschlägen zugeordnet werden (Akten S. 584 ff., 588). In Bezug auf den Berufungskläger ergibt sich aus dem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. November 2022, dass er bei der Tat Knochenbrüche der Mittelhandknochen des rechten Ring- und Kleinfingers sowie des Hakenbeins erlitt. Dabei handelt es sich gemäss gutachterlicher Stellungnahme um typische Frakturen infolge eines aktiven Zuschlagens mit der Faust (Akten S. 579 ff., 582).

 

3.4.2   Gemäss dem Polizeirapport vom 18. August 2022 (Akten S. 336 ff.) hatte die in der zwei Stockwerke über der Wohnung von C____ wohnende Nachbarin D____ die Polizei requiriert. Diese gab den Polizeibeamten gegenüber an, sie sei am frühen Morgen (ca. 06.45 Uhr) durch Schreie geweckt worden. Als sie runtergegangen sei, habe sie den Berufungskläger gesehen, der ihr die rechte Hand entgegengestreckt habe. Die Hand sei mit Blut überströmt gewesen und die Finger hätten in alle Richtungen gezeigt. Es habe so ausgesehen, als wären alle Finger gebrochen. Er habe wieder auf den Geschädigten losgehen wollen, wobei sie dazwischen gegangen sei und sie habe trennen können. Auch andere Nachbarn – die Familie [...] – hätten den Vorfall mitbekommen. Der Beschuldigte sei mit dem Ausweis und dem Smartphone des Geschädigten in deren Wohnung gegangen, habe diese Gegenstände angeschaut und die Örtlichkeit sodann unter Zurücklassung dieser Gegenstände verlassen (Akten S. 338). Am 26. August 2022 bestätigte D____ ihre anlässlich der Rapportaufnahme gemachten Aussagen anlässlich einer förmlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Akten S. 408 ff.). Sie stellte klar, dass sie den Mann in der Wohnung (den Geschädigten) nicht gesehen habe und selbst nicht Zeugin von Schlägen geworden sei. Der Nachbar von unten habe hingegen gesagt, es habe «irgendwie vibriert von den Schlägen und darum sei er nach oben gegangen». Drohungen hatte sie selbst ebenfalls nicht gehört, lediglich Beleidigungen («Schlampe» etc.) (Akten S. 413). Auf Frage nach ihrer Beziehung zu den Beteiligten gab sie an, diese eigentlich nicht zu kennen (Akten S. 410 f.).

 

3.4.3   Auf den anlässlich der Rapportaufnahme erstellten Fotos ist zu ersehen, dass B____ beim Eintreffen der Polizeibeamten noch im Bett lag und grosse Blutflecken an diversen Oberflächen, namentlich auf der Kopfseite der Matratze und auf dem Kissen, vorhanden waren (Akten S. 352 f.). Porträtaufnahmen von B____ zeigen eindrücklich die massiven Verletzungen resp. Schwellungen an dessen rechter Gesichtsseite (Akten S. 355 f.).

 

3.5      Würdigung und Beweisergebnis

 

3.5.1   Grundsätzliches zur Aussagenanalyse

 

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

3.5.2   Beweiswürdigung der Vorinstanz

 

Das Strafdreiergericht hat erwogen, die Angaben von C____ anlässlich ihrer mehreren Einvernahmen seien namentlich bezüglich des Kerngeschehens sehr detailliert und konsistent gewesen. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung sei nicht ersichtlich, zumal sie nicht selbst die Polizei requiriert und damit das Strafverfahren in Gang gebracht habe. Sie habe auch auf eine Strafanzeige wegen der Beschimpfungen verzichtet. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie sich merklich Mühe gegeben, wahrheitsgetreu auszusagen. Ihre Aussagen würden zudem durch die objektiven Beweismittel und Zeugenaussagen gestützt. Das Verletzungsbild des Geschädigten dokumentiere nicht nur die massiven Schläge des Berufungsklägers, sondern belege auch C____s Schilderung, wonach der Geschädigte seitlich liegend im Schlaf vom Berufungskläger überrascht worden sei und Letzterer infolgedessen ausschliesslich auf dessen ihm zugewandte Gesichtshälfte eingeschlagen habe. Die Handverletzungen des Berufungsklägers stütze die Angaben von C____, dass dieser «wie ein Tier» auf B____ eingeschlagen habe. Die von C____ geschilderten Drohungen würden vor diesem Hintergrund im Kontext der lautstarken Beschimpfungen im Beisein der Nachbarn ohne Weiteres plausibel und persönlichkeitsadäquat erscheinen. Insgesamt seien die Angaben von C____ als glaubhaft zu bewerten (erstinstanzliches Urteil S. 10-12, Akten S. 864-866).

 

Demgegenüber würden die Aussagen des Berufungsklägers nicht überzeugen. Seine erstmals in der Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts vorgebrachte Behauptung, B____ habe ihn zuerst gestossen, sei angesichts der fallbezogenen Bedeutung dieser Tatsache als eine rein prozesstaktische Schutzbehauptung zu werten. Auch seine Vorbringen, er habe mit C____ trotz der Trennung ein harmonisches Familienleben geführt, sei nur zu ihrer Wohnung gegangen, weil sie ihn darum gebeten habe, Getränke vorbeizubringen, und habe vom ausgewechselten Schloss nichts gewusst, erachtete das Strafdreiergericht als unglaubhaft. Es hielt fest, die Nachricht mit der Bitte, ihr Getränke zu besorgen, datiere aufgrund des sich in den Akten befindlichen Chatverlaufs nachweislich vom 16. August 2022. Weitere Auszüge aus dem Chatverlauf zwischen dem Berufungskläger und C____ belegten ausserdem klar, dass der Berufungskläger die fragliche Sprachnachricht betreffend Auswechseln des Schlosses erhalten haben müsse, habe er doch danach mehrfach versucht, sie telefonisch zu erreichen. Damit seien die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er über keine Messengerdienste verfüge und daher über das Hausverbot nicht informiert gewesen sei, widerlegt. Bezüglich die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und C____ habe die Letztere anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, der Drogenkonsum sei ein häufiger Streitpunkt zwischen ihr und dem Berufungskläger gewesen. Zwar habe er oft Zeit mit den Kindern verbracht, aber das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten sei zerrüttet gewesen, auch weil der Berufungskläger in der Vergangenheit gewalttätig geworden sei und «Psychoterror» auf sie ausgeübt habe. Weil sie nicht gewollt habe, dass er unter Drogeneinfluss zu den Kindern gehe, habe sie das Schloss auswechseln lassen. Dass es zu einem Austausch des Türschlosses gekommen sei, ergebe sich neben den glaubhaften Angaben von C____ auch aus den Aussagen ihrer Nachbarin D____ (erstinstanzliches Urteil S. 13-15, Akten S. 867-869).

 

3.5.3   Einwände des Berufungsklägers

 

Wie bereits gegenüber der Vorinstanz stellt der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die Glaubwürdigkeit von C____ in Frage und macht geltend, ihre Ausführungen seien nicht kongruent bzw. glaubhaft. Aus dem Umstand, dass nicht sie die Polizei gerufen habe, sondern eine Nachbarin, sei nicht per se auf ihre Glaubwürdigkeit zu schliessen. Ein wichtiges Beispiel, welches erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von C____ wecken müsse, sei ihre Angabe betreffend die in der Wohnung gefundene Pille [...] 300mg. Gemäss ihren Angaben sei der Berufungskläger der Besitzer dieser Pille. Sie habe damit eine Strafuntersuchung gegen ihn herbeiführen wollen. Durch die Auswertung des Blutes von B____ im toxikologischen Gutachten habe jedoch belegt werden können, dass die Pille nicht dem Berufungskläger gehört habe. Dieser Umstand (Falschbeschuldigung) werde von der Vorinstanz komplett ignoriert. Weitere Widersprüche und divergierende Aussagen würden sich in Bezug auf das Gerangel vor der Tür, die Anwesenheit der Kinder sowie in Bezug auf das Thema, ob C____ geschlafen habe, ergeben. Es werde zudem ausdrücklich bestritten, dass der Berufungskläger auf das schlafende Opfer eingeschlagen habe. Aus den widersprüchlichen Aussagen von B____ und C____ gehe nämlich hervor, dass das Opfer bereits wach gewesen sei, als der Berufungskläger ins Zimmer gekommen sei. Der Berufungskläger habe B____ geweckt und ihn gefragt, was er hier mache bzw. wer er sei. Dieser müsse wach gewesen sein, ansonsten er auch nicht versucht hätte, die Hände schützend vors Gesicht zu halten. Somit könnten die Schläge nicht so stark gewesen sein, da sie sonst das Opfer «k.o.» geschlagen hätten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der höhere THC-Gehalt im Blut von C____ den Berufungskläger zwar nicht zu entlasten vermöge, jedoch Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb ihr mehr Glauben geschenkt werden solle als dem Berufungskläger und sich die Vorwürfe der Anklageschrift auf ihre Angaben stützten (Berufungsbegründung, Akten S. 939-942).

 

Auch in Bezug auf die angebliche Drohung würden sich die Aussagen von C____ widersprechen und seien somit unglaubhaft, weshalb darauf zu schliessen sei, dass der Berufungskläger keine Drohung (weder ihr noch dem Geschädigten gegenüber) ausgesprochen habe. Die Anklageschrift sei somit in diesem Punkt falsch, da der Berufungskläger nie solche Drohungen ausgestossen habe. Er habe nicht damit gedroht, C____ und B____ umzubringen. Dieser Schluss dränge sich auch auf, da die Zeugin [...] lediglich Beschimpfungen, aber keine solchen Drohungen gehört habe. Darüber hinaus seien die Drohungen für B____ nur gegenüber C____ ausgesprochen worden. Sonst hätte dieser nicht gefragt, ob der Berufungskläger ihn auch umbringen wolle, nachdem ihm die Staatsanwaltschaft eröffnet hatte, dass der Berufungskläger gedroht habe, ihn umzubringen. Wenn er sich nicht einmal angesprochen fühle, könne er auch nicht in Angst oder Schrecken versetzt werden. Auch aufgrund seiner unmittelbaren Reaktion nach der Mitteilung (der Berufungskläger sei namentlich willkommen, wie ein Mann zu ihm zu kommen, Mann zu Mann) gehe hervor, dass die Ausführungen, wonach er Angst habe, unglaubhaft seien. B____ habe offensichtlich keine Angst gehabt, als er von dieser angeblichen Drohung gehört habe. Da diese angeblichen Drohungen jedoch bestritten würden, sei auch keine Drohung gegenüber B____ erstellt (Berufungsbegründung, Akten S. 957-960).

 

3.5.4   Würdigung des Berufungsgerichts

 

3.5.4.1 Das Appellationsgericht folgt der eingehenden und schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten. Den dagegen vorgebrachten Einwänden des Berufungsklägers ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Vorinstanz hat nicht allein deshalb auf die hohe Glaubhaftigkeit von C____ geschlossen, weil sie nicht selber die Polizei gerufen hat. Das war bloss ein zusätzliches Indiz neben diversen anderen Glaubhaftigkeitskriterien, aus dem die Vorinstanz geschlossen hatte, dass C____ den Berufungskläger nicht falsch beschuldigt habe. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus um Umstand, dass sie wegen der Beschimpfungen keinen Strafantrag stellte, da sie dem Berufungskläger nicht unnötig schaden wollte (Akten S. 438 f.). Die vom Berufungskläger geltend gemachte falsche Sachverhaltsdarstellung bezüglich der gefundenen Tablette bezieht sich auf einen absoluten Nebenpunkt und hat mit dem Kerngeschehen nichts zu tun. Auch diese Aussage hatte offensichtlich nicht zum Ziel, eine Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger herbeizuführen. Ebenso wenig beziehen sich die übrigen geltend gemachten angeblichen Widersprüche in den Aussagen von C____ auf das Kerngeschehen und die Widersprüche sind nachvollziehbarerweise auch durch den Zeitablauf zu erklären. Inwiefern der höhere THC-Gehalt im Blut Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit von C____ haben soll, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird vom Berufungskläger nicht dargelegt.

 

Der Berufungskläger bestreitet auch die Intensität und die Anzahl der Schläge. Er macht geltend, dass die Schläge nicht derart stark gewesen sein könnten, da sonst C____ sofort wach geworden wäre. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Zum einen hat C____ immer gesagt, dass sie wegen der Schläge und Schreie aufgewacht sei (vgl. Akten S. 359, 434). Zum anderen ist die Heftigkeit der Schläge durch das objektiv erstellte Verletzungsbild sowohl im Gesicht von B____ als auch an der Hand des Berufungsklägers erstellt. Wenn der Verteidiger in der Berufungsverhandlung geltend macht, die Handknochen würden relativ einfach brechen, wenn man in einem falschen Winkel irgendwo anschlage (Akten S. 1142), dann mag das möglicherweise bei einem Schlag gegen die Wand oder einen harten Gegenstand zutreffen. Brechen aber die Handknochen aufgrund von Schlägen ins Gesicht einer anderen Person, welche zudem auf einer weichen Matratze liegt, ist daraus durchaus darauf zu schliessen, dass die Schläge sehr heftig waren. Alleine schon aufgrund der Verletzungen bei B____ und beim Berufungskläger muss somit auf ein brutales, ungehemmtes Vorgehen des Berufungsklägers geschlossen werden. Das brutale Vorgehen ist also nicht nur durch die Aussagen von C____, sondern auch durch die direkten Beweise objektiviert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger B____ sicher mehr als dreimal – und zwar mit voller Wucht – ins Gesicht geschlagen hat.

 

3.5.4.2 Dass die Nachbarin D____ die von C____ geschilderten Drohungen des Berufungsklägers nicht gehört hat, sagt nichts darüber aus, ob diese gefallen sind. Auch diesbezüglich waren die Aussagen von C____ konstant und wiesen keine wesentlichen Widersprüche auf (vgl. Akten S. 337 [Polizeirapport], 365, 439), so dass darauf abgestellt werden kann.

 

3.5.4.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz den durch die objektiven Beweise untermauerten Aussagen von C____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren, wofür – neben den vorstehenden Erwägungen – auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, soweit in diesem Verfahren noch zu beurteilen, ist somit erstellt.

 

3.5.4.4 Was die durch die Schläge des Berufungsklägers verursachten Verletzungen von B____ betrifft, hat die Vorinstanz festgehalten, dass infolge einer Verkettung verschiedener, teilweise selbstverschuldeter Umstände zu einem früheren Zeitpunkt die Befürchtung bestanden habe, dass sein Sehnerv mangels fachärztlicher Betreuung in den ersten vier Wochen seit der Tat irreversibel geschädigt worden sei und eine bereits eingetretene Sehverschlechterung mit Pupillendifferenz für eine fortschreitende Schädigung des Auges gesprochen habe. Darüber hinaus habe das ergänzte rechtsmedizinische Gutachten auf gelockerte Zähne und eine Schwellung des Zahnfleisches mit Schmerzen im Oberkiefer respektive der Zähne geschlossen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe B____ jedoch angegeben, die einzigen Beschwerden, die er noch habe, seien ein Gefühl des Brennens an der Nase sowie eine Druckdolenz auf der Wange. Ausserdem fühle sich ein Teil seines Oberkiefers taub an. Bezüglich seiner Augen habe sich die Gefahr einer Sehbeeinträchtigung oder gar des Verlusts des Augenlichts glücklicherweise nicht realisiert. Der Geschädigte habe jedoch eine ab und an auftretende, leichte Beeinträchtigung im Sehvermögen geschildert (Erstinstanzliches Urteil S. 12 f., Akten S. 866 f.).

 

3.6      Rechtliches

 

3.6.1   Versuchte schwere Körperverletzung

 

3.6.1.1 In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafdreiergericht zusammengefasst, dass objektiv von einer vollendeten einfachen Körperverletzung auszugehen sei. Zwar leide der Geschädigte noch immer an gewissen Beeinträchtigungen, die Grenze zur schweren Körperverletzung im Sinne des Art. 122 StGB sei dabei jedoch noch nicht überschritten. Insofern könne der Umstand unberücksichtigt bleiben, dass sich B____ in den kritischen ersten vier Wochen nach der Tat nicht fachärztlich habe behandeln lassen. Die von ihm geschilderten anhaltenden Beschwerden liessen sich demgegenüber ohne Weiteres mit einer komplizierten Gesichtsfraktur in Einklang bringen und schienen insofern adäquat kausal eingetreten zu sein. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz unter Verweis auf die gutachterlich festgestellten Verletzungen des Geschädigten und des Berufungsklägers aus, die glaubhaften Angaben von C____, wonach der Berufungskläger «wie ein Tier» auf B____ eingeschlagen haben solle, seien als erstellt zu erachten. Der Berufungskläger habe mit derartiger Härte zugeschlagen, mehrfach und auf den sensiblen Kopfbereich, dass er selbst sich Brüche an der Schlaghand zugezogen habe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger hemmungslos auf den Geschädigten eingeschlagen habe, als dieser schlafend im Bett gelegen habe. Ob und wann B____ aufgewacht sei, müsse offenbleiben. Fakt sei jedoch, dass er zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringste Chance gehabt habe, sich gegen den überraschenden, iterativen Angriff wirksam zur Wehr zu setzen. Gestützt auf alle objektiven Umstände sei darauf zu schliessen, dass der Berufungskläger in seiner Wut mit einer derartigen Wucht auf den Geschädigten eingeschlagen habe, dass von wissentlichem und willentlichen Handeln ausgegangen werden müsse. Mit dem heftigen mehrfachen Zuschlagen ausschliesslich auf den Gesichts- bzw. Kopfbereich falle eine blosse Inkaufnahme allfälliger schwerer Verletzungen ausser Betracht. Vielmehr würden die Vorgänge belegen, dass der Berufungskläger den Geschädigten habe schwer verletzen wollen – im Sinne eines direkten Vorsatzes –, um ihn so für sein «Verbrechen» zu bestrafen. Nur so könnten schliesslich auch die Schilderungen von C____ verstanden werden, wonach sich der Berufungskläger von ihr losgerissen habe, um abermals wuchtig auf B____ einzuschlagen, obschon dieser schon «verschlagen» dagelegen habe. Im Ergebnis hat das Strafdreiergericht den Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne des Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (erstinstanzliches Urteil S. 15 f., Akten S. 869 f.).

 

3.6.1.2 Der Berufungskläger bestreitet, dass er B____ habe schwer verletzten wollen. Er macht geltend, dies sei nie seine Absicht gewesen. Hätte er beim Opfer schwere Verletzungen verursachen wollen, hätte er ein Messer oder einen Gegenstand genommen. Stattdessen habe er lediglich die Faust verwendet. Ferner hätte er auch mehr als drei Mal auf das Opfer eingeschlagen, wenn er ihn stärker hätte verletzen wollen. Er habe nach dreimaligem Zuschlagen bewusst nicht weiter auf das Opfer geschlagen. Das Tatvorgehen sei nicht so brutal gewesen, wie es geschildert werde. Er habe nicht «wie ein Tier» zugeschlagen, ansonsten die Verletzungsfolgen bei B____ wesentlich gravierender ausgefallen wären. Es habe sich vielmehr um eine Kurzschlussreaktion gehandelt, nachdem er den neuen Partner seiner Ex-Frau entdeckt habe. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er unter Schock gestanden habe. Es sei nicht ausser Acht zu lassen, dass sie zwar geschieden gewesen seien, jedoch weiterhin trotz zweier Wohnungen mehrheitlich zusammen in der Wohnung von C____ gelebt hätten und weitere gemeinsame Kinder gezeugt worden seien. Das Verhalten könne unter den gegebenen Umständen bzw. der langjährigen «On-Off-Beziehung» nur so gedeutet werden, dass diese abgekühlt gewesen sei. Der Berufungskläger habe aber nichts von einem neuen Partner gewusst, weshalb er völlig überrascht worden und es zu dieser Kurzschlussreaktion gekommen sei. Aufgrund der Tatsache, dass das Opfer eben nicht geschlafen habe, gehe die vorinstanzliche rechtliche Würdigung fehl. B____ sei nicht reaktions- und wehrlos gewesen. Es habe durchaus eine Chance bestanden, sich gegen den Angriff zu wehren, was B____ auch getan habe. Es habe ihn nicht völlig überraschend getroffen. Hinzu komme, dass die Schläge – da B____ auf einem Bett gelegen habe – im Gegensatz zu Schlägen, die jemand auf hartem Boden liegend verpasst erhalte, ein wenig abgefedert worden seien. Die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide seien nicht vergleichbar, denn bei den dort beurteilten Sachverhalten habe damit gerechnet werden müssen, dass das Opfer bei einem Schlag ins Gesicht zu Boden falle und sich dadurch schwer verletzen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, habe B____ doch im Bett gelegen. Ausserdem habe er sich keine schweren Schädel-Hirnverletzungen wie in den genannten Urteilen zugezogen. Nach Ansicht des Berufungsklägers sei der Versuch einer schweren Körperverletzung subjektiv nicht erfüllt, auch nicht eventualvorsätzlich, womit vorliegend nur eine vollendete einfache Körperverletzung vorliege (Berufungsbegründung, Akten S. 949 ff.).

 

3.6.1.3 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c).

 

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12. Abs. 2 StGB).

 

Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).

 

Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder sonstigen Schlägen gegen den Kopf hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_2020 vom 31. Januar 2022 E 1.3.5, 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Faustschläge oder Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3, 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4, mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklicht habenden) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1, 6B_924/2021 vom 5. November 2021 E. 1 f., 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1, 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4).

 

3.6.1.4 Im vorliegenden Fall ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend klar von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. In welchem Zeitpunkt B____ erwachte, ob kurz vor oder erst während der Schläge, spielt keine Rolle. Fakt ist, dass er zumindest noch halb schlafend im Bett lag, von der Gewalttat vollkommen überrascht wurde und keine Chance hatte, sich wirksam zu wehren. Gemäss dem Beweisergebnis ist zudem erstellt, dass der Berufungskläger mehr als drei Schläge ausführte und mit voller Wucht («wie ein Tier») zuschlug (vgl. oben E. 3.5.4.1). Auch aus dem Umstand, dass B____ nicht auf dem harten Boden, sondern auf einer weichen Matratze lag und keine Gefahr eines Sturzes bestand, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Dass B____ trotz dieses Umstands aufgrund der Schläge des Berufungsklägers derart massive Gesichtsverletzungen erlitt, dokumentiert – wie auch der Umstand, dass sich der Berufungskläger durch die Schläge selbst Brüche an der Hand zuzog – die Heftigkeit dieser Schläge. Der Berufungskläger muss in blinder Wut und absolut hemmungslos auf das Gesicht von B____ eingeprügelt haben. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem blossen Eventualvorsatz, sondern muss von einem direkten Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung ausgegangen werden.

 

3.6.2   Drohung zum Nachteil von B____

 

3.6.2.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung setzt nach gefestigter Lehre und Praxis voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BGE 106 IV 125 E. 2.b; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen (BGE 99 IV 212 E. 1.a; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 14). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 19 f.; je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Beurteilung sind die gesamten Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich.

 

3.6.2.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der Drohung sowohl zum Nachteil von C____ als auch zum Nachteil von B____ schuldig gesprochen (Urteil S. 17, Akten S. 871). Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags durch C____ ist vorliegend nur noch über die entsprechende Anklage bezüglich B____ zu befinden. Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass die Drohungen für B____ nur gegenüber C____ ausgesprochen worden seien und B____ diese gar nicht selbst gehört habe. Wenn er sich nicht einmal angesprochen gefühlt habe, könne er auch nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden sein. Als ihm die Drohung von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei, sei seine unmittelbare Reaktion gewesen, dass der Berufungskläger willkommen sei. Er solle wie ein Mann zu ihm zu kommen. Mann zu Mann. Diese Reaktion zeige, dass B____ keine Angst gehabt habe, als er von der angeblichen Drohung gehört habe (Berufungsbegründung, Akten S. 959).

 

3.6.2.3 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Berufungskläger C____ gegenüber geäussert hat, er werde sie und B____ umbringen, ihnen den Hals aufschlitzen. In welcher Form die bedrohte Person eine Drohung vernimmt – ob direkt vom Drohenden oder indirekt durch eine andere Person – spielt nach der Rechtsprechung keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Bedrohte von der Drohung Kenntnis erlangt und der Drohende dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt, und dass der Bedrohte dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Es ist erstellt, dass B____ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2022 von der einvernehmenden Detektivin mitgeteilt wurde, dass der Berufungskläger gedroht habe, ihn umzubringen. Auf Frage, wie ernst er diese Drohung nehme, antwortete B____, er nehme sie ernst. Es mache ihm Angst, das zu hören (Akten S. 383). Dies ist angesichts seiner durch das blindwütige Zuschlagen des Berufungsklägers erlittenen Verletzungen auch absolut glaubhaft. Dass er in einer ersten Reaktion gesagt hatte, dass der Berufungskläger «willkommen sei» und wie ein Mann zu ihm kommen solle, bedeutet nicht, dass er die Drohung nicht ernst genommen hätte oder dadurch nicht in Angst versetzt worden wäre. Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen, musste der Berufungskläger doch damit rechnen (wenn er es nicht gar beabsichtigte), dass C____ B____ von der auch auf ihn bezogenen Drohung berichten werde. Der Berufungskläger ist daher der Drohung zum Nachteil von B____ schuldig zu sprechen.

 

4.         Vorwurf gemäss Anklageziffer 2

 

4.1      In Anklageziffer 2 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, zumindest in den Tagen vor dem 18. August 2022 oder am 18. August 2022 in der Region Basel Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert zu haben, womit er eine Übertretung nach Betäubungsmittelgesetz begangen habe.

 

4.2      Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau, Lagerung oder Besitz von Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG).

 

4.3      Der Berufungskläger verlangt zwar in seiner Berufungsbegründung unter Ziffer 3 der Anträge die Aufhebung der Busse wegen des Betäubungsmittelkonsums, macht jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Ausführungen zum vorinstanzlichen Schuldspruch. Das Strafdreiergericht hat zutreffend erwogen, dass der Konsum von Betäubungsmitteln aufgrund des toxikologischen Berichts erstellt sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 und S. 17, Akten S. 869 ff.; forensisch toxikologisches Gutachten vom 18. Oktober 2022, Akten S. 547 ff.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gibt es keinen Grund, von dieser Würdigung abzuweichen. Der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist demnach zu bestätigen.

 

5.         Strafzumessung

 

5.1      Das Strafdreiergericht hat den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Dabei ist es von einer Einsatzstrafe von 26 Monaten für den Hauptanklagepunkt der versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen, hat diese für die weiteren Delikte entsprechend erhöht und schliesslich die Täterkomponenten leicht straferhöhend berücksichtigt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der Drohung und des Hausfriedensbruchs (alles zum Nachteil von C____) einzustellen ist. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

 

5.2      Der Berufungskläger erachtet die ausgesprochene Strafe als zu hoch. Er beantragt die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Einerseits müsse die Strafe aufgrund des Rückzugs des Strafantrags um mindestens 5 Monate tiefer ausfallen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss (Amphetamin und Kokain) gestanden habe, weshalb sein Selbstwertgefühl gesteigert und seine Hemmschwelle herabgesetzt gewesen sei. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger und C____ eine «On-Off-Beziehung» gepflegt hätten und bis einen Monat vor dem Vorfall noch zusammen gewesen seien. Zudem sei der Berufungskläger vor der vorliegenden Tat länger nicht mehr straffällig geworden, die einschlägigen Vorstrafen stammten aus dem Jahre 2014. Der Umstand, dass die Verurteilung hierfür erst im Jahr 2018 erfolgt sei, könne nicht straferhöhend ins Gewicht fallen. Der Berufungskläger habe seine Lektion gelernt, was er dem Gericht mehrmals durch Schreiben mitgeteilt habe. Seit dem 18. August 2022 sei der Berufungskläger nicht mehr auf freiem Fuss, er habe genügend Zeit gehabt, um sein Verhalten zu reflektieren. Im Vollzug verhalte er sich gut. Durch die Haft sei er von seinen Kindern getrennt worden. Dies sei eine grosse Strafe für ihn – sowohl er als auch die Kinder würden sehr darunter leiden. Ausserdem habe er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach entschuldigt und Reue gezeigt. Unter diesen Umständen könne ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Eventuell könnte ihm eine Therapie zur Gewaltprävention verordnet werden (Berufungsbegründung, Akten S. 960 ff; Plädoyer, Akten S. 1110 ff.).

 

5.3      Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Höhe der Strafe sei vom Strafgericht korrekt, verschuldensangemessen und nachvollziehbar bemessen worden, sodass sie – mit Ausnahme einer leichten Reduktion um 4 Monate aufgrund der einzustellenden Delikte – zu bestätigen sei (Plädoyer, Akten S. 1102).

 

5.4

5.4.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

 

5.4.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1, 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

5.4.3   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).

 

5.4.4   Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

 

5.5      Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Strafe für die vom Berufungskläger begangenen Delikte versuchte schwere Körperverletzung, Drohung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes festzusetzen.

 

5.5.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der schwersten Straftat, der versuchten schweren Körperverletzung. Der gesetzliche Strafrahmen für schwere Körperverletzung beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB). Liegt bloss ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend waren die Verletzungsfolgen bei B____ erheblich. Er erlitt komplizierte Brüche des Mittelgesichts mit Zertrümmerung der rechten Kieferhöhle, mit Brüchen und Einblutungen der rechten Augenhöhle und mit Brüchen der vorderen Zahnfächer im Oberkiefer rechts. Wie das Strafgericht feststellte, war er im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mehr als 7 Monate nach der Tat, immer noch beeinträchtigt (Urteil S. 19, Akten S. 873). Schläge gegen den Kopf bergen stets das Risiko verheerender Verletzungen mit Todes- oder lebenslangen Verletzungsfolgen und müssen daher als gravierende Verletzungen bezeichnet werden. Dass B____ offenbar keine bleibenden Schäden davontrug, ist einzig dem Zufall zu verdanken und keineswegs das Verdienst des Berufungsklägers. Vom Verletzungserfolg her ist die erlittene Verletzung der körperlichen Integrität mithin nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Zudem wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend aus. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, hat der Berufungskläger hemmungslos («wie ein Tier») auf sein Opfer eingeschlagen, welches zu keinem Zeitpunkt eine Chance hatte, sich zu wehren. Dabei hat er ausschliesslich auf den Kopf des ihm unterlegenen Opfers gezielt. Er hat mit solcher Wucht auf sein Opfer eingeschlagen, dass er selbst Brüche in der Schlaghand erlitten hat. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher im Ergebnis als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.

 

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass das Motiv für den gewalttätigen Übergriff auf B____ nicht nachvollziehbar ist. Er handelte in rasender Eifersucht, als er feststellte, dass seine Exfrau, welche tags zuvor das Schloss auswechseln liess, weil sie nicht mehr wollte, dass er jederzeit in ihre Wohnung kommen kann, neben einem anderen Mann im Bett lag. Nachdem er durch C____ von B____ weggezogen worden war, riss er sich von ihr los und schlug erneut massiv auf B____ ein. Selbst die Anwesenheit seiner Kinder, welche durch die Geschehnisse wachgeworden waren und diese zum Teil auch mitbekommen haben, konnte ihn nicht zum Aufhören bewegen. Zwar liess der Berufungskläger anlässlich der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung mehrfach verlauten, dass «es» ihm leid tue, entschuldigte sich aber nicht bei B____, als dieser anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge befragt wurde (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil S. 18 f., Akten S. 872 f.). Mithin ist auch das subjektive Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.

 

Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal entlastend aus, war es doch, wie bereits erwähnt, letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass sich B____ keine noch schwerwiegenderen oder bleibenden Verletzungen zugezogen hat. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

 

Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.

 

5.5.2   Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 180 StGB). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen (E. 5.4) ist daher zu prüfen, ob für dieses Delikt im konkreten Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Da die versuchte schwere Körperverletzung und die Drohung zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen und der Berufungskläger einschlägig vorbestraft ist, erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe auch für die Drohung angezeigt, zumal eine Geldstrafe angesichts prekären finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers kaum vollstreckbar scheint. Im Einzelnen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 18, Akten S. 872) verwiesen werden. Angesichts des vorangegangenen massiven Gewaltausbruchs und der dadurch illustrierten Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers führte die Drohung zu einer massiven Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von B____. Das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Drohung ist somit ebenfalls als nicht mehr leicht zu beurteilen, so dass hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten angezeigt erscheint, welche in Anwendung des Asperationsprinzips auf 1 Monat zu reduzieren ist.

 

5.5.3   In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist daher folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 26 Monaten Freiheitsstrafe wird aufgrund der Drohung um 1 Monat auf 27 Monate Freiheitsstrafe erhöht.

 

5.5.4   Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist praxisgemäss mit einer Busse von CHF 300.– zu ahnden, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist.

 

5.6

5.6.1   In einem weiteren Schritt sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 20 f., Akten S. 874 f.). Zuungunsten des Berufungsklägers ist seine Vorstrafe vom 10. April 2018 zu berücksichtigen, mit welcher er vom Strafgericht Basel-Stadt u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden ist, weil er eine im vollkommen unbekannte Frau aus nichtigem Anlass gewürgt und bedroht hatte. Es trifft zu, dass diese Tat bereits im Jahr 2014 erfolgte, doch zeigt sich durch diese Tat, dass überbordende Aggressivität und mangelnde Selbstkontrolle nicht allein im vorliegenden Fall zu einem Gewaltausbruch geführt haben, sondern dass diese Problematik beim Berufungskläger bis zu einem gewissen Grad persönlichkeitsimmanent zu sein scheint. Demgegenüber kann leicht zugunsten des Berufungsklägers die von ihm bekundete Reue in die Waagschale geworfen werden, auch wenn diese nicht dem Opfer selbst gegenüber ausgesprochen worden ist und keine Anzeichen auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Tat vorliegen. Leicht strafmindernd ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger anlässlich der Tat unter dem enthemmenden Einfluss von Amphetamin stand. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten die Waage. Die übrigen Täterkomponenten wirken sich verschuldensneutral aus.

 

5.7

5.7.1   Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens je sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).

 

Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38 ff.). Für die Frage der Legalprognose hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse der beurteilten Person abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

 

5.7.2   Bei der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten kommt aus formellen Gründen einzig ein teilweiser Aufschub der Freiheitsstrafe in Frage. Der Berufungskläger weist mit Ausnahme der vorgenannten Vorstrafe von 2018 wegen der Tat von 2014 keine Vorstrafen auf, so dass der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde. Auch wenn aufgrund des Umstands, dass auch die Vorstrafe eine Gewalttat aus nichtigem Anlass betraf, gewisse Bedenken hinsichtlich der Legalprognose bestehen, ist nach dem Gesagten eine gute Prognose zu vermuten, zumal zwischen den beiden Taten acht Jahre liegen, in welchen der Berufungskläger strafrechtlich nicht negativ aufgefallen ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Haft von rund 22 Monaten mit der dadurch erfolgten Trennung von seinen Kindern den Berufungskläger beeindruckt hat. Es kann ihm daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Angesichts der Brutalität der Tat und der übrigen auf S. 21 des vor­instanzlichen Urteils (Akten S. 875 f.) genannten Umstände ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 13 Monate festzusetzen.

 

Aufgrund der Gesamtheit der Taten, der früheren Verurteilungen des Berufungsklägers sowie um den verbleibenden Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird die Probezeit des bedingt aufgeschobenen Teils der Strafe auf drei Jahre festgesetzt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

5.8      Da der unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe weniger als die bereits verbüsste Haft beträgt, hat der Verfahrensleiter am 11. Juni 2024 – unmittelbar nach der Urteilsfällung – die Haftentlassung des Berufungsklägers verfügt. Im Rahmen seines Plädoyers beantragte der amtliche Verteidiger, dass der Berufungskläger für die erlittene Überhaft zu entschädigen sei. Dieser Antrag ist abzuweisen, da die vorliegend festgesetzte Strafe insgesamt höher ausfällt als die verbüsste Haft, womit (unabhängig vom Umstand, dass grösserer ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, als mit der Haft verbüsst worden ist, bedingt ausgesprochen worden ist) keine Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt.

 

6.         Landesverweisung

 

6.1      Das Strafdreiergericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Auch dagegen richtet sich die Berufung des Berufungsklägers. Er macht geltend, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Zudem überwiege sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Abgesehen davon, dass er kein gefährlicher Mensch sei, sei vorliegend die familiäre Bindung zu den Kindern ganz zentral. Er pflege ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern, habe sie vor seiner Verhaftung sehr viel besucht, im Alltag mitgeholfen und sei mit ihnen gereist. Die Familienverhältnisse seien insoweit intakt. Er habe damals einen kurzen Aussetzer gehabt, sei aber mittlerweile in seiner Rolle als Patchwork-Familienvater durchaus glücklich. Er verweise auf die regelmässigen Besuche der Kinder im Gefängnis. Er werde sich auch nach seiner Entlassung wieder regelmässig um seine Kinder kümmern, diese seien auf ihn angewiesen. Der Bericht des KJD vom 7. Juni 2024 zeichne ein deutliches Bild und bestätige, dass er für die Kinder ein guter Vater gewesen sei. Ein langjähriger Landesverweis hätte grosse Auswirkungen auf die Kinder. Wichtig sei auch, dass die Mutter und auch der Staat entlastet würden, wenn er in der Schweiz bleibe. Darüber hinaus sei er sozial eingegliedert und wolle sich, sobald er aus dem Gefängnis entlassen werde, eine Arbeitsstelle suchen. Er habe zwar Sozialhilfe bezogen, sei jedoch nicht einfach auf der faulen Haut gelegen, sondern stets bemüht gewesen, Arbeit zu finden. Insgesamt bestünden realistische Aussichten auf eine Wiedereingliederung, sobald er aus dem Gefängnis entlassen werde. Unter den genannten Gründen sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Berufungsbegründung, Akten S. 962 ff.; Plädoyernotizen, Akten S. 1113 ff.).

 

6.2

6.2.1   Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

 

6.2.2   Der Berufungskläger ist marokkanischer Staatsbürger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt, mithin wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.

 

6.3

6.3.1   Von der obligatorischen Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden: Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 34).

 

6.3.2   Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 [Pra 6/2019 S. 698]). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f., 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

 

6.3.3   Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Selbst bei einer stabilen Familie hat es jedoch die Täterschaft, die den Fortbestand ihres Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu ihrer Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3).

 

6.3.4   Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3, 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5, 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indessen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4, 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

 

Art. 66a StGB ist stets EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; ausführlich: BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3).

 

6.4

6.4.1   Der Berufungskläger ist in Marokko geboren, teilweise in Italien aufgewachsen und im Jahr 2006 mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat somit seine prägenden Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht, ist indessen seit inzwischen 18 Jahren, mithin fast sein halbes Leben und praktisch sein gesamtes Erwachsenenleben, in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Zu beachten ist insbesondere sein Anspruch gemäss Art. 8 EMRK. Der Berufungskläger war in der Schweiz zweimal verheiratet. Seine erste Ehefrau, [...], von der er seit 2016 geschieden ist, ist Schweizerin. Sie und die gemeinsame Tochter [...], geboren 2009, besuchen den Berufungskläger während seiner Inhaftierung sehr regelmässig, praktisch jeden zweiten Sonntag (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1136; Besucherliste, Akten S. 1121). [...] hat mit Mail vom 6. Juni 2024 bestätigt, dass [...] seit 2022 wieder sehr guten Kontakt zum Berufungskläger pflege und neben den regelmässigen Besuchen im Gefängnis auch regelmässig unter der Woche mit ihm telefoniere. «Es wäre für [...] ein grosser und traumatischer Verlust, ihren Vater zu verlieren» (Akten S. 1120). Mit seiner zweiten Ehefrau C____, von welcher er im Jahr 2020 geschieden wurde, hat der Berufungskläger drei Kinder, geboren 2017, 2020 und 2021, welche bei ihrer Mutter leben. Bis zu seiner Verhaftung am 18. August 2022 hatte der Berufungskläger jedoch engen Kontakt zu diesen Kindern, war regelmässig in ihrem Alltag präsent und war für sie – v.a. für seine 2017 geborene Tochter [...] – eine wichtige Bezugsperson. Auch während der Haft hat er sich immer wieder um Kontakte zu den Kindern bemüht. Da Besuche im Gefängnis für die noch kleinen Kinder aber sehr belastend waren, hat C____ ihre Besuche mit den Kindern Ende 2023 eingestellt, was für den Berufungskläger nur schwer zu akzeptieren war. Aus Sicht des Kinder- und Jugenddienstes wäre es für die Kinder hilfreich, wenn der Berufungskläger in der Schweiz bleiben könnte. Die Mitbetreuung der Kinder durch ihn würde auch C____ entlasten (vgl. Bericht des KJD vom 7. Juni 2024, Akten S. 1077 f.). Der Berufungskläger hat zudem mit C____ am 6. Februar 2024 eine Elternvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher die elterliche Sorge über die Kinder beiden Eltern obliegt und der Berufungskläger, sobald er wieder einen gesicherten und kindgerechten Wohnort hat, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, einmal pro Woche an einem Nachmittag sowie während der Sommerferien während zwei Wochen betreut (Akten S. 1073). Es kann damit zwar vorliegend nicht von intakten Familienverhältnissen bzw. einer eigentlichen Kernfamilie i.S. einer Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3) die Rede sein. Jedoch hatte und hat der Berufungskläger vor seiner Inhaftierung und soweit möglich auch während der Haft regelmässigen Kontakt mit seinen Kindern und ist offenbar bemüht, trotz der Scheidung von C____ weiterhin ein aktiver Teil der Familie zu sein, mit seinen Kindern eine enge Beziehung zu pflegen und durch seine Betreuungsanteile auch seine Exfrau zu entlasten. Insofern würde eine Landesverweisung zweifellos eine grosse Härte für ihn und seine Kinder darstellen. Es kann daher, auch wenn keine intakte «Kernfamilie» mehr besteht, (gerade noch) von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden.

 

6.5

6.5.1   Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1, je mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Dauer über 1 Jahr, vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).

 

6.5.2   Zwar ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der Beziehung des Berufungsklägers zu seinen Kindern wie ausgeführt gerade noch anzunehmen, jedoch fällt die in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz zu seinem Nachteil aus: Die im vorliegenden Entscheid beurteilte Anlasstat zeugt von einer unglaublichen Brutalität und hemmungslosen Gewalttätigkeit. Der (direktvorsätzliche) Versuch einer schweren Körperverletzung stellt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Damit hat der Berufungskläger besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt (vgl. dazu BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 m.w.H.). Die schuldangemessene Strafe für diese Tat sowie die ausgesprochene Drohung ist eine teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Dieses Strafmass bzw. die für die versuchte schwere Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe von 26 Monaten spricht für ein relevantes Tatverschulden. Nach der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit die privaten Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen (BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3, 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass der Berufungskläger die beurteilten Taten zum Nachteil des neuen Partners seiner Exfrau in deren Schlafzimmer und damit zumindest in Hörweite seiner Kinder begangen hat. Er hat mit seiner Tat nicht nur die Gefahr einer gravierenden und bleibenden Beeinträchtigung seines Opfers, sondern auch einer Traumatisierung seiner Kinder geschaffen. Zudem hatte sich der Berufungskläger bereits 2018 wegen einer im Jahr 2014 begangenen Gewalttat zu verantworten. Zwar hat das Gericht angesichts der langen Dauer zwischen den beiden Delikten im Hinblick auf die Gewährung des teilbedingten Vollzugs zugunsten des Berufungsklägers eine positive Legalprognose vermutet (vgl. oben E. 5.7.2). Wegen der Ungehemmtheit und Brutalität der vorliegend beurteilten Tat sowie in einem geringeren Ausmass auch der früheren Tat kann jedoch eine relevante Gefährlichkeit des Berufungsklägers für die öffentliche Sicherheit nicht ausgeschlossen werden. Bei schweren Gewaltdelikten wie dem vorliegenden reicht nach der Rechtsprechung bereits ein relativ geringes Rückfallrisiko aus, um das für eine Landesverweisung erforderliche öffentliche Interesse zu bejahen (BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.5).

 

6.5.3   Es bestehen nach dem Gesagten gewichtige öffentliche Interessen an einer Landesverweisung des Berufungsklägers. Diesen stehen mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Kindern keine schützenswerten privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der Berufungskläger hat die prägenden Jugendjahre in seiner Heimat verbracht. Da er gemäss seinen Angaben noch immer Kontakte zu seinem Heimatland pflegt, wäre für ihn persönlich die Verlegung des Lebensmittelpunktes zumutbar. Die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat sind gut. Seine Grosseltern leben noch dort. Über seine sozialen Bindungen in der Schweiz – abgesehen von der Familie – ist wenig bekannt. Aufgrund seiner Schulden und den übrigen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnissen kann nicht von einer geglückten wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Es ist ihm bisher nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen und über eine längere Zeit ein stabiles Erwerbseinkommen zu generieren. Er hat auch schon über längere Zeit Sozialhilfe bezogen. Über eine Ausbildung und damit seine Chancen in beruflicher Hinsicht ist nichts bekannt. Er bezahlt für seine Kinder keine Alimente, hat mithin in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung zu ihnen. Er ist auch nicht deren Hauptbezugsperson. Bei der Interessenabwägung ist schliesslich auch in die Waagschale zu werfen, dass trotz seines Wunsches nach einer engen Beziehung zu seinen Kindern und der diesbezüglichen Bereitschaft von C____ eine konfliktfreie Familienbeziehung nicht garantiert ist, zumal seine Exfrau inzwischen auch mit B____ ein gemeinsames Kind hat. Die Abwägung der Interessen führt nach dem Gesagten dazu, dass eine Landesverweisung auszusprechen und das Urteil des Strafdreiergerichts diesbezüglich zu bestätigen ist.

 

6.6

6.6.1   Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a StGB N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2 f., 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

 

6.6.2   Zur Bemessung der Landesverweisung hat sich der Berufungskläger aufgrund des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung nicht geäussert, die Staatsanwaltschaft beantragt diesbezüglich Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Angesichts des Verschuldens, der Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz sowie der Schwere der Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 7 Jahren als angemessen.

 

6.7

6.7.1   Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS II]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Vor Art. 66a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.).

 

6.7.2   Der Berufungskläger ist als Staatsangehöriger von Marokko Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt nicht voraus, dass die Tat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Es genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.6). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB sieht eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 13 Monate unbedingt, über der Jahresschwelle. Es bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht.

 

Dürfte der Berufungskläger das Gebiet der Europäischen Union nicht mehr betreten, würde die Aufrechterhaltung einer Beziehung zu seinen noch kleinen Kindern stark erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Der Berufungskläger ist teilweise in Italien aufgewachsen und hat Familienangehörige in Italien und Frankreich. Eine Integration wäre ihm daher auch im grenznahen Ausland möglich, sofern er sich dort niederlassen darf. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern wäre unter diesen Umständen viel einfacher möglich. Dies soll ihm nicht verwehrt werden. Es ist daher vorliegend auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS zu verzichten.

 

7.         Zivilforderungen

 

7.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger schliesslich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.–, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem Vorfall vom 18. August 2022, an B____ verurteilt. Zur Begründung führte sie aus, dass nebst den eingetretenen Verletzungen für die Bemessung der Genugtuung vor allem auch die Art der Tatausführung, das Verschulden des Täters sowie die psychischen Folgen für das Opfer zu berücksichtigen seien. Diese Faktoren sowie das ursprüngliche Verletzungsbild erlaubten – trotz des Umstands, dass B____ in den Wochen unmittelbar nach der Tat nicht in fachärztlicher Behandlung gestanden habe – ohne Weiteres die endgültige materielle Beurteilung der Zivilforderung. Demgemäss sei abermals auf das äusserst brutale Vorgehen des Berufungsklägers hinzuweisen, der seinem fast wehrlosen Opfer massive Verletzungen zugefügt habe, ohne dass B____ je die Möglichkeit gehabt hätte, sich wirksam zur Wehr zu setzen. Er habe sich auch nicht von weiterem Zuschlagen abhalten lassen, nachdem C____ ihn erfolgreich vom Opfer weggezogen gehabt habe, und dies obschon B____ bereits nach der ersten Attacke «verschlagen» ausgesehen habe. Hinzu komme das nichtige Motiv für die Tat. Sodann sei auch der Verlust des Sicherheitsgefühls von B____ zu berücksichtigen, der verständlicherweise in mentaler Hinsicht ob des brutalen, überfallartigen Angriffs nachhaltig beeinträchtigt sei.

 

Der Berufungskläger macht einzig geltend, die (allfällige) Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen, ohne dies näher zu begründen.

 

7.2      Genugtuung ist Schmerzensgeld. Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

 

7.3      Die vorinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Genugtuung ist zu bestätigen. Gestützt auf den nunmehr bestätigten Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist ein Genugtuungsanspruch gegeben. Hinsichtlich der Höhe in Betracht zu ziehen ist, dass die körperlichen Verletzungsfolgen im mittleren Bereich liegen. Daher ist die zuzusprechende Genugtuung in der mittleren Kategorie mit Beträgen zwischen CHF 5’000.– und CHF 10’000.– anzusiedeln. So setzte das Appellationsgericht u.a. die Genugtuung in einem ähnlich gelagerten Fall auf CHF 7'000.– fest für einen starken Faustschlag auf die rechte Gesichtshälfte, welcher beim Opfer eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und eine Prellung am rechten Auge verursachte und vier Operationen nötig machte (AGE SB.2022.32 vom 20. Juni 2023). Vorliegend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 24., Akten S. 878), zumal der Berufungskläger diese nicht beanstandet, sondern lediglich die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg infolge des begehrten Freispruchs beantragt. Die zugesprochene Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 5'000.– erscheint in Anbetracht der Tatfolgen, des Tatverschuldens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen.

 

Hinsichtlich der Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 13'000.– bleibt festzuhalten, dass dieser Punkt mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

7.4      In Bezug auf die C____ von der Vorinstanz ursprünglich ebenfalls zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– ist anzumerken, dass das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung (leichter Fall) zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird. Die gesamte Genugtuungsforderung von C____ über CHF 4'000.– ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

 

8.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

8.1      Erstinstanzliche Kosten

 

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Im Berufungsverfahren werden die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bestätigt. Sodann hatte C____ zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung ihren Strafantrag noch nicht zurückgezogen, womit das Strafdreiergericht den Berufungskläger zu Recht zusätzlich wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall), mehrfacher Drohung sowie Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und diese Schuldsprüche entsprechend bei der Strafzumessung berücksichtigt hatte. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche Kostenverteilung zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die ihm auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 12'434.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

8.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).

 

Der Berufungskläger dringt mit seinem Rechtsmittel nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er zufolge seines Unterliegens die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wobei hierfür eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– angemessen ist (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

8.3      Entschädigung des amtlichen Verteidigers

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers wird für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann (vgl. Akten S. 1125 ff.). Die Kostennote der anwaltlichen Vertretung des Berufungsklägers weist für das Berufungsverfahren für den Zeitraum vom 26. April 2023 bis 10. Juni 2024 einen Zeitaufwand bis Ende 2023 von 43,75 Stunden zu CHF 200.– und ab 1. Januar 2024 einen solchen von 11,33 Stunden zu CHF 200.– auf, wobei der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung selbst noch nicht mit einer Schätzung veranschlagt worden ist.

 

Der ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt etwas über 55 Stunden muss als überhöht betrachtet werden. Die Berufungsbegründung umfasst 31 Seiten, wobei allein für deren Ausarbeitung in der eingereichten Aufstellung ein Aufwand von 27 Stunden aufgeführt wird. Mit Blick auf die Tatsache, dass in der Berufungsbegründung über weite Strecken die bereits gegenüber der Vorinstanz und nochmals im Plädoyer vorgebrachte Argumentation wiederholt wird, drängt sich im Verhältnis zum Gesamten eine Reduktion um zwölf Stunden auf. Der Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers ist um zwei Stunden zu kürzen. Zusammenfassend sind die Bemühungen der anwaltlichen Vertretung damit um insgesamt 14 Stunden zu kürzen. Hinzu kommt der Aufwand für die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechungszeit von total eineinhalb Stunden. Zu entschädigen sind damit insgesamt 42,5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Ergänzt wird dieser Betrag um den Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer (7,7 % für den Aufwand bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % für den Aufwand ab 1. Januar 2024). Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

Der Vertretung der Privatklägerschaft ist im Berufungsverfahren mangels entsprechenden Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen. Die ehemalige Vertreterin, [...], hat in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2023 zwar um Abweisung der Berufung ersucht, jedoch inhaltlich keine Ausführungen zur Sache getätigt. Ihre weiteren kurzgefassten Eingaben sowie diejenigen ihrer Rechtsnachfolgerin, [...], beschränkten sich auf administrative Mitteilungen (etwa hinsichtlich der Mandatsübernahme oder der Bitte um Zustellung von Akten). Darüber hinaus hat die Vertretung der Privatklägerschaft auch keine Honorarnote eingereicht und keinen entsprechenden Aufwand geltend gemacht.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. April 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 13'000.– des Privatklägers B____;

-       die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten [...]-Tablette in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ([...], Advokat) und der unentgeltlichen Vertreterin ([...], Advokatin) für die Vertretung der Privatklägerschaft (C____ und B____) für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Das Verfahren wird – zufolge Rückzugs des Strafantrags – in den Anklagepunkten der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) nach aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, der Drohung zum Nachteil von C____ und des Hausfriedensbruchs eingestellt.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt. Er wird verurteilt zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. August 2022 bis 11. Juni 2024 (664 Tage), davon 14 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 180 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. August 2022, an B____ verurteilt.

 

Die Genugtuungsforderung von C____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 12'434.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin für die Vertretung von B____ für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin für die Vertretung von C____ für das erstinstanzliche Verfahren besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'516.65 und ein Auslagenersatz von CHF 255.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 684.35 (7,7 % auf CHF 6'540.50 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'231.65 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 9'456.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       B____

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       C____

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Mateja Smiljic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.