Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.60

 

URTEIL

 

vom 23. September 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                               Berufungskläger

[…]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch MLaw Anina Hofer, Advokatin,

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

B____,                                                                         Berufungsbeklagter

vertreten durch MLaw Eva Maria Jaqueira, Advokatin,        Privatkläger 1

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

 

C____,                                                                         Berufungsbeklagter

vertreten durch MLaw Eva Maria Jaqueira, Advokatin,        Privatkläger 2

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

 

D____,                                                                         Berufungsbeklagter

vertreten durch MLaw Robin Eschbach, Advokat,                Privatkläger 3

Fischmarkt 12, 4410 Liestal    

 

E____ AG,                                                                    Berufungsbeklagte

zu Handen von [...]                                                             Privatklägerin 4

Greifengasse 22, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. Dezember 2022 (SG.2022.132)

 

betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Angriff und

geringfügiger Diebstahl

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember 2022 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. November 2018, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Überdies wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von je CHF 7'000.– und einer Parteientschädigung von je CHF 3'267.90 an B____ (nachfolgend: Privatkläger 1) und C____ (nachfolgend: Privatkläger 2) verurteilt. Die unbezifferte Schadenersatzforderung (finanzielle Nachteile infolge entgangener Ausbildungsjahre) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung von CHF 40'782.85 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Januar 2022, einer Genugtuung von CHF 7'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2021, sowie einer Parteientschädigung von CHF 1'350.– an D____ (nachfolgend: Privatkläger 3) verurteilt. Die Schadenersatzforderung der E____ AG in Höhe von CHF 150.– wurde hingegen auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'566.82 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt. Schliesslich wurden das beschlagnahmte Mobiltelefon zurückgegeben und die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 3 aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin MLaw Anina Hofer, mit Eingabe vom 14. August 2023 die Berufung. Darin stellte er die Anträge, das Urteil der Vorinstanz sei – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der E____ AG inklusive Verweis der Zivilforderung der E____ AG auf den Zivilweg sowie der Aufhebung der Beschlagnahme über das Mobiltelefon – aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs freizusprechen. Dementsprechend seien die Zivilforderungen der Privatkläger 1 – 3 abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 25. August 2023 die Anschlussberufung. Darin stellte sie die Anträge, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, die vorinstanzlichen Schuldsprüche seien zu bestätigen und der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

 

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 setzte der Verfahrensleiter dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Begründung der Berufung und der Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 wiederholte die Staatsanwaltschaft die anlässlich der Anschlussberufungserklärung gestellten Anträge und begründete diese. Auf Gesuche des Beschuldigten hin erstreckte der Verfahrensleiter die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 2. April 2024. Mit Eingabe vom gleichen Tag stellte der Beschuldigte den Antrag, F____, G____, H____ und I____ seien zur Berufungsverhandlung vorzuladen und zu befragen. Weitere Ausführungen zur Begründung der Berufung und zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft würden zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erfolgen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 lud der Verfahrensleiter die Parteien zur Berufungsverhandlung vor und lehnte den Beweisantrag des Beschuldigten – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts – ab. Mit Eingabe vom 4. März 2025 stellte der Privatkläger 3, vertreten durch Advokat MLaw Robin Eschbach, den Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Mit Eingabe vom 19. September 2025 teilte der Privatkläger 3 mit, er würde nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen und reichte die Honorarnote seines Rechtsvertreters ein. Mit Eingabe vom 22. September 2022 teilten die Privatkläger 1 und 2, vertreten durch Advokatin MLaw Eva Jaqueira, ebenfalls mit, sie würden nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen und stellten den Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Zudem wurde die Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht.

 

In der Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 wurde vorfrageweise über den Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme von F____, G____, H____ und I____ entschieden, wobei sich die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft vorgängig dazu äusserten. Daraufhin ist der Beschuldigte befragt worden. Anschliessend sind die amtliche Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation zur Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Die Berufung und die Anschlussberufung sind form- und fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 399 StPO).

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Teilrechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind: der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der E____ AG; die Verweisung der Zivilforderung der E____ AG in Höhe von CHF 150.– auf den Zivilweg; die Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 (finanzielle Nachteile infolge entgangener Ausbildungsjahre) auf den Zivilweg; die Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon; die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 3 für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

2.         Beweisanträge und Verwertbarkeit von Aussagen

 

2.1      Aussagen von I____, G____, J____, F____ und H____

 

2.1.1   Zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung geltend, dass die Fragen offen zu formulieren seien, da sie die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen geltend machen werde (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, in: Akten S. 2067; Audioaufzeichnung Verhandlung ab Minute 02:00). Im Plädoyer führte sie aus, es sei nicht ihre Aufgabe, Anträge auf Konfrontation mit Belastungszeugen zu stellen, denn die Staatsanwaltschaft habe die Rechte des Beschuldigten von Amtes wegen zu wahren. Tue sie das nicht, nehme sie in Kauf, dass – wie hier – Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden könnten (Plädoyer AV vor Strafgericht S. 9, in: Akten S. 2099).

 

Das Strafgericht erwog, die Äusserungen der Verteidigung könnten nicht als Antrag auf Konfrontation interpretiert werden, womit festzustellen sei, dass auf die Konfrontation mit den Mitbeschuldigten F____, G____, H____ und I____ verzichtet worden sei. Auf deren Aussagen könne daher abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil S. 14).

 

Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, F____, G____, H____ und I____ seien zur Hauptverhandlung vorzuladen und zu befragen. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass der Beschuldigte nie mit diesen Personen konfrontiert worden sei und darauf entgegen der Auffassung des Strafgerichts auch nicht verzichtet worden sei (Berufungsbegründung vom 2. April 2024, in: Akten S. 2315; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, in: Akten S. 2389).

 

2.1.2   Beim Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) handelt es sich um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Es existiert somit im Interesse der beschuldigten Person und soll dieser konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung dieses Rechts verlangt (sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen Konfrontationseinvernahmen durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem entsprechende Beweisanträge gestellt werden (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5).

 

Abzugrenzen vom Konfrontationsrecht ist das Teilnahmerecht (Art. 147 StPO). Art. 147 StPO sieht ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt wurde. Art. 147 StPO geht also in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3 mit Hinweisen). Das Konfrontationsrecht und das Teilnahmerecht können unter gewissen Umständen eingeschränkt werden (vgl. unten E. 2.1.3). Ferner ist ein Verzicht durch die beschuldigte Person möglich (vgl. unten E. 2.1.4.2).

 

2.1.3   Wie das Strafgericht zutreffend ausführte (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12), ist die Beschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in Bezug auf sie persönlich betreffende Sachverhalte noch nicht im Rahmen einer Einvernahme mit Vorhalten konfrontiert worden ist und zuerst eine mitbeschuldigte Person dazu einvernommen wird (BGE 139 IV 25 E. 5.5; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1, BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3; Jean-Richard-dit-Bressel, Das Teilnahmerecht bei Einvernahmen, in: ZstrR 142/2025. S. 49, 62 f.; Schleiminger/Mettler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 24 ff.).

 

G____ und I____ wurden am 23. November 2018 einvernommen – also einen Tag nach der Ersteinvernahme des Beschuldigten am 22. November 2018, die nach erklärtem Geständnis als staatsanwaltliche Einvernahme hätte fortgeführt werden müssen. Für die Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss der referenzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt damit kein Raum, womit festzuhalten ist, dass die Einvernahmen von I____ und G____ vom 23. November 2018 zufolge Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertbar sind. Die Durchführung einer erneuten Einvernahme würde daran nichts ändern, da in Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO erfolgte Aussagen auch nach Durchführung einer Konfrontationseinvernahme unverwertbar bleiben (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Unverwertbar sind demzufolge auch die anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2018 getätigten Aussagen von J____.

 

Nach dem Gesagten kann die erneute Einvernahme von I____ und G____ zum Zweck der Konfrontation mit dem Beschuldigten unterbleiben, da ihre den Beschuldigten belasteten Aussagen vom 23. November 2018 zufolge Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten ohnehin als unverwertbar zu qualifizieren sind. Ebenfalls unverwertbar zufolge Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten sind die am 23. November 2018 getätigten Aussagen von J____.

 

2.1.4  
2.1.4.1
 Anders gelagert ist die Situation bezüglich der Einvernahmen von F____ und H____ vom 22. November 2018. Die erste Einvernahme des Beschuldigten endete am 22. November 2018 um 11.28 Uhr (Akten S. 303). H____ und F____ wurden gleichentags einvernommen, wobei die Einvernahmen bis um 9.10 Uhr respektive 11.10 Uhr dauerten (Akten S. 301, 313, 323). Da die Einvernahmen von H____ und F____ nicht erst nach der Ersteinvernahme des Beschuldigten stattfanden, erscheint die Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten mit Blick auf das Interesse daran, Absprachen zu verhindern, als zulässig. Die darin getätigten Aussagen sind also vorbehältlich der nachträglichen Gewährung des Konfrontationsanspruchs – oder des Verzichts darauf – verwertbar.

 

2.1.4.2 Es bleibt zu klären, ob im vorliegenden Fall auf das Konfrontationsrecht verzichtet wurde. Die Verteidigung verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Anträge auf Konfrontation spätestens im Berufungsverfahren zu stellen seien (BGer 6B_110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5). Demnach könne, ohne das Berufungsverfahren abzuwarten, nicht gesagt werden, es sei auf das Recht zur Konfrontation verzichtet worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, in: Akten S. 2389).

 

Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Der zitierten Passage lässt sich zwar entnehmen, dass Beweisanträge spätestens im Berufungsverfahren gestellt werden können; dies bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass ein im Berufungsverfahren gestellter Beweisantrag in jedem Fall zulässig ist. Auf die Konfrontation kann nämlich bereits in einem früheren Stadium verzichtet werden (vgl. BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3).

 

Gemäss der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht anzunehmen, wenn der Antrag auf Konfrontation nicht bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt, sofern angesichts der konkreten Umstände nach Treu und Glauben Anlass zur Stellung des Beweisantrages bestanden hätte (vgl. BGer 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 2.5, 6B_647/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3, 6B_223/2011 vom 12. September 2011 E. 1.3, 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 3.3, 6B_64/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2.4, 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2.5). In einem neueren Fall hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschuldigte sein Recht auf Konfrontation durch blosse Passivität nicht «verwirkt» (BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021). In einem weiteren jüngeren Entscheid konstatierte es dagegen, es könne von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgegangen werden, wenn die beschuldigte Person im erstinstanzlichen Verfahren klar und ausdrücklich aufgefordert werde, Beweisanträge zu stellen und in der Folge kein Antrag auf die Einvernahme der infrage stehenden Auskunftsperson gestellt werde (BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.3).

 

2.1.4.3 Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht dem Beschuldigten mit Verfügung vom 11. Juli 2022 Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt. Die Verteidigung des Beschuldigten blieb daraufhin nicht rein passiv, sondern erklärte sinngemäss, es werde keine Konfrontation beantragt, da es nicht Sache der Verteidigung sei, für die Verwertbarkeit der Beweise zu sorgen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, in: Akten S. 2067; Audioprotokoll Strafgericht ab Minute 02:00; Plädoyer AV vor Strafgericht S. 9, in: Akten S. 2099). Sie handelte also im Bewusstsein darum, dass die Konfrontation möglich wäre und dem Beschuldigten zustünde. Dennoch erklärte sie, keinen diesbezüglichen Antrag stellen zu wollen. Unter diesen Umständen ist mit dem Strafgericht von einem Verzicht auf die Konfrontation auszugehen. Dieser ist endgültig, womit darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist.

 

2.1.5   Resümierend ist festzuhalten, dass die Einvernahmen von I____, G____ und J____ vom 23. November 2018 zufolge Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten unverwertbar sind. Hinsichtlich der Einvernahmen von F____ und H____ vom 22. November 2018 erfolgte die Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten hingegen zu Recht. Sodann verzichtete der Beschuldigte auf die Ausübung seines Konfrontationsrechts, womit die darin getätigten Aussagen auch ohne Durchführung von Konfrontationseinvernahmen verwertbar sind.

 

2.2      Aussagen der Privatkläger 1 und 2

 

Der Beschuldigte wäre zur Teilnahme an den Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 vom 7. März 2019 berechtigt gewesen, weshalb die darin getätigten Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertbar sind (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 13). Hingegen stand dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 vom 10. Oktober 2018 respektive 11. Oktober 2018 kein Teilnahmerecht zu, sodass auf die in diesem Rahmen getätigten Aussagen abgestellt werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12).

 

Nicht zu überzeugen vermag die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, sämtliche Aussagen des Privatklägers 2 nach dem 7. März 2019 seien nicht verwertbar, da diesem mitgeteilt worden sei, der Beschuldigte habe ein Geständnis abgelegt. Der Privatkläger 2 erhielt diese Information nämlich erst, nachdem er aus freien Stücken ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte unter den Angreifern gewesen sei und ihn gegen den Kopf getreten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 13; Akten S. 429). Es spricht jedoch nichts dagegen, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. unten E. 3.1.2.2). Ebenfalls lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist das Argument der Verteidigung, der Privatkläger habe sich womöglich bereits vor der Fotokonfrontation eine Vorstellung über das Aussehen seiner Angreifer gebildet (vgl. unten E. 3.1.2.2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, in: Akten S. 2393).

 

2.3      Aussagen des Beschuldigten

 

Die anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten 1 am 22. November 2018 und 28. Januar 2019 getätigten Aussagen sind nicht verwertbar, da dieser hätte notwendig verteidigt werden müssen (vorinstanzliches Urteil S. 11).

 

2.4      Zwischenfazit

 

Nach vorstehend Erwogenem sind die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen. Nicht verwertbar sind die anlässlich der Einvernahmen vom 22. November 2018 und 28. Januar 2019 getätigten Aussagen des Beschuldigten sowie die anlässlich der Einvernahmen vom 23. November 2018 getätigten Aussagen von G____, I____ und J____. Ebenfalls unverwertbar sind die während der Einvernahmen vom 7. März 2019 getätigten Aussagen der Privatkläger 1 und 2. Der Verwertbarkeit der im Rahmen der übrigen Einvernahmen getätigten Aussagen der beteiligten Personen steht nichts entgegen.

 

3.         Versuchte schwere Körperverletzung und Angriff zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 (AS Ziff. 2)

 

3.1      Tatsächliches

 

3.1.1   Unumstritten ist, dass die Privatkläger 1 und 2 im Bereich der Mattenstrasse/Riehenteichstrasse von einer Gruppe junger Männer attackiert wurden, wobei Teilnehmer der Gruppe weiter auf die Privatkläger eintraten, als diese bereits am Boden lagen. Ebenfalls im Wesentlichen unumstritten und durch medizinische Berichte objektiviert sind die körperlichen und psychischen Folgen der Attacke. Der Privatkläger 2 trug folgende Verletzungen davon: linksseitige Gesichtskontusion, Schädelprellung, linksseitige Schulterprellung, Schürfwunden an beiden Knien und Ellbogen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen wurde ihm eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Spitalbericht St. Claraspital, in: Akten S. 272 f.; Fotodokumentation Verletzungen, in: Akten S. 275 – 282). Dokumentiert sind ferner die psychischen Folgen der Attacke: Angststörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen (Bericht des St. Elisabethen-Krankenhauses Lörrach, in: Akten S. 2051 ff.; Bestätigungsschreiben Kinder- und jugendpsychiatrische Praxisgemeinschaft Rheinfelden und Schreiben des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen, in: Akten S. 2054 f.; vorinstanzliches Urteil S. 17 f.). Der Privatkläger 1 litt an einem abdominellen Trauma, leichten Kopfschmerzen, Schmerzen am linken Ellbogen und an einzelnen Fingern der linken Hand (Spitalbericht St. Claraspital, in: Akten S. 249). Weiter konnten Prellmarken unterhalb des linken Auges, am rechten Jochbein sowie erhöhte Blutwerte im Urin festgestellt werden (Spitalbericht UKBB, in: Akten S. 251). In psychischer Hinsicht litt er an Albträumen, Ein- und Durchschlafproblemen, sowie dadurch bedingter ausgeprägter Tagesmüdigkeit, Flashbacks, Hyperarousal, gedrückter Stimmung, Konzentrationsstörungen und einer Angstproblematik (Bericht des St. Elisabethen-Krankenhauses Lörrach, in: Akten S. 2041 ff.).

 

3.1.2   Zu klären bleibt, ob der Beschuldigte einen Tatbeitrag geleistet hat. Das Strafgericht sah einen solchen insoweit als erstellt an, als der Beschuldigte den Privatkläger 2 zuerst mit Faustschlägen und anschliessend – als dieser wehrlos am Boden lag – mit Fusstritten gegen den Hinterkopf traktiert haben soll (vorinstanzliches Urteil S. 31). Nachfolgend werden lediglich jene Beweismittel einer Würdigung unterzogen, die als relevant für die Frage der persönlichen Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung vom 4. Oktober 2018 erscheinen. Abgesehen von dieser Frage kann auf die umfassende Darstellung des Ablaufs der Auseinandersetzung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 15 ff.).

 

3.1.2.1 Mit an die Jugendanwaltschaft gerichteter E-Mail vom 14. November 2018 machte der Privatkläger 2 im Nachgang an die Befragung vom 11. Oktober 2018 (Akten S. 256 ff.) ergänzende Angaben. Er nahm dabei Bezug auf ein Gruppenfoto, auf dem er Personen mit roter Farbe eingekreist hatte (Akten S. 287). Der eingekreisten, jedoch mit keiner Nummer versehenen Person, wurde die Nummer 4 zugewiesen (siehe E-Mail der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2018, Akten S. 288: «Drei der Typen sind ja mit Zahlen versehen. Gib dem noch nicht markierten [recte: bezifferten] die Zahl 4»). Diese Person habe ihn zusammen mit einer weiteren Person zu Boden gerungen und, als er am Boden gelegen sei, mehrmals gegen den Hinterkopf getreten (E-Mail C____ vom 14. November 2018, in: Akten S. 288).  

 

Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei entsprechend der Aufstellung auf Akten S. 284 und 290 Person Nummer 5, nicht Person Nummer 4 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, in: Akten S. 2393). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aufstellung auf Akten S. 284 und 290 nicht mit der vorgenommenen Zuweisung von Identifikationsnummern in der E-Mail (Akten S. 288) übereinstimmt. Offensichtlich bezog sich der Beschuldigte auf die in der E-Mail vorgenommene Zuweisung. Damit besteht kein Zweifel, dass mit Person Nummer 4 der Beschuldigte gemeint war.

 

3.1.2.2 Anlässlich der Fotowahlkonfrontation vom 1. Februar 2022 erkannte der Privatkläger 2 den Beschuldigten als Tatbeteiligten wieder (Akten S. 504, 509). An der anschliessend durchgeführten Einvernahme sagte der Privatkläger 2, er habe den Beschuldigten vor dem Vorfall vom 4. Oktober 2018 noch nie gesehen und er kenne diesen einzig im Zusammenhang mit der angeklagten Tat. Der Beschuldigte habe seiner Erinnerung nach auf ihn eingetreten (Einvernahme vom 1. Februar 2022 S. 5, in: Akten S. 515).

 

Die Verteidigung moniert, dass der Privatkläger 2 aufgrund von Internetrecherchen seines Bekanntenkreises auf Bilder des Beschuldigten gestossen sei, bevor er diesen im Rahmen der Fotokonfrontation erkannt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, in: Akten S. 2393). Dass der Privatkläger in Eigenregie Recherchen unternahm und so auf ein Bild des Beschuldigten stiess, trifft zu. Dies wirkt sich jedoch nur unwesentlich auf den Beweiswert der Fotokonfrontation aus, ist doch davon auszugehen, dass sich beim Privatkläger das Bild jener Personen, die ihm derart heftig zugesetzt haben, in seine Erinnerung eingebrannt hat. Hinzu kommt, dass der Privatkläger den Beschuldigten unbestrittenermassen vor den Ereignissen am 4. Oktober 2018 nicht kannte und somit kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich ist. Darüber hinaus gibt der Privatkläger 2 Unsicherheiten zu, was für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht.  Auch der Umstand, dass der Privatkläger 2 darüber informiert wurde, der Beschuldigte habe ein Geständnis abgelegt, schmälert den Beweiswert seiner Aussagen nur unerheblich. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, wurde dies dem Privatkläger 2 nämlich erst mitgeteilt, nachdem er von sich aus ausgesagt hatte, der Beschuldigte sei unter den Angreifern gewesen und habe ihm gegen den Hinterkopf getreten (Akten S. 429).

 

3.1.2.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der äusserst glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 die Beteiligung des Beschuldigten an der Attacke erstellt ist. Konkret hat er den Privatkläger 2 zu Boden gebracht und ihm anschliessend gegen den Kopf getreten.

 

Gestützt wird dieses Beweisergebnis durch die Aussage von H____. Dieser bestätigte, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung dabei war (Akten S. 327). Auch F____ sagte aus, der Beschuldigte habe sich an der «Massenschlägerei» beteiligt (Einvernahme vom 22. November 2018 S. 2, 4, in: Akten S. 314, 316). Am Rande zu erwähnen ist schliesslich, dass der Beschuldigte sich sowohl in der Einvernahme vom 10. Mai 2021 (Akten S. 475 ff.) als auch vor dem Strafgericht und dem Appellationsgericht (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11, in: Akten S. 2075; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, in: Akten S. 2390) auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Er ist somit nicht in der Lage, der ihn belastenden Darstellung der weiteren Beteiligten durch Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs oder eines Alibis, etwas entgegenzusetzen.

 

3.2      Rechtliches

 

3.2.1  
3.2.1.1
 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 24 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz in Form eines gemeinsamen Tatentschlusses, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).

 

3.2.1.2 Nach Beginn des Zweikampfs zwischen F____ und dem Privatkläger 2 kam der Beschuldigte F____ zu Hilfe, indem er den Privatkläger 2 zu Boden brachte. Damit leitete er die Phase des Übergriffs ein, in welcher zahlreiche Teilnehmer der Gruppe inklusive ihm selbst begannen, auf den Privatkläger 2 einzutreten. Angesichts des gemeinsamen konkludenten Tatentschlusses, den Privatkläger zu Boden zu bringen und auf diesen einzutreten, sowie der gemeinsamen Tatausführung sind dem Beschuldigten sämtliche Tatbeiträge (Schläge und Tritte) zuzurechnen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 32).

 

3.2.2  
3.2.2.1
Die beim Privatkläger 2 eingetretenen Verletzungsfolgen entsprechen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB. Indessen ist zu prüfen, ob mit den Schlägen sowie den Tritten gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers 2 eine versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) vorliegt. Wie das Strafgericht zutreffend ausführte (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 32 f.), entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden, lebensgefährlichen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2, 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund braucht es entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, in: Akten S. 2392) keines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM). Demnach ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte durch den ihn persönlich ausgeführten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers 2 sowie aufgrund der ihm zurechenbaren Schläge und Tritte der weiteren Tatbeteiligten, der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat (Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).

 

3.2.2.2 Weiter fragt sich, ob das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Angriffs (Art. 134 StGB) erfüllt. Beim Angriff handelt es sich um eine einseitige gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen, wobei der körperliche Angriff von mindestens zwei Personen ausgehen muss, und sei es auch nur, dass sich die eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen anschliesst. Der Angriff kann sich auch unmittelbar aus einer wechselseitigen Auseinandersetzung heraus entwickeln, wenn die Angreifer daran anschliessend mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt (BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Zunächst fand zwischen F____ und dem Privatkläger 2 ein Zweikampf statt. Eine Angriffs-Situation entstand, als der Beschuldigte eingriff, indem er den Privatkläger 2 zu Boden brachte, wo er auf diesen zusammen mit den weiteren Tatbeteiligten eintrat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 33 f.).

 

3.2.3
3.2.3.1
 In Bezug auf den Privatkläger 1 ginge es nach Auffassung des Appellationsgerichts zu weit, anzunehmen, der Beschuldigte habe den gesamten Ablauf, der zu den Schlägen und Tritten gegen den Privatkläger 1 führte, hinreichend konkret vorausgesehen und sich damit abgefunden. Gerade noch voraussehbar erscheint, dass der 14-jährige Privatkläger 1 seinem älteren Bruder im Kampf gegen die zahlreichen und älteren Kontrahenten zu Hilfe eilte. Dasselbe kann jedoch nicht mehr für die Art und Weise gelten, wie dieser von den weiteren Teilnehmern der Gruppe malträtiert wurde. Denkbar wäre es ebenso gewesen, dass der jüngere und körperlich noch weniger stark entwickelte Privatkläger 1 zurückgehalten oder zu Boden gestossen wird – ohne dass auf diesen eingetreten wird. Schliesslich stand nicht er im Zentrum der Anfeindungen der durch F____ angeführten Gruppe, sondern der Privatkläger 2. Mithin handelte der Beschuldigte weder in Bezug auf eine versuchte schwere Körperverletzung noch mit Blick auf eine vollendete einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 vorsätzlich.

 

3.2.3.2 Allerdings ist der Beschuldigte insofern für die beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungsfolgen verantwortlich, als sie auf die durch ihn ausgelöste Dynamik zurückzuführen sind. Nachdem der Beschuldigte in das Kampfgeschehen zwischen F____ und dem Privatkläger 2 eingegriffen hatte, versuchte der Privatkläger 1, seinem Bruder zu helfen. Als Reaktion darauf attackierten die weiteren Tatbeteiligten den Privatkläger 1 und verletzten diesen. Mithin wurde der Privatkläger 1 als «Dritter» im Rahmen des auf den Privatkläger 2 durchgeführten Angriffs verletzt; dadurch verwirklichte sich die dem Angriff inhärente abstrakte Gefahr (vgl. Maeder, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 134 StGB N 10).

 

3.2.4   Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 und des Angriffs zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 schuldig gemacht. Dabei ist von echter Konkurrenz zwischen dem Tatbestand des Angriffs und der (versuchten) schweren Körperverletzung auszugehen (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.1, 118 IV 227 E. 5b; vorinstanzliches Urteil S. 34). Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 ist der Beschuldigte freizusprechen.

 

4.         Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 (AS Ziff. 5)

 

4.1      Tatsächliches

 

4.1.1   Im Berufungsverfahren bestreitet der Beschuldigte – anders als noch vor der Vorinstanz – nicht, den Kopf des Privatklägers 3 in den frühen Morgenstunden des 5. Juni 2021 in die Frontscheibe des Burger Kings gerammt zu haben. Ebenfalls unbestritten sind die dadurch erlittenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen: Der Privatkläger 3 erlitt ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine Rissquetschwunde am Nasenrücken, Kopf- Nacken, Schulter- und Beinschmerzen mit Taubheitsgefühlen im linken Bein sowie ein linksseitiges schmales Hämatom zwischen Schädelknochen und Sehnenplatte des Kopfs. Er war vom Tatzeitpunkt bis zum 31. Oktober 2021 arbeitsunfähig (Bescheinigung Arbeitsunfähigkeit, in: Akten S: 150 – 152). Aufgrund des Vorfalls litt der Privatkläger, der ab dem 10. Dezember 2021 in psychotherapeutischer Behandlung war, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie während 6 Monaten nach dem fraglichen Vorfall an Angst, Depression, Flashbacks, Ein- und Durchschlafproblemen, Ausweichverhalten, sozialem Rückzug, emotionalem Rückzug, innerer Unruhe und Schreckhaftigkeit (Psychotherapuetischer Bericht, in: Akten S. 1909 f.; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 35).

 

4.1.2
4.1.2.1 
Der Beschuldigte berichtet anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe dem Privatkläger 3 keinen Schlag verpasst. Es sei nie seine Absicht gewesen, ihm dermassen zu schaden und er sei stark alkoholisiert gewesen. Er sei damals mit K____ unterwegs gewesen. Dieser habe zum Privatkläger 3 gesagt, er solle ihn loslassen. Da sei er dazwischen gegangen und habe dem Privatkläger gesagt, er solle ihn loslassen und habe den Privatkläger 3 geschubst, wobei er die Scheibe nicht gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, in: Akten S. 2391).

 

4.1.2.2 Der Privatkläger 3 berichtete, der Beschuldigte habe absolut grundlos und aus dem Nichts mit solcher Wucht gegen seine rechte Gesichtshälfte geschlagen, dass sein Kopf mit der linken Seite gegen die Glasfront des Burger King geknallt sei. Daraufhin sei er sofort zu Boden gegangen und bewusstlos gewesen. Zum Wortwechsel, den er unmittelbar vor dem Schlag mit K____ geführt habe, sagte er, er habe diesen gegrüsst, worauf K____ gemeint habe, er kenne ihn nicht. Als er K____ gesagt habe, er habe ihn bei einem gemeinsamen Bekannten zuhause gesehen, habe K____ insistiert, ihn nicht zu kennen. In diesem Moment sei der ihm unbekannte Täter auf ihn losgegangen (Einvernahme vom 14. Juli 2021, in: Akten S. 1027 f., 1036 – 1045, 1054, 1059).

 

4.1.2.3 L____ berichtete, der Privatkläger 3 habe kurz vor dem unerwarteten Vorfall den Kollegen K____ angesprochen und mit der Bemerkung «Hey, ich kenn di doch» begrüsst, worauf K____ entgegnet habe, dass das nicht stimme. In diesem Moment, möglicherweise in der Annahme, dass der Privatkläger 3 seinen Begleiter blöd anmache, sei dann völlig unerwartet aus dem Nichts der Täter auf den Privatkläger 3 zugegangen und habe mit Wucht dessen Kopf mit der offenen Hand gegen die Glasfront des Burger King geknallt (Einvernahme vom 22. Juli 2021, in: Akten S. 1062).

 

4.1.2.4 Türsteher M____ schilderte, er habe nicht gesehen, wie der Täter sein Opfer genau angegangen sei, er habe lediglich den Aufprall des Kopfs an der Glaswand gehört und das Opfer danach wie tot am Boden liegen sehen; es sei brutal gewesen und habe ihn auch anderntags beschäftigt (Einvernahme vom 17. September 2021, in: Akten S. 1179).

 

4.1.2.5 N____ schilderte, sie sei zusammen mit dem Privatkläger 3, L____ und N____ vor dem Burger King gestanden, wo sie auf ihre zuvor aufgegebene Bestellung gewartet hätten. In ihrer Nähe sei ausserdem der Türsteher des Lokals gestanden. Als K____ hinzugetreten sei, habe der Privatkläger 3 diesen mit «hey, wir kennen uns» angesprochen. Der Privatkläger 3 sei K____ nämlich eine oder zwei Wochen zuvor im Haus eines Kollegen begegnet. K____ habe dem Privatkläger 3 darauf erwidert, dass das nicht stimme, dass er ihn jedenfalls nicht kenne. Sie habe dann, da sie es ja auch gewusst habe, ihrerseits nachgedoppelt und K____ gesagt, dass das durchaus stimme. Dann habe der Privatkläger 3 K____ die Hand geben wollen, dieser aber habe gesagt: «Nein, wer bist du?» In dem Moment sei von hinten der Täter gekommen, habe den Privatkläger 3 so heftig mit der Faust oder dem Ellbogen gegen die Scheibe gedonnert, dass dieser sofort ohnmächtig gewesen sei (Einvernahme vom 28. September 2021 S. 2, in: Akten S. 1187).

 

4.1.3
4.1.3.1
 Aufgrund der Äusserungen des Privatklägers 3, L____, M____ und O____ steht fest, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers 3 mit grosser Wucht gegen die Scheibe des Burger King manövrierte. Anders lässt sich auch das Verletzungsbild beim Privatkläger 3 nicht erklären (vgl. oben E. 4.1.1). Ob es sich um ein Stossen mit der offenen Hand, ein Rammen mit dem Ellbogen oder ein Schlagen mit der geschlossenen Faust handelte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Dieser Punkt ist denn auch von untergeordneter Bedeutung, zumal in der Anklageschrift sowohl die Variante des Packens des Kopfs wie auch des Schlagens mit der Faust alternativ aufgeführt werden (Anklageschrift S. 6). Entscheidend ist die grosse Wucht, mit der der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers 3 in die Glasscheibe des Lokals hineinbeförderte.

 

4.1.3.2 Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Scheibe nicht gesehen, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist notorisch, dass der Innenbereich des Lokals, das sich in der Steinenvorstadt an zentraler Lage befindet, in den Abendstunden gut beleuchtet ist. Dadurch ist die Abgrenzung des Innenbereichs ohne weiteres erkennbar. Ausserdem ist die Glasfront nicht durchgehend, sondern sie enthält mittig einen grauen Pfeiler und etwas rechts versetzt eine Schiebetür. Schliesslich spiegeln sich gerade in den Abendstunden die Lichter der anderen Strassenseite auf der Glasoberfläche.

 

4.2      Rechtliches

 

Es wird von der Verteidigung kein Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), sondern eine Reduktion der Strafe verlangt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, in: Akten S. 2393). Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden, wonach bei einem derartig wuchtigen Schlagen/Rammen gegen eine Scheibe davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte Schädigungen, die einer schweren Körperverletzung entsprechen, in Kauf genommen hat (vorinstanzliches Urteil S. 42 f.). Was die anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss gemachte Erklärung des Beschuldigten betrifft, er habe K____ unterstützen wollen, ergibt sich daraus weder das Vorliegen einer tatsächlichen Notwehrlage noch einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage (Putativnotwehr).

 

5.         Strafzumessung

 

5.1      Grundlagen

 

5.1.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

5.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

5.2      Strafart

 

5.2.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

 

5.2.2   Für den Schuldspruch wegen (mehrfacher) versuchter schwerer Körperverletzung – ausgenommen bei der vorliegend nicht anzuwendenden Wahl einer anderen Strafart nach Art. 48a Abs. 2 StGB – kommt nur eine Freiheitsstrafe infrage (aArt. 122 StGB). Für den Angriff (Art. 134 StGB) fallen zwar grundsätzlich alternativ sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Indes erscheint eine Geldstrafe vorliegend nicht mehr angemessen. Der Beschuldigte hat seine Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung wiederholt mittels der Begehung ähnlich sinnloser Gewalttaten – in einem Fall während eines laufenden Strafverfahrens – unter Beweis gestellt. Unter diesen Umständen wäre von einer Geldstrafe keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten und die Aussprache einer Freiheitsstrafe erscheint geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).  Für den geringfügigen Diebstahl ist hingegen nur das Ausfällen einer Busse möglich (Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; vgl. Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41 N 1; BGE 134 IV 60 E. 8.4).

 

5.3      Einsatzstrafen

 

5.3.1  
5.3.1.1
 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am schwersten wiegende Delikt der (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3, für dessen Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorgesehen ist (aArt. 122 StGB).

 

5.3.1.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zu beachten, dass die Verletzungsfolgen beim Privatkläger 3 erheblich waren. Er war während fünf Monaten tatbedingt arbeitsunfähig (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in: Akten S. 150 ff.), weshalb er sein Studium erst ein halbes Jahr später als angedacht beenden konnte. Weiter löste die Attacke eine posttraumatische Belastungsstörung aus, die den Privatkläger 3 noch heute in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Zum Tatvorgehen ist zu sagen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 3 auf äusserst feige Art und Weise von hinten angegriffen hat und der Eintritt der Lebensgefahr letztlich vom Zufall abhing.

 

5.3.1.3 Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist als erschwerend zu werten, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass tätig wurde – er sah, dass K____ vom Privatkläger 3 offenbar genervt war und nicht mit diesem reden wollte. Immerhin war die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung nicht das eigentliche Ziel des Beschuldigten, sondern handelte er eventualvorsätzlich. Dass er unter dem Einfluss von Alkohol und Lachgas stand, wirkt sich leicht verschuldensrelativierend aus.

 

5.3.1.4 Dass die Tatbegehung lediglich ins Versuchsstadium gelangt ist, wirkt sich nur geringfügig entlastend aus, da die durch den Beschuldigten verursachten Verletzungen nur leicht unter der Schwelle für eine schwere Körperverletzung liegen und die Gefahr des Erfolgseintritts äusserst hoch war bzw. dessen Nichteintritt letztlich vom Zufall abhing (vgl. BGE 127 IV 92; BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008, 6B_105/2010 vom 13. April 2010; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 48a N 24). Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen, entsprechend ist die Einsatzstrafe für die zum Nachteil des Privatklägers 3 begangene (versuchte) schwere Körperverletzung auf 20 Monate festzusetzen.

 

5.3.2   In einem nächsten Schritt gilt es das Tatverschulden für die zum Nachteil des Privatklägers 2 begangene (versuchte) schwere Körperverletzung zu bestimmen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die körperlichen Verletzungsfolgen der Attacke geringfügiger waren als im Fall des Privatklägers 3. Dagegen waren die psychischen Folgen äusserst schwerwiegend (vgl. oben E. 3.1.1; vorinstanzliches Urteil S. 45). Auch hier zeichnet sich das Vorgehen des Beschuldigten vor allem durch Feigheit und Skrupellosigkeit aus. Die Gruppe der sechs Angreifer war den Privatklägern 1 und 2 weit überlegen und der Beschuldigte wagte sich nur im Schutz seiner Gruppe und gemeinsam mit F____, auf den älteren der beiden Brüder loszugehen. Abermals erfolgte die Attacke aus nichtigem Grund, einzig aus dem Wunsch heraus, Passanten zusammenzuschlagen und die Kollegen zu beeindrucken. Dass der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger 2 einen Fusstritt gegen den Kopf verpasste, zeugt von besonders niederer Gesinnung. Auch hier ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich der Taterfolg nicht verwirklicht hat. Gesamthaft ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten.

 

5.3.3   Grundsätzlich kann hinsichtlich des Tatverschuldens beim Angriff auf die soeben geschilderten Umstände verwiesen werden. Besonders ist auf das zum Tatzeitpunkt junge Alter Privatklägers 1 hinzuweisen. Dieser musste zusehen, wie sein älterer Bruder zusammengeschlagen wurde und wurde daraufhin selbst zum Opfer. Vor diesem Hintergrund erscheint der Angriff als besonders widerwärtig. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten erscheint als angemessen (zum Gesamtschuldbeitrag des Angriffs siehe unten E. 5.4.2).

 

5.4      Gesamtstrafenbildung

 

5.4.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

5.4.2   Zwischen den Delikten der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 und des Angriffs zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 besteht ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 von 20 Monaten wird für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 um 10 Monate, für den Angriff zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 um zwei Monate auf gesamthaft 32 Monate Freiheitsstrafe erhöht.

 

5.5      Übertretungsbusse

 

Für den geringfügen Diebstahl ist in Anwendung der praxisüblichen Straftarife eine Busse von CHF 400.– festzusetzen.

 

5.6      Persönliche Verhältnisse

 

5.6.1   Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bis zum Urteilszeitpunkt, d.h. bis Dezember 2022, zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen wird (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 46). Im Zeitraum danach hat der Beschuldigte mehrheitlich temporär als Gerüstbauer auf dem Bau gearbeitet. Kurzzeitig hat er Arbeitslosengelder bezogen. Seit dem 1. September 2025 vermag er eine Festanstellung vorzuweisen. Dabei verdient er monatlich CHF 4'490.– (13 Monatslöhne). Schulden hat er laut eigenen Angaben keine. Er gibt zu Protokoll, verlobt zu sein und zu beabsichtigen, im nächsten Jahr eine Familie zu gründen. In den Ausgang gehe er nicht mehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff., in: Akten S. 2389 ff.).

 

Wie bereits die Vorinstanz festhielt, finden sich im Vorleben des Beschuldigten keine nennenswerten Umstände oder Vorkommnisse, die entlastend zu würdigen wären (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 46). Negativ zu Buche schlägt, dass der Beschuldigte trotz hängigem Strafverfahren weiterdelinquierte. Leicht entlastend zu würdigen ist, dass der Beschuldigte im Fall der Privatkläger 1 und 2 erst gerade fünf Tage vor der Tatbegehung volljährig wurde und in seiner Persönlichkeit noch nicht altersadäquat ausgereift war. Das nun erfolgte teilweise Geständnis kann ihm angesichts der erdrückenden Beweislage kaum zu Gute gehalten werden. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Strafabzug in der Höhe von einem Monat.

 

5.7      Verfahrensdauer

 

5.7.1   Die Verteidigung macht geltend, das Vorverfahren habe zu lange gedauert, weshalb die Strafe zu reduzieren sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, in: Akten S. 2394).

 

Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen wird. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; BGer 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

5.7.2   Die zu beurteilenden Taten ereigneten sich am 4. Oktober 2018, 10. April 2021, 5. Juni 2021. Es handelt sich um ein umfangreiches, wenn auch nicht übermässig komplexes Verfahren. Zunächst musste die Täterschaft ausfindig gemacht werden. Anschliessend wurde eine Vielzahl Personen einvernommen. Zwischen Oktober 2018 und September 2019 wurde das Verfahren fortlaufend vorangetrieben (vgl. Aktenverzeichnis S. 5). Anschliessend stand das Verfahren zwischen September 2019 und Mai 2021 sowie zwischen Mai 2021 und Januar 2022 still. Daraufhin wurden aufgrund der Tat vom 10. April 2021 bis Juni 2022 fortlaufend Untersuchungshandlungen vorgenommen (vgl. Aktenverzeichnis S. 7). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 19. Dezember 2022 statt, wobei das Strafgericht diverse Handlungen zur Vorbereitung unternahm (Erlass zahlreicher Verfügungen, Entgegennahme und Weiterleitung von Eingaben der Parteien). Am 28. Juli 2022 wurde dem Beschuldigten das begründete erstinstanzliche Urteil zugestellt. Am 14. August 2023 erklärte der Beschuldigte die Berufung. Zwischen 6. November 2023 und 27. Februar 2024 stellte die amtliche Verteidigung diverse Fristerstreckungsgesuche. Am 2. April 2024 stellte der Beschuldigte Beweisanträge. Am 7. Januar 2025 teilte die Verteidigung mit, dass sie während 6 Monaten ausfallen würde und bezeichnete einen Stellvertreter. Mit Rücksicht darauf und mit Blick auf das Interesse, dass sich ein Stellvertreter nicht in die umfangreichen Akten einarbeiten musste, wurde die Verhandlung mit Verfügung vom 25. März 2025 auf den 23. September 2025 angesetzt. In der Zwischenzeit wurden Verfahrenshandlungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vorgenommen. So wurden etwa der Strafregisterauszug eingeholt und Eingaben der Parteien weitergeleitet.

 

Aus dem soeben skizzierten Ablauf ergibt sich, dass das Verfahren in den Zeiträumen zwischen September 2019 – Mai 2021, Mai 2021 – Januar 2022 sowie April 2024 –  Dezember 2024 nicht vorangetrieben wurde. Mithin stand das Verfahren während 36 Monaten still. Diese Dauer wird ein Stück weit dadurch relativiert, als es im Vorverfahren Phasen gab, in welchen äusserst intensiv ermittelt wurde. In der Gesamtbetrachtung liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was sich im Sinne einer Strafreduktion von zwei Monaten zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 259 E. 1.3.3; BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.3.2; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich, Art. 5 StPO N 12).

 

5.8      Modalitäten des Vollzugs

 

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren sind für den Beschuldigten nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten und eine Busse von CHF 400.– auszusprechen. Der Anrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. November 2018 steht nichts entgegen.

 

Bei dieser Strafhöhe kommt nur die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Betracht. Dafür wird vorausgesetzt, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Angesichts des geringen Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sowie des Umstands, dass er zwischenzeitlich nicht mehr straffällig geworden ist, ist davon auszugehen, dass auch von einer für die Dauer von 9 Monaten unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein nachwirkender Warneffekt ausgehen dürfte.

 

Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei dabei, sich ein Leben mit seiner Verlobten aufzubauen und eine Gefängnisstrafe würde ihn in eine prekäre Lage bringen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsformen des Electronic Monitoring und der Halbgefangenschaft grundsätzlich offenstehen, wenn der unbedingt vollziehbare Teil einer Freiheitsstrafe – wie im vorliegenden Fall – zwischen 20 Tagen und 12 Monaten liegt (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB; BGer 7B_261/2023 vom 18. März 2024 E. 2.3.6 und 2.3.12). Der Entscheid darüber, ob eine alternative Vollzugsform bewilligt werden kann – sollte der Beschuldigte einen dahingehenden Antrag stellen –, obliegt dem Straf- und Massnahmenvollzug (SMV).

 

5.9      Ergebnis

 

Der Beschuldigte ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. November 2018, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

 

6.         Zivilforderungen

 

Nachdem der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 bestätigt wird, ist diesem Schadenersatz in der Höhe von CHF 40'782.85, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Januar 2022 zuzusprechen. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, gilt nach Art. 97 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Der erlittene Schaden, bestehend aus Erwerbsausfall, Studiengebühren, ungedeckten Heilungskosten, beschädigtem Kleidungsstück, ist hinreichend substantiiert. Zudem ist dieser die Folge des adäquat kausalen und schuldhaften Verhaltens des Beschuldigten (vgl. ausführlich dazu vorinstanzliches Urteil S. 47 – 49). Des Weiteren ist dem Privatkläger 3 eine Genugtuung zuzusprechen. Er litt nach der Tat über längere Zeit an Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Angstzuständen und depressiver Verstimmung. Bis heute fühlt er sich in der Stadt nicht mehr gleich sicher wie zuvor, weshalb er nicht mehr alleine unterwegs ist. Mit der Vorinstanz ist ihm daher eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignistag zuzusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 52).

 

Dem Privatkläger 2, der noch Jahre später an den Folgen des durch die Tat verursachten Traumas leidet, kann ebenfalls eine Genugtuung von CHF 7'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignistag, zugesprochen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 52). Dieselbe Genugtuungssumme kann auch dem Privatkläger 1 zugesprochen werden. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung wurde in Bezug auf ihn zwar nicht bestätigt, doch sind die erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen die Folge des schuldhaft begangenen Angriffs des Beschuldigten.

 

7.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

7.1      Erste Instanz

 

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

 

Die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 2 und 3 werden bestätigt. Ebenfalls bestätigt wird der Schuldspruch wegen Angriffs zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2. Dagegen erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1. Der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls ist in Rechtskraft erwachsen. Der ergangene Teilfreispruch rechtfertigt es, die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'500.– auf CHF 6'000.– zu reduzieren.

 

7.2      Zweite Instanz

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

 

Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 durch. Dieser Freispruch wirkt sich auch auf die Strafzumessung aus. Ferner obsiegt er mit seinem Antrag, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Im Übrigen unterliegt er. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist ihm daher eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'800.– aufzuerlegen (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Berufungsverhandlung zusätzlich 3 Stunden und 45 Minuten Aufwand zu vergüten sind. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

7.3      Parteientschädigung

 

Die zuzusprechenden Parteientschädigungen für die erste Instanz bleiben gegenüber dem Urteil des Strafgerichts unverändert. Für das Berufungsverfahren hat der Beschuldigte den Privatklägern Parteientschädigungen im Umfang der eingereichten Honorarnoten zu vergüten. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. Dezember 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls;

-       Verweisung der Zivilforderung der E____ AG in Höhe von CHF 150.– auf den Zivilweg;

-       Verweisung der Schadenersatzforderung von C____ (finanzielle Nachteile infolge entgangener Ausbildungsjahre) auf den Zivilweg;

-       Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Advokatin MLaw Anina Hofer, für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Entschädigung des Vertreters von D____, Advokat MLaw Robin Eschbach, für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.

 

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

 

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

 

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls – der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von D____ und C____) sowie des Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 2 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. November 2018, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter sowie 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von B____) wird A____ freigesprochen.

 

A____ wird zur Zahlung von CHF 40'782.85 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Januar 2022, sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2021 an D____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 3'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2021, wird abgewiesen.

 

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.– an C____ sowie zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.– an B____ verurteilt, in solidarischer Haftung mit J____.

 

Überdies wird C____ und B____ gemäss Art.  433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für das erstinstanzliche Verfahren auf je CHF 3'267.90 und für das zweitinstanzliche Verfahren auf je CHF 353.20, gesamthaft somit CHF 7'242.20 festgesetzt wird (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

 

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters von D____, Advokat MLaw Robin Eschbach, für das erstinstanzliche Verfahren hat A____ zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.

 

Überdies wird D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'453.95 und für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 3'790.90 festgesetzt wird (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

 

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 8'566.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin MLaw Anina Hofer, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'934.– und ein Auslagenersatz von CHF 95.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 322.90 (7,7 % auf CHF 875.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'154.–), somit total CHF 4'352.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger 1 und 2 (ohne Erwägung 4)

-       Privatkläger 3 (ohne Erwägungen 2, 3)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Schaden Service Schweiz AG (ohne Erwägungen 2, 3)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.