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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2023.64
URTEIL
vom 9. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Juli 2023
betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Juli 2023 wurde A____ des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 290.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'050.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], am 5. Juli 2023 Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 22. August 2023 beantragt er, es sei in Gutheissung der Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) vollumfänglich freizusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In der Berufungsbegründung vom 17. Oktober 2023 hält der Berufungskläger an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 20. November 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Dispensation der Staatsanwaltschaft bewilligt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. April 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist B____ als Zeuge einvernommen worden und schliesslich ist die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Berufungskläger verlangt, das Urteil des Strafgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) vollumfänglich freizusprechen. Somit ist nur die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
2. Tatsächliches
2.1 Strittiger Sachverhalt
2.1.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ging im angefochtenen Urteil von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungskläger sei am 1. Juli 2020 um ca. 11:10 Uhr in seinem Mercedes-Benz ML 350 (BL [...]) von der Autobahn herkommend in Fahrtrichtung Luzernerring auf der Höhe der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse zur Ampel gefahren, habe angehalten und als die Ampel grün geworden sei, sei er nach rechts in Richtung Zoll Burgfelden/Pfaffenholz abgebogen. Der Radfahrer B____ habe zur selben Zeit bei der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse geradeaus fahren wollen, sei dort jedoch gestürzt und habe sich verletzt. Namentlich habe er sich eine Fraktur der Rippen 7, 8 und 9 linksseitig sowie eine Hüftprellung zugezogen und sei infolgedessen 10 Tage arbeitsunfähig gewesen (Urteil des Strafgerichts, Akten S. 263). Eine Würdigung der im Recht liegenden Beweise führe zum Schluss, dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und dem Radfahrer gekommen sein müsse, wobei Letzterer infolge dieser Kollision gestürzt sei und sich mittelschwere Verletzungen zugezogen habe. Ebenfalls sei erstellt, dass der Berufungskläger nach dem Abbiegen nach rechts das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt angehalten habe, sondern weitergefahren sei. Insofern sei der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten (Urteil des Strafgerichts, Akten S. 267).
2.1.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, am 1. Juli 2020 zur Unfallzeit an der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse nach rechts in die Burgfelderstrasse abgebogen zu sein. Er macht jedoch geltend, dass es zu keiner Kollision zwischen seinem Personenwagen und dem Fahrradfahrer gekommen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Zeugenaussagen in wesentlichen Details erheblich divergierten. Zudem sei bei den Aussagen der beiden Zeugen C____ und D____ keine Rede von einer Berührung bzw. Kollision zwischen Personenwagen und Fahrrad (Berufungsbegründung S. 3 [Akten S. 296]). Weiter liessen auch die Spuren am Fahrzeug des Berufungsklägers nicht den eindeutigen Schluss zu, dass es zu einer Kollision gekommen sein müsste. Bei den festgestellten Spuren handle es sich lediglich um Wisch- und Reibspuren, jedoch seien keine Schäden wie Kratzer oder Dellen erkennbar, welche eigentlich bei einer Kollision zwischen einem Auto und einem Fahrrad zu erwarten seien. Ausserdem habe der Berufungskläger am Vortag getankt und anschliessend Benzintropfen von der Karosserie weggewischt (Berufungsbegründung, Akten S. 296 f.).
2.2 Grundlagen der Beweiswürdigung
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessenspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist. Als Beweismittel respektive Indizien gilt es vorliegend die Aussagen des Geschädigten, der Zeugen und des Berufungsklägers zu würdigen. Daneben sind weitere Umstände, wie etwa das Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei oder die in den Akten befindlichen Fotografien, zu beachten.
2.3 Aussagen des Geschädigten B____
2.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020 im Universitätsspital Basel äusserte sich der Geschädigte erstmals zum fraglichen Verkehrsunfall (Akten S. 33 ff.). Er führte aus, dass er bei der Unfallkreuzung am Rotlicht gestanden sei. Er habe weiter geradeaus fahren wollen, als ein schwarzes Auto nach rechts abgebogen sei und ihn touchiert habe. Auf die Frage, wann er den am Unfall beteiligten Personenwagen zum ersten Mal wahrgenommen habe, antwortete der Geschädigte, er würde sagen, direkt im Moment des Aufpralls. Er könne nur sagen, dass es ein grosser schwarzer Personenwagen gewesen sei. Betreffend das massiv verbogene Vorderrad erklärte der Geschädigte: «Das muss bei der Kollision passiert sein, das hat sich angefühlt, als ob der plötzlich in mich hineinfährt» (Akten S. 37).
2.3.2 Der Geschädigte gab auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2020 an, dass ihn von der linken Seite ein schwarzes Auto touchiert habe (Akten S. 40). Das Vorderrad des Fahrrads sei ganz verbogen. Da müsse es einen Kontakt [zwischen dem Personenwagen und dem Fahrrad] gegeben haben. «Vielleicht nur mit dem Pneu, dass das Fahrzeug über das Vorderrad fuhr, als ich schon am Boden lag» (Akten S. 40). Auf die Frage, wo er sich mit seinem Fahrrad und wo sich der Lenker mit seinem Personenwagen befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei, meinte er, dass er aus der stehenden Position losgefahren sei und dass er sich bei der Kollision bereits auf der Höhe der Burgfelderstrasse befunden habe. Der schwarze Personenwagen habe sich auch bereits in der Kurve zum Rechtsabbiegen in die Burgfelderstrasse befunden (Akten S. 40).
2.3.3 An der erstinstanzlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 gab der Geschädigte zu Protokoll, dass er angefahren worden und zu Fall gekommen sei. Er müsse von einem Auto erwischt worden sein (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 233). Das Auto sei nach rechts abgebogen und er hätte geradeaus fahren wollen. Somit sei es zu dieser Kollision gekommen (Akten S. 234). Auf die Frage, ob er das Auto beschreiben könne, antwortete der Geschädigte: «Das Auto überhaupt nicht. Das ist für mich wie ein Black» (Akten S. 234). Er wisse, dass er auf dem Velo gesessen habe, geradeaus gefahren sei und gedacht habe, «da ist etwas auf mich geschlagen oder hat mich irgendwie berührt und habe mir gedacht, wie kann etwas so schnell an mich kommen. Weil ich bin ja einfach auf dem Veloweg gefahren» (Akten S. 235).
2.3.4 In der Berufungsverhandlung vom 9. April 2024 führte der Geschädigte aus, er sei bei bestem Wetter vom St. Johann kommend in Richtung Hegenheimerstrasse mit dem Velo gefahren. Dann sei er von einem Auto angefahren worden. «Ich habe einfach gemerkt, wahnsinnig schnell nach dem Grün, hat mich etwas berührt, aber wie ich gestürzt bin, es gab ja keine zerrissene Hose. Das Einzige, was ich gesehen hab, war, dass der Vorderreifen des Velos plattgefahren war. Als ob ich wie weggedrückt wurde, dann muss ich relativ wohlbehalten auf der Seite gelegen haben und das Auto muss übers Velo gefahren sein» (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 339).
2.4 Aussagen des Zeugen C____
2.4.1 C____ gab laut Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. Juli 2020 an, dass er zur Zeit des Verkehrsunfalls mit seinem Personenwagen an der Unfallkreuzung gestanden habe. Er sei in der rechten Spur der Burgfelderstrasse an erster Stelle vor der Ampel positioniert gewesen. «Ich sah wie der Unfall passierte» (Akten S. 50). Der Autofahrer sei vom Luzernerring herkommend in Fahrtrichtung Burgfelderstrasse nach rechts abgebogen. Der Velofahrer sei in gleicher Fahrtrichtung neben der hinteren rechten Tür [des Autos] gefahren. «Er war ca. auf der Höhe des Hinterrads bzw. dort wo manchmal der Tankdeckel ist. Ich sah wie der Autofahrer dann in den Rückspiegel und Seitenspiegel schaute. Er sah, dass er einen Unfall hatte und zögerte ca. drei Sekunden, bremste leicht und gab dann Gas, um abzuhauen» (Akten S. 50 f.). C____ habe angehalten und sich das Nummernschild notiert. Es sei ein schwarzer Mercedes ML, ein neueres Modell, gewesen. «Der Herr hat auf jeden Fall gesehen, dass er einen Unfall verursacht hat. Er hat über die Spiegel gesehen, dass der Velofahrer umgefallen ist. Er kann nicht sagen, dass er es nicht gesehen hat» (Akten S. 51).
2.4.2 In der Einvernahme vom 13. Oktober 2022 konnte sich C____ nicht mehr im Detail an das Unfallgeschehen erinnern. «Ich sah nur, wie das Velo umgekippt ist, wahrscheinlich ist das Auto in ihn hineingefahren, aber so richtig erinnern kann ich mich nicht mehr, nein» (Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2022, Akten S. 141). Auf die Frage, ob der Mercedes auffallend schnell abgebogen oder eher langsam gefahren sei, erwiderte er: «Das kann ich nicht sagen, ich sah es erst nach dem Unfall. Ich kann mich nicht erinnern, das ist zu lange her» (Akten S. 141). C____ habe ungehinderte Sicht gehabt und nur etwas nach links schauen müssen. Vor dem Mercedes habe sich kein anderes Auto befunden. «Das Velo stürzte so schräg hinter dem Auto, dann fuhr das Auto weg» (Akten S. 142). Auf die Frage, ob der Fahrradfahrer sich lediglich erschrocken habe, ein unglückliches Ausweichmanöver vollzogen habe und deswegen gestürzt sei oder ob der Mercedes den Fahrradfahrer klar abgedrängt und zu Fall gebracht habe, sagte er: «Ich kann nichts sagen, was ich nicht klar sagen kann, ich muss da 100 % sicher sein. Ich konnte damals mehr sagen. Ich kann mich da nicht klar erinnern». Er könne sich nicht erinnern, ob das Fahrrad, oder Teile davon, vom Mercedes überrollt worden seien (Akten S. 144).
2.5 Aussagen des Zeugen E____
2.5.1 E____ stand mit seinem LKW direkt hinter dem Berufungskläger an der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse. Er gab anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020 zu Protokoll, dass er hinter dem Unfallfahrzeug gefahren sei. Der Berufungskläger sei angefahren, um nach rechts abzubiegen. «Der Velofahrer fuhr ziemlich schnell, wollte geradeaus fahren und ich habe das Gefühl er war etwas hinter dem Autofahrer, aber er wollte geradeaus fahren. In der Kurve kollidierte der Velofahrer mit der hinteren rechten Tür, also auf der Beifahrerseite des Mercedes» (Akten S. 53). Der Velofahrer sei daraufhin gestürzt und der Autofahrer habe für einen kurzen Moment abgebremst. Plötzlich habe er Gas gegeben und sei davongefahren. Es sei ein schwarzer Mercedes ML mit abgedunkelten Fenstern mit dem Kennzeichen BL [...] gewesen (Akten S. 53).
2.5.2 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 wurde E____ als Zeuge angehört. Auf die Frage, was er damals vom Unfallgeschehen mitbekommen habe, antwortete E____, dass vor ihm am Rotlicht ein schwarzer Mercedes ML gewesen sei. Als die Ampel grün geworden sei, sei der Mercedes-Fahrer nach rechts in Richtung Burgfelder Zoll abgebogen. In diesem Moment sei ein Velofahrer von hinten gekommen und in das Hinterteil des Mercedes gefahren. Der Mercedes-Fahrer habe nicht angehalten und sei weitergefahren. «Ich konnte noch das Kennzeichen aufnehmen» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 237). Der Mercedes und E____ seien die ersten an der Ampel gewesen. Ob der Velofahrer auch gestanden sei, könne er als Lastwagenfahrer nicht sehen. Der Velofahrer sei von hinten gekommen, auf einmal sei er vor ihm gewesen (Akten S. 237). Er habe sofort angehalten und die Warnblinklichter eingeschaltet. Die Frage, ob er zuerst die Kreuzung überquert habe, verneinte er: «Nein, ich ging voll auf die Klötze. Für den Moment hielt ich an, ging raus, um zu schauen, was gegangen war, wie, wo und was. Der LKW stand mitten auf der Kreuzung. Das Opfer war auf der Seite, auf dem Trottoir. Ich ging schnell schauen. Weil ich den LKW voll auf der Strasse hatte, fuhr ich den LKW zur Seite» (Akten S. 238). Die Frage, ob es eine Berührung zwischen Velofahrer und dem Auto gab, bejahte E____: «Ja, selbstverständlich». Gemäss E____ habe der Berufungskläger den Sturz des Velofahrers bemerkt. «Das hört man. Ich habe es im LKW gehört, diesen Bumm, als er hineinfuhr» (Akten S. 238).
2.6 Aussagen des Zeugen D____
2.6.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2020 sagte D____ aus, dass es so ausgesehen habe, als habe der Velofahrer geradeaus fahren wollen. Es sei ein dunkles Auto gekommen, welches nach rechts habe abbiegen wollen. Der Velofahrer habe wegen des Autos mit dem Gleichgewicht gekämpft. Das Auto sei weitergefahren und dadurch sei der Velofahrer tatsächlich gestürzt (Akten S. 56). Gemäss D____ habe der Berufungskläger den Unfall nicht bemerkt. «Ich habe mir aber hauptsächlich das Nummernschild gemerkt, das lautete BL [...]» (Akten S. 56). Auf die Frage, wo er sich genau befunden habe, als er den Unfall beobachtet habe, antwortete er, dass er in der Burgfelderstrasse an zweiter, dritter oder sogar vierten Position gestanden sei und nach links in den Luzernerring habe abbiegen wollen. Er habe noch gesehen, wie ein Lastwagenchauffeur dem Velofahrer geholfen habe (Akten S. 56).
2.7 Aussagen des Berufungsklägers
2.7.1 Der Berufungskläger äusserte sich erstmals zum angeklagten Sachverhalt im Rahmen der Einvernahme vom 1. Juli 2020 (Akten S. 18 ff.). Er sei sich nicht bewusst, dass er einen Verkehrsunfall verursacht habe. Er sehe auch gar keinen Schaden (Akten S. 18). Er könne nichts zu den Aussagen der Zeugen sagen, er sei sich nicht bewusst, dass er einen Verkehrsunfall verursacht habe. «Es müsste doch Minimum eine Delle oder einen grösseren Lackschaden haben. Sonst hätte ich auch angehalten» (Akten S. 20). Er habe in den Rückspiegel geschaut und keinen Velofahrer gesehen. Auch die Sensoren des Autos hätten nicht angegeben. Der Berufungskläger warf die Frage auf, ob der Velofahrer nicht einfach nur gestürzt sei (Akten S. 21).
2.7.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2020 führte der Berufungskläger aus, dass er mit geringer Geschwindigkeit gefahren sei, man könne sagen rollend, als er nach rechts abgebogen sei. Er habe nicht bemerkt, dass ein Velofahrer in ihn hineingefahren sei. Er habe auch keinen Schaden am Auto und habe nichts gesehen. Das Auto habe weder akustische Signale noch andere Warnsignale von sich gegeben. «Es kann sein, dass der Velofahrer mich zu spät gesehen hat und durch den Stopp oder ein Ausweichmanöver zu Fall kam. Ich habe ihn nicht berührt, sonst hätte ich einen Schaden» (Akten S. 25). Die Frage, ob er den Fahrradfahrer zu irgendeinem Zeitpunkt wahrgenommen habe, verneinte er: «Nein ich habe ihn nie wahrgenommen, ich war völlig überrascht, dass ich in einen Unfall verwickelt gewesen sein soll» (Akten S. 26).
2.7.3 Im Rahmen der Einvernahme vom 17. November 2022 betonte der Berufungskläger erneut, dass er sich keinesfalls bewusst sei, dass er einen Unfall verursacht haben soll. Er sei ein vorsichtiger, aufmerksamer und routinierter Autofahrer. Er habe in den Spiegel geschaut und kenne die dortige Strecke gut. Sein Auto habe auch alle technischen Einrichtungen, die ganzen Sensoren und Distanzmeldelampen resp. -anzeigen. Er habe keinerlei Geräusche vernommen, es sei sehr ruhig gewesen, er höre auch nie Radio (Akten S. 152). Er habe den Blinker gestellt und sich nach vorne getastet, um abzubiegen. Man müsse dort Schritttempo fahren. Er habe in den Spiegel geschaut, «es hat dort eine Velospur, die muss man quasi umfahren, die Sicherheitslinie beengt die Burgfelderstrasse, man kann dort daher nur Schritttempo fahren, es hat auch Tramschienen und viel Verkehr» (Akten S. 153). Er habe bei der Ampel anhalten müssen, dort habe es – so der Berufungskläger – eine stehende Kolonne gehabt, die habe es um diese Zeit immer. Er habe damals keinerlei Sensoren seines Autos gehört, es habe nie etwas angezeigt. Auf die Frage, wie es sein könne, dass der Berufungskläger bei seinem angeblich so vorsichtigen Abbiegevorgang den neben ihm fahrenden Fahrradlenker nicht gesehen haben wolle, antwortete der Berufungskläger, dass er in den Rückspiegel geschaut und keinen Velofahrer gesehen habe, er habe nach vorne geschaut und sei erst dann abgebogen, er habe zu keinem Zeitpunkt diesen Velofahrer gesehen und er würde wirklich viel mit den Spiegeln arbeiten und das Umfeld kontrollieren (Akten S. 153 f.). «Das Ganze war ja auch im Schritttempo, weil das Rechtsabbiegen dort nur im Schritttempo erfolgen kann, weil halt der Mercedes den Schwerpunkt auch weit oben hat, was halt noch mehr zur Seite drängen lässt» (Akten S. 154). Er habe nicht bemerkt, dass er jemanden abgedrängt haben soll, er kontrolliere sein Umfeld stets im Spiegel. Er sei im Schritttempo gefahren und sei vorsichtig gewesen. Auf den Vorhalt, dass zahlreiche Zeugen den Unfallhergang beobachtet hätten und das Fahrzeug des Berufungsklägers und das Kontrollschild klar bezeichnet hätten, erwiderte der Berufungskläger: «Ja klar, mein Kontrollschild lässt sich leicht merken, BL [...], das ist sehr einfach. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt einen Velofahrer im Sichtfeld» (Akten S. 154). Es habe eine Kolonne gehabt, möglicherweise sei der Velofahrer von den anderen Fahrzeugen verdeckt gewesen und sei schnell von hinten angefahren gekommen, aber er habe nie etwas gesehen (Akten S. 154).
2.7.4 Vor erster Instanz gab der Berufungskläger ebenfalls zu Protokoll, dass er sich [bei der Ampel] allmählich nach vorne getastet habe. Er sei etwa an der zweiten oder dritten Position gestanden, als rot gewesen sei, und habe dort gewartet. Dann sei er nach vorne gefahren, habe nach hinten geschaut, habe in den Spiegel geschaut, habe nichts gesehen und sei nach rechts abgebogen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 231 f.). Er sei im Schritttempo nach rechts abgebogen und habe dann erst nach der Kurve wieder beschleunigt. Er habe nichts mitgekriegt, er sei voll bei der Sache gewesen, als er abgebogen sei. In der Einstellhalle sei er um das Auto herumgegangen, um die Unterlagen vom Rücksitz herauszunehmen. Er habe nichts gesehen, keinen Schaden gehabt. Es habe kein Touchieren mit dem Velofahrer gegeben. Weder die Sensoren noch die Distanzlampen hätten angegeben (Akten S. 232). Auf die Frage, ob er nachher mit dem Geschädigten Kontakt gehabt habe, meinte er, dass er die Telefonnummer des Velofahrers erhalten habe und etwa vier Mal angerufen habe, um sich zu erkundigen. Er habe sich nach dem Gesundheitszustand erkundigt (Akten S. 233). Der Berufungskläger führte weiter aus, dass der Velofahrer [vor erster Instanz] gesagt habe, dass er [der Velofahrer] vorne an der Kreuzung gestanden sei. Er [der Berufungskläger] sei nicht vorne an der Kreuzung gestanden. Er sei an der dritten Position gestanden. «Hinter mir stand der Lastwagen, oder. Dieser hat einen grossen Aufbau. Wenn Sie von der Autobahn kommen, macht es eine Ausbuchtung. Wenn Sie ein Fahrzeug haben, sehen Sie gar nicht weiter nach hinten. Dieser LKW verdeckt einem die Sicht. Sie sehen gar nicht, dass hinter Ihnen etwas kommt, bis man etwa in Sichtweite ist. Ich habe wirklich nichts gemerkt» (Akten S. 244). Es habe keine Berührung stattgefunden, es habe keine Kollision gegeben. Der Velofahrer sei wahrscheinlich von hinten gekommen. Er entnehme dies den Schilderungen, die er gehört habe, und den Protokollen. Der Velofahrer habe ihn vielleicht nicht wahrgenommen, sei ins Trottoir hineingefahren oder habe gebremst. «Es fand keine Berührung statt zwischen meinem Auto und ihm» (Akten S. 245). Auf die Frage, wie er sich die Abwischspuren und Kratzer erklären würde, antwortete der Berufungskläger: «Wenn es das gehabt hätte» (Akten S. 245). Er habe getankt und wenn das Wasser in der Mulde sei, nehme er das auf und reibe das ab. Es gäbe manchmal Tropfen vom Tank, er wische das dann ab. Je nachdem komme er mit dem Kittel dran. Er pflege seine Mutter, sie sei im Rollator. Er setze sie auf den Sitz. Sie würde sich manchmal am Auto festhalten. Da gäbe es auch solche Spuren. «Ich habe sie kurz vorher zum Zahnarzt geführt, oder» (Akten S. 245 f.).
2.7.5 In der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger aus, dass für ihn nichts passiert sei. Es habe um diese Zeit viel Verkehr gehabt, er habe sich an die Ampel herantasten müssen. Kurz vor dem Rotlicht habe er nochmals halten müssen, er sei das dritte Fahrzeug vor dem Rotlicht gewesen. Als es grün geworden sei, habe er sich an die Kreuzung getastet, der Blinker sei gestellt gewesen, er habe ein bisschen ausgeholt wegen des Fahrradstreifens, damit er diesen nicht überfahren würde, habe in den Rück- und Seitenspiegel geschaut und über die Schulter und sei dann im Schritttempo über die Kreuzung gefahren (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 336 f.). Er müsse noch dazu sagen, dass der Luzernerring gekrümmt sei. Er habe den Lastwagen hinter sich gehabt und das Profil des Lastwagens verdecke die Sicht nach hinten komplett. Man sehe bis an das nächste Auto und aufgrund der Krümmung der Strasse könne man nicht weiter nach hinten sehen. «Es ist sehr eingeschränkt dort». Von einem Velofahrer habe er nichts wahrgenommen (Akten S. 337). Die Strasse sei gekrümmt, es habe einen Schachtdeckel, er wisse nicht, ob es zu einem Selbstunfall hinter seinem Auto gekommen sei. «Ich habe keinen Schaden am Auto, ich habe das Schadensbild des Fahrrads gesehen, es kann nicht sein, dass ich keinen Schaden habe». Er habe den Velofahrer nicht berührt. Er hätte sofort angehalten, es entziehe sich seiner Kenntnis, was sich hinter seinem Auto abgespielt habe (Akten S. 337). Auf die Frage, wie er sich das kaputte Vorderrad des Velos erkläre, meinte er, dass er sicher nicht über das Rad gefahren sei, entweder sei er [der Velofahrer] in einen Dolendeckel gekommen, der grobgerillt sei, oder der Lastwagen sei darübergefahren. Aber er könne es nicht gewesen sein, mit diesem Schadenbild würde er sonst einen Schaden am Radkasten oder am Unterboden des Fahrzeugs haben (Akten S. 338). Die Frage, ob es sein könne, dass der Velofahrer einfach erschrocken sei, da ein Auto abgebogen sei, verneinte der Berufungskläger. Er kenne die Situation an der Kreuzung. Wenn ein Pickup oder LKW hintendran sei, sehe man wegen der Krümmung der Strasse nur an das hintere Auto. Wenn ein Velo mit hoher Geschwindigkeit komme, dies habe ein Zeuge ausgesagt, dann könne er ihn nicht sehen. Er müsse dann ja auch wieder nach vorne schauen. Die Sicht sei komplett verdeckt nach hinten. Die Frage, ob die Sicht auch beim Abbiegen komplett verdeckt sei, bejahte der Berufungskläger, wegen des Lastwagens und der Krümmung (Akten S. 338).
2.8 Würdigung der Aussagen
2.8.1 Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge, Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 47 ff).
2.8.2 Im vorliegenden Fall ergibt die Aussagegenese keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung durch den Geschädigten. Der Geschädigte hat sich nicht als Privatkläger konstituiert und keinerlei Zivilforderungen geltend gemacht. Er hat den Berufungskläger nicht im Übermass belastet und sowohl an der erstinstanzlichen wie auch an der Berufungsverhandlung zugestanden, wenn er sich nicht mehr erinnern konnte. Seit der ersten Einvernahme hat er konstant ausgesagt, dass ihn ein (schwarzes) Auto touchiert habe. Insgesamt ist den Aussagen des Geschädigten eine hohe Glaubhaftigkeit zuzubilligen. Eine bewusste Falschbelastung des Berufungsklägers ist auszuschliessen.
2.8.3 Entgegen den Vorbringen des Verteidigers (Plädoyer zur Berufungsverhandlung, Akten S. 328) sind die Zeugenaussagen weder fragwürdig noch bestehen eklatante Widersprüche. Es ist zutreffend, dass die Zeugenaussagen nicht in jedem Punkt übereinstimmen. Betreffend das Kerngeschehen stimmen sie jedoch im Wesentlichen überein. Alle drei Zeugen konnten als Unfallfahrzeug den schwarzen Mercedes des Berufungsklägers mit dem entsprechenden Kennzeichen benennen. Der Berufungskläger wies damit unbestrittenermassen eine nicht unbedeutende Nähe zum Unfallgeschehen auf. Obwohl die Zeugen an verschiedenen Stellen an der Kreuzung standen und dementsprechend unterschiedliche Wahrnehmungsbedingungen hatten, identifizierten alle drei den Berufungskläger und dessen Fahrzeug als kausale Ursache für den Unfall. C____ sagte aus, dass der Berufungskläger auf jeden Fall gesehen habe, dass er [der Berufungskläger] einen Unfall «verursacht» habe (Akten S. 51). Gemäss E____ sei der Velofahrer mit der hinteren rechten Tür des schwarzen Mercedes kollidiert und infolgedessen gestürzt (Akten S. 53 und 237). D____ führte aus, dass der Fahrradfahrer wegen des Autofahrers mit dem Gleichgewicht gekämpft habe. Das Auto sei weitergefahren und dadurch sei der Velofahrer tatsächlich gestürzt (Akten S. 56). Alle Zeugen beschrieben den Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum Fahrzeug des Berufungsklägers. E____ stand direkt hinter dem Berufungskläger und hatte somit die besten Wahrnehmungsbedingungen. Sowohl in der Einvernahme am Unfalltag als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Zeuge, dass das Velo mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers kollidiert sei. Auf die Frage, ob es eine Berührung zwischen dem Auto des Berufungsklägers und dem Geschädigten gegeben habe, antwortete E____: «Ja, selbstverständlich». Bei den Aussagen von C____ ist primär auf die Einvernahme unmittelbar nach dem Unfall abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eindrücke frisch und C____ wies noch keine Erinnerungslücken auf. An der Einvernahme vom 13. Oktober 2022 vermochte sich der Zeuge nicht mehr an Details zu erinnern und verwies auf seine Aussagen vom Unfalltag («Dazu kann ich jetzt nichts mehr sagen, es ist zu lange her, es gibt nur eine Szene, an die ich mich erinnern kann, damals war es natürlich gerade passiert, ich konnte der Polizei entsprechend alles sagen, aber jetzt ist es einfach zu lange her» [Akten S. 142]).
2.8.4 Die Aussagen des Berufungsklägers sind grundsätzlich konstant. Allerdings schilderte der Berufungskläger erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass seine Sicht nach hinten sowohl durch den LKW als auch durch die Krümmung des Luzernerrings stark eingeschränkt gewesen sei. Zudem wirkten seine Aussagen – insbesondere an der Berufungsverhandlung – teilweise auswendig gelernt. Der Berufungskläger führte mehrfach aus, dass die Sensoren und das Warnsystem des Fahrzeugs bereits bei Grashalmen und beim Vorbeifahren an einer Verkehrsinsel angeben und «hornen» würden. Unter diesen Voraussetzungen müssten die Sensoren und das Warnsystem bei dichtem Verkehr pausenlos akustische Signale senden und auch bereits gepiept haben, als der Geschädigte oder andere Fahrradfahrer schlicht neben dem Berufungskläger herfuhren, was realitätsfremd erscheint.
2.9 Objektive Beweise und Indizien
2.9.1 Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 2. Juli 2020 (Akten S. 42 ff.) erlitt B____ Frakturen der Rippen 7, 8 und 9 lateral links und eine Prellung der Hüfte links nach dem Velounfall vom 1. Juli 2020. Er wurde vom behandelnden Arzt für die Dauer von zehn Tagen arbeitsunfähig geschrieben (Akten S. 45).
2.9.2 Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. Juli 2020 (Akten S. 9 ff.) seien am Fahrzeug des Berufungsklägers hinten rechts frische, leichte Kratzer, Abriebspuren sowie deutlich sichtbare Wischspuren zu sehen. Das Vorderrad des Fahrrads des Geschädigten sei komplett verbogen, als wäre es überrollt worden. Gemäss Rapport sei es lebensfremd, dass diese massive Beschädigung von einem reinen Sturz herrühren sollte, zumal dazu eine grössere Krafteinwirkung notwendig sei (Akten S. 14). Aus verkehrspolizeilicher Sicht sei aufgrund der Schäden am Fahrrad (Vorderrad komplett deformiert) sowie den Verletzungen des Geschädigten, von einer Kollision auszugehen, bei welcher grössere Kräfte gewirkt hätten und die man bemerkt haben müsste. Zudem zeigten auch andere Unfälle mit Fahrrädern und Personenwagen, dass solche Kollisionen nicht zwingend grössere Schäden am Personenwagen verursachen müssten. Wenn die Kollision mit dem Lenker des Fahrrads erfolge, seien oftmals lediglich leichte Kratzer oder Gummiabriebspuren vom Fahrradlenker zu sehen. Solche Abriebspuren hätten links des Tankdeckels auf der Höhe des Fahrradlenkers festgestellt werden können. Wenn ein Fahrrad vom Luftreifen eines Personenwagens überrollt werde, was hier zumindest beim Vorderrad des Fahrrades aufgrund des Schadenbildes aus verkehrspolizeilicher Sicht gegeben sei, blieben nicht zwingend Dellen oder Lackschäden am Personenwagen zurück. Hier liessen die Verletzungen von B____ darauf schliessen, dass der Personenwagen hauptsächlich mit dem Körper des Geschädigten kollidiert sei (Akten S. 16).
2.9.3 Wm mbA [...] von der Verkehrspolizei war am 1. Juli 2020 damit beauftragt, Fotos von unter anderem den Unfallfahrzeugen zu machen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, dass die am Fahrzeug des Berufungsklägers gefundenen Abriebspuren typisch bei Unfällen mit Fussgängern oder Zweiradfahrern seien. Es gäbe vielmals Abriebspuren von den Kleidern und Händen, wenn sie das Fahrzeug streifen würden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 239). Wm mbA [...] räumte im Rahmen der Verhandlung ein, dass es auf dem Foto in den Akten (Akten S. 156) so viele Lichteinflüsse gebe, dass es für eine Person, die nicht in der Materie sei, schwierig zu sagen sei, ob eine Abwischspur auf dem Auto sei oder nicht (Akten S. 240 f.). Laut diesem Foto könne man nichts Eindeutiges sagen. Sie hätten oberhalb des Radkastens Abwischspuren und links vom Tankdeckel kleine Kratzer feststellen können. Die Spuren seien frisch gewesen. Wm mbA [...] betonte, dass er das seit 30 Jahren mache, er habe viele Unfälle gesehen und es sei typisch, dass Abwischspuren infolge von Berührung mit Kleidern, der Haut oder einer Tasche entstehen würden (Akten S. 242).
2.10 Beweisergebnis
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die glaubhaften Aussagen des Geschädigten durch die Aussagen der Zeugen, den Zustand des Fahrrads, den Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, den Unfallaufnahmerapport sowie die Aussagen von Wm mbA [...] untermauert werden. Es ist unbestritten, dass der Geschädigte geradeaus fahren und der Berufungskläger nach rechts abbiegen wollte. Die beiden befanden sich in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähen zueinander, als es zum Sturz von B____ kam. Alle Zeugen (inkl. dem Geschädigten) benannten von Anfang an den Personenwagen des Berufungsklägers als Unfallfahrzeug und Ursache für den Sturz von B____.
Das Vorderrad des Fahrrads wurde im Zuge des Unfalls massiv verbogen, wobei das Ausmass des Schadens auf eine grosse Gewalteinwirkung hinweist. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sich das Vorderrad infolge eines Bremsmanövers oder lediglich infolge des Sturzes derart verbogen hat. Ebenfalls ausser Betracht fällt die Möglichkeit, dass der Geschädigte mit seinem Fahrrad in einer Dole stecken geblieben ist und aufgrund dessen gestürzt ist. Eine Dole mit Gitter befindet sich auf dem Fahrradstreifen vor der Ampel, an einer Stelle, an der der Geschädigte noch nicht gestürzt ist. Eine weitere Dole – ein rundes Modell ohne Gitter – befindet sich bereits auf der Burgfelderstrasse, vor dem Fussgängerstreifen. Beide Dolen können nicht Ursache für den Sturz sein, zumal bei der zweiten Dole lediglich bei nasser Witterung Rutschgefahr besteht. Weiter gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein anderes Fahrzeug über das Vorderrad des Fahrrads gefahren ist. Hinter dem Berufungskläger befand sich E____, der «voll auf die Klötze» (Akten S. 238) ging und danach nach dem Geschädigten schaute, der bereits auf dem Trottoir [mit seinem Fahrrad] lag. Für den Verletzten B____ wäre es ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, innert kürzester Zeit sein Fahrrad unter einem Pneu des LKWs herauszuziehen und auf das Trottoir zu legen, zumal er nicht unerheblich verletzt war.
Es ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als die Abwischspuren auf dem Fahrzeug des Berufungsklägers auf den Fotos (Fotos USB-Stick, Akten S. 291) nicht klar zu erkennen sind. Allerdings wurden die Abwischspuren und Kratzer bereits im Unfallaufnahmeprotokoll rapportiert und durch die Aussagen von Wm mbA [...] glaubhaft gestützt. Der Verkehrspolizist verfügt über eine 30-jährige Erfahrung, begutachtete das Fahrzeug umfassend und kam zum Schluss, dass es sich bei den Spuren und Kratzern um frische, für eine Kollision mit einer Person oder Fahrrad typische Abwischspuren handle. Zudem trug der Geschädigte eine sog. Kuriertasche auf dem Rücken (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 340), die mit dem Auto des Berufungsklägers in Berührung gekommen sein könnte. Auf die Aussagen des Experten ist abzustellen.
Insgesamt bestehen aufgrund der gesamten Beweislage und nach Würdigung der verschiedenen Aussagen keine ernsthaften Zweifel, dass es durch die Missachtung des Vortritts des Fahrradfahrers zu einer Kollision zwischen dem Berufungskläger und dem Geschädigten kam. Ebenfalls belegt und nicht bestritten ist, dass sich der Berufungskläger von der Unfallstelle entfernte und erst auf Aufforderung der Polizei zur Unfallstelle zurückkehrte. Der angeklagte Sachverhalt gilt somit als erstellt.
3. Rechtliches
3.1 Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) regelt, wie sich die Beteiligten eines Unfalles am Unfallort zu verhalten haben. Die Verhaltenspflichten bei Unfall werden in Art. 54-56 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert. Qualifizierte Vorschriften ergeben sich gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG für die Unfälle, welche zu Personenverletzungen führen. Die Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG ist ein qualifizierter Fall des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, bei welchem ein Fahrzeugführer einen Menschen getötet oder verletzt hat. Die Tötung bzw. Verletzung bildet ein objektives Tatbestandsmerkmal (Giger, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage, Zürich 2022, Art. 92 SVG N 6). Als Verletzungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch leichte Verletzungen wie Quetschungen, Prellungen und Schürfungen, sofern es sich hierbei nicht um «absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden» handelt. Eine Verletzung liegt bereits vor, wenn aus einem Unfall «eine leichte Verstauchung, Prellung und Schürfung eines Fingers» resultiert; dies ungeachtet, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist (BGE 122 IV 356 E. 3b). Die Tathandlung besteht in der Flucht. Der Tatbestand verlangt, dass der Fahrzeugführer die Unfallstelle mit oder ohne Auto, sofort oder später ohne Erlaubnis der Polizei verlässt. Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (vgl. BGE 146 IV 358 E. 3.2; Giger, a.a.O., Art. 92 SVG N 7; Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, Art. 92 Rz. 2542). Die Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG setzt des Weiteren voraus, dass der Fahrzeugführer den Personenschaden verursacht hat. Eine bloss indirekte oder rein passive Beteiligung am Unfall genügt nicht. Das Verhalten des Fahrzeugführers muss eine gewisse Nähe zum Unfallgeschehen aufweisen und für den Eintritt des Personenschadens kausal sein. Dabei genügt es, wenn der betroffene Fahrzeugführer eine Mitursache für den Personenschaden gesetzt hat. Für die Erfüllung des Tatbestands ist ein Verschulden des Fahrzeugführers beim Zustandekommen des Unfalls nicht erforderlich (Unseld, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 92 N 40 f.).
3.2 Dem Berufungskläger ist zum Vorwurf zu machen, dass er trotz mangelnder Sicht rechts abgebogen ist, wenn auch nur im Schritttempo. Um sich ganz korrekt zu verhalten, hätte er angesichts der ungenügenden Sicht so weit abbremsen müssen, dass er auch bei einem unvermittelten Auftauchen von Fahrradfahrern hinter dem LKW noch hätte anhalten können, um diesen den Vortritt zu gewähren. Faktisch bedeutet das, dass ein Autofahrer, wenn er abbiegen will und dabei einen Velostreifen kreuzen muss und nicht erkennen kann, ob ein Velofahrer im Begriff ist geradeaus weiterzufahren, fast anhalten muss, will er sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig machen. Indem der Berufungskläger beim Abbiegemanöver nicht soweit abgebremst oder (fast) angehalten hat, hat er eine Verkehrsregelnverletzung begangen. Der Berufungskläger nahm dem Geschädigten den Vortritt und infolgedessen kam es zur Kollision und zum Sturz des Fahrradfahrers. Das Verhalten des Berufungsklägers war dementsprechend kausal für den Personenschaden. Indem der Berufungskläger nach der Unfallverursachung weiterfuhr und die Unfallstelle verliess hat er sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig gemacht. Im Übrigen würde es an der rechtlichen Qualifikation nichts ändern, wenn entgegen dem Strafgericht und der obigen Sachverhaltswürdigung die Kollision zwischen dem Berufungskläger und dem Geschädigten als nicht erstellt erachtet würde. Der vortrittsbelastete Berufungskläger nahm dem Geschädigten den Vortritt, was zum Sturz des Geschädigten und dessen Verletzungen führte. Damit setzte der Berufungskläger zumindest eine Mitursache für den Personenschaden und gilt somit als Verursacher des Personenschadens im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG.
3.3 Der Fahrzeugführer macht sich der fahrlässigen Führerflucht schuldig, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder den Personenschaden nicht bemerkt (BGE 146 IV 358 E. 3.3.4; Unseld, a.a.O., Art. 92 N 49). Fahrlässig handelt daher in der Regel, wer nicht bemerkt, dass er möglichweise einen Fussgänger oder ein anderes Fahrzeug angefahren hat, und weiterfährt (Nichterkennen des Unfalls), da eine Kollision bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich erkennbar ist (Unseld, a.a.O., Art. 92 N 31). Der Berufungskläger macht geltend, dass er den Fahrradfahrer zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen habe, nichts gehört habe und die Sensoren seines Autos nicht reagiert hätten. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, hätte der Berufungskläger den Fahrradfahrer bemerken müssen, wenn er bei seinem Abbiegemanöver sämtliche Vorkehren – Blick in den Innenrückspiegel und rechten Aussenspiegel sowie Seitenblick über die rechte Schulter und Rücksichtnahme auf nachfolgenden Verkehr – getroffen und die notwendige Aufmerksamkeit nach allen Seiten gerichtet hätte, zumal ihm aufgrund des Radwegs neben der Fahrbahn bewusst sein musste, dass rechts von ihm vortrittsberechtigte Radfahrer fahren könnten (Urteil des Strafgerichts, Akten S. 270). Obwohl die Aussagen von C____ und E____ darauf hindeuten, dass der Berufungskläger den Unfall bemerkte, ist in dubio davon auszugehen, dass der Berufungskläger mangels pflichtgemässer Aufmerksamkeit den Unfall tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Damit steht fest, dass der Schuldspruch wegen fahrlässiger Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG zu bestätigen ist.
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.2.1 Auszugehen ist vom Strafrahmen des Delikts des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht), das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 92 Abs. 2 SVG).
4.2.2 Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt – wie erwähnt – freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).
4.2.3 Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Der Berufungskläger ist weder vorbestraft noch wurde er während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig. Damit besteht auch in spezialpräventiver Sicht keine Notwendigkeit, eine Freiheitsstrafe auszufällen.
4.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
4.3.2 Hinsichtlich des Tatverschuldens ist festzuhalten, dass sich der dem Berufungskläger gemachte Vorwurf – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht auf die Verursachung des Unfalls, sondern lediglich auf das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall, namentlich das unbefugte Entfernen vom Unfallort und das Unterlassen der Hilfeleistungen gegenüber dem Geschädigten bezieht. «In dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Unfall nicht bemerkt hat. Das Verschulden des Berufungsklägers ist als leicht einzustufen.
4.3.3 Die Täterkomponente, welche durch die Vorinstanz korrekt gewürdigt wurde, ist neutral bis leicht entlastend zu werten. Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft, war während des Verfahrens kooperativ, begab sich nach Kontaktierung durch die Polizei umgehend an die Unfallstelle und erkundigte sich mehrfach telefonisch beim Geschädigten nach dessen Gesundheitszustand.
4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Täters, das sich vorliegend auf CHF 10'000.– beläuft. Nach einem Pauschalabzug von 25 % zugunsten des Berufungsklägers ist der Tagessatz auf CHF 250.– festzusetzen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 37). Die formellen und materiellen Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen.
5. Kosten
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'050.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'200.–.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 4. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Verjährung.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 250.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit 51 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 55 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'050.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.