Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.66

 

URTEIL

 

vom 24. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Juni 2023 (ES.[...])

 

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 6. Juni 2023 (Verfahrensnummer: ES.[...]) sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 65.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 13. Juni 2023 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 28. August 2023 die Berufung erklärt. Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben, den Berufungskläger der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und ihn zu einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Busse zu verurteilen. Weiter seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge. In der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2023 hält der Berufungskläger an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 1. November 2023 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Dispensation der Staatsanwaltschaft bewilligt.

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 sind vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger und sein Verteidiger, [...], erschienen. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest.

 

Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

 

2.         Tatsächliches

 

2.1      Strittiger Sachverhalt

 

2.1.1   Das Einzelgericht in Strafsachen ging im angefochtenen Urteil von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungskläger sei am 5. Oktober 2021 um 17.17 Uhr mit seinem Personenwagen von der Johanniterbrücke her kommend an die Kreuzung St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse gefahren (Urteil des Strafgerichts S. 2 [Akten S. 106]). Dort habe er angehalten, einem Velofahrer den Rechtsvortritt gewährt und anschliessend die Kreuzung in Richtung Spitalstrasse überquert (Urteil des Strafgerichts E. II/b S. 9 [Akten S. 113]). Auf der Höhe des Liegenschaft Schanzenstrasse 5 soll der Berufungskläger, dessen Sicht auf den dortigen Fussgängerstreifen durch ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn verdeckt gewesen sei, das Vortrittsrecht von B____, die mit ihren zwei Kindern den Fussgängerstreifen vom Prediger-gässlein her kommend in Richtung Wilhelm His-Strasse überquerte, missachtet haben (Urteil des Strafgerichts S. 2, 8 [Akten S. 106, 112]). Der Berufungskläger sei in zügigem Tempo gefahren, ohne seine Geschwindigkeit der verdeckten Sicht anzupassen. Es sei von einer klaren Nichtangemessenheit der Geschwindigkeit auszugehen (Urteil des Strafgerichts E. II/a, b S. 8, 9 f. [Akten S. 112, 113 f.]). B____ habe sich mit ihrem siebenjährigen Sohn und der 15-jährigen Tochter auf der Gegenfahrbahn ungefähr in der Mitte des Fussgängerstreifens befunden und eine Kollision nur dadurch verhindert, dass sie ihren Sohn zurückgehalten habe. Nach dem Vorfall habe der Berufungskläger seine Fahrt fortgesetzt (Urteil des Strafgerichts S. 2, 8 [Akten S. 106, 112]).

 

2.1.2   Der Berufungskläger bestreitet nicht, den Vortritt von B____, die mit ihren zwei Kindern den Fussgängerstreifen überquerte, missachtet zu haben (Berufungsbegründung S. 11 [Akten S. 145]). Er macht jedoch geltend, lediglich im Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren zu sein. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer «klaren Nichtangemessenheit der Geschwindigkeit» ausgegangen und habe dem Berufungskläger zu Unrecht vorgehalten, er sei «zügig in Richtung des Fussgängerstreifens gefahren, ohne seine Geschwindigkeit der verdeckten Sicht anzupassen» bzw. er sei «in zügigem Tempo gefahren, um von der Kreuzung weg zu kommen» (Berufungsbegründung S. 3 [Akten S. 137]; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 [Akten S. 176]). Die Vorinstanz habe selbst einräumen müssen, dass es letztlich nicht klar sei, mit welcher Geschwindigkeit der Berufungskläger auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Die Vorinstanz habe seinen Aussagen, er sei im Schritttempo gefahren, keinen Glauben geschenkt und sich zu Unrecht auf die Aussagen des Ehepaares C____ gestützt (Berufungsbegründung S. 3 ff. [Akten S. 137 ff.]). Unzutreffend sei die Annahme der Vorinstanz, der Berufungskläger hätte nicht mit Fussgängern gerechnet und sei quasi blind über den Fussgängerstreifen gefahren. Seine Aussagen würden vielmehr belegen, dass er sich der Verkehrssituation bewusst und entsprechend vorsichtig gewesen sei (Berufungsbegründung S. 12 [Akten S. 146]).

 

2.2      Grundlagen der Beweiswürdigung

 

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m. w. Hinw.).

 

Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

 

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

 

2.3      Aussagen des Berufungsklägers

 

2.3.1   Mit Schreiben vom 23. November 2021 (Akten S. 18) hat der Berufungskläger erstmals zu den Schilderungen der Anzeigestellerin B____, die ihm mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2021 (Akten S. 17) mitgeteilt worden sind, Stellung genommen. In dieser Stellungnahme führt der Berufungskläger aus, es sei zutreffend, dass er an jenem Tag die fragliche Kreuzung passiert habe. Als er auf die Kreuzung gefahren sei, habe er kurz anhalten müssen. Dann sei er im Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren, da ihm ein SUV oder Van die Sicht versperrt und er nicht habe sehen können, ob jemand auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei. «Als ich dann sah, dass eine Frau wild gestikulierend auf mich zu lief, bin ich ziemlich erschrocken und liess den Wagen weiterrollen» (Akten S. 18). Die Frau sei – so der Berufungskläger – alleine auf dem Fussgängerstreifen gestanden. «Als ich in den Rückspiegel schaute, stand sie immer noch allein dort und ich habe keine Kinder gesehen, da sie beide Hände in die Luft warf. Zudem stand ein Mann unmittelbar neben dem Trottoir mit dem Handy in der Hand» (Akten S. 18). Er frage sich nun, wie die Frau ihn habe sehen können hinter dem Fahrzeug und warum sie laufend auf ihn zugekommen sei, da sie ja angenommen habe, er habe sie nicht gesehen. Er hätte bestimmt angehalten, wenn er nicht so erschrocken wäre, aber sein Gedanke sei gewesen: einfach weiter und Platz machen, so habe er halt sein Auto weiterrollen lassen. Die ganze Angelegenheit tue ihm sehr leid (Akten S. 18).

 

2.3.2   Vor erster Instanz gab der Berufungskläger ebenfalls zu Protokoll, dass er auf den Fussgängerstreifen gerollt sei (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 [Akten S. 82]). Es sei viertel nach fünf gewesen, es habe viel Verkehr gehabt, Fussgänger, Velofahrer, ein Tram sei auch noch durchgefahren, ein normaler Feierabendverkehr (Akten S. 82, 84). Bei der Kreuzung habe er angehalten. «Ich habe meine Frau [auf dem Beifahrersitz] ein wenig zurückgedrückt, weil ich gesehen habe, wie ein Velofahrer um die Ecke pfiff». Dann habe er angehalten und dem Velofahrer den Rechtsvortritt gewährt (Akten S. 82). «Dann sah ich, es kam nichts mehr und ich rollte nach vorne Richtung Fussgängerstreifen. Dann sah ich, es kam eine Frau. Ich weiss nicht, ob es eine Frau war. Ich habe nur gesehen, wie sie die Hände nach oben warf und schrie. Ich fuhr dann weiter» (Akten S. 82). Auf der Gegenfahrbahn, hinter dem Fussgängerstreifen in Richtung Johanniterbrücke, sei ein Auto – ein SUV oder ein Van – gestanden. «Ich habe mich so erschrocken, ich habe so etwas noch nie erlebt in meinen 50 Jahren. Dann bin ich zugefahren, ich fuhr dann zu und habe ein wenig beschleunigt» (Akten S. 83). Er sei auf der rechten Spur gefahren. Die Frau sei dann «am Ecken des Autos» gestanden, also auf ihrer Spur. Er habe sie im Rückspiegel gesehen. Jemand sei dann vom Trottoir mit einem Handy gekommen, er nehme an, diese Person habe fotografiert (Akten S. 83). Die Frage, ob die Frau alleine auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei, bejaht der Berufungskläger. Auf den Vorhalt, dass die Frau mit ihren beiden Kindern auf dem Fussgängerstreifen gewesen sein soll, meint er: «Ich habe nichts gesehen. Sie ist einfach mit den Händen nach oben schreiend auf mich losgegangen. Im Rückspiegel sah ich, wie sie noch auf der Strasse stand. Ich war da schon bei der Ampel vorne. Ich sah, wie jemand vom Trottoir auf die Strasse kam» (Akten S. 83). Auch die nochmaligen Fragen, ob er keine Kinder gesehen habe, verneint er: «Nein, ich habe keine Kinder gesehen» (Akten S. 83) und «ich persönlich habe keine Kinder gesehen. Wenn sie dabei hatte, ich weiss nicht» (Akten S. 84). Er habe später zurückgeschaut und keine kleinen Personen gesehen. Es seien drei Erwachsene am Trottoir gestanden und jemand sei mit einem Handy auf die Strasse gekommen (Akten S. 84 f.). Die Strecke fahre er nicht so oft, die Verkehrsregeln kenne er gut und bei einer solchen Kreuzung sei er sehr vorsichtig – wie beispielsweise auch beim Aeschenplatz. Wer hinter dem Personenwagen auf der Gegenfahrbahn, der ihm die Sicht auf den Fussgängerstreifen verdeckt habe, gewesen sei, habe er nicht gesehen (Akten S. 83). Auf die Frage, ob er sich beim Fahren vergewissert habe, dass niemand dahinter sei, meint er, er habe keine Zeit gehabt, um nachzuschauen. Er sei sehr erschrocken. Das habe sich in zwei, drei Sekunden abgespielt. Auf nochmalige Frage («Ich meine vorher, vorher ist Ihre Sicht ja eingeschränkt, dann müsste man sich ja vergewissern, ob jemand auftaucht?») sagt der Berufungskläger: «Das schon, das ist mir klar, dass jemand auftauchen kann. Aber so schnell nicht. Ich bin erschrocken. Normalerweise schauen die Leute, wenn sie hinter einem stehenden Fahrzeug rausschauen» (Akten S. 83). Er sei gerade langsam wieder angerollt und im Schritttempo gefahren, langsam. «Ich bin losgerollt, langsam und dann schaue ich automatisch, ob jemand kommt und dann kam sie sehr schnell, nahm die Hände hoch» (Akten S. 84). Dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn die Frau wie behauptet ihr Kind nicht zurückgehalten hätte, verwirft er: «Das wäre nie zu einer Kollision gekommen» (Akten S. 84). Es seien zwei Spuren gewesen, sie sei auf der linken gestanden (Akten S. 84).

 

2.3.3   In der Berufungsverhandlung führt der Berufungskläger aus, er sei über die Johanniterbrücke zur Kreuzung gekommen, habe den ersten Fussgängerstreifen passiert und dann einem Tram in Richtung St. Louis den Vortritt gewährt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 [Akten S. 182]). «Ich fuhr über die Kreuzung, habe meine Frau zurück gemacht, um zu schauen, ob etwas kommt, dann kommt dieser Velofahrer gepfiffen und um die Ecke». Er habe angehalten, damit der Velofahrer durch konnte (Akten S. 183). Danach sei er – der Berufungskläger – «langsam angefahren, also angerollt». Dann sei – wie aus dem Nichts – eine Frau gekommen und habe die Hände verworfen. Kinder habe er keine gesehen (Akten S. 182). Die Frau habe er erstmals wahrgenommen, als er sich anfangs des Fussgängerstreifens befunden habe (Akten S. 182). Die Frage, ob die Frau zu diesem Zeitpunkt in der Mitte der Fahrbahn gewesen sei, verneint er: «Nein, nicht in der Mitte, gar nicht, sonst hätte ich sie ja gesehen». Sie sei auf ihrer Fahrbahnseite gewesen, «beim Van hinten links» (Akten S. 183). «Ich habe sie einfach zu spät gesehen». Die Sicht auf den Fussgängerstreifen sei von einem SUV oder Van auf der Gegenfahrbahn verdeckt gewesen. Dieser sei mit dem Hinterteil gerade am Fussgängerstreifen gestanden (Akten S. 182). Als er gesehen habe, dass jemand komme und schreie, habe er sich dazu entschieden, weiter zu fahren. Das «hätte eine Auffahrkollision oder Personenschäden geben können» (Akten S. 182). Auf den Vorhalt, dass bei einer langsamen Fahrweise jedes Fahrzeug hinter ihm hätte halten können, meint er: «Schnell wegkommen, damit nichts passiert. Das war mein Gedanke». Er habe es an diesem Abend nicht eilig gehabt. Auf die Frage, wie er es heute einschätze, dass er einfach weitergefahren sei, meint der Berufungskläger: «Ja, wie könnte ich das heute einschätzen? Ich weiss nicht, wie ich heute in einem solchen Moment reagieren würde. Ob ich voll auf die Bremse gehen würde und dann auf dem Fussgängerstreifen stehen würde? Ich weiss es nicht». Im Rückspiegel habe er gesehen, dass die Frau immer noch an der Ecke des Vans gestanden sei und gestikuliert habe. Dann habe er gesehen, wie ein Mann mit einem Handy auf die Strasse trat. «Und drei Personen waren auf dem Trottoir. Das waren Erwachsene. Das Haus war eingerüstet und anhand der Gerüstbaus konnte ich sagen, dass das keine Kinder waren. Ich habe nirgends Kinder gesehen» (Akten S. 183). So etwas sei ihm noch nie passiert. Er fahre seit 50 Jahren unfallfrei Auto und er wisse, dass man aufpassen müsse, wenn etwas bei einem Fussgängerstreifen stehe. «Aber so überrascht wurde ich in der ganzen Zeit noch nie» (Akten S. 183).

 

2.4      Aussagen der Zeugin D____

 

Die Frau des Berufungsklägers D____ war Beifahrerin beim Vorfall. Sie wurde auf Antrag des Berufungsklägers vor erster Instanz als Zeugin befragt. Sie betont, dass ihr Mann langsam über die Kreuzung gefahren sei. Sie hätten angehalten, um einem von rechts kommenden Velo den Vortritt zu gewähren. «Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir, damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir weitergefahren» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f. [Akten S. 85 f.]). Dann seien sie über den Fussgängerstreifen gerollt. Sie habe im Augenwinkel jemanden bemerkt, aber sie habe es nicht so realisiert, sie sei ja Beifahrerin gewesen. «Ich war schon halber beim Geschäft und hatte meine Sachen im Kopf. Plötzlich rief er aus, was ist passiert», «ich habe es nicht so realisiert. Ich bin ja Beifahrerin». Sie habe die Frau nur im Winkel gesehen. Die Frage, ob sie wahrgenommen habe, dass eine Mutter ihr Kind habe zurückhalten müssen, verneint sie. Ob ein grösseres Auto die Sicht zum Fussgängerstreifen behinderte, könne sie nicht sagen (Akten S. 85 f.).

 

2.5      Aussagen der Zeugin B____

 

2.5.1   Die Anzeigestellerin B____ gab laut Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 an, dass sie mit ihren Kindern den Fussgängerstreifen von der Innenstadt her kommend überqueren wollten. Die von links kommenden Fahrzeuge hätten angehalten. Von rechts habe sie von Weitem ein anderes – von der Johanniterbrücke kommendes – Fahrzeug gesehen. Etwa in der Mitte des Fussgängerstreifens habe sie realisiert, dass der Lenker dieses Fahrzeugs nicht abbremste und sie und die Kinder übersehen habe. Sie habe gerade noch ihren Sohn packen und zurückweichen können. Nur deshalb seien sie nicht angefahren worden. Der Lenker dieses Personenwagens habe ihr beim Vorbeifahren noch in die Augen geschaut, sei dann aber einfach weiter gefahren. Er sei ca. zwischen 55 und 60 Jahren alt gewesen, habe grauweisse Haare und einen Bart gehabt. Das Fahrzeug sei grau/silbrig und eher klein gewesen (Polizeirapport S. 3 [Akten S. 12]).

 

2.5.2   Vor erster Instanz beschreibt B____, dass sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohn unterwegs gewesen sei. Ihren Sohn, der damals sieben Jahre alt gewesen sei, habe sie auf der rechten Seite an der Hand gehalten. «Wir liefen über die Strasse. Es kam kein Auto. Wir gingen bis zur Mitte des Fussgängerstreifens und dann rechts fuhr ein Auto rasend neben uns vorbei, vor unseren Füssen. Ich zog meinen Sohn zurück, damit er nicht voraus geht. Ich wurde wütend, er raste einfach an uns vorbei, ohne Rücksicht zu nehmen. Mein Mann war hinter uns am Telefon und schaute auf das Nummernschild. Wir gingen über die Strasse. Ich erschrak. Mein Mann sagte, ich habe das Nummernschild im Kopf, wir gehen zum Polizeiposten. Wenn ich nicht mit meinen Kindern gewesen wäre, wären sie vielleicht weitergelaufen. Deswegen haben wir so eine Reaktion gezeigt. Meine Kinder waren im Spiel. Deswegen» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 [Akten S. 87]). Auf die Frage, ob sie gesehen habe, wer das Auto fuhr, meint sie: «Ja, es war ein Herr. Ich habe es [das Auto] nur kurz von hinten gesehen. Nebenan sass jemand. Ich weiss nicht, ob eine Frau oder ein Mann. Der Fahrer war aber ein Mann, er hatte graue Haare». Sie habe das Gesicht nicht wirklich gesehen. Es sei so schnell gegangen. «Ich habe nur den Hinterkopf gesehen. Gesichtsmässig kann ich nichts sagen, er fuhr so schnell vorbei» (Akten S. 87). Auf die etwas suggestive Rückfrage, wie schnell denn das Auto gefahren sei, wenn sie ihn so gut beschreiben könne, führt sie aus: «Für mich war es einfach durchfahren, es war nicht rasen. Er fuhr einfach durch. Es war auch nicht Schritttempo, er ist richtig durchgefahren. Ich kann es tempomässig nicht genau schildern» (Akten S. 87). Die Frage, ob sie am Fussgängerstreifen gestanden sei, verneint B____, sie seien «bis zur Mitte des Fussgängerstreifens» gegangen. Auf die suggestive Frage, ob sie denn zunächst einfach, ohne nach rechts und links zu schauen, über den Fussgängerstreifen gegangen sei, entgegnet sie: «Doch, doch, aber es war kein Auto in der Nähe, deswegen liefen wir drüber. Dann kam er fahrend über den Fussgängerstreifen. Es ging schnell. Er kam ja von weitem. Es war nicht so in der Nähe. Wir waren schon über die Hälfte. Wir haben dann gestoppt. Fast bis zur Mitte waren wir» (Akten S. 87). Sie hätten links und rechts geschaut, es seien keine Autos dagewesen «in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren. Plötzlich kam er dann angefahren». Sie hätten bis zur Kreuzung geschaut, «man kann ja auch von rechts kommen. Wir haben schon das ganze Umfeld angeschaut. Dass ich überhaupt dort rüberging, ich habe schon geschaut. Ich würde niemals mit den Kindern einfach auf den Fussgängerstreifen gehen. Man sollte ja vorbildlich sein und eigentlich auch warten und stoppen, bis sie halten. Es war aber kein Auto da» (Akten S. 87 f.). Dass der Berufungskläger fast gerollt sei, stimme nicht. «Ich war so wütend, weil er mit der Geschwindigkeit an uns vorbeifuhr. Ich hätte sonst ja sein Gesicht erkannt, wenn er wirklich nur an uns vorbeirollte. Er ist durchgefahren. Ich habe ihn nur noch von hinten gesehen. Er war mit Tempo». Er habe sie nicht wahrgenommen. «Ich flippte aus, im Sinn von geht es noch, er fuhr einfach weiter» (Akten S. 88). Er sei vor ihren Füssen durchgefahren, das gehe nicht. Wenn Sie nicht angehalten hätte, wäre ihr Sohn vielleicht zuerst unter das Auto gekommen, er sei ja rechts von ihr gewesen. Sie wolle nicht daran denken. Sie hätten keinen Meter Abstand gehabt, es wäre definitiv zu einer Kollision gekommen. Sie habe ihren Sohn an der Hand gehabt. Sie habe stoppen und ihren Sohn zurückziehen und daran hindern müssen, dass er weiterlaufe (Akten S. 88). Auf die Frage, ob auf der linken Seite Autos gewesen seien, antwortet B____: «Nein, es war nichts. Wir liefen über die Strasse, weil keine Autos dort waren. Dann fuhr das Auto vor uns». Ihre Sicht auf die Kreuzung sei überhaupt nicht verdeckt gewesen durch ein Auto, sie sei frei gewesen. «Sonst hätte man sagen können, wir haben ihn übersehen. Es war offen gewesen». Auf den Hinweis, dass dort ja noch ein Auto nach dem Fussgängerstreifen hätte stehen können, sagt sie: «Nein. An das kann ich mich nicht erinnern. Ich ging auf die Strasse, weil nichts da war. Es war nichts am Anfahren gewesen. Plötzlich kam das Auto. Erst dann sah ich, dass er weiterfahren wollte». Auf den nochmaligen Hinweis, dass vor der Kreuzung ja noch Autos gestanden haben könnten, meint sie: «Nein, ich kann mich nicht erinnern, dass etwas das Sichtfeld bedeckte. Überhaupt nicht. Deswegen bin ich auch so erschrocken, es war nirgendwo etwas zu sehen und plötzlich kam er». Die Frage, ob sie ihn nicht vorher hätte sehen müssen, verneint sie: «Er kam mit einem Tempo, er kam nicht langsam». Auf den Hinweis, dass dies eher unwahrscheinlich sei, es gebe vor dieser Kreuzung noch einen Fussgängerstreifen, dann das Tram und einen Rechtsvortritt, entgegnet sie: «Er ist wirklich durchgefahren, ohne mit langsamem Tempo oder so. Ich wurde so wütend. Also sonst, wenn er langsam gefahren wäre, kann er ja Entschuldigung sagen. Aber weil er einfach durchfuhr ohne zu schauen und ohne anzuhalten muss ich sagen, sorry, das Auto war nicht langsam. Er hatte die Sicht frei vor sich. Ein Auto, das vorher angehalten hat, hat nicht so ein Tempo» – er könne daher auch vorher nicht auf der Kreuzung angehalten haben. Und er habe überhaupt nicht gebremst. «Ich schrie und er fuhr einfach weiter, er hat den Kopf nicht umgedreht, nichts. Mein Mann war hinter uns und sah das» (Akten S. 88 f.).

 

2.6      Aussagen des Zeugen E____

 

2.6.1   Der Anzeigesteller E____ gab gegenüber der Polizei laut Rapport vom 6. Oktober 2021 an, er sei etwa zwei Meter hinter seiner Familie gestanden, da er am Telefonieren gewesen sei. Als die Autos von links anhielten, hätten sie über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Da habe er gesehen, wie von der Johanniterbrücke her ein silbriger oder grauer Personenwagen gefahren gekommen sei. Da dieser nicht die Absicht zu bremsen erkennen liess, habe er seiner Frau zugeschrien, sofort anzuhalten. Sie habe gerade noch den Sohn wegziehen können, ansonsten wäre es zur Kollision gekommen. Er habe sich sofort das Nummernschild merken können und sei sicher, dass es sich um die Nummer BS [...] gehandelt habe. Den Lenker schätze er so um die sechzig Jahre, er habe graue Haare gehabt (Polizeirapport S. 3 f., Akten S. 12 f.).

 

2.6.2   Vor erster Instanz erklärte E____, er sei zwei bis drei Meter hinter seiner Frau und seinem Sohn gegangen (die Tochter erwähnt er nicht). Er sei am Telefon gewesen. Links vom Fussgängerstreifen habe ein Fahrzeug angehalten («von mir aus links hielt das Fahrzeug» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90], «das linke Fahrzeug hielt an» [Akten, S. 91]), dann seien sie rüber (Akten S. 91). «Als sie [meine Frau] in der Mitte war, war ich am Anfang des Zebrastreifens. Das Fahrzeug [des Berufungsklägers] hatte schon vier, fünf Meter Abstand zum Zebrastreifen» (Akten S. 91). «Meine Frau und mein Sohn waren schon auf der Mitte des Fussgängerstreifens. Das rechte Fahrzeug wurde langsamer und dann auf einmal mit Vollgas ging es durch» (Akten S. 90). «Ich rief Achtung und meine Frau zog unseren Sohn zurück. Sonst weiss ich nicht, was passiert wäre» (Akten S. 90). Sie seien normal über den Streifen gegangen, nicht gerannt (Akten S. 91). Das Auto sei auf der Mitte der Kreuzung gewesen. Es habe nicht gebremst, es «kam und dann auf einmal fuhr er zügig durch. Ich dachte, er hält an». Es sei kein Schritttempo gewesen. «Schritttempo ist ca. 20 km/h oder 10 km/h. Schritttempo war es bestimmt nicht». Die Frage, ob der Berufungskläger, nachdem er langsamer geworden sei, wieder Gas gegeben hätte, bejaht E____: «Genau, es [das Auto] kam auf die Mitte der Kreuzung und dann auf einmal gab er Gas und fuhr durch» (Akten S. 90). Auf den Hinweis, dass es sich um eine belebte Kreuzung handle, und die Frage, ob er sicher sei, dass der Autofahrer schnell fuhr, meint er: «Wie gesagt, 10 km/h nicht, 30 oder40 km/h sicher. Es ist schwierig einzuschätzen. Was ist rasen? 50 km/h klar». Auf den Hinweis, dass er ja nie rasen gesagt habe: «Vollgas, genau. Weil es nicht so ein sportliches Auto war, klar, braucht es ein wenig, aber er gab Gas. Das weiss ich noch» (Akten S. 92). Er sei sich zu 100% sicher, dass es rechts von ihnen keine Autos gegeben habe, welche die Sicht verdeckten (Akten S. 90 f.). Das Auto des Berufungsklägers sei «ganz knapp vor der Nase» gewesen. Er habe einen Herrn mit grauen Haaren und daneben eine Dame gesehen und natürlich sofort das Nummernschild aufgenommen. Er habe es nicht fotografiert – er sei in der Sicherheitsbranche, er könne sich das merken (Akten S. 11). Auf den Einwand, die Frau habe den Fahrer im Rapport gut beschreiben können, das gehe ja nur, wenn das Auto nicht schnell fahre, meint er: «Wenn es Schritttempo wäre, hätte ich das Gesicht gut gesehen. Es ist schwierig, das nun den km/h zuzuordnen. Ich sah ihn einfach seitwärts, ich sah nicht mehr». Er habe das Gesicht nicht gesehen, er habe den Fahrer von der Seite gesehen (Akten S. 91). Er habe nicht gesehen, ob der Autofahrer sie sah. Er habe ihn nur von der Seite gesehen. Auf die Frage, ob der Berufungskläger sich nicht zu ihnen gedreht habe, sagt er: «Nein, das sah ich nicht. Sonst hätte ich mir sein Gesicht merken können. Ich war auch am Telefon, schaute kurz und lief und dann achtet man sich nicht so auf das Gesichtsprofil. Man denkt nicht, dass etwas passiert» (Akten S. 91). Er gehe öfters über Fussgängerstreifen und es passiere oft, dass Fahrzeuge einfach durchfahren. Hier sei es aber um das Leben seines Sohnes gegangen. Wenn die Frau ihn nicht weggezogen hätte, wäre es anderes gelaufen (Akten S. 92).

 

2.7      Beweiswürdigung

 

2.7.1   Ausgangslage

 

Für den vorliegenden Sachverhalt gibt es keine objektiven Beweismittel und keine unbeteiligten, neutralen Augenzeugen. Zu beurteilen ist er daher aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen, welche einer einlässlichen Würdigung zu unterziehen sind.

 

2.7.2   Aussagegenese

 

Was zunächst die Aussagegenese betrifft, so können beide Seiten nicht als neutral gelten. Der Berufungskläger als Beschuldigter zum Vornherein nicht, er ist auch nicht zur Wahrheit verpflichtet. Aber auch die Eheleute C____ sind als Anzeigesteller nicht neutral. Der Berufungskläger weist zu Recht auf äussere Faktoren hin, welche die Aussagen der Zeugen C____ beeinflusst und den objektiven Massstab verschoben haben könnten. Erstens nähmen Zeugen das Geschehene oft erst dann bewusst wahr, wenn es aus ihrer Sicht gefährlich werde. Das könne dazu führen, dass ihre Angaben zu dem der Gefährdung vorangegangen Verkehrsablauf unbewusst nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhten, sondern auf rekonstruktiven Gedanken, geleitet davon, der Lenker müsse etwas falsch gemacht haben (Berufungsbegründung S. 3 [Akten S. 137], mit Verweis auf Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 93). Zweitens sei das Ehepaar C____ mit den Kindern unterwegs gewesen und es sei von der Aussagenpsychologie her bekannt, dass bei Geschehnissen mit den eigenen Kindern Wahrnehmungen intensiver und Gefahren schlimmer erlebt würden. Wie emotional aufgeladen die Zeugen tatsächlich gewesen seien, habe insbesondere B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleich mehrfach selbst geschildert (Berufungsbegründung S. 3 f. [Akten S. 137 f.]). Diese – vom Berufungskläger dargelegten – Faktoren sind tatsächlich zu berücksichtigen. Die Eheleute C____ haben beide betont, dass das Missachten des Vortrittsrechts für sie allein noch keinen Grund für eine Anzeige gewesen wäre, weil das öfter vorkomme («es gab schon so Situationen [in denen jemand nicht anhielt]» [B____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 89], «ich gehe öfters über Fussgängerstreifen und es passiert oft, dass Fahrzeuge einfach durchfahren» [E____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 92]). Hingegen sei die Situation vorliegend gefährlich gewesen, insbesondere für den Sohn, was sie nicht unbestraft lassen wollten («ich [B____] möchte, dass der Lenker für diese Gefährdung bestraft wird» [Polizeirapport S. 3, Akten S. 12], «ich möchte, dass der Mann zur Rechenschaft gezogen wird, wenn meine Frau nicht reagiert hätte, dann wären meine Kinder und sie überfahren worden» [Polizeirapport S. 4, Akten S. 13], «deswegen haben wir [ich und mein Mann] so eine Reaktion gezeigt. Meine Kinder waren im Spiel. Deswegen» [B____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 87], «es geht um das Leben meines Sohnes […]. Ich würde nie einfach eine Anzeige machen. Aber hier habe ich gesagt, wir müssen eine machen» [E____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 92]). Damit ist belegt, dass das Ehepaar C____ ob dem Erlebten erschrocken und über das Verhalten des Berufungsklägers empört war. Inwieweit der Berufungskläger diesen Schrecken und die Empörung durch ein rücksichtsloses Fahrverhalten tatsächlich zu verantworten hat, beweist diese Reaktion indes nicht. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass die Reaktion des Ehepaares «gegen Schritttempo» spreche, denn der Beschützerinstinkt der Mutter könne «alleine keine Strafanzeige erklären» und: «Hätten die Umstände tatsächlich so gelegen, wie vom Beschuldigten beschrieben, hätte der Fall auch vor Ort schnell durch eine kurze Entschuldigung erledigt werden können» – dies habe die Anzeigestellerin auch so zu verstehen gegeben (Urteil des Strafgerichts S. 8 [Akten S. 112]). Dieser Schluss der Vorinstanz wird vom Berufungskläger zu Recht als willkürlich kritisiert (Berufungsbegründung S. 4 [Akten S. 138]). Die Aussagen von B____ («ich wurde so wütend. Also sonst, wenn er langsam gefahren wäre, kann er ja Entschuldigung sagen. Aber weil er einfach durchfuhr ohne zu schauen und ohne anzuhalten muss ich sagen, sorry, das Auto war nicht langsam. [...] Ich schrie und er fuhr einfach weiter, er hat den Kopf nicht umgedreht, nichts» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 88 f.]) zeugen davon, dass sie insbesondere deswegen aufgebracht war, weil der Berufungskläger nach dem Vorfall nicht anhielt, sondern einfach weiterfuhr, als wäre nichts gewesen. Das bestreitet er selbst nicht, sondern versucht es zu erklären. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den strafrechtlich relevanten Vorwurf. Aus diesem Umstand ergibt sich lediglich ein plausibles Motiv, weshalb das Ehepaar C____ die Sache nicht auf sich beruhen liess. Die Aussage-genese spricht zusammenfassend nicht für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von Herr und Frau C____.

 

2.7.3   Würdigung der Aussagen der Zeugen C____

 

2.7.3.1 Dass der Berufungskläger B____ und ihren zwei Kindern auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt abgeschnitten hat, wird von den Ehegatten C____ übereinstimmend und insoweit widerspruchsfrei geschildert (Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 S. 3 f. [Akten S. 12 f.]). Dieses «Kerngeschehen» wird auch vom Berufungskläger selbst anerkannt (Berufungsbegründung S. 11, Akten S. 145). Es ist jedoch für die vorliegend zu beurteilende Frage, wie rücksichtslos bzw. grobfahrlässig seine Fahrweise war (vgl. unten E. 3.2), nicht entscheidend. Demgegenüber werden weitere, relevante Umstände von B____ und E____ teilweise inkonsistent, widersprüchlich und lebensfremd geschildert.

 

2.7.3.2 So machte B____ in der Strafanzeige keine direkten Angaben zur Geschwindigkeit des ihr den Vortritt verwehrenden Personenwagens («von rechts sah ich von Weitem ein anderes Fahrzeug von der Johanniterbrücke her fahren. […] ich sah, dass der Lenker des Fahrzeugs nicht abbremste und uns übersah» [Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 S. 3 f., Akten S. 12]). Sie konnte jedoch Alter und Gesicht des Lenkers beschreiben und gab an, dass er ihr in die Augen geschaut hätte («der PW-Lenker sah mir noch beim Vorbeifahren in die Augen […]. Der Mann war ca. zw. 55 und 60 Jahren alt, hatte grauweisse Haare und einen Bart» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber sprach sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst von «rasen» («rechts fuhr ein Auto rasend neben uns vorbei, vor unseren Füssen» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]) und betonte, alles sei so schnell gegangen, dass sie nur seinen Hinterkopf gesehen habe und betreffend Gesicht nichts sagen könne («ich habe das Gesicht nicht wirklich gesehen, ich weiss es nicht. Es ging so schnell. Ich habe nur den Hinterkopf gesehen. Gesichtsmässig kann ich nichts sagen, er fuhr so schnell vorbei» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]). Auf einen Hinweis des Gerichtspräsidenten hin hat sie sich dann wie folgt korrigiert: Es sei «nicht rasen» gewesen, der Berufungskläger sei einfach durchgefahren, sie könne es in Bezug auf das Tempo nicht genau schildern, es sei jedoch nicht bloss Schritttempo gewesen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 [Akten S. 87]). Wenn er nur vorbeigerollt wäre, hätte sie ja sein Gesicht gesehen – sie habe ihn aber nur von hinten gesehen, er sei mit Tempo gefahren (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8 [Akten S. 88]).

 

Ebenfalls widersprüchlich sind die Angaben von B____ in Bezug auf die zur Tatzeit herrschenden Verkehrslage. In der Strafanzeige gaben sie und ihr Ehemann an, auf der – von ihnen aus gesehen – linken Seite des Fussgängerstreifens hätten Fahrzeuge angehalten und ihnen das Vortrittsrecht gewährt («die Fahrzeuge, welche von links kamen […] hielten an» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12], «als die Autos von links anhielten, wollten wir über den Fussgängerstreifen gehen» [E____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte E____ diese Darstellung («von mir aus links hielt das Fahrzeug. Meine Frau und mein Sohn waren schon auf der Mitte des Fussgängerstreifens» und «das linke Fahrzeug hielt an und dann sind wir rüber» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, 11; Akten S. 90, 91]), während B____ aussagte, dass sich auf der linken Seite des Fussgängerstreifens keine Autos befunden hätten ([a.F. Waren auf der linken Seite Autos?] «Nein, es war nichts. Wir liefen über die Strasse, weil keine Autos dort waren» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8, Akten S. 88]). Zudem wirken weitere Aussagen von B____ zur um die Tatzeit herrschenden Verkehrslage lebensfremd. So führt sie aus, dass in der Umgebung des Fussgängerstreifens keine Autos gewesen seien («wir liefen über die Strasse. Es kam kein Auto», [a.F. Am Anfang gingen Sie einfach darüber ohne rechts und links zu schauen?] «doch, doch. Aber es war kein Auto in der Nähe», «wir schauten links und rechts. Es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren», «wir haben schon das ganze Umfeld angeschaut […]. Es war aber kein Auto da», [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 87 f.]) und der Berufungskläger plötzlich aufgetaucht sei, als sie in der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen seien («es kam kein Auto. Wir gingen bis zur Mitte des Fussgängerstreifens und dann rechts fuhr ein Auto rasend neben uns vorbei», «es war kein Auto in der Nähe, deswegen liefen wir drüber. Dann kam er fahrend über den Fussgängerstreifen», «wir schauten links und rechts, es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren. Plötzlich kam dann er angefahren», «wir liefen über die Strasse, weil keine Autos dort waren. Dann fuhr das Auto vor uns», «ich ging auf die Strasse, weil nichts da war. Es war nichts am Anfahren gewesen. Plötzlich kam das Auto», «es war nirgendwo etwas zu sehen und plötzlich kam er» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 87 f.]). Diese Schilderungen stehen in einem gewissen Widerspruch zu dem am fraglichen Tag zwischen 17 und 18 Uhr gemessenen sehr hohen Verkehrsaufkommen (Zählstelle 352 Johanniterbrücke [Akten S. 156 ff.]). Ohnehin entsprechen sie nicht einer Verkehrslage, wie sie an einem Werktag kurz nach 17 Uhr zu erwarten wäre, sondern eher der Verkehrslage an einem Wochenende, wovon B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst auch ausgegangen war («es war Wochenende […]. Es war glaube ich Samstag» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]).

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass B____ anlässlich der Anzeigeerstattung nicht nur andere, tatnähere Angaben gemacht hat, sondern durch die notabene zutreffende Beschreibung des Lenkers auch belegt hat, dass diese Angaben nicht erfunden sein können (weder seitens der Zeugin noch seitens der rapportierenden Polizisten). Deshalb erscheint die Authentizität ihrer späteren – teils widersprüchlichen und lebensfremden – Schilderung gerade in Bezug auf den wesentlichen Punkt der Geschwindigkeit des Berufungsklägers und der zur Tatzeit herrschenden Verkehrslage als fraglich.

 

2.7.3.3 Auch die Aussagen von E____ sind nur bedingt glaubhaft. Widersprüchlich sind zunächst seine Angaben zum Fahrverhalten des Berufungsklägers. So gab E____ beim Stellen der Strafanzeige an, dass der Lenker des Autos keine Anstalten zu bremsen gemacht hätte («da sah ich, wie von der Johanniterbrücke her ein silbriger oder grauer Personenwagen zu fahren kam. Er machte nicht die Absicht zu bremsen» [Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber gab E____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers zunächst langsamer geworden sei und dann plötzlich beschleunigt hätte («das rechte Fahrzeug wurde langsamer und dann auf einmal mit Vollgas ging es durch», [a.F. Nachdem er langsamer wurde, gab er wieder Gas?] «Genau, es [das Fahrzeug] kam auf die Mitte der Kreuzung und dann auf einmal gab er Gas und fuhr durch» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]). Er hätte gedacht, dass das Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen anhalten würde («ich dachte, er hält an» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]). Seine Ehefrau B____ hingegen verneint ein Abbremsen ([a.F. Das Auto bremste nicht?] «Genau, überhaupt nicht» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 9, Akten S. 89]) und erwähnt auch keine Beschleunigung («für mich war es einfach durchfahren», «er fuhr einfach durch» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]).

 

Sodann ist fragwürdig, wie E____ den gesamten Vorgang so präzise beobachten konnte, wenn er sich doch nach eigenen Angaben zwei bis drei Meter hinter seiner Frau befunden und am Telefonieren gewesen sei, als der Berufungskläger mit einer Fahrgeschwindigkeit von angeblich «30 oder 40 km/h sicher» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 12 [Akten S. 92]) den Fussgängerstreifen passiert habe. Dass er dennoch den Autolenker korrekt als einen um die sechzig Jahre alten Mann mit grauen Haaren sowie einer Frau als Beifahrerin beschreiben und sich dann auch noch die Autonummer merken konnte, wäre bei einer Fahrgeschwindigkeit von «30 oder 40 km/h sicher» kaum möglich. Wahrscheinlicher ist, dass der Berufungskläger den Fussgängerstreifen langsam passierte und das Gasgeben bzw. zügige Weiterfahren erst nach dem Passieren des Fussgängerstreifens und angesichts der gestikulierenden Anzeigestellerin geschehen ist.

 

2.7.3.4 Insgesamt erweisen sich die Aussagen von B____ und E____ nicht als hinreichend glaubhaft, um den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf sie abstützen zu können.

 

2.7.4   Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger hat im vorliegenden Verfahren von Anfang an angegeben, dass er auf der Kreuzung zunächst angehalten habe, um einem von rechts kommenden Fahrrad den Vortritt zu lassen, und dann im Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei, wobei die Sicht auf den Fussgängerstreifen durch einen sich auf der Gegenfahrbahn befindlichen SUV oder VAN eingeschränkt gewesen sei (Stellungnahme vom 23. November 2021 [Akten S. 18], Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 f. [Akten S. 82 f.], Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f. [Akten S. 182 f.]). Einzig das Weiterfahren nach dem Vorfall hat er teils als «Weiterrollen» (Stellungnahme vom 23. November 2021 [Akten S. 18], Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 9 [Akten S. 89]), teils als «Weiterfahren» bezeichnet (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, 4 und 9 [Akten S. 82, 84 und 89]; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 [Akten S. 182]), einmal aber auch angegeben, er habe beim Anblick der erzürnten Frau B____ etwas beschleunigt («ich sah jemanden, der auf mich zukam und schrie. Ich habe mich so erschrocken, ich habe so etwas noch nie erlebt in meinen 50 Jahren. Dann bin ich zugefahren, ich fuhr dann zu und habe ein wenig beschleunigt» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3, Akten S. 83]). Insgesamt sind die Schilderungen des Berufungsklägers schlüssig und nachvollziehbar und es lassen sich darin keine wesentlichen Ungereimtheiten oder Widersprüche erkennen. Er weist auch nicht jegliches Fehlverhalten von sich, sondern räumt die Missachtung des Vortrittsrechts ein (Plädoyer erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 [Akten S. 74], Berufungsbegründung S. 11 [Akten S. 145]; «ich habe sie einfach zu spät gesehen» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 182]). Zudem gibt er an, dass er auf dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können («wenn ich voll gebremst hätte, hätte ich ihr den Weg auf dem Fussgängerstreifen versperrt. Dann wäre ich ja darauf gestanden» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 84]) und versucht zu erklären, weshalb er dennoch weitergefahren ist («wäre ich nicht so erschrocken, hätte ich bestimmt angehalten, aber mein Gedanke war einfach weiter und Platz machen, so liess ich halt mein Auto weiterrollen» [Stellungnahme vom 23. November 2023, Akten S. 18], «ich weiss nicht, weshalb ich nicht anhielt und zufuhr», «ich erschrak so, und fuhr einfach weiter» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 und 9, Akten S. 84 und 89], «ich weiss nicht, wie ich heute in einem solchen Moment reagieren würde. Ob ich voll auf die Bremse gehen würde und dann auf dem Fussgängerstreifen stehen würde?» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 183]). Schliesslich werden die Angaben des Berufungsklägers, langsam über die Kreuzung gefahren zu sein und auf der Kreuzung angehalten zu haben, um einem von rechts kommenden Velo den Vortritt zu lassen, durch seine Ehefrau D____ gestützt («es kam ein Velo von rechts, wir hielten an, liessen den vorbei und wir rollten Richtung Fussgängerstreifen», «es kam ein Velofahrer von rechts. Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir, damit er sehen kann, was rechts ist» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 85]). Und schliesslich wird die Aussage des Berufungsklägers, am 5. Oktober 2021 habe um 17.17 Uhr gewöhnlicher Feierabendverkehr geherrscht («es war viertel nach fünf, es gab viel Verkehr, Fussgänger, Velofahrer, das Tram ging auch vorher durch», «ein normaler Feierabendverkehr» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 und 4, Akten S. 82 und 84]), durch die am 5. Oktober 2021 zwischen 17 und 18 Uhr erfolgte Erhebung des Verkehrsaufkommens objektiviert (Zählstelle 352 Johanniterbrücke, Akten S. 156 ff.). Insgesamt sind die Ausführungen des Berufungsklägers als sehr glaubhaft zu erachten.

 

2.7.5   Beweisergebnis

 

2.7.5.1 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers (vgl. E. 2.7.4) teilweise durch die bei einem hohen Verkehrsaufkommen (vgl. E. 2.7.4 i.f.) zu vermutende Verkehrslage (zahlreiche Personenwagen, die nach dem fraglichen Fussgängerstreifen vor dem Überqueren der Kreuzung kurz anhalten; zahlreiche Velofahrer, denen auf der fraglichen Kreuzung Rechtsvortritt zu gewähren ist) sowie die Angaben seiner Ehefrau D____ untermauert werden. Diese schildert in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger, wie er sie als Beifahrerin zwecks einer besseren Sicht nach rechts etwas zurückgeschoben und dem Velofahrer den Rechtsvortritt gewährt habe («ich habe meine Frau ein wenig zurückgedrückt, weil ich gesehen habe, wie ein Velofahrer um die Ecke pfiff. Ich hielt dann an» [Berufungskläger, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 82], «es kam ein Velofahrer von rechts. Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir, damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir weitergefahren» [D____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 86]). Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Eheleute C____ insbesondere hinsichtlich des wesentlichen Punktes der vom Berufungskläger beim Passieren des Fussgängerstreifens gefahren Geschwindigkeit als wenig glaubhaft (vgl. E. 2.7.3). Schliesslich ist bezüglich der Täteradäquanz als Indiz noch auf den Verkehrsleumund des Berufungsklägers hingewiesen. Er hat gemäss seinen eigenen – offenbar nicht verifizierten, aber auch von keiner Seite in Frage gestellten – Angaben den Führerschein im Jahr 1973 gemacht und ist in der Folge seit knapp fünfzig Jahren unfallfrei gefahren. Ihm wurde noch nie der Führerschein entzogen und als Nebenerwerb zu seiner AHV-Rente transferiert er für das Unternehmen [...] Motorfahrzeuge (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 [Akten S. 82], Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f. [Akten S. 182 f.]).

 

2.7.5.2 Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Vorinstanz, die im Ergebnis von einer «klaren Nichtangemessenheit der Geschwindigkeit» des Berufungsklägers ausgegangen ist; dies insbesondere auch aufgrund der Überlegung, dass der Berufungskläger bei einem Schritttempo von 5–10 km/h auch bei überraschendem Auftauchen der Fussgänger ohne Weiteres hätte anhalten können (Urteil des Strafgerichts S. 8 [Akten S. 112]). Diese Feststellung überzeugt nicht: Auch bei 5–10 km/h gibt es einen – wenn auch kürzeren – Bremsweg, und je nachdem wie «überraschend» ein Fussgänger auftaucht, reicht es trotz des kürzeren Bremswegs nicht zum Anhalten. Vor allem aber geht diese Feststellung an der vorliegend relevanten Sache vorbei. Dass der Berufungskläger keine angemessene Fahrweise hatte und eben nicht anhielt, um die Fussgänger passieren zu lassen, steht gar nicht zur Diskussion, ist doch die Vortrittsverletzung unbestritten. Massgeblich ist indessen, ob unter den konkreten Umständen auf eine grobfahrlässige Fahrweise des Berufungsklägers zu schliessen ist oder nicht (vgl. dazu sogleich E. 3.2).

 

2.7.5.3 Nach dem Gesagten ist – jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 2.2) – von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen, welche folgende plausible Version des Geschehensablaufs ergibt: Der Berufungskläger kam über die Johanniterbrücke an die Kreuzung St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse gefahren und begann, die Kreuzung zu überqueren. Nachdem er etwa die Hälfte der Kreuzung passiert hatte, musste er anhalten, um einem von rechts aus der Elsässerstrasse kommenden Fahrradfahrer den Vortritt zu gewähren. Danach blickte er auf den Fussgängerstreifen, der jedoch zur Hälfte durch ein grosses sich vor der Kreuzung auf der Gegenfahrbahn befindliches Fahrzeug (einen SUV oder VAN) verdeckt war. Nichtsdestotrotz fuhr der Berufungskläger auf den Fussgängerstreifen zu und passierte diesen mit Schritttempo. Kurz zuvor hatte die Familie C____ aus der St. Johanns-Vorstadt kommend die Ecke der Kreuzung (St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse) passiert und beabsichtigte, die Schanzenstrasse über den nach der Kreuzung (d.h. in Richtung Spitalstrasse) gelegenen Fussgängerstreifen zu überqueren. Als Frau B____ – in Begleitung ihrer fünfzehnjährigen Tochter sowie den siebenjährigen Sohn an der rechten Hand – am Fussgängerstreifen stand, hielten die von links kommenden Fahrzeuge an, nachdem kurz zuvor noch ein grosses Fahrzeug (ein SUV oder VAN) an die Kreuzung gefahren war, dort anhielt und dabei dem Berufungskläger teilweise die Sicht auf den Fussgängerstreifen verdeckte. Frau B____ begann mit ihren Kindern den Fussgängerstreifen zu überqueren, während ihr Ehemann, der sich ca. zwei bis drei Meter hinter ihr befand und am Telefonieren war, dem Fussgängerstreifen näherte. Dieser sah den Berufungskläger auf der Kreuzung abbremsen und anhalten und rief – als er realisierte, dass der Berufungskläger seine Frau und die Kinder nicht bemerkt hatte und nun im Begriff war, weiterzufahren – seiner Ehefrau eine Warnung zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte diese die Gegenfahrbahn (d.h. die erste von drei Spuren) beinahe überquert und zog ihren Sohn, der rechts von ihr ein wenig vorausging, zurück bzw. hielt ihn fester. Aufgebracht über das Verhalten des Berufungsklägers lief Frau B____ weiter auf die Fahrbahn, rief dem Berufungskläger hinterher und gestikulierte mit ihren Armen. Der Berufungskläger, der die Fussgängern erst auf der Höhe des Fussgängerstreifens wahrgenommen hatte, erschrak aufgrund ihrer Reaktion, sah noch ihren Ehemann E____ mit dem Smartphone in der Hand die Strasse betreten und fuhr daraufhin, ohne anzuhalten und sogar ein wenig beschleunigend, davon.

 

3.         Rechtliches

 

3.1      Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Die erhöhte abstrakte Gefährdung setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus – wesentliches Kriterium ist demnach die Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Die bloss allgemeine Möglichkeit, dass sich eine Gefahr verwirklicht, genügt zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG dann, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (zum Ganzen: BGE 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1, je m. Hinw.).

 

Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG haben Fussgänger beim Überqueren der Strasse via Fussgängerstreifen ein Vortrittsrecht. Der Fahrzeugführer hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn sie sich bereits auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Dem Berufungskläger wird im erstinstanzlichen Urteil die Verletzung dieses Vortrittsrechts als grobe Verkehrsregelverletzung angelastet. Die Verletzung einer weiteren Verkehrsregel wird ihm nicht angelastet. Die Staatsanwaltschaft spricht zwar in ihrer Anklage davon, dass der Berufungskläger auf den Streifen gefahren sei, «ohne die Geschwindigkeit zu verringern». Daraus wird aber weder von ihr noch seitens der Vorinstanz eine separate Vorschriftsverletzung abgeleitet. Vielmehr ist die Frage einer angepassten Geschwindigkeit hier im Kontext mit Art. 33 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 6 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) zu sehen. In dessen Abs. 1 wird nochmals explizit formuliert, dass der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren und dazu die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen, nötigenfalls anhalten muss.

 

Dass der Berufungskläger das Vortrittsrecht nach Art. 33 Abs. 2 SVG missachtet hat, gesteht er selbst zu. Ebenso anerkennt er, dass es sich bei Art. 33 Abs. 2 SVG um eine wichtige Verkehrsvorschrift handelt, deren Missachtung den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Sein konkretes Fahrverhalten, insbesondere die Frage, wie schnell bzw. «zügig» er gefahren ist, spielt nach dem Gesagten somit lediglich für die Frage des subjektiven Tatbestandes (und allenfalls bei der Strafzumessung) eine Rolle, dort aber eine gewichtige.

 

3.2

3.2.1   Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Frage, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1, je mit Hinw.).

 

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler: BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2). Die Rücksichtslosigkeit ist mithin ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinw.). Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach betont, dass nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf – wenngleich diese (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ein Indiz dafür ist, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 68; BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1, 6B_772/2018 vom 8  November 2018 E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3 m.w.H.). So hat das Bundesgericht die subjektive Seite der groben Verkehrsregelverletzung etwa verneint, weil der Beurteilte «nicht krass rücksichtslos» gehandelt habe. Es lägen «Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen. Er handelte nicht gedankenlos und es kann angesichts der konkreten Umstände nicht von einem jedes Risiko ausblendenden Verhalten gesprochen werden» (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.5; vgl. auch AGE SB.2020.47 vom 3. Februar 2021).

 

3.2.2   Der Berufungskläger macht zum subjektiven Tatbestand geltend, es sei relevant, dass er keineswegs zügig und auch keineswegs «fast blind» über den Fussgängerstreifen gefahren sei, wie ihm die Vorinstanz unterstelle. Er habe auf der Kreuzung sein Fahrzeug anhalten müssen, um einem von rechts kommenden Velofahrer den Vortritt zu lassen. Danach sei er langsam wieder angefahren. Er habe die Verkehrssituation, insbesondere den Wagen auf der entgegenkommenden Strassenseite im Blick gehabt und sei dann im Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren. Dort sei er von einer Person bzw. mehreren Personen, die hinter dem Wagen hervorgekommen sei bzw. seien, überrascht worden. Er habe sie ja gesehen, wohl aber ein wenig zu spät. Diese Unaufmerksamkeit sei die Pflichtwidrigkeit, die vorwerfbar sei. Sie zeuge aber nicht von einer Rücksichtslosigkeit im Verkehr oder einem bedenkenlosen Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Der subjektive Tatbestand sei somit nicht erfüllt (Berufungsbegründung S. 12 f. [Akten S. 146 f.], Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 [Akten S. 184]).

 

3.2.3   Die Ausführungen des Berufungsklägers sind im Wesentlichen zutreffend. Dem Berufungskläger ist – nur, aber immerhin – zum Vorwurf zu machen, dass er trotz mangelnder Sicht auf den Fussgängerstreifen weitergefahren ist, wenn auch nur im Schritttempo. Um sich ganz korrekt zu verhalten, hätte er angesichts der ungenügenden Sicht so weit abbremsen müssen, dass er auch bei einem unvermittelten Auftauchen von Fussgängern hinter dem SUV bzw. Van noch hätte anhalten können, um diesen den Vortritt zu gewähren. Das hätte angesichts des Anhalteweges und der sehr kurzen Distanz ein Abbremsen bis praktisch zum Stillstand bedeutet: Der Bremsweg bei 10 km/h beträgt ca. 1 m, bei den zugestandenen maximal 15 km/h sind es 2.25 m; dazu kommt noch der Reaktionsweg, der freilich bei der hier zu fordernden Bremsbereitschaft kurz hätte ausfallen müssen. Faktisch bedeutet das, dass ein Autofahrer, wenn er auf einen Fussgängerstreifen zufährt und nicht erkennen kann, ob jemand im Begriff ist, darüber zu gehen, fast anhalten muss, will er sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig machen. Dass der Berufungskläger nicht soweit abgebremst oder (fast) angehalten hat, ist ihm unbestrittenermassen vorzuwerfen. Darin liegt die strafbare Verletzung des Vortrittsrechts auf Fussgängerstreifen.

 

Dass der Berufungskläger dabei aber rücksichtslos im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gehandelt hätte, kann unter den gegebenen Umständen nicht als erstellt gelten. Obschon die Anzeigesteller das Recht hatten, unmittelbar hinter dem vorbeigefahrenen Van bzw. SUV über den Fussgängerstreifen zu gehen, ohne vor der Strassenmitte den Blick auf allenfalls herannahende Fahrzeuge zu richten, entspricht dies doch nicht dem allgemein zu erwartenden Vorgehen. Es erscheint naheliegend, dass Frau B____ ihrerseits durch den siebenjährigen Sohn abgelenkt war, der offenbar an ihrer Hand vorausging oder rannte. Dass er vorausgeeilt war und dabei wohl an ihrem Arm etwas zerrte, ist angesichts ihrer Schilderung anzunehmen. Denn sonst wäre ihre Wahrnehmung nicht nachvollziehbar, dass sie ihn zurückhalten/-ziehen musste, nicht aber selbst beinahe vom Auto erfasst wurde – und dergleichen hat sie nie geschildert. Wenn ein Autolenker nun beim Befahren eines Fussgängerstreifens davon ausgeht, die Fussgänger würden ihrerseits etwas auf ihre Sicherheit achten und nicht mit einem unvorsichtigen Weitergehen trotz fehlender Sicht rechnet, so ist das in gewissem Masse sozialadäquat und kann nicht als geradezu gedankenlose Gefährdung der Fussgänger qualifiziert werden.

 

Das Bundesgericht scheint schliesslich im vom Verteidiger zitierten BGer 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 ebenfalls keinen allzu strengen Massstab für vergleichbare Situationen anzulegen. In jenem Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Einstellhalle eines Einkaufszentrums das Vortrittsrecht eines auf einem Fussgängerstreifen sich befindenden Fussgängers missachtet zu haben. Er war unbestrittenermassen im Abstand von ca. 60 cm am Fussgänger vorbeigefahren, den er (dort trotz zureichender Sicht) zu spät bemerkt hatte. Die Vorinstanz hatte ein schweres Verschulden im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung angenommen, weil der Fahrer den Fussgänger nicht rechtzeitig sah, obwohl er ihn hätte sehen können. Weiter müsse an einem Fussgängerstreifen vor einem Ladeneingang jederzeit mit Fussgängern gerechnet werden. Das Bundesgericht befand jedoch, das genüge alleine nicht, um ein schweres Verschulden zu bejahen. Der Lenker sei im Schritttempo gefahren und es lägen keine weiteren, erschwerenden Umstände vor. Ihm sei kein schweres Verschulden im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG anzulasten.

 

3.2.4   Insgesamt ist vorliegend keine grobe, sondern – wie vom Berufungskläger beantragt – lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit 33 Abs. 1 und 2 SVG.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      In Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (vgl. oben E. 3.2.4) ist als Sanktion gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zwingend eine Busse auszusprechen. Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6 S. 20 ff.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 8.5.1).

 

4.2      Vorliegend ist im Rahmen des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 1 SVG von einem mittleren Verschulden auszugehen. Denn das Nichtgewähren des Vortrittsrechts gegenüber Fussgängern geht stets mit ihrer Gefährdung einher. Zu beachten ist aber auch, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, seit fünfzig Jahren unfallfrei Auto fährt und noch nie eine Administrativmassnahme erhalten hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie der finanziellen Verhältnisse des zweiundsiebzigjährigen Berufungsklägers, der jährlich über ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 12'170.– (Akten S. 174), eine Altersrente der AHV von CHF 22’776.– (Akten S. 173) und im Übrigen weder über Schulden noch Vermögen verfügt (Akten S. 182), ist eine Busse von CHF 200.– angemessen.

 

5.         Kosten

 

5.1      Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ergeht (vgl. oben E. 3.2.4), trägt der Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 305.30. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 250.–, was der vorinstanzlichen Gebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, ist in Anwendung von § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf CHF 125.– zu reduzieren, weil der Berufungskläger seit Beginn des Verfahrens mehrfach kundgetan hat, dass er die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als einfache Verkehrsregelverletzung akzeptieren würde (Schreiben vom 9. November 2022 S. 3 [Akten S. 41], Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 [Akten S. 74]).

 

Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend ist dem Berufungskläger daher für das erstinstanzliche Verfahren ausnahmsweise eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Zweitinstanzlich obsiegt der Berufungskläger vollständig, so dass ihm für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind.

 

Die vom Privatverteidiger in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von zwei Stunden vergütet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

 

A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 33 Abs.1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 125.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'076.80 für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'822.40 für das zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der Busse sowie mit den Verfahrenskosten und der reduzierten Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens verrechnet. Der Überschuss von CHF 5'268.90 wird A____ ausbezahlt.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.