Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.67

 

URTEIL

 

vom 17. Juni 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat

Gerbergasse 48, 4001 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

vertreten durch Dr. Rena Zulauf, Rechtsanwältin                  Privatklägerin

Wiesenstrasse 17, Postfach 552, 8032 Zürich

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Mai 2023 (ES.2022.230)

 

betreffend Verleumdung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Mai 2023 wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 19. Juli 2021 hin – der Verleumdung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 200.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde sie zu CHF 13'866.40 Parteientschädigung an B____ (Privatklägerin) verurteilt. Die Entschädigungsmehrforderung wurde abgewiesen und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 5'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2020) auf den Zivilweg verwiesen. Auf den Antrag der Privatklägerin, wonach die Berufungsklägerin zu verpflichten sei, das Urteilsdispositiv auf ihrem Twitter-Account zu veröffentlichen, wurde nicht eingetreten. Darüber hinaus wurden der Berufungsklägerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 421.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’800.– auferlegt. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.

 

Gegen dieses Urteil hat die A____ am 30. Mai 2023 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 1. September 2023 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 15. Januar 2024 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollständig und ersatzlos aufzuheben und die Berufungsklägerin vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). Allfällig erhobene Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei der Berufungsklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zuzusprechen (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer [Ziff. 4]). Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin ersucht mit Berufungsantwort vom 18. Juni 2024 um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Strafpunkt. Zudem sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.– (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Mai 2020) zu bezahlen. Darüber hinaus sei die Berufungsklägerin unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft einer strafrechtlichen Verurteilung das Urteilsdispositiv des Urteils dieses Verfahrens auf ihrer öffentlichen Twitter-Timeline [...] zu veröffentlichen und während zwei Wochen an ihren Twitteraccount «anzupinnen» (als obersten Tweet stehenzulassen). Schliesslich seien die Rechtsbegehren Ziff. 1-4 der Berufungsklägerin alle abzuweisen und die gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der Vertretung der Privatklägerin (zuzüglich Mehrwertsteuer), vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Im Sinne eines «Antrags auf Beweisschutz» wird zudem beantragt, es sei der Berufungsklägerin unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu untersagen, die Korrespondenzen von C____ in Beilage 12a-c der Berufungsantwort vom 18. Juni 2024 Drittpersonen gegenüber zu zeigen oder auszuhändigen, Kopien davon anzufertigen und/oder aushändigen und/oder zu verbreiten und/oder zu verwerten («see only» für die Berufungsklägerin und ihren Verteidiger). Die Berufungsklägerin hat sich am 2. September 2024 zur Berufungsantwort der Privatklägerin nochmals vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung. Am 22. Mai 2025 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug betreffend die Berufungsklägerin beim Appellationsgericht ein. Dieser wurde der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des Gerichts umgehend zugestellt.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juni 2025 wurde zunächst die Berufungsklägerin befragt. In der Folge gelangten der Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

2.         Vorwurf gemäss Anklageschrift

 

Der Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 19. Juli 2021 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

«Am 4. Mai 2020 um 08:02 Uhr veröffentlichte die bei der D____ als Journalistin tätige Beschuldigte an ihrem Wohnort im Kanton Basel-Stadt auf der Social Media Plattform «Twitter» den folgenden, vorgängig selbst verfassten und für beliebige Dritte sicht- und abrufbaren und bei ihren Abonnenten zudem im Newsfeed erscheinenden Beitrag bzw. Tweet:

 

«Sie übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat. Sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen».

 

Mit diesem Text bezog sich die Beschuldigte unmissverständlich auf einen weitgehend ungeklärt gebliebenen, jedoch in den Medien und insbesondere in der Boulevardpresse lange für Schlagzeilen gesorgt habenden Vorfall zwischen B____ und E____ anlässlich der [...] 2014 und bezichtigte in diesem Zusammenhang B____ öffentlich eines unehrenhaften Verhaltens, indem sie die Genannte beschuldigte, seit diesem Vorfall und mithin seit fünfeinhalb Jahren planmässig und wiederholt strafbare Handlungen gemäss Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) zum Nachteil eines Unschuldigen ‒ womit in diesem Zusammenhang ebenso unmissverständlich E____ gemeint war ‒ zu begehen. Dies, obwohl dieser Vorwurf der Falschanschuldigung in Tat und Wahrheit bereits durch die Strafverfolgungsbehörden abschliessend untersucht und zugunsten von B____ widerlegt worden war.

 

Da der Beschuldigten dieser Umstand aufgrund der öffentlichen medialen Berichterstattung ‒ und insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie selbst einen am [...] stattfindenden Ehrverletzungsprozess gegen einen Journalisten F____, der sich wegen ähnlicher Äusserungen betreffend B____ wegen übler Nachrede vor Gericht hatte verantworten müssen und entsprechend verurteilt worden war, am Prozesstag in [...] auf der Online-Plattform D____ kommentiert hatte ‒ bewusst war, veröffentlichte sie den inkriminierten Tweet wider besseres Wissen.

 

B____, vertreten durch Dr. Rena Zulauf, Rechtsanwältin, stellte am 8. Mai 2020 Strafantrag gegen die Beschuldigte und konstituierte sich als Privatklägerin».

 

3.         Vorbemerkungen

 

3.1      Schilderung des Vorwurfs in der Anklageschrift

 

Der vorinstanzliche Verfahrensleiter hat die Parteien zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass die Schilderung in der Anklageschrift, wonach die Berufungsklägerin die Privatklägerin beschuldige, seit 5 ½ Jahren planmässig und wiederholt strafbare Handlungen gemäss Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) zum Nachteil eines Unschuldigen zu begehen, nicht zutreffe. Die Berufungsklägerin werfe der Privatklägerin nicht vor, gegenüber den Behörden falsche Anschuldigungen zu erheben (nur dann könnte der Tatbestand von Art. 303 StGB erfüllt sein), sondern sie beschuldige die Privatklägerin, ihre Bezichtigungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (Akten S. 915). Die Parteien haben vor erster Instanz keine Einwände gegen diese zutreffende Anmerkung erhoben, sodass der zur Diskussion stehende Tweet auch im Berufungsverfahren unter dieser Prämisse zu prüfen ist, zumal keine Verletzung des Akkusationsprinzips erkennbar ist (vgl. dazu BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4) und ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung angesichts des verschärften Strafrahmens auch einen Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. dazu BGE 139 IV 282 E. 2.5; Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 391 StPO N 3) bedeuten würde.

 

3.2      Unterschutzstellung von Beweismitteln

 

Die Vorinstanz hat zwei durch die Privatklägerin eingereichte Beweismittel (Datenträger, auf dem sich ein Zusammenschnitt aus ihrer Erstbefragung bei der Staatsanwaltschaft [...] vom [...] 2014 befindet und chemisch-toxikologisches Gutachten von G____ vom 19. Oktober 2016), die besonders intime Details betreffend die Privatklägerin enthalten, mit zutreffender Begründung (vorinstanzliches Urteil S. 4 f.) unter Schutz gestellt und Personen, die in den Besitz dieser Beweismittel gelangen, unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.‒) im Widerhandlungsfall jegliche Weitergabe untersagt. Im Berufungsverfahren wird zusätzlich beantragt, es sei der Berufungsklägerin unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, die Korrespondenzen von C____ in Beilage 12a-c der Berufungsantwort vom 18. Juni 2024 Drittpersonen gegenüber zu zeigen oder auszuhändigen, Kopien davon anzufertigen und/oder aushändigen und/oder zu verbreiten und/oder zu verwerten. Da seitens der Berufungsklägerin hiergegen keine Einwände erhoben wurden (Akten S. 1491 f.) und das Appellationsgericht die Argumentation, wonach die Korrespondenzen Informationen enthalten, welche die Intimsphäre der Privatklägerin betreffen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, teilt, ergeht gestützt auf Art. 116 Abs. 1 und 117 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 27 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) folgender Beschluss:

 

://         Der Berufungsklägerin wird unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB untersagt, die Korrespondenzen von C____ in Beilage 12a-c der Berufungsantwort vom 18. Juni 2024 Drittpersonen gegenüber zu zeigen oder auszuhändigen, Kopien davon anzufertigen und/oder aushändigen und/oder zu verbreiten und/oder zu verwerten.

 

4.         Tatbestand der Verleumdung

 

4.1      Grundlagen

 

4.1.1   Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Den Tatbestand des Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllen demnach ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, die ‒ und hierin liegt der Unterschied zum milderen Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ‒ wider besseres Wissen geäussert werden. Zum Tatbestand der Verleumdung gehören also in objektiver Hinsicht die Unwahrheit der behaupteten Tatsache und in subjektiver Hinsicht nicht nur Vorsatz hinsichtlich der genannten objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch, dass der Täter, was die Unwahrheit seiner Äusserung angeht, mit Wissen und Willen gehandelt hat. Eventualdolus genügt nicht. Der Täter darf also nicht nur für möglich halten, dass eine Äusserung unwahr sein könnte, er muss vielmehr um die Unwahrheit im Sinne eines direkten Vorsatzes wissen (BGE 136 IV 170 E. 2.1, 76 IV 243 ff.; BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4; Abo Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 174 N 3).

 

4.1.2   Der Tatbestand schützt die Ehre bzw. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, «d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt». Unter der strafrechtlich geschützten Ehre wird «allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen» (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 132 IV 112 E. 2.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1; Abo Youssef, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. StGB N 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Ehrenschutz auf den menschlich-sittlichen Bereich, mithin auf den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität; vgl. dazu BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Äusserungen, die sich «nur» eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), gelten demnach nicht als ehrverletzend (BGE 115 IV 42 E. 1c; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Vorausgesetzt wird hierfür allerdings, dass die herabsetzenden Äusserungen bezüglich der strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch betreffen (BGE 119 IV 44 E. 2a; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 19). Ehrverletzend ist eine Äusserung ausserhalb des menschlich-sittlichen Bereichs auch dann, wenn eine Straftat oder ein den allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar widersprechendes Verhalten behauptet wird (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen Abo Youssef, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. N 7).

 

4.1.3   Eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Ehrverletzend ist etwa der Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, ebenso der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, oder die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 7 ff.). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt, sondern derjenige, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Bei Texten ist dieser nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, zu würdigen (BGE 131 IV 23 E. 2.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1). Während die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung Tatfrage ist, ist die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener durchschnittlicher Adressat den Äusserungen beimisst, Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3, 131 IV 160 E. 3.3.3; vgl. zum Ganzen Abo Youssef, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. N 9).

 

4.2      Ausgangslage

 

4.2.1   Die Privatklägerin erwachte am Morgen des [...] 2014 mit Schmerzen im Unterleib und einem weitgehenden «Filmriss» in Bezug auf die Vorkommnisse der vorangegangenen Nacht. Da sie befürchtete, Opfer einer Straftat geworden, etwa mit K.o.-Tropfen betäubt und im Zustand der Wehrlosigkeit sexuell missbraucht worden zu sein, begab sie sich ins Spital, äusserte einen entsprechenden Verdacht und liess sich untersuchen. Bei der Staatsanwaltschaft machte sie in der Folge eine erste Aussage, in der sie schilderte, dass es im Nachgang der Feier zu einem sexuellen Kontakt gekommen sein müsse, sie sich daran aber nicht erinnere und sich auch nicht vorstellen könne, dass sie sich freiwillig darauf eingelassen habe. Sie äusserte den Verdacht, mit K.o.-Tropfen betäubt und dann missbraucht worden zu sein. Aufgrund dessen, dass sie während der Feier die meiste Zeit mit E____ verbracht hatte und diesem wohl auch nähergekommen war, lag es nahe, dass er bei der Frage, mit wem ein sexueller Kontakt stattgefunden haben könnte, rasch in den Fokus rückte. Die Privatklägerin gab ihre Überlegung zu Protokoll, dass eventuell auch ihm K.o.-Tropfen verabreicht worden seien und er diesfalls ebenso sehr wie sie ein Opfer sein könnte. Während sich der Verdacht, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sein musste, in der Folge aufgrund des Fundes der DNA von E____ einerseits sowie eines weiteren, unbekannt gebliebenen Mannes andererseits im Genitalbereich bzw. der Unterwäsche der Privatklägerin bestätigte, liess sich der Nachweis, dass ihr eine Substanz wie beispielsweise K.o.-Tropfen verabreicht worden sei, nicht erbringen. Ebenso wenig liess sich dies allerdings ausschliessen (Akten S. 637 ff.; Beilage 8 zur Berufungsbegründung).

 

4.2.2   Aufgrund dieser Vorkommnisse kam es zu einer gerichtlich, aber auch öffentlich und medial geführten Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und E____. Ein wegen des Verdachts auf Schändung eingeleitetes Strafverfahren gegen E____ stellte die Staatsanwaltschaft [...] – nachdem sich weder abschliessend klären liess, was in der fraglichen Nacht geschehen und unter welchen Umständen es zum sexuellen Kontakt zwischen E____ und der Privatklägerin gekommen war, noch ob dabei eine Substanz wie K.o.-Tropfen eine Rolle gespielt hatte – mit Verfügung vom [...] 2015 rechtskräftig ein (Akten S. 319 ff.; Beilage 5 zur Berufungsbegründung). Im Rahmen seiner Verteidigung gegen die Schändungsvorwürfe stellte E____ gegen die Privatklägerin Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und übler Nachrede. Am [...] 2018 kam es zu einem Vergleich zwischen der Privatklägerin und E____, in dem die beiden Parteien übereinkamen, einen Schlussstrich unter die Geschehnisse zu ziehen. Während sich die Privatklägerin verpflichtete, auf Aussagen zu verzichten, die den Anschein erwecken könnten, E____ habe sich an ihr vergangen, zog dieser die Strafanträge wegen Verleumdung und übler Nachrede zurück (Akten S. 568; Beilage 8 zur Berufungsbegründung; Beilage 25 zur Berufungsantwort). Das als Offizialdelikt mit dem Rückzug der Strafanträge nicht ohne weiteres beendete Verfahren gegen die Privatklägerin wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft [...] mit Verfügung vom [...] 2018 eingestellt (Akten S. 323 ff.; Beilage 39 zur Berufungsbegründung).

 

4.2.3   Die Berufungsklägerin war mit der Causa «[...]» mit all ihren juristischen und medialen Ausprägungen zugegebenermassen vertraut (Akten S. 1005). Bereits am [...] 2015 hatte sie D____ einen Artikel zur Sache veröffentlicht (Akten S. 369) und seither in verschiedenen Medien, unter anderem auch auf Social Media, zahlreiche Beiträge zum Thema verfasst. Im Jahr [...] ist [...] erschienen. Auch über die in diesem Zusammenhang ergangenen Gerichtsurteile, soweit sie öffentlich zugänglich waren, hatte sich die Berufungsklägerin auf dem Laufenden gehalten und zeigte sich im Vorverfahren sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestens informiert und dokumentiert (Akten S. 393 ff., 916 ff.).

 

4.3      Ehrverletzende Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten

 

4.3.1   Die Berufungsklägerin bestreitet die Urheberschaft des beanzeigten Tweets nicht. Sie gesteht zu, dass sie den fraglichen Text am 4. Mai 2020 an ihrem Wohnort in Basel verfasst und auf ihrem Twitter-Account online gestellt hat. Nicht bestritten wird auch, dass die Berufungsklägerin mit «sie» die Privatklägerin, mit «den Fall» die Vorkommnisse an der [...] vom [...] 2014 und mit «einen Unschuldigen» E____ meinte (Akten S. 390, 916, 1005). Die Berufungsklägerin hat mit dem beanzeigten Tweet (potentiell) mindestens ihre zum damaligen Zeitpunkt über [...] Twitter-Follower (Akten S. 832) erreicht und sich somit gegenüber zahlreichen Dritten über die Privatklägerin geäussert.

 

4.3.2   Die von der Berufungsklägerin gewählte Formulierung «sie entscheidet sich proaktiv, seit 5.5 Jahren, öffentlich ... einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen» lässt sich vom Durchschnittsrezipienten dieses Tweets (relevant sind hier nicht die Äusserungen der Privatklägerin und auch nicht der Standpunkt [Stichwort Meinungsmacht] oder das Wissen [gestützt auf Recherchen] der Berufungsklägerin und auch nicht der Dritten unbekannte Kontext [Akten S. 1060 ff.]) nicht anders verstehen, als dass die Privatklägerin im Wissen darum, dass es sich bei E____ um einen Unschuldigen handelt, diesen immer und immer wieder der Vergewaltigung beschuldigt habe (vgl. dazu schon vorinstanzliches Urteil S. 13). Die Berufungsklägerin hat nicht etwa – obwohl sie sich als Journalistin der Notwendigkeit präziser Sprache bewusst sein musste – geschrieben: «B____ lässt die Geschichte nicht auf sich beruhen und nährt damit weiterhin den Verdacht, E____ sei halt doch nicht unschuldig», sondern sie wirft der Privatklägerin explizit vor, sie bezichtige seit 5,5 Jahren wider besseres Wissen einen Unschuldigen der Vergewaltigung. Dem Wort «entscheidet» kommt in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers bzw. im Gesamtzusammenhang der Aussage entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 1006) keine weitergehende Bedeutung zu. Auch hat sich die Berufungskläger mit dem zur Diskussion stehenden Tweet nach dem Gesagten nicht bloss zur Kommunikationsstrategie der Privatklägerin geäussert (Akten S. 1044).

 

4.3.3   Bei den Äusserungen der Berufungsklägerin handelt es sich um keine Werturteile, sondern sie beziehen sich auf Tatsachen, also Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden. Die Behauptung, die Privatklägerin würde einen Unschuldigen seit 5.5 Jahren der Vergewaltigung bezichtigen, ist auch als ehrenrührig zu betrachten, tangiert doch der Vorwurf, sie bezichtige einen Unschuldigen eines schweren Sexualdelikts, die Privatklägerin erheblich in ihrer sozialen Geltung und spricht ihr ab, ein charakterlich anständiger Mensch zu sein. Dies muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8) unabhängig davon gelten, wie das Verhalten, das die Berufungsklägerin der Privatklägerin vorwirft, in strafrechtlicher Hinsicht zu beurteilen wäre, ob sich jene also damit einer falschen Anschuldigung schuldig gemacht hätte oder nicht. Entscheidend ist, dass ein charakterlich anständiger Mensch sich nicht entsprechend verhalten, also keinen Unschuldigen einer Vergewaltigung bezichtigen würde und die Privatklägerin somit durch den im Tweet formulierten Vorwurf in ihrem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich menschlich-sittlich korrekt zu verhalten, verletzt wird. Die objektiven Tatbestandselemente der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten sind somit erfüllt. Auch am diesbezüglichen Vorsatz der Berufungsklägerin, bezogen auf den ehrverletzenden Charakter ihrer Äusserung, deren Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch Dritte, besteht kein Zweifel.

 

4.4      Unwahrheit der behaupteten Tatsache

 

4.4.1   In der rechtskräftig gewordenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom [...] 2015 betreffend den Vorwurf der Schändung wurde folgende Feststellung getroffen, welche sich im Übrigen auch aus dem Videozusammenschnitt der Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Ersteinvernahme entnehmen lässt (Akten S. 625): «B____ äusserte zu keinem Zeitpunkt die konkrete Beschuldigung, wonach ihr E____ entweder eine sedierende Substanz verabreicht, noch er gegen ihren Willen an ihr eine sexuelle Handlung vollzogen hätte». Wenn in der Verfügung weiter aufgeführt wird, dass die von der Privatklägerin geltend gemachte Widerstandsunfähigkeit nicht erstellt werden konnte, wird letztlich «nur» (aber immerhin) festgehalten, dass die Strafuntersuchung keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür zu Tage brachte, nicht jedoch, dass die Privatklägerin gelogen hätte (Akten S. 319 ff.; Beilage 5 zur Berufungsbegründung). Die Berufungsklägerin hatte von dieser Einstellungsverfügung und ihrer Begründung eigenen Angaben zufolge Kenntnis (Akten S. 395).

 

4.4.2   Mit rechtskräftigem Urteil vom [...] hob das Obergericht des Kantons [...] eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft [...] vom 30. September 2015 betreffend das gegen die Privatklägerin geführte Verfahren wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von E____ auf. Zwar setzt sich das Gericht in diesem Entscheid durchaus kritisch mit den Aussagen der Privatklägerin auseinander und meldet auch Zweifel an ihrer Darstellung an. Es hält im Ergebnis aber «nur» fest, dass die Privatklägerin E____ wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt und so den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt haben könnte, weshalb unter den gegebenen Umständen ein hinreichender Anfangsverdacht bestünde, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen und die Nichtanhandnahme ausschliessen würde. Dass die Privatklägerin E____ wissentlich falsch beschuldigt bzw. wiederholt gelogen hätte, ergibt sich aus dem Entscheid nicht (Akten S. 531 ff.).

 

4.4.3   In einem rechtskräftigen Urteil des [...] Obergerichts vom [...] 2017 (betreffend eine Beschwerde der Privatklägerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft [...] in Bezug auf die von ihr beanzeigten Vorwürfe der üblen Nachrede und der Verleumdung [begangen durch E____]) wurde unter anderem Folgendes erwogen (Akten S. 547 ff.):

 

 «Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Das in diesen Zitaten angesprochene Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Schändung wurde rechtskräftig eingestellt. Der Beschuldigte gilt daher als vom Vorwurf eines Sexualdeliktes freigesprochen und ist unschuldig. Mit ihren Zitaten konnte die Beschwerdeführerin in den Medien objektiv den Eindruck erwecken, der Beschuldigte habe an ihr ein Sexualdelikt begangen, aber man könne es nicht beweisen. Einen Nichtschuldigen eines Deliktes zu bezeichnen, ist ehrverletzend. Der Beschuldigte hatte daher begründeten Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihn mit ihren Aussagen im Sinne von Art. 173 f. StGB in der Ehre verletzte, und äusserte diesen Verdacht in seiner berechtigten Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin in gutem Glauben. Der Entlastungsbeweis gelingt ihm daher auch in diesem Punkt. Ob die Strafanzeige in diesem Punkt überhaupt ehrverletzenden Charakter hat, kann somit dahingestellt bleiben».

 

Diesbezüglich ist – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 10 f.) – festzustellen, dass die Formulierung «...sie konnte in den Medien objektiv den Eindruck erwecken, der Beschuldigte habe an ihr ein Sexualdelikt begangen...» nicht gleichgesetzt werden kann mit der von der Berufungsklägerin am 4. Mai 2020 aufgestellten Behauptung «...sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren öffentlich einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen». Das [...] Obergericht hat nicht festgestellt, dass die Privatklägerin in den Medien E____ als Vergewaltiger bezeichnet habe, sondern es hat erwogen, dass aufgrund ihrer Aussagen objektiv der Eindruck entstanden sein könnte, er habe ein Sexualdelikt an ihr begangen. Dieser (vorsichtigeren) Formulierung ist entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 1025 ff.) nicht nur eine sprachliche Nuance, sondern ein überaus deutlicher Unterschied zu entnehmen, welcher der Berufungsklägerin als [...] nicht verborgen geblieben sein kann.

 

4.4.4   Mit Verfügung vom [...] 2018 stellte die Staatsanwaltschaft [...] das Verfahren gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung rechtskräftig ein (Akten S. 323 ff.; Beilage 39 zur Berufungsbegründung). Zur Begründung wurde ausgeführt, es müsste ihr «positiv nachgewiesen werden, dass sie im Zeitpunkt der Beschuldigung von E____ sicher wusste, dass E____ unschuldig war», doch könne dies nicht nachgewiesen werden, da die Privatklägerin «anlässlich der Anzeigeerstattung subjektiv davon überzeugt war, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität zum Opfer gefallen zu sein».

 

4.4.5

4.4.5.1 H____ hatte als Journalist und [...] in der F____-Ausgabe vom [...] 2015 unter dem Titel «[...]» einen Artikel veröffentlicht, in dem er der Privatklägerin mehrfach vorwarf, sie habe E____ planmässig falsch beschuldigt, sie geschändet zu haben, und in diesem Zusammenhang wiederholt gelogen. Das Zürcher Obergericht führte in seinem Urteil vom [...] 2019 aus (das Bezirksgericht Zürich hatte H____ bereits mit Urteil vom [...] 2017 wegen übler Nachrede schuldig gesprochen [Akten S. 85 ff.]), dass mittels der im besagten Artikel getroffenen Aussagen beim unbefangenen Durchschnittsleser ohne Weiteres der Eindruck entstehe, dass sich die Privatklägerin unehrenhaft verhalten habe. H____ habe gewusst und gewollt, dass sein Artikel in F____ erscheine und einen grossen Adressatenkreis erreiche. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benehme, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflege, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Den Wahrheitsbeweis konnte H____ nicht erbringen, da die gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung eingestellt worden waren. Somit war die Erbringung des Wahrheitsbeweises im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dieser Beweis bei ehrenrühriger Unterstellung strafrechtlich relevanten Verhaltens nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden kann, ausgeschlossen. Auch der Gutglaubensbeweis gelang H____ nicht, da er nur unzureichende Schritte unternommen habe, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen. Insbesondere habe er keine ernsthaften Gründe gehabt, seine Darstellung, dass die Privatklägerin E____ wider besseren Wissens beschuldigt habe, in guten Treuen für wahr zu halten, sondern hätte in Betracht ziehen müssen, dass sie möglicherweise überzeugt war, tatsächlich Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein (Akten S. 171 ff.).

 

4.4.5.2 Dass sich die Berufungsklägerin auch mit diesem Verfahren eingehend beschäftigt hat und das Urteil kannte, belegen ihr am [...] 2017 von D____ online veröffentlichtes Video zur Sache ([...], zuletzt besucht am 5. August 2025) sowie ihre diesbezügliche Aussage vor der Vorinstanz (Akten S. 917). Eine Gegenüberstellung der von H____ im fraglichen F____-Artikel aufgestellten Behauptung einerseits und des im Tweet vom 4. Mai 2020 erhobenen Vorwurfs andererseits zeigt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.13), dass sich die beiden Äusserungen im Kern kaum unterscheiden. Beide unterstellen der Privatklägerin, sie habe E____ im Nachgang zur [...] vom [...] 2014 zu Unrecht eines Sexualdelikts beschuldigt, mithin in diesem Zusammenhang zu lügen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 1055 ff., 1078 f.) ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.3.3) – nicht von Bedeutung, ob diese Äusserungen als falsche Anschuldigung (gegenüber Behörden) oder als Ehrverletzungsdelikt (gegenüber der Öffentlichkeit während 5.5 Jahren seit dem Vorfall) zu qualifizieren sind. Ein relevanter inhaltlicher Unterschied zu den Kernaussagen von H____ lässt sich dem Tweet – wie ihn ein unbefangener Durchschnittsleser verstehen muss (vgl. dazu schon E. 4.1.3) – nicht entnehmen. Es ist demzufolge festzuhalten, dass mit dem Urteil des Zürcher Obergerichts in Sachen H____ vom [...] 2019 einmal mehr ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Behauptungen von der Art der zur Beurteilung stehenden wahrheitswidrig sind und dass sich strafbar macht, wer sie dennoch aufstellt. Die Berufungsklägerin hat im Wissen um dieses Urteil ein knappes Jahr später dennoch ihren inhaltlich identischen Tweet abgesetzt.

 

4.4.6   Nach dem Gesagten hatten bis zum Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Tweets bereits mehrere Gerichtsinstanzen rechtskräftig und verbindlich festgestellt, dass die Privatklägerin E____ nicht zu Unrecht eines Sexualdelikts beschuldigt habe. Mag man den Vorwurf, die Privatklägerin habe E____ im gesamten Zeitraum zwischen Affäre und Tweet proaktiv zu Unrecht beschuldigt, bis zum Urteil in Sachen H____ vom [...] 2019 allenfalls noch als Ungenauigkeit durchgehen lassen, erfolgte die entsprechende Verlautbarung spätestens ab diesem Zeitpunkt – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1107) – wider besseres Wissen. In Sachen E____ war ihr durchaus bewusst, was eine Verfahrenseinstellung für die Unschuldsvermutung bedeutet. Dasselbe musste ihr nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] wegen falscher Anschuldigung klar sein. Die vor dem Urteil in Sachen H____ getätigten Äusserungen sind nach dem Gesagten im Rahmen der Prüfung des subjektiven Tatbestands nicht Bedeutung, sodass die Berufungsklägerin aus den in ihren Rechtsschriften diesbezüglich zahlreich aufgeführten Beispielen (Äusserungen der Privatklägerin während des Strafverfahrens gegen E____ [Akten S. 1016 ff.], ihre öffentlichen Aussagen nach Einstellung des Strafverfahrens gegen E____ namentlich in «[…]», auf Social Media, im «[...]» und bei […] [Akten S. 1025 ff.] sowie ihre Verlautbarungen in den diversen Strafverfahren [Akten S. 1042 ff.]) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

 

4.4.7   Beispiele von Anschuldigungen der Privatklägerin gegen E____ nach diesem Zeitpunkt vermag die Berufungsklägerin nicht anzuführen: In den zwischen dem Urteil des Obergerichts Zürich und dem streitgegenständlichen Tweet angeführten Beispielen (Akten S. 1050 ff.) wurde E____ weder namentlich genannt noch (implizit) eines Sexualdelikts beschuldigt. Es ist jeweils differenziert die Rede davon, dass die Vergewaltigung ungeklärt geblieben ist. Im Beitrag von «[...]» geht es erkennbar um Boulevardmedien und um das Verfahren der Privatklägerin gegen die I____. Die [...] oder mögliche, der Privatklägerin zurechenbare Beschuldigungen zum Nachteil von E____ waren nicht Thema des Beitrags. Letzteres gilt auch für den Beitrag bei «[...]», in welchem Hass und Sexismus in den Sozialen Medien thematisiert wurde sowie für die Ankündigung betreffend Nomination für den «[...]», in der von einem sexuellen Übergriff, der sich nicht eindeutig beweisen liess, die Rede ist. Die von der Berufungsklägerin kritisierte Aussage im Interview im D____ vom 9. Januar 2020 kann – wie die Privatklägerin zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1186) – aufgrund der Verwendung des Konjunktivs nicht auf die [...] bezogen gewesen sein. Die angeführten Beispiele, die sich auf den Zeitraum nach dem inkriminierten Tweet stützen (Akten S. 1053 ff.), sind für die Beurteilung des Vorsatzes der Berufungsklägerin zum Tatzeitpunkt nicht von Bedeutung, wobei mit der Privatklägerin (Akten S. 1186 f.) auch darin keine Beschuldigung von E____ zu sehen ist.

 

4.4.8   Dass die Privatklägerin davon ausging, Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein und dass sie darauf drang, dass diesem Verdacht von Seiten der Strafuntersuchungsbehörden nachgegangen werde, erscheint – wie das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) zutreffend erwogen hat – nachvollziehbar und kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Unter keinen Umständen ist die Tatsache, dass sie in einem frühen Stadium des Verfahrens E____ den Strafverfolgungsbehörden gegenüber als mögliche Täterschaft eines mutmasslichen sexuellen Übergriffs auf ihre Person bezeichnete, als Rechtfertigung dafür zu verstehen, Jahre später zu behaupten, sie habe einen Unschuldigen der Vergewaltigung bezichtigt. Wäre «nur» der Tatbestand der üblen Nachrede zu diskutieren, so könnte der Wahrheitsbeweis (die Privatklägerin habe ihrerseits eine üble Nachrede oder Verleumdung begangen) nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 15). Dem stehen aber Vergleich und Einstellung entgegen. Sollte der Gutglaubensbeweis zugelassen werden, so müsste die Berufungsklägerin nachweisen, dass sie mit besonderer Sorgfalt geprüft hatte, dass sie ernsthafte Gründe hatte ihre Beschuldigung dennoch zu erheben (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 24). Solche ernsthaften Gründe konnte die Berufungsklägerin spätestens nach dem Urteil im Sinne H____ aber nicht mehr haben. Vorliegend muss mit der Vorinstanz aber ohnehin vom Tatbestand der Verleumdung ausgegangen werden, welcher (da die Tathandlung wider besseres Wissen erfolgt) den Entlastungsbeweis nicht kennt.

 

4.5      Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit?

 

Dass Art. 10 Abs. 1 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 16 der Bundesverfassung (BV, SR 101) die Freiheit der Meinungsäusserung schützen, ist namentlich für die Tätigkeit der Medien von grosser Bedeutung. Nach dieser Norm darf allerdings die Meinungsäusserungsfreiheit «zum Schutz des guten Rufes» bzw. zum Schutz des Ansehens von Einzelpersonen und Personenmehrheiten durch staatliche Organe eingeschränkt werden. So hat das Bundesgericht denn auch entschieden, dass eine Verurteilung wegen Verleumdung nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung verstosse (BGE 137 IV 313 E. 3.3; BGer 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 6.2.1, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 8.4; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 66). Im vorliegenden Fall geht es denn auch nicht um einen politischen Diskurs, bei welchem die Grenzen der Strafbarkeit tatsächlich höher liegen dürften, sondern mit der Intimsphäre um den höchstpersönlichen, privaten Bereich zweier Menschen, der durch deren Persönlichkeitsrechte geschützt ist. Mit einem demokratischen Prozess oder der Meinungsbildung in einer pluralistischen Gesellschaft (wo die Kontroll- und Kritikfunktion der Medien von zentraler Bedeutung ist) hat dieser Bereich aber nichts zu tun, zumal «bloss» der streitgegenständliche Tweet zur Debatte steht, welcher mit der MeeToo-Debatte nichts zu tun hat. Insofern kann sich die Berufungsklägerin entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 1085 f., 1710 ff.) nicht auf die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit berufen.

 

4.6      Zwischenergebnis

 

Im Ergebnis war sich die Berufungsklägerin bei der Formulierung und Veröffentlichung ihres Tweets vom 4. Mai 2020 der Unwahrheit und der Illegitimität ihrer Behauptung bewusst und handelte diesbezüglich wider besseres Wissen. Es ergeht deshalb auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB).

 

5.         Strafzumessung

 

5.1      Grundlagen

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

5.2      Einsatzstrafe, Verschuldensbewertung

 

5.2.1   Art. 174 Ziff. 1 StGB sieht für den Tatbestand der Verleumdung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 180 Tagessätzen Geldstrafe vor. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (AGE SB.2024.28 vom 11. Dezember 2024 E. 4.4.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1). Der Vorwurf der Falschbezichtigung brandmarkt die Privatklägerin als schändlich und verachtenswert und ist daher nicht zu bagatellisieren. Erschwerend fällt beim objektiven Tatverschulden zudem ins Gewicht, dass der Vorwurf auf der Social-Media-Plattform Twitter erfolgte und die Berufungsklägerin dazumals über [...] Follower hatte (vgl. dazu E. 4.3.1), sodass das Risiko, dass der Privatklägerin dadurch ein erheblicher Imageschaden zugefügt wird, erhöht war.

 

5.2.2   Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden der Berufungsklägerin nicht mehr leicht. Sie hat sich jahrelang mit der «[...]» befasst, von Anfang an Stellung gegen die Privatklägerin bezogen, immer wieder Artikel und Tweets zu deren Ungunsten veröffentlicht und den zur Diskussion stehenden Tweet gut 5 ½ Jahre nach dem Ereignis verfasst. Es ist unter anderem ihr anzulasten, dass diese Affäre, die das Leben sowohl der Privatklägerin als auch dasjenige von E____ seit mehr als einem Jahrzehnt negativ beeinflusst, noch immer Gesprächsthema in der Öffentlichkeit ist.

 

5.2.3   Die Schilderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin (Akten S. 3 ff.) enthalten darüber hinaus keine Besonderheiten, die in der Strafzumessung zu beachten wären. Die durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eingeleitete Strafuntersuchung wegen Verleumdung kann nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden, da sie bis zum Beweis ihrer Schuld bzw. dem Erlass eines rechtskräftigen Urteils als unschuldig gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO; Akten S. 1608 f., 1628 ff.). Ebenfalls neutral zu werten ist, dass die Berufungsklägerin bis heute weder ein Geständnis abgelegt noch besondere Einsicht oder Reue gezeigt hat.

 

5.2.4   Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der vorstrafenlosen Berufungsklägerin insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen (dass eine Geldstrafe die angemessene Strafart ist, versteht sich nicht nur aufgrund des Verbots der reformatio in peius [Art. 391 Abs. 2 StPO] von selbst und muss nicht weiter erläutert werden).

 

5.3      Mediale Vorverurteilung?

 

Es mag zwar zutreffen, dass über das Strafverfahren betreffend die Berufungsklägerin in verschiedenen Medien berichtet wurde (ohne auf die fehlende Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils hinzuweisen), die Privatklägerin den strafgerichtlichen Verhandlungstermin online stellte und die Berufungsklägerin auch auf Social Media persönlich angegriffen wurde (Akten S. 1070 ff.). Indes hat die Berufungsklägerin den Verhandlungstermin selber über E-Mail und Social Media verbreitet (Akten S. 1199) und in anderer Angelegenheit ebenfalls ohne Rücksicht auf die fehlende Rechtskraft eines Urteils berichtet (Akten S. 1195). Zudem hat sie auch nach dem vorinstanzlichen Urteil des Strafgerichts weiter über diverse Aspekte der «[...]» und insbesondere betreffend die Person der Privatklägerin getwittert und publiziert (Akten S. 1087 ff., 1678 ff.). Insofern hat die Berufungsklägerin die mediale Berichterstattung mitunter selbst befeuert und ist die kritisierte Berichterstattung nicht einzig auf das Strafverfahren zurückzuführen. Von einer tendenziösen medialen Berichterstattung, die über das in Relation zum Delikt normale Mass hinausgeht bzw. einer eigentlichen Kampagne zu Lasten der Berufungsklägerin, was im Rahmen der Strafzumessung zu einer Strafminderung führen kann (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa, bb; BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 32; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 160; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 387 ff.), ist jedenfalls nicht auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten medialen Vorverurteilung psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe sollte (Akten S. 1075 f.) – dies von der Intensität her nicht für eine Strafmilderung ausreicht (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, a.a.O., N 356, 358).

 

5.4      Modalitäten des Vollzugs

 

Die Tagessatzhöhe wird entsprechend den Angaben der Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 17, 916, 1727) gegenüber der Vorinstanz um 5 % reduziert und somit auf CHF 190.– festgesetzt. Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann der vorstrafenlosen Berufungsklägerin gewährt werden.

 

6.         Zivilforderungen

 

6.1      Genugtuungsforderung der Privatklägerin

 

Die Privatklägerin hat auch im Berufungsverfahren beantragt, es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von CHF 5'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2020), zu bezahlen. Da die Privatklägerin kein eigenständiges Rechtsmittel ergriffen hat, kann der vorinstanzliche Entscheid aber nicht zu Ungunsten der Berufungsklägerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass die Genugtuungsforderung auch im Rechtsmittelverfahren auf den Zivilweg zu verweisen ist.

 

6.2      Antrag auf Veröffentlichung des Urteilsdispositivs auf Twitter

 

Aus denselben Gründen ist auf den Antrag, die Berufungsklägerin sei unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft das Urteilsdispositiv auf ihrer öffentlichen Twitter-Timeline [...] unter dem Titel [...] zu veröffentlichen und während zwei Wochen an ihren Twitteraccount «anzupinnen» (als obersten Tweet stehenzulassen), nicht einzutreten.

 

6.3      Genugtuungsforderung der Berufungsklägerin

 

Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist der Antrag von A____, es sei ihr gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zuzusprechen, abzuweisen.

 

7.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

7.1      Erstinstanzliche Kosten

 

7.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

7.1.2   Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen Verleumdung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 421.20 und eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 2'800.‒.

 

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

7.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

7.2.2   Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich (die Reduktion der Tagessatzhöhe ist marginal und kann nicht zu einer Kostenreduktion führen [Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21]), weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

7.3      Entschädigungsfolgen

 

7.3.1

7.3.1.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

 

7.3.1.2 Der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 13'866.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.), was angemessen ist. Für die zweite Instanz macht sie eine Entschädigung in der Höhe von CHF 44’636.90 geltend (Akten S. 1722 f.). Der betriebene Aufwand erscheint – auch wenn zu einer Berufungsbegründung von knapp 100 Seiten Stellung zu beziehen war – deutlich überhöht. Das Gericht empfindet einen Aufwand von 70 Stunden für die Berufungsantwort, 15 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (die Parteien wurde mit Verfügung vom 9. September 2024 gebeten, auf ergänzende Rechtsschriften zu verzichten und in der Berufungsverhandlung mündlich Stellung zu nehmen) und fünf Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inklusive Reisezeit und Nachbesprechung) angemessen (zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer), wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss (vgl. dazu AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.– beträgt (der Vertreterin der Privatklägerin und dem Verteidiger wurde zur beabsichtigen Kürzung der Honorarnote das rechtliche Gehör gewährt, wobei Dr. Rena Zulauf den diesbezüglichen Entscheid dem Gericht überliess [Akten S. 1731 f.]). Die Mehrforderung wird abgewiesen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

7.3.2   Zufolge Unterliegens ist der Berufungsklägerin weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

A____ wird der Verleumdung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 190.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 174 Ziff. 1, 42 Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Der Antrag von A____ auf Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.‒ wird abgewiesen.

 

Die Genugtuungsforderung von B____ von CHF 5'000.‒, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2020, wird auf den Zivilweg verwiesen.

Auf den Antrag von B____, wonach die Beurteilte zu verpflichten sei, das Urteilsdispositiv auf ihrem Twitteraccount zu veröffentlichen, wird nicht eingetreten.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 421.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 2’800.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

A____ wird zu reduzierten Parteientschädigungen in Höhe von CHF 13'866.40 (erste Instanz) und CHF 24'959.50 (zweite Instanz) verurteilt (jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen). Die Entschädigungsmehrforderungen werden abgewiesen.

 

Der Antrag von A____ auf Ausrichtung einer Entschädigung für die erste und zweite Instanz wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.