Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.83

 

ZWISCHENENTSCHEID

 

vom 23. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena     

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

 

B____                                                               Anschlussberufungskläger

Wohnort unbekannt                                                                 Privatkläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Juli 2023 gegen A____

 

betreffend einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch

 

Prüfung der Gültigkeit der Anschlussberufung des Privatklägers B____

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil vom 13. Juli 2023 des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen [...]) der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 130.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung des Privatklägers B____ (Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'858.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse entrichtet. Dem Privatkläger wurde zudem zulasten von A____ eine Parteientschädigung in Höhe der Differenz zwischen amtlichem Ansatz und vollem Honorar seiner Rechtsvertretung zugesprochen.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe von 24. Oktober 2023 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärt. Darin beantragt er, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte kostenlos freizusprechen; sodann sei die Zivilforderung des B____ abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen; alles unter o/e-Kostenfolge.

 

Mit Eingabe vom 16. November 2023 erklärte [...], Advokatin, im Namen von B____ (nachfolgend: Privatkläger) Anschlussberufung. Sie beantragt, in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 sei der Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung von CHF 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2021 an den Privatkläger zu verurteilen. In allen übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich zu bestätigen. Sodann sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren und der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Privatkläger zuhanden seiner Rechtsvertretung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar zu bezahlen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Rechtsvertreterin des Privatklägers, ihr seien das Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Verhandlung und das schriftliche Plädoyer des Verteidigers des Berufungsklägers zuzustellen.

 

Mit Verfügung vom 22. November 2023 hat die Verfahrensleiterin den Parteien die Anschlussberufungserklärung der Rechtsvertreterin des Privatklägers zur Kenntnis zukommen lassen und festgestellt, dass seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Anschlussberufung erhoben und auch von keiner Seite Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt worden ist. Sodann hat die Verfahrensleiterin in Aussicht gestellt, es werde ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Privatklägers geprüft, und den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers ist um gleichzeitige Mitteilung gebeten worden, ob sie an ihrem Gesuch um Aktenzustellung festhalte.

 

In ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Berufungskläger beantragt mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023, es sei auf die Anschlussberufung des Privatklägers nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 beantragt die Rechtsvertreterin des Privatklägers, es sei auf die Anschlussberufungserklärung des Privatklägers einzutreten. Sodann haben die Rechtsvertreterin des Privatklägers mit Eingabe vom 2. Januar 2024 und der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Februar 2024 repliziert. Beide halten in ihrer Replik jeweils an ihren Anträgen fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist – wie in der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. Februar 2024 angekündigt – im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.        

Gemäss Art. 403 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei einen Nichteintretensgrund geltend macht. Dies hat vorliegend die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. November 2023 getan. Darin hat sie den Parteien mitgeteilt, es werde ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Privatklägers geprüft, da gewichtige Hinweise darauf bestünden, dass keine Instruktion seiner Vertreterin habe erfolgen können.

 

Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, das Eintretensverfahren auch für die in Art. 403 Abs. 1 StPO nicht explizit erwähnte Anschlussberufung heranzuziehen und einen Zwischenentscheid zu erlassen. Es ist für den weiteren Ablauf des Berufungsverfahrens wichtig, dass Ungewissheiten über die Prozessrollen und das Prozessthema beseitigt werden. Zudem besteht ein Interesse, dass die Rechtsvertretungen keinen unnötigen Aufwand im Hinblick auf ein möglicherweise unzulässiges Rechtsmittel betreiben (zum Ganzen AGE SB.2022.97 vom 14. Januar 2023 E. 1 und SB.2022.30 vom 3. September 2022 E. 1).

 

Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts oder Dreiergerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 in Verbindung mit § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; AGE SB.2022.97 vom 14. Januar 2023 E. 1, SB.2022.30 vom 3. September 2022 E. 1, SB.2021.60 vom 10. Februar 2022 E. 1 und SB.2019.81 vom 8. Oktober 2019 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

 

2.        

2.1      Ausgelöst wurde das vorliegende Verfahren durch die instruktionsrichterliche Verfügung vom 22. November 2023. Wie darin bereits ausgeführt wurde, gab der Privatkläger keine Zustelladresse an und erschien trotz Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung zwecks Beibringung als Auskunftsperson nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Inzwischen wurde er des Landes verwiesen. Gemäss Auskunft des Migrationsamts sind keine Kontaktdaten von ihm bekannt. Am 22. Januar 2023 wurde der Privatkläger gemäss Eintragung im ZEMIS durch die Grenzkontrolle an einer Einreise in die Schweiz gehindert (vgl. zum Ganzen Akten S. 543, 596, 610, 617). Aufgrund dieser Anhaltspunkte hat die Verfahrensleitung in Zweifel gezogen, dass eine hinreichende Instruktion der Vertreterin des Privatklägers erfolgen konnte und der Wille des Privatklägers zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend manifest im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 IV 259 und 148 IV 362) ist.

 

2.2      Der Berufungskläger hat mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Privatklägers gestellt. Er begründet seinen Antrag zunächst unter Verweis auf die Verfügung vom 22. November 2023 damit, der Privatkläger habe mit seinem Verhalten konkludent aufgezeigt, dass er kein Interesse an einer (weiteren) Strafverfolgung des Beschuldigten habe und auch im Zivilpunkt keine Berufung gegen das Urteil des Strafrichters vom 13. Juli 2023 erheben wolle.

 

2.3      Die Rechtsvertreterin des Privatklägers macht demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 geltend, wie bereits aus ihrer Eingabe vom 5. August 2021 ersichtlich werde, sei bereits zum damaligen Zeitpunkt erwartet worden, dass der Privatkläger im Nachgang zur Hauptverhandlung aus der Schweiz ausgewiesen werde und nachfolgend kaum mehr kontaktiert werden könne. Im Rahmen dieser Instruktion habe der Privatkläger seine Rechtsvertreterin explizit darum ersucht, seine Interessen im gegen den Berufungskläger eingeleiteten Strafverfahren auch im Falle seiner Ausweisung so lange durchzusetzen, als die Durchsetzung der Ansprüche nicht aussichtslos erscheine. Infolgedessen sei das Verhalten des Privatklägers nicht mit den vom Appellationsgericht aufgeführten Entscheiden des Bundesgerichts zu vergleichen und somit weder als widersprüchlich zu bezeichnen, noch verstosse es gegen Treu und Glauben. Vielmehr sei in casu sowohl für den Privatkläger als auch dessen Rechtsvertreterin von Beginn an klar gewesen, dass im Falle einer Haftentlassung eine Kontaktaufnahme kaum mehr möglich sein werde, weil der Privatkläger Analphabet sei, über keinen festen Wohnsitz, keine E-Mail-Adresse und schliesslich auch über keine feste Mobiltelefonnummer verfüge. Daher habe sich dessen Rechtsvertreterin bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses eingehend instruieren lassen und im Rahmen dieser Instruktion die deutliche Anweisung erhalten, dass der Privatkläger eine Durchsetzung seiner Rechte und seiner Ansprüche so lange wünsche, als diese nicht aussichtslos erscheine. Für seine Rechtsvertreterin sei somit seit Beginn des Mandatsverhältnisses festgestanden, dass der Privatkläger die Durchsetzung seiner Ansprüche auch im Falle der – erwarteten – Unerreichbarkeit explizit wünsche. Da es für seine Rechtsvertreterin nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz die Genugtuungsforderung des Privatklägers trotz der klaren Rechtsprechung auf den Zivilweg verwiesen und nicht direkt über diese befunden habe, gehe sie nach wie vor von einem durchsetzbaren Anspruch des Privatklägers aus. Entsprechend sei sie aufgrund der klaren Instruktion und aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht dazu gehalten, diese im Rahmen einer Anschlussberufung geltend zu machen.

 

2.4      In ihrer Replik vom 2. Januar 2024 bringt die Rechtsvertreterin des Privatklägers ergänzend vor, das Ende ihres Auftrages sei nicht an eine Instanz, sondern an die aussichtsreiche Durchsetzbarkeit der Ansprüche gekoppelt worden. Der Privatkläger habe somit ausdrücklich gewollt, dass seine Ansprüche nötigenfalls bis zur letzten Instanz durchgesetzt werden. Der Privatkläger habe mit seiner Rechtsvertreterin explizit besprochen, dass diese seine Interessen auch im Falle der erwarteten Nichterreichbarkeit so lange durchsetzen solle, als deren Durchsetzung nicht aussichtslos erscheine. Die fehlende Erreichbarkeit sei vorliegend auf die konkreten Umstände zurückzuführen und somit weder als widersprüchlich zu bezeichnen, noch mit einem Desinteresse des Privatklägers gleichzusetzen.

 

2.5      Der Verteidiger des Berufungsklägers entgegnet dem mit Replik vom 8. Februar 2024, im Lichte der vom Appellationsgericht erwähnten Bundesgerichtspraxis, welche offensichtlich auch die Vertreterin des Privatklägers bestens kenne, sei es angezeigt gewesen, die Vereinbarung über die Weiterführung des Mandats nach der Wegweisung zu verschriftlichen, zumal offenbar völlig klar gewesen sei, dass eine Kontaktnahme nach der Wegweisung äusserst schwierig werden würde. Da der Privatkläger an den Einvernahmen jeweils einen Dolmetscher für Arabisch benötigt habe und auch seine Vertreterin wohl nur mittels Übersetzung mit ihm habe kommunizieren können, müsse sie die Kommunikation betreffend Fortsetzung des Mandats nach Wegweisung des Privatklägers mit einer Übersetzungshilfe (als Auskunftsperson, Zeuge) beweisen können. Einen solchen Beweis habe sie aber bisher nicht offeriert. Die behaupteten Abreden über die Fortführung des Mandats seien somit nicht erstellt. Sodann weist der Berufungskläger darauf hin, der Privatkläger mache mit seiner Anschlussberufung die fehlende adhäsionsweise Zusprechung einer Genugtuung durch das Strafgericht geltend. Seien aber die Interessen des Privatklägers absprachegemäss weiterzuverfolgen, so hätte (selbständige) Berufung angemeldet werden müssen und nicht Anschlussberufung. Denn die Anschlussberufung teile bekanntlich das «Schicksal» der vom Beschuldigten erhobenen Berufung und falle dahin, wenn die Berufung des Beschuldigten zurückgezogen würde. Die vorliegend erhobene Anschlussberufung diene somit den Interessen nicht, die gemäss der behaupteten Abrede über die Art der Fortführung des Mandats nach Wegweisung des Privatklägers hätten weiterverfolgt werden sollen.

 

3.        

3.1     

3.1.1   Nach Art. 403 Abs. 1 StPO zählen zu den Nichteintretensgründen die verspätete oder unzulässige Anmeldung oder Erklärung der Berufung (lit. a), die Unzulässigkeit der Berufung im Sinne von Art. 398 StPO (lit. b) sowie das Fehlen von Prozessvoraussetzungen oder das Vorliegen von Prozesshindernissen (lit. c). Vorliegend kommt als Nichteintretensgrund das Fehlen von Prozessvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Prozesshindernissen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO in Betracht.

 

3.1.2   So hat das Bundesgericht in einem älteren Entscheid angenommen, die unzureichende Instruktion der Rechtsvertretung im Hinblick auf die Ergreifung von Rechtsmitteln könne zu einem Nichteintreten nach Art. 403 Abs. 1 StPO führen (BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Instruktion der Rechtsvertretung durch den Betroffenen bereits verschiedentlich als Prozessvoraussetzung betrachtet (AGE SB.2022.45 vom 20. September 2023 E. 2.4; KGer SG ST.2016.7/8 vom 2. Juli 2019 E. 2a; KGer VS TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019 E. 2.1.1 und 2.3, in: ZWR 2019, S. 221, S. 222 und 226; Wyss, Ergreifung eines Rechtsmittels durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren, in: Anwaltsrevue 2020, S. 88, 91 mit weiteren Hinweisen). Denn es gehört nicht zu den Sorgfaltspflichten einer Rechtsvertretung, «in Ermangelung eines aktuellen Kontakts und somit ohne Besprechung des ausführlich begründeten Urteils an der angemeldeten Berufung festzuhalten bzw. diese allein und ohne aktuelle Besprechung und Instruktion aufgrund eines bloss hypothetischen Willens mündlich oder schriftlich zu begründen» (KGer VS TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen, in: ZWR 2019, S. 221, S. 222).

 

3.1.3   In einem jüngeren Leitentscheid hat das Bundesgericht sodann ausgeführt, es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. Vielmehr müsse «der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Das Berufungsverfahren unterscheide sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. So erlaube Art. 386 StPO auch den Verzicht (Abs. 1) auf und den Rückzug (Abs. 2) von Rechtsmitteln (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Die Partei, die mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sei und daher Berufung einlege, müsse ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darlegen und sich auch vom Berufungsgericht befragen lassen. Eine Partei könne «nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran ablehnen»; ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, weil es widersprüchlich sei und gegen Treu und Glauben verstosse (BGE 148 IV 362 E. 1.10.3). Entwickelt hat das Bundesgericht diese Anforderungen freilich im Zusammenhang mit der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Im betreffenden Fall hatte der Beschwerdeführer die Angabe seines Aufenthaltsorts verweigert und auf diese Weise eine rechtsgültige Zustellung seiner Vorladung zur Berufungsverhandlung vereitelt (BGE 148 IV 362 E. 1.10.3). Da der Beschwerdeführer nicht habe vorgeladen werden können, greife die Rückzugsfiktion – ungeachtet eines allfälligen ständigen Kontakts des Beschwerdeführers mit seiner Verteidigung und ungeachtet eines allfälligen tatsächlichen Willens des Beschwerdeführers, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2 und 1.9.2).

 

3.1.4   Im kurz darauf ergangenen Leitentscheid BGE 149 IV 259 ging das Bundesgericht noch einen Schritt weiter. Der Fall betraf einen Beschwerdeführer, der seinen Verteidiger im Anschluss an die Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils zwar noch gebeten hatte, Berufung zu erheben, seither aber nicht mehr – auch nicht für seinen Verteidiger – erreichbar gewesen war (BGE 149 IV 259 E. 2.2). Das Bundesgericht stellte fest, die Vorinstanz habe zwar nicht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO angewendet, doch liessen sich die Überlegungen aus BGE 148 IV 362 auch auf den zu beurteilenden Fall übertragen. In Anwendung der in BGE 148 IV 362 entwickelten Grundsätze (siehe oben E. 3.1.2) erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe willkürfrei festgestellt, dass beim Beschwerdeführer der erforderliche fortlaufende Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, fehle (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1 f.).

 

3.1.5   Es kann offenbleiben, ob das Bundesgericht hiermit sagen wollte, dass die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht nur in Fällen versuchter und gescheiterter Vorladung des Betroffenen direkt greift, sondern auch in Fällen, in denen – wie hier – offensichtlich ist, dass eine Zustellung der Vorladung beim Betroffenen nicht möglich sein wird.

 

Klar scheint jedenfalls, dass das Bundesgericht seit seiner mit BGE 148 IV 362 begonnenen Rechtsprechung vom Berufungskläger einen während des gesamten Rechtsmittelverfahrens fortlaufenden, klar manifestierten Berufungswillen verlangt und eine pauschale Instruktion der Rechtsvertretung des Berufungsklägers, sie möge Berufung erklären, nicht genügen lässt. Klar erscheint ebenfalls, dass ein entsprechender Wille und eine hinreichende Instruktion der eigenen Rechtsvertretung jedenfalls im Sinne der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der kantonalen Rechtsprechung (siehe die Nachweise oben in E. 3.1.2) als Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO betrachtet werden kann, deren Fehlen zu einem Nichteintretensentscheid führt – zumal ein Nichteintretensentscheid grundsätzlich in einem formellen Verfahren unter Mitwirkung des gesamten Spruchkörpers ergeht (Art. 403 StPO), wohingegen eine Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO direkt zur Abschreibung der Berufung infolge Gegenstandslosigkeit führen würde, welche im Kanton Basel-Stadt mittels blosser instruktionsrichterlicher Verfügung zu erledigen wäre (vgl. § 45 Abs. 1 GOG).

 

Klar erscheint schliesslich, dass die strengen Anforderungen an den Berufungswillen bzw. die Instruktion der Rechtsvertretung, welche in der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulasten beschuldigter Berufungskläger entwickelt wurden, a fortiori für (Anschluss-)Berufungskläger gelten müssen, welche als blosse Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen – ist doch die Privatklägerschaft, für die keine eigene strafrechtliche Verurteilung auf dem Spiel steht, weniger schutzbedürftig als die beschuldigte Person, und unterliegt doch deren Beteiligung am Strafverfahren von Anfang an und generell der Dispositionsmaxime (vgl. nur Art. 118 ff. StPO).

 

3.2      Vorliegend wurde der Privatkläger am 10. September 2021 zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt aus der Haft entlassen. Seither war es seiner Rechtsvertreterin nicht mehr möglich, Kontakt zu ihm herzustellen. Da der Privatkläger über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und mit Urteil vom 10. September 2021 des Landes verwiesen wurde (Akten, S. 227 ff.), ging seine Rechtsvertreterin davon aus, dass er sich bereits seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz aufgehalten hat (Schreiben Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 08. Dezember 2022, Akten, S. 536). Sodann ergaben Abklärungen des Strafgerichts beim Migrationsamt, dass der Privatkläger aufgefordert worden war, sich bei der algerischen Botschaft bis spätestens 17. September 2022 die nötigen Papiere für die Ausreise aus der Schweiz zu beschaffen, respektive sich wieder beim Migrationsamt zu melden, falls ihm dies nicht möglich wäre. Da eine weitere Kontaktaufnahme seitens des Privatklägers unterblieben sei, gehe das Migrationsamt davon aus, dass dieser der Wegweisung gefolgt und aus der Schweiz ausgereist sei. Einer Eintragung im ZEMIS sei sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger am 22. Januar 2023 via Bahnhof SBB/SNCF versucht habe, einzureisen, wobei ihm der Grenzübertritt jedoch verweigert worden sei (siehe zum Ganzen Akten, S. 596). Dementsprechend wurde der Privatkläger durch das Strafgericht zwecks Aushändigung der Vorladung zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben (Akten, S. 610 und S. 617). Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gelang es allerdings nicht, dem Privatkläger die Vorladung zukommen zu lassen, weshalb dieser zu selbiger auch nicht erschienen ist (Akten, S. 633).

 

3.3      Angesichts dieser Umstände und im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.1.2 ff.) kann im vorliegenden Fall nicht von einem hinreichend fortlaufenden Berufungswillen des Privatklägers und einer hinreichenden Instruktion seiner Rechtsvertreterin ausgegangen werden. Denn im Gegensatz zu den erwähnten Leitentscheiden konnte vorliegend der Privatkläger noch nicht einmal Kenntnis vom erstinstanzlichen Urteil nehmen und noch nicht einmal gegenüber seiner Rechtsvertreterin seinen konkreten Willen kundgeben, es solle eine Überprüfung dieses Urteils durch das Berufungsgericht erfolgen (was das Bundesgericht freilich auch nicht genügen liess). Vielmehr hat der Privatkläger gemäss den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin lediglich «auf Vorrat» zu Beginn des Mandatsverhältnisses und ohne jede Kenntnis vom vorinstanzlichen Urteil den pauschalen Auftrag erteilt, «seine Interessen in dem gegen den Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahren auch im Falle seiner Ausweisung solange durchzusetzen, als dass die Durchsetzung der Ansprüche nicht aussichtlos erscheint» (siehe Stellungnahme Rechtsvertreterin Privatkläger vom 19. Dezember 2023, S. 2). Damit hat sich der Privatkläger aber gegenüber seiner Rechtsvertreterin weder dazu geäussert, wann und unter welchen Umständen (Anschluss-)Berufung zu erklären sei, noch den Gegenstand der vorliegenden Berufung (nämlich die Zusprache von Genugtuung nebst Zins) umschrieben. Vorliegend erfolgte mit anderen Worten gar keine Instruktion des Privatklägers betreffend die vorliegende Anschlussberufung.

 

Das Vorbringen der Rechtsvertreterin des Privatklägers, vorliegend sei das Ende ihres Auftrages nicht an eine Instanz, sondern an die aussichtsreiche Durchsetzbarkeit der Ansprüche gekoppelt worden (Replik Rechtsvertretung Privatkläger vom 2. Januar 2024, S. 1), erscheint unbehelflich. Anderenfalls könnte ein Verfahrensbeteiligter mit der blossen einmaligen Instruktion, seine Interessen seien bis zur letzten Instanz zu verfolgen, die klaren bundesgerichtlichen Anforderungen, wonach der Wille zur Überprüfung durch das Berufungsgericht während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein muss (siehe oben E. 3.1.3 f.), umgehen.

 

Darüber hinaus erscheint es widersprüchlich, wenn die Rechtsvertreterin des Privatklägers behauptet, klare Instruktionen zur Wahrung der Interessen des Privatklägers erhalten zu haben, welche nach Kenntnis vom erstinstanzlichen Urteil – wie die Verteidigung zutreffend ausführt – in einer selbständigen Berufung zwecks Zusprache der Zivilforderung des Privatklägers bestanden hätte, dann aber lediglich (die von der Berufung abhängige, mithin unabhängig vom Willen des Privatklägers möglicherweise dahinfallende) Anschlussberufung erklärt. Daran wird deutlich, dass letztlich durch den Privatkläger (wenn überhaupt) keine konkrete bzw. eine bloss pauschale Instruktion seiner Rechtsvertreterin erfolgte bzw. dessen Rechtsvertreterin vorliegend nach eigenem Gutdünken (d.h. ihren eigenen Vorstellungen der bestmöglichen Interessenwahrung) im Namen des Privatklägers, aber ohne konkrete Rücksprache mit letzterem handelt – was nicht die Idee einer Rechtsvertretung ist.

 

Im Übrigen zeigt der Umstand, dass der Privatkläger es geschafft hat, wieder an die Schweizer Grenze zu kommen und einen erneuten Einreiseversuch zu unternehmen (Akten, S. 596), dass er nicht so hilflos ist, wie seine Rechtsvertreterin ihn darstellt. Eine Kontaktaufnahme mit der eigenen Rechtsvertretung ist grundsätzlich einfach, weil auf jeder anwaltlichen Korrespondenz Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse der Vertretung genannt sind und letztere auch per Internetsuche leicht auffindbar ist. Namentlich telefonisch wäre bei einem Minimum an gutem Willen selbst für den Privatkläger seine Rechtsvertreterin zweifellos kontaktierbar gewesen (vgl. zum Ganzen KGer VS TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019 E. 2.2, in: ZWR 2019, S. 221, S. 224).

 

Aus dem Erwogenen folgt, dass sich in der vorliegenden Anschlussberufung nicht der während des Rechtsmittelverfahrens erforderliche, fortlaufende Wille des Privatklägers selbst manifestiert.

 

3.4      Hinzu kommt, dass völlig unklar erscheint, wie die von der Rechtsvertreterin des Privatklägers geltend gemachten Zivilforderungen im Falle einer Zusprache im Endentscheid überhaupt an den Privatkläger weitergeleitet werden sollen, wenn doch eine Kontaktaufnahme mit dem Privatkläger auch für seine Rechtsvertreterin – ihren Worten entsprechend – «kaum mehr möglich sein wird» (siehe Stellungnahme Rechtsvertreterin Privatkläger vom 19. Dezember 2023, S. 2). Angesichts dessen erscheint auch zweifelhaft, ob dem Privatkläger ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an vorliegender Anschlussberufung zu attestieren ist.

 

3.5      Zusammenfassend betrachtet ist nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger seine Rechtsvertreterin betreffend die vorliegende Anschlussberufung hinreichend instruiert hat und dass er seinen fortlaufenden Willen manifestiert, das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 sei im Rahmen einer Anschlussberufung betreffend die Zivilforderung zu überprüfen. Fraglich erscheint auch das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers. Damit sind aber nicht alle Prozessvoraussetzungen erfüllt, was zu einem Nichteintreten auf die Anschlussberufungserklärung der Rechtsvertretung des Privatklägers führt (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO).

 

4.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich der Antrag der Rechtsvertreterin des Privatklägers, dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das vorliegende Zwischenverfahren wird sie bewilligt.

 

Die Kostenverteilung betreffend das Verfahren auf Erlass eines Zwischenentscheids erfolgt grundsätzlich mit dem Endentscheid. Umständehalber wird aber bereits an dieser Stelle festgehalten, dass für das vorliegende Zwischenverfahren auf die Erhebung ordentlicher Kosten verzichtet wird (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Der Rechtsvertreterin des Privatklägers werden für das vorliegende Zwischenverfahren in Ermangelung einer Honorarnote pauschal CHF 500.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Über die Entschädigung des Verteidigers des Berufungsklägers wird mit dem Endentscheid befunden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Anschlussberufung des Privatklägers gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt [...] vom 13. Juli 2023 wird nicht eingetreten.

 

Für das vorliegende Zwischenverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

 

Der Vertreterin des Privatklägers, Advokatin [...], wird für das vorliegende Zwischenverfahren ein Honorar von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Über das Honorar des Verteidigers des Berufungsklägers wird mit dem Endentscheid befunden.

 

Mitteilung an:

-       Privatkläger

-       Berufungskläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.