Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.96

 

URTEIL

 

vom 25. September 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Oktober 2023

 

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juni 2023 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 19. April 2023 hin – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 310.– (Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 150.–) auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 Berufung erklärt. Sie beantragt, den Beschuldigten im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 310.– (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 3'100.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen) zu verurteilen und ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Am 20. Februar 2024 wurde [...], Advokat, als notwendiger Verteidiger eingesetzt. Mit Eingabe vom 13. März 2024 hat sich der Beschuldigte mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Am 14. März 2024 hat die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Am 5. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung vorgelegt. Am 20. August 2024 hat der Beschuldigte seine Berufungsantwort eingereicht und die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt.

 

Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) unterstehen Urteile erstinstanzlicher Gerichte der Berufung an das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf ihre form- und fristgemäss angemeldete und erklärte (Art. 399 StPO) Berufung ist einzutreten.

 

1.2      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, womit die Berufung auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden kann (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine solche Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

Vorliegend wurden der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und der Kostenentscheid nicht angefochten. Zu prüfen ist somit einzig die Bemessung der Strafe für die begangene grobe Verkehrsregelverletzung, insbesondere die Frage nach der Ausfällung einer Verbindungsbusse. Das Gericht verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.

 

2.

Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung die vorinstanzliche Strafzumessung an, indem sie zusätzlich zur ausgesprochenen bedingten Geldstrafe die Ausfällung einer Verbindungbusse in Höhe von CHF 3'100.– beantragt.

 

2.1      Das Strafgericht begründete den Verzicht auf die Auferlegung einer Verbindungsbusse damit, dass diese insbesondere dazu diene, einem bedingt verurteilten Täter einen «Denkzettel» zu verpassen. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte jedoch zur Hauptverhandlung erscheinen müssen, was bereits die Funktion eines «Denkzettels» erfülle. Auch sei zu erwarten, dass ihm von den Administrativbehörden der Führerausweis entzogen werde. Deswegen erübrige es sich, zusätzlich noch eine Verbindungsbusse auszusprechen (Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2023 E. IV, Akten S. 100 f.).

 

2.2      Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 5. April 2024 ein, dass Art. 42 Abs. 4 StGB im Bereich der Schnittstellenproblematik gesondert zu prüfen sei. Dabei handle es sich um Fälle, in welchen sowohl ein Vergehen als auch eine Übertretung vorlägen, das Vergehen jedoch die Übertretung konsumiere. In diesen Fällen sprächen die gesetzgeberische Zielsetzung, der Normzweck und die Rechtsgleichheit dafür, einen Teil der schuldangemessenen Strafe als unbedingte Geldstrafe oder Busse auszusprechen. Wer das Vergehen begehe, solle nicht bessergestellt werden als derjenige, der sich lediglich der Übertretung strafbar mache (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Die Verbindungsbusse diene in erster Linie dazu, diese Schnittstellenproblematik zu entschärfen. Insbesondere bei Massendelikten im Strassenverkehr, welche im unteren Bereich mit Busse geahndet würden, solle zusätzlich mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn die Schwelle zum Vergehen (und damit zur bedingten Geldstrafe) überschritten werde. Daneben könne die Verbindungsbusse auch das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe erhöhen, indem der beschuldigten Person im Sinne eines sogenannten Denkzettels der Ernst der Sache aufgezeigt werde. Zwar führe das Strafgericht in seinem Urteil aus, dass dem Beschuldigten im vorliegenden Fall mit der Hauptverhandlung und dem voraussichtlichen Entzug des Führerausweises bereits ein solcher «Denkzettel» erteilt worden sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern das pflichtgemässe Erscheinen zur Hauptverhandlung, welche Folge seiner eigenen Einsprache gewesen sei, den Beschuldigten derart geprägt haben solle, dass dies mit einem «Denkzettel», also mit einer spürbaren Sanktion, vergleichbar sei. Ebenso wenig könne ein Führerausweisentzug diese Funktion erfüllen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass sich ein solcher Entzug als hart erweisen könne. Administrativmassnahmen seien jedoch keine Sanktionen, sondern gesetzliche Folgen einer begangenen Straftat; sie dienten anderen Zwecken. Auch die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr sei insbesondere im Verhältnis zur finanziellen Situation der beschuldigten Person kein «Denkzettel» (Akten S. 127 f.).

 

2.3      In seiner Berufungsantwort vom 20. August 2024 macht der Beschuldigte demgegenüber geltend, dass der von der Staatsanwaltschaft angeführte Bundesgerichtsentscheid nicht einschlägig sei, weil er im Unterschied zur beschuldigten Person in BGE 134 IV 82 nebst der groben Verkehrsregelverletzung keine zusätzliche Übertretung begangen habe. Abgesehen davon würden das Erscheinen zur Hauptverhandlung, der Führerausweisentzug und die Auferlegung der Verfahrenskosten – unabhängig von seiner finanziellen Situation – durchaus die Funktion eines «Denkzettels» erfüllen. Ein zusätzlicher «Denkzettel» in Form einer Busse sei nicht nötig (Akten S. 133).

 

3.

Der Beschuldigte hat sich unbestrittenermassen der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig gemacht, indem er auf der [...]-Strasse in Basel die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten hat. Die Vorinstanz hat hierfür eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen ausgesprochen und ihm eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt.

 

3.1      Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, womit eine Freiheitsstrafe nicht angezeigt ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren. Auch die Festlegung der Anzahl Tagessätze auf 50 und deren Höhe auf CHF 310.– erscheint angesichts des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung und der nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich als angemessen.

 

3.2      Fraglich ist allerdings, ob die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat, einen Teil dieser schuldangemessenen Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen.

 

3.2.1   Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung anführt, dient die Verbindungsbusse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Diese Problematik tritt auf, wenn gleichzeitig Übertretungs- und Vergehenstatbestände sanktioniert werden, die in unechter Konkurrenz zueinander stehen (BGE 134 IV  82 E. 8.3). Berühmtestes Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Verletzung von Verkehrsregeln, um die es vorliegend geht: Während eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet wird, stellt deren Qualifikation, die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), ein Vergehen dar, das jedenfalls bei guter Legalprognose lediglich eine bedingte Geldstrafe nach sich zieht, was faktisch dazu führt, dass der Vergehenstäter weniger spürbar sanktioniert wird als der blosse Übertretungstäter, obwohl er ein schwereres Delikt begangen hat. Aus Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben der bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen (Omar, Die Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38 f., 43). Dabei spielt es, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder nicht. Zwar kann die Verbindungsbusse im Einzelfall durchaus spezialpräventiven Zwecken dienen. Sie soll aber in erster Linie die Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (OGer BE SK 19 277 vom 8. Mai 2020 E. 3.2).

 

3.2.2   Dies ändert jedoch nichts daran, dass die bedingte Strafe und Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe – in casu 50 Tagessätze (E. 3.1) – eine täter- und tatangemessene Sanktion (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Dies verkennt die Staatsanwaltschaft, wenn sie zusätzlich zur bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 310.– eine Verbindungsbusse von CHF 3'100.– beantragt, womit sich die virtuelle Tagessatzanzahl auf 60 erhöht. Stattdessen ist die Gesamtstrafe bei gleichbleibender Tagessatzhöhe auf die bedingt auszusprechende Hauptsanktion (Geldstrafe) und Busse aufzuteilen (AGE SB.2021.22 vom 19.  Oktober 2021 E. 5.9), ohne dabei die Summe von 50 Tagessätzen zu überschreiten und ohne dass die Busse mehr als 20 % dieser Summe ausmacht (dazu BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Entsprechend erachtet es das Appellationsgericht als angemessen, von der Gesamtstrafe 5 Tage auszusondern und in die Form der unbedingten Verbindungsbusse zu giessen, woraus eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 310.– und eine Busse von CHF 1'550.– resultiert.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 310.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'550.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen) zu verurteilen.

 

5.

Zufolge Rechtskraft ist nicht mehr über die vorinstanzliche Kostenregelung zu befinden. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren ist ausnahmsweise abzusehen (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes;

-       Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 und einer Urteilsgebühr von CHF 150.–.

 

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

 

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 310.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Tugce Fildir

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.