Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2024.104

 

URTEIL

 

vom 10. Juli 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

MLaw Anja Dillena, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Strafanstalt Gmünden, Gmünden 1183,                          Beschuldigter

9052 Niederteufen

vertreten durch lic. phil. Constanze Seelmann, Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 25. Juli 2024 (SG.2024.83)

 

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung), Geldwäscherei (mehrfach), Strafzu-messung und SIS-Ausschreibung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Juli 2024 wurde A____ wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Dezember 2023 bis am 27. Februar 2024 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 27. Februar 2024. A____ wurde zudem für 6 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. In Bezug auf seine frühere Verurteilung durch die Genfer Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt wurde die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– um 1 Jahr verlängert. Weiter wurde die Einziehung und Vernichtung sämtlicher beschlagnahmten Gegenstände beschlossen. Schliesslich wurden A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'702.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung beschlossen.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Schreiben vom 25. Juli 2024 Berufung angemeldet und – nach Zustellung des begründeten Urteils am 8. November 2024 – mit Eingabe vom 22. November 2024 die Berufungserklärung erstattet. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei aufzuheben und er sei in Bezug auf diese Delikte von Schuld und Strafe freizusprechen. Auch sei keine Landesverweisung auszusprechen und auf einen SIS-Eintrag zu verzichten. Die Probezeit betreffend die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 30. März 2022 sei nicht zu verlängern. Ferner sei er für eine allfällige Überhaft zu entschädigen und es seien ihm das Mobiltelefon «[...]» inkl. SIM und Zubehör (Pos. 1003) sowie die SIM Karte «[...]» (Pos. 1004) herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 wurde das mündliche Verfahren gemäss Art. 405 StPO ohne Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien Frist gesetzt zur allfälligen Einreichung und Begründung von Beweisanträgen bis am 30. Januar 2025. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 hat die Verteidigung lediglich beantragt, dass der Berufungskläger durch das Gericht zur Person und zur Sache befragt werde.

 

An der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2025 waren der Berufungskläger mit seiner Verteidigung und die Staatsanwaltschaft anwesend. Nachdem der Berufungskläger entgegen dem expliziten Antrag der Verteidigung weder Angaben zur Person noch zur Sache machen wollte, gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag.

 

In Abweichung von ihren bisherigen Anträgen wandte sich die Verteidigerin nicht mehr gegen die angeordnete Landesverweisung, sondern nur noch gegen deren Eintrag in das Schengener Informationssystem. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung verfügte der Appellationsgerichtspräsident die unverzügliche bedingte Entlassung des Berufungsklägers aus dem vorläufigen Strafvollzug.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert gesetzlicher Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer das Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei an. Unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts. Zudem wendet sich der Berufungskläger gegen die Strafzumessung, den Eintrag der angeordneten Landesverweisung in das Schengener Informationssystem und die Verlängerung der Probezeit in Bezug auf die mit Strafbefehl der Genfer Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt. Ebenfalls angefochten ist die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons, während die übrigen Verfügungen über die beschlagnahmten Betäubungsmittel in Rechtskraft erwachsen sind.

 

2.         Schuldsprüche

 

2.1      Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen)

 

2.1.1   Die Anklage wirft dem Berufungskläger vor, ab August 2023 in Basel Kokain an diverse Abnehmer verkauft zu haben. Der konkrete Umfang des verkauften Kokains müsse offenbleiben, jedoch habe er sich mit dem Gewinn seinen Lebensunterhalt, inkl. gelegentlichen Cannabiskonsum, finanzieren, monatlich einen Mietbetrag von CHF 550.– bezahlen sowie Geldüberweisungen nach [...] tätigen können. Das Kokain habe er in seiner Wohnung an der [...] in Basel gelagert. Er habe dieses für CHF 400.– bis 500.– pro 10 Gramm gekauft und für den gassenüblichen Preis von CHF 80.– bis 100.– pro Gramm verkauft, wodurch er pro verkauftes Gramm gut CHF 30.– bis 60.– verdient habe. Kurz vor seiner Verhaftung habe er so (evtl. auf Kommission) 40 Gramm Kokain für CHF 2'000.– erworben, welches er für CHF 3'200.– bis 4'000.– hätte weiterverkaufen können. In der Annahme, dass er einen Verdienst von CHF 1'400.– pro Monat für den Zeitraum September, Oktober und November 2023 erzielt habe, habe er ab Ende August 2023 bis zu seiner Verhaftung, d.h. während gut dreier Monate, mindestens 70 Gramm hochwirksames Kokain verkauft. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung sei er zudem im Besitz von 4 Kokainfingerlingen, welche er zuvor geschluckt, eventuell auch rektal eingeführt habe (39.6 Gramm), sowie 9 Kügelchen mit verkaufsfertig verpacktem Kokain (Portionen à 0.4 und 0.8 Gramm, total 5.2 Gramm) gewesen. Dieses hochprozentige Kokain (HCl-Gehalt im Bereich von 88.6 bis 94.5%, d.h. mindestens 39.7 Gramm reines Kokain) habe er verkaufen wollen und demnach Anstalten zur Veräusserung getroffen.

 

Die Vorinstanz sah den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs von Kokain «bis auf die effektive Menge inkl. deren Berechnung» als erstellt an. Ebenfalls erstellt sei der Besitz und das Anstalten Treffen für den Weiterverkauf der am Tag der Festnahme sichergestellten Menge von netto 39.7 Gramm Kokain (angefochtenes Urteil, S. 12). Die Handlungen des Berufungsklägers erfüllten den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG; angesichts der Mindestmenge von 39.7 Gramm reinem Kokain sei aber auch der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert zur Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres überschritten. Der Berufungskläger habe gewusst – oder in Anbetracht der grossen Menge Betäubungsmittel zumindest annehmen müssen – dass er durch die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Zudem habe sein Verhalten durchaus gewisse gewerbsmässige Züge aufgewiesen.

 

2.1.2   Das Appellationsgericht schliesst sich den Schlussfolgerungen des Strafgerichts an. Es kann in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 8 – 13) verwiesen werden. Die von der Verteidigung dagegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen:

 

Irrelevant erscheinen zunächst die Rügen in Bezug auf die konkrete Berechnung der sichergestellten Menge an Betäubungsmitteln. Zwar lassen sich die Berechnungen der Verteidigung, wonach lediglich eine Mindestmenge von 37.572 und nicht 39.7 Gramm reinem Kokain erstellt sei, durchaus nachvollziehen (minimale Gesamtmenge an reinem Cocain-Hydrochlorid gemäss forensisch-chemischem Gutachten vom 15. Januar 2024 von 36.1 Gramm [Akten S. 322] + [0.8 Gramm * HCI-Gehalt 91.5 % (Asservat 23-2688.12)] + [0.8 Gramm * HCI-Gehalt 92.5 % (Asservat 23-2688.13)]; vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 799 f.); diese Erkenntnis vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Schwelle zur Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten wurde und folglich eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt. Es handelt sich lediglich um die Mindestmenge an sichergestelltem Kokain, der – angesichts des darüber hinaus als erstellt erachteten Kokainhandels im Zeitraum von Ende August bis zur Festnahme am 8. Dezember 2023 (dazu sogleich) – auch bei der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. hierzu unten, E. 3.4.1).

 

Insoweit die Verteidigung sodann geltend macht, es sei lediglich eine Vermutung, dass der Berufungskläger vor Dezember 2023 überhaupt Kontakt zu Drogen gehabt habe, und sich diese Vermutung lediglich daraus ableite, dass er keine legale Einkommensmöglichkeit in der Schweiz gehabt habe (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 799), verkennt sie, dass eine geschlossene Indizienkette vorliegt, die darüber hinaus im Wesentlichen auf einem umfassenden Geständnis des Berufungsklägers anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 9. Dezember 2023 gründet, welche nota bene in Anwesenheit seiner Verteidigung erfolgt ist (hierzu angefochtenes Urteil, S. 9 f.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er seine ersten Aussagen im weiteren Verlauf des Verfahrens zu relativieren versuchte, zumal sich seine späteren Aussagen – wie von der Vorinstanz richtig gewürdigt – als widersprüchlich und über weite Strecken unglaubhaft erweisen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10 f.). So gab er etwa vor den Schranken des Strafgerichts an, zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in Basel Geld von seiner Familie aus [...] und von einem Freund erhalten, ihnen dieses Geld aber jeweils wieder zurückerstattet zu haben («Wenn ich nicht genug Geld habe, schickt die Familie Geld und wenn sie nicht können, frage ich einen Freund. Wenn ich wieder etwas habe, schicke ich es zurück» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 609). Wie er jedoch während seines Aufenthalts in Basel – wenn nicht durch Drogenhandel – wieder zu Geld gekommen sein soll, um es seiner Familie bzw. seinem Freund zurückzuerstatten, zumal er – insoweit sind seine Aussagen konsistent – hierzulande keine Arbeit gefunden hatte (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 608), darüber schweigt er. Schliesslich stehen seine späteren Aussagen auch im klaren Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln, etwa zur Mobiltelefonauswertung vom 2. Februar 2024 und insbesondere zur eindeutig drogenbezogenen Unterhaltung vom 18. November 2023 (siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 9). Auch dass die bei der Festnahme sichergestellten Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, erscheint schon angesichts der Menge, aber auch der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie der verkaufsfertigen und offensichtlich für den Handel bestimmten Abpackung der Cellophankügelchen völlig unglaubhaft. Hinzu kommt, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 9. Dezember 2023 angab, Kokain zuletzt vor 1 bis 2 Monaten konsumiert zu haben und dieses lediglich zu rauchen, um davon nicht abhängig zu werden (Akten, S. 244 f.), er also eine Kokainabhängigkeit klar verneint hat (vgl. auch seine Aussagen gemäss Polizeirapport vom 8. Dezember 2023, wonach er «nicht so viele Drogen» nehme und lediglich Marihuana rauche, Akten S. 235), was sich einerseits mit dem negativen Befund der immunochemischen Untersuchung vom 18. Dezember 2023 (Akten S. 316) und andererseits mit der Tatsache deckt, dass unmittelbar nach seiner Inhaftierung keinerlei Entzugserscheinungen auftraten (so bereits die überzeugende Würdigung der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, S. 10 f.; vgl. auch Führungsbericht vom 11. Juni 2025, Akten, S. 783 ff., S. 2 Ziff. 2: «Insgesamt ist festzuhalten, dass Sucht kein Thema bei Herrn A____ darstellt»).

 

Schliesslich vermögen auch die übrigen Vorbringen der Verteidigung keine Zweifel am betriebenen Kokainhandel zu streuen. Dass der Berufungskläger das Kokain in seinen Darm eingeführt hatte und dies selber gegenüber der Polizei angab (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 800), spricht nicht gegen eine geplante Verkaufstätigkeit. Es ist gerichtsnotorisch, dass gewöhnliche Bodypacker Betäubungsmittel für Transporttätigkeiten mit dem Flugzeug oder allenfalls mit dem Zug einnehmen, um unbemerkt durch Zoll- und Grenzkontrollen zu kommen. Entsprechende Umstände liegen in casu nicht vor. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Berufungskläger das Kokain lediglich kurzzeitig inkorporiert hat, um es vor der Ankunft der Polizei zu verstecken, ihm dann aber – wohl nicht zuletzt aus gesundheitlichen Bedenken – mulmig dabei wurde, weshalb er diesen Umstand doch noch gegenüber der Polizei preisgab. Auch der Umstand, dass keine sonstigen Utensilien in seinen Effekten gefunden wurden, spricht nicht gegen die Annahme, dass er das Kokain selber weiterverarbeitete. Der Berufungskläger wohnte in einer Wohngemeinschaft. Beim Eintreffen der Polizei in der Wohnung waren die beiden anderen Zimmer verschlossen (vgl. Rapport vom 8. Dezember 2023, Akten S. 235). Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft ist diese Liegenschaft jedoch einschlägig bekannt für Kügeli-Dealer, die dort wohnen. Entsprechende Utensilien bzw. Streckmittel seien dort vorhanden (Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 802), was weder von der Verteidigung noch vom Berufungskläger selber in Frage gestellt wurde. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der Berufungskläger kein Geld hatte, um die ausstehende Miete zu bezahlen, nicht gegen den angenommenen Handel, zumal im November 2023 jedenfalls zwei Zahlungen im Gesamtwert von CHF 2’380.70 erstellt sind und der Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt somit nachweislich über Geld verfügte (dazu unten, E. 2.2). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass der Berufungskläger zwar über Geld verfügte, seine Ausgabenprioritäten jedoch falsch setzte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 802).

 

2.1.3   Nach dem soeben Ausgeführten ist der Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt. Der Berufungskläger ist mithin des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

 

2.2      Geldwäscherei (mehrfach)

 

Weiter wirft die Anklage dem Berufungskläger vor, in Basel (oder Umgebung) am 3. November 2023 NGN 350'000.00 (Nigerian Naira; Gegenwert CHF 665.–) und am 13. November 2023 NGN 903'000.00 (Gegenwert CHF 1'715.70) an Dritte nach [...] überwiesen zu haben. Der Berufungskläger, der ab Ende August sein Geld alleine durch den gewinnbringenden Verkauf von Kokain in qualifizierten Mengen verdient habe, habe dadurch eine Handlung vorgenommen, die geeignet gewesen sei, die Einziehung von CHF 2'380.70, welche aus dem qualifizierten Drogenhandel stammten, zu vereiteln.

 

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt und den Tatbestand der Geldwäscherei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt, weshalb sie den Berufungskläger wegen mehrfacher Geldwäscherei schuldig sprach.

 

Auch in diesem Punkt schliesst sich das Appellationsgericht den Schlussfolgerungen des Strafgerichts an. Nachdem die Verteidigung diesbezüglich keine neuen Einwendungen vorbringt, kann zur Begründung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 13 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 800) gelang es dem Berufungskläger nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum andere Einnahmequellen hatte als den Erlös aus dem Drogenhandel. Es bestehen folglich keine Zweifel daran, dass das Geld für die Überweisungen der beiden – angesichts der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers doch beträchtlichen – Summen ausschliesslich aus dem qualifizierten Drogenhandel stammen konnte (vgl. hierzu bereits oben, E. 2.1.2, 3. Absatz).

 

Insgesamt ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei zu bestätigen und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

3.         Strafzumessung

 

3.1      In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hat sich der Berufungskläger somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Geldwäscherei sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes zu verantworten.

 

3.2      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

3.3      Der Berufungskläger stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 16). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe ohnehin aus. Angesichts des engen Konnexes und der offensichtlich schlechten Vollstreckungsprognose kommt eine solche aber auch in Bezug auf die übrigen Delikte von Vornherein nicht in Betracht.

 

3.4      Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre vorsieht.

 

3.4.1   Wie dies die Vorinstanz richtig erwog, fällt in objektiver Hinsicht zunächst ins Gewicht, dass der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG mehrfach verwirklicht und auch der Grenzwert von 18 Gramm Kokain für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten wurde: Bereits bei der Anhaltung des Berufungsklägers konnte eine Mindestmenge von 37.6 Gramm reinem Kokain sichergestellt werden (vgl. oben, E. 2.1.2, 2. Absatz), wozu aber noch eine unbekannte Menge an Kokain hinzuzurechnen ist, die der Berufungskläger in den rund drei Monaten davor in den Handel gebracht hatte. Dabei wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass er in dieser Zeit keiner anderen Beschäftigung nachging und sein Vorgehen gewerbsmässige Züge aufwies bzw. er sich damit seinen Lebensunterhalt finanzierte. Zurecht erkannte die Vorinstanz auch, dass der Berufungskläger nicht lediglich Transportdienste als Bodypacker absolvierte, sondern hierzulande einen Kokainhandel betrieb, weshalb auch der Umstand, dass er bei seiner Anhaltung Drogen in seinem Körper mitführte, das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers damit jedenfalls nicht mehr leicht.

 

3.4.2   In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungskläger primär aus finanziellen Beweggründen in den Drogenhandel eingestiegen ist, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, Art. 47 StGB N 20 mit Verweis auf BGer 6B_603/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.3.2). Dass er sich zur Tatbegehung gezwungen gesehen habe, da er mangels einer anderen Einnahmequelle keine andere Möglichkeit zur Begleichung der Miete und der Rückerstattung der Provision für das bezogene Kokain gehabt habe (Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 801), entspricht nicht den reellen Gegebenheiten, zumal der Berufungskläger über einen legalen Aufenthaltstitel für Italien verfügte und er sich dort um eine legale Arbeitstätigkeit hätte bemühen können (siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 17). Da er selbst lediglich Marihuana bzw. kaum Kokain konsumierte und jedenfalls nicht drogenabhängig war (vgl. oben E. 2.1.2, 3. Absatz), ist er in Bezug auf das hier in Frage stehende Kokain höchstens als Gelegenheitskonsument und damit als klassischer Moneydealer zu bezeichnen. Zudem handelte er direktvorsätzlich. Sein Aufenthalt in der Schweiz diente allein der Begehung von Delikten, weshalb die Vorinstanz ihn zurecht als «Kriminaltourist» bezeichnet hat. Damit wiegt auch die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht und vermag diese die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren.

 

3.4.3   Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden ausgegangen, das aber jedenfalls noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist. Die in der Folge auf 24 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe erweist sich angesichts dessen als angemessen.

 

3.5      Sodann sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzusetzen, wobei sich das Appellationsgericht diesbezüglich im Wesentlichen den – im Übrigen nicht bestrittenen – Erwägungen der Vorinstanz anschliessen kann.

 

3.5.1   In Bezug auf die mehrfache Geldwäscherei ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um zwei Tathandlungen handelt und die überwiesenen Geldbeträge im Vergleich zu anderen Fällen nicht besonders hoch ausfielen. Auch wenn es sich um Folgedelikte des Betäubungsmittelhandels handelt, ist das Vorgehen nicht zu bagatellisieren, zumal der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im Drogenhandel zukommt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 18). In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger wiederum direktvorsätzlich und es kann ihm nichts Entlastendes zu Gute gehalten werden. Insgesamt wiegt das Verschulden trotzdem noch eher leicht, weshalb sich dafür – angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten rechtfertigen würde.

 

3.5.2   Schliesslich sieht das Gesetz für den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor (Art. 115 Abs. 1 AIG). Zu Lasten des Berufungsklägers ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass er sich lediglich in der Schweiz aufgehalten hat, um hier dem illegalen Drogenhandel nachzugehen. Zudem hielt er sich bis zu seiner Anhaltung für eine Dauer von rund 3 Monaten rechtswidrig hierzulande auf, weshalb nicht mehr von einem leichten Verschulden die Rede sein kann. Auch die subjektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht, zumal ihm aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe durchaus bewusst war, dass er weder in die Schweiz einreisen noch sich hier aufhalten durfte, er somit direktvorsätzlich handelte und eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag legte. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht, weshalb sich dafür – angesichts des engeren Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe – isoliert betrachtet ebenfalls eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten rechtfertigen würde.

 

3.6      Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Die mehrfache Geldwäscherei und die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz fallen im Vergleich zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Folge- bzw. Begleitdelikte nicht mehr allzu stark ins Gewicht. Da sich aufgrund des engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert, rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 24 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um jeweils 2 Monate für die mehrfache Geldwäscherei und für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

 

3.7      In Bezug auf die Täterkomponente kann mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zunächst festgehalten werden, dass das Vorleben des Berufungsklägers bis zu seiner Einreise nach Europa – soweit bekannt – als neutral zu werten ist (siehe angefochtenes Urteil, S. 18). Strafschärfend sind jedoch die einschlägigen Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und das AIG in der Schweiz und in Österreich zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Berufungskläger während laufender Probezeit weiter delinquiert und sich von den bisherigen Strafverfahren und Sanktionen sichtlich unbeeindruckt gezeigt hat, rechtfertigt für sich alleine eine Straferhöhung von 2 Monaten. Berechtigt erscheint jedoch das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Berufungskläger der Polizei nach seiner Festnahme nicht hätte sagen müssen, dass er Drogen in sich trage, zumal keine unmittelbare Gefahr bestanden habe (Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 54). Aus dem Polizeirapport vom 8. Dezember 2023 (Akten S. 235 ff.) sowie dem Festnahme-Rapport vom 9. Dezember 2023 (Akten, S. 54) geht zudem hervor, dass der Berufungskläger zunächst auf die Polizeiwache [...] hätte verbracht werden sollen und dort die Spezialtoiletten (Drugloo) ausser Betrieb gewesen seien, weshalb der Berufungskläger schliesslich in das Untersuchungsgefängnis zugeführt und dort in die Spezialzelle, mit Spezialtoilette, gesetzt wurde (vgl. auch Aktennotiz vom 9. Dezember 2023, Akten S. 67). Hätte er diesbezüglich gegenüber der Polizei nichts erwähnt, hätte er die eingenommenen Drogen auf der Polizeiwache [...] unbemerkt ausscheiden können. Folglich gründen die weitergehende Strafuntersuchung und die vorliegenden Schuldsprüche zu einem wesentlichen Teil auf das Geständnis des Berufungsklägers, welches er in seiner ersten Einvernahme auch nochmals bekräftigte. Wenngleich der Berufungskläger seine ersten Aussagen später wieder zu relativieren versuchte und bis vor zweiter Instanz weder Einsicht noch Reue zeigte – weshalb eine Strafminderung nicht zwingend angezeigt wäre –, bleibt festzuhalten, dass ein Grossteil der Ermittlungen auf seine spontanen Äusserungen gegenüber der Polizei zurückzuführen ist. Dieser Umstand ist ihm nach Ansicht des Appellationsgerichts zugute zu halten und im vorliegenden Fall strafmindernd mit einem Abzug von 2 Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Schliesslich ist der Verteidigung darin zu folgen, dass das teils negative Vollzugsverhalten des Berufungsklägers weitgehend auf seinen zeitweise schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen ist (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 801), weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz darauf verzichtet wird, dieses strafschärfend zu berücksichtigen.

 

3.8

3.8.1   Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen, was auch dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht (vgl. Anklageschrift, Akten S. 636).

 

3.8.2   Das Strafgericht hat sodann rechtskräftig auf den Widerruf der am 30. März 2022 von der Genfer Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet. Nachdem die Verteidigung zwar beantragt, es sei auf die Verlängerung der Probezeit zu verzichten (Berufungserklärung, Akten S. 689; Pädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 802), sie diesen Antrag jedoch mit keinem Wort begründet und für einen solchen Verzicht auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 19) verwiesen werden.

 

3.8.3   Bei einem Strafmass von über zwei Jahren scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Wurde der Täter indes – wie in casu – innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt (vgl. Strafregister der Republik Österreich, Akten S. 12), ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis), was hier nicht der Fall ist (vgl. angefochtenes Urteil, S. 19 f.).

 

3.8.4   Der Berufungskläger war vom 8. Dezember 2023 bis am 27. Februar 2024 in Untersuchungshaft und befindet sich seit dem 27. Februar 2024 im vorzeitigen Vollzug (vgl. Vollzugsauftrag vom 25. Juni 2025, Akten S. 737 f.). Gemäss Schreiben vom 30. Juni 2025 spricht aus Sicht der Vollzugsbehörde nichts gegen eine Haftentlassung per 2/3-Termin. Der Berufungskläger sei zwar einschlägig vorbestraft, es könne ihm aber inzwischen ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden, weshalb bei einer Haftentlassung nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei (Akten S. 741). Nachdem auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte, diesbezüglich keine Einwände zu haben (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 802) und der 2/3-Termin zufolge der um zwei Monate reduzierten Freiheitsstrafe seit Ende Juni 2025 erreicht ist, ist der Berufungskläger unverzüglich mit separater Verfügung bedingt aus dem vorläufigen Strafvollzug zu entlassen. Eine Überhaft liegt nicht vor, weshalb die beantragte Genugtuung abzuweisen ist.

 

4.         Landesverweisung

 

Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung nicht (mehr) gegen die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren, sondern nur gegen deren Eintrag ins Schengener Informationssystem. Dies, weil er gerne wieder in Italien arbeiten wolle, was durch den Eintrag verunmöglicht werde. Der regelmässige Austausch mit seinem Bruder zeige, dass er dort auch wirklich eine Perspektive habe, weshalb im Rahmen der Verhältnismässigkeit darauf zu verzichten sei. Zudem seien Betäubungsmitteldelikte lediglich abstrakte Gefährdungsdelikte (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 801).

 

Das Schengener Informationssystem (SIS) ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Mitgliedstaat des Schengen-Raums (N-SIS) zusammensetzt (Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht, 1/2019, S. 7). Die relevanten Bestimmungen betreffend die Ausschreibung in das SIS finden sich auf europäischer Ebene: Für die Beurteilung der vorliegenden Ausschreibung des Berufungsklägers ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 21) – nicht mehr auf die Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung) abzustellen, sondern auf die Verordnung 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861), welche die früher anwendbare SIS-II-Verordnung am 6. März 2023 abgelöst hat (vgl. BGE 147 IV 340; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1797/2022 vom 28. August 2023 E. 8.1 sowie Art. 65 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1861). In der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (SR 362.0; N-SIS-Verordnung) wird sodann der schweizerische Teil des SIS geregelt.

 

Gemäss dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip ist eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im SIS nur dann anzuordnen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen (vgl. der gleichlautende Wortlaut in Art. 21 aSIS-II-Verordnung). Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer richterlichen oder behördlichen Entscheidung beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst (Art. 24 Ziff. 1 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861; vgl. auch Art. 20 N-SIS-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 auf die «Gefahr für die öffentliche Ordnung» oder «für die öffentliche oder die nationale Sicherheit» gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Die Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen im SIS sind gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 gegeben, wenn ein Drittstaatsangehöriger «wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist».

 

Ihrem Wortlaut nach setzt Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8 zu Art. 24 Ziff. 2 lit. a aSIS-II-Verordnung), was in casu in Bezug auf alle drei Schuldsprüche der Fall ist. Die Ausschreibung in das SIS hat sodann auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten: Der ausschreibende Staat hat «auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips» zu beurteilen, ob «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen» (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; Art. 21 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861; Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 9). Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 m.w.H.). An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8 zu Art. 21 SIS-II-Verordnung). Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass etwa bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).

 

Vorliegendenfalls steht die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Vordergrund, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist und wofür im vorliegenden Fall – angesichts der Strafhöhe der Gesamtfreiheitsstrafe einerseits, sowie der Vorstrafen und der unzureichenden bzw. jedenfalls nicht «besonders günstigen» Bewährungsaussichten andererseits – eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Dass der Berufungskläger inzwischen bedingt aus dem (vorzeitigen) Vollzug entlassen werden kann und keine ungünstige Legalprognose (mehr) vorliegt, steht einem SIS-Eintrag – wie soeben ausgeführt – nicht entgegen. Der Vorinstanz ist sodann in ihrer Einschätzung zu folgen, wonach vom Berufungskläger aufgrund seines drogendeliktischen Verhaltens «klar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderer Staaten» ausgeht. Betäubungsmittel werden in der Rechtsprechung drastisch als «Geissel der Menschheit» bezeichnet; die damit einhergehende Delinquenz wird entsprechend streng geahndet, was sich namentlich in der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei qualifizierten Widerhandlungen zeigt. Hinzu kommt, dass das Verhalten des Berufungsklägers hierzulande gewerbsmässige Züge trug und er es vor Straf- wie auch Appellationsgericht zu verharmlosen versuchte, ohne jegliche Einsicht zu zeigen. Die vorliegenden Schuldsprüche sind bereits für sich genommen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit, weit davon entfernt, als Bagatelldelinquenz eingestuft werden zu können. Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Schwere der Tatumstände eine SIS-Eintragung.

 

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger durch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS besonders berührt bzw. eingeschränkt wäre. Obgleich er nun behauptet, zurück zu seinem Bruder nach Italien gehen zu wollen, war er nicht um die rechtzeitige Verlängerung seines dortigen Aufenthaltstitels bemüht. Zudem zählt sein Bruder nicht zum für die vorliegende Frage relevanten Kreis der Kernfamilie. Im Übrigen steht es den italienischen Behörden frei, die Einreise im Einzelfall dennoch zu bewilligen (so der berechtigte Hinweis der Staatsanwaltschaft im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 802; BGE 147 IV 340 E. 4.9; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1083/2023 vom 12. März 2024 E. 3.2.2).

 

Im Ergebnis ist die sechsjährige Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen.

 

5.         Beschlagnahme

 

Schliesslich verlangt der Berufungskläger die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons, eventualiter seien ihm persönliche Familienfotos etc. vorab auszuhändigen (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 801).

 

Ausgehend von den obigen Ausführungen hat das beschlagnahmte Mobiltelefon (einschliesslich der dazugehörigen SIM-Karten) offensichtlich zur Begehung der vorliegend beurteilten Taten gedient (vgl. Mobiltelefonauswertung vom 2. Februar 2024, Akten S. 338 ff.; oben E. 2.1.2 sowie Plädoyer der Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 802) und ist folglich in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.

 

Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff aber nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. Einzuziehen ist grundsätzlich nur der gefährliche Teil eines Gegenstandes. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch Unbrauchbarmachung bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem Inhaber entsprechend «entschärft» zurückzugeben (Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 69 StGB N 14).

 

In casu bestünde die Möglichkeit, das Mobiltelefon unter Belastung der Kosten zu säubern bzw. die inkriminierten Daten vor der Herausgabe zu löschen. Da dies jedoch mit einem erheblichen Triageaufwand und entsprechenden Kosten verbunden ist, hat der Berufungskläger hierzu vorab einen Kostenvorschuss von CHF 2’000.– an die Kasse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu leisten, ansonsten das Mobiltelefon in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten ist. Es kann diesbezüglich auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden.

 

6.         Kosten

 

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Da der vorinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und der Berufungskläger mit seiner Berufung im Übrigen nur marginal durchdringt, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'702.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– vollumfänglich aufzuerlegen.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

 

Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung lediglich hinsichtlich der Strafzumessung durch und dies in einem vernachlässigbaren Umfang. Der Grund für die schliesslich gewährte Strafreduktion wurde von der Verteidigung nicht aufgezeigt, sondern vom Appellationsgericht von Amtes wegen zugunsten des Berufungsklägers berücksichtigt (oben, E. 3.7). Es rechtfertigt sich daher, ihm die Gebühr von CHF 1'500.– für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) vollständig aufzuerlegen.

 

6.3      Der amtlichen Verteidigerin, lic. phil. Constanze Seelmann, MLaw, Advokatin, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich des Aufwands für die heutige Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt sowohl in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. Juli 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Schuldsprüche wegen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes;

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pos. 1001 und 1002);

-       Verzicht auf die Vollziehbarerklärung der gegen A____ durch die Genfer Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Dezember 2023

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit.  c, d und g sowie Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

In Bezug auf die Verurteilung durch die Genfer Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt wird die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– um 1 Jahr verlängert.

 

Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] inkl. SIM und Zubehör (Pos. 1003) sowie die SIM-Karte [...] (Pos. 1004) werden in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet, es sei denn, der Beurteilte leistet innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils einen Vorschuss von CHF 2'000.– an die Kasse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, zur Löschung der inkriminierten Daten. Nach Mitteilung der Löschung durch die Staatsanwaltschaft ist das Mobiltelefon innerhalb von 6 Monaten auf der Effektenverwaltung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzuholen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 11'702.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, lic. phil. Constanze Seelmann, MLaw, Advokatin werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'984.00 und ein Auslagenersatz von CHF 155.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.00 (8,1 % von CHF 4'074.35), somit total CHF 4'469.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Bundesamt für Polizei

-       Staatssekretariat für Migration

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.