Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2024.105

 

URTEIL

 

vom 24. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen                    Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Katrin Humbel,                                Privatklägerin 1

Rechtsanwältin,                                                                                  Opfer

substituiert durch MLaw Cyrill Mayr von Baldegg,

Rechtsanwalt,

Töpferstrasse 56004 Luzern

 

C____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                               Privatkläger 2

 

D____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                               Privatkläger 3

 

E____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                               Privatkläger 4

 

F____                                                                            Berufungsbeklagte

                                                                                            Privatklägerin 5

 

G____                                                                            Berufungsbeklagte

                                                                                            Privatklägerin 6

 

H____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                               Privatkläger 7

 

I____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                               Privatkläger 8

 

J____                                                                            Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 9

 

K____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                            Privatkläger 10

 

L____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                             Privatkläger 11

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 30. Mai 2024 (SG.2023.204)

 

betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,

mehrfache (teilweise versuchte) sexuelle Handlungen mit einem Kind,

mehrfache Pornografie, Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung,

gewerbs- und bandenmässige Geldwäscherei, Gehilfenschaft zur ge-

werbs- und bandenmässigen Geldwäscherei, mehrfache Geldwäscherei,

Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfache Bestechung, gewerbs- und

bandenmässiges Verbrechen gegen das Geldspielgesetz, Vergehen ge-

gen das Waffengesetz

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2024 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung, des banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Juni 2021, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021. Freigesprochen wurde er dagegen von den Vorwürfen der Begünstigung (Anklageschrift [nachfolgend: AS] Komplex D Ziff. 3), der Bestechung (AS Komplex E lit. c), der Geldwäscherei (AS Komplex G), des mehrfachen Betrugs (AS Komplex H Ziff. 2), der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (AS Komplex H Ziff. 3) und der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (AS Komplex K). Hinsichtlich der Vorwürfe der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (AS Komplex C), des Betrugs (AS Komplex J) und der Urkundenfälschung (AS Komplex J) wurde das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Weiter wurde der Berufungskläger für 14 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) angeordnet. Ferner wurde es ihm für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine Tätigkeit, die den regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen beinhaltet, auszuüben.

 

Im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen im Komplex F wurde der Berufungskläger zur Zahlung von Schadenersatz von CHF 225.10, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. November 2023, sowie CHF 12'000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. April 2018 an B____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) verurteilt. Im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen im Komplex C wurde der Berufungskläger ebenfalls zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt: CHF 234'754.– an D____ (nachfolgend: Privatkläger 3); CHF 292.85 an E____ (nachfolgend: Privatkläger 4); CHF 54'455.50 an F____ (nachfolgend: Privatklägerin 5); CHF 9'620.50 an G____ (nachfolgend: Privatklägerin 6); CHF 16'572.– an H____ (nachfolgend: Privatkläger 7); CHF 54'275.– an I____ (nachfolgend: Privatkläger 8); CHF 38'908.80 an J____ (nachfolgend: Privatkläger 9); CHF 10'996.– an K____ (nachfolgend: Privatkläger 10); CHF 243'886.50 an L____ (nachfolgend: Privatkläger 11), zuzüglich Parteientschädigung von CHF 4'200.–. Die Mehrforderungen der genannten Privatklägerschaft sowie die Schadenersatzforderung von M____ wurden abgewiesen. Die unbezifferte Zivilforderung von N____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Das Strafgericht verfügte weiter die Einziehung und Vernichtung zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände: Mobiltelefone (Pos. 5, 6, 15.1, 15.2, 18, 19, 20, 35A, 35B, 100, 101, 102), Portemonnaie mit gefälschten slowenischen Ausweisen (Pos. 16), USB-Sticks (Pos. 21), Faustfeuerwaffe P220 samt Munition (Pos. 24), gefälschte Uhren (Pos. 33), Antepay-Wertkarten (Pos. 34, 35), Notebooks Acer und HP (Pos. 36.1 und 37.1), handschriftliche Notizen (Pos. 39). Hinsichtlich der beschlagnahmten Louis Vuitton-Artikel (Pos. 26 bis 32) wurde die Einziehung und Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verfügt. Hingegen wurden verschiedene Uhren O____ (Pos. 33, 13, 9) und P____ (Pos. 25) zugesprochen. Über das Schicksal der von Q____ beanspruchten Uhr wurde in einem separaten Verfahren entschieden. Betreffend die weiteren beim Berufungskläger beschlagnahmten Gegenstände wurde die Herausgabe an denselben verfügt. Des Weiteren wurde hinsichtlich der beschlagnahmten Barschaft in Höhe von CHF 337'255.43 der Betrag von CHF 69'576.60 als Deliktserlös (AS Komplex G) eingezogen. Von diesen eingezogenen Vermögenswerten wurden CHF 15'931.45 der Privatklägerin 1 zugesprochen, vorbehältlich der Abtretung ihrer Forderung an den Staat. Über den nach Abzug des Deliktserlöses (AS Komplex G) verbleibende Betrag von CHF 267'678.83 wurde die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Deckung der staatlichen Ersatzforderung in der Höhe von CHF 300'000.– verfügt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 50'000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 60'000.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger, Dr. Yves Waldmann, unter Vorbehalt der Rückforderung im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Ebenfalls wurde die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1, MLaw Kathrin Humbel, aus der Strafgerichtskasse entschädigt, wobei der Berufungskläger im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung zur Rückerstattung von 80 % des ausgerichteten Honorars verpflichtet wurde.

 

Gegen dieses Urteil erklärte der Berufungskläger am 27. November 2024, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, die Berufung. Darin wird beantragt, es seien sämtliche Schuldsprüche, mit Ausnahme jenes wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, aufzuheben. Der Berufungskläger sei wegen versuchter Nötigung, Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 22. Juni 2021 zu einer Freiheitstrafe von 5 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei er zusätzlich wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei zu verurteilen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Des Weiteren sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und kein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Ferner sei die Überhaft an die rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 22. Juni 2021 anzurechnen und für die darüberhinausgehende Haft dem Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall, zuzusprechen. Zudem seien die Zivilforderungen der Privatklägerschaft abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter seien von den sichergestellten Gegenständen der gefälschte slowenische Ausweis (Pos. 16), die Faustfeuerwaffe P220 samt Munition (Pos. 24), die gefälschten Uhren (Pos. 33) sowie die handschriftlichen Notizen einzuziehen und zu vernichten. Die restlichen sichergestellten Gegenstände seien unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückzugeben. Darüber hinaus seien die beschlagnahmte Barschaft von CHF 337'225.43 unter Aufhebung der Beschlagnahme ebenfalls an den Berufungskläger zurückzugeben und die Ersatzforderung des Staats aufzuheben. Schliesslich seien die Verfahrenskosten im reduzierten Umfang von CHF 2'000.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.– dem Berufungskläger aufzuerlegen und der Vorbehalt für die Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung auf den Betrag von CHF 3'000.– zu beschränken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates sowie unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung und unter Einsetzung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Weiter wird in der Berufungserklärung beantragt, es seien anlässlich der Hauptverhandlung folgende Personen zu befragen: R____, S____, T____, U____, V____, W____, X____. Ausserdem sei die Einvernahme von U____ vom 8. November 2021 aus den Akten zu entfernen.

 

Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge des Berufungsklägers und die Abweisung des Antrags auf Einsetzung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Mit Verfügung vom 17. April 2025 hob die Verfahrensleiterin unter Bezugnahme auf die Eingaben der Rechtsvertreter von O____ und P____ die Beschlagnahme über vier Armbanduhren (Rolex Day Date [Pos. 9], Carl. F. Bucherer [Pos. 13], Rolex Daytona [Pos. 25], Breitling [Pos. 33]) auf und wies den Antrag des Berufungsklägers auf Beizug eines zweiten amtlichen Verteidigers ab. Weiter wies sie die Anträge des Berufungsklägers auf Befragung diverser Personen und auf Entfernung des Befragungsprotokolls von U____ vom 8. November 2021 aus den Akten, vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht, ab. Zugleich wurde dem Berufungskläger Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung gesetzt. Diese ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 4. August 2025 ein, worauf sich die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 3. September 2025 mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen liess. Am 4. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die Vollzugsberichte der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Bostadel, es sei eine Zusammenstellung sämtlicher ein- und ausgehender Telefonanrufe, welche der Berufungskläger in letzten sechs Monaten getätigt habe, beizuziehen. Ausserdem sei die Höhe der Kosten der ausgehenden Telefonanrufe, die der Berufungskläger in den letzten sechs Monaten getätigt habe, zu erfragen. Am 7. November 2025 verlangte der amtliche Verteidiger die Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. November 2025 wurde der Berufungskläger zunächst über die Modalitäten seiner Unterbringung sowie seine aus der Haft geführten Telefonate befragt, und das Gericht befand über die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Anschliessend wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt, wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der amtliche Verteidiger Dr. Yves Waldmann sowie die Staatsanwälte MLaw Y____ und MLaw [...], die Staatsanwältin lic. iur. [...] und der Vertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt MLaw Cyrill Mayr von Baldegg (in Substitution von Rechtsanwältin MLaw Katrin Humbel), zum Vortrag gelangt. Der amtliche Verteidiger replizierte daraufhin. Schliesslich wurde dem Berufungskläger die Möglichkeit gewährt, sich abschliessend zu äussern, worauf er verzichtete. Das Urteil wurde am 24. November 2025 eröffnet und mündlich begründet. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1         Legitimation

 

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Rechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind: der Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Komplex I); die Freisprüche von den Vorwürfen der Begünstigung (AS Komplex D Ziff. 3), der Bestechung (AS Komplex E, lit. c), der Geldwäscherei (AS Komplex G), des mehrfachen Betrugs (AS Komplex H Ziff. 2), der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (AS Komplex H Ziff. 3) und der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (AS Komplex K); die Einstellung des Verfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit betreffend die Vorwürfe der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (AS Komplex C), des Betrugs (AS Komplex J), der Urkundenfälschung (AS Komplex J); die Abweisung der Schadenersatzforderung von M____; die Verweisung der unbezifferten Zivilforderung von N____ auf den Zivilweg; die Einziehung und Vernichtung der gefälschten slowenischen Ausweise (Pos. 16), der Faustfeuerwaffe P220 samt Munition (Pos. 24), der gefälschten Uhren (Pos. 33; Audemars Piguet, Rolex, Patek Philippe), der handschriftlichen Notizen (Pos. 39); die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Uhren der Marken Breitling (Pos. 33), Carl F. Bucherer (Pos. 13) Rolex (Pos. 9; Modell Day Date, Seriennummer 1495W5E1) an O____; die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Uhr der Marke Rolex (Pos. 25; Modell Daytona, Seriennummer 444570N8) an P____; die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Dr. Yves Waldmann, und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, MLaw Katrin Humbel, aus der Strafgerichtskasse.

 

2.         Antrag auf Beizug einer Zusammenstellung der aus der Haft geführten Telefongespräche des Berufungsklägers

 

2.1      Ausgangslage

 

Im Vollzugsbericht vom 8. Mai 2024 wurde dem Strafgericht mitgeteilt, der Berufungskläger pflege einen intensiven brieflichen sowie telefonischen Kontakt mit einer Vielzahl von Personen. Der Berufungskläger habe seit seinem Eintritt am 10. April 2024 rund 40 Telefonnummern freischalten lassen, und die Telefonzeit belaufe sich bis zur Berichterstattung auf rund 100 Stunden. Die Finanzierung der Telefonate werde durch Einzahlungen von ausserhalb sichergestellt (Vollzugsbericht vom 8. Mai 2024 S. 3, in: Akten S. 12853). Im Vollzugsbericht vom 20. Februar 2025 ist die Rede von einem grossen Beziehungsnetz und einem auffälligen Telefonverhalten. Die Kosten für die Telefonate seit dem Eintritt bis zum 20. Februar 2025 lägen bei CHF 13'755.50, wobei die Kosten von extern auf das Telefonkonto bezahlt würden. Ob der häufige Kontakt zu den diversen Personen prokriminell sei, könne nicht beurteilt werden (Vollzugsbericht vom 20. Februar 2025 S. 3, in: Akten S. 13530). Ein ähnliches Bild ergibt sich auch aus dem neuesten Vollzugsbericht vom 3. November 2025 (Akten S. 13778 ff.). Daraus geht hervor, dass seit dem Eintritt des Berufungsklägers in die Sicherheitsabteilung von extern CHF 26'450.– auf das Telefonkonto geladen worden sind.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zu den Modalitäten seiner Unterbringung und seiner aus der Haft geführten Telefonate befragt. Er gab zu Protokoll, er befinde sich in der Sicherheitsabteilung B im Kleingruppenvollzug mit 6 bis 7 anderen Häftlingen. Er sei jeweils während 20 bis 22 Stunden allein in seiner Zelle eingesperrt. Unter der Woche arbeite er zwei Stunden lang mit den anderen Häftlingen der Kleingruppe und habe einen zweistündigen Hofgang. Wolle er Besuch empfangen, müsse dieser 5 Tage vorher angemeldet werden und er dürfe diesen nur durch die Trennscheibe sehen. Neuerdings gebe es die Möglichkeit, Besuche auch digital durchzuführen. Wolle er telefonieren, müsse er die Telefonnummer und den Namen der Person, die er anrufen wolle, angeben. Die Gefängnisleitung schalte die Nummer dann frei. Anrufe empfangen könne er keine. Die Kosten seien extrem hoch. Ein Telefonat von rund einer halben Stunde koste CHF 7.– bis CHF 8.– im Inland. Internationale Anrufe kosteten bei gleicher Dauer CHF 15.– bis CHF 16.–. Er habe bis anhin die Nummern von rund 40 Personen zur Freischaltung angegeben. Darunter seien nicht nur Familienangehörige, sondern auch Freunde. Er stehe jeweils unter Beobachtung, wenn er eine Nummer freischalten lassen wolle.

 

2.2      Standpunkt der Staatsanwaltschaft

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei bei der JVA Bostadel eine Zusammenstellung sämtlicher ein- und ausgehender Telefonanrufe (inklusive Dauer, Rufnummer und Vor- und Nachname der Gesprächspartner), welche der Berufungskläger in den letzten sechs Monaten getätigt habe, beizuziehen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass eine solche Aufstellung für die Beurteilung des Berufungsklägers, insbesondere von dessen Verhalten im Strafvollzug, relevant sei (Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2025, in: Akten S. 13660). Im vorliegenden Verfahren gehe es um Telefone; sowohl bei der Geldwäscherei als auch bei den Sexualdelikten habe der Berufungskläger Telefone benutzt. Es sei gut vorstellbar, dass es bei den Anrufen auch um Dinge gehe, die relevant für dieses Verfahren seien oder nicht in einem Strafvollzug stattfinden sollten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, in: Akten S. 13863).

 

2.3      Stellungnahme der Verteidigung

 

Die Verteidigung beantragt die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft. Es erschliesse sich nicht, inwiefern mit den verlangten Daten eine Beurteilung des Verhaltens des Berufungsklägers im Strafvollzug möglich würde. Namentlich sei unklar, welchen Mehrwert die Daten zum bereits vorliegenden Führungsbericht haben sollten. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts das Berufungsgericht das Verhalten im vorzeitigen Vollzug für den Berufungsentscheid zu berücksichtigen habe. Weiter fehle eine Rechtfertigung für den mit der beantragten Offenlegung einhergehenden Eingriff in die Privatsphäre des Berufungsklägers. Derartige Eingriffe in die Privatsphäre, wenn sie nicht der Abklärung einer Straftat dienten, sondern gemäss der Begründung der Staatsanwaltschaft nur das Verhalten beurteilen sollten, seien von vornherein rechtswidrig (Stellungnahme vom 7. November 2025, in: Akten S. 13674 ff.).

 

2.4      Entscheid des Appellationsgerichts

 

Bei den persönlichen Verhältnissen einer beschuldigten Person – wozu auch die Entwicklung ihres Befindens und ihres Verhaltens zwischen erst- und zweitinstanzlichem Urteil gehört – handelt es sich um einen relevanten Faktor bei der Zumessung einer Strafe (vgl. Art. 47 Abs. 1 StPO). Insofern lässt sich nicht sagen, dass das Verhalten im vorläufigen Vollzug für einen Berufungsentscheid generell unerheblich ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Allerdings geben im vorliegenden Fall die sich bereits in den Akten befindlichen Berichte der JVA Bostadel darüber hinreichend Auskunft. Weitergehende, detailliertere Informationen über den Inhalt der telefonischen Kontakte des Berufungsklägers während seiner Haft sind in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Anstaltssicherheit von Relevanz. Diese liegt in der Zuständigkeit der JVA Bostadel. Soweit die Staatsanwaltschaft impliziert, der Berufungskläger könnte aus der Haft Straftaten organisieren, erweist sich das Appellationsgericht ebenfalls nicht als zuständig. Zur Datenbeschaffung zwecks Aufklärung neuer, d.h. nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildender Straftaten, wäre beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht im Kanton Zug der Antrag auf Genehmigung einer Telefonkontrolle bzw. rückwirkenden Randdatenerfassung zu stellen (vgl. Art. 273 StPO).  Demnach ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beizug einer Zusammenstellung der aus der Haft geführten Telefongespräche des Berufungsklägers abzuweisen.

 

3.         Banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei (Komplex C Ziff. 2 und 3 «Benchhill») sowie Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei (Komplex C Ziff. 4 «Brokergroup»)

 

3.1      Überblick der Vorwürfe

 

Unumstritten ist, dass im Rahmen eines grossangelegten Anlagebetrugs überwiegend deutsche Anleger geschädigt wurden. Dabei ging die Täterschaft zusammengefasst wie folgt vor: Zunächst wurden Websites erstellt, auf denen anlageinteressierte Personen sich registrieren konnten. Anschliessend wurden mit Hilfe der dadurch erlangten Daten sogenannte «Lead-Listen» generiert. Daraufhin wurden die Personen, die sich auf den «Lead-Listen» befanden, durch deutschsprechende Personen aus sich in der Türkei befindenden Callcentern kontaktiert und dazu gebracht, Überweisungen auf bestimmte Konten vorzunehmen, wobei sie im Glauben gelassen wurden, die einbezahlten Gelder würden für den Kauf von Aktien verwendet und auf ihnen gehörenden Depots verwahrt. Sie erhielten anschliessend die Möglichkeit, sich auf einer Plattform anzumelden, auf der ihnen vorgegaukelt wurde, die Aktienkäufe seien erfolgreich getätigt worden. Erst beim Versuch der Vornahme von Auszahlungen wurde den Geschädigten klar, dass das von ihnen überwiesene Geld nicht wie vereinbart investiert worden war und lediglich zum Schein Depots errichtet und Aktien gekauft worden waren. Durch die Staatsanwaltschaft Dresden konnten insgesamt 38 betrügerische Investmentplattformen identifiziert werden, die nach dem beschriebenen Muster operierten. Federführend sollen mutmassliche Mitglieder der Hells Angels, namentlich R____ und AA____, gewesen sein.

 

Dem Berufungskläger wird im Zusammenhang mit drei dieser Plattformen, «Benchhill & Partners Ltd.», «Lindenthal Loyal» und «Brokergroup», zusammengefasst vorgeworfen, die Weiterleitung der von den getäuschten Anlegern in die Schweiz transferierten Gelder in die Türkei organisiert zu haben (AS S. 22, in: vorinstanzliches Urteil S. 33). Konkret soll er in Basel Personen ausfindig gemacht haben, die über Geschäftskonten bei Schweizer Banken verfügten. Anschliessend soll er den Kontakt zwischen diesen Personen (V____, W____ und U____) und den Hintermännern in der Türkei (R____, AA____) hergestellt haben. Die Schweizer Strohmänner sollen daraufhin Überweisungen in die Türkei sowie Barabhebungen vorgenommen haben, um so die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu verschleiern. Nebst seiner Vermittlungsfunktion soll der Berufungskläger eine Kontrollfunktion wahrgenommen haben, indem er den Geldfluss überwacht haben soll. Der Teilkomplex «Benchhill», in dem es um Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit den fiktiven Anlageplattformen «Benchhill & Partners Ltd.» sowie «Lindenthal Loyal» geht, betrifft den Zeitraum von Juli bis November 2018. Der Teilkomplex «Brokergroup», in dem es um Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit der gleichnamigen fiktiven Anlageplattform geht, betrifft den Zeitraum von Juni 2019 bis Februar 2020.

 

Soweit dem Berufungskläger vorgeworfen wird, selbst in betrügerische Handlungen involviert gewesen zu sein, wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an die deutschen Behörden abgetreten. Vorliegend zu beurteilen ist daher einzig, ob der Berufungskläger einen Beitrag zur Begehung von Geldwäschereihandlungen geleistet hat (vgl. Akten S. 2937 ff.; vorinstanzliches Urteil S. 82).

 

3.2      Beweisanträge

 

3.2.1

3.2.1.1 Der Berufungskläger beantragt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Befragung von R____, AA____, S____ und T____ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Komplex «Benchhill» (AS Komplex C Ziff. 2 und 3). Es gehe um die Frage, was der Berufungskläger darüber gewusst habe, was die Hintermänner getan hätten. Es bestehe ein Anspruch des Berufungsklägers darauf, dass die Personen, mit welchen ein Kontakt bestanden haben soll, befragt würden. Man könnte sie beispielsweise fragen, was denn gesagt worden sei an den Treffen in der Türkei und ob der Berufungskläger gewusst habe, um was für Geschäfte es sich gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, in: Akten S. 13864).

 

3.2.1.2 Wie bereits das Strafgericht zutreffend festhielt (vorinstanzliches Urteil S. 84 f.; Verfügung des Strafgerichts, in: Akten S. 12764 ff.), handelt es sich bei den vom Berufungskläger bezeichneten Personen um mutmassliche Mitbeschuldigte. Mit einer den Berufungskläger belastenden Aussage würden sie sich aller Voraussicht nach auch selbst belasten. Es ist daher zu erwarten, dass sie im Falle einer Einvernahme entweder von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden oder äusserten, es sei über keinerlei kriminelle Aktivitäten mit dem Berufungskläger gesprochen worden. Mithin wäre der Beweiswert von Aussagen, die den Berufungskläger entlasten, angesichts der Interessenlage dieser Personen, voraussichtlich tief. Daraus folgt, dass ihre Befragung nicht geeignet ist, am mittels der weiteren Beweismittel erreichten Beweisergebnis etwas zu ändern, sodass in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; statt vieler BGE 147 IV 354 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

 

Abgesehen davon erscheint es auch als wenig erfolgsversprechend, die sich im Ausland an unbekannten Aufenthaltsorten befindenden, teilweise flüchtigen R____, AA____, S____ und T____ rechtshilfeweise vorzuladen. Anschaulich in diesem Zusammenhang ist ein Chat des Berufungsklägers mit AB____, der offenbar über beste Kontakte zum türkischen Sicherheitsapparat verfügt: Nachdem der Berufungskläger AB____ eine Kopie der Identitätskarte von R____ zusandte, antwortete dieser: «Er wird gesucht» (Separatbeilage 8 Chat A____ und AB____ 141). Darauf erwiderte der Berufungskläger: «Gott soll zufrieden sein Onkel, danke. Weil wenn er nicht drinnen ist, wollte ich kommen, um ihn zu sehen […]» (Separatbeilage 8 Chat A____ und AB____ 141). Anschliessend schrieb AB____, die Fahndung von R____ sei bei der istanbuler Staatsanwaltschaft vermerkt, Deutschland habe ihn über Interpol zur Fahndung ausgeschrieben (Separatbeilage 8 Chat A____ und AB____ 143).

 

3.2.2

3.2.2.1 Der Antrag des Berufungsklägers auf Befragung von X____ wird damit begründet, dass dieser den wahren Grund dafür kenne, weshalb U____ im Juni 2018 mit dem Berufungskläger in Kontakt gestanden sei. Er könne bezeugen, dass es um ein Leasinggeschäft, nicht um die Organisation von Geldwäschereihandlungen, gegangen sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, in: Akten S. 13864).

 

3.2.2.2 Die Befragung von X____ wird erstmals im Berufungsverfahren verlangt. Diese Person ist dem Gericht jedoch nicht bekannt und aus dem Beweisantrag ergibt sich weder, wo sie wohnhaft sein könnte, noch wie ihre Telefonnummer lautet. Es ist somit unklar, wie X____ durch das Gericht ausfindig gemacht und vorgeladen werden soll. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob überhaupt ein gültiger, hinreichend substantiierter Beweisantrag vorliegt (vgl. Langenegger, Antizipierte Beweiswürdigung und die Ablehnungsgründe nach Art. 139 StPO, Entwicklung, Verhältnis und Anwendung, Diss. Zürich 2023, S. 245 ff.).

 

Jedenfalls ist der Antrag unter dem Gesichtspunkt der Unerheblichkeit der mit der verlangten Beweiserhebung beweisbaren Tatsache abzuweisen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Dass sich der Berufungskläger und U____ im Zusammenhang mit einem Leasinggeschäft austauschten, ist möglich, was jedoch nicht ausschliesst, dass weitere Kontakte bestanden, bei denen es um andere Themen ging. X____ kann naturgemäss nur über Kontakte zwischen U____ und dem Berufungskläger Auskunft geben, von denen er wusste. Um sich abschliessend zu sämtlichen Kontakten zwischen dem Berufungskläger und U____ äussern zu können, müsste es sich bei X____ um den «Schatten» einer dieser beiden Personen gehandelt haben. Davon ist nicht auszugehen, zumal vom Berufungskläger nichts dergleichen behauptet wird.

 

3.2.3   Der Berufungskläger verlangt schliesslich die Befragung von U____, V____ und W____ (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6 f., in: Akten S. 13864). Wie die Vorinstanz ausführte, wurden diese Personen bereits mehrfach befragt (vorinstanzliches Urteil S. 85; Verfügung vom 16. April 2024 S. 2, in: Akten S. 12765). Den derzeitigen Wissensstand erweiternde Angaben sind angesichts dessen nicht von ihnen zu erwarten. Hinzu kommt, dass V____ und W____ in den Einvernahmen jüngeren Datums im Wesentlichen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten (vgl. Akten S. 4396 ff., 4420 ff.). Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz ist U____ zudem «abgetaucht» (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024 S. 3, in: Akten S. 12760).

 

3.3      Verwertbarkeit der Aussagen von U____

 

3.3.1

3.3.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Einvernahme von U____ vom 10. Dezember 2020 (vgl. Akten S. 3674) sei nicht verwertbar. Aus den Vorhalten betreffend den Berufungskläger, die U____ gemacht worden seien, ergebe sich, dass das Untersuchungsverfahren gegen den Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet worden sei und dem Berufungskläger das Recht zur Teilnahme hätte gewährt werden müssen (Berufungsbegründung S. 10, in: Akten S. 13594).

 

3.3.1.2 Eine Strafuntersuchung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, die Eröffnungsverfügung nach Art. 309 Abs. 3 ist bloss deklaratorischer Natur (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer 6B_256/2017 vom 16. September 2021 E. 2.1). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung führt dazu, dass die beschuldigte Person nach Art. 147 Abs. 1 StPO berechtigt ist, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und bei Einvernahmen Fragen zu stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass Mitbeschuldigte einvernommen werden. Das Bundesgericht lässt eine Beschränkung des Teilnahmerechts an den Einvernahmen Mitbeschuldigter jedoch zu, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1, 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3; Jean-Richard-dit-Bressel, Das Teilnahmerecht bei Einvernahmen, in: ZstrR 142/2025. S. 49, 62 f.; Schleiminger/Mettler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 24 ff.).

 

3.3.1.3 Im vorliegenden Fall lag der Staatsanwaltschaft eine Auswertung eines Chats zwischen U____ und dem Berufungskläger vor. Auszüge davon wurden U____ im Rahmen der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 vorgehalten. Es wurden in diesem Zusammenhang diverse Fragen zum Berufungskläger und zu seiner Verwicklung in einen Anlagebetrug gestellt, aus welchen sich unzweifelhaft ergibt, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorlag und die Staatsanwaltschaft begonnen hatte, sich mit dem Straffall gegen ihn zu befassen. Es ist somit festzuhalten, dass die Untersuchung gegen den Berufungskläger zum Zeitpunkt der Einvernahme von U____ am 10. Dezember 2020 materiell eröffnet war, womit ihm grundsätzlich ein Recht zur Teilnahme zustand.

 

Es fragt sich, ob die Einschränkung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers mit Blick auf die zuvor referenzierte bundesgerichtliche Praxis (vgl. oben E. 3.3.1.2) zu Recht erfolgte. Der Berufungskläger wurde erstmals am 16. Juni 2021 einvernommen (vgl. Akten S. 3012 ff.). Auch wenn zum Zeitpunkt der Befragung von U____ in Bezug auf den Berufungskläger bereits Hinweise auf Verstrickungen in den Anlagebetrugskomplex vorlagen, galt es noch seine Stellung in der Hierarchie der Anlagebetrüger/Geldwäscher sowie seinen konkreten Tatbeitrag an den kriminellen Handlungen zu klären. Vor diesem Hintergrund bestand die konkrete Gefahr, dass der Berufungskläger, wäre er zur Teilnahme an der Einvernahme von U____ am 10. Dezember 2020 zugelassen worden, Kollusionshandlungen unternommen hätte. Die vorübergehende Einschränkung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers erweist sich damit als zulässig. Da zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontation mit dem Berufungskläger stattfand (vgl. Akten S. 4352), erweisen sich die anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 getätigten Aussagen von U____ als uneingeschränkt verwertbar.

 

3.3.2

3.3.2.1 Weiter stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, auch die anlässlich der Einvernahme vom 8. November 2021 getätigten Aussagen von U____ seien nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar (Berufungsbegründung S. 10 f., in: Akten S. 13594 f.). Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren gegen U____ noch nicht separat geführt worden und er habe seine Aussagen unter dem Vorbehalt des abgekürzten Verfahrens getätigt (vgl. 362 Abs. 4 StPO).

 

3.3.2.2 Unumstritten ist, dass U____ unter dem Vorbehalt der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens aussagte (vgl. Akten S. 4353). Zu klären bleibt, ob sich auf die fehlende Verwertbarkeit nach Art. 362 Abs. 4 StPO nur die Person berufen kann, der das abgekürzte Verfahren in Aussicht gestellt wurde oder auch Mitbeschuldigte, bei welchen die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nicht zur Diskussion stand.

 

Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sollen einer beschuldigten Person keine Aussagen entgegengehalten werden, die sie im Vertrauen auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemacht hat, sofern dieses aufgrund der Ablehnung durch das Gericht nicht zum Abschluss kommt. Ohne eine solche Absicherung wäre das abgekürzte Verfahren für beschuldigte Personen äusserst unattraktiv, da sie in Bezug auf das Eingestehen des angeklagten Sachverhalts (vgl. Art. 358 Abs. 1 StPO) «vorleistungspflichtig» wären, ohne sich darauf verlassen zu können, dass das von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Ergebnis eintritt. Mithin konkretisiert Art. 362 Abs. 4 StPO das in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte Vertrauensschutzprinzip. Daraus ergibt sich die Schutzwürdigkeit der beschuldigten Person, die die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragt hat (vgl. Art. 358 Abs. 1 StPO) und in diesem Rahmen Aussagen tätigt. Anders verhält es sich bei Mitbeschuldigten, die sich nicht auf ein abgekürztes Verfahren einlassen wollten oder durften; bei diesen lässt sich die Unverwertbarkeit von Aussagen nicht mit dem Vertrauensschutz begründen, da es an einer Vertrauensdisposition – d.h. einer Handlung, die aufgrund einer behördlichen Zusage getroffen wurde – fehlt.

 

Es verbleibt das vom Berufungskläger ins Feld geführte Argument, dass im abgekürzten Verfahren getätigte Aussagen nicht zulasten des Berufungsklägers verwertbar sein sollen, weil sie als «Gefälligkeit» gegenüber den Strafbehörden getätigt worden seien (vgl. Akten S. 12715). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim abgekürzten Verfahren nicht um eine «Kronzeugenregelung» handelt, wie sie teilweise in anderen Rechtsordnungen existiert. Für die Beantragung des abgekürzten Verfahrens ist es ausreichend, wenn der Sachverhalt hinsichtlich die eigene Person betreffende Vorwürfe eingestanden wird. Das Tätigen von Aussagen, die zur Verurteilung weiterer Personen führen, wird gerade nicht verlangt. Anzuerkennen ist immerhin, dass die verstärkte Kooperation mit den Strafbehörden auch zur Belastung von Mitbeschuldigten führen kann. Dies kann jedoch nicht pauschal damit begründet werden, dass gegenüber der Staatsanwaltschaft «Gefälligkeitsaussagen» getätigt würden. Vielmehr kann die Belastung von Mitbeschuldigten etwa Ausdruck dessen sein, dass die Strategie der Sockelverteidigung zusammenbricht. Dies ist jedoch hinzunehmen, zumal kein Anspruch darauf besteht, dass Mitbeschuldigte sich an die einmal verständigte gemeinsame Verteidigungsstrategie halten, sollten sie eine Kooperation mit den Strafbehörden im Verlauf des Verfahrens als vorteilhafter für sich erachten.

 

Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Aussagen, die eine beschuldigte Person mit Aussicht auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens tätigt, grundsätzlich zu Lasten Mitbeschuldigter verwertbar sind, auch wenn das abgekürzte Verfahren nicht zum Abschluss kommt. Sollte im Einzelfall der Eindruck bestehen, dass eine beschuldigte Person Mitbeschuldigte belastet, um sich selbst in einem besseren Licht darzustellen oder sich bei den Strafbehörden beliebt zu machen, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen – und zwar unabhängig davon, ob die Aussagen mit Aussicht auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens getätigt wurden oder nicht.

 

Schliesslich vermag der Berufungskläger auch nichts für sich daraus abzuleiten, dass das Verfahren von U____ zum Zeitpunkt seiner Einvernahme noch nicht formell abgetrennt worden war (vgl. Berufungsbegründung S. 11, in: Akten S. 13595). Diese Tatsache ist lediglich für die Frage des Bestehens eines Teilnahmerechts des Berufungsklägers relevant; im vorliegenden Fall bestand dieses und es wurde dem Berufungskläger auch gewährt. Nicht von Bedeutung erscheint der Umstand, dass noch keine formelle Abtrennung erfolgte, hingegen für die Beurteilung der Frage, ob Aussagen nach Art. 364 Abs. 4 StPO unverwertbar sind.

 

3.4      Anklageprinzip

 

3.4.1   Anlässlich der Berufungsverhandlung rügt die Verteidigung sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips, wenn sie den Standpunkt vertritt, die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Anklageschrift als Mittelsmann führe dazu, dass unklar bleibe, was die Anklage dem Berufungskläger vorwerfen wolle (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 46, in: Akten S. 13804).

 

3.4.2   Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 143 IV 63 E. 2.2. 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 13 E. 3.4.1; BGer 6B_1283/2023 vom 15. September 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen).

 

3.4.3   Wie bereits das Strafgericht ausführte, erweist sich die Rüge, wonach das Anklageprinzip verletzt sei, als unbegründet (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 87 f.). In den Ziffern 2, 3 und 4 des Komplexes C der Anklageschrift wird die dem Berufungskläger vorgeworfene Vermittlungs- und Aufsichtsfunktion konkretisiert, indem unter anderem geschildert wird, dass der Berufungskläger «über den gesamten Tatzeitraum Rechenschaft von V____ über die Einzahlungen der Geschädigten» verlangt habe, dass der Berufungskläger V____ bedroht habe (AS S. 10, in: vorinstanzliches Urteil S. 14 f.) oder dass er U____ an die türkischen Hintermänner vermittelt habe, worauf dieser ab Mai 2019 gegen eine Provision von mindestens 6 bis 10 % der weitergeleiteten Vermögenswerte mehrere Geschäftskonten für die Abwicklung der betrügerischen Anlagegeschäfte zur Verfügung gestellt habe (AS S. 13, in: vorinstanzliches Urteil S. 13). Ebenso wird eine explizite Zahlungsanweisung erwähnt, die der Berufungskläger V____ am 20. Juli 2018 per WhatsApp erteilt haben soll, sowie das Intervenieren bei V____ am 26. Juli 2018, als es im Zusammenhang mit einer Überweisung zu Problemen gekommen sein soll (AS S. 8, in: vorinstanzliches Urteil S. 12).

 

Ferner werden in der Anklageschrift sowohl die einzelnen Überweisungen der Geschädigten als auch die weiteren Transaktionen auf den schweizerischen Konten bis zum Abbruch des Papertrails datums- und betragsmässig aufgelistet (AS S. 8, in: vorinstanzliches Urteil S. 12). Damit wurden sowohl der Tatzeitraum als auch die Höhe der Beträge der dem Berufungskläger vorgeworfenen Geldtransporte ausreichend umschrieben. Dass die einzelnen Kuriere nicht namentlich erwähnt werden, ist darauf zurückzuführen, dass keiner von ihnen einer Kontrolle unterzogen werden konnte, weil – dem Sachverhalt gemäss Anklageschrift folgend – die Geldtransporte zum Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen bereits durchgeführt worden waren. Verbleibende Ungenauigkeiten in der Umschreibung des Anklagesachverhalts sind also der Beweislage geschuldet und hinzunehmen, zumal die Identifizierung der Kuriere keinen Einfluss auf die Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers, der die Organisation von Geldtransporten kategorisch abstritt, gehabt hätte (vgl. Akten S. 4320, 4339 f.; BGer 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5, 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3, 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4).

 

Zusammengefasst geht aus den Schilderungen in der Anklageschrift hinreichend klar hervor, aus welchem Verhalten der Vorwurf der Geldwäscherei abgeleitet wird, womit sich die Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt, als unbegründet erweist.

 

3.5      Tatsächliches und Rechtliches im Komplex C Ziff. 2 und 3 («Benchhill»)

 

3.5.1   Der äussere Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und überdies aufgrund der vorhandenen Beweismittel objektiviert. Im Anschluss an die beiden durch den Berufungskläger organisierten Treffen zwischen ihm, V____, W____ und R____ in der Türkei, kam es zu den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen von den telefonisch und per E-Mail getäuschten deutschen Anlagern auf die Konten der Gesellschaft_1____ und der Gesellschaft_2____ (vgl. Unterlagen Geschädigte, in: Separatbeilage 14.1; Aussagen und Unterlagen zahlreicher Geschädigter, in: Akten S. 6709 ff., 6545 ff., 6572 ff., 6665 ff , 6668 ff., 6743 ff.; Kontoauszug Gesellschaft_1____, in: Separatbeilage 2 T - PF EUR / 1 ff.; Kontoauszug Gesellschaft_2____, in: Separatbeilage 2 PF [...] / 7.31 ff.; AS Annex 1 und 2, in: Akten S. 11766.54 ff.; vorinstanzliches Urteil S. 105 mit weiteren Belegstellen). V____ hob anschliessend von den auf den Konten der Gesellschaft_1____ eingegangen Zahlungen EUR 643'721.– in bar ab (Kontoauszug Gesellschaft_1____, in: Separatbeilage 2 T - PF EUR / 1 ff.; AS Annex 1, in: Akten S. 11766.54). Von den Konten der Gesellschaft_2____, auf die zum Zweck der Anlage Gelder in Höhe von EUR 294'000.– überwiesen worden waren, wurden anschliessend EUR 294'774.55 von U____ auf die Konten der [...] AG, [...].ch GmbH, [...] GmbH, [...] AG und der [...] GmbH transferiert (Kontoauszug Gesellschaft_2____, in: Separatbeilage PF [...] / 7.31 ff.; AS Annex 2, in: Akten S. 11766.55 ff.).

 

3.5.2

3.5.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, das Zurverfügungstellen von Konten für den Empfang der Gelder, welche den Vermögensschaden bewirkten, könne keine Geldwäscherei darstellen, weil auch bei der Geldwäscherei die Vortat, im vorliegenden Fall der Betrug, abgeschlossen sein müsse. Konkret sei das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens erst eingetreten, als die Gelder der getäuschten Anleger auf den Konten der Gesellschaft_1____ und Gesellschaft_2____ eingegangen waren und abgeschlossen sei der Betrug erst gewesen, als diese Gelder dann zu den Betrügern in die Türkei transferiert und diese damit bereichert worden seien. Folglich sei das vermittelte Konstrukt mit der Zurverfügungstellung der Konten für die Zahlungen noch im Bereich des Betruges zu verorten, weshalb nicht Geldwäscherei, sondern allenfalls Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zum Betrug vorliegen würde, wenn auch der bestrittene Vorsatz erfüllt wäre (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 47, in: Akten S. 13804).

 

3.5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Begehung eines Anschlussdelikts grundsätzlich voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist. Solange die Vortat andauert und nicht abgeschlossen ist, ist nur Gehilfenschaft oder Mittäterschaft an der Vortat zur Geldwäscherei möglich (BGer 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.4.2, 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 3.3.1, 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). Als abgeschlossen gilt die Vortat dann, wenn sie derart fortgeschritten ist, dass mittels derselben Vermögenswerte generiert worden sind. Denn erst dann können Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinteressen betreffend aus deliktischen Tätigkeiten herrührende Vermögenswerte überhaupt bestehen, die mit einer Geldwäschereihandlung vereitelt werden könnten (BGer 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.4.2).

 

3.5.2.3 Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass der Empfang der Gelder auf die Konten in der Schweiz noch nicht als Geldwäschereihandlung qualifiziert werden kann, da es dadurch erst zur Entstehung der illegalen Vermögenswerte kam. Anders verhält es sich jedoch bezüglich der im Anschluss daran vorgenommenen Barabhebungen und Überweisungen: Der Betrug war nicht erst mit dem Ankommen der Gelder in der Türkei, sondern bereits mit dem Empfang auf den Schweizer Konten der Gesellschaft_1____ und Gesellschaft_2____ abgeschlossen; ab diesem Zeitpunkt konnten die Hintermänner in der Türkei nämlich über die transferierten Vermögenswerte faktisch verfügen, in dem sie diese durch ihre Strohmänner weiterüberweisen oder bar auszahlen liessen. Die Rüge des Berufungsklägers erweist sich daher als unbegründet.

 

3.5.3

3.5.3.1 Der Berufungskläger argumentiert weiter, vorgenommene Abhebungen vom Konto und Weiterleitungen kämen zwar als Geldwäschereihandlungen in Frage, aber nur für diejenige Person, welche die Transaktion vom Konto selbst vorgenommen habe. Dies sei in Bezug auf den Berufungskläger nicht der Fall.

 

3.5.3.2 Eine Handlung kann einer Person, die sie nicht eigenhändig ausgeführt hat, unter anderem dann zugerechnet werden, wenn sie als Mittäter zu qualifizieren ist. Davon geht auch das Bundesgericht im vom Berufungskläger zitierten Entscheid implizit aus, wenn es schreibt: «Die Vorinstanz […] begründet […] nicht, dass und weshalb allenfalls die Abhebungen und Weiterleitungen dem Beschwerdeführer als eigene Handlungen zuzurechnen wären, sollte er sie nicht selbst vorgenommen haben» (E. 1.4.4).

 

3.5.3.3 Der Berufungskläger ordnete Zahlungen und Barabhebungen an und überwachte die rechtzeitige Ausführung von Zahlungen, wie sich aus den gesicherten Chatnachrichten ergibt: «brudi zieh mol nur 40€ rest überwisse mir […] 3300€ ei mol do […] kasch du no ca 10 oder 20 zieh oder gohts nüme» (Separatbeilage 1 CHAT B O (CH) GESAMT / 158 ff., 191; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 112 – 114 mit weiteren Belegstellen). Zudem organisierte er die Abholung des Bargelds durch weitere Personen, was ebenfalls aufgrund der gesicherten Chatnachrichten hinreichend dokumentiert ist: «vergiss hütte nid 15000€ […] ich schick öper hüte» (Separatbeilage 1  CHAT  B  O  (TR)  /  5; vorinstanzliches Urteil S. 114 mit weiteren Belegstellen).  Der Berufungskläger leistete nach dem Geschilderten sowohl Beiträge bei der Planung als auch bei der Ausführung der Geldwäschereihandlungen. Diese Beiträge erscheinen als derart wichtig, dass ohne sie die erfolgreiche Durchführung der zu beurteilenden Geldwäschereihandlungen nicht möglich gewesen wäre. Der Berufungskläger ist folglich Mittäter, womit ihm auch die durch V____ und W____ eigenhändig vorgenommenen Handlungen zuzurechnen sind.

 

3.5.4

3.5.4.1 Der Berufungskläger bestreitet, davon gewusst zu haben, dass die Gelder, die auf die Konten der Gesellschaft_1____ und Gesellschaft_2____ geflossen seien, aus einem Verbrechen herrührten und kritisiert die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich. Im Detail moniert er, dass die Vorinstanz die Herstellung des Kontakts zwischen R____, V____ und W____ als Indiz dafür wertete, dass der Berufungskläger gewusst habe, dass es sich um Gelder aus einem Anlagebetrug handelte (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 106). Die Annahme, R____ habe unvorsichtigerweise offengelegt, dass die auf Schweizer Konten transferierten Gelder aus einem Anlagebetrug stammten, sei lebensfremd. Weiter sei das Dreiecksverhältnis, darin bestehend, dass die Gelder für den Verkauf von Aktien ohne jeglichen Zusammenhang auf Konten schweizerischen Gesellschaften flossen und von dort in die Türkei zum Verkäufer der Aktien transferiert wurden, geradezu typisch für eine Steuerhinterziehung. Von seiner solchen «Steueroptimierung» sei auch W____ ausgegangen (vgl. Akten S. 4429, 4432, 6292). Das verdächtig erscheinende Konstrukt tauge entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen nicht als Indiz dafür, dass der Berufungskläger über die verbrecherische Herkunft der Gelder Bescheid wusste. Willkürlich sei es auch, dass das Strafgericht die nachweislich erst am 16. Juni 2020 auf das Mobiltelefon des Berufungsklägers gelangte Lead-Liste als Indiz dafür wertete, dass er im Jahr 2018 gewusst habe, dass die Gelder, die auf die Konten der Gesellschaft_1____ und Gesellschaft_2____ flossen, aus einem Anlagebetrug stammten. Auch die Tatsache, dass der Berufungskläger, nachdem er ex post von den Abläufen erfahren habe, es als dumm bezeichnete, dass die Käufer von Aktien bei einer Firma namens Benchhill & Partners Ltd. das Entgelt für die Aktien auf die Konten der Gesellschaft_1____ und Gesellschaft_2____ überwiesen, und er dies demzufolge nicht getan hätte, lasse nicht im Entferntesten darauf schliessen, dass er ex ante gewusst habe, dass die Gelder aus einem Anlagebetrug stammten. Auch der Umstand, dass sich R____ am Telefon eines anderen und dafür verständlichen und aussprechbaren Namens am Telefon bediente, könne keinesfalls als Indiz für ein Wissen bezüglich eines Anlagebetrugs gewertet werden. Sodann sei eine Provision für alle in der Schweiz Beteiligten von 10 % für ein Umgehungsgeschäft zur Steuerhinterziehung entgegen den Feststellungen des Strafgerichts nicht ungewöhnlich hoch, weshalb das Wissen um die Provision von 10 % kein Indiz für das Wissen darstelle, dass die Gelder aus einem Verbrechen stammten. Die völlige Legalität der Geschäftsbeziehung habe der Berufungskläger nie geltend gemacht, sondern lediglich, dass ihm von R____ versichert worden sei, dass die Gelder eine legale Herkunft hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es zudem auch bei Konstrukten zur Steuerhinterziehung nicht gänzlich unüblich, die Geschäftsbeziehung für die Umgehungsgeschäfte in schriftlichen Verträgen festzuhalten. Sodann sei es dem Berufungskläger auch völlig klar gewesen, dass die Provisionen schwarz zu beziehen waren. Im Ergebnis lasse sich kein eventualvorsätzliches Handeln erstellen. Es habe entsprechend mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ein Freispruch vom Vorwurf der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei zu erfolgen (Berufungsbegründung S. 6 ff., in: Akten S. 13590 ff.).

 

3.5.4.2 Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob aufgrund der festgestellten Tatsachen auf Vorsatz zu schliessen ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2, 147 IV 439 E. 7.3.1; BGer 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 14.4.3; je mit Hinweisen). Mithin betrifft die Rüge des Berufungsklägers sowohl tatsächliche als auch rechtliche Belange. Was eine beschuldigte Person wusste, lässt sich – sofern kein Geständnis vorliegt – regelmässig nur aufgrund äusserlich feststellbarer Indizien ermitteln, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können sie aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_163/2024 vom 30. September 2025 E. 1.4.3, 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3, 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.6.1).

 

Ein Geldwäscher nach Art. 305bis StGB handelt vorsätzlich, wenn ihm im Sinne der «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst ist, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3, 122 IV 211 E. 2e, 119 IV 242 E. 2b, je mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2, 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1, 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2, je mit Hinweisen). Von Eventualvorsatz ist auch dann auszugehen, wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand hingegen nicht erfüllt (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2).

 

3.5.4.3 Im vorliegenden Fall ist vorab zu bemerken, dass die Information über die Herkunft der Gelder für den Berufungskläger von grossem Interesse war, da sich daraus Hinweise ergaben, welches Risiko mit der Organisation des Empfangs und der Weiterleitung von Geldern verbunden war und damit auch, wie hoch die Vergütung für diese Tätigkeit ausfallen sollte. Für die Entgegennahme und Weiterleitung bloss hinterzogener Gelder ist die Zahlung einer niedrigeren Prämie zu erwarten als für die Entgegennahme von Geldern aus krimineller Herkunft. Es ist vor diesem Hintergrund naheliegend, dass der Berufungskläger spätestens anlässlich eines Treffens in der Türkei von R____ über die verbrecherische Herkunft der Gelder informiert worden war, zumal er zu diesem offenbar in einer engeren Beziehung stand, als es von ihm dargestellt wird. Für ein hohes Mass an Vertrauen und eine enge Beziehung spricht etwa, dass der Berufungskläger sich den Lamborghini von R____ ausleihen durfte (vgl. Einvernahme vom 15. Juli 2021 S. 7, in: Akten S. 3074). Wie bereits erwähnt, verfügte der Berufungskläger zudem über eine Kopie der Identitätskarte von R____ (vgl. oben E. 3.2.1.2), wusste, dass international nach ihm gefahndet wurde und wollte ihn dennoch treffen (Separatbeilage 8 Chat A____ und AB____ 141). Der Berufungskläger verhält sich im erwähnten Chat jedenfalls nicht so, wie man es von jemandem erwarten würde, der von den verbrecherischen Machenschaften seines ehemaligen Geschäftspartners überrascht worden bzw. von diesem «verarscht» (vgl. Einvernahme 6. Oktober 2021 S. 4, in: Akten S. 6523) worden wäre. Es kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Kontaktherstellung zwischen R____, V____, W____ im Kontext der weiteren Berührungspunkte zwischen dem Berufungskläger und R____ zu Recht als Indiz wertete, dass der Berufungskläger über die verbrecherische Herkunft der auf die Schweizer Konten überwiesenen und anschliessend weitergeleiteten Gelder Bescheid wusste.

 

Betreffend das Vorbringen, der Berufungskläger habe gedacht, es gehe um Steueroptimierung/Steuerhinterziehung, fällt auf, dass sich die Position des Berufungsklägers im Laufe der Zeit verändert hat. In der Einvernahme vom 16. Juni 2021 sagte er aus, gewusst zu haben, dass es «um Börse und nicht mehr und nicht weniger» gegangen sei (Einvernahme vom 16. Juni 2021 S. 3, in: Akten S. 3014). In der Einvernahme vom 15. Juli 2021 sagte der Berufungskläger dann, er habe gedacht, die Geschäfte seien legal gewesen (Einvernahme vom 15. Juli 2021 S. 2 und 6, in: Akten S. 3054 und 3058). Dass er gedacht habe, es sei um Steuerhinterziehung/Optimierung gegangen, wird zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort erwähnt. In der Anwesenheit des Berufungsklägers sagte W____ anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2022, er habe gedacht, es gehe um Steueroptimierung (Einvernahme vom 6. April 2022 S. 13, in: Akten S. 4432). Darauf berief sich der Berufungskläger vor dem Strafgericht ebenfalls (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 24, in: Akten S. 12931). Dass die späteren Aussagen des Berufungsklägers diese zusätzliche Information enthalten, die in früheren Einvernahmen nicht erwähnt worden war, spricht dafür, dass es sich dabei um einen nachträglich entwickelten Erklärungsansatz handelt. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers sowie das erwähnte Näheverhältnis zu R____ führt somit zur Annahme, dass der Berufungskläger nicht davon ausging, es gehe bloss um Steueroptimierung/Steuerhinterziehung.

 

Bezüglich die vom Berufungskläger angesprochene Höhe der Provision von 10 % erscheint relevant, dass diese ziemlich genau dem marktüblichen Preis für Geldwäschereihandlungen entspricht: Laut einer dieses Jahr veröffentlichten Studie liegt der Mediansatz der Provision, die für das Waschen von Geldern verlangt wird, bei 9 % der Gesamtsumme, die es zu waschen gilt (Nazzari/Favarin, Name Your Price: Exploring the Costs of Professional Money Laundering Services in Large-Scale Cases in the United States, in: ResearchGate, https://tinyurl.com/54rc8ry6). Laut einer anderen Quelle liegt die Provision für Geldwäscherei typischerweise bei 7 – 10 % des Gesamtwerts der zu waschenden Vermögenswerte (How Chinese underground banks became the world’s biggest money launderers, in: The Economist, 20. November 2025, https://tinyurl.com/y53ptsv7). Wäre es bloss um Steuerhinterziehung/Steueroptimierung gegangen, wäre eine tiefere Provision zu erwarten gewesen, da es bei einer zu entrichtenden «Gebühr» von 10 % viele Jahre dauern würde, bis allfällige Steuerersparnisse, etwa der in Deutschland existierenden Kapitalgewinnsteuer, diesen Verlust ausgleichen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Würdigung der Vorinstanz zutreffend, das Wissen um die Provision von 10 % weise darauf hin, dass der Berufungskläger um die verbrecherische Herkunft der empfangenen und weitergeleiteten Gelder wusste.

 

Angesichts der weiteren konspirativen Umstände – Dreiecksverhältnis, Verwendung eines falschen Namens durch R____, Fehlen schriftlicher Unterlagen, Branchenfremdheit der Gesellschaft_1____ und der Gesellschaft_2____, hohe Bargeldbezüge, Wissen um Kontosperrungen (siehe eingehend vorinstanzliches Urteil S. 106 ff.) – mussten beim Berufungskläger die Alarmglocken läuten. Bis hierhin lässt sich aufgrund der vorhandenen Indizien schliessen, dass der Berufungskläger die verbrecherische Herkunft der Gelder erahnte und die Vornahme von Handlungen, die die Einziehung erschwerten oder vereitelten, in Kauf nahm.

 

Die Tatsache, dass dem Berufungskläger eine Lead-Liste zugesandt worden war, lässt jedoch gar den Schluss zu, dass er die verbrecherische Herkunft der Gelder nicht nur erahnte, sondern hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft der empfangenen und weitergeleiteten Gelder über sicheres Wissen verfügte. Der Beweiswert dieses Indizes wäre zwar noch höher, wenn der Berufungskläger die Lead-Liste vor dem Zeitraum erhalten hätte, in dem die vorliegend zu beurteilenden Straftaten mutmasslich stattfanden. Allerdings lassen sich auch aus dem Empfang einer solchen Liste zu einem späteren Zeitpunkt Rückschlüsse auf das Wissen des Berufungsklägers zum Tatzeitraum ziehen: Wäre der Berufungskläger zuvor als ein sich im Irrtum befindendes Tatwerkzeug zur Begehung von Geldwäschereihandlungen benutzt worden, wäre ihm eine solche Lead-Liste aller Wahrscheinlichkeit auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt anvertraut worden. Der spätere Empfang und die Weiterleitung der Liste – was wohl der Leistung eines Beitrags zu Anlagebetrügen entspricht, mangels Zuständigkeit dieses Gerichts jedoch vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen ist –, lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Mitwissen bezüglich zuvor von der gleichen Gruppierung und nach gleichem Muster begangener Verbrechen schliessen. Anders verhielte es sich etwa dann, wenn dem Berufungskläger die Liste zugesandt worden wäre und er nachgefragt hätte, worum es sich dabei handle. Dafür bestehen jedoch keinerlei Hinweise; vielmehr leitete der Berufungskläger das Dokument so weiter, als ob es sich dabei um «business as usual» handelte (vgl. Einvernahme vom 28. Januar 2022 S. 3 f., in: Akten S. 3217 f.).

 

Ein weiteres Indiz für das sichere Wissen des Berufungsklägers bezüglich der verbrecherischen Herkunft der transferierten Gelder bildet die im Chat V____ und R____ gemachte Äusserung, eine Person wolle man nochmals «loaden» (Separatbeilage 1 Chat B N / S. 49). Dabei handelt es sich um eine Bezeichnung, die im Zusammenhang mit der intensiven Bearbeitung potenzieller Betrugsopfer zum Zweck der Gewinnmaximierung verwendet wird (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Reloading_scam; https://tinyurl.com/coinbasehelpsite). Damit ist erstellt, dass V____ in den Ablauf des Betrugs eingeweiht war. Dies weist wiederum darauf hin, dass der Berufungskläger über die selben Informationen verfügte, zumal zwischen ihm und R____ wie zuvor dargestellt ein Näheverhältnis bestand (vgl. oben E. 3.5.4.3) und er es war, der den Kontakt zwischen R____ und V____ herstellte.

 

Hervorzuheben ist auch, dass der Berufungskläger Anweisungen erteilte, wie die auf Schweizer Konten eingegangen Gelder weiterzuleiten waren (vgl. Einvernahme vom 10. August 2021 S. 14, in: Akten S. 6470; Separatbeilage 1 Chat BO (CH) 1 1 ff.). Dabei wurde jeweils darauf verzichtet, den Zahlungsaufträgen einen Zahlungsvermerk hinzuzufügen, was die Zuordnung der Gelder zu den jeweiligen Depotinhabern vereinfacht hätte. Stattdessen wurde das Geld nach Gutdünken des Berufungsklägers teilweise in bar bezogen oder auf diverse Konten überwiesen, wie sich aus den gesicherten Chats ergibt: «[B]rudi zieh mol nur 40€ rest überwisse mir […] 3300€ 1 mol do. […] kasch du no ca 10 oder 20 zieh oder gohts nüme» (Separatbeilage 1 Chat BO (CH) 1 1 ff.). Auch dies lässt darauf schliessen, dass dem Berufungskläger klar war, dass die empfangenen und weitergeleiteten Gelder keinen in Deutschland ansässigen Personen gutgeschrieben werden sollten und eine Rückzahlung zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war.

 

Zusammenfassend lassen die zahlreichen Verdachtsmomente keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger sich über die verbrecherische Herkunft der Gelder im Sinne eines sicheren Wissens im Klaren war. Ergänzend zu den hiervor getätigten Ausführungen zu einzelnen Indizien kann auf die umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 105 – 116).

 

3.5.5   Zur rechtlichen Qualifikation, die mit Ausnahme der bereits hervorgehobenen Aspekte nicht beanstandet wurde, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 132 – 138). Resümierend ist Folgendes festzuhalten: Als Vortat liegt ein vollendeter (vgl. oben E. 3.5.2.3) gewerbsmässiger Betrug vor (vorinstanzliches Urteil S. 133). Mit der Barauszahlung von Geldern, dem Transport mittels Kurieren und der Überweisung an vordergründig nicht tatbeteiligte und im Ausland wohnende Personen bzw. der Organisation dieser Vorgänge nahmen V____, W____, der Berufungskläger und unbekannt gebliebene Kuriere Handlungen vor, die geeignet waren, die Einziehung der deliktisch erlangen Gelder zu vereiteln (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 135). Soweit der Berufungskläger Handlungen nicht eigenhändig vorgenommen hat, sind ihm diese auf dem Weg der Mittäterschaft zuzurechnen (vgl. oben E. 3.5.3.3). Der Berufungskläger wusste von der verbrecherischen Herkunft der Gelder (vgl. oben E. 3.5.4) und handelte entsprechend auch mit Wissen und Willen, die Einziehung der Gelder zu erschweren bzw. zu verunmöglichen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 136). Der Berufungskläger organisierte am 21. Juli und 22. August 2018 Treffen in der Türkei, anlässlich welcher sich V____, W____ und der Berufungskläger gegenüber R____ bereit erklärten, Gelder von getäuschten deutschen Anlegern zu empfangen und weiterzuleiten, wobei es die deliktische Herkunft der Gelder zu verschleiern galt. V____ und W____ stellten mit Strohleuten versehene Gesellschaften zur Verfügung und leiteten Gelder weiter oder bezogen sie bar und übergaben sie an Kuriere. Der Berufungskläger erteilte Anweisungen, auf welche Konten Gelder in welcher Höhe zu überweisen waren und organisierte überdies Kuriere. Aufgrund dieser Rollenteilung und dem häufigen Austausch ist von einem fest eingespielten Team auszugehen, das besonders intensiv zusammenwirkte und über einen erhöhten Organisationsgrad verfügte. Mithin ist das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB erfüllt. Ebenfalls gegeben ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit, hat die Bande des Berufungsklägers im Komplex «Benchhill» doch einen Umsatz von EUR 937'471.– erwirtschaftet und hat er einen persönlichen Gewinn von über EUR 30'000.– erzielt, womit angesichts seines tiefen legalen Einkommens ein berufsmässiges Handeln vorliegt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 137).

 

3.6      Tatsächliches und Rechtliches im Komplex C Ziff. 4 («Brokergroup»)

 

3.6.1   In tatsächlicher Hinsicht unumstritten und aufgrund der gesicherten Chatnachrichten objektiviert ist die Vermittlung des Kontakts zwischen U____ und S____ sowie T____, die in gleicher Weise Call-Center betrieben wie zuvor R____ und AA____ (vgl. Einvernahme vom 24. März 2022 S. 3, in: Akten S. 4386; vorinstanzliches Urteil S. 129 mit weiteren Nachweisen). Aufgrund der gesicherten Chatnachrichten, der Aussagen des Berufungsklägers und jenen von U____ ist überdies erstellt, dass der Berufungskläger U____ kontaktierte, wenn die Hinterleute in der Türkei diesen nicht erreichen konnten: «Er bat mich auch einmal um Hilfe. Ich sagte aber immer, dass ich mit dem Geschäft nichts zu tun haben wollte. Ich wurde aber wieder involviert, weil beide Seiten sich an mich wandten, wenn die Kommunikation zwischen den beiden nicht klappte. Da riefen sie mich an» (Einvernahme vom 24. März 2022 S. 11, in: Akten S. 4395; vorinstanzliches Urteil S. 129 ff. mit weiteren Nachweisen). U____ hat dies bestätigt, den Berufungskläger darüber hinaus aber auch nicht zusätzlich belastet (Einvernahme vom 8. November 2021 S. 7, in: Akten S. 4358). Ferner hat der Berufungskläger eingestanden, gewusst zu haben, dass es um einen Betrug ging (Einvernahme vom 16. Juni 2021 S. 3, in: Akten S. 3014). Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der im Tatzeitpunkt über keine existenzsichernden legalen Einkünfte verfügende Berufungskläger auch finanziell profitiert hat, zumal er wie dargelegt über die initiale Herstellung des Kontakts hinaus auch bei später auftretenden Komplikationen als Vermittler zur Verfügung stand (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 130 f.).

 

3.6.2

3.6.2.1 In rechtlicher Hinsicht moniert der Berufungskläger, zum Zeitpunkt der Vermittlung sei noch kein Betrug abgeschlossen gewesen, weshalb allenfalls eine Gehilfenschaft zum Betrug, nicht jedoch zur Geldwäscherei vorliegen könne.

 

3.6.2.2 Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Betrug als Vortat zur Geldwäscherei in Frage kommt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 3.5.2.2 f.). Demnach kommen vor Abschluss einer Vortat vorgenommene Handlungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Beiträge zu einer Geldwäscherei in Frage.

 

3.6.2.3 Dem Berufungskläger ist folglich darin Recht zu geben, dass die Vermittlung von U____ und S____ sowie T____ keine Gehilfenschaft zur Geldwäscherei darstellen kann. Der Berufungskläger klammert jedoch aus, dass ihm nebst der Vermittlung der genannten Personen vorgeworfen wird, S____ und T____ als Kontaktperson zur Verfügung gestanden zu sein, wenn zwischen ihnen und U____ Kommunikationsschwierigkeiten bestanden. Wie sich aus dem Komplex «Benchhill» ergibt, bestand jeweils dann das Bedürfnis nach erhöhter Kommunikation, wenn Gelder auf Schweizer Konten eintrafen, die weitergeleitet werden sollten. Daraus lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass die vom Berufungskläger eingestandenen Hilfeleistungen im Komplex «Brokergroup» ebenfalls nach erfolgtem Transfer auf Konten in die Schweiz – mithin nach Abschluss des Betrugs – erfolgten. Sodann handelt sich bei der Koordination durch den Berufungskläger zwischen den Beteiligten um Handlungen, durch die der Berufungskläger zwar keine Tatherrschaft erlangte, aber die Geldwäschereihandlungen immerhin förderte, womit er als Gehilfe zu qualifizieren ist.

 

3.6.3   Zur Qualifikation der Banden- und Gewerbsmässigkeit ist festzuhalten, dass der Berufungskläger angesichts seiner Tatbeteiligung im Komplex «Benchhill» um die Machenschaften der aus der Türkei operierenden S____ und T____ und aufgrund seiner Vermittlung von U____ auch um dessen Tatbeitrag wusste. Überdies war er ein langjähriger Bekannter von U____ und kannte S____ und T____ aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Hells Angels (vgl. Einvernahme vom 10. September 2020 S. 2 ff., in: Akten S. 3580 ff. Einvernahme vom 10. Dezember 2020 S. 10 ff., in: Akten S. 3683 ff.; vorinstanzliches Urteil S. 125, 127, 142). Dadurch war es ihm möglich, durch seine auf Anlass der Beteiligten erfolgenden Interventionen, für einen flüssigen Ablauf zu sorgen und den Austausch in Bezug auf eine unbestimmte Vielzahl an Geldwäschereihandlungen zu fördern. Er ist daher als Bandenmitglied zu betrachten, das sich den Umsatz der Bande von insgesamt EUR 2'705'577.– (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 118 f.) anrechnen lassen muss. Angesichts dieser Summe kann auch ohne Bestimmung des genau erzielten Gewinns das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bejaht werden, zumal Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB den «grossen Umsatz» als vom «erheblichen Gewinn» separate Variante erwähnt.

 

3.7      Zwischenfazit

 

Nach vorstehend Erwogenem ist festzuhalten, dass der Berufungskläger aufgrund seines Beitrags im Komplex «Benchhill» (C, Ziff. 2 und 3) der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei zu verurteilen ist; aufgrund seiner Rolle im Komplex «Brokergroup» (Komplex C, Ziff. 4) ist der Berufungskläger der Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei zu verurteilen.

 

4.         Bestechung von AC____ für sexuelle Handlungen (Komplex D) sowie Bestechung von AD____ (Komplex E Ziff. 2 lit. a) und Anstiftung von AD____ zum Amtsmissbrauch (Komplex E Ziff. 2 lit. b)

 

4.1      Überblick der Vorwürfe

 

Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, während seiner Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis (nachfolgend: UG) Waaghof, der Aufseherin AC____ im Zeitraum vom 20. August 2022 bis 23. Oktober 2022 Geld bezahlt zu haben bzw. ein schönes Leben, schöne Ferien und schöne Geschenke versprochen zu haben, wobei AC____ als Gegenleistung mehrfach sexuelle Handlungen mit ihm in seiner Gefängniszelle vorgenommen habe. Dadurch habe sich der Berufungskläger der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter StGB) schuldig gemacht (Komplex D).

 

Des Weiteren wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe den Aufseher AD____ dafür bezahlt, dass dieser ihn sein persönliches Mobiltelefon nutzen liess und ihm Mobiltelefone ins Gefängnis schmuggelte. Dadurch habe sich der Berufungskläger der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter StGB) schuldig gemacht (Komplex E Ziff. 2 lit. a). Ferner soll der Berufungskläger AD____ angestiftet haben, ihm pflichtwidrig den Zugang zur Zelle von AE____ ermöglicht zu haben, wodurch er sich der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (Art. 312 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht habe (Komplex E Ziff. 2 lit. b).

 

4.2      Beweisanträge

 

4.2.1

4.2.1.1 Der Berufungskläger beantragt die Befragung von AC____, unter Gewährung des Konfrontationsrechts, da ansonsten die Aussagen, die sie im AD____ betreffenden separaten Verfahren getätigt habe, nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar seien. Konkret habe AC____ den Berufungskläger insofern belastet, als sie behauptet habe, einen sexuellen Kontakt mit ihm gehabt zu haben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, in: Akten S. 13865).

 

4.2.1.2 AC____ wurde im vorliegenden Verfahren mehrfach befragt, und eine Konfrontation mit dem Berufungskläger fand statt. Die Aussage von AC____, sie habe mit dem Berufungskläger sexuell verkehrt, tätigte sie jedoch nach erfolgter Konfrontation mit dem Berufungskläger. Dieser hatte somit noch keine Möglichkeit, hinsichtlich dieser konkreten Aussage Ergänzungsfragen zu stellen. Es trifft daher zu, dass diese Aussage nur unter dem Vorbehalt der erneuten Konfrontation mit dem Berufungskläger verwertbar wäre. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Beweislage hinsichtlich der Frage, ob sexuelle Kontakte zwischen AC____ und dem Berufungskläger bestanden, auch ohne Verwertung der betreffenden Aussage von AC____ derart erdrückend ist (vgl. unten E. 4.4.1), dass eine erneute Befragung keinen Mehrwert bzw. keine neuen Erkenntnisse verspricht. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, dass durch eine erneute Befragung von AC____ den Berufungskläger entlastende Umstände zu Tage treten könnten. Folglich ist der Antrag auf erneute Befragung von AC____ abzuweisen.

 

4.2.2   Der Antrag auf Befragung von AD____ ist ebenfalls abzuweisen, da dieser mehrfach in Anwesenheit des Berufungsklägers befragt wurde und eine weitere Befragung keine neuen Erkenntnisse verspricht.

 

4.3      Verwertbarkeit der Aussagen von AF____ und AE____

 

4.3.1

4.3.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, die anlässlich der Einvernahmen vom 3. November 2022 und 24. November 2022 getätigten Aussagen von AF____ (vgl. Akten S. 9114) seien unter Missachtung des Teilnahmerechts (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO) des Berufungsklägers erfolgt. Ferner habe man AF____ – als dem Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2022 das Teilnahmerecht gewährt worden sei – mit seinen nicht verwertbaren Aussagen vom 24. November 2022 konfrontiert und habe sich diese bestätigen lassen. Auch die am 20. Dezember 2022 getätigten Aussagen seien daher nicht zum Nachteil des Berufungsklägers verwertbar. Dasselbe gelte für die anlässlich der Einvernahme vom 24. Dezember 2022 (vgl. Akten S. 9292 ff.) getätigten Aussagen, da dabei durchs Band auf die bisherigen Ergebnisse zurückgegriffen worden sei (Berufungsbegründung S. 13, in: Akten S. 13597; Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 58 ff., in: Akten S. 13808 ff.).

 

4.3.1.2 Zur Frage, wann eine Strafuntersuchung als eröffnet gilt und entsprechend ein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 4 StPO besteht, kann auf die bereits getätigten allgemeinen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben E. 3.3.1.2).

 

Auslöser der durch Staatsanwalt MLaw Y____ durchgeführten Einvernahme von AF____ vom 3. November 2022 (vgl. Akten S. 8957 ff.) war das Schreiben desselben vom 30. Oktober 2022 (Akten S. 8500 ff.), in dem dieser auf Korruption, Schmuggel von Drogen und Mobiltelefonen durch Aufseher sowie Sex zwischen Häftlingen und dem Gefängnispersonal aufmerksam machte. Weiter befindet sich eine durch Kriminalkommissär [...] verfasste Notiz in den Akten, in der beschrieben wird, dass um 11.47 Uhr durch einen Häftling der Hinweis eingegangen sei, dass der Berufungskläger Zugang zu einem Mobiltelefon hätte und dieses im Fernseher eines anderen Insassen versteckt sei. Daraufhin seien zwei versteckte Mobiltelefone gefunden worden (Akten S. 8506). Aufgrund des Schreibens von AF____ sowie dessen mündlicher Meldung waren folgende Schlüsse naheliegend: Im UG Waaghof gibt es mutmasslich bestechliche Aufseher, die Insassen Mobiltelefone besorgen; da der Berufungskläger ein solches Mobiltelefon besitzt, war es potenziell er, der Aufseher bestochen hat.

 

Aus den beschriebenen Gegebenheiten erhellt, dass zum Zeitpunkt der Einvernahme von AF____ am 3. November 2022 ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO bezüglich des Delikts der Bestechung (Art. 322ter StGB) gegen den Berufungskläger vorlag und die Staatsanwaltschaft in der Person von MLaw Y____ begonnen hatte, sich mit dem Straffall zu befassen. Die Untersuchung gegen den Berufungskläger war am 3. November 2022 demnach materiell eröffnet, womit dem Berufungskläger grundsätzlich ein Recht zur Teilnahme zugestanden hätte. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass eine vorübergehende Einschränkung des Teilnahmerechts zur Verhinderung von Kollusionshandlungen geboten gewesen wäre, sodass die anlässlich der Einvernahme vom 3. November 2022 von AF____ getätigten Aussagen nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar sind.

 

4.3.1.3 Ebenfalls zu Lasten des Berufungsklägers unverwertbar sind die anlässlich der Einvernahme vom 24. November 2022 getätigten Aussagen von AF____. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Tatverdacht gegen den Berufungskläger noch weiter verdichtet, da AF____ den Berufungskläger am 3. November 2022 in Bezug auf mögliche Bestechungshandlungen zusätzlich belastet hat, als er zu Protokoll gab, dass der Berufungskläger mit einer Aufseherin gegen Geld Sex gehabt habe und überdies konkretisierte, wie der Austausch von SIM-Karten abgelaufen sein soll (vgl. Einvernahme vom 3. November 2022 S. 5 ff., 11, in: Akten S. 8961 ff., 8967).

 

4.3.1.4 Weiter fragt sich, ob die Einvernahme vom 20. Dezember 2022 (Akten S. 9292 ff.) verwertbar ist. Der Berufungskläger begründet deren Unverwertbarkeit damit, dass man sich darin die nicht verwertbaren Aussagen aus den Einvernahmen vom 3. November 2025 und 24. November 2025 habe bestätigen lassen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 58, in: Akten S. 13808). Der Berufungskläger nennt in seinem Plädoyer zusätzlich eine Einvernahme vom 24. Dezember 2022, die soweit ersichtlich nicht existiert; dabei verweist er auf Akten S. 9292 ff. weshalb davon ausgegangen wird, dass damit erneut die Einvernahme vom 20. Dezember 2022 gemeint ist.

 

Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung nicht entgegen (vgl. Art. 147 Abs. 3 StPO). Wird die Einvernahme wiederholt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverbot unterliegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2; vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen).  Werden gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbare Aussagen in späteren Einvernahmen den Befragten zur blossen Bestätigung des Inhalts wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.). Verwertbarkeit liegt hingegen vor, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (BGer 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass nicht die gesamte Einvernahme unverwertbar wird, sobald punktuell Zitate aus einer nicht verwertbaren Einvernahme vorgelesen werden. Es findet also keine «Kontamination» sämtlicher Aussagen statt. Vielmehr erscheint es als angezeigt, zu differenzieren, wann sich ein Zeuge oder eine Auskunftsperson frei äusserte und wann sie bereits getätigte Angaben lediglich formal bestätigte.

 

Im vorliegenden Fall wurde zu Beginn der Einvernahme vom 20. Dezember 2022 auf den Brief von AF____ vom 30. Dezember 2022 Bezug genommen und gefragt, wem ein Mobiltelefon zur Verfügung stehe und wie Mobiltelefone ins Gefängnis gelangten. Daraufhin antwortete AF____, die Mobiltelefone stammten vom Aufseher AD____ und seien durch den Berufungskläger organisiert worden (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 3, in: Akten S. 9294). Anschliessend wurde AF____ mit Verweis auf die Einvernahme vom 3. November 2022 gefragt, was er über die Rolle des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Nutzung von Mobiltelefonen im UG Waaghof wisse. Darauf antwortete AF____: «Ich weiss, weil AD____ immer sagte, dass wenn ich etwas will, das über den A____ gehen müsse, wenn A____ das Bestätigen würde, dann würde er [AD____] das dann machen» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 3, in: Akten S. 9294). Anschliessend wurde AF____ gefragt, ob er selbst gesehen habe, wie der Berufungskläger telefoniert habe. Darauf antwortete er: «Ja, ich habe es gesehen. Es hat mich aber nicht interessiert. Ich würde auch ein Handy benützen, wenn ich eins hätte […]» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 3, in: Akten S. 9294). Später wurde AF____ ohne Hinweis auf eine frühere Einvernahme gefragt, ob ihm ein Mobiltelefon zum Kauf angeboten worden sei, worauf er antwortete: «Ja, ich bekam ein Angebot von AD____. Zum Kaufen. Er hat mir gesagt für CHF 5'000.–. Er kam auf mich zu» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 4, in: Akten S. 9295). Erst nach der Tätigung dieser Aussage wurde aus der Einvernahme vom 3. November 2022 die Stelle zitiert, an der AF____ sinngemäss dieselbe Aussage gemacht hatte. Anschliessend wurde AF____ auf die Einvernahme vom 3. November 2022 hingewiesen, in der er gesagt hatte, AG____ habe dem Berufungskläger ein Mobiltelefon abgekauft. AF____ ergänzte, AG____ habe ihm erzählt, dass er vom Berufungskläger ein Mobiltelefon der Marke Samsung abgekauft habe und der Berufungskläger stattdessen ein Mobiltelefon der Marke iPhone erhalten würde. Dies sei dann so geschehen, als der Vorgesetzte von AD____, «[…]» [...], in den Ferien war (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 5, in: Akten S. 9296). Ferner wurde AF____ mit Verweis auf seine früheren Aussagen gefragt, was er über die SIM-Karten und die Funktionstüchtigkeit der Mobiltelefone wisse, worauf er antwortete, die von AD____ ins UG Waaghof gebrachten SIM-Karten würden jeden Monat ausgetauscht (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 7, in: Akten S. 9298). Anschliessend wurde AF____ mit Hinweis auf seinen Brief vom 30. Dezember 2022 darauf angesprochen, dass er geschildert habe, es sei zu Sex zwischen Insassen und Aufsichtspersonen gekommen. Daraufhin führte AF____ aus, dass es zu Sex zwischen dem Berufungskläger und AC____ gekommen sei: «Ich habe es gehört und gesehen. Wenn sie zu ihm in die Zelle ging, hörte man das. Zuerst machte mir der AD____ die Zellentüre zu. Aber einmal hat er vergessen, diese zuzumachen, dann habe ich es selber gesehen. […] Ich sah, wie sie die Hosen runterliess und Sex machte mit A____» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 8 f., in: Akten S. 9299 f.). Erst nachdem AF____ dergestalt aussagte, wurde auf eine längere Passage einer unverwertbaren Einvernahme Bezug genommen, in der er sinngemäss dasselbe ausgesagt hatte. Auch sagte AF____ ohne vorhergehenden Hinweis auf eine bereits erfolgte Einvernahme aus, er habe gehört, dass der Berufungskläger AC____ für ihre sexuellen Dienste CHF 500.– bezahlt haben soll: «Das haben sich auf der Station alle erzählt. A____ sagte mir selber, dass er AD____ gesagt hat, dass er ihr CHF 500.– geben solle» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 10, in: Akten S. 9301).

 

Aus den zitierten Stellen geht hervor, dass bei der Befragung von AF____ vom 20. Dezember 2022 vielfach nicht auf unverwertbare Aussagen Bezug genommen wurde, sondern auf das Schreiben von AF____ vom 30. Oktober 2022. In den Fällen, in welchen nicht verwertbare Aussagen erwähnt wurden, ging es sodann nicht um die blosse Bestätigung dieser Aussagen, da sich AF____ überwiegend frei äusserte und Informationen preisgab, die über das hinausgingen, was in den ihm vorgelegten Zitaten enthalten war. Die meisten der im Rahmen der Einvernahme vom 20. Dezember 2022 getätigten Aussagen von AF____, insbesondere die vorstehend Zitierten, erweisen sich somit als verwertbar.

 

4.3.2

4.3.2.1 Der Berufungskläger moniert, die anlässlich der Einvernahme vom 24. November 2022 getätigten Aussagen von AE____ (vgl. Akten S. 9083 ff.) seien in Verletzung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers erfolgt. Ferner habe keine materielle Konfrontation stattgefunden, da AE____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. März 2023 durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Aus diesen Gründen seien die Aussagen von AE____ nicht zum Nachteil des Berufungsklägers verwertbar (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 59, in: Akten S. 13809 f.).

 

4.3.2.2 Betreffend die Einvernahme von AE____ vom 24. November 2022 gilt sinngemäss das bereits zu den Einvernahmen von AF____ vom 3. November 2022 und vom 24. November 2022 Erwogene. Es standen bereits die Belastungen im Raum, dass der Berufungskläger Aufseher bestach, um an Mobiltelefone zu gelangen und überdies mit einer Aufseherin gegen Geld Sex gehabt haben soll (vgl. oben E. 4.3.1.2 f.). Überdies ist auf dem Einvernahmeprotokoll explizit vermerkt, dass es sich um eine staatsanwaltliche Einvernahme handelte (Akten S. 9084). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass eine vorübergehende Einschränkung des Teilnahmerechts zur Verhinderung von Kollusionshandlungen geboten gewesen wäre. Die Einvernahme von AE____ vom 24. November 2022 ist demnach nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar. Der Verwertbarkeit der Einvernahme von AE____ vom 15. März 2023 (vgl. Akten S. 9831) steht grundsätzlich nichts entgegen, doch machte AE____ darin umfassend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sodass von diesem keine Aussagen zur Verfügung stehen, die gewürdigt werden könnten.

 

Die Einvernahme von AE____ vom 5. November 2022 (Akten S. 9009 ff.) ist grundsätzlich zufolge Verletzung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers ebenfalls unverwertbar. Soweit sich der Berufungskläger auf bestimmte Passagen beruft (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 63, in: Akten S. 13811), kann zu Gunsten des Berufungsklägers jedoch darauf abgestellt werden.

 

4.3.3   Zusammengefasst sind die anlässlich der Einvernahmen vom 3. November 2022 und 24. November 2022 getätigten Aussagen von AF____ und die anlässlich der Einvernahmen vom 5. November und 24. November 2022 getätigten Aussagen von AE____ nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar. Die im Rahmen der Einvernahme vom 20. Dezember 2022 getätigten Aussagen von AF____ sind dagegen mehrheitlich verwertbar.

 

4.4      Tatsächliches und Rechtliches im Komplex D

 

4.4.1

4.4.1.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und durch die Bilder der Überwachungskameras erstellt, dass AC____ innerhalb von rund zwei Monaten insgesamt sieben Mal die Zelle des Berufungsklägers aufsuchte und sich jeweils 5 bis 20 Minuten lang alleine mit ihm darin aufhielt, obwohl sie ausschliesslich auf den Frauenstationen eingeteilt war (Bilder Überwachungskamera, in: Akten S. 11272 ff., 11405 ff., 11281 ff., 11306 ff., 11503 ff., 11314 ff., 11241 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 16 ff., in: Akten S. 12923 ff.). Umstritten ist hingegen, ob es zwischen dem Berufungskläger und AC____ zu sexuellen Kontakten gegen Bezahlung von Geld oder das Versprechen sonstiger Vorteile gekommen ist. Der Berufungskläger erklärt die Besuche von AC____ damit, dass diese ihm beim Verfassen von Briefen geholfen habe (Plädoyer Strafgericht S. 22, in: Akten S. 13096).

 

4.4.1.2 Dem Vorbringen des Berufungsklägers kann bereits deshalb nur geringe Überzeugungskraft attestiert werden, da AC____ – im Gegensatz zum Berufungskläger – nicht in der deutschsprachigen Schweiz, sondern in Frankreich aufgewachsen ist und ihre Deutschkenntnisse entsprechend bescheiden sind (Einvernahme vom 13. Februar 2023 S. 3, in: Akten S. 1790.741). Sodann findet sich auf einem Brief zwar ein Text, dessen Schriftbild auf eine Urheberschaft von AC____ hindeutet, doch handelt es sich beim Dokument vom 24. Oktober 2022, das acht Zeilen umfasst, um eine äusserst magere Ausbeute für die sieben gegenständlichen Treffen. Würden weitere Briefe bestehen, wäre zu erwarten, dass diese durch den Berufungskläger oder die Empfänger der Briefe beigebracht worden wären.

 

4.4.1.3 Belastet wird der Berufungskläger durch die bereits erwähnten Aussagen von AF____ vom 20. Dezember 2022. Dieser führte aus, dass es zu Sex zwischen dem Berufungskläger und AC____ gekommen sei: «Ich habe es gehört und gesehen. Wenn sie zu ihm in die Zelle ging, hörte man das. Zuerst machte mir der AD____ die Zellentüre zu. Aber einmal hat er vergessen, diese zuzumachen, dann habe ich es selber gesehen. […] Ich sah, wie sie die Hosen runterliess und Sex machte mit A____» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 8 f., in: Akten S. 9299 f.). Für ihre sexuellen Dienste soll der Berufungskläger AC____ CHF 500.– bezahlt haben: «Das haben sich auf der Station alle erzählt. A____ sagte mir selber, dass er AD____ gesagt hat, dass er ihr CHF 500.– geben solle» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 10, in: Akten S. 9301). Es gilt hervorzuheben, dass AF____ die Gefängnisleitung von sich aus auf die Zustände im UG Waaghof aufmerksam machte. Dies erhöht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sind Denunziationen unter Insassen in Gefängniseinrichtungen doch eher verpönt und entsprechend selten. Seine Angaben in Bezug auf die versteckten Telefone wurden aufgrund des Funds der Mobiltelefone in der Zelle von AE____ zudem objektiviert, was darauf schliessen lässt, dass auch seine Ausführungen bezüglich der sexuellen Handlungen zwischen AC____ und dem Berufungskläger der Wahrheit entsprechen. Seine Aussagen betreffend die mutmasslich vorgefallenen sexuellen Handlungen basieren auf selbst Gesehenem, sodass ihr Beweiswert hoch ist. Demgegenüber berichtet AF____, er habe von weiteren Personen erfahren, dass AC____ für die sexuellen Handlungen bezahlt worden sei. Der Beweiswert dieser Aussage ist entsprechend tiefer, da es sich um ein Zeugnis vom Hörensagen handelt.

 

Von grosser Bedeutung für den Nachweis der Bezahlung von Geld bzw. des Versprechens eines sonstigen Vorteils für die sexuellen Handlungen sind die Aussagen von AI____, eine Freundin von AC____. Diese gab zu Protokoll, AC____ habe ihr in Sprachnachrichten über Snapchat und anlässlich von Treffen (Einvernahme vom 20. Januar 2023 S. 15, in: Akten S. 9452) erzählt, dass sie sich für einen Häftling prostituiere: «Sie sagte mir, dass ein Insasse ihr Geld für gewisse Dienstleistungen angeboten hätte, es ging dabei auch um sexuelle Dienstleistungen. Sie hat mir auch erzählt, dass dieser Vorschlag von einem Kollegen stammte, wie genau die Treffen stattfanden weiss ich nicht. Es ging in diesen Nachrichten auch darum, dass er ihr versprach, dass sie ein schönes Leben und schöne Geschenke, Sachen erhalten soll. Sie erzählte mir, was mit diesem Insassen passierte, auch dass es dabei um eine Person ging, die finanziell für sie da sein würde. […] Ich weiss auch, dass er ihr viele Versprechungen gemacht hat […] wie zum Beispiel Ferien oder schöne Sachen […] er hat ihr zu verstehen gegeben, dass er über Geld verfügt.» (Einvernahme vom 20. Januar 2023 S. 18, in: Akten S. 9449 f.). Auf die Frage hin, zu welchen Bedingungen AC____ die sexuelle Beziehung eingegangen sei, antwortete AI____: «Es gab eine Zahlung hinter dem Ganzen […] ich glaube es waren zwischen CHF 1’000.- und CHF 2’000.- für ein oder zweimal (Einvernahme vom 20. Januar 2023 S. 18, in: Akten S. 9455). AC____ habe das Geld ausserhalb des Gefängnisses in der Stadt abgeholt (Einvernahme vom 20. Januar 2023 S. 20, in: Akten S. 9457). Es hätten mehrere Treffen sexueller Natur jeweils während der Pausen der Insassen stattgefunden (Einvernahme vom 20. Januar 2023 S. 17 f., in: Akten S. 9454 f.). Der Insasse sei türkischer Abstammung, zwischen 30 und 40 Jahre alt und sitze wegen Geldwäscherei im Gefängnis (Einvernahme vom 20. Januar 2023 S. 14 f., in: Akten S. 9451 f.). Es handelt sich bei AI____ um eine Freundin von AC____, die offenbar mit erheblichen inneren Konflikten zu kämpfen hatte, als sich AC____ mit ihren Aussagen belastete (vgl. Einvernahme vom 20. Januar 2023 S. 1 ff., in: Akten S. 9438 ff.). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Hinzu kommt, dass AI____ zwar nicht den Namen des Berufungsklägers nannte, aber sie eine Beschreibung eines Häftlings zu liefern vermochte, die äusserst genau auf ihn zutrifft. Sie nannte Details zur Herkunft, zum Alter und sogar zu den ihm vorgeworfenen Delikten, die sie nur von AC____ erhalten haben kann. Demnach ist den Aussagen von AI____ ein hoher Beweiswert zu attestieren, obwohl sie lediglich Schilderungen vom Hörensagen tätigte.

 

Zu erwähnen sind schliesslich die auf dem Mobiltelefon von AC____ gesicherten Chats mit sexuellem Inhalt, die eindeutig an den Berufungskläger adressiert waren und eine sexuelle Beziehung zwischen dem Berufungskläger und AC____ nahelegen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 149 f. mit Fundstellen).

 

Aufgrund der Aussagen von AF____ und AI____, der Bilder der Überwachungskameras und der gesicherten Chats ist ohne vernünftigen Zweifel erstellt, dass der Berufungskläger und AC____ mehrfach sexuell miteinander verkehrten und der Berufungskläger AC____ dafür mit CHF 500.– bis CHF 1'000.– pro Kontakt entschädigte. Dabei ging die Initiative vom Berufungskläger aus und AC____ erfuhr vom Angebot erstmals durch AD____, der als Mittelsmann agierte. Das proaktive Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen ist denn auch typisch für den Berufungskläger, wie sich aus den im Komplex F gesicherten Chats ergibt (vgl. unten E. 5.3; Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 17). In Anbetracht der belastenden Aussagen von AI____ und AF____ kann der Beteuerung von AC____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025, sie habe vom Berufungskläger nie Geld erhalten, kein Glauben geschenkt werden. Ob der Berufungskläger AC____ innerhalb der Gefängnismauern Geld übergab oder ausserhalb des Gefängnisses durch eine Hilfsperson übergeben liess, lässt sich nicht abschliessend feststellen. Am wahrscheinlichsten erscheint es mit Blick auf die Aussagen von AF____ und AI____, dass die Geldübergabe ausserhalb des UG Waaghof stattfand. Die Modalitäten der Geldübergabe sind im vorliegenden Fall jedoch bloss von untergeordneter Bedeutung, da aufgrund der Aussagen von AI____ erstellt ist, dass der Berufungskläger AC____ für die sexuellen Dienste Vorteile in Aussicht stellte, indem er ihr die Finanzierung von Ferien und schöne Geschenke versprach.

 

4.4.2

4.4.2.1 In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass AC____, im Sinne des nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen funktionellen Beamtenbegriffs, als Beamtin nach Art. 322ter StGB zu qualifizieren ist (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 153 – 155; BGer 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.1; BGE 141 IV 329 E. 1.3, 135 IV 198 E. 3.3).

 

4.4.2.2 Der Berufungskläger macht geltend, auch wenn sexuelle Handlungen zwischen ihm und AC____ nachgewiesen wären, wären diese nicht als Amtshandlung bzw. als Handlung, die mit der Amtshandlung im Zusammenhang stehe, zu qualifizieren, da sexuelle Handlungen ausserhalb des rechtlichen und tatsächlichen Funktionsbereichs von AC____ gelegen hätten (Berufungsbegründung S. 14, in: Akten S. 13598).

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einem weiten Amtshandlungsbegriff auszugehen. Es braucht nicht um den eigentlichen Aufgabenbereich der Amtsträgerin zu gehen, sondern es genügt, wenn sie eine Gelegenheit, die sich ihr kraft ihrer Amtsstellung bietet, ausnützt (BGer 6B_825/2019 und 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 152).

 

Im vorliegenden Fall führte AC____ die sexuellen Handlungen während ihrer Arbeitszeit an ihrem Arbeitsort aus. Mithin besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu ihrer Amtstätigkeit, und die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger wären ohne ihre Amtstätigkeit nicht denkbar gewesen. Daher handelt es sich bei den sexuellen Handlungen von AC____ mit dem Berufungskläger um Amtshandlungen.

 

4.4.2.3 Was das Erfordernis der Pflichtwidrigkeit betrifft, liegt es auf der Hand, dass in einer Gefängnisanstalt angesichts des öffentlichen Interesses an der Anstaltssicherheit und der Anstaltsordnung kein Raum für sexuelle Handlungen des Gefängnispersonals mit Insassen besteht. Im Betriebshandbuch war denn auch explizit geregelt, dass sexuelle Handlungen mit Insassen untersagt sind (Akten S. 12824 und 12826 ff.). Die sexuellen Handlungen stellen damit eine pflichtwidrige Handlung dar (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 155 f.).

 

4.4.2.4 Wie vorstehend dargelegt wurde, liess der Berufungskläger AC____ für die beschriebenen pflichtwidrigen Handlungen ausserhalb der Gefängnismauern Geld zukommen, wobei die genaue Höhe des Betrags sowie die Übergabemodalitäten nicht ermittelt werden konnten. Zusätzlich zur Variante des «Gewährens», ist auch jene des «Versprechens» eines ungebührenden Vorteils erfüllt, da der Berufungskläger AC____ für die sexuellen Handlungen unter anderem Ferien und sonstige Geschenke versprochen hat.

 

4.4.2.5 Die Bezahlung von Geld und das Inaussichtstellen sonstiger unrechtmässiger Vorteile geschah offensichtlich im Hinblick auf die Erbringung sexueller Handlungen durch AC____. Der Berufungskläger handelte somit vorsätzlich, womit er wegen mehrfacher Bestechung nach Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen ist.

 

4.5      Tatsächliches und Rechtliches im Komplex E Ziff. 2 lit. a

 

4.5.1

4.5.1.1 In tatsächlicher Hinsicht stellt der Berufungskläger nicht in Abrede, dass er Zugang zu Mobiltelefonen hatte, die ihm AD____ zur Verfügung stellte bzw. durch diesen ins UG Waaghof geschleust worden waren. Objektiviert wird die Nutzung von Mobiltelefonen im UG Waaghof durch den Nachweis seiner DNA darauf (Rapport UG Waaghof, in: Akten S. 8498 ff.; KTA-Bericht, in: Akten S. 10075 ff.; DNA-Bericht, in: Akten S. 10092 ff.). Auf den Mobiltelefonen finden sich ausserdem Chats mit zahlreichen Personen aus dem Umfeld des Berufungsklägers (Aktennotizen Staatsanwaltschaft, in: Akten S. 10401, 10419 ff., 10453 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 145 mit weiteren Fundstellen).

 

Bestritten wird hingegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger AD____ für die Überlassung seines privaten Mobiltelefons und das Einschleusen von zwei Mobiltelefonen einen Betrag zwischen CHF 3'000.– und CHF 5'000.– bezahlt haben soll. AD____ berufe sich auf eine Freundschaft zum Berufungskläger, sodass es entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht als lebensfremd erscheine, dass AD____ für den Berufungskläger ein Mobiltelefon ohne Gegenleistung eingeschleust habe. Die Tätigung einer Zahlung durch den Berufungskläger an AD____ sei durch nichts belegt. Das Strafgericht habe sich auch nicht mit der Frage befasst, weshalb der Berufungskläger für zwei Mobiltelefone bezahlt haben soll. Es liege auf der Hand, dass mindestens ein Mobiltelefon nicht für den Berufungskläger bestimmt gewesen sei, was dafürspreche, dass allen Inhaftierten im UG Waaghof Handys angeboten worden seien (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 69 ff., in: Akten S. 13812 ff.).

 

4.5.1.2 Belastet wird der Berufungskläger durch die bereits bei der Prüfung der Verwertbarkeit erwähnten Aussagen von AF____ vom 20. Dezember 2022 (vgl. oben E. 4.3.1.4). Dieser gab zu Protokoll, die sichergestellten Mobiltelefone stammten vom Aufseher AD____ und seien durch den Berufungskläger organisiert worden (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 3, in: Akten S. 9294). Der Berufungskläger sei für die Insassen die Ansprechperson gewesen, wenn es um den Schmuggel von Gegenständen ins UG Waaghof gegangen sei: «[…] AD____ […] sagte, dass wenn ich etwas will, das über den A____ gehen müsse, wenn A____ das Bestätigen würde, dann würde er [AD____] das dann machen» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 3, in: Akten S. 9294). AF____ sagte aus, er habe mit eigenen Augen gesehen, wie der Berufungskläger ein Mobiltelefon benutzt habe (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 3, in: Akten S. 9294). AD____ habe auch ihm ein Mobiltelefon zum Kauf angeboten: «[I]ch bekam ein Angebot von AD____. Zum Kaufen. Er hat mir gesagt für CHF 5'000.-. Er kam auf mich zu.» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 4, in: Akten S. 9295). Schliesslich habe ihm der Insasse AG____ erzählt, dass er vom Berufungskläger ein Mobiltelefon der Marke Samsung abkaufen würde und der Berufungskläger stattdessen ein Mobiltelefon der Marke iPhone erhalten würde. Dies sei dann so geschehen, als der Vorgesetzte von AD____, «[…]» ([...]), in den Ferien war (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 5, in: Akten S. 9296).

 

Aufgrund des hohen Detaillierungsgrads sowie der Motivlage von AF____ ist davon auszugehen, dass er wahrheitsgemäss aussagte (vgl. oben E. 4.4.1.3). Der Beweiswert der Aussagen von AF____ wird dadurch etwas geschmälert, dass er nicht mit eigenen Augen sah, wie der Berufungskläger AD____ für die Nutzung seiner Mobiltelefone und das Einschleusen zwei weiterer Mobiltelefone ein Entgelt hat zukommen lassen, sondern mehrheitlich Informationen wiedergab, die er von anderen Insassen mitbekam. Nichtsdestotrotz weisen die Vielzahl der Aussagen diverser Beteiligter, die AF____ detailliert schildert, deutlich daraufhin, dass der Berufungskläger AD____ für die Nutzung seines persönlichen Mobiltelefons und das Hineinschleusen zwei weiterer Mobiletelefone bezahlte.

 

4.5.1.3 Belastet wird der Berufungskläger weiter durch einen auf einem der Zellenhandys sichergestellten Chat mit AJ____. Diese Person kann aufgrund ihres Auftauchens im Komplex J (vorinstanzliches Urteil S. 216 f.; unten E. 8.1 ff.) und der Tatsache, dass im Chat in türkischer Sprache kommuniziert wurde, dem Berufungskläger zugeordnet werden. Der Berufungskläger schrieb ihr unter anderem, dass er kein Mobiltelefon mehr «kaufen» würde, das Risiko sei zu gross (Separatbeilage 36 Chat SGZH1 / 305, Übersetzung in: Akten S. 10421). Damit bestätigte er, dass er für die Mobiltelefone Geld bezahlte, wobei aus dem Chat nicht hervorgeht, an wen und wie er die Zahlung leistete.

 

4.5.1.4 Darüber hinaus erscheint der Schluss der Vorinstanz, es sei lebensfremd, dass AD____ die Mobiltelefone ohne Gegenleistung ins Gefängnis schleuste, als zutreffend. Es mag sein, dass der Berufungskläger und AD____ sich gut miteinander verstanden und AD____ Sympathien für den Berufungskläger hegte. Es bestand jedoch nicht etwa eine langjährige Freundschaft; AD____ lernte den Berufungskläger erst im Rahmen seiner Tätigkeit als Aufseher im UG Waaghof kennen. Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer vorstellbar, dass AD____ den Aufwand und das Risiko, das mit dem Schmuggel von Mobiltelefonen verbunden war, ohne Entgelt bzw. das Versprechen eines Vorteils auf sich nahm.

 

4.5.1.5 Die finanzielle Situation von AD____ stellt ein weiteres Indiz dar, das nahelegt, dass er die Mobiltelefone nicht als blosse Gefälligkeit, sondern in der Motivation, einen Verdienst zu generieren, ins UG Waaghof geschleust hat. Offenbar bestand im März 2022 eine ausstehende Quellensteuerforderung vonseiten der schweizerischen Behörden, weshalb AD____ befürchtete, CHF 6'000.– bis CHF 7'000.– nachträglich bezahlen zu müssen. Dies teilte er seiner ehemaligen Partnerin [...] per Sprachnachricht in Worten mit, die auf eine gewisse Panik schliessen lassen: «[…] [S]onst bin ich schon am Arsch – ich kann dir ja mal die E-Mail schicken – ich weiss nicht wie man das liest – ob dann einfach für die kommenden Löhne immer 14 % abgezogen wird – oder nachträglich – das wär dann halt heftig […]» (Akten S. 10511). Aus einem sichergestellten Chat im Juli 2022 ergibt sich ferner, dass auch die deutschen Behörden gegenüber AD____ Steuerforderungen geltend machten, was ihn offenbar in einen aufgebrachten Gemütszustand versetzte: «[…] [F]ick Finanzamt Mann, die wollen mich auch noch ficken […]» (Akten S. 10664). In dieses Bild einer Person, deren Einkommen für die Deckung ihrer Kosten nicht ausreicht, passt auch AD____s Hang zu Luxusgütern: So fuhr er zeitweise einen Porsche Panamera (Akten S. 9636) und veröffentlichte in den sozialen Medien Bilder mit mehreren Tausend Euro Bargeld, Uhren und Autoschlüsseln weiteren hochpreisigen Autos sowie teuren Champagnerflaschen (Akten S. 9635, 9642, 9644).

 

4.5.1.6 Der Umstand, dass zwei Mobiltelefone gefunden wurden, vermag den Berufungskläger entgegen seinem Vorbringen nicht zu entlasten. Einerseits wurden beide Geräte am gleichen Ort samt DNA des Berufungsklägers gefunden. Weiter befinden sich auf beiden Mobiltelefonen Chats, die dem Berufungskläger zugeordnet werden konnten (vgl. Akten S. 10419, 10453). Ferner nutzte der Berufungskläger auch zum Zeitpunkt seiner Verhaftung mehrere Geräte, womit zu konstatieren ist, dass die Nutzung mehrerer Geräte für ihn nichts Aussergewöhnliches ist (vgl. Effektenverzeichnis Festnahme, in: Akten S. 324). Weiter ergibt sich aus dem Chat mit AJ____ (vgl. oben E. 4.5.1.3), dass der Berufungskläger während seines Aufenthalts im UG Waaghof über wechselnde Mobiltelefone kommunizierte. Darin schreibt der Berufungskläger: «Ich bekomm Freitag neue handy mit Nummer […] ich meine, es wird nicht mit diesem Telefon passieren […] es kommt in den Mülleimer» (Akten S. 10420). Es ist naheliegend, dass der Berufungskläger übergangsweise – zwischen der Entsorgung eines Mobiltelefons und der Einrichtung eines Neuen – über beide Geräte verfügte. Ein weiterer möglicher Erklärungsansatz für das Auffinden von zwei Mobiletelefonen liegt darin, dass eines davon weiterverkauft werden sollte, wie es laut AF____ bereits bei einem Gerät der Marke Samsung geschehen sein soll (vgl. Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 5, in: Akten S. 9296). Aus keiner dieser Sachverhaltsinterpretationen kann der Berufungskläger etwas zu seinen Gunsten ableiten.

 

4.5.1.7 Zusammenfassend lassen sich wie bereits im Fall von AC____ die Modalitäten der Bezahlung von AD____ durch den Berufungskläger nicht genau eruieren. Es bestehen jedoch zahlreiche Indizien dafür, dass AD____ vom Berufungskläger für die Nutzung seines Mobiltelefons und das Hineinschleusen zweier Mobiltelefone ein Entgelt enthalten hat. Am schwersten belasten den Berufungskläger die Aussagen von AF____, aus denen hervorgeht, dass der Berufungskläger mit AD____ eine Art Handel im UG Waaghof aufbaute, wobei der Berufungskläger für die Insassen die zentrale Ansprechperson war. Hinzu kommt der Chat mit AJ____, in dem der Berufungskläger davon spricht, er werde kein Mobiltelefon mehr «kaufen». Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein kostenloses Hineinschleusen von Mobiltelefonen durch AD____ angesichts des damit für ihn verbundenen Risiko als lebensfremd erscheint. Schliesslich legt auch die finanzielle Situation von AD____ nahe, dass er auf der Suche nach Verdienstmöglichkeiten war. Aufgrund der genannten Umstände besteht im Ergebnis kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger AD____ für das Überlassen seines privaten Mobiltelefons und das Hineinschleusen weiterer Geräte bezahlt hat.

 

4.5.2   In rechtlicher Hinsicht kann bezüglich der Beamteneigenschaft von AD____ sinngemäss auf das bei AC____ Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 4.4.2.1). Weiter ist offenkundig, dass das Überlassen des privaten Mobiltelefons und das Hineinschleusen weiterer Geräte als pflichtwidrige Handlungen zu qualifizieren sind (vgl. Betriebshandbuch Ziff. 1.2.8, in: Akten S. 12829; vorinstanzliches Urteil S. 167 mit weiteren Belegstellen), die der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Beamter tätigte (vgl. oben E. 4.4.2.2). Durch die Bezahlung eines Geldbetrags, dessen genaue Höhe nicht ermittelt werden konnte, liess der Berufungskläger AD____ überdies einen nicht gebührenden Vorteil zukommen, wobei er zweifellos bezweckte, AD____ dadurch zur Begehung der erwähnten pflichtwidrigen Handlungen zu bewegen. Mithin handelte er auch mit Vorsatz, womit er der mehrfachen Bestechung nach Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 167).

 

4.6      Tatsächliches und Rechtliches im Komplex E Ziff. 2 lit. b

 

4.6.1

4.6.1.1 Es ist unumstritten, dass AD____ den Berufungskläger am 12. Oktober 2022 die Zelle von AE____ betreten liess. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, es sei durch nichts erstellt, dass es seine Idee gewesen sei, die Zelle zu betreten. Entsprechend sei er vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch freizusprechen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 53 ff., in: Akten S. 13807).

 

4.6.1.2 Der Berufungskläger sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Ich habe AE____ gefragt, ob ich in seine Zelle darf, weil er ein Parfüm hatte. Er hat es mir erlaubt und Herr AD____ hat mir die Türe geöffnet, damit ich das Parfüm holen konnte, obwohl Parfüm eigentlich auch nicht erlaubt wäre im Waaghof» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 23, in: Akten S. 12930).

 

Angesichts dieser Aussage ist erstellt, dass die Initiative für das Betreten der Zelle von AE____ vom Berufungskläger ausging. Was das von ihm behauptete Motiv für das Betreten der Zelle angeht, kann dem Berufungskläger jedoch kein Glauben geschenkt werden. Angesichts des Umstands, dass sich in der Zelle von AE____ die beiden von AD____ ins Gefängnis geschmuggelten Mobiltelefone befanden, liegt es auf der Hand, dass AD____ dem Berufungskläger die Zelle von AE____ öffnete, um diesem den Zugriff auf die verbotenen Kommunikationsmittel zu ermöglichen.

 

4.6.2

4.6.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, die einmalige Frage an AD____, welcher dieser in der Folge ohne jeglichen Widerstand nachkäme, würde nicht ausreichen, um eine Anstiftung zum Amtsmissbrauch zu begründen. Für eine Anstiftung sei ein hinreichend motivierendes Verhalten des Berufungsklägers vorausgesetzt, das in einem innigen und wiederholten Nachfragen bzw. Drängen oder Bitten bestehen müsse, was offensichtlich nicht erfolgt sei.

 

4.6.2.2 Als Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestifteten kausal hervorgerufen wird. Anstiftungsmittel sein können insbesondere ein Vorschlag, eine konkludente Aufforderung, eine motivierende Einladung, die Zusicherung einer Belohnung oder sogar eine blosse Frage des Anstifters (BGE 128 IV 11 E. 2a und E. 2d, 127 IV 122 E.2b/aa). Bei der Prüfung, ob ein «Bestimmen» im Sinne des Gesetzes vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände an, insbesondere auf die für den Anstifter erkennbare Bereitschaft des Täters, auf blosse Frage bzw. Aufforderung hin tätig zu werden sowie auf die Intensität der vom Teilnehmer gewollten psychischen Einflussnahme in «Frageform» (Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 24 StGB N 16, mit Hinweisen).

 

4.6.2.3 Wie bereits dargelegt wurde, gab AF____ zu Protokoll: «[…] AD____ […] sagte, dass wenn ich etwas will, das über den A____ gehen müsse, wenn A____ das Bestätigen würde, dann würde er [AD____] das dann machen» (Einvernahme vom 20. Dezember 2022 S. 3, in: Akten S. 9294; vgl. oben E. 4.5.1.2). Die durch AF____ wiedergegebene Äusserung von AD____ lässt Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und AD____ zu. Offenbar hing das Tätigwerden von AD____ einzig vom Willen des Berufungsklägers ab. Der Berufungskläger war gegenüber AD____ praktisch weisungsbefugt, was sich mit den im Zusammenhang mit Mobiltelefonen erfolgten Geldzahlungen erklären lässt. Vor diesem Hintergrund konnte der Berufungskläger AD____ auch durch das Stellen einer einfachen Frage dazu bewegen, die Zelle von AE____ zu öffnen.

 

4.6.2.4 Weiter ist zu konstatieren, dass AD____ als Beamter handelte, der durch das Öffnen der Zelle von AE____ seine Macht zweckentfremdet eingesetzt hat. Zwar wäre AD____ als Mitarbeiter des Gefängnisses grundsätzlich berechtigt gewesen, eine Zelle auch in Abwesenheit eines Häftlings zu betreten, dies gemäss Betriebshandbuch aber nur bei angeordneten Zellenkontrollen (Betriebshandbuch, in: Akten S. 12838). Demgegenüber ist schlicht keine Konstellation denkbar, in der AD____ berechtigt gewesen wäre, einem Insassen Zutritt zu einer Zelle eines anderen abwesenden Insassen zu verschaffen. Klarerweise war das Verschaffen des Zutritts zum Zweck der Nutzung der Mobiltelefone daher pflichtwidrig. Zugleich wurde dem Berufungskläger dadurch ein unrechtmässiger Vorteil verschafft. Indem die Initiative zur Öffnung der Zelle von AE____ vom Berufungskläger ausgegangen ist und beiden mit Sicherheit bewusst war, dass der Berufungskläger in einer fremden Zelle bei Abwesenheit des Zelleninsassen nichts zu suchen hatte, ist zudem klar, dass der Berufungskläger AD____ vorsätzlich zur Begehung eines Verbrechens bestimmte. Der Berufungskläger ist demnach der Anstiftung zum Amtsmissbrauch schuldig zu sprechen (Art. 312 in Verbindung mit Art. 23 StGB; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 168 f.).

 

4.7      Zwischenfazit

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Komplex D der mehrfachen Bestechung und im Komplex E der mehrfachen Bestechung sowie der Anstiftung zum Amtsmissbrauch schuldig zu sprechen ist.

 

5.         Sexualdelikte (Komplex F)

 

5.1      Überblick der Vorwürfe

 

Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe von der im Tatzeitraum 14-jährigen Privatklägerin 1 sowie von deren 10-jähriger Schwester AL____ (nachfolgend: Schwester) kinderpornografisches Bild- und Videomaterial angefertigt (AS Komplex F, Ziff. 2 und 4) und anlässlich zweier Treffen in Ortschaft_1____ und in Ortschaft_2____ gegen den Willen der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen bzw. von ihr an sich vornehmen lassen (AS Komplex F Ziff. 3). Konkret sei es in Ortschaft_1____ zu Oralverkehr sowie ungeschütztem Vaginalverkehr gekommen; in Ortschaft_2____ sei es zu Oral- Vaginal- und Analverkehr gekommen. Zudem habe der Berufungskläger ein kinderpornografisches Bild ohne direkten Zusammenhang zur Privatklägerin 1 oder ihrer Schwester auf seinem Mobiltelefon gespeichert (AS Komplex F Ziff. 5).

 

5.2      Anklageprinzip

 

5.2.1   Der Berufungskläger macht in seinem Plädoyer bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie geltend, in der Anklageschrift werde in Komplex F Ziff. 2 und 4 zwar im Titel aufgeführt, dass die Herstellung von harter Pornografie zum Nachteil der Privatklägerin 1 und deren Schwester angeklagt werde. Was unter diesen Punkten jedoch beschrieben werde, beinhalte weder die Videoaufnahmen vom Treffen in Ortschaft_1____ noch die Videoaufnahmen vom Treffen in Ortschaft_2____. Die Aufnahmen bei den Treffen würden in der Anklageschrift nicht ansatzweise erwähnt. Damit sei klar, dass die Staatsanwaltschaft die Videoaufnahmen der sexuellen Handlungen bei den Treffen nicht zusätzlich als Pornografie habe anklagen wollen. Entsprechend verbiete der Anklagegrundsatz einen Schuldspruch wegen Herstellung harter Pornografie im Zusammenhang mit den Aufnahmen bei den beiden Treffen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 36, in: Akten S. 13797 f.). In der schriftlichen Berufungsbegründung wurde überdies bemängelt, dass die Bilder und Videos von der Anklage nicht umschrieben worden seien (Berufungsbegründung S. 5, in: Akten S. 13589).

 

Für die Anforderungen des Anklageprinzips kann auf das bereits Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 3.4.2). Der Einwand, von der Anklage seien die Bilder und Videos nicht umschrieben worden, erweist sich als unbegründet: Wie bereits die Vorinstanz erwog (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 169), wird in der Anklageschrift beschrieben, wie die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger intime Bilder von sich über Snapchat geschickt und der Berufungskläger Screenshots davon angefertigt habe (AS Komplex F Ziff. 1). Zudem werden die Anweisungen des Berufungsklägers, die er der Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit der Anfertigung von Bildern erteilt haben soll, in der Anklageschrift zitiert. Da ebenfalls umschrieben wird, wie die Privatklägerin 1 nachgegeben und entsprechende Bilder geschickt habe (AS Komplex F Ziff. 2), besteht kein Zweifel darüber, welche Aufnahmen konkret gemeint sind.

 

Soweit der Berufungskläger rügt, die Herstellung von Pornografie sei bezüglich des Treffens in Ortschaft_1____ nicht angeklagt, ist auf Ziff. 3a der Anklageschrift hinzuweisen. In diesem Abschnitt wird geschildert, wie es zum Geschlechtsverkehr in Ortschaft_1____ gekommen sein soll. Am Ende des letzten Absatzes steht: «Der Beschuldigte erstellte Video- und Bildaufnahmen vom Oral- und vaginalen Geschlechtsverkehr, womit er Kinderpornografie herstellte.» Aufgrund der Schilderung der mutmasslichen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung sowie der anschliessenden Feststellung, diese Vorgänge seien aufgezeichnet worden, ist hinreichend klar, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird. Es ist vor dem Interesse der Vermeidung von Wiederholungen nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Pornografie in Ziff. 3a der Anklageschrift unter dem Titel «Vergewaltigung / sexuelle Nötigung / sexuelle Handlungen mit Kindern» erwähnt hat statt unter dem Titel «Nötigung / Herstellung harter Pornografie» in Ziff. 2 der Anklageschrift. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anklage wegen Herstellung von Pornografie anlässlich des Treffens in Ortschaft_2____. Unter Ziff. 3b der Anklageschrift werden die sexuellen Handlungen beschrieben, die stattgefunden haben sollen. Anschliessend folgt der Satz: «Weiter erstellte der Angeklagte Bilder und Videos von zahlreichen sexuellen Handlungen mit der damals 14 Jahre alten B____.» Schliesslich wird umschrieben, welche Handlungen genau aufgezeichnet worden seien.

 

5.2.2   Der Berufungskläger moniert ferner, der Anklagegrundsatz sei bezüglich des Vorwurfs vollendeter sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der Schwester der Privatklägerin 1 verletzt worden. Mangels eines direkten Kontakts zwischen dem Berufungskläger und dieser seien sexuelle Handlungen nur in mittelbarer Täterschaft möglich, was jedoch nicht hinreichend angeklagt worden sei (Berufungsbegründung S. 5, in: Akten S. 13589; Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 34, in: Akten S. 13796 f.).

 

In der Anklage wird geschildert, wie der Berufungskläger die Privatklägerin 1 dazu gedrängt habe, deren Schwester in sexuelle Handlungen miteinzubeziehen und Bilder sowie Videos zu machen. Er wolle die Brüste von beiden sehen (AS S. 34, in: vorinstanzliches Urteil S. 53). Nachdem die Privatklägerin 1 Fotos aus der Umkleide geschickt habe, auf welchem sie und ihre Schwester im Büstenhalter zu sehen gewesen seien, habe der Berufungskläger weitere Anweisungen erteilt. Unter anderem habe er die Privatklägerin 1 aufgefordert, ihre Schwester anzufassen, sie zu küssen und ihre Brüste zu massieren. B____ habe daraufhin ein Video gesendet, auf welchem zu sehen sei, wie sie die linke Gesässhälfte ihrer Schwester gegriffen habe. Nachdem der Berufungskläger weiter insistiert hätte, habe die Privatklägerin 1 ein Bild von sich und ihrer Schwester mit nacktem Oberkörper versendet (AS S. 35, in: vorinstanzliches Urteil S. 55). Später habe der Berufungskläger die Privatklägerin 1 aufgefordert, ein Bild von sich und ihrer Schwester mit offenen Beinen zu senden. Der Berufungskläger sei mit dem versendeten Video jedoch nicht zufrieden gewesen und habe mitgeteilt, er sei wütend. Er habe die Privatklägerin 1 aufgefordert, ihm ein weiteres Video zu senden, auf dem die Schwestern täten, was er wolle. Daraufhin habe die Privatklägerin 1 ein Video der gespreizten Beine von sich und ihrer Schwester gesendet, auf dem Bewegungen zu sehen gewesen seien, die eine Selbstbefriedigung darstellen sollten (AS S. 36, in: vorinstanzliches Urteil S. 56).

 

Den Ausführungen des Strafgerichts lässt sich entnehmen, dass der Berufungskläger wegen des Verleitens der Privatklägerin 1 zu sexuellen Handlungen an deren Schwester verurteilt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 193) – nicht des selbständigen Verleitens der Schwester der Privatklägerin 1 zu sexuellen Handlungen. Dieser Vorwurf ist hinreichend angeklagt, wie sich aus den vorstehend zusammengefassten Passagen der Anklageschrift ergibt. Die Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt worden, erweist sich demnach als unbegründet.

 

5.3      Tatsächliches

 

5.3.1   Im Wesentlichen ist unbestritten und aufgrund des sichergestellten Chatverlaufs objektiviert, dass der Berufungskläger im Januar 2018 über die Applikation Snapchat die zum damaligen Zeitpunkt 14-jährige Privatklägerin 1 kennenlernte. Daraufhin fand ein Austausch der Telefonnummern statt und die Kommunikation verlagerte sich teilweise auf WhatsApp. B____ sandte dem Berufungskläger auf sein Versprechen hin, Geldzahlungen an sie zu leisten, Nacktbilder und Nacktvideos via Snapchat (Separatbeilage Chat A____ und B____ / 4). Sie ging dabei davon aus, dass der Berufungskläger entsprechend der Funktionsweise von Snapchat die zugesandten Bilder und Videos nur während einiger Sekunden bzw. einmalig sehen würde. Der Berufungskläger speicherte jedoch die Bilder, indem er Screenshots anfertigte (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 10), worauf die Privatklägerin 1 durch die Applikation eine Benachrichtigung erhielt (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 6, in: Akten S. 8392) und den Berufungskläger aus ihren Kontakten löschte (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 1). Daraufhin kontaktierte der Berufungskläger die Privatklägerin 1 am 8. Januar 2018 über WhatsApp und konfrontierte sie mit der Frage, wieso sie ihn gelöscht habe; die Privatklägerin 1 antwortete mit der Frage, wer ihr schreibe (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 1). Daraufhin brach der Kontakt auf WhatsApp ab. Vom 1. Februar bis zum 19. März 2018 befand sich der Berufungskläger bezüglich mittlerweile rechtskräftig beurteilter Vorwürfe (vgl. AGE SB.2024.105 vom 22. Juni 2021) in Untersuchungshaft. Am Tag nach der Haftentlassung, am 20. März 2018, kontaktierte der Berufungskläger die Privatklägerin 1 abermals und fragte, ob sie immer noch interessiert sei, Sex für Geld zu haben und wann man sich treffen könne (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 3). Die Privatklägerin 1 reagierte irritiert und fragte, um wen es sich beim Chatpartner handelte. Daraufhin schrieb der Berufungskläger, er habe Nacktbilder und Nacktvideos von ihr erhalten, erklärte, wie er auf Snapchat hiess, und drängte wiederholt darauf, B____ das Geld zu geben, das er ihr für die zugesandten Bilder schulde (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 6). B____ reagierte auf die Nachrichten des Berufungsklägers einsilbig, worauf dieser ihr in zahlreichen Nachrichten Geld für weitere Nacktbilder und Nacktvideos anbot («ich schuld dir no 200fr […] gib dini 200 […] willsch 100 mehr […] 100 […] 150 […] 200 […] wenn jetzt machsch bekunsch 300 […] 200 […] 500 […] wenn jetzt mich leersch 500» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 4 – 17]). Schliesslich lenkte die Privatklägerin 1 scheinbar ein, unter der Bedingung, dass der Berufungskläger nicht erneut Screenshots anfertigen würde («oke also aber mach kei ss [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 18]»). In der Folge sandte sie dem Berufungskläger jedoch keine weiteren Bilder oder Videos zu und ignorierte seine diversen Nachrichten weitgehend (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 19 f.). Daraufhin drohte der Berufungskläger wiederholt mit der Veröffentlichung der angefertigten Screenshots in den sozialen Medien («söl ich poste […] witer schicke […] ich schick im gruppechat mit dim name und nummer» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 21 ff.], «hey wilsch du das ich sache lösch […] wilsch das ich lösch» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 27], «ich lösch wenn mir abmache sunst post ich [a]lles uf insta und snap alli videos» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 29], «wilsch es das es löscht isch oder wilsch mit mir strite» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 30 f.]). Als die Privatklägerin 1 immer noch nicht reagierte, sandte der Berufungskläger ihr zum Nachweis der Ernsthaftigkeit seiner Drohungen Kopien des Bildmaterials, das sich in seinem Besitz befand und drohte erneut mit der Veröffentlichung der Bilder, inklusive der Verlinkung ihres Profils (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 29 – 32; «söl ich es poste […] snap insta […] also den due nid so blöd» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 32 f.], «ich post alles und markier dich […] markier dich überall» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 34 f.]). Mit dem Aussprechen einer letzten Drohung am 13. April 2018 («markier dich überall» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 35]) und einer Reaktion seitens der Privatklägerin 1 am 20. April 2018, die auf Ratlosigkeit schliessen lässt («ä?» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 35]), endete die Kommunikation auf WhatsApp. Am 19. Mai 2018 meldete sich der Berufungskläger mit einer neuen Nummer, stellte sich als derjenige vor, der ihr noch Geld geben müsse, und fragte, wann die Privatklägerin 1 zu ihm kommen könne («ich bis dä wo dir geld muess geh […] wenn kasch du mol zumir ko» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 36 f.]). Darauf reagierte die Privatklägerin 1 ausweichend («ja mal luege» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 37]). Anschliessend versuchte der Berufungskläger, die Privatklägerin 1 dazu zu bewegen, eine Kollegin für sexuelle Kontakte aufzutreiben. Für die Vermittlung einer Kollegin, den Versand weiterer Nacktbilder und Videos von sich selbst und ihrer 10-jährigen Schwester, das Mitnehmen der Schwester zu einem Sextreffen, inklusive «Runterholen» durch dieselbe, sowie das heimliche Anfertigen von Aufnahmen in der Mädchenumkleide ihrer Schule bot der Berufungskläger Geld und Geschenke an («ich würd dir au was geh» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 47], «wege kolleg 300 bis 500» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 49], «jo kasch video mache und ich mach dir e brutale gschänk […] bekunsch gschänk» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 127 f.], «bebo hesch kei kollegin vo kolleg er git au gschänk und so» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 129], «zieh tangas us und schieb finger wot gseh […] massier titte» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 151], «bald hesch du grösseri ich zahl die op […] wenn 18 bisch 3500 zahl ich ich mach sogar vertrag» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 164 f.], «bekumsch alles» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 170], «schatz ich wot sie auch gse würd [a]lles geh […] bitte ich mach sogar vertrag das jede mol geld bekumsch vo mir jede monet 3 johr lang» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 173 f.], «ich gib dir echt alles» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 176[, «alles köhrt dir» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 179], «und wenn das machsch hüte bekunsch e geils gschänk» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 180], «ich schänk dir was […] speziell han bstellt […] Louis Vuitton» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 208 f.], «läng sie au ah geil mach e par bilder und videos […] und ich ha für euch e [g]schänk […] kasch ihri titte massiere video schicke […] duesch sie au küsse» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 236 ff.], «schatz wenn muschi extra 100» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 247], «ich gib alles» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 250], «mach video und bild […] und ich schänk euch was» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 251], «bei offe bitte ich gib für das öpis» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 253], «söll ich ko und du kumsch mit schwester […] ihr nämet geld und guet isch» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 279], «gehn mir ihre 200 […] ka mir jo eins abehole […] und 200» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 283 ff.], «aber überleg doch 500frb plus gschänk 5 min muess sie debi sie» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 288], «ich gib dir für ihre 150 mit» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 300], «mann 1 bitte 150» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 302], «1 bitte 150 bekunnd die sch[w]ester […] sag 150» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 304 f.], «wege 1 video ich gib alles» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 310], «wenn ich chume bekummt sie jo geld cash im vorus» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 351], «bekummt grad 200 […] wege söl mir ein abehole» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 355], «söl ich zobe geld euch bringe» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 363]). B____ stellte vereinzelt Rückfragen zu den versprochenen Geldzahlungen («wenn gisch mir mis geld» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 348], «ja shaz du hesch mer au velli sache kseit abr ne kmacht […] du hesch eig geld kseit» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ 367 f.]). Die Frequenz der Nachrichten des Berufungsklägers erhöhte sich im Verlauf der Zeit stetig. B____ kommunizierte eher knapp, kam den Anfragen zum Versand von Nacktbildern und Nacktvideos von sich selbst und ihrer Schwester jedoch nach. Sie fertigte allerdings keine Bilder in der Mädchenumkleide ihrer Schule an und weigerte sich trotz mehrfacher hartnäckiger Anfragen («het sie scho mol was kas mit jungs […] was het sie gmacht nimt mich wunder […] schwanz aglängt […] f[r]og mol ihre e chli […] lehrn doch ihre echli […] lehrns ihre […] lehrne mir es ihre zämme […] jo vertrausch mir jo […] wilsch sis mit neh […] bi e nüm lang do ich fahr euch heime khasch jo ihre echli zeige […]» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 217]), ihre Schwester davon zu überzeugen, sexuelle Handlungen mit dem Berufungskläger vorzunehmen («shaz kei chance» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 225]). Der Versand der erwähnten Bilder durch die Privatklägerin 1 an den Berufungskläger wird durch die gesicherten Bilddateien auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers objektiviert (vgl. Separatbeilage 34). Gesichert wurde überdies ein Bild einer weiteren weiblichen Person, die den Geschlechtsverkehr vollzieht (vgl. Akten S. 8476).

 

Unumstritten ist weiter, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 sich in Ortschaft_1____ trafen, wo sie im Auto des Berufungsklägers den Oral- und Geschlechtsverkehr vollzogen. Ferner besteht Einigkeit darüber – und ist angesichts der sichergestellten Videoaufnahmen objektiviert –, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 am späten Abend des 14. Juni 2018 in Ortschaft_2____ den Oral- und Geschlechtsverkehr vollzogen, was der Berufungskläger mit seiner Handykamera festhielt. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin 1 ist darüber hinaus erstellt, dass diese dem Berufungskläger zunächst mitgeteilt hatte, sie sei 18 Jahre alt und anschliessend erklärte, sie sei 16 Jahre alt (Einvernahme vom 11. September 2023 S. 2, in: Akten S. 8458; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 41, in: Akten S. 12948). Sowohl der Berufungskläger als auch die Privatklägerin 1 sagten des Weiteren übereinstimmend aus, dass der Berufungskläger der Privatklägerin 1 zu keinem Zeitpunkt Geld oder Geschenke habe zukommen lassen (Einvernahme vom 11. September 2023 S. 2, in: Akten S. 8458.3; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 43, in: Akten S. 12950). Insoweit ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten.

 

Umstritten ist der Zeitpunkt des Treffens in Ortschaft_1____, weshalb darauf vertieft einzugehen ist (vgl. unten E. 5.3.2). Weiter ist zu untersuchen, was die Privatklägerin 1 zur Vornahme bzw. Mitwirkung an den sexuellen Handlungen mit Berufungskläger bewegte (vgl. unten E. 5.3.3), ob der Geschlechtsverkehr in Ortschaft_1____ ungeschützt erfolgte und durch den Berufungskläger gefilmt wurde (vgl. unten E. 5.3.4) und ob es in Ortschaft_2____ zum Analverkehr kam (vgl. unten E. 5.3.5). Ferner fragt sich, ob der Berufungskläger es für möglich hielt, dass die Privatklägerin 1 sich im Schutzalter befand (vgl. unten E. 5.3.6). Schliesslich ist zu beantworten, ob die auf Akten S. 8476 beim Geschlechtsverkehr abgebildete Person zum Zeitpunkt der Aufnahme minderjährig war bzw. sich gar im Schutzalter befand (vgl. unten E. 5.3.7).

 

5.3.2   Der Berufungskläger macht geltend, das Treffen habe vor April 2018 stattgefunden, somit bevor er damit angefangen hatte, zu drohen, er würde die Nacktbilder und Nacktvideos der Privatklägerin 1 in sozialen Netzwerken veröffentlichen oder diese herumschicken (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 9, in: Akten S. 13785).

 

5.3.2.1 In der schriftlichen Berufungsbegründung wurde geltend gemacht, der Austausch der Telefonnummern habe anlässlich des Treffens in Ortschaft_1____ stattgefunden (Berufungsbegründung S. 3, in: Akten S. 13587). Da die erste WhatsApp-Nachricht vom 8. Januar 2018 stammt, müsste sich das Treffen laut Darstellung des Berufungsklägers demnach vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.

 

Am 20. März 2018 schrieb der Berufungskläger, er sei der, dem die Privatklägerin 1 Videos geschickt habe, («ich bin der von snap wo du videos geschickt hast» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 2]). Am 24. März 2018 fragte der Berufungskläger die Privatklägerin 1, wo diese herkomme, worauf die Privatklägerin 1 antwortete, sie komme aus Ortschaft_1____ («vo wo bisch du», «Ortschaft_1____» [Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 7]). Hätte bereits ein Treffen stattgefunden wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Berufungskläger auf das Treffen bezogen hätte – nicht die versendeten Videos. Zudem wäre dem Berufungskläger klar gewesen, wo die Privatklägerin 1 herkam, da das erste Treffen ja in der Nähe ihres Wohnorts stattfand. Schliesslich ergibt sich aus einem der gesicherten Bilder, dass die Telefonnummer der Privatklägerin 1 im Snapchat-Verlauf abgedruckt ist, was darauf hinweist, dass der Nummernaustausch auf diesem Weg erfolgte, nicht anlässlich eines persönlichen Treffens (vgl. Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 3 / Bild 1). Es ist somit ausgeschlossen, dass das erste Treffen vor dem Austausch der Telefonnummern anfangs Januar 2018 stattfand.

 

5.3.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde argumentiert, ein plausibler Zeitraum für das erste Treffen sei der 24. – 27. März 2018. Der WhatsApp-Chat lege nahe, dass am 24. März 2018 auf Snapchat gewechselt und ein Treffen vereinbart worden sei. Nach dem Treffen habe die Privatklägerin 1 am 27. oder 28. März 2018 nicht mehr geantwortet, weshalb der Berufungskläger ihr dann wieder auf WhatsApp geschrieben habe (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 5, in: Akten S. 13783 f.).

 

Am 24. März 2018 bot der Berufungskläger B____ Geld für den Versand von Nacktbildern und Nacktvideos an. Diese lehnte zunächst ab, schien wenig später aber einzulenken (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 12 – 18). Daraufhin fragte der Berufungskläger um 18.07 Uhr: «snap?». Nach einer Minute schrieb er um 18.08 Uhr: «wilsch do oder snap». B____ reagierte nicht, worauf der Berufungskläger 15 Minuten später um 18.23 Uhr schrieb: «??» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 19). Vier Tage später, am 28. März 2018, schrieb der Berufungskläger: «warum gisch kei antwort» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 20). Es ist zwar theoretisch denkbar, dass er sich in der letztgenannten Nachricht auf einen über Snapchat erfolgten Kontaktversuch bezog. Deutlich naheliegender erscheint im vorliegenden Kontext jedoch die Interpretation, dass sich der Berufungskläger am 28. März 2018 auf seine Nachricht vom 24. März 2018 im WhatsApp-Chat bezog, da die Privatklägerin 1 zwischen dem 24. März 2018 und dem 28. März 2018 darauf nicht geantwortet hatte. Der fehlende virtuelle Kontakt zwischen dem 24. – 28. März 2018 indiziert, dass in diesem Zeitraum auch kein physisches Treffen zwischen der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger stattfand.

 

Einen weiteren Hinweis darauf, dass der Berufungskläger am 24. – 27. März 2018 mit B____ noch kein Treffen zu vereinbaren vermochte, liefert die bei ihm am 30. März 2018 vorhandene erhebliche Frustration, die in den ausgesprochenen massiven Drohungen zum Ausdruck kommt (vgl. oben E. 5.3.1; Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 21 ff., 29 ff.).

 

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger B____ noch am 11. April 2018 schrieb: «könne mir abmache» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 28). Diese Äusserung ist so interpretieren, dass sich der Berufungskläger in der Beziehung zur Privatklägerin 1 nach wie vor im selben Stadium wie noch am 24. März 2018 befand, als er ebenfalls gefragt hatte: «[W]enn könne mir abmache» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 3). Demnach ist anzunehmen, dass das erste Treffen zwischen dem Berufungskläger und B____ anfangs April noch nicht zustande gekommen war, geschweige denn in den Monaten Januar – März.

 

5.3.2.3 Daran vermag die Aussage der Privatklägerin 1, sie habe im Auto nicht daran gedacht, dass das aufgenommene Bildmaterial gegen sie verwendet werden könnte (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 41, in: Akten S. 12948), nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 5, in: Akten S. 13783 f.) lässt sich daraus nicht schliessen, es seien vor dem Treffen noch keine Drohungen betreffend die Veröffentlichung von Nacktbildern und Videos erfolgt. B____ befand sich an einem abgelegenen Ort, in einem abgeschlossenen Auto mit einem fremden, mehr als doppelt so alten Mann, mit dem sie sexuelle Handlungen vollzog. Es ist davon auszugehen, dass sie in dieser Situation nicht daran dachte, ein allfällig aufgezeichnetes Video könnte zu einem späteren Zeitpunkt gegen sie verwendet werden. Im Gegenteil ist sogar der Schluss naheliegend, dass sie dachte, der Berufungskläger würde sie im Anschluss an die sexuellen Handlungen in Ruhe lassen, da er ja von ihr kriegte, was er offensichtlich herbeigesehnt hatte.

 

5.3.2.4 Auch aus der Aussage der Privatklägerin 1, es sei vom Kennenlernen bis zum Treffen in Ortschaft_1____ «relativ schnell» gegangen, lässt sich nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 6, in: Akten S. 13784). Einerseits ist völlig offen, was für ein Zeitraum die Privatklägerin 1 mit «relativ schnell» meinte. Auch ein Zeitraum von 3 – 5 Monaten vom Kennenlernen bis zum ersten Geschlechtsverkehr kann für ein 14-jähriges Mädchen «relativ schnell» sein. Andererseits kann mit «Kennenlernen» die erste Kontaktaufnahme gemeint sein oder auch die erste Phase intensiveren Austauschs. Folglich wirkt sich die erwähnte Aussage der Privatklägerin 1 weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Berufungsklägers aus.

 

5.3.2.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Art und Weise der Kommunikation im sichergestellten WhatsApp-Chat erstellt, dass das Treffen in Ortschaft_1____ erst nach der Aussprache von Drohungen durch den Berufungskläger stattfand. Der von der Vorinstanz genannte Zeitraum vom 19. Mai 2018 – 6. Juni 2018 erscheint plausibel, sodass ergänzend auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 178).

 

5.3.3   Des Weiteren fragt sich, ob die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger aufgrund der ausgesprochenen Drohungen mit der Veröffentlichung von Bildern und Videos vornahm oder ob ihre Motivation überwiegend monetärer Natur war, wie es vom Berufungskläger geltend gemacht wird (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 25, in: Akten S. 13791 f.).

 

5.3.3.1 Zunächst sind die Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen und anhand des sichergestellten WhatsApp-Chats auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.

 

Nachdem der Berufungskläger anfänglich die Aussage zu den ihm vorgeworfenen Sexualdelikten verweigert hatte (Akten S. 8350 ff., 3527.39 ff.), stellte er sich anlässlich der Befragung vom 11. September 2023 auf den Standpunkt, sämtliche sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen. Die Privatklägerin 1 sei es gewesen, die ihn auf Snapchat angeschrieben habe, und beim ersten Treffen habe sie ihm den Ort gezeigt, wo sie ungestört die sexuellen Handlungen hätten vornehmen können. Sie habe ihm die Hose aufgemacht und ihn oral befriedigt (Einvernahme vom 11. September 2023 S. 2, in: Akten S. 8458.3). Der Privatklägerin 1 sei es stets um Geld und Geschenke gegangen. Er habe ihr aber nie etwas bezahlt oder ihr die versprochenen Geschenke übergeben (Einvernahme vom 11. September 2023 S. 2, in: Akten S. 8458.3). Anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2023 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Berufungskläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Einvernahme vom 30. August 2023, in: Akten S. 8432 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 38, in: Akten S. 12945). Auch vor dem Appellationsgericht kündigte er an, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen; in der Folge wurde er nicht zum Komplex F befragt (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, in: Akten S. 13867).

 

Durch den Chatverlauf ist belegt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1 mit Angeboten zur Zahlung von Geldbeträgen oder Versprechen für Geschenke regelrecht bombardierte, wenn die Privatklägerin 1 seinen Forderungen nach Bildern, Videos oder Treffen nicht auf Anhieb nachkam. Am 24. März 2018 schrieb der Berufungskläger: «ich schuld dir no 200fr […] gib dini 200 […] willsch 100 mehr […] 100 […] 150 […] 200 […] wenn jetzt machsch bekunsch 300 […] 200 […] 500 […] wenn jetzt mich leersch 500» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 4 – 17). Am 6. Juni 2018 schrieb der Berufungskläger: «ich würd dir au was geh und ich lösch alles was mir schicksch» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 47), «wege kolleg 300 bis 500» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 49). Am 14. Juni 2018 schrieb der Berufungskläger: «jo kasch video mache und ich mach dir e brutale gschänk […] bekunsch gschänk» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 127 f.), «bebo hesch kei kollegin vo kolleg er git au gschänk und so» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 129), «bald hesch du grösseri ich zahl die op […] wenn 18 bisch 3500 zahl ich ich mach sogar vertrag» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 164 f.), «bekumsch alles» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 170), «schatz ich wot sie auch gse würd [a]lles geh […] bitte ich mach sogar vertrag das jede mol geld bekumsch vo mir jede monet 3 johr lang» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 173 f.), «ich gib dir echt alles» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 176), «alles köhrt dir» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 179), «und wenn das machsch hüte bekunsch e geils gschänk» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 180), «ich schänk dir was […] speziell han bstellt […] Louis Vuitton» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 208 f.), «und ich ha für euch e [g]schänk» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 238), «schatz wenn muschi extra 100» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 247), «ich gib alles» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 250), «mach video und bild […] und ich schänk euch was» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 251), «bei offe bitte ich gib für das öpis» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 253), «söll ich ko und du kumsch mit schwester […] ihr nämet geld und guet isch» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 279), «gehn mir ihre 200 […] ka mir jo eins abehole […] und 200» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 283 ff.), «aber überleg doch 500frb plus gschänk 5 min muess sie debi sie» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 288), «ich gib dir für ihre 150 mit» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 300), «mann 1 bitte 150» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 302), «1 bitte 150 bekunnd die sch[w]ester […] sag 150» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 304 f.), «wege 1 video ich gib alles» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 310), «wenn ich chume bekummt sie jo geld cash im vorus» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 351). Am 15. Juni 2018 schrieb der Berufungskläger: «bekummt grad 200 […] wege söl mir ein abehole» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 355), «söl ich zobe geld euch bringe» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 363). Demgegenüber stellte die Privatklägerin 1 lediglich vereinzelt Rückfragen, in denen sie finanzielle Aspekte ansprach. So schrieb sie am 15. Juni 2018: «wenn gisch mir mis geld» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 348), «ja shaz du hesch mer au velli sache kseit abr ne kmacht […] du hesch eig geld kseit» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ 367 f.). Die Darstellung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin 1 die sexuellen Kontakte initiiert hätte, und zwar aus rein finanzieller Motivation, findet im Chatverlauf keine Stütze. In keiner der über 1'800 Nachrichten bot die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger von sich aus an, ihm für Geld oder Geschenke Bilder zu senden, geschweige denn sexuelle Handlungen mit ihm vorzunehmen. Gegen eine rein finanzielle Motivation aufseiten der Privatklägerin 1 spricht ferner, dass sie vom Berufungskläger nie auch nur einen Rappen erhalten hat (Einvernahme vom 11. September 2023 S. 2, in: Akten S. 8458.3). Wäre es der Privatklägerin 1 tatsächlich nur um Geld gegangen, hätte sie sich nicht auf ein zweites Sextreffen in Ortschaft_2____ eingelassen, obwohl der Berufungskläger keines seiner zahlreichen Zahlungsversprechen eingelöst hatte.

 

Durch den Chatverlauf wird überdies die Beteuerung des Berufungsklägers widerlegt, er habe nie Druck auf die Privatklägerin 1 ausgeübt oder Drohungen gegen sie ausgestossen. Das Versprechen von Geld und Geschenken war das sprichwörtliche Zuckerbrot, die Drohung mit der Veröffentlichung von Bildern und Videos war die Peitsche.

 

Am 30. März 2018 schrieb der Berufungskläger: «söl ich poste […] witer schicke […] ich schick im gruppechat mit dim name und nummer» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 21 f.). Am 9. und 10. April 2018 schrieb der Berufungskläger: «hey wilsch du das ich sache lösch […] wilsch das ich lösch» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 27). Am 11. April 2018 schrieb der Berufungskläger: «ich lösch wenn mir abmache sunst post ich [a]lles uf insta und snap alli videos» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 29), «wilsch es das es löscht isch oder wilsch mit mir strite» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 30 f.). Am 13. April 2018 schrieb der Berufungskläger: «söl ich es poste […] snap insta […] also den due nid so blöd» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 32 f.), «ich post alles und markier dich […] markier dich überall» (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 34 f.). Auch die Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Bild- und Videoaufnahmen in Ortschaft_2____ auf Wunsch der Privatklägerin 1 erstellt, erscheint vor diesem Hintergrund als abwegig, war sie doch darauf aus, dass der Berufungskläger kompromittierende Bilder löschte, nicht weiteres Bildmaterial erstellte, mit dem er sie unter Druck setzen konnte.

 

Der Einwand des Berufungsklägers, der WhatsApp-Chatverlauf sei nicht repräsentativ, weil er überwiegend mit nicht wiederherstellbaren Snapchat-Messages mit der Privatklägerin 1 kommuniziert habe, überzeugt nicht. Zu jedem Zeitpunkt präsentierte sich die Rollenteilung in der über 1'800 Nachrichten umfassenden Kommunikation über WhatsApp so, dass der Berufungskläger auf äusserst penetrante und unnachgiebige Art und Weise Bilder, Videos und Treffen verlangte, während die Privatklägerin 1 versuchte, ihn zu ignorieren oder mit Ausreden abzublocken (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 173 f.). Als bevorzugtes Mittel versuchte der Berufungskläger die Privatklägerin 1 mit dem Anbieten von Geld oder Geschenken zum Einlenken zu bringen; war er der Auffassung, dass dies nicht reichte, schreckte er jedoch auch nicht davor zurück, ihr mit der Veröffentlichung von Nacktbildern und Videos zu drohen. In Anbetracht der Eindeutigkeit der Rollenteilung und des grossen Umfangs der Stichprobe lässt sich ausschliessen, dass die Interaktionen auf Snapchat sich diametral anders präsentierten.

 

Des Weiteren ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass den Aussagen des Berufungsklägers auch aufgrund der Umstände ihres Zustandekommens eine geringe Überzeugungskraft zukommt. Anlässlich der Einvernahmen vom 14. Februar und 30. August 2023 verweigerte der Berufungskläger konsequent die Aussage (Akten S. 8350 ff., 8432 ff.). Erst nach der Präsentation der Nachrichten, Bilder und Videos lieferte er den oben dargelegten Erklärungsansatz (Einvernahme vom 11. September 2023, in: Akten S. 8458.2 ff.). Zwar ist es als Beschuldigter sein gutes Recht, sich nicht zur Sache äussern zu müssen und darf ihm dies allein nicht zum Nachteil gereichen. Indessen unterliegt die Gesamtheit der Aussagen von Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung und darf trotz des nemo-tenetur-Prinzips und der Unschuldsvermutung ein Schweigen gewürdigt werden, wenn davon nur punktuell Gebrauch gemacht wird (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Da sich der Berufungskläger zunächst einen Überblick über die Beweislage im Sachverhaltskomplex betreffend die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 verschaffte und er sich erst rund ein halbes Jahr später, anlässlich der Einvernahme vom 11. September 2023, das erste und einzige Mal zur Sache äusserte, verlieren seine Angaben an Überzeugungskraft, hat er doch genügend Zeit gehabt, seine Aussagen den Ermittlungsergebnissen anzupassen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 174).

 

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass den Aussagen des Berufungsklägers bereits aufgrund der Art und Weise ihres Zustandekommens ein geringer Beweiswert zukommt. Überdies erscheint die Darstellung des Berufungsklägers angesichts des gesicherten WhatsApp-Chatverlaufs auch als abwegig.

 

5.3.3.2 In einem nächsten Schritt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 darzustellen und zu würdigen. Dabei ist auf die Vorbringen des Berufungsklägers einzugehen, die Privatklägerin 1 habe teilweise widersprüchliche Aussagen getätigt und es sei in ihren Aussagen im Laufe des Verfahrens zu einer gesteigerten Belastung des Berufungsklägers gekommen (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 11 ff., in: Akten S. 13785 f.)

 

Zum ersten Mal wurde die Privatklägerin 1 am 15. Mai 2023 befragt. Konfrontiert mit dem gesicherten WhatsApp-Chat gab sie zu Protokoll, der Berufungskläger habe ihr Geld für den Versand von Bildern und Videos versprochen, dieses jedoch nie bezahlt (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 4, in: Akten S. 8390). Auf die Frage hin, ob sie Geld habe verdienen wollen, antwortete sie: «Wahrscheinlich schon» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 8, in: Akten S. 8394). Darauf angesprochen, weshalb sie trotz der fehlenden Bezahlung weiter Bilder und Videos geschickt habe, gab sie zu Protokoll: «Weil wir uns mal draussen gesehen haben. Er hatte Sachen aufgenommen. Es hiess dann, wenn Du nicht weitere Videos und Bilder schickst, dann schicke ich Deine Bilder herum» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 4, in: Akten S. 8390). Sie habe die Nachrichten des Berufungsklägers so interpretiert, dass er die Nacktbilder und Videos veröffentlichen würde, wenn sie nicht mit ihm rausgehe. Sie habe gewusst, dass wenn man solche Dinge veröffentliche – egal wo –, dass die herumgingen: «Ich habe mir vorgestellt, dass ich in die Schule komme und alle haben Bilder und Videos von mir» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 9, in: Akten S. 8395). Sie habe die Nachrichten des Berufungsklägers so aufgefasst, dass sie machen müsse, was er sage oder er sonst die Bilder herumschicke (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 11, in: Akten S. 8397). Sie habe sich an niemanden gewandt, um die Veröffentlichung der Bilder zu verhindern: «Ich finde, das ist eine Sache, die ich meinen Eltern nicht sagen kann. Ich kann nicht einfach sagen, ich habe Bilder gemacht und mir droht jetzt jemand. Ich konnte nicht einschätzen, ob er es wirklich macht. Aber ich hatte Angst, weil es kann so schnell gehen. Aber ich habe mich nie jemandem anvertraut oder jemandem etwas davon erzählt, das habe ich nie gemacht» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 13, in: Akten S. 8399). Zum ersten Treffen in Ortschaft_1____ sei sie in der Erwartung gekommen, dass der Berufungskläger die Bilder und Videos lösche oder er ihr Geld gebe. Sie sei dann schockiert gewesen, dass es sich bei ihm um eine ältere Person gehandelt habe: «Das war bei mir in der Nähe. Das war ein Industriegebiet. Es hatte nicht viele Leute und es war dunkel, da war niemand. Wir waren im Auto. Dann hiess es, wir gehen auf die Rückbank. Ich war so zurückhaltend, ich habe mich gar nicht getraut, etwas zu sagen. Das Auto war dann abgeschlossen. Wir hatten dann Geschlechtsverkehr miteinander» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 15, in: Akten S. 8401). Während des Treffens habe sie keine Zeit gehabt, zu überlegen, was passiert sei. Sie habe gewollt, dass es schnell vorbei sei und sie nach Hause könne (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 16, in: Akten S. 8402). Auch wenn der Berufungskläger ihr zeitweise «normal» geschrieben habe, sei ihr klar gewesen, dass er bei einem Streit wieder mit dem Thema kommen könnte, dass er die Bilder herumschicke: «Ich dachte deswegen, ich mache einfach, was er mir sagt und gut ist» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 23, in: Akten S. 8409). Auch nach dem ersten Treffen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Konversation mit dem Berufungskläger zu beenden: «Das erste Treffen war bei mir im Dorf. Dieses Dorf hat nur ein Schulhaus für die Oberstufen. Man hat mir ja angesehen, dass ich noch nicht 16 Jahre alt war. Ich überlegte mir, er war in meinem Dorf, es gibt nur ein Schulhaus – es wäre für ihn so einfach gewesen, dort alles herumzuschicken. Ich hatte deswegen Angst» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 24, in: Akten S. 8410). «Ich hatte nur im Kopf, dass ich alles machen muss, damit die Videos und Bilder nicht herumgeschickt werden» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 25, in: Akten S. 8411). «Ich wollte diesen Mann zufrieden stellen, damit er nicht hässig wird, dass ich ihn nicht aufrege. Damit er ja nichts von mir schickt» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 26, in: Akten S. 8412). Sie habe keine Angst vor dem Berufungskläger gehabt, sondern davor, dass er die Bilder und Videos herumschicken könnte (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 33, in: Akten S. 8419). Darauf angesprochen, weshalb sie weiter in Kontakt mit dem Berufungskläger gestanden sei und sogar Nacktbilder ihrer 10-jährigen Schwester geschickt habe, antwortete sie: Sie habe ihn zufriedenstellen wollen, damit er keinen Grund habe, die Videos und Bilder herumzuschicken (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 36, in: Akten S. 8422; vgl. ferner S. 38 ff. derselben Einvernahme, in: Akten S. 8424 ff.).

 

Zum zweiten Mal wurde die Privatklägerin 1 am 6. September 2023 einvernommen. Auf die Frage hin, weshalb sie sich ein zweites Mal in Ortschaft_2____ mit dem Berufungskläger habe treffen wollen, sagte sie: «Freiwillig wollte ich das sicher nicht. Ich hatte die ganze Zeit Angst, dass er Bilder vom ersten Treffen oder sonst Bilder von mit herumschickt. Deshalb bin ich wieder ausgegangen» (Einvernahme vom 6. September 2023 S. 3, in: Akten S. 8440); «Ich weiss nicht, ob ich mir erhoffte, dass er mich dann in Ruhe lässt und aufhört, wenn er mich persönlich sieht, er aufhört, weitere Bilder und Videos zu verlangen. Wieso genau… im Nahhinein kann ich das selbst nicht nachvollziehen […] Ich war so naiv. Ich habe alles erwartet, aber nicht, was dann passiert ist. Ich wusste, dass wir in ein Hotel gehen, dass er mit mir schlafen will, alles das. Aber mit 14 war ich einfach so naiv. Es ist so schwer für mich zu beantworten, wie ich mich genau fühlte, es ist auch schon so lange her» (Einvernahme vom 6. September 2023 S. 11, in: Akten S. 8448). Im Hotel habe sie Angst gehabt, dass wenn sie etwas nicht mache, dass er ihr etwas antue (Einvernahme vom 6. September 2023 S. 12, in: Akten S. 8449). Sie habe Angst gehabt, dass der Berufungskläger sie schlage (Einvernahme vom 6. September 2023 S. 12, in: Akten S. 8449).

 

Die letzte Befragung der Privatklägerin 1 erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Die Privatklägerin 1 gab zu Protokoll, sie sei mit dem Berufungskläger über Snapchat in Kontakt gestanden und habe ihm mitgeteilt, 16 Jahre alt zu sein. Von der Zeit vom Kennenlernen bis zum Treffen in Ortschaft_1____ sei es relativ schnell gegangen. Sie habe erwartet, dass sie einen 16-jährigen Jungen kennenlerne. Der Berufungskläger sei im Auto erschienen. Es gebe für sie einen Bruch. Plötzlich seien sie im Auto gewesen und sie wisse nicht, wie es dazu gekommen sei. Sie seien dann ins Industriegebiet gefahren und dort seien Sachen passiert. Der Berufungskläger habe gesagt, sie solle auf die Rückbank. Sie habe sich gedacht, sie habe keine Chance. Das Auto sei verschlossen gewesen. Sie habe gemacht, was er sagte, damit es möglichst schnell vorbei war. Auf die Rückfrage, wovor sie Angst gehabt habe, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe Angst gehabt, der Berufungskläger könnte gewalttätig werden (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 41, in: Akten S. 12948). Der Berufungskläger habe die Vorgänge gefilmt. Sie habe einfach Angst gehabt und gewollt, dass es möglichst schnell vorüber sei. Sie habe gar nicht daran gedacht, dass das aufgezeichnete Video gegen sie verwendet werden könnte (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 42, in: Akten S. 12949). Sie habe sich deshalb auf ein weiteres Treffen eingelassen, weil sie gedacht habe, dass der Berufungskläger sie dann in Ruhe lasse, wenn sie alles mache, was er wolle (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 43, in: Akten S. 12950). Sie seien in ein Hotel gegangen und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen und der Berufungskläger habe dann gemeint: «nur noch einmal, dann wird alles gelöscht» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 44, in: Akten S. 12951). Sie seien allein gewesen und sie habe Angst gehabt, dass der Berufungskläger ihr Gewalt antun könnte (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 44, in: Akten S. 12951).

 

Bezüglich der Aussagemotivation der Privatklägerin 1 erscheint relevant, dass sie das vorliegende Verfahren nicht angestossen hat, sondern die Staatsanwaltschaft bei der Auswertung der Mobiltelefone des Berufungsklägers per Zufall auf die Bilder, die Videos und den wiederhergestellten WhatsApp-Chat gestossen ist. Dies spricht gegen eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 1. Weiter ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 keinen Hehl daraus machte, den Berufungskläger betreffend ihr Alter angelogen zu haben (vgl. Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 28, in: Akten S. 8414), was ebenfalls gegen ein Interesse an einer übermässigen Belastung des Berufungsklägers spricht. Was das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin 1 betrifft, ist offenkundig, dass es ihr schwerfiel, die Gedankengänge, die sie rund 5 Jahre vor der ersten Befragung als 14-Jährige hatte, erneut abzurufen. Sie gab denn auch bereits in der ersten Einvernahme mehrfach Unsicherheiten zu: «Das kann ich nicht mehr genau sagen […] Genau kann ich es nicht mehr sagen» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 3, in: Akten S. 8389); «Es ist schon so lange her, wir hatten seither keinen Kontakt mehr. Ich weiss viele Sachen nicht mehr, die ich damals gefühlt habe oder ich weiss nicht mehr, was ich mir gedacht habe» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 7, in: Akten S. 8393); «Das weiss ich nicht mehr genau» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 4, in: Akten S. 8390); «Ich weiss gar nicht, was ich mir dabei gedacht habe […] Das weiss ich nicht mehr […] Das weiss ich nicht mehr» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 7, in: Akten S. 8393); «Das weiss ich nicht mehr, was ich damals gedacht habe» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 8, in: Akten S. 8394); «Ich kann es ihnen wirklich nicht sagen […] Das weiss ich nicht mehr» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 8, in: Akten S. 8394); «Das weiss ich nicht mehr» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 9, in: Akten S. 8395). Die lange Zeit zwischen den zu beurteilenden Ereignissen und den Einvernahmen spricht grundsätzlich für einen eher tiefen Beweiswert der Aussagen. Dass die Privatklägerin 1 dort, wo Unsicherheiten bestanden, diese eingestand, spricht jedoch dafür, dass jene Erinnerungen, die sie vorbehaltlos und wiederholt gleichbleibend wiedergab, der Wahrheit entsprechen.

 

Sofern der Berufungskläger geltend macht, die Aussage der Privatklägerin 1, sie habe beim ersten Treffen erwartet, einen Jungen in ihrem Alter zu sehen, sei widersprüchlich, weil sie ja gewusst habe, dass der Berufungskläger mit dem Auto unterwegs sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits sagte die Privatklägerin 1 bezüglich ihrer Überraschung über das Alter des Berufungsklägers im Kerngeschehen konstant aus. In der Einvernahme vom 15. Mai 2023 äusserte sie: «Ich war schockiert, dass es eine ältere Person ist» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 15, in: Akten S. 8401). Anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2023 gab sie zu Protokoll: «Es war […] nicht die Person, die ich erwartet ha[be]» (Einvernahme vom 6. September 2023 S. 3, in: Akten S. 8440). Weiter ist es angesichts des dokumentierten kindlichen, entsprechend wenig durchdacht wirkenden Verhaltens der 14-jährigen Privatklägerin 1 naheliegend, dass sie aus der Mitteilung des Berufungsklägers, er komme mit dem Auto, nicht umgehend Schluss zog, dieser sei volljährig. Abgesehen davon würde es sich auch bei einem 18-jährigen Mann noch um eine Person jugendlichen Alters handeln. Mit seinen 30 Jahren war der Berufungskläger jedoch bedeutend älter als es sich die Privatklägerin 1 vorgestellt hatte.

 

Der Berufungskläger sieht eine Aggravation der Belastungen in den Aussagen der Privatklägerin 1, da diese anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme, bei der suggestiv formulierte Fragen gestellt worden seien, – anders als noch zuvor – aussagte, sie habe Angst davor gehabt, dass der Berufungskläger gewalttätig werden könnte (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 30 ff., in: Akten S. 13794; vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 41, in: Akten S. 12948). Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass die angewandte Befragungstechnik nicht optimal war und die Angst vor Gewalttätigkeiten in früheren Befragungen nicht explizit genannt wurde. In der Einvernahme vom 15. Mai 2023 sagte die Privatklägerin 1, sie habe keine Angst vor dem Berufungskläger gehabt, ihre einzige Sorge sei gewesen, dass der Berufungskläger Bilder herumschicken würde (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 33, in: Akten). Allerdings brachte sie in dieser Einvernahme sinngemäss Ausdruck, dass sie sich eingeschüchtert gefühlt habe. Sie beschrieb, wie sie alleine mit dem Berufungskläger in einem abgeschlossenen Auto in einem dunklen Industriegebiet gewesen sei und sich nicht getraut habe, etwas zu sagen (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 15, in: Akten S. 8401). Die teilweise unterschiedlichen Angaben, die die Privatklägerin 1 über ihr Innenleben zum Zeitpunkt der Ereignisse tätigte, lassen sich dadurch erklären, dass die zum Zeitpunkt der Befragung volljährige Privatklägerin 1 sich in den Zustand hineinzuversetzen versuchte, in dem sie sich als 14-Jährige befunden hatte. Aus Sicht einer rationalen erwachsenen Person ist es selbstverständlich, dass ein 14-jähriges Mädchen in einem Industriegebiet in einem abgeschlossenen Auto mit einem fremden Mann Angst hat.

 

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 Erinnerungen daran, ob sie im Auto des Berufungsklägers in Ortschaft_1____ Angst vor physischer Gewalt hatte, nicht zuverlässig abrufen konnte. Eine derartige Angst scheidet daher als primäre Ursache für die Vornahme sexueller Handlungen mit dem Berufungskläger aus. Wie dargelegt wurde, vermochte die Privatklägerin 1 allerdings immer wieder anschaulich zu beschreiben, wie sie Angst vor einer Veröffentlichung des Bildmaterials gehabt habe und deshalb der Auffassung gewesen sei, sie müsste tun, was der Berufungskläger ihr sagte. Der gesicherte Chatverlauf stützt diese Darstellung. Nachdem die Privatklägerin 1 den Berufungskläger anfänglich noch zu ignorieren versuchte, schaffte es der Berufungskläger durch das wiederholte und vehemente Androhen mit der Veröffentlichung von Nacktbildern und Videos, ein Umfeld zu schaffen, in dem die Privatklägerin 1 darauf bedacht war, unter keinen Umständen den Ärger des Berufungsklägers zu erregen. Demnach ist davon auszugehen, dass das dominante Auftreten des Berufungsklägers und seine physische Überlegenheit möglicherweise zur unterbliebenen Gegenwehr der Privatklägerin 1 beigetragen haben, sie die sexuellen Handlungen aber nicht primär aus Angst vor physischer Gewalt vollzog, sondern um die Veröffentlichung von Nacktbildern und Nacktvideos sowie die damit verbundene Blossstellung zu verhindern.

 

Nichts Anderes gilt für die Beweggründe der Privatklägerin 1 für den Vollzug sexueller Handlungen mit dem Berufungskläger in Ortschaft_2____. Während der Einvernahme vom 6. September 2023 gab sie zu Protokoll, sie habe beim Treffen in Ortschaft_2____ Angst gehabt, der Berufungskläger würde ihr etwas antun (Einvernahme vom 6. September 2023 S. 12, in: Akten S. 8449). Zuvor äusserte sie in der Einvernahme vom 15. Mai 2023 auf die Frage hin, ob sie Angst gehabt habe, sich in einem Hotel mit dem Berufungskläger zu treffen, differenzierter: «Einerseits nein, weil beim ersten Treffen war er nicht aggressiv oder handgreiflich. Ich überlegte mir, wenn ich einfach mache, was er sagt, dann ist gut. Ich hatte, wie bereits gesagt, die Hoffnung, dass es nach diesem Treffen dann erledigt sei und er sagt, er lösche jetzt alle diese Sachen» (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 29, in: Akten S. 8415). Die Erklärung der Privatklägerin 1, sie habe Angst vor physischer Gewalt gehabt, ist wie bereits beim Treffen in Ortschaft_1____ als nachträgliche Interpretation ihres früheren Gemütszustandes zu verstehen. Für eine rational denkende erwachsene Person liegt es auf der Hand, dass es für ein 14-jähriges Mädchen gefährlich und beängstigend ist, sich mit einem fremden Mann in ein Hotelzimmer zu begeben. Nur weil eine solche Angst aufgrund der objektiven Umstände begründet gewesen wäre, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass sie tatsächlich vorlag. Demnach ist auch hinsichtlich des Treffens in Ortschaft_2____ davon auszugehen, dass das dominante Auftreten des Berufungsklägers zwar Eindruck schindete, doch auch hier die vielfach durch die Privatklägerin 1 erwähnte Angst vor der Veröffentlichung der Nacktbilder und Nacktvideos primäre Ursache für ihr Mitwirken bei den sexuellen Handlungen war.

 

5.3.3.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten sowie des sichergestellten WhatsApp-Chats erstellt, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger in Ortschaft_1____ und Ortschaft_2____ vollzog, weil sie befürchtete, der Berufungskläger könnte seine Drohung, die sich in seinem Besitz befindenden Nacktbilder und Nacktvideos zu veröffentlichen, wahrmachen.

 

5.3.4   Sodann ist die Rüge des Berufungsklägers zu prüfen, der Geschlechtsverkehr in Ortschaft_1____ sei entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht ungeschützt vollzogen worden und er habe die sexuellen Handlungen in Ortschaft_1____ auch nicht gefilmt bzw. fotografiert (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 1, 36, in: Akten S. 13782, 13797 f.).

 

5.3.4.1 In der Einvernahme vom 11. September 2023 gab der Berufungskläger zu Protokoll, der Geschlechtsverkehr sei nicht ungeschützt gewesen und es seien auch keine Bild- oder Videoaufnahmen angefertigt worden (Einvernahme vom 11. September 2023 S. 2 und 5, in: Akten S. 8458.3 und 8458.6).

 

B____ sagte wiederholt aus, der Geschlechtsverkehr in Ortschaft_1____ sei ungeschützt erfolgt (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 15, 16, in: Akten S. 8401 f.). Betreffend die Frage, ob beim ersten Treffen Videos oder Bilder angefertigt worden seien, äusserte sie sich anlässlich der ersten Einvernahme noch unsicher (Einvernahme vom 15. Mai 2023 S. 15, in: Akten S. 8401). In der zweiten Einvernahme sagte sie auf die Frage hin, wieso sie sich ein zweites Mal mit dem Berufungskläger habe treffen wollen, dass er Bilder vom ersten Treffen oder sonstige Bilder herumschicke. Auf Nachfrage der einvernehmenden Staatsanwältin, ob beim ersten Treffen Bilder aufgenommen worden seien, ergänzte sie, es seien im Auto Bilder und Videos aufgenommen worden (Einvernahme vom 6. September 2023 S. 3, in: Akten S. 8440).

 

5.3.4.2 Wie dargelegt wurde (vgl. oben E. 5.3.3.2), vermochte sich die Privatklägerin 1 nicht immer zuverlässig daran erinnern, was sie zum Tatzeitpunkt dachte oder fühlte. Eine höhere Qualität weisen ihre Aussagen jedoch bezüglich der Umschreibung des Ablaufs der sexuellen Handlungen auf. Diese vermochte die Privatklägerin 1 mehrheitlich detailliert und ohne Unsicherheiten wiederzugeben. Zu berücksichtigen ist sodann die Aussagemotivation der Privatklägerin 1, die eine hohe Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nahelegt (vgl. oben E. 5.3.3.2), während die Aussagen des Berufungsklägers taktisch motiviert wirken (vgl. oben E. 5.3.3.1). In Anbetracht dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass ihre Aussage, wonach der Geschlechtsverkehr in Ortschaft_1____ ungeschützt erfolgt sei, der Wahrheit entspricht. Ebenfalls als glaubhaft erscheint die Aussage der Privatklägerin 1, die sexuellen Handlungen in Ortschaft_1____ seien aufgezeichnet worden. Zwar vermochte sie sich daran in der ersten Einvernahme nicht erinnern. In der zweiten Einvernahme gab sie diese Information jedoch von sich aus wieder und ergänzte auf Nachfrage der Staatsanwältin, es seien nicht nur Bilder, sondern auch Videos aufgenommen worden. Somit ist festzuhalten, dass der Geschlechtsverkehr in Ortschaft_1____ ungeschützt erfolgte und die sexuellen Handlungen durch den Berufungskläger überdies aufgezeichnet wurden.

 

5.3.5   Nachfolgend ist auf den Einwand des Berufungsklägers, es sei in Ortschaft_2____ nicht zum Analverkehr gekommen, näher einzugehen (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 14, in: Akten S. 13786).

 

5.3.5.1 Auf die offene Frage hin, was im Hotelzimmer in Ortschaft_2____ passiert sei, gab die Privatklägerin 1 an: «Ich weiss, es wurde alles von ihm gefilmt. Er hat alles aufgenommen. Dort hatte ich zum ersten Mal im Leben Analverkehr, er wollte das. Das waren brutale Schmerzen, die ich hatte. Und… ich weiss, dass es ist mir sehr unangenehm. Ich war 14, ich wusste gar nicht was Analverkehr ist. Er hatte angefangen, aber es hat so weh getan. Er sagte dann, das sei nur am Anfang so und sagte, ich solle weitermachen […] Ich glaube anal war am Schluss, aber so genau weiss ich das nicht mehr» (Einvernahme vom 6. September 2023 S. 12, in: Akten S. 8449). Diese Aussage wiederholte sie sinngemäss an der Hauptverhandlung des Strafgerichts (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 44, in: Akten S. 12951).

 

Der Berufungskläger argumentiert, es sei verdächtig, dass die Privatklägerin 1, als sie zu einem späteren Zeitpunkt auf den Analverkehr und den Ablauf der sexuellen Handlungen angesprochen worden sei, gesagt habe: «Ob er das gefilmt hat, weiss ich nicht» (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 32, in: Akten S. 13795 f.; vgl. Einvernahme vom 6. September 2023 S. 15, in: Akten S. 8452;). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers weist diese Aussage im vorliegenden Fall nicht auf eine Falschbezichtigung hin. B____ wurde in der erwähnten Einvernahme wiederholt darauf angesprochen, wann, wie und welche Vorgänge gefilmt oder fotografiert worden seien (Einvernahme vom 6. September 2023, in: Akten S. 8438 ff.). Es erscheint daher nicht weiter erstaunlich, dass die Privatklägerin 1 sich darauf bezog, auch wenn sie nicht explizit danach gefragt worden war.

 

5.3.5.2 Auf die Äusserungen der Privatklägerin 1 angesprochen, sagte der Berufungskläger: «Wie gesagt, zum Analverkehr ist es gar nicht gekommen. Es war immer ein Thema, aber es kam im Hotel gar nicht zu Analverkehr. Auf den Videos ist alles ersichtlich was passiert ist. Im Snapchat würde man das alles sehen. Sie hat mir geschrieben, dass sie gerne oral befriedigt und dass sie gerne Analverkehr hat, dass es im Hotel aber nicht dazu gekommen ist. Im Hotel kam es einzig zu Oral- und Vaginalverkehr» (Einvernahme vom 11. September 2023 S. 6, in: Akten S. 8458.7).

 

5.3.5.3 Nachdem erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 in den Interaktionen mit dem Berufungskläger nicht die Initiative ergriff, sondern die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger primär darum über sich ergehen liess, um die Veröffentlichung von kompromittierendem Bildmaterial abzuwenden (vgl. oben E. 5.3.2 f.), erscheint die sinngemässe Darstellung des Berufungsklägers, die Privatklägerin 1 habe ihm im Anschluss an das Treffen geschrieben, es sei nicht zu Analverkehr gekommen, obwohl sie darauf stehe, als äusserst abwegig. Zudem ist der Beweiswert der Äusserungen des Berufungsklägers angesichts seines Aussageverhaltens gering (vgl. oben E. 5.3.3.1). Umgekehrt wirken die Aussagen der B____ glaubhaft: Sie vermochte sich an die beim Analverkehr empfundenen Schmerzen zu erinnern und gab überdies die Äusserungen des Berufungsklägers, die dieser getätigt haben soll, wieder. Demnach ist erstellt, dass der Berufungskläger in Ortschaft_2____ den Analverkehr an B____ vollzog.

 

5.3.6   Als nächstes ist der Frage auf den Grund zu gehen, ob der Berufungskläger damit rechnete, dass die Privatklägerin 1 jünger als 16 Jahre alt war (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 27 ff., in: Akten S. 13792 ff.).

 

5.3.6.1 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen (vgl. oben E. 3.5.4.2), die – ausser bei Vorliegen eines Geständnisses – gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln zu ermitteln sind (BGer 6S.133/2007 vom 11. August E. 2.4; AGE SB.2024.58 vom 14. Februar 2025 E. 3.1.2, SB.2023.43 E. 3.2, je mit Hinweisen).

 

5.3.6.2 B____ teilte dem Berufungskläger über Snapchat zunächst mit, sie sei 18 Jahre alt, anschliessend korrigierte sie sich und gab an, sie sei 16 Jahre alt (Einvernahme vom 11. September 2023 S. 2, in: Akten S. 8458; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 41, in: Akten S. 12948; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 191). Der Berufungskläger gab an, an diesen Angaben nicht gezweifelt zu haben. B____ sei gross gewesen und habe so ausgesehen, als wäre sie volljährig (Einvernahme vom 11. September 2023 S. 3, in: Akten S. 8458.4).

 

Der Berufungskläger war zum Tatzeitpunkt mehr als doppelt so alt wie die damals 14-jährige B____. Angesichts dieses beträchtlichen Altersunterschieds hätte sich der Berufungskläger nicht unbedacht auf die Aussagen der Privatklägerin 1 verlassen dürfen, zumal er wusste, dass diese bereits einmal ihr Alter falsch angegeben hatte. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger bereits einschlägig vorbestraft ist. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2013 wurde er unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt. Er trat dabei über eine vorwiegend von Jugendlichen verwendeten Online-Plattform mit hunderten weiblichen Personen in Kontakt und bot ihnen Geld für sexuelle Handlungen an (Chats, in: Akten Basel-Landschaft S. 1843 ff., 3083). Es gelang ihm, Oben ohne Bilder einer 13-Jährigen zu erlangen. Anschliessend bewegte der Berufungskläger diese mit der Drohung der Veröffentlichung dazu, sich ihm komplett nackt zu zeigen und ihn zu treffen, wo er sie zur Vornahme sexueller Handlungen in seinem Auto zu überzeugen versuchte (Urteil Strafgericht Basel-Landschaft, in: Akten Basel-Landschaft S. 3069, 3073, 3077, 3079). Mit einer 14-jährigen Freundin dieses Mädchens, das ihm von dieser vermittelt worden war, vollzog er den Oral- und Geschlechtsverkehr (Urteil Strafgericht Basel-Landschaft, in: Akten Basel-Landschaft S. 3081). Ein ähnliches Muster legte er bei einem 15-jährigen Mädchen an den Tag, mit dem es zum Oral- und Geschlechtsverkehr kam (Urteil Strafgericht Basel-Landschaft, in: Akten Basel-Landschaft S. 3087). Mit einer weiteren 14-Jährigen und einer 15-Jährigen wurden Treffen vereinbart, zu denen die Mädchen aber nicht erschienen waren (Urteil Strafgericht Basel-Landschaft, in: Akten Basel-Landschaft S. 3089). Die Parallelen zum vorliegenden Fall sind erschreckend. So handelt es sich bei Snapchat ebenfalls um eine überwiegend von jungen Personen genutzte Plattform; im Jahr 2019 waren rund zwei Drittel der Snapchat Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz zwischen 13 und 24 Jahre alt (https://www.onlinekarma.ch/blog/snapchat-statistik-schweiz-2019). Ausserdem waren die damals versendeten Nachrichten im Wortlaut praktisch identisch wie im vorliegenden Fall.

 

5.3.6.3 Demnach war sich der Berufungskläger aufgrund der gewählten Plattform, seiner Verurteilung sowie des jugendlichen Aussehens der Privatklägerin 1 zweifellos über die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie sich im Schutzalter befand, im Klaren. Mithin rechnete der Berufungskläger aufgrund der Gesamtheit der genannten Umstände damit, dass die Privatklägerin 1 jünger als 16 Jahre alt war. Angesichts des Urteils aus dem Kanton Basel-Landschaft sowie seines Interesses an der 10-jährigen Schwester der Privatklägerin 1 ist zudem davon auszugehen, dass er sexuelle Handlungen mit Mädchen im Schutzalter auch im vorliegenden Fall nicht nur in Kauf nahm, sondern beabsichtigte.

 

5.3.7   Schliesslich stellt der Berufungskläger in Abrede, dass die auf S. 8474 der Verfahrensakten abgebildete Person minderjährig ist (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 41, in: Akten S. 13800 f.). Aufgrund des Aussehens (Körperbau, Haut, Proportionen der Geschlechtsorgane) steht zweifelsfrei fest, dass die abgebildete Person zum Zeitpunkt der Aufnahme jünger als 16 Jahre alt war.

 

5.3.8   Zusammenfassend ist über die unter E. 5.3.1 dargestellten Tatsachen hinaus erstellt, dass das erste Treffen in Ortschaft_1____ erst stattfand, nachdem der Berufungskläger mit der Veröffentlichung von Nacktbildern und Nacktvideos gedroht hatte. Diese Drohungen waren ursächlich dafür, dass sich die Privatklägerin 1 auf die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger in Ortschaft_1____ und Ortschaft_2____ einliess. In Ortschaft_1____ kam es zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr, und der Berufungskläger hielt die sexuellen Handlungen in Form von Bildern- und Videos fest. In Ortschaft_2____ kam es zum Analverkehr.

 

5.4      Rechtliches

 

5.4.1

5.4.1.1 Wie soeben dargelegt (vgl. oben E. 5.3.8), steht fest, dass es in Ortschaft_1____ im Auto des Berufungsklägers zum Oral- und Geschlechtsverkehr mit B____ kam, nachdem der Berufungskläger ihr mit der Veröffentlichung von Nacktbildern und Nacktvideos gedroht hatte, die sich in seinem Besitz befanden. Diese Drohung war überdies ursächlich dafür, dass die Privatklägerin 1 bei den sexuellen Handlungen mitwirkte.

 

5.4.1.2 Für die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann im Wesentlichen auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 179 – 190). Zusammengefasst hatte das Vorgehen des Berufungsklägers System, und dieser verfügte über jahrelange Erfahrung in der Manipulation von Teenagerinnen im Internet zum Zweck der Anbahnung sexueller Kontakte (sog. «Cyber-Grooming»; vgl. Muggli, Sexualdelikte im und über das Internet, in: forumpoenale 5/2025 S. 353, 357). Er brachte die Privatklägerin 1 mit Geldversprechungen dazu, ihm Nacktbilder und Nacktvideos zu senden. Nachdem er diese erhalten hatte, forderte er ein Treffen sowie den Versand weiterer Bilder und Videos. Als die Privatklägerin 1 nicht einlenkte, erhöhte er den Druck, indem er zunächst den Geldeinsatz erhöhte und anschliessend offen mit der Publikation des sich in seinem Besitz befindlichen Bildmaterials drohte. Eine derartige Drohung kann sehr rasch umgesetzt werden und ist im Ergebnis nicht mehr rückgängig zu machen, zumal eine im Internet publizierte Bild- oder Videodatei beliebig vervielfältigt werden kann. Hinzu kommt, dass eine solche Drohung insbesondere bei Teenagern und jungen Erwachsenen grossen Eindruck macht, weil sich deren Sozialleben zu grossen Teilen auf Plattformen wie Instagram oder Snapchat abspielt. Der Berufungskläger nutzte die Angst vor öffentlicher Blossstellung und sozialer Ächtung gezielt aus, indem er die Publikation des Bildmaterials auf eben diesen sozialen Medien androhte. Um eine Verwirklichung der Drohung abzuwenden, hatte die bewusst kontinuierlich gesteigertem Druck ausgesetzte B____ keine andere Wahl, als sich den Forderungen des Berufungsklägers zu beugen und sich auf ein Treffen mit diesem einzulassen. Hätte sie sich an ihre Eltern oder gar die Polizei gewandt, wäre ans Licht gekommen, dass sie dem Berufungskläger Nacktbilder geschickt hatte. Der Berufungskläger nutzte somit auch den Umstand aus, dass sich die Privatklägerin 1 schämte, Hilfe bei Drittpersonen zu holen, was die Ausweglosigkeit ihrer Situation noch verstärkte. Zudem hätte der Beizug einer Drittperson nicht mit Sicherheit verhindern können, dass die Bilder und Videos ins Netz gestellt worden wären. Da der Berufungskläger bereits vor dem physischen Treffen Nacktvideos von B____ eingefordert und auch explizit nachgefragt hatte, ob sie bereit sei, mit ihm Sex für Geld zu haben, war überdies klar, dass das Treffen sexuell motiviert war. Vor dem Hintergrund der etablierten Drohkulisse bedurfte es, als sich die Privatklägerin 1 in der Nähe ihres Wohnorts in einem dunklen Industriegebiet im abgeschlossenen Auto des Berufungsklägers befand, keiner expliziten Wiederholung der Drohungen. Der Berufungskläger hatte seinen Standpunkt in den zuvor verschickten WhatsApp-Nachrichten mehr als deutlich gemacht: Wenn du nicht tust, was ich dir sage und mir gibst, was ich verlange, dann publiziere ich deine Nacktbilder in den sozialen Medien (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 184). Der Berufungskläger hat die Privatklägerin 1 durch den von ihm geschaffenen psychischen Druck demnach in eine Zwangslage versetzt, aus der es aus Sicht der damals erst 14-Jährigen keinen anderen Ausweg gab, als sich auf die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger einzulassen.

 

Im Ergebnis sind die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung nach aArt. 190 Abs. 1 und 189 Abs. 1 StGB (Stand 1. Januar 2018) hinsichtlich des Treffens in Ortschaft_1____ zu bestätigen.

 

5.4.2

5.4.2.1 Bezüglich des Treffens in Ortschaft_2____ steht fest, dass es zum Oral- Anal- und Geschlechtsverkehr kam. Ebenfalls ist erstellt, dass die vom Berufungskläger ausgesprochene Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern und Nacktvideos ursächlich dafür war, dass die Privatklägerin 1 bei den sexuellen Handlungen mitwirkte.

 

Der Berufungskläger macht geltend, die Kausalität zwischen den Nachrichten vom April 2018 und dem erst in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2018 zustande gekommenen Treffen in Ortschaft_2____ mit sexuellen Handlungen sei nicht gegeben. Es müsse ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und dem Druck bestehen, in dem Sinne, dass der Druck vor der Tat oder zum Zeitpunkt der Tat ausgeübt werden müsse oder der erhebliche Druck zumindest bis zur Tat aufrechterhalten werde (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 14, in: 13786).

 

5.4.2.2 Was die Schaffung und Aufrechterhaltung des Drucks durch den Berufungskläger betrifft, kann auf das zuvor Dargelegte und die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3.2 f.; vorinstanzliches Urteil S. 185 – 190). Zusammengefasst überflutete der Berufungskläger die Privatklägerin 1 in der Zeitspanne vom 6. Juni 2018 bis zum Treffen am 14./15. Juni 2018 mit Nachrichten. Über drei Viertel der dokumentierten rund 1'800 Nachrichten wurden in diesen neun Tagen versendet. Der Berufungskläger forderte die 14-jähgrige B____ darin äusserst penetrant immer wieder auf, ihm seine sexuellen Fantasien zu erfüllen. Dabei verlangte er nicht nur Bilder von ihr, sondern auch, dass sie ihm sexuell aufreizende Bilder von Kolleginnen sowie ihrer 10-jährigen Schwester schicken sollte. Darüber hinaus sollte die Privatklägerin 1 ihre Schulkolleginnen in der Umkleide filmen. Wenn die Privatklägerin 1 zögerte, den Anweisungen des Berufungsklägers Folge zu leisten, setzte er sofort nach und beharrte auf der Befriedigung seiner Bedürfnisse. Der WhatsApp-Chat zeigt deutlich, dass die Privatklägerin 1 kurz vor dem Treffen in Ortschaft_2____ nach wie vor darauf bedacht war, mit dem Berufungskläger zu kooperieren, um ihn unter keinen Umständen zu erzürnen. Angesichts der fehlenden finanziellen Vergütung sowie des Umstands, dass es sich unbestrittenermassen nicht um eine Liebesbeziehung handelte, lässt sich dieses Verhalten der Privatklägerin 1 nur damit erklären, dass der durch die Aussprache der Drohungen im April 2018 geschaffene Druck weiter Bestand hatte bzw. aufrechterhalten worden war, zumal der Berufungskläger im Laufe der Zeit über immer mehr und sexuell expliziteres Bildmaterial verfügte, das er jederzeit in sozialen Medien hätte veröffentlichen können. Es bedurfte angesichts dessen sowie des äusserst penetranten und fordernden Verhaltens des Berufungsklägers keiner erneuten expliziten Aussprache der Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern und Nacktvideos mehr, da diese der Privatklägerin 1 auch so jederzeit präsent war.

 

Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung nach aArt. 190 Abs. 1 und 189 Abs. 1 StGB (Stand 1. Januar 2018) hinsichtlich des Treffens in Ortschaft_2____ sind somit zu bestätigen.

 

5.4.3   Als Nächstes ist zu prüfen, ob der Berufungskläger in echter Konkurrenz den Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt hat (Art. 187 Ziff. 1 StGB), indem er mit B____ zwei Mal Geschlechts- und Oralverkehr und ein Mal Analsex hatte (vgl. unten E. 5.4.3.1) und sie aufforderte, an sich und ihrer jüngeren Schwester, sexuelle Handlungen vorzunehmen (vgl. unten E. 5.4.3.2).

 

5.4.3.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern unter anderem schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Der erforderliche Eventualvorsatz bezieht sich sowohl auf die sexuellen Handlungen an sich als auch das Wissen darum, dass die Person, mit der sie vorgenommen werden, unter 16 Jahre alt ist (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 187 StGB N 21).

 

Mit dem Vollzug des Oral- Anal- und Geschlechtsverkehrs nahm der Berufungskläger sexuelle Handlungen an der damals 14-jährigen Privatklägerin 1 vor. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. oben E. 5.3.6), hielt es der Berufungskläger für möglich, dass die Privatklägerin 1 unter 16 Jahre alt war und war aktiv auf der Suche nach pubertierenden Mädchen wie ihr. Mithin handelte er direktvorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

 

5.4.3.2 Von Art. 187 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erfasst wird nebst der Vornahme sexueller Handlungen das Verleiten dazu, was keinen Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraussetzt. Erforderlich ist, dass das Kind aufgrund einer erfolgten psychischen Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornimmt. Die psychische Beeinflussung durch den Täter muss dazu führen, dass sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlung entschliesst. Dem Kind braucht die sexuelle Bedeutung seines Tuns nicht bewusst zu sein (Maier, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 187 StGB N 13).

 

Der Berufungskläger forderte die Privatklägerin 1 auf, ihre Unterwäsche auszuziehen, sich selbst zu befriedigen, ihre Brüste zu massieren und ihm davon ein Video zu senden (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 151). Dieser Forderung kam die Privatklägerin 1 nach (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ 151 ff.; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Videos 1 / Videos 10 und 11). Zudem forderte der Berufungskläger sie auf, ein Video zu machen, auf dem sie ihre jüngere Schwester anfassen, ihre Brüste massieren und sie küssen sollte (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 236 ff.). Dieser Forderung kam die Privatklägerin 1 teilweise nach (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Videos 1 / Videos 10 und 11). Durch dieses Verhalten hat der Berufungskläger den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern mehrfach erfüllt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch nach Art. 187 Ziff. 1 StGB zu ergehen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 193).

 

5.4.4   In einem weiteren Punkt fragt sich, ob sich der Berufungskläger der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht hat, indem er die Privatklägerin 1 aufforderte, ihre 10-jährige Schwester in das Hotelzimmer in Ortschaft_2____ mitzunehmen.

 

5.4.4.1 Der Berufungskläger macht mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_981/2019 vom 12. November 2020) geltend, der «point of no return» sei im vorliegenden Fall mangels Tatnähe nicht erreicht worden (Berufungsbegründung S. 5, in: Akten S. 13589; Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 28, in: Akten S. 13793 f.).

 

5.4.4.2 Im vom Berufungskläger genannten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass das blosse Versenden von Nachrichten mit dem Ziel, sexuelle Handlungen zu vollziehen, zeitlich und räumlich zu weit von der Vollziehung der sexuellen Handlung entfernt sei. Daher stelle das blosse Versenden im zu beurteilenden Fall keinen Versuch der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung dar (BGer 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2). Somit war das Bundesgericht aufgrund der Begebenheiten im beurteilten Fall der Meinung, der «point of no return» sei noch nicht erfüllt. Die Erwägungen lassen den Schluss jedoch nicht zu, dass apodiktisch festgehalten werden sollte, mit dem Versenden von Nachrichten sei das Versuchsstadium betreffend «hands-on»-Delikten nie erreicht.

 

5.4.4.3 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall die Schwelle zum Versuch überschritten wurde, überzeugt, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 193 – 196). Ergänzend ist auszuführen, dass der Tatplan des Berufungsklägers bereits äusserst konkret war: Die 10-jährige Schwester der Privatklägerin 1 sollte nicht den Geschlechtsverkehr mit ihm vollziehen müssen, sondern ihn lediglich mit der Hand befriedigen (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ S. 285). Dazu sollte sie mit ihrer älteren Schwester, der Privatklägerin 1, am 14. Juni 2018 in ein Hotelzimmer in Ortschaft_2____ kommen. Anschliessend würde der Berufungskläger die Schwestern mit seinem Auto nach Hause fahren (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 225). Der Berufungskläger wirkte bis rund 2 Stunden vor dem Treffen mit B____ beharrlich auf diese ein, ihre Schwester nach Ortschaft_2____ mitzunehmen, weshalb überdies ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Tatbegehung besteht. Mit dem Einwirken auf die Privatklägerin 1 hatte der Berufungskläger zudem alles in seiner Macht Stehende zur Tatbegehung getan, da er über keine Möglichkeit verfügte, die Schwester der Privatklägerin 1 direkt zu kontaktieren. Angesichts der im Chat manifestierten sexuellen Erregung des Berufungsklägers, die er aufgrund der Bilder der Schwester der Privatklägerin 1 empfand, sowie der im Fall der Privatklägerin 1 ersichtlichen Aggravation vom Konsum von Bildern bis hin zu «hands-on»-Delikten, besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger sexuelle Handlungen an AL____ vorgenommen hätte, wäre diese von der Privatklägerin 1 zum Treffen mitgenommen worden. Demnach ist der Berufungskläger der versuchen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

5.4.5   Schliesslich ist zu prüfen, ob sich er Berufungskläger der mehrfachen Pornografie schuldig gemacht hat.

 

5.4.5.1 Der Begriff der Pornografie setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233 E. 8.2.3,133 IV 31 E. 6.1.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden. Einen Hinweis darauf, dass der Betrachter sexuell erregt werden soll, liefert insbesondere die Verwendung reizbetonender Stilmittel, wie etwa Strapsen (BGE 131 IV 64 E. 11.2). Von vornherein als nicht pornografisch gelten jedoch Fotos des nackten kindlichen Körpers, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies gilt unabhängig davon, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2, 131 IV 64 E. 11.2, je mit Hinweisen). Entscheidend bei der Beurteilung ist der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 5.2.3).

 

5.4.5.2 Unumstritten ist, dass es sich bei den Aufnahmen der sexuellen Handlungen in Ortschaft_2____ sowie den Aufnahmen, auf welchen der nackte Intimbereich der Privatklägerin 1 und ihrer Schwester sichtbar ist, um Pornografie handelt (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / 43, 44, 45, 52, 60, 61, 62, 63, 66, 69, 109, 111, 118, 126, 127, 128, 129, 133, 136; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 2 / Bild 12; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Videos 1 / Video 7, 8, 12, 13, 14, 19, 20, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38; teilweise identisch). Der Berufungskläger moniert jedoch, abgesehen davon seien die Bilder und Videos der Privatklägerin 1 sowie ihrer Schwester nicht pornografisch. Bei dem Bild, auf welchem eine unbekannte Person abgebildet sei (Akten S. 8474), sei sodann nicht klar, dass diese unter 18 Jahre alt sei.

 

5.4.5.3 Auf einer Bilderserie bzw. einem Video posiert die Privatklägerin 1 in ihrem Kinderzimmer vor dem Spiegel in einem weissen Büstenhalter und schwarzem Tanga. Ihr Hinterteil ist dabei in Richtung der Kamera rotiert. Von der Kopfpartie ist lediglich der Mund sichtbar (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / Bild 2, 26, 27, 92, 93; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 2 / Bild 4; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Videos 1 / Video 5; teilweise identisch). Der abgeschnittene Kopf sowie die Rotation des Gesässes führen zum Schluss, dass die Privatklägerin 1 auf diesen Aufnahmen als «gesichtsloses» Sexualobjekt erscheint, weshalb die Bilder und das Video trotz der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 nicht vollständig entkleidet ist, als Pornografie zu qualifizieren sind. Dasselbe gilt für weitere Bilder bzw. ein Video, auf welchen die Privatklägerin 1 zwar ihr Gesäss weniger rotiert, doch Spitzenunterwäsche, Strapsen und Spitzenstrümpfe trägt (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / Bild 11, 22, 48, 77, 88; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 2 / Bild 16; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 3 / Bild 2; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Videos 1 / Video 15; teilweise identisch). Auf weiteren Bildern sind die in Spitzenstrümpfe sowie in Strapsen gekleideten Oberschenkel und der Ansatz des Schritts der Privatklägerin 1 sichtbar (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / Bild 3, 10, 64, 76, 130; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 2 / Bild 5; teilweise identisch). Der jeweils gewählte Bildausschnitt sowie die Verwendung von Spitzenunterwäsche und Strapsen legt nahe, dass die Bilder, die praktisch als vollständig von menschlichen Bezügen befreit erscheinen, ausschliesslich zur sexuellen Erregung aufgenommen wurden. Ebenfalls als pornografisch zu qualifizieren ist ein Bild, auf dem das in Leoparden-Unterwäsche gekleidete Gesäss der Privatklägerin 1 abgebildet wird (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / Bild 4, 17, 83; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 2 / Bild 6; identisch). Das Gesäss nimmt mehr als die Hälfte des Platzes auf dem Bild ein. Auch hier erscheint der gewählte Bildausschnitt als ausschlaggebend. Entsprechendes gilt für ein Video, auf dem sichtbar ist, wie die Privatklägerin 1 ihre Hand auf das Gesäss ihrer Schwester, die halbtransparente Strumpfhosen trägt, legt (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / Bild 9, 13, 39, 105; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 2 / Bild 13; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Videos 1 / Video 10). Nicht anders verhält es sich bei Bildern und Videos, die stark auf das in Spitzenunterwäsche oder Netzstrümpfe gekleidete Gesäss der Privatklägerin 1 fokussiert sind (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / Bild 14 bis 20, 28, 49, 50, 51, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 78, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 94, 114, 115, 116, 117, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 2 / Bild 1, 2, 10; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 3 / Bild 1, 3, 4; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Videos 1 / Video 1, 2, 3, 4, 6, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25; teilweise identisch). Ebenfalls aufgrund des gewählten Bildausschnitts als pornografisch zu bezeichnen ist ein Bild, auf welchem die Privatklägerin 1, die kein Oberteil trägt, ihr in Jeans gekleidetes Hinterteil zeigt (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / Bild 21, 87). Weitere Bilder zeigen die Privatklägerin 1 und ihre Schwester, wie sie einen Büstenhalter tragen (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / Bild 8, 35, 36, 101, 102; Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 2 / Bild 11; teilweise identisch). Die Gesichter der Privatklägerin 1 und ihrer Schwester sind abgedeckt, was dazu führt, dass die Darstellung der Körper der Mädchen aus ihren menschlichen Bezügen herausgelöst wird. Weiter wurde das Bild in einer Umkleidekabine aufgenommen, was – im Gegensatz zu einem am Strand aufgenommenen Bild – ebenfalls nahelegt, dass das Bild zur sexuellen Erregung des Betrachters aufgenommen wurde. In der Gesamtbetrachtung ist auch hier von Pornografie auszugehen, zumal dokumentiert ist, dass dieses Bild vom Berufungskläger zu seiner sexuellen Befriedigung verlangt worden war (vgl. Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 203 ff.). Dasselbe gilt für ein im Kinderzimmer der Privatklägerin 1 aufgenommenes Bild, auf welchem sie kniet, ihr Gesäss herausstreckt und die Schwester der Privatklägerin 1 ihre Handfläche auf sie legt (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 Bild 38, 104). Ebenfalls als pornografisch zu qualifizieren ist ein Bild, auf welchem B____ und ihre Schwester von hinten zu sehen sind und der Bildausschnitt auf ihre in Tangas gekleideten Hinterteile fokussiert (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / 107); auch dieses Bild wurde im Übrigen vom Berufungskläger offensichtlich zum Zweck der Selbstbefriedigung angefordert (Separatbeilage 33 Chat A____ und B____ / 245 ff.). Als pornografisch zu qualifizieren ist ferner ein Bild, auf dem die Privatklägerin 1 und ihre Schwester auf Aufforderung des Berufungsklägers ihr Oberteil hochziehen und ihre Brüste zeigen (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / Bild 42, 75, 108). Schliesslich ist auf einer in der Gesamtbetrachtung als pornografisch zu qualifizierenden Bildserie ersichtlich, wie die Privatklägerin 1 ihre Hose auszieht und auf ihr entblösstes Hinterteil schlägt (Separatbeilage 34 Chat A____ und B____ Bilder 1 / 24, 25, 71, 90, 91; teilweise identisch).

 

Für die Frage des Vorsatzes kann auf das im Rahmen der Erwägungen zu den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3.6 und 5.4.3.1). Mit der Vorinstanz sei zudem der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass – im Unterschied zu sexuellen Handlungen mit Kindern – bereits der Besitz pornografischer Erzeugnisse mit Minderjährigen, also unter 18-Jährigen, unter Strafe gestellt ist (vorinstanzliches Urteil S. 198).

 

5.4.5.4 Pornografisch ist weiter das Bild, das die Penetration einer unbekannten weiblichen Person zeigt (Akten S. 8476). Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. oben E. 5.3.7), befand sich diese Person zum Zeitpunkt der Aufnahme im Schutzalter. Dieser Umstand ist aufgrund ihres Aussehens offenkundig, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Vorsatz des Berufungsklägers auch auf die Eigenschaft der Minderjährigkeit dieser Person erstreckte.

 

5.4.5.5 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 3 StGB (Veranlassen zur Mitwirkung) und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Besitz zum Eigenkonsum) schuldig zu sprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 198). Mit der Vorinstanz ist im Verhältnis zwischen Art. 197 Abs. 3 StGB und Art. 187 Ziff. 1 StGB von echter Konkurrenz auszugehen, da durch das Tätigen der Aufnahmen in die Rechtsgüter der Privatklägerin 1 in einem Mass eingegriffen wurde, das über die Vornahme der sexuellen Handlungen hinausgeht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 199).

 

6.         Verstoss gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Komplex G)

 

6.1      Übersicht der Vorwürfe

 

Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, sich zwischen Januar 2019 und Juni 2021 als Mitglied einer Bande massgeblich an der Organisation und Durchführung von Geldspielen beteiligt zu haben. Dabei habe er mit über die beiden Webseiten «www.solobet.com» und «www.contobet.com» durchgeführten illegalen Geldspielen einen Gewinn von mindestens CHF 69'576.58 erzielt.

 

6.2      Tatsächliches und Rechtliches

 

6.2.1

6.2.1.1 Der Berufungskläger hat eingeräumt, sich als «Reseller» für die Webseiten «www.solobet.com» und «www.contobet.com» an illegalen Geldspielen beteiligt zu haben. Er habe die «Shops» eröffnet und den «Shop-Betreibern» Guthaben auf Kredit gewährt und dadurch ein Verlustrisiko getragen (Einvernahme vom 2. Februar 2022 S. 7, in: Akten S. 7802). Die «Shop-Betreiber» hätten 50 bis 60 %, die Betreiber der Webseiten «www.solobet.com» und «www.contobet.com» 20 % und er selbst 15 bis 20 % der erzielten Gewinne erhalten. Er habe monatlich mit den Shop-Betreibern abgerechnet (Einvernahme vom 2. Februar 2022 S. 5, in: Akten S. 7800). Objektiviert wird die Beteiligung des Berufungsklägers an illegalen Geldspielen durch den Bericht der interkantonalen Geldspielaufsicht, die auf der Webseite «www.limix.org» sichergestellten Daten, die Auswertung zahlreicher Chats sowie die beschlagnahmten Unterlagen aus der Wohnung des Berufungsklägers (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 200 f. mit Belegstellen). Insoweit ist der rechtserhebliche Sacherhalt erstellt.

 

Der Berufungskläger rügt in tatsächlicher Hinsicht, sein Anteil sei geringer gewesen und sei lediglich bei rund CHF 33'000.–, nicht rund CHF 67'000.– gelegen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft hätten fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass der Gewinn nur der Hälfte des Umsatzes entspreche (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 74 ff., in: Akten S. 13814).

 

6.2.1.2 Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft berechneten den Anteil des Berufungsklägers, indem sie bei den «Shops», bei welchen er als «Reseller» tätig war, die Auszahlungen von den Einzahlungen subtrahierten und diesen Betrag (CHF 463'843.90) mit 0,15 multiplizierten, womit sie zum Ergebnis von CHF 69'576.58 gelangten.

 

Aus einem Screenshot des Administratoren-Accounts von «www.contobet.com» ergibt sich, dass die Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen als «Guthaben» bezeichnet werden (Separatbeilage 9 CB 1 / 21). Ein «Guthaben» ist laut Duden «zur Verfügung stehendes, gespartes Geld […]; [eine] Geldsumme, die man von jemandem fordern kann» (https://www.duden.de/rechtschreibung/Guthaben). Mithin ist ein «Guthaben» ein Betrag, auf den man uneingeschränkt Anspruch hat – ähnlich wie es bei einem «Gewinn» der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht ausgeführt, inwiefern von den «Guthaben» weitere Kosten hätten abgezogen werden müssen, bevor sich daraus der Gewinn ergab. So hatte der Berufungskläger etwa weder Ladenmiete zu bezahlen noch gab es Personalaufwand, den er decken musste. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die «Guthaben» nicht erst durch zwei dividierte, sondern direkt dazu überging, basierend darauf, den Anteil des Berufungsklägers in der Höhe von 15 % zu berechnen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 201 f.).

 

6.2.2

6.2.2.1 In rechtlicher Hinsicht bemängelt der Berufungskläger, dass er als Zwischenglied zwischen «Shop-Betreibern» und den Anbietern «www.solobet.com» und www.contobet.com» nicht die Voraussetzungen erfülle, um als Täter nach Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS, SR 935.51) zu gelten. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen könnten sich nur die «Shop-Betreiber» sowie die Anbieter der Websites der Durchführung von Spielen ohne Konzession oder Bewilligung nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS als Täter strafbar machen. Entsprechend habe ein Freispruch vom Vorwurf der Täterschaft zu ergehen und der Berufungskläger sei nur wegen Gehilfenschaft zu verurteilen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 76, in: Akten S. 13815).

 

6.2.2.2 Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS nennt drei Begehungsvarianten: «Durchführen», «Organisieren» oder «Zur Verfügung stellen». Damit wird eine umfassende Strafbarkeit bezweckt (Botschaft Geldspielgesetz, in: BBl 2015, S. 8387 ff., 8496). Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch auf die Variante des «Zur Verfügung Stellens». Wie sich aus der Botschaft ergibt, dachte der Gesetzgeber dabei insbesondere an Fälle der eigentlichen Gehilfenschaft als selbständige Begehungsvariante (vgl. Botschaft Geldspielgesetz, in: BBl 2015, S. 8387 ff., 8496, 8499). Dies, um zu verhindern, dass gehilfenschaftsähnliche Handlungen nur deshalb nicht strafbar sind, weil der Urheber der Hauptstraftat seinen Sitz im Ausland hat (Vischer, Neues Geldspielgesetz – Erste Erfahrungen aus der Strafrechtspraxis, in: forumpoenale 2021 S. 214 ff., 218). Als typisches Verhalten, das unter die Variante des «Zur Verfügung Stellens» fällt, nennt die Botschaft, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen werden (Botschaft Geldspielgesetz, in: BBl 2015, S. 8387 ff., 8498).

 

6.2.2.3 Der Berufungskläger übernahm mit seiner Stellung als Bindeglied zwischen Veranstaltern und «Shops» eine wichtige organisatorische Aufgabe, ohne welche die «Shops» ihr Geschäft nicht hätten führen können. Ausserdem trug er mit der Vergabe von Krediten an die «Shops» ein finanzielles Risiko. Er erhielt den gleichen Anteil – rund 20 % – wie die Veranstalter «www.solobet.com» und «www.contobet.com», was seine Bedeutung in der Angebotskette widerspiegelt. Aufgrund dieser Bindegliedsstellung sowie der Vergabe von Krediten an die Shops erfüllt das Verhalten des Berufungsklägers die Tatbestandsvariante des «Zur Verfügung Stellens» (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 206).

 

Betreffend das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Einnahmen aus den illegalen Geldspielen angesichts der geringen legalen Einkünfte des Berufungsklägers einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 207 Absatz 1). Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist angesichts der Vielzahl involvierter Personen, der Arbeitsteilung sowie des langen Deliktszeitraums ebenfalls erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 207 f.). Somit ist der Berufungskläger des banden- und gewerbsmässigen «Zur Verfügung Stellens» von Geldspielen nach Art. 130 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGS schuldig zu sprechen.

 

7.         Mehrfache Urkundenfälschung (Komplex H)

 

7.1      Überblick der Vorwürfe

 

Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum Februar 2021 bis Juni 2021 AM____, eine Labormitarbeiterin, beauftragt zu haben, nach seinen Vorgaben zahlreiche falsche molekularbiologische Sars-CoV-2-Endbefunde und COVID-Reisezertifikate herzustellen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 67).

 

7.2      Anklageprinzip

 

Der Berufungskläger macht geltend, die Anstiftung zur Urkundenfälschung sei nicht hinreichend angeklagt worden. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehöre neben den Tatbestandsmerkmalen unter anderem die Teilnahmeform. In der Anklageschrift werde nicht hinreichend umschrieben, dass der Berufungskläger den Tatvorwurf bei AM____ hervorgerufen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 44, in: Akten S. 13802).

 

Ob in der Anklageschrift der Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung hinreichend umschrieben wird, kann offengelassen werden, da der Berufungskläger nach Auffassung des Appellationsgerichts wegen mittäterschaftlich begangener Urkundenfälschung schuldig zu sprechen ist (vgl. unten E. 7.3.2).

 

7.3      Tatsächliches und Rechtliches

 

7.3.1   Für den massgeblichen Sachverhalt kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 209 – 211). Zusammengefasst besteht aufgrund der Aussagen von AM____ sowie des gesicherten Chatverlaufs kein Zweifel, dass AM____ zwischen Februar und Juni 2021 in 31 Fällen auf Veranlassung des Berufungsklägers die Ausstellung von Bescheinigungen bewirkte, durch welche dem Berufungskläger und Personen aus seinem Umfeld fälschlicherweise negative Covid-Testergebnisse attestiert wurden.

 

Konkret wurden folgende falschen Bescheinigungen erstellt: «Medical Certificates» für P____ am 7. Februar und 9. Februar 2021; molekularbiologische Endbefunde am 26. Februar 2021 und 3. Februar 2021 und «Medical Certificate» am 21. März 2021 für den Berufungskläger; molekularbiologische Endbefunde am 3. März 2021, 30. April 2021 und 14. Mai 2021 und «Medical Certificates» am 30. April 2021 und 11. Juni 2021 für AN____; molekularbiologische Endbefunde am 7. März 2021, 12. April 2021 und am 21. Mai 2021 für [...]; molekularbiologischer Endbefund und «Medical Certificate» am 30. April 2021 für [...]; molekularbiologischer Endbefund am  30. April 2021 und «Medical Certificate», zweifach, am 11. Juni 2021 für [...]; «Medical Certificate» am 22. März 2021 für [...]; «Medical Certificate» am 9. April 2021 für [...]; molekularbiologischer Endbefund und «Medical Certificate» am 30. April 2021 für [...]; «Medical Certificates» am 21. März 2021 und 30. April 2021 für [...]; molekularbiologische Endbefunde am 30. April 2021 und 14. Mai 2021 und «Medical Certificate» am 30. April 2021 für [...]; molekularbiologischer Endbefund am 30. April 2021 für [...]; «Medical Certificate» am 30. April 2021 für [...]; molekularbiologischer Endbefund und «Medical Certificate» am 30. April 2021 für [...].

 

Gegenüber der vorinstanzlichen Begründung ist zu präzisieren, dass angesichts des gesicherten Chatverlaufs davon auszugehen ist, dass AM____ nicht nur durch Abgabe inkorrekt durchgeführter Nasenabstriche an Testbescheinigungen gelangte, sondern teilweise «Medical Certificates» eigenhändig erstellte (Separatbeilage 6 Chat A____ und AM____ / 98, 179; Aktennotiz Staatsanwaltschaft, in: Akten S. 6854, 6859; vgl. Separatbeilage 8 A____ [...] / 157.1, 159.2, 160.1; Akten S. 6954, 6965, 6978). Dies ist deshalb offenkundig, weil die «Medical Certificates» vereinzelt ausgestellt worden waren, bevor überhaupt ein molekularbiologischer Endbefund vorlag und zudem die darauf abgebildete Unterschrift in den verschiedenen «Medical Certificates» keinerlei Variationen aufweist und sich jeweils an der exakt selben Position befindet (Akten S. 6978 f.; Separatbeilage 8 A____ [...] / 157.1, 159.2, 160.1; Akten S. 6954, 6965, 6978).

 

Hervorzuheben ist ferner, dass die Initiative für die Erstellung inhaltlich falscher Bescheinigungen jeweils vom Berufungskläger ausging (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 36, in: Akten S. 12943), er darüber hinaus die Idee dafür hatte, wie konkret vorgegangen werden sollte (Separatbeilage 6 Chat A____ und AM____ / 87; Aktennotiz Stawa, in: Akten S. 6854), und auch die benötigten Personendaten und Ausweise zur Verfügung stellte (Separatbeilage 6 Chat A____ und AM____ / 116 ff., 129, 133, 139, 172, 173). Als er den Eindruck hatte, die inhaltlich falschen «Medical Certificates» seien wenig überzeugend, verlangte er von AM____ zudem, sie solle «sicherheitshalber» Abstriche bei sich selbst durchführen (Separatbeilage 6 Chat A____ und AM____ / 98; Aktennotiz Stawa, in: Akten S. 6854).

 

7.3.2

7.3.2.1 Unumstritten ist, dass es sich bei den gegenständlichen Dokumenten um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Damit wurde bescheinigt, dass die vermeintlich getestete Person nicht an einer akuten Covid-Infektion litt, was während der Pandemie Voraussetzung war, um sich frei in der Gesellschaft bewegen zu können. Beim negativen Covid-Testergebnis, welches auf den Bescheinigungen attestiert wurde, handelt es sich somit um eine rechtlich erhebliche Tatsache. Auch die Beweiseignung und- Bestimmung ist unzweifelhaft, wurden die Testergebnisse und Zertifikate doch eigens zu Legitimationszwecken erstellt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 212).

 

Was die Tathandlung anbelangt, so hat AM____ die für einen Covid-Test erforderlichen Nasen- oder Rachenabstriche an sich selbst vorgenommen und diese Proben im Namen anderer Personen den für die Analyse zuständigen Mitarbeitern der Laboratorien [...] weitergeleitet. In der irrigen Vorstellung, die untersuchten Proben stammten tatsächlich vom Berufungskläger bzw. von den auf den Dokumenten genannten Personen, werteten Dr. med. [...] und [...]diese aus und bescheinigten negative Testergebnisse. Damit hat sich AM____ eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lassen. Darüber hinaus hat sie unechte Urkunden hergestellt, indem sie eine Vorlage für ein «Medical Certificate» so bearbeitete, dass daraus fälschlicherweise hervorging, Dr. med. [...] oder [...] bescheinigten ein negatives Testergebnis (vgl. Separatbeilage 8 Chat A____ [...] / 157.1, 159.2, 160.1).

 

7.3.2.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Berufungskläger als Mittäter zur Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zu betrachten ist.

 

Die blosse Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses ist nach der heute vorherrschenden Lehre, der sich das Bundesgericht angeschlossen hat, keine mittäterschaftliche Beteiligung am Delikt, sondern nichts anderes als eine Anstiftung oder allenfalls eine psychische Gehilfenschaft (BGer 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2024, vor Art. 24 ff. N 19; Stratenwerth,  Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Auflage 2024, § 13 N 64). Derjenige, der das Delikt zwar initiiert, dann aber an diesem nicht weiter mitgewirkt hat, ist daher Anstifter oder psychischer Gehilfe (BGer 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4; Wohlers, a.a.O., vor Art. 24 ff. N 18). Für das Vorliegen von Mittäterschaft ist ein Tatbeitrag im Sinne eines gleichwertigen koordinierten Zusammenwirkens bei der Begehung einer strafbaren Handlung erforderlich, wobei die blosse psychisch-geistige Einflussnahme auf die Willensbildung der Täterin nicht ausreicht (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGer 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4 und 3.7.2, 6B_1034/2021 vom 3. März 2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 und 3.5).

 

Im vorliegenden Fall hatte einzig AM____ Zugriff auf die Infrastruktur der Laboratorien [...], mit der inhaltlich falsche Bescheinigungen erlangt werden konnten. Sie war es denn auch, die die Abstriche an sich selbst vornahm bzw. eine Vorlage manipulierte. Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Berufungskläger als Anstifter, nicht als Mittäter qualifizierte. Jedoch geht der Tatbeitrag des Berufungsklägers über die Einflussnahme bei der Willensbildung hinaus und ist daher von einem koordinierten Zusammenwirken auszugehen. Insbesondere erscheint von Bedeutung, dass nicht nur die Initiative zur Erstellung inhaltlich falscher Bescheinigungen vom Berufungskläger ausging, sondern auch er es war, der die Idee dafür hatte, wie AM____ konkret vorgehen sollte. Zudem gab der Berufungskläger die benötigten Personendaten und Ausweiskopien an AM____ weiter und leistete dadurch einen entscheidenden Beitrag bei der Tatmittelbeschaffung. Des Weiteren schlug er Modifikationen am Vorgehen vor, als er befürchtete die Fälschungen könnten auffliegen. Mithin «bestellte» er nicht bloss Covid-Zertifikate und weckte damit den Tatentschluss bei AM____, sondern er war in die Herstellung involviert, in dem er konkrete Weisungen erteilte, zwingend benötigte Informationen weitergab und sich laufend mit AM____ austauschte. Der Berufungskläger hat sich somit als Mittäter der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

7.3.2.3 Das Bundesgericht hat sich bis anhin nicht explizit dazu geäussert, ob eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Begehung durch ein Berufungsgericht, wenn die erste Instanz einen Täter wegen Anstiftung schuldig sprach, mit dem Verschlechterungsverbot vereinbar ist (BGE 139 IV 282 E. 2.5; vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO, reformatio in peius). Dem StGB lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es sich bei der Mittäterschaft gegenüber der Anstiftung um eine «härtere» rechtliche Qualifikation handeln würde. Die Strafdrohungen sind bei Mittäterschaft und Anstiftung identisch (vgl. Art. 24 Abs. 1 StGB) und das Vorliegen einer Anstiftung stellt – im Unterschied zur Gehilfenschaft (vgl. Art. 25 StGB) – auch keinen Grund für eine obligatorische oder fakultative Strafmilderung dar. Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verurteilung wegen Betrugs, begangen in Mittäterschaft, das Verschlechterungsverbot nicht verletzt. Im Übrigen wird der Vorwurf der mittäterschaftlichen Begehung in der Anklageschrift auch hinreichend umschrieben (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 68 ff.).

 

8.         Mehrfache Geldwäscherei (Komplex J)

 

8.1      Überblick der Vorwürfe

 

Q____ soll am 2. Juni 2020 in eigenem Namen für den Berufungskläger einen Leasingvertrag für das Fahrzeug Mercedes-Benz AMG GT63S 4 Motion abgeschlossen haben. Die Leasingraten seien durch den Berufungskläger anschliessend mit aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten beglichen worden. Konkret sei vom Berufungskläger Bargeld an AJ____ übergeben worden, die in ihrer Funktion als Bankangestellte der Sparkasse [...] das in kleiner Stückelung erhaltene CHF-Bargeld in EUR gewechselt habe und es anschliessend auf ihr eigenes Konto bzw. das Konto von AO____ einbezahlt habe. Von dort sei das Geld an Q____ überwiesen worden, der damit die Rechnungen des Fahrzeugleasings beglichen habe (vorinstanzliches Urteil S. 74 ff., 216 f.).

 

8.2      Tatsächliches und Rechtliches

 

8.2.1   Durch den Berufungskläger ist eingestanden, dass er am 30. April 2020 sowie zwischen dem 16. und 21. Oktober 2020 Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 32'600.– in zwei Lieferungen zu CHF 21'600.– und CHF 11'000.– in die Filiale der Sparkasse [...] in [...] (DE) zu der mit ihm befreundeten AJ____ bringen liess. Unbestritten und aufgrund der gesicherten Chats objektiviert ist weiter, dass AJ____ und AO____ die so erhaltenen Gelder an Q____ weiterleiteten, der damit Leasingraten beglich (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 215 ff.). Ferner stellt der Berufungskläger nicht in Abrede, dass er einen luxuriösen Lebensstil führte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 f., in: Akten S. 13867 f.), obwohl er über keine nennenswerten (deklarierten) legalen Einkünfte verfügte (vorinstanzliches Urteil S. 216 Absatz 2). Insoweit ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt.

 

Der Berufungskläger macht geltend, es sei nicht hinreichend bewiesen, dass das an Q____ transferierte Geld deliktisch erwirtschaftet worden sei. So sei es aktenkundig, dass der Berufungskläger unter anderem auch über Geld verfügt habe, das ihm geliehen worden sei oder aus dem Verkauf von Uhren oder der Vermittlung von Fussballspielern stamme. All dieses Geld, welches der Berufungskläger in der Regel in bar kassiert habe, stamme nicht aus einem Verbrechen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 52, in: Akten S. 13806).

 

8.2.2   Nachfolgend ist vertieft auf die Frage des Nachweises der verbrecherischen Herkunft der transferierten Gelder einzugehen.

 

8.2.2.1 Für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei wird unter anderem Gewissheit darüber vorausgesetzt, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 120 IV 323, E. 3d; BGer 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4.4, 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3, 6S.22/2003 vom 8. September 2003 E. 1.1.2, 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 9c-d). Die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten kann namentlich aus den Umständen und dem modus operandi abgeleitet werden (BGer 6P.125/2005 vom 23. Januar 2006 E. 11.2).

 

8.2.2.2 Zunächst erscheint relevant, dass der Berufungskläger zwischen Juli bis November 2018 und Juni 2019 bis Februar 2020 als bandenmässiger Geldwäscher tätig war und so ein Einkommen generierte. Zudem beging er im Zeitraum vom Januar 2019 bis Juni 2021 banden- und gewerbsmässige Verbrechen gegen das Geldspielgesetz. Somit ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger kurz vor den relevanten Zeitpunkten am 16. und 21. Oktober 2020 und sogar währenddessen Verbrechen beging und so an Vermögenswerte gelangte.

 

Ein wesentliches Indiz für die kriminelle Herkunft der zur Diskussion stehenden CHF 32'600.– liegt ferner in der Art und Weise, wie diese transferiert wurden. Es ist bereits für sich gesehen höchst unüblich, Bargeld in dieser Höhe zu transportieren, zumal mit der Möglichkeit der Banküberweisung eine einfachere und sichere Alternative zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass nach deutschem Recht die Pflicht besteht, Bargeld im Wert von über EUR 10'000.– am Zoll anzumelden (Art. 4 der EU-Verordnung Nr. 2018/1672, abrufbar unter: https://tinyurl.com/4wukvbxt). Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert eine Konfiskation der Gelder (Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 2018/1672) und eine Busse von praxisgemäss 12 bis 25 % des eingeführten Betrages (§ 31a Abs. 3 Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 [BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493], abrufbar unter: https://tinyurl.com/27xhwvwv; vgl. Münch, Bussgeldkatalog, abrufbar unter: https://www.bussgeldkatalog.org/zollanmeldung/). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass eine Anmeldung der Barmittel am deutschen Zoll erfolgt wäre. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb jemand die Risiken des Verlusts, der Konfiskation und einer Busse sowie den mit dem Transport verbundenen Aufwand auf sich nehmen sollte, um Gelder legaler Herkunft nach Deutschland zu bringen. Vor diesem Hintergrund läuft der Einwand des Berufungsklägers ins Leere, die transferierten Gelder stammten aus Darlehen bzw. aus dem Verkauf von Uhren oder der Vermittlung von Fussballspielern. Wäre dem so, wären die Gelder auf ein Konto in der Schweiz einbezahlt und mittels eines Zahlungsauftrags überwiesen – oder im Falle eines Transfers von Bargeld zumindest am deutschen Zoll angemeldet worden.

 

Des Weiteren verfügte der Berufungskläger sogar über ein auf seinen Namen lautendes Konto bei der Sparkasse [...] (Separatbeilage 7 Pos. 36 / 116). Selbst wenn man das Überbringen der hohen Bargeldsumme über die Grenze ohne Zollanmeldung als vereinbar mit der legalen Herkunft derselben erachten würde, stellt sich die Frage, weshalb an diesem Punkt nicht einfach eine Einzahlung auf sein Konto erfolgte. Das gewählte Vorgehen lässt sich nur damit erklären, dass die verbrecherische Herkunft der Gelder verschleiert werden sollte.

 

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass aufgrund der Modalitäten des Transfers der CHF 32'600.– sowie der um diesen Zeitraum herum durch den Berufungskläger begangenen Vermögensdelikte hinreichend nachgewiesen ist, dass die CHF 32'600.– aus einem Verbrechen stammen.

 

8.2.2.3 Abgesehen davon vermochte der Berufungskläger keine Belege für die von ihm behaupteten Einnahmen aus Spielertransfers und Uhrenverkäufen beizubringen, was angesichts der vorstehend geschilderten belastenden Indizien jedoch zu erwarten gewesen wäre. Auch das mutmasslich durch P____ vor «fünf oder sechs Jahre[n]» gewährte Darlehen in der Höhe von CHF 30'000.– bis CHF 40'000.– (vgl. Einvernahme vom 19. Juli 2021 S. 3, in: Akten S. 3094) ist durch nichts belegt.

 

Was die die von O____ zur Verfügung gestellten Gelder und Uhren betrifft, so macht dieser geltend, er habe dem Berufungskläger Vermögenswerte im Umfang von CHF 412'900.– zukommen lassen (Aufstellung, in: Akten S. 7320). Dieser Betrag ist insofern zu relativieren, als einige der in der Aufstellung von O____ aufgelisteten Vermögenswerte an diesen bzw. P____ retourniert wurden: Breitling (Pos. 33), Carl. F. Bucherer (Pos. 13), Rolex Day Date (Seriennummer 1495W5E1; Pos. 9), Rolex Daytona (Seriennummer 444570N8; Pos. 25). Darüber hinaus ist aufgrund der gesicherten Chatnachrichten anzunehmen, dass die dem Berufungskläger zur Verfügung gestellten Werte mehrheitlich nicht liquid waren, sondern durch den Berufungskläger für O____ «investiert» worden waren («Und der andere deal? Hat geklappt […] A____ irgendwie laufen unsere Geschäfte nicht […]» [Separatbeilage 18 Chat O____ zu [...] / 21 f.]).

 

Des Weiteren bestehen Anhaltspunkte dafür, dass O____ bei den Geschäften des Berufungsklägers teilweise als Strohmann vorgeschoben wurde, um zu verschleiern, wer tatsächlich wirtschaftlich berechtigt war. Entsprechend gehören Positionen in der Aufstellung von O____ diesem teilweise nur zum Schein. Dies ergibt sich aus einem sichergestellten Chat, in dem der Berufungskläger mit einer Drittperson einen Uhrenkauf abwickelte. Der Verkäufer schrieb, ein «Prospect» (vgl. zum Begriff: https://de.wikipedia.org/wiki/Prospect_(Bandenwesen)) könne die Uhr allenfalls vorbeibringen. Darauf antwortete der Berufungskläger, die Überweisung würde durch O____ getätigt, schlussendlich sei die Uhr jedoch für ihn [den Berufungskläger], weil er bezahle ja dafür («Ich kumm de Uhr go hole Brueder, seisch mr wo Zahlig macht er [O____], ich cha dr denn au Dings schicke, wie seid mer demm, e Dekont, das du gseht das es zahlt isch. Weil für ihn bürg ich au, weil schlussendlich isch jo uhr für mich, weil ich zahl jo das» [Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 22 f.]). Im gleichen Chat ging es um den Verkauf einer weiteren Uhr, nämlich der Rolex Daytona im Wert von CHF 72'000.–, die sich auf der von O____ eingereichten Aufstellung befindet (vgl. Akten S. 7320, 7339; Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 130). Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass der Berufungskläger das Geschäft für einen Käufer, der nicht aus der Schweiz kam, organisieren wollte, dieser aber nur mit Bargeld zahlen konnte (Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 117). Der Verkäufer bestand auf einer Bezahlung mittels Banküberweisung (Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 93). Der Berufungskläger schrieb daraufhin, er würde wieder mit seinem «Onkel» schauen wegen der Überweisung («ich lueg wege überwissig mit onkel wider» [Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 96]). Er müsse schauen, dass der «Onkel» die Überweisung vornehme und dafür das Bargeld nehme («Weil ich muess das luege wägem Cash, weisch, dä isch jo mit Cash cho. Das ich das irgendwie Onkel säge er sött überwyse und Cash söll Dä neh» [Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 98]). Kurz darauf schrieb der Berufungskläger, er würde den Namen der Person mitteilen, die die Überweisung tätige und ob es in Ordnung sei, wenn man die Sache wieder über O____ mache («ich gib dir name dä wo das überwisse duet […] Wämmer über O____ wider mache, was seisch?» [Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 101]). Darauf antwortete der Verkäufer, dies sei ihm gleichgültig («wiä du wetsch» [Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 102]), und der Berufungskläger erwiderte, der Verkäufer solle die Rechnung wieder über O____ laufen lassen («Machsch mr Rächnig wider über O____ […]» [Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 102]).

 

8.2.2.4 Schliesslich ist aufgrund des enormen Finanzbedarfs des Berufungsklägers anzunehmen, dass allfällig ihm zum Zweck der Lebenshaltung gewährte Darlehen innert kürzester Zeit verbraucht worden sind. Allein die Kosten für das erste Jahr des Fahrzeugleasings lagen bei rund EUR 31'600.– (Akten S. 7148). Darin sind weder die Kosten für die Versicherung noch der Motorfahrzeugsteuer oder des Benzins eingerechnet. Hinzu kommen die Kosten der Mietwohnung am [...] Platz [...] sowie des dazugehörigen Einstellhallenplatzes in Höhe von jährlich rund CHF 30'000.–. Darüber hinaus kaufte sich der Berufungskläger zahlreiche Luxusmodeartikel, pflegte zu reisen und in teuren Hotels zu logieren. So verfügte der Berufungskläger über Visitenkarten eines Fünf-Sterne-Hotels in Istanbul und der Istanbuler Louis Vuitton Filiale. Bei der Hausdurchsuchung am [...] Platz [...] wurden zahlreiche Luxusartikel gefunden: Rucksack von Louis Vuitton, Reisetasche von Louis Vuitton, diverse Louis Vuitton Schuhe. Was die Reisen betrifft, ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger im Oktober 2020 unter anderem mit [...] (Akten S. 3368, 3351 ff.) im Privatjet nach Bodrum flog. Aktenkundig ist ferner, dass der Berufungskläger im Januar 2021 nach St. Moritz reiste (Separatbeilage 8 Chat A____ und [...] / 127). Dabei ist anzumerken, dass die nach Oktober 2020 dokumentierten Ausgaben offensichtlich keinen Einfluss auf die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers bis Oktober 2020 haben konnten, aber daraus Rückschlüsse auf den Lebensstandard des Berufungsklägers gezogen werden können. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Berufungskläger im Zeitpunkt der Transfers von CHF 32'600.– an Q____ im Oktober 2020 weder Barmittel aus Geschäften mit Spielertransfers oder Uhrenverkäufen noch aus Darlehen von P____ oder O____ zur Verfügung standen.

 

8.2.2.5 Zusammenfassend ist aufgrund der nachgewiesenen Vermögensdelikte, der Modalitäten der Überweisung der Leasingraten an Q____, der geringen legalen Einkünfte des Berufungsklägers sowie seines hohen Finanzbedarfs evident, dass die überbrachten CHF 32'600.– aus einem Verbrechen stammen.

 

8.2.3   Die Überbringung des Bargelds nach Deutschland und der Transfer desselben über Drittpersonen sind Handlungen, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung zu vereiteln. Mithin liegen taugliche Geldwäschereihandlungen vor. Dass der Berufungskläger bei alldem vorsätzlich handelte, steht angesichts der Komplexität der gewählten Vorgehensweise ausser Frage. Da das Bargeld in zwei Lieferungen ausser Landes geschafft wurde, ist der Berufungskläger der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

9.         Strafzumessung

 

9.1      Berücksichtigung des Urteils vom 22. November 2018

 

Der Berufungskläger wurde am 22. November 2018 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs verurteilt. Da der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Sexualdelikte im Zeitraum Januar – Juni 2018 beging, ist zum Urteil des Strafgerichts eine Zusatzstrafe zu bilden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 218 – 220). Dabei ist zunächst eine Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Sexualdelikte zu bilden, weil es sich bei diesen im Vergleich zu den Delikten der rechtskräftigen Grundstrafe um die schwersten Straftaten handelt. Anschliessend ist die neu gebildete Gesamtstrafe um die Grundstrafe zu asperieren, um gedanklich eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Von dieser ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, um die neu auszusprechende Zusatzstrafe zu erhalten. In einem zweiten Schritt ist eine Gesamtstrafe für diejenigen Delikte zu bilden, für die keine retrospektive Konkurrenz beachtet werden muss. Diese Gesamtstrafe ist – abweichend vom grundsätzlich geltenden Asperationsprinzip – zur ermittelten Zusatzstrafe zu addieren. Daraus resultiert die angemessene Strafe für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte (siehe vorinstanzliches Urteil S. 220 Absätze 3 und 4).

 

9.2      Delikte vor dem 22. November 2018 (AS Komplex F)

 

9.2.1   Angesichts der einschlägigen Vorstrafe (vgl. Urteil Strafgericht Basel-Landschaft, in: Akten Basel-Landschaft S. 3015 ff.) sowie der Vielzahl begangener Delikte, durch die das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Integrität Minderjähriger verletzt wurde, erscheint eine Geldstrafe in keinem der zu beurteilenden Fälle als geeignet, um auf den Berufungskläger hinreichend präventiv einzuwirken. Sein Verhalten offenbart vielmehr eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Somit kommt die Aussprache einer Geldstrafe auch dort nicht in Betracht, wo dies mit Blick auf die Höhe der Sanktion (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) an sich zulässig wäre.

 

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am schwersten wiegende Delikt der Vergewaltigung in Ortschaft_1____. Der Strafrahmen liegt bei einem Jahr bis zu zehn Jahren (aArt. 190 Abs. 1 StGB).

 

9.2.2

9.2.2.1 Hinsichtlich der Bewertung der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Berufungskläger die Unerfahrenheit und Naivität der pubertierenden Privatklägerin 1 gezielt ausnutzte, um sie zur Zusendung von Nacktbildern und Nacktvideos zu bewegen, die er anschliessend verabredungswidrig abspeicherte und damit ein Druckmittel in der Hand hatte. Unter Androhung der Veröffentlichung des kompromittierenden Bildmaterials erhöhte der Berufungskläger den Druck stetig. Dabei offenbarte er ein hohes Mass an Beharrlichkeit, zumal es ihm nicht auf Anhieb gelang, die Privatklägerin 1 gefügig zu machen. Dass sich der Berufungskläger des Nötigungsmittels des «psychischen-unter-Druck-Setzens» bediente, gereicht ihm nicht zum Vorteil, da die in aArt. 190 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel grundsätzlich gleichwertig sind (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3a). Kaum entlastend wirkt sich sodann aus, dass die Privatklägerin 1 mit der Sache nach eigenen Angaben abschliessen konnte und soweit ersichtlich nicht mehr mit den Folgen zu kämpfen hat; dieser Umstand ist in erster Linie nicht auf die Art der Begehung der Tat an sich, sondern auf die Resilienz des Opfers zurückzuführen. Ferner entlastet es den Berufungskläger nicht, dass die Privatklägerin 1 nicht selbst Strafanzeige erstattet hat; die Vorgehensweise des Berufungsklägers zeichnet sich gerade dadurch aus, dass das Opfer in eine Situation gebracht wurde, in der es aus Scham auf die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter verzichten musste.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven handelte. Sein Vorgehen war nicht nur vom Bestreben nach sexueller Befriedigung getragen, sondern es ist geradezu als Machtdemonstration gegenüber B____ zu werten. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden angesichts der Bandbreite möglicher Vergewaltigungen als gerade noch leicht, weshalb die schuldangemessene Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und auf 36 Monate festzusetzen ist (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 621).

 

9.2.2.2 Betreffend die vom Berufungskläger ebenfalls in Ortschaft_1____ begangene sexuelle Nötigung kann hinsichtlich des Tatvorgehens, der Motivlage sowie der Auswirkungen auf das Opfer auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 beim Oralsex dem Berufungskläger in geringerem Mass körperlich ausgeliefert war als beim Geschlechtsverkehr, weshalb das Verschulden des Berufungsklägers etwas geringer erscheint. Isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 620). Angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung reduziert sich der Gesamtschuldbeitrag der sexuellen Nötigung, weshalb die Einsatzstrafe asperationsweise um 6 Monate zu erhöhen ist.

 

9.2.2.3 Hinsichtlich des mit dem Oral- und Geschlechtsverkehr erfüllten Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger sich gezielt Mädchen, die sich wie die Privatklägerin 1 im Schutzalter befanden, suchte und somit direktvorsätzlich handelte. Leicht verschuldensrelativierend wirkt sich aus, dass die Privatklägerin 1 für ihr Alter in ihrer körperlichen Entwicklung bereits eher weit fortgeschritten war. Das Verschulden des Berufungsklägers kann mit Blick auf die Bandbreite möglicher sexueller Handlungen mit Kindern als gerade noch leicht bezeichnet werden, womit für sich gehen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen erschiene (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 619). Die Anwendung des Asperationsprinzips führt dazu, dass die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen ist.

 

9.2.2.4 Mit dem Festhalten der sexuellen Handlungen auf Bildern bzw. Videos in Ortschaft_1____ erniedrigte der Berufungskläger die Privatklägerin 1 und verletzte ihre sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zusätzlich in einem über die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung hinausgehendem Mass. Zugleich erhöhte er damit das Risiko, dass die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin 1 gestört wurde (vgl. Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 197 StGB N 7). Isoliert betrachtet erschiene eine Strafe von 6 Monaten aufgrund des gerade noch leichten Verschuldens (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 619) als angemessen; asperationsweise ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen.

 

9.2.2.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die in Ortschaft_1____ begangenen Sexualdelikte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten zu Buche schlagen.

 

9.2.3

9.2.3.1 In einem nächsten Schritt gilt es für den in Ortschaft_2____ erzwungenen Geschlechtsverkehr eine angemessene Strafe festzulegen. Betreffend das Tatvorgehen, die Motivlage des Berufungsklägers und die Auswirkungen der Tat auf das Opfer kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden (vgl. oben E. 9.2.2.1).

 

Im Vergleich zur Vergewaltigung in Ortschaft_1____ erscheint das Tatverschulden des Berufungsklägers leicht geringer. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass der Geschlechtsverkehr in Ortschaft_2____ geschützt vollzogen wurde. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger im Hotelzimmer etwas weniger stark ausgeliefert war als in seinem Auto, das in Ortschaft_1____ in einem Industriegebiet parkiert war. Schliesslich wusste die Privatklägerin 1 beim Treffen in Ortschaft_2____ aufgrund ihrer Erfahrung in Ortschaft_1____, dass der Berufungskläger sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht körperlich misshandeln oder gar töten würde. Aus diesen Gründen tritt das Verschulden der Vergewaltigung in Ortschaft_2____ leicht hinter dasjenige der Vergewaltigung in Ortschaft_1____ zurück. Bei isolierter Betrachtung wäre die Vergewaltigung in Ortschaft_2____ mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu ahnden, was mit Blick auf den breiten Strafrahmen einem gerade noch leichten Verschulden entspricht (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 621). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Monate zu erhöhen.

 

9.2.3.2 Betreffend den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung ist für den Oralverkehr wie bereits in Ortschaft_1____ davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger in etwas geringerem Mass körperlich ausgeliefert war als beim Geschlechtsverkehr. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1 in Ortschaft_2____ zum Analverkehr nötigte, was ihr erhebliche Schmerzen bereitete. Verschuldensadäquat erschiene für die so begangene sexuelle Nötigung isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 18 Monaten, was im Lichte der Höchststrafe von 10 Jahren einem leichten Verschulden entspricht. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen.

 

9.2.3.3 Hinsichtlich des in Ortschaft_2____ ebenfalls erfüllten Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern kann auf das bereits zu den Ereignissen in Ortschaft_2____ Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 9.2.2.3). Isoliert betrachtet erschiene eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verschuldensadäquat. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen.

 

9.2.3.4 Zum Tatverschulden des ebenfalls verwirklichten Tatbestands der Pornografie kann auf das bereits zur in Ortschaft_1____ erstellten Pornografie verwiesen werden (vgl. oben E. 9.2.2.4). Mit dem Festhalten der sexuellen Handlungen auf Bildern bzw. Videos in Ortschaft_2____ erniedrigte der Berufungskläger die Privatklägerin 1 und verletzte ihre sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in einem über die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung hinausgehendem Mass. Zugleich erhöhte er damit das Risiko, dass ihre sexuelle Entwicklung gestört wurde. Für sich gesehen wäre eine Strafe von 6 Monaten angemessen; asperationsweise ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen.

 

9.2.3.5 Nach dem Gesagten wird den vom Berufungskläger in Ortschaft_2____ begangenen Delikten mit einer (asperierten) Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten Rechnung getragen.

 

9.2.4   Was das Tatverschulden der versuchten sexuellen Handlungen zum Nachteil der Schwester der Privatklägerin 1 anbelangt, fällt auf, dass der Berufungskläger äusserst hartnäckig auf die Privatklägerin 1 einwirkte, um sie dazu zu bringen, ihre 10-jährige Schwester zu einem Treffen mitzunehmen. Allerdings wäre ohne ein gewisses Mass an Beharrlichkeit die Schwelle zum Versuch nicht als überschritten zu betrachten. Insofern wirkt sich die Aufsässigkeit des Berufungsklägers im Kontext der Strafzumessung dieses Delikts nicht zu seinem Nachteil aus. Relevant erscheint hingegen, dass die Schwester der Privatklägerin 1 deutlich jünger als die Privatklägerin 1 war und auch dementsprechend kindlicher aussah. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist das Verleiten zu sexuellen Handlungen der Privatklägerin 1 an sich selbst und deren Schwester ebenfalls an dieser Stelle zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Für die genannten Delikte wäre die Freiheitsstrafe auf 12 Monate zu veranschlagen, was einem nicht mehr leichten Verschulden entspricht (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 619). Als verschuldensunabhängige Komponente fällt zu Gunsten des Berufungsklägers ins Gewicht, dass die Tat der sexuellen Handlungen mit der Schwester der Privatklägerin 1 lediglich ins Versuchsstadium gelangt ist (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3), weshalb sich ein Abzug um 3 Monate auf 9 Monate rechtfertigt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen.

 

9.2.5   In einem letzten Punkt ist auf das Tatverschulden betreffend die mehrfache Pornografie einzugehen, die ausserhalb der Treffen in Ortschaft_2____ und Ortschaft_1____ entstanden ist. Angesichts der Vielzahl der Bilder und ihres engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhangs kann auf die Festsetzung von Einsatzstrafen für jedes einzelne Bild verzichtet werden. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 226) ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen zwar nicht im Besitz einer sehr grossen Anzahl Dateien war, doch bei ihm erschwerend ins Gewicht fällt, dass er die meisten Aufnahmen nicht nur gespeichert hat, sondern massgeblich darauf hingewirkt hat, dass diese durch die Mädchen erstellt wurden. Aus diesen Gründen erscheint für die mehrfache Pornografie eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen, was einem gerade noch leichten Verschulden entspricht (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 619). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen.

 

9.2.6   Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass für die vom Berufungskläger begangenen Sexualdelikte eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 5 Monaten als schuldadäquat erscheint. Betreffend die mit Urteil vom 22. November 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe ist ein Asperationsrabatt zu berücksichtigen (siehe vorinstanzliches Urteil S. 226, letzter Absatz); dieser beträgt 5 Monate. Damit verbleiben 8 Jahre Freiheitsstrafe.

 

9.3      Delikte nach dem 22. November 2018 (AS Kompelxe A bis E und G bis I)

 

9.3.1   Betreffend die Wahl der Strafart kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 227 f.). Für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte erscheint die Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktionsart.

 

Ausgangspunkt bildet Art. 130 Abs. 2 BGS, das als einziges Delikt eine Mindeststrafe vorsieht (siehe vorinstanzliches Urteil S. 228 Absatz 2).

 

9.3.2   Wie die Vorinstanz festgehalten hat, organisierte der Berufungskläger Geldspiele über einen eher langen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren. Er handelte aus dem geschützten und anonymen Bereich des Internets heraus und ging im Gegensatz zu den «Shop-Betreibern» an der Front ein geringes Entdeckungsrisiko ein. Er erzielte einen nicht unerheblichen persönlichen Gewinn von CHF 70'000.– und kooperierte mit einer Vielzahl «Shops». Erschwerend ins Gewicht fällt, das sich der Berufungskläger innerhalb der Bande gegenüber den «Shop-Betreibern» auf höherer Hierarchiestufe befand. Die Dauer von zweieinhalb Jahren, die Zahl beteiligter «Shop-Betreiber» sowie der erzielte persönliche Gewinn wurden bereits für die Frage der Qualifikation der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit berücksichtigt, sodass diese Umstände nicht zusätzlich im Rahmen der Strafzumessung erschwerend ins Gewicht fallen. Dass der Berufungskläger die Gewinne aus dem illegalen Glücksspiel nicht aus einer Notlage heraus erwirtschaftete, wirkt sich ebenfalls nicht besonders nachteilig aus, handelt es sich dabei doch um den Regelfall. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Berufungsklägers im Vergleich mit weiteren denkbaren Fällen des banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Geldspielgesetz als noch leicht zu bezeichnen (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 619). Es erscheint als angebracht, die Einsatzstrafe auf 12 Monate festzusetzen.

 

9.3.3   Betreffend die objektive Tatschwere der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Komplex «Benchhill» ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Berufungskläger an Geldwäschereihandlungen mit einem beträchtlichen Umfang von EUR 937'471.– beteiligt hat. Weiter belastet den Berufungskläger, dass er sich in einer leitenden Stellung befand und unter anderem mit der Organisation der Türkeireisen einen erheblichen Aufwand auf sich nahm (siehe vorinstanzliches Urteil S. 229). Relativiert wird der erhebliche Umfang der Geldwäschereihandlungen durch den vergleichsweise geringen persönlichen Gewinn von EUR 30'000.–, den der Berufungskläger erzielte. Insgesamt erscheint die eingesetzte Strafe von 30 Monaten – asperiert 24 Monate – als zu hoch. Dies, insbesondere, wenn ein Vergleich zum mit illegalen Glücksspielen erzielten Erlös gezogen wird. Isoliert betrachtet erschiene angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 619) des Berufungsklägers eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Auf dem Weg der Asperation ist die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen.

 

9.3.4   Bezüglich der Umstände, die bei der Strafzumessung im Komplex «Brokergroup» relevant sind, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 230 f.). Zusammengefasst ist die Summe der gewaschenen Gelder mit EUR 2'700'000.– höher, der Beitrag der Berufungsklägers jedoch als Gehilfe weniger bedeutend als im Komplex «Benchhill». Mit Blick auf die festgesetzte Strafe im Komplex «Benchhill» erscheint im Komplex «Brokergroup» aufgrund des noch leichten Verschuldens des Berufungsklägers für sich gesehen eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 619). Die Einsatzstrafe ist auf dem Weg der Asperation um 6 Monate zu erhöhen.

 

9.3.5   Betreffend die Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit einem Autoleasing erscheint aufgrund des geringen Deliktsbetrags von CHF 32'600.– und des eher leichten Verschuldens des Berufungsklägers für sich gesehen eine Strafe von 4 Monaten als angemessen (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 619). Asperationsweise ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

 

9.3.6   Für die Bewertung der im Untersuchungsgefängnis begangenen Delikte des Amtsmissbrauchs und der Bestechung kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 231 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht es als äusserst gravierend wertet, wie der Berufungskläger mit seinen Machenschaften das Vertrauen in den Rechtsstaat untergraben hat. Auffällig ist zudem, wie der Berufungskläger gleich wie in anderen Fällen der Auslöser dafür war, dass weitere Personen deliktisch tätig wurden. Wo er auch immer auftauchte, zog er zahlreiche weitere Personen in den Strudel der Kriminalität hinein. Für die Bestechung von AD____ und AC____ erscheinen isoliert betrachtet Freiheitsstrafen von 8 und 6 Monaten als angemessen, für die Anstiftung zum Amtsmissbrauch von AD____ eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Für die Bestechungen ist die Einsatzstrafe um 6 bzw. 4 Monate zu erhöhen. Für die Anstiftung zum Amtsmissbrauch ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

 

9.3.7   Betreffend die gefälschten Covid-Testergebnisse ist mit der Vorinstanz (siehe vorinstanzliches Urteil S. 232 Absatz 2) zu konstatieren, dass der Berufungskläger auch in diesem Fall seine Bedürfnisse rücksichtslos verfolgte, indem er AM____ für seine kriminellen Machenschaften einspannte. Im Unterschied zur Vorinstanz sieht das Appellationsgericht den Berufungskläger als Mittäter bei der Anfertigung von insgesamt 31 gefälschten Urkunden. Unberührt davon bleibt die Strafzumessung. Für sich gesehen erschiene eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den Covid-Komplex um 6 Monate zu erhöhen.

 

9.3.8   Für die Bemessung der Strafe des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Vergehen gegen das Waffengesetz kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 232 letzter Absatz). Asperationsweise ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

 

9.3.9   Nach dem Gesagten erscheint für sämtliche nach dem 22. November 2018 begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren und 3 Monaten als angemessen.

 

9.4      Zwischenfazit

 

Wie bereits dargelegt wurde, sind die Freiheitsstrafen der Delikte, die sich vor der Rechtskraft der ersten Verurteilung und der Delikte, die sich danach ereignet haben, zu kumulieren (vgl. oben E. 9.1; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 218 f., 233; BGE 145 IV 1 E. 1.2). Demnach liegt die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe bei 12 Jahren und 3 Monaten (8 Jahre plus 4 Jahre und 3 Monate).

 

9.5      Persönliche Verhältnisse und Gesamtfreiheitsstrafe

 

9.5.1   Für die Täterkomponenten kann bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 233 f.). Da sich der Berufungskläger seither im vorzeitigen Strafvollzug befand, wo er sich wohl verhielt (Vollzugsbericht vom 8. Mai 2024, in: Akten S. 12851; Vollzugsbericht vom 20. Februar 2025, in: Akten S. 13528; Vollzugsbericht vom 3. November 2025, in: Akten S. 13778), sind keine Umstände hinzugetreten, die an der Beurteilung der Vorinstanz etwas ändern würden, sodass aufgrund der Täterkomponenten eine Strafschärfung von 8 Monaten vorzunehmen ist.

 

9.5.2   Ein Abzug von 2 Monaten aufgrund medialer Vorverurteilung, wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat (vorinstanzliches Urteil S. 234), erscheint nicht als angezeigt. Dass und inwiefern eine Vorverurteilung stattgefunden hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der beschuldigten Person darzutun (BGE 128 IV 97). Im Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz wurde zwar erwähnt, es habe eine «krasse Vorverurteilung» stattgefunden (Plädoyer Strafgericht S. 48, in: Akten S. 13122). Konkrete Belege wurden dafür jedoch nicht genannt, geschweige denn erklärt, inwiefern durch die Berichterstattung die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt worden wären (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3 b/bb). Angesichts der Schwere der vorliegend zu beurteilenden Delikte und ihrer Natur kann der Umfang der Berichterstattung darüber nicht als aussergewöhnlich hoch bezeichnet werden. Es liegt auf der Hand, dass ein grosses öffentliches Interesse an einem Fall bestand, in welchem es unter anderem darum ging, dass Gefängnispersonal durch Insassen bestochen wurde. Wer derartige Machenschaften betreibt, wie es der Berufungskläger getan hat, muss damit rechnen, dass im Falle eines Strafverfahrens eine starke Medienresonanz besteht (vgl. BGer 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, 6S.257/2006 vom 8. August 2006 E. 1.2). Da im vorliegenden Fall die mediale Berichterstattung nicht über das in einem derartigen Fall zu erwartende hinausging, erscheint eine Reduktion der Strafe nicht als angezeigt (vgl. BGer 6B_45/2014 E. 1.4.2).

 

9.6      Vollzug und Anrechnung der Untersuchungshaft

 

Bei diesem Strafmass fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug bereits aus formellen Gründen ausser Betracht, sodass die Strafe unbedingt zu vollziehen ist (Art. 43 Abs.1 StGB). Der Anrechnung des bisher ausgestandenen Haft steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).

 

9.7      Ergebnis

 

Nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 11 Monaten als schuldangemessen. Das Appellationsgericht kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht über die durch das Strafgericht ausgesprochene Strafe von 12 Jahren und 10 Monaten hinausgehen. Demnach ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen.

 

10.      Landesverweis (inkl. SIS-Eintrag) und Tätigkeitsverbot

 

10.1    Für die Frage des Landesverweises und des SIS-Eintrags kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 236 – 239).

 

Zusammengefasst beging der Berufungskläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, diverse Katalogtaten (Art. 187 Ziff. 1, 189, 190 StGB), und es ist kein persönlicher Härtefall ersichtlich, womit er für 14 Jahre des Landes zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Des Weiteren ist der Berufungskläger weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des Schengenraums noch verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung in einem Schengen-Staat (E-Mail der Ausländerbehörde [...] vom 11. November 2025, in: Akten S. 13725). Schliesslich geht aufgrund der durch ihn begangenen Delikte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Landesverweisung ist daher im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013).

 

10.2    Was die Aussprache eines Tätigkeitsverbots nach aArt. 67 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und b StGB (Stand 1. Januar 2018) betrifft, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 240). Dem Berufungskläger ist es für die Dauer von zehn Jahren zu verbieten, eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

 

11.      Zivilforderungen, Beschlagnahmen und Ersatzforderung

 

11.1    Für die Zivilforderungen im Zusammenhang mit dem Komplex C (siehe vorinstanzliches Urteil S. 240 – 245) und im Komplex F (siehe vorinstanzliches Urteil S. 245 – 247) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

11.2    Betreffend die Beschlagnahmen und die Ersatzforderung des Staates kann im Wesentlichen ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 247 – 252). Davon abweichend sind die Mobiletelefone (Pos. 5. 15.1, 15.2, 19) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Verteidiger des Berufungsklägers, Dr. Yves Waldmann, auszuhändigen, zuhanden der Mutter des Berufungsklägers, AN____. Betroffen sind Geräte, die der Mutter des Berufungsklägers gehören oder jedenfalls dem Berufungskläger nicht zugeordnet werden konnten (Akten S. 3788.1, 3788.2, 3788.3, 3786, 8323). Zudem sind die Mobiltelefone (Pos. 6, 18, 35A. 35B), die UBS-Sticks (Pos. 21), die Notebooks Acer (Pos. 36.1) und HP (Pos. 37.1) unter Aufhebung der Beschlagnahme an die Effektenverwaltung der JVA Bostadel zu übergeben, zuhanden des Berufungsklägers. Diese Geräte wurden nicht ausgewertet oder enthielten keine fallrelevanten Daten (Akten S. 2293, 2344, 3788.4, 3783 ff.).

 

12.      Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

12.1    Erstinstanzliche Kosten

 

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

 

Abgesehen davon, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren der mittäterschaftlichen mehrfachen Urkundenfälschung, statt der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, werden sämtliche Schuldsprüche bestätigt. Die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten bleibt daher unverändert. Demgemäss trägt der Berufungskläger reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von CHF 50'000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 60'000.–. Die Mehrkosten von CHF 4'850.70 gehen zu Lasten des Staates.

 

12.2    Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

Die Rechtsmittelanträge des Berufungsklägers werden vollumfänglich abgewiesen. Ihm sind daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.– aufzuerlegen.

 

12.3    Entschädigungsfolgen

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Dr. Yves Waldmann, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 26'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 1'579.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 2'286.55, somit insgesamt CHF 30'515.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im nach Art. 84 Abs. 2 StPO versandten Dispositiv der ausdrückliche Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren fehlte; im nachfolgend abgedruckten Dispositiv ist der Hinweis hingegen enthalten.

 

Die zuzusprechenden Parteientschädigungen für die erste Instanz bleiben gegenüber dem Urteil des Strafgerichts unverändert. Für das Berufungsverfahren werden der Vertreterin der Privatklägerin 1, MLaw Katrin Humbel, substituiert durch MLaw Cyrill Mayr von Baldegg, ein Honorar von CHF 8'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 467.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 685.85, somit insgesamt CHF 9'153.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Komplex I);

-       Freisprüche von den Vorwürfen der Begünstigung (AS Komplex D, Ziff. 3), Bestechung (AS Komplex E, lit. c), Geldwäscherei (AS Komplex G), mehrfachen Betrugs (AS Komplex H, Ziff. 2), Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (AS Komplex H, Ziff. 3) und der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (AS Komplex K);

-       Einstellung des Verfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit betreffend die Vorwürfe der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (AS Komplex C), des Betrugs (AS Komplex J), der Urkundenfälschung (AS Komplex J);

-       Abweisung der Schadenersatzforderung von M____;

-       Verweisung der unbezifferten Zivilforderung von N____ auf den Zivilweg;

-       Einziehung und Vernichtung der gefälschten slowenischen Ausweise (Pos. 16); der Faustfeuerwaffe P220 samt Munition (Pos. 24), der gefälschten Uhren (Pos. 33; Audemars Piguet, Rolex, Patek Philippe), der handschriftlichen Notizen (Pos. 39);

-       Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Uhren der Marken Breitling (Pos. 33), Carl F. Bucherer (Pos. 13) Rolex (Pos. 9; Modell Day Date, Seriennummer 1495W5E1) an O____;

-       Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Uhr der Marke Rolex (Pos. 25; Modell Daytona, Seriennummer 444570N8) an P____;

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Yves Waldmann, und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin B____, Rechtsanwältin MLaw Katrin Humbel, aus der Strafgerichtskasse.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Komplex I) – der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Pornografie, der mehrfachen Urkundenfälschung, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung, des banden- und gewerbsmässigen Vergehens gegen das Geldspielgesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Juni 2021, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 (alte Fassung), 187 Ziff. 1 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 (alte Fassung), 197 Abs. 3 und 5, 251, 305bis Ziff. 1, 312 in Verbindung mit 24 Abs. 1 und 26 sowie 322ter des Strafgesetzbuches, Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 des Geldspielgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für 14 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

In Anwendung von Art. 67 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (alte Fassung) wird es A____ für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die den regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen beinhaltet.

 

A____ wird zu CHF 225.10 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. November 2023, sowie CHF 12'000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. April 2018, an B____ verurteilt.

 

A____ wird zu CHF 234'754.– Schadenersatz an D____ verurteilt.

 

A____ wird zu CHF 292.85 Schadenersatz an E____ verurteilt.

 

A____ wird zu CHF 9'620.50 Schadenersatz an G____ verurteilt.

 

A____ wird zu CHF 51'455.50 Schadenersatz an F____ verurteilt.

 

A____ wird zu CHF 16'572.– Schadenersatz an H____ verurteilt.

 

A____ wird zu CHF 54'275.– Schadenersatz an I____ verurteilt.

 

A____ wird zu CHF 10'996.– Schadenersatz an K____ verurteilt.

 

A____ wird zu CHF 38'908.80 Schadenersatz an J____ verurteilt.

 

A____ wird zu CHF 243'886.50 Schadenersatz und einer Parteientschädigung von CHF 4'200.– für das erstinstanzliche Verfahren an L____ verurteilt.

 

Die beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 20, 100, 101, 102), die USB-Sticks (Pos. 21), sowie die Antepay Wertkarten (Pos. 34 und 35) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

 

Die Uhr der Marke Rolex (Pos. 105; Modell Submariner; Seriennummer 62V29579) unterliegt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens SB.2024.109 der Beschlagnahme.

 

Die Mobiltelefone (Pos. 5, 15.1, 15.2, 19) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an Dr. Yves Waldmann ausgehändigt, zuhanden von AN____.

 

Die Mobiltelefone (Pos. 6, 18, 35A, 35B), die USB-Sticks (Pos. 21), die Notebooks Acer (Pos. 36.1) und HP (Pos. 37.1) und die übrigen bei A____ beschlagnahmten Gegenstände gehen unter Aufhebung der Beschlagnahme an die Effektenverwaltung der Justizvollzugsanstalt Bostadel, zuhanden von A____.

 

Von der beschlagnahmten Barschaft in Höhe von insgesamt CHF 337'255.43 werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches CHF 69'576.60 als Deliktserlös (AS Komplex G) eingezogen. Von diesen eingezogenen Vermögenswerten werden B____ gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches CHF 16'840.90 (Schadenersatz, Genugtuung und Zins) zugesprochen, soweit diese ihre Forderung an den Staat abtritt.

 

A____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 300'000.– an den Staat verurteilt. Die beschlagnahmten Geldbeträge in Höhe von CHF 267'678.83 bleiben gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. e der Strafprozessordnung beschlagnahmt, bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde.

 

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 50'000.– und eine Urteilsgebühr von CHF 60'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Yves Waldmann, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 26'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 1'579.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 2'286.55, somit total CHF 30'515.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin B____, MLaw Katrin Humbel, für das erstinstanzliche Verfahren hat A____ im Umfang von 80 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Der Vertreterin der Privatklägerin B____, MLaw Katrin Humbel, substituiert durch MLaw Cyrill Mayr von Baldegg, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 467.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 685.85, somit total CHF 9'153.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin 1 (E. 1, 2, 5, 9 [ohne 9.3], 10, 11.1, 12, sie betreffende Teile des Dispositivs)

-       Privatklägerinnen und Privatkläger 2 – 11 (E. 1, 2, 3, 9 [ohne 9.2], 11.1 sie betreffende Teile des Dispositivs)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)

-       Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Richter                                                                 Der Gerichtsschreiber

 

 

Prof. Dr. Jonas Weber                                              MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.