Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2024.109

 

BESCHLUSS

 

vom 1. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Berufungskläger

[…]

vertreten durch Rechtsanwalt André Miegel,

Maximiliansplatz 17, DE-80333 München

 

B____                                                                                    Beschuldigter

[…]

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 6. November 2024 (SG.2023.204)

 

betreffend Beschlagnahme

 


 

Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Rahmen des gegen B____ geführten Strafverfahrens eine Uhr der Marke […] (Modell […]; Pos. 105; nachfolgend: Uhr), die dieser zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am Handgelenk getragen hatte. Mit Schreiben vom 11. Mai 2024 beantragte A____ (nachfolgend: Berufungskläger) die Herausgabe der Uhr, was er damit begründete, dass diese in seinem Eigentum stünde. Das Strafgericht wies den Antrag des Berufungsklägers mangels glaubhaften Eigentumsnachweises mit Urteil vom 6. November 2024 ab.

 

Dagegen erklärte der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt André Miegel (nachfolgend: Rechtsvertreter), am 25. November 2024 die Berufung und stellte den Antrag auf Herausgabe der Uhr. Mit Vorladungen vom 28. August 2025, zugestellt am 30. August 2025 und 1. September 2025, wurden der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung am 20. November 2025, 14.00 Uhr, vorgeladen. Im Vorladungsschreiben wurde unter anderem auf Art. 205 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0; Erscheinungspflicht) und Art. 407 StPO (Säumnisfolgen) hingewiesen. Mit an die Verfahrensleiterin gerichteter E-Mail vom Dienstag, 18. November 2025, 16.42 Uhr, erkundigte sich der Rechtsvertreter, «ob eine Anwesenheit in der Hauptverhandlung zwingend erforderlich» sei. Darauf antwortete eine Mitarbeiterin der Kanzlei des Appellationsgerichts am Mittwoch, 19. November 2025, 09.16 Uhr, nach Absprache mit der Verfahrensleiterin, dass die Anwesenheit an der Verhandlung zwingend erforderlich sei. Daraufhin schrieb der Rechtsvertreter um 13.28 Uhr desselben Tages, dass er derzeit erkrankt sei und sich die weite Anreise nach Basel nicht zutraue. Er könne daher nicht an der Verhandlung teilnehmen. Daraufhin verfügte die Verfahrensleiterin – ebenfalls am Mittwoch, 19. November 2025, – dass der Rechtsvertreter um Einreichung eines Arztzeugnisses, welches die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit belege, gebeten werde. Die Verfügung wurde um 14.00 Uhr vorab per E-Mail versendet und um 14.43 Uhr durch den Empfänger zur Kenntnis genommen. Am Donnerstag, 20. November 2025, erschienen weder der Berufungskläger noch sein Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung, die auf 14.00 Uhr angesetzt war. Sowohl die Staatsanwälte, […] und […], als auch B____s Verteidiger, Dr. Yves Waldmann, waren anwesend. Nachdem den Anwesenden das rechtliche Gehör zum weiteren Vorgehen gewährt wurde, beriet das Gericht ab 14.12 Uhr über die Folgen des Fernbleibens des Berufungsklägers und seines Rechtsvertreters. Es wurde entschieden, dem Rechtsvertreter bis am Montag, 24. November 2025, 10.00 Uhr, Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses zum Nachweis seiner Verhandlungsunfähigkeit zu gewähren. Ebenfalls sollte dem Berufungskläger bis zum selben Zeitpunkt die Möglichkeit eingeräumt werden, sein unentschuldigtes Fernbleiben zu erklären. Der Entscheid betreffend die Ansetzung der Nachfrist wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom Donnerstag, 20. November 2025, mitgeteilt. Darin wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, sollten innert der gesetzten Frist das Arztzeugnis des Rechtsvertreters oder die Erklärung des Berufungsklägers für sein unentschuldigtes Fernbleiben nicht beim Appellationsgericht eintreffen. Die Verfügung wurde vorab per Mail, um 16.37 Uhr, an den Rechtsvertreter versendet. Dieser nahm die Verfügung am Freitag, 21. November 2025, 12.18 Uhr, zur Kenntnis. Bis zum Ablauf der Frist am Montag, 24. November 2025, 10.00 Uhr, ging weder eine Nachricht des Berufungsklägers noch seines Rechtsvertreters beim Appellationsgericht ein. Am gleichen Tag beriet sich das Gericht von 13.45 bis 14.00 Uhr und kam zum Schluss, die Berufung gelte zufolge unentschuldigten Fernbleibens des Berufungsklägers und seines Rechtsvertreters von der Berufungsverhandlung als zurückgezogen. Um 19.12 Uhr reichte der Rechtsvertreter eine gleichentags ausgestellte «Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung» ein. Diese äusserte sich dazu, dass er seit dem 20. November 2025 arbeitsunfähig sei.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

 

1.2      Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 1.2).

 

Da das Kollegialgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, zu welcher der Berufungskläger nicht erschien, und ferner eine mündliche Beratung durchgeführt hat, ist es für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

 

2.

Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der Berufungskläger seine Berufung konkludent zurückgezogen hat, bzw. ob die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 StPO zur Anwendung kommt.

 

2.1      Nachdem die Frist zur Einreichung von Belegen für die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Rechtsvertreters und die Begründung der Abwesenheit des Berufungsklägers am Montag, 24. November 2025, 10.00 Uhr, verstrichen war, beriet sich das Gericht zwischen 13.45 und 14.00 Uhr über das Schicksal der Berufung. Mithin erreichte die um 19.12 via E-Mail zugestellte «Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung» das Gericht erst nach bereits abgeschlossener Beratung. Sie kann aus diesem Grund nicht mehr berücksichtigt werden.

 

2.2      Sodann würde selbst die Berücksichtigung der eingereichten Bescheinigung nichts daran ändern, dass die Berufung zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Berufungsverhandlung als zurückgezogen gilt (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO).

 

Es entspricht der ständigen gerichtlichen Praxis, dass Belege für unentschuldigte Abwesenheiten unaufgefordert vor dem Verhandlungstermin einzureichen sind. Nichtsdestotrotz wurde dem Rechtsvertreter eine Nachfrist angesetzt, um Belege einzureichen und die Abwesenheit des Berufungsklägers zu begründen. Diese hat er jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Sollte es ihm etwa aufgrund äusserer Umstände nicht möglich gewesen sein, die Bescheinigung vor Ablauf der Frist erhältlich zu machen, so wäre eine Nachricht zu erwarten gewesen, in der auf diesen Umstand hingewiesen wird. Nichts dergleichen ist jedoch geschehen – auch nicht nachträglich. Darüber hinaus erklärt der Rechtsvertreter mit keinem Wort, weshalb der Berufungskläger der Verhandlung vom 20. November 2025 ferngeblieben ist. Ferner ist auch keine Nachricht des Berufungsklägers selbst eingegangen, in der ausgeführt wird, weshalb er zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

2.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingabe vom 24. November 2025, 19.12 Uhr, zufolge der zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Beratung nicht zu beachten ist. Darüber hinaus ist weder ein Grund ersichtlich noch wird ein solcher durch den Rechtsvertreter geltend gemacht, weshalb die fristgemässe Einreichung von Belegen zum Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit des Rechtsvertreters und die Begründung der Abwesenheit des Berufungsklägers nicht möglich gewesen wäre.

 

Die Berufung gilt demnach zufolge des unentschuldigten Fernbleibens des Berufungsklägers und seines Rechtsvertreters von der Berufungsverhandlung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), womit das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

 

3.

Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 500.– zu tragen hat (§ 21 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SR 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

 

A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Rechtsanwalt André Miegel für A____

-       Staatsanwalt […], Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Advokat Dr. Yves Waldmann für B____

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.