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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2024.110
URTEIL
vom 26. August 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
[...] Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. Nico Baumgartner, Advokat,
Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Juni 2024 (SG.2024.63)
betreffend mehrfachen Betrug, unrechtmässigen Bezug von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juni 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfachen Betrugs sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2024 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 11. Dezember 2024 beantragt sie, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 12. Juni 2024 in Bezug auf den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe aufzuheben und der Beschuldigte sei auch diesbezüglich des Betrugs gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Dementsprechend sei der Beschuldigte vollumfänglich des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben sei, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 12. Juni 2024 zu bestätigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte hat weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 11. April 2025 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 26. August 2025 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt wiederum, der Beschuldigte sei in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichtes vom 12. Juni 2024 des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und die Verfahrenskosten seien gemäss Ausgang des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber u.a., es sei das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich zu bestätigen, und es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, soweit mit dieser Berufung eine Abänderung des Urteilsdispositivs beantragt werde. Sämtliche Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens seien vollumfänglich und ausschliesslich dem Kanton aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin repliziert, worauf die Verteidigung dupliziert hat. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2 Wie bereits dargelegt, beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichtes vom 12. Juni 2024 des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und die Verfahrenskosten seien gemäss Ausgang des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, es sei die Berufung von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Entsprechend sind erst folgende Punkte des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen: Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs, der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die noch zu behandeln wären.
3.
Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Berufung ist lediglich noch der (Sachverhalts-)Komplex betreffend die Arbeit des Beschuldigtem im September 2019 bei der Firma B____ SA. In tatsächlicher Hinsicht ist der vom Strafgericht diesbezüglich als erstellt angesehene Sachverhalt von den Parteien nicht bestritten worden. Entsprechend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beschuldigte am 20. bzw. 28. Februar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte, woraufhin ihm am 22. Februar 2019 eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern eröffnet wurde und ihm in der Folge für die Monate September 2019 bis Juni 2021 Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (nachfolgend OeAK) entrichtet wurden. Objektiviert ist ferner für den noch verfahrensgegenständlichen Anklagevorwurf, dass der Beschuldigte vom 12. August bis zum 4. September 2019 für die Firma B____ SA arbeitete (Akten SB ALK/63 f.) und die Einnahmen bzw. die dortige Tätigkeit für den Monat September 2019 gegenüber der Arbeitslosenversicherung mittels Formular «Angaben der versicherten Person» nicht deklarierte (Akten SB ALK/14). Erstellt ist ferner, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich des Beratungsgesprächs vom 19. August 2019 als auch in seiner E-Mail vom 6. September 2019 an C____ festhielt, er habe bei der B____ zwei Wochen gearbeitet (Akten SB RAV/107; Akten SB ALK/133; Akten S. 208).
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz in Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erwogen, dass die Tätigkeiten für die Firma B____ SA explizit vom Beschuldigten erwähnt worden seien, weshalb ihm diesbezüglich kein arglistiges Handeln vorgeworfen werden könne. Der Beschuldigte habe sowohl anlässlich des Beratungsgesprächs vom 19. August 2019 als auch in seiner E-Mail vom 6. September 2019 an C____ festgehalten, er habe bei der besagten Firma zwei Wochen gearbeitet. Selbst wenn der Beschuldigte das Formular betreffend «Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019» wahrheitswidrig ausgefüllt habe, könne nicht von Arglist die Rede sein, zumal die OeAK Anlass für eine vertiefte Abklärung gehabt hätte, jedoch die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang auf das Abklärungsprotokoll des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Dezember 2022 zu verweisen, wonach der Einsatz bei der Firma B____ SA «korrekt deklariert», jedoch «von der OeAK nicht korrekt berücksichtigt» worden sei. Schliesslich sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt, da sich der Beschuldigte seiner Meldepflicht bewusst gewesen und auf diese auch jeden Monat hingewiesen worden sei. Er habe somit hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und überdies in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt.
4.2 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber aus, dass der Argumentation der Vorinstanz zur Verneinung der Arglist nicht gefolgt werden könne. So sei zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte am 20. bzw. 28. Februar 2019 auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt habe, sämtliche Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet zu haben. Während des gesamten Bezugs von Arbeitslosengeldern sei der Beschuldigte zudem monatlich mittels den von ihm unterzeichneten Formularen «Angaben der versicherten Person für den Monat [...]» klar und unmissverständlich auf seine Meldepflicht hingewiesen worden. Diese Pflicht umfasse ausdrücklich «jede Arbeit», die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde – unabhängig davon, ob es sich um ein Vollzeitpensum, ein Teilzeitpensum, eine befristete Anstellung, einzelne Einsätze oder, wie vorliegend, um Temporäreinsätze handle. Zugleich sei er jeweils darauf aufmerksam gemacht worden, dass «unwahre oder unvollständige Angaben» sowohl den Leistungsentzug als auch eine Strafanzeige nach sich ziehen könnten. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass der Beschuldigte seine gesetzliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung gekannt habe und wiederholt ausdrücklich auf diese hingewiesen worden sei. Ausserdem habe er noch im Monat August 2019, also einen Monat bevor er falsche Angaben gemacht habe, im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2019» eine Arbeitstätigkeit bei der B____ angegeben, was noch mehr darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte genau gewusst habe, dass er jede Arbeitstätigkeit, egal, ob es sich nur um einen Temporäreinsatz gehandelt habe, der OeAK auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat [...]» angeben müsse. Trotzdem habe der Beschuldigte bereits einen Monat später falsche Angaben gemacht, indem er im besagten Formular für den Monat September 2019 erklärt habe, keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen zu sein, obschon er tatsächlich eine solche bei der B____ SA ausgeübt habe. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis von der ihm obliegenden Meldepflicht gehabt und das Formular im Monat September 2019 bewusst falsch ausgefüllt habe.
Das Bundesgericht halte in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass, wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen mache, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täusche. Der Beschuldigte habe im bereits erwähnten Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019» falsche Angaben gemacht, indem er die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit «nein» beantwortet habe, weshalb von einer aktiven Täuschungshandlung auszugehen sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden solche einfachen falschen Angaben bereits als arglistig gelten, sofern eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft bestehe und eine Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderem Aufwand möglich bzw. nicht zumutbar sei, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche für die Annahme der Arglist nicht genügten. In solchen Fällen dürften die zuständigen Behörden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von Mitwirkungspflichtigen gemachten Angaben richtig und vollständig seien. Demnach handle eine Behörde allenfalls dann leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüfe oder es unterlasse, die um Sozialleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Jedoch könne der Behörde auch eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die genannten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthielten. Eine generelle Überprüfungspflicht der Behörde bestehe aber gerade nicht. Das Appellationsgericht habe im Entscheid AGE SB.2023.93 vom 12. Dezember 2024 zutreffend festgehalten, dass in Bezug auf die Frage der Arglist zu beachten sei, dass die gesamten Abläufe im Rahmen der Arbeitslosenversicherung darauf ausgerichtet seien, von den versicherten Personen korrekte und vollständige Angaben zu erhalten. Im erwähnten Entscheid habe der Verurteilte zwar in den vorherigen Monaten eine Arbeitstätigkeit gemeldet, es jedoch in den Folgemonaten unterlassen, dieselbe Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber erneut anzugeben. Das Appellationsgericht habe trotz der Einwände der Verteidigung, wonach die OeAK die Kontaktdaten des Arbeitgebers besessen habe und sich im Zweifelsfall dort hätte erkundigen können, eine Opfermitverantwortung der OeAK verneint. Es gehe deutlich zu weit, von einem Sachbearbeiter der OeAK zu verlangen, von sich aus Nachforschungen beim Arbeitgeber anzustellen, selbst wenn im Vormonat ein Zwischenverdienst beim selben Arbeitgeber deklariert worden sei. Würde den Behörden im Rahmen einer angeblichen Opfermitverantwortung auferlegt, trotz eindeutiger Angaben der Leistungsbezüger und ohne das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente regelmässig zusätzliche Rückfragen vorzunehmen, einzig um die gemachten Erklärungen gegebenenfalls zu widerlegen, hätte dies einen unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand zur Folge.
Gleiches gelte im vorliegenden Fall. So habe den Beschuldigten als Bezüger von Arbeitslosentaggelder eine klare gesetzliche Meldepflicht getroffen, über deren Bestehen er auch bestens im Bilde gewesen sei. Die OeAK habe darauf vertrauen dürfen, dass die vom Beschuldigten ihr gegenüber gemachten Angaben auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019» richtig gewesen seien, zumal vorliegend für die OeAK keinerlei Veranlassung bestanden habe, an der Richtigkeit der vom Beschuldigten getätigten Angaben zu zweifeln. Es wäre verfehlt und es wäre der OeAK auch nicht zuzumuten, ihr die Obliegenheit aufzuerlegen, routinemässig beim RAV zu überprüfen, ob ein Leistungsbezüger dort eine Arbeitstätigkeit gemeldet habe, die er im Formular gegenüber der Kasse verschwiegen habe, wie dies die Vorinstanz im vorliegenden Fall im Rahmen ihrer Opfermitverantwortung verlangt habe. Daran änderten auch die Argumente der Vorinstanz, die Tätigkeiten für die Firma B____ SA seien am 19. August 2019 explizit vom Beschuldigten im Beratungsgespräch mit seinem RAV-Berater und in der E-Mail vom 6. September 2019 an diesen erwähnt worden, nichts. Auch der Verweis der Vorinstanz auf das Abklärungsprotokoll des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Dezember 2022, wonach der Einsatz bei der Firma B____ SA «korrekt deklariert», jedoch «von der OeAK nicht korrekt berücksichtigt worden sei», sei hier unzutreffend.
Es bleibe weiter festzustellen, dass sich die Vorinstanz vielleicht nicht bewusst sei, dass es sich beim RAV und bei der OeAK um zwei organisatorisch und funktional getrennte Stellen handle, die nicht standardmässig miteinander kommunizierten. Das RAV sei überwiegend für die Stellenvermittlung und die Unterstützung bei der Stellensuche der Leistungsbezüger zuständig. Ausserdem kontrolliere es die Arbeitsbemühungen der Leistungsbezüger und biete diese zu Beratungsgesprächen auf. Würden die Arbeitsbemühungen nur ungenügend erbracht oder Termine nicht eingehalten, könne es auch Sanktionen verhängen. Die OeAK hingegen sei für die Prüfung der Anspruchsberechtigung, die administrative Abwicklung der Entschädigung sowie die Berechnung und Auszahlung der Taggelder zuständig. Sie sei somit für die finanzielle Seite verantwortlich und die Stelle, welche die Vermögensdisposition basierend auf den Angaben der Leistungsbezüger vornehme. Für die OeAK seien bei der Berechnung und Auszahlung der monatlichen Arbeitslosentaggelder ausschliesslich die Angaben auf dem Formular des jeweiligen Auszahlungsmonats sowie gegebenenfalls eine eingereichte Zwischenverdienstbescheinigung im Falle eines erzielten Zwischenverdienstes massgebend. Vor diesem Hintergrund sei nochmals darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschuldigte die Arbeitstätigkeit seinem RAV Berater gemeldet hätte, dies nicht seine obliegende Mitteilungspflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse ersetzt hätte.
Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass das Beratungsgespräch mit C____, in welchem der Beschuldigte von einem zweiwöchigen Einsatz bei der Firma B____ SA berichtet habe, am 19. August 2019 und nicht im September 2019 stattgefunden habe und dieser Einsatz vom Beschuldigten im Formular für den Monat August 2019 auch ordnungsgemäss deklariert worden sei. Ausserdem sei auf dem Abklärungsprotokoll des Amts für Wirtschaft und Arbeit ganz klar von einem gemeldeten, aber nicht korrekt von der OeAK berücksichtigten Zwischenverdienst im Monat August 2019 die Rede. Betreffend die Kontrollperiode von September 2019 sei hingegen auf besagtem Abklärungsprotokoll explizit festgehalten, dass der Zwischenverdienst nicht deklariert worden sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sich die von der Verteidigung vorgelegte E-Mail des Beschuldigten vom 6. September 2019, in welcher er C____ darauf hinweise, er habe wie bekanntlich für die Firma B____ gearbeitet und deshalb weniger Arbeitsbemühungen vorzuweisen, ebenfalls auf den Monat August 2019 beziehe. Leistungsbezüger hätten ihre Arbeitsbemühungen bekanntlich bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen. Da die E-Mail vom 6. September 2019 datiere, spreche alles dafür, dass sie die Arbeitsbemühungen sowie die bereits im August 2019 gemeldete Tätigkeit bei der Firma B____ SA betreffe und nicht die Arbeitstätigkeit im Monat September 2019. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Zwischenverdienst bei der B____ im August 2019 korrekt deklariert und auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2019» vom Beschuldigten angegeben worden sei. Vorliegend gehe es aber, wie bereits mehrfach ausgeführt, um die nicht deklarierte Arbeitstätigkeit bei der B____ sowie das falsch ausgefüllte Formular im Monat September 2019 und nicht im August 2019.
Somit sei im Ergebnis festzustellen, dass im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einer Opfermitverantwortung der OeAK keine Rede sein könne. Der Beschuldigte habe das Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung erfüllt, indem er die Arbeitstätigkeit bei der B____ im Monat September 2019 auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019» nicht deklariert habe. Er sei deshalb wegen Art. 146 StGB und nicht Art. 148a StGB zu verurteilen.
4.3 Der Beschuldigte verweist grundsätzlich auf die seiner Meinung nach zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts. So könne ihm für seine Tätigkeiten für die B____ kein arglistiges Verhalten vorgeworfen und erst recht nicht nachgewiesen werden, weil er diese Tätigkeiten seiner Ansprechperson bei der Arbeitslosenbehörde gegenüber ziemlich deutlich und unmissverständlich erwähnt habe. Auch wenn es bei diesen Dokumentationen und bei diesem Teil-Sachverhalt unklare Punkte und gewisse Unstimmigkeiten gebe, so seien die entlastenden Indizien rechtlich, tatsächlich und beweismässig deutlich und einschlägig genug, dass keine Arglist mehr angenommen werden könne resp. dass Arglist in Anwendung des Beweiswürdigungsgrundsatzes «in dubio pro reo» entfallen müsse. Zumal auch die Anklageschrift in der Beschreibung dieses Teil-Sachverhalts unpräzise sei; es sei lediglich ganz unspezifisch von «einer Arbeit bei der B____ SA» «im September 2019» die Rede. Zudem könne sich das entlastende Beweismaterial durchaus gleich auf mehrere bzw. auf noch andere Zwischenverdienste/Teilsachverhalte gemäss Anklageschrift beziehen, was die entlastende Wirkung nicht schmälern würde. Unter angemessener Würdigung dieses Beweismaterials zum Sachverhalt «B____» könne keine Verurteilung wegen Betrugs erfolgen. Das Vorliegen von Arglist sei schlicht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und erstellt. Das Strafgericht habe vollkommen richtig geurteilt, als es bezüglich dieses Punktes statt einer Verurteilung gemäss Art. 146 StGB eine Verurteilung nach Art. 148a StGB ausgesprochen habe, und die Vorinstanz nota bene auch die «schärfere» Variante gemäss Abs. 1 gewählt und explizit nicht auf eine blosse Übertretung erkannt habe.
5.
5.1 Einen Betrug nach Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Schaden, vgl. Trechsel/Jenal, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl., Zürich 2025, Art. 146 N 1). In subjektiver Hinsicht muss neben dem Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. 12 Abs. 2 StGB) die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen.
Umstritten ist vorliegend insbesondere, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Eine Täuschung ist dann arglistig, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).
In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen (wozu auch die Arbeitslosenversicherung gehört, vgl. etwa Vischer, Art. 148a StGB – eine Analyse der ersten Urteile, in: forumpoenale 3/2022, S. 216) hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass, wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 2.1, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 140 IV 11 E. 2.4.6). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig […], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2, 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Leichtfertig handelt eine Behörde demnach allenfalls dann, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Selbst eine solche Unterlassung kann ihr angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchenden allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3, 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Auch beinhalten diese Anforderungen keineswegs eine generelle Überprüfungspflicht der Behörde bettreffend die Angaben, welche ein Leistungsbezüger nach Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gemacht hat, denn darauf dürfen die Behörden grundsätzlich vertrauen (vgl. zum Ganzen auch AGE SB.2023.93 vom 12. Dezember 2024 E. 3.2).
5.2 Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschuldigte am 20. bzw. 28. Februar 2019 auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigte, sämtliche Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet zu haben. Während des gesamten Bezugs von Arbeitslosengeldern wurde der Beschuldigte zudem monatlich mittels den von ihm unterzeichneten Formularen «Angaben der versicherten Person für den Monat ...» auf seine Meldepflicht hingewiesen. Diese Pflicht umfasste «jede Arbeit», die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt würde – unabhängig davon, ob es sich um ein Vollzeitpensum, ein Teilzeitpensum, eine befristete Anstellung, einzelne Einsätze oder wie vorliegend um Temporäreinsätze handelte. Zugleich wurde er jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass «unwahre oder unvollständige Angaben» sowohl den Leistungsentzug als auch eine Strafanzeige nach sich ziehen könnten. Der Beschuldigte war sich demnach seiner gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung bewusst und wurde wiederholt auf diese hingewiesen.
In Bezug auf den Zwischenverdienst im September 2019 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der OeAK auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2019» (Akten SB ALK/12 f.) unter «Bemerkungen» angab, dass er vom 12. bis zum 30. August 2019 bei der Firma B____ gearbeitet, aber noch keine Lohnbescheinigung erhalten habe, jedoch eine nachreiche, sobald er sie erhalten habe. Der Abrechnungszeitraum umfasse jedoch nur den 12. bis zum 20. August 2019. Der OeAK war damit klar, dass der Beschuldigte auch noch im September 2019 eine Bescheinigung erhalten würde, welche zumindest den Zeitraum vom 21. bis zum 30. August abdecken würde. Bei den mithin nicht in der ersten Lohnbescheinigung bzw. -abrechnung vom August 2019 enthaltenen Arbeitstagen zwischen dem 21. und 30. August 2019 handelt es sich zudem wohl um den im Abklärungsprotokoll des Amts für Wirtschaft und Arbeit gemeldeten, aber nicht korrekt von der OeAK berücksichtigten Zwischenverdienst im Monat August 2019 (vgl. Akten SB ALK/139). Der Grossteil des Augustlohnes ist nämlich erst auf der Abrechnung des Monats September aufgeführt (August 2019: CHF 2'230.–; September 2019: CHF 3'560.–; vgl. Akten SB ALK/143). Dies bedeutet auch, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene gesamte Deliktsbetrag in Höhe von CHF 3'560.– für den Monat September 2019 nicht von der Täuschung der OeAK umfasst sein konnte, sondern höchstens derjenige Anteil für die im September 2019 effektiv betroffenen Arbeitstage, d.h. höchstens vier Tage (wohl aber nur drei Tage, da der 1. September 2019 auf einen Sonntag fiel); somit dürfte der effektive Deliktsbetrag bei lediglich einigen hundert Franken liegen. Trotz dieser Anzeichen, wonach die OeAK zumindest im September 2019 – der den Abrechnungszeitraum ab dem 21. August 2019 bis zum 4. September 2019 abdeckte – noch mit einer weiteren Lohnbescheinigung des Beschuldigten hätte rechnen müssen, braucht aber nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob es der OeAK im Rahmen der Opfermitverantwortung zuzumuten gewesen wäre, routinemässig beim RAV zu überprüfen, ob der Beschuldigte als Leistungsbezüger dort eine Arbeitstätigkeit gemeldet hatte, die er im Formular gegenüber der Kasse verschwiegen hat (dass eine Kontrolle aber effektiv stattfindet, belegt das Dokument «Abklärungsprotokoll» der OeAK vom 12. Dezember 2022, Akten SB ALK/139), da in casu jedenfalls der Vorsatz des Beschuldigten in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist für den Sachverhaltskomplex vom September 2019 zu verneinen ist.
So hatte der Beschuldigte seiner Ansprechperson beim RAV, C____, wiederholt von seinem Arbeitseinsatz bei der Firma B____ berichtet: Zum einen im Gespräch vom 19. August 2019, bei dem er von einem max. 2 Wochen dauernden Arbeitseinsatz bei besagter Firma erzählte (Akten SB ALK/133), zum anderen mit E-Mail vom 6. September 2019, als er C____ Folgendes mitteilte: «ich habe ihnen hier die aktuellen Arbeitsbemühungen aufgelistet. Es sind diesmal nicht so viele, da ich ja bekanntlich geschafft habe für die Firma B____. Leider ist aus dieser Arbeit keine Dauerstelle erwachsen» (Akten S. 208). Zwar weist die Staatsanwaltschaft zurecht darauf hin, dass es sich beim RAV und der OeAK um zwei organisatorisch und funktional getrennte Stellen handelt, jedoch muss vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er zumindest zu Beginn der gesamthaft zur Anklage gebrachten Zeitspanne (September 2019 bis Juni 2021) im September 2019 davon ausging, dass mit der Mitteilung seiner Arbeitstätigkeit an C____ eine Überprüfung seiner Angaben durch die OeAK hätte vorgenommen werden können resp. nicht auszuschliessen war. Anders wäre womöglich zu entscheiden gewesen, wenn der Beschuldigte die betreffenden Falschangaben erst im Jahre 2021 gemacht hätte, da ihm bis dahin wohl hätte bewusst sein müssen, dass das RAV von der OeAK organisatorisch getrennt ist und kein unmittelbarer Informationsaustausch über alle Einzelfälle stattfand, eine Überprüfung somit nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre; dies auch angesichts der bereits rechtskräftig festgestellten arglistigen Handlungen in den Sachverhaltskomplexen ab Oktober 2019 (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 219 ff.).
Bei den betreffenden vier bzw. drei Arbeitstagen im Monat September 2019 kommt hinzu, dass, wie bereits erwähnt, die OeAK damit rechnen musste, eine Lohnbescheinigung für den Monat September 2019 zu erhalten, auf der auch der Zusatzverdienst der letzten Augusttage ausgewiesen war. Da dies auch dem Beschuldigten aufgrund seiner bereits dargelegten Angaben auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2019» (SB ALK/12 f.) unter «Bemerkungen» klar war, kann auch hier nicht von einem vorsätzlichen Verhalten in Bezug auf die Arglistkomponente ausgegangen werden, da er mit einer (Nach-)Kontrolle der OeAK rechnen musste.
Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass «Leistungsbezüger […] ihre Arbeitsbemühungen bekanntlich bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen [hätten]» und «die E-Mail […] vom 6. September 2019 datiere», woraus sich ergebe, dass die E-Mail die Arbeitsbemühungen sowie die bereits im August 2019 gemeldete Tätigkeit bei der Firma B____ SA betreffe und nicht die Arbeitstätigkeit im Monat September 2019, ist dem entgegenzuhalten, dass die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten, wie bereits erwähnt, am 4. September 2019 beendet war (s. Arbeitgeberbescheinigung, Akten SB ALK/64), es mithin nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte sogar die vollständige Arbeitsleistung bei der B____ in seiner E-Mail vom 6. September 2019 an C____ mitumfasst hatte.
Im Ergebnis ist somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu konstatieren, dass der Beschuldigte vorliegend nicht arglistig i.S.v. Art. 146 StGB handelte. Anders als im von der Staatsanwaltschaft erwähnten appellationsgerichtlichen Entscheid AGE SB.2023.93 vom 12. Dezember 2024 hatte der Beschuldigte auch nicht zusätzliche Falschangaben auf Rückfrage eines Sachbearbeiters der OeAK betreffend den Monat September 2019 gemacht.
5.3 Das Strafgericht hat den Beschuldigten – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Im Gegensatz zur Vorinstanz gilt es jedoch zu konstatieren, dass es sich in casu um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt. So hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 149 IV 273 erwogen, dass bei einem Deliktsbetrag unter CHF 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5), während bei einem Deliktsbetrag zwischen CHF 3'000.– und CHF 35'999.99 (Mittelbereich) anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens vorzunehmen ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7). Oberhalb der Schwelle von CHF 36'000.– ist im Regelfall kein leichter Fall mehr gegeben (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Wie bereits dargelegt wurde (s. vorne E. 5.2), war der dem Beschuldigten vorgeworfene gesamte Deliktsbetrag in Höhe von CHF 3'560.– für den Monat September 2019 nicht von der Täuschung der OeAK umfasst, sondern höchstens derjenige Anteil für die im September 2019 effektiv betroffenen Arbeitstage, d.h. höchstens vier resp. drei Tage, weshalb der effektive Deliktsbetrag bei lediglich einigen hundert Franken liegen dürfte (bei einem Taggeld von CHF 199.–, vgl. Akten SB ALK/83, dieser mithin also klar unter der Erheblichkeitsschwelle von CHF 3'000.– liegt. Auch die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, dass im Falle fehlender Arglist ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege, da der Schaden unterhalb von CHF 3'000.– liege (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 4. f.). Und selbst wenn von dem ursprünglich ausgegangenen Schaden von CHF 3'560.– ausgegangen würde, so wäre ein leichter Fall zu bejahen, da vorliegend von einem leichten Verschulden auszugehen ist. So wäre der Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 3'560.– im untersten Mittelbereich (CHF 3'000.– bis CHF 35'999.99) einzuordnen, aufgrund von lediglich vier (resp. drei) nicht deklarierten Tagen war die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs nur kurz und es wäre nur von einer sehr geringen kriminellen Energie auszugehen, da der Beschuldigte neben der Falschdeklaration auf dem entsprechenden Formular keine weitergehenden Verschleierungshandlungen vornahm.
5.4 Der Beschuldigte wäre demnach wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig zu sprechen. Jedoch fand die Tathandlung im September 2019 statt, während die erstinstanzliche Verhandlung vom 12. Juni 2024 datiert. Beim leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Die erstinstanzliche Verhandlung fand rund fünf Jahre nach der Tathandlung statt, womit die Verfolgungsverjährung bereits vor Fällung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist (Art. 97 Abs. 3 e contrario i.V.m. 104 StGB; zur Anwendbarkeit bei Übertretungen vgl. BGE 135 IV 196 E. 2.3). Das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist deshalb infolge Verjährung einzustellen.
6.
6.1 Der Beschuldigte wurde bereits vom Strafgericht wegen mehrfachen Betrugs rechtskräftig schuldig gesprochen, jedoch ist die diesbezüglich vorgenommene Strafzumessung durch die Vorinstanz aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer schuldangemessenen und verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 5. Aufl., Zürich 2025, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Vorab bietet es sich jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an, die einzelnen Delikte in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten, da sich die einzelnen unrechtmässigen Leistungsbezüge nicht wesentlich voneinander unterscheiden und sich eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat kaum bestimmen lässt.
6.3.2 Beim Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Verhängung sowohl von Geld wie auch Freiheitsstrafe möglich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie seine wirtschaftliche und soziale Integration stellt eine Geldstrafe die Sanktion der Wahl dar. Zudem kommt aufgrund der Verschuldenshöhe auch nicht eine Strafhöhe in Frage, für die nur noch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte (s. sogleich E. 6.4).
6.4
6.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Beschuldigte während eineinhalb Jahren – monatlich wiederholt – seine Einkünfte aus verschiedenen Anstellungen jeweils nicht deklarierte und in dieser Zeit unberechtigterweise Arbeitslosentaggelder von über CHF 50'000.–, und damit einen nicht unerheblichen Betrag, unrechtmässig bezog. Andererseits muss jedoch berücksichtigt werden, dass sein Verhalten von einer relativ geringen kriminellen Energie zeugt. So hat er zwar seine Einkünfte gegenüber der Kontaktperson der Arbeitslossenkasse verschwiegen und die Formulare betreffend «Angaben der versicherten Person für den Monat […]» wahrheitswidrig ausgefüllt, jedoch keine weitergehenden Verschleierungshandlungen vorgenommen. In subjektiver Hinsicht hat das Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte, wodurch sein Verschulden nicht weiter relativiert wird. Trotz seiner Aussagen, dass er sich – unter anderem aufgrund seiner Exfrau – in einer finanziell schwierigen Lage befunden habe, ist ihm ferner keine eigentliche Notlage zu attestieren. Im Ergebnis liegt beim Beschuldigten mithin noch ein leichtes Verschulden vor, womit eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten als angemessen erscheint. Dies auch im Verhältnis zur vorinstanzlichen Einsatzstrafe von 7 Monaten (bzw. 210 Strafeinheiten), in denen jedoch noch die Strafe für den Schuldspruch für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB enthalten war.
6.4.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Akten S. 293 f.). Zum Nachtatverhalten ist zu berücksichtigen, dass er sich nach Bekanntwerden der Unrechtmässigkeit seiner Leistungsbezüge entschuldigte und die Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen akzeptierte und umgehend die Rückzahlung vornahm und auch aktuell anstandslos weiterhin regelmässig vornimmt (Akten S. 310 ff.). Mit anderen Worten war er kooperativ und hat sich zumindest in objektiver Hinsicht geständig gezeigt und Wiedergutmachung betrieben. Aus diesem Grund ist die Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten um 30 Strafeinheiten zu reduzieren, woraus eine Geldstrafe (vgl. vorne E. 6.3.2) von 170 Tagessätzen resultiert.
6.5 Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Dabei sind namentlich das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat keine Unterstützungspflichten und verdient gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung monatlich zwischen CHF 1'500.– bis CHF 4'000. – (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 362, vgl. auch Akten S. 301 ff.). Ausgehend von einem Durchschnittsverdienst von netto CHF 2'000.– resultiert nach Abzug einer Pauschale von 25% für Krankenkasse und Steuern ein Tagessatz in Höhe von CHF 50.–.
6.6 Der Gewährung des bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe steht angesichts des Fehlens einer ungünstigen Legalprognose nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist zudem auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.7 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten im Ergebnis eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.
7.
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Da der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs nicht angefochten wurde und die zweitinstanzliche Verfahrenseinstellung betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 2 StGB, leichter Fall) diesbezüglich vernachlässigbar ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 847.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.
7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird, gehen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates.
8.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Nico Baumgartner, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'716.65 und ein Auslagenersatz von CHF 81.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 226.65, somit total CHF 3'024.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Juni 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs;
- Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird wegen des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen mehrfachen Betrugs verurteilt zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Das Verfahren betreffend den Monat September 2019 (B____ SA) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 2 StGB, leichter Fall) wird zufolge Verjährung eingestellt.
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 847.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Nico Baumgartner, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'716.65 und ein Auslagenersatz von CHF 81.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 226.65, somit total CHF 3'024.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.