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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2024.44
URTEIL
vom 5. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin-Doss,
Advokat, Steinenberg 19, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Dr. med. B____ Privatklägerin
vertreten durch lic. iur. Annalisa Landi, Advokatin,
Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 30. Januar 2024 (SG.2023.65)
betreffend versuchte Erpressung, mehrfache Drohung, mehrfache
Beschimpfung, Strafzumessung und Anordnung einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung
Mit Urteil vom 30. Januar 2024 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der versuchten Erpressung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des vorschriftwidrigen Parkierens und der Diensterschwerung schuldig und verurteilte ihn zu 26 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. Dezember 2022 bis zum 18. April 2023 (132 Tage) und unter Einrechnung von 30 Tagen für die ausgestandenen Ersatzmassnahmen, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf Ziff. 1 der Anklage sprach es den Berufungskläger vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei. Es schob den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf und ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung an. Für die Dauer der Behandlung ordnete das Strafgericht Bewährungshilfe an. Sodann sprach es gegen den Berufungskläger ein Verbot aus, für die Dauer von 5 Jahren mit Dr. med. B____ (nachfolgend: Privatklägerin) Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. Es verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände. Der Berufungskläger wurde zudem verurteilt, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'444.90 zuzüglich 5 % Zins, eine Genugtuung von CHF 3'000.– sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'779.10 zu bezahlen. Die Schadenersatzmehrforderung von CHF 218.10 verwies das Strafgericht auf den Zivilweg, während es die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 5'000.– abwies. Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 32'574.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– wurden dem Berufungskläger auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Advokat, wurde für seine Bemühungen eine Entschädigung von insgesamt CHF 16'803.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei die Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten wurde.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 9. Februar 2024, vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Advokat, Berufung angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung hat der Berufungskläger am 24. Mai 2024 die schriftliche Berufungserklärung eingereicht. Er ficht das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2024 teilweise an und stellt folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2024 in der Sache SG.2023.65 teilweise aufzuheben und
- es sei A____ vom Vorwurf der versuchten Erpressung kostenlos freizusprechen,
- es sei A____ (eventualiter) vom Vorwurf der versuchten Erpressung und vom Vorwurf der mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen, welche sich aus der Auswertung des [...]s (Pos. 1106) ergeben, kostenlos freizusprechen (d.h. die Verurteilungen wegen Drohung und Beschimpfung durch den Versand des Schreibens vom 12. September 2022 (Anklageziffer 2.1) und wegen versuchter Erpressung, Drohung und Beschimpfung durch den Versand des Schreibens von Ende Oktober 2022 (Anklageziffer 5.1) seien aufzuheben);
- es sei A____ vom Vorwurf der mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen und (eventualiter) der versuchten Erpressung, welche zeitlich ab dem 7. November 2022 und später begangen wurden, kostenlos freizusprechen;
- es sei die Anordnung einer ambulanten Massnahme aufzuheben;
- es sei Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit anzuordnen und das Kontaktverbot zur Geschädigten Dr. B____ zu bestätigen;
- es sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00 mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren anstatt zu einer 26-monatigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen ä CHF 30.00 zu verurteilen.
2. Alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. der Kosten der Vorinstanz), wobei dem Berufungskläger für das Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als seinem amtlichen Verteidiger zu bewilligen sei.»
Weiter stellt er folgende Beweisanträge:
«1. Es sei die Auswertung des [...]s (Pos. 1106), sowie die daraus gewonnenen Folgebeweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
2. Es sei die Geschädigte in der Hauptverhandlung durch das Gericht zu befragen und es sei dem Beschuldigten im Anschluss an die gerichtliche Befragung die Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen.»
Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 stellte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident fest, dass innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt wurde. Er setzte den Parteien Frist zur allfälligen Einreichung und Begründung von weiteren Beweisanträgen. Am 29. Juli 2024 liess die Privatklägerin mitteilen, dass sie bereit sei, vor dem Appellationsgericht auszusagen, sofern das Gericht ihre Aussage für die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers für notwendig erachte und sofern keine direkte Konfrontation mit dem Berufungskläger erfolge, der Berufungskläger sie nicht sehen könne und somit keine Videoübertragung erfolge. Dementsprechend habe eine Konfrontation, soweit sie notwendig erscheine, dergestalt zu erfolgen, dass der Berufungskläger diese aus einem Nebenraum heraus wahrzunehmen habe und bloss eine Audioübertragung in diesen, nicht aber eine audiovisuelle Übertragung in diesen erfolge.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 lud der Verfahrensleiter den Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin mit ihrer Vertretung, lic. iur. Annalisa Landi, Advokatin, zur Berufungsverhandlung. Es wurde mitgeteilt, dass die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen werde. Dies ohne Direktkonfrontation und nur mit einer Audioübertragung zum Berufungskläger. Die Beweisverwertungsverbotsanträge des Berufungsklägers wies der Instruktionsrichter, unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Kollegialgerichts, vorläufig ab. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 liess der Berufungskläger beantragen, dass ein aktueller Bericht der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie ein aktueller Bericht der Bewährungshilfe einzuholen seien. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 hiess der Instruktionsrichter diese Anträge gut. Am 5. November 2025 holte das Appellationsgericht über den Berufungskläger einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister ein, der nach Eintreffen den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 24. November 2025 gingen beim Appellationsgericht Berichte der Bewährungshilfe ein. Am selben Tag ging beim Appellationsgericht auch ein Therapieverlaufsbericht der Psychotherapeutin des Berufungsklägers, C____, ein. Diese Berichte stellte der Verfahrensleiter den Parteien mit Verfügung vom 25. November 2025 zur Kenntnisnahme zu.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2025 wiederholte der Berufungskläger im Rahmen der Vorfragen zuerst seinen Beweisantrag, wonach die Auswertung des «[...]s (Pos. 1106)» sowie die daraus gewonnenen Folgebeweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung dieses Antrags. Ebenfalls im Rahmen der Vorfragen machte die Privatklägerin eine seit dem erstinstanzlichen Urteil entstandene Zivil(mehr)forderung gegen den Berufungskläger geltend. Der Berufungskläger liess beantragen, dass auf diese Forderung nicht einzutreten sei. Eventualiter sei sie abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Im Anschluss wurde der Berufungskläger zu seiner Person befragt. Danach folgte die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson. Anschliessend äusserte sich der Berufungskläger noch zur Sache. Nach Abschluss des Beweisverfahrens gelangten der amtliche Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Die Parteien hielten dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Der amtliche Verteidiger replizierte, wohingegen die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin auf eine Duplik verzichteten. Zum Schluss der Verhandlung gewährte der Vorsitzende dem Berufungskläger das letzte Wort.
Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Sachurteilsvoraussetzungen
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3 Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat einzig der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2024 erklärt. Dabei hat er folgende Punkte nicht angefochten: Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 1 der Anklage, Schuldsprüche wegen vorschriftswidrigen Parkierens und Diensterschwerung sowie die für diese Schuldsprüche ausgefällte Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Ziff. 3 der Anklage, Auferlegung eines Verbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), für die Dauer von 5 Jahren mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, Gutheissung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 2'444.90 zzgl. 5 % Zins sowie Verweisung der Schadenersatzmehrforderung von CHF 218.10 auf den Zivilweg, Gutheissung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 3'000.– sowie Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 5'000.–, Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'779.10 an die Privatklägerin sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO für diesen Betrag. Diese Punkte sind damit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
1.4 Beweisanträge des Berufungsklägers
Der Berufungskläger stellte in seiner Berufungserklärung zwei Beweisanträge. Erstens verlangte er, dass die Auswertung seines […] (Position 1106) sowie die daraus gewonnenen Folgebeweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien. Zweitens verlangte er, dass die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung durch das Gericht zu befragen sei und dass dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben sei, Ergänzungsfragen zu stellen.
1.4.1 Den zweiten Beweisantrag hiess der Verfahrensleiter gut. Die Privatklägerin wurde an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einvernommen und der Berufungskläger konnte ihr via seinen amtlichen Verteidiger Ergänzungsfragen stellen. Sodann konnte er sich bei ihr wie von ihm gewünscht über eine Audioschaltung entschuldigen. Das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) wurde damit gewahrt.
1.4.2
1.4.2.1 Den ersten Beweisantrag begründet der Berufungskläger insbesondere damit, dass im Zuge der Auswertung seines [...]s das Teilnahmerecht seines amtlichen Verteidigers verletzt worden sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten das Passwort zu seinem […] in einer «Befragung» am 11. Januar 2023 an der «Schleuse der Stawa» im Untersuchungsgefängnis erfragt. Dem amtlichen Verteidiger sei von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Gelegenheit gegeben worden, an dieser Beweiserhebung teilzunehmen. Dies obwohl der amtliche Verteidiger am 9. Dezember 2022 das Teilnahmerecht an allen Beweiserhebungen geltend gemacht habe. Da die beiden Detektive den Berufungskläger bei dieser Befragung auch nicht über seine Rechte belehrt hätten, sei auch Art. 158 StPO verletzt worden, was ebenfalls die Unverwertbarkeit zur Folge habe.
1.4.2.2 Der Berufungskläger wurde im vorliegenden Verfahren mehrfach einvernommen. Unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme fand am 7. Dezember 2022 die erste Einvernahme statt, die im Protokoll als «polizeiliche Einvernahme» qualifiziert wird. In dieser Einvernahme wurde der Berufungskläger gemäss Protokoll vollumfänglich über seine Rechte im Sinne von Art. 158 StPO aufgeklärt (vgl. Akten S. 1036 f.). Zudem fand diese Einvernahme in Anwesenheit seiner damaligen amtlichen Verteidigerin statt (Akten S. 1036). In dieser Einvernahme verweigerte der Berufungskläger grösstenteils die Aussage. Insbesondere verweigerte er auf Nachfrage auch die Bekanntgabe der Zugangsdaten zu seinem [...] und verlangte die Siegelung dieses Geräts (Akten S. 1091). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 hob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt diese Siegelung auf (Akten S. 525). Schon zwei Tage zuvor, am 27. Dezember 2022, fand die zweite Einvernahme des Berufungsklägers statt, die im Protokoll als «staatsanwaltschaftliche Einvernahme» bezeichnet wird. Auch in dieser Einvernahme wurde der Berufungskläger zu Beginn vollumfänglich über seine Rechte aufgeklärt (Akten S. 1127). Sodann fand auch diese Einvernahme im Beisein der amtlichen Verteidigung (inzwischen war der Berufungskläger schon von lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Advokat, vertreten) statt. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, fand diese Einvernahme auf Wunsch des Berufungsklägers statt. Dieser habe mitgeteilt, dass er ein Geständnis ablegen möchte. Tatsächlich gestand der Berufungskläger die Sachverhaltskomplexe, die im vorliegenden Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehen, anschliessend vollumfänglich ein (vgl. Akten S. 1128 ff.). Er hat zugegeben, dass er das verschlüsselte E-Mail-Konto «[...]» eröffnet und über dieses die streitgegenständlichen Droh-E-Mails versendet hat. Weiter hat er zugegeben, dass er der Privatklägerin die beiden streitgegenständlichen Drohbriefe per Post zugesendet hat. In dieser Einvernahme hat der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft auch die Zugangsdaten zu seinem [...] bekanntgegeben (Akten S. 1131). Allerdings hielt er fest, dass er sich nicht sicher sei, ob es das richtige Passwort sei; die Angabe erfolge «ohne Gewähr». Nach dieser Einvernahme begaben sich die Detektive am 4. Januar 2023 zur «Stawa-Schleuse» und erfragten beim Berufungskläger offenbar weitere Passwörter, die dieser dann bekanntgab, soweit er sich daran erinnern konnte (Akten S. 1137). In der Folge stellte sich heraus, dass die vom Berufungskläger angegebenen Passwörter nicht korrekt waren und sich die elektronischen Geräte damit nicht entsperren liessen (Akten S. 1138). Daraufhin suchten die Detektive den Berufungskläger am 11. Januar 2023 erneut an der «Stawa-Schleuse» auf und erkundigten sich nach den richtigen Zugangsdaten für seine elektronischen Geräte (Akten S. 1139). Bei dieser Befragung konnte die Staatsanwaltschaft dann tatsächlich das richtige Passwort für den [...] erhältlich machen. Zu dieser Befragung wurde kein Protokoll im Sinne von Art. 76 ff. StPO, sondern nur eine Art Aktennotiz erstellt (Akten S. 1139). Aus dieser ergibt sich nicht, dass der Berufungskläger vor der Befragung (nochmals) über seine Rechte aufgeklärt worden wäre oder dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit gegeben worden wäre, an der Befragung teilzunehmen.
1.4.2.3 Der Berufungskläger verweist an der Berufungsverhandlung auf den neuen Entscheid des Bundesgerichts 6B_525/2024 = BGE 151 IV 73 vom 15. Januar 2025, in dem das Bundesgericht festgehalten hat, dass es sich bei der Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Hausdurchsuchung um eine «eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO» handelt. Im damaligen Fall war die beschuldigte Person vor dieser «informellen Befragung» nicht über ihre Rechte gemäss Art. 158 StPO aufgeklärt worden, insbesondere nicht über das Recht, sich im gegen sie geführten Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). In dieser mangelnden Belehrung erkannte das Bundesgericht eine unzulässige Aushöhlung des «nemo tenetur»-Grundsatzes. Infolgedessen erklärte es auf dem Mobiltelefon der beschuldigten Person aufgefundene Beweismittel für absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der Fernwirkung dieses Beweisverwertungsverbots ging das Bundesgericht von der Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 4 StPO aus. Demnach wäre durch die Strafverfolgungsbehörden aufzuzeigen gewesen, dass das Mobiltelefon der beschuldigten Person auch ohne Bekanntgabe des einschlägigen Zugangscodes hätte ausgelesen werden können. Ein derartiger Nachweis ist nach Ansicht des Bundesgerichts regelmässig nur schwierig zu erbringen und fehlte auch im damaligen Fall (a.a.O. E. 2.5.2). Entsprechend erklärte das Bundesgericht auch die Folgebeweise für unverwertbar.
1.4.2.4 Der vorliegende Fall unterscheidet sich in mehrerlei Hinsicht von BGE 151 IV 73. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger vor der «informellen Befragung» vom 11. Januar 2023 bereits zweimal vollumfänglich über seine Rechte im Sinne von Art. 158 StPO aufgeklärt wurde (vgl. vorne E. 1.4.2.2) und mithin wissen musste, dass er nicht am gegen ihn geführten Strafverfahren mitwirken bzw. sich nicht selbst belasten müsste. Das Bundesgericht hat zumindest in nicht amtlich publizierten Urteilen dafürgehalten, dass die ausführliche Belehrung nach dem ersten Mal grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden muss (BGer 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2, mit Hinweisen; so etwa auch Moreillon/Parein-Reymond, in: Petit commentaire du Code de procédure pénale, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 158 N 7). Zuzustimmen ist dem Berufungskläger aber insoweit, als er geltend macht, dass die Verteidigung ein Teilnahmerecht an allen Einvernahmen der beschuldigten Person vor sämtlichen Strafbehörden geniesst (vgl. Art. 159 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 864). In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass «informellen Befragungen» nach Eröffnung der Untersuchung (wie im vorliegenden Fall) enge Grenzen gesetzt seien (vgl. Huwiler/Studer, «Jetzt noch für das Protokoll» – Informelles Erheben von Handyzugangsdaten der beschuldigten Person, in: forumpoenale 2022, S. 53 ff., 55, mit Hinweisen). Gerade vor dem Hintergrund von BGE 151 IV 73, in dem das Bundesgericht von einem materiellen Einvernahmebegriff ausging und die Erfragung eines Zugangscodes zwischen Tür und Angel als Einvernahme qualifizierte, bestehen betreffend die Verwertbarkeit der vorliegend strittigen «informellen Befragung» tatsächlich gewisse Zweifel, weil der amtliche Verteidiger keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte. Der vorliegende Fall ist insofern speziell gelagert, als die «informelle Befragung» vom 11. Januar 2023 gleichsam als Berichtigung zur zuvor erfolgten formellen Einvernahme vom 27. Dezember 2022 erscheint, in der der Berufungskläger freiwillig, nach korrekter Belehrung und in Anwesenheit seines Verteidigers seine Zugangsdaten offensichtlich herausgeben wollte. Wie es sich mit der Verwertbarkeit vor diesem Hintergrund genau verhält, kann vorliegend aber offenbleiben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der strittige Sachverhalt auch ohne die Auswertung des [...]s des Berufungsklägers ohne Zweifel erwiesen.
1.4.2.5 Wie vorne in E. 1.4.2.2 erwähnt, hat der Berufungskläger am 27. Dezember 2022 nach korrekter Belehrung und im Beisein seines amtlichen Verteidigers gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eigene Initiative hin ein vollumfängliches Geständnis abgelegt, was die Sachverhalte betrifft, die im vorliegenden Berufungsverfahren noch strittig sind. Dieses Geständnis erfolgte damit noch vor der «informellen Befragung» vom 11. Januar 2023 und ist deshalb kein Folgebeweis davon. Der Berufungskläger hat sein Geständnis bis zum Abschluss des Verfahrens auch nicht widerrufen, sondern im Gegenteil mehrfach wiederholt (so insbesondere vor dem Strafgericht [vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7 f. = Akten S. 1836 f.] wie auch vor dem Appellationsgericht [Verhandlungsprotokoll S. 10, 12 f. und 15 f. = Akten S. 2034, 2036 f. und 2039 f.]). Dass dieses Geständnis der Wahrheit entspricht, ergibt sich insbesondere dadurch, dass es mit dem Bild, das zahlreiche objektive Beweismittel zeichnen, übereinstimmt. Es kann insbesondere darauf verwiesen werden, dass die Kriminalpolizei Freiburg (Deutschland) mittels gerichtlich genehmigtem (vgl. Akten S. 445 f.) IP-Tracking die IP-Adresse ermitteln konnte, der die inkriminierten E-Mails zuzurechnen waren (vgl. etwa Akten S. 806). Die Schweizer Behörden konnten daraufhin den Berufungskläger als Anschlussinhaber der so ermittelten IP-Adresse identifizieren (vgl. Akten S. 808). Dass die Ergebnisse dieses IP-Trackings oder der Anschlussinhaberermittlung verwertbar sind, bestreitet der Berufungskläger im Berufungsverfahren nicht mehr (vgl. Berufungserklärung vom 24. Mai 2024 e contrario; vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 14 = Akten S. 2038), sodass hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 18. Januar 2024 S. 2 ff. = Akten S. 1793 ff.). Der Berufungskläger scheint nicht in Abrede zu stellen, dass der Sachverhalt betreffend die inkriminierten E-Mails rechtsgenüglich nachgewiesen ist, bezieht sich sein im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit des [...]s gestellter (Eventual-)Antrag doch lediglich darauf, dass der Berufungskläger von denjenigen Vorwürfen freizusprechen sei, die sich aus den physisch versandten Schreiben ergeben (vgl. Berufungserklärung vom 24. Mai 2024 S. 1 = Akten S. 1926). Entgegen der Meinung des Berufungsklägers wird das Geständnis des Berufungsklägers aber auch hinsichtlich der physisch versandten Schreiben durch objektive Beweismittel gestützt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich zwischen den E-Mails und den zwei physischen Schreiben wechselseitige Bezüge finden, die keinen anderen Schluss zulassen, als dass sie vom gleichen Urheber stammen müssen: Was das Schreiben vom 12. September 2023 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin in diesem Schreiben (erstmals) als Frau «[...]» (statt [...]) bezeichnete (Akten S. 888). In der E-Mail vom 28. Oktober 2022 nahm der Berufungskläger dann Bezug darauf, indem er schrieb: «Du musst mir nur mitteilen, willst du das ich dich wie vorher geschrieben habe Frau «[…]» machen von dir, oder gibst du mir 250.000€?» (Akten S. 890). Was den Brief von Ende Oktober 2022 anbelangt, ergibt sich der Zusammenhang zu den E-Mails schon daraus, dass in jenem Brief explizit die vom Berufungskläger für die inkriminierten E-Mails verwendete E-Mail-Adresse «[...]» genannt wird als Adresse, an welche die Privatklägerin Details zu der von ihm geforderten Geldübergabe bekannt geben solle (Akten S. 891). Zudem stimmt die in jenem Brief geforderte Geldsumme von € 250'000.– mit der in den E-Mails gestellten Forderung überein. Kommt hinzu, dass bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Berufungsklägers Briefmarken gefunden wurden, die vom Motiv her denjenigen, die auf den Couverts der inkriminierten Briefe verwendet wurden, entsprechen, wie das Strafgericht zu Recht festgestellt hat (angefochtenes Urteil S. 18 = Akten S. 1884).
1.4.2.6 Selbst wenn man nicht berücksichtigt, dass bei der Auswertung seines Computers festgestellt werden konnte, dass der Berufungskläger die beiden inkriminierten Briefe auf diesem [...] verfasst hat, steht seine Urheberschaft betreffend diese Briefe aufgrund seines Geständnisses, des offensichtlichen Zusammenhangs mit den E-Mails und der gefundenen Briefmarken trotzdem ohne Zweifel fest. Entsprechend kann die Frage, ob die Auswertung des [...]s verwertbar ist, offenbleiben.
1.5 Schadenersatzmehrforderung der Privatklägerin
1.5.1 Die Privatklägerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Schadenersatzmehrforderung geltend gemacht. Sie reichte Arztrechnungen datierend vom 4. Dezember 2025 und vom 13. November 2025 in der Höhe von € 335.16 bzw. € 737.35 (Letzteres entspreche gemäss beigefügter Umrechnung einem Betrag von CHF 682.05) ein (vgl. Akten S. 1998 f.). Zur Begründung liess sie ausführen, dass es sich bei diesen Forderungen um einen Schaden handle, der durch das vom Berufungskläger angestossene Berufungsverfahren entstanden sei. Das Berufungsverfahren und insbesondere die Aussicht, an der Berufungsverhandlung aussagen zu müssen, habe sie «wieder zurückversetzt». Es handle sich hierbei um ein Novum als Folge des Weiterzugs des Verfahrens durch den Berufungskläger (vgl. zum Ganzen Verhandlungsprotokoll S. 4 f. = Akten S. 2028 f.).
1.5.2 Beim Adhäsionsprozess, wie er in den Art. 122 ff. StPO geregelt ist, handelt es sich um einen in den Strafprozess integrierten Zivilprozess. Er richtet sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO. Nur soweit Lücken bestehen, sind die zivilprozessualen Regelungen und Grundsätze heranzuziehen (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 122 StPO N 9, mit Hinweisen; BGer 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1; OGer ZH SB190212 vom 15. September 2021 E. 2.4). Die Frage, ob die Privatklägerschaft in einem Berufungsverfahren eine neue Schadenersatz(mehr)forderung geltend machen kann, wenn sie selbst nicht Berufung ergriffen hat und sich die Berufung der beschuldigten Person auch nicht gegen den Zivilpunkt richtet, ist in der StPO zumindest nicht explizit geregelt. Zivilprozessual handelt es sich um eine Klageänderung. Eine Klageänderung liegt vor, wenn das Rechtsbegehren oder der zugrunde liegende Lebenssachverhalt (also der Streitgegenstand) im Verhältnis zur eingereichten Klage geändert wird (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Lötscher, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2025, N 437). Entsprechend liegt eine Klageänderung vor, wenn die klagende Partei ihr Rechtsbegehren betragsmässig erhöht, weil sich der Schaden vergrössert habe. Diese Konstellation ist hier gegeben, weil die Privatklägerin eine Vergrösserung ihres Schadens zufolge neuer Arztkosten geltend macht und folglich ein höheres Rechtsbegehren als vor erster Instanz stellt. Für das Berufungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gilt, dass die berufungsbeklagte Partei selber eine (eigenständige) Berufung zu erheben oder sich in der Berufungsantwort der gegnerischen Berufung anzuschliessen hat, wenn sie eine Klageänderung und/oder eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten erreichen will (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1128 und 1387, mit Hinweisen; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 312 N 13, mit Hinweis auf Baumgartner et al., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 11. Auflage, Bern 2024, § 12 N 48 f.). Ansonsten kann auf Sachanträge der berufungsbeklagten Partei nicht eingetreten werden (vgl. OGer ZH LE140010 vom 3. Juli 2014 E. 2). Im vorliegenden Fall hat die Privatklägerin weder selbst Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil angemeldet noch Anschlussberufung erhoben. Entsprechend kann auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Schadenersatzmehrforderung in der Höhe von € 335.16 und CHF 682.05 nicht eingetreten werden. Dies stellt nach dem Gesagten einen unzulässigen Antrag in der Sache dar. Mangels eigenständiger Berufung bzw. Anschlussberufung steht es der Privatklägerin nur (aber immerhin) zu, zu den vom Berufungskläger gestellten Anträgen und der damit zusammenhängenden Begründung Stellung zu nehmen.
1.5.3 Der Vollständigkeit halber sei hier ergänzt, dass sich das soeben erwähnte Recht der Privatklägerin auf Stellungnahme entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung nicht nur auf den Zivilpunkt bezieht, sondern auch auf den Schuldpunkt, weil sich die Privatklägerin mit dem Stellen von Strafanträgen (auch) als Strafklägerin konstituiert hat (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Entsprechend war der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers nicht zu hören, als er in der Berufungsverhandlung beantragte, das Plädoyer der Vertreterin der Privatklägerin auf den Zivilpunkt zu beschränken (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14 = Akten S. 2038). Wie der Verfahrensleiter dem amtlichen Verteidiger gegenüber klarstellte, hat die Privatklägerin nur im Sanktionspunkt kein Äusserungsrecht (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Dazu hat sich ihre Vertreterin im Plädoyer auch nicht geäussert (vgl. Akten S. 2008).
2. Tatsächliches und Rechtliches
2.1 Vorbemerkung
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden verschiedene E-Mails und Briefe, die der Berufungskläger der Privatklägerin zugesendet haben soll. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass der Berufungskläger mit dem Inhalt dieser Schreiben die Tatbestände der versuchten Erpressung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung erfüllt habe, wobei es nicht in allen Schreiben sämtliche dieser Tatbestände verwirklicht sah (vgl. dazu auch hinten E. 2.5). Für diese rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 = Akten S. 1884 [betreffend Drohungen und Erpressung] sowie angefochtenes Urteil S. 20 = Akten S. 1886 [betreffend Beschimpfungen]), wobei der Vollständigkeit halber zu ergänzen ist, dass der Tatbestand der Erpressung demjenigen der Drohung als lex specialis vorgeht (vgl. statt vieler Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181 StGB N 71, mit Hinweis). Folglich hat die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Drohung zu Recht nur für jene Schreiben angeklagt, in denen nicht zugleich auch eine Bezugnahme auf die Geldforderung erfolgte. Ob allenfalls (auch) der Tatbestand der fortgesetzten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt wurde, ist nicht mehr zu prüfen, weil das vorliegend geltende (vgl. vorne E. 1.2) Verbot der reformatio in peius auch einer härteren rechtlichen Qualifikation entgegensteht (vgl. statt vieler BGE 146 IV 311 E. 3.6.3, mit Hinweisen).
Was das Tatsächliche anbelangt, wurde bereits vorne in E. 1.4.2.2 ausgeführt, dass der Berufungskläger zweifelsfrei als Urheber der inkriminierten Schreiben anzusehen ist, zumal diesbezüglich ein Geständnis des Berufungsklägers vorliegt. Einzig bestritten hat der Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht jeweils, dass es ihm mit seinen Schreiben um die Erpressung von Geld gegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12 und 15 = Akten S. 2036 und 2039). Zudem hat er in Zweifel gezogen, ob die Privatklägerin seine Schreiben überhaupt noch zur Kenntnis genommen hat, nachdem sich die deutsche Polizei am 7. November 2022 in die Kommunikation eingeschaltet hat. Auf diese beiden Argumente ist nachfolgend zuerst einzugehen.
2.2 Zur Kenntnisnahme der Schreiben durch die Privatklägerin
2.2.1 Wenn der Privatkläger bestreitet, dass die Privatklägerin die Schreiben ab dem 7. November 2022 überhaupt noch «im Detail zur Kenntnis genommen hat», scheint er insbesondere geltend zu machen, dass die Privatklägerin ab diesem Zeitpunkt mangels Kenntnisnahme nicht in Angst und Schrecken habe versetzt werden können und somit der Tatbestand der Drohung nicht vollendet worden sei, was sich nach der Argumentation des Berufungsklägers auch auf die Strafzumessung auswirken müsse (Plädoyer S. 5 = Akten S. 2013).
2.2.2 Unbestritten ist, dass sich die deutsche Polizei am 7. November 2022 in die Kommunikation zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin eingeschaltet hat. Das Appellationsgericht geht dabei davon aus, dass die deutschen Polizeibeamten die an den Berufungskläger gerichteten E-Mails, die vom E-Mail-Account der Privatklägerin versandt wurden, in enger Zusammenarbeit mit der Privatklägerin formuliert hat. Dies entspricht der Aussage der Privatklägerin (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 und 9 = Akten S. 2030 und 2033) und wird entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers auch durch die Aktendokumentation der deutschen Polizei gestützt. Es kann zum Beispiel auf den Aktenvermerk in Akten S. 789 verwiesen werden. Demnach wurde die Privatklägerin von der deutschen Polizei vorgängig gefragt, was sie dem Berufungskläger zurückschreiben würde, wenn sie antworten würde. Auch im Schreiben, mit dem die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau die hiesige Staatsanwaltschaft um die Übernahme des Strafverfahrens ersucht hat, steht, dass die «Geschädigte […] gemeinsam mit der Polizei […] Kontakt zum Beschuldigten» aufgenommen habe (Akten S. 543 bzw. 544). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dies nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Entsprechend konnte der Verfahrensleiter auch den an der Hauptverhandlung vom Berufungskläger gestellten Antrag, wonach die deutschen Polizeibeamten hierzu zu befragen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10 = Akten S. 2034), in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Damit geht das Appellationsgericht entgegen dem Berufungskläger auch davon aus, dass die Privatklägerin alle E-Mails des Berufungsklägers (die dieser ja an die von der Privatklägerin bis zum Schluss weiterhin genutzte Geschäfts-E-Mail-Adresse sandte) zur Kenntnis nahm und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde (vgl. ihre Aussage in Verhandlungsprotokoll S. 7 = Akten S. 2031). Der Tatbestand der mehrfachen Drohung ist dem Berufungskläger damit jeweils in vollendeter Form anzulasten.
2.3 Zum Erpressungsvorsatz des Berufungsklägers
2.3.1 Der Berufungskläger bestreitet weiter, dass der subjektive Tatbestand des Tatbestands der Erpressung nach Art. 156 StGB erfüllt sei. Er habe die Geldforderung nur erhoben, um Druck auf die Privatklägerin auszuüben. Auch wenn er in den Schreiben Geldforderungen in den Raum gestellt habe, habe er keinen Erpressungsvorsatz gehabt. Sinngemäss wendet sich der Berufungskläger (auch) dagegen, dass das Strafgericht von den Umständen auf den Erpressungsvorsatz geschlossen habe (vgl. zum Ganzen Plädoyer S. 1 ff. = Akten S. 2009 ff.).
2.3.2 Damit ist der Berufungskläger nicht zu hören. Es trifft zu, dass das Strafgericht vorliegend von den äusseren Umständen auf den inneren Willen geschlossen hat (angefochtenes Urteil S. 19 = Akten S. 1885). Dies ist indes nicht zu beanstanden. Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass – wenn ein diesbezügliches Geständnis (wie hier, vgl. vorne E. 2.1) fehlt – anhand der Umstände beurteilt werden muss, ob der Vorsatz zu bejahen ist (vgl. statt vieler BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Ohne diesbezügliches Geständnis bleibt dem Gericht nichts anderes übrig (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Bern 2024, S. 166). Im vorliegenden Fall ist von folgenden – unbestrittenen – Umständen bzw. folgendem Hintergrund des Tatgeschehens auszugehen: Der Berufungskläger befand sich 2011 wegen eines Schmerzsyndroms in Behandlung im [...], bei dem damals auch die Privatklägerin als Assistenzärztin angestellt war. Das Schmerzsyndrom hatte sich beim Berufungskläger entwickelt, nachdem ihm operativ eine Niere entfernt worden war, die er seinem Bruder gespendet hatte. Im Juli 2011 wies die Privatklägerin in einem medizinischen Verlaufsbericht unter «Nota bene» auf eine «eindrückliche Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und tatsächlichem Verhalten» hin. Der Patient sei humpelnd in die Sprechstunde gekommen, habe sich jedoch plötzlich frei bewegen können, als er sich in fünf Metern Entfernung eine Flasche Mineralwasser geholt habe. Nach Beendigung der Sprechstunde habe er das Sprechzimmer humpelnd verlassen. Beim Verlassen des Spitals habe er seinen Gang und seine Körperhaltung sofort verändert. Die Körperhaltung sei wieder komplett aufrecht gewesen und der Gang gleichmässig und ohne jegliches Humpeln (vgl. Akten S. 602). Der Berufungskläger machte diesen von der Privatklägerin verfassten Bericht dafür verantwortlich, dass in der Folge «Erwerbsausfallzahlungen» eingestellt worden seien (vgl. Akten S. 1129). Durch diesen Bericht sei «alles weg» gewesen. Danach habe er zur Sozialhilfe gehen müssen, was alles verändert habe. Er habe nur Sozialhilfe erhalten und später dann eine IV-Rente. Darauf nahm der Berufungskläger dann auch in den E-Mails Bezug. Insbesondere führte er in der am 28. November 2022 um 16.25 Uhr versandten E-Mail aus, dass er «[d]ank [der Privatklägerin] mehr als 1.500.000 € verloren» habe (Akten S. 903). In der am 10. November 2022 um 20.32 Uhr versandten E-Mail schrieb er, dass die Privatklägerin spüren werde, was sie ihm getan habe (Akten S. 897). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht den Erpressungsvorsatz bejaht hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 = Akten S. 1885). Der Berufungskläger war der Meinung, durch den Bericht der Privatklägerin einen finanziellen Verlust erlitten zu haben. Für den Verlust an Lebensqualität infolge seiner Schmerzen konnte er die Privatklägerin hingegen nicht verantwortlich machen, weil sie, wie er wusste, in die Operation im Zusammenhang mit seiner Nierentransplantation nicht involviert gewesen war (vgl. Plädoyer Landi S. 2 = Akten S. 2004). Es muss davon ausgegangen werden, dass er den finanziellen Verlust durch die Geldforderung, die er in seinen Schreiben an die Privatklägerin stellte, ausgleichen wollte. Ein weiterer Umstand, der dies stützt, ist die angespannte finanzielle Situation, in der sich der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt befand. So hatte er hohe Schulden und als Einkommen nur eine bescheidene IV-Rente (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 = Akten S. 1885). Dass es ihm nie um Geld gegangen sei, muss vor diesem Hintergrund – in den Worten des Strafgerichts – als «reine Schutzbehauptung» qualifiziert werden (angefochtenes Urteil S. 20 = Akten S. 1886). Zwar mag es zutreffen, dass es dem Berufungskläger mit der Geldforderung auch darum gegangen ist, den Druck auf die Privatklägerin zu erhöhen und sie Angst und Verzweiflung spüren zu lassen, wie er geltend macht. Dass er dabei an der Geldforderung überhaupt nicht interessiert gewesen sei, ist aber unglaubhaft, zumal er die Geldforderung und seine Drohungen miteinander verknüpft hat, indem er der Privatklägerin geschrieben hat, dass sie keine Angst mehr zu haben brauche, wenn sie die Geldforderung bezahle (Akten S. 905). Dies steht der These, wonach es dem Berufungskläger mit der Geldforderung ausschliesslich darum gegangen sei, den mit den Drohungen ausgeübten Druck zu erhöhen, entgegen. Im Gegenteil: Es verhielt sich vorliegend vielmehr so, dass der Berufungskläger im ersten Schreiben vom 12. September 2022 «nur» Drohungen aussprach und erst ab dem zweiten Schreiben die Geldforderung aufstellte. Er erzeugte mit den Drohungen also eine Drucksituation und bot der Privatklägerin anschliessend an, sich durch Bezahlung der Geldforderung davon «loszukaufen», indem er ihr versprach, nachher keine Angst mehr haben zu müssen.
2.4 Keine agent provocateur-Problematik
2.4.1 Der Berufungskläger begründet sein Argument, wonach es ihm nie um Geld gegangen sei, auch damit, dass er nach den ersten Schreiben von seiner Geldforderung Abstand genommen habe. Es sei anschliessend die deutsche Polizei gewesen, die das Thema Geld aktiv wieder ins Spiel gebracht habe. Erst nachher habe sich auch der Berufungskläger wieder auf Geld bezogen. Die Polizei Freiburg habe gemäss ihrer Einschätzung einen strafbefreienden Rücktritt der damals angenommenen versuchten Erpressung nicht ausschliessen können. Wenn man den Berufungskläger dennoch wegen versuchter Erpressung bestrafe, verletze dies das Prinzip der doppelten Strafbarkeit. Zudem seien sämtliche späteren Schreiben des Berufungsklägers mit Geldbezug als «provoziert und als zu Lasten des Beschuldigten unverwertbar anzusehen». Die Polizei Freiburg habe eine im Zusammenhang mit den Drohungen erhobene und später ausdrücklich fallen gelassene Geldforderung aktiv und in Ausübung von Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO «wiederbelebt». Ähnlich argumentiert der Berufungskläger auch zur Begründung seines Eventualantrags, in dem er einen Freispruch für sämtliche Delikte beantragt, die nach dem 7. November 2022 angeklagt sind. Am 7. November 2022 habe die Polizei die Täterkommunikation übernommen. Ab da sei er über den Gesprächspartner getäuscht worden und man habe einen rein hypothetischen Kommunikationsverlauf. Es sei unklar, ob die Schreiben nach dem 7. November 2022 weitergegangen wäre, wenn die Polizei nicht aktiv auf ihn zugegangen wäre. Diese Unklarheit dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, sondern er sei deshalb in dubio pro reo freizusprechen (vgl. zum Ganzen Plädoyer S. 1 ff. = Akten S. 2009 ff.).
2.4.2
2.4.2.1 Soweit sich der Berufungskläger auf das «Prinzip der doppelten Strafbarkeit» beruft, ist nicht ganz klar, was er damit meint. Das Prinzip der doppelten oder beidseitigen Strafbarkeit gehört zu den Grundsätzen des internationalen Rechtshilferechts. Es hat verschiedene Ausprägungen (vgl. dazu Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Einführung IRSG N 44 ff.; Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 3. Auflage, Zürich 2024, S. 113 ff.), von denen vorliegend aber keine einschlägig ist, weil es hier nicht um einen Fall der Rechtshilfe (oder einen Fall von Art. 6 f. StGB) geht, sondern aufgrund von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB eine originäre Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden gegeben ist (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 18. Januar 2024 S. 3 = Akten S. 1794).
2.4.2.2 Sollte der Berufungskläger hingegen das Verbot der doppelten Bestrafung bzw. Strafverfolgung meinen, kann ihm aus doppeltem Grund nicht gefolgt werden. Erstens könnte der Grundsatz ne bis in idem höchstens dann eine Rolle spielen, wenn das Strafverfahren gegen die betreffende Person im anderen Staat rechtskräftig eingestellt oder die Person im anderen Staat rechtskräftig freigesprochen worden wäre (vgl. allgemein Fiolka, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 5 IRSG N 35, mit Hinweisen; vgl. auch Art. XII Abs. 6 lit. a und b des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.913.61]). Im vorliegenden Fall macht der Berufungskläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass betreffend versuchte Erpressung ein rechtskräftiger Einstellungsentscheid der deutschen Strafverfolgungsbehörden vorliegen würde. Die vom Berufungskläger angerufene interne Aktennotiz eines deutschen Polizeibeamten, wonach ein «strafbefreiender Rücktritt» zumindest nicht ausgeschlossen werden könne (Akten S. 799), reicht jedenfalls nicht als Grundlage für die Anwendung von ne bis in idem. Sodann ist – zweitens – in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass von einem «strafbefreienden Rücktritt» keine Rede sein kann. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger in der E-Mail vom 8. November 2022 schrieb, dass die Privatklägerin sein Angebot zur Bezahlung von € 250'000.– nicht angenommen habe, was er mit «also ab jetzt reden wir nicht mehr über Geld» quittierte. Dies war auch der Hintergrund für die erwähnte interne Aktennotiz des deutschen Polizeibeamten, die vom 9. November 2022 datiert (vgl. Akten S. 799). Nach der E-Mail vom 8. November 2022 hat der Berufungskläger dann tatsächlich einige E-Mails versendet, ohne darin Bezug auf eine Geldforderung zu nehmen. Allerdings änderte sich dies mit seiner E-Mail vom 30. November 2022, in der der Berufungskläger die Geldforderung wiederaufnahm und ausführte, dass die Privatklägerin keine Angst mehr zu haben brauche, wenn sie ihm € 250'000.– bezahle. Auch in den folgenden E-Mails hat der Berufungskläger immer wieder und bis zum Schluss auf dieser Geldforderung beharrt, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass für einen straflosen Rücktritt keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 = Akten S. 1887; vgl. auch hinten E. 2.4.3.5 am Ende).
2.4.3
2.4.3.1 Nachfolgend ist auf den Einwand des Berufungsklägers einzugehen, wonach er deshalb (teilweise) freizusprechen sei, weil die deutsche Polizei die Tatbegehung ab dem 7. November 2022 im Sinne eines agent provocateur in unzulässiger Weise provoziert bzw. seinen fallengelassenen Tatentschluss «wiederbelebt» habe. Dieses Argument richtet sich gegen die Verwertbarkeit der E-Mails als Beweismittel (vgl. Plädoyer S. 4 = Akten S. 2012). Die Frage, nach welchem sich Recht die Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen in einem Strafverfahren in der Schweiz richtet, wird kontrovers diskutiert. Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil dafürgehalten, dass über die Verwertbarkeit grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu entscheiden sei. Bei dieser Beurteilung dürften jedoch auch allfällige Verstösse gegen das ausländische Recht nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.1 f.; dazu auch Graf, Strafprozessuale Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025, S. 523 ff., 531). Im vorliegenden Fall macht der Berufungskläger nicht geltend, dass das Vorgehen der deutschen Polizei gegen deutsches Recht verstossen hätte. Sein Argument geht stattdessen dahin, dass das Vorgehen der deutschen Polizei nach dem Massstab der schweizerischen StPO unzulässig gewesen sei, bezieht er sich doch explizit auf Art. 140 der schweizerischen StPO (vgl. Plädoyer S. 2 = Akten S. 2010). Dies ist nachfolgend zu prüfen.
2.4.3.2 Wenn sich Polizisten verdeckt an der Kommunikation mit einem mutmasslichen Täter beteiligen, ist dies grundsätzlich als verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a ff. StPO zu qualifizieren. Verdeckte Fahndung im Sinne dieser Bestimmungen liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen (Art. 298a Abs. 1 StPO). Der Unterschied zur verdeckten Ermittlung besteht darin, dass verdeckte Fahnder nicht mit einer sogenannten Legende, also einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (vgl. Art. 285a StPO), ausgestattet werden (vgl. Art. 298a Abs. 2 vs. Art. 288 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen sich indes auch verdeckte Fahnder einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durchaus auch raffiniert sein kann, solange sie nicht urkundengestützt ist. Wenn sich die Polizei über eine einer anderen oder fiktiven Person zugeordneten E-Mail-Adresse an einer Chat-Kommunikation beteiligt, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verdeckte Fahndung vor (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.3, mit Hinweisen; BGer 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.3, auch zum Folgenden). Diese wird durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet. Eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Anordnung ist ein Verdacht, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden ist und frühere Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind (Art. 298b Abs. 1 StPO). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall angesichts der Briefe und E-Mails, welche den Verdacht auf eine versuchte Erpressung und Drohungen begründeten, erfüllt war, wird auch vom Berufungskläger nicht bestritten.
2.4.3.3 Gemäss Art. 298c Abs. 2 StPO gelten für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahndungspersonen die Artikel 291–294 StPO über die verdeckte Ermittlung sinngemäss. Nach Art. 298c Abs. 2 in Verbindung mit Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen verdeckte Fahndungspersonen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Gemäss Art. 298c Abs. 2 in Verbindung mit Art. 293 Abs. 2 StPO darf ihre Tätigkeit für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überschreitet eine verdeckte Fahndungsperson das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 298c Abs. 2 in Verbindung mit Art. 293 Abs. 4 StPO).
2.4.3.4 Das Strafgericht kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die deutsche Polizei das Mass der zulässigen Einwirkung nicht überschritten habe. Es führte aus, dass es der Berufungskläger gewesen sei, der Kontakt mit der Privatklägerin aufgenommen habe und sie mit zwei Briefen und drei E-Mails erpresst und bedroht habe. Erst im Anschluss daran sei die Polizei über die E-Mail-Adresse der Privatklägerin in die Kommunikation eingestiegen, nämlich am 7. November 2022 mit der Nachricht: «Wer sind Sie? Was habe ich Ihnen getan?». Sei diese Nachricht schon vom Wortlaut her nicht geeignet, einen wie auch immer begründeten Tatentschluss hervorzurufen, stehe damit jedenfalls fest, dass die Polizei auch in zeitlicher Hinsicht keinen Tatentschluss beim Berufungskläger geweckt haben könne, sondern der Tatentschluss des Berufungsklägers sei schon vorher gefasst worden, wie die vorher versandten E-Mails und Briefe zeigen würden. Der Berufungskläger sei davon nicht mehr abgewichen. Eine Einwirkung auf einen bereits gefassten Tatentschluss sei gar nicht möglich. Beim Berufungskläger habe es sich um einen sogenannten «omnimodo facturus» gehandelt. Die deutsche Polizei habe – im Namen und mit dem Einverständnis der Privatklägerin – lediglich die Kommunikation aufrechtgehalten, ohne in irgendeiner Art und Weise motivierend auf den (bestehenden) Vorsatz des Berufungsklägers einzuwirken. Eine Anstiftung oder Provokation im Sinne einer psychischen Beeinflussung, also einer unmittelbaren Einflussnahme, die das Verhalten der deutschen Polizei als rechtswidrig scheinen liesse, sei nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 19 = Akten S. 1885).
2.4.3.5 Was der Berufungskläger hiergegen vortragen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Wenn er einwendet, dass er durch die verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 140 StPO unzulässigerweise getäuscht worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in der Natur der geheimen Zwangsmassnahme der verdeckten Fahndung liegt, dass das Verbot der Täuschung nach Art. 140 StPO nicht vollumfänglich greifen kann. Dies wurde vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst in Kauf genommen und vom Bundesgericht so bestätigt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.5.1 und E. 2.8.8). Eine Unverwertbarkeit hat das Bundesgericht bislang nur in einem Fall angenommen, in dem eine beschuldigte Person von verdeckten Ermittlern durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst wurde (BGE 148 IV 205 E. 2.8). Im vorliegenden Fall wird vom Berufungskläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die deutsche Polizei (zusammen mit der Privatklägerin) Druck auf den Berufungskläger ausgeübt haben soll. Im Gegenteil hat die deutsche Polizei (zusammen mit der Privatklägerin) jeweils sehr zurückhaltend bzw. beschwichtigend zurückgeschrieben und dabei immer nur auf Schreiben des Berufungsklägers reagiert und nie von sich aus geschrieben. Von einer unzulässigen Provokation kann entgegen der Darstellung des Berufungsklägers (vgl. Plädoyer S. 4 f. = Akten S. 2012 f.) keine Rede sein. Selbstverständlich ging es der deutschen Polizei (und der Privatklägerin) mit ihrer Kommunikation darum, den Berufungskläger «zu überführen», wie dieser sagt (Verhandlungsprotokoll S. 13 = Akten S. 2037). Dies ist entgegen seiner Meinung aber nicht zu beanstanden, sondern gerade der Zweck der verdeckten Fahndung, die der Aufklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten dient (Jositsch/Schmid, a.a.O., N. 1187). Zu Recht beanstandet der Berufungskläger auch nicht, dass der Kontakt zum Berufungskläger nicht sofort abgebrochen wurde, als dieser über seine IP-Adresse identifiziert werden konnte. Auch nach seiner Identifizierung (bis zu seiner Festnahme) war die verdeckte Fahndung aus polizeilich-präventiven Gründen bzw. zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt (vgl. Akten S. 973 und 1000; vgl. dazu auch BGE 151 IV 211). Es trifft entgegen der Insinuation des Berufungsklägers auch nicht zu, dass es die deutsche Polizei gewesen wäre, welche die Geldforderung wieder ins Spiel gebracht hätte, nachdem der Berufungskläger anfänglich nicht mehr darauf eingegangen war. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger in der E-Mail vom 8. November 2022 schrieb, dass die Privatklägerin sein Angebot zur Bezahlung von € 250'000.– nicht angenommen habe, was er mit «also ab jetzt reden wir nicht mehr über Geld» quittierte. Entgegen seiner Behauptung war es nachher aber der Berufungskläger, der die Geldforderung wieder ins Spiel brachte, indem er in seiner E-Mail vom 30. November 2022 wieder davon schrieb, dass die Privatklägerin keine Angst mehr zu haben brauche, wenn sie ihm € 250'000.– bezahle (vgl. schon vorne E. 2.4.2). Entgegen dem, was der Berufungskläger sinngemäss zu argumentieren versucht, hat die Polizei vor dieser E-Mail nicht explizit Bezug auf die Geldforderung genommen. Der Berufungskläger bezieht sich auf die E-Mail vom 10. November 2022, in der die Polizei (zusammen mit der Privatklägerin) unter anderem schrieb: «Was meinen Sie eigentlich mit <gut gemacht> Geld?». Dies bezog sich aber nicht auf die vom Berufungskläger aufgestellte Geldforderung, sondern auf dessen eigene E-Mail vom 9. November 2022, in der der Berufungskläger der Privatklägerin Folgendes geschrieben hatte: «du kassierst dein Lohn weiterhin, und zusätzlich bekommst du sicher von der Versicherungen genügend <gut gemacht> Geld […]». Die von der Polizei dazu gestellte Rückfrage wie auch die vom Berufungskläger angerufene Aussage «Ich habe Ihnen gar nichts ausgeschlagen.» bezweckten einzig, die Kommunikation mit dem Berufungskläger aufrechtzuerhalten. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesgericht dies bei einer verdeckten Fahndung explizit als zulässig erachtet (BGer 7B_247/2022 vom 12. September 2022 E. 4.2). Auch in jenem Fall war es so, dass die damalige beschuldigte Person geltend machte, von einer möglichen Straftat (sexuelle Handlung mit einem vermeintlichen 14-jährigen Mädchen, das in Tat und Wahrheit ein verdeckter Fahnder der Polizei war) Abstand genommen zu haben. Auch diese beschuldigte Person hatte argumentiert, dass sie keine weiteren Nachrichten mehr gesendet hätte, wenn der verdeckte Fahnder nicht zurückgeschrieben hätte (a.a.O. E. 2). Das Bundesgericht wies diese Argumentation indessen zurück und bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz. Es hielt fest, dass sich der verdeckte Fahnder «vom geltend gemachten Abstandswillen» der beschuldigten Person habe überzeugen dürfen. Das Bundesgericht sah in den Nachrichten des damaligen verdeckten Fahnders mit der Vorinstanz keine unzulässige Einwirkung, zumal dieser passiv gewesen sei und nie von sich aus die sexuellen Handlungen ins Spiel gebracht habe (a.a.O. E. 4.2). Genau so war es auch im vorliegenden Fall, in dem die Polizei nie von sich aus schrieb, sondern immer nur auf Nachrichten des Berufungsklägers reagierte, und es – wie ausgeführt – immer der Berufungskläger war, der die Geldforderung (wieder) ins Spiel brachte. Bis zum Schluss (insbesondere in den E-Mails vom 2. und vom 6. Dezember 2022) drängte der Berufungskläger immer stärker darauf, dass die Privatklägerin das Geld organisieren solle. Dies unterstreicht zusätzlich, dass von einem «strafbefreienden Rücktritt» in tatsächlicher Hinsicht keine Rede sein kann (vgl. dazu schon vorne E. 2.4.2.2).
2.4.3.6 Entgegen der Meinung des Berufungsklägers spielt es für die Verurteilung auch keine Rolle, dass das Strafgericht betreffend Drohung keinen einheitlichen Tatentschluss angenommen hat, sondern den Berufungskläger wegen mehreren vollendeten Drohungen verurteilt hat. Der Tatentschluss, gegenüber der Privatklägerin Drohungen auszusprechen, ging auch nach dem 7. November 2022 ausschliesslich vom Berufungskläger aus. Wie ausgeführt, ist in der ganzen Kommunikation der verdeckten Fahndung nichts auszumachen, was den Berufungskläger zu neuen Drohungen provoziert und das zulässige Mass der Einwirkung überschritten haben könnte. Allein aus dem Umstand, dass er vom E-Mail-Konto der Privatklägerin Antworten erhalten hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es – wie ebenfalls bereits ausgeführt – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der verdeckten Fahndung die Kommunikation aufrechterhalten wird bzw. verdeckte Fahnder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen (wie hier) wenig glaubhaften Abstandswillen einer verdächtigen Person sogar näher überprüfen dürfen (BGer 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2).
2.5 Zwischenfazit
Zusammengefasst erweisen sich alle Einwände des Berufungsklägers gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz als unzutreffend. Demnach ist der Berufungskläger in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und in Abweisung der Berufung der versuchten Erpressung (Ziffern 3, 4, 5 und 16 der Anklageschrift), der mehrfachen Drohung (Ziffern 2, 6, 7, 8, 9 und 10 [nur eine Begehung], 11, 12, 14 und 15 der Anklageschrift) sowie der Beschimpfung (Ziffern 3 [bereits in Rechtskraft erwachsen, vgl. vorne E. 1.3], 5, 7, 12, 14, 15 und 16 der Anklageschrift [vgl. zur letzten Ziffer angefochtenes Urteil S. 20 = Akten S. 1886) zu verurteilen. Nachfolgend gilt es, die Strafzumessung zu überprüfen.
3. Strafzumessung
3.1 Vorbemerkung
Der Berufungskläger liess im Berufungsverfahren eine tiefere Strafe, nämlich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, beantragen. Dies begründete er einzig mit den von ihm geforderten Freisprüchen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und der versuchten Erpressung (vgl. Plädoyer S. 8 f. = Akten S. 2016 f.). Er machte keine Ausführungen für den (jetzt eingetroffenen) Fall, dass das Appellationsgericht diesen Argumenten nicht folgt, sondern alle Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt. Dennoch muss das Berufungsgericht die angefochtene Strafzumessung nochmals überprüfen, wobei das Berufungsgericht auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen kann, sofern sich diese als rechtskonform erweisen und es vollumfänglich zustimmt (vgl. jüngst BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt, weil nur der Berufungskläger (zu seinen Gunsten) Berufung erklärt hat (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO und vorne E. 1.2). Eine Verschärfung der Strafzumessung kommt daher von vornherein nicht infrage.
3.2 Grundlagen der Strafzumessung
3.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff., 332).
3.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
3.3 Strafart
3.3.1 Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
3.3.2 Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war. Im Entscheid BGE 144 IV 217 sprach sich das Bundesgericht gegen die Zulässigkeit von solchen Ausnahmen aus (a.a.O. E. 2.4 und 3.5.4; bestätigt in: BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf nach der geltenden Rechtsprechung jedoch weiterhin ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. etwa BGer 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3, 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.3.3 Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2, 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2, 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1, 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5 [nicht publ. in: BGE 137 IV 312]).
3.3.4 Für den Tatbestand der Erpressung sieht das Gesetz eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Angesichts der im vorliegenden Fall schuldangemessenen Strafhöhe (vgl. hinten E. 3.4.1) fällt eine Geldstrafe, die gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bei 180 Tagessätzen begrenzt ist, aber ausser Betracht, wie das Strafgericht zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 = Akten S. 1887).
3.3.5 Beim Tatbestand der Drohung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Da das Appellationsgericht für die einzelnen Drohungen hypothetische Einsatzstrafen von je 6 Monaten für schuldangemessen erachtet (vgl. hierzu hinten E. 3.4.2), wäre es grundsätzlich möglich, als Strafart auf Geldstrafe zu erkennen. Es ist indessen auch für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zur Begründung kann auf den ähnlich gelagerten Fall BGer 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 verwiesen werden. Jenem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine beschuldigte Person wegen Drohung und anderer Delikte zulasten einer anderen Person verurteilt wurde. Unter anderem hatte die beschuldigte Person der anderen Person Drohbriefe zukommen lassen, deren Auto beschädigt und Schlachtabfälle in deren Briefkasten deponiert. Das Kantonsgericht Luzern erkannte für alle Delikte auf eine Freiheitsstrafe. Zur Begründung verwies das Kantonsgericht auf die Vielzahl der Delikte, die die beschuldigte Person gegenüber demselben Opfer verübt habe, den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang – alle Taten hätten das identische Ziel gehabt –, die Hartnäckigkeit des Vorgehens sowie die Tatschwere. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil in diesem Punkt bzw. die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe (BGer 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.6 ff.). Auch im vorliegenden Fall ist es so, dass zwischen der versuchten Erpressung und den mehrfachen Drohungen ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Alle Delikte ereigneten sich in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten. Sie richteten sich alle gegen die Privatklägerin und verfolgten alle insbesondere das Ziel, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen (und zur Zahlung der Geldforderung zu bewegen). Zudem kann betreffend Tatschwere wie in BGer 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.6 auch vorliegend keine Rede davon sein, dass es sich bei den Drohungen um Bagatelldelikte handeln würde (vgl. dazu hinten E. 3.4.2). Es ist vielmehr so, dass das Vorgehen des Berufungsklägers (Verwenden einer verschlüsselten E-Mail-Adresse, Bildbearbeitungen) wie auch die Vielzahl der begangenen Delikte (9 Drohungen) und der Inhalt der Drohungen von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie des Berufungsklägers zeugen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Geldstrafe bei den Drohungen nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, in genügendem Mass präventiv auf den Berufungskläger einzuwirken und es ist eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszusprechen. Angesichts der Massnahmenbedürftigkeit des Berufungsklägers (vgl. hierzu hinten E. 4) kommt hinzu, dass eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, anders als eine (unbedingte) Geldstrafe, zugunsten der gleichzeitig ausgesprochenen ambulanten Massnahme aufgeschoben werden kann (vgl. hierzu hinten E. 4.6), womit eine (unbedingte) Freiheitsstrafe den Berufungskläger bei erfolgreichem Massnahmenvollzug letztlich weniger hart trifft, als wenn auf eine Geldstrafe erkannt würde (vgl. hierzu AGE SB.2021.107 vom 29. März 2023 E. 4.3.3.2).
3.3.6 Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung ist gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen, die angesichts der Ungleichartigkeit der Strafen nicht mit der für die versuchte Erpressung und mehrfachen Drohungen ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe kombiniert werden kann.
3.4 Freiheitsstrafe wegen der versuchten Erpressung und der mehrfachen Drohungen
3.4.1 Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt
3.4.1.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der versuchten Erpressung um das am schwersten wiegende Delikt, das als Maximum mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Mithin bildet dieses Delikt den Ausgangspunkt für die Strafzumessung (vgl. vorne E. 3.2.2).
3.4.1.2 Das Strafgericht sprach gesamthaft betrachtet von einem «nicht mehr leicht[en]» Verschulden bzw. betreffend die versuchte Erpressung von einem «knappe[n] mittlere[n] Verschuldensgrad» (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f. = Akten S. 1887 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verdienen vollumfängliche Zustimmung, sodass darauf verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. jüngst BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.3, mit Hinweisen) und die vom Strafgericht für die versuchte Erpressung festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten bestätigt werden kann.
3.4.2 Hypothetische Einsatzstrafen für die mehrfachen Drohungen
3.4.2.1 Das Strafgericht hat es unterlassen, für die 9 Drohungen je einzelne (hypothetische) Einsatzstrafen festzusetzen. Stattdessen hat es die Drohungen gesamthaft gewürdigt und die für die versuchte Erpressung ausgefällte Einsatzstrafe von 20 Monaten wegen der Drohungen pauschal um 8 Monate asperiert (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 = Akten S. 1888). Es ist nicht ganz klar, ob dieses Vorgehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist. In seiner früheren Rechtsprechung hatte es das Bundesgericht nicht beanstandet, wenn das Gericht nicht zuerst für jedes Delikt gesondert eine hypothetische Einzelstrafe festgesetzt hatte, sofern verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (vgl. z.B. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). In BGE 144 IV 217 kam das Bundesgericht indessen auf diese Rechtsprechung zurück und hielt fest, dass das Gericht vor der Festsetzung einer Gesamtstrafe zuerst die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) bilden müsse. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte sei nicht möglich (vgl. z.B. auch BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4). Seither hat das Bundesgericht in mehreren (nicht amtlich publizierten) Urteilen aber trotzdem wieder «Ausnahmen von der konkreten Methode» zugelassen (vgl. dazu vorne E. 3.3.2). Die Tragweite dieser weiterhin zulässigen Ausnahme von der konkreten Methode lässt sich anhand der Urteile nicht sicher ermitteln. Insbesondere ist unklar, ob sich die «Ausnahme von der konkreten Methode» nur auf die Wahl der Strafart beschränkt, ob es also (nur) darum geht, dass bei mehreren zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Straftaten nicht bei jedem einzelnen Delikt geprüft bzw. begründet werden muss, weshalb nicht eine Geldstrafe infrage kommt. Oder ob sich die Ausnahme auch darauf bezieht, dass in einem solchen Fall auch für mehrere Delikte direkt eine «Einheitsstrafe» festgesetzt werden kann, wie dies im vorliegenden Fall das Strafgericht getan hat. Gerade im vorliegenden Fall, bei dem sich die 9 Drohungen von der Vorgehensweise und der Intensität kaum voneinander unterschieden und zeitlich eng beieinanderlagen, kann das vom Strafgericht gewählte Vorgehen sinnvoll und angemessen sein. Jedenfalls hat es sich vorliegend nicht zulasten des Berufungsklägers ausgewirkt (vgl. hierzu hinten E. 3.4.3). In einem ähnlich gelagerten Fall scheint das Bundesgericht eine solche Vorgehensweise jüngst gestützt zu haben. Jenem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Täter sein Opfer über Monate hinweg mit einer «beispiellosen Vielzahl an nötigenden und drohenden Handlungen eingedeckt [hatte], welche teilweise auch einen Waffeneinsatz (Machete) beinhalteten und bis zur Androhung von Vergewaltigungs- und Tötungshandlungen betreffend [die] Familienmitglieder reichten» (vgl. zum Ganzen OGer ZH SB230304 vom 13. September 2024 S. 30 ff.). Das Zürcher Obergericht sah in der Drohung mittels vorgehaltener Machete die schwerste Tat, für die es eine Einsatzstrafe von 5 Monaten festsetzte. Betreffend die weiteren Drohungen, die der Täter seinem Opfer mittels Chat-Nachrichten gesendet hatte, hielt das Obergericht fest, dass diese durch ihre Vielzahl und ihre äusserst grobe Wortwahl (Vergewaltigungs- und Todesandrohungen) auffallen würden. Es liessen sich diesbezüglich die einzelnen Delikte im Rahmen der Strafzumessung nicht sinnvoll auftrennen, zumal ihnen der Charakter eines Dauerdeliktes im Rahmen eines chronischen Beziehungskonflikts anhafte, sodass sich ausnahmsweise eine Gesamtbeurteilung der Taten rechtfertige. In diesem Zusammenhang komme der einzelnen Verfehlung eher untergeordnete Bedeutung zu. Das Zürcher Obergericht hielt für alle mittels Chat-Nachrichten ausgesprochenen Drohungen eine Strafe von 6 Monaten für angezeigt, die es aufgrund des engen Zusammenhangs mit der (gegenüber demselben Opfer) mittels Machete ausgesprochenen Drohung aber nur moderat im Umfang von 3 Monaten anrechnete. Im Urteil BGer 6B_987/2024 vom 12. Februar 2025 E. 2 schützte das Bundesgericht diese Strafzumessung. In einem anderen (ebenfalls nicht amtlich publizierten) Fall hat das Bundesgericht das Vorgehen des Kantonsgerichts Freiburg geschützt, das für «die zwei Delikte der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie jeweils zum Nachteil [desselben Opfers] nur eine auf beide Delikte zusammen entfallende hypothetische Strafe von zwölf Monaten» ausgefällt hatte. Dies tue der Überprüfbarkeit der Strafzumessung im konkreten Fall keinen Abbruch (BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.6.3). Zumal auch dieses Urteil nicht amtlich publiziert wurde und das Bundesgericht darin immer noch auf den vorne erwähnten BGE 144 IV 217 als geltende Rechtsprechung verweist (vgl. BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4 und 2.6.2), ist unklar, inwieweit das Bundesgericht an der Festsetzung hypothetischer Einzelstrafen bei zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Delikten festhalten will. Eine diesbezügliche Klärung der Rechtsprechung wäre wünschenswert. Da diese bislang nicht erfolgt ist, wird nachfolgend der Vollständigkeit halber für jede einzelne Drohung eine hypothetische Einzelstrafe benannt (vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.3) und erst anschliessend die Gesamtstrafe gebildet (vgl. auch AGE SB.2022.12 vom 11. Juli 2023 E. 3.4, SB.2019.7 vom 21. März 2023 E. 6.4).
3.4.2.2 Wie bereits in E. 3.4.2.1 hiervor erwähnt, unterscheiden sich die 9 Drohschreiben, die der Berufungskläger an die Privatklägerin gerichtet hat, kaum voneinander. Es sticht keines der Schreiben besonders hervor, sodass für alle 9 Schreiben dieselbe hypothetische Einzelstrafe festzusetzen ist.
3.4.2.3 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet das Tatverschulden, das sich in objektive und subjektive Komponenten unterteilen lässt. Beim objektiven Tatverschulden geht es um die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und um die Verwerflichkeit des Handelns des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese Komponenten werden – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat beurteilt. Bei der Verwerflichkeit des Handelns geht es um den Modus der Tatbestandsverwirklichung bzw. um die Art und Weise, wie der Täter den Taterfolg herbeigeführt hat (BGE 129 IV 6; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020, S. 191).
Zum objektiven Tatverschulden hat das Strafgericht ausgeführt, dass die ausgesprochenen Drohungen «sehr massiv» gewesen seien. Sie hätten sich immer gegen «Leib und Leben» gerichtet. Zudem habe der Berufungskläger die Wirkungen seiner Drohungen mit Bildern intensiviert, so etwa mit einem Bild einer Schusswaffe (Akten S. 819) oder mit einem Bild, auf dem der Kopf der Privatklägerin mit einem roten Kreuz durchgestrichen ist und auf dem in roter Schrift «Tote Hure» geschrieben steht (Akten S. 1207). Angesichts dessen stufte das Strafgericht das Verschulden als «recht schwer» ein (angefochtenes Urteil S. 22 = Akten S. 1888).
Wenn das Strafgericht von einem eher schweren Tatverschulden ausgeht, wäre zu erwarten gewesen, dass es die hypothetische Strafe im oberen Drittel des bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens festsetzen würde (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zürich 2023, N 323 ff. und N 615 ff.). Stattdessen erkannte es auf eine im unteren Drittel liegende Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei dies schon der asperierten Strafe entspricht und das Strafgericht nicht angegeben hat, wie hoch die hypothetische Strafe vor Berücksichtigung des Asperationsprinzips gewesen wäre.
Das Ergebnis, dass die Strafe für die Drohungen noch im unteren Drittel zu liegen kommt, ist nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass die Drohungen massiv ausgefallen sind. In der Tat sind inhaltlich kaum schwerere Drohungen vorstellbar, wurde die Privatklägerin doch in jedem der Schreiben mit dem Tod, mit Folter und/oder schwersten Straftaten gegen ihre sexuelle Integrität bedroht. Besonders verwerflich ist zudem, dass der Berufungskläger in fast jedem der Schreiben auch die Familienangehörigen der Privatklägerin in seine Drohungen einbezogen hat. Es ist nachvollziehbar, dass ihr diese Taten bis heute arg zu schaffen machen, wie sie in ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung eindrücklich geschildert hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 f. = Akten S. 2030 f.). Immerhin ist es aber «nur» bei den Schreiben geblieben und hat der Berufungskläger die Privatklägerin nie von Angesicht zu Angesicht (zum Beispiel auch unter Waffeneinsatz) bedroht. Insofern wären, was das äussere Erscheinungsbild anbelangt, noch gravierendere Tatvarianten vorstellbar gewesen. Dies soll die Taten des Berufungsklägers aber in keiner Art und Weise verharmlosen. Alles in allem scheint das objektive Tatverschulden auch betreffend die mehrfachen Drohungen wie für die versuchte Erpressung (vgl. vorne E. 3.4.1.2) als jedenfalls nicht mehr leicht. Es erscheint dem objektiven Tatverschulden angemessen, für jedes der neun Drohschreiben eine nicht im ganz untersten Bereich liegende hypothetische Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Die Höhe dieser Einsatzstrafen erscheint insbesondere auch im Vergleich mit bisherigen Urteilen sachgerecht (vgl. etwa AGE SB.2019.7 vom 21. März 2023 E. 6.4.1.3 [Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für eine Todesdrohung], SB.2022.71 vom 16. April 2024 E. 7.4.2 [Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe für eine Todesdrohung bei nicht mehr leichtem Verschulden]; vgl. demgegenüber etwa OGer SO STBER.2023.82 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2.2, wo für eine von Angesicht zu Angesicht ausgesprochene und mit einem Messer untermauerte Drohung richtigerweise eine höhere Einsatzstrafe von zehn Monaten festgesetzt wurde).
3.4.2.4 Beim subjektiven Tatverschulden geht es um die Stärke des deliktischen Willens des Täters bzw. um das Mass an krimineller Energie, seine Beweggründe und Ziele sowie um die Frage, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).
Im vorliegenden Fall sind in subjektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die das Verschulden des Berufungsklägers relativieren könnten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden, wonach der Berufungskläger direktvorsätzlich gehandelt hat und sein Motiv der Rache und der Vergeltung, verbunden mit finanziellen Zielen, als verwerflich zu betrachten ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 = Akten S. 1888). Damit bleibt es bei hypothetischen Einzelstrafen von 6 Monaten Freiheitsstrafe pro Drohung.
3.4.3 Asperation
3.4.3.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a). Das Gericht verfügt hierbei über einen weiten Ermessensspielraum (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 120).
3.4.3.2 Im vorliegenden Fall ist der zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang zwischen der versuchten Erpressung und den Drohungen (wie auch zwischen den einzelnen Drohungen), wie bereits vorne in E. 3.3.5 und 3.4.2.1 erwähnt, sehr eng. Es erscheint daher angemessen, die hypothetischen Einzelstrafen nur moderat, nämlich um den Faktor 0,5 anzurechnen (vgl. etwa AGE SB.2024.35 vom 4. Februar 2025 E. 3.9.2; OGer ZH SB230304 vom 13. September 2024 S. 31 f.; OGer ZH SB230092 vom 25. Juni 2024 S. 57 f.; OGer BE SK 23 408 vom 13. März 2024 E. 31.3). Dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass die für die versuchte Erpressung ausgefällte Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe um insgesamt 27 Monate (9 Drohungen à 6 Monate Freiheitsstrafe, die zu je 3 Monaten anzurechnen sind) zu erhöhen wäre.
3.4.4 Täterkomponente
3.4.4.1 Unter dem Titel muss der Täterkomponente muss anschliessend geprüft werden, ob die soeben ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe zu korrigieren ist. Hierbei soll das Gericht insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).
3.4.4.2 Das Strafgericht hat hierzu festgehalten, dass sich der Berufungskläger in einer schwierigen persönlichen Situation befunden habe: Die Operation zum Spenden einer Niere für seinen Bruder habe für ihn schwere Folgen gehabt. Insbesondere habe er infolge von Nervenverletzungen starke Schmerzen erlitten, was schliesslich zur Invalidität und zu prekären finanziellen Verhältnissen geführt habe. Diese Umstände berücksichtigte das Strafgericht mit einer Reduktion der ursprünglich bei 28 Monaten festgesetzten Freiheitsstrafe um 2 Monate, was zum Endergebnis der Freiheitsstrafe von 26 Monaten führte (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 = Akten S. 1888).
3.4.4.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Reduktion der Strafe ist nicht gerechtfertigt und hätte angesichts der eigentlich schuldangemessenen Freiheitsstrafe von deutlich über 28 Monaten (vgl. hierzu vorne E. 3.4.3) ohnehin keine Auswirkungen. Es bleibt deshalb bei der Freiheitsstrafe von 26 Monaten.
3.5 Geldstrafe wegen der mehrfachen Beschimpfungen
3.5.1 Wie bereits vorne in E. 3.3.6 ausgeführt, ist für die mehrfachen Beschimpfungen zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
3.5.2 Insgesamt hat der Berufungskläger mit sieben seiner Schreiben den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt (nämlich in den Ziffern 3, 5, 7, 12, 14, 15 und 16 der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat für die mehrfachen Beschimpfungen wiederum pauschal eine Geldstrafe von «asperiert […] 50 Tagessätze[n]» festgelegt, ohne sich zu den Einzelstrafen oder dem Asperationsfaktor zu äussern (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 = Akten S. 1889). Angesichts des vorne in E. 3.4.2.1 Ausgeführten ist dies nachfolgend nachzuholen.
3.5.3 Auch betreffend die Beschimpfungen gilt, dass sich diese (wie die Drohungen, vgl. vorne E. 3.4.2.1) kaum unterscheiden, was die Art und Weise der Tatausführung und die Intensität anbelangt. Weil keine der geäusserten Beschimpfungen besonders heraussticht, ist auch für die Beschimpfungen jeweils dieselbe Einzelstrafe festzusetzen. Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens des Berufungsklägers (vgl. dazu ausführlich vorne E. 3.4.2.3 und angefochtenes Urteil S. 21 f. = Akten S. 1887 f.) scheinen Einzelstrafen von 30 Tagessätzen angemessen. Auch betreffend den Asperationsfaktor kann auf das bei den Drohungen Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.4.3.2). Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Beschimpfungen scheint eine Anrechnung von je 50 % angemessen.
3.5.4 Demnach wäre für die erste Beschimpfung eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen und die weiteren sechs Beschimpfungen wären um je die Hälfte anzurechnen. Dies ergäbe eine Strafe von 30 + 90 = 120 Tagessätzen.
3.5.5 Diese Strafe wäre aufgrund der Täterkomponenten – analog zum Vorgehen bei den Drohungen (vgl. vorne E. 3.4.4) – eigentlich leicht zu reduzieren gewesen. Dies hat das Strafgericht unterlassen (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 = Akten S. 1889). Es wäre eine Reduktion von maximal 10 %, also 12 Tagessätzen, infrage gekommen (vgl. vorne E. 3.4.4.2 und angefochtenes Urteil S. 22 = Akten S. 1888). Selbst unter Berücksichtigung dieser Reduktion läge die nach Ansicht des Appellationsgerichts schuldangemessene Geldstrafe immer noch deutlich über den von der Vorinstanz ausgesprochenen 50 Tagessätzen, weshalb diese aufgrund des Verbots der reformatio in peius zu bestätigen ist.
3.5.6 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Berufungsgericht hat dabei von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils auszugehen. Bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil darf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen höheren Tagessatz festlegen, selbst wenn das Verbot der reformatio in peius gilt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Da der Berufungskläger aber nach wie vor in prekären finanziellen Verhältnissen lebt, ist die von der Vorinstanz bei CHF 30.– festgelegte Tagessatzhöhe zu bestätigen.
3.6 Vollzug der Strafen
3.6.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren besteht nach Art. 43 StGB die Möglichkeit, eine teilbedingte Strafe auszusprechen.
3.6.2 Diesbezüglich hat das Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung einer Massnahme nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, sodass damit der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausgeschlossen ist (angefochtenes Urteil S. 21 = Akten S. 1887, mit weiteren Hinweisen). Da die ambulante Massnahme im Berufungsverfahren bestätigt wird (vgl. dazu nachfolgend E. 4), behalten diese Ausführungen ihre Gültigkeit und ist ein (teil-)bedingter Vollzug der ausgesprochenen Strafen ausgeschlossen.
4. Anordnung einer ambulanten Massnahme
4.1 Das Strafgericht hat über den Berufungskläger eine ambulante psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB ausgesprochen. Es hat die Voraussetzungen dafür dargelegt und anhand des Gutachtens von Dr. med. [...] schlüssig aufgezeigt, weshalb diese hier erfüllt sind (angefochtenes Urteil S. 23 f. = Akten S. 1889). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
4.2 Der Berufungskläger ficht die Anordnung der ambulanten Massnahme mit zwei Argumenten an. Erstens macht er geltend, dass die Gutachterin zum Schluss gekommen sei, dass nur ein moderates Risiko für neuerliche Straftaten vorliege und dies für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht reiche. Zweitens argumentiert er, dass die Gutachterin eine ambulante Massnahme zwar empfohlen, aber nicht als notwendig im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB bezeichnet habe (vgl. Plädoyer S. 8 = Akten S. 2016). Mit beiden Argumenten ist der Berufungskläger nicht zu hören.
4.3
4.3.1 Die Anordnung einer ambulanten Massnahme setzt nach Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB voraus, dass zu erwarten ist, durch die Anordnung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vorausgesetzt sind damit eine negative Legalprognose und die Aussicht, dass die ambulante Massnahme diese verbessern kann. Der Berufungskläger wendet sich nur gegen die Annahme einer (genügend) negativen Legalprognose, während er die Eignung der Massnahme nicht bestreitet.
4.3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Legalprognose anhand der Schwere (qualitatives Element) und der Wahrscheinlichkeit der zu befürchtenden Straftaten des Täters (quantitatives Element) zu beurteilen. Diese Kriterien sind nicht unabhängig voneinander. Wenn schwere Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter drohen, sind weniger hohe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung zu stellen (und umgekehrt) (vgl. BGE 137 IV 201 E. 1.2, in: Pra 101 [2012] Nr. 22; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.2.4). Es spielt eine Rolle, ob es sich bei den befürchteten Taten um Übertretungen, Vergehen oder Verbrechen handelt und ob innerhalb eines Tatbestands eher geringfügige Delikte oder schwere Tathandlungen zu erwarten sind (Urwyler et al., Handbuch Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie, Basel 2022, N 1745, mit Hinweisen). Wenn schwere Straftaten drohen, kann auch ein niedriges bzw. moderates Rückfallrisiko für die Anordnung einer Massnahme ausreichen. Es kann diesbezüglich insbesondere auf BGer 6B_875/2019 vom 9. September 2019 E. 1.2 f verwiesen werden. In jenem Fall hatte die sachverständige Person das Rückfallrisiko als gering bzw. im Fall einer erneuten psychischen Dekompensation als moderat bis gering eingeschätzt. Weil aber schwere Straftaten zu befürchten waren, liess das Bundesgericht dies für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme genügen, wobei zu betonen ist, dass es in jenem Fall um die Anordnung einer stationären Massnahme ging, bei der die Voraussetzungen strenger zu handhaben sind, weil diese stärker in die Freiheitsrechte der betroffenen Person eingreift, als dies bei einer ambulanten Massnahme der Fall ist.
4.3.3 Im vorliegenden Fall hat die Sachverständige in Bezug auf den Berufungskläger eine moderate Rückfallgefahr für ähnliche Straftaten wie Drohungen, Beschimpfungen, Erpressungsversuche oder Versuche, bestimmte Personen zu schädigen, festgestellt (Gutachten S. 72 = Akten S. 1538, vgl. auch S. 73 = Akten S. 1539, wo die Sachverständige von einem «erhöhten Risiko für künftige Straftaten» spricht). Erpressung nach Art. 156 StGB ist ein Verbrechen und der Berufungskläger muss sich ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vorwerfen lassen (vgl. dazu vorne E. 3.4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz angenommene (für eine ambulante Massnahme genügend) negative Legalprognose nicht zu beanstanden.
4.3.4 Kommt hinzu, dass bei Drohungen nach der Rechtsprechung auch zu berücksichtigen ist, inwiefern mit der Ausführung der angedrohten Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2 f., 6B_1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2.5). Im vorliegenden Fall ist deshalb bei der Anordnung der Massnahme auch zu berücksichtigen, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss gekommen ist, dass ohne Massnahme ein moderates Risiko dafür bestehe, dass der Berufungskläger die von ihm angedrohten (sexuellen) Gewaltstraftaten ausführen werde (Gutachten S. 67 = Akten S. 1533). Insofern stehen auch die hochwertigsten Rechtsgüter (Leib und Leben, sexuelle Integrität) auf dem Spiel und sind in die Abwägung einzubeziehen. Auch deshalb kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden, wenn er eine relevante negative Legalprognose verneinen will.
4.4 Soweit der Berufungskläger sodann geltend macht, dass die Sachverständige eine Massnahme zwar empfohlen, aber nicht als notwendig bezeichnet habe, betreibt er reine Wortklauberei, weil die von der Sachverständigen im konkreten Fall ausgesprochene Empfehlung impliziert, dass sie die ambulante psychiatrische Behandlung für notwendig erachtet. Mit der Wortwahl «Empfehlung» bringt sie zum Ausdruck, dass sie sich nur «[a]us gutachterlicher Sicht» (vgl. Gutachten S. 81 = Akten S. 1547) äussern kann, während die Anordnung an sich letztlich dem Gericht obliegt (vgl. dazu statt vieler BGer 6B_839/2019 vom 10. September 2019 E. 1.1). Eine solche Wortwahl steht der Anordnung einer Massnahme durch das Gericht folglich nicht entgegen (vgl. z.B. auch Urwyler et al., a.a.O., N 1901, die explizit davon sprechen, dass das Gericht seinen Entscheid gestützt auf die «Massnahmenempfehlung» der sachverständigen Person treffe).
4.5 Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten auch klar, dass die Sachverständige die Anordnung der ambulanten psychiatrischen Behandlung in Ergänzung zur Bewährungshilfe und zum Kontaktverbot empfohlen hat (vgl. Gutachten S. 74 = Akten S. 1540). Deshalb ist der Berufungskläger auch nicht zu hören, soweit er ausführt, die Bewährungshilfe und das Kontaktverbot seien zusammen mit einer bloss freiwilligen Therapie ausreichend (Plädoyer S. 8 = Akten S. 2016).
4.6 Das Strafgericht hat die ambulante Massnahme unter Aufschub der unbedingten Freiheitsstrafe ausgesprochen (vgl. angefochtenes Urteil S. 24 = Akten S. 1890). Dies ist angesichts des hier geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. vorne E. 1.2) nicht mehr zu überprüfen, sondern zu bestätigen.
5. Fazit
Damit ist die Berufung abzuweisen bzw. das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Der Berufungskläger ist damit – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten Erpressung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen) und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Für die Dauer der Behandlung wird Bewährungshilfe angeordnet.
6. Kosten und Entschädigungen
6.1 Kostenfolgen
6.1.1 Vorinstanz
Da das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, hat der Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32'574.90 sowie die Urteilsgebühr von CHF 7'000.– zu tragen.
6.1.2 Rechtsmittelverfahren
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen weitestgehend. Einzig sein an der Berufungsverhandlung gestellter Antrag, wonach auf die von der Privatklägerin angemeldete Schadenersatz(mehr)forderung nicht einzutreten sei, entspricht auch der Meinung des Berufungsgerichts (vgl. vorne E. 1.5). Dies betrifft indessen nur einen Nebenpunkt und steht der (vollumfänglichen) Kostenauflage nicht entgegen (vgl. Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 428 N 12). Deshalb hat der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen.
6.2 Entschädigungsfolgen
6.2.1 Berufungskläger
Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen entsprechend der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) zusätzlich 4,5 Stunden zu vergüten sind. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da der Berufungskläger zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde (vgl. vorne E. 6.1.2), ist er verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.2.2 Privatklägerin
Weil die Privatklägerin im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen (ausser in einem unwesentlichen Nebenpunkt, vgl. vorne E. 1.5 und 6.1.2) vollumfänglich obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO). Der von der Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren (inklusive Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) geltend gemachte Aufwand von 16 ⅔ Stunden (vgl. Honorarnote = Akten S. 2023 f.) erscheint angemessen. Indes ist entgegen der Honorarnote der Rechtsvertreterin vom üblichen Stundenansatz von CHF 250.– (statt CHF 300.–) (vgl. hierzu z.B. AGE SB.2022.30 vom 7. Juni 2024 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen) auszugehen. Für den genauen Betrag der Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. Januar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 1 der Anklage;
- Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Ziff. 3 der Anklage;
- Auferlegung eines Verbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a des Strafgesetzbuches, für die Dauer von 5 Jahren mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Gutheissung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 2'444.90 zzgl. 5 % Zins sowie Verweisung der Schadenersatzmehrforderung von CHF 218.10 auf den Zivilweg;
- Gutheissung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 3'000.– sowie Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 5'000.–;
- Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'779.10 an die Privatklägerin;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung für diesen Betrag.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten Erpressung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 26 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. Dezember 2022 bis zum 18. April 2023 (132 Tage) und unter Einrechnung von 30 Tagen für die ausgestandenen Ersatzmassnahmen, und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–,
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Für die Dauer der Behandlung wird Bewährungshilfe angeordnet,
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 32'574.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin in Höhe von CHF 4'535.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche Verfahren verurteilt. Auf die im Berufungsverfahren von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzmehrforderungen von € 335.16 und CHF 682.05 wird nicht eingetreten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Advokat, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'420.– und ein Auslagenersatz von CHF 58.70, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 362.75, somit total CHF 4'841.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Sachverständige Dr. med. [...]
- Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.