|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2024.48
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Nina Blum, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 16. Januar 2024 (SG.2023.184)
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefähr-
dung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäu-
bungsmittelgesetzes
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Januar 2024 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9. September 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.–. Das ebenfalls gegen sie geführte Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Anklagepunkt 1 wurde demgegenüber zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Weiter wurde die Einziehung und Vernichtung sämtlicher beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände beschlossen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7'856.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt und ihr amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin), vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Berufung erklärt. Sie beantragt, es sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und sie sei stattdessen in den Anklagepunkten 1–3 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen. Von den weitergehenden Vorwürfen in den Anklagepunkten 1–4 sei sie freizusprechen, namentlich sei von einer Anwendbarkeit von Art. 19b statt von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes auszugehen. Vom Anklagepunkt 4 sei sie vollumfänglich freizusprechen. Die gefällten Schuldsprüche hinsichtlich Anklagepunkt 5 seien sodann zu bestätigen. Demgemäss sei sie in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal 4 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse im Betrage von CHF 600.– zu verurteilen, dies alles unter o/e‑Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde das mündliche Verfahren gemäss Art. 405 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien Frist gesetzt zur allfälligen Einreichung und Begründung von Beweisanträgen. Innert erstreckter Frist hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2024 beantragt, es sei bei PD Dr. med. [...] oder bei der [...] ein suchtmedizinisches Gutachten zur Frage in Auftrag zu geben, bei welcher Häufigkeit und in welcher Menge Kokainkonsum gesundheitsgefährdend sei. Zudem sei die von «[...]» in Zusammenarbeit mit dem Institut für Kriminologie der Universität Lausanne und dem Institut für Sozial- und Präventivmedizin des Unispitals Lausanne erarbeitete Studie beizuziehen und der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen. Eventualiter zu diesen beiden Anträgen sei Herr Prof. Dr. [...] einerseits als Zeuge für die dem BGE 109 IV 153 zugrunde gelegten wissenschaftlichen Überlegungen und der damaligen Faktenlage sowie andererseits als suchtmedizinischer Sachverständiger hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer gutachterlichen Neubeurteilung der festgelegten Menge von Kokain, welche als Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes anzusehen sei, zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die Einreichung weiterer Beweismittel sowie die Stellung weiterer Beweisanträge, namentlich auf Befragung des [...] von «[...]», [...], sowie des [...] der [...], [...], bleibe dabei in jedem Falle – also auch im Falle der Gutheissung des Eventualbegehrens – ausdrücklich vorbehalten. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Der verfahrensleitende Präsident hat die Beweisanträge der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 25. März 2025 – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag hin – abgewiesen. Die Verteidigung hat dazu mit Eingabe vom 24. September 2025 Stellung genommen und mehrere Unterlagen eingereicht mit dem Antrag, diese beim Gericht in Zirkulation zu setzen. Dem kam der verfahrensleitende Präsident mit Verfügung vom 24. September 2025 nach.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2025 wiederholte der amtliche Verteidiger seinen Antrag auf Einholung eines suchtmedizinischen Gutachtens zuhanden des Gesamtgerichts. Anschliessend wurde die Berufungsklägerin zur Person befragt, bevor der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangten. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der reformatio in peius).
1.2.2 Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das von der Berufungsklägerin ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche hinsichtlich Ziff. 5 der Anklageschrift wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift zufolge Eintritts der Verjährung, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Vorfragen und Beweisanträge
2.1 Einholung eines suchtmedizinischen Gutachtens
2.1.1 Aus der Sicht der Verteidigung sind die vom Bundesgericht in BGE 109 IV 143 festgehaltenen Grenzwerte zur Abgrenzung zwischen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) willkürlich, da die geltend gemachten medizinisch-wissenschaftlichen Entscheidgrundlagen einer Überprüfung nicht zugänglich und folglich weder transparent noch schlüssig seien. Das Bundesgericht habe den Experten damals nicht nur Weisungen erteilt, wie die Betäubungsmittelmenge für eine Gesundheitsgefährdung zu ermitteln sei (Abstellen auf «drogenunerfahrene Konsumenten» und die «gefährlichste gebräuchliche Applikationsart»), sondern diesen überdies auch vorgeschrieben, was unter einer Gesundheitsgefährdung verstanden werden müsse («Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge»). Es habe damit in die Unabhängigkeit der Sachverständigen eingegriffen. Vor diesem Hintergrund hätten die in BGE 109 IV 143 festgelegten Grenzwerte schon zum damaligen Zeitpunkt nichts mit dem damals aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften zu tun. Überdies stelle sich die Frage, wie denn heute – um vier Jahrzehnte an Forschung und suchtmedizinischer Erfahrung reicher – die Grenzwerte nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften festzulegen seien. Dies bedürfe einer gutachterlichen Abklärung (Beweisanträge vom 27. September 2024, Akten S. 593 ff.).
Nachdem der verfahrensleitende Präsident die Beweisanträge der Verteidigung vom 27. September 2024 betreffend die Einholung eines suchtmedizinischen Gutachtens, die Beiziehung einer von «[...]» erarbeiteten Studie sowie die Befragung verschiedener Personen mit Verfügung vom 25. März 2025 abwies (Akten S. 609 f.), unterbreitete die Verteidigung den Antrag auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zuhanden des Gesamtgerichts erneut. Wie bereits in ihrer Eingabe vom 24. September 2025, in welcher sie sich mit der Kurzbegründung der abweisenden Verfügung des Verfahrensleiters auseinandersetzte (Akten S. 612 ff.), machte sie dabei zunächst geltend, dass es sich bei der in der Regeste des Leitentscheids BGE 145 IV 312 angeführten von der [...] erstellten sog. «Studie» eigentlich nicht um eine Studie, sondern um eine Stellungnahme einer nicht unabhängigen Stelle handle, bei welcher die 40-jährige Rechtsprechung des Bundesgerichts als Grundlage genommen worden sei. Diese Rechtsprechung basiere seit jeher nicht auf einer wissenschaftlichen Grundlage. Gemäss einer Auskunft des Bundesgerichts seien keine Unterlagen hinsichtlich des am 5. Mai 1983 durchgeführten und für BGE 109 IV 143 wegweisenden Hearings mehr vorhanden. Man könne also nichts überprüfen. Was eine Gesundheitsgefährdung sei, sei keine juristische, sondern eine wissenschaftliche Frage. Diese Frage habe nach 40 Jahren eine Aufarbeitung verdient. Die unteren Instanzen hätten auch die Aufgabe der Rechtsfortbildung und müssten dem Bundesgericht Impulse geben. Es gehe nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern die Schaffung einer Grundlage für die Beurteilung der Frage, ab wann aus suchtmedizinischer Sicht – selbst unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesgerichts wie etwa gefährlichste Applikationsform – eine Gesundheitsgefährdung vorliege. Sollte man gestützt auf ein solches Gutachten zum Ergebnis kommen, die Grenzwerte müssten angehoben werden, so würde dies auch zur Entlastung der Justiz führen. Schliesslich stünde auch die Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe in Anbetracht der tiefen Grenzwerte in keinem Verhältnis zu anderen Tatbeständen mit der gleichen Strafandrohung (Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 662 f.).
2.1.2 Die Kritik der Verteidigung mag in gewisser Hinsicht durchaus berechtigt sein. Nichtsdestotrotz gilt es festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bzw. zu den Grenzwerten sehr gefestigt ist und in jüngster Zeit – trotz der Kritik in der Lehre – wiederholt bestätigt wurde (vgl. BGE 150 IV 213, 145 IV 312; BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.1, 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2). Gemäss dem Bundesgericht besteht etwa kein Anlass, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der «viele[n] Menschen» zu ändern, da die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung für klare und einheitliche Regeln sprächen und die Änderung einer Rechtsprechung strengen Voraussetzungen unterliege (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich auch bei der Auslegung des Begriffs der Gesundheitsgefährdung grundsätzlich um eine Rechtsfrage und nicht um eine reine Sachverhaltsfrage. So ist es jedenfalls Sache der Rechtsprechung, die entsprechenden Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage die Wissenschaft als Tatsachenfrage das physische und psychische Schädigungspotenzial zu beantworten hat. Insbesondere angesichts der Natur von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als abstraktes Gefährdungsdelikt liegt es am Bundesgericht zu beurteilen, von welcher Konsumform oder Drogenerfahrenheit der potenziellen Konsumenten auszugehen ist. Auch hier obliegt eine allfällige Änderung nicht den unteren Instanzen, sondern dem Bundesgericht, welches die Kriterien ursprünglich entwickelt hat. Soweit die Verteidigung geltend macht, es gehe ihr nicht um eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung, sondern ausschliesslich um die Schaffung einer wissenschaftlichen Grundlage zur Beurteilung der zugrundeliegenden Tatsachenfrage, vermag sie daraus nichts zu Gunsten der Berufungsklägerin abzuleiten. Denn würde sich das Appellationsgericht unabhängig vom Ergebnis eines solchen suchtmedizinischen Gutachtens weiterhin an die vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwerte halten, so wäre der Beweisantrag bereits mangels Relevanz im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Eine vorsorgliche Beweiserhebung einzig zugunsten eines allfälligen Verfahrens vor einer Rechtsmittelinstanz ist im schweizerischen Strafprozess nicht vorgesehen und entspricht darüber hinaus auch nicht dem Grundsatz der Prozessökonomie. Schliesslich ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass die bestehenden Grenzwerte zur Folge haben, dass – insbesondere auch drogenabhängige – Kleinhändler den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllen, was angesichts der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe und des im Einzelfall vorliegenden Unrechtsgehalts zu stossenden Wertungen führen könnte. Sie verkennt damit aber, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG genau für solche Fälle einen fakultativen Strafmilderungsgrund geschaffen hat – wenn auch damit lediglich die Sanktion und nicht die Qualifikation als Verbrechen korrigiert wird. Aus den genannten Gründen besteht kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen und bedarf es folglich auch keiner Einholung eines suchtmedizinischen Gutachtens. Vielmehr obliegt es dem Bundesgericht, eine vertiefte wissenschaftliche Abklärung der Streitfrage anzustossen, sollte es eine Rechtsprechungsänderung in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Schwelle für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls vorliegend ohnehin weit überschritten wurde (vgl. unten E. 4.2) und folglich auch eine Erhöhung der Grenzwerte nicht zwingend mit einer milderen rechtlichen Qualifikation verbunden wäre. Mithin ist der Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen.
2.2 Anklagegrundsatz
2.2.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6 f., Akten S. 491 f.), macht die Verteidigung auch vor dem Berufungsgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Aus der Anklageschrift gehe nicht klar hervor, welche Betäubungsmittelmengen zum Eigenkonsum und welche zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Es heisse darin: «in kleinem Umfang für den Eigenkonsum, grösstenteils verkaufsbestimmte …». Der mengenmässige Umfang sei unbestimmt, weshalb unklar sei, wie dies zu verteidigen sei. Bei den für den Eigenkonsum bestimmten Teilen müsste man wissen, wie viel genau abgezogen werde, um zu eruieren, ob sie unter Art. 19a oder 19b BetmG fallen würden. Auch dies sei in der Anklageschrift nicht festgehalten. Wenn die Anklageschrift unklar sei, dann sei davon auszugehen, dass es sich um eine geringfügige Menge handle (Prot. Berufungsverhandlung S. 3, 7 f., Akten S. 663, 667 f.).
Darüber hinaus sieht die Verteidigung auch im vom vorsitzenden Gerichtspräsidenten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung angekündigten Würdigungsvorbehalt eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Präsident stellte die Prüfung einer – gegenüber der Anklageschrift und der vorinstanzlichen Urteilsbegründung – abweichenden rechtlichen Würdigung in Aussicht. Das Gericht werde ihm Rahmen der Beratung diskutieren, ob die Betäubungsmittelmengen der einzelnen rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu addieren seien (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 664). Die Verteidigung entgegnete im Rahmen ihres Plädoyers, es seien in der Anklageschrift jeweils einzelne Delikte angeklagt und der Sachverhalt sei entsprechend aufgeführt. Eine solche Neuwürdigung bedürfte einer Rückweisung der Anklageschrift, wobei fraglich erscheine, ob dies angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots überhaupt noch möglich sei. Die abweichende Würdigung scheitere somit am Anklagegrundsatz (Prot. Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 666 f.).
2.2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der Berufungsklägerin zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (BGer 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3, 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1.1). Art. 344 StPO sieht zudem vor, dass das Gericht, wenn es eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung beabsichtigt, dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Hiermit bezweckt Art. 344 StPO die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und damit den Schutz der Verteidigungsrechte (vgl. dazu ausführlich AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2). Zu beachten ist bei alledem, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die erwähnten Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn die Angeklagte bzw. ihr Verteidiger von Anfang an gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5, vgl. auch 6B_679/2018 vom 12. Feb. 2019 E. 1.2; AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2). Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten sind die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGer 6B_720/2018 vom 03. Oktober 2018 E. 1.3, 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.4 mit Hinweisen).
2.2.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Anklagevorwürfe genügend präzise formuliert, damit sich die Berufungsklägerin wirksam dagegen zur Wehr setzen konnte. Aus der Anklageschrift vom 16. August 2023 (Akten S. 398 ff.) ergibt sich zweifelsfrei, welche einzelnen Handlungen ihr im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden. So werden vier Personenkontrollen mit genauen Ort- und Datumsangaben geschildert, wobei jeweils die von der Berufungsklägerin mitgeführten Betäubungsmittel samt Angaben zur Art, zur Menge und – soweit ausgewertet – zum Reinheitsgehalt genannt werden. Weiter werden die anlässlich der Kontrollen zum Vorschein gekommenen Utensilien wie etwa Feinwaagen, Verpackungsmaterial und Barschaften aufgeführt. Zugleich schildert die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift für alle sichergestellten Betäubungsmittel gesondert, ob sie für den Verkauf oder den Eigenkonsum bestimmt gewesen sein sollen und unter welche Tatbestände sie die einzelnen Tathandlungen subsumiert. Die genannten Vorwürfe sind damit ausreichend umschrieben und erlauben eine Individualisierung der zu beurteilenden Vorfälle. Dass sie bei gewissen Betäubungsmitteln davon ausgeht, dass diese nur teilweise verkaufsbestimmt gewesen seien und in kleinem Umfang dem Eigenkonsum gedient hätten, sie die Anteile dabei aber nicht genau beziffert, hindert die Berufungsklägerin nicht an der gehörigen Verteidigung. Es versteht sich von selbst, dass ohne Kenntnis des genauen Konsumverhaltens der Berufungsklägerin im damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wie gross der für den Eigenkonsum bestimmte Teil war. Eine präzisere Schilderung war der Staatsanwaltschaft unter den vorliegenden Umständen somit nicht möglich, zumal es ohnehin nicht Aufgabe der Anklagebehörde, sondern vielmehr jene des Gerichts ist, den Sachverhalt zu erstellen. So obliegt es denn auch dem Gericht zu entscheiden, ob im Zweifel etwa von einer geringfügigen Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG auszugehen ist. Aus den jeweiligen Tatbestandsangaben der Staatsanwaltschaft geht immerhin hervor, dass der verkaufsbestimmte Teil in den Anklageziffern 1–3 aus ihrer Sicht jedenfalls über den Grenzwerten von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewesen sein soll. Auch geht daraus hervor, dass sie den für den Eigenkonsum bestimmten Anteil in den Ziffern 1–4 jeweils über eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG hinausgehend einschätzt, ansonsten sie keine Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes beantragen würde. Ein expliziter Hinweis, dass sie von einer Art. 19b Abs. 1 BetmG übersteigenden Menge ausgehe, erübrigt sich damit. Die angemessenen und teilweise auch zutreffenden materiellen Vorbringen der Verteidigung vor erster Instanz und nun auch vor dem Berufungsgericht lassen zudem erkennen, dass diese sich ohne weiteres wirksam gegen die im Raum stehenden Vorwürfe zur Wehr setzen konnte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit nicht ersichtlich.
Ebenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen ist in dem vom vorsitzenden Präsidenten angekündigten Würdigungsvorbehalt. Das Gericht ist nicht an die Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden. Insofern steht es ihm – in Bezug auf den Anklagegrundsatz — grundsätzlich frei, bei der Prüfung der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle verkaufsbestimmten Betäubungsmittel aus den einzelnen Vorfällen zu addieren. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift offenbar von einer anderen rechtlichen Würdigung ausging, steht dem nach dem Erwogenen nicht entgegen. Da vorliegend sämtliche auch für die neue rechtliche Würdigung erforderlichen Tatbestandselemente geschildert wurden, ist dafür auch keine Rückweisung der Anklageschrift nötig, wie es die Verteidigung vorbringt. Der vorsitzende Präsident hat die in Betracht gezogene rechtliche Würdigung zudem den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verteidigung machte davon im Rahmen ihres Plädoyers Gebrauch. Damit wurde das rechtliche Gehör und der Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, steht auch das Verschlechterungsverbot einer solchen neuen rechtlichen Würdigung nicht entgegen (vgl. unten E. 4.2.2).
2.3 Verwertbarkeit der in den Polizeirapporten enthaltenen Aussagen
2.3.1 Fraglich ist weiter die Verwertbarkeit der in den Polizeirapporten vom 8. Januar 2021, 8. September 2021 und 17. April 2022 festgehaltenen sinngemässen Angaben der Berufungsklägerin. Gemäss dem Rapport vom 8. Januar 2021 hat die Berufungsklägerin während der Kontrolle keine Angaben zum Sachverhalt gemacht. Bei der Entlassung soll sie indes sinngemäss Folgendes angegeben haben: «Es ist ja klar, dass diese Menge zu viel für den Eigenkonsum ist. Der Preis für ein Gramm liegt derzeit zwischen CHF 90.– und CHF 110.–. Bei mir bekommt man es für CHF 90.» (Akten S. 158). Der Polizeirapport vom 8. September 2021 hält sodann fest, dass die Berufungsklägerin im Rahmen der Kontrolle folgende sinngemässe Angaben zum Sachverhalt gemacht haben soll: «Ich wollte zum Gassenzimmer etwas Essen gehen. Damit ich mir dort das Essen leisten kann, verkaufe ich die Tabletten. Ich finde es eine Frechheit, dass sie mich einfach kontrollieren. Ich möchte meinem Anwalt anrufen. Sie dürfen mich nicht nackt ausziehen. Die Drogen kaufe ich nur noch in grossen Mengen. Der Rest ist alles Dreck.» (Akten S. 189 f.). Im Nachgang zur Kontrolle vom 16. April 2022 wurde die Berufungsklägerin auf der Polizeiwache in Arrest gesetzt. Dabei soll sie gemäss dem Polizeirapport vom 17. April 2022 sinngemäss gesagt haben: «Im Etui befinden sich 15 Gramm Kokain und 11 Gramm Heroin. Die beiden Schlüssel gehören zu 2 Tresoren in meiner Wohnung. Diese sind allerdings leer.» (Akten S. 244 f.).
Aus den fraglichen Polizeirapporten ist nicht ersichtlich, dass Rechtsbelehrungen der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 158 StPO stattgefunden hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist folglich mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass diese unterblieben sind (angefochtenes Urteil S. 7, Akten S. 518). Die Verteidigung leitet aus diesem Umstand eine Unverwertbarkeit der entsprechenden Angaben ab. Auch indiziell dürfe darauf nicht abgestellt werden. Eventualiter seien Konfrontationseinvernahmen mit den rapportieren Polizeibeamten durchzuführen (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, 9, Akten S. 664, 669).
2.3.2 Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (BGer 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4, 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2, 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2), unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (BGer 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.3, m.w.H.). Den protokollierten Feststellungen kommt zwar nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
Differenziert zu beurteilen sind indes in Polizeirapporten protokollierte Äusserungen, welche ohne vorgängige Rechtsbelehrung ergehen. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO muss die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme belehrt werden. Mithin greifen die Belehrungsvorschriften unter anderem ab dem Zeitpunkt, in welchem ein hinreichender Verdacht vorliegt, dass sich die betroffene Person einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben könnte und sie damit beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO ist (vgl. dazu Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 158 N 3a). Einvernahmen, welche ab diesem Zeitpunkt unter Missachtung der Belehrungsvorschriften erfolgen, sind gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar. Bei unklarer Sach- und Beweislage darf die Polizei jedoch informatorische Befragungen ohne die entsprechenden Belehrungen durchführen, wenn und soweit diese lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt (vgl. AGE SB.2022.128 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2.2, m.H.a. BES.2020.199 vom 11. Dezember 2020 E. 2.3, BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Godenzi, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 143 N 6; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2012, S. 259; Boll, «Verteidigung der ersten Stunde» gemäss Schweizerischer StPO, Zürich 2020, S. 66). Eine abweichende Beurteilung erfolgt zudem bei sog. Spontanaussagen, bei welchen nicht nach den Regeln einer formellen Befragung gemäss Art. 158 StPO vorzugehen ist. Spontanaussagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht staatlicherseits provoziert wurden, das heisst eine Person gibt aus freien Stücken und ohne dass ihr irgendwelche Vorhalte gemacht wurden, ungefragt und unaufgefordert von sich aus gewisse Informationen preis (Salzmann/Mutti/Fritz, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, in: forumpoenale 3/2022, S. 199 ff., 201). Das Bundesgericht hat sich bisher nicht klar zur Verwertbarkeit von Spontanaussagen geäussert (vgl. Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O., 201, m.w.H.). In der Lehre wird zum Teil vertreten, sowohl für die Verwertbarkeit im Rahmen informeller Befragungen erlangter Aussagen als auch von Spontanaussagen, werde vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt, in dem die Aussage gemacht werde, noch kein Tatverdacht bestehe (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 158 N 7; Godenzi, a.a.O, Art. 143 N 6; dieser Lehrmeinung offenbar folgend KGer GR SK1 14 50 vom 20. April 2015). Nach einer anderen Lehrmeinung sollen Spontanaussagen auch noch möglich sein, wenn von Seiten der Ermittlungsbehörde ein Tatverdacht bestehe, da die Aussage aus freien Stücken und ohne jeglichen behördlichen Zwang erfolge und die aussagende Person damit von sich aus auf die ihr dienenden gesetzlichen Schutzbestimmungen verzichte (Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O, S. 201). Unabhängig davon besteht in der Lehre jedenfalls darin Einigkeit, dass in Zwangssituationen zustandegekommene Aussagen unverwertbar sein sollen. Eine Zwangssituation liege etwa anlässlich einer Festnahme vor. Im Zuge der Festnahme am Tatort oder während des Transports zur Polizeistation getätigte Aussagen seien deshalb absolut unverwertbar (Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O., S. 201; vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 158 N 8; Godenzi, a.a.O, Art. 158 N 12).
2.3.3 Vorliegend bestand angesichts der Anhaltungs- bzw. Kontrollsituationen, in deren Rahmen bei der Berufungsklägerin jeweils Betäubungsmittel zum Vorschein kamen, bei allen Vorfällen klarerweise bereits ein hinreichender Tatverdacht, bevor die Berufungsklägerin die fraglichen Äusserungen tätigte. Gemäss einem Teil der Lehre ist deren Verwertbarkeit damit unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer informellen Befragung oder als Spontanäusserung getätigt wurden, mangels Rechtsbelehrungen von vornherein ausgeschlossen. Gemäss dem anderen Teil der Lehre sind die Aussagen verwertbar, wenn es sich um Spontanaussagen handeln würde und sie nicht in einer Zwangssituation getätigt worden wären. Vorliegend kann offenbleiben, welcher Lehrmeinung zu folgen ist. Aus den fraglichen Polizeirapporten ist nämlich nicht erkennbar, ob es sich bei den darin zitierten Äusserungen überhaupt um Spontanäusserungen handelt, welche nicht staatlicherseits provoziert wurden. Aus den Rapporten lässt sich jedenfalls nichts Derartiges entnehmen. Angesichts des sonstigen Aussageverhaltens der Berufungsklägerin und ihrer Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden scheint jedenfalls zweifelhaft, weshalb sie derartige Äusserungen ungefragt hätte preisgeben sollen. Im Zweifel ist vorliegend jedenfalls davon auszugehen, dass die Aussagen – wenn überhaupt – auf Nachfrage getätigt wurden. In Bezug auf die in den Rapporten vom 8. September 2021 und 17. April 2022 festgehaltenen Aussagen ist ausserdem zu berücksichtigen, dass diese während der laufenden Kontrolle bzw. sogar im Arrest getätigt wurden. Folglich ist in diesen Fällen auch von erhöhten Drucksituationen auszugehen, welche einer Verwertung ebenfalls entgegenstehen. Mangels Rechtsbelehrungen sind die in den Polizeirapporten vom 8. Januar 2021, 8. September 2021 und 17. April 2022 protokollierten Äusserungen der Berufungsklägerin somit nicht verwertbar. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 7, 10, Akten S. 518, 521) dürfen sie damit auch nicht indiziell berücksichtigt werden. Der Eventualantrag der Verteidigung auf Konfrontationseinvernahmen mit den rapportierenden Polizisten erübrigt sich damit.
3. Tatsächliches
3.1 Betäubungsmittelmengen
Aufgrund der Akten erstellt und grundsätzlich unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin am 7. Januar 2021, am 8. September 2021, am 16. April 2022 und am 2. September 2022 Polizeikontrollen unterzogen wurde und dabei diverse Betäubungsmittel auf sich trug.
3.1.1 Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Januar 2021 geht aus dem Polizeirapport vom 8. Januar 2021 (Akten S. 157 ff.), der von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigung der Sicherstellung bzw. dem dazugehörigen Verzeichnis (Akten S. 62 ff.) und den forensisch-chemischen Gutachten vom 9. Februar 2021 und 17. November 2021 (Akten S. 180 ff., 184 f.; vgl. auch Aktennotiz zur zweiten Wirkstoffanalyse vom 23. November 2021, Akten S. 166) hervor, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Kontrolle bei der Kontakt- und Anlaufstelle Dreispitz netto 34.3 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 84 % (als Hydrochlorid, Vertrauensbereich ± 5.6 %) gemäss der ersten Wirkstoffanalyse bzw. 90.7% (als Hydrochlorid, Vertrauensbereich ± 6.2 %) gemäss der zweiten Wirkstoffanalyse sowie netto 1.7 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % (als Base, Vertrauensbereich ± 2.5 %) mit sich führte. Zu ihren Gunsten ist gemäss der für sie günstigeren Wirkstoffanalyse von 26.89 Gramm reinem Kokain und knapp 0.2 Gramm reinem Heroin auszugehen. Hinsichtlich des sichergestellten Heroins wurde das Verfahren von der Vorinstanz rechtskräftig eingestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.1.2 Hinsichtlich des Vorfalls vom 8. September 2021 geht aus dem Polizeirapport vom 8. September 2021 (Akten S. 188 ff.), der von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigungen der Sicherstellung (Akten S. 191 ff.), dem Beschlagnahmebefehl und den dazugehörigen Verzeichnissen (Akten S. 76 f., 82 f.), der Beschlagnahmeverfügung (Akten S. 109), dem forensisch-chemischen Gutachten (Akten S. 240 f.), dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht (Akten S. 220 ff.) sowie der dazugehörigen Fotodokumentation (Akten S. 226 ff.) hervor, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Kontrolle im Bereich [...]strasse / [...]strasse 43 Valium-Tabletten (41 Tabletten à 5 mg und 2 Tabletten à 10 mg) und netto 22.6 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 87.4 % (als Hydrochlorid, Vertrauensbereich ±5.6%) mit sich führte. Zu ihren Gunsten ist somit von 18.49 Gramm reinem Kokain auszugehen. Bei den in den Beschlagnahmeverzeichnissen aufgeführten zusätzlichen 0.4 Gramm «Kokain» (Pos. 1016 A040392) und 3.3 Gramm «Heroin» (Pos. 1018 und Pos. 1016 A040397) ist mangels Auswertung im Zweifel davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um Betäubungsmittel handelt. Wie in den Erwägungen zum rechtlichen aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 4.3), wären diese zum Eigenkonsum bestimmten Mengen vorliegend jedoch ohnehin geringfügig im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG und deren Besitz folglich straflos. Den Besitz der Valium-Tabletten bestätigte die Berufungsklägerin indes selbst, indem sie in ihrer Einvernahme vom 25. Januar 2023 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, sie habe für diese ein ärztliches Rezept und habe sie bei der Abgabestelle bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken bezogen (Akten S. 138; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 490).
3.1.3 Hinsichtlich des Vorfalls vom 16. April 2022 geht aus dem Polizeirapport vom 17. April 2022 (Akten S. 244 ff.), der von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigung der Sicherstellung bzw. dem dazugehörigen Verzeichnis (Akten S. 101 ff.) , der Fotodokumentation (Akten S. 271 ff.) und dem forensisch-chemischen Gutachten vom 2. Juni 2022 (Akten S. 289 ff.) hervor, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Kontrolle im Bereich [...]gasse / [...]gasse netto 26.6 Gramm Kokaingemisch (die zusätzlichen 0.1 Gramm Kokaingemisch wurden in der Anklageschrift nicht geschildert) mit einem Wirkstoffgehalt von 82.9 % (als Hydrochlorid, Vertrauensbereich ± 5.6 %) sowie netto 13.5 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % (als Base, Vertrauensbereich ± 2.5 %, in Bezug auf 12.1 Gramm gemäss IRM‑Nr. 22-0882.2) bzw. 30 % (als Base, Vertrauensbereich ± 3.5 %, in Bezug auf 1.4 Gramm gemäss IRM‑Nr. 22-0882.3) mit sich führte. Zu ihren Gunsten ist somit von 20.56 Gramm reinem Kokain und 1.76 Gramm reinem Heroin auszugehen.
3.1.4 Hinsichtlich des Vorfalls vom 2. September 2021 geht aus dem Polizeirapport vom 3. September 2021 (Akten S. 294 f.), der von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigungen der Sicherstellung (Akten S. 105, 296) und dem dazugehörigen Verzeichnis (Akten S. 107) hervor, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Kontrolle am [...]ring 50 Ketalgin-Tabletten (in Blister 40 mg) und 2 Ecstasy-Tabletten mit sich führte. Zwar enthalten die Akten keine Fotodokumentation zu den beschlagnahmten Tabletten, doch hat die Berufungsklägerin deren Sicherstellung unterschriftlich bestätigt, womit – zusammen mit den weiteren Indizien – rechtsgenüglich erstellt ist, dass sie im Besitz der aufgeführten Ketalgin- und Ecstasy-Tabletten war. Entsprechend den Vorbringen der Verteidigung (Prot. Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 668) ist bei den im Verzeichnis aufgeführten 5.4 Gramm «Kokain» mangels Auswertung im Zweifel indes davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um Betäubungsmittel handelt. Anders ist es bei den aufgelisteten 4 Gramm Heroingemisch, welche mittels einer MicroNIR-Analyse bestätigt wurden (Akten S. 107). Zusammen mit den weiteren Indizien, wie etwa die Abpackung in einem Minigrip und dem in den anderen Fällen bestätigten Umgang mit Heroin, bestehen keine rechtsgenüglichen Zweifel, dass es sich auch bei der vorliegend sichergestellten Substanz um Heroin handelt. Im Zweifel ist aber von einem geringen Wirkstoffgehalt auszugehen. Wie zudem in den Erwägungen zum Rechtlichen aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 4), ist diese zum Eigenkonsum bestimmte Menge geringfügig im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG und deren Besitz folglich straflos.
3.2 Fehlende ärztliche Verordnung für das Ketalgin
3.2.1 In Bezug auf die Ketalgin-Tabletten bringt die Verteidigung sodann vor, es handle sich dabei um verschreibungspflichtige Tabletten. Es liege an der Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass diese auf illegalem Wege erworben worden seien. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf. Müsse die Berufungsklägerin den Nachweis erbringen, dass sie die Tabletten legal erworben habe, so wäre dies eine Umkehr der Beweislast (Prot. Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 668).
3.2.2 Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es demgegenüber nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176, 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1, je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.2.3 Die Berufungsklägerin hat in ihren Einvernahmen wiederholt Aussagen zu ihren Medikamenteneinnahmen gemacht und dabei stets angegeben, ihr werde im Rahmen des Substitutionsprogramms L-Polamidon und Valium ärztlich abgegeben (Einvernahme vom 14. August 2020, Akten S. 8; Einvernahme vom 25. Januar 2023, Akten S. 138, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f., Akten S. 489 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 665). Dass ihr daneben auch Ketalgin verschrieben worden wäre, machte sie indes nie geltend. Auf entsprechende Frage bzw. Vorhalte zum mitgeführten Ketalgin machte sie vielmehr stets von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Einvernahme vom 23. Januar 2023, Akten S. 150; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f., Akten S. 489 f.). Der Verteidigung ist zwar insofern Recht zu geben, als dass die Berufungsklägerin nicht zu beweisen hat, dass sie zum gegebenen Zeitpunkt ein gültiges Rezept für das mitgeführte Ketalgin hatte und die Beweislast für das Fehlen eines solchen Rezeptes bei der Staatsanwaltschaft liegt. Nach dem soeben Erwogenen wäre es aber zu erwarten gewesen, dass die Berufungsklägerin in ihren Einvernahmen von Beginn weg auf ein allfälliges Rezept hingewiesen hätte, wenn ein solches vorgelegen wäre – wie sie dies auch in Bezug auf das Valium machte. Dass sie es bei den entsprechenden mehrfachen Gelegenheiten unterliess, substantiiert das Vorliegen eines Rezeptes zu behaupten, ist somit durchaus als Indiz zu werten, dass kein solches vorgelegen hatte. Angesichts der weiteren Umstände – namentlich dass anlässlich der Kontrolle lediglich das Ketalgin ohne ein entsprechendes Rezept gefunden wurde und die Berufungsklägerin mehrfach Aussagen zu ihrer Medikamenteneinnahme machte, ohne dabei Ketalgin zu erwähnen – ist davon auszugehen, dass keine ärztliche Verordnung vorlag.
3.3 Zweckbestimmung der Betäubungsmittel
3.3.1 In tatsächlicher Hinsicht moniert die Verteidigung weiter die vorinstanzlich festgestellte Zweckbestimmung der mitgeführten Betäubungsmittel. Die Berufungsklägerin habe zwar Betäubungsmittel besessen. Es sei aber Tatsache, dass nichts weitergegeben worden sei. Sie sei während 40 Jahren nie wegen Betäubungsmittelhandel verurteilt worden. Die Berufungsklägerin bestreite zudem die Verkaufsabsicht. Auf die Aussagen in den Polizeirapporten könne man nicht abstellen und aus den Fotos könne man keine Verkaufsbestimmung ableiten. Auf den Fotos in den Anklageziffern 2 und 3 seien die Betäubungsmittel nicht in verkaufstypischen Einheiten abgepackt und in den Ziffern 1 und 4 gebe es gar keine Fotos. Auch die Sicherstellungen würden diesen Schluss nicht zulassen. Schliesslich sprächen auch die langen Zeiträume zwischen den Kontrollen gegen eine Verkaufsbestimmung und für den Eigenkonsum. Zwischen der ersten und der zweiten Kontrolle lägen 244 Tage. Würde man die vorgefundene Kokainmenge auf die Anzahl Tage verteilen, so wären es 0.1 Gramm Kokain pro Tag. In dubio pro reo sei bei dieser Menge von Eigenkonsum auszugehen. Gleich könne bei den weiteren Zeitabschnitten vorgegangen werden. Somit spreche alles für den Eigenkonsum (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 669).
3.3.2 Wird bei einer Konsumentin eine grössere Betäubungsmittelmenge festgestellt und macht diese geltend, dass es sich dabei bloss um einen Vorrat für ihren Eigenkonsum handelt, so muss die Strafverfolgungsbehörde nachweisen, dass die Drogen (auch) für die Weitergabe bestimmt waren. Die Gerichte müssen in solchen Fällen aufgrund der gesamten Umstände genau und unter Beachtung des Prinzips in dubio pro reo prüfen, ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbehauptung darstellt. Vielfach muss gerade bei einer süchtigen Händlerin abgeklärt werden, welcher Anteil der beschlagnahmten Drogen für den Verkauf und welcher Anteil für den eigenen Gebrauch bestimmt war. Die Drogenmenge allein genügt hierzu nicht. Vielmehr müssen ihr weitere Handlungen oder der Besitz von beim Handel verwendeten Betäubungsmittelutensilien nachgewiesen werden, die auf eine mögliche Weitergabe bzw. Verkaufsabsicht schliessen lassen. Dabei können etwa auch die Konsumgewohnheiten der Täterin oder der Grad der Drogenabhängigkeit eine Rolle spielen (Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19a BetmG N 427, mit weiteren Hinweisen).
3.3.3 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die Berufungsklägerin bei den erwähnten Polizeikontrollen für einen angeblichen Eigenkonsum jeweils relativ grosse Mengen Betäubungsmittel auf sich trug. Entsprechend der Argumentation der Verteidigung wäre davon auszugehen, dass sie jeweils ihren gesamten Kokainvorrat für einen Zeitraum von etwa 140 bis 244 Tage auf sich trug. Dies erscheint bei einer (stark) drogensüchtigen Person eher abwegig, zumal die Berufungsklägerin sich dem Risiko einer Polizeikontrolle und damit einhergehenden Sicherstellung der Betäubungsmittel bewusst gewesen sein dürfte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann in Bezug auf die mitgeführte Menge an Valium-Tabletten zudem festgestellt werden, dass diese nicht mit der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Konsumdosis übereinstimmt (vgl. angefochtenes Urteil S. 8, Akten S. 519). So gab die Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie erhalte die Valium-Tabletten im Rahmen ihrer Suchttherapie alle zwei Wochen, wobei sie täglich zwei Valium-Tabletten einnehme (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 490). Entsprechend müssten ihr für 14 Tage jeweils 28 Tabletten abgegeben werden – mithin wesentlich weniger als die 43 Stück, welche sie bei der Anhaltung am 8. September 2021 auf sich trug. Auch hier scheint eher abwegig, dass die Berufungsklägerin sich als süchtige Person einen Vorrat hätte aufbauen können und diesen stets mit sich trug. Naheliegender erscheint vielmehr, dass die Tabletten bzw. zumindest ein Teil davon zum Verkauf bestimmt waren und die Berufungsklägerin sich damit ihren eigenen Konsum zu finanzieren beabsichtigte. Neben der blossen Betäubungsmittelmenge sprechen aber auch diverse weitere Anhaltspunkte für die Weitergabe- bzw. Verkaufsabsicht der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin lebt gemäss eigenen Angaben seit rund 18 Jahren von einer IV‑Rente in Höhe von aktuell CHF 2'600.– zuzüglich Ergänzungsleistungen. Verwaltet werde ihr Einkommen von einer freiwilligen Beiständin, wobei ihr letztlich CHF 800-900.– (pro Monat) ausbezahlt würden (Einvernahme zur Person vom 14. August 2020 S. 1, Akten S. 7; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 489, Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 665). Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse, in welcher die Berufungsklägerin seit längerer Zeit lebt, erscheint zweifelhaft, dass sie in der Lage gewesen wäre, gleich mehrmonatige Vorräte für ihren Konsum zu finanzieren. Umso fragwürdiger erscheint, dass sie anlässlich der Kontrollen vom 8. September 2021 und 16. April 2022 – neben den mitgeführten Betäubungsmitteln – auch Barschaften in Höhe von CHF 191.45 bzw. CHF 530.– und EUR 20.– auf sich trug (Akten S. 54, 189, 244). Dass sie in ihren angespannten finanziellen Verhältnissen und trotz ihrer Suchtproblematik nicht nur Betäubungsmittelvorräte im Wert von geschätzt mehreren hundert oder wenigen tausend Franken hätte finanzieren, sondern daneben auch noch – angesichts ihres monatlich verfügbaren Einkommens – beträchtliche Summen an Ersparnissen mit sich hätte führen können, scheint nahezu ausgeschlossen. Naheliegender erscheint vielmehr, dass die mitgeführte Barschaft Entgelt für bereits verkaufte Betäubungsmittel darstellte und ein Grossteil der mitgeführten Betäubungsmittel ebenfalls für den Verkauf bestimmt war. Dafür sprechen auch die von der Berufungsklägerin anlässlich der Kontrollen mitgeführten Betäubungsmittelutensilien wie Feinwaagen, Minigrips und Druckverschlussbeutel (Akten S. 62 ff., 74, 83, 100, 105, 160, 192, 195, 228, 248, 296). Selbst wenn diese für sich alleine noch keine Verkaufsabsicht belegen, da eine Feinwaage etwa nicht nur beim Verkauf, sondern auch beim Kauf der Drogen von Nutzen sein kann, so stellen sie zusammen mit den anderen erwähnten Umständen doch ein gewichtiges Indiz für ein solche dar. Soweit die Verteidigung geltend macht, aus den nur lückenhaft vorhandenen Fotodokumentationen lasse sich keine verkaufstypische Abpackung ableiten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Abpackung in Minigrips auch aus den Bestätigungen der Sicherstellungen ergeben, welche von der Berufungsklägerin jeweils unterzeichnet wurden. Schliesslich gilt es festzustellen, dass die Berufungsklägerin – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – mit Strafbefehl vom 15. Januar 2021 durchaus schon wegen Weitergabehandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG verurteilt wurde. Hinzu kommt eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2013 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche zwar schon länger zurückliegt aber ebenfalls eine Weitergabeabsicht voraussetzt. Die Aussagekraft der besagten Vorstrafen für die vorliegend in Frage stehende Verkaufsabsicht ist zwar äusserst begrenzt. Doch lässt sich daraus immerhin ableiten, dass ein solches Verhalten nicht gänzlich persönlichkeitsfremd ist.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin einen Grossteil der mitgeführten Betäubungsmittel in der Absicht besass, diese zu verkaufen. Die genaue Menge, welche die Berufungsklägerin veräussert hätte, lässt sich indes nicht mit Sicherheit bestimmen. Da sie selber drogenabhängig war bzw. ist, ist im Zweifel nämlich davon auszugehen, dass ein kleiner Teil davon auch ihrem Eigenkonsum diente. Hinsichtlich der 13.5 Gramm Heroin aus dem Vorfall 16. April 2022 und der 4 Gramm Heroin sowie den beiden Ecstasy-Tabletten aus dem Vorfall vom 2. September 2022 ist angesichts der überschaubaren (Rein‑)Mengen – entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 13 ff., Akten S. 524) – in dubio davon auszugehen, dass sie für den Eigenkonsum bestimmt waren. Zu ihren Gunsten ist zudem davon auszugehen, dass es sich bei den für den Eigenkonsum bestimmten Anteilen des Kokains sowie der Ketalgin-Tabletten um geringfügige Mengen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG handelte, namentlich jeweils höchstens eine Wochenration (vgl. unten E. 4.3). Bei den Valium-Tabletten ist in dubio davon auszugehen, dass 28 Tabletten – entsprechend einer zweiwöchigen Ration, wie sie der Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben abgegeben worden sein sollen – für den Eigenkonsum bestimmt waren. Eine übersichtliche Auflistung dieser Feststellungen erfolgt im Rahmen der rechtlichen Erwägungen.
4. Rechtliches
4.1 Übersicht der zu beurteilenden Vorfälle
Aus den vorhergehenden Erwägungen zum Tatsächlichen sind aus den einzelnen Polizeikontrollen folgende Betäubungsmittelmengen und Verwendungszwecke erstellt:
- Polizeikontrolle vom 7. Januar 2021
|
Betäubungsmittelmenge |
Verwendungszweck |
|
34.3 g Kokaingemisch bzw. 26.89 g reines Kokain |
Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum |
- Polizeikontrolle vom 8. September 2021
|
Betäubungsmittelmenge |
Verwendungszweck |
|
22.6 g Kokaingemisch bzw. 18.49 g reines Kokain |
Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum |
|
43 Valium-Tabletten (41 Tabletten à 5 mg und 2 Tabletten à 10 mg) |
15 Tabletten zur Veräusserung, 28 Tabletten zum Eigenkonsum |
- Polizeikontrolle vom 16. April 2022
|
Betäubungsmittelmenge |
Verwendungszweck |
|
26.6 g Kokaingemisch bzw. 20.56 g reines Kokain |
Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum |
|
13.5 g Heroingemisch bzw. 1.76 g reines Heroin |
Eigenkonsum |
- Polizeikontrolle vom 2. September 2022
|
Betäubungsmittelmenge |
Verwendungszweck |
|
4 g Heroingemisch (in dubio geringer Wirkstoffgehalt) |
Eigenkonsum |
|
50 Ketalgin-Tabletten (in Blister 40 mg) |
Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum |
|
2 Ecstasy‑Tabletten |
Eigenkonsum |
4.2 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
4.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E- 1.4, 145 IV 312 E. 2.1.1 ff.; BGer 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 4.1, 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
4.2.2 Die Vorinstanz beurteilte im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen jeden dieser Vorfälle und Betäubungsmittel separat und eruierte auf diese Weise, ob die Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreicht ist. Zwar legt die Anklageschrift ein solches Vorgehen vorliegend nahe, doch entspricht es nicht der bundesgerichtlichen Praxis. Demnach sind zur Bestimmung des Vorliegens eines sogenannten mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, nämlich auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen, wobei auch nicht entscheidend ist, wie viel Zeit zwischen den einzelnen Handlungen verstrichen ist (BGer 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1 und 1.3, m.H.a BGE 114 IV 164 E. 2b, 112 IV 109 E. 2b und BGer 6B_632/2008 vom 10. März 2009 E. 2). Dieses Vorgehen entspricht der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wobei das Bundesgericht in BGE 150 IV 213 festhielt, dass auch unter Berücksichtigung der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes und der damit einhergehenden Änderungen von Art. 19 Abs. 2 BetmG kein Anlass bestehe, davon abzuweichen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 ff.). Bezieht sich die Straftat zudem auf verschiedenartige Betäubungsmittel, so sind die einzelnen Gefährdungspotentiale ebenfalls zusammenzuzählen. Es sind die Prozentsätze der einzelnen Wirkstoffmengen vom jeweiligen Grenzwert zu errechnen und zu addieren (BGE 112 IV 109 E. 2.a); Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N 877, je mit weiteren Hinweisen).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet somit eine abweichende rechtliche Würdigung gegenüber derjenigen der Vorinstanz. Dem steht – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – auch das Verschlechterungsverbot nicht entgegen. Für die Rechtsmittelinstanz ist es zulässig, sich zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer falschen rechtlichen Überlegung ausging, solange sich das nicht in einer Verschlechterung des Dispositivs niederschlägt. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Maeder, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, recht 2024, S. 163 ff., 169). Wie in den nachfolgenden Erwägungen zum Rechtlichen und zur Strafzumessung aufzuzeigen sein wird, führt die abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts weder zu einem schärferen Schuldspruch noch zu einer härteren Strafe. Vielmehr bleibt es bei einem Schuldspruch wegen einfachem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, im Unterschied zur vorinstanzlichen Qualifikation fallen aber die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz weg. Zudem gelangt das Berufungsgericht im Rahmen der Strafzumessung letztlich zu einer milderen Strafe als die Vorinstanz. Mithin wirkt sich die neue rechtliche Qualifikation im Dispositiv sogar zum Vorteil der Berufungsklägerin aus.
4.2.3 Von der Vorinstanz korrekt gewürdigt und der Verteidigung grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird, dass die Berufungsklägerin durch den Besitz derjenigen Betäubungsmittel, welche zur Veräusserung bestimmt waren, den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt hat. Dazu gehören 15 Valium-Tabletten sowie grosse Anteile der 26.89 Gramm, 18.49 Gramm und 20.56 Gramm reinem Kokain und der 50 Ketalgin-Tabletten.
Nach dem soeben Erwogenen sind diese Betäubungsmittelmengen bei der Prüfung, ob ein mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, zu addieren. Da bereits die Summe der reinen Kokainmenge mit insgesamt 65.94 Gramm weit über dem Grenzwert von 18 Gramm liegt, kann offenbleiben, wie gross die dabei inbegriffenen für den Eigenkonsum bestimmten Anteile waren. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen handelte es sich dabei jedenfalls um untergeordnete Mengen, zu Gunsten der Berufungsklägerin ist gar von geringfügigen Mengen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG (vgl. unten E. 4.3) auszugehen. Die vom Bundesgericht festgelegte Grenze zur Qualifikation ist damit jedenfalls um ein Vielfaches überschritten. In Bezug auf die von der Verteidigung geübte Kritik zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Grenzwerte kann auf die Erwägungen zum Beweisantrag (vgl. oben E. 2.1) und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 10 ff., Akten S. 521 ff.) verwiesen werden. Auch für das Berufungsgericht besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Berufungsklägerin musste davon ausgehen, dass sie mit der Inverkehrbringung der besagten Betäubungsmittelmengen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen würde. Sie handelte damit zumindest eventualvorsätzlich, womit auch die subjektive Seite erfüllt ist. Folglich ist sie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.
4.3 Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Zu beurteilen bleibt damit, ob und inwiefern sich die Berufungsklägerin durch den Besitz der zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel strafbar gemacht hat.
4.3.1 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet, ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar. Gemeint sind damit jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen, insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu konsumieren (BGE 145 IV 320 E. 1.4.1; BGer 6B_1273/2016 vom 06.09.2017 E. 1.5.2 ff., 6B_630/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.3; Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19b N 3; Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19b N 3). Für das Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis gelten gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG 10 Gramm als geringfügige Menge. Für alle anderen unter das BetmG fallenden Stoffe hat der Gesetzgeber es allerdings unterlassen, zu definieren, welche Menge als geringfügig zu gelten hat. Der rechtsanwendenden Behörde kommt deshalb ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 124 IV 184; Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19b N 10). In den parlamentarischen Beratungen betrachtete man eine Wochenration der jeweiligen Konsumentin als Richtschnur (BGE 124 IV 184 E. 2.a). Gemäss den Angaben von Albrecht wurden im Jahr 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt < 5 g Heroin, < 2 g Kokain bzw. Amphetamin und 3 Tabletten Ecstasy als geringfügige Menge angesehen, wobei die (marktübliche) Reinmenge massgebend sei (Albrecht, a.a.O., Art. 19b N 13). Nach Auffassung des Obergerichts Zürich könne bei 10 Gramm einer harten Droge wie Kokain jedenfalls nicht mehr von einer geringen Menge ausgegangen werden (OGer ZH SB120134 vom 07. September 2012 E. 5). In anderen Kantonen würden auch bereits deutlich tiefere Mengen als nicht mehr geringfügig angesehen (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19b N 10, mit weiteren Hinweisen). Das Appellationsgericht Basel-Stadt erachtete in einem Urteil aus dem Jahr 2020 4.3 Gramm Heroin noch als geringfügig, da eine Wochenration als Richtschnur überzeuge und eine heroinabhängige Person täglich 0.5 bis 3 Gramm Heroin konsumieren könne (AGE BES.2020.44 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.2 f.). Zu beachten gilt ferner, dass bei mehrfacher Tatbegehung die Geringfügigkeit der Drogenmenge der einzelnen Tathandlung massgebend ist, die Gesamtmenge bleibt irrelevant (Albrecht, a.a.O., Art. 19b N 16, Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19b N 18 und 37).
4.3.2 Für den Eigenkonsum bestimmt waren gemäss den Erwägungen zum Tatsächlichen 13.5 Gramm und 4 Gramm Heroingemisch, 28 Valium‑Tabletten, 2 Ecstasy‑Tabletten sowie jeweils ein kleiner Anteil der mitgeführten Kokainmengen sowie der Ketalgin‑Tabletten (vgl. oben E. 4.1).
Bezüglich 28 Valium-Tabletten ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsklägerin diese im Rahmen ihres Substitutionsprogramms legal bezogen hatte. Der Besitz zwecks Eigenkonsum erfolgte somit rechtmässig, sodass eine Strafbarkeit von vornherein ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Anteile der überwiegend zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittelmengen (Kokain und Ketalgin) ist – wie bereits ausgeführt – zugunsten der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass es sich dabei um geringfügige Mengen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG handelt. Der Besitz dieser Anteile bleibt demnach ebenfalls straflos. Bezüglich der bei den Polizeikontrollen am 16. April 2022 und 2. September 2022 aufgefundenen Heroinmengen ist eine Differenzierung erforderlich: Bei der Kontrolle am 2. September 2022 führte die Berufungsklägerin lediglich 4 Gramm Heroingemisch mit geringem Wirkstoffgehalt auf sich. Da die Gesamtmenge für die rechtliche Beurteilung irrelevant ist und jede Tathandlung gesondert zu bewerten ist, ist im vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob auf die Gemisch- oder Reinmenge abgestellt wird – noch von einer geringfügigen Menge auszugehen. Anders verhält es sich bei der Kontrolle vom 16. April 2022, bei der 13.5 Gramm Heroingemisch festgestellt wurden, was bereits eine erheblichere Menge darstellt. Über das Konsumverhalten der Berufungsklägerin liegen aufgrund ihres zurückhaltenden Aussageverhaltens nur begrenzte Informationen vor. Fest steht jedoch, dass sie heroinabhängig und im Umgang mit Drogen erfahren ist, zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch in ein Substitutionsprogramm eingebunden war und in diesem Rahmen Valium und L-Polamidon bezog sowie konsumierte. Da diese Substitutionsmedikamente gezielt dazu dienen, das Verlangen nach Heroin zu reduzieren, ist von einer eher kleineren Wochenration auszugehen, als dies sonst bei heroinsüchtigen Personen der Fall wäre. In diesem Sinne sagte die Berufungsklägerin selbst aus, dass sie nur ein bisschen Heroin konsumiere, da sie im Substitutionsprogramm sei (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 489). Angesichts dessen ist bei den fraglichen 13.5 Gramm Heroingemisch nicht mehr von einer geringfügigen Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG auszugehen. Daran ändert auch der geringe Wirkstoffgehalt nichts.
In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat sich die Berufungsklägerin daher der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. In Bezug auf die BetmG-Übertretungsvorwürfe gemäss Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift ist die Berufungsklägerin indes antragsgemäss in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 BetmG freizusprechen. Bezüglich der angeklagten Übertretung gemäss Anklageziff. 1 wurde das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt.
5. Strafzumessung
5.1 Die Berufungsklägerin hat sich somit – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu verantworten.
5.2 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Die Berufungsklägerin stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 529). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe bzw. der konkreten Verschuldensbewertung, die auch in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario; vgl. dazu unten E. 5.4) ohnehin aus. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der offensichtlich schlechten Vollstreckungsprognose kommt eine solche aber auch in Bezug auf die beiden Strassenverkehrsvergehen von Vornherein nicht in Betracht. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die übrigen Strassenverkehrsdelikte ist eine Busse auszusprechen.
5.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre vorsieht.
5.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn die Täterin von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung allein zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1186; vgl. AGE SB.2023.2 vom 12. August 2025 E. 5.4.2, mit weiteren Hinweisen). Art. 19 Abs. 3 BetmG ist eine Kann-Bestimmung. Es liegt demnach im Ermessen des Gerichts, ob es den Strafrahmen nach unten öffnet. Solches soll nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann geschehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGer 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.2.2; OGer GR SR12440 vom 9. April 2025 E. 4.2). Der entsprechende fakultative Strafmilderungsgrund kann sich auch lediglich im Sinne einer Strafminderung auswirken (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 277 sowie [bezogen auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG] N 279, AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 5.3.2).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin im Tatzeitraum abhängig von Kokain und Heroin war. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, wird ihr zudem kein Handel im grösseren Stil zur Last gelegt. Gemäss den vorstehenden Erwägungen beabsichtigte die Berufungsklägerin zwischen Januar 2021 und September 2022 grosse Anteile der knapp 66 Gramm reinem Kokain und der 50 Ketalgin-Tabletten sowie 15 Valium-Tabletten zu veräussern. Der Verkauf dieser Substanzen hätte ihr indes angesichts des langen Zeitraums keinen über die Deckung des Eigenkonsums hinausgehenden Gewinn eingebracht (vgl. angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 529). Sie fällt somit unstrittig in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG.
5.4.2 Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die mögliche Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung der Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung der Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten der Täterin der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 13 f.).
5.4.3 In objektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG mehrfach verwirklicht und auch der Grenzwert von 18 Gramm Kokain für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten wurde. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn es im Drogenhandel mitunter um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich dennoch um eine nicht unerhebliche Menge. Der Betäubungsmittelmenge alleine kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung zu, doch stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist sie bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b; BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 93). Zwar gelangten die sichergestellten Betäubungsmittel letztlich nicht an Konsumentinnen bzw. Konsumenten, doch ist dies einzig dem Einschreiten der Polizeibehörden zu verdanken. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin die Tathandlungen über einen längeren Zeitraum hinweg beging und es mithin nicht bei einem einzigen Vorfall blieb. Stark relativiert werden diese Umstände indes dadurch, dass die Berufungsklägerin als drogenabhängige und lediglich in der Endverbraucherszene tätige Kleindealerin hinsichtlich der von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien klar der untersten Hierarchiestufe 5 zuzuordnen ist (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336 f.). Insofern ist auch kein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgeht, auszumachen. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und das fragliche Verbrechen lediglich zur Befriedigung der eigenen Sucht beging. Insgesamt ist angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG daher von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG scheint daher eine Einsatzstrafe – leicht unter dem ordentlichen Strafrahmen – von 11 Monaten Freiheitsstrafe als angemessenen.
5.5 Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen den Strassenverkehrsdelikten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diese seitens der Verteidigung auch nicht moniert wurden. Gemäss der Vorinstanz bewegt sich das Verschulden ebenfalls am untersten Rand. Soweit die Berufungsklägerin insinuiere, sie habe um die Vorschriften zur lnverkehrsetzung nicht wissen können, so vermöge sie dies nicht zu entschuldigen, obliege es doch jeder am Verkehr teilnehmenden Person, sich über die Zulassungsvorschriften der von ihr verwendeten Fahrzeuge zu informieren. Tatsächlich erweise sich aber die Einordnung der verschiedenen Fahrzeuge in die diversen Kategorien des Strassenverkehrsgesetzes als nicht ganz einfach, weshalb eine Verkennung der Vorschriften im vorliegenden Fall nicht von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Entsprechend erscheine isoliert betrachtet eine Strafe von je 20 Tagen für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung respektive in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt einen Monat für beide Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen (angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 530). Das Appellationsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an, womit für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine hypothetische Gesamtstrafe von 12 Monaten resultiert.
5.6 Was sodann die mit Busse zu ahndenden Delikte anbelangt, ist weitgehend ebenfalls auf die zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz abzustellen (angefochtenes Urteil S. 20, Akten S. 531). Für die vorinstanzlich noch drei zu beurteilenden Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes erachtete sie Einsatzbussen von je CHF 200.– als angemessen. Dem ist zu folgen, wobei es vorliegend aufgrund der Freisprüche in den Anklageziffern 2 und 4 bei einer Übertretung und somit einer Einsatzbusse von CHF 200.– bleibt. Gemäss der Ordnungsbussenverordnung wäre für das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sodann eine Busse von CHF 140.– (OBV, SR 314.11, Anhang 1 Ziff. 404) und für das Nichttragen eines Schutzhelms durch die Führerin eines Motorrades eine Busse von CHF 60.– (OBV Anhang 1 Ziff. 313.1) auszusprechen. Das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs wäre schliesslich isoliert betrachtet im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen mit rund CHF 150.– Busse zu bestrafen. Aufgrund des engen Konnexes zwischen den Strassenverkehrsdelikten erscheint eine Erhöhung der für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ermittelte Busse um CHF 200.– angezeigt. Entsprechend ist die Gesamtbusse auf CHF 400.– festzusetzen, wobei sie bei schuldhafter Nichtbezahlung in vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist (Art. 106 StGB).
5.7 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass diese ein schwieriges Vorleben aufweist. Gemäss ihren Angaben im vorliegenden Verfahren ist sie in [...] geboren und in [...] aufgewachsen. Sie habe eine gute Jugend gehabt. In der Schule habe sie Stress gehabt, sei aber eine gute Schülerin gewesen. Sie habe eine Ausbildung als [...] bei der [...] absolviert, wo sie eine gewisse Zeit lang gearbeitet habe, bevor sie abgestürzt sei. Im Alter von 16 Jahren habe sie mit dem Konsum von Kokain begonnen. Sie sei neugierig gewesen und habe es ausprobieren wollen. Seitdem sei sie süchtig. Zwar habe sie Entzüge und zwei Therapien durchlaufen, diese hätten allerdings aus verschiedenen Gründen keine dauerhafte Besserung bewirkt. Sie befinde sich in einem Substitutionsprogramm, was relativ gut laufe. Parallel konsumiere sie weiterhin Kokain und ein bisschen Heroin. Aufgrund ihrer HIV-Erkrankung nehme sie zudem weitere Medikamente ein. Kürzlich sei ihr zudem ein neues Hüftgelenk eingesetzt worden, weshalb sich ihr Gesundheitszustand insgesamt als sehr belastet darstellt. Ihr Vater sei vor über 10 Jahren verstorben und ihre Mutter kürzlich. Aus ihrer Familie pflege sie daher nur noch Kontakt zu ihrem Bruder. Auch in finanzieller Hinsicht gestaltet sich ihre Situation schwierig. Seit 2007 lebe sie von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Für ihre Zukunft wolle sie weiter dem Substitutionsprogramm angeschlossen bleiben, den Kontakt zu ihrem Bruder pflegen sowie ihre Wohnung und ihren Hund behalten (Einvernahme zur Person vom 14. August 2020, Akten S. 7 f.; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f, Akten S. 489 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 664 ff.). Dass die Beschuldigte die Aussage verweigerte und nicht geständig war, ist neutral zu werten. Dem Strafregisterauszug vom 26. August 2025 (Akten S. 648 ff.) ist zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin einschlägig vorbestraft ist. Mit Urteilen vom 9. Dezember 2013 und 15. Januar 2021 wurde sie bereits zweimal wegen diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einmal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Zudem delinquierte sie auch im vorliegenden Strafverfahren nach den jeweiligen Polizeikontrollen weiter. Ausserdem wurde am 31. Oktober 2024 noch ein weiteres Verfahren wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen sie eröffnet. Konkrete Informationen liegen gemäss der Auskunft der Staatsanwaltschaft indes noch nicht vor (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 664 ff.), wobei ohnehin von der Unschuldsvermutung auszugehen ist.
In der Gesamtschau halten sich die einschlägigen Vorstrafen und die schwierigen persönlichen Verhältnisse die Waage, weshalb die Täterkomponente als neutral zu werten ist. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist eine Erhöhung der Strafe wegen der einschlägigen Vorstrafen nicht angezeigt, da diese offensichtlich auf die anhaltende Suchtproblematik zurückzuführen sind, was in der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen ist.
5.8 Die Vorinstanz gewährte der Berufungsklägerin – im Sinne einer letzten Chance – den bedingten Strafvollzug, da sie erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde und die drohende Inhaftierung abschreckende Wirkung entfalten dürfte (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f., Akten S. 531 f,). Da seitdem keine neuen relevanten Umstände vorliegen und insbesondere im Zusammenhang mit der hängigen Strafuntersuchung keine neuen Erkenntnisse gewonnen wurden, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius auch vorliegend aufzuschieben. Den Bedenken hinsichtlich der Legalprognose begegnet das Gericht mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren.
6. Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9. September 2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist. Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift ist sie in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Die Berufungsklägerin wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift – schuldig gesprochen. Das im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil weggefallene mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gründet zudem nicht auf einem diesbezüglichen Freispruch, sondern auf einer anderen rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts. Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihr diese weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für die erwähnten Übertretungsvorwürfe keine eigenen Kosten ausgeschieden hat (vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft). Dieser Freispruch ist zudem derart nebensächlich, dass sich aufgrund dessen keine Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr rechtfertigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr sind demnach zu belassen.
7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.
Die Berufungsklägerin ist mit ihren Anträgen zu rund der Hälfte durchgedrungen, zumal sie eine Verurteilung zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, mithin eine Reduktion der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, beantragt hat. Es ist ihr daher eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen. Das Kostendepot der Berufungsklägerin im Betrage von CHF 350.– wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.
7.3 Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung zuzüglich zwei Stunden für die heutige Berufungsverhandlung auszurichten. Demnach werden ihm für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'258.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.25, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 266.20, somit total CHF 3'552.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO somit vollumfänglich vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen die Berufungsklägerin obsiegt hat. Da die Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von rund 50 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 50 % des dem Verteidiger zweitinstanzlich zugesprochenen Honorars.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Januar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche hinsichtlich Ziff. 5 der Anklageschrift wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. 12 Abs. 1 SVG, Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 2 SVG) und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 i.V.m. 3b VRV und Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG);
- Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift zufolge Eintritts der Verjährung;
- Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Die Berufungsklägerin wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9. September 2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. d, 19 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 3 lit. b und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift wird die Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 7'856.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot der Berufungsklägerin im Betrage von CHF 350.– wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'258.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 266.20, somit total CHF 3'552.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 50 % dieses Betrags bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Bundesamt für Polizei
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.