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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2024.61
BESCHLUSS
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagte 2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Dezember 2023 (ES.2023.233)
betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
In Gutheissung eines Ersuchens der Slowakischen Republik um stellvertretende Strafverfolgung vom 23. März 2022 erklärte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Mai 2022 zur Übernahme des Strafverfahrens gegen A____ bereit und verurteilte diesen mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2022 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Dazu wurden ihm Kosten und Gebühren im Umfang von CHF 530.90 auferlegt. Nachdem A____ gegen diesen Strafbefehl mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 fristgerecht Einsprache erhoben hatte, erklärte ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Dezember 2023 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 530.90 sowie die Urteilsgebühr von CHF 750.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 400.–).
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe 30. November 2024) beantragte er die Aufhebung des Urteils und einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Mit Schreiben vom 24. April 2025 teilte B____ (Privatklägerin) unaufgefordert mit, dass sie die gegen den Berufungskläger eingereichte Strafanzeige zurückziehe. Dieser Rückzug erfolge unter der Bedingung, dass der Berufungskläger sich verpflichte, monatlich Unterhalt für die gemeinsamen Kinder auf das entsprechende Bankkonto zu zahlen. Für den Fall, dass der Berufungskläger dieser Verpflichtung nicht nachkomme und die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht leiste, behalte die Privatklägerin sich das Recht vor, die Strafanzeige erneut einzureichen. Während einerseits die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Mai 2025 im Wesentlichen beantragte, diese Eingabe für unbeachtlich zu erklären und das Verfahren ordentlich fortzuführen, liess andererseits der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. Juli 2025 anführen, dass die Privatklägerin eindeutig den unwiderruflichen Rückzug ihres Strafantrags erklärt habe. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 setzte der Verfahrensleiter der Privatklägerin Frist zur Klarstellung ihres Schreibens vom 24. April 2025. Am 29. Juli 2025 wurde diese Verfügung als unzustellbar («unbekannt») retourniert. Mit Eingabe vom 1. September 2025 teilte der Privatverteidiger des Berufungsklägers mit, dass er das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege.
An der Berufungsverhandlung vom 9. September 2025, an welcher die mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 14. März 2025 fakultativ vorgeladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
2.
2.1
2.1.1 Die Privatklägerin hat mit Schreiben vom 24. April 2025 unter dem Titel «Erklärung über den Rückzug der Strafanzeige und Vereinbarung zwischen den Eltern» wörtlich erklärt, «[…] dass ich die gegen Herrn A____ eingereichte Strafanzeige zurückziehe. Dieser Rückzug erfolgt unter der Bedingung, dass Herr A____ sich verpflichtet, monatlich Unterhalt für unsere gemeinsamen Kinder –C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...] – auf das entsprechende Bankkonto zu zahlen. Für den Fall, dass Herr A____ dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht leistet, behalte ich mir das Recht vor, die Strafanzeige erneut einzureichen. Dem Schreiben liegt der Gerichtsbeschluss über die Unterhaltspflicht bei».
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft bestreitet die Gültigkeit des Rückzugs. Sie begründet dies damit, dass, abgesehen davon, dass der Kindsunterhalt des Sohnes der Privatklägerin gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, während in Bezug auf die Tochter eine solche Verpflichtung aufgrund eines slowakischen Urteils bereits bestehe, ein Strafantragsrückzug nicht vom zukünftigen Verhalten eines Beschuldigten abhängig gemacht bzw. an eine Bedingung geknüpft werden könne und insbesondere endgültig zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei das erneute Stellen eines Strafantrags wegen derselben Sache, wie es sich die Privatklägerin gemäss ihrer Erklärung vorbehalte für den Fall, dass der Berufungskläger seiner Verpflichtung nicht nachkomme und die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht leiste, nicht möglich. Schliesslich lasse sich der Erklärung der Privatklägerin mangels entsprechender Präzisierung auch nicht entnehmen, ob sie sich nur auf den beurteilten Tatzeitraum (1. August 2010 bis 30. November 2021) oder auch noch auf die Zeit danach beziehe, was vorliegend irrelevant wäre.
Demgegenüber hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. Juli 2025 geltend machen lassen, dass die Privatklägerin offensichtlich den Rückzug erklärt habe. Sie habe angekündigt, dass sie «erneut» Strafanzeige einreichen werde, sollte der Berufungskläger zukünftig keinen Unterhalt bezahlen. Damit würde sie klar Bezug zu einem neuen Sachverhalt nehmen und den angeklagten mittels Rückzugs abschliessen. Folglich sei eindeutig, dass die Privatklägerin den unwiderruflichen Rückzug erklärt habe.
2.2 Damit ist zu prüfen, ob der Rückzug rechtsgültig erfolgt ist.
2.2.1 Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Schon der Begriff des Rückzugs setzt logisch voraus, dass ein Antrag gestellt wurde. Vorher kann der Berechtigte allenfalls auf sein Antragsrecht verzichten. Dogmatisch handelt es sich beim Rückzugsrecht um die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, auf eine früher gefällte und zum Ausdruck gebrachte Entscheidung zurückzukommen. Damit wird nicht nur der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Umstände seit dem Einreichen des Strafantrags (etwa durch Abschluss eines Vergleichsvertrags) geändert haben, sondern auch berücksichtigt, dass eine vertiefte Kenntnis des Sachverhalts den Antragsteller zu einer Neubeurteilung der Situation veranlassen kann. Der Antragsteller wird also nicht auf einer Erklärung behaftet, die nicht mehr seinem Willen entspricht. Der Rückzug des Strafantrags bedarf der gleichen Form wie der Strafantrag selbst (Art. 304 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt ist also, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben wird. Verlangt ist eine (unmissverständliche) auf den Rückzug des Strafantrags gerichtete Willensäusserung (Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 33 StGB N 1, 3 und 7, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich betont, dass ein suspensiv bedingter Rückzug eines Strafantrags ungültig ist (BGE 70 IV 97 E. 2; BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4). Demgegenüber hat es offengelassen, ob dasselbe auch für einen resolutiv bedingten Rückzug gilt (BGE 106 IV 174 E. 2). Dabei erklärte es die im Rahmen eines (in einem zivilgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen) Vergleichs eingegangene Verpflichtung, den Strafantrag zurückzuziehen, sofern der Schuldner die neu eingegangenen Verpflichtungen (Leistung von Unterhaltsbeiträgen) erfülle, als verbindlich. Hält der Pflichtige eine solche Vereinbarung ein, führe dies auch ohne abgegebene Rückzugserklärung zur Verfahrenseinstellung, da die Nichtabgabe der Rückzugserklärung bzw. ein derart widersprüchliches Verhalten keinen Rechtsschutz verdiene (BGE 106 IV 174 E. 2; vgl. Bosshard, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 217 StGB N 28). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann zur Bedingung ein Ereignis nur gemacht worden sein, wenn der Erklärende an die Möglichkeit seines Eintrittes überhaupt gedacht und den Willen gehabt hat, die Wirkung seiner Erklärung davon abhängig zu machen. Ein aufgrund eines Irrtums erfolgter Rückzug des Strafantrags macht diesen nicht unverbindlich (BGE 70 IV 97 E. 3). Das Bundesgericht hat sodann einen bedingten Rückzug verneint, wenn das Ereignis, an das der Antragsberechtigte seinen Rückzug knüpft, im Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung bereits eingetreten ist (BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4; hierzu Konopatsch/Uhrmeister, Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 33 StGB N 3). Die Lehre hat die Rechtsprechung weitgehend unkritisch übernommen (vgl. statt vieler Trechsel/Geth, in: PK StGB, 2021, Rz. 12 zu Art. 33 StGB), wobei gemäss Riedo zur Vergleichsförderung – wie beim Antrag und beim Verzicht – Bedingungen zulässig sein sollen, die allein auf den Willen des Beschuldigten abstellten (Riedo, a.a.O., Art. 33 StGB N 6 und Art. 30 StGB N 51 und N 120). Die Frage des Rückzugs des Strafantrags wird im Schrifttum bisweilen auch unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung als Entscheidregel erörtert. In deren Anwendung muss das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Tatvariante zugrunde legen: Ist demnach zweifelhaft, ob eine Prozessvoraussetzung oder ein Verfahrenshindernis in tatsächlicher Hinsicht vorliegt – wie etwa auch der Rückzug des Strafantrags – hat gemäss Tophinke das Gericht das Verfahren einzustellen (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 81; vgl. im Zusammenhang mit dem Strafantrag auch Wohlers, in: Donatsch et al [Hrsg.]. Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 14; BGE 145 IV 190 E. 1.5.1).
2.2.2 Wie dargelegt, bringt die Privatklägerin mit ihrem Schreiben vom 24. April 2025 einleitend zum Ausdruck, dass sie die eingereichte Strafanzeige zurückziehe. Dabei verlangt sie unter dem Titel einer Bedingung, dass der Berufungskläger sich «verpflichtet, monatlich Unterhalt» für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Damit ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Bedingung im Rechtssinne besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Bedingung nur vor, wenn der Rückzug vom Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses abhängig gemacht wird und wird ein bedingter Rückzug verneint, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung das Ereignis, an das die Antragsberechtigte ihren Rückzug knüpft, bereits eingetreten ist (BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4 mit Verweis auf Art. 151 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Während Kindsunterhalt des Sohnes der Privatklägerin gar nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, besteht zumindest in Bezug auf die Tochter bereits eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aufgrund der notariell beglaubigten Vereinbarung vom 29. August 2007 und des darauf ergangenen Zivilurteils des Kreisgerichts Martin vom 11. Mai 2009. Zudem wird lediglich die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von Unterhalt verlangt, die der Berufungskläger nur hinsichtlich der genauen Höhe bestreitet. Es kann daher im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass gar keine Bedingung im Rechtssinne vorliegt, welche die Rückzugserklärung ungültig macht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Rückzugserklärung zwar formal eine Bedingung enthält. Diese bezieht sich jedoch offensichtlich nicht auf die Wirksamkeit des Rückzugs selbst, sondern auf die Möglichkeit, bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht eine neue Strafanzeige zu erstatten bzw. nochmals Strafantrag zu stellen. Wie der Berufungskläger treffend ausführen lässt, knüpft die angebliche Bedingung damit an einen künftigen Sachverhalt an und stellt den künftigen Verzicht des Strafantrags unter die Verpflichtung der Unterhaltszahlung. Soweit die Privatklägerin darüber irrt, dass mit dem Rückzug des Strafantrags die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht betreffend den vergangenen Tatzeitraum nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann, darf dies nicht zu Lasten des Berufungsklägers gehen. Die Privatklägerin ist durch einen Irrtum, allenfalls sogar durch einen blossen Rechtsirrtum, zu einem bedingungslosen Rückzug des Strafantrags bewogen worden. Ein solcher Irrtum, welcher Art er auch sei, macht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts den Rückzug des Strafantrags nicht unverbindlich (BGE 70 IV 97 E. 3). Damit ist zusammengefasst festzustellen, dass der Rückzug des Strafantrags in Bezug auf die hier relevante Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter rechtsgültig erfolgt ist.
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr im Hinblick auf den persönlichen Frieden. Der Berufungskläger – welcher mit finanziellen und administrativen Belangen offensichtlich rasch überfordert ist – hat an der Berufungsverhandlung mit dem Vorweisen von Bankauszügen glaubhaft dargelegt, dass er seiner Tochter in den letzten Jahren auch über das 18. Lebensjahr und somit über seine Unterhaltspflicht hinaus bis heute mehr oder weniger regelmässig finanzielle Beträge zwischen CHF 300.– und CHF 700.– überwiesen hat und hierdurch auch das Verhältnis zur Privatklägerin stabilisieren konnte. Zudem steht er in regelmässigem Kontakt zu seiner Tochter und hat sie bereits mehrfach bei sich in der Schweiz zu Besuch gehabt, wo sie sich offenbar künftig niederlassen möchte. Diese Umstände sprechen daher umso mehr dafür, dass die Privatklägerin kein Interesse mehr an einer Bestrafung des Berufungsklägers hegt. Eine solche Bestrafung würde zudem eher negativen Einfluss auf die inzwischen verbesserten persönlichen Beziehungen haben. Hinzuzufügen ist, dass es der Privatklägerin weiterhin unbenommen bleibt, die streitbetroffenen Unterhaltszahlungen zivilrechtlich durchzusetzen. Sie könnte in diesem Fall aufgrund der allenfalls noch ausstehenden Zahlungen erneut Strafantrag für einen neuen, jüngeren Zeitraum stellen. Dieser Weg bleibt ihr auch durch den Rückzug des Strafantrags offen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Gültigkeit des Strafantrags festgehalten hat, dass es der Anzeigeerstatterin bewusst und sie insoweit auch gewillt war, mit ihrer Anzeige eine Strafverfolgung gegen den Berufungskläger in Gang zu setzen. Dabei ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Privatklägerin als juristischer Laie tatsächlich beabsichtigt hat, mit ihrer «Anzeige» in der Schweiz auf dem Rechtshilfeweg ein strafrechtliches und kein zivil- bzw. schuldbetreibungsrechtliches Verfahren anzustossen. Wenn sich jedoch der Wille der Privatklägerin hinsichtlich des Stellens des Strafantrags auf Vermutungen zu Lasten des Berufungsklägers stützt, so ist es umso gerechtfertigter, bei der Frage des Rückzugs des Strafantrags die für die beschuldigte Person günstigere Variante anzunehmen.
2.3 Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Wurde ein Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, so ist daher die fragliche Prozessvoraussetzung wieder beseitigt und das Verfahren einzustellen (vgl. AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2; Riedo, a.a.O., Art. 33 StGB N 29). Das Verfahren gegen den Berufungskläger wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird somit zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt
3.
Abschliessend ist über die Kosten zu befinden.
3.1
3.1.1 Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu tragen, wenn und soweit er verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten erfolgt hier nach dem Verursacherprinzip (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Im Falle einer Verfahrenseinstellung können ihm indessen nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer Partei ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Berufungskläger direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten; die Praxis spricht von zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem Verhalten (zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.1, 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4; 6B_13414/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 145 IV 114]). Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung, die in der Regel auf Art. 41 Abs. 1 OR gestützt wird. Eine solche Kostenauflage kann sich auf eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) stützen (vgl. BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Als Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde, stellt die Kostenüberbindung letztlich eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht und es wäre verfassungswidrig, einem Berufungskläger wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, mit Hinweisen) Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass dem Sachgericht ein Ermessen zusteht (BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3, 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage ausserdem nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 4.1; BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c-e; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4.1).
3.1.2 Mit Verweis auf das angefochtene Urteil ist unbestritten, dass der Berufungskläger der Privatklägerin die zugunsten seiner Tochter schriftlich vereinbarten und durch ein Zivilgericht in der Slowakei festgestellten Unterhaltsbeiträge unregelmässig und nicht im geschuldeten Umfang bezahlt hat. Damit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägung als Verursacher rechtswidrig und schuldhaft veranlasst hat. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist damit zu bestätigen.
3.2
3.2.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4.1).
3.2.2 Für den Berufungskläger resultiert aus dem Rückzug des Strafantrags seitens der Privatklägerin eine Verfahrenseinstellung. Dass durch den Wegfall des Strafantrags und damit des gesamten Strafverfahrens zwangsläufig auch seine Berufung dahingefallen ist, kann selbstverständlich nicht dazu führen, ihm nach Massgabe von Art. 428 StPO zweitinstanzliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Auferlegung der Kosten an die Privatklägerin gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. Ihre Beteiligung am Verfahren beschränkte sich auf das Stellen und den Rückzug des Strafantrags. Darüber hinaus hat sie sich nicht am Verfahren beteiligt und keine Anträge gestellt (vgl. OGer BE SK 22 477 vom 3. April 2023 E. 13).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren gegen A____ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
A____ trägt die Kosten von CHF 530.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 750.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Bundesamt für Justiz
sowie nach Rechtskraft des Beschlusses:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.