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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2024.64
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Nicole Kuster, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat,
Rathausstrasse 68, 4410 Liestal
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, Privatkläger
Pelikanweg 2, 4054 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 18. März 2024 (SG.2022.243)
betreffend Gefährdung des Lebens, versuchte einfache Körperverletzung und Drohung
A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2024 der Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 12. Juli bis 22. August 2022 (41 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Anklagepunkt der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) wurde das Verfahren eingestellt. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Zudem wurde er verurteilt, B____ (nachfolgend Opfer oder Privatkläger) eine Genugtuung im Betrage von CHF 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung des Opfers im Betrage von CHF 935.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022 wurde demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen. Weiter verfügte das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung der beiden beschlagnahmten Teppichmesser. Schliesslich wurden die Rechtsvertreter des Opfers und des Berufungsklägers aus der Strafgerichtskasse entschädigt und letzterem die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4'789.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, damals noch vertreten durch lic. iur. Béatrice Müller, mit Eingabe vom 10. Juli 2024 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Tätlichkeiten zu einer Busse, subeventualiter wegen versuchter Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal einem Monat zu verurteilen. Die Zivilforderung sei in jedem Fall vollständig abzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Zudem sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Aussagen des Opfers einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung zu unterziehen und sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft und das Opfer haben innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurde das mündliche Verfahren gemäss Art. 405 StPO ohne Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien Frist gesetzt zur allfälligen Einreichung und Begründung von Beweisanträgen. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 daraufhin beantragt, es sei das Opfer vor Gericht nochmals zu befragen. Ausserdem sei ihm aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses ein Wechsel seiner amtlichen Verteidigung zu bewilligen und sei lic. iur. Ozan Polatli als sein neuer Verteidiger einzusetzen. Das Opfer hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine ergänzenden Beweisanträge gestellt würden. Zudem hat es um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsflege mit lic. iur. Alain Joset als Rechtsbeistand ersucht. Ebenfalls mit Eingabe vom 15. Oktober hat lic. iur. Ozan Polatli beantragt, er sei als neuer amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers einzusetzen und es seien ihm sämtliche Verfahrensakten zuzusenden. Der verfahrensleitende Präsident hat das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie das Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 bewilligt und den Parteien Frist zur allfälligen Vernehmlassung zum Beweisantrag des Berufungsklägers gesetzt. Die vormalige Verteidigerin hat mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 sodann ihre Kostennote eingereicht. Das darin geltend gemachte Anwaltshonorar hat die Kanzlei des Appellationsgerichts am 25. Oktober 2024 an die betreffende Rechtsanwältin ausgewiesen. Mit Eingaben vom 12. und 14. November 2024 haben die Staatsanwaltschaft und das Opfer die Abweisung des Beweisantrages des Berufungsklägers betreffend eine nochmalige Befragung des Opfers beantragt. Am 16. Mai 2025 hat der verfahrensleitende Präsident die Beweisanträge des Berufungsklägers auf Befragung des Privatklägers und allenfalls eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen.
Parallel dazu hat der Berufungskläger ein Ausstandsverfahren gegen den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten eingeleitet, welches unter dem Aktenzeichen DGS.2025.25 geführt wird. Der Entscheid in dieser Sache steht aktuell noch aus.
Am 13. Oktober 2025 hat der Berufungskläger in eigenem Namen ein Schreiben mit dem Titel «Die Konföderation Schweiz als Extra-Konstitutioneller Vollmacht-Regime, ist einer der noch letzten voll intakter institutioneller APARTHEID-Enklave innerhalb des Europäischenrat» samt umfangreichen Beilagen eingereicht. Darin moniert er unter anderem eine übermässige Gewaltanwendung durch die Kantonspolizei, eine Kollaboration seiner vormaligen Verteidigerin mit dem Gericht und eine gänzliche Untätigkeit seines neuen amtlichen Verteidigers. Die Sache sei «einem fähigen Advokat[en» zu geben es müssten die Staatsanwaltschaft, die Polizei, das Strafgericht, die Brille und auch der Messervorfall untersucht werden. Der verfahrensleitende Präsident hat der Verteidigung und den übrigen Parteien mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 Kopien dieser Eingabe zugestellt. Mit Eingabe vom 5. November 2025 hat der Berufungskläger erneut die Untätigkeit des Gerichts sowie seiner Verteigung, welche er ablehne, moniert. Das beigelegte Schreiben der Verteidigung an den Berufungskläger hat der verfahrensleitende Präsident mit Verfügung vom 10. November 2025 nicht zu den Akten genommen. Zudem hat er das sinngemässe Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. November 2025 ist der Berufungskläger befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Verteidiger des Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Auf eine Wiederholung der erwähnten Beweisanträge wurde seitens der Verteidigung verzichtet. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel‑städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.2.2 Da die Staatsanwaltschaft und das Opfer keine (Anschluss-)Berufungen erklärt haben, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Verfahrens betreffend eine Übertretung nach Art. 19a BetmG und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Vorfragen und Beweisanträge
2.1 Zwar wurde seitens der Verteidigung darauf verzichtet, die mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2025 abgewiesenen Beweisanträge auf Befragung des Privatklägers und allenfalls eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung zuhanden des Gesamtgerichts erneut zu stellen (Prot. Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 852). Insofern muss darauf nicht weiter eingegangen und kann auf die entsprechende Verfügung verwiesen werden (Akten S. 704 f.). Der Berufungskläger persönlich machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung indes wiederholt geltend, die Polizei habe Einvernahmen bzw. Beweise gefälscht und er wolle das gesamte Beweismaterial, das Gutachten, die ärztliche Befunde und alles, was damit zu tun habe, einsehen. Auf Nachfrage konkretisierte er, dass ihm das Gutachten, das vor ihm verborgen werde, ausgehändigt werden solle (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 854 ff.).
2.2 Aus den unsubstantiierten Ausführungen des Berufungsklägers lassen sich keine rechtsgenüglichen Verfahrens- bzw. Beweisanträge ableiten, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem amtlichen Verteidiger – wie bereits vom Vorsitzenden anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach ausgeführt – umfassende Akteneinsicht gewährt wurde und dem Berufungskläger somit keine Unterlagen vorenthalten werden. Insbesondere findet sich in den Akten kein solches Gutachten, welches vor ihm verborgen werde, wie er es geltend macht. Auch Hinweise für Fälschungen von Beweismaterial durch die Polizei oder ähnliches sind keine ersichtlich. Sollte der Berufungskläger mit seinen Vorbringen um die Einholung einer Begutachtung des Opfers bzw. eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ersuchen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 857: [Vors.] «Was für ein Gutachten?» [BK] «Dass der andere Mann behindert ist.»), wäre dieser Antrag ebenfalls abzuweisen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur dann auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 129 IV 179 E. 2.4, BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3, 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5; AGE SB.2022.71 vom 16. April 2024 E. 4.7.2.2, SB.2019.39 vom 20. April 2021 E. 3.5.1; Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 182 StPO N 6 f.). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass das Opfer an einer ernsthaften geistigen Störung leiden würde. Wie nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Aussagetüchtigkeit (unten E. 3.3.1) noch darzulegen sein wird, sind überdies auch angesichts der zum Tatzeitpunkt bestehenden Alkoholisierung des Opfers (AAK am Abend des Vorfalls um 21:49 Uhr 0.74 mg/l, vgl. Akten S. 307) keine relevanten Einschränkungen in dessen Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhalts auszumachen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers der Beizug einer sachverständigen Person erforderlich wäre.
3. Tatsächliches
3.1 Ausgangslage zur Sachverhaltsfeststellung
3.1.1 Dem Berufungskläger wird gemäss der Anklageschrift vom 10. November 2022 (Akten S. 472 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, er soll am Abend des 12. Julis 2022 unter Alkoholeinfluss (AAK um 21:56 Uhr: 0.74 mg/I) in der Schützenmattweiher-Anlage in Basel anlässlich eines Streits ein Teppichmesser auf den Kopf und gegen den Hals des Privatklägers gedrückt, dabei Todesdrohungen ausgesprochen und ihn schliesslich mit einem Schlag gegen die Brust zu Boden gestossen haben. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen des Opfers, die Fotodokumentation dessen Verletzungen bzw. Rötungen an Hals und Kopf sowie die Beschlagnahme zweier Teppichmesser am Wohnort des Berufungsklägers als erstellt (angefochtenes Urteil S. 6 ff., Akten S. 600 ff.).
3.1.2 Im Rahmen des bisherigen Verfahrens wurden die am Vorfall beteiligten Personen mehrfach zur Sache befragt. Bereits der Polizeirapport vom 13. Juli 2022 enthält sinngemäss aufgenommene Angaben vom Berufungskläger und vom Opfer, welche die beiden noch am selben Abend getätigt haben (Akten S. 304 ff.). Am darauffolgenden Tag wurden die beiden erstmals formell einvernommen (Akten S. 321 ff., S. 338 ff.). Am 15. Juli 2022 folgte eine weitere Einvernahme des Berufungsklägers vor dem Zwangsmassnahmengericht (Akten S. 120 ff.). Die Bemühungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer Einvernahme der beim Vorfall ebenfalls anwesenden Ehefrau des Berufungsklägers, C____ (nachfolgend Ehefrau) blieb zunächst erfolglos (vgl. Akten S. 378, 380). Stattdessen wurde am 4. August 2022 eine erneute Einvernahme des Berufungsklägers durchgeführt (Akten S. 381 ff.). Am 22. August 2022 folgte eine Konfrontationseinvernahme des Opfers (Akten S. 394). Die Vorinstanz befragte sodann am 22. Dezember 2023 den Berufungskläger und dessen Ehefrau zum Vorfall (Akten S. 540 ff.). Da das Opfer aufgrund eines Spitalaufenthalts nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, wurde das Verfahren ausgestellt. Am 18. März 2024 folgte ein weiterer Verhandlungstermin, in dessen Rahmen das Opfer unter indirekter Konfrontation befragt wurde. Anschliessend äusserte sich der Berufungskläger nochmals dazu (Akten S. 555 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger schliesslich ein weiteres Mal zum angeklagten Sachverhalt befragt (Akten S. 851 ff.).
3.1.3 Im Wesentlichen – wenn auch mit gewissen Abweichungen hinsichtlich nebensächlicher Details – einig sind sich die Beteiligten und damit erstellt ist, dass der Berufungskläger und das Opfer sich wenige Tage vor dem Vorfall in derselben Parkanlage kennengelernt hatten und sie an besagtem Abend erneut dort zusammentrafen und gemeinsam Alkohol konsumierten. Die Ehefrau des Beschuldigten war ebenfalls anwesend, verliess die Parkanlage zwischenzeitlich und kehrte später zurück. Es folgten Gespräche zwischen dem Opfer und der Ehefrau, welche den Berufungskläger offenbar störten bzw. provozierten. Aufgrund dessen verliess der Berufungskläger den Park kurzzeitig, bevor er nach einigen wenigen Minuten zurückkehrte. Ab diesem Zeitpunkt eskalierte die Situation gemäss den Schilderungen aller Beteiligten. Hinsichtlich des Ursprungs der darauffolgenden körperlichen Auseinandersetzung und der Frage, wer zuerst handgreiflich wurde und welche Gewaltanwendungen stattfanden, bestehen erhebliche Unterschiede in den Aussagen der Beteiligten.
3.1.4 Objektive Beweismittel, welche den fraglichen Sachverhalt direkt belegen, existieren im vorliegenden Fall nicht. Für die Sachverhaltserstellung im Vordergrund stehen daher in erster Linie die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen. Es gibt jedoch mehrere Indizien, die bestimmte Aussagen bzw. Schilderungen der Beteiligten (teilweise) zu objektivieren vermögen. Dazu gehören die unmittelbar nach dem Vorfall erstellten Fotos des Opfers (Akten S. 309 ff.) und des Berufungsklägers (Akten S. 318 ff.), die Ergebnisse der Atem-Alkoholproben der beiden Beteiligten (Akten S. 307), die in der Wohnung des Berufungsklägers sichergestellten Teppichmesser (Akten S. 256 ff.), der kriminaltechnische Untersuchungsbericht betreffend die Laboruntersuchung der beiden Teppichmesser (Akten S. 422 ff.), die Aktennotiz betreffend ein Telefonat mit dem Arzt des Berufungsklägers, Dr. med. [...] (Akten S. 412) sowie die Aktennotiz betreffend ein Telefonat mit dem Ex-Mann der Ehefrau des Berufungsklägers [...] (Akten S. 370). Auf diese Indizien wird im Rahmen der nachfolgenden Aussagenwürdigung noch näher einzugehen sein.
3.1.5 Die wesentlichen Aussagen des Berufungsklägers, des Opfers und der Ehefrau des Berufungsklägers wurden seitens der Vorinstanz umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 7 ff., Akten S. 601 ff.).
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung thematisierte der Berufungskläger in seinen Aussagen vorwiegend die angebliche Polizeigewalt, die ihm im Rahmen seiner Festnahme am 12. Juli 2022 widerfahren sei. Er habe seither mit den Konsequenzen dieses Vorfalls zu leben. Eine Strafanzeige habe er aber nie erstattet. Der vorsitzende Präsident wies ihn wiederholt darauf hin, dass er derartige Vorbringen in einem entsprechenden Verfahren geltend machen müsse und dies nicht Thema der heutigen Verhandlung sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 ff., 7, Akten S. 853 ff., 857). Angaben zum fraglichen Sachverhalt machte der Berufungskläger sodann nur punktuell. Er wiederholte dabei mehrfach, dass es sich um Fantasievorwürfe handle und keine objektiven Beweise existieren würden. Die Polizei habe Beweise bzw. Einvernahmen gefälscht. Auch die Staatsanwaltschaft, das Gericht und seine vormalige Verteidigerin hätten daran mitgewirkt bzw. den Vorwurf nicht richtig untersucht. Der Privatkläger sei Alkoholiker und habe im Gegensatz zu ihm, dem Berufungskläger, keine Zukunft. Man müsse den Privatkläger fragen, weshalb er solche Beschuldigungen gegen ihn mache. Dieser habe ihn nämlich mehrfach mit dem Metallstock auf den Kopf und den Oberkörper geschlagen. Seine Brille und sein Mobiltelefon seien deswegen kaputtgegangen. Er habe Beulen an verschiedenen Orten am Kopf erlitten. Die Polizei habe nur gelacht, als er die Verletzungen gezeigt habe. Sie habe nicht alle seine Verletzungen fotografiert. Er sei eigentlich das Opfer, aber niemand glaube ihm. Die Polizei habe diese Vorwürfe während der Pandemie erfunden. Er sei zu Beginn auch beschuldigt worden, dass er seine Ehefrau geschlagen haben solle. Sie sei aber gar nicht vor Ort gewesen und habe auch keine Verletzungen im Gesicht erlitten (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 854 ff.).
3.2 Grundlagen zur Beweis- und Aussagenwürdigung
3.2.1 Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
3.2.2 In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
3.2.3 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (BGer 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4, 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2, 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2), unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (BGer 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.3, m.w.H.). Den protokollierten Feststellungen kommt zwar nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
3.3 Aussagen des Opfers
3.3.1
3.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person eine Situation adäquat wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
3.3.1.2 In diesem Zusammenhang hat die Verteidigung mehrfach betont, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt des Vorfalls stark alkoholisiert gewesen sei. Es frage sich, welchen Einfluss dies auf die Wahrnehmung und Erinnerung habe. Die Fehleranfälligkeit sei hoch (Prot. Berufungsverhandlung S. 8 ff., Akten S. 858 ff.).
3.3.1.3 Vorliegend sind beim Privatkläger keine Auffälligkeiten oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche dessen Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Aus dem Polizeirapport vom 13. Juli 2022 geht zwar hervor, dass er um 21:49 Uhr, also nahezu unmittelbar nach dem Vorfall (ca. 21:27 Uhr) einen – doch erheblichen – Atemalkoholwert von 0.74 mg/l aufwies (Akten S. 307). Nichtsdestotrotz finden sich in den Akten keinerlei Hinweise dazu, dass der Privatkläger aufgrund des Alkoholeinflusses derart beeinträchtigt gewesen war, dass er das Tatgeschehen nicht adäquat hätte wahrnehmen können. So konnte er doch bereits vor Ort problemlos ausführliche Angaben gegenüber der Polizei machen (vgl. Akten S. 306) und zeigte er auch bei den späteren Einvernahmen, unter anderem am nächsten Morgen um 10:15 Uhr (Akten S. 321 ff.) keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Erinnerungsfähigkeit. Weder die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch das erstinstanzliche Gericht hatten beim Privatkläger ansatzweise eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit festgestellt, womit auch von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhalts auszugehen ist. Unter diesen Umständen wäre es verfehlt, die Validität seiner Aussagen alleine aufgrund seiner damaligen Alkoholisierung zu verneinen (vgl. AGE SB.2021.121 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1, SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 3.4.4.1).
3.3.2
3.3.2.1 Des Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.).
3.3.2.2 Zur Aussagengenese beim Privatkläger ist zu sagen, dass er unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei kontaktierte und folglich bereits kurze Zeit später erstmals – informell durch die Polizeibeamten – befragt wurde. Wenn auch nur sinngemäss festgehalten, soll er bereits bei dieser Gelegenheit relativ ausführlich geschildert haben, wie es zum Streit gekommen sei, der Berufungskläger ihm in der Folge ein Teppichmesser an Hals und Kopf gedrückt, dabei Todesdrohungen ausgesprochen und ihn schliesslich mit einem Schlag gegen den Oberkörper zu Boden gestossen haben soll. Auch die Geschehnisse unmittelbar danach bis zur Meldung an die Polizei schilderte der Privatkläger bereits in diesem Rahmen (Akten S. 306). Alsdann wurde der Privatkläger noch am gleichen Abend auf die Polizeiwache transportiert, wo geringfügige Verletzungen an dessen Hals und Kopf festgestellt und fotografisch festgehalten wurden (Akten S. 309 ff.). Dies ist insofern besonders bemerkenswert, als dass – wie es die Verteidigung vorbringt (Prot. Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 858) – derartige Hautverletzungen bzw. -rötungen zwar grundsätzlich nicht zwingend durch den beschriebenen Einsatz eines Teppichmessers verursacht worden sein müssen. Es ist aber kaum denkbar, dass sich der Privatkläger im Zeitpunkt der Schilderungen gegenüber der Polizei diesen geringfügigen Verletzungen bewusst gewesen und in so kurzer Zeit eine dazu passende Geschichte erfinden konnte. Die erste formelle Einvernahme mit dem Privatkläger fand sodann bereits am nächsten Morgen um 10:15 Uhr statt. Dabei bestätigte er die bereits im Polizeirapport festgehaltenen Schilderungen im Wesentlichen, wenn auch deutlich ausführlicher und mit gewissen Relativierungen bzw. Präzisierungen (Akten S. 321 ff.). Am 22. August 2022 folgte eine Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Akten S. 394 ff.) und am 18. März 2024 wurde der Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein weiteres Mal befragt. Seine Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens fielen dabei im Wesentlichen konstant aus (vgl. dazu die Konstanzanalyse, unten E. 3.3.4). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist nicht erkennbar. Das vom Berufungskläger vorgebrachte taktische Vorgehen, wonach der Privatkläger mit einer Anzeige von sich selber habe ablenken wollen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 S. 6, Akten S. 545), erscheint nicht plausibel. So wurden von keiner Seite – weder vom Privatkläger noch vom Berufungskläger oder dessen Ehefrau – auch nur ansatzweise Anzeigeintentionen seitens des Berufungsklägers angedeutet. Es fehlt daher an jedem nachvollziehbaren Grund, warum der Privatkläger dem Berufungskläger mit einer Anzeige zuvorkommen wollte. Wer von beiden die Polizei verständigte, war von Anfang an klar, sodass von konkurrierenden Anzeigeabsichten keine Rede sein kann. Ebenso unplausibel ist das vom Berufungskläger und dessen Ehefrau zum Teil aufgeworfene Eifersuchts- bzw. Frustmotiv, wonach der Privatkläger in der Vergangenheit selber Beziehungsprobleme gehabt habe und nun jene zwischen dem Berufungskläger und seiner Ehefrau habe zerstören wollen (vgl. Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 S. 7, 10, Akten S. 546, 549; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 10, Akten S. 564). Der Privatkläger und der Berufungskläger lernten sich unbestrittenermassen erst wenige Tage vor dem Vorfall kennen. Der Ehefrau begegnete der Privatkläger am Abend des Vorfalls gar zum ersten Mal. Es liegen weder objektive Anhaltspunkte noch nachvollziehbare Gründe dafür vor, warum der Privatkläger aus Eifersucht oder Frust einen derart gravierenden Vorwurf gegen den Berufungskläger erheben sollte. Eine Motivlage im Sinne eines aus Eifersucht gespeisten Handlungsantriebs lässt sich unter den gegebenen Umständen schlicht nicht konstruieren und erscheint fernliegend – insbesondere angesichts des Fehlens jeglicher vorhergehender Interaktion oder emotionaler Bindung zwischen dem Privatkläger und der Ehefrau des Berufungsklägers. Auch sonstige Anhaltspunkte für suggestive Beeinflussungen oder ein von aussen gesteuertes Aussageverhalten ergeben sich angesichts der dokumentierten Abläufe der Aussageentstehung nicht. So lässt sich auch aus dem Umstand, dass er Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht, kein Motiv für eine Falschbezichtigung ableiten. Zum einen handelt es sich dabei um überschaubare Beträge, zum anderen dürfte er sich in den Minuten nach dem Vorfall, als er die Polizei kontaktierte, kaum dieser Möglichkeit von späteren Entschädigungsansprüchen bewusst gewesen sein. Die Aussagengenese beim Privatkläger bietet mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Im Gegenteil spricht die nachvollziehbare Entstehung der Aussage, insbesondere die umgehende Kontaktierung der Polizei und dem bereits dort geschilderten atypischen Vorgehen des Berufungsklägers (vgl. eingehend dazu unten E. 3.3.3), welches sich zudem ohne weiteres mit dem objektivierten Verletzungsbild vereinbaren lässt, stark dafür, dass dessen Schilderungen erlebnisbasiert sind.
3.3.3 Was die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; vgl. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) angeht, so ist zunächst festzustellen, dass die Aussagen des Privatklägers in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. So schilderte er jeweils lebensnah, wie er den Berufungskläger in den Tagen zuvor in der Schützenmattweiher‑Anlage kennengelernt habe, sie sich in den darauffolgenden Tagen dort über Alltägliches ausgetauscht und sich an besagtem Abend am 12. Juli 2022 wieder zufällig getroffen hätten. Dann sei die Ehefrau des Berufungsklägers dazugestossen und es habe sich ein Gespräch zwischen ihnen entwickelt, welches den Berufungskläger gestört bzw. provoziert habe. Dieser habe sich daraufhin für einige Minuten von der Anlage entfernt, bevor er wütend zurückgekommen sei und mit seiner Ehefrau gestritten habe. Er, der Privatkläger, habe schlichten wollen, woraufhin der Berufungskläger auf ihn losgegangen sei. Er habe ihm auf der Sitzbank ein Teppichmesser auf seinen Kopf und später an den Hals gedrückt und ihm dabei wiederholt mit dem Tod gedroht. Als der Berufungskläger das Messer schliesslich weggezogen habe, seien sie aufgestanden. Er habe versucht, den Berufungskläger mit seinem Gehstock von sich fernzuhalten, woraufhin dieser ihn gegen die Brust geschlagen habe, sodass er zu Boden gestürzt sei. Anschliessend habe sich der Berufungskläger wieder von der Anlage entfernt. Er, der Privatkläger, habe die Ehefrau gebeten, die Polizei zu verständigen und ihm auf die Beine zu helfen, wobei sie nur seiner letzten Bitte nachgekommen sei. Daher habe er die Polizei selber kontaktiert.
Auffallend ist neben der logischen Konsistenz auch der Detailreichtum in seinen Schilderungen zum Kerngeschehen. Er sei ins Gespräch mit der Ehefrau gekommen und sie habe ihm erzählt, dass der Berufungskläger seit damals drei Jahren in der Schweiz sei, nicht arbeite und kein Deutsch spreche. Sie habe ihn, den Privatkläger, gefragt, ob er dem Berufungskläger helfen könne, was er bejaht habe. Die beiden Ehegatten hätten sodann gestritten und ihn miteinbezogen, wobei er sich nicht habe einmischen wollen (Akten S. 322, 395 f.; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 3, Akten S. 557). Er beschrieb dabei auch Nebensächlichkeiten, wie etwa, dass die Schwester der Ehefrau am Anfang dabei gewesen sei, sich aber nicht habe annähern wollen und einige Meter weiter weg stehengeblieben sei (Akten S. 322, 396, 406, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 3, 5, Akten S. 557, 559) und dass der Berufungskläger ihm gesagt habe, dass die Schwester seiner Ehefrau eine «Hure» sei (Akten S. 322). Weiter beschrieb der Privatkläger eindrücklich, wie der Berufungskläger zwischenzeitlich weggegangen und nach seiner Rückkehr in die Parkanlage aufgebracht gewesen sei und ein Problem damit gehabt habe, dass er sich mit seiner Ehefrau unterhalten habe. Auffallend ist, dass er sich dabei auch in die Perspektive des Berufungsklägers versetzt. Die Ehefrau habe ihm erzählt, dass sie seit 3,5 Jahren mit dem Berufungskläger zusammen sei, immer wieder Geld für ihn bezahle und sie alles, er aber überhaupt nichts mache. Auf diese Aussage hin sei der Berufungskläger wie explodiert. Er sei ausser sich vor Wut gewesen. Der Privatkläger fügt dazu an, die Ehefrau habe den Privatkläger «dort schon sehr provoziert» (Akten S. 324 f.). Er glaube zudem, dass der Berufungskläger ihn falsch verstanden habe, weil er mit seiner Ehefrau gesprochen habe. Der Berufungskläger habe wohl gedacht, dass sie schlecht über ihn geredet hätten (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 3, 5, Akten S. 557, 559). Dies passt denn auch zu den Aussagen des Berufungsklägers, wonach dieser das Gespräch zwischen dem Privatkläger und seiner Ehefrau zwar nicht mitbekommen habe, er aber vermute, dass der Privatkläger «provozierende Gespräche» geführt bzw. seiner Ehefrau erzählt habe, dass er sie betrüge (vgl. etwa Akten S. 383, 384). Der Privatkläger schildert dabei auch Interaktionen in direkter Rede. So soll der Berufungskläger ihm etwa gesagt haben: «Was redet ihr hier über mich?» «Warum sprichst Du mit meiner Frau?» «Du kannst nicht mit meiner Frau reden, wenn ich nicht dabei bin.» (Akten S. 322). Der Berufungskläger habe sodann die Ehefrau schlagen wollen, weshalb er, der Privatkläger, dazwischen gegangen sei. Dann habe ihn der Berufungskläger auf die Sitzbank gedrückt und ihm das Teppichmesser zunächst auf den Kopf gedrückt. Danach habe er ihm das Messer gegen seinen Hals gehalten und dabei gesagt, dass er ihn töten werde. Der Berufungskläger sei in diesem Moment «völlig wahnsinnig und völlig ausser sich» bzw. «sehr genervt und verrückt» gewesen (Akten S. 322, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 4, Akten S. 558). In diesem Zusammenhang schildert der Privatkläger auch die eigenen Gefühlsvorgänge eindrücklich. Er habe grosse Angst gehabt und gedacht, sein Leben sei fertig. Er habe sich irgendwie retten müssen (Akten S. 395, 399, 407 f., Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 4, 6, Akten S. 558, 560). Er räumt dabei auch ein, dass er das Teppichmesser zunächst nicht gesehen habe und auch nicht gesehen habe, woher der Berufungskläger das Messer genommen habe. Es sei so schnell gegangen. Er habe auch nicht sehen können, wie er das Messer gehalten habe, als er es ihm auf den Kopf gedrückt habe. Er habe es nur ganz kurz, «nicht mal eine Sekunde» gesehen, als der Berufungskläger es vom Kopf zum Hals genommen habe. Es sei ein graues Teppichmesser gewesen. Der Berufungskläger habe es aber stark auf seinen Kopf und gegen den Hals gedrückt, was Schmerzen verursacht habe. Er habe gedacht, dass es blute, aber es sei kein Blut da gewesen (Akten S. 327, 399, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 5, Akten S. 559). Als der Berufungskläger das Messer ein bisschen weggezogen habe vom Hals, habe er gedacht, dies sei seine letzte Chance, der Moment seiner Rettung. Er sei aufgestanden und habe sich mit seinem Stock verteidigt, woraufhin der Berufungskläger ihn auf die rechte Brust geschlagen habe und er zu Boden gefallen sei. Aufgrund seiner Gehbehinderung sei er unstabil, damals sei es noch schlimmer gewesen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 6, Akten S. 560). Im Polizeirapport vom 13. Juli 2022 wurde sinngemäss festgehalten, dass der Privatkläger ausserdem gesehen habe, wie der Berufungskläger seiner Ehefrau mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 306). Diese Angabe korrigierte der Privatkläger in seinem freien Bericht anlässlich der Einvernahme am nächsten Morgen von sich aus jedoch umgehend: Er habe nicht gesehen, wie der Berufungskläger die Ehefrau geschlagen habe. Sie habe ihm lediglich erzählt, dass er ihre Nase gebrochen habe (Akten S. 322 f., 329). Auch nachfolgend gab er konstant an, die Ehefrau habe ihm lediglich gesagt, dass der Berufungskläger sie auf die Nase geschlagen habe. Er habe es nicht gesehen. Es sei zwischenzeitlich dunkel gewesen und er habe kein Blut gesehen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 8, Akten S. 562). Auch ist der Privatkläger in der Lage, die Geschehnisse gut mit den zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten zu verknüpfen. Dass er beispielsweise die zwischenzeitliche Abwesenheit des Berufungsklägers zum Teil auf ca. 4–5 Minuten (Akten S. 322, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 5, Akten S. 559) und zum Teil auf 8–12 Minuten (Akten S. 326, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 8, Akten S. 562) schätzt, vermag offensichtlich keinen relevanten Widerspruch zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, dass er konstant eine zwischenzeitliche kurze Abwesenheit beschreibt. Die zeitlichen Unterschiede sind dabei nachvollziehbar, zumal er währenddessen ein Gespräch führte mit der Ehefrau. Die Divergenzen bestätigen vielmehr den Eindruck, dass die Schilderungen nicht einstudiert wirken. Weiter ist festzuhalten, dass der Privatkläger die Geschehnisse im freien Bericht teilweise auch sprunghaft und nicht stets chronologisch gleich und geordnet wiedergab. So berichtete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst etwa vom Gespräch mit der Ehefrau betreffend die beruflichen Schwierigkeiten des Berufungsklägers. Dann berichtet er weiter: «[…] Bis zu diesem Zeitpunkt war alles normal, aber plötzlich. PKL überlegt. Die Frau kam mit ihrer Schwester, aber ein paar Meter weiter weg von uns. Herr A____ wollte mit der Schwester seiner Frau sprechen und sie sagte, nein, sie möchte nicht mit ihm reden.» (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 3, Akten S. 557). Solche zeitlichen Sprünge in seinem Bericht lassen das Erzählte real wirken, zumal er damit auch nicht gegen die logische Konsistenz verstösst. Die Schilderungen des Privatklägers enthalten sodann teilweise ungewöhnliche und detaillierte Einzelheiten, die gerade dadurch für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Besonders das beschriebene Vorgehen des Berufungsklägers, der dem Privatkläger ein Teppichmesser auf den Oberkopf gedrückt haben soll, erscheint derart untypisch, dass es kaum für eine zurechtgelegte Falschbezichtigung konstruiert worden sein kann. Hätte der Privatkläger die Beschuldigung frei erfunden, wäre es naheliegender gewesen, dass er von einem gewöhnlichen Messer anstelle eines Teppichmessers und von einem einfachen Halten gegen den Hals anstatt des zusätzlich ungewöhnlichen Drückens gegen den Oberkopf gesprochen hätte. Hinzu kommt, dass dieses Verhalten auch mit dem objektiven Verletzungsbild im Einklang steht, wie sich aus der Fotodokumentation mit Hautrötungen am Oberkopf und an der Halsvorderseite ergibt (vgl. Akten S. 309 ff.). Auch die lebendige und detailreiche Darstellung der verbalen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten spricht gegen eine Erfindung. Zudem lässt sich der geschilderte Streit zwischen den Ehegatten ebenfalls objektiveren mit der Aktennotiz über das Telefonat mit dem Ex-Mann der Ehefrau des Berufungsklägers, [...], vom 14. Juli 2022. Dieser gab nämlich an, dass er am 12. Juli 2022 Kontakt mit seiner Ex-Frau gehabt habe und sie von einem Streit mit dem Berufungskläger berichtet habe (Akten S. 370). Demgegenüber stehen die diametral entgegengesetzten und unter den gegebenen Umständen nahezu realitätsfremden Aussagen des Berufungsklägers, wonach er keinerlei Probleme mit seiner Ehefrau gehabt habe und einzig der Privatkläger einen Streit habe provozieren wollen (Akten S. 386 f.). Schliesslich belastete der Privatkläger den Berufungskläger auch nicht übermässig. So betont er stets, dass letztlich nicht viel passiert sei und er keine gravierenden Verletzungen vom Vorfall davongetragen habe (Akten S. 403, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 6, Akten S. 560). Wie bereits erwähnt, gab er zudem in sämtlichen formellen Einvernahmen an, er habe zu keinem Zeitpunkt gesehen, dass der Berufungskläger seine Ehefrau geschlagen habe oder sie geblutet habe (Akten S. 322 f., 404, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 8, Akten S. 562).
Zwar bestehen in den Aussagen des Privatklägers zum Teil auch gewisse Widersprüche oder Ungenauigkeiten, doch betreffen diese nicht das Kerngeschehen und bzw. oder lassen sie sich erklären. So werfen beispielsweise seine Aussagen zu einem angeblichen Arztbesuch auf den ersten Blick gewisse Fragen auf. In seiner Einvernahme vom 22. August 2022 antwortete er auf die Frage, ob er seit dem Vorfall in ärztlicher Behandlung gewesen sei, dass wegen seinem Bein die Spitex bei ihm vorbeikomme und er notfallmässig bei einem Arzt in der Umgebung gewesen sei, um ein Pflaster zu erhalten. Er habe diesem jedoch nichts erzählt wegen der Sache (Akten S. 408). Als die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Arzt telefonisch kontaktierte, gab dieser an, der Privatkläger sei einzig am 4. Juli 2022, als noch vor dem Vorfall, bei ihm gewesen und habe nach Schmerzmittel gefragt. Er habe angegeben, dass er keinen Hausarzt habe, was nicht sein könne, da er von der Spitex unterstützt werde. Auf Nachfrage habe der Privatkläger angegeben, dass er nicht zu seiner Hausärztin gegangen sei, da man dort lange warten müsse. Der Arzt brach die Sitzung daraufhin ab und gab dem Privatkläger lediglich ein Schmerzpflaster mit und verwies ihn an seine Hausärztin (Akten S. 412). Daraus wird ersichtlich, dass der Arztbesuch offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Vorfall bzw. den daraus erlittenen Verletzungen bzw. Hautirritationen stand, was der Privatkläger genauer betrachtet auch gar nicht behauptete. So erwähnte er im gleichen Rahmen die Unterstützung der Spitex wegen seines Beines. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass er die Frage dahingehend verstand, ob er seit dem Vorfall in ärztlicher Behandlung war – unabhängig von den daraus erlittenen Verletzungen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er denn auch nachvollziehbar an, dass er wegen seinen Rückenschmerzen und nicht wegen den Verletzungen aus dem Vorfall zum Arzt gegangen sei. Die Polizei habe ihm gesagt, er müsse nicht zum Arzt, weil alles fotografiert worden und es nicht schlimm gewesen sei. Er könne auch nicht mehr sagen, wann er genau zum Arzt gegangen sei (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 9, Akten S. 563). Insofern vermögen auch die zeitlichen Ungenauigkeiten hinsichtlich des Arztbesuches keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen begründen, zumal diese ohnehin nicht miteinander im Zusammenhang stehen. Nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abzuleiten vermag die Verteidigung sodann mit ihrer Argumentation, der Privatkläger habe selbst angegeben, er habe das Messer nie gesehen und stütze sich nur auf Vermutungen (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 859). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht entgegnete, handelt es sich dabei um ein vom Kontext losgelöstes Teilzitat. Der Privatkläger gab zwar durchaus an, er habe das Messer nicht gesehen, als der Berufungskläger es ihm auf den Kopf gedrückt habe. Als er es dann aber vom Kopf weggenommen und gegen den Hals gedrückt habe, habe er es durchaus kurz sehen können (Akten S. 327, 407). Auch hier zeugen die Aussagen des Privatklägers somit von logischer Konsistenz.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers eine Fülle an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen.
3.3.4
3.3.4.1 Weiter ist die Konstanz der Aussagen zu beurteilen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
3.3.4.2 Der Privatkläger wurde insgesamt dreimal förmlich einvernommen, wobei sich die Einvernahmen über eine Zeitspanne von über 1,5 Jahren erstrecken. Zudem machte er eine Nacht vor der ersten Einvernahme bereits gewisse Angaben gegenüber der Polizei, welche sinngemäss im Rapport festgehalten wurden. Auffallend ist, dass seine Aussagen zum Kerngeschehen, namentlich der gewaltsamen Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger, in seinen förmlichen Einvernahmen weitgehend gleichbleibend und damit konstant ausfielen. Minimale Abweichungen in den Schilderungen, wie sie sich auch vorliegend finden, stellen gerade kein Anzeichen für eine fehlende Erlebnisbasiertheit des Vorfalls dar. Grössere Abweichungen in den Schilderungen zum Kerngeschehen finden sich demgegenüber nur in den im Polizeirapport festgehaltenen Angaben. So soll der Privatkläger in diesem Rahmen etwa noch angegeben haben, dass der Berufungskläger ihm das Messer zunächst an den Hals und erst dann auch den Kopf gedrückt habe, bevor er dann seine Frau mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 306). Diese Punkte wurden denn auch von der Verteidigung aufgenommen, um eine Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Privatklägers aufzuzeigen (vgl. etwa Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 859). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Privatkläger diese Angaben im Polizeirapport bereits am nächsten Morgen anlässlich seiner ersten förmlichen Einvernahme von sich aus und ohne entsprechenden Vorhalt korrigierte bzw. relativierte und die entsprechende Schilderung anschliessend konstant wiedergab. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Abweichungen im Polizeirapport auf eine fehlerhafte Protokollierung oder allfällige Verständigungsprobleme zurückzuführen sind, zumal es sich dabei ohnehin nur um sinngemässe Angaben handelt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger unter Annahme einer Falschbezichtigung nur wenige Stunden nach seiner Anzeige an die Polizei sein Aussageverhalten derart anpassen sollte, anschliessend aber zu konstanten Schilderungen über 1,5 Jahre hinweg in der Lage sein sollte. Unerheblich in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Kerngeschehen ist darüber hinaus die Frage, ob der Berufungskläger nach dem Vorfall in Richtung Feierabendstrasse oder Schützenmattstrasse davongegangen sein soll (vgl. zum diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 859). Dass eine Auseinandersetzung stattfand und sich der Berufungskläger anschliessend von der Parkanlage entfernte, ist unbestritten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Zudem grenzen die beiden Strassen aneinander und liegen sie vom Tatort aus gesehen in der gleichen Richtung. Insofern ist dabei selbst unter Annahme unterschiedlicher Angaben nicht zwingend von einem Widerspruch auszugehen. Ebenso wenig vermögen seine unterschiedlichen Angaben zur ausgefahrenen Klingenlänge einen relevanten Widerspruch zu begründen. So gab er auf entsprechende Nachfragen zwar mehrmals abweichend an, die Klinge sei 1,5 cm (Akten S. 306), 2 cm (Akten S. 327) oder 4-5 cm (Akten S. 407) ausgefahren gewesen. Wie bereits erwähnt, hat er jedoch zugleich stets betont, das Messer nur sehr kurz gesehen zu haben. Zudem ereignete sich dies im Kontext einer gewaltsamen Auseinandersetzung, weshalb ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass er die genaue Klingenlänge nicht präzise wahrnehmen konnte. Die unterschiedlichen Angaben erklären sich daher unschwer durch die erschwerten Beobachtungsbedingungen und lassen jedenfalls allesamt darauf schliessen, dass die Klinge lediglich leicht, das heisst um wenige Zentimeter, ausgefahren war. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde vom Privatkläger nicht vorgenommen und es sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. So ergibt sich aus den verschiedenen Einvernahmen etwa, dass der Privatkläger unter «Stichbewegungen» nicht ein mehrmaliges Zustechen, sondern vielmehr ein Drücken mit der Spitze gegen den Hals versteht (vgl. Akten S. 327 f., 402 f.). Das Wort «Stichbewegung» wurde denn auch erstmals vom Detektiv-Korporal, welcher die Einvernahme vom 13. Juli 2022 führte, aufgeworfen (Akten S. 327). Auch diesbezüglich lässt sich somit keine Aggravation erkennen.
Gemäss dem Erwogenen ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers ebenfalls zu bejahen.
3.3.5 Vergleicht man sodann die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten (vgl. zum sog. Qualitäts-Strukturvergleich Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66) zeigen sich keine Auffälligkeiten, welche den Teppichmessereinsatz des Berufungsklägers, dessen Drohungen und den Schlag gegen die Brust des Privatklägers in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen und unbestrittenen Inhalten, etwa jene zum Kennenlernen mit dem Berufungskläger und den gemeinsamen Gesprächen in den Tagen vor dem Vorfall (vgl. Akten S. 322 ff.).
3.3.6 Zur Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen sind weiter die spezifischen Kompetenzen des Privatklägers, namentlich seine intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie seine Lebenserfahrung, sein Wissensstand und seine Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts zu ermitteln (vgl. zur sog. Kompetenzanalyse Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Diesbezüglich gilt es zunächst auf das bereits zur Aussagetüchtigkeit Erwogene zu verweisen (vgl. oben E. 3.3.1), wonach von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit auszugehen ist. Was seine intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger nicht überdurchschnittlich intelligent wirkt. Zwar wäre er wohl grundsätzlich in der Lage, ein entsprechendes gewaltsames Vorgehen seitens der Berufungsklägers mit Messereinsatz und Drohungen zu erfinden und ein solches Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Allerdings hat der Privatkläger über drei förmliche Einvernahmen und 1,5 Jahre hinweg konstante Aussagen gemacht, welche eine Fülle an Realkennzeichen aufweisen, was unter Annahme einer Falschaussage vorliegend kaum denkbar wäre. Hinzu kommt, dass die Aussageentstehung (vgl. oben E. 3.3.2) und der damit einhergehenden mangelnden Zeit für die Konstruktion eines fundierten Lügengebäudes stark für seine Glaubhaftigkeit spricht und ihm ein taktisch derart durchdachtes Aussageverhalten kaum zuzumuten ist. Angesichts dessen erscheint die vorliegende Situation zu komplex, um ein entsprechendes Lügengebäude zu erstellen und über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Somit spricht auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers.
3.3.7 Insgesamt ist zur Qualität der Aussagen des Privatklägers somit festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen des Privatklägers nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.
3.4 Aussagen des Berufungsklägers
Was demgegenüber die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach seine Aussagen als wenig glaubhaft erscheinen (angefochtenes Urteil S. 16 ff., Akten S. 610). Es fällt auf, dass der Berufungskläger jede Gelegenheit nutzt, die Schwierigkeiten seiner Erlebnisse zu betonen, sich selber als Opfer darzustellen und die eigenen Anteile am Geschehen klein- und schönzureden. Augenfällig ist dies insbesondere im Zusammenhang mit seinem Stoss gegen die Brust des Privatklägers. Zwar gibt er einen solchen zu, doch betont er dabei immer wieder, dass er eigentlich das Opfer sei. Es sei ihm schwarz vor Augen geworden, weshalb er sich an den Stoss nicht mehr genau erinnern könne, aber er habe den Privatkläger nur leicht gestossen, woraufhin dieser sich nach hinten habe fallen lassen. Er habe Angst gehabt, weil der Privatkläger ihn am ganzen Körper mit einem «Metallstock» geschlagen habe. Daher habe er nicht anders handeln können. Er habe überall blaue Flecken davongetragen, aber die Polizei habe nur gelacht und keine Fotos davon erstellt (vgl. Akten S. 390, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 S. 5, Akten S. 544, Prot. Berufungsverhandlung S. 5 f., Akten S. 855 f.). Der Berufungskläger konnte dabei aber nie nachvollziehbar erklären, weshalb der Privatkläger überhaupt auf ihn losgegangen sein soll. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der körperlich beeinträchtige Privatkläger den ihm deutlich überlegenen Berufungskläger aus dem Nichts mit dem Gehstock hätte angreifen sollen, zumal die Ehefrau trotz der Aufforderung des Berufungsklägers, die Anlage zu verlassen, freiwillig mit dem Privatkläger im Park verweilte und mit diesem ein Gespräch führte. Ein Grund, weshalb er plötzlich wütend auf den Berufungskläger hätte losgehen sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Er machte diesbezüglich lediglich geltend, man müsse den Privatkläger nach dem Grund dafür fragen. Dieser sei nicht ganz bei sich, habe keine Zukunft und wenn er nicht konsumiere, dann werde er wütend. Auf jeden Fall sei er, der Berufungskläger, hier das Opfer (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 S. 7, Akten S. 546, Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 855). Statt eine nachvollziehbare Erklärung für seine Behauptung aufzustellen, begnügt er sich jeweils damit, das Opfer zu diskreditieren. Hinzu kommt, dass auf den Fotos, welche ca. zwei Stunden nach dem Vorfall erstellt wurden, nicht ansatzweise irgendwelche Beulen, wie der Berufungskläger sie schildert, zu erkennen sind (vgl. Akten S. 318 ff.). Seine Aussage, wonach die Polizei sich geweigert habe, entsprechende Fotos zu erstellen, ist vor diesem Hintergrund als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger konkreten Fragen und Vorhalten immer wieder auswich oder es bei pauschalen Bestreitungen beliess, welche zudem stereotyp wirken. So hebt er etwa wiederholt – auch in völlig anderem Zusammenhang – hervor, dass es keine Beweise für eine Gewalttätigkeit gegen seine Ehefrau gebe und der Privatkläger Alkoholiker sei (vgl. Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 S. 6 f., Akten S. 545 f., Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 854 f.). Im Gegensatz zu seinen eher spärlichen Ausführungen zum Vorfall selber schilderte der Berufungskläger ausschweifend Nebenschauplätze etwa hinsichtlich seiner Verhaftung und den angeblichen Machenschaften im vorliegenden Strafverfahren (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 S. 6 f., Akten S. 545 f., Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 10 f., Akten S. 549 f., Prot. Berufungsverhandlung S. 4, 11 f., Akten S. 854, 861 f.).
Insgesamt sind bei den Aussagen des Berufungsklägers zum fraglichen Vorfall selber fast keine Realkennzeichen auszumachen und auch weitere aussagepsychologische Analysen wie etwa der Qualitäts-Strukturvergleich (vgl. dazu oben E. 3.3.5) sprechen gegen deren Glaubhaftigkeit.
3.5 Aussagen der Ehefrau des Berufungsklägers
Den Aussagen der Ehefrau ist im vorliegenden Fall keine Beweiskraft zuzubilligen. Im Vorverfahren zeigte sie sich hinsichtlich der Durchführung einer Einvernahme noch vollständig unkooperativ und weigerte sich, Angaben zum Vorfall zu machen (vgl. Akten S. 114 f., 372 f., 378 ff.). Stattdessen reichte sie ein Schreiben mit dem Titel «Unterlassungspflicht von Verbrechen, Gräuel, Aggressionen gegen die Menschlichkeit, Apartheitsverbot, Genozidverbot, Folterverbot, Diskriminierungsverbot, Korruptionsverbot nach zwingendgeltenden Völkerrechtsvorschriften und Richtlinien sofortige Freilassung von schuldlos inhaftierten Menschen und Zivilisten: A____ mit der Obligation der Freien Republik Türkiye» ein, mit welchem sie – soweit überhaupt interpretierbar – zahlreiche Völkerrechtsverletzungen bzw. -verbrechen behauptete (Akten S. 287 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 machte sie – nachdem sie wiederholt eine Verletzung ihres Namens geltend machte – sodann zwar Aussagen zur Sache. Wie aus dem entsprechenden Verhandlungsprotokoll hervorgeht, erhielt die Ehefrau im Vorfeld der Verhandlung jedoch offenbar die Verfahrensakten bzw. zumindest Teile davon vom Berufungskläger, die sie mit zur Verhandlung brachte, um daraus zu zitieren (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 S. 8 f., Akten S. 547 f.). Bereits vor diesem Hintergrund scheint höchst zweifelhaft, inwieweit sich ihre Schilderungen auf ihre tatsächlichen Wahrnehmungen des Vorfalls stützen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 607), fällt denn auch inhaltlich auf, dass sie weitgehend die Version des Berufungsklägers wiedergibt, dessen Anteile bei jeder Gelegenheit kleinredet und relativiert und den Privatkläger, wo immer möglich, übermässig belastet und diskreditiert. So habe der Privatkläger sich die ganze Zeit eingemischt. Ihr Ehemann sei eigentlich ein «sehr humorvoller Mensch», aber der Privatkläger habe stets geflucht, was ihn gestört habe und weshalb er habe gehen wollen. Doch dann habe der Privatkläger ihn mit seinem Stock auf die Beine geschlagen. Ihr Ehemann habe ihn daraufhin gefragt: «Hey, was machst du?», woraufhin der Privatkläger aufgestanden sei, und ihn mit dem Stock mehrmals geschlagen habe. Um den Privatkläger aufzuhalten, habe ihr Mann diesen «umarmt». Nach dem Loslassen habe ihr Mann ihn versucht von sich fernzuhalten. In dem Moment habe der Privatkläger «sich ganz sachte auf den Boden gelegt». Der Privatkläger habe sich auf den Boden fallen lassen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 S. 10, Akten S. 549). Die Einseitigkeit ihrer Darstellungen wirkt dabei offensichtlich realitätsfremd. Die inhaltliche Qualität ihrer Aussagen überzeugt somit nicht. Hinzu kommt, dass sie mit dem Berufungskläger verheiratet ist, womit ihre Aussagen ohnehin bereits mit Vorsicht zu werten sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sie im Vorfeld der Verhandlung offenbar die Akten studierte, sind ihre Angaben höchst zweifelhaft und ist vorliegend nicht darauf abzustellen.
3.6 Fehlendes Tatwerkzeug
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Berufungskläger schliesslich durch den Umstand, dass das Tatwerkzeug nicht gefunden werden konnte bzw. die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Teppichmesser gemäss IRM-Untersuchung keine DNA-Spuren des Privatklägers aufwiesen (Akten S. 422 ff., vgl. zum Vorbringen der Verteidigung Prot. Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 858). Der Vorfall ereignete sich ungefähr um 21.27 Uhr und der Berufungskläger wurde um 21.45 Uhr in der Schützenmattstrasse nahe der Verzweigung Austrasse festgenommen (Akten S. 100, 304 ff.). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, könnte es also durchaus sein, dass der Berufungskläger sich in der Zwischenzeit des mitgeführten Teppichmessers entledigt hatte. Dass anlässlich der Hausdurchsuchung zwei (weitere) Teppichmesser sichergestellt werden konnten, hat für den in Frage stehenden Sachverhalt indes keine Aussagekraft, spricht mithin weder für noch gegen eine Darstellung der Beteiligten.
3.7 Ergebnis der Beweis- und Aussagenwürdigung
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen im Gegensatz zu jenen des Berufungsklägers und dessen Ehefrau überzeugend und in hohem Mass glaubhaft sind. Besonders hervorzuheben gilt es dabei nochmals, dass der Berufungskläger umgehend nach dem Vorfall die Polizei kontaktierte, er bereits dort das atypische Vorgehen des Berufungsklägers etwa mit dem Drücken des Teppichmessers auf seinen Kopf schilderte und sich seine Schilderung ohne weiteres mit dem objektivierten Verletzungsbild vereinbaren lassen, welches ebenfalls nur kurze Zeit nach dem Vorfall dokumentiert wurde. Darüber hinaus beinhalten seine Aussagen eine Fülle von Realkennzeichen und fallen sie, was das Kerngeschehen anbelangt, konstant aus. Umgekehrt weisen die Bestreitungen des Berufungsklägers und jene der Ehefrau keine hohe Qualität auf, weshalb sie die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen vermögen.
Im Ergebnis ist daher auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen, womit der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift feststellte, als grundsätzlich erstellt anzusehen ist. Es hat einzig insofern eine Relativierung zu erfolgen, als dass nicht vollends geklärt werden kann, wie viele Zentimeter das Teppichmesser genau ausgefahren war. Im Zweifel ist zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass es nur leicht, aber für den Privatkläger noch sicht- und spürbar ausgefahren war.
4. Rechtliches
4.1 Verschlechterungsverbot
Angesichts des vorliegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbotes (vgl. oben E. 1.2) scheidet eine schwerwiegendere rechtliche Qualifikation als jene der Vorinstanz von vornherein aus. Nachfolgend ist daher nicht darauf einzugehen, ob sich der Berufungskläger – wie von der Staatsanwaltschaft ursprünglich beantragt – mit seinem Verhalten allenfalls auch einer versuchten schweren Körperverletzung und in Bezug auf die versuchte einfache Körperverletzung der mehrfachen Tatbegehung schuldig gemacht hat. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 ff., Akten S. 613 ff.).
4.2 Gefährdung des Lebens
4.2.1 Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) setzt eine mit direktem Vorsatz herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr voraus. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Verwirklichung dieser Gefahr will. In jenem Fall läge ein Tötungsversuch vor (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 129 N 4, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese unmittelbare Lebensgefahr hat konkret zu bestehen. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies erfordert indessen nicht, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser als jene seiner Vermeidung ist (BGE 133 IV 1 E. 5.1, 121 IV 67 E. 2b/aa, 111 IV 51 E. 2). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; vgl. Ege, in: Graf (Hrsg.), STGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 129 N 1).
Das Bundesgericht hielt in einem Fall, in welchem ein Täter seiner Tochter ein Brotmesser mit einer gezackten Klinge sehr nahe an den Hals hielt, dabei zitterte und drohte, wenn sie nicht zu weinen aufhöre, werde er sie umbringen, fest, es liege eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vor. Es stehe fest, dass das Messer gezackt gewesen sei, gut geschnitten habe und sehr nahe an den Hals des Opfers gehalten worden sei. Es überzeuge nicht, dass keine nahe Möglichkeit einer fahrigen Bewegung des Täters bestanden habe. Einerseits sei der Täter hocherregt gewesen und habe gezittert, andererseits habe aus der Situation die Möglichkeit einer panischen Reaktion des Opfers bestanden, namentlich eines Losreissens, die dann zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können. Dies bedürfe keiner näheren Erklärung. Entsprechend habe die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zurecht bejaht (BGer 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 4, vgl. auch BGer 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.4). Auch in der Rechtsprechung der oberen kantonalen Instanzen finden sich zahlreiche Urteile, in welchen die Gerichte das Halten eines Messers am oder in der Nähe des Halses zusammen mit weiteren Begleitumständen als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB qualifizierten (vgl. etwa OGer ZH SB230292 vom 12. Februar 2024 E. III. 4.2.1 f., SB200342 vom 28. Mai 2021 E. IV, SB200025 vom 15. Dezember 2020 E. III. 5.; AGE AS‑2006/377 vom 26. Juni 2007 E. 2.2.2 ff.; vgl. mangels Gefahr einer unkontrollierten Messerbewegung jedoch verneinend OGer SO STBER.2021.3 vom 10. Februar 2022 E. III. 1.1.2). Das Appellationsgericht hatte in einem Urteil vom 26. Juni 2007 über eine Situation zu befinden, in welcher der Täter dem Opfer ein zurückgefahrenes Teppich- bzw. Japanmesser an den Hals gehalten hatte. Es erwog zusammengefasst, dass zum einen die Klinge des Messers durch geringen Druck auf den Schieber ohne Schwierigkeiten in Sekundenschnelle wieder hätte ausgefahren werden können, als der Angeklagte es seinem Widersacher an den Hals gelegt habe, und das zum anderen aufgrund seiner Alkoholisierung und des Gerangels mit dem Opfer eine erhebliche Gefahr bestanden habe, dass er die Klinge auch effektiv ohne weitere Überlegung herausfahren würde. Das Ausfahren der Klinge sei demnach nicht schwieriger zu bewerkstelligen gewesen als das Abdrücken einer geladenen Schusswaffe. In Anbetracht des Umstands, dass die fragliche Klinge sehr scharf und spitzig sei, hätte sie beim Ausfahren am Hals des Opfers ohne weiteres gleich in dessen Haut eindringen und dieses lebensgefährlich verletzen können. Bei dieser Situation habe sich die Lebensgefahr für das Opfer im Sinne von Art. 129 StGB auch bei eingezogener Klinge verwirklicht (AGE AS‑2006/377 vom 26. Juni 2007 E. 2.2.3).
4.2.2 Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Berufungskläger, indem er dem Privatkläger die Spitze des leicht ausgefahrenen Teppichmessers an die Halsmitte drückte, sich der Gefährdung des Lebens schuldig machte. So ist zwar nicht von einem dynamischen Geschehen auszugehen, da der Privatkläger auf der Sitzbank sitzenblieb und sich erst dann bewegte, als der Berufungskläger etwas von ihm abliess. Wie die Vorinstanz indes zutreffend festhielt, konnte der Berufungskläger das Abwehrverhalten des Privatklägers nicht voraussehen und auch seine eigenen Bewegungen nur begrenzt steuern. Es bestand durchaus die Möglichkeit einer panischen Reaktion des Privatklägers. Statt sich in seiner Angst nicht zu bewegen, wie der Privatkläger es tat, hätte er auch gleichsam reflexartig versuchen können, sich dem Berufungskläger durch ein Aufstehen oder Losreissen zu entziehen. Dies hätte unweigerlich zu unkontrollierten Bewegungen des Berufungsklägers mit seinem Teppichmesser geführt. Dabei spielt es keine Rolle, an welcher Stelle des Halses er das Messer hielt, hätte es im Rahmen von unkontrollierten Bewegungen doch auf einer grösseren Fläche den Hals des Privatklägers treffen und eine Eröffnung der Halsschlagader herbeiführen können (vgl. OGer ZH SB230292 vom 12. Februar 2024 E. III. 4.2.1). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sowohl der Berufungskläger als auch der Privatkläger stark alkoholisiert waren (beide 0.74 mg/l, Akten S. 307) und der Berufungskläger darüber hinaus auch unter Cannabiseinfluss stand (Akten S. 416). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gemäss den glaubhaften Schilderungen des Privatklägers «aggressiv» und «sehr genervt und verrückt» auf ihn gewirkt habe (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. März 2024 S. 4 f., Akten S. 558 f.). Betont wird der ausserordentliche Gemütszustand durch den Umstand, dass der Berufungskläger überdies Todesdrohungen gegenüber dem Privatkläger aussprach und auch dadurch offensichtlich wird, dass er sich nicht im Griff hatte. Dass das Messer scharf war und damit geeignet, dem Privatkläger Schnittwunden zuzufügen, zeigen auch die leichten Verletzungen, welche er sich zuzog. Nachdem der Privatkläger nie von Schnittbewegung sprach, liegt nahe, dass die Verletzungen (einzig) durch ein Andrücken an die Haut entstanden sind. Entsprechend muss das Teppichmesser durchaus eine gewisse Schneidfähigkeit aufgewiesen haben, zumal die Klingen von Teppichmesser üblicherweise sehr scharf und spitzig sind. Aufgrund all dieser Umstände bestand die naheliegende Gefahr, dass die Klinge des Teppichmessers infolge einer unkontrollierten Bewegung eines Beteiligten leicht in den Hals des Privatklägers hätte eindringen bzw. eine Stich- oder Schnittverletzung am Hals mit schweren, lebensgefährlichen oder letztlich gar tödlichen Verletzungen hätte bewirken können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die tatsächlich erlittenen Verletzungen lediglich geringfügig waren und der Berufungskläger das Teppichmesser schliesslich von sich aus wegzog. Der Berufungskläger brachte den Privatkläger damit ohne jeden vernünftigen Grund in unmittelbare Todesgefahr. Es ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund lediglich vermuteter Gesprächsinhalte zwischen dem Privatkläger und seiner Ehefrau gekränkt und gedemütigt fühlte und seinen Frust und Zorn auf den Privatkläger übertrug. Diese absolut unverhältnismässige Überreaktion und die damit an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität des Privatklägers sind ohne Weiteres als skrupellos zu qualifizieren, zumal es sich beim Privatkläger um einen körperlich beeinträchtigten und klar unterlegenen Mann handelte. Mit Blick auf die vorliegende Situation wird zudem jedem Menschen, der grundsätzlich in der Lage ist, normal und vernünftig zu denken, klar sein, dass das Ansetzen einer scharfen Klinge in der Mitte des Halses eines Menschen im Falle einer unkontrollierten oder reflexartigen Bewegung des Opfers zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Insbesondere mit Blick auf die zugleich ausgesprochenen Todesdrohung kann somit nicht bezweifelt werden, dass der Berufungskläger den Privatkläger mit direktem Vorsatz in Lebensgefahr brachte. Damit sind vorliegend sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens zu bestätigen.
4.3 Drohung
Indem der Berufungskläger dem Privatkläger das leicht ausgefahrene Teppichmesser auf den Kopf drückte, dabei wiederholt Todesdrohungen aussprach und den Privatkläger damit in Angst und Schrecken versetzte, hat er den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ohne weiteres erfüllt. Die Einwände der Verteidigung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Drohung stützen sich denn auch einzig auf Bestreitungen in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 859: «Die Drohung ist widerlegt, weil es gar kein Messer gab» und «Dies [eine Drohung] könnte man vielleicht bei einem Messereinsatz annehmen, aber dieses wird eben bestritten.»). Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz blieb indes zu Recht unbestritten. Da zudem ein gültiger Strafantrag seitens des Privatklägers vorliegt (Akten S. 308, 330, 405), ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung zu bestätigen.
4.4 Versuchte einfache Körperverletzung
Die Vorinstanz qualifizierte sodann den Stoss des körperlich überlegenen Berufungsklägers gegen die Brust des Privatklägers, welcher in der Folge zu Boden stürzte und Schürfwunden davontrug, als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie berücksichtigte dabei, dass ein derartiger Stoss einer körperlich beeinträchtigten Person die Gefahr (zumindest) einer einfachen Körperverletzung berge, was allgemein bekannt sei. Auch der Berufungskläger sei sich darüber im Klaren gewesen, als er sein Opfer gestossen habe, zumal in dieser Situation ein Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt nicht aussergewöhnlich wäre. Es sei letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger keine schwerwiegenderen Verletzungen davongetragen habe. Der Berufungskläger habe das Risiko eines unkontrollierten Sturzes und dessen unkalkulierbaren Folgen in Kauf genommen, weshalb ein Schuldspruch gemäss Anklage ergehe (angefochtenes Urteil S. 22, Akten S. 616).
Diesen zutreffenden Erwägungen ist zu folgen. Die Verteidigung bringt diesbezüglich denn auch einzig vor, dass sein Mandant eine Notwehrsituation geltend mache und eine solche Abwehrhandlung nicht unverhältnismässig sei. Der Angriff des Privatklägers sei aufgrund der leichten Rötungen an der Stirn des Berufungsklägers erwiesen (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 859). Die Darstellung des Berufungsklägers sind gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Tatsächlichen widerlegt. Der Angriff ging vom Berufungskläger selber aus, wobei sich der Privatkläger mit seinem Stock lediglich verteidigte. Mangels Notwehrsituation scheidet der geltend gemachte Rechtfertigungstatbestand von vornherein aus. Der Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung ist somit ebenfalls zu bestätigen. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (Akten S. 405, 308, 330).
5. Strafzumessung
5.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.2
5.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1).
Bei Tatmehrheit hat das Gericht die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt zu würdigen, was sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart bezieht. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Von dieser sog. «konkreten Methode» darf gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2).
5.2.2 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte können gemäss ihrem Strafrahmen alle grundsätzlich sowohl mit Freiheits- als auch mit Geldstrafe sanktioniert werden. Allerdings kommt in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens schon aufgrund der Verschuldensbewertung (vgl. unten E. 5.3) einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario). Die Vorinstanz verhängte sodann auch für die Drohung und die versuchte einfache Körperverletzung aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Gefährdung des Lebens (angefochtenes Urteil S. 23 ff., Akten S. 617 ff.) eine Freiheitsstrafe. Ein enger sachlicher und zeitlicher Konnex allein genügt nach dem Erwogenen indes nicht für die Aussprache einer Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. so auch AGE SB.2020.88 vom 8. April 2025 E. 3.3.1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Geldstrafe als Sanktion für die Drohung und die versuchte einfache Körperverletzung nicht geeignet sein soll, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken, zumal er nicht vorbestraft ist und bei ihm auch kein erhöhtes Rückfallrisiko auszumachen ist. Insofern scheint nicht angebracht, vorliegend von der konkreten Methode abzuweichen und eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Vielmehr wäre demnach für die beiden weiteren Delikte auf Geldstrafe zu erkennen, zumal die für die Gefährdung des Lebens erstmalig auszusprechende Freiheitsstrafe bereits eine Warnwirkung auf den Berufungskläger entfalten dürfte. Da die vorinstanzliche Bemessung der Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens aber ohnehin relativ milde ausgefallen ist und eine insgesamt strengere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausscheidet, werden sich diese hypothetischen Geldstrafen ohnehin nicht im Dispositiv niederschlagen (vgl. unten E. 5.3.3).
5.3
5.3.1 Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, stellt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens dar. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit der Strafrahmen nach Art. 129 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
5.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente gilt es zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass der Privatkläger durch das Handeln des Berufungsklägers in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde, bei der Gefährdung des Lebens tatbestandsimmanent ist und keine für sich betrachtet gesonderte verschuldenserhöhende Wirkung entfaltet. Relevant ist allerdings das Tatvorgehen und die damit einhergehende Nähe des Erfolgseintritts. Vorliegend drückte der Berufungskläger das – wenn auch nur leicht – ausgefahrene Teppichmesser direkt gegen die Halsmitte des Privatklägers, wodurch bereits relativ kleine Bewegungen von beiden Seiten zu lebensgefährlichen Verletzungen hätte führen können. Der Eintritt bzw. die Verhinderung einer solchen Verletzung lag unter den konkreten Umständen nicht mehr im alleinigen Einflussbereich des Berufungsklägers. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des erregten Gemütszustandes des Berufungsklägers verbunden mit der beidseitigen erheblichen Alkoholisierung und der nicht vorhersehbaren Reaktion des Privatklägers. Das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung war damit erheblich. Letztlich blieb der Privatkläger zwar nahezu unverletzt, doch war dies zu einem grossen Teil seiner gefassten und gegen aussen hin ruhigen Reaktion zu verdanken. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass sich die Tat gegen den körperlich beeinträchtigten und auf den Gehstock angewiesenen Privatkläger richtete, der darüber hinaus noch deutlich älter als der Berufungskläger und diesem insgesamt somit körperlich klar unterlegen war. Zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist, dass er von sich aus aufgehört hat, den Privatkläger mit dem Teppichmesser zu gefährden. Zudem handelte es sich nicht um eine lange im Voraus geplante Tat, sondern ist vielmehr von einem impulsiven, eher unüberlegten Vorgehen in einer schnell eskalierenden Situation auszugehen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Skrupellosigkeit – namentlich, dass der Übergriff aus nichtigem Grund erfolgte und entsprechend leicht vermeidbar gewesen wäre – bereits vom Tatbestand an sich vorausgesetzt wird und entsprechend keine zusätzlich verschuldenserhöhende Wirkung zeigt. Gleiches gilt mit Blick auf das direktvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers. Zugunsten des Berufungsklägers ist jedoch von einer gewissen enthemmenden Wirkung des Alkohols auszugehen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive damit nur leicht relativiert.
Daraus resultiert insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden des Berufungsklägers und wäre die Einsatzstrafe für das Tatverschulden bereits mehrere Monate über der erstinstanzlich für sämtliche Delikte verhängten Freiheitsstrafe anzusetzen. Da vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt, damit insgesamt eine Freiheitsstrafe von höchstens 13 Monaten ausgesprochen werden kann und sich auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten keine Strafminderung rechtfertigt (vgl. unten E. 5.4), erübrigt sich eine genaue Bezifferung der Einsatzstrafe. Diese wäre jedenfalls über den 13 Monaten anzusiedeln, zumal die vorinstanzliche Strafzumessung auch unter Berücksichtigung von Vergleichsurteilen zu milde ausfiel (vgl. etwa OGer ZH SB230292 vom 12. Februar 2024: Einsatzstrafe 18 Monate, Täter hielt aus nichtigem Grund ein Messer an den Hals eines unterlegenen 13-Jährigen; OGer ZH SB200342 vom 28. Mai 2021: Einsatzstrafe 22 Monate, Täter hielt im Rahmen eines Beziehungsstreits Messer an Hals des Opfers, wobei er das Messer nicht direkt an den Hals ansetzte und das Opfer unverletzt blieb, erhebliche Relativierung durch verminderte Steuerungsfähigkeit und daher letztlich 16 Monate).
5.3.3 Nachdem die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte bereits durch eine schuldangemessene Bestrafung der Gefährdung des Lebens übertroffen würde, das Ausfällen einer höheren Strafe indes aus strafprozessualen Gründen ausser Betracht fällt, erübrigt sich das Aussprechen einer zusätzlichen Geldstrafe für die begangene Drohung und die versuchte einfache Körperverletzung. Es ist demnach unverändert eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszufällen (vgl. zum Vorgehen AGE SB.2021.128 vom 8. März 2023 E. 5.2).
5.4 In Bezug auf die Täterkomponente ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 25, Akten S. 619) zu verweisen, wonach der Berufungskläger in der Türkei geboren und aufgewachsen sei und im Jahr 2019 seine Ehefrau geheiratet habe und nach Basel gezogen sei. Während er zunächst noch verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen sei, sei er seit dem 1. März 2022 auf Sozialhilfe angewiesen. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 15. Oktober 2025 (Akten S. 829 f.) weist er überdies keine Vorstrafen aus, was neutral zu werten ist. In Bezug auf die vorliegenden Delikte zeigt er keine Einsicht und Reue, sondern bestreitet diese nach wie vor hartnäckig. Insgesamt erweisen sich die Täterkomponenten daher als neutral.
5.5 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sind vorliegend keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose ersichtlich, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB richtigerweise aufgeschoben wurde (angefochtenes Urteil S. 26, Akten S. 620). Mithin ist auch vorliegend der bedingte Vollzug zu gewähren mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.6 Der Anrechnung der Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 12. Juli bis 22. August 2022 (41 Tage) gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
6. Landesverweisung
6.1 Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich wegen Gefährdung des Lebens, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, verurteilt.
Die Vorinstanz verwies den Berufungskläger für 5 Jahre des Landes, da er erst im Herbst 2019 im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz eingereist sei, er abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau keinen engeren Bezug zur Schweiz aufweise, einer Wiedereingliederung in seinem Heimatland nichts entgegenstehe und schliesslich auch seiner Ehefrau zuzumuten sei, ihm in die Türkei zu folgen. Mithin sei nicht von einem persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen (angefochtenes Urteil S. 27 ff., Akten S. 621 ff.).
6.2 Der Berufungskläger beantragt mit seinen Rechtsbegehren zwar einen Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Berufungserklärung, Akten S. 665; Prot. Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 858). Wie sich aus dem Plädoyer der Verteidigung ergibt, wurde dieses Begehren indes lediglich im Hinblick auf einen Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens gestellt (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 859).
6.3 Inhaltlich beanstandet der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung zu Recht nicht. Das Strafgericht stellte korrekt fest, dass der Berufungskläger in der Türkei geboren und aufgewachsen sei. Er habe in seiner Heimat im Unternehmen seines Vaters für Innendekoration gearbeitet, bevor er nach der Heirat mit einer Schweizerin am 25. Oktober 2019 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist sei. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers sei die Beziehung zu seiner Ehefrau innig. Hingegen bestünden zwischen ihnen gewisse Probleme in Bezug auf die Zeugung von Kindern, für die er ärztliche Behandlung in der Türkei in Anspruch nehmen wolle. In Basel sei er in diversen Jobs tätig gewesen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und bemühe sich in ungenügender Weise um einen Deutschkurs. Dies lasse auch darauf schliessen, dass er wenig Umgang mit Personen aus der Schweiz pflege und nicht aktiv am Sozialleben in der Schweiz teilnehme. Jedenfalls gehöre er offenbar auch keinem Verein oder ähnlichem an, der ihn in Kontakt mit der lokalen Bevölkerung bringe. Zusammenfassend könne in persönlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer erfolgreichen Integration des Berufungsklägers nicht die Rede sein. Ebenso sei aufgrund der von ihm geäufneten Schulden die finanzielle Integration in der Schweiz zu verneinen. In diesem Zusammenhang sei ausserdem erwähnt, dass er am 30. März 2022 als Schuldner wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse verurteilt worden sei. Sodann falle bezüglich der wirtschaftlichen und beruflichen Integration zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Erwerbseinkünften zu bestreiten, sondern seit dem 1. März 2022 auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sei. Dies alles spreche, abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau in der Schweiz, gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Einer Wiedereingliederung im Heimatland des Berufungsklägers stehe schliesslich nichts entgegen. Angesichts des Umstands, dass er 34 Jahre (von heute 40 Jahren) seines Lebens in der Türkei verbracht habe, sei er mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut. Hinzu komme, dass seine Eltern sowie Geschwister, mit denen er in Kontakt stehe, in der Türkei wohnhaft seien und damit für ihn ausserdem ein sozialer Empfangsraum bestehe. Auch habe er dort berufliche Anknüpfungspunkte; besitze sein Vater doch mehrere Familienunternehmen. Schliesslich sei auch seiner Ehefrau zuzumuten, ihm in die Türkei zu folgen, zumal auch sie in der Türkei geboren und aufgewachsen sei. Darüber hinaus spreche sie Türkisch und sei bereits im Juni 2019 nach […] – in die Heimatstadt des Beschuldigten – gezogen. Ein Bezug zur Türkei könne ihr auch deshalb nicht abgesprochen werden, da sie dort ihren Ehemann kennengelernt und im Jahr 2019 geheiratet habe. Nach dem Gesagten sei nicht von einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen (angefochtenes Urteil S. 29 f., Akten S. 623 f., mit Hinweisen auf weitere Aktenstellen).
Diesen zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden, zumal sich die persönliche Situation des Berufungsklägers seither auch nicht wesentlich verändert hat. Zwar brachte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor, eine allfällige Rückkehr in die Türkei würde den Tod für ihn bedeuten. Auf wiederholte Rückfrage konnte er diese Aussage indes nicht ansatzweise substanziieren. Vielmehr nahm er ein weiteres Mal Bezug auf die ihm widerfahrene Polizeigewalt und schilderte er, dass er bei der Festnahme beinahe gestorben sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 854). Insofern ist dabei von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen, zumal er bis 2019 offenbar ohne Probleme in der Türkei lebte, freiwillig im Rahmen eines Familiennachzuges ausreiste und gemäss eigenen Aussagen nach seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren bzw. wohl nach der Entlassung für eine Woche dort verweilte (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 854). Zudem ist der Berufungskläger gemäss den heutigen Aussagen weiterhin kinderlos und auch an seiner beruflichen bzw. finanziellen Situation hat sich nichts geändert. Er sei immer noch auf Sozialhilfe angewiesen. Dies und die nach wie vor nicht vorhandenen Deutschkenntnisse seien auf die Polizeigewalt zurückzuführen, die ihm widerfahren sei. Mit seinen Angehörigen aus der Türkei stehe er noch in Kontakt (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 854). Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen bleibt somit festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Verwurzelung und Integration in der Schweiz und den zugleich guten Resozialisierungschancen in der Türkei nicht von einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
Es ist somit eine Landesverweisung auszusprechen. Auch deren Dauer von 5 Jahren erweist sich bei einer ausgefällten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und der guten Legalprognose (vgl. oben E. 5.5) als angemessen.
6.4 Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) hat die Vorinstanz sodann ausdrücklich verzichtet. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 147 IV 172 zwar festgehalten, dass das Verbot der reformatio in peius für die Berufungsinstanz jedenfalls nicht gilt, wenn eine Vorinstanz überhaupt keinen Entscheid über die Eintragung im SIS trifft – also nicht bewusst darauf verzichtet. Inwieweit dasselbe allerdings gilt, wenn die Vorinstanz über die Eintragung im SIS entschieden, diese aber abgelehnt hat, geht aus dem Leitentscheid nicht hervor bzw. wird zumindest implizit offengelassen (vgl. AGE SB.2022.49 vom 15. März 2023 E. 6.4.1). Die neuere Gerichtspraxis scheint indes davon auszugehen, dass das Verschlechterungsverbot in diesen Fällen zur Anwendung gelangt (OGer AG SST.2023.76 vom 19. Dezember 2023 E 2.9 und dazu BGer 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5; vgl. eingehend dazu Maeder, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, recht 2024, S. 163 ff., 183). Demnach stünde das Verbot der reformatio in peius vorliegend einer Neubeurteilung der Frage einer SIS-Ausschreibung entgegen.
Die Frage kann indes offenbleiben, zumal die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin von keiner Seite beanstandet wurden und auch materiell überzeugen. Angesichts der positiven Legalprognose und der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers geht von diesem – ausnahmsweise trotz der verhängten knapp überjährigen Freiheitsstrafe – keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus, womit sich auch kein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten begründen lässt. Es ist aus Verhältnismässigkeitserwägungen daher auf einen Eintrag der Landesverweisung im SIS zu verzichten.
7. Zivilforderung
Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen hinsichtlich der Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220) zutreffend dargelegt, worauf vorab zu verweisen ist. Weiter erwog sie, dass der Vorfall für den Privatkläger ein traumatisierendes Ereignis dargestellt habe und er in der Folge von einem verminderten Sicherheitsempfinden im öffentlichen Raum berichtet habe und unter Angstzuständen leide, was vor dem Hintergrund des Erlebten völlig nachvollziehbar sei. Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei die seelische Belastung des Opfers spürbar gewesen. Die erlittenen Schürfwunden und Kratzer seien folgenlos verheilt. Unter Berücksichtigung des Tatvorgehens, der psychischen Auswirkungen dieser Straftat auf das Leben des Privatklägers und mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheine die Zusprechung einer Genugtuungssumme in Höhe der geltend gemachten CHF 2'000.– als angemessen (angefochtenes Urteil S. 31 f., Akten S. 625 f.).
Die Verteidigung vermag diese zutreffenden Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Sie bringt diesbezüglich vor, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Privatkläger an psychischen Problemen leide. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er wegen einem Pflaster zum Arzt gehe, wegen den angeblichen psychischen Problemen aber nicht (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 859). Die Verteidigung verkennt mit ihren Ausführungen indes, dass das Vorliegen einer seelischen Unbill im Sinne von Art. 47 OR keine ausgewiesene Therapiebedürftigkeit oder ärztlich diagnostizierte psychische Störung voraussetzt. Massgeblich ist, dass die Beeinträchtigung nach Art und Intensität objektiv geeignet ist, erhebliche seelische Schmerzen hervorzurufen, und diese sich – wie vorliegend durch die nachvollziehbar geschilderten Angstzustände und das verminderte Sicherheitsempfinden im öffentlichen Raum – hinreichend nachweisen lassen. Der Umstand, dass der Privatkläger im Nachgang des Vorfalles keine spezialisierte Behandlung in Anspruch genommen hat, relativiert die erlittene seelische Unbill nicht und steht somit der Zusprechung einer angemessenen Genugtuung nicht entgegen. Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung wird von der Verteidigung indes zu Recht nicht moniert. Demnach ist der Berufungskläger auch zweitinstanzlich zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022 an den Privatkläger zu verurteilen.
Die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrage von CHF 935.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022 verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg, da der Verbleib der im Rahmen des Vorfalls angeblich zu Bruch gegangenen Brille nach wie vor unklar sei. Dies gilt es vorliegend zu bestätigen, zumal der Privatkläger keine Anschlussberufung erhoben hat und auch der Berufungskläger sich im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht weiter dazu äusserte.
8. Beschlagnahmte Gegenstände
Die Vorinstanz verfügte die Einziehung und Vernichtung der beiden beschlagnahmten Teppichmesser in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB (angefochtenes Urteil S. 32, Akten S. 626). Sie begründete indes nicht, inwiefern die Teppichmesser einen Deliktskonnex aufweisen bzw. von ihnen eine konkrete Gefährdung ausgeht. Dies ist angesichts der Ergebnisse des IRM (Akten S. 422 ff.) und der vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 3.6) auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Einziehung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB liegen somit nicht vor. Die beschlagnahmten Teppichmesser (Verzeichnis Nr. 156744 [Pos. 1101 und 1102]) sind daher unter Aufhebungen der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen
9.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, Drohung und versuchter einfacher Körperverletzung bestätigt wurden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 4'789.30. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5'000.– ist zu bestätigen.
9.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden. Die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beiden Teppichmesser scheint derart untergeordnet, dass sich aufgrund dessen keine Reduktion der Urteilsgebühr rechtfertigt.
9.3 Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Ozan Polatli, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung zuzüglich 2.5 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung auszurichten. Demnach werden ihm für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'977.75 und ein Auslagenersatz von CHF 27.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 405.45, somit total CHF 5'411.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich vorbehalten.
Ebenfalls vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung in Bezug auf das an die vormalige amtliche Verteidigerin, lic. iur […], bereits ausbezahlte Anwaltshonorar für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'113.25.
9.4 Dem Privatkläger wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Auf eine Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung und die Einreichung einer Kostennote hat er indes verzichtet, womit davon auszugehen ist, dass im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass, lic. iur. Alain Joset, für das erstinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger indes dem Strafgericht zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. März 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens betreffend eine Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 12. Juli bis 22. August 2022 (41 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 129, 123 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N‑SIS‑Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Der Beurteilte wird zu einer Genugtuung von CHF 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022 an den Privatkläger verurteilt.
Die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrage von CHF 935.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die beschlagnahmten Teppichmesser (Verzeichnis Nr. 156744 [Pos. 1101 und 1102]) werden unter Aufhebungen der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4'789.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen und allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Ozan Polatli, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'977.75 und ein Auslagenersatz von CHF 27.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 405.45, somit total CHF 5'411.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung in Bezug auf das an die vormalige amtliche Verteidigerin, lic. iur Béatrice Müller, bereits ausbezahlte Anwaltshonorar für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'113.25.
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass, lic. iur. Alain Joset, für das erstinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger dem Strafgericht zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.