|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2024.66
URTEIL
vom 10. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
B____ Privatklägerin
vertreten durch lic. iur. Jessica Baltzer,
Advokatin, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
(SG.2023.156) vom 13. Dezember 2023
betreffend Vergewaltigung und mehrfache,
teilweise versuchte, sexuelle Nötigung sowie
Antrag auf nachträgliche Abänderung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 20. April 2023 (SB.2020.43)
betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 erklärte das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger) der Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. bis 25. März 2021 (2 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafgericht verwies den Berufungskläger weiter für 9 Jahre des Landes und liess die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eintragen. Der Berufungskläger wurde zu den Verfahrenskosten, zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 4'134.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2023 sowie zu einer Genugtuung von CHF 8'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 23. März 2021 zu Gunsten von B____ (nachfolgend Privatklägerin) verurteilt. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin wurden Honorare aus der Gerichtskasse entrichtet, jeweils unter Rückforderungsvorbehalt zulasten des Berufungsklägers.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 25. Juli 2024 Berufung erklärt und beantragt, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung freizusprechen. Für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a StGB [recte BetMG] sei er zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Von einem Landesverweis sei abzusehen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Ferner sei der Berufungskläger von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befreien.
Mit Eingabe vom 5. August 2024 hat die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren beantragt.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Schreiben vom 23. August 2024 Anschlussberufung erklärt und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren beantragt.
Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat am 8. September 2025 festgestellt, dass die Eingabe des Berufungsklägers an das Amt für Justizvollzug vom 21. August 2025 durch das Strafgericht Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Darin hat der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 (SB.2020.43) die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme und den Aufschub der mit diesem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten jener Massnahme beantragt. Das Appellationsgericht hat daraufhin festgestellt, dass es aufgrund der anstehenden Verhandlung vom 10. Februar 2026 in der aktuellen Sache auch für eine allfällige Abänderung des Urteils SB.2020.43 zuständig ist.
Aufgrund des Antrags des Berufungsklägers auf nachträgliche Umwandlung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 (SB.2020.43) in eine stationäre Suchtbehandlung hat das Appellationsgericht mit Schreiben und Verfügung vom 7. Oktober 2025 Dr. med. C____ (nachfolgend Sachverständiger oder Gutachter) als Sachverständigen mit der Begutachtung des Berufungsklägers beauftragt.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 hat lic. iur. Alain Joset mitgeteilt, neu als Privatverteidiger des Berufungsklägers mandatiert zu sein und hat aus diesem Grund die Entlassung des amtlichen Verteidigers, lic. iur. Daniel Wagner, aus dessen Mandat beantragt. Diesem Antrag ist mit Verfügung vom 16. Dezember 2025, vorbehaltlich gegenteiligem Bericht bis 29. Dezember 2025, stattgegeben und dem amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 5. Januar 2026 ein Honorar in Höhe von CHF 2'502.40 ausbezahlt worden.
Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 16. Januar 2026 das Gutachten über den Berufungskläger eingereicht, welches den Parteien – mit Ausnahme der Privatklägerin – mit Verfügung vom 19. Januar 2026 zugestellt worden ist.
Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Januar 2026 beantragt, es seien die Migrationsakten sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug über den Berufungskläger beizuziehen beziehungsweise einzuholen. Zudem sei bei der Sozialhilfe abzuklären, ob und gegebenenfalls mit welchem Betrag der Berufungskläger seit dem 4. Juli 2023 unterstützt worden sei. Diesen Anträgen ist die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. Januar 2026 nachgekommen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2026 sind der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie die Vertretung der Privatklägerin vor dem Appellationsgericht erschienen. Der Berufungskläger ist zur Person und zur Sache befragt worden. Der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung der Privatklägerin sind zum Vortrag gelangt und haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der Berufungskläger hat das letzte Wort erhalten. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
I. Abänderung des Urteils AGE SB.2020.43 vom 20. April 2023
1. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 wurde der Berufungskläger unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Es wurde über ihn eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen, welche im SIS eingetragen wurde. Die Landesverweisung focht der Berufungskläger an, woraufhin das Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2025 (BGer 7B_1058/2023) abwies.
2. Mit Eingabe vom 25. August 2025 hat der Berufungskläger beim Amt für Justizvollzug beantragt, über ihn sei in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 und gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nachträglich eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB anzuordnen. Das Amt leitete das Gesuch an das Strafgericht Basel-Stadt weiter, welches es aufgrund des dort hängigen Verfahrens in anderer Sache an das Appellationsgericht Basel-Stadt überstellte. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren (SB.2024.66) beantragt der Berufungskläger neu und zusätzlich, das Urteil vom 20. April 2023 sei – ebenfalls gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB – auch dahingehend abzuändern, dass nachträglich auf eine Landesverweisung zu verzichten sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung [nachfolgend Prot. BV], Akten, S. 877 und 879).
3. Zunächst ist zu prüfen, ob das Appellationsgericht im vorliegenden Verfahren (SB.2024.66, Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts [SG.2023.156] vom 13. Dezember 2023) auch für die Abänderung des rechtskräftigen Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2023 zuständig ist.
3.1 Art. 65 Abs. 1 StGB regelt die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Diese erfolgt grundsätzlich in Anwendung der prozessualen Bestimmungen über das Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts (Art. 363 ff. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; BGE 142 IV 307 E. 2.2). Als Entscheide im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO gelten solche, in denen sich ein Gericht im Nachgang an ein in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil hauptsächlich in Bezug auf die Massnahme oder den Vollzug der Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat. Das ursprüngliche Verfahren wird fortgesetzt. Solche nachträglichen Entscheide in Nachverfahren sind jedoch subsidiär. Kommt es wegen neuer Straftaten zu einer Anklage, übernimmt das dafür zuständige Gericht auch die Abänderungen und Ergänzungen des vorherigen Urteils (Art. 81 Abs. 4 lit. d, Art. 326 Abs. 1 lit. g StPO; BGE 141 IV 396 E. 3.1). Das Appellationsgericht Basel-Stadt befasst sich im vorliegenden Verfahren mit den neu gegen den Berufungskläger vorgebrachten Vorwürfen wegen Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise versuchter, sexueller Nötigung. Entsprechend hat das Strafgericht Basel-Stadt den Antrag des Berufungsklägers an das Amt für Justizvollzug auf «Umwandlung» der Sanktion gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB an das Appellationsgericht weitergeleitet. Für die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme – hier einer stationären Suchtbehandlung – ist das Appellationsgericht damit zuständig; diese ist nachfolgend materiell zu prüfen.
3.2 Fraglich ist, ob die Zuständigkeit auch für die nachträgliche Aufhebung der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2023 ausgesprochenen – und vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2025 bestätigten – Landesverweisung gegeben ist.
3.2.1 Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang vor, Art. 65 StGB sei eine Bestimmung aus dem Kernstrafrecht, die auch Raum für die Beurteilung der übrigen Massnahmen lasse, also des ganzen Massnahmenpakets aus dem vorherigen Verfahren. Sinn und Zweck der Massnahmen sei es, diese aufeinander abzustützen. Es gebe keine Literatur oder ein Präjudiz dazu. Wenn man über Art. 65 StGB in ein gerichtliches Nachverfahren komme, müsse auch die Landesverweisung prozessual nochmals Thema sein. Es mache auch verfahrensökonomisch Sinn, weil neu bekannte Tatsachen vorlägen, welche allenfalls auch ein formelles Revisionsverfahren rechtfertigen würden (Prot. BV, Akten, S. 876). Art. 65 Abs. 1 StGB spreche von stationärer Massnahme, nicht von Landesverweisung, deshalb sei die Frage, ob dadurch die Landesverweisung noch ein Thema sein könne, nicht beantwortet (Prot. BV, Akten, S. 882).
Die Staatsanwaltschaft hält das Appellationsgericht nicht für zuständig. Sie moniert, man könne nicht über Art. 65 StGB, der überhaupt nichts zur Landesverweisung sage, ein höchstrichterliches Urteil missachten. Das Appellationsgericht dürfe sich nicht über die rechtskräftige Landesverweisung äussern, dazu sei dieses Verfahren nicht gedacht.
3.2.2 Der Berufungskläger möchte mit seinem Antrag eine rechtskräftige Landesverweisung nachträglich aufheben und sich dabei auf Art. 65 Abs. 1 StGB stützen. Dieser lautet wie folgt: Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. Das Gesetz nennt die Landesverweisung nicht. Es ist daher durch Gesetzesauslegung zu ermitteln, ob gestützt auf diese Bestimmung eine rechtskräftige Landesverweisung nachträglich aufgehoben werden könnte.
Für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen gilt die von der Rechtsprechung entwickelte juristische Methodenlehre. Danach ist das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei ist ein pragmatischer Methodenpluralismus zu befolgen und es ist namentlich abzulehnen, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 IV 1 E. 3.5.3 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StGB soll dieser die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme vor oder während des Freiheitsentzugs ermöglichen. Die Landesverweisung stellt zwar eine Massnahme im strafrechtlichen Sinne dar, jedoch keine therapeutische oder stationäre. Ferner regelt Art. 65 Abs. 1 die zusätzliche Anordnung einer Massnahme, ohne die ursprünglich ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuheben – diese würde lediglich zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Dies im Gegensatz zum Antrag des Berufungsklägers, der die Landesverweisung nachträglich ersatzlos aufheben will. Eine Auslegung nach dem Wortlaut würde daher gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Landesverweisung sprechen.
Auch eine systematische Auslegung führt dazu, dass die Landesverweisung gestützt auf die besagte Norm nicht nachträglich aufgehoben werden kann. Die Massnahmen sind im zweiten Kapitel des Schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt. Davon regelt der erste Abschnitt die Therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56 - 65 StGB). An dessen Ende, also nach den therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung, findet sich Art. 65 mit der Marginalie «Änderung der Sanktion». Geregelt ist darin wie erwähnt die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme oder in Abs. 2 der Verwahrung. Darauf folgen im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels «Andere Massnahmen», worunter auch die Landesverweisung fällt (Art. 66 – 73 StGB). Die Landesverweisung als andere Massnahme findet sich somit systematisch an einem anderen Ort im Gesetz, weshalb sie aus dieser Perspektive nicht unter Art. 65 Abs. 1 StGB behandelt werden kann.
Schliesslich lassen auch eine historische sowie eine Auslegung nach Sinn und Zweck von Art. 65 StGB keinen Raum für die Anwendung der Bestimmung auf die Landesverweisung. Ursprünglich sah das Gesetz in Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2a StGB vor, dass verurteilte Personen nachträglich in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige eingewiesen werden konnten. Der heutige Art. 65 Abs. 1 StGB stellt dazu die Nachfolgebestimmung dar, welche eine Änderung der Sanktion für alle therapeutischen Massnahmen vorsehen wollte (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, 2100). Zu diesem Zeitpunkt kannte das Strafgesetzbuch die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht. Idee des Gesetzgebers war die Möglichkeit eines Wechsels von einer Strafe zu einer stationären therapeutischen Massnahme, weil vermieden werden sollte, dass behandlungsbedürftige verurteilte Personen in Strafvollzugseinrichtungen untergebracht werden (vgl. zum Ganzen Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 65 N 6 ff., mit weiteren Hinweisen). Zweck der obligatorischen Landesverweisung ist hingegen der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie stellt primär eine sichernde Massnahme dar (BGE 151 IV 249 E. 5.3.4, 146 IV 311 E. 3.7).
Insgesamt ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass Art. 65 Abs. 1 StGB keine Bestimmung darstellt, die für eine nachträgliche Aufhebung der Landesverweisung Hand bietet. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
4. Aufgrund des Antrags auf nachträgliche Anordnung einer stationären Suchtbehandlung holte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 ein Gutachten bei Dr. med. C____ ein, welches dieser mit Schreiben vom 16. Januar 2026 einreichte.
4.1
4.1.1 Die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer reinen Strafe erfordert in jedem Fall, dass sich vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können. Tatsachen oder Beweismittel aber, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 307 E. 2.3). Für eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB müssen zudem die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne der Art. 56 ff. StGB erfüllt sein (Heer, a.a.O., Art. 65 N 44).
4.1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang stehen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl., Zürich 2025, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 6 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2019.110 vom 11. Dezember 2020 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.1.3 Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre und kann unter Umständen verlängert werden (Art. 60 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Zur Anordnung gelten weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 59 StGB, zu welcher Art. 60 StGB eine lex specialis darstellt. Eine Besonderheit liegt darin, dass das Gericht der Massnahmewilligkeit und damit der Behandlungsbereitschaft des Täters besonders Rechnung zu tragen hat. Auch hier gilt aber, dass die Herstellung der Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt der Behandlung gehört (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 N 17, 44).
4.1.4 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.5).
4.2 Das Gutachten vom 16. Januar 2026 stellt dem Berufungskläger die Diagnose einer Abhängigkeit des regelmässigen Gebrauchs von Kokain (ICD-10 F.14.25), Alkohol (ICD-10 F 10.26) und Cannabis (ICD-10 F 12.25) mit schwergradigen lebenspraktischen Auswirkungen. Diese habe spätestens seit dem Jahr 2013 bestanden und sei seither zunehmend gewesen (Gutachten vom 16. Januar 2026 [nachfolgend Gutachten], Akten, S. 726 ff., 732). Weiter stellt der Gutachter die Verdachtsdiagnose einer ADHS mit Fortdauer im Erwachsenenalter (Gutachten, Akten, S. 732 ff.). Der Sachverständige führt zusammengefasst aus, das süchtige Verhalten des Berufungsklägers habe dazu geführt, dass er bereits seit seiner Jugendzeit wiederholt erhebliche Schwierigkeiten erlebt habe, eine gesunde und selbständige Lebensführung aufzubauen. Dies habe zum Abbruch begonnener Berufsausbildung, zum Verlust von Arbeitsplätzen und schliesslich zu anhaltender Arbeitslosigkeit geführt. Er habe sich durch das andauernde Suchtverhalten zunehmend von der Familie entfremdet. Bereits in der Jugend habe er sich an Personengruppen orientiert, die sich selbst im Umfeld von Drogenkonsum und -erwerb bewegt hätten. Weiter habe seine Sucht zu sozialer Isolierung geführt und das entsprechende Verhalten habe über Jahre seine Lebensgestaltung bestimmt (Gutachten, Akten, S. 740 ff.).
Das Deliktsrisiko schätzte der Sachverständige aufgrund der psychischen Störung als hoch ein, sofern nicht eine wirksame Therapie dieses minimiere (Gutachten, Akten, S. 742). Für alle bisherigen Straftaten sei das Risiko für die einer Entlassung folgenden zwei Jahre hoch. Es schwanke dynamisch je nach psychischer Befindlichkeit des Berufungsklägers. Bei guter Befindlichkeit bestehe nur ein geringes Risiko für Delikte. Sobald der Berufungskläger jedoch Enttäuschungen, ein Scheitern oder ein Versagen in seinen Bestrebungen und Erwartungen erlebe, steige das Deliktsrisiko rasch auf einen hohen Grad, weil dann davon auszugehen sei, dass er aufgrund des dadurch ausgelösten Suchtverlangens verstärkt Alkohol und Drogen konsumieren werde und damit eine Bereitschaft zu Straftaten entwickle (Gutachten, Akten, S. 747 f.). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos verwendete der Sachverständige die bekannten Instrumente «Inventar zur Einschätzung des Rückfallrisikos und des Betreuungs- und Behandlungsbedarfes von Straftätern» (nachfolgend LSI-R) sowie die PCL-R («Psychopathy Checklist - Revised»). Die Auswertung des Ersteren ergab beim Berufungskläger ein hohes Rückfallrisiko für allgemeine Straftaten und ein durchschnittlich bis überdurchschnittliches Risiko für Gewaltstraftaten: Wegen beliebiger Delikte liegt sein Rückfallrisiko gemäss LSI-R bei 44 % - 60 %, wobei die Basisrate für solche Delikte bei 34 % liegt. Für Gewaltdelikte ist sein Risiko bei 10 % - 22 %, wobei diese Basisrate bei 10 % liegt (Gutachten, Akten, S. 706 ff.). Gemäss PCL-R liegt das Rückfallrisiko des Berufungsklägers im geringen bis durchschnittlichen Bereich (Gutachten, Akten, S. 710 ff.). Der Sachverständige legt indes dar, dass die PCL-R das tatsächliche Risiko beim Berufungskläger unterschätze, weil sie ausschliesslich persönlichkeitsbezogene Faktoren erfasse und keine anderen psychischen Probleme berücksichtige. Diese würden hier mit der schweren Suchterkrankung des Berufungsklägers das Deliktsrisiko entscheidend beeinflussen, was durch das LSI-R abgebildet werde (Gutachten, Akten, S. 721). Gemäss Gutachten bestehe zwischen der Verurteilung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 20. April 2023 und seiner Abhängigkeit ein direkter kausaler Zusammenhang (Gutachten, Akten, S. 741 und 749 f.). Am besten geeignet für eine Behandlung sei – insbesondere auch in Anbetracht der über die Jahre wiederholt gescheiterten Behandlungsansätze – eine langfristige stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB. Dabei sei für die stationäre Behandlung nicht mit einem Zeitbedarf von unter zwei Jahren zu rechnen. Der Berufungskläger sei therapiefähig und -willig und bei erfolgreicher Therapie minimiere sich das Deliktsrisiko (vgl. Gutachten, Akten, S. 749 ff.).
4.3 Das Gericht kommt gestützt auf das Gutachten zum Schluss, dass in Abänderung des Urteils vom 20. April 2023 nachträglich eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB anzuordnen ist.
Dem Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach die Suchterkrankung keine neue Tatsache sei und damit Art. 65 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangen könne (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. BV, Akten, S. 880), ist entgegenzuhalten, dass mit dem Gutachten ein neues Beweismittel vorliegt und die Suchterkrankung im Verfahren SB.2020.43 gerade nicht bekannt war. Aufgrund des Deliktsvorwurfs und seinen Vorstrafen mag zwar bekannt gewesen sein, dass der Berufungskläger Umgang mit Betäubungsmitteln hatte und diese auch konsumierte. Das Ausmass seiner Suchterkrankung war dem Gericht indes – nicht zuletzt aufgrund seiner in diesem Zusammenhang stets divergierenden Aussagen – nicht bekannt (vgl. auch nachfolgende Ausführungen).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten in den vorliegend relevanten Punkten schlüssig und nachvollziehbar ist, womit das Gericht in Fachfragen daran gebunden ist (vgl. vorstehende E. I.4.1.4).
Das Erfordernis einer Anlasstat und das Vorliegen einer sachverständigen Begutachtung sind unbestritten. Weiter ist der Kausalzusammenhang zwischen der Anlasstat des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Suchterkrankung offensichtlich gegeben. Unproblematisch sind weiter die Therapiewilligkeit und die Therapiefähigkeit des Berufungsklägers. Beides wird im Gutachten überzeugend als gegeben dargelegt. Eine erfolgreiche Therapie ist sodann geeignet, das Rückfallrisiko des Berufungsklägers signifikant zu mindern. Damit ist erstellt, dass die Massnahme im Sinne der Verhältnismässigkeitsprüfung geeignet und erforderlich ist.
Das Gericht hat weiter zu prüfen, ob die medizinisch gestellte Diagnose der Suchtmittelabhängigkeit die erforderliche Schwere erreicht, um eine Massnahme zu rechtfertigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten. Der Sachverständige hat sich zunächst mit der Hypothese auseinandergesetzt, dass der Antrag auf nachträgliche Anordnung einer Suchtbehandlung ein taktisches Vorgehen des Berufungsklägers gewesen sei, weil er eine solche als angenehmer als eine mögliche Freiheitsstrafe empfinde. Dieser Eindruck habe entstehen können, weil in den bisherigen Verfahren die Möglichkeit einer therapiebedürftigen abhängigen Gebrauchsstörung kaum angesprochen oder erörtert worden sei (Gutachten, Akten, S. 726). Der Sachverständige kommt in der Folge jedoch zum Schluss, dass dies der Sucht geschuldet sei und damit einhergehenden widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers je nach aktueller Befindlichkeit (Gutachten, Akten, S. 727). Aus dem Gutachten geht nachvollziehbar hervor, dass die Suchtmittelabhängigkeit schwerwiegend ist und beim Berufungskläger Auswirkungen auf alle Lebensbereiche zeitigt: Bereits in der Jugendzeit hat er sinnhafte Tagesaktivitäten vernachlässigt. Er hat keine berufliche Ausbildung absolviert und Arbeitsstellen immer wieder verloren, was schliesslich in einer dauerhaften Arbeitslosigkeit und daraus folgenden finanziellen Sorgen mündete. Der fortgesetzte Konsum von Cannabis, Alkohol und Kokain führte zu einer sozialen Isolierung und zum Scheitern von Beziehungen. Auch die insgesamt fünf Versuche einer stationären Entzugsbehandlung zeigen den Schweregrad der Abhängigkeit beispielhaft. Der Berufungskläger ist jeweils kurz nach den stationären Aufenthalten wieder in ein Konsumverhalten zurückgefallen (Gutachten, Akten, S. 729 ff.). Sodann verzeichnet der Berufungskläger diverse Vorstrafen, die auch im Zusammenhang mit seiner Sucht stehen (Strafregisterauszug, Akten, S. 812 ff.). Zusammengefasst liegt eine schwere psychische Störung in Form einer ausgeprägten Suchtmittelabhängigkeit vor.
Die Anordnung erweist sich überdies mit Blick auf die angeordnete Freiheitsstrafe von 16 Monaten als verhältnismässig. Dabei ist festzuhalten, dass die Massnahme auch für das Berufungsverfahren (SB.2024.66) anzuordnen ist (siehe nachfolgende E. II.6), womit kumulativ eine Freiheitsstrafe von 58 Monaten (4 Jahre und 10 Monate) einer Maximaldauer der Massnahme von drei bzw. vier Jahren gegenübersteht (vgl. Art. 60 Abs. 4 StGB). Bis zum Urteil hat der Berufungskläger sodann bereits rund fünf Monate der 16-monatigen Freiheitsstrafe abgesessen, was zur Prüfung der Verhältnismässigkeit ebenfalls anzurechnen ist. Demnach stehen folglich faktisch 4 Jahre und 5 Monate Freiheitsstrafe einer Massnahmendauer von 3 bis 4 Jahren gegenüber, was vor dem Untermassverbot standhält (BGE 150 IV 1 E. 2.3.1; zur Frage der Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine stationäre Massnahme vgl. BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6, nicht publiziert in BGE 145 IV 359). Massgebend dafür ist entgegen der Staatsanwaltschaft nicht die zu erwartende Dauer der Massnahme (gemäss Gutachter nicht unter zwei Jahren: Gutachten, Akten, S. 750), sondern die mögliche Maximaldauer einer Massnahme.
Die Staatsanwaltschaft bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, eine Massnahme mache mit Blick auf die ausgesprochene Landesverweisung keinen Sinn, weil der Zweck der Massnahme – eine schrittweise Reintegration in das soziale Leben in der Schweiz – gar nicht erreicht werden könne (Akten, S. 852). Dem ist nicht zu folgen. Der Zweck der Massnahme besteht in erster Linie in der Senkung des Rückfallrisikos, was unabhängig von einer ihr folgenden Landesverweisung erreicht werden kann. Die Reintegration kann auch im Heimatland stattfinden, zumal es in Serbien Anschlusslösungen für weiterführende Therapien geben dürfte (siehe Herkunftsländerinformation des Staatssekretariats für Migration, Focus Serbien vom 17. Mai 2017, Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, S. 34 f., abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, zuletzt besucht am 26. März 2026). Ob und gegebenenfalls wie Vollzugsöffnungen in Fällen, in denen nach einer bedingten Entlassung eine Landesverweisung vorgesehen ist, zu planen sind, ist Sache des Amts für Justizvollzug.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 (SB.2020.46) und in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StGB nachträglich eine stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB anzuordnen ist. Die Reststrafe (der teilweise bereits vollzogenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten) ist zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Art. 65 Abs. 1 dritter Satz StGB).
Der Berufungskläger hat in diesem Zusammenhang beantragt, die Massnahme bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorzeitig antreten zu können. Die Staatsanwaltschaft moniert, dies verunmögliche ihr eine Anfechtung des Urteils, weshalb darauf zu verzichten sei. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern diese Situation von jener zu unterscheiden ist, in welcher gestützt auf einen Hafttitel der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO bewilligt wird. Auch in jenen Fällen ist es der Staatsanwaltschaft ohne weiteres möglich, das Urteil anzufechten. Eine explizite rechtliche Grundlage für den vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme fehlt in dieser Konstellation, zumal der Berufungskläger sich bereits im Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe befindet. Gestützt auf das rechtskräftige Urteil sowie den Vollzugsbefehl liegt jedoch ein gültiger Titel für eine freiheitsentziehende Massnahme vor, sodass Art. 236 Abs. 1 StPO analog und in Verbindung mit Art. 439 Abs. 2 StPO anzuwenden ist. Der vorzeitige Antritt ist demnach verfahrensleitend zu bewilligen.
II. Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts (SG.2023.156) vom 13. Dezember 2023
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der «reformatio in peius»).
1.2.2 Das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Er beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Nötigung. Weiter richtet sich seine Berufung gegen die Strafzumessung (auch in Bezug auf den nicht angefochtenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz) und die Landesverweisung sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Anschlussberufung gegen die Strafzumessung und fordert eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist daher der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände sowie das erstinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.
1.3
1.3.1 Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des Teilnahmerechts und damit einhergehend die absolute Unverwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin vom 24. März 2021 zu seinen Lasten. Dazu führt er aus, die Staatsanwaltschaft eröffne gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO das Untersuchungsverfahren, sobald sie nach Art. 307 StPO über eine schwere Straftat informiert werde. Die Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung seien schwere Straftaten, weshalb die Polizei unverzüglich darüber hätte informieren und entsprechend die Strafuntersuchung sofort hätte eröffnet werden müssen. Es gelte der materielle Eröffnungsbegriff, weshalb die Untersuchung als eröffnet zu gelten habe. Mit Eröffnung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung habe der Berufungskläger ein Teilnahmerecht bzw. hätte er dieses an der Einvernahme der wichtigsten Hauptzeugin haben müssen. Die Einvernahme vom 24. März 2021 habe daher in Verletzung dieses Teilnahmerechts stattgefunden, womit sie gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO absolut unverwertbar sei (Prot. BV, Akten, S. 887 f.).
1.3.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet zur gerügten Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 24. März 2021, es entspreche dem gängigen Vorgehen, das Opfer erstmals ohne beschuldigte Person zu befragen. Es gehe zuerst darum, den Tatverdacht überhaupt zu verifizieren und festzustellen, was passiert sei. Die beschuldigte Person könne gemäss ständiger Rechtsprechung und Praxis vor Erhebung der wichtigsten Beweise, wozu die erste Einvernahmen des Opfers gehöre, analog Art. 101 Abs. 1 StPO ausgeschlossen werden. Ansonsten würde der Beschuldigte sämtliche Vorhalte bereits kennen und sich darauf vorbereiten können, bevor er selbst einvernommen würde (Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Berufungsinstanz, Prot. BV, Akten, S. 881).
1.3.3
1.3.3.1 Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Es gilt der materielle Eröffnungsbegriff (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist. Art. 307 Abs. 1 StPO sieht sodann vor, dass die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten informiert. Der Vorwurf einer Vergewaltigung gilt als schwere Straftat (Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 307 N 7), womit dem Berufungskläger zuzustimmen ist, dass die Strafuntersuchung am 24. März 2021 materiell als eröffnet zu gelten hatte.
Damit standen ihm zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu. Nach dieser Bestimmung haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen des Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Die Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis etabliert. Das Bundesgericht bestätigte zudem in einem Entscheid aus dem Jahr 2018, dass diese Rechtsprechung nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt sei (siehe BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 2.2; vgl. zur Rechtsprechung in Bezug auf Mitbeschuldigte BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Demnach kann die Staatsanwaltschaft das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Eine Beschränkung der Teilnahmerechte kann namentlich verfügt werden, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist.
1.3.3.2 Die Einvernahme der Privatklägerin am 24. März 2021 erfolgte als polizeiliche Einvernahme, obwohl sie eigentlich durch die Staatsanwaltschaft hätte delegiert werden müssen (Einvernahme vom 24. März 2021, Akten, S. 112 ff.). Die Strafuntersuchung war materiell eröffnet und der Berufungskläger hatte die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO. Indes lag eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vor und die Polizei hatte im Rapport lediglich kurz die Aussagen der Privatklägerin sowie des Berufungsklägers zum Vorfall angeführt (Rapport, Akten, S. 102 f.). Aus diesem Grund bestand eine konkrete Kollusionsgefahr. Der Berufungskläger hätte die Privatklägerin bereits durch seine Anwesenheit einschüchtern können, zumal der Vorfall gerade erst am Abend davor passiert war. Weiter hätte der Berufungskläger seine Aussagen anpassen können, wenn er alle Vorhalte bereits aus der Teilnahme einer anderen Einvernahme gehört hätte. Eine vorübergehende Beschränkung des Teilnahmerechts analog Art. 101 Abs. 1 StPO war daher gerechtfertigt. Die Einvernahme vom 24. März 2021 ist damit auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.
2. Tatsächliches
2.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der versuchten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Nach einer Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen des Berufungsklägers sowie des Opfers stützte sich die Vorinstanz dazu auf die Aussagen von Letzterem und erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 528 ff.; 541 f.). Die Anklageschrift vom 13. Juli 2023 lautet wie folgt (Anklageschrift, Akten, S. 327 ff.):
1.1 Am 23. März 2021 um 18:30 Uhr bestellte der Beschuldigte die Sexarbeiterin B____ in die […] Wohnung seines Vaters. Er bot ihr Alkohol an, den sie ablehnte, auch auf wiederholte Aufforderung. Anschliessend bot er ihr an, mit ihm Haschisch oder Kokain zu konsumieren, was sie jedoch ebenfalls ablehnte und ihm mitteilte, dass sie nun gehen wolle. Daraufhin erklärte er ihr, dass dies alles nur Spass gewesen sei – schliesslich kam man sich näher und sie zogen sich aus. Dabei wies sie daraufhin, dass sie sich kürzlich einer Brustoperation unterzogen habe – er möge bitte vorsichtig sein.
1.2 Nachdem man sich – anstelle der zuvor vereinbarten 2 Stunden zu CHF 450.00 – auf 1 Stunde zu CHF 250.00 geeinigt hatte und der HIV-Schnelltest negativ war, packte der Beschuldigte die Privatklägerin grob und stiess sie aufs Bett im Schlafzimmer, quetschte sodann ihre Brüste, schlug ihr aufs Gesäss und zog an ihren Haaren. Da sie frisch gemachte Extensions in ihren Haaren trug, bat sie den Beschuldigten, mit dem Ziehen an ihren Haaren umgehend aufzuhören.
1.3 Der Beschuldigte lag auf dem Rücken, während die Privatklägerin auf ihm sass. Sodann packte er ihre Haare und steckte seinen Penis tief in ihren Hals, sodass sie würgen musste. Sie war zwar mit Oralsex einverstanden, wollte aber den Penis nicht derart tief in ihrem Rachen. Durch diese geschilderte Gewaltanwendung nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin, die sexuelle Handlung zu erdulden. Sie hielt mit beiden Händen seine Hände fest und erklärte ihm, dass sie keinen harten Sex vereinbart hatten.
1.4 Anschliessend verlangte er Analsex von ihr, was sie jedoch ablehnte, da sie dies noch nie praktiziert hatte. Darüber setzte sich der Beschuldigte hinweg; er zog sie an ihren Haaren, dann hielt er sie an ihren Schultern gewaltsam fest, schlug ihr auf die Pobacke, drückte immer wieder ihre Pobacken auseinander und versuchte, gewaltsam mit seinem Penis in ihren After einzudringen, obschon sie ihm immer wieder mitteilte, dass sie dies nicht wolle. Dadurch versuchte er sie gewaltsam zu nötigen, seine sexuelle Handlung zu erdulden. Nachdem der Beschuldigte realisiert hatte, dass er keine Chance hat, in ihren After einzudringen, liess er davon ab, weshalb es diesbezüglich beim Versuch blieb.
1.5 Er stellte sich sodann vor das Bett und sie setzte sich auf die Bettkante. Er verlangte erneut Oralsex. Sie schlug vor, dass sie ihn «normal» oral befriedigen würde, er jedoch packte sie erneut an ihren Haaren und stiess ihr sein Glied in ihren Rachen, wodurch er sie gewaltsam nötigte, diese sexuelle Handlung zu erdulden. Sie wehrte sein Glied ab und erklärte ihm, dass sie nun keinen Sex mehr mit ihm wolle.
1.6 Dies liess er nicht gelten und erklärte, dass er sie schliesslich bezahlt habe. Er schubste sie zurück auf das Bett, sodass sie auf dem Rücken lag, und legte sich auf sie, wobei er sie mit seinem Körpergewicht aufs Bett drückte. Unvermittelt drang er in sie ein und drückte und quetschte dabei ihre Brüste. Daraufhin äusserte die Privatklägerin «stopp», worauf er ihr beschied, dass sie auch «harten Sex lernen» müsse. Er stiess sie so stark, dass sie vor lauter Schmerzen schrie, was ihn gleichzeitig «anturnte». Sie bat ihn immer wieder, mit dem Geschlechtsverkehr aufzuhören, jedoch liess er nicht von ihr ab. Da sie unter ihm lag und ihm körperlich unterlegen war, konnte sie sich dem Ganzen nicht entziehen. Dadurch nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin gewaltsam, den Beischlaf zu erdulden.
1.7 Nachdem er in ihr zum Höhepunkt gekommen war (obschon sie vorgängig vereinbart hatten, dass er nicht in ihr kommen werde), stand sie umgehend auf und wollte die Wohnung verlassen. Daraufhin erklärte er ihr, dass erst 30 Minuten vergangen seien, nicht aber eine Stunde – er habe eine Stunde gebucht. Sie stellte fest, dass er nicht gewillt war, sie gehen zu lassen, worauf sie sich ins Badezimmer rettete und die Polizei verständigte. Er klopfte sodann an die Badezimmertüre und entschuldigte sich. Sie öffnete die Türe und erklärte ihm, dass sie eine Anzeige machen werde. In der Folge bot der Beschuldigte der Privatklägerin gar CHF 500.00 an, welche sie jedoch ablehnte. Daraufhin packte er sie an ihren Haaren und setzte sie vor die Wohnungstüre.
1.8 Durch das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten erlitt B____ Hautrötungen an ihren Brüsten.
2.2
2.2.1 Der Berufungskläger moniert die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz als falsch. Zur Beweiswürdigung legt er im Wesentlichen dar, dass die drei Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Widersprüche aufweisen würden. Anlässlich der Hauptverhandlung – also zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall – habe sie deutlich umfassender und detaillierter ausgesagt als zum Zeitpunkt der ersten Befragungen. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie ausgesagt, es habe zu Beginn des Treffens keinen Smalltalk gegeben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie jedoch plötzlich detaillierte Gespräche geschildert, wie es ihr gehe und wo sie wohne etc. Auch habe sie erstmals detaillierte Angaben dazu gemacht, was sie ihm bzw. er ihr während der sexuellen Handlungen gesagt haben soll. Dies, obwohl sie zum angeblichen Tatzeitpunkt lediglich über sehr wenig Deutschkenntnisse verfügt haben soll. Weiter führt der Berufungskläger aus, die Privatklägerin habe ihn anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stärker belastet als in den Einvernahmen davor. Sie habe neu und abweichend von früheren Aussagen behauptet, er habe sie gewürgt und auf den Kopf geschlagen. Auch die Aussage, der Berufungskläger habe sie an den Haaren aus der Wohnung geworfen, widerspreche dem Audioprotokoll des Notrufs, wonach sie der Aufforderung des Polizisten, die Wohnung zu verlassen, ruhig nachgekommen sei. Aufgrund dieser Widersprüche würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklägerin bestehen (Plädoyernotizen zur Berufungsverhandlung [nachfolgend Pläd. BV], Akten, S. 855 f.).
Zum vorgeworfenen erzwungenen Oralverkehr bringt der Berufungskläger vor, die Aussagen der Privatklägerin würden dafür sprechen, dass sie ihren mangelnden Willen betreffend die bestimmte Ausgestaltung des Oralverkehrs zum Ausdruck gebracht habe und es daraufhin zu einem Positionswechsel gekommen sei. Dies spreche gerade gegen eine Gewaltanwendung von Seiten des Berufungsklägers. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei es wiederum zu einem nachträglichen Aggravieren des Tatvorwurfs gekommen, indem die Privatklägerin ausgesagt habe, dass der Berufungskläger ihre Hand festgehalten habe (Pläd. BV, Akten, S. 856 f.).
Das Strafgericht habe zudem das Anklageprinzip verletzt: Es habe darauf abgestellt, dass der Berufungskläger nicht nur den Kopf der Privatklägerin auf seinen Penis gedrückt, sondern auch ihre Hände festgehalten habe, um ihre Gegenwehr abzuwenden. Dieser Sachverhalt sei in der Anklageschrift nicht umschrieben. Weiter sei das Anklageprinzip verletzt worden, indem das Strafgericht entgegen der Anklage davon ausgegangen sei, dass es aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin beim versuchten Analverkehr geblieben sei. In der Anklage sei umschrieben, dass es beim Versuch geblieben sei, weil der Berufungskläger realisiert habe, dass er keine Chance gehabt habe (Pläd. BV, Akten, S. 357).
Der Berufungskläger führt sodann aus, er hätte aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit zum Opfer ohne weiteres den Analverkehr gegen den Willen vollziehen können, hätte er dies wirklich beabsichtigt. Dies zeige wiederum auf, dass Grenzen getestet worden seien, wobei der Berufungskläger aufgrund der Ablehnung der Privatklägerin davon Abstand genommen habe (Pläd. BV, Akten, S. 857 f.).
Betreffend Vergewaltigungsvorwurf sei auf die Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 24. März 2021 hinzuweisen. Ohnehin würden sich jedoch auch hier erhebliche Widersprüche in den Aussagen zeigen. So habe die Privatklägerin vor der Staatsanwaltschaft geschildert, sie sei auf den Rücken geschubst worden und der Berufungskläger habe sich auf sie gelegt und so den Geschlechtsverkehr vollzogen und sei in ihr gekommen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie geschildert, der Berufungskläger sei in der Position «Doggy-Style» in ihr gekommen. Daher habe die mutmassliche Vergewaltigung in einer anderen Position als von der Privatklägerin geschildert stattgefunden. Bei diesen Widersprüchen gehe es nicht um nebensächliche Details, sondern um das Kerngeschehens des Vergewaltigungsvorwurfs (Pläd. BV, Akten, S. 858).
Weiter habe die Privatklägerin gesagt, sie habe gehen wollen, aber der Berufungskläger habe gesagt, er habe sie schon bezahlt und sie habe gedacht, je schneller es vorbei sei, desto schneller könne sie gehen. Diese Aussage zeige, dass der Berufungskläger nicht davon habe ausgehen können, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen insgesamt nicht mehr gewollt habe. Weiter sei die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben eine sehr schmerzempfindliche Person (Pläd. BV, Akten, S. 858 f.).
Insgesamt sei es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen, die lediglich bezüglich der Vorstellung über die Ausgestaltung voneinander abgewichen seien, sodass es mehrmals zu Positionswechseln gekommen sei. Als es bereits nach 10 Minuten vorüber gewesen sei, obwohl eine Stunde vereinbart gewesen sei, sei die Polizei als Druckmittel eingesetzt worden. Sie sei nicht aufgrund einer Notsituation alarmiert worden (Pläd. BV, Akten, S. 859).
2.2.2 Für die Beweiswürdigung verweist die Staatsanwaltschaft vor Berufungsinstanz auf ihre Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Dort legte sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sowie die Unglaubhaftigkeit jener des Berufungsklägers dar. Die Privatklägerin habe das Kerngeschehen mehrfach detailliert und gleichlautend geschildert. Sie habe Erinnerungslücken eingestanden und Nebensächliches ausgesagt. Weiter habe sie Gefühle und Gedanken geäussert und den Vorfall sprunghaft geschildert. Sie habe kein Motiv für eine Falschbelastung gehabt, sondern im Gegenteil Konsequenzen erläutert, falls ihr Umfeld davon erfahren würde, dass sie als Escort gearbeitet habe (Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz, Akten, S. 499 f.). Die Aussagen des Opfers würden ferner durch weitere Beweismittel wie die Aufnahme des Polizeinotrufs gestützt (Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz, Akten, S. 500).
Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei ein bekanntes Phänomen, dass ein Opfer, welches unmittelbar nach der Tat befragt werde, später geordneter und klarer denken könne und allenfalls Angaben machen könne, die vorgängig nicht hätten geäussert werden können. Es seien insgesamt keine Lügensignale erkennbar und ein Aggravieren sei ebenfalls nicht vorhanden (Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Berufungsinstanz, Prot. BV, Akten, S. 881).
2.3
2.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).
2.3.2.
2.3.2.1 Unbestritten ist der Sachverhalt insoweit, als der Berufungskläger und die Privatklägerin sich am 23. März 2021 per Chat zu einem sexuellen Treffen gegen Bezahlung verabredeten und dass es an diesem Treffen zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen kam. Hingegen streitet der Berufungskläger die Vorwürfe ab, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin stattgefunden hätten.
Das Appellationsgericht schliesst sich bezüglich des Sachverhalts den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 528-542). An der sorgfältigen und ausführlichen Aussagenanalyse der Vorinstanz ändern auch die vor Berufungsinstanz vorgebrachten angeblichen Ungereimtheiten nichts.
Entgegen dem Berufungskläger hat die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung nicht umfangreicher und detaillierter ausgesagt als in der ersten Einvernahme. Die Privatklägerin schilderte den Tatablauf insbesondere in der Einvernahme vom 24. März 2023, also nur ca. 15 Stunden nach der Tat, sehr detailliert (Einvernahme vom 24. März 2021, Akten, S. 112 ff.). Bereits dort sagte sie, sie habe dem Berufungskläger immer wieder «Stopp» gesagt und dieser habe gesagt, sie müsse auch harten Sex lernen (siehe etwa Akten, S. 113 und 121). Es stimmt zwar, dass sie den Wortlaut der Gespräche vor Vorinstanz genauer schilderte. So sagte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe beim Oralverkehrt gesagt: «du musst das lernen. Auf diese Weise wirst du lernen, den Penis bis in den Rachen aufnehmen zu können. Mit deiner Hand verhinderst du es» (Prot. HV, Akten, S. 486), wohingegen sie in der Voruntersuchung im Zusammenhang mit dem Oralverkehr keine expliziten Äusserungen des Berufungsklägers geschildert hatte. Auch gab sie in der Hauptverhandlung an, sie habe ihm gesagt: «mein Inserat ist nicht harter Sex und schlagen. Nur normaler Sex. Weshalb schreibst du nicht einer anderen Frau, für harten Sex und Schlagen und Fetisch? Mein Inserat ist ganz normal, weshalb schreibst du nicht einer anderen Frau? Weshalb ich?» (Prot. HV, Akten, S. 487). Indes sagte sie auch in der Voruntersuchung aus, sie habe ihm gesagt, dass kein harter Sex vereinbart gewesen sei und dass sie die ganze Zeit am Diskutieren gewesen seien (Einvernahme vom 24. März 2021, Akten, S. 114 und 122). Dass sie Dialoge detaillierter schilderte, könnte auch dem Umstand geschuldet sein, dass sie in der Zwischenzeit mehr Deutsch gelernt hatte oder im Vergleich zur Einvernahme kurz nach dem Geschehen gedanklich geordneter war (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. BV, Akten, S. 881). Unabhängig davon ändern die Angaben über spezifische Gespräche der Privatklägerin jedoch nichts daran, dass sie das Kerngeschehen konstant und bereits von Beginn an umfassend geschildert hatte. Sie belastete den Berufungskläger insgesamt nicht stärker und gab auch immer wieder an, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Einzig, dass sie gewürgt worden sei, sagte sie vor erster Instanz neu aus (Prot. HV, Akten, S. 489), wohingegen sie dies zuvor verneint hatte (Einvernahme vom 24. März 2021, Akten, S. 124). Dies führt allerdings nicht zu einer anderen Gesamtwürdigung. Nach dieser sind ihre Aussagen nach wie vor sehr glaubhaft. Die Nullhypothese, dass sie erfunden sind, lässt sich nicht halten. Die Privatklägerin erfüllt mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zahlreiche Realkennzeichen wie logische Konsistenz, ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativen Detailreichtum, Schilderung von ausgefallenen oder nebensächlichen Einzelheiten, Nachschieben von Details, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede sowie Schilderung innerpsychologischer Vorgänge bei sich selbst und beim Täter (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 530 ff.). Dazu ist beispielhaft zu nennen, dass die Privatklägerin mehrfach aussagte, es sei wie ein Alptraum gewesen. Sie sei durcheinander gewesen und habe es über sich ergehen lassen in der Angst, dass es ansonsten zu weiteren Gewalttätigkeiten kommen könne. Auch sagte sie aus, sie sei beruhigt gewesen, als er den Orgasmus gehabt habe oder dass es ihn angeturnt habe, als sie vor Schmerzen geschrien habe (Einvernahme vom 24. März 2021, Akten, S. 114 ff.; Einvernahme vom 31. März 2021, Akten, S. 453; Prot. HV, Akten, S. 489). Wie die Vorinstanz zudem richtig erwog, schilderte sie zahlreiche – teils auch ausgefallene – Details, welche zeigen, dass die Aussagen erlebnisbasiert sind (siehe Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 530).
Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Aussagen der Privatklägerin würden darauf hinweisen, dass es zu einem Positionswechsel gekommen sei, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, mit dem Oralverkehr so nicht einverstanden zu sein. Dies spreche gegen eine Gewaltanwendung. Weiter habe die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt, weil sie festgestellt habe, dass der Berufungskläger während des Oralverkehrs die Hand der Privatklägerin festgehalten habe, was in der Anklage nicht umschrieben sei (siehe vorstehende E. II.2.2.1). Mit dieser Rüge vernachlässigt der Berufungskläger die Tatsache, dass er gemäss glaubhafter Aussage der Privatklägerin ihren Kopf an seinen Penis gedrückt und ihr an den Haaren gezogen habe, sodass sie habe Würgen müssen (vgl. Prot. HV, Akten, S. 486 f.). Dies stellt ohne Weiteres eine Gewaltanwendung dar, wobei die Frage, ob damit der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist, weiter unten zu beantworten ist (siehe nachfolgende E. II.3.). Ferner ist zwar korrekt, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung auch auf die Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung abstellte, wonach der Berufungskläger ihre Hand festgehalten habe (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 542) – dies unter anderem zur Begründung der Gewaltanwendung. In der Anklageschrift ist sodann tatsächlich nicht umschrieben, dass der Berufungskläger das Opfer während des Oralverkehrs an den Händen festhielt (siehe vorstehende E. II.2.1, Anklageziffer 1.3). Allerdings hat die Vorinstanz unter dem Tatsächlichen festgehalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 542). Der Anklagegrundsatz ist folglich nicht verletzt und es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die rechtliche Qualifikation einer sexuellen Nötigung auch ohne das Element des Hände Festhaltens durch das Halten am Kopf und das Drücken des Penis in den Mund unter Festhalten des Kopfes genügt (dazu nachfolgende E. II.3.2.2).
Soweit der Berufungskläger moniert, der Anklagegrundsatz sei auch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz feststellte, es sei aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin beim versuchten Analverkehr geblieben, ist ihm nicht zu folgen. Die Anklageschrift umschreibt, es sei beim Versuch geblieben, weil der Berufungskläger realisiert habe, dass er keine Chance habe. Der Grund, weshalb er es für chancenlos hielt, ist nicht umschrieben, jedoch ist naheliegend, dass dies aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin der Fall war. Die beiden Feststellungen schliessen sich somit nicht aus, sondern bedingen sich eher gegenseitig. Auch der Einwand, der Berufungskläger hätte aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit ohne Weiteres den Analverkehr auch gegen den Willen der Privatklägerin vollziehen können, hätte er dies tatsächlich gewollt, geht an der Sache vorbei. Gegen die aktive Gegenwehr von einer Person in diese anal einzudringen erfordert grössten Kraftaufwand. Dazu hätte er die Privatklägerin komplett stillhalten oder gar in irgendeiner Art fixieren müssen. Dass er davon zuletzt Abstand nahm bzw. sich umentschied, lässt den ursprünglichen Versuch nicht ungeschehen machen. Von einem Austesten der Grenzen kann sodann keine Rede sein. Damit lässt der Berufungskläger wiederrum ausser Acht, dass die Vorinstanz zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen abstellte und diese klar aussagte, sie habe mehrfach und unter körperlicher Gegenwehr Stopp gesagt.
Weiter versucht der Berufungskläger einen Widerspruch darin zu sehen, dass die Berufungsklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe, er sei in der Position «Doggy-Style» in ihr gekommen und in der Voruntersuchung habe sie gesagt, er habe zum Schluss auf ihr gelegen. Liest man das vorinstanzliche Protokoll jedoch genau, hat sie dies so nicht ausgesagt. Ihre Antwort auf die Frage, ob der Berufungskläger mehrfach versucht habe, anal in sie einzudringen war:
«Ja. Als er versuchte einzudringen, ejakulierte er leicht und dadurch rutschte sein Penis ab und er drang in die Vagina ein. Darüber war ich in dem Moment natürlich froh, dass er nicht in den After eindringen konnte. Aber dann versuchte er sofort wieder, anal einzudringen. Es war die ganze Zeit ein Kampf, er versuchte anal einzudringen und das wollte ich nicht. Am Ende ejakulierte er in meine Vagina.» (Prot. HV, Akten, S. 488).
Auf die nächste Frage, ob sie ihm gesagt habe, dass sie kein Analverkehr wolle, antwortete sie sodann:
«Mehrere Male, tausend Mal. Er war extrem aktiv, änderte ständig die Position. Plötzlich stand er da und steckte mir seinen Penis wieder in den Mund. Im Nachhinein kann ich mir kaum vorstellen, dass das vom Alkohol war. Wahrscheinlich kam das durch die Drogen. Er sagte «ich bin Chef» und ich sagte, «nein, du bist nur mein Kunde». «Du musst lernen, du musst lernen. Ich zahle dir Geld.» […].» (Prot. HV, Akten, S. 488).
Die Privatklägerin sagte aus, am Ende habe er in ihre Vagina ejakuliert. Davor spricht sie vom versuchten Analverkehr, und wie er dort leicht ejakuliert habe und deshalb abgerutscht sei. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass er in derselben Position ejakuliert haben muss, wie der versuchte Analverkehr stattfand. Sie sagte explizit, am Ende habe er in die Vagina ejakuliert. Es passt vielmehr zu ihrer sprunghaften Erzählung – was wiederum ein Realkennzeichen darstellt –, dass sie das leichte Ejakulieren beim versuchten Analverkehr mit der Ejakulation am Ende des gesamten Geschehens in Verbindung brachte und dieses deshalb zu jenem Zeitpunkt schilderte. Diese Aussage stellte jedenfalls keinen Widerspruch zum früher von ihr Geschilderten dar.
Darüber hinaus spricht auch die Aussagengenese und Motivanalyse dafür, dass die Privatklägerin keine Falschaussage tätigte. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Die Privatklägerin gab verschiedentlich an, keine Anzeige erstatten zu wollen und äusserte ihre Angst darüber, dass ihr Umfeld von ihrer Tätigkeit als Escort erfahren würde (Akten, S. 104, 114, 129; Prot. HV, Akten, S. 490 f.). Ihr Verhalten ist aus Opfersicht nachvollziehbar und widerspricht der Hypothese einer Falschaussage.
Für die Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers ist vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 539-541). Sie hat ausführlich sein Aussageverhalten analysiert und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass seine Depositionen zur Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen Schutzbehauptungen darstellen.
2.4 Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt und nachfolgend zu prüfen, welche Tatbestände dieser erfüllt.
3. Rechtliches
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog. «lex mitior»). Die streitgegenständlichen Vorwürfe fanden am 23. März 2021 statt. Per 1. Juli 2024 ist das teilrevidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Art. 189 StGB wurde insoweit geändert, als die Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nunmehr unter den Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 2 StGB fällt und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Demgegenüber galten diese tatbestandsmässigen Handlungen bis am 30. Juni 2024 als sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen war. Der vorliegende Vorwurf der Vergewaltigung unter Gewaltanwendung hat inhaltlich keine Änderung zur zuvor geltenden Fassung erfahren, würde jedoch neu als qualifizierte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 2 StGB gelten. Das aktuell geltende Gesetz erweist sich entsprechend nicht als milder, womit die Handlungen nach der zum Deliktszeitpunkt bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung zu beurteilen sind.
3.2
3.2.1 Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung), wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) der Vergewaltigung schuldig. Die Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023, E. 1.1.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Nach den Umständen kann es auch bereits ausreichen, das Opfer zu Boden zu werfen oder ihm die Kleidung zu entreissen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Betreffend die rechtliche Subsumtion ist zunächst ebenfalls auf die grundsätzlich korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 542 f.). Zum erzwungenen Oralverkehr ist ergänzend anzufügen, dass aufgrund der Tatsachen erstellt ist, dass der Berufungskläger die Privatklägerin unter Halten des Kopfes zum Oralverkehr zwang, sodass sie mehrfach zu würgen begann. Selbst ohne das Festhalten der Hände der Privatklägerin durch den Berufungskläger (wovon die Vorinstanz fälschlicherweise entgegen der Anklage ausging), stellt dies bereits Gewalt dar, zumal sie seine Hände festhielt, um sich zu wehren und auch beim zweiten Mal seinen Penis abzuwehren versuchte. Weiter wendete der Berufungskläger Gewalt an, indem er ihr an den Haaren riss und sie auf den Hintern schlug. Zudem fügte er der Privatklägerin durch den Geschlechtsverkehr an sich und indem er ihre frisch operierten Brüste zusammendrückte erhebliche Schmerzen zu. Zum versuchten Analverkehr kam es nicht, weil die Privatklägerin es schaffte, sich davor zu entziehen und der Berufungskläger beim Versuch, anal in sie einzudringen, abrutschte. Dadurch erkannte er, dass er diesen nicht vollziehen konnte und gab den Versuch auf. Die Privatklägerin wehrte sich im weiteren Verlauf nicht mehr allzu stark, in der Angst, es könne ansonsten zu schlimmerer Gewalt kommen (Akten, S. 125). So war sie ihm in seiner Wohnung denn auch schutzlos ausgeliefert. Hingegen wiederholte sie immer wieder, dass sie dies nicht wolle, Schmerzen habe und dies so nicht vereinbart gewesen sei. Zu Recht erachtete die Vorinstanz den mehrfach erzwungenen Oralverkehr als mehrfache sexuelle Nötigung und bezüglich des Analverkehrs, als versuchte sexuelle Nötigung, was zu bestätigen ist. Ebenso erfüllte das Verhalten des Berufungsklägers den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (in der ehemals geltenden Fassung).
Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Die Privatklägerin tat wiederholt kund, diese Art von Sex nicht zu wollen und dass kein harter Sex vereinbart gewesen sei. Sie sagte immer wieder Stopp und versuchte, den Berufungskläger mit der Hand von weiteren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Umständen musste er erkannt haben, dass er sich über ihren Willen hinwegsetzte und entschied sich bewusst dazu. Entsprechend handelte er direktvorsätzlich.
3.2.3 Rechtfertigende Umstände sind keine ersichtlich. Der Berufungskläger monierte anlässlich der Berufungsverhandlung indes, dass bei einem allfälligen Schuldspruch der Sachverständige auch zur Schuldfähigkeit bzw. der Einschränkung derselben müsse befragt werden können (Prot. BV, Akten, S. 874). Er bringt zugleich vor, die Frage der Einschränkung der Schuldfähigkeit würde sich bei der Strafzumessung stellen. Damit anerkennt er implizit, dass keine vollumfängliche Schuldunfähigkeit vorlag. Es gibt denn auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen wäre. Insofern ist die Frage einer möglichen Einschränkung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung zu prüfen.
4. Schuldsprüche
Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Berufungskläger, neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung schuldig zu erklären und dafür angemessen zu bestrafen.
5. Strafzumessung
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).
An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Trechsel/Seelmann, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl., Zürich 2025, Art. 47 N 6 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
5.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
5.2
5.2.1 Der Berufungskläger bringt für den Fall eines Schuldspruchs vor, seine Drogenabhängigkeit bzw. sein Substanzkonsum sei zu berücksichtigen. Im Gutachten sei die Schuldfähigkeit nicht thematisiert worden und ihm sei deshalb die Möglichkeit zu gewähren, den Sachverständigen dazu zu befragen. Eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit sei zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen (Prot. BV, Akten, S. 874 und 878 f.).
Der vorliegende Entscheid behandelt zwei unterschiedliche Themenbereiche. Es geht einerseits um eine nachträgliche Abänderung des Urteils vom 20. April 2023 dahingehend, dass dafür nachträglich eine stationäre Massnahme anzuordnen ist (vorstehend unter I.). Aufgrund jenes Antrags wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben. Darin wurde der Sachverständige zudem beauftragt, die Frage einer möglichen stationären Massnahme für das Hauptverfahren (SB.2024.66, II.) zu prüfen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Verfahrensleitung den Begutachtungsauftrag an Dr. med. C____ mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 den Parteien zustellte mit der Möglichkeit, bis zum 29. Oktober 2025 Ablehnungsgründe gegen den Gutachter geltend zu machen und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (Verfügung vom 7.10.2025, Akten, S. 647). Innert Frist wurden keine derartigen Ergänzungsfragen gestellt und es wurden auch keine Ablehnungsgründe geltend gemacht (Verfügung vom 3.11.2025, Akten, S. 649). In der Zwischenzeit kam es zu einem Verteidigungswechsel, was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass der vorherige Verteidiger des Berufungsklägers keine Ergänzungsfragen stellte. Unabhängig davon wurde das Gutachten in der Hauptsache zur Prüfung der Möglichkeit auf nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme für das rechtskräftige Urteil vom 20. April 2023 angeordnet. Für das Berufungsverfahren zum Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung wäre ein solches grundsätzlich nicht angezeigt gewesen. Aufgrund der gemeinsamen Behandlung der beiden Themenbereiche erachtete es das Gericht für sinnvoll, die Frage einer möglichen Anordnung einer stationären Massnahme auch für beide Verfahren zu stellen. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit bestehen indes nach Ansicht des Gerichts keine.
5.2.2 Mit Bezug auf Alkohol zieht die Rechtsprechung ab einer gewissen Blutalkoholkonzentration eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Promille meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34 E. 2.2). Auch die Beurteilung von Zuständen, die durch andere psychotrope Substanzen hervorgerufen worden sind, muss sich im Wesentlichen an einer nachweisbaren Psychopathologie im Rahmen einer umfassenden Handlungsanalyse orientieren. Wegen unterschiedlicher Gewöhnung und erheblicher inter- und intraindividueller Wirkungsunterschiede sind Blutserumskonzentrationen allein in der Regel kein geeignetes Mass für die mögliche forensisch relevante Beeinträchtigung des psychischen Zustands zum Tatzeitpunkt. Zu berücksichtigen sind etwa die Persönlichkeitsstruktur des Täters bzw. sein Verhalten vor, während oder nach der Tat (Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 62 ff.). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB) (BGer 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Der Beizug einer sachverständigen Person ist - wie erwähnt - erst notwendig, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, der Täter sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; BGer 7B_465/2023 vom 14. August 2024 E. 3.2; 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen (BGE 119 IV 120 E. 2b und c; BGer 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2.3 Weder aus dem Verhalten des Berufungsklägers vor, während und nach der Tat noch aufgrund seines Konsums ergeben sich vorliegend Hinweise auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit. Die Atemalkoholprobe des Berufungsklägers um 20:21 Uhr – also ca. eineinhalb Stunden nach der Tat – ergab denn auch lediglich einen Atemalkohol von 0.38 mg/l (siehe Akten, S. 105 bzw. 110), folglich also einen Blutalkohol von etwa 0.76 ‰. Selbst bei einem Abbau von 0.2 ‰ pro Stunde wäre somit der maximale Promillegehalt des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt bei 1.06 ‰ gelegen. Er gab zudem an, auch nach der Tat noch getrunken zu haben, was wiederum auf einen noch geringeren Promillegehalt zum Tatzeitpunkt hinweisen würde (Akten, S. 187). Dieser Aussage ist zwar nicht unbedingt grosse Bedeutung beizumessen, weil er zu seinem Konsum unterschiedliche Angaben machte (siehe Gutachten, Akten, S. 727 f.). Unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger von Alkohol abhängig ist (Gutachten, Akten, S. 729 ff.), ist jedoch von einer Gewöhnung an die Substanz auszugehen, was weiter gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spricht. Vor der Tat war der Berufungskläger in der Lage, klare Textnachrichten an die Privatklägerin zu senden, die sich aufeinander bezogen und Sinn ergeben, was gegen einen Rausch spricht (siehe etwa Chatnachrichten, Akten, S. 175 ff.). Auch das von der Privatklägerin beschriebene Verhalten während der Tat spricht gegen einen Rausch – sie beschrieb etwa nicht, dass der Berufungskläger gelallt habe oder ähnliches. Es sei viel diskutiert worden, und zu Beginn habe man sich noch unterhalten. Schliesslich ist auch dem Polizeirapport lediglich zu entnehmen, dass der Berufungskläger Symptome eines «normal Alkoholisierten» aufwies (Akten, S. 110). Der Rapport enthielt keinerlei Hinweise auf abnormes Verhalten des Berufungsklägers (vgl. Akten, S. 105). Dasselbe gilt für einen allfälligen Konsum von Kokain oder Cannabis. Es lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass der Berufungskläger durch einen allfälligen Konsum in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war, was jedoch für den Beizug eines Sachverständigen zu dieser Frage Voraussetzung wäre.
Ungeachtet, dass es vorliegend keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit gibt – und damit keine Indikation für ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorlag –, wurde auch der Sachverständige im Gutachten gefragt, ob der Fall zu ergänzenden Bemerkungen Anlass gebe, was dieser verneinte (Gutachten, Akten, S. 752). Hätte er Anlass dazu gehabt, an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln, so hätte er das unter diesem Aspekt (oder sonst im Gutachten) ohne Weiteres thematisieren können, was er nicht tat. Eine weitere Befragung des Gutachters zu diesem Thema erübrigt sich demnach und es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Gutachten unvollständig im Sinne von Art. 189 lit. a StPO ist und einer Ergänzung bedürfte. Der Berufungskläger handelte folglich in schuldfähigem Zustand und es erfolgt keine Strafmilderung.
5.3
5.3.1 Das schwerste Delikt stellt vorliegend die Vergewaltigung dar, welche gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht.
In objektiver Hinsicht ist zunächst im Einklang mit dem Strafgericht erschwerend zu werten, dass der Berufungskläger das Delikt bei sich zuhause verübte und die Privatklägerin ihm dort ausgeliefert war (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 545). Ebenfalls zu folgen ist dem Strafgericht in der Ansicht, dass der Berufungskläger bei der Begehung des Delikts eine nicht unerhebliche Gewalt einsetzte, indem er die Privatklägerin mehrfach schmerzhaft an den Haaren zog, ihr auf den Hintern schlug und ihr durch das Quetschen der Brüste und den Geschlechtsverkehr an sich erhebliche Schmerzen zufügte. Besonders verwerflich erscheint auch die entgegen der Abmachung erfolgte Ejakulation des Berufungsklägers in die Vagina der Privatklägerin. Andererseits ist festzustellen, dass der Berufungskläger zum Vollzug des Beischlafs keine übermässige Gewalt anwendete und die Privatklägerin keine körperlichen Verletzungen davontrug.
In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven handelte. Im Einklang mit dem Strafgericht war sein Vorgehen vom Bestreben nach sexueller Befriedigung getragen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 545).
Insgesamt ist das Tatverschulden für die Vergewaltigung nach dem Gesagten als mittelschwer im unteren Bereich zu bezeichnen. Dies rechtfertigt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Festsetzung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.
5.3.2 Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die vollendete mehrfache sexuelle Nötigung festzusetzen, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 189 Abs. 1 StGB, in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung). Die sexuelle Nötigung in Form des erzwungenen Oralverkehrs erfolgte zweimal, wobei der Berufungskläger dabei betreffend die Gewaltanwendungen gleich vorging (einmal stehend vor ihr und einmal, als sie auf ihm sass).
Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst zu berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr bzw. das Eindringen des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin eine beischlafsähnliche Handlung darstellt, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich ist. Daher hat sich die Strafe für eine solche Handlung grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine Vergewaltigung zu orientieren und darf nicht wesentlich niedriger ausfallen als die Strafe, welche unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Da sich die sexuelle Nötigung in Form des Hineindrückens des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin unmittelbar vor der Vergewaltigung abspielte, kann für die objektiven Tatkomponenten grundsätzlich auf die dortigen Erörterungen verwiesen werden (vorstehende E. II.5.3.1). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin am Kopf festhielt, sodass diese zu würgen begann und sich dem Oralverkehr nicht entziehen konnte. Indes war der Oralverkehr zu Beginn wohl noch einvernehmlich, wobei die Privatklägerin jedoch nicht wollte, dass der Penis derart weit in ihren Mund eingeführt wurde und auch nicht unter Festhalten ihres Kopfes und Reissen an den Haaren (vgl. Anklageziffer 1.3 und 1.5).
In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Schuldspruch wegen Vergewaltigung sowie der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. II.5.3.1; Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 545).
Insgesamt kann das Tatverschulden auch für die mehrfache sexuelle Nötigung noch als leicht bezeichnet werden. Es fand zudem in engem zeitlichen, sachlichen und räumlichen Zusammenhang zur Vergewaltigung statt, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür ein Strafmass von je 10 Monaten für die beiden sexuellen Nötigungen. Bei diesem Strafmass fällt eine Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Diese sind mit je 7 Monaten (also gesamthaft mit 14 Monaten) auf die Einsatzstrafe zu asperieren, was zu einer vorläufigen Gesamtstrafe von 38 Monaten führt.
5.3.3 Die bisherigen Ausführungen zur Strafzumessung sind auch für den versuchten Analverkehr als versuchte sexuelle Nötigung gültig (vorstehende E. II.5.3.1 f.). Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger von sich aus davon abliess, den Versuch mit noch weiterer Gewaltanwendung zu vollenden. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen, sodass sich entsprechend der Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten als schuldangemessen erweist (vgl. auch Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 546). Diese ist mit 6 Monaten auf die vorläufige Gesamtstrafe zu asperieren, was vor den Täterkomponenten zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten führt.
5.4 Der Berufungskläger ist in Serbien geboren und im Alter von sieben Jahren mit seinen Eltern und einer älteren Schwester in die Schweiz gekommen. Er hat die obligatorische Schulzeit und das 10. Schuljahr hier absolviert, aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der Berufungskläger hatte danach verschiedene Temporärjobs, etwa als Chauffeur, Lagerist, Sprinklermonteur oder auch als Bauarbeiter. Von Mai 2021 bis August 2025 lebte der Berufungskläger von der Sozialhilfe (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 547; Bestätigung der Sozialhilfe, Akten, S. 839). Vor dem Strafvollzug bezog er eine IV-Rente von monatlich CHF 756.– (Akten, S. 841). Bis zum Strafvollzug wohnte er bei seinem Vater in Basel. Er hatte in der Vergangenheit diverse freiwillige stationäre Suchtbehandlungen durchgeführt, die jedoch offenbar nicht langfristig erfolgreich verliefen (Gutachten, Akten, S. 686 ff.), zuletzt im Juni 2025 als Auflage im Rahmen der IV-Rente (siehe Prot. BV, Akten, S. 872). Seit September 2025 ist er im Strafvollzug. Er ist seit zwei Jahren in einer Beziehung und soll im Mai 2026 Vater werden (Prot. BV, Akten, S. 873; Meldung Mutterschaft und Brief der Partnerin, Akten, S. 836 f.). Der Berufungskläger leidet an einer schweren Suchtmittelabhängigkeit von Kokain, Cannabis und Alkohol (Gutachten, Akten, S. 732). Er verfügt über diverse Vorstrafen, wegen mehrfacher Übertretung, mehrfacher Vergehen und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Raufhandel und verschiedener Strassenverkehrsdelikte (Strafregisterauszug, Akten, S. 814 f.; ausführlich Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 547). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus, wobei die verschiedenen Vorstrafen sich straferhöhend auswirken. Eine Erhöhung um 6 Monate – so auch die Vorinstanz (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 548) – ist angemessen und führt zu einer vorläufigen Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten.
5.5 Die Vorinstanz nahm zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots an und reduzierte die Strafe entsprechend um 8 Monate. Darauf ist zu verweisen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 548 f.). Entgegen der Vorinstanz ist die Verletzung auch im Dispositiv festzuhalten (BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2).
Aus den vorstehenden Erwägungen resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten, mithin 3 ½ Jahren. Die Möglichkeit einer bedingten oder teilbedingten Strafe entfällt damit.
Nach Art. 51 StGB ist die in Haft bzw. in Polizeigewahrsam verbrachte Zeit von insgesamt 2 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Verteidiger moniert implizit, es seien 3 und nicht 2 Tage Haft anzurechnen, indem er (aufgrund des beantragten Freispruchs) eine Entschädigung für 3 Tage Polizeigewahrsam geltend macht (Prot. BV, Akten, S. 981). Hierzu ist festzustellen, dass der Berufungskläger am 23. März 2021 um 20:15 Uhr verhaftet (Festnahme-Rapport, Akten, S. 78) und am 25. März 2021 um 14:00 Uhr entlassen wurde (Haftentlassungsverfügung, Akten, S. 81). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der zweite Tag der Untersuchungshaft als angebrochen, wenn die Haft insgesamt mehr als 24 Stunden dauert (BGE 150 IV 377 E. 2.1 ff.). Weil der Berufungskläger am 25. März 2021 am 14:00 Uhr und damit vor 20:15 Uhr entlassen wurde, sind ihm insgesamt 2 Tage anzurechnen.
5.6 Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 25. Juli 2025 auch beantragt, er sei für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– zu verurteilen. Die Vorinstanz verurteilte ihn demgegenüber zu einer solchen von CHF 500.–. Begründet hat der Berufungskläger dies nicht und anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Antrag nicht wiederholt (vgl. Prot. BV, Akten, S. 879 f.). Die Höhe der Busse ist angesichts der mehrfachen Übertretung angemessen. Die Busse von CHF 500.– ist demnach zu bestätigen und führt im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
6. Stationäre Massnahme
6.1 Zu prüfen ist, ob die nachträglich angeordnete stationäre Massnahme auch für die vorstehend behandelten Schuldsprüche der Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen, Nötigung angezeigt ist. Zum Rechtlichen und den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (II.4.1.2 ff.). Diese gelten ebenso für die aktuelle Verurteilung.
6.2 Fraglich ist jedoch, ob zwischen den verübten Sexualdelikten und der Suchterkrankung ein genügender Kausalzusammenhang besteht. Das Gesetz fordert unter anderem, dass eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB). Das Gutachten ist in diesem Zusammenhang in gewissem Masse widersprüchlich: Einerseits führt der Sachverständige aus, die psychische Störung sei conditio sine qua non für die Ausübung der Sexualdelikte, dass also ohne Erstere das Delikt nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit geschehen wäre (Gutachten, Akten, S. 741). An anderer Stelle legt er andererseits dar, es bestehe zumindest ein indirekter wesentlicher Kausalzusammenhang zur Begehung des Sexualdelikts (Gutachten, Akten, S. 749). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (vgl. Prot. BV, Akten, S. 877) geht der Gutachter folglich nicht von einem direkten Kausalzusammenhang zwischen den Sexualdelikten und der Suchterkrankung aus. Die Konnexität zwischen Abhängigkeit und Straftat erfordert allerdings nicht, dass die Tat im akuten Rauschzustand begangen wurde. In der Praxis werden nicht allzu strenge Anforderungen an den Kausalzusammenhang gestellt und ein indirekter symptomatischer Zusammenhang genügt bereits (Heer/Habermeyer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 60 N 35). Demnach ist der gutachterlich festgestellte indirekte Zusammenhang zwischen den Sexualstraftaten und der Suchterkrankung ausreichend, um eine Suchtbehandlung auch für die Verurteilung der Sexualdelikte zu rechtfertigen.
6.3 Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig, hierzu ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (I.4.2.2 ff.). Die Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ist demnach zugunsten einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB aufzuschieben.
7. Landesverweisung und Eintragung in das SIS
7.1
7.1.1 Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Berufungskläger ist serbischer Staatsangehöriger und wird wegen Vergewaltigung sowie wegen mehrfacher, teilweiser versuchter, sexueller Nötigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
7.1.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer sowie über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; BGer 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
7.1.3 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6).
7.1.4 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.4).
7.1.5 Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5).
7.2
7.2.1 Der Berufungskläger bringt für den Fall eines Schuldspruchs im Zusammenhang mit der Anordnung einer Landesverweisung vor, ein Härtefall liege unbestrittenermassen vor. Zur Interessenabwägung sei neu zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an einer schwergradigen Suchterkrankung leide und therapiebedürftig sei. Er wohne seit über 30 Jahren in der Schweiz und werde im Mai Vater. Er habe eine IV-Rente, die zwar aktuell sistiert sei, aber dennoch ein Ersatzeinkommen darstelle. Seine Schulden hätten sich nicht verschlimmert. Er habe keine Beziehungen zu Serbien und könne nicht einmal kyrillisch schreiben. Er hätte Mühe, überhaupt Fuss zu fassen und soziale oder berufliche Perspektiven zu entwickeln. Aufgrund der Invalidität habe er keine Aussicht auf eine wirtschaftliche Integration. Die Familie verfüge über keine Sprachkenntnisse. Es sei fraglich, ob es der Partnerin und dem Kind zuzumuten wäre, ihm zu folgen. Er habe viel höhere private Interessen als beispielsweise ein Bosnier in einem ähnlichen Fall, bei welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) die Schweiz aufgrund der Landesverweisung verurteilt habe. Wenn die Drogentherapie erfolgreich verlaufen würde, und nur dann würde der Berufungskläger entlassen, sei die Rückfallwahrscheinlichkeit gemäss Gutachter sehr gering. Folglich sei auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Fernhaltung viel geringer, wenn eine Therapie erfolgreich beendet würde (Prot. BV, Akten, S. 876 f.). Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um schwere sexuelle Vorwürfe handle und keine klassische Vergewaltigung vorliege, bei der wirklich der Wille einer Person gebrochen werde (Prot. BV, Akten, S. 879).
7.2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt zur Landesverweisung an, der Berufungskläger sei im Alter von 7 Jahren 1994 in die Schweiz eingereist und habe hier die Schulen besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, habe an verschiedenen Orten gearbeitet und sei danach arbeitslos gewesen. Er verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung mehr und werde die Schweiz nach Vollzug der Vorstrafe verlassen. Er sei mehrfach vorbestraft und gemäss Gutachten sei das Risiko für erneute einschlägige Straftaten für die auf eine Entlassung aus sichernder Einrichtung folgenden zwei Jahre hoch. Von einer günstigen Legalprognose könne keine Rede sein. Ein hohes Risiko für weitere Sexualdelikte müsse die in der Schweiz wohnhafte Bevölkerung nicht hinnehmen. Auch das inzwischen erwartete Kind würde daran nichts ändern, die drohenden Delikte seien zu schwer. Er habe bei der Zeugung gewusst, dass er die Schweiz verlassen müsse. Es rechtfertige sich eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren (Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten, S. 853). Mit einem derartigen Lebenslauf, so vielen Schulden, Sozialhilfe und der vorliegenden Prognose könne von einem Härtefall keine Rede sein (Plädoyer der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. BV, Akten, S. 881).
7.3
7.3.1 Der Berufungskläger wurde bereits mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 (SB.2020.43) für fünf Jahre des Landes verwiesen. Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2025 (BGer 6B_1058/2023, E. 7) bestätigt und ist damit rechtskräftig. Im Urteil vom 20. April 2023 des Appellationsgerichts Basel-Stadt ging dieses zu Recht von einem Härtefall aus, ebenso die Vorinstanz im vorliegenden Fall (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 550 f.). Der Berufungskläger wohnt in der Schweiz, seit er knapp sieben Jahre alt ist (vgl. Auszug ZEMIS, Akten, S. 17). Er hat hier alle Schulen besucht und spricht einwandfrei Deutsch bzw. Schweizerdeutsch. Auch seine Eltern und seine Schwester wohnen hier und zu Serbien hat er nur wenig Kontakt. Ein Härtefall ist folglich auch im vorliegenden Verfahren anzunehmen.
7.3.2 Wie bereits die Vorinstanz ausführte, überwiegen jedoch die Interessen der Schweiz an einer Wegweisung die durchaus gewichtigen Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger über gar kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt, da gegen ihn bereits eine rechtskräftige Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen wurde. Obwohl ein schwerer persönlicher Härtefall aufgrund seiner sozialen und familiären Integration in der Schweiz anzunehmen ist, ist seine berufliche Integration komplett gescheitert. Er hat nach der Schulzeit keine Ausbildung absolviert und sporadisch gearbeitet, war aber auch lange Zeit sozialhilfeabhängig. Aktuell verfügt er über eine IV-Rente (Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Akten, S. 843 ff.). Der Berufungskläger bringt hauptsächlich vor, im Unterschied zum Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz sei ihm nun eine schwergradige Suchterkrankung diagnostiziert worden, was seine Interessen am Verbleib in der Schweiz erhöhe. Ferner erwarte er im Mai 2026 sein erstes Kind mit seiner Partnerin.
Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer sowie der Anwesenheit seiner engeren Familie hier hat der Berufungskläger ohne Weiteres ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch das Erwarten seines ersten Kindes fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht und erhöht grundsätzlich sein persönliches Interesse am Verbleib. Die Suchterkrankung vermag die Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz allerdings nicht zu erhöhen. Zunächst ist festzuhalten, dass er mit der angeordneten stationären Massnahme eine Therapie dafür erhalten wird. Nach Abschluss dieser Therapie kann er eine solche auch in Serbien weiterführen (siehe vorstehende E. I.4.3).
Dem Berufungskläger ist zwar zuzustimmen, dass bei einem erfolgreichen Abschluss der stationären Massnahme das Interesse der Schweiz an einer Wegweisung aufgrund der dadurch verbesserten Legalprognose grundsätzlich sinken würde. Dass er jedoch nur bei einem solchen Erfolg überhaupt entlassen würde, ist inkorrekt. Denn bei einem Scheitern der Massnahme oder wenn bei der Höchstdauer nach Art. 60 Abs. 4 StGB die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind, ist diese aufzuheben (Art. 60 Abs. 4 i.V.m. Art. 62c Abs. 1 lit. a und b StGB). Das würde ebenfalls zu einer Entlassung führen bzw. allenfalls zum Vollzug der Restfreiheitsstrafe. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bisherige Therapien beim Berufungskläger gescheitert sind, ist er doch trotz mehreren stationären Aufenthalten immer wieder rückfällig geworden (siehe Gutachten, Akten, S. 741). Folglich ist seine Bewährung in Bezug auf den Drogenkonsum auch nach einer künftigen Entlassung ungewiss und bei einem diesbezüglichen Rückfall würde aufgrund des Konnexes seines Konsums zu Straftaten auch das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte wieder markant ansteigen (vgl. Gutachten, Akten, S. 742 und 747 f.). Die Massnahme an sich und deren allfälliger Erfolg vermag daher das Interesse der Schweiz an der Fernhaltung des Berufungsklägers zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu senken.
Dieses Interesse wiegt sodann überaus schwer: Der Berufungskläger wurde schon mit früherem Urteil rechtskräftig für fünf Jahre des Landes verwiesen. Damals gestützt auf den Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Zu jenem Zeitpunkt verfügte er bereits über Vorstrafen wegen Urkundenfälschung, Raufhandel, diversen SVG-Delikten sowie mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafregisterauszug, Akten, S. 812 ff.). Hinzu kommt die aktuelle Verurteilung wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung. Dass diese nicht sehr schwer wiegen würde, weil es sich nicht um eine «klassische» Vergewaltigung gehandelt haben soll, wie der Verteidiger vorbringt, ist dezidiert zu verneinen. Betroffen ist das hochwertige Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, das der Berufungskläger wissentlich und willentlich verletzte. Dabei ging er gewaltsam vor und erfüllte mit seinen Handlungen gleich mehrere Katalogstraftaten. Dass die Privatklägerin zu Beginn mit den sexuellen Handlungen einverstanden war bzw. sich zu diesem Zweck freiwillig in die Wohnung des Berufungsklägers begab, ändert daran nichts. Vielmehr war sie dem Berufungskläger dadurch in dessen Umgebung schutzlos ausgeliefert, was sich auch durch den Notruf bei der Polizei zeigt. Insgesamt verfügt der Berufungskläger über diverse Verurteilungen. Die Vergewaltigung sowie die mehrfache sexuelle Nötigung beging er, nachdem er bereits erstinstanzlich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen wurde und während laufendem Verfahren vor dem Appellationsgericht. Dies zeugt von einer Unbelehrbarkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, die die Gefährlichkeit des Berufungsklägers unterstreicht.
Die Anordnung einer Landesverweisung erweist sich auch mit Blick auf das ungeborene Kind des Berufungsklägers als verhältnismässig. Von einer gelebten familiären Beziehung kann keine Rede sein, da es noch nicht auf der Welt ist. Mit der Mutter des Kindes ist der Berufungskläger nicht verheiratet und zum Zeitpunkt der Geburt wird er noch im Strafvollzug bzw. im (allenfalls vorzeitigen) Massnahmenvollzug sein. Würde die Mutter sich entscheiden, dem Berufungskläger nach Serbien zu folgen, könnte das Kind dort seine gesamte Kindheit verbringen. Selbst bei einem Verbleib der Kindsmutter und des Kindes in der Schweiz, wäre das Kindswohl nicht gefährdet, zumal der Kontakt auch für die Dauer der stationären Massnahme nur in Form eines Besuchsrechts möglich sein wird. Der Berufungskläger hat zwar wenige Bezugspunkte zu seinem Heimatland, spricht aber immerhin die Sprache und hat seine frühen Kindheitsjahre dort verbracht. Wenn der Berufungskläger ausführt, aufgrund seiner Invalidität sei eine berufliche Integration im Heimatland nicht möglich, so gilt dies ebenso für die Schweiz. Daraus lässt sich folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die wirtschaftliche Integration im Heimatland dürfte dem Berufungskläger nunmehr sogar leichter fallen, weil er die Invalidenrente von 60 % auch in Serbien erhalten wird (vgl. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Oktober 2010, SR 0.831.109.682.1). Die Kontakte zur Familie in der Schweiz kann der Berufungskläger auch über Distanz aufrechterhalten.
Ferner hinkt der Vergleich des Berufungsklägers mit dem Urteil des EGMR, P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20. Der Berufungskläger ist zwar schon länger in der Schweiz wohnhaft als der Betroffene in jenem Urteil. Ausschlaggebend für die Gutheissung im genannten Urteil war hingegen, dass der Betroffene nicht vorbestraft war (und seine Rückfallgefahr als gering eingestuft wurde), gegen ihn lediglich eine bedingte Strafe ausgefällt wurde, seine Kernfamilie (Ehefrau und zwei Kinder) in der Schweiz wohnten und er seit der Verurteilung nicht mehr straffällig geworden sei. Wie die Erwägungen bereits zeigen, ist der Fall nicht ansatzweise mit dem vorliegenden vergleichbar. Der Berufungskläger ist mehrfach vorbestraft, wird mit diesem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und hat (noch) keine Kernfamilie in der Schweiz. Seine Rückfallgefahr zum jetzigen Zeitpunkt ist beträchtlich.
7.3.3 Vollzugshindernisse sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit überwiegen zusammengefasst die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung jenen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz und er ist des Landes zu verweisen.
7.4
7.4.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66a Abs. 1 und Art. 66b StGB; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a StGB N 6). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Bei ihrer Bestimmung ist daher auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere ist allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (zum Ganzen BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
7.4.2 Die Vorinstanz hielt mit Blick auf die Prognose des Berufungsklägers und die begangenen Delikte eine Landesverweisung für die Dauer von 9 Jahren für verhältnismässig (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 31). Die Staatsanwaltschaft fordert mit Anschlussberufung eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren und begründet dies im Wesentlichen damit, dass nunmehr eine (rechtskräftige) Vorstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten vorliege (Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten, S. 853). Der Berufungskläger äussert sich nicht zur vorinstanzlichen Bemessung der Landesverweisung.
7.4.2 Grundsätzlich erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 9 Jahren angesichts des Verschuldens des Berufungsklägers, seiner legalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seinen Vorstrafen als angemessen. Das Gericht berücksichtigt indes die neu hinzugetretenen Tatsachen der Suchterkrankung sowie der Erwartung eines Kindes zu seinen Gunsten. Dem möglichen Erfolg der stationären Massnahme sowie den künftigen familiären Beziehungen in der Schweiz ist insofern Rechnung zu tragen, als die Landesverweisung für die Dauer von 7 – statt vorinstanzlich 9 – Jahren anzuordnen ist.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet, wenn aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht – was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS II-Verordnung]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe zu verstehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die zu beurteilende Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Die Entscheidung zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a SIS-II-Verordnung stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Nach der Rechtsprechung ist daher zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch bei Vorliegen der Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht – wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BGE 147 IV 340 E. 4.7 f., BGE 146 IV 172 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.).
7.5.2 Der Berufungskläger ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) eine Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und Art. 189 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) eine solche von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Zudem liegt die hierfür konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren deutlich über der Jahresschwelle (siehe vorstehende E. II.7.5.1). Mit diesen Straftaten hat der Berufungskläger die sexuelle Integrität der Privatklägerin massiv verletzt. Daneben ist er mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen einer weiteren Katalogtat. Vor diesem Hintergrund ist auch die erforderliche Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (siehe auch vorstehende E. II.7.3.2) zu bejahen. Demgegenüber ist vorliegend nicht ersichtlich – und vom Berufungskläger auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (siehe oben E. II.7.3.2).
7.5.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
8. Zivilforderungen
8.1 Die Privatklägerin machte vor Vorinstanz eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 4'134.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2023 geltend und behielt sich Mehrforderungen für künftige Therapiekosten ausdrücklich vor. Die Forderung ist nachgewiesen und gutzuheissen. Der Berufungskläger moniert denn auch nicht die Höhe der Forderung oder bestreitet diese ausserhalb des beantragten Freispruchs. Auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 554 f.). Der Privatklägerin ist demnach eine Schadenersatzforderung im beantragten Umfang zuzusprechen und die Mehrforderungen für künftige Therapiekosten sind auf den Zivilweg zu verweisen.
8.2 Vor Vorinstanz machte die Privatklägerin eine Genugtuungsforderung von CHF 10'000.– geltend. Erstere hielt diese mit überzeugenden Ausführungen im Umfang von CHF 8'000.– für angemessen (siehe Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 553 f.). Auch diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, zumal die Höhe von der Privatklägerin im Berufungsverfahren akzeptiert und vom Berufungskläger ausserhalb des beantragten Freispruchs nicht bemängelt wurde.
9. Kosten
9.1
9.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise versuchter, sexueller Nötigung im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die dadurch verursachten Verfahrenskosten der Voruntersuchung in Höhe von CHF 7'056.30 dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Der Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung teilweise. Soweit im vorliegenden Verfahren im Vergleich zur Vorinstanz eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese auf Noven stützt, welche lediglich aufgrund des anderen Verfahrens (vorstehende E. I.) eingeholt wurden. Das angefochtene Urteil wurde auch in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung abgeändert. Insgesamt rechtfertigt das teilweise Obsiegen des Berufungsklägers eine Reduktion der vorinstanzlichen Urteilsgebühr um 20 %. Dem Berufungskläger ist die Gebühr folglich im Umfang von CHF 7'200.– aufzuerlegen.
Demnach trägt der Berufungskläger vorinstanzliche Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 14'256.30.
9.1.2 Die Höhe des vorinstanzlich zugunsten des amtlichen Verteidigers ausgesprochenen Honorars ist in Rechtskraft erwachsen. Der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO reduziert sich im Umfang des Obsiegens, folglich um 20 % (vgl. vorstehende E. II.9.1.1). Damit hat der Berufungskläger dem Strafgericht CHF 5'680.15 (80 % des ausgerichteten Honorars von total CHF 7'100.20), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
9.1.3 Das vorstehend Erwogene (E. II.9.1.2) gilt auch für die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin in Höhe von CHF 7'431.75. Der Berufungskläger wird auch diesbezüglich im Umfang von 80 %, also in Höhe von CHF 5'945.40, rückerstattungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2
9.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger obsiegt durch die Verkürzung der Dauer der angeordneten Landesverweisung sowie mit seinem Antrag, es sei (teilweise nachträglich für das Verfahren SB.2020.43) eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen. Dies entspricht einem Obsiegen im Umfang von rund 50 %, weshalb ihm lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang von CHF 1'000.– aufzuerlegen ist. Hinzu kommen indes die Kosten des Gutachtens in Höhe von CHF 13'117.50. Jene sind als Verfahrenskosten im Sinne des Verursacherprinzips aufgrund der Schuldsprüche vom Berufungskläger zu tragen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
9.2.2 Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.–. Entsprechend wurde dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Daniel Wagner, für seine Bemühungen im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Honorar entsprechend seiner eingereichten Honorarnote vom 30. Dezember 2025 (Akten, S. 662 f.) in Höhe von insgesamt CHF 2'502.40 inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen ausbezahlt (vgl. Verfügung vom 5. Januar 2026, Akten, S. 665).
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung bezahlte Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 50 % obsiegt, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 50 % des zugesprochenen Honorars.
Seit dem 4. Dezember 2025 (Vollmacht, Akten, S. 656) ist der Berufungskläger privat durch lic. iur Alain Joset verteidigt. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers im Berufungsverfahren steht dem Verteidiger folglich eine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. 429 StPO). Seine Aufwendungen erscheinen angemessen (vgl. Honorarnote, Akten, S. 864 ff.), indes richtet sich die Höhe des Stundenansatzes nach dem Anwaltstarif. Praxisgemäss wird folglich ein Stundenansatz von CHF 250.– für Advokatinnen und Advokaten bzw. ein solcher von CHF 150.– für Leistungen von Volontärinnen und Volontären entschädigt. Daraus resultiert ein Honorar von rund CHF 5'229.20 (16.1667 Std. plus 4.75 Std. Hauptverhandlung à CHF 250.–) und ein solches für Leistungen von Volontären und Volontärinnen von CHF 1'800.– (12 Std. à CHF 150.–). Hinzu kommen Auslagen von insgesamt CHF 196.80 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 585.30, total also CHF 7'811.30. Davon erhält der Verteidiger eine Entschädigung entsprechend dem teilweisen Obsiegen, also im Umfang von 50 %, ausmachend CHF 3'905.65.
9.2.3 Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Jessica Baltzer, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten, S. 868 ff.), zuzüglich 4.75 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung ausgerichtet. Insgesamt wird ihr ein Honorar von CHF 2'916.68 und ein Auslagenersatz von CHF 31.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 238.43 (7,7 % auf CHF 85.94 sowie 8,1 % auf CHF 2'861.94), somit total CHF 3'186.31 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt wiederum auf 50 % des Honorars, mithin auf CHF 1'593.15.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Antrag, die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 (SB.2020.43) ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sei nachträglich aufzuheben, wird nicht eingetreten.
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13. Dezember 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
- Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur. Daniel Wagner, für das erstinstanzliche Verfahren;
- Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Jessica Baltzer, für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz – der Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. bis 25. März 2021 (2 Tage) sowie zu einer Busse von CHF 500.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung des Strafgesetzbuches, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1), Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Die stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 (SB.2020.43) in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nachträglich auch für dieses Urteil angeordnet. Der Vollzug der mit demselben Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
A____ wird für die stationäre Suchtbehandlung der vorzeitige Antritt vor Rechtskraft bewilligt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 4'134.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2023 an die Privatklägerin verurteilt. Allfällige Mehrforderungen in Bezug auf künftige Therapiekosten werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 23. März 2023 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 7'056.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich den Gutachterkosten von CHF 13'117.50 sowie allfällige übrige Auslagen).
Es wird festgestellt, dass dem früheren amtlichen Verteidiger, lic. iur. Daniel Wagner, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'502.40 (inkl. Auslagen von CHF 65.30 und 8,1 % MWST von CHF 187.11) aus der Gerichtskasse ausgerichtet wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Dem Privatverteidiger, lic. iur. Alain Joset, wird eine Entschädigung von CHF 3'905.65 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang vom 80 % vorbehalten.
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Jessica Baltzer, für das erstinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger dem Strafgericht im Umfang von 80 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Jessica Baltzer, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'916.68 und ein Auslagenersatz von CHF 31.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 238.43 (7,7 % auf CHF 85.94 sowie 8,1 % auf CHF 2'861.94), somit total CHF 3'186.31 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
Sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Gutachter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.