Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2024.84

 

URTEIL

 

vom 20. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                                      Beschuldigte

[...]                                                                                  Berufungsbeklagte

vertreten durch Dr. Philippe Spitz, Advokat,

Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 26. Juni 2024 (SG.2024.67)

 

betreffend bandenmässigen Diebstahl, Hausfriedensbruch und

Sachbeschädigung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2024 wurde A____ von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung kostenlos freigesprochen. Zudem wurde ihr eine Haftentschädigung von CHF 32'160.– aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Es wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Zigarettenschachtel angeordnet und betreffend die übrigen beigebrachten Gegenstände und des Bargelds die Herausgabe an A____ verfügt. Der Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. September 2024 Berufung erklärt und beantragt, A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) sei des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, davon 15 Monate bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter sei sie wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon neun Monate bedingt, mit einer zweijährigen Probezeit zu verurteilen. Entsprechend sei die zugesprochene Haftentschädigung hinfällig. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 2'330.– sei an die Verfahrenskosten anzurechnen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei einzuziehen und zu vernichten. Die Berufungsbeklagte beantragte weder Nichteintreten auf die Berufung noch erhob sie Anschlussberufung und verzichtete mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 auf Beweisanträge.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 wurde die Berufungsbeklagte zunächst zur Person befragt. Zur Sache machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anschliessend gelangten die Staatsanwältin und der Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Staatsanwaltschaft hat vor zweiter Instanz nicht mehr auf bandenmässige Tatbegehung plädiert, sondern lediglich noch die Verurteilung der Berufungsbeklagten wegen mittäterschaftlicher Beteiligung am Einbruchdiebstahl gefordert. Entsprechend habe ein Schuldspruch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, eventualiter wegen Gehilfenschaft zu den genannten Delikten sowie Hehlerei zu ergehen (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer Staatsanwaltschaft Akten S. 4272 ff.). Die Abweisung der Entschädigungsmehrforderung der Berufungsbeklagten, die Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Zigaretten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.

 

1.3      Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­wie­ler/Na­dig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

 

2.

2.1

2.1.1   Das Strafgericht hat sich im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung gemäss Art. 344 StPO vorbehalten, den angeklagten Sachverhalt zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei zu prüfen (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 4063), ist diesbezüglich jedoch zum Schluss gelangt, die Anforderungen des Anklagegrundsatzes seien nicht erfüllt (Urteil Akten S. 4153). Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die erste Instanz bezüglich der Hehlerei auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt habe. Die fehlenden Angaben betreffend Ort, Zeit, Datum, Verkaufsgewinn und Käufer fehlten, weil diese Dinge unbekannt geblieben seien. Allenfalls wäre die Anklageschrift von der Vorinstanz zur Nachbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen gewesen (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer StA Akten S. 4273).

 

2.1.2   Ebenfalls moniert der Verteidiger, die von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Vorwurf der Gehilfenschaft sei mangels minimalster Schilderung in der Anklageschrift nicht von der Anklage des bandenmässigen Vorgehens abgedeckt. Es werde in der Anklageschrift nur eine Mittäterschaft umschrieben, eine Eventualanklage wegen Gehilfenschaft fehle hingegen komplett. Hehlerei sei ebenfalls nicht angeklagt, auch nicht eventualiter (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer AV Akten S. 4269, 4271).

 

2.2      Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion BGE 149 IV 128 E. 1.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2; zum Ganzen: BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann aber auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 132 E. 3.4.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 25. Juni 2023 E. 1.2, je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239 vom 5. Juni 2023 E. 1.2, je mit Hinweisen).

 

2.3      Vorliegend beschreibt die Anklageschrift unter dem Titel «Vorgeworfene Taten», die Berufungsbeklagte habe sich vor dem 31. März 2022 mit ihrem Ehemann, B____ sowie weiteren Personen in bandenmässigem Zusammenschluss vereint, um gemeinsam Diebstähle zu begehen, jeweils dergestalt, als in mittäterschaftlichem Zusammenwirken, mit Wissen und Willen der anderen bei jeder günstigen Gelegenheit gegen eine zuvor nicht konkret umrissene Zahl von Firmen Diebstähle verübt werden sollten. Die Bande habe geplant, zusammen zwei Container der [...] AG mit für den südafrikanischen Markt bestimmten Zigaretten, welche im Areal der [...] AG an der [...] in Basel gelagert worden seien, aufzubrechen und deren Inhalt zu stehlen. Für den Abtransport hätten sie beabsichtigt, Lieferwagen zu mieten und deren Aufschriften sie abkleben, damit sie im Fall einer Beobachtung nicht zu ihren Vermietern zurückverfolgt hätten werden können. Die gestohlenen Zigaretten hätten sodann unter den Bandenmitgliedern verteilt und im Wissen darum, dass die Zigaretten aus einem Vermögensdelikt gewonnen worden waren, an Dritte verkauft werden sollen. Der geplante Einbruchdiebstahl sei in den frühen Morgenstunden des 3. April 2022 begangen worden, wobei 252 Kartons Zigaretten der Marke «[…]» erbeutet worden seien. Die Berufungsbeklagte sei bei der Tatbegehung nicht vor Ort gewesen, habe jedoch vor der Tat gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie B____ nach Lieferwagenvermietungen gesucht. Nach der Tat hätten die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann zudem die Zigaretten, im Wissen darum, dass sie einem Delikt entstammten, an Dritte weiterverkauft (Akten S. 4129-4131).

 

2.4      In der Anklageschrift wird ein arbeitsteiliges Vorgehen geschildert. Die Teilnahmeform der Gehilfenschaft wird zwar an keiner Stelle explizit erwähnt. Jedoch geht aus der Schilderung, wonach sich die Berufungsbeklagte im Vorfeld der Tat an der Suche nach Lieferwagenvermietungsfirmen beteiligt habe, genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt der Anklage zugrunde liegt und welches Verhalten der Berufungsbeklagten vorgeworfen wird. Diesbezüglich ist das Anklageprinzip nicht verletzt. Indessen ist die Schilderung der Hehlereihandlung äusserst unpräzise. So geht daraus weder Menge, Preis oder Abnehmer der Hehlerware, noch das konkrete Tatvorgehen oder Ort und Zeitpunkt der Tatbegehung hervor. Der diesbezügliche Vorhalt ist damit in objektiver Hinsicht nicht ausreichend konkretisiert und vermag die Voraussetzungen des Akkusationsprinzips nicht zu erfüllen. Damit erübrigt sich eine materielle Prüfung des Hehlereivorwurfs.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, mangels geschlossener Indizienkette sei eine Beteiligung der Berufungsbeklagten am vorgeworfenen Einbruchdiebstahl nicht ausreichend nachgewiesen. Im Ergebnis bleibe unklar, wie weit sie vom Tatplan ihres Ehemannes gewusst habe, und ob sie überhaupt eingeweiht gewesen sei. Schliesslich könne ein vages Mitwissen eines Ehegatten nicht mit einem Tatentschluss zur Deliktsbegehung gleichgesetzt werden. Hinsichtlich der beiden kurz vor der Tat an ihren Ehemann versendeten Links der Lieferwagenvermietungen sei sodann höchstens auf versuchte Gehilfenschaft zu erkennen, welche dem schweizerischen Strafrecht fremd sei und keine entsprechende Verurteilung nach sich ziehen könne. Da die Berufungsbeklagte sich nachweislich nicht am Tatort aufgehalten habe, könne sie sich im Weiteren auch nicht des Hausfriedensbruchs oder der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. In ihrer Gesamtheit vermöchten damit die wenigen und äusserst dünnen Indizien den angeklagten Sachverhalt nicht zu erstellen. Die Berufungsbeklagte sei daher von den Vorwürfen des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 1 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) freizusprechen (Urteil Akten S. 4152).

 

3.2

3.2.1   Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, zwar sei die Berufungsbeklagte bei der eigentlichen Tatbegehung nicht dabei gewesen. Sie habe jedoch vor der Tat bei der Suche nach Mietlieferwagen geholfen, B____ ihre Unterkunft und ihren PC zur Verfügung gestellt und während der Tat ihrem Ehemann ermutigende Textnachrichten gesandt. Zudem habe sie ihren Ehemann in der Tatnacht bei ihrer Freundin verleugnet und sei nach der Tat in den Verkauf des Diebesguts eingebunden gewesen. Entsprechend seien auf ihrem Bankkonto diverse verdächtige höhere Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von CHF 44'000.– einbezahlt worden. Ausserdem habe sie ihrem Ehemann per WhatsApp mehrmals Verhaltensanweisungen erteilt. Schliesslich sei durch die Auswertung des Mobiltelefons der Berufungsbeklagten zumindest ein Zigarettenverkauf zu CHF 25.– pro Stange belegt, wobei aus dem Umstand, dass gemäss WhatsApp-Mitteilungen ihres Ehemannes die ganze Firma ihres Gatten mit Zigaretten der gestohlenen Marke versorgt worden sei, hervorgehe, dass mehrere Verkäufe stattgefunden haben mussten, bei denen sie zumindest mitgeholfen habe. Dadurch habe die Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich einen erheblichen Teil zum Gelingen der Tat beigetragen und als Mittäterin bei Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch fungiert. Eventualiter habe sich die Berufungsbeklagte durch die genannten Tatbeiträge der Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch schuldig gemacht. (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer StA Akten S. 4272-4274).

 

3.2.2   Die Berufungsbeklagte liess durch ihren Verteidiger auch vor Berufungsgericht geltend machen, am fraglichen Einbruchdiebstahl weder als Mittäterin noch als Gehilfin beteiligt gewesen zu sein. Unbestrittenermassen sei sie in der Tatnacht nicht am Tatort gewesen. Sämtliche Aspekte, welche sie mit der Tat in Verbindung bringen würden, seien strafrechtlich nicht relevant. Sie pflege eine innige Beziehung zu ihrem Ehemann, weshalb sie nicht nur Wohnung und Auto, sondern auch ihr Mobiltelefon und den Internetzugang mit ihm geteilt habe. Aus der Verwendung dieser Gegenstände durch den Ehemann könne kein Tatbeitrag der Berufungsbeklagten abgeleitet werden. Ihre Suche nach einem Mietfahrzeug stelle eine reine Alltagshandlung dar, zumal der Umzug des Ehepaares nach Serbien bevorgestanden habe. Auch dass der ihr nur flüchtig bekannte Kollege ihres Ehemannes, B____, sich in der ehelichen Wohnung aufgehalten und das dortige WLAN benutzt habe, deute nicht darauf hin, dass sie eine besonders enge Beziehung zu ihm unterhalten habe oder gar in die Tatpläne eingeweiht gewesen sei. Die Vorinstanz habe zudem aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen ihr und ihrem Ehemann in der Tatnacht zu Unrecht darauf geschlossen, dass sie gewusst habe, wo er sei und was er tue. Sämtliche nach der Tat erfolgten verdächtigen Handlungen bzw. Chatnachrichten spielten für die Beurteilung der vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte keine Rolle, sei doch ein allfälliger nachträglicher Tatvorsatz irrelevant (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer AV Akten S. 4268-4271).

 

3.3

3.3.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

3.3.2   Der «in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

 

3.3.3   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

3.3.4   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

 

3.4

3.4.1   Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Zwar kann die Berufungsbeklagte, sofern sie geltend macht, dass einzelne der gegen sie vorgebrachten Verdachtsmomente isoliert betrachtet nicht für ihre Täterschaft sprechen würden, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn, wie oben dargelegt, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Indizes, sondern deren gesamthafte Würdigung bei einem Indizienprozess massgebend. Vorliegend ergibt aber die Gesamtheit der relevierten Indizien tatsächlich keine geschlossene Indizienkette, welche die Täterschaft der Berufungsbeklagten als nachgewiesen erscheinen lässt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

 

3.4.2   Zwar liegen durchaus einige die Berufungsbeklagte belastenden Indizien vor. So ergab die Auswertung der Mobiltelefone, dass die Berufungsbeklagte ihrem Ehemann am 28. März 2022 – und damit wenige Tage vor der Tat – zwei Links von Lieferwagenvermietungsfirmen zuschickte (Akten S. 3699-3701). Ausserdem hatte sie bei ihrer Anhaltung zwei Schachteln der gestohlenen Zigaretten bei sich (Akten S. 3052 ff.). Erstellt ist weiter, dass der weisse […] mit Zürcher Kennzeichen, mit dem B____ mit weiteren Männern kurz vor der Tat zur Übergabe der für die Tat gemieteten Lieferwagen erschien, auf die Berufungsbeklagte eingelöst war (Akten S. 2912). Bewiesen ist auch die Tatsache, dass B____ sich zwischen dem 24. April 2022 und 2. Mai 2022 wiederholt über längere Zeit in der Wohnung der Berufungsbeklagten aufhielt und diverse Male über ihre IP-Adresse ins Internet eingeloggt war (Akten S. 1402 ff., 2861-2864, 3074). Unbestritten und erstellt ist ferner, dass die Berufungsbeklagte in der Tatnacht vom 2./3. April 2022 gegenüber ihrer Freundin, bei der sie zu einer Geburtstagsfeier eingeladen war, fälschlicherweise angab, ihr Mann könne nicht an das Fest kommen, weil er in Serbien sei (Akten S. 3674). Aus der Auswertung der Mobiltelefone geht zudem hervor, dass sie in der Tatnacht während längerer Zeit per WhatsApp Chat Kontakt mit ihrem Ehemann hatte (Akten S. 3678-3684). Schliesslich geht aus einem Chat vom 14. Mai 2022 hervor, dass die Berufungsbeklagte von einer unbekannt gebliebenen Person angefragt wurde, ob es stimme, dass sie Zigaretten der Marke «[…]» verkaufe. Daraufhin bejahte diese, und gab auf Nachfrage bekannt, sie seien aus der Schweiz, aber für den Export bestimmt und eine Stange würde CHF 25.– kosten (Akten S. 3676 f.). Weiter geht aus der Auswertung hervor, dass der Berufungsbeklagten am 2. Mai 2022 bzw. am 15. Juni 2022 von ihrem Ehemann mitgeteilt wurde, die Hälfte der Firma «[...]» rauche «[…]» bzw. es würden «alle […] rauchen» (Akten S. 3672, 3743). Am 2. Mai 2022 forderte nach einem Austausch per WhatsApp Chat über «Setzlinge», die verkauft werden sollen der Ehemann die Berufungsbeklagte auf, die Nachrichten zu löschen (Akten S. 3731). Am 15. Juni 2022 schickte die Berufungsbeklagten eine Nachricht an ihren Mann mit der Aufforderung, chiffriert zu schreiben (Akten S. 3750). Der Austausch weiterer verdächtiger Nachrichten zwischen den Ehegatten, mit welchen etwa die Berufungsbeklagte ihrem Mann zum Löschen von Nachrichten aufforderte bzw. die Polizeipräsenz auf der Autobahn thematisiert wurde, datieren vom 13. Oktober 2021 bzw. 18. November 2021 (Akten S. 3690 f.). Schliesslich gingen auf dem Bankkonto der Berufungsbeklagten ab Ende April 2022 wiederholt grössere Geldbeträge ein, die jeweils an Bancomaten einbezahlt worden waren (Akten S. 1524 f., 2530 f., 1533-1535). Allerdings wurden auch zuvor sowie nach ihrer Festnahme immer wieder grössere Barbeträge am Bankomaten einbezahlt (Akten S. 1535, 3007).

 

3.4.3   Als weiteres Indiz ist das teilweise auffällige Aussageverhalten der Berufungsbeklagten im Ermittlungsverfahren zu nennen. So gab sie etwa an, sie kenne B____, der ein Kollege ihres Mannes sei, lediglich flüchtig und vom Sehen. Dies widerspricht nicht nur dem Umstand, dass B____ sich im Frühjahr 2022 nachweislich während längerer Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten hatte, sondern auch der Tatsache, dass sie gemeinsam mit dem Ehemann der Berufungsbeklagten zu dritt eine Autoreise nach Serbien unternommen hatten und auch ein Facebook-Chat zwischen der Berufungsbeklagten und B____ ermittelt werden konnte (Akten S. 3754-3763). Auch ihre Erklärungen zu den an ihren Ehemann gesendeten Lieferwagenvermietungslinks sind unglaubhaft, gab sie doch an, sie habe diese für den im Sommer geplanten Umzug nach Serbien gesucht. Zu den nachweislich gestohlenen Zigaretten, welche in ihren Effekten gefunden wurden, erklärte die Berufungsbeklagte, sie habe diese vor längerer Zeit in einer Bar in Zürich gekauft; dass diese von ihrem Mann stammten, bestritt sie dezidiert (Akten S. 3429).

 

3.5

3.5.1   In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die nachgewiesenen Handlungen der Berufungsbeklagten als mittäterschaftliche Tatbegehung zu werten sind oder zumindest im Sinne einer Gehilfenschaft zur Tatverwirklichung beigetragen haben. Die Berufungsbeklagte hat an der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Mitwissen keinesfalls gleichzusetzen wäre mit einer Mittäterschaft oder Teilnahme an den inkriminierten Delikten (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer AV Akten S. 4271).

 

3.5.2   Im Unterschied zur Mittäterschaft, welche einen Tatbeitrag fordert, mit dem die Tat steht oder fällt, ist bei der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB der Tatbeitrag untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart wesentlich, dass sie mit ihm «steht oder fällt» (BGE 137 IV 153 E. 1.8). Entsprechend will die Gehilfin oder der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken, sondern die Haupttat lediglich fördern. Dabei nimmt sie oder er zumindest in Kauf, dass ihre oder seine Hilfestellung die Straftat erleichtert bzw. die Erfolgschancen erhöht (Forster, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 25 N 3 mit Hinweisen). Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (sog. Förderungskausalität, vgl. BGE 129 IV 124 E 3.2; Forster, a.a.O., N 8 mit Hinweisen). In Frage kommen sowohl physisch-technische als auch intellektuelle oder psychische Beihilfe. Der Haupttäter oder die Haupttäterin muss aus dem Tatbeitrag einen konkreten praktischen Nutzen psychischer oder physischer Art ziehen, ansonsten fehlt es an einer («kausalen») Förderung der Haupttat. Blosse innere Billigung der Tat ist z.B. noch keine (psychische) Gehilfenschaft. Der Tatbeitrag kann jedoch durch einen anderen substituierbar sein (Forster, a.a.O., N 10). Beispielhaft für fehlende Kausalität wird in der Lehre etwa der Hinweis auf eine Gelegenheit zum Waffenkauf genannt, wenn der Haupttäter oder die Haupttäterin den Hinweis nicht verwertet, anderswo kauft oder die Waffe nicht für Straftaten verwendet (Forster, a.a.O., N 13 mit Hinweis auf Trechsel/Jean-Richard-dit-sur-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 25 N 6). Damit der Tatbeitrag sich kausal auswirken kann, muss er spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a; Forster, a.a.O., N 14). Auch an sich harmlose «Alltagshandlungen» können als Gehilfenschaft gewertet werden, je nachdem, was die Gehilfin oder der Gehilfe wusste und wollte. Massgebend ist, dass die Alltagshandlung für die Gehilfin oder den Gehilfen erkennbar einen eindeutigen «deliktischen Sinnbezug» aufweist, d.h. nur im Zusammenhang mit dem deliktischen Zweck sinnvoll erscheint (Forster, a.a.O., Art. 25 N 40).

 

3.6      Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die vorliegenden einzelnen Hinweise keine ausreichend belastbare Indizienkette für den Nachweis einer Mittäterschaft an oder einer Gehilfenschaft zu den angeklagten Delikten darstellen. Die Berufungsbeklagte hielt sich in der Tatnacht nachweislich nicht am Tatort, sondern am Geburtstagsfest einer Freundin auf. Dass sie ihren Mann kurzfristig von der Geburtstagsfeier der Freundin abmeldete und jener gegenüber fälschlicherweise angab, er sei in Serbien, dürfte weder direkt noch indirekt die Tat gefördert haben. Dies gilt auch für den Umstand, dass sie in der Tatnacht per WhatsApp Chat mit ihrem Mann in Kontakt stand und mit ihm diverse Nachrichten austauschte, woraus die Staatsanwaltschaft eine «moralische Unterstützung» ableitete. Indes ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die von der Berufungsbeklagten versendeten Nachrichten tatfördernd auswirkten. So wollte der Ehemann etwa wissen, ob sie nach der Geburtstagsparty der Freundin bereits zu Hause angekommen sei, worauf sie ihm antwortete, sie sei jetzt zu Hause. Dazu versicherten sich die Ehegatten ihre gegenseitige Liebe, woraus jedoch ebenfalls nicht eine konkrete Förderung der durch den Ehemann begangenen Tat (die im Übrigen bereits im Gange war) durch die Berufungsbeklagte abgeleitet werden kann. Hingegen wäre der Umstand, dass sie ihrem Mann einige Tage vor der Tat zwei Links zu Lieferwagenvermietungen geschickt hatte, durchaus tatfördernd, wurden doch tatsächlich Fahrzeuge zum Abtransport des Diebesgutes benötigt. Allerdings ist aktenkundig, dass der Ehemann ihr nur sechs Minuten später antwortete, «er» habe schon vier Lieferwagen gefunden, woraus geschlossen werden muss, dass die Täterschaft nicht auf die Vorschläge der Berufungsbeklagten zurückgreifen musste. Daraus folgt, dass sich auch das Versenden der Links zu den Lieferwagenvermietungen letztendlich nicht tatfördernd auswirkte und damit auch unter diesem Aspekt keine Gehilfenschaft der Berufungsbeklagten angenommen werden kann. Hierzu hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das Versenden der Links allenfalls als in der Schweiz nicht strafbare versuchte Gehilfenschaft zu werten wäre (Urteil Akten S. 4152). Weitere konkrete Planungs- oder Vorbereitungshandlungen, an denen die Berufungsbeklagte beteiligt gewesen sein soll, sind aufgrund der relevierten Indizien nicht nachgewiesen und wurden von der Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Zwar deuten die per Chat erfolgten Aufforderungen der Berufungsbeklagten an ihren Ehemann, chiffriert zu schreiben bzw. Nachrichten zu löschen, darauf hin, dass sie zumindest von illegalen Aktivitäten wusste, jedoch können diese Nachrichten schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges zur inkriminierten Tat keine Teilnahme der Berufungsbeklagten daran begründen. Obwohl nachgewiesen ist, dass auf dem von der Berufungsbeklagten genutzten Mobiltelefon eine Anfrage wegen eines Zigarettenkaufs einging, lässt sich daraus kein Vorsatz in Bezug auf den zu diesem Zeitpunkt bereits begangenen Einbruchdiebstahl ableiten. Die zwischen Januar 2022 und November 2022 nur teilweise erklärten Kontogutschriften jeweils höherer Barbeträge auf das Konto der Berufungsbeklagten sind entgegen den Darlegungen der Staatsanwaltschaft nicht eindeutig Einnahmen aus Zigarettenverkäufen zuzuordnen, zumal die Beträge auch mit den in diese Zeit fallenden Auszahlungen aus Pensionskasse und Lebensversicherung erklärt werden können (Akten S. 1633 ff, 1644 ff., Akten S. 3093). Auch das bei der Mobiltelefonauswertung erhobene Foto, das den Ehemann der Berufungsbeklagten mit einer Barschaft von mehreren Tausend Schweizerfranken und Euro zeigt, deutet aufgrund der grösseren und einheitlichen Stückelung eher nicht auf Erlös aus dem Verkauf der gestohlenen Zigaretten hin (Akten S. 3434). Schliesslich kann auch aus der vom Staatsanwalt erwähnten Nachricht des Ehemannes an die Berufungsbeklagte, wonach die halbe Belegschaft der Firma «[…]» rauche, nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Berufungsbeklagte als Mittäterin oder Gehilfin an der vorangegangenen Tat beteiligt hatte. Insgesamt kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die sorgfältigen, ausführlichen und vollständigen diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Akten S. 4149-4152), zumal sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung darauf beschränkt hat, die einzelnen Indizien erneut aufzuzählen, ohne sich indessen vertieft mit den entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts auseinanderzusetzen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer StA Akten S. 4272).

 

3.7      Zusammenfassend führt das Beweisergebnis zu einem Freispruch der Berufungsbeklagten von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Auch kausal tatfördernde Handlungen der Berufungsbeklagten sind gestützt auf die obigen Erwägungen nicht nachgewiesen, weshalb auch ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu den genannten Delikten ausser Betracht fällt.

 

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind der Berufungsbeklagten – mit Ausnahme der sichergestellten Zigarettenschachtel – sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sowie der Bargeldbetrag aus den Verzeichnissen Nr. 159267 und 158679 (Akten S. 1303) zurückzugeben. Gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2024 wurden ihr die im Verzeichnis Nr. 158679 beigebrachte Halskette (Farbe Gold) und das Armband (Farbe Gold) am 28. Februar 2025 bereits ausgehändigt (Akten S. 4237 f.), sodass vorliegend nur noch die Herausgabe des Mobiltelefons und des Bargelds zu verfügen ist.

 

5.

5.1      Für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft vom 26. Juni 2023 bis 20. März 2024 (insgesamt 268 Tage) ist der in Serbien wohnhaften Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 429 StPO eine angemessene Genugtuung auszurichten. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der tieferen Kaufkraft und dem niedrigeren Lohnniveau in Serbien festgelegten Genugtuung von CHF 120.– pro Tag und damit gesamthaft CHF 32'160.– ist angemessen (Urteil Akten S. 4171 f.).

 

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Berufungsbeklagten weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.

 

5.3      Der Berufungsbeklagten wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Philippe Spitz, sind für die zweite Instanz, entsprechend seiner angemessenen Honorarnote vom 16. Oktober 2025, zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung von 2,5 Stunden und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäss der appellationsgerichtlichen Praxis für Kopiaturen lediglich CHF 0.25/Stück entgolten werden, ein Honorar von CHF 3'343.35 und ein Auslagenersatz von CHF 41.–, zuzüglich 8,1% MWST von insgesamt CHF 274.15, somit total CHF 3'658.50, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gelangt nicht zur Anwendung.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2024 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

-       Abweisung der Entschädigungsmehrforderung von A____ in Höhe von CHF 21'440.–;

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Schachtel Zigaretten (Pos. 1010);

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse.

 

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

 

A____ wird von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung kostenlos freigesprochen.

 

Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Verzeichnis Nr. 159267 Pos. 1002) sowie das beigebrachte Bargeld von CHF 2'330.– (Verzeichnis Nr. 158679 Pos. 1001) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.

 

A____ wird gemäss Art. 431 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Genugtuung wegen rechtswidriger Haft von CHF 32'160.–, zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. November 2023, ausgerichtet.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Philippe Spitz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'343.35 und ein Auslagenersatz von CHF 41.–, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 274.15, somit total CHF 3'658.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsbeklagte

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                                      Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                               lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.