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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2024.94
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Katharina Zimmermann, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. Nico Baumgartner, Advokat,
Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagte
vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin, Privatklägerin
Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel
substituiert durch MLaw Irena Situm, Advokatin
Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 9. August 2024 (SG.2024.104)
betreffend Betrug und Urkundenfälschung
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. August 2024 wurde A____ (Berufungsklägerin) des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Darüber hinaus wurde sie zu CHF 196'839.94 Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) und CHF 1'640.45 reduzierte Parteientschädigung an die B____ (Privatklägerin) verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung von CHF 88'560.97 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner sind der Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 1'226.20 sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 4’000.– auferlegt worden. Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch MLaw Nico Baumgartner, am 15. August 2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 1. November 2024 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei die Berufungsklägerin in vollständiger Aufhebung von Absatz 1 gemäss Dispositiv des angefochtenen Urteils von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem seien in vollständiger Aufhebung von Absatz 2 gemäss Dispositiv des angefochtenen Urteils alle Forderungen der Privatklägerin auf Zahlung von Schadenersatz, Verzugszinsen und einer Parteientschädigung und generell alle adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen, wobei keine (Teil-)Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien. Darüber hinaus seien in vollständiger Aufhebung von Absatz 3 gemäss Dispositiv des angefochtenen Urteils der Berufungsklägerin für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihr auch für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die amtliche Verteidigung gemäss Honorarnote zu entschädigen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons. Die Privatklägerin beantragt, es sei die Berufung von A____ vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Berufungsklägerin sei folglich wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 196'839.94 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) und eine Parteientschädigung von CHF 1'640.45 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 88'560.97 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei die Berufungsklägerin zu verurteilen, der Privatklägerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von mindestens CHF 1'247.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schliesslich seien der Berufungsklägerin auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2025 wurde die Berufungsklägerin befragt. Danach gelangten der amtliche Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Rechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Tatsächliches
2.1 Ausgangslage
2.1.1 Es ist erstellt und wird von der Berufungsklägerin auch nicht bestritten, dass sie am 26. März 2020 namens der C____ einen COVlD-19-Kredit in der Höhe von CHF 290’000.‒ beantragte, wobei sie einen für die Festlegung der Kreditsumme relevanten Umsatzerlös von CHF 2'900'000.‒ angab (Akten Separatbeilagen [...]). Fest steht überdies, dass die D____ der C____ aufgrund der Kreditvereinbarung den COVID-19-Kredit antragsgemäss in Form einer Überzugslimite für das Firmenkonto gewährte (Akten Separatbeilagen [...]). Nach erfolgloser Mahnung kündigte die D____ den COVID-19-Kredit per 5. August 2022, wobei der ausstehende Betrag auf CHF 285'400.91 festgesetzt wurde (Akten Separatbeilagen [...]).
2.1.2 Die C____ wurde am [...] ins Handelsregister Basel-Stadt eingetragen und die Berufungsklägerin übernahm das Unternehmen am 5. Dezember 2019 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift von ihrem Ehemann E____. Erst per Dezember 2020 ‒ und dementsprechend nach Beantragung des COVID-19-Kredits – wurde die Gesellschaft wieder auf ihren Ehemann rückübertragen und per 4. Januar 2023 schliesslich aufgelöst (Akten S. 53 ff., 384 ff.; Separatbeilagen [...]). Erstellt ist ferner, dass der im Kreditantrag angegebene Umsatzerlös nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelte, da die C____ gemäss den eingeholten Unterlagen ihres Treuhänders im Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 885'609.73 (im 2018 gar nur einen solchen in der Höhe von CHF 314'459.70) erzielte (Akten Separatbeilagen [...]). De facto wurden der C____ somit CHF 196'839.94 zu viel gutgeschrieben, war die maximal erhältliche Kreditsumme doch auf 10 % des Umsatzerlöses begrenzt, im vorliegenden Fall also auf CHF 88'560.97.
2.2 Standpunkt der Berufungsklägerin
2.2.1 Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, das für sie schwer verständliche und komplizierte Kreditantragsformular trotz grossem Stress, viel Angst und (Zeit)Druck nach bestem Wissen und Gewissen, sorgfältig und korrekt ausgefüllt zu haben. Sie habe einerseits errechnet, was für einen realistischen Bedarf ihr Unternehmen habe, um weiter zu wirtschaften. Andererseits sei sie überzeugt gewesen, dass dies auch dem effektiven und anzugebenden Umsatz entsprochen habe bzw. dass der Umsatz mindestens so hoch gewesen sei, wie angegeben, wenn nicht sogar höher, zumal das Unternehmen in den letzten Monaten und Jahren stark gewachsen sei und es so ausgesehen habe, dass dieses Wachstum weitergehe. Der Umsatz des Jahres 2020 sei im Vergleich zum Jahr 2019 denn auch fast verdoppelt worden und ein Vielfaches höher als derjenige aus dem Jahr 2018 gewesen. Zudem habe man habe viele neue Mitarbeiter eingestellt, was zu einer deutlich spürbaren Erhöhung der Lohnsumme geführt habe. Darüber hinaus seien auch viele neue Aufträge eingegangen. Weil die Buchhaltung noch nicht fertig und der Treuhänder nicht zu erreichen gewesen sei, und weil sie kein E-Banking hatte, habe sie es schlicht nicht besser wissen können, zumal sie in der Rolle als Geschäftsführerin neu gewesen sei. Sie habe getan, was sie moralisch und gemäss ihrer beschränkten Rechtskenntnis für richtig gehalten habe. Sie habe nur das Wohl ihrer zwölf Arbeitnehmer und des Unternehmens im Sinn gehabt bzw. habe niemanden entlassen wollen (Akten S. 186, 190 ff., 420 f., 433, 435, 437 f., 446 ff.).
2.2.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Januar 2024 machte die Berufungsklägerin konkret geltend, sie sei davon ausgegangen, dass sie eine Schätzung des erwarteten Umsatzerlöses in Form einer Bedarfsrechnung angeben könne. Als Grundlage ihrer Berechnung habe ihr die Überlegung gedient, dass die Firma dazumal aus zwölf Mitarbeitern bestand. Pro Mitarbeiter habe sie mit monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 20’000.– gerechnet. Dieser Betrag setze sich aus Lohn, Benzin, Sozialleistungen, Maschinen und Reparaturen zusammen. Auf zwölf Monate hochgerechnet (144 x CHF 20'000.–) resultiere somit ein Betrag von CHF 2'880'000.–, was die im Kreditantrag eingesetzte Summe von CHF 2'900'000.– erkläre. Weiter gab die Berufungsklägerin an, den Kredit nur für geschäftliche Ausgaben und nicht für persönliche Zwecke verwendet zu haben (Akten S. 91 ff.). Vor Appellationsgericht gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, für die monatlichen Kosten von zwölf Mitarbeitern habe man zirka CHF 59’000.– benötigt. Für die AHV- und SUVA-Beiträge sowie weitere Sozialleistungen zusätzlich zirka CHF 30'000.– monatlich. Zuzüglich anderer Kosten von zirka CHF 7’000.– (Fixkosten und andere betriebliche Kosten für Material, Maschinen, Versicherungen, Steuern und Fahrzeuge) sei sie auf einen monatlichen Bedarf von etwa CHF 97'000.– gekommen. Für drei Monate komme man so auf einen Bedarf von etwa CHF 290'000.– (Akten S. 435, 448).
2.3 Würdigung
2.3.1 Die Einwände der Berufungsklägerin verfangen nicht: Zunächst ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 6 f.) festzuhalten, dass für die Kreditvergabe einzig die COVID-19-Kreditvereinbarung massgebend war, welcher in Ziffer 3 einleitend zu entnehmen ist, dass der maximal erhältliche Kreditbetrag 10 % des Umsatzerlöses oder des geschätzten Umsatzerlöses entspreche bzw. maximal CHF 500'000.– betrage. Nach diesem Einleitungssatz ist Ziff. 3 in zwei Blöcke unterteilt. Bei Block 1 steht «Umsatzerlös» und darunter kleingedruckt «Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018». Nach einem geschätzten Umsatzerlös 2020 war entgegen der Ansicht der Berufungskläger explizit nicht gefragt. Bei Block 2 steht zunächst in Klammern «nur falls keine Angaben zu Block 1». Darunter stehen zwei Felder; über dem ersten steht «Nettolohnsumme» und darunter «Geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr» – über dem zweiten steht «Geschätzter Umsatzerlös = 3 x angegebene Nettolohnsumme; min. CHF 100’000; max. CHF 500'000». Aus dieser Aufteilung ist zu schliessen, dass Block 2 nur dann ausgefüllt werden kann, wenn die antragstellende Firma über keine Umsatzzahlen für die Jahre 2018 oder 2019 verfügt und nicht schon vor 2020 bestanden hat. Block 2 durfte somit nur durch neu gegründete Firmen ausgefüllt werden. Die C____ wurde jedoch bereits im Jahr 2016 gegründet (vgl. dazu E. 2.1.2), womit sie diese Voraussetzung nicht erfüllte und keine Bedarfsrechnung erstellt werden durfte (Akten S. 53). Ohnehin wurde von der Berufungsklägerin aber Block 1 und nicht Block 2 ausgefüllt (Akten Separatbeilagen [...]).
2.3.2 Die Berufungsklägerin gab im zur Diskussion stehenden Formular das 3 ½-fache des effektiven Umsatzerlöses an, wofür jedoch keinerlei konkreter Hinweis bestand und was sich auch in keiner Weise in der Grössenordnung der Zahlen aus den Vorjahren bewegte. Es ist denn auch nicht plausibel, dass ein KMU aus dem Handwerksbereich seinen Umsatz gegenüber dem Vorjahr mehr als verdreifachen kann, bloss, weil (angeblich) mehr Mitarbeiter eingestellt wurden. Ohnehin steht diese Behauptung im Widerspruch zu Angaben, welche die Berufungsklägerin nur eine Woche, bevor sie das Kreditantragsformular ausfüllte, gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gemacht hat. Dort hat sie angegeben, die C____ habe im Jahr 2019 13 Mitarbeiter und im Jahr 2020 zehn Mitarbeiter gehabt bzw. drei Mitarbeiter stünden in gekündigten Arbeitsverhältnissen (Akten S. 63 f.). Zudem ist mit den von der Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen kein Umsatzwachstum zum Zeitpunkt der Einreichung des Kreditantragsformulars (im März 2020) dokumentiert, datieren die angerufenen Verträge doch vom 28. August 2020 und vom 18. Januar 2022 (Akten S. 388 f., 400 f.). Zwar ist belegt, dass die C____ im April 2020 Offerten bei zwei Kunden einreichte, wobei eine der Offerten auch nach Nachbesserung abgelehnt wurde. Was mit der anderen Offerte geschah, ist unklar (Akten S. 392 ff.). Selbst wenn man die Beträge der Offerten – welche zufolge Unverbindlichkeit indes keine verlässliche Grundlage für etwelche Berechnungen darstellen – addieren würde, käme man bloss auf einen Betrag von knapp CHF 300'000.–, was immer noch deutlich unter dem angegebenen Umsatzerlös von 2.9 Millionen Franken liegt, wobei die Offerten ohnehin nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Kreditantragsformulars datieren. Im Übrigen steht auch der Antrag um Ratenzahlung betreffend SUVA-Prämien (datierend vom 11. März 2020) in einen gewissen Widerspruch zur angeblich guten Auftragslage (Akten S. 380).
2.3.3 Selbst wenn der von der C____ mandatierte Treuhänder zufolge der Pandemie effektiv nicht erreichbar gewesen sein sollte (was in dieser Absolutheit eher unwahrscheinlich ist), wäre der Berufungsklägerin die Möglichkeit offen gestanden, als Grundlage für ihre Berechnung den Umsatzerlös 2018 anzugeben (vgl. dazu schon E. 2.3.1) oder die für das Jahr 2019 bislang eingegangenen Zahlungen auf dem Konto der D____ zu addieren bzw. die Summe aller von ihr bearbeiteten Rechnungen anzugeben, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die Geschäftsführung eines Unternehmens erfahrungsgemäss einen groben und realistischen Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse und den Umsatz hat, ansonsten sie nicht in der Lage ist, vernünftig zu wirtschaften. Es trifft zwar zu, dass sich aus einer Dateiinfo in den Akten ergibt, dass die digitale Buchhaltung 2018 erst im Februar 2020 letztmals gespeichert worden ist (Akten S. 420 f.; Separatbeilagen [...]), was aber nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass der Berufungsklägerin der Umsatzerlös 2018 erst dazumals bekannt geworden ist. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, wäre ihr der Umsatzerlös 2018 noch rechtzeitig vor dem 26. März 2020, als sie das Kreditantragsformular ausfüllte, bekannt gewesen, zumal lebensnah davon auszugehen ist, dass der Treuhänder die längst überfällige Jahresrechnung 2018 der Berufungsklägerin unmittelbar übermittelt hätte. Im Übrigen stellte es eine grobe Pflichtverletzung der Geschäftsführerin und damit ein Übernahmeverschulden dar, wenn diese ihre aktuellen (und vergangenen) Kennzahlen betreffend das Finanzielle nicht kennen würde. Zudem obliegt es der Geschäftsführung dafür zu sorgen, dass sie jederzeit Zugriff auf ihre Buchhaltung hat (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Hätte die Berufungsklägerin tatsächlich keinen Zugriff auf ihre Buchhaltung gehabt, hätte sie im Kreditantragsformular unter Ziff. 4 im Übrigen nicht bestätigen dürfen, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) basierten.
2.3.4 In Bezug auf die geltend gemachte Bedarfsrechnung – welche die Berufungsklägerin im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3.1) nicht aufzustellen berechtigt war – ist festzuhalten, dass gemäss den eingereichten Unterlagen der C____ im Jahr 2019 nicht alle Mitarbeiter (zehn Mitarbeiter, zuzüglich der Berufungsklägerin und ihres Ehemanns) während den gesamten zwölf Monaten, teilweise sogar nur wenige Monate, gearbeitet bzw. nicht monatlich Kosten von je CHF 20'000.– generiert haben (Akten Separatbeilagen [...]), wobei im Kreditantragsformular ohnehin die Rede von zehn Mitarbeitern war. Selbst wenn die Berufungsklägerin aber berechtigt gewesen wäre, «Block 2» auszufüllen, wäre der sich aus der dreifachen jährlichen Nettolohnsumme ergebende «geschätzte Umsatzerlös» im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3.1) auf CHF 500'000.– beschränkt gewesen. Es ist zwar dokumentiert, dass die sozialversicherungsrechtlich relevante Lohnsumme im Jahr 2018 rund CHF 137'000.– und im Jahr 2019 rund CHF 600'000.– betrug, wobei die Akonto-Beiträge für das Jahr 2020 aufgrund dessen nach oben korrigiert werden mussten (Akten S. 65, 375 ff.). Trotz der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Nettolohnsumme von jährlich CHF 600'000.– bzw. für das Jahr 2020 sogar mehr, wäre sie – vorausgesetzt, sie wäre dazu berechtigt gewesen, «Block 2» auszufüllen – folglich nicht befugt gewesen, mehr als CHF 500'000.– Umsatzerlös geltend zu machen (10 % davon wären der maximal verfügbare Kreditbetrag gewesen). Noch weniger befugt war die Berufungsklägerin, die dreifache Nettolohnsumme als Umsatzerlös anzugeben, wobei daraus ohnehin nicht 2.9 Millionen Franken resultieren würden. Darüber hinaus war im Kreditantragsformular nirgends die Rede davon, dass man seinen Bedarf hinsichtlich dreier Monate berechnen könnte. Schliesslich ist vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts im Kreditantragsformular unerfindlich, inwiefern die Berufungsklägerin berechtigt gewesen wäre, zusätzlich zu den Nettolohnkosten auch die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge und für andere Fixkosten geltend zu machen. Insofern kann auch die von der Berufungsklägerin aufgestellte Bedarfsrechnung entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 422) nicht als «durchaus realistisch und korrekt» bezeichnet werden.
2.3.5 Die Berufungsklägerin hat eigenen Angaben zufolge […] eine […] Ausbildung abgeschlossen und in der Schweiz zumindest eine Weiterbildung in der Handelsschule begonnen (Akten S. 4). In der Berufungsverhandlung konnte sie zudem definieren, was der Ausdruck «Umsatz» im Wesentlichen bedeutet (Akten S. 447). Aus ihren ohne Dolmetscher erfolgten mündlichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung und dem vorformulierten, in Schriftform abgegebenen «Schlusswort» muss zudem geschlossen werden, dass sie die deutsche Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich genügend beherrscht, um das nicht besonders kompliziert aufgebaute Kreditantragsformular zu verstehen. Sie war denn offenbar auch in der Lage, einige Tage vor dem zur Diskussion stehenden Kreditantragsformular einen wesentlich komplizierter aufgebauten Kurzarbeitsantrag (Akten S. 61 ff.) sowie auch einen Antrag um Ratenzahlung bei der SUVA einzureichen (Akten S. 380), was belegt, dass sie in geschäftlichen Angelegenheit keineswegs unbeholfen war. Vor diesem Hintergrund erhellt – selbst wenn die Berufungsklägerin aufgrund der Corona-Situation psychisch belastet gewesen sein mag – nicht, weshalb sie nicht verstanden haben sollte, welche Angaben im Kreditantragsformular zu machen waren. Vielmehr muss aus ihren Ausführungen, insbesondere anlässlich ihres «letzten Wortes» in der Berufungsverhandlung («[…] Konnte man die Arbeitsplätze mit CHF 88'000.‒ retten? Damit hätte ich keine Chance gehabt» [Akten S. 456]; «[…] ich habe im Formular das angegeben, was ich für korrekt und zutreffend hielt» [Akten S. 433]), geschlossen werden, dass sie das Formular nach eigenem Gutdünken so ausfüllte, dass ihr Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit überleben konnte. Es stand der Berufungsklägerin aber selbstredend nicht zu, selber zu entscheiden, wie hoch der Kredit für ihr Unternehmen sein soll. Der Gesetzgeber hielt es für angemessen, den Unternehmen im Umfang von 10 % des letzten Umsatzerlöses bzw. maximal CHF 500’000.‒ (aber nicht mehr) zu helfen und damit insbesondere Entlassungen zu vermeiden. Insofern wäre (auch) die Berufungsklägerin gehalten gewesen, sich an diese Vorgabe zu halten und korrekte Angaben zu machen (Akten S. 433, 439).
2.3.6 Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführten Überlegungen und Umstände, welche sie dazu veranlasst haben sollen, das Formular so auszufüllen, wie sie es tat, sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 7) nicht nachvollziehbar und im Sinne des vorstehend Erwogenen als Schutzbehauptungen einzuordnen. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift somit als erstellt.
3. Tatbestand des Betrugs
3.1 Grundlagen
3.1.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.1, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1).
3.1.2 Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2, 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Anders kann es sich dann verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4).
3.1.3 Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa, 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich dann vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1, 147 IV 73 E. 6.1, 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch dann, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1, 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1).
3.2 Täuschung
Die Berufungsklägerin täuschte die Mitarbeitenden der D____ im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3) über die wahren finanziellen Verhältnisse beziehungsweise den tatsächlichen Umsatzerlös der C____. Auf Basis des den Mitarbeitenden der D____ vorgespiegelten, in Tat und Wahrheit nicht erzielten Umsatzerlöses in der Höhe von CHF 2'900'000.– wurde der C____ mit CHF 290’000.– weit mehr an Kredit gewährt, als die dem Unternehmen zustehenden 10 % des letzten Jahresumsatzes (CHF 88'560.97).
3.3 Arglist
3.3.1 Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit dem Tatbestandselement der Arglist im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung auseinandergesetzt und dieses insbesondere dann bejaht, wenn – wie hier – im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig ein zu hoher Umsatzerlös angegeben wurde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGer 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3, 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.4, 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.3). In BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 hat es in Erwägung 3.4.2 dazu Folgendes ausgeführt:
«Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten (vgl. SECO, Missbrauchsbekämpfung, a.a.O., Ziff. 2 S. 4). Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.– jedoch nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei einfachen Falschangabe erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.4; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.3 f.)».
3.3.2 Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass, von dieser eindeutigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen, beschränkten Prüfungspflicht und der dazumals herrschenden besonderen Situation ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die D____ – auch nicht anlässlich des Gesprächs im Oktober 2020 – hätte intervenieren oder Rückfragen stellen müssen bzw. den Kredit hätte stoppen sollen (Akten S. 423, 436, 438 f., 450, 455), wobei der Schaden im juristischen Sinn ohnehin bereits im Zeitpunkt der Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten ist und der Tatbestand des Betrugs damit vollendet war (vgl. dazu E. 3.5). An der Arglist des Vorgehens der Berufungsklägerin vermag mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 9) auch nichts zu ändern, dass die D____ als Hausbank der C____ dauerhaft Einsicht in deren Geschäftskonto hatte und somit über die Vermögenssituation Bescheid wusste (Akten S. 207, 423, 436). So steht es einem Unternehmen selbstredend frei, über Geschäftskonten bei verschiedenen Banken zu verfügen, was auch bei der C____ entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht unrealistisch war. Die D____ hatte entsprechend nur über die Ein- und Ausgänge bei ihrem Konto Kenntnis. Ob weitere Konten vorhanden waren, hätte diese nur durch vertiefte Abklärungen in Erfahrung bringen können, wofür in dieser gesamtgesellschaftlichen Notlage die Kapazitäten und die Zeit fehlten. Die Arglist ergibt sich gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.), aus der damaligen besonderen Situation und daraus, dass die Banken gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen durften. Die von der Verteidigung angeführten Referenzurteile BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024 und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 23 29 vom 21. Dezember 2023 betreffen nicht die Kategorie «falsche Umsatzzahlen» und sind deshalb nicht einschlägig, wobei der Berufungsklägerin der Kredit in casu auch nicht initial von der D____ empfohlen wurde.
3.4 Irrtum
Auf die Richtigkeit der Angaben im Kreditantragsformular vertrauend befanden sich die Mitarbeitenden der D____ im Irrtum darüber, dass die Voraussetzungen für die Kreditgewährung in der fraglichen Höhe erfüllt waren.
3.5 Schädigende Vermögensdisposition
3.5.1 Die schädigende Vermögensdisposition besteht beim Covid-19-Kredit in der gestützt auf die wahrheitswidrigen Angaben erfolgten Auszahlung des Kredits, auf den in der beantragten Höhe kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein bloss vorübergehender Schaden dafür genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2; BGer 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2, 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein, weshalb ein sogenannter «Dreiecksbetrug» vorliegt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4.3, 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2).
3.5.2 Der Privatklägerin respektive dem Bund (vertreten durch die Privatklägerin) ist bereits mit der in der beantragten Höhe zu Unrecht erfolgten Kreditgewährung ein – zumindest vorübergehender – Schaden entstanden (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c; Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 166). Dies, weil ihr Vermögen bereits im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Masse gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert war, da der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung hätte Rechnung getragen werden müssen. Zumal über die C____ schliesslich effektiv auch der Konkurs eröffnet wurde und die Rückzahlung der Forderung bis heute ausstehend ist (Akten Separatbeilagen [...]; vgl. dazu auch E. 2.1). Dass der Vermögensschaden erst nach Aufgabe der Geschäftsführerinnentätigkeit der Berufungsklägerin entstand, vermag daran mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) nichts zu ändern, denn der Schaden im juristischen Sinn ist bereits im Zeitpunkt der Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten und der Betrug damit vollendet (BGE 133 IV 171 E. 6.5; BGer 6B_29512019 vom 8. August 2019 E. 1.4; AGE SB.2021.117 vom 24. Januar 2023 E. 4.2.6; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 146 N 27).
3.6 Subjektiver Tatbestand
3.6.1 Nach dem Beweisergebnis füllte die Berufungsklägerin das Kreditantragsformular entgegen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorgaben nach eigenem Gutdünken so aus, dass ihr Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit überleben konnte (vgl. dazu E. 2.3). Das Kreditantragsformular war klar und leicht verständlich aufgebaut und die Berufungsklägerin ist der deutschen Sprache mächtig (vgl. dazu E. 2.3.1, 2.3.5). Von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB kann entgegen ihrem Dafürhalten (Akten S. 422 f.) keine Rede sein. Davon, dass ihre Firma während der Pandemie einen Umsatz von CHF 2'900'000.– erzielen würde, konnte auch die Berufungsklägerin – selbst wenn sie geschäftlich unerfahren gewesen sein mag – nicht ernsthaft ausgehen (vgl. dazu E. 2.3.2, 2.3.3). Der Berufungsklägerin muss aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit in der durch COVID-19 geschaffenen Ausnahmesituation auch unterstellt werden, dass sie damit rechnete, dass keine normale Überprüfung ihrer Kreditanträge durch die Kreditgeberin würde stattfinden können. Des Weiteren gab die Berufungsklägerin mehrfach selber zu Protokoll, dass es damals eine schwierige Zeit gewesen sei und man nicht gewusst habe, wie es weitergehen würde (Akten S. 92, 433 f.). Dies zeigt ein deutliches Bild der damals ungewissen finanziellen Situation, bei der die Berufungsklägerin nicht wissen konnte, ob sie im Stande sein würde, den Kredit zurückzubezahlen. Insgesamt handelte die Berufungsklägerin zumindest mit Eventualvorsatz.
3.6.2 Die unrechtmässige Bereicherung besteht darin, dass die Berufungsklägerin einen Kredit erhalten hat, der ihr beziehungsweise ihrem Unternehmen nicht in dieser Höhe gewährt worden wäre, hätte sie wahrheitsgemässe Erklärungen abgegeben (die deliktisch erlangte Summe beträgt CHF 196'839.94 [von der Privatklägerin geltend gemachter Ausfallbetrag in der Höhe von CHF 285'400.91 abzüglich der dem Unternehmen der Berufungsklägerin tatsächlich zustehenden CHF 88'560.97; vgl. dazu im Detail E. 6]). Die Berufungsklägerin wusste, dass die angegebenen Umsatzzahlen nicht den tatsächlichen entsprachen und hat somit bewusst die unrechtmässige Bereicherung, auf die sie keinen Anspruch hatte, angestrebt. Daran vermag auch der Umstand, dass sie gemäss eigenen Angaben von Anfang an gewillt war, die volle Kreditsumme zurückzubezahlen nichts zu ändern, da sie gar nicht wissen konnte, ob die C____ dazu überhaupt in der Lage sein würde. Somit hat die Berufungsklägerin alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt und es erfolgt ein entsprechender Schuldspruch. Dass die Berufungsklägerin für das Geschäft nur das Beste wollte (Akten S. 422, 439), ist zwar nachvollziehbar, für die Tatbestandsmässigkeit ihres Verhaltens aber nicht entscheidend. Indes wird darauf im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 5.3.2).
4. Tatbestand der Urkundenfälschung
4.1 Allgemeines
4.1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).
4.1.2 Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.2; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2).
4.1.3 Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 137 IV 167 E. 2.3.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 144 IV 13 E. 2.2.2; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2).
4.1.4 Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, 138 IV 130 E. 2.2.1). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2, 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1).
4.2 Objektiver Tatbestand
Die Berufungsklägerin wird beschuldigt, unterschriftlich wahrheitswidrig zu hohe Umsatzerlöse angegeben zu haben. Ihr wird mithin die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen. Das Bundesgericht hat sich in mehreren, kürzlich ergangenen Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular als Falschbeurkundung zu qualifizieren ist. Es bejahte diese Frage, wobei es insbesondere erwog, dass es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelt, welcher aufgrund der auf einer kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block 1 des Kreditantragsformulars die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4, 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3, 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2). Es gibt keinen Grund, von dieser klaren und mehrfach bestätigten Rechtsprechung abzuweichen. Durch die Herstellung dieser echten, aber unwahren Urkunde verwirklichte die Berufungsklägerin den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
4.3 Subjektiver Tatbestand
4.3.1 In subjektiver Hinsicht wird im Rahmen von Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, mithin darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 135 IV 12 E. 2.2, 128 IV 265 E. 2.2; AGE SB.2021.117 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.5; Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 181 ff., 209 f.).
4.3.2 Die Berufungsklägerin füllte das Kreditantragsformular entgegen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorgaben nach eigenem Gutdünken so aus, dass ihr Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit überleben konnte (vgl. dazu E. 2.3), wobei ihr zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Formular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil sie auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Sie handelte mit der Absicht, die D____ zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin bestand, dass sie eine Kreditsumme zugesprochen erhielt, auf welche sie respektive ihr Unternehmen bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte, wobei ergänzend auf die Erwägungen zum Subjektiven in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs verwiesen werden kann (vgl. dazu E. 3.6). Damit sind die Voraussetzungen der Falschbeurkundung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und es ergeht ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Strafart
5.2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
5.2.2 Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
5.2.3 Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden der Täterin und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
5.2.4 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.3), kommt für den Schuldspruch wegen Betrugs angesichts der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht eine Geldstrafe verhängt werden könnte, was denn auch der vom Bundesgericht propagierten «konkreten Methode» entspricht (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 2 und 3; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 90 ff.). Damit ist kumulativ sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe zu verhängen.
5.3 Freiheitsstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Betrugs
5.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Tatbestand des Betrugs (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 146 Abs. 1 StGB]). Das diesbezügliche Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
5.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin mit nur einer Tathandlung den erheblichen Betrag von knapp CHF 200’000.– unrechtmässig erlangt hat. Zwar ging sie hierbei nicht besonders raffiniert vor, jedoch liegt es im Wesen dieser Art von Betrug, dass keine hohen Widerstände zu überwinden sind. Es kann der Berufungsklägerin jedoch zu Gute gehalten werden, dass sie die erhältlich gemachten Gelder nur für geschäftliche und nicht auch für private Zwecke eingesetzt hat. Ihr oberstes Ziel bestand wohl darin, das Unternehmen zu retten bzw. die Existenzgrundlage aller Mitarbeitenden (und immerhin sich selber) zu erhalten. Entlastend kann zudem berücksichtigt werden, dass der Schaden im juristischen Sinn zwar bereits mit der Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten ist, es der Berufungsklägerin aber gelang, die Umsätze bis zum Verkauf des Unternehmens im Dezember 2020 und der Aufgabe ihrer Geschäftsführerinnentätigkeit stabil zu halten und der Konkurs denn auch «erst» anfangs des Jahres 2023, als die Berufungsklägerin bereits länger nicht mehr als Geschäftsführerin agierte, eingetreten ist.
5.3.3 In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass die Berufungsklägerin eine landesweite Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe gesetzte Vertrauen bzw. die bewusst niederschwellig gehaltenen Voraussetzungen der Beantragung der COVID-19 Kredite zu ihrem Vorteil bzw. demjenigen der C____ ausnutzte. Eine besondere Notlage, die sich qualitativ von der schwierigen Situation anderer Unternehmen abhob, lag hingegen nicht vor. Indes kann die persönliche Situation der Berufungsklägerin mit Blick auf die eingereichten Unterlagen und ihre diesbezüglichen Depositionen anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (Mehrfachbelastung als Geschäftsführerin, Mutter […] sich im Homeschooling befindlichen Kinder, Pflege naher Angehöriger, inklusive des als Hochrisikopatient geltenden Ehemannes [Akten S. 369 ff., 416, 433 f., 451]) leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden.
5.3.4 Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und das Gericht erachtet auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle eine Freiheitsstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für angemessen.
5.4 Geldstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung
5.4.1 Bei der Bemessung mehrerer Strafen müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
5.4.2 Vorliegend besteht zwischen den zu ahndenden Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, was den Gesamtschuldbetrag erheblich verringert. So fällt die Urkundenfälschung verschuldensmässig neben dem Hauptdelikt nur wenig ins Gewicht, da sie ein Tatmittel für den Betrug darstellte und als unabdingbare Begleittat einzustufen ist. Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum Betrug und ausgehend von einem insgesamt sehr leichten bis leichten Verschulden rechtfertigt es sich, die Geldstrafe mit 45 Tagessätzen zu veranschlagen. Die Tagessatzhöhe für die Geldstrafe wird entsprechend den wenig konkreten Angaben der Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach die Familie vom geringen Einkommen des Ehemannes (am Existenzminimum) lebe (Akten S. 454 f.), auf CHF 30.– festgesetzt.
5.5 Persönliche Verhältnisse
5.5.1 Die im Jahr [...] geborene Berufungsklägerin wuchs [...] auf, ging dort zur Schule und machte eine [...] Ausbildung. Im Jahr [...] übersiedelte sie in die Schweiz und hat lange Zeit in [...] gearbeitet. Im Jahr [...] heiratete sie und wurde in der Folge Mutter [...] im Alter von heute [...]. Später arbeitete die vorstrafenlose Berufungsklägerin im Betrieb ihres Ehemannes bzw. führte diesen eine Zeit lang selber. Gemäss ihren Aussagen vor Appellationsgericht gehe es ihr gesundheitlich nicht gut, das Strafverfahren und die im Raum stehende Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung belaste sie sehr. Sie arbeite seit längerer Zeit nicht und könne trotz der Tatsache, dass sie über 100 Bewerbungen geschrieben habe, keine Arbeit finden. Die Familie lebe vom geringen Einkommen des Ehemanns (Akten S. 3 ff., 185 f., 362 f., 417, 448, 451, 454 f.).
5.5.2 Es wird gestützt auf die eingereichten Unterlagen und ihre Depositionen vor Straf- und Appellationsgericht (Akten S. 185 f., 402 ff., 437) nicht in Abrede gestellt, dass die Berufungsklägerin unter gesundheitlichen Problemen leidet. Solche können als strafmindernder Faktor indes nur dann berücksichtigt werden, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 356, 358). Die vom Bundesgericht und der Praxis geforderte Intensität liegt in casu nicht vor.
5.5.3 Den persönlichen Verhältnissen lassen sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen, zumal der Berufungsklägerin auch keine besondere Reue oder Einsicht zugutegehalten werden kann, hat sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung doch als «Opfer des Systems» dargestellt und ist heute noch davon überzeugt, unschuldig zu sein bzw. dazumals das Richtige getan zu haben (Akten S. 432 ff., 454). Die Täterinnenkomponenten wirken sich aufgrund des Gesagten neutral auf das Strafmass aus.
5.6 Modalitäten des Vollzugs
Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann der vorstrafenlosen Berufungsklägerin sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe gewährt werden.
6. Schadenersatzforderung
Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten (vorinstanzliches Urteil S. 14), dass die deliktisch erlangte Summe «lediglich» CHF 196'839.94 beträgt (von der Privatklägerin geltend gemachter Ausfallbetrag in der Höhe von CHF 285'400.91 abzüglich der tatsächlich zustehenden CHF 88'560.97). Beim geltend gemachten Mehrbetrag in der Höhe von CHF 88'560.97 handelt es sich demgegenüber um einen rein vertraglichen Anspruch, welcher im Adhäsionsverfahren nicht zugesprochen werden kann. Angesichts der auch im Rechtsmittelverfahren erfolgten Schuldsprüchen wegen Betrugs und Urkundenfälschung ist die Berufungsklägerin zu Schadenersatz in der Höhe von CHF 196'839.94 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Mehrforderung in der Höhe von CHF 88'560.97 wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1 Erstinstanzliche Kosten
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'226.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒.
7.1.3 Da die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
7.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
7.2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen (die leicht mildere Strafe erscheint im Gesamtkontext marginal und kann nicht zu einer Kostenreduktion führen [Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21]), weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
7.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Nico Baumgartner, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 440 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
7.3.2 Da die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren eine leicht mildere Strafe erreicht, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.4 Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin
7.4.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
7.4.2 Der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'640.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, was angesichts der nur teilweise gutgeheissenen Zivilforderung angemessen erscheint. Für die zweite Instanz wird ihr – da ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen wurde – eine ungekürzte Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihrer Vertretung (Akten S. 443 f.) zugesprochen (zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung), wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle gemäss der Praxis CHF 250.– beträgt (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 und 42 Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 196'839.94 Schadenersatz (zzgl. 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) an B____ verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 88'560.97 wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zu einer reduzierten Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'640.45 (erste Instanz) und einer Parteientschädigung von CHF 2'360.50 (zweite Instanz) an B____ verurteilt (jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen). Die Entschädigungsmehrforderung für die erste Instanz wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 1'226.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Den amtlichen Verteidiger, MLaw Nico Baumgartner, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 138.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 385.15 (8,1 % auf CHF 4’755.15), somit total CHF 5’140.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.