Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

 

SB.2024.9

 

URTEIL

 

vom 30. Juli 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas Traub,

lic. iur. Sara Lamm, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[…]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

B____                                                                        Berufungsbeklagter 1

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat      Privatkläger 1

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

 

C____                                                                        Berufungsbeklagter 2

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat         Privatkläger

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 18. August 2023 (SG.2023.67)

 

betreffend einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel,

Raufhandel, Beschimpfung und Strafzumessung

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom 18. August 2023 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, des Raufhandels, des versuchten einfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung schuldigt erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe vom 7. September 2022 verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 14. September 2022. Er wurde von der Anklage der rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5), der versuchten Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS Ziff. 4.1.7), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls (AS Ziff. 5), der Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) sowie des Fahrens ohne Berechtigung (AS Ziff. 5) freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Drohung gegenüber D____ (AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und Drohung gegenüber E____, D____ und F____ (AS Ziff. 4.1.14) wurde zufolge Fehlens eines Strafantrages eingestellt. A____ wurde in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 4 Jahre des Landes verwiesen. A____ wurde zu einer Parteientschädigung von CHF 440.50 an B____ verurteilt. Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2022 sowie die Genugtuungsforderung von C____ im Betrage von CHF 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2022 wurden abgewiesen. Es wurde verfügt, unter Aufhebung der Beschlagnahme ein Paar graue Fäustlinge, das blaue Mobiltelefon […], die zwei Feuerzeuge, das Pack Tabak, die Jacke und das Couvert mit Medikamenten (alles Verzeichnis 157580) an A____ zurückzugeben und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4'672.05 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'600.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 9'344.05 wurden zu Lasten des Strafgerichts verlegt. Der amtliche Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher, wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Berufung erklärt. Er hat beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz teilweise aufzuheben und der Berufungskläger sei zusätzlich zu den übrigen Freisprüchen von den Vorwürfen gemäss AS Ziff. 4, namentlich der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel, des Raufhandels und der Beschimpfung freizusprechen. Es sei die mit vorinstanzlichem Urteil verfügte Landesverweisung aufzuheben und es sei dem Berufungskläger für die ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.– pro Hafttag zuzusprechen. Weiter sei dem Berufungskläger für die rechtswidrige Haft vom 18. August 2023 bis 21. August 2023 eine Entschädigung und Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.– zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

 

Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie hat beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, des versuchten einfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Der Berufungskläger sei zudem für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Die Privatklägerschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Die Ladungsverfügung für die Berufungsverhandlung ist am 16. Januar 2025 erfolgt. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 hat der Verteidiger beantragt, der Berufungskläger sei von der Hauptverhandlung zu dispensieren. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch abgewiesen. Die Vorladung hat dem Berufungskläger am 22. März 2025 zugestellt werden können. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 hat der Verteidiger erneut um Dispensation des Berufungsklägers von der Berufungsverhandlung ersucht. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat dieses Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wiederum abgewiesen und verfügt, dass der Berufungskläger persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2025 waren der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, die beiden Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft anwesend. Der Berufungskläger ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Der Verteidiger und die Staatsanwältin sind zum Vortrag gelangt. Die für das Urteil relevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert, während die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung gemäss Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die beiden Rechtsmittel ist mithin einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

 

1.2      Ist die beschuldigte Person Berufungskläger und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1). Vorliegend sind an der Berufungsverhandlung nur die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers (und Beschuldigten), nicht aber der Berufungskläger selbst erschienen (Vorladung am 22. März 2025 zugestellt, siehe auch Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Berufungsverhandlung fand demnach ohne den säumigen Berufungskläger statt.

 

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.4      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Von keiner Seite angefochten und worden und damit bereits rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen versuchten einfachen Diebstahls (AS Ziff. 6), Sachbeschädigung (AS Ziff. 6) und Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 6). Ebenfalls rechtskräftig sind die Freisprüche vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5), der versuchten Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS Ziff. 4.1.7), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls (AS Ziff. 5), der Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) und des Fahrens ohne Berechtigung (AS Ziff. 5) und die Verfahrenseinstellungen betreffend mehrfacher Drohung gegenüber D____ (AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und Drohung gegenüber E____, D____ und F____ (AS Ziff. 4.1.14). Weiter rechtskräftig ist die Abweisung der Genugtuungsforderungen von B____ und C____, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

2.         Beweisantrag

 

2.1      Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem bereits an die Verfahrensleitung gerichteten Beweisantrag festgehalten, wonach Dr. med. […] und […], dipl. Arzt, anlässlich der Berufungsverhandlung zum IRM-Gutachten vom 28. Oktober 2022 zu befragen seien. Eine solche Befragung bzw. die Vorladung der Gutachter wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 23. Juli 2025 vorläufig abgewiesen mit der Begründung, dass daraus kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei (Verfügung Verfahrensleiter, Akten S. 2696).

 

2.2      Das Gericht hält an dieser Einschätzung nach wie vor fest und hat den Beweisantrag nach einer Zwischenberatung in der Berufungsverhandlung abgewiesen. Die Gutachter seien bezüglich der Bedenken der Verteidigung schriftlich angehört worden, und ihre Aussagen seien konsistent (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.).

 

3.         Tatsächliches

 

3.1      Vorbemerkung

 

Die im Rahmen der Berufung zu beurteilenden Vorwürfe der Beschimpfung zum Nachteil von B____, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel und des Raufhandels sind Teil desselben Tatkomplexes, der sich am 2. September 2022 vor der [...] Filiale an der Lehenmattstrasse […] in Basel ereignete. Die beiden vor erster Instanz Beschuldigten – der Berufungskläger und G____ – verhielten sich sowohl vor als auch in der vorgenannten [...] Filiale auffällig und aggressiv und gerieten in der Folge in eine damit zusammenhängende Auseinandersetzung mit B____, C____, D____, F____ und E____. Zwischen den zweitinstanzlich noch zu beurteilenden inkriminierten Verhaltensweisen besteht somit ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang.

 

3.2      Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 4. April 2023

 

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift vom 4. April 2023 (Akten S. 1668 ff.) mit Blick auf die angefochtenen Punkte zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

 

Als B____ um ca. 19:20 Uhr bei der Filiale [...] an der Lehenmattstrasse angekommen sei, habe er den Berufungskläger und G____ erblickt, sei zu ihnen hingegangen und habe sie gefragt, ob sie diejenigen seien, die gegen die Scheibe resp. die Türe gepoltert hätten. Der Berufungskläger und G____ seien sehr aggressiv gewesen und hätten B____ sofort auf Arabisch, Deutsch und/oder Französisch als «Hurensohn» betitelt und ihm gesagt, dass er sich «verpissen» und «seine Mutter ficken» solle. Sie hätten B____ gefragt, wer er sei und dass sie ihn «ficken» würden.

 

Zu einem späteren Zeitpunkt, als die tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppierungen bereits erheblich fortgeschritten war, habe der zu diesem Zeitpunkt noch unverletzte F____ realisiert, wie schwer der Berufungskläger und G____ gegen D____ vorgegangen seien und sei deshalb eingeschritten. Als es F____ schliesslich gelungen sei, G____ zu entwaffnen, sei der Berufungskläger unvermittelt auf ihn losgegangen und habe ihm mit der abgebrochenen Glasflasche – welche er immer noch in der Hand gehalten habe – mehrfach ins Gesicht gestochen. F____ sei durch diesen Schnitt verletzt worden und der Berufungskläger habe mindestens in Kauf genommen, dass er F____ eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung oder eine bleibende Entstellung im Gesicht zufügte.

 

Der Berufungskläger habe sich zusammen mit G____ mit Faustschlägen, Fusstritten, Messer- und Glasscherbenstichen aktiv an der im Zweifel wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden einerseits und der Gruppierung um B____ andererseits beteiligt.

 

3.3      Strafgerichtsurteil vom 18. August 2023

 

Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 18. August 2023 in tatsächlicher Hinsicht zunächst hinsichtlich der in Frage stehenden Beschimpfung festgehalten, dass der Videodatei […] entnommen werden könne, dass sich B____ mit beiden Händen in den Hosentaschen zum Berufungskläger begeben habe, der ihn sogleich mit einer provokativen Geste empfangen habe (Urteil Strafgericht S. 19; Aufnahme […], Zeitstempel 19:18:03 – 19:18:13). Es sei eine angeregte Diskussion entstanden, während B____ ins Ladeninnere gezeigt habe. Der Berufungskläger habe etwas zu B____ gesagt, woraufhin sich dieser von ihm und seinem Begleiter abgewendet habe und gemächlichen Schrittes in Richtung seines Autos davongelaufen sei. Als der Berufungskläger B____ gefolgt sei, habe Letzterer sich umgedreht, den Berufungskläger leicht an der Schulter berührt und seinen Weg fortgesetzt. Der Berufungskläger sei B____ dennoch weiterhin hinterhergelaufen und habe sogar noch sein Tempo erhöht. Während B____ in sein Auto gestiegen sei – was im Schaufenster der […]-Filiale erkennbar sei – habe ihm der Berufungskläger etwas hinterhergerufen und sei schnellen Schrittes mit erhobenem Zeigefinger in Richtung des Autos gerannt (Urteil Strafgericht S. 19; Aufnahme […], Zeitstempel 19:18:53). Die von B____ in diesem Anklagepunkt getätigten Aussagen seien im Kerngeschehen, namentlich der angeklagten Beschimpfung vonseiten des Berufungsklägers, ohne weiteres mit der aktenkundigen Videoaufnahme vereinbar. B____ habe ausgeführt, dass ihn die beiden Beschuldigten beleidigt und ihm gedroht hätten, ihn zu erhängen, nachdem er mit seinem Auto zum Geschäft gefahren sei und die beiden Männer auf ihr Verhalten angesprochen habe (Urteil Strafgericht S. 19). Zwar gäbe es in den Aussagen von B____ auch Schilderungen, welche sich durch die Videoaufnahme nicht erhärten liessen. In Bezug auf die angeklagte Beschimpfung würden diese Ungereimtheiten seine Glaubwürdigkeit aber insofern nicht schmälern, als die Aggression in dieser Phase offensichtlich vom Berufungskläger ausgegangen sei und B____ sich selbst sehr gefasst präsentiert habe (Urteil Strafgericht S. 20). Im Ergebnis sei auf die glaubhaften Aussagen von B____ abzustellen und das Strafgericht erachte es als erstellt, dass der Berufungskläger ihn mit «Hurensohn», «verpiss dich» und «ich ficke deine Mutter» betitelt habe.

 

Betreffend die angeklagte versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von F____ erachtet es das Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger für die Verletzungen von F____ verantwortlich sei. F____ habe G____ niedergeschlagen, entwaffnet und am Boden festgehalten, als er einen Schlag gegen seinen Kopf verspürt habe. F____ habe den Täter zwar nicht gesehen, G____ habe zum Zeitpunkt des Schlages aber am Boden gelegen, weshalb seiner Ansicht nach nur der Berufungskläger hierfür in Frage komme (Urteil Strafgericht S. 41). Hinsichtlich des Tatwerkzeugs würden sich keine hinreichenden Beweise dafür ergeben, dass sich der Berufungskläger beim Schlag einer abgebrochenen Glasflasche bedient habe. Demgegenüber lasse das Gutachten keine Zweifel darüber offen, dass die Verletzung durch einen mehrkantigen, scharfen Gegenstand entstanden sei, weshalb die Verwendung eines solchen feststehe (Urteil Strafgericht S. 42).

 

Was den Raufhandel anbelange sei ebenfalls erstellt, dass G____ sich mit Messerstichen gegenüber sämtlichen Geschädigten sowie der Berufungskläger mit einem Schlag gegen den Kopf von F____ unter Zuhilfenahme eines gefährlichen Gegenstands aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hätten. Dass die Auseinandersetzung wechselseitig gewesen sei, ergebe sich etwa aus dem Schlag von C____ mit dem Baseballschläger gegen den Rucksack des Berufungsklägers, dem Stoss von B____ gegen G____ sowie der gewaltsamen Entwaffnung von G____ durch F____ (Urteil Strafgericht S. 44).

 

3.4      Vorbringen des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, dass die gesamten Ermittlungen extrem einseitig abgelaufen seien. Die Videos würden fünf Angreifer und einen flüchtenden Berufungskläger zeigen und trotzdem habe die Staatsanwaltschaft nur einseitig ermittelt. Es seien einseitige Vermutungen angestellt und Gutachter beeinflusst worden (Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 11). In Bezug auf die Beschimpfung macht der Berufungskläger geltend, dass B____ unter anderem auf Französisch oder Arabisch beschimpft worden sein soll, was aber nicht stimmen könne, weil er diese Sprachen nicht spreche. Im Übrigen dürfte auch B____ ordentlich geschimpft haben. Es werde auf die Impulskontrolle von B____ verwiesen, der die Sache lieber selbst habe regeln wollen, als die Polizei zu rufen. Der Berufungskläger sei entsprechend durch Retorsion gerechtfertigt, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe (Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 10).

 

Im Zentrum der Berufung stehe die Verurteilung wegen des angeblichen tätlichen Angriffs auf F____. Der Berufungskläger habe sich im erstinstanzlichen Verfahren und im Vorverfahren schriftlichen zum Sachverhalt geäussert und im Wesentlichen gesagt, dass er aus Angst vor dem Mann mit dem Baselballschläger [C____] geflüchtet und erst zurückgekommen sei, als die Auseinandersetzung schon aufgelöst gewesen sei. Mit einer einzigen Ausnahme würden alle anderen Personen diese Version bestätigen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 2). Weiter beweise das Überwachungsvideo «[…]», dass der Berufungskläger angegriffen worden sei und weit von der Gruppe weggerannt sei, laut dem Berufungskläger bis zu einem Gewässer, was nur die Birs sein könne. Die Birs sei rund 100 Meter von der Kreuzung Lehenmatt-/Redingstrasse entfernt. Der Berufungskläger könne dementsprechend definitiv nicht dabei gewesen sein, als G____ das Messer gezückt und alles Weitere angestellt habe. Angesichts des Videos lasse sich die Täterschaft des Berufungsklägers bereits ausschliessen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 6 f.). Weiter seien die Gutachtensaufträge im Zusammenhang mit den Verletzungen von F____ suggestiv gewesen. Aufgrund dessen erfülle das IRM-Gutachten und die anschliessende Stellungnahme der Gutachter nicht mehr die erforderliche Objektivität. In ihrer Stellungnahme hätten die Gutachter schliesslich auch ungewollt bestätigt, dass die Begutachtung keineswegs frei von Beeinfluss stattgefunden habe. Mit der Bezeichnung der abgebrochenen Flasche als «Tatwerkzeug, das am besten passe», hätten sie sich von vornherein festgelegt, dass es sich bei der Flasche um ein Tatwerkzeug handle, obwohl es das gerade herauszufinden gälte (Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 8 f.). Hinsichtlich des Raufhandels sei zu betonen, dass der Berufungskläger gerade im Begriff gewesen sei, mit seinem Fahrrad zu gehen, als er angegriffen worden sei. Daraufhin sei er ausserdem geflüchtet. Dieses Verhalten lasse sich nicht unter einen Raufhandel subsumieren und sei als Angriff auf den Berufungskläger zu werden. Zudem sei die Gruppe um B____ nicht wegen Raufhandels verurteilt worden, weshalb entweder die diesbezüglichen Strafbefehle zu revidieren seien, oder der Berufungskläger ebenfalls freizusprechen sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 9 f.).

 

3.5      Vorbringen der Staatsanwaltschaft

 

Hinsichtlich der Beschimpfung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sich die Verteidigung auf den Standpunkt gestellt habe, dass der Berufungsbeklagte kein Arabisch spreche, da er irakischer Staatsangehöriger sei. Es sei aber eine Tatsache, dass im Irak Arabisch Amtssprache und auch die am weitesten verbreitete Sprache sei. Damit sei das Argument der Verteidigung eine reine Schutzbehauptung. Es könne weiter offenbleiben, ob der Berufungskläger Französisch spreche, da sich der Passus mit der Beschimpfung auch auf G____ bezogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).

 

Betreffend den Handlungsstrang um F____ sei grundsätzlich auf das Plädoyer der vor erster Instanz fallführenden Staatsanwältin und – soweit es um das Tatsächliche ginge – auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen. Der Berufungskläger sei zum Zeitpunkt des Angriffs von G____ gegen D____ in der Lehenmattstrasse zugegen gewesen, was insofern von Bedeutung sei, als dass die in Frage stehende Gewalteinwirkung des Berufungsklägers zum Nachteil von F____ unmittelbar im Anschluss erfolgt sei, als F____ zugunsten von D____ eingeschritten sei. Gestützt auf das IRM-Gutachten vom 28. Oktober 2022 und die Aussagen von F____ sei erstellt, dass der Berufungskläger für die Verletzungen von F____, verursacht durch einen mehrkantigen scharfen, mithin gefährlichen Gegenstand, verantwortlich gewesen sei.

 

3.6      Unschuldsvermutung, in dubio-Grundsatz und freie Beweiswürdigung

 

3.6.1   Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

 

3.6.2   In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

 

3.6.3   In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

 

3.6.4   Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der In-dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine In-dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

 

3.7      Vorhandene Beweismittel

 

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche – und deren rechtliche Qualifizierung – im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Hierfür werden zunächst die vorhandenen zentralen Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts, einschliesslich der relevanten Aussagen, dargelegt (siehe auch Urteil Strafgericht S. 19, 34 ff., 38 ff.).

 

3.7.1   Videoaufnahmen

 

Den Akten liegen diverse Überwachungsvideos der [...] Filiale und eine Handyaufzeichnung des Zeugen H____ bei.

 

Aus der Videodatei CH03_CH 03_191752 ergibt sich hinsichtlich der Beschimpfung, dass B____ um 19:18 Uhr sein Auto parkiert (erkennbar an der Spiegelung im Schaufenster der […]-Filiale) und sich sodann mit beiden Händen in den Hosentaschen in Richtung des Berufungsklägers begibt. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits zutreffend festhielt, empfängt der Berufungskläger B____ sogleich mit einer als provokativ zu wertenden Geste (Urteil Strafgericht S. 19; Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:18:03 - 19:18:13). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich der Videoaufnahme entnehmen, dass sich die beiden zunächst in den Durchgang begeben und kurz darauf in Begleitung von G____ zurückkehren. Es entwickelt sich eine angeregte Diskussion, in deren Verlauf B____ mehrfach in das Innere der [...] Filiale weist. Der Berufungskläger sagt etwas zu B____, worauf sich dieser abwendet und sich langsam in Richtung seines Fahrzeugs entfernt. Als der Berufungskläger ihm folgt, dreht sich B____ kurz zu ihm um, berührt ihn leicht an der Schulter und setzt seinen Weg fort. Der Berufungskläger folgt ihm weiterhin und beschleunigt dabei sein Tempo. Beim Einsteigen in sein Fahrzeug – was wieder in der Spiegelung des Schaufensters der […]-Filiale erkennbar ist – ruft der Berufungskläger B____ etwas zu und geht schnellen Schrittes, mit erhobenem Zeigefinger, in dessen Richtung. Nachdem B____ davongefahren ist und sich der Berufungskläger und G____ zwischenzeitlich wieder in Richtung des Durchgangs begeben haben, erblickt der Berufungskläger das auf der Redingstrasse fahrende Fahrzeug von B____ und nimmt rennend dessen Verfolgung auf (Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:18:13 - 19:19:09; Urteil Strafgericht S. 19).

 

Was den Anklagepunkt um F____ anbelangt, ist dieselbe Videodatei (CH03_CH 03_191752) betreffend den relevanten Sachverhaltsabschnitt zu konsultieren. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann grundsätzlich auf die detaillierten und überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 39 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass um 19:28 Uhr zu sehen ist, wie der Berufungskläger zunächst von C____ mit dem Baselballschläger verfolgt, festgehalten und – gegen den Rucksack – geschlagen wird. Der Berufungskläger vermag sich loszureissen und wird daraufhin sowohl von C____ als auch von dem sich anschliessenden D____ entlang der Redingstrasse in Richtung Birs verfolgt (Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:28:30 - 19:28:45; Urteil Strafgericht S. 39). Beim Zoom auf den Bereich rechts neben dem Holzschild ist zu erkennen, dass D____ stehenbleibt und nur noch C____ dem sich aus dem Aufnahmebereich der Kamera entfernende Berufungskläger nachsetzt (Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:28:30 - 19:28:45; Urteil Strafgericht S. 39). Kurze Zeit später folgt D____ den beiden anderen und tritt ebenfalls aus dem Aufnahmebereich der Kamera (Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:29:12 - 19:29:17; Urteil Strafgericht S. 39). Kurz darauf erscheinen D____ und C____ wieder am oberen Bildrand und begeben sich zurück in Richtung des Verzweigungsgebiets. C____ läuft weiter und überquert wenig später die Kreuzung, während D____ auf halbem Weg abrupt anhält und sich der Birs zuwendet. Rechts neben dem Holzschild ist daraufhin eine Auseinandersetzung zwischen D____ und einer dunkel gekleideten Person zu erkennen, die ein grösseres blaues Objekt in der Hand hält. Anschliessend weicht die Person mit dem blauen Rucksack (dem blauen Objekt) auf die Redingstrasse aus, woraufhin D____ seinen Weg in Richtung der Strassenkreuzung fortsetzt. Unmittelbar danach sind rechts neben dem Holzschild zunächst eine rennende und wenig später eine gemächlich laufende Person beim Einbiegen in die Lehenmattstrasse zu sehen (Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:29:17 - 19:30:15; Urteil Strafgericht S. 40).

 

3.7.2   Gutachten des IRM betreffend F____

 

Den Akten liegt des Weiteren das rechtsmedizinische Gutachten vom 28. Oktober 2022 zu F____ vor (Akten S. 1434 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass sich bei F____ hauptbefundlich oberflächliche Hautdurchtrennungen und kratzerartige Oberhautabtragungen an der linken Schläfenseite gezeigt hätten (Akten S. 1438). Die Befunde an der linken Schläfenregion seien durch scharfe Gewalteinwirkung, wie das Ziehen eines scharfkantigen Gegenstands über die Haut, entstanden. Der unregelmässige Wundverlauf der ca. 3 cm langen Hautdurchtrennung sowie der leicht parallelstreifige Aspekt der Oberhautabtragungen im Schläfenbereich in Fortsetzung des mit Wundkleber behandelten Hautdefekts sei hinweisend auf eine Zufügung mit einem Gegenstand, welcher mehrere scharfe Kanten aufweise. Eine entsprechende Morphologie könne mit dem scharfkantigen Ende einer zerbrochenen Glasflasche erzeugt werden (Akten S. 1439). Bezüglich der Gefährlichkeit einer Attacke mit einem scharfen oder spitzen Gegenstand in den betroffenen Bereich sei generell darauf hinzuweisen, dass die Haut bei der Penetration durch einen scharfen oder spitzen Gegenstand den grössten Widerstand entgegenstelle. Die Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes, sobald der Hautwiderstand einmal überwunden worden sei, sei somit für den Angreifer kaum vorher- und/oder steuerbar. Insbesondere in einem dynamische Geschehen sei für einen Angreifer dabei in der Regel nicht abschätzbar, wo und wie tief ein ausgeführter Stich/Schnitt treffen werde und welche Verletzungen dadurch hervorgerufen werden könnten (Akten S. 1439). Bei Stichen/Schnitten in die Gesichtspartie bestehe grundsätzlich die Gefahr einer Verletzung der Augen oder der Gesichtsnerven mit daraus resultierender irreversibler Erblindung bzw. Lähmungen im Gesichtsbereich. Verletzungen der unmittelbar angrenzenden Halsregion könnten zu vital bedrohlichen Komplikationen führen (Akten S. 1440).

 

3.7.3   Aussagen des Berufungsklägers

 

Zunächst sind die relevanten Aussagen des Berufungsklägers darzulegen, der mehrmals zur Sache befragt wurde. Die erste Einvernahme fand am 1. November 2022 statt, wobei der Berufungskläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die zweite Einvernahme vom 23. Februar 2023 musste infolge des Verhaltens des Berufungsklägers abgebrochen werden, sodass auch an diesem Termin keine Aussagen zur Sache erfolgten. In einer schriftlichen, ins Deutsche übersetzten Stellungnahme erörtere der Berufungskläger, dass er in dem Moment, als B____ mit den anderen zurückgekommen sei, eine Flasche Bier gehalten und aus dieser getrunken habe. «Und ich habe diese Flasche kaputtgeschlagen, um mich zu verteidigen, und sofort habe ich es wieder weggeworfen» (Akten S. 1265 ff., Übersetzung S. 1277). Danach schilderte er im Wesentlichen, dass er von C____ und einem weiteren Mann verfolgt und geschlagen worden sei. Als er zur Kreuzung zurückgekommen sei, habe er G____ auf der anderen Strassenseite gesehen. In diesem Moment sei die Polizei gekommen (Akten S. 1265 ff., Übersetzung S. 1278). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Berufungskläger, B____ beschimpft zu haben. Er und G____ hätten ihm gesagt, dass sie kein Problem hätten, B____ sei dann zu den anderen vier Leuten um die Ecke gegangen. «Ich habe nicht bedroht oder beleidigt. Ich habe einfach gesprochen. Ich wollte nur etwas trinken» (Akten S. 2317). Bei der Situation mit D____ sei er nicht dabei gewesen (Akten S. 2317). Es gebe mehrere Zeugen, die sagen würden, dass er nicht gewalttätig gewesen sei (Akten S. 2318). Auf die Frage, ob er G____ – der mit einem Messer auf D____ losgegangen sei – zurückgehalten habe, antwortete er, dass er dazu nichts sagen möchte. «Ich weiss einfach, dass ich die Flasche zu Beginn weggeworfen habe. Man sieht, dass ich umfalle und dann wegrenne. Als ich geschlagen wurde, hatte ich keine Bierflasche in der Hand. Es ist klar, dass meine DNA auf der Flasche war, ich hatte sie ja in der Hand. Wenn ich wirklich jemanden mit der Flasche geschlagen hätte, wären Spuren auf der Flasche gewesen» (Akten S. 2318). F____ habe zu Beginn noch gesagt, dass er ihn nicht geschlagen habe. Erst fünf Monate später habe er plötzlich behauptet, dass er [der Berufungskläger] ihn geschlagen habe (Akten S. 2319). «Ich habe das nicht gemacht, ich kann das beweisen. Ich habe die Flasche da auf den Boden geworfen, wo wir getrunken hatten». Er habe keine Flasche mitgenommen (Akten S. 2319).

 

3.7.4   Aussagen von B____

 

B____ betonte stets, dass der Berufungskläger und G____ sofort aggressiv geworden seien (Akten S. 831, 1204, 2291). Der «Arabertyp» habe seine Jacke geschlossen und sei breit vor ihn hingetreten (Akten S. 831, 1204). Er sei mit den Worten «verpiss dich du Hurensohn, was denkst du wer du bist, ich ficke dich» beleidigt worden (Akten S. 831, 2292). Es sei ihm auch gedroht worden, dass man ihn erhängen würde (Akten S. 1204, 2291). Er habe ihnen gesagt, dass sie sich beruhigen sollten (Akten S. 831). B____ führte weiter aus, dass er dann zu seinem Auto gegangen sei, wobei ihm die beiden gefolgt seien und ihn weiterhin beleidigt und provoziert hätten (Akten S. 831). Hinsichtlich der weiteren Geschehnisse erklärte B____, dass die Situation in dem Moment eskaliert sei, als der Berufungskläger mit einer abgebrochenen Bierflasche auf seinen Bruder losgegangen sei (Akten S. 833, 975). An der Einvernahme vom 2. Februar 2023 führte er in diesem Zusammenhang aus: «Als wir alle zusammen nach vorne Richtung Strasse gingen, trafen wir die zwei Herrschaften an. Dann sagte der Hellhäutigere [der Berufungskläger], er hatte zwei abgeschlagene Glasflaschen in der Hand, die er vorher bei uns gekauft hatte, also er drohte uns damit, uns umzubringen» (Akten S. 1204). Anlässlich der erstinstanzlichen Hautverhandlung führte er aus, dass der Araber eine oder zwei abgebrochene Bierflaschen in seinen Händen gehalten habe (Akten S. 2292).

 

Betreffend D____ meinte er an der Einvernahme vom 3. September 2022, dass der Araber [der Berufungskläger] durch seinen «Bodycheck» gegen ein parkiertes Auto geprallt und zu Boden gestürzt sei. Er habe ihn festgehalten und gesehen, wie D____ auf dem Rücken am Boden gelegen sei. Der Schwarze [G____] sei über D____ gestanden und habe mit dem Messer gefuchtelt (Akten S. 833). Er sei etwa zehn Meter entfernt gewesen (Akten S. 835). «Ich fokussierte mich weiter auf den Araber und versuchte diesen zu bändigen. Ich stand auf und drückte den Araber mit meinem Fuss zu Boden. Meine Kollegen frage ich wo das Messer sei. Der Dunkelhäutige lag zu diesem Zeitpunkt am Boden, auf dem Rücken. Ich bekam mit, dass jemand von uns das Messer hatte. Ich und meine Kollegen zogen uns zurück. Der Araber stand auf und ging zum Schwarzen und half diesem auf» (Akten S. 835). Die Frage, ob er gesehen habe, wie der Berufungskläger G____ zurückgehalten habe, verneinte er (Akten S. 838).

 

An der Einvernahme vom 2. Februar 2023 meinte B____ diesbezüglich, dass er gesehen habe, wie D____ gestürzt sei und der dunkelhäutige Mann über ihm gestanden und versucht habe, mit dem Messer von oben nach unten auf ihn einzustechen (Akten S. 1205). «Als ich die ganze Zeit damit beschäftigt war, meine Wunde zu halten, hörte ich, dass es gelungen war, dass das Messer von den anderen Herren entnommen werden konnte» (Akten S. 1205). Sie hätten sich dann so schnell wie möglich entfernt und die beiden Männer hätten die Flucht ergriffen (Akten S. 1205). Nochmals auf die Szene zwischen D____ und G____ angesprochen, führte B____ aus: «Als ich realisiert hatte, dass ich verletzt worden war, war ich selber unter Schock und ich war wie eingefroren. Ich konnte mich nicht bewegen und blieb einfach an Ort stehen» (Akten S. 1214). Auf Frage erklärte er, dass er in dieser Situation nicht gesehen habe, wo sich F____ befunden habe (Akten S. 1214).

 

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er zunächst nicht realisiert habe, dass er mit dem Messer verletzt worden sei. Er sei noch weggerannt und erst als sein Bruder gesagt habe, er solle seine Wange halten, habe er das Blut gesehen. «Ab diesem Zeitpunkt war für mich fertig, es wurde mir schwarz vor Augen» (Akten S. 2293). Er könne sich ab dem Zeitpunkt, als G____ mit dem Messer hinter ihnen hergerannt sei, an nichts mehr erinnern (Akten S. 2294). Auf den Hinweis, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Vorfall mit D____ noch etwas ausgesagt habe, sagte er, dass er sich daran erinnere, dass D____ am Boden gelegen sei und von oben herab auf ihn eingestochen worden sei. Er habe dies aber nicht selbst gesehen (Akten S. 1294). Auf die Frage, ob der Berufungskläger oder G____ aggressiver gewesen sei, antwortete er, dass der Berufungskläger in der ersten Situation viel aggressiver gewesen sei. «Den Hellhäutigen habe ich nachher nicht mehr gesehen, deshalb weiss ich das nicht» (Akten S. 2294).

 

3.7.5   Aussagen von F____

 

F____ erläuterte, dass er – als er bei der [...] Filiale angekommen sei – Lärm wahrgenommen und gehört habe, wie Flaschen kaputt gemacht worden seien (Akten S. 822, ähnlich S. 1166, 2305). Hinsichtlich des Vorfalls um D____ erklärte er an der Einvernahme vom 3. September 2022, dass er gesehen habe, wie D____ mit beiden Tätern gekämpft habe. Der Afrikaner habe dabei das Messer immer noch in der Hand gehalten (Akten S. 823). Der zweite Täter [der Berufungskläger] habe den Afrikaner davon abgehalten, auf D____ einzustechen. «Er hat ihm den rechten Arm blockiert» (Akten S. 823). Er sei infolgedessen zu G____ gerannt und habe diesen zu Boden geschlagen. G____ habe das Messer immer noch in der Hand gehalten. «Ich habe ihn zu Boden gedrückt. Er lag auf dem Bauch und ich habe mit meinem rechten Knie in seinen Rücken gedrückt und mit der rechten Hand auf seinen Nacken gedrückt» (Akten S. 823). Er selbst habe zwei kleine Wunden an der linken Schläfe erlitten. Er könne nicht sagen, wie er diese erlitten habe (Akten S. 823). Auf die Frage, ob der Berufungskläger auch bewaffnet gewesen sei, antwortete er, dass er keine Waffe gesehen habe. Von Kollegen habe er gehört, dass der Berufungskläger eine abgebrochene Flasche in der Hand gehalten habe (Akten S. 824).

 

Im Rahmen der Fotowahlkonfrontation vom 16. September 2022 erkannte F____ den Berufungskläger als denjenigen, der ihm die Wunde am Kopf zugefügt habe (Akten S. 1002). F____ wiederholte, dass er gesehen habe, wie die beiden Täter auf D____ losgegangen seien (Akten S. 1003). In Bezug auf seine eigene Verletzung meinte F____ erneut, dass er nicht gesehen habe, dass der Berufungskläger ein Messer oder etwas Anderes in den Händen gehalten habe. «Ich denke aber, dass er etwas gehabt haben muss. Die Wunde die er mir am Kopf zugefügt hat, kann nicht nur von einem Faustschlag sein» (Akten S. 1006).

 

An der Einvernahme vom 26. Januar 2023 schilderte F____ die Geschehnisse ähnlich. D____ habe versucht, sich mit einem Regenschirm zu verteidigen und sei dann auf den Boden gefallen. G____ habe seiner Meinung nach versucht D____ mit dem Messer zu verletzen oder umzubringen. «Zum Glück war A____ neben ihm und hielt G____s Hand, in welcher er das Messer hielt. Es sah so aus, als ob A____ damit sagen wollte, G____ solle das nicht machen, das sei nicht normal» (Akten S. 1167). Dies habe ihm Zeit verschafft. Er sei zu G____ hingegangen und habe ihn niedergeschlagen. Sobald dieser am Boden gewesen sei, habe er ihm das Messer aus der Hand genommen «Ich hatte dann eine offene Wunde am Kopf, an der linken Seite, A____ hatte mich geschlagen» (Akten S. 1167). Auf die Frage, ob die Wunde von einem stumpfen Schlag oder eher einem Schnitt herrührte, erwiderte F____, dass er dies nicht wisse, die Wunde sei nicht genäht, nur geklebt worden. Ob der Berufungskläger beim Schlag etwas in der Hand gehalten habe, könne er nicht sagen (Akten S. 1168). Weiter sei er der Meinung, dass G____ in Bezug auf B____ das Messer zur Verteidigung und nicht zum Angreifen hervorgenommen habe (Akten S. 1172). Den Berufungskläger habe er erst in dem Moment gesehen, als er zusammen mit G____ zu D____ gegangen sei. Die Frage, mit welcher Hand der Berufungskläger ihn geschlagen habe, konnte F____ nicht beantworten. Er habe in diesem Moment G____ am Boden festgehalten. Die Frage, ob er einen Schlag gespürt habe, bejahte er. «Ja, aber wie! Wie gesagt, ich sah nicht, ob er etwas in der Hand hielt. Ich bin kein Experte, aber ich würde sagen, so eine Wunde kommt nicht von einer Faust allein» (Akten S. 1189).

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte F____, dass er gesehen habe, wie D____ vom Berufungskläger und G____ angegriffen worden und zu Boden gestürzt sei (Akten S. 2306). Weiter wiederholte er, dass G____ versucht habe D____ zu verletzen oder zu töten. «Aber er [der Berufungskläger] hat seine Hand gehalten, was mir genug Zeit gab, zu reagieren» (Akten S. 2306). Dann habe er auch eine Faust, Glas oder ein Stück Metall an den Kopf bekommen. «Ich hatte ein gutes Loch im Kopf» (Akten S. 2306). Auf die Frage, woher dies gekommen sei, antwortete er, dass er dies nicht wisse. Er vermute aber vom Berufungskläger (Akten S. 2306). Er wisse nicht, wie er geschlagen worden sei. «Ich habe einfach einen starken Schlag gegen den Kopf gespürt, dann Blut. Ihn [G____] habe ich die ganze Zeit auf der Strasse gehalten, damit er nicht noch was Schlimmeres machte. Es gab 50-60 Zuschauer, fast alle mit Handy, aber niemand kam zu Hilfe» (Akten S. 2306). F____ wiederholte ebenfalls, dass die Wunde nur geklebt und nicht genäht worden sei. «Ich habe nur das Messer bei ihm [G____] gesehen. Ob er [der Berufungskläger] etwas gemacht hat, kann ich nicht sicher sagen. Ich war auf ihn [G____] konzentriert, weil er die grösste Gefahr darstellte» (Akten S. 2306). Er habe einfach den Angriff der beiden auf D____ gesehen. Der Berufungskläger habe G____ die Hand gehalten, das habe ihm Zeit gegeben zu reagieren (Akten S. 2307). Beide seien am Angriff beteiligt gewesen. Wer genau was gemacht habe, könne er nicht sagen. Er sei wegen des Messers auf G____ konzentriert gewesen und habe nicht gesehen, wie der Berufungskläger ihn geschlagen habe. Er gehe aber nicht davon aus, das einer seiner Begleiter ihn geschlagen hätten. «Er [G____] war es sicher auch nicht, da bleibt also nur einer» (Akten S. 2307).

 

3.7.6   Aussagen von C____

 

C____ wurde am 4. September 2022 erstmals zur Sache befragt. Er beschrieb, dass er den Berufungskläger und G____ auf dem Trottoir, ungefähr auf Höhe der Bäckerei […] gesehen habe. Die hellhäutigere Person habe eine zerbrochene Bierflasche in der Hand gehalten (Akten S. 876). Die Gruppe habe sich dann gespalten und er sei dem Berufungskläger gefolgt. Er habe dort mit dem Baseballschläger auf den Boden und einen Container geschlagen. Dann habe er bemerkt, dass der Berufungskläger einen Rucksack dabei angehabt habe (Akten S. 876). Er habe diesen dem Berufungskläger wegnehmen wollen, um so an dessen Personalien zu kommen. Es sei zu einer «Schupferei» gekommen, «vielleicht wurde ich auch geschlagen, ich weiss es nicht» (Akten S. 877). Er wisse auch nicht mehr, ob er mit dem Baseballschläger «sonst noch wohin» geschlagen habe. Er habe schliesslich den Rucksack behändigen können. Nachdem er jedoch seinen Bruder habe schreien hören, sei er zu diesem hingerannt (Akten S. 877). Er habe dann später gesehen, dass zwei von den Geschädigten auf G____ – der ein Messer in der Hand gehalten habe – losgegangen seien. Er wisse nicht genau welche zwei es gewesen seien. Es seien D____ und eventuell F____ gewesen. «Ab diesem Moment mit meinem Bruder B____ kann ich mich nur noch an Bruchteile erinnern. Ich weiss nicht genau wer wohin gerannt ist und wer sich alles dort aufhielt und wer sonst noch alles verletzt wurde» (Akten S. 878). Er habe auch geholfen G____ zu überwältigen. «Irgendwie war es uns dann möglich, diesen zu entwaffnen. Ich weiss nicht genau wie uns das gelungen ist. Es geschah irgendwie im Gerangel» (Akten S. 878).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung brachte C____ folgende Beschreibung der Ereignisse vor: Der Berufungskläger habe zwei zerbrochene Glasflaschen in der Hand gehalten, «in jeder Hand eine» (Akten S. 2297). Der Berufungskläger sei auf ihn zugegangen, da habe er mit dem Baseballschläger auf den Boden geschlagen (Akten S. 2297 f.). C____ schilderte in ähnlicher Weise, wie es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Berufungskläger gekommen sei und er jenem schliesslich den Rucksack abgenommen habe (Akten S. 2298). Zu einem späteren Zeitpunkt – als B____ bereits an der Wange verletz worden sei – sei ihnen der Dunkelhäutige hinterhergerannt und dieser habe D____ angegriffen (Akten S. 2298). C____ habe sich aufgrund des vielen Blutes von der Verletzung seines Bruders in einem Schockzustand befunden, weshalb er sich nicht mehr erinnern könne, was um ihn herum passiert sei (Akten S. 2298 f.). Er habe weiter gesehen, wie der Dunkelhäutige auf den Italiener [D____] losgegangen sei. «Der Italiener lag auf dem Boden, der Dunkelhäutige schwenkte noch immer das Messer. Ich ging dann auf ihn los und irgendwie haben wir es geschafft, ihm das Messer zu entnehmen» (Akten S. 2299). Auf Frage führte er aus, dass er, sein Bruder, D____ bei dieser Situation anwesend gewesen seien. Auf Nachfrage erklärte er, dass auch F____ anwesend gewesen sei, an ihn könne er sich aber kaum erinnern. Den Berufungskläger habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen (Akten S. 2299). Auf nochmalige Frage wiederholte C____, dass er den Hellhäutigen [den Berufungskläger] während der Auseinandersetzung zwischen G____ und D____ nicht gesehen habe. «ich habe ihn erst wieder ganz am Schluss gesehen bei der AK-Drohung» (Akten S. 2301).

 

3.7.7   Aussagen von E____

 

E____ berichtete an der Einvernahme vom 4. September 2022, dass B____ und C____ auf die beiden Beschuldigten zugegangen seien, um mit ihnen zu reden und die Situation zu beruhigen. Er, F____ und D____ seien im Hintergrund gewesen. «Die beiden Typen gingen dann auf B____ und C____ los. Ich sah wie der Araber etwas Grünes in der linken Hand hielt. Dann sind wir drei auch auf sie losgegangen» (Akten S. 863). Betreffend D____ schilderte E____, dass der Berufungskläger und G____ auf diesen losgegangen seien. «Der Araber hatte aber den Schwarzen davon abgehalten etwas Schlimmeres zu tun. Er hat ihn mit beiden Händen zur Seite geschoben. In diesem Moment nutzte F____ die Situation aus und brachte ihn wie mit einem Polizeigriff zu Boden» (Akten S. 864). Auf die Frage, ob der Berufungskläger auch bewaffnet gewesen sei, antwortete er, dass er eine abgebrochene Bierflasche in der Hand gehalten habe. «Ich sah etwas Grünes in der Hand. Nach Gefühl war es eine Bierflasche, weil er die gekauft hat» (Akten S. 865).

 

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte E____ erneut, dass der Berufungskläger und G____ auf D____ losgegangen seien. D____ sei beim Zurückweichen umgefallen. Der Dunkelhäutige sei voll auf D____ draufgegangen «so à la ich bringe dich um» (Akten S. 2313). «Gott sei Dank hat ihn sein Kollege dann zurückgehalten und ihn gefragt, was er da mache» (Akten S. 2313). In diesem Moment habe F____ G____ in den Würgegriff genommen (Akten S. 2313). Hinsichtlich der Frage, ob der Berufungskläger bewaffnet gewesen sei, schilderte E____, dass der Berufungskläger bereits Bierflaschen in den Händen gehalten habe, als sie ihnen mit der Polizei gedroht hätten vor der [...] Filiale. Als sie von ihnen angegriffen worden seien, habe der Berufungskläger auch Bierflaschen in der Hand gehalten. Zu einem späteren Zeitpunkt der Auseinandersetzung habe er in den Händen des Berufungsklägers allerdings keine Flasche mehr gesehen (Akten S. 2314). Die Frage, ob der Berufungskläger etwas gemacht habe, als D____ am Boden gelegen sei, verneinte E____. Er sei daneben gestanden und habe G____ gefragt was er mache. Am Kampf sei er nicht beteiligt gewesen (Akten S. 2314). E____ verdeutlichte, dass beide auf D____ losgegangen seien, der Berufungskläger aber nichts gemacht habe. «Er wollte ihm wohl einfach Angst machen, er ist aber nicht draufgegangen» (Akten S. 2315).

 

3.7.8   Aussagen von G____

 

Bezüglich der Beschimpfung zum Nachteil von B____ erzählte G____ an der Einvernahme vom 7. März 2023, dass dieser ihn und den Berufungskläger ein wenig bedroht habe. «Darum wollten wir davongehen. Aber da es immer noch regnete, blieben wir im Schutz des Regens dort. Und weil der Junge uns bedroht hatte, wurde A____ total wütend» (Akten S. 1244). Als die Gruppe um B____ sie angegriffen habe, hätten sie Todesangst gehabt, da es sechs gegen zwei gewesen sei (Akten S. 1245). In dem Moment, als sie am Gehen gewesen seien, seien sie angegriffen worden (Akten S. 1255). Hinsichtlich des Vorfalls mit D____ führte G____ aus, dass er überwältigt worden sei und sie ihn mit Stock und Knüppel geschlagen hätten. So sei das Messer auf den Boden gefallen. Es seien mehr als drei Leute gewesen, «es war eine Gruppe» (Akten S. 1257). Auf die Frage, ob der Berufungskläger ihn davon abgehalten habe, D____ weiter anzugreifen, erwiderte er: «Nein, das weiss ich nicht mehr genau. Ich versuchte nicht, auf ihn weiter einzustechen. Sie überwältigten mich in dem Moment und schlugen mich mit den Stecken auf den Boden» (Akten S. 1258). Auf den Vorhalt, der Berufungskläger habe F____ mit der abgebrochenen Bierflasche Verletzungen im Gesicht zugefügt, führte G____ aus, dass er dies nicht gesehen habe und auch nicht denke, dass dies so passiert sei. «Sonst müsste man tiefe Wunden oder Glassplitter im Gesicht haben» (Akten S. 1258).

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte G____, dass er sich nicht erinnern könne, dass der Berufungskläger ihn zurückgehalten habe. Er habe den Berufungskläger erst wiedergesehen, als er auf dem Boden gelegen habe und die anderen ihn geschlagen hätten. Danach seien der Berufungskläger und er gemeinsam geflüchtet (Akten S. 2319).

 

3.7.9   Aussagen von H____

 

H____ erklärte an der Einvernahme vom 7. Oktober 2022, dass die hellhäutige Person [der Berufungskläger] von den anderen davon gejagt worden sei. Der Berufungskläger habe sich aus dem Staub gemacht. Er habe nicht gesehen, dass dieser Gewalt gegen andere Personen angewendet habe oder bewaffnet gewesen sei (Akten S. 1043).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte H____, dass sich der Berufungskläger relativ schnell entfernt habe. Er wisse nicht was dieser gemacht habe. «Er war in Menschenmenge dabei und ging dann weg» (Akten S. 2309). Er sei aus seinem Blickwinkel verschwunden und er habe ihn nicht gesehen, als G____ «auf dem älteren Herrn drauf war» (Akten S. 2310). G____ sei dort alleine involviert gewesen. Den mit der Jeanshose habe er dort nicht gesehen oder wahrgenommen (Akten S. 2311).

 

3.8      Beweiswürdigung, insbesondere Analyse der Aussagen

 

Die oben dargelegten Beweismittel sind sodann einer Würdigung zu unterziehen.

 

3.8.1   Objektive Beweismittel

 

3.8.1.1 Zunächst sind die vorhandenen objektiven Beweismittel zu würdigen. Bei der Betrachtung der Videodatei CH03_CH 03_191752 ist festzustellen, dass beim ersten Aufeinandertreffen zwischen B____ und dem Berufungskläger B____ einen insgesamt gefassten und kontrollierten Eindruck vermittelt. Seine Körperhaltung, Gestik und Gangart lassen darauf schliessen, dass er bemüht war, die Situation zu klären bzw. zu deeskalieren. Demgegenüber wirkt der Berufungskläger bereits ab dem ersten Moment deutlich erregt. Dies zeigt sich insbesondere durch eine ausladende Gestikulation sowie dadurch, dass er B____ mit erhobenem Zeigefinger verfolgt und ihm dabei mit vermutlich erhobener Stimme noch etwas zuruft. Dieses Verhalten deutet auf eine erhöhte emotionale Anspannung und eine konfrontative Grundhaltung des Berufungsklägers hin.

 

3.8.1.2 Einige Minuten später sind auf derselben Videodatei Teile der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppierungen zu beobachten. Nach eingehender Betrachtung ist – im Einklang mit der Einschätzung der Vorinstanz – zu erkennen, dass der Berufungskläger mit grosser Wahrscheinlichkeit zum fraglichen Zeitpunkt, als D____ von G____ angegriffen wurde und F____ eingriff, an der Lehenmattstrasse anwesend war. Zwar ist die Aufnahme stark verpixelt, doch lässt sich aufgrund der weissen Aufschrift auf dem Pullover von D____ sowie der dunklen Kleidung und des blauen Rucksacks des Berufungsklägers feststellen, dass sich beide rechts neben dem Holzschild befinden und es zu einer Auseinandersetzung kommt. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den schemenhaft erkennbaren Personen neben dem Holzschild, die in die Lehenmattstrasse einbiegen, wiederum um den Berufungskläger und D____ handeln dürfte. Dafür spricht, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Gruppe um B____– mit Ausnahme des auf der anderen Seite der Kreuzung weilenden F____ – bereits in der Lehenmattstrasse aufhielt.

 

3.8.1.3 Gemäss dem Gutachten vom 28. Oktober 2022 des IRM waren die bei F____ festgestellten Verletzungen Folgen scharfer Gewalteinwirkung, wie das Ziehen eines scharfkantigen Gegenstands über die Haut. Die Befunde weisen auf einen mehrkantigen scharfen Gegenstand hin. Nach den Erkenntnissen des Gutachtens lässt sich feststellen, dass das von G____ mitgeführte Messer als Tatwerkzeug ausgeschlossen werden kann. Laut dem Gutachten kommt als Tatwerkzeug eine zerbrochene Glasflasche in Betracht. Der Berufungskläger wurde von den anderen Beteiligten wiederholt mit einer zerbrochenen Glasflasche in den Händen beschrieben. Auch die Überwachungsvideos zeigen, dass der Berufungskläger Glasbierflaschen in der [...] Filiale gekauft hatte. Diese Tatsache wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Vielmehr räumte er ein, zu Beginn der Auseinandersetzung eine Flasche in der Hand gehalten und diese zerschlagen zu haben, um sich zu verteidigen. Jedoch zeigt die obengenannte Videodatei, dass spätestens während der Auseinandersetzung mit C____ als der Berufungskläger zu Boden stürzte, keine Flasche mehr in seiner Hand war. Insgesamt legt das Gutachten nahe, dass eine Glasflasche als Tatwerkzeug verwendet wurde. Die Verwendung eines anderen Tatwerkzeugs kann jedoch nach dem Dargestellten nicht ausgeschlossen werden.

 

Allein aus den vorhandenen objektiven Beweismitteln lässt sich der vorliegend massgebliche Sachverhalt indessen nicht hinreichend klar ermitteln.

 

3.8.2   Aussagenanalyse

 

Aufgrund des soeben Erwogenen sind neben den objektiven Beweismitteln insbesondere die Aussagen der Beteiligten zu würdigen, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.

 

3.8.3   Grundlagen

 

Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugend-psychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

 

3.8.4   Aussagen des Berufungsklägers

 

Zunächst sind die Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen, ohne eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Berufungskläger machte aufgrund seiner Aussageverweigerung und des Abbruchs einer Einvernahme lediglich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme Angaben zur Sache. Zur Entstehung der Aussagen des Berufungsklägers und zu seiner Motivlage ist zu bemerken, dass er als beschuldigte Person keiner Wahrheitspflicht unterstand und seine Aussagen dementsprechend von vornherein mit Vorsicht zu würdigen sind. Beim Berufungskläger ist ein Hang zur möglichst positiven Selbstdarstellung erkennbar. Entgegen dem auf der Videodatei ersichtlichen Geschehen behauptete der Berufungskläger, er habe weder Drohungen noch Beleidigungen ausgesprochen und sei auch nicht dem Auto von B____ nachgerannt. Während sich eine Beschimpfung höchstens aus dem Verhalten des Berufungsklägers ableiten lässt, ist das Nachrennen durch die Überwachungsaufnahme belegt und bildet ein weiteres Indiz für sein konfrontatives Verhalten. Weiter widerspricht seine Aussage, er sei erst am Ende der Schlägerei zurückgekehrt den Videoaufnahmen. Diese belegen, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Angriffs auf D____ bereits wieder am Ort der Auseinandersetzung war. Weiter ist festzustellen, dass die Aussagen des Berufungsklägers zu nicht tatbezogenen Inhalten – wie vorliegend ihre Absicht zu Grillieren und die Tatsache, dass es geregnet habe und sie deshalb noch gewartet hätten – eine höhere Qualität aufweisen als jene zum Kerngeschehen mit D____ und F____.

 

Insgesamt weisen seine Schilderungen nur wenige Details auf, die Vorwürfe werden eher pauschal bestritten und widersprechen teilweise den objektiven Beweismitteln. Den Aussagen des Berufungsklägers kann nicht ohne Weiteres Glauben geschenkt werden. Vielmehr bleiben Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die umstrittenen Punkte so zugetragen hat wie vom Berufungskläger behauptet.

 

3.8.5   Aussagen von B____

 

Zur Aussagegenese ist von B____ ist zu sagen, dass dieser zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gegen den Berufungskläger zumindest damit rechnen musste, dass auch gegen ihn selbst ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte, was zu einem späteren Zeitpunkt auch passierte. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass B____ die Neigung gehabt haben dürfte, sein eigenes Verhalten sowie jenes der ihm nahestehenden Personen zu verharmlosen und umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Im Lichte dieser Motivlage sind auch die Aussagen von B____ kritisch zu hinterfragen.

 

B____ beschrieb in seiner ersten Einvernahme detailliert, wie er den Berufungskläger durch einen «Bodycheck» zu Fall gebracht habe und ihn anschliessend festgehalten habe, währenddessen G____ über D____ mit dem Messer gefuchtelt habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte er zwar noch, dass er gesehen habe, wie D____ gestürzt sei und wie G____ versucht habe, auf diesen einzustechen. Allerdings erwähnte er mit keinem Wort mehr, dass er den Berufungskläger durch einen «Bodycheck» zu Fall gebracht und in der Folge am Boden festgehalten haben soll. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er schliesslich geltend, dass er sich an nichts mehr zu erinnern vermöge, nachdem ihm G____ mit dem Messer hinterhergerannt sei. Die Szene zwischen D____ und G____ habe er nicht gesehen und den Berufungskläger habe er in dieser Phase der Auseinandersetzung ebenfalls nicht mehr wahrgenommen. Obwohl eine gewisse Ausdünnung der Aussagen über längere Zeitintervalle zu erwarten ist, sprechen diese gravierenden Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens gegen die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen. Diese relevanten Einschränkungen in der Konstanz der Aussagen wecken Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Darüber hinaus fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf, dass er seine Rolle jeweils nachweislich beschönigte. Die von B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigte Äusserung beispielsweise, wonach er bei seiner Ankunft beim Hintereingang unter Adrenalin gestanden habe, sofort ins Geschäft gestürmt sei, sich aus Angst einen Besenstiel behändigt habe und umgehend in Richtung Lehenmattstrasse losgestürmt sei, wird durch die Videoaufnahme jedenfalls belegt (Urteil Strafgericht S. 23, S. 35).

 

3.8.6   Aussagen von F____

 

Vorweg ist zur Motivationsanalyse festzuhalten, dass auch gegen F____ – wie zwischenzeitlich gegen sämtliche Beteiligte – in dieser Sache ein Strafverfahren eröffnet wurde. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, bestand für F____ jedoch kein wesentliches Motiv für eine Falschbelastung. Im Gegensatz zu den übrigen Geschädigten ergeben sich weder aus den Videoaufnahmen noch aus den Aussagen des Berufungsklägers und G____ Hinweise auf ein gewalttätiges Verhalten seinerseits (Urteil Strafgericht S. 37). Hinsichtlich der Konstanz seiner Aussagen, hat F____ zum Kerngeschehen um D____ wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Er gab die wesentlichen Elemente des Handlungsverlaufs inhaltlich stets gleichbleibend wieder, ohne deswegen in ein starres Antwortschema zu verfallen. Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, in denen aufgezeigt wird, dass die Aussagen von F____ ausgeprägte Realitätskriterien enthalten (Urteil Strafgericht S. 36 f.). So hat F____ insbesondere geschildert, dass der Berufungskläger die Messerhand von G____ zurückgehalten und ihn dadurch blockiert habe. Auch habe G____ seiner Ansicht nach das Messer ursprünglich lediglich zu Verteidigungszwecken hervorgekommen. Dies zeigt, dass er die Gegenseite nicht über Gebühr belastete, sondern im Gegenteil teils sogar entlastete. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass F____ durch seine kritischen Äusserungen zum Handeln seiner Kollegen endgültig glaubhaft erscheint. So zeigte er wenig Verständnis für das Vorgehen von B____ am Hintereingang der […] und äusserte die Vermutung, dass B____ den Berufungskläger und G____ aufgrund seines verletzten Stolzes konfrontieren wollte (Urteil Strafgericht S. 37).

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von F____ zum Kerngeschehen zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe Aussagequalität aufweisen.

 

3.8.7   Aussagen von C____

 

In einem weiteren Schritt sind die Aussagen von C____ zu würdigen, ohne eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Wie die Vorinstanz feststellte, falle bei seinen Aussagen auf, dass er seine Rolle nachweislich beschönigte. Weiter habe er geschildert, dass er nach der Verletzung von B____ unter Schock gestanden habe und sich deshalb nicht mehr gut an das spätere Geschehen erinnern könne. Umso mehr erstaune in diesem Zusammenhang, dass er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich detaillierte Angaben zum Messereinsatz von G____ gegen D____ habe machen können, während seine Einlassungen im Vorverfahren hierzu noch sehr rudimentär ausgefallen seien (Urteil Strafgericht S. 35). Zudem schilderte C____, wie er G____ – er wisse zwar nicht wie – entwaffnet habe. Sein Bruder soll ebenfalls dabei gewesen sein; B____ sei jedoch in dieser Situation– gemäss dessen eigenen Angaben – eingefroren gewesen, habe sich nicht bewegen können und sei einfach an Ort stehen geblieben. Wenn C____ F____ zu diesem Zeitpunkt der Auseinandersetzung kaum gesehen haben will und B____ sich nicht mehr bewegen konnte, müsste C____ G____ alleine entwaffnet haben, was ihm wohl deutlich nachhaltiger in Erinnerung geblieben wäre. Diese widersprüchlichen Aussagen werfen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf.

 

3.8.8   Aussagen von E____

 

E____ schilderte im Kern gleichbleibend, wie der Berufungskläger und G____ D____ angegriffen hätten und dieser in der Folge hingefallen sei. Danach sei G____ mit dem Messer auf D____ losgegangen, wobei der Berufungskläger interveniert habe. In diesem Moment habe F____ eingreifen und G____ zu Boden bringen können. Die Vorinstanz hat die Aussagen von E____ im Rahmen einer inhaltlichen Analyse als gleichbleibend (d.h. konstant) und in sich stimmig erachtet und festgestellt, dass für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen weiter spreche, dass er die Beschuldigten nicht über Gebühr belastet, eigene Tätlichkeiten zugestanden habe und seine Erzählungen von authentisch wirkenden Emotionen begleitete gewesen seien. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 36).

 

3.8.9   Aussagen von G____

 

Schliesslich sind die Aussagen von G____ einer Würdigung zu unterziehen. Eine vertiefte Analyse seiner Aussagen erscheint allerdings entbehrlich, da gegen ihn in dieser Sache ebenfalls ein Strafverfahren geführt wurde und er hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht unterstand. Darüber hinaus vermochte er zu Handlungen des Berufungsklägers nur in sehr beschränktem Umfang Auskunft zu erteilen. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass er betreffend die Geschehnisse vor der [...] Filiale erklärte, dass der Berufungskläger «total wütend» geworden sei, als B____ sie bedroht habe. Was den Sachverhaltsabschnitt um D____ anbelangt, so sagte G____ konsistent aus, dass er sich weder daran erinnere, dass der Berufungskläger ihn zurückgehalten habe, noch dass der Berufungskläger F____ verletzt habe. Insgesamt ist jedoch – mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz – festzuhalten, dass die Depositionen von G____ nicht als glaubhaft einzustufen sind. Einzelne seiner Angaben erwiesen sich als nachweislich falsch oder widersprüchlich, zudem belastete er die Gegenseite über Gebühr (Urteil Strafgericht S. 34 f.).

 

3.8.10 Gesamtbetrachtung und Fazit

 

Hinsichtlich der Geschehnisse vor der [...] Filiale konnte B____ glaubhaft schildern, dass der Berufungskläger ihn beschimpft hatte. Seine Aussagen werden von der Videoaufnahme gestützt, auf der ein aufgebrachter, aggressiv wirkender Berufungskläger und ein ruhiger B____ zu erkennen sind. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, gingen in dieser Phase die Aggressionen offensichtlich vom Berufungskläger aus und B____ war sehr gefasst, was sich unter anderem daran zeigte, dass er seine Hände bei der Ankunft in den Hosentaschen vergraben hielt. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger B____ mit «Hurensohn», «verpiss dich» und «ich ficke deine Mutter» betitelt hat.

 

Was den Tatkomplex um D____/F____ anbelangt, erweisen sich die Aussagen von F____ und E____ als glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz S. 41 f.) erstellt, dass der Berufungskläger für die Verletzungen von F____ verantwortlich ist. Wie zuvor ausgeführt (vgl. E.3.8.1.2), war der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Angriffs auf D____ – entsprechend auch unmittelbar danach – in der Lehenmattstrasse anwesend und es ergeben sich keine Hinweise, dass die Verletzungen von F____ nicht wie von ihm beschrieben entstanden sein sollten. Die Tatsache, dass der Augenzeuge H____, der auch Urheber einer der in den Akten befindlichen Videoaufnahmen ist, den Berufungskläger in dieser Szene nicht wahrgenommen hat, vermag diesen nicht zu entlasten. Der Augenzeuge war einerseits weit vom Geschehen entfernt, und andererseits dürfte sein Fokus auf dem Messer – der grössten Bedrohung – gelegen haben. Weiter hat F____ niemanden konkret belastet, sondern anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klargestellt, dass er den Berufungskläger lediglich als Täter vermute, da er G____ festgehalten habe und es wohl niemand von seiner Gruppe gewesen sei. In Bezug auf das Tatmittel ist den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen (Urteil Vorinstanz S. 42). Mit Ausnahme des IRM-Gutachtens, welches eine zerbrochene Glasflasche als Tatwerkzeug für möglich hält, ergeben sich hierfür aus den Akten keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wird der Berufungskläger durch die in der Redingstrasse aufgezeichnete Videoaufnahme entlastet, die ihn während seiner Flucht in Richtung Birs ohne Flasche in den Händen zeigt. Kommt noch hinzu, dass E____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine im Vorverfahren gemachte Behauptung, wonach der Berufungskläger in der Lehenmattstrasse noch immer eine Bierflasche in den Händen gehalten habe, revidert hat. Im Ergebnis ergeben sich keine hinreichenden Beweise dafür, dass sich der Berufungskläger beim Schlag einer abgebrochenen Glasflasche bedient hat. Demgegenüber lässt das Gutachten keine Zweifel darüber offen, dass die Verletzung durch einen mehrkantigen, scharfen Gegenstand entstanden ist. Um welchen Gegenstand es sich dabei gehandelt hat, kann offenbleiben.

 

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel und der Aussagen der Beteiligten ist festzustellen, dass der angeklagte Sachverhalt zusammen mit der Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit als erstellt betrachtet werden kann.

 

4.         Rechtliches

 

Der soeben dargelegte Sachverhalt ist im Folgenden rechtlich zu würdigen.

 

4.1      Beschimpfung

 

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation als Beschimpfung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 20 f.). Nach dem Erwogenen hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Schuldspruch gemäss Anklage zu erfolgen.

 

4.2      Körperverletzung zum Nachteil von F____

 

4.2.1   Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst erwogen, der Berufungskläger erfülle angesichts der Schnitte im Gesicht von F____ den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Da die Schnitttiefe nicht sehr tief gewesen sei und konkrete Angaben über deren Zustandekommen wie Intensität oder Dauer der Einwirkung fehlen würden, sei ein Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung in dubio pro reo zu verneinen. Die Vorinstanz führte weiter aus und stütze sich dabei auf die Erkenntnisse des IRM-Gutachtens, dass der vom Berufungskläger verwendete mehrkantige, scharfe Gegenstand, auch wenn dieser nicht präzise bestimmt werden, aber offensichtlich substantielle Schnittwunden verursache könne, als gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren sei (Urteil Strafgericht S. 42 f.).

 

4.2.2   Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Berufungskläger vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe, als er F____ mit einer abgebrochenen Glasflasche mehrfach ins Gesicht gestochen habe. Er habe dabei das von ihm ausgehende Verletzungsrisiko in der damaligen Situation in keiner Weise kalkulieren oder dosieren könne und hätte damit rechnen müssen, dass durch sein Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere und irreversible Verletzungen namentlich der Augen von F____ hätten herbeigeführt werden können. Dass diese Verletzungen wichtiger Sinnesorgane vorliegen ausgeblieben seien, sei pures Glück und Zufall gewesen. Die Gesamtumstände würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Berufungskläger die potentiell schweren Verletzungen von F____ wissentlich und willentlich herbeizuführen versucht habe, oder diese zumindest in Kauf genommen habe. Damit habe er den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung verwirklicht (Plädoyer StA Berufungsverhandlung S. 3).

 

4.2.3

4.2.3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und als Tatmittel Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft und – im Gegensatz zum Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der ein Antragsdelikt ist – von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB).

 

4.2.3.2 Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht. Ob tatsächlich schwere Verletzungen entstehen, ist für die Qualifikation der Gefährlichkeit des Gegenstands nicht entscheidend (BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1, je m.w.H.). Eine schwere Verletzung gemäss Art. 122 StGB liegt u.a. vor bei einer lebensgefährlichen Verletzung (Abs. 1), bei Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Gliedes eines Menschen (Abs. 2) oder bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Der Vorsatz des Täters muss sich nur auf die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands in diesem Sinne, nicht aber auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung richten.

 

Wie sich aus dem IRM-Gutachten ergibt, besteht bei Stichen/Schnitten in die Gesichtspartie grundsätzlich die Gefahr einer Verletzung der Augen oder der Gesichtsnerven mit daraus resultierender irreversibler Erblindung bzw. Lähmungen im Gesichtsbereich (vgl. oben E. 3.7.2). Damit ist die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB gegeben.

 

Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt. Der Berufungskläger wusste, womit er zuschlug und wie er schlug, so dass der Vorsatz in Bezug auf eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ebenfalls zu bejahen ist.

 

4.2.3.3 Es ist zu prüfen, ob der Berufungskläger – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).

 

4.2.3.4 Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein aus dem Umstand gezogen werden, dass ihm das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).

 

4.2.3.5 In Frage käme vorliegend einzig die Variante des Verstümmelns oder Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs gemäss Art. 122 lit. b StGB. Ist die Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf aber nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer 6B_1424/2020 E. 1.6.2). Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifiziert einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2). Auch wenn gemäss IRM-Gutachten bei Stichen/Schnitten in die Gesichtspartei die Gefahr einer Verletzung der Augen oder der Gesichtsnerven mit daraus resultierender irreversibler Erblindung bzw. Lähmungen im Gesichtsbereich besteht, war die Wahrscheinlichkeit dieses Erfolgseintritts im vorliegenden Fall nicht sehr gross. Die Schnitte waren nicht sehr tief und die Augen waren nicht unmittelbar betroffen.

 

Aus dem Erwogenen folgt, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verstümmelung oder Unbrauchbarmachens der Augen durch den vom Berufungskläger ausgeführten Schlag gegen die Schläfe von F____ zu wenig gross war, um einen diesbezüglichen Eventualvorsatz des Berufungsklägers annehmen zu können. Weiter fehlen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, konkrete Angaben über das Zustandekommen der Schnitte, wie Intensität oder Dauer der Einwirkung. Mit der Vorinstanz ist eine versuchte schwere Körperverletzung im Zweifel zu verneinen.

 

4.3      Raufhandel

 

4.3.1   Schliesslich ist noch auf den Tatbestand des Raufhandels einzugehen. Der Berufungskläger bringt den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass die Gruppe um B____ nicht wegen Raufhandels verurteilt worden sei, obwohl die Vorinstanz begründet habe, dass das Geschehen von immer wieder gegenseitig tätlich geführten Übergriffen, mitunter auch aus dem Schlag von C____ mit dem Baseballschläger gegen den Rucksack des Berufungsklägers, dem Stoss von B____ gegen G____ sowie der gewaltsamen Entwaffnung von G____ durch F____ geprägt gewesen sei. Zudem sei zu betonen, dass der Berufungskläger gerade im Begriff gewesen sei, mit seinem Fahrrad zu gehen und als er angegriffen worden sei, sei er geflüchtet. Dieses Verhalten lasse sich nicht unter einen Raufhandel subsumieren.

 

4.3.2   Aufgrund der gemachten Ausführungen ist erstellt, dass zwischen den beiden Gruppierungen eine wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, bei der sich der Berufungskläger mit einem Schlag gegen den Kopf von F____ aktiv beteiligt hat. Dem Verteidiger des Berufungsklägers ist zuzustimmen, dass es durchaus fraglich erscheint, weshalb die andere Gruppe nicht des Raufhandels schuldig gesprochen wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Verteidiger oblegen hätte, eine Zusammenführung der Verfahren zu beantragen oder Einspruch gegen die Strafbefehle zu erheben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergeht damit ein Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. Mit den Verletzungen von B____, D____ und F____ ist die objektive Strafbarkeitsbedingung ohne weiteres gegeben (Urteil Strafgericht S. 44).

 

5.         Strafzumessung

 

5.1      Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, des Raufhandels und der Beschimpfung schuldig gesprochen.

 

5.2

5.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

 

5.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480 f. und 520).

 

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

 

5.2.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

 

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

 

5.3

5.3.1   Vorliegend sehen der Diebstahl, die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch, die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel und der Raufhandel nebeneinander Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 49 f.) gilt es festzuhalten, dass auch für diese Delikte einzig eine Freiheitsstrafe angemessen ist, da der Berufungskläger in der Vergangenheit bereits zu zahlreichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, weshalb von einer Geldstrafe keine spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist (Strafregisterauszüge). Eine Geldstrafe wäre ausserdem mangels Wohnsitzes des Berufungsklägers in der Schweiz nicht einbringlich. Das Aussprechen einer Geldstrafe kommt unter diesen Umständen unabhängig von der konkreten Verschuldenshöhe nicht in Betracht. Für die Beschimpfung ist von Gesetzes wegen lediglich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu verhängen.

 

5.3.2   Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend der Diebstahl ist, der gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Der versuchte Diebstahl erfolgte im Rahmen eines Einbruchdiebstahls, sodass die Delikte zum Nachteil der […] in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und es sich vorliegend rechtfertigt, sie einer gemeinsamen Gewichtung zu unterziehen.

 

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass angesichts der Umstände, dass der Diebstahl das Versuchsstadium nicht überschritten hat, der Sachschaden in unbekannter Höhe aufgrund des kaputten Schaufensters nicht exorbitant ausgefallen sein dürfte sowie die Apotheke zu nächtlicher Stunde verlassen war, sich das objektive Verschulden des Berufungsklägers klar im Bereich des unteren Drittels bewegt. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sind die Beweggründe des Berufungsklägers zu berücksichtigen, welche als neutral zu bewerten sind.

 

Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers am unteren Rand angesiedelt werden. Entsprechend ist eine Einsatzstrafe von 3 Monaten angemessen.

 

5.3.3   Es sind sodann die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte festzusetzen. Was die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel angeht, so erwog das Strafgericht hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens, dass der Schlag gegen den äusserst sensiblen Kopfbereich geführt worden sei und F____ in der Folge habe ärztlich versorgt werden müssen. Verschuldenserhöhend wirke sich zudem die Hinterhältigkeit des Angriffs aus, sei der Geschädigte doch gänzlich auf G____ fokussiert gewesen. Der Schlag habe ihn deshalb völlig unerwartet getroffen. In subjektiver Hinsicht sei in dubio pro reo nicht von einem direkten Verletzungsvorsatz auszugehen, sondern vielmehr davon, dass der Berufungskläger seinem in Bedrängnis befindlichen Begleiter habe helfen wollen (Urteil Strafgericht S.50). Dies ist nicht zu beanstanden. Die dafür angemessenen fünf Monate Freiheitsstrafe verkürzen sich asperationsbedingt auf deren vier.

 

Der Raufhandel steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten vor und in der […] den Raufhandel ausgelöst hat. Für die Eskalation der körperlichen Auseinandersetzung war er hingegen nur sehr beschränkt verantwortlich, was sein Verschulden etwas relativiert. Zusammen mit der Vorinstanz erscheint eine Strafe von drei Monaten angemessen. Unter Anwendung der Asperation ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.

 

Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für die sog. Tatkomponenten beläuft sich damit auf neun Monate. Für die Beschimpfung ergeht praxiskonform eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen.

 

5.3.4   In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus (Urteil Strafgericht S. 51), dass die Liste an Vorstrafen des Berufungsklägers sehr lange sei. Alleine sein niederländischer Strafregisterauszug beinhalte rund 50 Eintragungen wegen Vermögensdelikten, Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz, die neben Gelstrafen auch zahlreiche – teilweise mehrmonatige – Freiheitsstrafen zur Folge gehabt hätten. Darüber hinaus sei er in Deutschland wegen zweier Diebstähle zu Geldstrafen von 150 resp. 100 Tagessätzen sowie in der Schweiz wegen Fahrzeugeinbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Unter Mitberücksichtigung des im vorliegenden Verfahren erfolgten Schuldspruchs wegen Einbruchdiebstahls zum Nachteil der […] bestehe demnach kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger einzig zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist sei. Einsicht und Reue seien bei ihm nicht spürbar gewesen, im Gegenteil habe er wie bereits im Vorverfahren auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein äusserst renitentes Verhalten an den Tag gelegt und habe während der Urteilseröffnung wegen wiederholter Störungen sogar des Gerichtssaales verwiesen werden müssen. Mit der Vorinstanz ist die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat zu erhöhen und entsprechend auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

5.4

5.4.1   Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).

 

5.4.2   Angesichts der zahlreichen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers kann ihm nur eine ungünstige Prognose gestellt werden, womit der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Der Berufungskläger befand sich vom 4. September 2022 bis 18. August 2023 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich als ganzer Tag, der auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 150 IV 377 E. 2, mit Ausnahmen für Haftdauern unter 24 Stunden). Damit ergeben sich beim Berufungskläger insgesamt 339 anrechenbare Hafttage (elf Monate und fünf Tage). Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung ist abzuweisen, da Art. 51 StGB als Ausfluss des Grundsatzes der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung die vorbehaltlose Haftanrechnung auf Geldstrafen vorsieht (BGer 6B_558/2023 vom 13. Dezember 2013 E. 1.6).

 

5.5      Des Weiteren gilt es über den Vollzug der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 7. September 2022 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahls und Sachbeschädigung bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu befinden.

 

5.5.1   Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2).

 

Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

 

5.5.2   Die vorliegend zu beurteilenden Delikte fallen teilweise in die dreijährige Probezeit der am 7. September 2022 von der Staatsanwaltschaft Genf bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Wie bereits erörtert, ist der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft und er hat nach seiner Einreise in die Schweiz unbeirrt weiterdelinquiert. Der Berufungskläger liess sich folglich von früheren empfindlichen Sanktionen nicht von weitere Delinquenz abhalten. Offenbar haben ihn weder frühere Strafverbüssungen noch die Warnwirkung eines bedingten Vollzugs nachhaltig zu beeindrucken vermocht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich die deutliche Schlechtprognose durch den Vollzug der neuen Strafe hinreichend verbessern würde. In diesem Sinne ist ihm – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der neuen Freiheitsstrafe – bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte eine Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der Vorstrafe ist somit erforderlich.

 

5.5.3   Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Vorliegend handelt es sich bei der in Bezug auf die Beschimpfung auszusprechende sowie der widerrufenen Strafe um Geldstrafen und somit gleichartige Strafen. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden Die vorliegend bereits festgesetzte Strafe von 10 Tagessätzen ist so aufgrund der widerrufenen 60 Tagessätze angemessen um 55 Tagessätze auf insgesamt 65 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Zusammen mit der Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe beim praxisgemässen Minimum von CHF 30.– zu belassen, da der Berufungskläger über kein festes Einkommen verfügt (Urteil Strafgericht S. 52).

 

Im Ergebnis ist für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.– auszusprechen.

 

6.         Entschädigungsforderung

 

6.1      Der Berufungskläger beantragt ausserdem, es sei ihm für die rechtswidrige Haft vom 18. August 2023 bis 21. August 2023 eine Entschädigung und Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.– zuzusprechen. Diesbezüglich sei eine unzulässige Schützenhilfe des Migrationsamts erfolgt. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei es schlicht nicht mehr möglich gewesen, den Berufungskläger für die Haftentlassung nach Lenzburg zurückzuführen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 11 f.).

 

6.2      Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die rechtswidrige Haft, sondern jede rechtswidrige Zwangsmassnahme (Wehren­berg/Frank, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 StPO N 3). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch unabhängig von der Zulässigkeit der Haft per se, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Vorliegend ordnete das Migrationsamt Administrativhaft vom 18. August 2023 bis 21. August 2023 an. Damit lag ein gültiger Hafttitel vor, sodass ein Entschädigungsanspruch zu verneinen ist. Zudem ist das Appellationsgericht (Abteilung Strafrecht) ohnehin nicht zuständig, die Rechtmässigkeit der Administrativhaft zu überprüfen.

 

7.         Landesverweisung

 

7.1      Der Berufungskläger ist niederländischer Staatsangehöriger und hat mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der […] (AS Ziff. 6) eine Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verübt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 66abis StGB fälschlicherweise eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von zehn Jahren.

 

7.2

7.2.1   Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegen. Verfügt die betroffene Person über die Staatsangehörigkeit eines EU-Vertragsstaates, muss überdies geprüft werden, ob sie allenfalls über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, was zur Folge hätte, dass eine Landesverweisung nur unter den erhöhten Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) möglich wäre (vgl. zum Prüfschema des Appellationsgerichts: AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021 E. 6, SB.2017.126 vom 8. Mai 2019 E. 2.2.2, SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2 f.).

 

7.2.2   Da der Berufungskläger niederländischer Staatsangehöriger ist, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob er über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Niederländische Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des FZA. Es ist jedoch jeweils im Einzelnen zu prüfen, ob ein entsprechendes Einreise- und Aufenthaltsrecht vorliegt. Das FZA statuiert zwar ein allgemeines Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten berechtigt. Ein umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA indes nur in bestimmten Fällen, wobei die Erwerbstätigkeit als ein Aufenthaltsrecht begründender Umstand im Vordergrund steht (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 ff. Anhang I FZA). Daneben bestehen weitere Gründe wie eine Arbeitssuche, welche zu einem Aufenthalt von sechs Monaten berechtigt (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Aufenthaltsberechtigt sind ferner auch nichterwerbstätige Personen unter der Voraussetzung, dass sie über genügende finanzielle Mittel verfügen (Art. 24 Anhang I FZA), oder Familienangehörige aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger eines EU-Vertragsstaates (Art. 3 Anhang I FZA, zum Ganzen: AGE SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1). Entsprechend seiner Zielsetzung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zum Ganzen: BGE 145 IV 55 E. 3.3; BGE 145 IV 364 E. 3.4.4). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Freizügigkeit nach dem FZA unter Missbrauchsvorbehalt steht, so dass eine Einreise zu den von den Zielen des FZA nicht gedeckten Zwecken, dessen Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit des FZA ist daher für sog. «Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 64, mit Hinweisen).

 

7.2.3   Aus dem Gesagten folgt, dass der als Kriminaltourist eingereiste Berufungskläger über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Daraus folgt, dass die erhöhten Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine Landesverweisung nicht erfüllt sein müssen (AGE SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1).

 

7.2.4   Nachdem das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.

 

Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je m. Hinw.). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je m. Hinw.; AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 4.1).

 

Hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Irak geboren und seit 1996 in den Niederlanden aufgewachsen ist sowie dort die Schule besucht hat. Seine Schwester wohnt in den Niederlanden, sein Vater ist Verstorben und seine Mutter lebt mit dem Rest der Familie im Irak. Der Berufungskläger hat keinerlei Verbindung zur Schweiz und ist einzig zur Begehung von Delikten eingereist. Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung braucht daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine Landesverweisung auszusprechen, wobei unter Berücksichtigung der vom Berufungskläger neben der Katalogtat verübten Delikte eine Dauer von sieben Jahren verhältnismässig erscheint.

 

7.2.5   Da es ist beim Berufungskläger um einen niederländischen Staatsangehörigen und damit nicht um einen Drittstaatsangehörigen handelt, ist die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.

 

8.         Ordnungsbusse

 

8.1      Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Die Ordnungsbusse ist als Disziplinarmassnahme in Art. 64 StPO geregelt. Danach kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestrafen (Abs. 1). Neben der allgemeinen Vorschrift von Art. 64 StPO ist das Aussprechen von Ordnungsbussen in der Strafprozessordnung bei einzelnen Verfahrenshandlungen noch ausdrücklich vorgesehen. So beispielsweise in Art. 205 Abs. 4 StPO. Danach kann, wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (vgl. Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 64 N 2, BGE 150 IV 225, E. 4.2.2v ff.).

 

8.2      Mit der am 22. März 2025 gültig zugestellten Vorladung, (vgl. dazu oben E. 1.2) wurde der Berufungskläger zur Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2025 geladen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 hat der Verteidiger des Berufungsklägers ein Dispensationsgesuch gestellt mit der Begründung, dass die Anreise nach Basel mit hohen Kosten verbunden wäre, insbesondere auch, weil eine Übernachtung in Basel unumgänglich sein würde. Weiter habe sein Mandant seine Sicht der Dinge bereits im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme detailliert dargelegt, wobei seine Aussagen nicht die zentralen Beweismittel darstellen dürften, sondern vielmehr die Videoaufzeichnungen und die Aussagen der unabhängigen Zeugen. Aus diesem Grund erscheine die Anwesenheit des Berufungsklägers nicht zwingend. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch abgewiesen, da der Sachverhalt vom Berufungskläger bestritten sei und ferner fraglich sei, ob der Verteidiger mangels gegenwärtig wohl nicht bekannter Zustelladresse überhaupt entsprechend instruiert sei und deshalb ein Dispensationsgesuch stellen könne. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 hat der Verteidiger des Berufungsklägers erneut darum ersucht, den Berufungskläger vom persönlichen Erscheinen zur Verhandlung zu dispensieren und ihn stattdessen via MS Teams, Zoom oder einem ähnlichen elektronischen Videokommunikationsmittel zu befragen, da der Berufungskläger Angst habe, zur Verhandlung zu erscheinen. am 29. Juli 2025 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident verfügt, dass der Berufungskläger persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe. Am 30. Juli 2025 ist der Berufungskläger nicht zur Berufungsverhandlung erschienen.

 

8.3      Bei dieser Sachlage steht fest, dass der Berufungskläger am 30. Juli 2025 unentschuldigt trotz gehöriger Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Sein Nichterscheinen wird mit einer Busse in Höhe von CHF 100.– sanktioniert.

 

9.         Kosten und Entschädigungen

 

9.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die erstinstanzlich angefochtenen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Raufhandels und Beschimpfung bestätigt wurden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 4'672.05. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3'600.– ist zu bestätigen.

 

9.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

 

9.3

9.3.1   Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Ausgang des Verfahrens indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher, ist daher ein Honorar von CHF 4'450.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Für die einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

9.3.2   Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

9.3.3   Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

 

Das Strafgericht hat B____ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'202.45 zugesprochen, wobei G____ 80 % und der Berufungskläger 20 % der Honorarnote zu tragen haben. Dies erscheint angemessen sowie zur Wahrung der Interessen des obsiegenden Privatklägers notwendig und ist mithin zu bestätigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. August 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen versuchten einfachen Diebstahls (AS Ziff. 6), Sachbeschädigung (AS Ziff. 6) und Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 6) gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches;

-      Freisprüche vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5), der versuchten Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS Ziff. 4.1.7), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls (eventualiter Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch) (AS Ziff. 5), der Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) und des Fahrens ohne Berechtigung (AS Ziff. 5);

-      Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohung gegenüber D____ (AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und wegen Drohung gegenüber E____, D____ und F____ (AS Ziff. 4.1.14) zufolge Fehlens eines Strafantrages;

-      Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. September 2022 sowie der Genugtuungsforderung von C____ im Betrage von CHF 2'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. September 2022;

-      Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur. Sandro Horlacher, für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

 

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs – der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, des Raufhandels und der Beschimpfung schuldig erklärt.

 

Die gegen A____ am 7. September 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und einfachen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. September 2022 bis 8. September 2022 (2 Tage), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

 

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 14. September 2022 bis 18. August 2023,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2, 133 und 177 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

Mangels Zuständigkeit wird auf den Antrag auf Entschädigung und Genugtuung für die Haft vom 18. bis 21. August 2023 nicht eingetreten.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

 

Für das Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung wird A____ eine Ordnungsbusse von CHF 100.– auferlegt.

 

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 4'672.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 66 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'450.– und ein Auslagenersatz von CHF 109.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 369.05 (7,7 % auf CHF 68.– sowie 8,1 % auf CHF 4'491.50), somit total CHF 4'928.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 440.50 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.

 

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters von C____ im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray, für das erstinstanzliche Verfahren hat A____ dem Strafgericht zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatklägerschaft

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Staatsanwaltschaft Genf

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Stephanie von Sprecher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.