Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2025.11

 

URTEIL

 

vom 11. August 2026

 

 

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann, Advokat,

Eisengasse 5, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

                                                                                               Privatklägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Juni 2024 (ES.2024.35)

 

betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung

 


Sachverhalt

 

Nach Einsprache gegen den Strafbefehl erklärte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Entscheid vom 11. Juni 2024 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 938.60 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 500.–. Die Schadenersatzforderung von B____ (nachfolgend Privatklägerin) in Höhe von CHF 11'677.40 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger wurde zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 500.– verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 19'500.– wurde abgewiesen. Weiter wies das Strafgericht den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ab.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Berufung erklärt und beantragt, der Berufungskläger sei kostenlos freizusprechen und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien sie der Privatklägerin aufzuerlegen. Dem Berufungskläger sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Privatklägerin, zuzusprechen. Der Berufungskläger hat weiter beantragt, es sei bei der C____ ein Bericht über den Gegenstand der Behandlung der Privatklägerin vor dem Unfallereignis am 22. Dezember 2022 sowie ein Bericht zum Ergebnis der beiden MRI-Untersuchungen einzuholen, allenfalls sei anzuordnen, dass die Privatklägerin eine Entbindungserklärung der ärztlichen Schweigepflicht einreiche. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 hat die Verfahrensleiterin den Beweisantrag gutgeheissen und die entsprechenden Berichte sowie die Entbindungserklärung der Privatklägerin eingefordert. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hat die Privatklägerin die Entbindungserklärung eingereicht, sodass die Verfügung zur Einholung der Berichte bei der C____ mit Datum vom 6. Juni 2025 versendet worden ist. Die C____ hat am 7. Juli 2025 die entsprechenden Berichte eingereicht, woraufhin die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 22. August 2025 das Einholen eines IRM-Gutachtens bei Frau Dr. med. D____ in Aussicht gestellt hat. Mit Eingabe vom 24. September 2025 hat der Berufungskläger mitgeteilt, keine Einwände gegen die Gutachterin zu haben und zwei Ergänzungsfragen gestellt. Am 6. November 2025 ist verfahrensleitend der Auftrag zum Gutachten erfolgt. Dieses ist am 3. Dezember 2025 eingereicht worden.

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. August 2026 ist der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die Privatklägerin vor dem Appellationsgericht erschienen. Der Berufungskläger ist zur Person und zur Sache befragt worden. Zudem sind Frau Dr. E____ als Sachverständige und die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt worden. Der Verteidiger hat das Plädoyer gehalten und an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Privatklägerin hat ebenfalls Gelegenheit für ein Plädoyer erhalten. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes Basel-Stadt (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die form- und fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt; auf die Berufung ist einzutreten.

 

1.2      Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO).

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat der Berufungskläger beantragt, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen, unter vollumfänglicher Abweisung der Genugtuungsforderung sowie unter Kostenfolge. Damit ficht er implizit das gesamte erstinstanzliche Urteil an, weshalb über alle Punkte zu befinden ist.

 

2.         Tatsächliches und Rechtliches

 

2.1

2.1.1   Der Strafbefehl vom 7. November 2023 wirft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er habe am 22. Dezember 2022 unter Missachtung der Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten der Privatklägerin, welche auf einem Motorrad im Kreisverkehr fuhr, bei der Einfahrt in den Kreisel den Vortritt genommen und sei mit seinem Personenwagen in ihr Motorrad hineingefahren. Dadurch sei die Privatklägerin gestürzt und habe sich folgende Verletzungen zugezogen: Beckendysfunktion ISG, kompensatorische Gegenrotation LWK 5 nach links und LWK 2 nach rechts, Dysfunktion BWK 10 und 6, Dysfunktion HWK 6/2/1, Hypertonus Diaphragma (Zwerchfell), Blockierung der Symphyse (Scham­bein­fuge), eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hüfte/Hypertonus der Aussenrotatoren der rechten Hüfte (Strafbefehl vom 7. November 2023, Akten S. 59 f.).

 

2.1.2.  Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Sie würdigt zunächst die Aussagen der Parteien und stellt fest, es sei dadurch sowie durch das ausgefüllte Unfallprotokoll und den Polizeirapport erstellt, dass der Berufungskläger vortrittsbelastet gewesen sei. Er habe die auf dem Motorrad im Kreisel fahrende Privatklägerin aufgrund mangelnder Vorsicht nicht gesehen. Er sei folglich in das Motorrad hineingefahren, woraufhin die Privatklägerin gestürzt sei (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 166 ff.). Betreffend die erlittenen Verletzungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Privatklägerin die attestierten Beschwerden nicht vorgetäuscht, sondern tatsächlich erlitten habe und entsprechend über längere Zeit in ihrer Berufsausübung eingeschränkt gewesen sei. Ausserdem sei es gerichtsnotorisch, dass Schmerzen aufgrund von Verspannungen nicht sofort, sondern auch erst Stunden oder Tage nach einem auslösenden Ereignis aufträten. Daher spreche der Austrittsbericht der F____-Klinik, wonach die Privatklägerin keine Verletzungen erlitten habe, nicht grundsätzlich dagegen, dass die fraglichen Beeinträchtigungen eine direkte Folge des vom Berufungskläger verursachten Sturzes der Privatklägerin gewesen seien (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 170). Weiter führt die Vorinstanz aus, die Verletzungen der Privatklägerin könnten nicht mehr als Tätlichkeiten qualifiziert werden, weil die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum Beschwerden gehabt habe und eine Vielzahl von Behandlungsterminen habe wahrnehmen müssen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 172).

 

2.1.3   Der Berufungskläger anerkennt anlässlich der Berufungsverhandlung den angeklagten Sachverhalt im Grundsatz, wenn er auch anmerkt, es bestehe ebenso die Möglichkeit, dass die Privatklägerin zu schnell in den Kreisel eingefahren sei und sich folglich beim Kontrollblick des Berufungsklägers noch gar nicht im Kreisel befunden habe (Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 315). Darauf ist jedoch mangels Relevanz nicht näher einzugehen (siehe nachfolgende E. 2.3).

 

2.1.4   Mit Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz ist der Unfallhergang wie im Strafbefehl vom 7. November 2023 beschrieben erstellt (Urteil der Vor­instanz, Akten S. 166 ff.). So anerkennt auch der Berufungskläger diesen Sachverhalt. Für eine andere mögliche Version bestehen keinerlei Hinweise. Was die Verletzungen anbelangt, ist zu differenzieren. Der Behandlungsbericht des [...]-Notfalls der F____-Klinik vom 22. Dezember 2022 führt als Hauptdiagnose Kontusionen auf. Gleichzeitig ist jedoch dem Bericht zu entnehmen, dass keinerlei innere oder äussere Verletzungen festgestellt werden konnten (Behandlungsbericht, Akten S. 40 f.). Die im Strafbefehl genannten Verletzungen stützen sich auf den Bericht der G____ vom 18. Januar 2023 (Bericht G____, Akten S. 42). Diese Befunde werden durch den Bericht der C____ vom 3. Januar 2023 objektiviert, welcher Druckdolenzen an den seitlichen Wirbelfortsätzen der 2. bis 5. Lendenwirkbelkörper, über dem rechten Iliosakralgelenk (ISG) sowie über der Symphyse feststellt. Das daraufhin angeordnete MRI stellt hingegen keine Frakturen oder anderweitige posttraumatische Läsionen fest (MRI vom 5. und 9. Januar 2023, Akten S. 230 und 234). Die C____ führt die bestehenden Muskelbeschwerden auf den Unfall zurück und verordnet dafür Physiotherapie (siehe Befunde der C____ vom 3. und 11. Januar 2023, Akten S. 228). Folglich ist davon auszugehen, dass das im Strafbefehl genannte Beschwerdebild grundsätzlich vorlag. Ob dieses auch tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen ist und falls ja die Schwelle von einer Tätlichkeit zu einer einfachen Körperverletzung überschreitet, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 2.3).

 

2.2

2.2.1   Gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand somit an dieselben Voraussetzungen an wie die vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Mithin wird vorausgesetzt, dass das nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegt (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 125 N 1 ff.). Von der einfachen Körperverletzung erfasst werden Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können (Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 123 StGB N 3; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 123 N 2). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, selbst wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen (Roth/­Keshelava, a.a.O., Art. 123 StGB N 4; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 123 StGB N 2). Dem Mass der verursachten Schmerzen kann jedenfalls dann erhebliches Gewicht zukommen, wenn der Angriff keine äusseren Spuren hinterlässt. Der Schmerz ist dann sozusagen der «Gradmesser» für die Entscheidung, ob der Beeinträchtigung bereits «Krankheitswert» zukommt oder nicht (Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 123 StGB N 8, mit Hinweis).

 

2.2.2   Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat, ihm also zurechenbar ist. Dabei wiegt das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten und unbedeutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.1). Das Kriterium der «conditio sine qua non» meint nichts anderes, als die Frage danach, ob dieses spezifische Resultat, in diesem spezifischen Moment, mit diesem spezifischen Instrument auch so stattgefunden hätte, wenn man sich die fragliche Bedingung wegdenkt. Trifft das zu, ist die Bedingung nicht notwendig und daher nicht natürlich kausal für den Erfolg (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12 StGB N 90, 93 mit Hinweisen).

 

Weiter erforderlich ist, dass der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und dass er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis).

 

Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter zudem mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Dabei ist zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3, 142 IV 237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist weiter, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2, 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.3, 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).

 

2.2.3   Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und der dazu gehörenden Verordnungen. Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 SVG regelt die Pflichten eines Verkehrsteilnehmenden in Kreisverkehrsplätzen. Demnach muss vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit gemässigt und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen der Vortritt gelassen werden.

 

2.3

2.3.1   Fraglich ist zunächst, ob die Verletzungen bzw. Beschwerden der Privatklägerin die erforderliche Intensität einer Körperverletzung im rechtlichen Sinne erreichen. Gemäss der Sachverständigen stellen die in der Anklage umschriebenen Befunde keine eigentlichen medizinischen Diagnosen dar, weil es sich um funktionale Beschwerden handelt, welche auf den subjektiven Angaben der Privatklägerin fussen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung [nachfolgend Prot. BV], Akten S. 308 ff.). Soweit die Befunde der MRI-Untersuchungen des Beckens und der Lendenwirbelsäule eine Fehlstellung der Wirbelsäule am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule sowie krankhafte Knorpelknötchen und degenerative Veränderungen an den Iliosakralgelenken feststellen, stellen diese Diagnosen Schädigungen am Körper dar, welche das erforderliche Mass an Beeinträchtigung erreichen (MRI-LWS vom 5. Januar 2023, Akten S. 232; MRI-Becken vom 9. Januar 2023, Akten S. 230 f.). Dies bestätigt auch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. Dezember 2025 (nachfolgend Gutachten, Akten S. 272). Insoweit lassen sich diese medizinischen Diagnosen auch unter die im Strafbefehl und damit in der Anklage umschriebenen Befunde subsumieren bzw. ist davon auszugehen, dass die dort als Verletzungen beschriebenen Dysfunktionen und Rotationen der Wirbel bzw. des Beckens auf diese Befunde zurückzuführen sind.

 

Was die angeklagte Verletzung des Hypertonus des Diaphragmas anbelangt, so führt die Sachverständige dazu aus, dass dies eine erhöhte Anspannung des Zwerchfells bedeute. Dies sei eher eine chiropraktische, physiotherapeutische Bezeichnung. Welche Einschränkungen es zur Folge haben solle, wenn das Zwerchfell etwas mehr angespannt sei, wisse sie nicht (Prot. BV, Akten S. 308 f.). Da es sich dabei um eine Umschreibung handelt, welche gemäss der Sachverständigen nicht zu Beschwerden oder Einschränkungen führt, ist darin folglich keine Körperverletzung zu sehen.

 

Die Blockierung der Symphyse ist auf dem MRI des Beckens vom 9. Januar 2023 nicht ersichtlich: es wird eine unauffällige Darstellung der Symphyse ohne Nachweis von Arthrose oder Arthritis und kein Frakturnachweis festgestellt (vgl. MRI Becken vom 9. Januar 2023, Akten S. 230). Im Befund der C____ vom 3. Januar 2023 wird eine leichte Druckdolenz über dem oberen und unteren Schambeinast rechtsseitig bei deutlicher Druckdolenz direkt über der Symphyse beschrieben (Behandlungsunterlagen C____, Akten S. 228). Hierzu ist festzuhalten, dass das MRI des Beckens keine Verletzungsbefunde in dieser Gegend feststellen konnte und gemäss Gutachterin gravierendere Muskel- oder Bänderverletzungen mit der Magnetresonanztomografie auch noch 12 Tage nach einem Aufprall auf den Asphalt ersichtlich gewesen wären (vgl. Gutachten, Akten S. 272). In den späteren Befunden der C____ sind Schmerzen in dieser Gegend nicht mehr beschrieben. Die Gutachterin führt anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls aus, die in der Anklage umschriebene «Blockierung der Symphyse» könne auf das chronisch entzündete Kreuz-Darmbeingelenk zurückzuführen sein, was sowohl muskulär als auch direkt im Schambein Schmerzen auslösen könne. Die Symphyse sei im weiteren Verlauf der Berichte der C____ kein Thema mehr gewesen (vgl. Prot. BV, Akten S. 310). Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass die Schmerzen im Bereich der Symphyse bzw. die in der Anklage genannte «Blockierung» derselben auf eine vorübergehende Muskelverspannung zurückzuführen war(en), welche aber komplikations- und problemlos ausheilte. Eine derartige Muskelverspannung respektive die kurzzeitig aufgetretenen Schmerzen in jenem Bereich erreichen in ihrer Intensität noch nicht die erforderliche Schwere einer Körperverletzung und sind lediglich als Tätlichkeit zu qualifizieren. Den Tatbestand der fahrlässigen Tätlichkeit gibt es indes nicht, weshalb die vorübergehenden Schmerzen im Bereich des Schambeinasts nicht Teil des strafrechtlich relevanten Verletzungsbildes sind.

 

Gestützt auf die Unterlagen sowie die Angaben der Privatklägerin ist zudem davon auszugehen, dass bei der Privatklägerin nach dem Unfall Beschwerden im Bereich der rechten Schulter auftraten (siehe Behandlungsunterlagen C____, Akten S. 228, vgl. auch Prot. BV, Akten S. 312). Zunächst ist anzumerken, dass diese ohnehin nicht Bestandteil der Anklage und damit für das Gericht eigentlich nicht überprüfbar sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO). Selbst bei einer Umschreibung dieser Beschwerden in der Anklage wären die Schmerzen in der Schulter jedoch, gleich wie bei der Blockierung der Symphyse, als in diesem Fall nicht strafbare Tätlichkeit zu werten. Bereits anlässlich der Untersuchung am 3. Januar 2023 in der C____ wird beschrieben, dass die Schmerzen in der rechten Schulter regredient seien (Befund vom 3. Januar 2023, Akten S. 228). Im weiteren Verlauf wird die rechte Schulter nicht mehr erwähnt, auch nicht in den Berichten des G____ (Berichte G____, Akten S. 42 und 54). Somit ist davon auszugehen, dass es sich auch dort um eine vorübergehende Muskelverspannung handelte, welche problem- und folgenlos ausheilte.

 

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die mit Strafbefehl angeklagten Verletzungen (Beckendysfunktion ISG, kompensatorische Gegenrotation LWK 5 nach links und LWK 2 nach rechts, Dysfunktion BWK 10 und 6, Dysfunktion HWK 6/2/1, Hypertonus Diaphragma (Zwerchfell), Blockierung der Symphyse (Schambeinfuge) und eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hüfte/Hypertonus der Aussenrotatoren der rechten Hüfte) mit Ausnahme der Blockierung der Symphyse sowie des Hypertonus Diaphragma Körperverletzungen im Sinne des Art. 125 Abs. 1 StGB darstellen.

 

2.3.2   Zu prüfen ist sodann, ob das Verhalten des Berufungsklägers natürlich kausal für die eingetretenen Verletzungen war. Dabei ist zu untersuchen, ob der konkrete Erfolg mit grosser Wahrscheinlichkeit entfiele, wenn das Verhalten des Berufungsklägers hinweggedacht würde (vgl. vorstehende E. 3.1.2). Wenn diese Frage bejaht werden kann, ist die natürliche Kausalität gegeben.

 

Anlässlich der Befragung der Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich herausgestellt, dass sie bereits vor dem Unfall mehrfach in der C____ in Behandlung gewesen ist (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 147). Der Berufungskläger hat daraufhin Berufung erhoben, mit dem Antrag, es sei abzuklären, ob die angeklagten Verletzungen der Berufungsklägerin nicht allenfalls auf vorbestehende Krankheiten oder Verletzungen zurückzuführen sind. Die C____ hat die entsprechenden Behandlungsberichte eingereicht, woraufhin die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Frage in Auftrag gegeben hat, ob die genannten Verletzungsbefunde auf den streitgegenständlichen Unfall bzw. auf vorbestehende Erkrankungen zurückzuführen sind (vgl. Gutachtensauftrag vom 6. November 2025, Akten S. 246 ff.).

 

Das Gutachten führt zusammengefasst aus, bereits im Jahr 2021 habe die Privatklägerin aufgrund entsprechender Beschwerden eine MRI-Untersuchung des Beckens durchgeführt, welche eine degenerative Veränderung des Iliosakralgelenks, eine angeborene bzw. erworbene Fehlbildung des Hüftgelenks und eine akute Entzündung des Iliosakralgelenks festgestellt habe (Gutachten, Akten S. 270). Nach einer Verbesserung der Beschwerden habe sich die Privatklägerin im Mai 2022 erneut mit Beschwerden im Gesäss und unteren Rücken in der C____ vorgestellt. Die behandelnde Ärztin habe zu diesem Zeitpunkt dokumentiert, dass die Privatklägerin wieder belastende Trainingseinheiten (Deadlifts) aufgenommen habe. Weiter habe die Privatklägerin die Teilnahme an einem 40-tägigen Trainingscamp geplant. In Kenntnis der zugrundeliegenden Grunderkrankungen könne das Wiederauftreten der Beschwerden plausibel durch die Intensivierung des Trainings bei Ausbleiben einer spezifischen Physiotherapie erklärt werden. Dies spreche auch für eine unzureichende Mitwirkung der Privatklägerin am Therapiesetting (Gutachten, Akten S. 271). Sie sei wiederholt über den Zusammenhang zwischen ihrem intensiven Training und den Beschwerden hingewiesen worden. Ohne dauerhafte und umfassende Anpassungen des Trainings sei angesichts der Vorschädigung der Gelenke mit dauerhaften Schmerzen zu rechnen. Eine Verschlechterung sei immer dann zu erwarten, wenn durch das intensive Training, mit seiner Belastung auf die Lendenwirbelsäule, das Kreuzbein, Hüfte und Becken akute Entzündungen in den Gelenken aufträten bzw. bestehende Entzündungen nicht ausheilen könnten (Gutachten, Akten S. 271). Im August 2022 seien neue Beschwerden im Bereich der linken Schulter und einstrahlende Schmerzen in den grossen Brustmuskel dokumentiert. Auch diese seien auf das Sportprogramm der Privatklägerin zurückgeführt worden. Weiter habe der Bericht des [...]Notfalls direkt nach dem Unfall vom 22. Dezember 2022 keine Verletzungen feststellen können (Gutachten, Akten S. 271). Die Befunde der MRI-Untersuchungen des Beckens und der Lendenwirbelsäule im Januar 2023 nach dem Unfallereignis erachtet das Gutachten als vorbestandene und unfallunabhängige Schädigungen. Es seien zusammenfassend keine Verletzungsbefunde dokumentiert, die auf den Unfall zurückführbar seien. Sollten die degenerativen und akut entzündlichen Veränderungen am Bewegungsapparat der Privatklägerin vor dem Unfall komplett abgeheilt gewesen sein, sei es möglich, dass das Wiederauftreten der Beschwerden unfallbedingt sei. Weiter habe der Unfall zu einer Intensivierung vorbestehender Beschwerden führen können. Die Gutachterin führt weiter aus, dass die Beschwerden in dem Fall jedoch bei adäquater Therapie innerhalb weniger Wochen wieder auf das Vorniveau abgeklungen wären und verweist dafür vergleichsweise auf den dokumentierten Verlauf der Beschwerden in der rechten Schulter nach dem Unfallereignis (Gutachten, Akten S. 272). Als Fazit kommt das Gutachten zum Schluss, die aufgeführten Beschwerden oder die Verschlechterung vorbestehender Beschwerden seien nicht auf den Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2022 zurückzuführen.

 

Diese Einschätzung bestätigt die Sachverständige anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung. Sie gibt an, die genannten Beschwerden hätten bereits zwei Jahre vor dem Unfall bestanden. Es sei daher schwierig, diese eindeutig dem Unfall zuzuschreiben. Weiter gebe es aus der G____-Praxis keine Vorbefunde vor dem Unfall, welche einen Vergleich zugelassen hätten. Ferner ergebe sich aus dem G____-Bericht nicht, dass auch über Vorbeschwerden gesprochen worden sei. Dadurch sei nachvollziehbar, dass der Bericht alle Beschwerden dem Unfallereignis zuordne (Prot. BV, Akten S. 309 f.).

 

Durch die Ausführungen der Gutachterin lässt sich der Zusammenhang zwischen den dokumentierten und angeklagten Verletzungen und dem Unfallereignis nicht nachweisen. Soweit das Unfallereignis wieder gewisse Beschwerden hervorgerufen haben sollte, so erschöpfen diese sich in vorübergehenden Muskelverspannungen und Schmerzen, die ohne entsprechende Vorerkrankungen ohne weiteres problemlos abgeheilt wären. In diesem Umfang ist aber ohnehin lediglich von Tätlichkeiten auszugehen (vgl. vorstehende E. 2.3.1). Die Privatklägerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, sie habe zwar vorbestehende Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Hüfte gehabt. Diese seien jedoch vor dem Unfall sehr viel besser gewesen und nach dem Unfall habe sie noch ein Jahr Schmerzen in der Hüfte gehabt (Prot. BV, Akten S. 312). Aus den klaren Ausführungen dazu im Gutachten erhellt indes, dass die Schmerzen nicht aufgrund des Unfalls persistierten. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Schmerzen aufgrund des von der Privatklägerin – gemäss ihren eigenen Ausführungen (Prot. BV, Akten S. 313) – drei bis vier Wochen nach dem Ereignis wieder aufgenommenen und generell intensiven Trainingsprogramms bestehen blieben und auf die chronisch-degenerativen Veränderungen im Hüftgelenk zurückzuführen sind. Demnach ist in dubio pro reo gerade davon auszugehen, dass die Beschwerden auch ohne das Unfallereignis wieder aufgetreten wären. Damit fehlt es – soweit Körperverletzungen im rechtlichen Sinne betroffen sind – am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem durch den Berufungskläger verursachten Sturz der Privatklägerin und den angeklagten Verletzungen. Der Berufungskläger ist vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung folglich freizusprechen.

 

2.4      Mangels natürlicher Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Verletzungen der Privatklägerin ist der Berufungskläger freizusprechen.

 

Abschliessend ist anzufügen, dass es auf den ersten Blick zwar erstaunlich anmuten mag, dass ein Sturz von einem Motorrad nach einer Kollision mit einem Auto lediglich zu vorübergehenden Muskelverspannungen und Schmerzen führt. In casu ist dies jedoch angesichts des genauen Unfallhergangs sowie der Physis der Privatklägerin durchaus nachvollziehbar: Die Privatklägerin präzisiert anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals, keinen eigentlichen Aufprall mit dem Auto erlitten zu haben. Sie habe in letzter Sekunde erkannt, dass der Berufungskläger in sie hineinfahren werde, woraufhin sie ihm das Motorrad «entgegengeworfen» habe, gleichzeitig selbständig abgesprungen sei und sich über die Schulter abgerollt habe (siehe Prot. BV, Akten S. 314). Demnach hat sie den eigentlichen Aufprall mit dem Personenwagen nicht selbst erlitten, sondern «lediglich» jenen mit dem Asphalt. Auch gemäss der Sachverständigen wären in diesem Fall weniger Verletzungen zu erwarten (Prot. BV, Akten S. 314), zumal die Privatklägerin aufgrund ihrer sportlich guten Verfassung konkret sehr gut reagierte durch das Abrollen über die Schulter. Vor diesem Hintergrund sind die relativ harmlosen Verletzungen schlüssig erklärbar.

 

3.         Zivilforderung

 

Die Privatklägerin macht vor Vorinstanz eine Schadenersatzforderung von CHF 11'677.40 und eine Genugtuungsforderung von CHF 20'000.– geltend. Wenn das Gericht die beschuldigte Person freispricht, entscheidet es über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO); ansonsten ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Berufungskläger ist in dubio pro reo mangels natürlicher Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Verletzungen der Privatklägerin freizusprechen. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt im Zivilrecht indes nicht. Ein Zivilgericht ist nicht an das strafrechtliche Urteil gebunden (vgl. Art. 53 des Obligationenrechts [SR 220]). Daher sind die Zivilforderungen in casu auf den Zivilweg zu verweisen.

 

4.         Kosten

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und dem Berufungskläger ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Für seine Bemühungen im Vorverfahren und vor der Vorinstanz hat der Berufungskläger eine Honorarnote über gesamthaft CHF 3'760.30 (inkl. MWST und Auslagen) eingereicht. Dies entspricht 12.5 Stunden Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 270.– (vgl. Honorarnoten vom 11. Juni 2024, Akten S. 124 und 126).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger gar nicht MWST-belastet ist, weil er in Deutschland wohnt (Prot. BV, Akten S. 317). Daher ist die Mehrwertsteuer von rund CHF 278.– von der vorinstanzlichen Honorarnote in Abzug zu bringen. Bezüglich der Höhe des Stundenansatzes ist auf die entsprechende Gerichtspraxis abzustellen, welche für die Entschädigung der Privatverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen erweist sich die Honorarnote als angemessen. Daraus resultiert demnach eine Entschädigung von CHF 3'232.30 (12.5 Stunden zu CHF 250.– zzgl. Auslagen von CHF 107.30).

 

Die Honorarnote für die Bemühungen des Privatverteidigers im Berufungsverfahren weist einen Aufwand von CHF 14.5834 Stunden aus (vgl. Honorarnote vom 10. August 2026, Akten S. 304 f.). Hinzu kommen zwei Stunden für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung. Entsprechend ist eine Entschädigung von CHF 4'180.85 auszurichten (16.5834 Stunden zu CHF 250.– zzgl. Auslagen von CHF 35.–). Die Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist dem Verteidiger des Berufungsklägers direkt zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO).

 

Bei Antragsdelikten können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und auch selbst nicht Berufung erhoben. Unbestritten ist sodann, dass der Berufungskläger den Unfall an sich verursacht hat, auch wenn dieser in dubio pro reo keinen Kausalzusammenhang zu den Verletzungen der Privatklägerin aufweist. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich ausnahmsweise entgegen der Praxis, die Parteientschädigung nicht zu Lasten der Privatklägerin auszusprechen, zumal es sich bei Art. 427 Abs. 2 StPO um eine «Kann-Bestimmung» handelt. Demnach ist die Entschädigung des Berufungsklägers aus der Staatskasse zu entrichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

 

Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 11'677.40 wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 20'000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

Dem Privatverteidiger, lic. iur. Markus Trottmann, wird eine Entschädigung von CHF 3'232.30 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'180.85 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft an:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Nathalie De Luca

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.