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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2025.16
ENTSCHEID
vom 14. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. iur. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin Dr. Jenny Burckhardt
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint-Pierre 8, Postfach 504, 1701 Fribourg
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement Berufungsbeklagter
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 5. Dezember 2024 (SG.2024.211)
betreffend Aufrechterhaltung einer Weisung, Haftentschädigung
Über A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Strafurteil vom 18. Juli 2016 eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. Februar 2022 um zwei Jahre verlängerte. Am 7. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer auf Bewährung entlassen (Probezeit 2 Jahre). Am 16. September 2024 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements (nachfolgend: SMV) aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der Gesamtsituation des Berufungsklägers beim Strafgericht Basel-Stadt dessen Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme. Am 19. September 2024 wurde der Berufungskläger festgenommen. Auf den gleichentags gestellten Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten hin ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. September 2024 Sicherheitshaft an. Dagegen reichte der Berufungskläger am 30. Oktober 2024 Beschwerde ans Appellationsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer HB.2024.20 geführt. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Strafgericht den Antrag des SMV auf Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme ab, verwies auf die weiterhin geltenden Weisungen, entliess den Berufungskläger umgehend aus der Sicherheitshaft und wies dessen Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung ab.
Gegen diesen Entscheid haben sowohl der SMV mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 als auch der Berufungskläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 Berufung angemeldet. Der SMV hat die Berufung mit Schreiben vom 18. Februar 2025 nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung des Strafgerichts zurückgezogen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat beantragt, Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben und ersatzlos zu streichen und Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei dem Berufungskläger eine Genugtuung von CHF 15'600.– zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Oktober 2024 auszurichten.
Vom 9. Dezember 2024 bis zum 12. Dezember 2024 befand sich der Berufungskläger in stationärer Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), der Eintritt erfolgte per fürsorgerische Unterbringung auf Zuweisung des Amtsarztes. Nach seinem Austritt am 12. Dezember 2024, erfolgte eine erneute Hospitalisierung in den UPK vom 14. Dezember 2024 bis 27. Dezember 2024. Der Eintritt erfolgte auch in diesem Fall per fürsorgerische Unterbringung auf Zuweisung des Amtsarztes. Auf Wunsch des Berufungsklägers befand er sich vom 15. Januar 2025 bis zum 27. Januar 2025 erneut in den UPK. Schliesslich wurde er am 4. Februar 2025 erneut im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vorerst in die UPK eingewiesen. Per 7. Februar 2025 wurde er in die Institution [...] nach [...] verlegt, wo er sich auch zum Urteilszeitpunkt noch befand. Am 6. Juli 2025 lief die Probezeit des Berufungsklägers gemäss Entscheid des SMV vom 29. Juni 2023 ab und er wurde endgültig aus der stationären Massnahme entlassen.
Anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 14. Januar 2026 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten der amtliche Verteidiger, MLaw Julian Burkhalter, als Vertreter des Berufungsklägers und B____ als Vertreter des SMV zum Vortrag. Der Berufungskläger beantragt unverändert, Ziffern 2 und 4 des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2024 seien abzuändern, die Weisungen seien aufzuheben und ersatzlos zu streichen und es sei ihm eine Genugtuung von CHF 15'600.– zzgl. Zins zu 5% seit 28. Oktober 2024 auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. Der Vertreter des SMV verlangt die Abschreibung der Berufung aufgrund Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Aufhebung der Weisungen und die Abweisung der Berufung hinsichtlich Nichtausrichtung einer Haftentschädigung. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 363 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 5. Dezember 2024, mit Berufung angefochten werden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorgebracht bzw. berücksichtigt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung des Berufungsklägers in der Sache nur gegen Ziff. 2 und Ziff. 4 des angefochtenen Urteils (vgl. Berufungserklärung vom 3. März 2025, Akten S. 2163). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Abweisung des Antrags auf Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme, die Entlassung aus der Sicherheitshaft sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
2.
Mit Entscheid vom 29. Juni 2023 wurde der Berufungskläger per 7. Juli 2023 aus der stationären Massnahme entlassen, unter Festlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe und unter Erteilung von verschiedenen Weisungen (Entscheid SMV vom 29. Juni 2023, Akten S. 1470 ff.). Das Strafgericht hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 entschieden, dass die dem Berufungskläger mit Entscheid des SMV vom 29. Juni 2023 auferlegten Weisungen aufrechterhalten bleiben. Mit Schreiben vom 18. August 2025 teilte der SMV mit, dass die Probezeit am 6. Juli 2025 abgelaufen und der Berufungskläger demzufolge endgültig aus der stationären Massnahme entlassen worden sei (Schreiben SMV vom 18. August 2025, Akten S. 2187). Der Berufungskläger hat mit seiner Berufungserklärung vom 3. März 2025 beantragt, dass Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2024 betreffend Weisungen aufzuheben und ersatzlos zu streichen sei, was vollzugsseitig bereits passiert sei. Da im Zeitpunkt des Entscheides des Appellationsgerichtes die Probezeit bereits seit mehreren Monaten endgültig abgelaufen ist und der Berufungskläger endgültig aus der stationären Massnahme entlassen ist, ist an dieser Stelle lediglich festzuhalten, dass mit Ablauf der Probezeit auch die Weisungen endgültig aufgehoben wurden.
3.
3.1 Im erstinstanzlichen Urteil wurde der Antrag auf Rückversetzung des Berufungsklägers in die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 6 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 und 5 schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) abgewiesen. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen. Strittig ist nun noch, ob der Berufungskläger Anspruch auf eine Genugtuung hat, um die vom 19. September 2024 bis 5. Dezember 2024 ausgestandene Sicherheitshaft zu kompensieren, was vom Strafgericht ebenfalls abgewiesen wurde.
3.2 Der Berufungskläger rügt, der vorinstanzliche Entscheid habe gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und damit verbunden gegen Art. 431 StPO verstossen. Indem er die Sicherheitshaft nicht in einer geeigneten Einrichtung verbracht habe, seien die genannten Gesetzesartikel verletzt worden.
Bei einer rechtswidrigen Anordnung von Zwangsmassnahmen hat die beschuldigte Person unabhängig von ihrem eigenen Verhalten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und gegebenenfalls auch auf eine Genugtuung (Art. 431 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 431 StPO N 3; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 431 StPO N 1). Dieser Anspruch ist aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK abgeleitet und besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 3). Als Zwangsmassnahmen gelten insbesondere die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Diese sind dann rechtswidrig, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Wehrenberg/Frank, a.a.O, Art. 431 StPO N 5; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 431 StPO N 1). Weiter garantiert Art. 431 Abs. 2 StPO eine Entschädigung, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwar rechtmässig angeordnet wurde, jedoch die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Es handelt sich dann um sog. Überhaft, bei der jedoch nur die Haftlänge ungerechtfertigt ist, nicht die Haft per se (BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2. m.w.H.; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 3, 21 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O, Art. 431 StPO N 4). Die Bestimmung stellt eine Konkretisierung des Art. 5 Ziff. 5 EMRK dar, der im Rahmen von Freiheitsentzügen gestützt auf die StPO keine weitergehenden Ansprüche als diejenigen der Art. 429 ff. StPO umfasst (Moeckli, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2026, Art. 5 EMRK N 117). Wenn also im Nachhinein festgestellt wird, dass die Haft per se ungerechtfertigt war, kommt nicht Art. 431 StPO, sondern Art. 429 StPO zur Anwendung, was vorliegend der Fall war, weshalb die Rüge des Berufungsklägers nicht greift.
3.3 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Darunter fallen die Fälle, in denen die Voraussetzungen der Zwangsmassnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung gegeben waren, aber erst im Nachhinein festgestellt wurde, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird (BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2023 E. 3.2.2. 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3. m.w.H.). Ein expliziter Anwendungsfall des Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO stellt ungerechtfertigte Haft in einem später eingestellten oder mit Freispruch beendeten Verfahren dar (BGer 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 StPO N 10; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26).
Vorliegend wurde gegen den Berufungskläger mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. September 2024 Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen ausgesprochen (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. September 2024, Akten S. 1909 ff.). Im Rahmen der Anordnung der Haft ging das Zwangsmassnahmengericht davon aus, dass beim Berufungskläger von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme auszugehen sei. Weiter wurde das Vorliegen von Haftgründen nach Art. 196 ff. StPO bejaht und die Anordnung von Sicherheitshaft als verhältnismässig beurteilt. Der Freiheitsentzug war damit bei seiner Anordnung rechtmässig. Erst mit dem Urteil des Strafgerichts vom 5. Dezember 2024 stellte sich heraus, dass die Anordnung von Sicherheitshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt, da strafprozessual unbegründet, zu qualifizieren ist. Daher hat der Berufungskläger Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich nicht, weshalb auf die Ausrichtung einer Genugtuung zu verzichten wäre. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.
3.4 Die Höhe der Genugtuung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen festzusetzen. Der Berufungskläger verbrachte die Sicherheitshaft vom 19. September 2024 bis zum 29. Oktober 2024 im Untersuchungsgefängnis Waaghof auf den Stationen 14 und 17, vom 30. Oktober 2024 bis zum 4. November 2024 im Untersuchungsgefängnis Waaghof auf der Station 6, vom 5. November 2024 bis zum 27. November 2024 im Universitätsspital Basel und in den UPK und vom 28. November 2024 bis zum 5. Dezember 2024 wieder im Untersuchungsgefängnis Waaghof, mutmasslich auf einer regulären Station und nicht auf der Station 6 (Journal vom 19.09.24-5.11.24, Akten S. 2035 ff.; Aktennotiz vom 5.11.24, Akt. S. 2059; Journal vom 28.10.24-5.12.24, Akten S. 2201). Bei der Station 6 des Untersuchungsgefängnisses Waaghof handelt es sich um die Spezialstation mit erhöhter Betreuung. Das Kernangebot der Spezialstation ist die qualitativ hochstehende, unterstützende Betreuung von psychisch auffälligen bzw. erkrankten Insassen im Tagesablauf. Das auf dieser Station eingesetzte Personal ist speziell geschult im Umgang mit psychisch auffälligen Insassen und die ärztliche Betreuung findet durch die Gefängnisärzte und Konsiliarpsychiater in Form von Visiten statt. Neben dem Gefängnispersonal werden auf dieser Station Ergotherapeuten, Pflegepersonal und die Gefängnisärzte mit erweiterten Aufgaben eingesetzt. Aus den anlässlich der Verhandlung durch den Verteidiger des Berufungsklägers eingereichten Unterlagen der UPK ergibt sich, dass sich der Berufungskläger nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2024 vom 9. Dezember 2024 bis zum 12. Dezember 2024, vom 14. Dezember 2024 bis zum 27. Dezember 2024 und vom 4. Februar 2025 bis zum 7. Februar 2025 jeweils im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in den UPK aufhielt. Vom 15. Januar 2025 bis zum 28. Januar 2025 befand er sich nach einem freiwilligen Eintritt in Behandlung in den UPK und seit dem 7. Februar 2025 befindet er sich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung bei den [...] in [...] (Bericht UPK vom 12.12.24, Akten S. 2255; Bericht UPK vom 27.12.24, Akten S. 2251; Bericht UPK vom 20.01.25, Akten S. 2260; Bericht UPK vom 05.02.25, Akten S. 2245). Es ist festzuhalten, dass es für den Berufungskläger aktuell und seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich war, ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit zu führen. Es ergibt sich ebenso aus den Akten, dass dies auch in der Vergangenheit vor Anordnung der Sicherheitshaft für den Berufungskläger aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nicht möglich war. Das Zwangsmassnahmengericht hat daher schon mit der Anordnung der Sicherheitshaft festgehalten, dass diese aufgrund der offensichtlichen Notwendigkeit der psychiatrischen Betreuung und der medikamentösen Versorgung des Berufungsklägers in einer geeigneten Institution zu erfolgen habe. Einzig aus diesem Grund wurde bei der Anordnung der Sicherheitshaft davon abgesehen, die Hafterstehungsfähigkeit des Berufungsklägers abzuklären (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. September 2024, Akten S. 1914).
3.5 Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem gerichtlichem Ermessen zuzusprechen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Summe zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Zu den zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzuges, die Auswirkungen des Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B. Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme, Publizität der Festnahme oder des Strafverfahrens) und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3; 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 139 IV 243]). Bei längerer Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 28 und 431 StPO N 11). Eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 430 StPO ist grundsätzlich möglich. Ebenfalls können die zivilrechtlichen Regelungen der Art. 41 ff. OR zur Bestimmung der Art und des Ausmasses der Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO beigezogen werden (BGE 142 IV 245 E. 4.1).
Es ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger vom 19. September 2024 bis zum 5. Dezember 2024, also während 78 Tagen, in nachträglich ungerechtfertigter Haft befand. Hierfür ist dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Berufungskläger hat für die gesamte Haftdauer eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag beantragt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger die Haft auf verschiedenen Stationen des Untersuchungsgefängnis Waaghof verbracht hat und eine gewisse Zeit auch in den UPK bzw. im Universitätsspital Basel untergebracht war. Es rechtfertigt sich daher, die Haftdauer aufzuteilen und die Höhe der Entschädigung an die verschiedenen Phasen bzw. an die verschiedenen Orte, an denen die Haft abgesessen wurde, anzupassen. Für die erste unrechtmässige Haftphase von 41 Tagen (19. September 2024 bis 29. Oktober 2024) ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger diese Zeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof auf den Stationen 14 und 17 verbracht hatte (Journal vom 19.09.24-5.11.24, Akten S. 2035 ff.). Es handelt sich dabei um reguläre Stationen des Untersuchungsgefängnisses. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Ansatz von CHF 200.– namentlich bei kürzeren Freiheitsentzügen bzw. für die erste Haftzeit angezeigt, wenn der Betroffene aus seinem normalen Leben in Freiheit und seinem persönlichen Umfeld herausgerissen wird und zudem um seinen Ruf fürchten und womöglich den Verlust der Arbeitsstelle gewärtigen muss. Vorliegend befand sich der Berufungskläger seit vielen Jahren zuerst im Rahmen der stationären Massnahme und anschliessend immer wieder im Rahmen von angeordneter fürsorgerischer Unterbringung im Freiheitsentzug resp. in den UPK. Der Übergang von der fürsorgerischen Unterbringung zur unrechtmässigen Haft war für ihn nur beschränkt wahrnehmbar. Er wurde nicht aus einem Leben in kompletter Freiheit herausgerissen. Durch die unrechtmässige Haft haben sich keine negativen Auswirkungen auf die berufliche Situation des Berufungsklägers oder auf sein persönliches Umfeld ergeben. Da er sich schon vor der angeordneten Sicherheitshaft und nach Entlassung aus der Sicherheitshaft immer wieder entweder per fürsorgerischer Unterbringung in den UPK oder in einem betreuten Wohnen befunden hatte, führte er auch ohne Sicherheitshaft ein eingeschränkteres Leben als die Durchschnittsbevölkerung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Haft für den Berufungskläger bedeutend weniger einschneidend gewesen wäre, wenn der Vollzug nicht im Untersuchungsgefängnis, sondern, wie bereits vom Zwangsmassnahmengericht angeordnet, in einer geeigneten Institution stattgefunden hätte. Aus den genannten Gründen erscheint damit für die erste Haftphase eine Genugtuung von CHF 150.– pro Tag als gerechtfertigt. Gleiches gilt für die letzte Haftphase von 8 Tagen (28. November 2024 bis 5. Dezember 2024). Aus den Akten ist für diese Phase lediglich ersichtlich, dass der Berufungskläger im Untersuchungsgefängnis Waaghof untergebracht war. Auf welcher Station er sich in dieser Zeit befunden hatte, ist aus den Akten nicht ersichtlich (Journal vom 28.10.24-5.12.24, Akten S. 2201). Daher ist in dubio davon auszugehen, dass er sich auf einer regulären Station befunden hatte und die Entschädigung ist auch für diese Zeit auf CHF 150.– pro Tag festzusetzen.
In der zweiten Phase befand sich der Berufungskläger für 6 Tage (30. Oktober 2024 bis 4. November 2024) auf der Station 6 des Untersuchungsgefängnisses Waaghof (Journal vom 19.09.24-5.11.24, Akten S. 2035 ff.). Dabei handelt es sich um die Spezialabteilung mit erhöhter Betreuung für psychisch erkrankte Insassen. Da die Insassen auf dieser Station von einer engmaschigeren Betreuung profitieren können als auf einer normalen Station, eine erhöhte pflegerische Betreuung angeboten wird und die Betreuung auch durch Personal, das über Spezialwissen verfügt, gewährleistet wird, rechtfertigt es sich hier, den Ansatz für die Entschädigung auf CHF 100.– pro Tag festzulegen.
In der dritten Phase der Haft befand sich der Berufungskläger für 23 Tage (vom 5. November 2024 bis 27. November 2024) in den UPK und im Universitätsspital Basel (Aktennotiz vom 5.11.24, Akten S. 2059; Journal vom 28.10.24-5.12.24, Akten S. 2201). Dabei handelt es sich um eine ähnliche bzw. gleiche Betreuung, wie er sie bereits vor der Sicherheitshaft und nach der Haftentlassung erfahren hatte. Daher ist für diese Zeit eine Entschädigung von CHF 50.– pro Tag auszusprechen.
Insgesamt ist dem Berufungskläger nach dem Gesagten für die gesamte unrechtmässige Haftdauer eine Entschädigung von CHF 9'100.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist, wie vom Berufungskläger beantragt, ab mittlerem Verfall zwischen dem 19. September 2024 und dem 5. Dezember 2024 mit 5%, das heisst seit dem 28. Oktober 2024, zu verzinsen.
4.
4.1 Für das vorliegende Verfahren fallen keine Gerichtskosten an. Da im Beschluss des Strafgerichts SG.2024.211 vom 5. Dezember 2024 auf die Erhebung von Beschlusskosten verzichtet worden ist, erübrigt sich eine Anpassung der erstinstanzlichen Gerichtskosten.
4.2 Dem Berufungskläger wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Julian Burkhalter, sind für die zweite Instanz, entsprechend seiner angemessenen Honorarnote vom 14. Januar 2026, ein Honorar von CHF 3'720.– und ein Auslagenersatz von CHF 436.80, zuzüglich 8.1% MWST von insgesamt CHF 336.70, somit total CHF 4'493.50, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gelangt nicht zur Anwendung.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punke des Urteils des Strafgerichts vom 5. Dezember 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung des Antrags auf Rückversetzung von A____ in die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 6 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches.
- Entlassung von A____ aus der Sicherheitshaft.
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, für das erstinstanzliche Verfahren.
Es wird festgestellt, dass A____ am 6. Juli 2025 endgültig aus der stationären Massnahme entlassen worden ist und die Weisungen mit Ablauf der Probezeit endgültig aufgehoben wurden.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird für die Zeit vom 19. September 2024 bis zum 5. Dezember 2024 eine (reduzierte) Haftentschädigung von CHF 9'100.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Oktober 2024 ausgerichtet.
Auf das Erheben einer Urteilsgebühr wird verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Julian Burkhalter Rechtsanwalt, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'720.– und ein Auslagenersatz von CHF 436.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 336.70, somit total CHF 4'493.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Berufsbeistand […]
Sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Jenny Burckhardt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.