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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2025.17
URTEIL
vom 7. November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis BS, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch MLaw Marco Belser, Advokat
Zeughausplatz 34, Postfach 597, 4410 Liestal
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Privatklägerin
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. September 2024 (SG.2024.128)
betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Waffengesetzes
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2024 wurde A____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am Ehegatten, der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der Hehlerei, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. Dezember 2023 bis 5. Januar 2024 sowie vom 10. Februar 2024 bis 27. September 2024 (248 Tage), davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde in Bezug auf AS Ziff. 10 von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der teilweise versuchten Nötigung, in Bezug auf AS Ziff. 11 von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, der Drohung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, in Bezug auf AS Ziff. 3 von der Anklage der einfachen Körperverletzung, begangen am Ehegatten, in Bezug auf die AS Ziff. 4 und Ziff. 5 von der Anklage der Tätlichkeiten, begangen am Ehegatten sowie in Bezug auf AS Ziff. 12 von der Anklage des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen. A____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wurde nicht im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde zu einer Genugtuung von CHF 1'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 19. Dezember 2023 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 8'500.– wurde abgewiesen. Die Entschädigungsforderung von A____ von CHF 150.– pro ungerechtfertigt ausgestandenem Hafttag wurde abgewiesen. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien wurden eingezogen und vernichtet, das beschlagnahmte Rüstmesser sowie Fleischermesser (Verzeichnis Nr. 159 729, Pos. 1 und 2) sowie die übrigen beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis Nr. 160 390) wurden eingezogen und vernichtet. Die beschlagnahmte Pistole (Verzeichnis Nr. 159 443) wurde eingezogen und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung zugestellt. A____ wurden reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 10'759.80 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 5'586.60 wurden zu Lasten des Strafgerichts verlegt. Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 4'000.– wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Der amtliche Verteidiger, […], wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Dem unentgeltlichen Vertreter von B____, lic. iur. Christoph Dumartheray, wurden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und eine Spesenvergütung, zuzüglich Mehrwertsteuer ausgerichtet. Überdies wurde B____ zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch MLaw Marco Belser, mit Eingabe vom 2. März 2025 Berufung erklärt. Er hat beantragt, es seien die Schuldsprüche des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am Ehegatten, der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der Hehlerei, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen aufzuheben und er sei von diesen Vorwürfen von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei die Rechtskraft der Freisprüche in Bezug auf die Anklagepunkte Ziff. 10 (Vorwürfe der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung und versuchten Nötigung), Ziff. 11 (Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, der Drohung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), Ziff. 3 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung begangen am Ehegatten, Ziff. 4 und 5 (Vorwurf der Tätlichkeiten, begangen am Ehegatten) sowie Ziff. 12 (Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung) festzustellen. Weiter sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben sowie auf die Anordnung einer solchen zu verzichten und es sei die an B____ zugesprochene Genugtuung von CHF 1'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 19. Dezember 2023 aufzuheben, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei dem Berufungskläger für jeden ungerechtfertigt ausgestandenen Hafttag eine Entschädigung in Höhe von CHF 150.– zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. des Kantons Basel-Stadt zuzusprechen. Darüber hinaus seien die Kosten für das Vorverfahren sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufgrund der beantragten Freisprüche neu zu verlegen. Es sei die Rückzahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters von B____ aufzuheben, eventualiter sei die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu reduzieren. Zudem sei die an B____ zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben, eventualiter sei diese entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu reduzieren. Alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST und Spesen) zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Schliesslich hat er den Beweisantrag gestellt, die Privatklägerin und C____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen.
Mit Eingabe vom 27. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie hat beantragt, es seien die Schuldsprüche im Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2024 zu bestätigen und es seien die Freisprüche vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3), der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 4 und 5), der teilweise versuchten Nötigung (AS Ziff. 10), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 10), der mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 10), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 11), der Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 11) und der Drohung (AS Ziff. 11) aufzuheben und der Berufungskläger sei gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen. Es seien die Freisprüche vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 11 und 12) zu bestätigen. Es sei in Bezug auf das in AS Ziff. 13 beschriebene Spucken der Schuldspruch wegen Beschimpfung aufzuheben und der Berufungskläger sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Der Berufungskläger sei unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 57 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 2'500.– zu verurteilen. Weiter sei anstatt einer Landesverweisung von fünf Jahren eine Landesverweisung von acht Jahren anzuordnen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Die Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Einziehungen und Vernichtungen) seien zu bestätigen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts im Kostenpunkt zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 15. August 2025 hat der Berufungskläger von der Möglichkeit des Teilrückzugs der Berufung Gebrauch gemacht. Die Berufung sei hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (AS Ziff. 2), Hehlerei (AS Ziff. 6.2), Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6.2), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7), Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (AS Ziff. 8) und mehrfacher Beschimpfung (AS Ziff. 13) zurückzuziehen. Im Übrigen werde vollumfänglich an der Berufung vom 2. März 2025 festgehalten.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 hat B____ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, beantragt, die Privatklägerin als Auskunftsperson sowie C____ und D____ als Zeuginnen anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen. Weiter hat sie beantragt, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...] vom 12. Mai 2025 beizuziehen. Im Übrigen hat die Privatklägerin weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 hat der Berufungskläger beantragt, es seien sämtliche Kopien des serbischen Reisepasses von C____ beizuziehen, welche ihre internationalen Reiseaktivitäten in den Jahren 2021 und 2022 betreffen. Weiter sei das Migrationsamt Basel-Stadt aufzufordern, sämtliche Dokumente aus dem migrationsrechtlichen Dossier von C____ auszuhändigen, welche deren internationale Reiseaktivitäten in den Jahren 2021 und 2022 betreffen. Im Weiteren seien die Kopien des serbischen Reisepasses des Berufungsklägers zu den Akten zu nehmen.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin sämtliche Beweisanträge des Berufungsklägers und der Privatklägerin gutgeheissen, mit Ausnahme des Antrags des Berufungsklägers auf Beizug von Dokumenten betreffend C____ beim Migrationsamt Basel-Stadt. Die Verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat diesen Antrag vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6./7. November 2025 sind der Berufungskläger, die Privatklägerin, C____ und D____ zur Sache befragt worden. Zu Beginn der Verhandlung hat der Verteidiger erklärt, dass die Berufung betreffend den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 10.2) zurückgezogen werde. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert, während die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung gemäss Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die beiden Rechtsmittel ist mithin einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Von keiner Seite angefochten worden und damit bereits rechtskräftig sind die Freisprüche von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 11 und 12) sowie die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (AS Ziff. 2 und 10.2), Hehlerei (AS Ziff. 6.2), Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6.2), mehrfacher Beschimpfung (AS Ziff. 13) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7 und 8). Weiter rechtskräftig sind die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
1.4 Der frühere Verteidiger des Berufungsklägers, […], beantragte vor erster Instanz, dass die Einvernahme vom 11. Februar 2024 sowie «sämtliche Folgebeweise» nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden dürften (Plädoyer AV erstinstanzliche Verhandlung, Akten S. 2155 f.). Das Strafgericht hat sich mit diesem Antrag nicht auseinandergesetzt. Im Berufungsverfahren hat der neue Verteidiger den entsprechenden Antrag nicht mehr vorgebracht. Festzustellen ist zunächst, dass […] bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers bestellt wurde (Akten S. 191 f.). Es wurde ihm antragsgemäss Akteneinsicht gewährt und es wurden ihm die Teilnahmerechte an Beweiserhebungen gemäss StPO zugesichert. Der Berufungskläger wurde am 11. Februar 2024 aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt und dreimal einvernommen: Einmal zur Sache, einmal zur Person und schliesslich zur Hafteröffnung, wobei es nur noch darum ging, abzuklären, wer benachrichtigt werden müsse und ob er eine mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mitsamt Verteidiger wünsche (Akten S. 336 ff.). Bei der Einvernahme zur Sache (Akten S. 732 ff.) ging es einerseits um den Verstoss gegen das vom Zwangsmassnahmengericht auferlegte Kontaktverbot in der Zeit vom 9. Januar bis 10. Februar 2024. Der Berufungskläger wurde von diesem Vorwurf in AS Ziff. 11 und 12 freigesprochen, wobei die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Insoweit sind die Einwände bezüglich der Einvernahme vom 11. Februar 2024 inzwischen obsolet. Andererseits wurde der Berufungskläger am 11. Februar 2024 aber auch zu den schwerwiegenderen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin befragt (AS Ziff. 11) sowie zu den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Beschimpfung (AS Ziff. 13). Der Berufungskläger verlangte auf entsprechende Frage explizit nach seinem Verteidiger und sagte indessen, er wolle keinen Pikettanwalt, wenn Herr […] nicht erreicht werden oder nicht zur Einvernahme kommen könne (Aktennotiz vom 11. Februar 2024, Akten S. 1561). In der Folge wurde Herr […] auf seiner Festnetznummer kontaktiert. Er war jedoch nicht erreichbar; es meldete sich der Telefonbeantworter (es war Sonntag). Gemäss seinen Angaben hatte Herr […] an jenem Wochenende Pikett und sein Mitarbeiter sei bei der Staatsanwaltschaft auf einer Einvernahme gewesen (Akten S. 374). Ausserdem darf als notorisch gelten, dass die Handynummer des Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft bekannt ist, was er ebenfalls geltend macht. Es fragt sich mithin, ob die Bemühungen der Staatsanwaltschaft ausreichend waren und ob ein Verzicht – für den Fall des Nichterreichens – geltend gemacht werden kann. Vorab ist zu prüfen, ob eine notwendige Verteidigung überhaupt zu gewährleisten war.
In der erwähnten Aktennotiz der Staatsanwaltschaft ist vermerkt, dass mit dem leitenden Staatsanwalt [...] Rücksprache genommen worden sei und dass der Berufungskläger keinen Anspruch auf notwendige Verteidigung habe. Allerdings wurde selben Tags noch die Hafteröffnungseinvernahme durchgeführt und am folgenden Tag Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten beantragt (Akten S. 341). Angesichts dessen und angesichts der im Raum stehenden Tatbestände ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger grundsätzlich bereits bei Einleitung des Vorverfahrens zu den konkreten Tatvorwürfen (im Verfahren VT.[…]) Anspruch auf eine notwendige Verteidigung hatte und dass dies für die Strafverfolgungsbehörden nach objektiven Massstäben erkennbar war (vgl. BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Es erweist sich in diesem Zusammenhang als stossend, dass dem Berufungskläger anlässlich der einleitenden Rechtsbelehrung lediglich die Vorhalte «Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Rahmen von häuslicher Gewalt sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung» gemacht wurden, er danach aber u.a. zum Handgemenge mit der Privatklägerin, zum Messereinsatz gegen die Privatklägerin (Stichbewegungen gegen den Kopf) und zu den an sie gerichteten Todesdrohungen einvernommen wurde. Er selbst hat sodann mehrfach nachgefragt, warum seine Frau ihn angezeigt habe (Akten S. 733 f.) bzw. erklärt, er wolle wissen, was ihm alles vorgeworfen werde, ausser dem Verstoss gegen das Kontakt- und Annäherungsverbot (Akten S. 733), er wolle zuerst sämtliche Vorhalte hören (Akten S. 734 f.). Eine korrekte Belehrung über die vorgeworfenen Straftaten hat er dennoch nicht erhalten, was bereits für sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Einvernahme in Bezug auf die nicht klar genannten Tatvorwürfe aufwirft. Fakt ist, dass ihm anlässlich der fraglichen Einvernahme Vorhalte gemacht wurden, die auf jeden Fall die Gewährung einer notwendigen Verteidigung indizierten. Fraglich ist aber, ab welchem Zeitpunkt diese sicherzustellen war.
Die notwendige Verteidigung (gemäss Art. 130 lit. b StPO) muss spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein. Dabei gilt, dass nicht auf die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, wann eine solche hätte eröffnet werden müssen (BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2). Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Schreitet die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der polizeilichen Einvernahme zur Eröffnung der Untersuchung, hat dies zur Folge, dass die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet werden kann (BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2). Dies kann auch bereits vor Durchführung der polizeilichen Einvernahme gelten: Zwar muss eine notwendige Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich noch nicht gewährt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3; Godenzi, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 159 StPO N 1; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 5 ff. zu Art. 131 StPO). Bei einer solchen hat der Einzuvernehmende zwar das Recht auf einen «Anwalt der ersten Stunde» (Art. 159 Abs. 1 und 2 StPO), indessen erwächst daraus kein Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme (Art. 159 Abs. 3 StPO). Hätte die Untersuchung jedoch schon vor einer ersten (polizeilichen) Einvernahme eröffnet werden müssen, so muss bereits vor dieser ersten Einvernahme, egal von wem diese durchgeführt wird, die notwendige Verteidigung sichergestellt werden (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 5c zu Art. 131 StPO, mit Hinw. auf BGer).
Vorliegend ist bei der Vorführung aus der vorläufigen Festnahme am 11. Februar 2024 um 09:43 Uhr morgens zunächst eine polizeiliche Einvernahme durchgeführt worden. Gegen den Berufungskläger war bereits ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eröffnet worden, das am 11. Februar 2024 nach wie vor hängig war. Es war erkennbar, dass die neu beanzeigten Vorfälle in denselben Kontext gehörten und gegebenenfalls auch zu einer gemeinsamen Anklage führen würden. Die neuen Vorwürfe unter diesen Umständen gleich zu behandeln wie ein gänzlich neues Verfahren, bei welchem allenfalls zum Zeitpunkt der bloss polizeilichen Einvernahme noch kein Anspruch auf notwendige Verteidigung besteht, ist nicht angängig. Vielmehr handelte es sich um eine Situation, in welcher bereits vor der ersten Einvernahme – unabhängig von deren Bezeichnung und der durchführenden Strafverfolgungsbehörde – eine notwendige Verteidigung hätte sichergestellt werden müssen.
Nach Art. 131 Abs. 3 StPO gilt in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor sie bestellt worden war, die Beweiserhebung nur als gültig, wenn der Beschuldigte auf ihre Wiederholung verzichtet (BGE 143 I 164 E. 2.4.1; BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.1 m. w. Hinw.; 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.1; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 5e und 6b zu Art. 131 StPO). Ob es sich bei Art. 131 Abs. 3 um ein Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung handelt, ist umstritten (Ruckstuhl, a.a.O. N 6a zu Art. 131 StPO m. Hinw.). In jedem Fall ist aber eine Fernwirkung (im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO) zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.4; 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1BGE 138 IV 169 E. 3.3.3).
Es ist vorliegend von keinem wirksamen Verzicht des Berufungsklägers bzw. seines Verteidigers auszugehen. Ohne wirksamen Verzicht ist die Einvernahme vom 11. Februar 2024 unverwertbar. Dies im Übrigen, wie bereits erwogen, betreffend die Aussagen zu den Gewaltdelikten gegenüber der Privatklägerin auch im Hinblick auf die wohl mangelhafte Belehrung. Im Ergebnis zeigt die Unverwertbarkeit dieser Einvernahme nur wenige Auswirkungen, da der Berufungskläger, die ihm dort vorgehaltenen Gewalttätigkeiten gegen die Privatklägerin durchwegs bestritten und sich mit seinen Aussagen nicht belastet hat. Diese Aussagen dürfen jedoch nicht zu Lasten des Berufungsklägers zur Bewertung späterer Aussagen, etwa zur Aufdeckung von Widersprüchen, herangezogen werden. Insoweit wirkt sich die Unverwertbarkeit auf «Folgebeweise» aus. Indessen spricht nichts dagegen, später korrekt erhobene Aussagen des Berufungsklägers zum selben Sachverhalt bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 131 Abs. 3 sowie 147 Abs. 3 und 4 StPO). Was die Geständnisse betreffend die mehrfache Beschimpfung des Polizisten [...] anbelangt, hat der Berufungskläger diese anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme des Polizisten vom 26. August 2024 wiederholt, wobei es sich hier ganz unzweifelhaft nicht um Folgebeweise handelt. Demzufolge ist es unerheblich, ob die ersten Aussagen vom 11. Februar 2024 zu AS Ziff. 13 verwertbar sind oder nicht.
2. Tatsächliches
Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (AS Ziff. 9), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 6.1) und der Übertretung des Waffengesetzes (AS Ziff. 6.2).
2.1 Strafgerichtsurteil vom 27. September 2024
Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage nur teilweise als erstellt. Es erwog, dass es für die Erstellung des Sachverhalts an Aussagen von neutralen Drittpersonen fehle, welche bei den fraglichen Vorfällen unmittelbar anwesend gewesen seien. Dazukommend präsentiere sich für die zu beurteilenden Vorfälle nur eine spärliche Anzahl an objektiven Beweismitteln, sodass sich der inkriminierte Sachverhalt nicht ausschliesslich hierauf stützen lasse. Bei dieser Ausgangslage sei den Aussagen der involvierten Parteien resp. den vielfach vorhandenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen primär Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil, S. 13). Das Strafgericht kam zum Schluss, dass die Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin in einzelnen Aspekten Übereinstimmungen aufwiesen, bei den wesentlichen Kerngeschehnissen jedoch deutlich divergieren würden. Beide Seiten würden teils glaubhafte Aussagen machen, gleichzeitig fänden sich in den Schilderungen beider Parteien Hinweise auf mögliche Unwahrheiten. Aus diesem Grund erscheine es nicht angemessen, einer der Parteien uneingeschränkt Glauben zu schenken (angefochtenes Urteil, S. 16). Hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3) erweise sich die Beweislage als zu dünn, als dass sich der angeklagte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei erstellen liesse (angefochtenes Urteil, S. 19). Für die angeklagten Tätlichkeiten in AS Ziff. 4 und 5 erfolgte jeweils ebenfalls ein Freispruch. Beim ersten Vorwurf fehle es an objektiven Beweismitteln und der Sachverhalt beruhe auf einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Angesichts der wenigen und unklaren Angaben der Privatklägerin blieben erhebliche Zweifel daran, dass sich der der Vorfall, wie in der Anklageschrift dargestellt, ereignet habe (angefochtenes Urteil, S. 20). Beim zweiten Vorwurf seien die Tätlichkeiten zeitlich kaum eingegrenzt und keine konkreten Tatortbegebenheiten bekannt. Es fehle an einem konkreten Handlungsablauf oder den damit verbundenen Folgen, die den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei erstellen würden. Aus diesem Grund sei der Berufungskläger in dubio pro reo freizusprechen (angefochtenes Urteil, S. 21 f.). Zur angeklagten Nötigung (AS Ziff. 10.1) führte die Vorinstanz aus, dass keine objektiven Beweismittel vorlägen und dass der insgesamt unlogische Handlungsablauf nicht pauschal auf eine toxische Beziehung zurückgeführt werden könne, obwohl die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Allerdings würden die teilweise unsicheren oder nicht nachvollziehbaren Darstellungen der Privatklägerin keine zweifelsfreie Annahme erlauben, dass sich der inkriminierte Sachverhalt tatsächlich so ereignet habe, wie von ihr geschildert, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen sei (angefochtenes Urteil, S. 37 f.). Was den weiteren Hergang am 19./20. Dezember 2023 betrifft (siehe AS Ziff. 10.2), erachtete das Strafgericht den Sachverhalt insoweit erstellt, als dass der Berufungskläger der Privatklägerin eine starke Ohrfeige gegeben habe. Demgegenüber würden hinsichtlich der übrigen Vorwürfe zu viele Unklarheiten und Sachverhaltslücken bestehen, als dass sich der Sachverhalt bezüglich der schweren Körperverletzung (mehrfacher Versuch), der Gefährdung des Lebens (mehrfach) sowie der Nötigung ohne erhebliche Zweifel erstellen liesse (angefochtenes Urteil, S. 41). In Bezug auf die Vorkommnisse am 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11) erwog die Vorinstanz, dass sich im Verlauf des Strafverfahrens eine Vielzahl an erheblichen Widersprüchen und Unklarheiten in den Aussagen der Privatklägerin offenbart hätten. Weiter würden Unklarheiten darüber bestehen, zu welchem Zeitpunkt sich der angeklagte Vorfall ereignet haben soll. Auch bleibe bis zuletzt ungeklärt, wer am Tatabend die Polizei kontaktiert habe. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gingen gravierende und nicht überwindbare Zweifel hervor, die eine schlüssige Rekonstruktion des vorgeworfenen Gesamtablaufs – insbesondere der zentralen Ereignisse in der Wohnung an der [...] – verunmöglichten. Demnach sei der Berufungskläger von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens sowie der Drohung freizusprechen (angefochtenes Urteil, S. 41 ff.). Hinsichtlich der Übrigen noch nicht rechtskräftigen Anklagepunkte erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt.
2.2 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet teilweise den angeklagten Sachverhalt und äussert sich hinsichtlich der von ihm angefochtenen Schuldsprüche zusammengefasst wie folgt: Beim Vorwurf der Drohung (AS Ziff. 6.1) habe das Strafgericht eine unvollständige und unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Der Berufungskläger habe unmissverständlich angegeben, keine Drohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen zu haben. Es erscheine objektiv nachvollziehbar, dass er die Drohung gegen den neuen Freund ausgestossen habe, da seine Wut sich primär gegen diesen gerichtet habe. Dies habe das Strafgericht nicht genügend gewichtet. Weiter sei nicht bewiesen, dass der Berufungskläger in der Schweiz andere Waffen habe und regelmässig mit diesen hantiere. Sodann werde bestritten, dass es der Berufungskläger gewesen sei, der auf eine Rückkehr in die Wohnung gepocht habe, vielmehr habe ihn die Privatklägerin dazu aufgefordert, was entgegen der Ansicht der Vorinstanz eher ungewöhnlich sei. Die Aufforderung zum Zurückkommen und die Akzeptanz der Anwesenheit des Berufungsklägers stehe im Widerspruch zu dem von der Privatklägerin geschilderten Angstzustand, der durch die angebliche Drohung gegen sie ausgelöst worden sein solle (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2586). Den Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes (AS Ziff. 6.2) akzeptiert der Berufungskläger ebenfalls nicht. Das Strafgericht habe willkürlich und nicht konsistent argumentiert, wenn es im Zusammenhang mit der Munition die richtige Aussage des Berufungsklägers ohne Weiteres anerkannt habe, ihm aber beim Vorhängeschloss keinen Glauben geschenkt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass während des in der Anklageschrift genannten Zeitraums stets ein Vorhängeschloss das Kellerabteil vor unbefugtem Zutritt durch Dritte geschützt habe. Neben dem Vorhängeschloss sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Sporttasche ganz hinten im Kellerabteil und unter diversen anderen Sachen befunden habe. Die Aufbewahrung der Schlüssel des Vorhängeschlosses sei auch nicht zu beanstanden. Insgesamt sei somit erwiesen, dass die Pistole sorgfältig aufbewahrt worden sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2588 f.). Hinsichtlich der Drogendelikte (AS Ziff. 9) bringt der Berufungskläger vor, dass die Vorinstanz dem entscheidenden Umstand der sehr engen Freundschaft zwischen der Privatklägerin und C____ zu wenig Gewicht beigemessen habe und die Aussagen der Privatklägerin quasi pauschal als glaubhaft eingestuft habe. Eine gewisse Absprache zwischen C____ und der Privatklägerin über den gesamten Verlauf des Strafverfahrens könne nicht von der Hand gewiesen werden. Betreffend den angeblichen Verkauf an C____ (AS Ziff. 9.1) lägen lediglich die belastenden Aussagen von C____ vor, objektive Beweismittel würden gänzlich fehlen. In dubio pro reo habe bei diesem Vorwurf ein Freispruch zu ergehen. Eventualiter sei von keiner qualifizierten Menge, sondern nur von 6,6 Gramm reinem Kokain auszugehen. Sodann seien weder der Berufungskläger noch C____ während der fraglichen Zeit durchgehend in Basel gewesen, sodass kein durchgehender Verkauf jeden zweiten Tag hätte stattfinden können (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2590 f.). Zum Besitz und geplanten Verkauf (AS Ziff. 9.2) macht der Berufungskläger geltend, dass er nicht Inhaber und Berechtigter des sichergestellten Telefons sei. Überdies würden die Chatverläufe keine Auskunft über den Gegenstand des Handels liefern. Gänzlich ausser Acht lasse das Strafgericht den Umstand, dass am 24. November 2023 bei C____ das obengenannte Kokain gefunden und sichergestellt worden sei, die angeführten Chatverläufe jedoch den Zeitraum Mitte Dezember 2023 bis Mitte Februar 2024 abdecken würden. Entsprechend sei zu Lasten des Berufungsklägers weder der Besitz der bei C____ gefundenen Kokainmenge noch ein von ihm durchgeführte Drogenhandel rechtsgenüglich nachgewiesen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2593). Im Sinne einer Eventualbegründung verweist der Berufungskläger auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn der Täter Betäubungsmittel besitze, die sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum dienten, was zur Folge habe, dass der Schwellenwert zur qualifizierten Menge nicht erreicht worden wäre (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2594). Zu AS Ziff. 10.2 führt der Berufungskläger aus, dass er stets zugestanden habe, seiner damaligen Frau eine Ohrfeige gegeben zu haben. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung werde akzeptiert. Auf weitere Ausführungen werde verzichtet, da der Berufungskläger von den weiteren Vorwürfen freigesprochen worden sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2594).
2.3 Vorbringen der Rechtsvertretung der Privatklägerin
Der Rechtsvertreter der Privatklägerin bringt dem im Wesentlichen entgegen, die Aussagen der Privatklägerin seien glaubhaft und es sei vollumfänglich auf sie abzustellen. Weiter zeige das Ergänzungsgutachten unabhängig von irgendwelchen Tatvorwürfen manipulative Tendenzen beim Berufungskläger. Diese seien in einem deutlich stärkeren Ausmass in seinen Selbstschilderungen bezüglich diverser zwischenmenschlicher Interaktionen zu Tage getreten, was in die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers einfliessen müsse (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 54). Weiter zitiert der Rechtsvertreter der Privatklägerin aus dem Ergänzungsgutachten, dass der Berufungskläger eine ausgeprägte Neigung zeige, bei sich selbst keinerlei Fehler oder Probleme zu sehen, dafür andere zu beschuldigen und für eigenes Versagen verantwortlich zu machen, sich selbst als Opfer dazustellen, vordergründige Rationalisierungen und Rechtfertigungen für eigenes Fehlverhalten anzubieten, seine eigene Grandiosität und Überlegenheit zu betonen und zum Beispiel auch in der Untersuchungssituation ein teilweise arrogant wirkendes, dominantes Auftreten mit Empathiemangel und einem selbstbezogenen, funktionalisierenden und teilweise manipulativen Beziehungs- und Kommunikationsstil an den Tag zu legen (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 54).
2.4 Freie Beweiswürdigung, in dubio-Grundsatz
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 m. Hinw.). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; s. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3; 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ, in: BGE 147 IV 409; je m. Hinw.; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m. w. Hinw.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, inwieweit der Sachverhalt erstellt ist.
2.5 Tatkomplex Häusliche Gewalt – Vorhandene Beweismittel und Aussagen
2.5.1 Entscheid betreffend Getrenntleben
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2024 wurde dem Berufungskläger und der Privatklägerin das seit 25. Oktober 2023 bestehende Getrenntleben bestätigt. Der Berufungskläger wurde auf das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Januar 2024 verwiesen, welches auch im Eheschutzverfahren Geltung beanspruche. Weiter wurde dem Berufungskläger ein begleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage, unter Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder, gewährt (Akten S. 803 ff.).
2.5.2 Urteil aus Serbien
Die Privatklägerin reichte am 5. März 2024 per E-Mail ein Foto eines Gerichtsurteils vom 13. August 2021 aus Serbien ein (Akten S. 813). Die vorhandenen Seiten des Urteils wurden von der Dolmetscherin übersetzt. Der Übersetzung kann entnommen werden, dass der Berufungskläger am 18. Juli 2018 gegenüber der Privatklägerin gewalttätig geworden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei (Akten S. 818 ff.).
2.5.3 Strafregisterauszug aus Serbien
Der Strafregisterauszug aus Serbien weist für die Jahre 2005–2007 sowie 2011 und 2021 insgesamt sechs einschlägige Verurteilungen auf wegen gewalttätigen Benehmens, mittäterschaftlicher schwerer Körperverletzung, Störung von Beamten, gewalttätigen Verhaltens sowie Gewalt und ungehörigen Benehmens an Sportveranstaltungen. Am 6. Dezember 2021 erging ein Urteil wegen häuslicher Gewalt. Die Haftstrafen wurden mehrheitlich bedingt ausgesprochen, wobei eine von 6 Monaten (2011) vollzogen wurde (Akten S. 1886 f.).
2.5.4 Fotos der Verletzungen
Den Akten sind sodann mehrere Fotodokumentationen zu entnehmen, die teilweise von der Polizei aufgenommen, von der Privatklägerin eingereicht oder auf dem Mobiltelefon von C____ gefunden wurden.
Zu nennen ist zunächst die dem Polizeirapport beigelegte Fotodokumentation betreffend den Vorfall vom 1. November 2021 (AS Ziff. 2). Die ersten vier Fotos wurden durch Gfr [...] am 2. November 2021 aufgenommen (Akten S. 909 f.). Die Privatklägerin weist diverse Kontusionen im Gesicht, aufgeplatzte Äderchen im rechten Auge und eine Verletzung an ihren Lippen auf. Weiter liegen den Akten verschiedene von der Privatklägerin eingereichte Fotos unbekannten Datums bei (Akten S. 783–800, S. 911–915). Auf diesen Fotos sind wiederum Kontusionen und Hämatome im Gesicht, Rötungen am Hals wie auch Kontusionen an Armen und Beinen zu sehen. Sodann konnten im Rahmen einer Mobiltelefonauswertung von C____ fünf Bilder festgestellt werden (Akten S. 1125 f.), wobei drei Fotos das Gesicht der Privatklägerin zeigen. Die Privatklägerin weist auch auf diesen Fotos Kontusionen und Hämatome im Gesicht auf. C____ erklärte anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2024, dass diese Fotos die Privatklägerin nach einem Angriff durch den Berufungskläger zeigten. Sie und die Privatklägerin hätten sich jeweils gegenseitig Fotos von ihren Verletzungen geschickt (Akten S. 1124). Weiter wurden im Rahmen der Requisition vom 20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) Fotos von der Privatklägerin durch die Polizei erstellt (Akten S. 1394 ff.). Das Gesicht der Privatklägerin weist darauf erneut Kontusionen und Hämatome auf. Auf einem der Bilder ist eine oberflächliche Schnittverletzung am Hals zu erkennen (Akten S. 1397). Auf dem letzten Bild dieser Reihe kann beim rechten Auge ein Bluterguss mit Schwellung festgestellt werden (Akten S. 1398). Hinsichtlich desselben Vorfalls (AS Ziff. 10.2) liegen den Akten acht Fotos der bei der Privatklägerin vorgefunden Verletzungen anlässlich ihrer forensisch-klinischen Untersuchung vom 20. Dezember 2023 bei (Akten S. 1475 ff.). Weitere Fotos von den Händen der Privatklägerin wurden durch die Polizei am 8. Februar 2024 im Zusammenhang mit AS Ziff. 11 erstellt (Akten S. 736 ff.) Die Hände, insbesondere der Daumen der rechten Hand, weisen Schnitte und Blutspuren auf.
2.5.5 Ärztliches Zeugnis vom 2. November 2021
Am 2. November 2021 (AS Ziff. 2) wurde der Privatklägerin ein ärztliches Zeugnis vom Universitätsspital Basel (Notfallstation) ausgestellt, das ihr diverse Kontusionen im Gesicht, an beiden Armen und am linken Bein bei häuslicher Gewalt attestierte (Akten S. 925).
2.5.6 Gutachten und Erstbefund des Instituts für Rechtsmedizin
Als relevante Beweismittel sind des Weiteren der Erstbefund des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 20. Dezember 2023 (Akten S. 1424) und das Gutachten des IRM vom 2. Februar 2024 (Akten S. 1469 ff.) zu den Verletzungen vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) zu berücksichtigen. Frau Dr. [...] meldete sich während der Einvernahme der Privatklägerin am 20. Dezember 2023 telefonisch und gab an, dass stumpfe Gewalt beim rechten Auge, oberflächliche Verletzungen der Nase, Verletzungen an der linken Halsseite (gerötet, vermutlich älteren Datums), eine Schleimhautläsion im Mund (passend zu stumpfer Gewalt), Hauteinblutungen vorne am Hals und ein abgebrochener Fingernagel festgestellt worden seien und keine Lebensgefahr bestanden habe (Akten S. 1424). Im Gutachten des IRM vom 2. Februar 2024 wurde ausgeführt, dass im rechten Augenbereich eine Hautunterblutung sowie eine kleinfleckige Einblutung in die Augenbindehäute des rechten Unterlides festgestellt worden seien. Zudem seien in der rechtsseitigen Mundvorhofschleimhaut Schleimhauteinblutungen gefunden worden, welche Aussparungen in Form benachbarter Zähne gezeigt hätten. Diese Verletzungen seien frisch und Folge stumpfer Gewalt. Ein Faustschlag sei geeignet, die Verletzung der Augenpartie plausibel zu erklären. Die Befunde innerhalb der Mundvorhofschleimhaut könnten durch eine «Ohrfeige» verursacht worden sein. Bei Fehlen von Befunden der äusserlichen Mundregion erscheine ein Faustschlag weniger geeignet, diese Verletzungen verursacht zu haben. An der Nase habe sich ein frisch imponierender, ununterbrochener, oberflächlicher Hautdefekt gefunden. Eine Entstehung wie von der Privatklägerin angegeben («Messer auf die Nase gedrückt») sei prinzipiell möglich. Für eine genaue Rekonstruktion müsse das in Betracht kommende Messer entsprechende Kriterien aufweisen (u.a. Wellenschliff). Die Verletzungen auf der linken Seite des Halses und am unteren linken Kieferunterrand könnten durch das Einwirken von Fingernägeln und durch scharfe Gewalteinwirkung verursacht worden sein. Allerdings kam das IRM zum Schluss, dass diese Verletzungen «wundmorphologisch älter als die Verletzung an der Nase» imponierten und deshalb dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt nicht zugeordnet werden könnten. Das IRM stellte weiter fest, dass die Verletzungen vorderseitig des Halses durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden seien. «Diese könnten durch den geltend gemachten Angriff an den Hals entstanden sein, eine Entstehung im Rahmen beispielweise eines festen Zerrens der Kleidung erscheint jedoch ebenfalls möglich» (Akten S. 1473). Der Fingernagel am rechten Kleinfinger sei frisch abgebrochen, was im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung geschehen sein könnte. Gemäss Einschätzung des IRM würden die vorliegenden Verletzungen die typischen Kriterien einer Selbstverletzung nicht erfüllen, obwohl sie an durch die eigene Hand erreichbaren Stellen lägen (Akten S. 1473). Hinsichtlich der Verletzungsschwere kam das IRM zum Ergebnis, dass am Hals keine Spuren oder Verletzungen einer stumpfen, komprimierenden Gewalteinwirkung hätten festgestellt werden können, die als Angriff gegen den Hals hätten interpretiert werden können (Akten S. 1474). Im Rahmen eines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft präzisierte Dr. med. [...] vom IRM, dass es betreffend die Verletzungen am Hals lediglich an Befunden für eine komprimierende Gewalteinwirkung (d.h. Abdrücken der Halsgefässe) fehle und es keine Hinweise auf unmittelbare Lebensgefahr gebe (Akten S. 1479). Die festgestellten Verletzungen seien insgesamt oberflächlich und dürften innerhalb weniger Tage folgenlos abgeheilt sein (Akten S. 1474).
2.5.7 Nachrichten an die Privatklägerin
Den Akten liegen zwei WhatsApp Screenshots vom 20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) bei (Akten S. 1454 ff.). Die vom Berufungskläger um ca. 05:30 Uhr auf Serbisch verfassten Nachrichten wurden von einer Dolmetscherin übersetzt (Akten S. 1457). Er schrieb darin der Privatklägerin unter anderem, dass er nicht wisse, weshalb sie sich fürchte, dass es logisch sei, dass sie Sex hätten [gemeint ist wohl die Privatklägerin und ihr damaliger Freund], dass es für ihn natürlich unangenehm sei, so etwas zu sehen, dass er nicht wütend, sondern traurig sei und dass sie wegen der Kinder normal bleiben müssten (Akten S. 1455 ff.). Im Verlauf der vom Berufungskläger versandten Nachrichten versuchte dieser die Privatklägerin zweimal anzurufen, wie aus den Screenshots hervorgeht (Akten S. 1455).
2.5.8 Strafanzeigen
Am 25. April 2024 wurde durch die Privatklägerin Strafanzeige (Akten S. 967 f.) wegen des Vorfalls im Zusammenhang mit dem Bild «Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) erstattet. Dem Berufungskläger habe ein Bild von Frida Kahlo missfallen. Deshalb sei es zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen August 2021 und August 2022, vermutlich im Februar 2022, zum Streit zwischen den Eheleuten gekommen. Der Berufungskläger habe das Bild von der Wand genommen und mit Fusstritten zerstört. Die Privatklägerin habe sich in der Folge ins Badezimmer begeben und sich eingeschlossen. Der wütende Berufungskläger habe sich ebenfalls ins Bad begeben und die Privatklägerin – die am Boden gekniet und versucht habe, ihren Kopf zu schützen – mehrfach mit der geballten Faust auf den Hinterkopf geschlagen (Akten S. 967 f.).
Am selben Tag reichte die Privatklägerin zwei weitere Strafanzeigen (Akten S. 992; S. 1013 f.) wegen Tätlichkeiten ein (AS Ziff. 4 und 5). Der Berufungskläger habe sich an einem nicht näher bekannten Wochenende im Winter 2021/2022 im Wohnzimmer der Wohnung an der [...] aufgehalten. Zwischen den Eheleuten sei ein Streit entbrannt, weil der Berufungskläger habe ausgehen wollen. Wutentbrannt habe er in der Folge zum wiederholten Mal mit den Fäusten auf den Kopf der Privatklägerin geschlagen, die auf dem Sofa sitzend mit einem Kissen ihren Kopf zu schützen versucht habe (Akten S. 992). Weiter habe der Berufungskläger zu mehreren nicht näher bekannten Zeitpunkten im Frühjahr 2022 die Privatklägerin in der Wohnung an der [...] gewaltsam an den Haaren gezogen (Akten S. 1013).
2.5.9 Polizeirapport betreffend Polizeieinsatz vom 1. November 2021
Gemäss dem Polizeirapport vom 2. November 2021 (Akten S. 903 ff.) zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2) sei die Privatklägerin nach häuslicher Gewalt zur Nachbarin geflüchtet. Der Berufungskläger habe mit der Privatklägerin Sex gewollt, als sie dies verneint habe, habe er mit der offenen Hand gegen den Kopf geschlagen. Zudem habe er sie mit der Faust mehrmals gegen das Gesicht und andere Körperregionen geschlagen. Er habe sie gewürgt und ihr in der Folge mit den Füssen gegen den Rippenbereich und den Hinterkopf getreten (Akten S. 905).
2.5.10 Polizeirapporte betreffend Polizeieinsatz vom 26. Oktober 2023
Gemäss dem Polizeirapport vom 26. Oktober 2023 (Akten S. 1035 ff.) requirierte die Privatklägerin die Polizei am Morgen des 26. Oktober 2023 und meldete, dass der Berufungskläger sie letzte Nacht mit dem Tod bedroht habe (AS Ziff. 6.1). Er wolle sie mit einer Schusswaffe umbringen, welche er angeblich im Keller aufbewahren würde. Die Privatklägerin habe die Polizei verständigt, während sie im Auto vor der Liegenschaft gewartet habe und der Berufungskläger sich noch in der Wohnung aufgehalten habe (Akten S. 1035). Die Polizei sei mit der Privatklägerin in den Keller resp. zum Kellerabteil der Familie gegangen. In einer Sporttasche, in der sich Werkzeug befunden habe, habe die Polizei eine Faustfeuerwaffe (Pistole), mit leerem Magazin, gefunden (Akten S. 1039). Der Berufungskläger besitze im Zusammenhang mit der Waffe weder Dokumente, noch eine schriftliche Besitzbefugnis (Akten S. 1040). Nachdem dem Berufungskläger die Wegweisung aus der Wohnung sowie das Kontakt- und Rayonverbot eröffnet worden seien (Akten S. 1041 ff.; S. 1145 ff.), habe er unmittelbar danach mehrfach versucht, die Privatklägerin zu kontaktieren (Akten S. 1145). Die Privatklägerin reichte Screenshots des Chatverlaufs ein, aus denen hervorgeht, dass der Berufungskläger sie unter anderem auf Serbisch als «Hure» und «türkische Hure» bezeichnet hat (Akten S. 1150).
2.5.11 Requisitionseintrag vom 21. November 2023
Laut Requisitionseintrag vom 21. November 2023 habe C____ die Polizei requiriert, weil der Berufungskläger, der damals vorübergehend bei ihr logierte, «am Durchdrehen» sei. C____ erklärte, dass der Berufungskläger seinen Kopf gegen die Wand geschlagen habe und dass es ihm heute sehr schlecht gegangen sei (Akten S. 683). Der Berufungskläger selbst habe angegeben, dass es ihm seit der Trennung von seiner Frau nicht gut gehe (Akten S. 684).
2.5.12 Polizeirapport vom 28. November 2023
Gemäss Polizeirapport vom 28. November 2023 (Akten S. 1245 ff.) wurde der Polizist [...] am 27. November 2023 von der Privatklägerin telefonisch kontaktiert. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Privatklägerin in einen Streit verwickelt gewesen sei. Während des mitgehörten Gesprächs habe der Polizist gehört, wie gegen die Privatklägerin massive verbale Drohungen geäussert worden seien. Via Einsatzzentrale habe er eine Patrouille an die Adresse der Privatklägerin geschickt. Bei deren Eintreffen, hätten sich der Berufungskläger und die Privatklägerin vor der Liegenschaft befunden (Akten S. 1245). Diesbezüglich erfolgte eine Einstellung des Verfahrens wegen Drohung am 5. Juni 2024 (Akten S. 1838).
2.5.13 Requisitionseintrag vom 10. Dezember 2023
Der Berufungskläger alarmierte am 10. Dezember 2023 die Polizei und bekundete, dass er sofort eine Polizeipatrouille an der [...] brauche. Er behauptete, er mache sich grosse Sorgen um das Wohl seiner Kinder. Diese würden in Abwesenheit seiner Ex-Frau, welche bei einem neuen Freunde sei, von einer Frau betreut, die scheinbar schwarz arbeite. Der Berufungskläger kenne diese Frau nicht (Akten S. 717). Gemäss Requisitionseintrag waren die Kinder wohlauf und wirkten glücklich. Sie hätten angegeben, dass sich ihre Mutter in der Türkei befinde und morgen, am 11. Dezember 2023 wieder zurückkomme. In dieser Zeit passe ihre Tante, [...], auf sie auf. Durch die Tochter habe die Privatklägerin telefonisch kontaktiert werden können. Die Privatklägerin habe die Angaben der Tochter bestätigen können und habe zudem angegeben, dass der Berufungskläger die Kinder zur Zeit nicht sehen dürfe (Akten S. 718).
2.5.14 Requisitionseintrag vom 19. Dezember 2023
Der neue Freund der Privatklägerin meldete der Polizei am 19. Dezember 2023 um 17:20 Uhr, er sei mit der Privatklägerin am Telefon gewesen, als der Berufungskläger es ihr aus der Hand gerissen habe. Seither könne er sie nicht mehr erreichen und mache sich Sorgen. Bei der Privatklägerin zuhause betraf die Polizei die Tante und die beiden Kinder. Per Telefon bzw. Facetime stellte die Polizei fest, dass bei der Privatklägerin und dem Berufungskläger alles in Ordnung sei (Akten S. 1458 f.).
2.5.15 Polizeirapport vom 20. Dezember 2023
Am 20. Dezember 2023 um 05:09 Uhr requirierte die Privatklägerin die Polizei und schilderte gemäss Rapport (Akten S. 1378 ff.), dass sie von ihrem Ex-Mann angegriffen worden sei und dieser zudem mit dem Messer auf sie losgegangen sei. Davon habe sie leichte sichtbare Schnittverletzungen davongetragen. Anschliessend sei sie zu ihrer Nachbarin geflüchtet. Ihre Kinder seien jetzt ebenfalls bei ihr (Akten S. 1378). Laut Rapport habe der Berufungskläger auf dem Mobiltelefon Fotos von der Geschädigten und ihrem «neuen» Freund entdeckt. Danach habe der Berufungskläger die Privatklägerin mit der flachen Hand in die rechte Gesichtshälfte geschlagen, habe ein grosses Küchenmesser genommen und damit gedroht, ihr die Klitoris abzuschneiden. Er habe ein kleineres Küchenmesser genommen, dieses der Privatklägerin an den Hals gehalten und habe sie gleichzeitig mit der anderen Hand gewürgt. Er habe dann kurz von ihr abgelassen und dieses Vorgehen während rund zehn Minuten wiederholt. Schliesslich sei die Privatklägerin aus der Wohnung geflüchtet (Akten S. 1381).
Im Rapport ist vermerkt, dass [...], die Tante der Privatklägerin, ebenfalls in der Wohnung anwesend gewesen sei (Akten S. 1381).
2.5.16 Polizeirapport vom 8. Februar 2024
Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Februar 2024 (Akten S. 1588 ff.) meldete [...] um 21:23 Uhr, dass eine Frau an der [...] die Glaseingangstüre eingeschlagen habe. Ein Mann habe vom Trottoir aus zugesehen (Akten S. 1588). Die unbekannte weibliche Täterschaft habe mit einem Hammer die Glaseingangstüre und anschliessend auf die Metallbriefkästen und das Klingeltableau eingeschlagen. In der Folge sei sie mit einem unbekannten Mann geflüchtet (Akten S. 1589). Die DNA-Spurenauswertung ergab, dass betreffend die am Tatort vorgefunden Spurenträger (Sonnenbrille und Hammer) das DNA-Profil der Privatklägerin im DNA-Mischprofil enthalten war und dass das DNA-Profil der Blutanhaftungen vor der Liegenschaftstür bzw. an der Briefkastenanlage mit dem DNA-Profil der Privatklägerin übereinstimmte (Akten S. 1671 ff.).
2.5.17 Polizeirapport vom 9. Februar 2024 (AS Ziff. 11)
Die Privatklägerin meldete sich am 8. Februar 2024 um 22:54 Uhr bei der Polizei und gab an, dass der Berufungskläger wieder bei ihr sei und sie mit Fäusten attackiert habe (Akten S. 1513). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass der Berufungskläger mit Sandwiches für die Kinder vorbeigekommen sei, was für sie in Ordnung gewesen sei. Als sie ihm gesagt habe, dass er aber nicht bleiben könne, habe er sie am Arm gepackt, habe ein Messer aus der Küche genommen und es in drohender Haltung in der Hand gehalten. Er habe gesagt, dass er sie umbringen werde. Sie habe um Hilfe geschrien, worauf ihre Tochter aufgewacht sei und um die Ecke geschaut habe. Sie habe geschrien, dass die Tochter die Polizei verständigen solle, was diese auch getan habe. Die Privatklägerin sei so durcheinander gewesen, dass sie in die Klinge des Messers gegriffen habe. Dabei habe sie sich Schnittverletzungen zugezogen. Nachdem der Berufungskläger die Wohnung verlassen habe, habe sie sich bei der Polizei gemeldet (Akten S. 1515). Die Tochter erklärte sinngemäss, dass sie geschlafen habe und durch die Schreie der Mutter aufgeweckt worden sei. Sie habe ihren Vater im Eingangsbereich gesehen, er habe ein Messer in der Hand gehalten. Ihre Mutter habe gerufen, dass sie die Polizei verständigen solle. Sie habe Angst um ihre Mutter gehabt und habe in ihrem Zimmer die Polizei alarmiert (Akten S. 1516).
2.5.18 Polizeirapport vom 10. Februar 2024
Am 10. Februar 2024 rief die Tochter der Privatklägerin und des Berufungsklägers die Polizei an und erklärte, dass der Berufungskläger nicht hier [in der Wohnung an der [...]] sein dürfe (Akten S. 1696). Der Berufungskläger führte aus, dass er wisse, dass er nicht hier sein dürfe. Er habe seinen Kindern Essen bringen wollen. Die Privatklägerin habe angerufen, dass die Kinder etwas zu Essen bräuchten, deshalb sei er gekommen (Akten S. 1698). Laut Rapport schrie der Berufungskläger während der Sachverhaltsaufnahme auf Serbisch immer wieder in die Richtung der Privatklägerin. Es habe auf die Polizei den Eindruck gemacht, als würde er versuchen, die Privatklägerin einzuschüchtern oder zu beschimpfen. Auch gegenüber der Polizei sei er aufbrausend und unkooperativ gewesen. In diesem Zusammenhang sei Wm [...] durch den Berufungskläger gezielt angespuckt und an der Schutzweste getroffen worden (vgl. Polizeirapport vom 10. Februar 2024 zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung [Akten S. 1729 ff.]). Zudem seien durch den Berufungskläger Beschimpfungen in Richtung der Polizisten erfolgt (Akten S. 1698).
2.5.19 Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 12. Mai 2025 (Akten S. 2451 ff.)
In Gutheissung des Beweisantrags der Privatklägerin wurde die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2025 (Akten S. 2448) um Einreichung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. [...] vom 12. Mai 2025 über den Berufungskläger im Parallelverfahren ersucht. Das Gutachten wurde in der Folge zu den Akten genommen und auszugsweise den Parteien zur Kenntnis gebracht (Akten S. 2465; S. 2467).
Gemäss Gutachten habe die forensisch-psychiatrische Untersuchung des Berufungsklägers ergeben, dass bei ihm eine lebensgeschichtlich überdauernde, mittelschwer ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit «psychopathischen» Zügen und zusätzlichen narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Anteilen vorläge und zudem im gesamten Tatzeitraum psychische Störungen infolge regelmässigen schädlichen Gebrauchs von Kokain (ICD-10 F14.1), möglicherweise bereits vom Ausmass eines Abhängigkeitssyndroms, sowie zeitweise auch von anderen Substanzen bestanden hätten (Akten S. 2453). Dass beim Berufungskläger im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung und/oder seinem Substanzkonsum zu irgendeinem Tatzeitpunkt eine störungsbedingte aufgehobene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bestanden haben könnte, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht weder zu erkennen noch belegbar und könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Akten S. 2454). Beim Berufungskläger müsse von einem eindeutig erhöhten (mindestens mittleren bis hohen) Risiko für neuerliche Gewaltdelikte (einschliesslich gewalttätiger Sexualdelikte) ausgegangen werden, wobei bezüglich allgemeiner und partnerbezogener Gewalthandlungen ein hohes Risiko und bezüglich erneuter gewalttätiger Sexualdelikte ein etwas geringeres, jedoch ebenfalls erhöhtes (mittleres bis hohes) Risiko bestehe (Akten S. 2456).
2.5.20 Aussagen des Berufungsklägers
Sodann liegen die Aussagen der beteiligten Personen vor. Zunächst sind die relevanten Aussagen des Berufungsklägers darzulegen, der mehrmals zur Sache befragt wurde.
2.5.20.1 Einvernahme vom 21. Dezember 2021 (Akten S. 937 ff.)
Betreffend den Vorfall vom 1. November 2021 – der Schuldspruch ist bereits in Rechtskraft erwachsen – verwies der Berufungskläger als erstes darauf, dass seine Frau doch die Anzeige zurückgezogen habe (Akten S. 938) und bezog sich generell wiederholt darauf, was die Privatklägerin ausgesagt habe. Er gestand, die Privatklägerin geohrfeigt zu haben (Akten S. 938). Es sei ein Schlag mit der flachen Hand gewesen Akten S. 939). Seine Frau habe das alles auch schon gesagt. Weiter gab er an, er habe sie mit der Hand am Hals gepackt und weggeschubst und sie sei auf das Bett gefallen (Akten S. 940). Er bestritt, die Privatklägerin gewürgt zu haben («Das ist ein grosser Unterschied») und sie getreten bzw. gekickt zu haben: «Wenn Sie ihre Aussagen haben, hat sie auch bestätigt, dass das alles nicht richtig ist» (Akten S. 940). Auf Hinweis, die Fotos zeigten ‹definitiv keine Verletzungen, welche von einer Ohrfeige herstammen›, meinte er: «Ich weiss nicht, was ich dazu noch sagen könnte. Ich habe sie einmal mit der flachen Hand geschlagen und sie hat es auch bestätigt» (Akten S. 940).
2.5.20.2 Einvernahme vom 4. Dezember 2023 (Akten S. 697 ff.)
Hinsichtlich des Vorfalls vom 25./26. Oktober 2023 (AS Ziff. 6) schilderte der Berufungskläger, dass sie Streit gehabt hätten, weil er die Privatklägerin erwischt habe, wie sie wieder mit einem anderen Mann im Auto telefoniert habe. Sie habe ihm schon während den letzten 10–15 Tage zuvor gesagt, er solle die Wohnung verlassen, sie wolle nicht mehr so leben, mit ihm. Er habe das nicht ernst genommen. Er sei zunächst weggegangen, zu einem Freund in Reinach. Eine halbe Stunde später habe sie angerufen und gesagt, sie fliege am nächsten Tag nach Sarajevo. Sie besuche dort einen Kosmetikkurs und der neue Freund sei aus Sarajevo, sie habe ihm diesen später gezeigt. Er selbst sei nach diesem Telefonat wieder nach Hause gekommen und habe darauf bestanden, dass sie ihm den neuen Freund zeige. Er heisse […] (Akten S. 698). Es folgte eine ausführliche und detailreiche Schilderung des Berufungsklägers. Er habe die Privatklägerin vergeblich gebeten, von dieser Reise abzusehen. Nach etwa einer Stunde sei C____ gekommen. Er sei auch krank, er sei beim Psychiater in Behandlung und nehme Antidepressiva. Die Privatklägerin habe ihm «zwei Xanax in den Mund gesteckt, mit Gewalt» (Akten S. 699). Die beiden Frauen hätten den Neuen als gefährlichen Kriminellen aus Bosnien dargestellt. Er habe die ganze Zeit geweint und dann habe der Streit angefangen. Es habe aber keine Drohung gegeben, die Privatklägerin zu töten. Es seien sehr viele schwere Beleidigungen gefallen. Die Privatklägerin habe ihn provoziert. Sie sei auch auf ihn gesprungen und habe ihn geschlagen. Es sei ihr Plan gewesen, ihn aus der Wohnung zu werfen, und ihm dann via Polizei den Zugang zu verwehren. Von der Pistole im Keller habe sie gewusst (Akten S. 699). Er habe das Angebot von C____ angenommen, in deren Wohnung zu gehen. Um 03:00 Uhr habe er der Privatklägerin noch eine beleidigende Nachricht geschrieben. Danach habe sie ihn angerufen und gesagt, sie habe mit dem anderen alles beendet, er solle nach Hause kommen. Er sei gegen 04:00 Uhr nach Hause gekommen und sie hätten sich geküsst. Er habe sich im Kinderzimmer schlafen gelegt. Zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr seien sechs bewaffnete Polizisten in die Wohnung geplatzt und hätten ihn aus dem Zimmer geholt. Er habe sie angelogen, dass er keine Pistole im Keller habe, und sei dann mit den Polizisten mitgegangen. Nach zwei bis drei Stunden hätten sie ihn gehen lasen (Akten S. 699). Es sei eine Falle gewesen (Akten S. 701). Danach habe er der Privatklägerin Mitteilungen geschickt, in denen er zum Teil sehr beleidigende Worte verwendet habe (Akten S. 699). Später sei er in seinem Auto gewesen und habe die Privatklägerin in ihrem Auto gesehen (Akten S. 699 f.). Er habe nicht gewusst, was sie weiter geplant habe. «Sie ist verliebt. Sie hat es ohne ihn nicht ausgehalten. Sie hat den Flug verpasst. Da hat sie entschieden, mit den Kindern und der Freundin mit dem Auto nach Serbien zu fahren, wo er auf sie wartet. Dass er dort auf sie wartet, habe ich erst am Abend erfahren, als sie schon in Italien waren. Ihre Freundin hat mir das so gemeldet. Sie sagte mir, dass sie alle vor mir davonlaufen, weil sie Angst haben, dass ich ihnen etwas antun würde. Für mich ist der Grund ihrer Abreise klar, sie musste ihn sehen, sie hat es ihm versprochen. Er hat in Belgrad auf sie gewartet, nicht in Sarajevo» (Akten S. 700). Die Privatklägerin sei schon zuvor ein Wochenende mit ihrem Freund in Istanbul gewesen, während er selbst die Kinder gehütet habe. Er habe nur nicht gewusst, wo sie war bzw. mit wem, das habe er erst am besagten Abend erfahren (Akten S. 700 f.). Am Abend des 25. Oktober 2023 habe die Privatklägerin ihm nicht gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle. Erst C____ habe ihm gesagt, dass er in ihre Wohnung gehen solle, um die Situation zu entschärfen. Es sei klar, dass die Privatklägerin ihn nicht aus der Wohnung herausgeschmissen habe, weil sie ihm um 03:00 Uhr in der Nacht angerufen habe, dass er zurückkommen solle. Er habe naiv reagiert und sei zurückgegangen, ohne zu wissen, dass sie schon die Polizei organisiert hätten. Seine Frau und ihr neuer Freund hätten die Polizei organisiert und ihm diese Falle gestellt (Akten S. 701). Auf die Frage, welche Situation habe entschärft werden müssen, indem er in die andere Wohnung gegangen sei, antwortete der Berufungskläger: «Es war eine schwere emotionale Situation, aber keine gefährliche. Ich weiss nicht, was in diesem Moment in ihrem Kopf vorging, ob sie Angst vor mir hatte» (Akten S. 701). Auf Vorhalt beharrte der Berufungskläger darauf, keine Drohungen ausgestossen zu haben. Das sei erfunden und erlogen (Akten S. 702). Auf Vorhalt, dass auch C____ die Todesdrohungen bestätigt habe, meinte er: «Zirkus, das ist Zirkus und war zu erwarten. Aber so eine gute Freundin ist C____ auch nicht. In diesem 20 Tagen [in denen er bei ihr logiert habe] habe ich jeden Tag mit C____ geschlafen. Ich will aber nicht, dass meine Frau das erfährt. Ich will sie schonen, die sollen Freundinnen bleiben. Ich wünsche nicht, dass sie ihre sogenannte beste Freundin verliert. Ich habe das nur gesagt, im Hinblick darauf, dass die Glaubwürdigkeit der C____ nicht hoch ist» (Akten S. 703). Die Initiative zur sexuellen Beziehung sei beidseitig gewesen. Aber man solle das nicht schreiben, ob man es wieder rausnehmen könne – es gehe nur um die Glaubwürdigkeit von C____. Er wolle der Privatklägerin das nicht zumuten, er wisse, wie es ihm gehen würde, wenn er von seinem besten Freund so etwas mitbekommen würde (Akten S. 703). Auf Frage erklärte er dann, dass er bereits seit zwei Jahren mit C____ eine sexuelle Beziehung gehabt habe, mit Unterbrüchen von vielleicht einem Jahr (Akten S. 703).
Zum Vorfall «Bild Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) meinte der Berufungskläger, das Bild habe ihm nicht gefallen, er habe es nicht im Haus sehen wollen. Er habe es kaputt gemacht und sie hätten «nur gestritten» (Akten S. 708). Es stimme, dass er es von der Wand gerissen und mit dem Fuss zerstört habe. Die restlichen Vorwürfe seien «[e]rfunden und gelogen», vermutlich mit dem neuen Freund besprochen, «damit man mich kaputt machen kann» (Akten S. 709).
Zum Streit wegen des Vorwurfs, er wolle «zu den Bulgarinnen» gehen (AS Ziff. 4) erzählte der Berufungskläger, Streit habe es zwar gegeben, aber keine Gewalttätigkeiten seinerseits. Er sei schliesslich nicht in den Ausgang gegangen, «[i]ch habe auf meine Frau gehört» (Akten S. 709). Es stimme zwar, dass er fremdgegangen sei: «Ich habe sie betrogen. Aber ich dachte, dass ich das als Mann darf» (Akten S. 709). Auf Frage, ob es nicht etwas verlogen sei, dass für ihn eine Welt zusammengebrochen sei, als er vom Freund der Privatklägerin erfahren habe, nachdem er doch seit Jahren eine aussereheliche Beziehung mit deren Freundin gepflegt habe, meinte der Berufungskläger: «Die Antwort ist ganz klar. Meine Frau ist verliebt. Ich habe nur meine sexuellen Bedürfnisse befriedigt» – er habe keinen Moment daran gedacht, seine Frau zu verlassen. Diese aber vernichte wegen einer neuen Liebe die Familie und er werde die Kinder nie wiedersehen [weinte und schluchzte heftig] (Akten S. 713).
Betreffend den Vorfall im Mai 2022 (AS Ziff. 5) gestand der Berufungskläger ein, seine Frau übel beschimpft zu haben, bestritt aber Gewalttätigkeiten. «Dreckschlampe stimmt, wahrscheinlich auch mehrmals, immer wieder. Auch das mit genetisch verdorben stimmt. Dabei habe ich an ihre Mutter und auch ihren Vater gedacht. Bevor ich sie geheiratet habe, habe ich verpasst zu fragen, wer sie eigentlich ist. In Serbien sagt man, auch wenn du ein Hündchen kaufst, musst du den Stammbaum anschauen» (Akten S. 709 f.). Dass die Privatklägerin Strafantrag wegen Ehrverletzung gestellt habe, «geht mir am Arsch vorbei» (Akten S. 710).
In Bezug auf das Kontakt- und Rayonverbot vom 26. Oktober 2023 (AS Ziff. 7; Schuldspruch bereits rechtskräftig) erklärte er, es stimme, dass er die Privatklägerin danach angerufen habe. Ausserdem habe er ihr ca. 20 SMS geschickt. Er habe damals zur Kenntnis genommen, dass er sich nicht auf 100 Meter nähern dürfe, aber nicht gewusst, dass Telefonieren auch verboten sei. Das habe ihm niemand gesagt oder er habe es nicht verstanden (Akten S. 710).
2.5.20.3 Einvernahme vom 20. Dezember 2023 (Akten S. 1425 ff.)
An der Einvernahme vom 20. Dezember 2023 nach seiner Festnahme schilderte der Berufungskläger die Vorgänge vom Vortag (AS Ziff. 10). Die Privatklägerin habe ihn angerufen und geweint, sie habe mit ihrem Freund Schluss gemacht. Sie habe insistiert, dass sie ihn [den Berufungskläger] sehen wolle und ihm gesagt, sie wolle wieder mit ihm zusammen sein (Akten S. 1426). Er habe sie zur Staatsanwaltschaft gebracht und sei gleichzeitig zu seinem Anwalt gegangen. Danach habe man sich wieder getroffen, er habe sie in einem Tierbedarfsgeschäft beim Dreispitz abgeholt. Dann, zwei Minuten vor seiner Wohnung, hätten sie Pech gehabt, was ihnen die gute Laune verdorben habe. «Sie hat einen Anruf von ihrem Freund bekommen. Er gilt als einer der grössten Kriminellen in Bosnien» (Akten S. 1427). Die Privatklägerin habe den Berufungskläger gebeten, den Anruf entgegenzunehmen. «Ich sagte, ok – ich sagte zu ihm, hallo Kamerad, ich bin der Mann von B____, wir hören uns zum ersten Mal. B____ ist wieder mit mir, bitte störe sie nicht mehr. Darauf explodiert er. Ich komme nach Basel, ich werde dich finden, ich werde dich in Stücke schneiden, ich verspreche das, ich komme und schneide dich in Stücke. Er hat aber vier Jahre Schweiz-Verbot» – man habe sich dann gegenseitig beschimpft (Akten S. 1427). In seiner Wohnung hätten sie dann zweimal miteinander geschlafen. Dann habe die Privatklägerin vorgeschlagen, zu ihr zum Schlafen zu gehen. Der Berufungskläger ergänzte: «Etwas habe ich übersprungen. Etwa um sechs Uhr abends hat die Polizei B____ angerufen. Die Polizei sagte, wir haben eine anonyme Meldung, jemand sorgt sich um sie, was 100 Prozent ist, dass er es war – niemand anders weiss das – und B____ zeigt per Video der Polizei, dass alles in Ordnung ist und wir uns küssen und umarmen. […] B____ war verweint und emotional und hat vier Xanax eingenommen. Als wir zu Hause angekommen sind, veränderte sie sich. Wir schlafen nochmals miteinander, das ging gut. Nach dem Sex wirft sie mir vor, dass das nicht gut ist, sie wisse Bescheid über meine anderen Freundinnen» (Akten S. 1427). Man habe dann gegenseitig die Handys kontrolliert (Akten S. 1427 f.). Anschliessend sei es nochmals zu Sex gekommen, wobei die Privatklägerin unzufrieden und eifersüchtig reagiert habe (Akten S. 1428). Hinsichtlich der Verletzungen der Privatklägerin am Hals, versuchte der Berufungskläger diese zu plausibilisieren: «Wenn wir Sex haben, wenn ich oben bin, dann will sie, dass ich sie hier fixiere [fasste sich von vorne an den Hals] aber nicht stark, bis zu einer gewissen Grenze, das war immer schon so» (Akten S. 1428). Dann habe er aufgrund einer Nachricht zwischen C____ und der Privatklägerin das Handy der Privatklägerin nochmals durchsucht und im Papierkorb das Video gefunden, das er als «Katastrophe» bezeichnete (Akten S. 1428). Die Privatklägerin habe ihn gebeten, das Video nicht zu öffnen. «So wie sie bei mir gesessen ist, gab ich ihr eine Ohrfeige. Wir sassen beide, ich bekam was zu sehen. [Beschreibung des Videoinhalts] Es waren noch andere, aber ich hatte genug und habe sie geohrfeigt» (Akten S. 1428).
Alle weiteren Vorwürfe betreffend den 19. Dezember 2023 (weitere Gewalttätigkeiten, Drohungen, Messereinsatz, Würgen etc.) bestritt der Berufungskläger vehement (Akten S. 1430 f.). Es stimme, dass die Privatklägerin barfuss und im Pyjama auf die Strasse geflüchtet sei. Zwei Minuten später habe er die Wohnung auch verlassen. Er habe gewusst, «was sie hier vorbereitet – ich bin nach Hause und habe auf den Anruf der Polizei gewartet. Ich wusste, dass sie mir die Ohrfeige nicht verzeiht» (Akten S. 1431). Auf die ersten Befunde des IRM angesprochen meinte er: «Das vom Auge gebe ich zu, das war von der Ohrfeige, die [s]tumpfe Verletzung am Auge ist vermutlich von der Ohrfeige. Ich habe vorher schon erklärt, dass sie es liebt, dass man sie während des Sex mit beiden Händen am Hals drückt, sie liebt das. Aber ich glaube nicht, dass ich sie soweit gedrückt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen hat. Sie sagt immer, es ist genug, A____» (Akten S. 1432).
2.5.20.4 Einvernahme vom 22. Dezember 2023 (Akten S. 250 ff.)
An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Dezember 2023 schilderte der Berufungskläger die Vorgänge vom 25./26. Oktober 2023 (AS Ziff. 6), wobei er durchgehend weinte. Gemäss seiner Schilderung sei es um Eifersucht und Kontrolle gegangen, weil seine Ex-Frau einen neuen Freund habe. Der Berufungskläger bezeichnete das Erlebte als «schlimmste Momente in meinem Leben» (Akten S. 251 f.). Hinsichtlich der Todesdrohung mit der Waffe erwiderte er: «Ich werde alles erklären» – «Nein, das stimmt so nicht» (Akten S. 252). Die Waffe besitze er seit zehn Jahren und habe sie nie missbraucht und verwendet. Seine Frau wisse davon (Akten S. 257). Betreffend den Vorfall vom 19. Dezember 2023 (AS Ziff. 10) bestritt er fast alles. Das sei «einfach erfunden». Sie hätten an diesem Tag viermal Sex gehabt. Seine Ex-Frau könne das bestätigen (Akten S. 254). Das Messer habe er nicht angefasst, ausser zum Essen (Akten S. 254). Die Ohrfeigen gab er zu: «Das stimmt» (Akten S. 254). Seine Frau habe ihm Hoffnungen gemacht, wieder mit ihm zusammen sein zu wollen. Sie habe sogar Angst vor ihrem neuen Freund gehabt, als der Berufungskläger diesem mitgeteilt habe, er sei wieder mit ihr zusammen (Akten S. 255). Er selbst habe jetzt auch Angst vor diesem (Akten S. 256). Zugleich soll seine Frau aber auch mit dem neuen Freund einen Plan geschmiedet haben, um ihn selbst loszuwerden und aus der Wohnung zu bekommen. Von diesem Plan sprach der Berufungskläger, als bestünde er nach wie vor: «Das ist ihr Plan mit ihrem neuen Freund» (Akten S. 257).
2.5.20.5 Haftverlängerungsverhandlung vom 5. Januar 2024 (Akten S. 323 ff.)
An der Haftverlängerungsverhandlung vom 5. Januar 2024 versicherte der Berufungskläger dem Zwangsmassnahmengericht, dass er seine Frau in Ruhe lassen werde. «Sie interessiert mich nicht mehr, sie ist für mich fertig» – das heisse, er könne «den Pornofilm niemals vergessen, in dem sie mit einem anderen mitmacht. Das heisst auch, wenn sie mich anrufen würde, würde ich nie mit ihr an einen Tisch sitzen und Kaffee trinken können und ihr in die Augen schauen» (Akten S. 324).
2.5.20.6 Einvernahme vom 11. Februar 2024 (Akten S. 731 ff.)
Diese Einvernahme ist, wie eingangs erörtert (vgl. E. 1.4), nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.
Der Berufungskläger berichtete zur häuslichen Gewalt (AS Ziff. 11) und auf Vorlage der Fotos mit den Schnittverletzungen an den Händen der Privatklägerin (Akten S. 736 ff.) Folgendes: Er habe sich im Nachgang zum Zivilgerichtstermin betreffend Getrenntleben (9. Januar 2024) wieder mit der Privatklägerin versöhnt. Sie hätten am Tag nach der Verhandlung Sex gehabt und seither täglichen Kontakt, telefonisch und in ihrer Wohnung, auch wegen der Kinder (Akten S. 742). Am 27. Januar 2024 habe die Privatklägerin dann ihren damaligen Freund (einen Bosnier) angerufen und diesem mitgeteilt, dass es zwischen ihm [dem Bosnier] und ihr aus sei. «Sie hat ihn unfair und unmenschlich behandelt. Sie sagte mir zuvor, dass sie ihn jetzt wie kastrieren wird, weil sie von mir beflügelt wird. An dem Tag habe ich auch meine Beziehung zu einer anderen Frau beendet, indem meine Frau, B____, diese anrief und sie ihr sagte, dass sie, Frau D____, eine Hure sei» (Akten S. 743). In der Folge habe er mit der Privatklägerin wieder eine – auch intime – Beziehung weitergeführt. Am 6. Februar 2024 sei seine Frau mit dem Flugzeug nach Belgrad gereist, wegen eines Gerichtstermins. Am 8. Februar 2024 sei sie zurückgekommen. Immer wenn seine Frau zu ihrer Mutter gehe, komme es zu Problemen. Seine Frau nehme die Medikamente von ihrer Mutter. Am 8. Februar 2024 habe er mit der Privatklägerin telefoniert und durch ihre Stimme bemerkt, dass sie wieder Medikamente von ihrer Mutter eingenommen habe und dass sie nicht mehr sich selbst gewesen sei. «Genau in diesem Moment sagte meine Frau zu mir, dass ich ihre Wohnung wieder verlassen soll. Sie sagte, wegen deinen Huren möchte ich nicht mit dir zusammenleben. Auch sagte sie: Ich werde die Mutter von D____ ficken» (Akten S. 743). Sie sei dann um 18:00 Uhr in Basel gelandet und habe ihn angerufen. Sie habe gesagt, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie werde mit dem Taxi direkt in die UPK gehen, der Berufungskläger solle ebenfalls zu den UPK kommen. Der Berufungskläger berichtete dann davon, dass er seine Frau in die UPK begleitet habe und es dort zu Ausfälligkeiten ihrerseits gekommen sei (Akten S. 743) und dass sie anschliessend zum Wohnort von D____ gefahren sei, als er bereits wieder bei den Kindern zuhause gewesen sei (Akten S. 744). Er habe D____ per SMS gewarnt, sei selbst aber zunächst die ganze Zeit in der Wohnung der Privatklägerin an der [...] geblieben. Etwa 20 Minuten später sei die Privatklägerin auch dorthin gekommen, habe einen Metallhammer und ein Messer behändigt und sei mit dem immer noch wartenden Taxi zu D____ gefahren. Er sei dann mitgefahren, um das schlimmste Vorhaben zu verhindern (Akten S. 744). Selbst der Taxifahrer, ein Kollege von ihm – später korrigierte er, das sei ein Freund von ihm gewesen, [...], nicht der Taxifahrer (Akten S. 746) – habe es nicht geschafft, die Privatklägerin zu beruhigen. Trotzdem sei man dann zur [...] gefahren. Dort habe die Privatklägerin den Hammer genommen und gegen die Haustüre aus Glas geschlagen. Diese sei kaputtgegangen und die Glassplitter hätten die Privatklägerin verletzt. Sie habe auch den Briefkasten von D____ beschädigt. Anschliessend sei sie weggerannt und er ihr nachgeeilt. Man sei dann zusammen in einem Taxi zu ihr nach Hause gefahren, wo er ihre blutenden Wunden mit Sliwowitz desinfiziert habe. Er habe das alles bisher aus Angst verschwiegen, weil er sich Sorgen mache um die Kinder, falls die Privatklägerin ins Gefängnis oder in die UPK gehen müsse (Akten S. 744). Sie habe ihm auch mit Suizid gedroht, falls er den Vorfall bei den Behörden anzeige. Danach habe sie selbst Anstalten gemacht, sich mit einem Messer umzubringen, indem sie sich dieses an den Hals gehalten habe. Nachdem er ihr dieses Messer weggenommen habe, habe sie ihm ein zweites gegeben und ihm gesagt, er könne sie damit umbringen (Akten S. 745). Schliesslich habe sie ihn beschuldigt, er und D____ hätten Schuld an ihrem Zustand und gemeint, sie werde nun dafür sorgen, dass er für sechs Monate ins Gefängnis komme. Sie habe das Telefon genommen und gesagt, sie werde nun die Polizei verständigen. Er habe sie gebeten, das nicht zu tun. Sie habe dann angefangen, «Polizei» und «Hilfe, Hilfe» zu rufen (Akten S. 745).
2.5.20.7 Einvernahme vom 13. Februar 2024 (Akten S. 369 ff.)
An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 13. Februar 2024 berichtete der Berufungskläger erneut, dass er in den letzten zehn Tagen jeden Tag mit der Privatklägerin zusammen gewesen sei. Anlässlich der Verhandlung betreffend Getrenntleben hätten sie «Frieden geschlossen» und seien danach in seiner Wohnung gelandet, «in meinem Bett natürlich». Man sei intim geworden. Er passe immer auf die Kinder auf, bringe Essen vorbei. Die Privatklägerin habe ihm aber ständig gedroht, zur Polizei zu gehen, wenn er sich nicht wunschgemäss verhalten habe. Die Privatklägerin setze ihn unter Druck, weil sie seine neue Freundin nicht akzeptieren könne (Akten S. 369). Er schilderte – wie bereits am 11. Februar 2024 – den Vorfall vom 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11): Die Privatklägerin sei kurz in den UPK gewesen, danach sei sie aber zwei Mal mit dem Taxi bei D____ vorbeigefahren. Er sei aus Angst um diese mit dem Taxi mitgefahren und habe die Privatklägerin von ihrem Vorhaben abzubringen versucht (Akten S. 370 f.). Am Wohnort von D____ seien sie ausgestiegen. Die Privatklägerin habe mit dem Hammer die Eingangstüre eingeschlagen. Danach sei sie davongegangen und er mit ihr. Sie seien dann per Taxi wieder zur Wohnung der Privatklägerin gefahren (Akten S. 371). Dort sei es zum – bloss verbalen – Streit gekommen. Sie habe mit Suizid gedroht und angefangen, die ganze Wohnung zu zerstören. Dann habe sie sich selbst ein Messer an den Hals gehalten, welches er ihr weggenommen habe. Sie sei mit einem anderen Messer auf ihn zugegangen, nicht um ihn zu verletzen, sondern weil er sie damit umbringen sollte (Akten S. 372). Weshalb es am 10. Februar 2024, zwei Tage darauf, zum Polizeieinsatz gekommen ist, konnte der Berufungskläger sich nicht erklären. Sie seien friedlich dagesessen und hätten Kaffee getrunken. Es sei «ein Mysterium», dass dann die Polizei gerufen worden sei. Er denke, es sei seine Tochter gewesen. Die Privatklägerin habe mit dieser zuvor etwas geredet und diese sei dann zur Nachbarin gegangen und wieder zurückgekommen (Akten S. 373).
2.5.20.8 Einvernahme vom 14. Mai 2024 (Akten S. 821 ff.)
An der Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 wurden dem Berufungskläger Fotos (Akten S. 824–830) der Verletzungen der Privatklägerin vorgelegt (AS Ziff. 2). Er meinte zuerst, das sei «alles Schminke» und die Bilder hätten kein Datum. Als der Berufungskläger realisierte, dass die Bilder zum Teil Datum und genaue Uhrzeit trugen sowie teilweise durch Gfr [...] aufgenommen worden waren, erklärte er: «Ah doch, die haben auch ein Datum. Aber das ist nicht alles Schminke. Ich weiss es nicht. Ich habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben, aber nach zwei Ohrfeigen kann sie nicht so aussehen (Akten S. 823). Zum Vorfall «Bild Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) erklärte er, dass dies alles unwahr sei. «Ich habe mich dazu schon geäussert. Was soll ich schon in meiner Aussage ändern? Das ist unwahr» (Akten S. 831). Auch die weiteren Vorwürfe (AS Ziff. 4 und 5) bestritt er pauschal und verwies auf seine früheren Aussagen. Es sei «alles Erfindung. Alles im Interesse, A____ zu zerstören. Sie hat versprochen, dass A____ nach Serbien abgeschoben wird. Es geht nur um das» (Akten S. 832 f.). Zur Drohung (AS Ziff. 6.1) wiederholte der Berufungskläger, dass seine frühere Aussage der Wahrheit entspreche (Akten S. 834). Auch die versuchte Nötigung seiner Frau, mit der Absicht, sie von der Bezichtigung wegen Drogendelikten abzuhalten (AS Ziff. 10.1), bestritt der Berufungskläger vollumfänglich (Akten S. 890). Hinsichtlich der darauffolgenden Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin (AS Ziff. 10.2) antwortete der Berufungskläger, dass es stimme, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. «Das klingt so, als ob ich Hunger hatte und ich sie geschlagen habe. Ich habe sie geschlagen, als ich den Porno von ihr gesehen habe. Wie sie den Schwanz vom anderen in den Mund genommen hat. Wie in den Mund gefickt wurde. Sie haben nur geschrieben, dass ich sie geschlagen habe. Meine Frau. Mit einem anderen Schwanz in ihrem Mund. Und hier steht einfach nur, dass ich sie geschlagen habe. Ich bin doch kein Idiot. Ich bin so verletzt und aufgeregt» (Akten S. 890). Hierauf wünschte der Verteidiger, dass die Einvernahme unterbrochen wurde, was auch geschah. Er redete ein paar Minuten mit dem Berufungskläger, der danach für eine gewisse Zeit keine Aussagen mehr machte und alles bestritt, unter Verweis auf seine früheren Depositionen. Nur die «eine Ohrfeige» gab er mehrfach zu (Akten S. 891 ff.). Durch diese sei das Auge der Privatklägerin blau geworden. Die Ohrfeige sei passiert, als er den «Porno» seiner Frau gesehen habe (Akten S. 892). Die Kratzer am Hals seien auch gemäss einem Arzt älter und könnten nicht vom Vortag gestammt haben; der Arzt sei nicht dumm gewesen und die Manipulation der Privatklägerin habe in diesem Fall nicht funktioniert (Akten S. 891). Schliesslich begann der Berufungskläger wieder Ausführungen zu machen: «Auch wenn Herr […] wütend wird. Wenn er müde ist und gehen muss, dann kann er gehen. Ich kann nicht nichts sagen und einfach hier sitzen» (Akten S. 893). Der Berufungskläger schilderte dann ausführlich die Vorgänge vom 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11) – UPK, Taxifahrt zur [...] etc. – aus seiner Sicht. Die Verletzungen an der Hand der Privatklägerin stammten nicht von ihm, sondern diese habe die Hand an der [...] verletzt (Akten S. 893–895). Die Privatklägerin habe ihm am 10. Februar 2024, als er bei seiner Freundin gewesen sei, angerufen und gemeint, dass sie einen «grossen Scheiss gemacht» habe, indem sie ihn bei der Polizei angezeigt und ausgesagt habe, dass er sie an der Hand verletzt habe. «Ich sagte ihr, dass unten bei den Briefkästen alles voller Blut sei. Ich habe sogar ein Foto gemacht und ihr gesendet. Sie sagte mir, dass D____ sofort das Blut wegwischen soll. Sie werde auf den Kannenfeldposten gehen und die Anzeige zurückziehen. Wenn alles weggeputzt ist, sollen wir ihr ein Foto schicken und dann werde sie die Anzeige zurückziehen. Zum Glück war nicht alles weg. Die Polizei hat später noch Blutspuren gefunden» (Akten S. 896).
2.5.20.9 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 27. September 2024 (Akten S. 2079 ff.)
An der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 27. September 2024 beschrieb der Berufungskläger seine Ehe mit der Privatklägerin von Anfang an als «schwierig». Er habe seinen «Rücken kaputt gearbeitet», während sie «nie, keinen einzigen Tag gearbeitet» habe (Akten S. 2079). Betreffend physische Gewalt von ihm oder auch von der Privatklägerin ausgehend verneinte er jegliche Probleme: «Nein, wir hatten keine derartigen Probleme». Für den Vorfall im 2021 (AS Ziff. 2) gab er dann bereits zwei Ohrfeigen mit der flachen Hand zu und schilderte im selben Zug erhebliche Gewalttätigkeiten der Privatklägerin (Akten S. 2079 f.). Als Auslöser schilderte er, dass die Privatklägerin wegen eines von ihm abgebrochenen Oralverkehrs wütend geworden sei. Sie habe ihn beschimpft, mit den Füssen getreten und auf den Kopf geschlagen – sie kenne sich mit Thaiboxen aus und habe einen «genauen und harten Schlag» (Akten S. 2080). Da sie nach einer ersten Ohrfeige nicht aufgehört habe – «Als sie weitergeschlagen hat, konnte ich das nicht länger aushalten» – habe er ihr als Warnung eine zweite Ohrfeige verpasst. Dann habe die Privatklägerin aufgehört (Akten S. 2080). Auf Vorhalt, noch nie von diesen Gewalttätigkeiten berichtet zu haben, meinte er, die Privatklägerin habe in «sicherlich bereits 20 Mal geschlagen. Ich habe das nie angezeigt oder gemeldet». Als Grund nannte er nach mehrmaligem Nachfragen das «Schamgefühl, ich habe mich geschämt» (Akten S. 2081). Auf Vorhalt der Fotos, die tags darauf von Gfr [...] gemacht wurden, und die Frage, ob seine Ohrfeigen geeignet gewesen seien, solche Verletzungen zuzufügen, meinte er, er «denke nicht, dass solche Verletzungen möglich sind» – er habe nicht mit voller Kraft geschlagen, aber es sei schon stark gewesen. Dass es mit den Fäusten gewesen sei, stimme nicht (Akten S. 2081).
Den Vorfall um das Bild Frida Kahlo (AS Ziff. 3) bezeichnete der Berufungskläger in Gänze als ausgedacht. Auf Rückfrage, dass er demnach sage, dass das beschriebene Bild der Frida Kahlo nicht an der Wohnungswand gehangen und ihn auch nicht gestört habe, antwortete er: «Nein, diese Geschichte ist erfunden» (Akten S. 2081). Nach Hinweis auf den Widerspruch zu seinen früheren Depositionen (vgl. Akten S. 1020) meinte er dann, er habe tatsächlich einmal ein Bild von der Wand genommen und mit dem Fuss zerstört, habe aber den Namen des Bildes nicht gekannt, der zuvor genannt worden sei (Akten S. 2082). Die Faustschläge gegen die Privatklägerin bestritt er (Akten S. 2082).
Auch die in AS Ziff. 4 und 5 geschilderten Vorfälle bestritt er weitestgehend. Er wiederhole nochmals, er habe seine Frau «genau zweimal geschlagen[,] einmal am 1. November 2022, als ich ihr die beiden Ohrfeigen gab, und am 19. Dezember 2023. Sonst habe ich nichts dergleichen gemacht» (Akten S. 2082). Auch die Beleidigungen, insbesondere als «genetisch verdorben» bestritt er nun gänzlich: «sie sagt, was sie sagen möchte. Das stimmt so nicht. Sie ist nicht ganz normal» – und auf konkrete Frage, ob er ihr nicht gesagt habe, dass sie genetisch verdorben sei, antwortete er: «Nein, das habe ich ihr nicht gesagt, das stimmt nicht». Auf den Vorhalt, dass er dies im Vorverfahren bestätigt habe, erwidertet er: «Nein, also genetisch verdorben ist nicht in meiner Redensart, das habe ich nicht gesagt» (Akten S. 2082 f.).
Betreffend die Vorgänge vom 25./26.Oktober 2023 (AS Ziff. 6.1) blieb der Berufungskläger bei seinen Bestreitungen. Er fügte von sich aus hinzu, dass er, auf Provokation der Privatklägerin hin – sie sei «ermutigt» gewesen, «frech» zu ihm zu sein, habe ihn provoziert mit der Frage: «Was machst du, wenn mein Freund vor die Türe kommt?» – gesagt habe, dass er «den Freund dann umbringen würde». Auf die Frage, ob er gesagt habe, dass er den Freund umbringen werde und nicht die Privatklägerin, meinte er: «ja, den Freund (Akten S. 2085). Auf Vorhalt, dass er gemäss Rapport eine Drohung zugegeben habe, weil seine Frau einen neuen Freund habe, dies aber nicht habe wahrmachen wollen, sagte der Berufungskläger: «Keine Ahnung, welche Drohung. Sicher nicht so etwas mit Schiessen. Keine Ahnung. Ich weiss es nicht» (Akten S. 2086). Mit einer Waffe wollte er nicht gedroht haben; die Privatklägerin habe vom Vorhandensein derselben auch schon seit zehn Jahren gewusst. Schliesslich fügte er noch an, er habe während des Streits geweint und wahrscheinlich die Privatklägerin auch beleidigt und beschimpft. Diese habe ihn während des Streits dann auch drei bis vier Mal mit der Faust an den Kopf geschlagen. Er habe sie aber umgekehrt «absolut nicht» geschlagen. Stattdessen habe er in diesem Moment gesagt: «Liebe B____. Warte doch einen Moment, bis meine Depression weggegangen ist und dann verlasse mich» (Akten S. 2087).
Auch weitere Vorfälle betreffend häusliche Gewalt (Messereinsatz, Drohungen) bestritt der Berufungskläger (Akten S. 2093 f.). In langen Ausführungen beschrieb er die Geschehnisse vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.1 und 10.2) vor und nach der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft. Gemäss seiner Darstellung soll die Privatklägerin damals im Café MParc (vor der Einvernahme) insgesamt zwei doppelte und ein bis zwei einfache Vodka getrunken haben (Akten S. 2127 f.). Sie habe geweint und ein schlechtes Gewissen gehabt wegen der «Geschichte, die sie mit C____ ausgedacht hat, um mich ins Gefängnis zu bringen». Er habe sie gefragt, was ihr mehr Kummer mache, dass sie fremdgegangen sei oder die Geschichte, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Sie habe gesagt, die Drogengeschichte (Akten S. 2128). Auf Vorhalt, dass es um den Vorwurf gehe, dass er Drohungen gegen die Privatklägerin ausgesprochen habe, wenn sie bei der Staatsanwaltschaft etwas von den Betäubungsmitteln erzählen würde, erklärte der Berufungskläger: «Wir haben nicht über diese Geschichte gesprochen. Das Einzige, was sie mir eben sagte, war, wie Gott ihr vergeben könne, dass sie das mit C____ zusammen gemacht hat» (Akten S. 2128). Das Telefonat mit dem damaligen neuen Freund der Privatklägerin schilderte er so, dass dieser ihn massiv bedroht habe (er werde ihn in Stücke schneiden, wenn er ihn finde etc.). «Wobei ich ihm auch drohte». Die Privatklägerin und er selbst seien danach beunruhigt gewesen (Akten S. 2130). Man habe dann, bei ihm zuhause und später in der Wohnung der Privatklägerin, Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 2130). Die Privatklägerin habe bei ihm zuhause vier Xanax genommen. «Dann rief die Polizei sie an. Sie telefonierte über Video mit dem Polizisten» und habe gesagt, dass alles in Ordnung sei. Später sei man beim Coop Kaffee kaufen gegangen und danach in die Wohnung der Privatklägerin gegangen. Diese sei wegen der Xanax etwas verwirrt gewesen und habe noch einen Joint geraucht. «Wir redeten noch ca. eine Stunde mit der Haushälterin und tranken Kaffee» (Akten S. 2131). Später habe er dann im Handypapierkorb drei Nacktfotos und ein Video der Privatklägerin entdeckt. Noch bevor er das Video geöffnet habe, habe er die Privatklägerin wegen der Nacktfotos «stark geohrfeigt und gefragt, ‹was soll das, du Hure?› Wir haben dann gestritten. Sie war verängstigt. Sie dachte, dass ich sie verletzen würde. Sie wusste, dass das Gesehene mich sehr verletzt hatte. Ich sah, dass es bei unter dem Auge schon etwas geschwollen war und wollte sie nicht mehr verletzen. Aber sie dachte es. Sie rannte dann aus der Türe heraus. Ich folgte ihr. […] Bis dahin hatte ich das Video nicht angeschaut. Sie sagte mir, dass ich es nicht anschauen soll. Ich hätte da auf sie hören sollen. Die Bilder gehen mir heute nicht mehr aus dem Kopf. Das ist die Mutter meiner Kinder [beginnt zu weinen]. Ich ging zurück in die Wohnung, sie blieb unten» (Akten S. 2131). Der Berufungskläger kam zum Schluss: «Ich habe einen Fehler gemacht, musste dann ins Gefängnis und ihr Auge heilte nach drei Tagen. Die Bilder gehen mir aber nicht mehr aus dem Kopf. So war das Ganze» (Akten S. 2131 f.). Auf die Frage nach der Haushälterin meinte der Berufungskläger: «Also diese Frau, das ist keine Babysitterin. Das ist eine Frau, die aus Serbien nach Basel zu meiner Frau kommt, um schwarz zu arbeiten. Diese arbeitet bei meiner Frau schwarz für CHF 800.– im Monat». Sie sei auch nicht mit ihnen verwandt. «Das ist auch nicht die Tante. Niemand bei der Polizei wollte mir diesbezüglich zuhören» (Akten S. 2131). Die Frau habe im Wohnzimmer geschlafen, der Streit sei in der Küche gewesen: «In der Küche habe ich Frau B____ geschlagen» – es sei nicht so laut gewesen. «Ich sagte paar Mal ‹was soll das, du Hure?› Aber das war nicht so laut» (Akten S. 2132).
Im Zusammenhang mit den Ereignissen am 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11), die der Berufungskläger ebenfalls sehr ausführlich aus seiner Sicht schilderte, erwähnte er, dass die Privatklägerin am 8. Februar 2024 aus Serbien zurückgekommen sei (nicht aus Bosnien), weil sie dort einen Prozess gehabt habe. Sie habe «wegen Vandalismus und Schlägerei» «5 Jahre auf Bewährung mit 2 Jahren Gefängnis» bzw. «5 Jahre und 2 Monate Gefängnis» bekommen, er habe zum Beweis Fotos vom Gericht resp. vom Urteil, die sie ihm geschickt habe (Akten S. 2135). Auf die Frage nach dem Streit in der Wohnung – gemäss dem Berufungskläger habe es erst nach der UPK und der [...] Streit gegeben – was da passiert sei, schwieg er zuerst und sagte dann: « Es ist banal… Vibrator…», wurde dann aber vom verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten unterbrochen (Akten S 2137). Als der Berufungskläger und die Privatklägerin mit dem Taxi an der [...] wieder angekommen seien, habe er die Verletzungen mit Schnaps übergossen und einen Verband gemacht. Sie sei nicht mehr normal gewesen. «Sie war in diesem Moment völlig verrückt und rief ihren Vater an und sagte diesem, dass er nach Basel kommen solle, um auf die Kinder zu schauen. Dieser sagte ihr dann, dass der Vater der Kinder das tun könne» (Akten S. 2137). Die Privatklägerin habe darauf geantwortet, dass dies nicht ginge, da der Kindsvater [der Berufungskläger] morgen ins Gefängnis gehe. «Und dann fiel sie auf die Knie und hat sich selber mit Fäusten gegen den Kopf geschlagen» (Akten S. 2137). Auf Frage führte der Berufungskläger aus, dass die Verletzungen an der Hand der Privatklägerin vom Zerschlagen der Glastür stammten. Auf Hinweis, dass der Berufungskläger gesagt habe, die Privatklägerin habe mit dem Hammer geschlagen, erwiderte er: «ja, das stimmt. Sie hat mit dem Hammer geschlagen. Wenn man mit einem Hammer eine Glastür zerschlägt, dann kommt die Hand durch die Glastür herein und wenn man die zurückzieht, dann kommt es zu Verletzungen an der Glastür» (Akten S. 2137 f.). Er habe alles aus fünf Meter Entfernung beobachtet. Er habe aber «keine Chance» gehabt, sie aufzuhalten. «Es ist eine gefährliche Frau, sie hätte mich mit dem Hammer geschlagen und sonst angezeigt» (Akten S. 2138). Laut den Schilderungen des Berufungsklägers habe er selbst D____ davon abgehalten, die Privatklägerin anzuzeigen. Als er das der Privatklägerin gesagt habe, habe diese ihm gesagt, D____ solle das Blut an der Haustüre mit einem Lappen abwischen. Dann werde sie selbst zur Polizei gehen und ihre Anzeige zurückziehen. D____ habe das dann auch gemacht und sie hätten der Privatklägerin auf deren Geheiss ein Foto geschickt, welches zeigte, dass alles sauber sei (Akten S. 2141). Schliesslich schilderte er, dass die Privatklägerin ihn in eine Falle gelockt habe: Sie habe ihre Tochter aufgefordert, die Polizei zu rufen, während sie selbst mit ihm am Kaffeetrinken gewesen sei (Akten S. 2141). Bei seinen ausschweifenden Schilderungen erwähnte der Berufungskläger mehrfach den angeblich exzessiven Marihuanakonsum der Privatklägerin: «Sie schläft 2–3 Stunden und steht dann auf, um Marihuana zu rauchen. Sie kann sonst nicht schlafen. Das macht sie seit 10 Jahren so» (Akten S. 2132) Die Privatklägerin habe «Probleme mit Drogen» und sei deswegen beim Psychiater gewesen. Sie rauche seit 14 Jahren Marihuana. Ihre Mutter habe sie mit 14 Jahren rausgeworfen und die Privatklägerin sei dann in die Drogen gekommen. «Sie raucht von morgens bis abends Marihuana. Sie nimmt schon um 07:00 Uhr morgens einen Joint. Ich fragte sie, weshalb sie das um 07:00 Uhr mache, und dass die Kinder noch schlafen…» (Akten S. 2139).
2.5.20.10 Berufungsverhandlung vom 6./7. November 2025 (Akten S. 2612 ff.)
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6./7. November 2025 wiederholte der Berufungskläger grundsätzlich seine früheren Depositionen. Zum Vorfall «Bild Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) erklärte er, dass er das Bild kaputt gemacht habe. «Das mit der Schlägerei mit meiner Frau ist nicht passiert, aber das mit dem Bild schon» (Akten S. 2649). Sie hätten danach Streit gehabt, aber er habe seine Frau nicht geschlagen. Er habe seine Frau zweimal in seinem Leben geschlagen. «Einmal 2021 und einmal 19. Dezember» (Akten S. 2650).
Zum Vorwurf der Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Streit um die «Bulgarinnen» (AS Ziff. 4) bestätigte der Berufungskläger, dass die Situation so passiert sei, jedoch das mit den Schlägen nicht stimme. Ein Freund habe ihn angerufen und habe mit ihm in einen Club gehen wollen. «Dann hat meine Frau Theater gemacht. Sie sagte, ich ginge zu einer bulgarischen Hure, es gab Streit». Er sei dann zu Hause geblieben. «Das war nur ein Streit, das ist alles ohne Gewalt» (Akten S. 2650).
Betreffend die Vorgänge vom 25. Oktober 2023 (AS Ziff. 6.1) stritt der Berufungskläger ab, der Privatklägerin gedroht zu haben, sie mit einer Waffe zu töten. Er schilderte, dass er zu diesem Zeitpunkt in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei (Akten S. 2651). Er habe an diesem Tag die Privatklägerin dabei erwischt, wie diese im Auto mit ihrem neuen Freund telefoniert habe. «Ich sage, was ist das, B____, wer ist der Mann? Sie sagt zu mir, ‹A____, das ist ein neuer Mann›. Das war Neuheit für mich. Das war ein Schock für mich» (Akten S. 2651). Auf die Frage, was dann passiert sei, meinte er, dass er dann traurig gewesen und ins Bett seiner Tochter gelegen sei. «Dann kommt C____» (Akten S. 2652). Sie hätten ein bisschen gestritten, «aber nicht so viel». Danach sei er ins Bett der Tochter gegangen. Danach sei der Streit ausgebrochen. «Sie, meine Ex, sagt zu mir, ‹was willst du, ich will nicht mehr mit dir, was willst du, du musst gehen, du bla bla›. Ich sage, ich gehe nicht, das ist meine Wohnung, meine Kinder, ich gehe nicht von hier. Sie sagt, ‹was du machen, wenn er kommt zu dir, der Mann›. Ich sage, ich mache ein ganzes Magazin in seine Brust. Das ist alles, was ich gesagt habe. Aber ich habe keine Munition, Frau Präsidentin. Das ist nur Drohung und leere Pistole» (Akten S. 2652).
Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.1) erklärte der Berufungskläger, dass es «natürlich» nicht stimme, dass er seiner Frau gedroht habe, ihr in die Knie zu schiessen, wenn sie zu den Drogendelikten aussagen würde. Er wolle aber aufzeigen, dass die Privatklägerin den Plan gehabt habe «A____ muss weg von Basel» (Akten S. 2652). Die Privatklägerin habe ihn vom Café im MParc angerufen, er solle zu ihr kommen. Dort habe sie ihm mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit ihrem Freund zusammen sein wolle. Dabei habe sie zwei drei doppelte Vodka getrunken. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, nach Serbien zu gehen. Sie und C____ hätten «Scheisse» gemacht, die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie ihn wegen des Kokains angezeigt habe und dass er nun nach Serbien gehen müsse. Die Polizei werde ihn sonst verhaften. «Ich sage, nein, ich gehe nicht nach Serbien. […] Das war eine Verarschung. Sie wollte mich verarschen. Und dann, dann sie sagt noch, ‹okay, ich habe jetzt Termin bei Staatsanwaltschaft›. Er habe sie dorthin begleitet und sei danach in der Stadt rumgefahren (Akten S. 2653). Auch die Vorfälle betreffend die Gewalttätigkeiten in der Wohnung der Privatklägerin stritt der Berufungskläger ab (AS Ziff. 10.2). Niemals in seinem Leben habe er die Privatklägerin mit einem Messer verletzt. «Ich nehme nicht Messer. Ich habe viele Mal in meinem Leben geschlagen. In Serbien, hundert Mal. Aber mit Messer, niemals in meinem Leben. Das ist nicht mein Stil. Messer, ich hasse Messer mehr als Pistole. Ich habe Angst vor Messern. Das ist eine grosse, grosse Lüge» (Akten S. 2653). Der Berufungskläger führte nochmals aus, dass sie sich nach der Einvernahme wieder getroffen hätten und zu ihm nach Hause gegangen seien. Der Freund der Privatklägerin habe mehrfach angerufen. Beim dritten Anruf habe die Privatklägerin ihm das Telefon gegeben und ihn aufgefordert, ihrem Freund zu sagen, dass sie nun wieder mit ihm zusammen sei. Daraufhin habe der Freund ihn beleidigt und ihm gesagt, dass er ihn [den Berufungskläger] in Stücke schneiden werde (Akten S. 2653). Der Berufungskläger schilderte nochmals die Vorgänge vor dem Streit, wie er dies in seinen früheren Depositionen gemacht hatte (Anruf der Polizei, Wechsel an die [...]). Auf die Frage, ob es zu keiner Gewalt gekommen sei und er kein Messer genommen habe, antwortete der Berufungskläger: «Natürlich, da doch einmal, habe ich meine Frau geschlagen» (Akten S. 2654).
Zu den Vorwürfen betreffend den 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11), insbesondere zur Vorgeschichte, äusserte sich der Berufungskläger ausführlich. Die Privatklägerin sei am 8. Februar 2024 zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr am Flughafen in Basel gelandet und habe ihn angerufen. Sie habe ihn gebeten, sie bei den UPK zu treffen. «Ich ging mit dem Taxi zu den UPK. Wir trafen uns dort, sie war verrückt, verrückt» (Akten S. 2655). Er sei dann wieder zu den Kindern gefahren, sie sei bei den UPK geblieben. Sie habe ihn angerufen und erklärt, dass sie für zwei Monate bleiben müsse. Nach 20 Minuten habe sie ihn nochmals angerufen und gesagt, dass sie sofort gehe, dass sie zu seiner «Hure» gehe. Er habe D____ geschrieben und sie gewarnt, sie solle die Türe nicht öffnen. Dir Privatklägerin habe dann versucht «keine Ahnung was zu machen ohne mich an der [...], ich war bei den Kindern» (Akten S. 2655 f.). Die Privatklägerin sei dann kurz nach Hause gekommen, habe einen Metallhammer für Fleisch aus der Küche geholt und gesagt, dass sie nun zu seiner «Hure» gehe, deren Mutter ficke und die «Hure» töten werde. «Ich bin in Panik. Ich gehe mit dem Taxi mit, ich sage zehnmal bitte nein. […] Ich konnte nichts machen bei dieser Frau, die Frau war verrückt» (Akten S. 2656). Das Taxi sei bei der [...] davongefahren und die Privatklägerin habe mit dem Hammer die Glastüre kaputtgemacht und den Briefkasten demoliert. «Hand war kaputt». Danach sei sie geflohen und sie hätten ein Taxi bei der Tankstelle Kannenfeld genommen. Die Frage, ob sie nachher nicht zu den UPK gegangen sei, verneinte der Berufungskläger: «Nein, sie war die ganze Nacht dann zu Hause» (Akten S. 2656). Zuhause habe die Privatklägerin ihn mehrfach geschlagen, sie sei verrückt gewesen. «Sie nahm selber ein Messer» und habe es bei sich selbst hingehalten. Sie habe ihr aufgefordert, ihr Xanax zu bringen, was er getan habe. «Sie nahm vier oder sechs Stück sofort». Sie habe noch mit ihrem Vater telefoniert und diesem mitgeteilt, dass er [der Berufungskläger] ins Gefängnis gehen werde. Dann habe sie ihn mehrfach geschlagen und er sei nach Hause gegangen um ca. 02:00/03:00 Uhr morgens. Der Berufungskläger führte, wie in seinen früheren Depositionen, aus, dass die Privatklägerin ihn und D____ gebeten habe, das Blut bei der Glastüre wegzuwischen. Im Gegenzug werde sie die Anzeige gegen den Berufungskläger zurückziehen. Am 10. Februar 2024 habe sie ihn manipuliert. Sie habe ihn gefragt, ob er nach Hause kommen und den Kindern Sandwiches bringen könne (Akten S. 2656). Auf die Frage, ob es am 10. Februar noch Streit gegeben habe, meinte er: «Null Streit. Dann kam die Polizei» (Akten S. 2657).
2.5.21 Aussagen der Privatklägerin
Auch die Privatklägerin wurde mehrfach zu den Vorfällen befragt.
2.5.21.1 Einvernahme vom 17. Dezember 2021 (Akten S. 927 ff.)
Zum Vorfall vom 1. November 2021 (AS Ziff. 2) und zu den Gründen, weshalb sie am Tag zuvor die Anzeige gegen den Berufungskläger habe zurückziehen wollen, befragt, führte die Privatklägerin aus, dass sich die Situation wieder ein wenig normalisiert habe, sie könnten wieder miteinander reden, wie es für eine Scheidung angemessen sei. «Ich will mich im Frieden von meinem Mann trennen und nicht im Krieg. Dieses Jahr war katastrophal. Ich bin in meinem Leben noch nie verprügelt worden – in diesem Jahr zwei Mal. Und ich will einfach meine Ruhe» (Akten S. 928). Auf Frage erklärte sie, dass es nur bei einem Mal der Prügel um ihren Mann gehe (Akten S. 928). Der Berufungskläger habe sie nicht unter Druck gesetzt, die Anzeige zurückzuziehen, er realisiere wohl gar nicht, was alles am Laufen sei. Er könne nicht gut Deutsch, habe nur eine B-Bewilligung und verliere aufgrund der Scheidung den Grund, in der Schweiz zu bleiben. Sie wolle am liebsten, dass er in der Schweiz bleibe, arbeite und nach den Kindern schauen könne. «Er ist ein schlechter Ehemann, aber ein super Vater». Die Anzeige würde dem Frieden nicht dienen (Akten S. 928). Auf Frage meinte sie, dass er zu den Kindern nie gewalttätig gewesen sei, er habe sie nicht einmal angeschrien. «So schlecht wie er als Ehemann ist, so gut ist er als Vater. Schon fast zu nett. Deswegen will ich auch keine Probleme mit ihm, es geht mir um die Kinder» (Akten S. 935). Sie habe sich schon einmal getrennt, im März 2021. Der Grund sei gewesen, dass der Berufungskläger fremdgehe, nächtelang nicht dagewesen sei. Nach der Trennung habe sie sich dann schon noch einmal überlegt, ob sie ihn nochmals zurückholen solle. Nach der Gewalt vom 1. November 2021 sei für sie dann aber klar gewesen, dass sie sich scheiden lassen wolle. Auf Frage erklärte sie, dass es vor der Gewalt vom 1. November 2021 schon zu gegenseitigem «Schupfen» gekommen sei. Sie hätten eine sehr temperamentvolle Beziehung gehabt, sie selbst sei auch nicht gerade ruhig. «Aber dass er mich so schlägt, dass wir aufeinander losgehen, nein, nie. Ich habe in dem Moment den Hass gesehen, als er explodiert ist und mir war klar, da ist alles kaputt» (Akten S. 929). Er sei 1,90 Meter gross und ca. 120 Kilogramm schwer. Er habe sie nur einmal geschlagen, aber sie habe ausgesehen, als ob sie von drei Männern verprügelt worden sei. «Mir ist bewusst, dass es Frauen gibt, die wieder zurückgehen. Für mich ist klar, es hat mir den Auslöser gegeben, dass diese Beziehung ganz fertig ist» (Akten S. 929). Auf die Frage, welche Form der Gewalt der Berufungskläger angewendet habe, erklärte sie, dass sie auf der Terrasse gewesen sei. Er habe sie seitlich mit der flachen Hand geschlagen, seine ganze Hand voll ins Gesicht. Sie habe nur versucht, ihren Kopf zu schützen. Er habe sie gekickt, gepackt, aufgehoben – sie wisse es nicht mehr genau. «Es ist nicht so, dass er mich prügelt und prügelt – es sah einfach schlimm aus. Es war ein Schlag ins Gesicht, und mir ist alles geplatzt». Das sei der Grund für die Scheidung – er habe keine Kontrolle und sei so riesig. Das sei wirklich ein Problem. Die Kinder würden ihn abgöttisch lieben. Sie wolle daher nach der Scheidung gut mit ihm auskommen (Akten S. 929). Gewürgt habe er sie nicht, er habe sie «so am Hals gepackt» – Auf Frage, was der Unterschied sei: «Wenn man länger zudrückt». Auf die Frage, ob er das gemacht habe, meinte sie: «Ich glaube, dann hätte es schlimmer ausgesehen». Es sei ihr nicht schwindlig geworden oder dergleichen. Sie habe dabei «nur Angst. Angst. Nur Angst» gespürt (Akten S. 929 f.). Sie sei am Boden gelegen, als er sie getreten habe. Die Fusstritte seien nicht stark gewesen, man habe danach auch nichts mehr gesehen. Der Schlag mit der Hand sei viel stärker gewesen. Auch das Festhalten am Hals sei nicht stark gewesen (Akten S. 931). Der Schlag sei unerwartet gekommen, sie habe keine Chance gehabt, sich zu wehren. Sie habe nur noch zu Gott gebetet und versucht, ihren Kopf zu schützen (Akten S. 931). Dass er sie mehrmals mit den Fäusten traktiert habe, wie sie ursprünglich angegeben hatte, bestätigte die Privatklägerin explizit nicht (Akten S. 931). Als Grund für den Streit gab sie an: «andere Frauen und meine freche Schnurre. Ich kann sehr ausfallend und böse sein, aber das ist kein Grund, mich zu schlagen. Ich sagte ihm, er und seine Schlampen sollen sterben, dann ist er ausgetickt» (Akten S. 932). Sexuelle Gewalt/Übergriffe verneinte sie klar (Akten S. 932 f.). Sie meinte auch auf Rückfrage, sie verharmlose den Vorfall nicht (Akten S. 935).
2.5.21.2 Einvernahme vom 20. November 2023 (Akten S. 659 ff.)
Anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2023 erzählte die Privatklägerin, dass sie zwischen 2020 und 2022 mit einem Pfefferspray unter dem Kissen geschlafen habe, aus Angst vor dem Berufungskläger. Er nehme seit März 2020 Drogen, Kokain. Dadurch habe er erst recht psychische Störungen bekommen, Depressionen, Angstattacken. Er sei noch aufbrausender und aggressiver geworden als zuvor (Akten S. 660). Ihre erste Erklärung, auf eine Strafverfolgung verzichten zu wollen, sei im Hinblick auf gemeinsame Familienferien im August 2021 gewesen, welche dann auch sehr schön gewesen seien. Am letzten Tag habe der Berufungskläger dann eine Panikattacke gehabt und zugestanden, Drogen zu nehmen. Er habe zwei Seiten – «er ist Psycho und ist sehr liebenswert» – sie sei dann wieder auf letztere Seite hereingefallen (Akten S. 660). Sie habe danach wieder Schläge bekommen, aber nichts mehr gesagt. Etwa als sie ein Bild von Frida Kahlo aufgehängt habe (AS Ziff. 3), das er schrecklich gefunden habe. Er habe das Bild kaputtgemacht und danach sie geschlagen. Damals habe sie sicher 15 Faustschläge bekommen (Akten S. 660 f.). Oder einmal, als er in den Ausgang habe gehen wollen (AS Ziff. 4) und sie ihn gefragt habe, wo er hingehe bzw. was er «bei diesen Bulgarinnen» wolle. Dann sei er explodiert. «Er hat gesagt, das sei eine Schande für ihn, er werde jetzt allen Kollegen sagen, dass ich ihn nicht gehen lasse». Danach habe sie Fäuste bekommen auf dem Sofa. Sie wisse noch, dass sie sich das Kissen auf den Kopf gehalten habe (Akten S. 660; S. 662). Die Privatklägerin beschrieb allgemein Schläge ins Gesicht, aber auch Kicke und an den Haaren Reissen (Akten S. 663). Sie habe zwar nach diesem August 2021 wieder Schläge bekommen, etwa einmal im Monat, aber die Sistierung habe sie dennoch gemacht, auf seinen Druck hin. Er habe sie gezwungen und ihr gedroht, ihren Eltern etwas anzutun. Er habe gemeint, er habe nichts zu verlieren. Danach habe er die Medikamente (Psychopharmaka) genommen und sie habe gedacht, man könne es probieren (Akten S. 661). Sie schilderte ihre Ambivalenz: Sie habe sich manipulieren lassen. Er schlage sie, dann weine er und tue ihr wieder leid. Sie wies darauf hin, dass der Berufungskläger eine geladene Waffe im Keller habe (Akten S. 661).
Weiter beschrieb die Privatklägerin die Vorkommnisse vom 25./26. Oktober 2023 (AS Ziff. 6.1). Sie habe dem Berufungskläger ihre Trennungsabsicht verkündet und gesagt, dass sie jemand Neues kennengelernt habe. Dann sei er durchgedreht (Akten S. 664). Er habe geschrien, sie beschimpft und gedroht, sie mit einer Waffe, die er im Keller habe, zu erschiessen. Es sei bis 03:00 Uhr morgens gegangen. Er habe sich dann ins Bett der Tochter gelegt, welche diese Nacht bei ihr selbst geschlafen habe. Sie habe auf dem Sofa übernachtet (Akten S. 664 f.). Sie habe Panik bekommen wegen der Waffe im Keller. Sie wisse bis heute nicht, ob es eine richtige Waffe sei, die Polizei habe es ihr nicht gesagt (Akten S. 664). Auf Frage, was der Berufungskläger genau betreffend die Waffe gesagt habe, antwortete sie: «Er sagte, er gehe jetzt in den Keller und hole meine Waffe. Ich werde das ganze Magazin leeren, ich bin bereit, dich im Knast abzusitzen. Er ist nicht in den Keller gegangen, er lief in der Wohnung hin und her, hat geflucht, geraucht. Er hat mich nicht geschlagen, das hat mich schon gewundert. Irgendwann ist er ins Bett» (Akten S. 665). Sie habe im Wohnzimmer geschlafen. Sie habe irgendwann ihrer Kollegin C____ angerufen. Sie sei gegen 22:00 Uhr gekommen und habe bei ihr geschlafen (Akten S. 665). C____ habe die Drohungen gehört. Nachdem die Kinder in der Schule gewesen seien, hätten sie ein paar Sachen gepackt und erst ausserhalb des Hauses dann die Polizei angerufen (Akten S. 665). Sie berichtete weiter von Drohungen und Beleidigungen, teils per WhatsApp (Akten S. 670–675; S. 680 f.).
2.5.21.3 Einvernahme vom 20. Dezember 2023 (Akten S. 1407 ff.)
Am 20. Dezember 2023 schilderte die Privatklägerin ausführlich die Vorgänge vom Vortag (AS Ziff. 10). Die Privatklägerin und der Berufungskläger hätten sich vor dem Einvernahmetermin bei der Staatsanwaltschaft getroffen, es sei sehr emotional gewesen. Der Berufungskläger habe sie dann gefragt, was sie der Staatsanwaltschaft sagen werde, und sie habe geantwortet, sie werde sagen, was gewesen sei; dass C____ bei ihm Drogen gefunden habe (Akten S. 1269). Der Berufungskläger habe sie dann bedroht: «Er sagte mir, wenn ich verhaftet werde, dann bist du schon bezahlt. Du bekommst zwei Schüsse ins Knie, dabei zeigt er auf sein Bein und sagte, du bekommst vorne ein und hinten einen. Er sei in letzter Zeit in Belgrad gewesen und hatte mit vier Personen geredet. Diese sind informiert und bezahlt, wenn er im Knast landet, bekomme ich zwei Schüsse. Dann habe ich geweint, was habe ich damit zu tun, warum willst du mich – was willst du mich im Rollstuhl sehen? Dann kam er wieder herunter und sagte, ich glaube dir, ich weiss, das war C____, ich kann nicht glauben, dass du mich bei der Polizei anschwärzen würdest. Ich habe natürlich gelogen, als ich sagte, dass ich keine Ahnung hätte, dass ich nichts davon wusste. Ich weiss ja bis heute nicht, was drin war. Aber jetzt weiss ich, wieviel es war, er sagte mir, es seien 50g drin, davon seien sicher nur 30 % drin, dafür bekomme er drei Jahre mit Bewährung. Er hat das bei Herrn [...] abgeklärt, das ist ein Anwalt, sein Anwalt. Er erfinde jetzt Sachen, damit er das der C____ in die Schuhe schieben kann. […] nachdem ich hier gegangen bin, hat er mich wieder angerufen und gesagt, jetzt kommst du zu mir. Er musste zum [...], er hatte einen Termin dort. Er hat dort besprochen, was er machen muss, damit er aus der Sache mit dem Material in der Wohnung wieder herauskommt. Dann hat er mich wieder angerufen, dann haben wir nochmal abgemacht beim Dreispitz, beim […]. Ich war gerade am Katzenfutter kaufen. Ich habe vergessen, als wir im Kaffee waren, hat er absolute Paranoia geschoben. Wer ist der Mann, wer sind die Menschen dort, er dachte, ich hätte Polizisten dabei und locke ihn in eine Falle. Dann nach dem […], das war gegen 15:00 Uhr, 15:30 Uhr, hat er mich wieder angerufen und gefragt, ob wir nochmal reden können» (Akten S. 1408). Man habe sich nochmals getroffen, er habe sie zu ihm nach Hause [[...]] gefahren. Er sei dann aber bald wieder auf die alten Sachen zu sprechen gekommen. Er habe bereits auf dem Weg im Auto ihrem Freund angerufen und ihm gesagt, er selbst sei wieder mit ihr zusammen. Er habe diesen dann beschimpft als Dreckmoslem etc. und ihn bedroht. Ihr Freund habe Angst bekommen um sie und nach ihr verlangt. Er habe dann wohl die Polizei angerufen. Diese habe ihr nämlich zehn Minuten darauf telefoniert. Da seien sie bereits in der Wohnung des Berufungsklägers gewesen und sie habe jedes Telefon auf Lautsprecher nehmen müssen. Sie habe die Polizei abgewiegelt. Etwa um 16:45 Uhr hätten die Kinder ihr angerufen und sie selbst habe nach Hause gewollt. Er habe sie aber bis um Mitternacht nicht gehen lassen (Akten S. 1409). Kurz danach führte sie aus, die Kinder hätten sie erst gegen 21:00 Uhr angerufen. Ihre Tante sei ja zu Hause gewesen, also sie seien nicht allein gewesen. Und sie selbst sei erst ab ca. 16:50 Uhr in der Wohnung des Berufungsklägers gewesen (Akten S. 1413). Der Berufungskläger sei rasch in den Coop gegangen, um Kaffeekapseln zu holen, habe aber ihre Tasche, ihr Mobiltelefon und ihre Schlüssel mitgenommen, damit sie nicht abhauen könne (Akten S. 1409). Wenig später schilderte die Privatklägerin, sie habe mitgehen müssen, damit sie nicht abhaue (Akten S. 1413) und auf den Widerspruch angesprochen: «Das war sein Plan, aber ich sagte ihm, er müsse keine Angst haben, dass ich abhaue, ich komme» (Akten S. 1413). Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie sich zu dem Zeitpunkt freiwillig in seiner Wohnung aufgehalten habe. Er habe sie nur angefleht, nicht zu gehen und habe ihr leid getan (Akten S. 1413 f.). Der Berufungskläger sei dann mitgekommen in ihre Wohnung. Er habe sie ausgefragt, ob sie sich verliebt hätte in den Neuen etc. «Statt den Mund zu halten, habe ich die Wahrheit gesagt, ich bin mit ihm zusammen, weil es mir gut geht mit ihm, weil ich glücklich bin und mit ihm lachen kann». Sie habe nicht ausgeschlossen, dereinst nicht mehr mit ihrem Freund zusammen zu sein, «was aber nicht bedeutet, dass ich dafür wieder mit dir zusammen bin. Ich sagte, er schlägt mich nicht, dies nicht, das nicht. Dann habe ich eine Ohrfeige bekommen» (Akten S. 1409). Der Berufungskläger habe gesagt, sie werde sehen, was nun passiere. Er sei in die Küche gegangen und sie habe nur gehört, wie die Schublade aufgehe. Sie wisse, dort seien Messer drin. Er habe gedroht, ihr die Klitoris abzuschneiden. «Jedes Mal, wenn ich lauter wurde, hat er mich am Hals gepackt. [...]. Meine Tante schläft im anderen Zimmer, mein Ziel war, dass sie mich hört und der Polizei anruft. Dann ging er wieder in die Küche und hat ein kleines Messer geholt, ein Fleischmesser mit Spitz, für Steak. Also die Polizei hat es beschlagnahmt. Das hat er mir an den Hals gehalten, das ist das [Anmerkung Schreibende; zeigt Hals]. Ich habe dann probiert, abzuhauen, dann hat er mich an den Haaren gepackt und durch den Gang geschleift. Dann wurde mein Sohn wach [schluchzt]. Er sagte, Papi, was machst du? Er liess mich grad los und ging zu ihm und sagte, Papi und Mami sind nur am Reden, mach dir keine Sorgen. Dann hat er sich wieder beruhigt. Er hat mich angefangen zu küssen, schau, was du mit mir machst, es tut mir leid, du bist schuld, wenn ich dich fast umbringe. Ich soll ihn nicht bei der Polizei melden. [...] Gegen 02:00 Uhr haben wir uns schlafen gelegt, ich bin eingeschlafen, Frau [...]. Ja, dann hat er mich geweckt, es war gegen halb 5, er hat dann meine ganzen Chats durchgelesen, die ich mit meiner Kollegin C____ geführt hatte [...] Also war für ihn auch klar, dass ich ihn bei der Polizei angemeldet hatte. Ich habe noch vergessen zu sagen, dass er mir die Nase abschneiden wollte, als er mir das Messer in den Hals stechen wollte» (Akten S. 1410). Er habe dann im Papierkorb des Handys noch ein erotisches Foto von ihr und ihrem Freund gesehen und sei nochmals «durekeit» und habe gesagt, jetzt überlege er wirklich, ob er sie umbringen solle. Sie sei nur mit dem T-Shirt bekleidet aus der Wohnung gerannt, auf die Strasse, habe derweil im Treppenhaus bei allen geklingelt und Hilfe, Hilfe gerufen. Sei aber gleich wieder zurück in die Wohnung, wegen der Kinder. Eine der Nachbarinnen [...]] habe bereits reagiert gehabt. Sie habe die Polizei gerufen, sei nach oben gerannt und habe die Kinder in ihre Wohnung geholt. Sie selbst sei durch deren offene Wohnungstür ebenfalls zu [...] und zu ihren Kindern gegangen und man habe aus dem Fenster gesehen, wie der Berufungskläger losgefahren sei. Darauf seien sie wieder nach oben gegangen (Akten S. 1411).
Auf Frage der Det. [...] gab die Privatklägerin dann preis, dass es auch zu sexuellem Kontakt gekommen sei. Der Berufungskläger habe etwas probiert, ja. Auf Frage, ob sie damit einverstanden gewesen sei, erklärte sie: «Erst ja, bis ich gesehen habe, dass er seinen Penis mit Eigenfett verdicken lassen hat. Ich schäme mich so [weint] er sagte, gib meinen Schwanz einen Kuss, das habe ich nicht getan. Er hat probiert, aber es funktioniert gar nicht. Also er hat probiert, seinen Penis in meine Vagina zu stecken. Dann hat er mich angespuckt – also er hat mir ins Gesicht gespuckt und mir gesagt, du bist meine geile Nutte. Dann bin ich aufgestanden und habe gesagt, so nicht. Ich bin nicht deine Prostituierte. Dann hat er sich entschuldigt. Ich habe dann angefangen, ihn zu beleidigen, er habe kein normales Verhalten zu Sex, das habe nichts mit Liebe zu tun. Er konnte dann auch nicht mehr. Wir haben uns angezogen und geredet» (Akten S. 1414). Auf Nachfrage bestätigte sie, dass die Handlungen im gegenseitigen Einverständnis stattgefunden hätten. Er habe auch aufgehört, als sie gesagt habe, sie wolle nicht (Akten S. 1415). Es stimme, dass sie ihm gesagt habe, sie werde mit ihm zusammenbleiben und sie sei nicht mehr mit ihrem Freund zusammen – «ich habe all das gesagt, um ihn flachzuhalten» (Akten S. 1415). Sie beschrieb in der Folge jeweils auf Nachfrage noch detaillierter, wie sich das mit den beiden Messern abgespielt habe (Akten S. 1416 ff.). Auf den Hinweis, dass die Hautverletzungen am Hals gemäss ersten mündlichen Befunden des IRM vermutlich älteren Datums seien, geriet die Privatklägerin ausser sich, schrie, schluchzte und rief ihren Anwalt an. Die Befragende wisse nicht, wer Täter und wer Opfer sei. Sie selbst wolle nicht mehr von ihr befragt werden. Schliesslich entschuldigte sich die Privatklägerin aber bei der Befragenden (Akten S. 1420; S. 1423).
Der Rechtvertreter der Privatklägerin reichte der Staatsanwaltschaft einen Bericht vom 27. Dezember 2023 betreffend den Vorfall vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10) ein, als Ergänzung zur Befragung, da die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Dezember 2023 nicht in der Lage gewesen sei, alles zu berichten (Akten S. 265 ff.). Sie wiederholte darin im Wesentlichen ihre Darstellung anlässlich der Einvernahme. Am 6. Januar 2024, nachdem der Berufungskläger aus der Haft entlassen worden war, verfasste die Privatklägerin nochmals eine E-Mail an ihren Rechtsvertreter. Sie bezog sich auf das Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und war empört darüber, dass eine Täter-Opfer-Umkehr stattfinde und dass sie als unglaubwürdig eingestuft worden sei (Akten S. 1502 ff.).
2.5.21.4 Einvernahme vom 9. Februar 2024 (Akten S. 1529 ff.)
Am 9. Februar 2024 wurde die Privatklägerin zum jüngsten Vorfall vom 8. Februar 2024 befragt (AS Ziff. 11). Sie schilderte, dass der Berufungskläger mit der Tochter hoch gekommen sei und sie den beiden geöffnet habe. Die Tochter habe ihm zuvor angerufen, dass er Sandwiches bringen solle. In der Wohnung sei es dann zum Streit gekommen und er habe die Privatklägerin mit einem Messer bedroht, damit vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt und ihr gedroht, er werde ihr die Nase abschneiden (Akten S. 1531 f.; S. 1534; S. 1536). Die Kinder hätten da bereits geschlafen. Die Tochter sei ca. um 21:00 Uhr mit dem Vater gekommen und die Kinder hätten sich ca. um 21:30 Uhr schlafen gelegt (Akten S. 1537). Beim Tatmesser habe es sich um ein gezacktes Küchenmesser mit ca. 15cm Klingenlänge gehandelt (Akten S. 1532; S. 1534; Zeichnung S. 1533). «Ich griff daraufhin in das Messer oder machte eine Abwehrbewegung. Wie das genau abgelaufen ist, kann ich nicht mehr sagen» (Akten S. 1532). Die Schnittwunden an ihren Händen seien durch dieses Messer, weil sie es abgewehrt habe, im Gefecht mit dem Berufungskläger entstanden (Akten S. 1534). Der Berufungskläger habe sie nicht geschlagen, er habe es auch nicht versucht (Akten S. 1534). Die Privatklägerin bestand darauf, dass es ihre Tochter gewesen sei, welche die Polizei gerufen habe (Akten S. 1537 f).
2.5.21.5 Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2024 (Akten S. 760 ff.)
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2024 – die in indirekter Konfrontation durchgeführt wurde – schilderte die Privatklägerin den Vorfall vom 1. November 2021 (AS Ziff. 2) wie folgt: Der Berufungskläger sei zu ihr gekommen und habe mit ihr schlafen wollen. Als sie das abgelehnt habe, sei es zum Streit gekommen «und ich betitelte seine Frauen als Nutten und sagte zu ihm, ich wünschte mir, dass sie verrecken würden. So habe ich das wortwörtlich gesagt. Dann bekam ich eine geknallt. Das war der erste Schlag. Dann hat er mich eine halbe Stunde gewürgt, am Boden gekickt, an den Haaren gezogen. Ich hatte richtig Schläge erhalten. Er nahm mir die Hausschlüssel und das Telefon ab, damit ich nicht die Polizei verständigen konnte. Irgendwann kamen die Kinder von der Kita nachhause und sie sahen mich so verschlagen. Ich hatte zu ihnen gesagt, ich hätte mich für Halloween geschminkt. Es war um Halloween herum, das weiss ich noch genau. Irgendwann als er eingeschlafen ist, habe ich es zur Nachbarin geschafft und diese hatte die Polizei verständigt. Das war aber erst am nächsten Morgen» (Akten S. 762). Auf Vorhalt, dass sie anlässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2021 ausgesagt habe, dass er sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, meinte sie, dass er sie möglicherweise auch mit der flachen Hand geschlagen habe, aber sie auch Fäuste kassiert habe. Sie habe gewusst, dass diese Aussage viel schlimmer sei als die Aussage mit der flachen Hand. Er schlage aber immer mit den Fäusten gegen den Kopf, «wie wenn ich ein Mann wäre». Würgen sei auch so eine «Spezialität von ihm und genau beobachten. Und wenn du kurz vor der Ohnmacht bist...» Auf Nachfrage führte sie weiter aus: «Er lässt los und ich denke dann, meine Kinder werden mich nie mehr sehen» (Akten S. 762). Sie schaue immer, dass sie ihr Gesicht schützen könne und nicht in Ohnmacht falle. «Dann kann er mich frei schlagen und hat die Kontrolle, aufzuhören. Er hat ein enormes Problem, wenn er durchdreht, wieder herunter zu kommen. Er steigert sich immer mehr und mehr hinein. Ein richtiger Teufel ist er. Ein richtiger Teufel. Ich hatte ihn so geliebt» (Akten S. 762). Sie beschrieb, wie sie jeweils versuche, sich so zu verhalten, dass die Kinder nichts mitbekämen. Denn dann drehe er noch mehr durch und sage, «schau, was du gemacht hast». Ihre Tochter habe gelernt, dass sie still sein müsse. Der Sohn wolle sie dann beschützen und ihr helfen, und dann werde es schlimmer und der Berufungskläger drehe durch (Akten S. 763). Die ersten Schläge habe sie bekommen, als sie schwanger gewesen sei. Während der Verlobung, als sie sich geweigert habe, den Sängern Wasser zu bringen. Seine Schwester habe sie dann geschminkt, damit man nicht bemerkt habe, dass sie geweint habe (Akten S. 763).
Sie beschrieb erneut den Vorfall «Bild Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) und denjenigen, als der Berufungskläger in den Ausgang gehen wollte (AS Ziff. 4) und sie ihn gefragt habe, ob er zu den Bulgarinnen gehen wolle (Akten S. 763; S. 764 ff.). Beim Streit um das Bild sei sie ins Badezimmer gegangen, damit sie weg von den Kindern gekommen sei. Er habe sie dann im Badezimmer mit den Fäusten geschlagen. «Ich war kniend auf dem Boden und er schlug mich mit den Fäusten. Ich hatte so Angst vor der Ohnmacht, vor der Glasduschwand. Ich hatte Todesangst und ich dachte, warum musste ich nur dieses Bild aufhängen» (Akten S. 764). Beim Streit betreffend Ausgang habe sie ihn gefragt, ob er zu den Bulgarinnen gehe. «Das war dann schon zu viel. Dort habe ich Schläge kassiert. Ich hatte ein Kissen über dem Kopf. Er hatte zugeschlagen wie wenn er am Trainieren war» (Akten S. 765). Zu den Tätlichkeiten (AS Ziff. 5) äusserte die Privatklägerin, dass sie so viele Male an den Haaren gezogen worden sei. Die Frage, ob sie sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnere, verneinte sie. «Er hatte mich regelmässig an den Haaren gezogen» (Akten S. 766).
Weiter beschrieb sie detailliert den Vorfall (AS Ziff. 10.1), als der Berufungskläger sie mit dem Tod bedroht habe, falls er wegen ihr – und ihren Aussagen zu seinen Drogendelikten – ins Gefängnis komme (Akten S. 766 f.). Allerdings schilderte sie dies auf Frage nach dem Vorfall gemäss AS Ziff. 6.1 vom 25./26. Oktober 2023, als sie dem Berufungskläger von ihrem neuen Freund berichtet hatte (Akten S. 766). Ihre Schilderung handelte aber augenscheinlich vom Vorfall im MParc vom 19. Dezember 2023 (AS Ziff. 10). Zu diesem Vorfall äusserte sie sich dann nochmals eingehend auf Frage danach (Akten S. 769). Auf die Frage, weshalb sie am 6. November 2023 gegenüber Frau [...] am Telefon gesagt habe, sie nähme die Drohungen nicht ernst, meinte sie, das habe sie sagen müssen. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Vater erschossen werde, dass sie irgendwann erschossen werde. «Aber nach dem Fall in Binningen, wo die Frau erschossen wurde, das hat mir auch die Augen geöffnet. Frau [...] von dem Bedrohungsmanagement hat mir mitgeteilt, dass A____ so eingeschätzt würde, dass sie Angst habe, dass meine Kinder ohne Mutter aufwachsen. Jetzt kommt auch die Polizei und sichert meine Wohnung ab» (Akten S. 767 f.). Auf die Frage, weshalb sie anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2023 – als sie zuvor und danach den Berufungskläger getroffen hatte – nichts von den Drohungen erzählt habe, meint sie: «Aus Angst» (Akten S. 769). Sie erklärte (erneut), weshalb sie ihre Anzeige zurückgezogen und das Vorgefallene relativiert habe: Wegen ihrer Ambivalenz, eigenen Schuldgefühlen, Verlustängsten, die sie nun auch bei ihrer Psychologin thematisiere. Sie sei sich auch bewusst, dass sie «eine freche Schnurre habe» und «keine leichte Persönlichkeit» sei, wie das Herr [...] gesagt habe. «Aber das gibt keinem das Recht, mich zu schlagen. Egal, ob ich eine Freche, eine Lustige oder Traurige bin» (Akten S. 763). Zu den Bestreitungen des Berufungsklägers führte sie aus, es sei ja klar, dass er sich nicht selbst belaste. Es stimme überhaupt nicht, dass sie es möge, beim Sex gewürgt zu werden, wie er es ausgesagt habe. «Darum ging er ja nonstop fremd. Weil er seine Schweinereien hat, die er mit mir nie machen konnte. Der ist doch gestört. Der fährt mit einem Dildo im Auto herum. Völlig gestört, aggressiv, kaputt. Und dann wollen sie mich als psychisch krank darstellen, er und Herr [...]» (Akten S. 764).
Schliesslich wurde die Privatklägerin zu den schwerwiegendsten Vorwürfen gemäss AS Ziff. 10.2 und AS Ziff. 11 befragt. Sie schilderte diese ausführlich und im Wesentlichen gleich wie bisher (Akten S. 769–775). Sie bestritt vehement, die Haustüre von D____ an der [...] beschädigt zu haben und von da ihre Verletzungen an der Hand davongetragen zu haben: «Das hat mein Anwalt mir erzählt. Quatsch. Er hat mir gesagt, dass er nicht mehr mit ihr zusammen ist, sie einen mega Streit hatten und er hat mir ein Video davon geschickt, wie bei ihr alles kaputt ist». Auf Vorhalt, eine Frau habe um 21:32 Uhr der Polizei angerufen und gesagt, dass sie gesehen habe, wie eine Frau die Glaseingangstüre eingeschlagen habe und mit einem Hammer auf die Briefkästen eingeschlagen habe und ein Mann mit Glatze dabei gewesen sei, antwortete die Privatklägerin: «Wen A____ mitschleppt, weiss ich nicht. Ich war es auf jeden Fall nicht. [...] Wen er da mitgenommen hat und was er da gemacht hat, weiss ich nicht. Wann habe ich Aggressionen gezeigt? Er zeigt ja Aggressionen und nimmt alles auseinander» (Akten S. 774).
2.5.21.6 Einvernahme vom 13. März 2024 (Akten S. 1656 ff.)
Die Privatklägerin wurde am 13. März 2024 als Beschuldigte zur Sachbeschädigung an der [...] einvernommen. Sie bestritt weiterhin vehement, mit dem Vorfall etwas zu tun zu haben (Akten S. 1657). Die Schilderung des Berufungsklägers tat sie als Unsinn ab. Sie selbst sei gar nicht vor Ort gewesen (Akten S. 1661). Es könne irgendeine andere Frau gewesen sei, die mit dem Berufungskläger dort gewesen sei, vielleicht auch D____ selbst (Akten S. 1656; S. 1659). Er habe ihr ein Video von den zerstörten Briefkästen geschickt und gesagt, sie habe «alles auseinandergenommen» (Akten S. 1658). Sie kenne D____ gar nicht. Diese sei «seine neue Frau, sein neues Opfer. Ich habe sie noch nie live gesehen. Ich bin ehrlich gesagt froh darüber, dass er eine neue hat. Wir hatten eine toxische Beziehung. Wenn er nicht zu mir kam, ging er zu D____» (Akten S. 1659). Auch wie es dazu gekommen sei, dass sie mit dem Berufungskläger bei den UPK vorgesprochen habe, wird von der Privatklägerin ganz anders geschildert als vom Berufungskläger (Akten S. 1660). Er sei ihr hinterhergelaufen. Sie habe gesagt, sie könne nicht mehr. «Ich sagte dort, machen sie diesen Mann weg. Er ist mein Peiniger» (Akten S. 1660).
2.5.21.7 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 27. September 2024 (Akten S. 2095 ff.)
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnete die Privatklägerin ihre Ehe als «sehr turbulent» (Akten S. 2096). Sie habe schon an ihrer Verlobungsfeier Schläge bekommen, «danach war ungefähr drei Jahre Ruhe» (Akten S. 2096). Der Berufungskläger sei sehr froh gewesen, als er seine Tochter bekommen habe. Er sei wirklich ein guter Vater gewesen und da sei er ruhig gewesen. Einen speziellen Zeitpunkt, an dem sich der Berufungskläger gewandelt habe, konnte die Privatklägerin nicht nennen. Sie erinnerte sich an einen Vorfall, als ihr Sohn etwa zwei Jahre als gewesen sei, da sei «letztlich der Weihnachtsbaum durch die ganze Wohnung geflogen» (Akten S. 2096). «Und wenn Sie mich so jetzt fragen, ob ich eine gute Ehe hatte und ich nun zurückdenke, dann muss ich ehrlich sagen, nein. Eigentlich nicht. Ich habe mich selber belogen. Im Sinne von ‹er beruhigt sich, es ist nur eine Phase, es wird besser›, etc.. Wenn ich zurückdenke, war es keine schöne Ehe, nein». Auf Frage sagte sie, ja, er sei gewalttätig gewesen. Sie habe immer wieder physische Gewalt erlebt, am Anfang nicht so regelmässig, vielleicht einmal in zwei bis drei Jahren, wenn er Alkohol getrunken habe. Richtig gewalttätig sei er etwa ab 2020 geworden. «Dann bekam ich jeden Monat wegen Kleinigkeiten Schläge, wurde an den Haaren gezogen oder in der Wohnung wurde etwas demoliert» (Akten S. 2096). Als allerersten Vorfall bezeichnete sie denjenigen an der Verlobungsfeier in Serbien (Akten S. 2096). In der Schweiz sei es der dokumentierte Vorfall 2021 gewesen, als sie auch Anzeige gemacht habe (Akten S. 2097). Sie habe ihn da verbal angegriffen, über seine «Huren» geredet (AS Ziff. 2).
Die Privatklägerin beschrieb den Vorfall mit dem Bild von Frida Kahlo, das dem Berufungskläger nicht gefallen habe («schnauzige Frau») und das er daher zerstört habe (AS Ziff. 3). Sie habe damals im Badezimmer etwa 15 Fäuste an den Hinterkopf bekommen. Und sie wisse noch ganz genau, dass sie keinen Ton von sich gegeben habe, weil ihre Kinder im anderen Zimmer gewesen seien. Sie wisse auch noch, dass es im Badezimmer eine Glaskabine gehabt habe und sie Angst gehabt habe, diese könnte platzen und sie selbst Schnittwunden erleiden (Akten S. 2099). Sie habe aus Scham auf eine Anzeige verzichtet. Sie habe damals schon alle Freunde verloren gehabt und die Familie habe sich zurückgezogen, weil sie immer wieder mit dem Berufungskläger zusammengekommen sei. «Sie wussten, was bei mir los war und haben sich irgendwann alle entfernt. Und ich habe nicht mehr darüber geredet» (Akten S. 2099). Das Problem beim Berufungskläger sei, dass er sich immer mehr in seine Aggressionen hineinsteigere. Das könne Stunden dauern. Er trinke dann etwa einen Kaffee, rauche eine Zigarette «und dann hört man ihn atmen. Er beginnt dann immer schwerer zu atmen. Und anstatt sich zu beruhigen, baut er sich dann mehr und mehr mit seiner Aggression auf [...] Das merkt man auch an der Atmung und an seinem Blick. Und dann fängt das Theater an. Ich versuche dann mitzuspielen und ihn zu beruhigen, und frage, ob er etwas brauche, Essen etc. Aber das klappt meistens nicht, da er da schon auf einem anderen Level ist» (Akten S. 2099 f.).
Weiter beschrieb sie den Vorfall mit den «Bulgarinnen» (AS Ziff. 4). Der Berufungskläger habe seinem Freund angerufen und gesagt, dass ihn seine Frau nicht in den Ausgang lasse. «Da wusste ich, jetzt ist fertig. Weil er sich selber erniedrigte, indem er seinem Kollegen sagte, meine Frau lässt mich nicht gehen. Das ist für ihn ganz schlimm. Und dann wusste ich schon, jetzt ist es schon zu spät. Ich habe ihm dann auch gesagt, ‹nein, geh doch›. Dann gab es Fäuste. Ich habe grosse Kissen. Ich habe mich mit dem Kissen gedeckt. Er hat durch das Kissen geboxt» (Akten S. 2100). Auf Frage meinte sie, das gehe die ganze Zeit, immer wieder. «Der geht eine rauchen und kommt wieder zurück und macht weiter. Das waren 15, 20, 25 Faustschläge». Viele davon habe sie mit dem Kissen abgewehrt (Akten S. 2100). Auf Frage, weshalb sie die Kissen an der ersten Einvernahme, eventuell im Rapport, nicht erwähnt habe, meinte sie, sie habe vieles nicht erwähnt. Damals sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen, sie habe zum Teil nicht einmal gewusst, welcher Tag und welches Datum war (Akten S. 2101). Sie habe auch diesen Vorfall nicht angezeigt. Er sei frisch nach dem Rückzug der Trennung gewesen. Sie habe sich gedacht, ‹oh nein, was habe ich nur gemacht› – und dann wäre es wieder schlimmer geworden, ihn wieder rauszuschmeissen. «Ja, ich habe viele Fehler gemacht, ich habe ihn immer wieder zurückgeholt. Ich habe immer wieder daran geglaubt, dass es besser wird. Er hat mich auch immer wieder überzeugt, dass ich provokativ bin, dass ich ihn dazu bringe, so zu reagieren» (Akten S. 2100 f.). Er habe immer den Armen gespielt, geweint und seine Liebe beteuert, zu seinen Kindern und zu ihr, die er dann «Mami» genannt habe (Akten S. 2101). Auf die Frage, ob sie danach in einer Behandlung gewesen sei, meint sie: «Nein, nein. Aber ich wollte abklären, wieso ich ihm gegenüber so eine grosse Empathie habe. Warum ich mir das antue. Ich kenne das von meiner Kindheit ja nicht. Ich habe bei meinen Eltern nie gesehen, dass mein Vater meine Mutter schlug oder anschrie. Man sagt ja eigentlich, dass man den Partner nach dem Vater aussucht, aber nein, das habe ich nicht» (Akten S. 2101).
Zum Vorfall gemäss AS Ziff. 5 führte die Privatklägerin aus, dass der Berufungskläger sie durch den Gang geschleift habe. Der Sohn sei aufgewacht und habe gefragt, was Papa mit Mama mache. Der Berufungskläger habe gesagt, dass Papa nur spiele. «Der Berufungskläger hat mich durch den Gang gezogen und ich hoffte, dass mein Sohn, welcher eine starke Dioptrie hat (5 und 6), das nicht richtig gesehen hat» (Akten S. 2102). Auf Frage bejahte sie, dass der Berufungskläger sie als genetisch verdorben bezeichnet habe. «Ja, meine ganze Familie sei genetisch verdorben. Ich sei ein Miststück, Dreck, ich sei eine Hündin. Mein Sohn hat mich gefragt, ‹weshalb nennt dich Papa Abfall?›» (Akten S. 2102). Zeitlich könne sie den Vorfall nicht mehr einordnen (Akten S. 2102).
Die Privatklägerin berichtete von den Drohungen am 25./26. Oktober 2023 im Wesentlichen gleich wie bisher (AS Ziff. 6.1). Sie erzählte von den Drohungen mit einer Waffe, wobei es nicht zu Schlägen gekommen sei (Akten S. 2102 ff.). Sie ergänzte, der Berufungskläger sei damals eigentlich ruhiger gewesen, weil er Xanax genommen habe. Andernfalls hätte sie gar nicht den Mut gehabt, zuzugeben, dass sie einen neuen Mann kennengelernt habe (Akten S. 2102 f.). Sie habe gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle, dann habe der Horror angefangen. «Er hat angefangen zu drohen. Er hätte eine Waffe im Keller, er würde das ganze Magazin entleeren. Er würde mich umbringen. Er fragte mich, ‹willst du, dass ich dich schlage, willst du das?›. Irgendwann hat er die Wohnung verlassen» (Akten S. 2103). C____ sei dabei gewesen. Diese habe den Berufungskläger auch beruhigt. Sie hätten dies nur geschafft, weil er Xanax genommen habe. Auf die Frage, ob C____ dabei gewesen sei, als der Berufungskläger mit der Waffe gedroht habe, erwiderte die Privatklägerin: «Uhhh, das weiss ich nicht. Ich glaube schon. Die ist dann irgendwann dazugekommen, am Abend. Die hat bei mir auch geschlafen» (Akten S. 2103). Sie bekräftigte, dass sie sich in dem Moment schon bedroht gefühlt habe. «Weil ich nicht wusste, ob es bei ihm nun ‹klick› macht. Er nahm seine Medikamente schon länger, aber das kann auch ‹knacksen›» (Akten S. 2104). Sie habe geglaubt, dass er eine Waffe habe, weil er in Serbien auch Waffen besessen habe. Sie habe auch gewusst, dass er in der Schweiz eine Waffe in die alte Wohnung gebracht habe. Sie habe gewusst, dass er einen Hang zu Waffen habe. Sie bejahte weiter, dass der Berufungskläger an jenem Abend zu C____ nach Hause gegangen sei (Akten S. 2104). C____ habe dem Berufungskläger gesagt, er solle sich beruhigen und zu ihr nach Hause gehen (Akten S. 2105). Sie bestätigte auch, dass sie ihm vorgegaukelt habe, mit dem neuen Partner Schluss gemacht zu haben. Sie habe ihm einen Screenshot geschickt, und dann sei er zurückgekommen. Sie habe ihn beruhigen wollen aus Angst vor seinen Drohungen bzw. einer allfälligen Waffe (Akten S. 2106).
Weiter beschrieb sie die Vorgänge vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10). Auf ihre Initiative hätten sich der Berufungskläger und sie im Kaffee oberhalb des MParc getroffen. der Berufungskläger sei nervös gewesen, er habe gedacht, sie hätte ihm eine Falle gestellt. «Da hat er mir dann die Drohung gesagt, nämlich, dass er nach Belgrad gereist sei und dort einen Auftragskiller bezahlt habe. Falls die Drogen bei der Polizei seien und er deswegen ins Gefängnis komme, dann hätte er eben einen Killer bezahlt» (Akten S. 2112). Der Berufungskläger habe auch dafür bezahlt, dass ihr Vater ermordet werde (Akten S. 2113). Auf die Frage, ob sie ihm gesagt habe, dass sie nun zur Staatsanwaltschaft gehen und Aussagen zum Betäubungsmittelhandel machen werde, antwortete sie: «Nein, nein, das war ja auch nicht das Thema bei Frau [...]» (Akten S. 2113). Sie bestätigte, dass sie die Drohungen des Berufungsklägers ernst genommen habe. «Aber ich habe dann Frau [...] gesagt, dass ich nicht so Angst vor ihm hätte, und das alles nicht so schlimm sei. Ich habe die Sache wieder runtergeschluckt. Aber ja, ich hatte Angst. Weil ich wusste, dass er wirklich in Serbien war» (Akten S. 2113). Auf die Frage, weshalb sie bei der Staatsanwaltschaft zwar von den Drogen aber nicht von den Drohungen erzählt habe, erklärte sie: «Ganz ehrlich, weil ich keinen Schutz von dieser erwartet habe. Es ging alles schief, was schiefgehen konnte. Ich habe der Polizei nicht mehr vertraut. Man kam bei mir die Waffe holen, man hat diese mit blossen Händen rausgetragen und ist einfach gegangen. Man hat bei Frau C____ die Drogen geholt und ihr gesagt, dass sie abschliessen solle, falls er kommt. C____ ist dann zu mir abgehauen, weil er ja einen Schlüssel zu ihrer Wohnung hatte. Sie wurde einfach im Stich gelassen» (Akten S. 2113). Auf den Widerspruch hingewiesen, dass sie weder sich selbst noch ihren Vater geschützt habe, indem sie von den Drogen aber nicht von den Drohungen erzählt habe, meinte sie, dass sie das mit den Drogen erst nachher erzählt habe, soviel sie wisse. Vorher seien die Drogen gar nicht grossartig Thema gewesen. Es sei auch nur Zufall gewesen, dass C____ die Drogen gefunden habe (Akten S. 2113). Die Privatklägerin schilderte, wie sie sich nach der Einvernahme wieder getroffen hätten bzw. der Berufungskläger sie beim «[…]» abgeholt habe. Er habe die Dinge klären und wieder mit zusammen sein wollen. «Ich muss ehrlich sagen, ich habe mich da schon gefragt, ob ich wieder mit ihm zusammenkommen soll oder nicht» (Akten S. 2114). Er habe dann noch einen Kollegen angerufen und ihm gesagt, dass die ganze Sache gestoppt werde. «Er sagte, ‹wir stoppen die ganze Sache mit den Morden, nichts machen, ich bin jetzt wieder mit meiner Frau zusammen›. Ob das richtig war oder von ihm nur gespielt war, kann ich nicht sagen. Er hat dann auch den Herren, welcher hier im Gerichtssaal hinter mir sitzt [deutet auf Person in Zuschauerriege] angerufen» (Akten S. 2114). Beide hätten gedroht, ihren Vater zu verprügeln. Sie frage sich auch, was der Herr im Gerichtssaal suche. Man habe ihr gedroht, er sei ein Hooligan von «Roter Stern Belgrad» und habe Connections in Serbien, könnte ihr schlimme Sachen antun. Die Frage, ob es keine Anzeige oder Strafantrag gebe, verneinte sie. «Nein. Ich weiss ja auch nicht, ob das stimmt oder ob das nur leere Drohungen von A____ sind, um mir Angst zu machen. Ich weiss auch nicht, ob er [Herr im Publikum] hier ist, um mir Angst zu machen. Er ist immer höflich zu mir, er hat mich vorhin auch angelächelt. Ich bin durcheinander. Ich weiss nicht, was das für ein Lächeln ist, wie es gemeint ist» (Akten S. 2114). In der Wohnung des Berufungsklägers habe die «psychische Vergewaltigung» angefangen. Die Privatklägerin schilderte die Vorgänge ausführlich, im Wesentlichen gleich wie bisher. Sie erwähnte, dass der Berufungskläger sie sogar zur St. Alban Kirche gebracht habe und sie habe dort sagen müssen, dass es ihr leidtue, was sie getan habe. Dass Gott sie wieder zu Verstand bringen sollte (Akten S. 2114 f.). Die Privatklägerin beschrieb detailliert den weiteren Ablauf (Akten S. 2115–2119). Irgendwann habe sie ihm gesagt, dass sie zu den Kindern nach Hause müsse. Sie habe Angst gehabt, mit ihm alleine in der Wohnung zu sein. Sie seien dann zu ihr nachhause gegangen. «Bis da war auch alles ok. Er hatte Freude die Kinder zu sehen. […] Er hat mein Handy durchsucht und Nachrichten gelesen» (Akten S. 2115). Er habe Nachrichten entdeckt, in denen C____ und sie den Berufungskläger als Schwein betitelt hätten. Er habe sie geweckt und sie habe ihm gesagt, dass er gehen solle. Er habe ihr dann von der Seite eine geknallt. «Er hat mich angeschaut, ich weiss es noch wie es gestern gewesen wäre, und hat mich angelächelt und gesagt, ‹Ach, wie dieses Auge geplatzt ist›. Ich bin dann aufgestanden und habe angefangen mitzuspielen, weil ich wusste, dass er nun eine Grenze überschritten hatte» (Akten S. 2115). Er sei aufgestanden und habe in der Küche zwei Messer geholt. Er habe ihr die Beine gespreizt und habe gesagt, dass er ihr die Klitoris abschneiden werde, sodass sie nie mehr Sex mit anderen Männern haben könne. Sie habe geweint und ihn angefleht dies nicht zu tun, dass er sie töten würde. Er habe dann davon abgelassen und sei zur Nase übergegangen. Sie habe weiter gebettelt. Dann habe er das Messer an ihren Hals gehalten (Akten S. 2115). Er habe nicht zugestochen, sondern es langsam angelegt und gefragt, «soll ich hier rein?». Dann habe er das Messer weggelegt und sei auf sie drauf und habe sie gewürgt, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Danach habe er losgelassen und das Messer wieder genommen. «Ich dachte nur meine Kinder finden mich aufgeschlitzt in einer Blutlache» (Akten S. 2116). Er habe dann ein Screenshot eines Nacktfotos von ihr gefunden. Er habe daraufhin den Papierkorb ihres Mobiltelefons durchsucht und das Foto gefunden. Er habe gesagt, «So, jetzt schaue ich mir das an. Und jetzt überlege ich mir, auf welche Art ich dich jetzt töte». Sie habe gedacht, dass jetzt fertig sei. Sie wisse noch genau, dass sie gedacht habe, «jetzt rennst du, jetzt renn!» Sie sei barfuss, ohne Unterwäsche, in einem langen T-Shirt losgerannt (Akten S. 2116).
Betreffend die Ereignisse vom 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11) gab sie nun von sich aus zu, dass sie zu D____ gegangen sei. «Wir haben gestritten, er hat mir wieder den Kopf gefüllt. Dieser Terror ging ja schon über Monate. Dann hat er mir gesagt, dass D____ gesagt hätte, dass ich eine Hure sei. Er würde mir die Kinder wegnehmen und dass er meine Kinder mit D____ zusammen aufziehen würde. Bei D____ würde auch sein Name unten am Briefkasten stehen. Dann war ich einfach so blöd. Ich hatte einfach ein Blackout, einen Nervenzusammenbruch. Ganz ehrlich, ich habe einen Fleischhammer genommen und wollte nur den Namen zerstören. Dort wo er gesagt hat, dass nun sein Name draufstehen würde und er dort wohnen würde. Und danach bin ich zur Psychiatrie gegangen und habe gesagt, ‹also ich bin jetzt nicht mehr normal›. Ich bin zur Psychiatrie und er ist mir gefolgt. Er war ja die ganze Zeit dabei. Und nun sagt er, dass er mich nicht hätte aufhalten können? Er ist 120 Kilogramm schwer. [...] Es ist blöd zu sagen, dass er mich dazu getrieben hat. Aber ja, er hat mich dazu getrieben. Ich habe in dem Moment meinen Verstand verloren und er wollte das so, er hat das genossen. Er hat mich nicht aufgehalten. [...] Ich bin dann vor ihm in die Psychiatrie geflüchtet und ich sagte, dass ich nun anscheinend spinne und nicht er. Und am Schluss habe ich in der Psychiatrie dann aber gesagt, dass ich nicht hierher gehöre, sondern er dort hingehörte. […] ich war dort nie stationär und ich war dort auch nicht in Behandlung, wie das D____ geschrieben hat. Der Brief von D____ ist super. Der zeigt nur, wie A____ die Leute manipulieren kann. Ich glaube ihr sogar, dass sie ihm das alles so glaubt» (Akten S. 2120). Sie habe «eine Türe kaputt gemacht, das ist gar nicht meine Art» (Akten S. 2120). Eifersüchtig sei sie «keine Sekunde» gewesen. Er brauche jemanden, «und jetzt hat er jemanden gefunden, welche genau die gleichen Briefchen schreibt wie ich für ihn früher» (Akten S. 2120). Der Berufungskläger habe auch stets gesagt, wie negativ D____ über sie, die Privatklägerin, rede. «Ich hatte einfach ein Blackout. Ich dachte einfach nur, lasst mich endlich alle einfach in Ruhe». Irgendwann sei «es geplatzt [...] Zehn Jahre toxische Beziehung. Physische und psychische Gewalt. Ich bin explodiert, genau das wollte er und genau das hat er geschafft» (Akten S. 2121). Sie blieb dabei, dass die Schnittwunden an ihren Händen nicht von der Scheibe stammten, sondern von ihrer Abwehr, als der Berufungskläger mit dem Messer vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt habe. Dieser Vorfall mit dem Messer sei zuvor gewesen, die gefundene DNA von ihr stamme von jenen Schnittwunden. «Er sagt ja selber, dass ich den Hammer von der anderen Strassenseite geworfen hätte. Wo soll ich mich denn da geschnitten haben [...]?» Sie habe geklingelt und mit D____ reden wollen. Als diese nicht geöffnet habe, habe sie «das Ding [gemeint ist Sonnerie/Briefkasten] kaputtgemacht. Und von der anderen Seite habe ich den Hammer geworfen» – sie habe sich dort nicht geschnitten, sie sei schon mit Schnittwunden dorthin gegangen (Akten S. 2121). Auf die Frage, weshalb sie den Nervenzusammenbruch erst jetzt schildere, antwortete sie: «Aus Angst. Für ihn hat das super gepasst, dass ich das gemacht habe. Ich weiss nicht, wieso ich gelogen habe, ich habe mich vor mir selber geschämt. Ich habe nichts gegen D____. Ich war froh, dass er jemanden gefunden hat. Er sollte mich einfach in Ruhe lassen. Ich habe mich in Grund und Boden geschämt, dass ich so etwas mache. Das ist total unter meiner Würde, auf sein Niveau runterzugehen. Mir ist D____ egal. Sie tut mir sogar leid. Sie weiss noch nicht, was mit ihr passieren wird (Akten S. 2122).
Auf die Dealertätigkeit des Berufungsklägers angesprochen, meinte die Privatklägerin, damit habe er vor etwa 5 Jahren angefangen. Sie habe damals Angst bekommen und mit den Kindern im Zimmer geschlafen. Dann habe sie sich auch zum ersten Mal getrennt und sei mit den Kindern an die [...] gezogen, während er eine Wohnung irgendwo beim [...] gefunden habe (Akten S. 2109). Sie seien etwa zwei Jahre getrennt gewesen, dann sei er plötzlich krank geworden, mit Panikattacken und dergleichen. «Und da habe ich ihn dann zurückgeholt, weil er sagte, er würde aufhören resp. sich ändern. Diese Krankheit, sagte er, sei eine Strafe von Gott, weil er das macht, was er macht. Ich habe wieder daran geglaubt und wir sind dann auch zusammen in die Ferien gegangen. Das war gut, bis zum letzten Tag, als er wieder Panikattacken hatte. Da hat er auch zugegeben, dass er selber auch Drogen konsumiert» (Akten S. 2109).
Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sie einmal Kampfsport erlernt habe. «Daher kann ich auch mein Gesicht schützen, und daher weiss ich auch, dass wenn er mich am Kiefer trifft, ich in Ohnmacht fallen würde und er einfach wild drauflosschlagen könnte» (Akten S. 2098). Sie habe den Berufungskläger aber nie geschlagen. Sie sei 60 Kilogramm schwer und 1,65 Meter gross, während er schon mal 140 Kilogramm gewogen habe. «Ihn schlagen, auch wenn ich ihn geschlagen hätte, ich glaube, verletzen konnte ich ihn nicht» (Akten S. 2098). Die Frage des Verteidigers, ob die Privatklägerin mit C____ am Verhandlungstag Kontakt gehabt habe, bejahte sie. Sie habe C____ geweckt, damit sie nicht zu spät komme. Sie habe jeden Tag Kontakt mit ihr, sie sei ihre beste Freundin. Und sie bejahte auch die Frage, ob man über den Fall geredet habe: «natürlich haben wir auch über den Fall geredet». Auf Frage führte sie aus, dass sie nicht besprochen hätten, wie C____ aussagen solle, sondern «einfach bei der Sache bleiben und nicht solche Geschichten erzählen, wie es Herr A____ wollte, dass man Orgien gemacht habe etc. Einfach die Wahrheit erzählen und sich nicht von Herrn A____ einschüchtern lassen» (Akten S. 2124).
2.5.21.8 Berufungsverhandlung vom 6./7. November 2025 (Akten S. 2612 ff.)
Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich die Privatklägerin nicht mehr daran erinnern, wann sich der Vorfall mit dem Bild Frida Kahlo ereignet hatte (Akten S. 2620). Sie habe ein Bild auf Facebook-Marktplatz von Frida Kahlo gekauft und aufgehängt (Akten S. 2620). Dem Berufungskläger habe das Bild nicht gefallen, er habe sie Frau mit Schnauz genannt, obwohl dies eigentlich ihre Wohnung gewesen sei. «Am Schluss hat er das Bild kaputt gemacht. Dort hat er dann im Badezimmer auf mich eingeschlagen. Das war mit den Fäusten. Ich hatte dort eine Glasdusche» (Akten S. 2621). Sie habe nur ihr Gesicht verdeckt. «Meine Angst war, dass er mich K.O. schlägt und dann weiter auf mich einschlägt, sodass ich mich nicht mehr decken kann. Dort hatte ich Angst, dass das Glas platzt» (Akten S. 2621). Sie sei auch nachher nicht zu einem Arzt gegangen, sie sei oft nicht zum Arzt gegangen.
Zum Vorfall mit den «Bulgarinnen» (AS Ziff. 4) erzählte die Privatklägerin, dass der Berufungskläger in den Ausgang habe gehen wollen. Sie habe dort einen Aufstand gemacht. «Ich habe dort den Kommentar gemacht, du gehst zu den Bulgarinnen» (Akten S. 2621). Sie habe nur diesen Kommentar gemacht, sie habe ihm nicht gesagt, er dürfe nicht gehen. Er habe seinem Kollegen angerufen und gesagt, sie lasse ihn nicht gehen. Dies sei ein Psychospiel gewesen. Sie habe dann gewusst, jetzt bekomme sie Schläge. Die Privatklägerin bestätigte, dass er auf sie eingeschlagen habe. Auf Frage stellte sie klar, dass er gegenüber den Kindern aber nie gewalttägig gewesen sei (Akten S. 2621).
Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 25./26. Oktober 2023 (AS Ziff. 6.1) führte die Privatklägerin aus, dass sie immer noch mit C____ befreundet sei. Sie würden sich nicht mehr so oft sehen, aber sie hörten sich regelmässig (Akten S. 2622). Hinsichtlich des fraglichen Vorfalls erklärte sie, dass der Berufungskläger sie in einem Videocall mit ihrem damaligen Freund erwischt habe. Sie habe zuerst versucht sich herauszureden. Danach habe sie es ihm dann aber gesagt. Sie habe nicht mehr gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr liebe und er sich eine Wohnung suchen solle. Dann habe sein Wahnsinn angefangen in der Küche und sie habe C____ angerufen. Sie habe ihr gesagt, dass sie vorbeikommen solle (Akten S. 2622). Der Berufungskläger habe zuerst angefangen zu betteln, dann habe er ihr mit der Waffe gedroht, dass er die ganze Munition an ihr leeren wolle. Er wolle sie umbringen. «Von Heulen ins Aggressive, das war so ein Mix» (Akten S. 2622). Von einer Waffe habe sie in der alten Wohnung gewusst. Dass er diese Waffe in ihre Wohnung, in ihren Keller, genommen habe, habe sie nicht gewusst. Die Privatklägerin bestätigte erneut, dass C____ dem Berufungskläger ihre Wohnungsschlüssel gegeben habe. Sie habe ihm gesagt, «geh in meine Wohnung» (Akten S. 2622). Die Frage, weshalb C____ und sie danach nicht in den Keller gegangen seien und nach der Waffe gesucht hätten, könne sie nicht beantworten. Sie wisse nicht, weshalb sie dies nicht gemacht habe (Akten S. 2622 f.). Es sei möglich, dass sogar sie den Berufungskläger später angerufen habe und versucht habe, zu deeskalieren. Er sei dann zurückgekommen und habe im Bett der Tochter geschlafen. Auf die Frage, weshalb sie ihn wieder in die Wohnung gelassen habe, meinte sie, dass sie viele Sachen gemacht habe, die sie im Nachhinein nicht verstehe. Vielleicht habe sie es gemacht, um alles zu beruhigen. Bevor sie mit den Kindern und C____ abgereist sei, sei noch die Polizei gekommen. Sie seien dann zu ihren Eltern nach Belgrad gegangen. Auf Nachfrage bejahte sie, dass es eine Flucht gewesen sei (Akten S. 2623).
Betreffend die Vorfälle vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10) meinte die Privatklägerin, dass sie sich mit dem Berufungskläger beim MParc getroffen habe, weil sie Drohungen bekommen habe, dass er ihren Eltern etwas antun werde. Sie habe versucht zu deeskalieren (Akten S. 2623). Sie habe immer noch Angst um ihre Eltern, auch wenn er ausgewiesen werden würde. «Auf jeden Fall wollte ich mit ihm beruhigend reden. Aber er ist total verwirrt gekommen, er hat die die ganze Zeit herumgeschaut und gedacht, jeder ist ein Zivilpolizist, der dort sitzt» (Akten S. 2623 f.). Danach an der Einvernahme habe sie dann alles abgeschwächt. Sie habe bei der Staatsanwaltschaft auch nicht erzählt, dass sie den Berufungskläger vorher getroffen habe. Darauf hingewiesen, dass sie genau nicht das gemacht habe, was der Berufungskläger von ihr verlangt habe (keine Aussagen zu den Drogen zu machen), meinte die Privatklägerin, dass sie aus Angst nichts von den Drohungen erzählt habe und nicht einmal wisse, was sie mit Frau [...] von der Staatsanwaltschaft geredet habe. «Nachdem haben wir uns ja nochmals getroffen und wollten Sachen weiter klären. Ich weiss nicht, ob ich es deshalb nicht gesagt habe. Ich wollte zuerst alles klären und schauen, ob ich den Herrn beruhigen kann» (Akten S. 2624). Nach der Einvernahme habe sie dem Berufungskläger beim […] angerufen. Auf die Frage, weshalb sie mit dem Berufungskläger in dessen Wohnung mitgegangen sei, erwiderte sie, dass sie dies nicht mehr habe mitentscheiden können. «Frau Christ, das wäre ein Handgriff gewesen und ich wäre im Auto gewesen. Ich sitze jetzt rein und ich spiele mit. Ich habe dort über Stunden lang mitgespielt. Ja, ich komme wieder zurück zu dir, ja, wir hauen zusammen ab auf Serbien» (Akten S. 2624 f.). Ihr Freund habe sie angerufen und der Berufungskläger habe sich am Telefon gemeldet. Ihr Freund habe dann die Polizei alarmiert, weil er gewusst habe, sie sei sicher nicht freiwillig mit dem Berufungskläger. (Akten S. 2625). Betreffend den Videocall mit der Polizei erklärte sie, dass der Berufungskläger die Fragen beantwortet habe und sie lediglich gesagt habe, dass alles okay sei. Sie habe auch absichtlich noch die Adresse des Berufungsklägers durchgegeben. Darauf angesprochen, dass sie später noch Kaffeekapseln gekauft hätten, meinte die Privatklägerin: «Zuerst wollte er mich alleine schicken. Ich weiss es nicht mehr genau. Er wollte mich alleine schicken oder alleine gehen, aber meine Tasche und meine Sachen mitnehmen, damit ich nicht abhaue. Am Schluss hat er gesagt, nein du kommst mit. Ich musste mit ihm Händchen haltend durch den Coop» (Akten S. 2625). Irgendwann habe sie es dann geschafft, dass sie aus der Wohnung gegangen und zu ihr nachhause gegangen seien. Die Frau, die noch bei ihr in der Wohnung gewesen sei, sei eine Verwandte aus der Familie des Berufungsklägers. An der [...] sei es nicht mehr zu sexuellem Kontakt gekommen, dies sei in der Wohnung des Berufungsklägers passiert. Sie wolle nicht sagen, dass es eine Vergewaltigung gewesen sei, aber sie habe einfach mitspielen müssen. Auf Frage bestätigte sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt gefühlsmässig noch verstrickt gewesen sei (Akten S. 2625). Sie habe vor ihm Angst gehabt, er habe ihr aber auch leid getan, er sei krank geworden (Akten S. 2625 f.). Als sie in ihrer Wohnung angekommen seien, sei zuerst alles gut gewesen, sie habe mitgespielt. Irgendwann sei sie eingeschlafen. Er habe sie dann mit ihrem Telefon in der Hand geweckt. Er habe Nachrichten von C____ und ihr gefunden, «wo ich und sie ihn beleidigen. […] Und ich weiss, ich bin dort am Bettrand gesessen, er ist links von mir gesessen und ich habe seitwärts eine donnernde Faust bekommen. Und mein Auge ist gerade blau geworden. Es ist in der gleichen Sekunde blau geworden. Und ich weiss noch, er hat mir gesagt, mit einem Lachen Frau Christ, oh, das ist geplatzt» (Akten S. 2626). Sie habe gewusst, jetzt habe er eine Grenze überschritten. Dort habe das Ganze angefangen. Er habe in der Küche zwei Messer geholt und sie habe Panik bekommen. «Ich hatte nur ein Nachthemd. Also nichts darunter. Mit Unterwäsche. Die Unterwäsche hat er mir abgezogen und gesagt, er würde mir die Klitoris abschneiden. […] Er hat mir auch im Nachhinein gesagt, dass das einzige Wort, das mich gerettet hat, war, dass ich gesagt habe, mach das nicht, du tötest mich». Er habe ihr in die Nase geschnitten und gesagt, dass er ihr das Näschen abschneiden werde. Dann sei er auf sie drauf und habe sie gewürgt, er habe ihr das Messer an den Hals gehalten und als Psychospiel gefragt, wo er reinstechen solle. Dann habe er sie wieder gewürgt, dann wieder das Messer an den Hals gedrückt. Sie habe nur gedacht, ihre Kinder würden sie abgeschlachtet in dieser weissen Bettwäsche finden. «Ich habe wirklich gedacht, jetzt macht es einfach klack (Akten S. 2626). Er habe dann nochmals in ihrem Mobiltelefon herumgewühlt und Screen-shots von Nacktfotos entdeckt. Im Papierkorb habe er ein Video gefunden. «Mit aller Ruhe sagte er zu mir, dass er mich umbringen würde und sich überlege, auf welche Art er mich umbringe. Das war der Moment, in dem ich aus der Wohnung… Ich dachte nur… […] Ich dachte, jetzt rennst du. Wenn du jetzt nicht rennst, dann ist es fertig» (Akten S. 2627). Sie sei rausgerannt, dann aber schnell wieder zurück zu den Kindern, sie sei nur im Nachthemd und barfuss gewesen, im Dezember. Beim Rausrennen habe sie bei ihren Nachbarinnen an die Türe geklopft. Frau [...] habe die Polizei alarmiert (Akten S. 2627). Sie glaube, dass es Frau [...] gewesen sei, die die Polizei alarmiert habe, sie wisse aber nicht mehr, ob sie selbst auch noch ans Telefon gegangen sei (Akten S. 2628).
Zum Vorfall am 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11) führte die Privatklägerin aus, dass D____ sie nicht einmal so gestört habe. Der Berufungskläger sei nonstop fremdgegangen. Er habe ihr konstant gesagt, D____ habe dies oder das gesagt, D____ nehme ihr die Kinder weg, D____ werde die Mutter ihrer Tochter. «Ich bin dort ausgerastet und habe gedacht, was will die Frau, was will die Frau, was kann ich mit der Frau, was will die von meiner Familie, meine Tochter nimmt mir niemand weg. Ich bin dort ausgerastet, ich habe einen Fleischhammer genommen, bin da hergegangen und habe die Türe kaputtgemacht» (Akten S. 2628). Der Berufungskläger sei schön daneben gestanden und habe nichts gemacht. Dann habe sie gesagt, so, jetzt gehe sie in die Psychiatrie, denn das sei nicht normal, was sie da mache. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie nach dem Einschlagen der Türe in die Psychiatrie gegangen sei. Die Verletzungen an ihrer Hand seien nicht vom Einschlagen der Scheibe gekommen, sie habe den Hammer geworfen (Akten S. 2628). Das mit den Schnitten an den Händen sei danach passiert. Sie habe auch Schnittwunden im Gesicht vom Messer gehabt. «Ich bin auch nicht mit dem Kopf in die Scheibe reingegangen» (Akten S. 2629). Der Berufungskläger sei in ihrer Wohnung mit dem Messer auf sie losgegangen. Die Privatklägerin ergänzte: «Ja, ich habe viele Sachen wieder zurückgenommen, weil ich immer wieder geglaubt habe, A____ kann sich in eine Opferrolle stellen. Ich habe das hundertmal gesagt, er geht in eine Embryonalstellung, heult, ihm geht es nicht gut, er tat mir leid. Ich habe zum Teil Mitleid mit ihm gehabt, nachdem ich Schläge bekommen habe» (Akten S. 2630).
2.5.22 Aussagen von C____
2.5.22.1 Einvernahme vom 23. November 2023 (Akten S. 687 ff.)
An der Einvernahme vom 23. November 2023 berichtete C____ zum Vorfall vom 25./26. Oktober 2023 (AS Ziff. 6.1), dass die Privatklägerin und der Berufungskläger Streit gehabt hätten, weil dieser Nachrichten der Privatklägerin an einen anderen Mann gefunden habe. Die Privatklägerin habe sie zuvor bei der Arbeit abgeholt und gesagt, der Berufungskläger bedrohe sie, sie habe «mega Angst». Der Berufungskläger nehme starke Medikamente, diese und eine Therapie hielten ihn «unter Kontrolle». Er und die Privatklägerin hätten in letzter Zeit nicht mehr so viel Streit gehabt, weil er psychisch stabiler und ruhiger geworden sei. Aber in dem Moment hätten sie Streit gehabt. Der Berufungskläger habe «ganz grausame Sachen, brutale Sachen» gesagt, gedroht, dass er jetzt die Waffe nehme und alle umbringe. «Ich habe Frau C____ mit Mimik gefragt, was er da mit einer Waffe redet. Sie hat auch nicht verstanden, was er genau damit meinte» (Akten S. 688). Als er gesagt habe, dass er eine Waffe im Keller habe, habe sie Angst bekommen. Sie habe ihm dann den Schlüssel zu ihrer eigenen Wohnung gegeben und gesagt, er solle zu ihr gehen und sich dort beruhigen, ein Bad nehmen. Er sei dann gegangen, immer noch drohend, und habe ihr später per SMS mitgeteilt, dass er nun in ihrer Wohnung sei (Akten S. 689). «Als er draussen war, hat die Angst erst angefangen, weil wir nicht wussten, ob er jetzt die Waffe holt oder nicht. Ich hatte dann viel Adrenalin, ich war total müde von der Arbeit, ich war so kaputt, ich sass auf dem Sofa und schlief ein» – sie habe bleiben wollen, falls der Berufungskläger zurückkomme. «Wir wussten ja nicht, ob er doch noch einmal mit der Waffe kommt, deshalb blieben wir noch kurz etwas wach, aber dann schlief ich ein. B____ hatte mich aufgeweckt und gesagt, dass sie grosse Angst hat, auch, was er macht, wenn die Kinder in der Schule sind. Ich habe sie dann auch motiviert, dass sie die Polizei anruft. Wissen Sie, es ist ja nicht zur Gewalt gekommen, er hat nur gedroht. Später haben wir dann die Polizei verständigt. Die hat dann später auch im Keller eine Tasche mit einer Waffe gefunden. Ich weiss nicht, was das für eine Waffe war, ob diese echt war oder nicht» (Akten S. 689). Sie wisse nicht, wann der Berufungskläger zurückgekommen sei. Die Privatklägerin habe um 07:00 Uhr die Polizei verständigt, gegen 08:00 Uhr seien die Kinder in die Schule gegangen, das habe sie aber nicht mitbekommen. Die Privatklägerin habe sie geweckt, da sei der Berufungskläger bereits in der Wohnung gewesen. «Ich wusste das nicht, ich dachte, er ist immer noch in meiner Wohnung» (Akten S. 689). Auf Frage, aus welchem Grund die Privatklägerin ihn hereingelassen habe, meinte C____: «Das weiss ich nicht. Die haben scheints in der Nacht geschrieben» – sie konnte auch auf mehrfache Rückfragen nicht erklären, weshalb der Berufungskläger wieder in die Wohnung kommen konnte, obwohl die Privatklägerin und sie selbst Angst vor ihm hatten. Es sei klar gewesen, dass er keine Waffe mehr habe, denn die Polizei habe ihn «schon rausgenommen und die Waffe rausgenommen. Die grosse Angst hat angefangen, nachdem die Polizei ihn nach zwei Stunden verlassen hatte» (Akten S. 689). Die Privatklägerin habe mit dem Berufungskläger geschrieben und «so konnte sie ausschliessen, dass er die Waffe holt. Ich habe sie gefragt, am Morgen, weshalb sie das gemacht hat und ihn wieder in die Wohnung gelassen hat. Sie sagte, er habe das von ihr verlangt, dass er wieder zurückkommen darf, sonst würde er sich etwas antun. Offenbar haben sie in der Nacht wieder versucht, die Eheprobleme zu lösen. Aber nach dem Gespräch mit ihm hat sie wohl verstanden, dass er wirklich eine Waffe hat und ihr etwas antun könnte. Am Morgen hat sie dann entschieden, dass die Polizei kommen soll und im Keller nachschauen soll, ob da wirklich eine Waffe ist» (Akten S. 690). Der Berufungskläger habe, wie sie selbst, in der Wohnung an der [...] geschlafen, als die Privatklägerin die Polizei verständigt habe (Akten S. 690). Er habe die Privatklägerin wohl «wieder manipuliert». Diese habe sie geweckt und gesagt, er habe wohl sicher eine Waffe. «Sie sagte, scheinbar hat er eine Waffe, wir müssen die Polizei verständigen, er schläft im Zimmer. Ich fragte noch, weshalb schläft er da, aber ich kann mich an ihre Antwort nicht mehr erinnern» (Akten S. 690). C____ gab weiter an, dass der Berufungskläger, seit er damals den Schlüssel erhalten habe, bei ihr in der Wohnung habe bleiben dürfen. Sie habe ihm keinen Termin gesetzt, bis wann. Er dürfe aber nur unter der Woche bei ihr logieren, nicht am Wochenende, wenn ihre Kinder zu ihr kämen. Er habe dann einen Kollegen, bei dem er übernachten könne (Akten S. 691). Er zwinge sie praktisch, ihm zu helfen, indem er sie manipuliere. So habe er sie dazu gebracht, einen Termin mit dem Sozialamt abzumachen. Er habe grosse psychische Probleme, verhalte sich manchmal wie ein kleines Kind. Er rede zwar mit seinen Ärzten, aber sie wisse nicht, «ob denen klar ist, dass er wirklich gefährlich ist». Wenn er seine Medikamente (Xanax) nehme, dann sei er ganz ein Ruhiger und Lieber (Akten S. 691 f.).
2.5.22.2 Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2024 (Akten S. 1113 ff.)
Am 21. März 2024 wurde C____ im Beisein des Berufungsklägers und des Verteidigers als Zeugin einvernommen. Sie kenne den Berufungskläger seit 10–12 Jahren, seit er in der Schweiz sei. Er sei der Mann ihrer Kollegin (Akten S. 1114). Sie sei mit beiden gut befreundet. Die Frage nach einer intimen Beziehung mit dem Berufungskläger verneinte sie (Akten S. 1119). Sie beschreibt erneut den Vorfall vom 25./26. Oktober 2023. Sie habe die Privatklägerin begleitet. Diese habe sie von der Arbeitsstelle abgeholt, weil sie Angst gehabt habe, allein zu sein wegen Streit mit dem Berufungskläger (Akten S. 1114). Es sei um Nachrichten gegangen, die er gefunden habe, um Eifersucht. Der Berufungskläger habe angefangen, mit einer Waffe zu drohen – mit Worten. Auf Frage, was der genaue Wortlaut der Drohung gewesen sei, antwortete sie: «Es war so in etwa: ich nehme aus dem Keller die Pistole und erschiesse euch alle». Sie selbst sei hinter ihm gestanden und habe die Privatklägerin gefragt, ob es so eine Waffe gebe. «Ihre Mimik hat mir gezeigt, dass sie nicht sicher sei, aber es möglich wäre» (Akten S. 1116). Hierauf habe sie dem Berufungskläger ihren Wohnungsschlüssel gegeben und ihm gesagt, er solle gehen und sich beruhigen, man könne ein anderes Mal reden (Akten S. 1116). Sie habe wegen der Drohung Angst gehabt. Weil sie wisse, dass es eskalieren könne. «Es ist immer möglich. Es ist fifty-fifty. Daher sagte ich, dass er in meine Wohnung soll, um sich zu beruhigen» (Akten S. 1117). Sie sei dann später eingeschlafen. Die Privatklägerin habe dann mit dem Berufungskläger geschrieben und er sei wieder in die Wohnung gekommen. Davon habe sie selbst nichts mitbekommen. Dann habe die Privatklägerin sie geweckt und gesagt, der Berufungskläger habe eine Waffe, wohl im Keller, und sie müssten die Polizei verständigen. Was sie dann auch getan hätten (Akten S. 1117). Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie es aus den (nach der Drohung geführten) Gesprächen mit dem Berufungskläger herausgehört habe, dass dieser eine Waffe habe und habe «echt Panik bekommen, da sie im Gespräch erfahren habe, dass er wirklich eine Waffe haben soll und es nicht nur eine Drohung ist» (Akten S. 1118 f.). Es sei an jenem Abend nicht zu Schlägereien gekommen, das Paar habe sich nur gegenseitig gestossen (Akten S. 1117). Über die Beziehung der beiden Eheleute allgemein berichtete C____, der Berufungskläger sei immer gewalttätig gegenüber der Privatklägerin gewesen. Er habe sie betrogen und sie sei in Depressionen verfallen, habe den sozialen Kontakt verloren und sehr unter der Beziehung gelitten. Die beiden hätten zwei Kinder und auch schöne Momente. Vielmals habe die Privatklägerin die Polizei nicht verständigt, als sie geschlagen worden sei. Aber die Bilder habe sie noch, das wisse C____ (Akten S. 1120). Sie selbst habe einmal vor etwa zwei bis vier Jahren einen Gewaltausbruch mitbekommen, ansonsten habe sie die blauen Flecken gesehen. Damals habe sie bei der Privatklägerin übernachtet und am frühen Morgen einen Streit mitbekommen. Der Berufungskläger habe die Küche demoliert, alles sei herumgeflogen. Die Privatklägerin sei in einer Ecke gewesen und habe die Hände über dem Kopf gehalten. Sie habe das wohl nicht bei der Polizei gemeldet, müsste aber noch Bilder haben (Akten S. 1120).
Anlässlich der Fortsetzung der Einvernahme vom 21. März 2024 am 27. März 2024 (Akten S. 1123 ff.) führte C____ auf Vorlage von Fotos (Akten S. 1125 f.) aus, dass die drei Fotos mit dem Gesicht die Privatklägerin zeigten, nach einem Angriff des Berufungsklägers. Die anderen zwei Bilder zeigten sie selbst nach einem «Konflikt mit Herrn [...]». Man habe sich immer gegenseitig die Bilder geschickt und die andere habe es dann gespeichert, «falls wir es mal brauchen sollten» (Akten S. 1124).
2.5.22.3 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 27. September 2024 (Akten S. 2061 ff.)
C____ beschrieb den Vorfall vom 25./26. Oktober 2023 (AS Ziff. 6.1) in allen Teilen gleich wie bisher, wobei sie auch einzelne Unsicherheiten bzw. Erinnerungslücken angab (Akten S. 2061–2067). Die Abreise nach Serbien sei dadurch begründet gewesen, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe: «Sie hat mich aufgeweckt und zu mir gesagt, dass er wirklich eine Waffe hat. Ich habe nichts gesehen, er war da am Schlafen. Sie sagte, dass wir jetzt packen und gehen müssten» Auf Frage antworte sie, dass die Abreise nicht geplant gewesen sei (Akten S. 2062 f.). Sie beschrieb auf Frage auch weitere Vorfälle, so etwa denjenigen, als der Berufungskläger die ganze Küche auseinandergenommen habe (Akten S. 2068). Die Privatklägerin habe sie häufig angerufen wegen Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers (Akten S. 2068). Sie erinnerte sich auch daran, dass die Privatklägerin ihr von der schwarzen Rose (AS Ziff. 8) erzählt habe (Akten S. 2068 f.).
2.5.22.4 Berufungsverhandlung vom 6./7. November 2025 (Akten S. 2612 ff.)
C____ erzählte, dass sie immer noch mit der Privatklägerin befreundet sei. In Bezug auf die Verhandlung hätten sie sich nicht abgesprochen, sie hätten einfach darüber geredet, dass heute die Befragung stattfinden werde. Sie habe festgestellt, dass sie sich fast nicht mehr erinnern könne. Sie sei im Moment so mit ihren eigenen Problemen belastet. Sie versuche mitzumachen, solange sie könne, sie könne aber nicht sagen, dass sie sich detailliert erinnern könne (Akten S. 2646). Auf Frage bestätigte C____, dass sie während der Ehejahre des Berufungsklägers und der Privatklägerin Gewalttätigkeiten mitbekommen habe. Früher hätten die Privatklägerin und sie sich Fotos von ihren Verletzungen geschickt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 25./26. Oktober 2023 meinte C____, dass die Privatklägerin sie damals angerufen habe. Sie sei dann vorbeigekommen und habe den Streit miterlebt. Sie wiederholte, dass sie sich wirklich nicht mehr gut erinnern könne. Der Berufungskläger habe die Privatklägerin mit einer Waffe bedroht. Auf Frage präzisierte sie: «Nein, er hatte keine Waffe in der Hand. Es ist nur besprochen worden, dass die Waffe sich im Keller befindet. Die Waffe habe ich noch nie gesehen, er hat wörtlich gedroht» (Akten S. 2646). In diesem Moment habe sie Angst gehabt. Nach dem Inhalt der Drohung gefragt, meinte C____: «Ich kann mich jetzt nicht erinnern, ob er mir an diesem Tag direkt gedroht hat». C____ konnte sich nicht mehr erinnern, ob der Berufungskläger an diesem Tag die Wohnung noch verlassen habe (Akten S. 2646). «Ich habe bei ihnen übernachtet. Sie hat mich aufgeweckt und sie hat gesagt, dass die Polizei, dass er tatsächlich eine Waffe hat und dass, ja, es kann passieren, dass er einfach, ja, von einem Moment zum anderen seine Persönlichkeit wechselt, und dann kann etwas Schlechts passieren. Also, dass ich praktisch von Schock einfach aufgeweckt wurde und, ja, aufgestanden und dann, an dem Tag sind wir nach Serbien gegangen» (Akten S. 2647). Auf den Hinweis, dass sie dem Berufungskläger gesagt habe, er solle in ihrer Wohnung übernachten, erinnerte sie sich daran. «Genau, ich habe ihm das gesagt. Ich habe ihm sogar die Schlüssel für meine Wohnung gegeben». Sie habe gehofft, dass sich dadurch die Situation beruhige. Sie wisse aber nicht mehr, ob er ihre Wohnungsschlüssel gehabt habe, oder ob sie diese im Briefkasten gelassen habe, an das könne sie sich gerade nicht erinnern (Akten S. 2647). Sie und die Privatklägerin hätten nicht nach der Waffe gesucht, als der Berufungskläger die Wohnung verlassen habe. Es sei ihr gar nicht in den Sinn gekommen. Die Flucht nach Serbien sei nicht geplant gewesen und habe auch nichts mit dem Autoverkauf zu tun gehabt (Akten S. 2647).
2.5.23 Aussagen von D____
2.5.23.1 Polizeirapport vom 25. März 2024 (Akten S. 1668 ff.)
D____ meldete sich nach der Sachbeschädigung an ihrem Wohnort bei der Polizei. Sie bezichtigte die Privatklägerin der Sachbeschädigung und beschrieb die Privatklägerin als «psychisch gestört und extrem eifersüchtig» (Akten S. 1669). Der Berufungskläger sei dagegen «wie ein grosser Teddybär und kann keinem etwas antun» (Akten S. 1670).
2.5.23.2 Schreiben von D____ vom 12. August 2024 (Akten S. 2034 ff.)
In einem Schreiben vom 12. August 2024 an das Strafgericht äusserte sich D____ nochmals und legte Fotos der kaputten Türe und des Briefkastens bei (Akten S. 2036 ff.). Sie stellte das Ganze als Intrige der Privatklägerin dar, die aus Eifersucht Vorwürfe gegen den Berufungskläger erhebe und gesagt habe, bevor sie das neue Paar in der Öffentlichkeit sehe, werde sie ihn ins Gefängnis bringen. In Wahrheit sei er ein gutmütiger und liebevoller Mensch und nicht das «Monster», als das ihn die Privatklägerin darstelle (Akten S. 2034 f.).
2.5.23.3 Berufungsverhandlung vom 6./7. November 2025 (Akten S. 2612 ff.)
Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte D____, dass sie nicht mehr mit dem Berufungskläger zusammen sei. Aber sie seien schon immer sehr eng gewesen. Er sei schon immer ein Teil ihres Lebens gewesen. Zu der Privatklägerin habe sie nie Kontakt gehabt. «Und sie mochte mich halt nie, weil ich die neue Partnerin in seinem Leben war» (Akten S. 2637). Auf häusliche Gewalt angesprochen meinte sie, dass sie den Berufungskläger gar nicht so kenne. Gegenüber ihr sei er immer sehr freundlich, fürsorglich und lustig. Er sei gegenüber ihr nie handgreiflich geworden. Über die Privatklägerin hätten sie nie wirklich geredet. «Ich wollte nicht über B____ reden, ich habe ihn nie darauf angesprochen» (Akten S. 2638). Später gab sie zu Protokoll: «Doch, doch. Er hat mir natürlich auch Sachen erzählt, dass sie ihn angeschuldigt hat» (Akten S. 2639). Aber nur die «Basics». Er habe nicht gar nichts erzählt, sondern wie sie als Mensch gewesen sei, «was sie zusammen hatten, also schon das Oberflächliche, aber jetzt nie wirklich im Detail». Sie habe an der Verhandlung vor Strafgericht auch nochmals vieles von ihrer Seite her mitbekommen (Akten S. 2639). Zu einem späteren Zeitpunkt führte D____ dann aber doch aus, dass der Berufungskläger ihr erzählt habe, dass die Privatklägerin ihm oft die Kinder weggenommen habe. «Dass er oft in einem Hotel habe schlafen müssen, oder bei einem Kollegen, weil sie ihn nicht nach Hause gelassen hat» (Akten S. 2642). Sie habe gute Menschenkenntnis und sei überzeugt, dass das, was die Privatklägerin alles gegen den Berufungskläger ausgesagt habe, nicht stimme (Akten S. 2639). Sie werde immer hinter ihm stehen, weil er ein guter Mensch sei und sie auch immer gut behandelt habe (Akten S. 2639 f.). In Bezug auf die Sachbeschädigung erzählte sie, dass der Berufungskläger sie noch gewarnt habe im Vorfeld. Sie habe diese Nachricht aber erst später gesehen, da sie noch ein Date bei sich zuhause gehabt habe. Sie wisse aber nicht, ob der Berufungskläger dabei gewesen sei. «Ich habe mich nicht getraut nach unten zu gehen». Der Berufungskläger habe ihr aber erzählt, dass er mit dem Taxi mit der Privatklägerin mitgefahren sei. «[…] oder er ist nachgekommen. Ich weiss es nicht mehr genau, nicht dass ich mich widerspreche. Entweder ist er mit ihr mitgefahren und hat mich gewarnt oder er ist dann später nachgefahren, weil sie schon unterwegs war». Auf Frage bestätigte sie, dass er dabei gewesen sei. «Er war später dabei und hat alles miterlebt» (Akten S. 2640). Weiter erzählte sie, dass sie den Berufungskläger viel habe weinen sehen, wenn er Drogen konsumiert habe. Er habe dann geschrien, dass er seine Kinder vermisse, dass sein Leben ohne Kinder keinen Sinn mache. So, dass es ihr fast auch weh getan habe (Akten S. 2642).
2.6 Beweiswürdigung, insbesondere Analyse der Aussagen
Die oben dargelegten Beweismittel sind einer eingehenden Würdigung zu unterziehen.
2.6.1 Objektive Beweismittel
Zunächst sind die vorhandenen objektiven Beweismittel zu würdigen. Der Strafregisterauszug aus Serbien und das Urteil aus Serbien zeigen, dass der Berufungskläger durchaus zu Gewalt neigt. Er ist mehrfach einschlägig vorbestraft, insbesondere auch wegen häuslicher Gewalt. Den Akten liegen weiter mehrere Fotodokumentationen vor, die entweder von der Polizei aufgenommen oder von der Privatklägerin eingereicht wurden. Hinsichtlich der vom Berufungskläger eingestandenen «Ohrfeigen» (AS Ziff. 2 und AS Ziff. 10.2) sind die Verletzungen fotografisch dokumentiert. Die undatierten Fotos können zwar keinem spezifischen Vorfall zugeordnet werden, belegen allerdings, dass die Privatklägerin mehrfach Opfer von Gewalt wurde. Weiter sind gemäss dem Gutachten des IRM vom 2. Februar 2024 (AS Ziff. 10.2) die Verletzungen vorderseitig des Halses durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden. Diese Feststellung stützt die Aussage der Privatklägerin, dass der Berufungskläger Gewalt gegen ihren Hals angewendet hat. Allerdings fehlt es laut Gutachten an Befunden für eine komprimierende Gewalteinwirkung, sodass davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger die Privatklägerin nicht so fest gewürgt hat, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Der vom IRM an der Nase der Privatklägerin festgestellte frisch imponierende, ununterbrochene, oberflächliche Hautdefekt lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin – der Berufungskläger habe ein Messer an ihre Nase gehalten und gedroht, diese abzuschneiden – in Einklang bringen. Weiter ist den von der Privatklägerin eingereichten Screenshots vom 20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin vor dem Berufungskläger gefürchtet hat. Der Berufungskläger gibt sich in diesen Nachrichten zwar versöhnlich, allerdings gab der Berufungskläger auch noch an der Berufungsverhandlung zu erkennen, dass ihn das Video der Privatklägerin bis zum heuteigen Zeitpunkt emotional stark aufwühlt. Dies lässt den Schluss zu, dass sich der Berufungskläger bei der Entdeckung des Videos wohl in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hat.
Allein aus den vorhandenen objektiven Beweismitteln lässt sich der jeweils massgebliche Sachverhalt indessen nicht hinreichend klar ermitteln.
2.6.2 Aussagenanalyse
Aufgrund des soeben Erwogenen sind neben den objektiven Beweismitteln insbesondere die Aussagen der Beteiligten eingehend zu würdigen, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
2.6.3 Grundlagen
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugend-psychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).
2.6.4 Aussagen der Privatklägerin
Zunächst sind die Aussagen der Privatklägerin und mutmasslich Geschädigten zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin keiner eingehenden Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen. Die Vorinstanz stellte fest, dass es auffällig sei, dass die Privatklägerin im Vorverfahren wesentliche Sachverhaltselemente bewusst ausgelassen habe oder diese erst sukzessive und teilweise erst auf gezielte Nachfragen offenbart habe. Exemplarisch sei der Vorfall an der [...] (AS Ziff. 11). Zudem wiesen die Aussagen der Privatklägerin gewisse Inkonsistenzen auf und ergänzend habe die Privatklägerin ihre Vorwürfe mehrfach relativiert und zwischenzeitlich sogar eine Verfahrenseinstellung beantragt. Ihre Aussagen während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten konsistent gewirkt und sie habe einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Allerdings habe sich gezeigt, dass sie die Anklageschrift bestens gekannt und regelrecht verinnerlicht habe (angefochtenes Urteil S. 15).
Eine Würdigung tut indessen Not, zumal es – mit Ausnahme von AS Ziff. 6.1 – keine direkten Augenzeugen für die angeklagten Sachverhalte gibt, welche die Schilderungen der Privatklägerin bestätigen würden und nach oben Erwogenen auch die objektiven Beweismittel keine eindeutigen Schlüsse auf die Geschehnisse zulassen (siehe oben E. 2.6.1). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit (dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.) der Privatklägerin in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.
Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Hinsichtlich Motivlage ist zunächst einzuräumen, dass die Privatklägerin nicht als neutral gelten kann. Sie ist Partei im vorliegenden Verfahren und hat eine nicht unerhebliche Genugtuungsforderung gestellt, die jedoch im Umfang von CHF 1'500.– gutgeheissen wurde und in dieser Höhe in Rechtskraft erwachsen ist. Auch sind bei ihr eine grosse Wut und Empörung über das angeblich erlittene Unrecht erkennbar und ist sie insoweit interessiert an einer Bestrafung des Berufungsklägers. Abgesehen davon spricht die Aussagegenese nicht für eine falsche Belastung. Die Privatklägerin hat nach einer ersten Anzeige ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung bekundet und auch in der Folge immer wieder eine grosse Ambivalenz in ihrer Haltung gegenüber dem Berufungskläger und dem Weiterführen der Ehe an den Tag gelegt. Es wird aus den Ausführungen aller Beteiligter und den insoweit unbestrittenen Vorgängen deutlich, dass die Privatklägerin noch sehr lange mit dem Berufungskläger emotional verstrickt war.
Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Fülle von Realkriterien enthalten. Die Privatklägerin schildert das Geschehen lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum. Dabei beschreibt sie auch ihr inneres Erleben anschaulich. So beschrieb sie, dass sie bei einem Wutanfall des Berufungsklägers ins Badezimmer geflüchtet sei, um nicht in der Nähe der Kinder zu sein (Akten S. 764; S. 2099; S. 2621). Weiter habe sie Angst gehabt, ohnmächtig zu werden. Sie wiederholte, dass sie neben der Glasduschwand gekniet habe; sie habe befürchtet, diese könnte platzen und sie würde Schnittwunden erleiden (Akten S. 2099; S. 2621). Beim Streit um die «Bulgarinnen» erzählte sie mehrfach, dass sie ein Kissen über den Kopf gehalten habe, um sich zu schützen (Akten S. 660; S. 662; S. 765; S. 2100). Weiter schilderte sie, wie sie anhand des Atems des Berufungsklägers erkenne, dass er sich in seine Aggression hineinsteigere (Akten S. 2099) oder, dass sie lediglich in ihrem Nachthemd, barfuss aus der Wohnung geflüchtet, danach aber schnell wieder zurück gegangen sei, da es Dezember und sehr kalt gewesen sei (Akten S. 2116; S. 2627). Sie ergänzte auch, dass sie bei einem Streit jeweils versuche mitzuspielen und den Berufungskläger zu beruhigen, und frage, ob er etwas zu Essen brauche (Akten S. 2099). In ihren Erzählungen erwähnt sie auch nebensächliche Einzelheiten und ungewöhnliche Details, die sie selbst kaum zuordnen kann. «Aber nach dem Fall in Binningen, wo die Frau erschossen wurde, das hat mir auch die Augen geöffnet» (Akten S. 767) oder, «Ich habe keine Messer zu Hause. Ich habe, aber in der untersten Schublade. Und jedes Mal, wenn ich so ein Messer in der Hand habe, lege ich es weg» (Akten S. 2630). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte sie, einer der Zuschauer sei ein Hooligan von «Roter Stern Belgrad», dieser sei aber immer höflich zu ihr und habe sie angelächelt, sie wisse nicht, wie das gemeint sei (Akten S. 2114). Die Privatklägerin bettet ihre Schilderungen ein in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. So erzählte sie, dass sie den Berufungskläger nach der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft wieder getroffen hätte (AS Ziff. 10.2). Im Auto habe der Berufungskläger mir ihrem Freund telefoniert und in der Wohnung des Berufungsklägers habe die Polizei angerufen. Später an diesem Abend hätten die Kinder angerufen und sie habe auch nach Hause gehen wollen (Akten S. 1409).
Ihr Bericht ist sprudelnd, bisweilen sprunghaft, sie schiebt Details nach, «Ich habe noch vergessen zu sagen, dass er mir die Nase abschneiden wollte» (Akten S. 1410), schweift immer wieder ab und hat offensichtlich das Bedürfnis, über ihr Erleben zu erzählen. Sie wird dabei bisweilen auch emotional. Sie führte aus, dass sie nur noch gedacht habe, ihre Kinder würden sie abgeschlachtet in dieser weissen Bettwäsche finden (Akten S. 2626) und auf den Hinweis, dass die Hautverletzungen am Hals gemäss ersten mündlichen Befunden des IRM vermutlich älteren Datums seien, geriet die Privatklägerin ausser sich, schrie, schluchzte und rief ihren Anwalt an (Akten S. 1420).
Ihr Bericht ist insgesamt schlüssig und in sich stimmig und bleibt auch über mehrere Befragungen hinweg konstant (zu den angeblichen Widersprüchen s. nachfolgend), ohne dabei aber stereotyp oder auswendig gelernt zu wirken. Namentlich den Vorfall betreffend «die Bulgarinnen» (AS Ziff. 4) schilderte die Privatklägerin – nicht nur im Kerngeschehen – über sämtliche Verfahrensstadien gleich (Akten S. 660; S. 765; S. 2100; S. 2621). Den Vorfall vom 19. Dezember 2023 (AS Ziff. 10), erörterte die Privatklägerin im Wesentlichen auch über die gesamte Verfahrensdauer gleich. Dort stellt sich jedoch die Frage, weshalb die Privatklägerin die versuchte Nötigung (AS Ziff. 10.1) bei der am selben Tag stattfindenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht zur Sprache gebracht hat. Diese scheinbare Inkonsistenz lässt sich allerdings damit erklären, dass sich die Privatklägerin, während der in Frage stehenden Einvernahme nicht ernst genommen gefühlt hat. Von der Staatsanwältin [...] auf ihr ambivalentes Verhalten gegenüber dem Berufungskläger angesprochen, meinte die Privatklägerin: «Einen Tag weint er, dann schickt er mir Fotos wie sein Schnudder lauft. Dann tut es mir so weh, dann am nächsten Tag bekomme ich ein Telefon, ich bringe dich um, ich lösche deine Familie aus. Ja, ich habe anscheinend voll das Empathie. Ich hatte in dem Moment total Angst. Deshalb habe ich Herrn [...] angerufen. Mit wem soll ich denn sonst reden als mit jemandem, der sich mit dem Gesetz auskennt. Ich weiss nicht, dann komme ich her, ich fühle mich, keine Ahnung – ich komme nicht mehr draus, wieso redet man frech mit mir? Dann habe ich wieder alles falsch gemacht. Ich bin total verunsichert. Ich bin sogar ohne Jacke und Tasche aufs WC, damit Sie sehen, dass ich ja nicht telefoniere». Darauf erwiderte Frau [...]: «Es ist komplett unnötig, dass Sie sich hier als Opfer darstellen, nur weil Sie bzw. Ihre widersprüchlichen Handlungen und Aussagen hinterfragt werden» (Akten S. 725). Insofern ist es nicht überraschend, dass die Privatklägerin keine Angaben zur Drohung gemacht hat, da sie in diesem Fall hätte erklären müssen, dass sie sich vor der Einvernahme erneut mit dem Berufungskläger getroffen hatte – was ihr wiederum als widersprüchliches Verhalten hätte ausgelegt werden können.
Im Übrigen beschrieb die Privatklägerin in ihren Aussagen Interaktionen oder gab Gespräche wieder: «Und mein Auge ist gerade blau geworden. Es ist in der gleichen Sekunde blau geworden. Und ich weiss noch, er hat mir gesagt, mit einem Lachen Frau Christ, oh, das ist geplatzt» (Akten S. 2115; S. 2626). «Er sagte mir, ‹wenn ich verhaftet werde, dann bist du schon bezahlt. Du bekommst zwei Schüsse ins Knie›, dabei zeigte er auf sein Bein und sagte, ‹du bekommst vorne ein und hinten einen›» (Akten S. 1408). «Ich habe probiert, abzuhauen, dann hat er mich an den Haaren gepackt und durch den Gang geschleift. Dann wurde mein Sohn wach [schluchzt]. Er sagte, ‹Papi, was machst du?› Er liess mich grad los und ging zu ihm und sagte, ‹Papi und Mami sind nur am Reden, mach dir keine Sorgen›» (Akten S. 1410). «Wenn die Kinder es mitbekommen, dann dreht er noch mehr durch. Er sagt dann, ‹schau was du gemacht hast›» (Akten S. 763).
Die Privatklägerin korrigiert sich zum Teil spontan und sie benennt auch Erinnerungslücken oder Unsicherheiten. So gab die Privatklägerin an, ihre Kinder hätten sie etwa um 16:45 Uhr angerufen (AS Ziff. 10.2; Akten S. 1409). Kurz darauf führte sie aus, dass die Kinder erst um 21:00 Uhr angerufen hätten (Akten S. 1413). Betreffend denselben Anklagepunkt erklärte sie zunächst, dass der Berufungskläger alleine im Coop Kaffeekapseln gekauft habe (Akten S. 1409). Sie stellte dann jedoch klar, dass dies nur der Plan des Berufungsklägers gewesen sei, sie sei schliesslich mit ihm mitgegangen (Akten S. 1413). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich die Berufungsklägerin nicht mehr daran erinnern, wann sich der Vorfall «Frida Kahlo» ereignet hatte (Akten S. 2620). In der Berufungsverhandlung fiel es der Privatklägerin insgesamt schwer, die Vorfälle zeitlich zutreffend zuzuordnen, was im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer nachvollziehbar ist. Darüber hinaus spricht diese Ausdünnung der Informationen über den Zeitverlauf für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen.
Die Privatklägerin beschrieb zudem zahlreiche eigene innerpsychologische Vorgänge und solche, welche sie beim Berufungskläger vermutete. So führte sie hinsichtlich der Vorfälle am 19. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) aus: «Ich dachte, jetzt rennst du. Wenn du jetzt nicht rennst, dann ist es fertig» (Akten S. 2627), und zum Vorfall vom 1. November 2021 (AS Ziff. 2): «Er lässt los und ich denke dann, meine Kinder werden mich nie mehr sehen» (Akten S. 762), sowie im Zusammenhang mit AS Ziff. 11: «Ich bin dort ausgerastet und habe gedacht, was will die Frau, was will die Frau, was kann ich mit der Frau, was will die von meiner Familie, meine Tochter nimmt mir niemand weg. Ich bin dort ausgerastet, ich habe einen Fleischhammer genommen, bin da hergegangen und habe die Türe kaputtgemacht» (Akten S. 2628). Weiter erzählte sie von ihrem Unverständnis über ihre eigene Empathie. Weshalb sie sich dies antue. Sie kenne dies nicht von ihrer Kindheit und habe nie gesehen, dass ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe (Akten S. 2101). Zum Vorfall mit den «Bulgarinnen» (AS Ziff. 4) meinte sie: «Da wusste ich, jetzt ist fertig. Weil er sich selber erniedrigte, indem er seinen Kollegen sagte, meine Frau lässt mich nicht gehen. Das ist für ihn ganz schlimm» (Akten S. 2100).
Die Privatklägerin belastete sich selbst sodann teilweise erheblich, wenn sie etwa ausführte, sie könne «sehr ausfallend und böse sein», habe eine «freche Schnurre» und sei «keine leichte Persönlichkeit» – was dem Berufungskläger aber nicht das Recht gebe, sie zu schlagen (Akten S. 763; S. 932). An einer anderen Stelle erklärte sie, es sei zu gegenseitigem «Schupfen» gekommen. Sie hätten eine sehr temperamentvolle Beziehung gehabt, sie selbst sei auch nicht gerade ruhig (Akten S. 929). Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass die Privatklägerin den Berufungskläger nicht etwa bei jeder Gelegenheit bzw. im Übermass belastet und ihn vielmehr teilweise ganz erheblich entlastet. So erklärte sie stets, dass er gegenüber den Kindern nie gewalttätig oder auch nur laut geworden und vor allem anfangs ein sehr guter Vater gewesen sei. Sie gab auch zu Protokoll, dass der Berufungskläger sie nicht unter Druck gesetzt habe, die Anzeige zurückzuziehen. Sie wolle am liebsten, dass er in der Schweiz bleibe, arbeite und nach den Kindern schauen könne. «Er ist ein schlechter Ehemann, aber ein super Vater» (Akten S. 928). Weiter erklärte sie: «Es ist nicht so, dass er mich prügelt und prügelt – es sah einfach schlimm aus» (Akten S. 929). Zu AS Ziff. 10.2 ergänzte sie, dass sie sich freiwillig in seiner Wohnung aufgehalten habe (Akten S. 1413 f.) und betreffend AS Ziff. 11 stellte sie ebenfalls klar, dass er sie nicht geschlagen und es auch nicht versucht habe (Akten S. 1534). Die Privatklägerin relativierte folglich zahlreiche Gewalttätigkeiten und blieb ebenfalls in Bezug auf ihre Sexualität klar bei ihrer Darstellung, dass es in diesem Zusammenhang nie zu Übergriffen gekommen sei, sie vielmehr freiwillig weiter mit dem Berufungskläger verkehrt habe und es auch habe ablehnen können, wenn sie dies nicht wollte. Würde sie einen Plan verfolgen, wie es ihr der Berufungskläger unterstellt, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, ihn mit entsprechenden Aussagen gerade in diesem Bereich massiv zu belasten und sie hätte vor dem Hintergrund der teilweise fotografisch und ärztlich dokumentierten Gewalt damit rechnen dürfen, dass ihren Ausführungen auch in Bezug auf sexuelle Gewalt Glauben geschenkt werde. Bereits aus diesem Umstand heraus kann ein strategisches Aussageverhalten im Grunde ausgeschlossen werden.
Vorliegend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin zu Vorfällen ausserhalb bzw. innerhalb des Kerngeschehens in etwa als vergleichbar – sie sind detailliert und von hoher inhaltlicher Qualität. Dieser Umstand spricht für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin. Entgegen der Vorinstanz lassen die Schilderungen der Privatklägerin keine Unstimmigkeiten erkennen, die nicht erklärbar wären. Sie zeichnen sich vielmehr aus durch eine hohe Konstanz in allen wesentlichen Teilen, auch über mehrere Befragungen hinweg. Wenn die Vorinstanz der Privatklägerin diesbezüglich unterstellt, die Anklageschrift «regelrecht verinnerlicht» zu haben, um damit anzudeuten, ihr Aussageverhalten sei strategisch, so ist dem nicht zu folgen, insbesondere nicht anhand der Protokollstelle (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 51, Akten S. 2102), auf welche im Urteil verwiesen wird. Die Widersprüche, welche die Vorinstanz auftut, lassen sich aus dem Gesamtkontext der Darlegungen und aus der Situation der Privatklägerin erklären. Dass die Privatklägerin im Übrigen in ihren Einlassungen eine gewisse Ambivalenz erkennen lässt oder Äusserungen macht, die auf den ersten Blick nicht zwingend zu den sonstigen Schilderungen passen, spricht im Gegenteil ebenfalls dafür, dass die Privatklägerin gerade kein gezieltes oder strategisches Aussageverhalten an den Tag legt.
Die Vorinstanz nennt «exemplarisch» für die Auslassung von (wesentlichen) Sachverhaltselementen den Vorfall an der [...] (AS Ziff. 11). Es handelt sich dabei aber nicht um eines von vielen Beispielen, sondern um den einzigen Punkt, in welchem die Schilderungen der Privatklägerin tatsächlich erhebliche Unstimmigkeiten resp. Unwahrheiten beinhalten. Von Auslassungen lässt sich daneben noch bei der Darstellung der Vorgänge vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10) reden. Die damaligen Ereignisse schilderte die Privatklägerin zunächst, ohne zu erwähnen, dass es im Geschehensablauf noch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war. Es ist anzuführen, dass die Privatklägerin in Bezug auf beide Ungereimtheiten nicht von sich aus eine Lügengeschichte erzählt hat, sondern anfangs lediglich einen Teil des Sachverhalts verschwiegen hat. Was die [...] betrifft, so sagte sie auf konkretes Nachfragen zwar zuerst die Unwahrheit. Dies aber zulässigerweise, hätte sie sich doch damit selbst der Sachbeschädigung und gegebenenfalls weiterer Delikte schuldig erklärt. Schliesslich gab sie den Vorfall zu, wohl unter dem Druck der erhobenen Beweise (DNA-Spuren). Was die Intimität mit dem Berufungskläger an jenem 19./20. Dezember 2023 betrifft, verzichtete die Privatklägerin lediglich darauf, ein Element von sich aus zu schildern, das letztlich nichts an den Tathandlungen des Berufungsklägers, den ihm vorgeworfenen Gewalttätigkeiten, änderte. Beide Weglassungen können unschwer auf dieselbe Motivlage zurückgeführt werden, nämlich eine auch sonst deutlich hervorgetretene Scham der Privatklägerin. Sie erklärte ihr Verhalten beim Vorfall «[...]» mit einem Nervenzusammenbruch. Sie sei nicht mehr sie selbst gewesen, habe ein Blackout gehabt. Wie glaubhaft das ist, erhellt schon daraus, dass sie an jenem Tag aus eigenem Antrieb bei den UPK vorgesprochen hat. Dass sie diesen Vorfall nicht von sich aus erwähnte, weil sie sich dafür enorm schämte, ist absolut nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sie mit dem Berufungskläger nach allem Erlebten und obwohl sie zu jenem Zeitpunkt einen neuen Partner gehabt hatte nochmals intim geworden ist. Für beides ist zu bedenken, dass die Privatklägerin damit rechnen musste, durch dieses ambivalente Verhalten ihre Glaubwürdigkeit einzubüssen, denn nach «gesunden» Massstäben erscheint dieses Verhalten unlogisch. Die Privatklägerin hatte im Verlauf des Verfahrens ohnedies mehrfach den Eindruck gewonnen, man nehme sie nicht ernst oder schenke ihren Ausführungen keinen Glauben – das wird aus ihren Schreiben, aber auch aus ihren Äusserungen anlässlich von Einvernahmen deutlich (Akten S. 725). Es erstaunt nicht, dass sie unter diesen Umständen alles vermeiden wollte, was ihre Glaubwürdigkeit zusätzlich untergraben könnte und daher die vermeintlich unerklärlichen bzw. widersprüchlichen Episoden herunterspielte oder wegliess. Tatsächlich ist dieses ambivalente Verhalten aber aus dem Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt bestens bekannt und darf geradezu als gerichtsnotorisch gelten. Es tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in keiner Weise Abbruch.
Nach dem Gesagtem erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als umfassend glaubhaft. Sie werden gestützt durch objektive Beweismittel, insbesondere Fotos der Verletzungen und ein ärztliches Zeugnis der Notaufnahme des Universitätsspitals, sowie durch die Aussagen von C____. Diese ist zwar die beste Freundin der Privatklägerin. Zugleich ist bzw. war sie aber zur Tatzeit auch mit dem Berufungskläger befreundet. Sie hat ihm ebenfalls Hilfe angeboten und im Ehekonflikt nicht einseitig Stellung bezogen. Ihre Darstellung deckt sich in allen wesentlichen Punkten mit derjenigen der Privatklägerin, wobei sie durchaus auch Unverständnis für deren Verhalten zeigt und einzelne Vorgänge nicht recht erklären kann, etwa, wieso die Privatklägerin in jener Nacht den Berufungskläger wieder bei sich aufgenommen hat und wie sie sich vergewissert haben will, dass dieser eine Waffe besitze. Die Aussagen wirken denn auch überhaupt nicht abgesprochen. Gegen eine Absprache spricht zudem, dass die Privatklägerin und C____ keinen Hehl daraus machen, wie nahe sie sich stehen und dass sie sich «natürlich» auch über das vorliegende Verfahren ausgetauscht haben. Dass sie sich gegenseitig «Beweisfotos» von ihren Verletzungen gesendet haben, ist zudem ein ungewöhnliches, aber nachvollziehbares Detail, mit welchem die beiden ebenfalls ihre Nähe und Unterstützung im vorliegenden Prozess offenlegen.
2.6.5 Aussagen des Berufungsklägers
Zur Entstehung der Aussagen des Berufungsklägers und zu seiner Motivlage ist zunächst zu bemerken, dass der Berufungskläger als beschuldigte Person befragt wurde und insoweit insbesondere hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht unterstand. Dementsprechend sind die Aussagen des Berufungsklägers von vornherein mit Vorsicht zu würdigen. Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger bei dieser Ausgangslage ein eminentes Interesse daran hatte, sein eigenes Verhalten zu verharmlosen und sich als das eigentliche Opfer darzustellen. Die pauschale Abstreitung der Vorwürfe gegen ihn erforderte geradezu eine entsprechende Behauptung, wonach er einem Komplott der Privatklägerin zum Opfer gefallen sei.
Sodann ist beim Berufungskläger verschiedentlich ein Hang zum Dramatisieren und zur Übertreibung bzw. zur möglichst positiven Selbstdarstellung und Abschiebung von Verantwortung erkennbar. «Ich habe nur meine sexuellen Bedürfnisse befriedigt» – er habe keinen Moment daran gedacht, seine Frau zu verlassen. Diese aber vernichte wegen einer neuen Liebe die Familie und er werde die Kinder nie wiedersehen (Akten S. 713); «Sie haben nur geschrieben, dass ich sie geschlagen habe. Meine Frau. Mit einem anderen Schwanz in ihrem Mund. Und hier steht einfach nur, dass ich sie geschlagen habe. Ich bin doch kein Idiot. Ich bin so verletzt und aufgeregt» (Akten S. 890). Als Auslöser schilderte er, dass die Privatklägerin wegen eines von ihm abgebrochenen Oralverkehrs wütend geworden sei. Sie habe ihn beschimpft, mit den Füssen getreten und auf den Kopf geschlagen. Da er dies nicht länger habe aushalten können, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst (Akten S. 2080); «Ich habe einen Fehler gemacht, musste dann ins Gefängnis und ihr Auge heilte nach drei Tagen. Die Bilder (gemeint sind die Bilder bzw. das Video auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin) gehen mir aber nicht mehr aus dem Kopf» (Akten S. 2131 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger keine Gelegenheit ungenutzt liess, die Privatklägerin zu belasten bzw. sie zu diskreditieren und in einem negativen Licht darzustellen: Die Privatklägerin habe ihn provoziert. Sie sei auch auf ihn gesprungen und habe ihn geschlagen (Akten S. 699); Der Arzt sei nicht dumm gewesen und die Manipulation der Privatklägerin habe in diesem Fall nicht funktioniert (Akten S. 891); Er habe seinen «Rücken kaputt gearbeitet», während sie «nie, keinen einzigen Tag gearbeitet» habe (Akten S. 2079); Er habe während des Streits geweint und wahrscheinlich die Privatklägerin auch beleidigt und beschimpft. Diese habe ihn während des Streits dann auch drei bis vier Mal mit der Faust an den Kopf geschlagen (Akten S. 2087); Die Privatklägerin habe damals im Café im MParc, vor der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, insgesamt zwei doppelte und ein bis zwei einfache Vodka getrunken (Akten S. 2127); Die Privatklägerin sei wegen der Xanax etwas verwirrt gewesen und habe noch einen Joint geraucht (Akten S. 2131); «Das ist eine Frau, die aus Serbien nach Basel zu meiner Frau kommt, um schwarz zu arbeiten» (Akten S 2132); Die Privatklägerin sei in Serbien gewesen, weil sie dort einen Prozess «wegen Vandalismus und Schlägerei» gehabt habe (Akten S. 2135). Der Berufungskläger erwähnte mehrfach den angeblich exzessiven Marihuanakonsum der Privatklägerin (Akten S. 2132; S. 2138 f.); Die Privatklägerin habe ihm «zwei Xanax in den Mund gesteckt, mit Gewalt» (Akten S. 701); «Dann hat meine Frau Theater gemacht», «Sie war eine extrem eifersüchtige Frau» (Akten S. 2650); «Wir sind zusammen nach Hause zu den Kindern. Ich bleibe ein bis zwei Stunden bei meiner Frau, sie hat mich dann rausgeworfen, mich ein paar Mal geschlagen». «Dann sie schlägt mich ein paar Mal in meine Beine mit den Füssen, Bumm, Bumm, Bumm. Raus, raus, raus» (Akten S. 2656). In diesem Zusammenhang sind auch die zahlreichen Versuche des Berufungsklägers, sich als Opfer eines Komplotts darzustellen, hervorzuheben: Die beiden Frauen hätten den Neuen als gefährlichen Kriminellen aus Bosnien dargestellt. Er selbst habe geweint, und dann habe der Streit angefangen (Akten S. 699); Es sei der Plan der Privatklägerin gewesen, ihn aus der Wohnung zu werfen und ihm dann via Polizei den Zugang zu verwehren (Akten S. 699); Es sei eine Falle gewesen (Akten S. 701); Die restlichen Vorwürfe seien «erfunden und gelogen», vermutlich mit dem neuen Freund besprochen, «damit man mich kaputt machen kann» (Akten S. 709); Die Privatklägerin habe geweint und ein schlechtes Gewissen gehabt wegen der «Geschichte, die sie mit C____ ausgedacht hat, um mich ins Gefängnis zu bringen. Sie sagte, die Drogengeschichte» (Akten S. 2128); «Ich will zeigen, meine Frau hatte den Plan, A____ muss weg von Basel» (Akten S. 2652); «A____ ist fertig, A____ geht in die Polizei, A____ geht ins Gefängnis. Das war ihr Plan» (Akten S. 2656). Sodann erscheinen die Schilderungen des Berufungsklägers zwar einigermassen lebendig und detailliert, was allerdings angesichts des Umstandes, dass es ja unbestrittenermassen zu vielen Konflikten zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist, nicht weiter erstaunt. Massgeblich ist vorliegend hingegen, ob der Berufungskläger über die – aufgrund der eindeutigen Beweislage – zugestandenen Gewalttätigkeiten weitere Gewalt angewendet bzw. Drohungen ausgesprochen hat. Was diese umstrittenen Aspekte angeht, sind in den Schilderungen des Berufungsklägers bloss wenige Realkennzeichen und vor allem auch einige gewichtige Phantasiesignale auszumachen. Darüber hinaus zeigt der Berufungskläger ein zweifellos strategisches Aussageverhalten, indem er ausschliesslich das zugesteht, was nachgewiesen werden konnte. So meinte er auf Hinweis, die Fotos zeigten definitiv keine Verletzungen, die von einer Ohrfeige herstammten. «Ich weiss nicht, was ich dazu noch sagen könnte. Ich habe sie einmal mit der flachen Hand geschlagen und sie hat es auch bestätigt» (Akten S. 940). Angesprochen auf die ersten IRM-Befunde: «Das vom Auge gebe ich zu, das war von der Ohrfeige» (Akten S. 1432). Auf Vorlage von Fotos der Verletzungen sagte der Berufungskläger zuerst, das sei «alles Schminke» und die Bilder hätten kein Datum. Dann realisierte er, dass sie zum Teil Datum und genaue Uhrzeit tragen. «Ah doch, die haben auch ein Datum. Aber das ist nicht alles Schminke. Ich weiss es nicht. Ich habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben, aber nach zwei Ohrfeigen kann sie nicht so aussehen» (Akten S. 823).
In den Aussagen des Berufungsklägers finden sich auch Widersprüche. Bei seinen Schilderungen zum 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10) erklärte der Berufungskläger, dass der Freund der Privatklägerin angerufen habe und er diesem klar gemacht habe, dass er nun wieder mit ihr zusammen sei. Daraufhin sei der Freund explodiert, er komme nach Basel, er werde ihn finden, ihn in Stücke schneiden. Danach wurde die Polizei durch den Freund der Privatklägerin kontaktiert, woraufhin sich die Polizei unbestrittenermassen bei der Privatklägerin gemeldet hat (Akten S. 1427). Aus der Perspektive des damaligen Freundes der Privatklägerin erscheint dieses Verhalten jedoch wenig nachvollziehbar. Hätte ihn seine Freundin für den Berufungskläger verlassen und hätte er nicht zusätzliche besorgniserregende Hinweise während des Telefonats erhalten, hätte der damalige Freund der Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Polizei verständigt. Sodann soll die Privatklägerin ihm Hoffnungen gemacht haben, wieder mit ihm zusammen sein zu wollen. Sie habe sogar Angst vor ihrem neuen Freund gehabt (Akten S. 255). Zugleich soll die Privatklägerin aber auch mit dem neuen Freund einen Plan geschmiedet haben, um ihn selbst loszuwerden und aus der Wohnung zu bekommen. Von diesem Plan sprach der Berufungskläger – im Widerspruch zum zuvor Gesagten – als bestünde er nach wie vor: «Das ist ihr Plan mit ihrem neuen Freund» (Akten S. 257). Der Berufungskläger widerspricht sich selbst, als er die Beleidigung «genetisch verdorben» gänzlich bestritt. «Nein, das habe ich ihr nicht gesagt, das stimmt nicht», «Sie sagt, was sie sagen möchte. Das stimmt so nicht. sie ist nicht ganz normal», «Nein, also genetisch verdorben ist nicht in meiner Redensart, das habe ich ihr nicht gesagt» (Akten S. 2082 f.). An der Einvernahme vom 4. Dezember 2023 (Akten S. 697 ff.) hatte er noch eben diese Beleidigung explizit zugegeben.
Die Aussagen des Berufungsklägers sind insgesamt unglaubhaft. Sie weisen in grossen Teilen die klassischen Lügenkriterien bei den Aussagen von Gewalttätern auf: Das (weibliche) Opfer wird als faul, liederlich, hysterisch, psychisch krank («nicht ganz normal»: Akten S. 2082), drogensüchtig, gewalttätig, hinterhältig und moralisch verkommen dargestellt. Es werden ihm auch Gesetzesverstösse (liess angeblich Nanny schwarz arbeiten, Akten S. 717) unterstellt und in angeblicher Sorge um die Kinder gar die Polizei auf den Hals gehetzt. Obwohl der Frau keinerlei positive Charaktereigenschaften zuerkannt werden und obwohl der Gewalttäter seinerseits aussereheliche Beziehungen unterhält, ist an der Ehe mit ihr aber (unerklärlicherweise) im Tatzeitraum stets festgehalten worden und es wird die Liebe zur Frau beteuert. Ursächlich für die angeblich aus der Luft gegriffenen Tatvorwürfe sollen ein Komplott mit der besten Freundin und die ungerechten Strafverfolgungsbehörden sein. Bestritten wird grundsätzlich alles, bis auf die klar nachgewiesenen Punkte – dies durchaus auch scheibchenweise, mit fortschreitendem Stand der Beweislage. Die unbestreitbar erstellten Punkte wiederum werden mit widersinnigen Angaben erklärt (so sollen etwa die auf Fotos der Polizei festgehaltenen Verletzungen von zwei Ohrfeigen herrühren; oder beim anfänglich geleugneten Deponieren einer – schwarzen – Rose soll es sich um eine harmlose Geste auf Anraten eines Freundes gehandelt haben) oder aber im Nachhinein, wenn sich Ausflüchte als komplett zwecklos erweisen und die Folgen eines Geständnisses nicht allzu gravierend erscheinen, doch noch anerkannt. Die Aussagen des Berufungsklägers sind geprägt von Widersprüchen, auch in wesentlichen Punkten, und es tauchen Erinnerungslücken auf in Bezug auf Geschehnisse, die nicht leicht vergessen werden können (vgl. insbesondere den Vorfall mit dem Bild von Frida Kahlo oder die Beleidigung als «genetisch verdorben»). Es sind zudem offensichtliche Plausibilisierungsbemühungen erkennbar, etwa wenn der Berufungskläger ein (harmloses) Würgen als von der Privatklägerin gewünschte Sexualpraktik schildert. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Berufungskläger im Rahmen der Berufungsverhandlung gegenüber dem Rechtsvertreter der Privatklägerin vorübergehend die Selbstkontrolle verlor (Akten S. 2645). Dabei wurde er gegenüber diesem ausfällig und aufbrausend, was nach dem Erwogenen mit seiner Wesensart vereinbar erscheint.
Nicht zuletzt sei noch erwähnt, dass sich die Ausübung von Gewalt und Drohungen durch den Berufungskläger (über einzelne «Ohrfeigen» hinaus) als täter- bzw. persönlichkeitsadäquat erweist. Einerseits sind in seinem Strafregisterauszug aus Serbien sechs Vorstrafen wegen gewalttätigem Verhalten bzw. Gewaltdelikten verzeichnet, darunter auch eine wegen häuslicher Gewalt gegenüber der Privatklägerin. Andererseits bescheinigt ihm das Gutachten aus dem Parallelverfahren, in welchem es u.a. um erhebliche Gewalt gegen eine Prostituierte geht, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen sowie zusätzlichen narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Anteilen. Es wird von einem «eindeutig erhöhten (mindestens mittleren bis hohen) Risiko für neuerliche Gewaltdelikte» ausgegangen, «wobei bezüglich allgemeiner und partnerbezogener Gewalthandlungen ein hohes Risiko und bezüglich erneuter gewalttätiger Sexualdelikte ein etwas geringeres, jedoch ebenfalls erhöhtes (mittleres bis hohes) Risiko» bestehe. Zwar basiert dieses Gutachten mitunter auf der Annahme, dass die im Parallelverfahren erhobenen Vorwürfe zutreffen. Indessen werden im Gutachten die meisten Merkmale der Persönlichkeitsproblematik anhand anderer lebensgeschichtlicher Daten und Verhaltensweisen des Berufungsklägers erhoben, insbesondere auch jener aus dem vorliegenden Verfahren, so dass sie weitestgehend auch unabhängig vom hängigen Parallelverfahren Gültigkeit beanspruchen.
2.6.6 Ergebnis
Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Der angeklagte Sachverhalt ist damit auch in den strittigen Punkten erstellt. Das betrifft namentlich den Vorfall «Bild Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) aber auch die als mehrfache Tätlichkeiten angeklagten Vorfälle (AS Ziff. 4 und 5), bei welchen die Vorinstanz zu Unrecht den Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erwiesen betrachtete, sowie die Vorfälle vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10) und vom 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11). Hinsichtlich des Vorfalls vom 8. Februar 2024 erachtet es das Gericht allerdings nicht als erwiesen, dass die Handverletzungen der Privatklägerin daraus resultierten, dass diese in das Messer griff. Wie die Verletzungen an der Hand entstanden sind, ist offen zu lassen.
2.6.7 Rechtliche Würdigung
Was die rechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte betrifft, kann hinsichtlich der Drohung (AS Ziff. 6.1) und der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 10.2) in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 26; S. 41).
2.6.7.1 Abgrenzung Tätlichkeiten – einfache Körperverletzung
Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird von Amtes wegen verfolgt, wer gegen seinen Ehegatten Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Wer hingegen einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, begeht (zumindest) eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Tätlichkeit ist somit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig. Es gibt dazu eine breite Kasuistik, wobei das Bundesgericht in jüngerer Zeit den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB gegenüber Art. 126 StGB ausgedehnt hat. Heute wird der tatsächlichen körperlichen Schädigung grösseres Gewicht zugemessen als noch in früheren Jahren. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Weitergehende Einwirkungen wie z.B. eine Nasenbeinfraktur oder eine kleine, mit einer Zigarette zugefügte Brandwunde im Gesicht sind hingegen als Körperverletzung einzustufen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 5 m. H. auf die Kasuistik; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 126 N 3). Eine einfache Körperverletzung liegt namentlich dann vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 4). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Abgrenzung zuweilen auch die «Bedeutsamkeit» des Angriffs (BGer 6B_966/2018 E. 3.2: Bejahung von Körperverletzung bei zwar nur oberflächlichen Verletzungen, aber einem intensiven Angriff mit Faustschlag und längerem Würgegriff).
2.6.7.2 Einfache Körperverletzung (AS Ziff. 3)
Indem der Berufungskläger der Privatklägerin mehrfach mit der geballten Faust auf den Hinterkopf geschlagen hat – sie trug mehrere Beulen davon – hat er den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt (AS Ziff. 3).
2.6.7.3 Tätlichkeiten (AS Ziff. 4 und 5)
Indem der Berufungskläger mit den Fäusten auf den Kopf der Privatklägerin schlug, die ihren Kopf mit einem Kissen zu schützen versuchte, und indem er der Privatklägerin gewaltsam an den Haaren zog, hat er das gesellschaftlich zu tolerierende Verhalten im Rahmen von Körperbeeinträchtigungen überschritten. Demnach ist er in Abweichung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich AS Ziff. 4 und 5 der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.
2.6.7.4 Versuchte Nötigung (AS Ziff. 10.1)
Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen ihrem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).
Gemäss dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger gegenüber der Privatklägerin gesagt, dass sie zwei Schüsse ins Knie erhalten würde, sollte er verhaftet werden. Er habe vier Personen in Belgrad vorläufig damit beauftragt und bereits bezahlt. Die Auftragsmörder würden ihren Freund und ihren Vater umbringen, sollte er verhaftet werden. Da der Berufungskläger kurz davor in Serbien war, musste die Privatklägerin als Empfängerin dieser Drohung und in diesem Kontext damit rechnen, dass es dem Berufungskläger ernst war. Ebenfalls war die Privatklägerin nach diesem Gespräch verängstigt, sodass die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils aus ihrer Perspektive zu bejahen ist. Dass lediglich versuchte Nötigung angeklagt wurde, liegt daran, dass die Privatklägerin trotz der Einschüchterung belastende Aussagen gemacht hatte. Der Tatbestand der versuchten Nötigung ist erfüllt.
2.6.7.5 Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Nötigung (AS Ziff. 10.2)
Es ist zu prüfen, ob der Berufungskläger – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist.
In Frage kämen hierfür vorliegend die Varianten des Verstümmelns oder Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs sowie des argen und bleibenden Entstellens des Gesichtes gemäss Art. 122 lit. b StGB. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein aus dem Umstand gezogen werden, dass ihm das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). In Frage käme vorliegend einzig die Variante des Verstümmelns oder Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs gemäss Art. 122 lit. b StGB.
Indem der Berufungskläger sich mit dem Messerin in der Hand über die Privatklägerin beugte, ihr mit der freien Hand gewaltsam die Unterhose auszog und ihr drohte, er werde ihr die Klitoris abschneiden, damit sie nicht mehr mit ihrem neuen Freund verkehren könne, hat er sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht, da eine geringfügige «falsche» Bewegung in diesem dynamischen Geschehen geeignet war, ein wichtiges Organ der Privatklägerin zu verstümmeln bzw. unbrauchbar zu machen. Auch indem er der sich massiv zur Wehr setzenden Privatklägerin das Messer gegen die Nase drückte, in der Absicht, ihr Gesicht arg und bleibend zu entstellen, hat er den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Der gewalttätige Berufungskläger war derart in Rage über die Fotos und Nachrichten der Privatklägerin, dass davon auszugehen ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung jeweils in Kauf genommen hat.
Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) setzt eine mit direktem Vorsatz herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr voraus. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Verwirklichung dieser Gefahr will. In jenem Fall läge ein Tötungsversuch vor (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 129 N 4, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese unmittelbare Lebensgefahr hat konkret zu bestehen. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies erfordert indessen nicht, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser als jene seiner Vermeidung ist (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; 111 IV 51 E. 2). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; vgl. Ege, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 129 N 1).
Gemäss Beweisergebnis hielt der Berufungskläger der Privatklägerin mehrfach ein ca. 12 cm langes Messer gegen den Hals. Durch sein Verhalten versetzte der Berufungskläger die Privatklägerin vorsätzlich und in skrupelloser Weise in Lebensgefahr, da er sich der hohen Wahrscheinlichkeit bewusst war, dass ein Messerstich oder eine Schnittbewegung in der Halsregion der Privatklägerin sie in unmittelbare Lebensgefahr bringen würde – insbesondere im dynamischen Verlauf eines Kampfes.
Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zur Nötigung kann nach oben verwiesen werden (E. 2.6.7.3). Der Berufungskläger packte die Privatklägerin mehrfach mit beiden Händen am Hals, in der Absicht, sie zu nötigen, Hilferufe zu unterlassen. Der Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt und es erfolgt ein entsprechender Schuldspruch.
2.6.7.6 Versuchte schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung (AS Ziff. 11)
Indem der Berufungskläger ein ca. 15 cm langes Messer mit der Klinge auf die Privatklägerin gerichtet schnell und erregt vor ihrem Gesicht hin und her bewegte, in der Absicht ihr Gesicht arg und bleibend zu entstellen und ihr so lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, hat er sich der versuchten schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht. Der Berufungskläger drohte der Privatklägerin zusätzlich damit, sie umzubringen und ihr die Nase abzuschneiden. Entsprechend erfolgt auch ein Schuldspruch wegen Drohung.
2.7 Tatkomplex Betäubungsmittel – Vorhandene Beweismittel und Aussagen
Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger zwischen 2021 und 2022 über einen Zeitraum von 12 Monaten mindestens 30 Gramm reines Kokain an C____ verkauft hat (AS Ziff. 9.1). Damit habe er eine qualifizierte Menge von Betäubungsmitteln veräussert und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (angefochtenes Urteil S. 35). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungskläger im Herbst 2023 die Wohnung von C____ an der [...] in Basel, als Depot für 52,9 Gramm Kokaingemisch mit äusserst hohem Reinheitsgrad genutzt habe (AS Ziff. 9.2). Dabei sei es dem Berufungskläger einzig darum gegangen, die Betäubungsmittel zeitnah an Drogenkonsumenten zu verkaufen, um einen weiteren Erlös aus dem Drogenhandel zu erzielen (angefochtenes Urteil S. 35 f.).
2.7.1 Polizeirapport vom 25. November 2023 (Akten S. 1204 ff.)
C____ requirierte die Polizei und meldete, es sei vermutlich eine Schachtel mit Drogen in ihrer Wohnung versteckt worden. Sie schilderte der Polizei, dass sie den Berufungskläger, welcher damals bei ihr untergekommen war, aus ihrem eigenen Schlafzimmer habe kommen sehen. Danach habe sie etwas Neues auf dem Kleiderschrank gesehen. Das habe sie nicht angefasst. Da sie wisse, dass der Berufungskläger eine Waffe habe, habe sie Angst bekommen. Nun habe sie aber auf dem Bett ihrer Kinder vermutlich noch Drogen gefunden und da sei es ihr zu viel geworden und sie habe die Polizei informiert. Auch ihre beste Freundin wisse von dem Fund. Sie habe dieser nur helfen wollen, indem sie den Berufungskläger bei sich aufgenommen habe, und nun habe sie solche Probleme. Eigentlich wolle sie ihn nicht mehr in der Wohnung haben (Akten S. 1204 f.). Durch die Polizei konnten auf dem Kinderbett leere Minigrips sichergestellt werden. Diese waren nicht mit Betäubungsmittel kontaminiert. Auf dem Kleiderschrank von C____ wurde eine schwarze Socke festgestellt, in der sich eine Feinwaage befand (Akten S. 1205; S. 1207 ff.). Der weitere Inhalt der Socke – Raschelsäcklein mit einem Stück Kokain – wurde aufgrund des Spurenschutzes nicht genauer untersucht (Akten S. 1205).
2.7.2 Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht (Akten S. 1228 ff.) und Forensisch-chemisches Gutachten (Akten S. 1243 f.)
Gemäss Spurenauswertung wurde an der zugedrehten Innenseite des Knotens der Kunststofftüte (Inhalt 52,9 Gramm Kokain mit einem äusserst hohen Reinheitsgehalt, 81,4 % [± 5,5 %] berechnet als Base, resp. 91,2 % [±6,2 %] berechnet als Hydrochlorid) die DNA des Berufungsklägers festgestellt (Akten S. 1239 f.).
2.7.3 Auswertung Mobiltelefon
Auf Hinweis der Privatklägerin, konnte die Polizei am 14. März 2024 im Fahrzeug des Berufungsklägers, ein Mobiltelefon sicherstellen, welches die Privatklägerin selbst dort deponiert hatte (Akten S. 615). Laut dem Bericht über die Telefonauswertung (vgl. Separatbeilage 1 Telefonauswertung) konzentrierten sich die Auswertungen auf die Chatverläufe (Chats, Akten S. 844–889; Separatbeilagen-Ordner 1 und 2). Die mittels Chat geführten Konversationen waren teilweise in serbischer Sprache abgefasst. Gemäss der Telefonauswertung könne gesagt werden, dass sich in den Chatverläufen insgesamt 20 Chat Lines befänden, in welchen es sich inhaltlich um die Thematik Betäubungsmittel-Bestellung handeln dürfe (Bestellungen, Treffen und Anfragen wegen in Kommission Nehmen). Die Chatnachrichten seien teilweise äusserst konspirativ gehalten (Bericht S. 8). Aus einigen Chats könne entnommen werden, dass der Benutzer des ausgewerteten Gerätes eine neue Mobiltelefonnummer bekannt gegeben habe. Wenn ein «Kunde» nicht wisse, wer er sein könnte, werde er mit «bist du es A____?» oder «bist du der Serbe?» angefragt, was wiederum durch den Benutzer mit «ja» beantwortet worden sei. Auch werde durch A____ auf den letzten Treffpunkt hingewiesen, wodurch die «Kunden/Kundinnen» Bescheid wüssten, wer der Versender der Nachricht sei. Anhand der Timeline könne gesagt werden, dass das Mobilgerät circa um den 12. Dezember 2023 erstmals in Betrieb genommen bzw. benutzt worden sei. Die letzte Aktivität sei am 10. Februar 2024 verzeichnet (Bericht S. 10). Das Smartphone sei als Kommunikationsmittel benutzt worden, um mit den «Kunden» über WhatsApp zu kommunizieren und Bestellungen entgegenzunehmen und allenfalls Treffen zu vereinbaren, um die Kurierdienste durchzuführen. Die «Kunden» hätten sich teilweise an Treffpunkte (Clarastrasse etc.) begeben, oder den Kontakt an verschiedene Orte bestellt (Kurier). Es seien Anfragen getätigt worden, wo man sich treffen könne, wie lange das Vorbeikommen daure und ob auf Kommission entgegengenommen werden könne. Die Kommunikation sei sehr konspirativ geführt, jedoch durch Sachverständige als die übliche Betäubungsmittel-Kommunikation einzustufen bzw. zu deklarieren (Bericht S. 11).
Am Mobiltelefon konnten DNA-Spuren des Berufungsklägers festgestellt werden (Akten S. 1300 ff.).
2.7.4 Bargeld des Berufungsklägers
Beim Berufungskläger konnte Bargeld in Höhe von CHF 4'000.– sichergestellt werden (Akten S. 602 ff.). Darüber hinaus gab der Berufungskläger selbst an, unter der Matratze bei C____ Bargeld in Höhe von CHF 10'000.– gelagert zu haben (Akten S. 1224).
2.7.5 E-Mail der Privatklägerin vom 27. November 2023 (Akten S. 1215)
Die Privatklägerin schrieb am 27. November 2023 eine E-Mail an ihren Anwalt zu Handen der Staatsanwaltschaft. C____ habe ihr am 24. November 2023 vom Drogenfund und dem Polizeieinsatz erzählt. Dann habe sie die eigene Wohnung verlassen, aus Angst, der Berufungskläger, der über einen Wohnungsschlüssel verfüge, könnte zurückkommen. Seither bekomme C____ Nachrichten vom Berufungskläger, der offenbar denke, die beiden Frauen hätten die Drogen geklaut. Sie fühle sich selbst in Gefahr «und der Herr spaziert hier seelenruhig herum, während ich seit Tagen aus Angst vor ihm verbarrikadiert in der Wohnung sitze» (Akten S. 1215).
2.7.6 Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2023 (Akten S. 696)
Die Privatklägerin rief am 27. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft an und beschwerte sich darüber, dass man den Berufungskläger freigelassen habe. Sie meldete, sie habe Beweise, dass er nicht nur ein Mörder, sondern auch ein Drogendealer sei. Man habe bei ihm ein grosses Paket mit Drogen gefunden (Akten S. 969).
2.7.7 Chat mit C____ (Akten S. 712 ff.)
Beim Screenshot einer WhatsApp-Konversation zwischen dem Berufungskläger und C____ geht es möglicherweise um die vermeintlich gestohlenen Drogen. «C____, warum habt ihr mich ausgeraubt/ausgeplündert» (Akten S. 1218). Dem Berufungskläger wurde der Chat vorgelegt (Akten S. 712 ff.). Er erklärte, dass es nicht um Drogen, sondern um das gestohlene Bargeld von CHF 10'000.– gehe (Akten S. 716).
2.7.8 Aussagen des Berufungsklägers
2.7.8.1 Einvernahme vom 4. Dezember 2023 (Akten S. 697 ff.)
Anlässlich der Einvernahme bestritt der Berufungskläger jeglichen Bezug zu Betäubungsmitteln (Akten S. 714). Auf Vorlage von belastenden Nachrichten mit C____ gab er sich zuerst ahnungslos. Es handle sich wohl um einen Chat mit der Privatklägerin, wohl um sie zurückzuholen. Auf den Vorhalt, es stehe etwas von Berauben – ob ihm etwas weggenommen worden sei, meinte der Berufungskläger: «Das weiss ich nicht mehr. Ich habe viel geschrieben. Vielleicht habe ich das auch C____ geschrieben» – und als die Frage wiederholt wurde «Ich weiss es nicht. Ich habe den C____-Chat bereits gelöscht […] Ich vermisse nichts. Mir wurde nichts gestohlen» (Akten S. 713 f.) Am Schluss der Einvernahme ergänzte er dann plötzlich: Er habe CHF 10'000.– von einem Freund aus Serbien erhalten, «für einen Neuanfang» und es unter der Matratze in der Wohnung C____ deponiert. «Sie» [wohl C____ und die Privatklägerin] hätten ihm das Geld gestohlen. Auf Frage nach der Stückelung gab er an, das Geld sei etwa zwei, drei Tage, nachdem «sie» [wohl die Privatklägerin] ihn rausgeworfen habe, mittels Buskurier aus Belgrad angekommen. Er habe es bei der Hauptpost im Bahnhof SBB gewechselt. «Die haben mir das Geld gestohlen, ich kann es nicht beweisen» (Akten S. 716). Er habe diese Geschichte zuvor nicht erzählt, weil er Angst gehabt habe vor der Frage, woher er das viele Geld gehabt habe (Akten S. 716).
2.7.8.2 Einvernahme vom 20. Dezember 2023 (Akten S. 1425 ff.)
Auf die Frage, woher die in seinen Effekten gefundenen CHF 5'361.20 stammten, antwortete der Berufungskläger: «Mein Freund aus Serbien hat mir wieder 6'000 Franken geschickt. Ich muss meine Wohnung bezahlen mit 2400, muss Schulden zahlen, bei zwei Freunden 2000 und etwas wird mir ja bleiben» (Akten S. 1432).
2.7.8.3 Einvernahme vom 4. März 2024 (Akten S. 1219 ff.)
An der Einvernahme vom 4. März 2024 machte er keine Aussagen zu den Drogenvorwürfen, bestritt aber, im Drogenhandel tätig zu sein (Akten S. 1224). Über C____ sagte er, sie sei die beste Freundin seiner Frau und seine eigene Freundin und Geliebte (Akten S. 1221). Er habe bei ihr logiert. Auf Vorlage des Chats mit C____ meinte er, dieser beziehe sich auf die CHF 10'000.–, die er unter seiner Matratze gehabt habe und die sie [wohl C____ und die Privatklägerin] ihm weggenommen hätten. Später habe sich C____ dafür entschuldigt. Sie selbst habe ihm nach zwei Monaten unter Tränen gesagt, dass sie von diesen CHF 10'000.– ca. CHF 1'500.– genommen habe und den Rest die Privatklägerin (Akten S. 1224).
2.7.8.4 Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 (Akten S. 821 ff.)
Der Berufungskläger bestritt alle Vorwürfe, bezeichnete sie als Erfindung. Frau C____ sei die beste Freundin der Privatklägerin. Das alles komme «aus der Küche» der Privatklägerin. «Und Frau C____ serviert dies einfach noch. Frau C____ hat überhaupt keine Interessen daran. Wieso sollte sie das machen?» (Akten S. 841 f.). Er habe mit Frau C____ seit ca. drei Jahren eine sexuelle Affäre, sei oft bei ihr zu Hause gewesen, habe aber nicht bei ihr gelebt. Er sei am 25. Oktober 2023 von der [...] weggegangen und habe zuerst im Hotel gelebt und dann bei C____, dann bei seiner Freundin – er wisse es nicht mehr. Seit November/Dezember 2023 habe er dann an der [...] gewohnt (Akten S. 841). Auf Frage, woher das Kokain bei Frau C____ stamme und auf Vorhalt, dass seine DNA auf dem Knoten (der Verpackung) festgestellt werden konnte, dass man auch eine Waage und diverse Minigrips gefunden habe, machte der Berufungskläger keine Aussage (Akten S. 842). Ebenso auf den Vorhalt, dass aus den Chats aus seinem Mobiltelefon ersichtlich sei, dass er Kokain verkaufe und dass seine DNA am betreffenden Mobiltelefon festgestellt worden sei (Akten S. 843). Er selbst habe früher konsumiert, das sei aber lange her und er wolle nicht darüber reden. Er wisse nicht, wann er das letzte Mal konsumiert habe (Akten S. 842).
2.7.8.5 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 27. September 2024 (Akten S. 2052 ff.)
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei, dass ihm CHF 10'000.– seitens C____ und der Privatklägerin entwendet worden seien (Akten S. 2091). Ein guter Freund aus Serbien habe ihm diese CHF 10'000.– geschickt, als er mitbekommen habe, dass er sein Heim, seine Kinder verloren und keine Finanzen mehr habe. Um über die Runden zu kommen (Akten S. 2091). Die sichergestellten CHF 4'000.– habe er «verdient». Auf Frage, wo er diese verdient habe, antwortete er: «Ich kann es sagen [zögert]. Also ich habe das bei Schwarzarbeit von einem Mann bekommen, aber es ist nicht schön, wenn ich nun den Namen dieses Mannes sage» (Akten S. 2091). Er bestritt weiterhin, jemals jemandem Kokain verkauft zu haben, geschweige denn C____ (Akten S. 2089). Das Kokain bei C____ gehöre nicht ihm. «Ich weiss, wem dieses Kokain gehört». Auf Frage, ob er nicht sagen wolle, wem, überlegte der Berufungskläger und erwiderte: «Das Kokain gehört der C____. Aber ich möchte nicht weitere Ausführungen dazu machen. Sie können sich ja selber weiterdenken, was ich damit sagen möchte. Oder besser gesagt, was ich lieber verschweigen möchte» (Akten S. 2089). Es stimme nicht, dass C____ kein Kokain mehr konsumiere. «Wir haben auch zusammen konsumiert. Im Oktober bis November 2023. In der Zeit, als ich bei ihr gewohnt habe» (Akten S. 2089). Herr [...] habe auch 100 % einen Schlüssel zur Wohnung (Akten S. 2089). Konfrontiert mit der DNA am Kunststoffbeutel sagte der Berufungskläger aus: «Ich habe dort 2 bis 3 Mal von diesem Säckchen genommen und konsumiert. Manchmal sagte Frau C____ mir, dass ich davon etwas bereitmachen soll. Sie sagte mir, machst du mir ein Gramm bereit. Ich machte ein Gramm parat, sie nahm das. Manchmal auch 2 Gramm. Und dann brachte sie es jemandem zur Arbeit, welcher das auch nimmt. Ich selbst habe vielleicht 3–4 Mal davon genommen» (Akten S. 2090). C____ habe es ihm zwei bis drei Tage, bevor es die Polizei gefunden habe, gezeigt. Das sei seltsam gewesen, weil sie eigentlich kein Geld habe. Er könne sich nur denken oder vorstellen, woher diese grosse Menge gekommen und bei C____ gelandet sei. Er habe «eine Annahme, von wo dieses Kokain herkommt, mit der Absicht, dieses mir dann unterzujubeln, als ob es mir gehören würde» (Akten S. 2090). Er habe aus der Socke Kokain «auch abgewogen und ihr das auch zur Arbeit gebracht» und sie habe ihm gesagt, er dürfe davon für den Eigenkonsum so viel nehmen, wie er wolle (Akten S. 2090). Auch im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Drohungen vom 19. Dezember 2023 (vor der Einvernahme der Privatklägerin) betonte der Berufungskläger seine These des Komplotts: Die Privatklägerin habe geweint und ein schlechtes Gewissen gehabt wegen der «Geschichte, die sie mit C____ ausgedacht hat, um mich ins Gefängnis zu bringen» – sie habe gesagt, «ich weiss nicht, wie Gott mir verzeihen wird, was ich dir, zusammen mit C____, wegen der Drogengeschichte angetan habe» (Akten S. 2128). Auf Nachfrage erklärte er, man habe nicht über diese Geschichte gesprochen. «Das Einzige, was sie mir eben sagte, war, wie Gott ihr vergeben könne, dass sie das mit C____ zusammen gemacht hat» (Akten S. 2128). Dass er der Privatklägerin erklärt habe, für 50 Gramm à 30 Prozent bekäme er 3 Jahre auf Bewährung, das habe er bei Herrn [...] abgeklärt, meinte er, das sei «Blödsinn», er höre das jetzt zum ersten Mal. Er habe das mit Prozenten resp. Drogenqualität erst im Gefängnis gehört und zuvor nichts davon gewusst (Akten S. 2128 f.).
2.7.8.6 Einvernahme vom 27. Dezember 2024 (Parallelverfahren)
Die Staatsanwaltschaft hat im März 2025 ein Einvernahmeprotokoll aus dem Parallelverfahren eingereicht, in welchem sich der Berufungskläger u.a. zum Kokainhandel äusserte. Dort sagte er auf den Vorwurf der Vergewaltigung einer Escort-Dame ([…]) am 25. Dezember 2024: «Ich habe mit dieser Frau viel Kokain konsumiert und nicht nur mit ihr». Er habe dann dieser […], mit der er auch schon einmal «zusammen» gewesen sei, eine andere Frau vorgezogen. Das habe […] kritisiert. «Das Erste, was sie mich fragte, ob ich Kokain habe. Ich sagte ihr, dass ich ein bisschen habe vielleicht 1 Gramm. […] sagte zu mir, dass es kein Problem sei, dass sie habe». Bei ihm zuhause sei dann die Party weiter gegangen. «Weiter haben wir Kokain konsumiert». […] habe das Kokain nicht nur durch die Nase gezogen, sondern dann später gar in ihren Anus getan (Prot. S. 3). Er wurde damit konfrontiert, dass gemäss «[…]» in der Wohnung von ihm (bzw. seiner Freundin, wo er wohnte) zwei solide Blöcke Kokain gelegen seien. Darauf sagte er: «Sie erzählt Dummheiten. Was für Blöcke?» (Prot. S. 9). Und auf die Aussage [&], ein Block sei ca. 10 Gramm und der andere ca. 100 Gramm schwer gewesen: «[…] erzählt Blödsinn» (Prot. S. 10). Auf die Frage, woher er das Kokain habe, erwiderte er: «Ich weiss, wo ich es kaufen kann. Ich habe es gekauft. Wo ich es herhabe, sage ich nicht. Sonst würde ich die Person, von der ich es habe, in Probleme bringen und das möchte ich nicht». Auf den Hinweis, er stehe in dringendem Tatverdacht, mit Kokain zu handeln: «Ok, wenn man das so vermutet. Ich habe auch eine Verurteilung wegen dem. Da hat damals vieles davon gestimmt. Aber jetzt nicht mehr» (Prot. S. 9). Den Vorhalt, dass er die Wohnung in der [...] als Drogenumschlagsplatz nutze, bestritt er (Prot. S. 10). Er wurde auf Hinweis des Verteidigers noch über die Beschuldigung wegen BetmG-Delikten belehrt und es wurden ihm hierauf nochmals Fragen gestellt: Er gab an, dass er Kokain konsumiere, keine anderen Drogen. Er wolle nicht angeben, bei wem er dieses Kokain kaufe. Er habe vor eineinhalb bis zwei Monaten wieder angefangen nach grosser Pause von zwei Jahren und konsumiere jeden 2., 3., 5. Tag. Er bezahle pro Woche vielleicht CHF 100.– oder CHF 200.–. Auf die Frage, wieviel er davon vermittelt resp. weiterverkauft habe, meinte er: «Kein bisschen» (Prot. S. 24).
2.7.8.7 Berufungsverhandlung vom 6./7. November 2025 (Akten S. 2612 ff.)
An der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger weiterhin, C____ jemals Kokain verkauft zu haben (Akten S. 2658). «Frau C____ ist die verlängerte Hand von B____. […] B____ hat die Polizei zu C____ geführt, nicht durch Observation oder so etwas. Dann am 20. oder 21. März geht C____ zur Polizei und erzählt, dass ich ihr Drogen verkauf habe, während einem Jahr, 2021/2022. Das war drei Jahre her. Das wurde alles in der Küche von B____ gekocht, C____ war nur die Kellnerin». Auf den Vorhalt, dass bei C____ 50 Gramm Kokain gefunden worden seien mit seiner DNA am Knoten der Verpackung, erklärte der Berufungskläger, dass dies stimme, seine DNA sei dort gewesen. Er habe es bereits gesagt, er habe einige Male genommen, «Kokain für Konsum» (Akten S. 2658). Der Berufungskläger führte weiter aus, dass er fünf, sieben oder zehn Mal von diesen 50 Gramm Kokain bei C____ genommen habe (Akten S. 2659). Auf den Hinweis, dass er in der Einvernahme im Parallelverfahren gesagt habe, dass er eine Verurteilung habe und vieles davon gestimmt habe, entgegnete er, dass er an den Kontakt mit Kokain und an den Konsum gedacht habe, nicht an den Verkauf (Akten S. 2658). Als der Rechtsvertreter der Privatklägerin den Berufungskläger mit SMS aus den sichergestellten Chatverläufen (Separatbeilage 1 und 2) konfrontierte, wollte der Berufungskläger keine Aussagen machen (Akten S. 2659). Der Berufungskläger wiederholte, dass er die CHF 10'000.– von einem sehr guten Kollegen aus Serbien bekommen habe. Er habe dieses Geld für schwarze Tage versteckt. Er habe das für das tägliche Leben gebraucht (Akten S. 2660).
2.7.9 Aussagen der Privatklägerin
2.7.9.1 Einvernahme vom 19. Dezember 2023 (Akten S. 719 ff.)
Anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2023 sagt die Privatklägerin aus, C____ habe sie angerufen und ihr gesagt, dass der Berufungskläger ihr [C____] Drogen in die Wohnung gebracht habe. Deswegen reichte die Privatklägerin Nachrichten ein (Akten S. 723), die das belegen sollten. Der Berufungskläger selbst sage, er habe seit zwei bis drei Jahren eine sexuelle Beziehung mit C____. Die Privatklägerin wisse nicht, was davon stimme. C____ habe viele Probleme, Drogenprobleme. Sie sei «eine Komische» (Akten S. 724).
2.7.9.2 Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2024 (Akten S. 760 ff.)
Auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2024 bezichtigte die Privatklägerin den Berufungskläger des Drogenhandels. Die Frage, warum sie mitgeteilt habe, dass sie das Mobiltelefon des Berufungsklägers im Fahrzeug deponiert habe, beantwortete sie mit: «Dass er ein Drogendealer ist und hinter dem Claraposten Drogen verkauft. Sein Drogendealertelefon ist im Fahrzeug. Das wollte ich Ihnen sagen» (Akten S. 775). Sie habe das schon zwei Jahre zuvor Herrn [...] [Det.] gemeldet. Dieser habe gesagt, es bringe nichts, da sie keine Beweise habe. Auf Frage, wie sie darauf komme, erklärte sie, es sei ein offenes Geheimnis, alle wüssten es, nur keiner getraue sich, etwas zu sagen (Akten S. 776). Auf die Frage, was sie genau gesehen habe, meinte sie: «Junkies im Gang, welche auf ihn warten. Das Telefon klingelt nonstop, Nachrichten wie bringst du 5 hier 5 da. Ich weiss auch von C____, dass er Drogen verkauft. C____ hat mir gesagt, sie nehme Drogen von A____ und habe kein Geld. Sie habe Probleme. Ich habe ihn gebeten, dass er C____ keine Drogen mehr verkaufen soll» (Akten S. 776).
2.7.9.3 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 27. September 2024 (Akten S. 2052 ff.)
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Privatklägerin die Dealertätigkeit mehrfach nebenbei. Sie schilderte etwa, dass der Berufungskläger unter dem Einfluss von Medikamenten (Xanax) «nur geschlafen und gegessen und zwischendurch seine Drogen verkauft» habe (Akten S. 2103) bzw. dass er viel geschlafen habe, teils bis 12:00 Uhr mittags und «dann ist er aufgestanden, hat gegessen und hat seine Runden gemacht, mit seiner Dealerei. Dann ist er nach Hause gekommen und hat ein Nachmittagsschläfchen gemacht. Dann war er wieder unterwegs». Man habe ihm angesehen, dass er unter Medikamenten gestanden sei, er sei auch aufgedunsen und ungepflegt gewesen. «Er hat nur gegessen, geschlafen und gedealt» (Akten S. 2108).Als sie auf die Betäubungsmitteldelikte angesprochen wurde, meinte sie: «Als er in die Schweiz kam, hatte er mit Drogen nichts zu tun. Aber er hat immer wieder gestohlen. Es war immer wieder ein Kampf mit ihm, ihn auf die normale Bahn zu bringen. Ich sagte ihm, dass er einen Deutschkurs machen soll und dass er sich Arbeit suchen sollte. Ich habe für ihn auch eine Arbeit als Hauswart gefunden. Und am Schluss habe ich dann den Block geputzt. Dann kam er plötzlich und sagte, dass er Drogen verkaufen würde. Da habe ich mich auch das erste Mal von ihm getrennt» – das sei vor etwa fünf Jahren gewesen (Akten S. 2109). Sie habe Angst bekommen, die Polizei könnte auftauchen und sie sei dann an die [...] gezogen, ohne ihn (Akten S. 2109). Auf Frage bestätigte sie nochmals: «A____ ist ein Drogendealer, das ist ein offenes Geheimnis. Das weiss jeder» (Akten S. 2109). Wieviel er verkaufe, woher er die Drogen habe und wo er sie versteckt habe, das habe sie alles nicht gewusst. Sie habe auch geglaubt, er habe zwischenzeitlich aufgehört. Auf die Frage, woher sie erfahren habe, dass er Drogen verkaufe, meinte sie: «Er hat zwei Telefone und er ist nonstop unterwegs. Es würde schon reichen, wenn man 15 Minuten mit ihm zusammensitzt und einen Kaffee trinkt, bis man merkt, dass er ein Drogendealer ist. Da kommen Leute, da geht er etwas besprechen, dann kommt er wieder zurück. Dann die zwei Handys. Schaut man in die Nachrichten rein, dann heisst es ‹kannst du schnell zwei vorbeibringen?› – was soll das wohl heissen». Jeder in seinem Umfeld habe das bemerkt. Auf die Frage, ob sie die SMS gesehen habe, führte sie aus, dass sie die SMS, welche reingekommen seien, manchmal gesehen habe, vor allem wenn er geschlafen habe. Sie habe sein Telefon oft durchgeschaut (Akten S. 2109). So habe sie auch erfahren, wie viel er sie betrüge. Er habe viele Prostituierte, welche er im Austausch für Sex mit Kokain beliefere. So habe er auch aktuell eine weitere Freundin neben D____, sie heisse [...]. «Diese ist aber nicht repräsentabel, bei ihr sieht man, dass sie drogensüchtig ist» (Akten S. 2110). Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, dass C____ auch Konsumentin gewesen sei. Sie wisse nicht, wie oft er dieser Drogen verkauft habe. Sie habe ihn aber gebeten, C____ nichts mehr zu verkaufen und diese selbst habe ihn auch gebeten, ihr nichts mehr zu geben. «Ihm war das egal. Sie hat auch Schulden bei ihm. Das war schlimm. Daher bat ich ihn aufzuhören, sie [Frau C____] hatte ja nicht mal mehr etwas zu Essen im Kühlschrank» (Akten S. 2110). Sie selbst habe Kokain nie verkauft und auch nicht konsumiert. Sie habe das einmal vor 15 Jahren probiert, aber es sei ihr danach ganz schlecht gegangen. «Zum guten Glück. Es ist nicht meine Welt. Ich trinke auch keinen Alkohol» (Akten S. 2110). Sie erklärte auf Frage auch, weshalb sie das «Drogendealer-Telefon» ins Auto gelegt und nicht direkt der Polizei übergeben habe: Sie habe das nicht so öffentlich machen wollen wegen der Drohungen, die sie erhalten habe für den Fall, dass der Berufungskläger in Haft lande. Sie habe daher nicht diejenige sein wollen, die den Berufungskläger anschwärzte, aber sie habe gewollt, dass die Polizei das Telefon finde (Akten S. 2110). Sodann schilderte sie die Vorgänge rund um den Drogenfund bei C____, gleich wie diese es beschrieben hatte (Akten S. 2111). Auf Frage erklärte sie, der Berufungskläger habe vom Drogenerlös in Serbien eine Villa gebaut, eine Garage, dem Vater ein neues Auto gekauft, einen neuen Traktor, ein neues Motorrad; «der lebt unten wie ein König» (Akten S. 2112). Angesprochen auf das gestohlene Geld meinte sie, es seien ihres Wissens unter CHF 5'000.– gewesen, irgendwas um CHF 4'000.–. Sie habe C____ gesagt, sie solle einen Teil nehmen für die Miete und selbst Geld genommen für die Krankenkasse (Akten S. 2112).
2.7.9.4 Berufungsverhandlung vom 6./7. November 2025 (Akten S. 2612 ff.)
An der Berufungsverhandlung wiederholte die Privatklägerin auf Frage des Verteidigers, dass C____ sie angerufen und gesagt habe, dass sie Drogen gefunden habe. C____ habe Drogen bei sich im Schlafzimmer auf dem Schrank gefunden (Akten S. 2635). «Dann fand sie bei der Tochter beim Bett diverse Mini-Grips und eine Waage. Sie fragte mich, was sie machen soll. Ich sagte sie soll der Polizei anrufen, sie hat sich nicht getraut. Dann habe ich für sie angerufen, aber Polizei meinte, sie könne nicht einfach in fremde Wohnung, Frau C____ müsse sich selber melden. Also nur wegen mir, hätte Polizei gar nichts gemacht» (Akten S. 2635).
2.7.10 Aussagen C____
2.7.10.1 Einvernahme vom 27. März 2024 (Akten S. 1290 ff.)
C____ meinte an der Einvernahme vom 27. März 2024, sie und die Privatklägerin hätten gewusst, dass der Berufungskläger früher mit Drogen zu tun gehabt habe (Akten S. 1291). Sie selbst habe vor drei Jahren auch Kokain von ihm gekauft (Akten S. 1293). Sie erinnere sich sehr ungern daran, diese Zeiten seien vorbei. Sie konsumiere keine Drogen mehr. Damals habe er CHF 100.– für ein Säckchen verlangt, das wohl ein Gramm beinhaltet habe (Akten S. 1293 f.). Es stimme, dass sie Geld vom Berufungskläger genommen habe, welches sich unter seiner Matratze befunden habe. Es seien aber keine CHF 10'000.– gewesen, sondern viel weniger. Sie habe alles sofort der Privatklägerin gegeben. Diese habe ihr dann die Monatsmiete gegeben, in Höhe von CHF 1'300.–. Schliesslich habe sie jeden Tag die Sachen vom Berufungskläger angehört, sei sein «Gratis-Psychologe» gewesen (Akten S. 1294). Im Chat gehe es aber nicht darum, sondern um Drogen (Akten S. 1294). Auf die Frage des Berufungsklägers bzw. Verteidigers, ob sie Schulden bei der Familie [...] habe, meinte sie: «Bei A____ wegen Kokain. Ich habe CHF 2'000.– Schulden bei ihm wegen dem Kokain. Aber er hat mir das verzeiht». Auf Nachfrage: «Er hat mir gesagt, ich müsse dieses Geld nicht mehr bezahlen» (Akten S. 1297). Der Berufungskläger habe ihr Angst gemacht, damit sie nicht sage, dass die Drogen von ihm seien (Akten S. 1297).
2.7.10.2 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 27. September 2024 (Akten S. 2052 ff.)
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C____ – in diesem Zusammenhang als Auskunftsperson – ausführlich zu den Betäubungsmitteldelikten befragt (Akten S. 2070 ff.). Sie bestätigte das bisher Gesagte. Sie habe während ungefähr eines Jahres, etwa 2020/2021, vielleicht auch noch anfangs 2022, jeden Tag Kokain konsumiert, ungefähr ein halbes bis ein Gramm pro Mal (Akten S. 2070). Sie habe die Betäubungsmittel fast immer vom Berufungskläger bezogen. Einige Zeit sei es wirklich jeden Tag von ihm gewesen. Ihr Exfreund [...] habe auch Drogen gebracht, sie wisse nicht, woher. Aber sie selbst habe das noch nie von woanders gekauft als vom Berufungskläger. Insgesamt sei das sicher ein Jahr gewesen, in welchem sie vom Berufungskläger Kokain bezogen habe (Akten S. 2071). Sie habe dafür natürlich etwas bezahlen müssen, fast immer. Sie habe bar bezahlt, CHF 100.– pro Gramm. Es habe die Option gegeben, auf Schulden Drogen zu beziehen und Ende Monat zu bezahlen. Sie sei deswegen auch in richtige Schulden gekommen. Sie sei aus dem Ganzen herausgekommen, es sei für sie belastend. Denn es gehe auch um ihre Vergangenheit. Sie habe sich in dieser Zeit nicht viel mit dem Ehepaar [...] beschäftigt. «Mir war nur wichtig, wie ich Kokain besorgen konnte» (Akten S. 2071). Der Berufungskläger habe auch an andere Personen Drogen verkauft. Mit Namen und Nachnamen könne sie das nicht sagen, «aber ich weiss schon, dass er verkauft hat, ja» – und auf die Frage, an wie viele Personen sie sich erinnern könne: «So aus dem Kopf heraus, kenne ich 2,3,4» (Akten S. 2071). Befragt nach dem Kokainfund in ihrem Schlafzimmer meinte sie, wie schon bei der früheren Befragung, es sei ihr seltsam vorgekommen, als sie den Berufungskläger plötzlich aus ihrem Schlafzimmer habe herauskommen sehen. «Das war der erste Moment, als ich mich fragte resp. dachte, was er dort machte» – er habe jeweils im Kinderzimmer geschlafen. Ihr Schlafzimmer habe er «eigentlich nicht» betreten dürfen. (Akten S. 2071). Sie habe zu der Zeit viel gearbeitet, sei fast jeden Tag abwesend gewesen. Auf Frage schilderte sie genau, wo sie die Betäubungsmittel – bzw. die Socke, in der sie waren – entdeckt hatte (Akten S. 2072) und führte weiter aus: «Ich habe es nicht berührt, und seine Frau informiert. Ich fragte sie, ob es sein könne, dass er Drogen in meiner Wohnung hat. Ich wollte ihm ja eigentlich helfen. Ich wusste nicht, ob sie nun definitiv getrennt waren oder nicht. Ich war einfach eine Freundin der Familie. Und dann sagte sie, dass wir die Polizei informieren». Auf die Frage, warum sie als erstes an Drogen gedacht habe, sagte sie: «Weil er mit Drogen gearbeitet hat. Ich habe zu jener Zeit nicht mehr konsumiert. Als er krank geworden ist, hat er kurze Zeit aufgehört. Wir wussten dann nicht, ob er damit weitermacht oder nicht. Ich half ihm da sogar noch mit der Anmeldung fürs Sozialamt, etc. Ich glaubte, dass er sich darauf konzentriert, wieder mit der Frau zusammenzukommen, etwas zu ändern, etc. Aber es hat sich nichts geändert. Auf die Frage, weshalb sie die Privatklägerin kontaktiert habe, antwortete sie: «Um zu fragen, ob sie etwas weiss, ob er immer noch arbeitet. Also verkaufen. Dealen. Das meine ich mit Arbeiten» (Akten S. 2072). Die Privatklägerin sei immer gegen Drogenverkäufe gewesen. Sie habe geglaubt, der Berufungskläger habe damit aufgehört, weil er ihr das gesagt habe, habe es aber immer wieder vermutet. «Mich hat es damals nicht so interessiert. Aber als er in meiner Wohnung war, dachte ich, dass er sowas sicher jetzt nicht macht, wenn er in meiner Wohnung ist. Ich war einfach die dritte Person, die ihnen, ihm, helfen wollte und dachte nicht, dass er sowas in meiner Wohnung machen würde» (Akten S. 2072). Weshalb er die Drogen in ihrem Schlafzimmer deponiert haben könnte, kann sie auch nicht erklären: «Ja, er schlief im Kinderzimmer. Als ich später drüber nachdachte, dachte ich, dass wenn er noch was hätte, dann müsste er es ja eigentlich im Kinderzimmer gehabt haben. Ich weiss nicht wieso. Ich habe in dieser Zeit sehr viel gearbeitet, war den ganzen Tag bis 22:00 Uhr resp. 23:00 Uhr abwesend». Es habe absolut keine andere Person Zugang zur Wohnung gehabt, nur ihre Kinder am Wochenende und sie selbst. Nicht einmal Herr [...], mit diesem habe sie zu jener Zeit Schluss gemacht gehabt (Akten S. 2072 f.). Und nochmals auf Frage: «Nein, Herr [...] hat zu diesem Zeitpunkt keinen Zutritt zu meiner Wohnung gehabt». C____ war auch sicher, dass die Socke nicht schon vor dem Einzug des Berufungsklägers am Fundort gewesen war. Sie habe diese zuvor nicht gesehen (Akten S. 2074). Sie schilderte dann noch einen Besuch beim damaligen Verteidiger [...], anlässlich welchem der Berufungskläger gemeinsam mit ihr eine entlastende Geschichte zum Besten habe geben wollen (gemeinsamer Konsum und Drogenorgien). Sie sei aus Angst einfach mitgegangen. «Als wir zu Herrn [...] kamen, sagte er mir gleich, dass ich raus solle. Herr [...] war kurz mit Herrn A____ im Büro. Herr A____ ist dann nach 5 Minuten herausgekommen und sagte, dass das eine ganz schlechte Idee war. Das ist alles» (Akten S. 2074 f.). Auf Frage, was betreffend die Geschichte passiert sei, erwiderte sie: «Die ist nie erzählt worden» (Akten S. 2075). Sie bestätigte dann auch nochmals den Fund des Geldes und bezifferte den Betrag auf ca. CHF 5000.–: «Ich habe das nicht gezählt. Ich habe es nur genommen und zu Frau B____ gebracht. Sie sagte, dass es ungefähr CHF 5'000.– gewesen seien. Sie selbst habe CHF 1'300.– für die Miete erhalten, das habe ihr die Privatklägerin gegeben (Akten S. 2075). Auf die Frage, ob sie nicht befürchtet habe, selbst in Schwierigkeiten mit der Polizei zu geraten wegen des Fundes in ihrer Wohnung, verneinte sie: «Ich hatte Angst, als die Polizei wieder gegangen ist und mir noch sagte, dass ich selber schuld sei, wenn ich ihm den Schlüssel gegeben habe. Da hatte ich Angst. Weil er frei war und ihm nun was fehlte und er vielleicht denken würde, dass ich es war. Aber ich hatte keine Angst, dass jemand dachte, dass es meines war. Er hat gedealt. Ich habe viel gearbeitet, und zwar in der Pflege». Sie habe es auch nie berührt (Akten S. 2073 f.).
2.8 Beweiswürdigung
Der Drogenhandel bzw. Besitz von Kokain zum Weiterverkauf wurde von der Staatsanwaltschaft zurückhaltend angeklagt. Angesichts der belastenden Aussagen von C____ und der Privatklägerin sowie der Telefonauswertung könnten dem Berufungskläger wohl weit umfangreichere Verkäufe angelastet werden als bloss diejenigen an C____. Zusammen mit der Vorinstanz ist der Verkauf von Kokain an C____ und das Lagern von Kokain in deren Wohnung zwecks Weiterverkaufs als erstellt zu erachten. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 29–35, E. 12). Hervorzuheben sind die widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers, welche seine Version des Komplotts unglaubhaft machen. Einerseits solle er vom in der Socke gefundenen Kokain immer wieder genommen haben – für C____ und drei bis vier Mal für sich selbst; teilweise habe er sogar Kokain abgewogen und zur Arbeit von C____ gebracht, wobei aus seiner Schilderung eindeutig hervorgeht, dass er nicht nur von einer Zeitspanne von zwei bis drei Tagen spricht – andererseits behauptet er im Widerspruch dazu, C____ habe ihm das Kokain erst zwei bis drei Tage vor dem Auffinden durch die Polizei gezeigt. Unabhängig davon erscheint ein Unterjubeln eher durch ein Verstecken im Kinderzimmer (seinem Schlafzimmer) oder in seinem Fahrzeug naheliegend. Der Nachweis wird zusätzlich durch das neu hinzugekommene Protokoll aus dem Parallelverfahren gestützt, in welchem der Berufungskläger im Ergebnis ein Geständnis in Bezug auf den vorliegenden Prozess abgelegt hat. Seine Aussage «Ich habe auch eine Verurteilung wegen dem. Da hat damals vieles davon gestimmt. Aber jetzt nicht mehr» kann sich nur darauf bezogen haben. Der Berufungskläger hat diese Aussage im Rahmen der Berufungsverhandlung relativiert, was jedoch unter Würdigung der gesamten Umstände als Schutzbehauptung zu werten ist. Zusammen mit der Vorinstanz ist betreffend den Verkauf an C____ (AS Ziff. 9.1) in dubio von einer geringeren als der angeklagten Menge auszugehen (angefochtenes Urteil S. 35).
2.9 Rechtliche Würdigung
Es kann grundsätzlich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 34 f.; E. 12.5, 12.6). Allerdings ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz entsprechend der Anklage in Bezug auf den Verkauf von Betäubungsmitteln (AS Ziff. 9.1) lediglich von einer Abnehmerin, C____, ausgeht. Es erscheint damit fraglich, ob die Qualifikation (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) dennoch zu bejahen ist.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3f; BGer 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (zum Ganzen: BGer 6B_1086/2023 vom 21. August 2024 E. 1.2.1; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3; 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1).
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; BGer 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4, zur Publikation vorgesehen; je m. Hinw.). Die Schwelle zu einem qualifizierten Fall gilt als überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d. h. von mindestens 20 Personen) ist auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1–2.1.3; BGer 6B_1086/2023 vom 21. August 2024 E. 1.2.2; 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1; je m. Hinw.).
Zwar erlaubt der seit 2011 geltende Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG neben der Menge an Betäubungsmitteln die Berücksichtigung weiterer Elemente. Dies ändert jedoch nichts an der weiterhin geltenden Ausgestaltung der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt (BGer 6B_1086/2023 vom 21. August 2024 E. 1.3.2; 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.7, zur Publikation vorgesehen). Entsprechend ist es gemäss Bundesgericht nicht von Belang, ob sich die geschaffene Gefahr (für die Gesundheit vieler Menschen) im konkreten Fall auch tatsächlich realisiert hat. In einem Fall, in welchem die Abnehmerin dem Verkäufer zusicherte, die Betäubungsmittel seien für einen reduzierten Konsumentenkreis (sechs «gut situierte» Leute) bestimmt, hat es das Bundesgericht für massgeblich erachtet, dass in casu keine Gewissheit über die tatsächliche Anzahl Endkonsumenten resp. die weitere Verwendung des Kokains bestand. Der Verkäufer habe an der betreffenden Party nicht teilgenommen und auch die Gästeliste nicht gekannt; mithin habe er die Verbreitung der vermittelten Drogen weder steuern noch überprüfen können. Das Bundesgericht hat daher eine (ernstliche) abstrakte Gefahr für viele Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht (BGer 6B_1086/2023 vom 21. August 2024 E. 1.3.2). In einem anderen Fall mit ähnlicher Konstellation hat das Bundesgericht gleich entschieden. Es hat dabei jedoch hervorgehoben, dass dieser sich «klar von der Konstellation unterscheidet, in welcher eine qualifizierte Menge Betäubungsmittel an eine bereits süchtige nahestehende Person mit der Gewissheit abgegeben wird, dass nichts davon an Dritte weitergegeben wird» (BGer 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.2.2).
Der vorliegende Sachverhalt (AS Ziff. 9.1) entspricht der letztgenannten Konstellation. Von der Staatsanwaltschaft wurden explizit nur die Verkäufe an C____ angeklagt, mit welcher der Berufungskläger seit Jahren ein relativ enges freundschaftliches Verhältnis pflegte und die er in diesem Rahmen mit Kokain versorgte, welches er auch selbst konsumierte. Damit konnte sich der Berufungskläger sicher sein, dass nur C____ das von ihm an sie abgegeben Kokain konsumieren werde. Entsprechend ist der Berufungskläger in diesem Anklagepunkt lediglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Betreffend den Besitz und geplanten Verkauf (AS Ziff. 9.2) ist der Berufungskläger in Übereinstimmung mit der Vorinstanz des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig zu sprechen.
2.10 Tatkomplex Polizei (AS Ziff. 13) – Vorhanden Beweismittel und Aussagen
2.10.1 Objektive Beweismittel
Betreffend das Anspucken liegt ein Foto der Spuckrückstände den Akten bei (Akten S. 1734).
2.10.2 Aussagen des betroffenen Polizisten [...]
Der Polizist [...] wurde am 26. August 2024 vorsorglich als Zeuge einvernommen (Akten S. 1967 ff.). Er beschrieb die Beschimpfungen und das Anspucken. Der Berufungskläger habe ihm, allen dort, Arschloch gesagt. Die Wut des Berufungsklägers habe sich aber im Speziellen auf ihn selbst gerichtet, da er damals der Chef und somit auch der Wortführer gewesen sei. Die Aussage sei gegen ihn selbst, als Person, und nicht bloss gegenüber den Polizisten allgemein gerichtet gewesen (Akten S. 1972). Der Berufungskläger habe ihn anlässlich der Festnahme, beim Arretieren, gezielt angespuckt, auf seine Schutzweste. Wo genau er getroffen worden sei, wisse er nicht mehr, es müsse wohl ein Foto dazu geben (Akten S. 1972). Auch auf dem Polizeiposten sei es zu Beschimpfungen («Arschloch») gekommen. An den Wortlaut weiterer Beschimpfungen konnte sich der Polizist nicht erinnern. Auch auf Verlesen «willst du meinen Schwanz sehen?» konnte sich der Polizist nicht erinnern (Akten S. 1972a).
2.10.3 Aussagen des Berufungsklägers
An der Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 wiederholte der Berufungskläger die Ehrverletzung: «Ich habe ihm gesagt, dass er ein Arschloch ist. Aber gespuckt habe ich nicht». Und auf Vorlage des Fotos mit den mutmasslichen Spuckrückständen. «Er ist ein richtiges Arschloch. Die anderen zwei Polizisten waren tipptopp. Er war ein Idiot. Er sagte mir die ganze Zeit, dass ich Deutsch sprechen muss. Ich sagte ihm: ‹Arschloch, ich rede kein Deutsch›» (Akten S. 897). An der vorsorglichen Zeugeneinvernahme mit dem Polizisten [...] vom 26. August 2024 bestätigte er, das Wort Arschloch verwendet zu haben (Akten S. 1972d). Ebenfalls schilderte er – im Rahmen einer Frage an den Zeugen – von sich aus, dass er gesagt habe «vielleicht findest du meinen Schwanz». Dies wegen der Provokation, weil der Polizist bereits in der Wohnung eine Körperkontrolle gemacht habe und auf der Polizeiwache erneut (Akten S. 1975). Auf Frage des Präsidenten, ob er damit erklären wolle, weshalb er das mit «willst du meinen Schwanz sehen» gesagt habe, bestätigte er denn auch: «Ja, genau». Vor erster Instanz blieb der Berufungskläger bei seiner Version (Akten S. 2140). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass einer der Polizisten sehr unfreundlich gewesen sei, dem habe er Arschloch gesagt. Niemals in seinem Leben habe er jemanden angespuckt. «Das ist nicht mein Stil. Er hatte einen Fleck, er lügt. Aber Arschloch habe ich gesagt» (Akten S. 2657).
2.10.4 Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Es besteht ein weitgehendes Geständnis des Berufungsklägers, auch ohne Berücksichtigung der Einvernahme vom 11. Februar 2024. Der Berufungskläger hat anlässlich der vorsorglichen Einvernahme des Polizisten sogar die Aussage mit dem «Schwanz sehen» zugegeben, an welche sich der Zeuge nicht erinnern konnte. Der Berufungskläger hat dieses Geständnis spontan gemacht, eingebettet in eine Frage, welche er an den Polizisten richtete. Zudem konnte er die Aussage und ihren Kontext genau beschreiben. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass er sie auch wirklich gemacht hat. Auch das – bestrittene – Anspucken ist hinreichend nachgewiesen durch das Foto und die glaubhaften Aussagen des Polizisten als Zeugen. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen hierzu im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 16.1).
2.10.5 Rechtliches
Die Vorinstanz hat das Spucken nicht als Gewalt und Drohung gegen Beamte, sondern lediglich als weitere Beschimpfung qualifiziert, mit der Begründung, dass vorliegend an die Schutzweste des Geschädigten und nicht in dessen Gesicht gespuckt worden sei. Das Anspucken möge ekelerregend und in besonderem Masse despektierlich gemeint sein, vermöge indessen die Schwelle zu einer Tätlichkeit gegen den Beamten nach Auffassung des Gerichts nicht zu überschreiten (angefochtenes Urteil S. 47).
Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer etwa einen Beamten, wozu Polizeikräfte typischerweise zu zählen sind, durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Als strafbare Handlungen nennt Art. 285 Ziff. 1 StGB u.a. ein Hindern der Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung sowie einen tätlichen Angriff während der Amtshandlung. Zu prüfen ist vorliegend die Variante eines tätlichen Angriffs während der Amtshandlung.
Die Umschreibung eines tätlichen Angriffs in Art. 285 StGB stimmt nach der Lehre mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. mit zahlr. Hinw. auf Literatur). Das Bundesgericht bejaht in Änderung seiner früheren Praxis eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB auch bei fehlenden körperlichen Schmerzen (BGE 117 IV 14 E. 2a), wiewohl die Einwirkung im Sinne von Art. 126 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB ein bestimmtes Mass zu erreichen habe. In BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 hält das Bundesgericht dazu fest, dass «die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wohl eine gewisse Intensität voraussetzt, es sich aber bei der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB nicht anders verhält. Beide Begriffe stimmen überein». Eine Tätlichkeit sei anzunehmen «bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat», wobei die konkreten Umstände massgebend seien (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. m. Hinw.).
Genau die vorliegend aufgeworfene Frage, inwieweit Anspucken als Tathandlung vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfasst ist, hat das Appellationsgericht jüngst in SB.2024.58 vom 14. Februar 2025 behandelt (E. 3.2). Auch in jenem Entscheid ging es um das Anspucken eines Polizisten, wobei «nur» der Körper und nicht das Gesicht getroffen wurde. Das Appellationsgericht bejahte in seinem Urteil den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte und verwies auf den aktuellen Bundesgerichtsentscheid 6B_933/2023 vom 16. Februar 2024, in welchem das Anspucken eines Menschen als Tätlichkeit qualifiziert wird, und zwar unabhängig davon, welcher Gesichts- bzw. Körperteil betroffen ist. Der Anklagevorwurf lautete, dass der Täter den Betroffenen «angespuckt» habe. Das Bundesgericht interpretierte dies wie folgt: «Laut Duden bedeutet das Wort "anspucken": "gegen jemanden, etwas spucken" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2019). Folglich ist auszuschliessen, dass die Spucke auf dem Boden landete, und gemäss willkürfreiem Sachverhalt erstellt, dass diese H._ traf». Und kam dann zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der Tätlichkeit jedenfalls erfüllt sei: «Ob die Spucke im Gesicht, auf der Haut oder Kleidung landete, ist für die Frage der objektiven Tatbestandserfüllung unerheblich. Das Anspucken einer Person ist eine auf den Körper gerichtete Aggression und gilt als despektierlicher Akt (vgl. Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3 und E. 1.5). Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3)» (BGer 6B_933/2023 vom 16. Februar 2024 E. 8).
Dieser Rechtsprechung folgend, ist vorliegend der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte neben demjenigen der mehrfachen Beschimpfung – verschiedene Verbalinjurien mit gewissem zeitlichem Abstand – erfüllt. Dabei wirft der subjektive Tatbestand keine Fragen auf, da das Anspucken klarerweise mit Absicht erfolgt ist. Dementsprechend erfolgt ein Schuldspruch gemäss Anklage.
2.11 Tatkomplex Waffe (AS Ziff. 6.2) – Vorhandene Beweismittel und Aussagen
2.11.1 Objektive Beweismittel
Die Waffe wurde am 26. Oktober 2023 sichergestellt, in einer Tasche im Keller der Liegenschaft [...]. Es wurde ein leeres Magazin, jedoch keine Munition vorgefunden (Akten S. 1045; Fotos Akten S. 1053 ff.; Kurzbericht Forensisches Institut Zürich Akten S. 1058 f.; Untersuchungsbericht Forensik Basel Akten S. 1062 ff.).
2.11.2 Aussagen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger gestand bereits anlässlich des Polizeieinsatzes vom 26. Oktober 2023 auf Vorhalt zu, im Keller eine Pistole zu besitzen, die er seit etwa zehn Jahren habe (Akten S. 1038). An der Einvernahme vom 4. Dezember 2023 erklärte der Berufungskläger, er habe die Pistole 2013 gekauft, nachdem er in der Schweiz angekommen sei. Er sei in der Webergasse gewesen, da habe es «etwas unanständige Clubs», und er habe einen ausgelassenen Abend verbracht. Ein Kosovo-Albaner habe ihn angesprochen und ihm die Waffe angeboten. Man sei zusammen aufs Klo gegangen, wo der Albaner ihm die Waffe gezeigt habe. Der Berufungskläger habe den Preis von CHF 500.– auf CHF 300.– heruntergehandelt und dem Albaner die Waffe abgekauft. Seither habe sie sich im Keller befunden und sei nie angefasst worden (Akten S. 704 f.). Auf die Frage, weshalb er die Waffe denn gekauft habe, wenn er sie bloss im Keller aufbewahre, meinte der Berufungskläger, er «liebe es einfach, diese Waffe zu besitzen» (Akten S. 704). Die Privatklägerin habe vom ersten Tag an von der Waffe gewusst (Akten S. 706). Auf die Frage, wo sich die entsprechende Munition befinde, meinte er: «Die Munition war von Anfang an immer bei der Pistole. Aus dieser Pistole wurde nie ein Schuss abgefeuert» (Akten S. 706). Er habe die Waffe geladen gekauft, sie sei voll gewesen und in der Schachtel sei noch Munition gewesen, er habe diese aber nie gezählt. «Soweit ich weiss, befand sich die Munition bei der Waffe, 100 %. In einer Kartonschachtel. Ich habe das so gekauft und nie wieder angefasst». Er erinnere sich, dass der Verkäufer ihm das Magazin gezeigt habe. Dort seien Schüsse drin gewesen. So habe er die Waffe gekauft. «Aber – gerade kommt mir in den Sinn, dass wir drei Mal umgezogen sind» – es wäre möglich, dass von den Umzugshelfern jemand die Schachtel entwendet habe. Vielleicht habe auch jemand die Munition aus der Waffe genommen (Akten S. 706 f.). Auf Hinweis, dass die Polizei die Waffe mit einem leeren Magazin sichergestellt habe, erwiderte er: «Das kann ich fast nicht glauben, weil ich sie geladen dort gelassen habe». Er wisse, dass er die Waffe geladen gekauft habe. Dann sinnierte er, es sei «vielleicht gar nicht schlecht, dass die Munition nicht da war, das entlastet mich vielleicht. Ich möchte bei der Wahrheit bleiben. Warum die Waffe leer ist und die Munition weg ist, ist für mich mysteriös» (Akten S. 707). Auf die Frage, ob seine Frau in der Lage gewesen wäre, die Waffe zu entladen, antwortete er: «Warum hätte sie das tun sollen? Ich denke, sie hat die Pistole auch nie angeschaut, ausser, als ich sie vor 10 Jahren nach Hause gebracht habe. Ich wüsste auch sonst absolut niemanden, der das hätte tun können. Es gab eine Zeit, als wir kein Vorhängeschloss an der Kellertür hatten. Aber ich denke, dass in diesem Fall auch die Pistole weg wäre» (Akten S. 708). Die Seriennummer habe er nicht selbst herausgeschliffen. Weshalb sie weg war, das müsste man den Verkäufer fragen. «Das macht man in der Regel, wenn die Pistole gestohlen ist» (Akten S. 708).
An der Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 meinte der Berufungskläger zur sichergestellten Pistole, diese habe er, wie er schon gesagt habe, 2013 von einem Albaner in der Webergasse für CHF 300.– gekauft und sie 10 Jahre in seinem Keller gehabt. In der Hand gehabt und damit herumgefuchtelt oder so habe er nie. «Und wenn sie mich fragen, für was ich diese Waffe brauche? Ich kann es nicht sagen. Ich habe es einfach gern. Es ist klar, dass ich diese nicht brauche. Mein Grossvater hatte eine, mein Vater hatte eine. Alle in Serbien hatten eine. Das ist Tradition. [...] Ich weiss, dass es verboten ist. Ich habe es auch gewusst, als ich sie gekauft habe» (Akten S. 835). Seine Frau habe auch von der Waffe gewusst, sonst niemand (Akten S. 835). Auf Frage, wer die Seriennummer abgeschliffen habe, erklärte der Berufungskläger. «So habe ich sie gekauft. Das machen die, die die Waffe stehlen. Der die Waffe gestohlen hat, hat dies gemacht. Damit man die Verfolgung verliert» (Akten S. 836). In klarem Widerspruch zu seiner früheren Aussage vom 4. Dezember 2023 führte er nun aus, die Waffe sei nicht geladen gewesen und bestritt vehement, dass Munition dabei gewesen sei: «Wer sagt das? Wer sagt, dass eine Schachtel Munition dort war? Die Polizei hat dies so auch gefunden. Ich behaupte, da war keine Schachtel Munition dabei. Die Polizei hat dies auch so aufgeschrieben». Auf die Frage, woher er die dazugehörige Munition gehabt habe: «Das dritte Mal. Ich wiederhole mich heute. Ich hatte keine Munition. Die Polizei hat die Waffe ohne Munition gefunden (Akten S. 835). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger den Waffenkauf und auch, dass er gewusst habe, dass die Waffe gestohlen gewesen sei: «Ja als ich sah, dass die Nummer nicht mehr sichtbar ist, habe ich es gewusst» (Akten S. 2087).
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger aus, dass er die Pistole geladen gekauft, die Munition aber später weggeschmissen habe. Auf Vorhalt, dass er zu einem früheren Zeitpunkt gemeint habe, es sei ein Mysterium, dass die Munition nicht gefunden worden sei, antwortete der Berufungskläger: «Ja, dann ist es so, wenn ich sage so, dass ist es so, aber nicht so. Ich habe gewusst, ich habe diese Munition weggeschmissen, ich brauche sie nicht». Nochmals mit dem Widerspruch betreffend seine früheren Aussagen konfrontiert, meinte der Berufungskläger: «Frau Präsidentin, ich habe gekauft Pistole mit Munition». Er habe die Munition selbst weggeschmissen (Akten S. 2652). Auf Fragen seines Verteidigers erklärte der Berufungskläger, dass er den Kellerschlüssel in einer Box neben der Türe aufbewahrt habe. Die Schlüsselbox sei in einer Höhe von rund 1,80 Meter angebracht gewesen. Die Sporttasche, in der er die Pistole aufbewahrt habe, habe er in der Ecke im Keller gelassen. «Rechts hinten in der Ecke. Keller war immer voll, mit Pneus von Auto. Der Keller war sehr sicher, das ist eine Bunkertüre, zwei Türen aufschliessen, um zu meinem Keller zu kommen» (Akten S. 2657).
2.11.3 Beweiswürdigung
Den Kauf der Handfeuerwaffe im Jahr 2013 hat der Berufungskläger zugestanden. Ebenso, dass ihm «bewusst» war, dass er «das Schweizer Gesetz verletzt habe mit dem unerlaubten Besitz einer Waffe» – der Berufungskläger bekannte sich ausdrücklich schuldig (Akten S. 710). Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass ihm angesichts der konkreten Umstände klar sein musste, dass die Waffe gestohlen war. Hehlerei und der zugestandene unerlaubte Waffenbesitz als Vergehen gegen das Waffengesetz sind entsprechend zu bejahen. Nach dem Teilrückzug der Berufung sind diese beiden Punkte nicht mehr angefochten und in Rechtkraft erwachsen.
Angefochten ist damit nur noch das als Übertretung geahndete unsorgfältige Aufbewahren der Waffe, weil sich diese zusammen mit der Munition und teilweise nicht unter sicherem Verschluss im Kellerabteil befand. Die Aussagen des Berufungsklägers betreffend Munition sind indessen widersprüchlich und an den bekannten Stand der Untersuchung angepasst. Er zeigt damit ein durchwegs strategisches Aussage- und Bestreitungsverhalten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei seinen Aussagen um Schutzbehauptungen handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, führte der Berufungskläger an der Einvernahme vom 4. Dezember 2023 dazu noch aus, dass das Kellerabteil zeitweise unverschlossen gewesen resp. nicht durchgehend mit einem Vorhängeschloss gesichert worden sei. Dass sich der Berufungskläger vor den Schranken nunmehr mit Sicherheit zu erinnern vermag, dass er die Waffe jederzeit gesichert hatte, erscheint vor diesem Hintergrund kaum glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 27 f.). Auch wäre es sowohl für die Ehefrau und die eigenen Kinder – unter Zuhilfenahme eines Stuhls – als auch für externe Drittpersonen ein Leichtes gewesen, den Schlüssel aus der Schlüsselbox zu nehmen und in das Kellerabteil zu gelangen.
Der Tatbestand der Übertretung gegen das Waffengesetz ist ebenfalls erfüllt und es erfolgt ein Schuldspruch gemäss Anklage.
3. Strafzumessung
3.1 Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie eine Busse von CHF 600.– ausgesprochen. Die Verteidigung äusserte sich aufgrund der beantragten Freisprüche nur kurz zur Strafzumessung. Der Berufungskläger sei angemessen zu bestrafen, wobei betreffend die einfache Körperverletzung (AS Ziff. 10.2) eine angepasste Strafzumessung vorzunehmen sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2600). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass der Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 57 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 2'500.– zu verurteilen sei (Plädoyer StA Berufungsverhandlung, Akten S. 2584).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
3.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).
3.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode; siehe oben E. 3.2.2). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war. Im Entscheid BGE 144 IV 217 sprach sich das Bundesgericht gegen die Zulässigkeit von solchen Ausnahmen aus (a.a.O. E. 2.4 und 3.5.4; bestätigt in: BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf nach der geltenden Rechtsprechung jedoch weiterhin ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. etwa BGer 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3, 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Hehlerei, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (leichter Fall), der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht.
3.3.2 Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und die schwere Körperverletzung ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Gefährdung des Lebens, die einfache Körperverletzung, die Nötigung, die Drohung, die Hehlerei und das Vergehen gegen das Waffengesetz ist jeweils die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Laut dem serbischen Strafregisterauszug ist der Berufungskläger wegen gewalttätigen Benehmens, mittäterschaftlicher schwerer Körperverletzung, Störung von Beamten, gewalttätigen Verhaltens, Gewalt und ungehöriges Benehmen an Sportveranstaltungen und häuslicher Gewalt vorbestraft. Die Haftstrafen wurden mehrheitlich bedingt ausgesprochen; eine von sechs Monaten wurde vollzogen (Akten S. 1886 f.). Der Berufungskläger weist entsprechend sechs – teilweise einschlägige – Vorstrafen wegen gewalttätigen Verhaltens bzw. Gewaltdelikten auf. Ein weiteres Verfahren wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung ist seit dem 27. Dezember 2025 hängig (Akten S. 2545). Zwischen den vorliegend zu beurteilenden Straftaten besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Konnex. Mit Ausnahme der Betäubungsmitteldelikte und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ereigneten sich alle weiteren Delikte im Kontext der häuslichen Gewalt gegen die Privatklägerin. Die waffenbezogenen Delikte stehen ebenfalls in gewissem Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt, zumal der Berufungskläger der Privatklägerin mit der sich im Keller befindenden Waffe gedroht hatte. Der enge zeitliche Zusammenhang ist ebenfalls zu bejahen, da häusliche Gewalt gerichtsnotorisch Delikte umfasst, die sich über einen längeren Zeitraum – mitunter über mehrere Jahre – erstrecken können. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, für sämtliche Delikte dieselbe Strafart auszusprechen. Auch mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen, das hängige Strafverfahren und das in dieser Sache uneinsichtige Verhalten des Berufungsklägers ist aus spezialpräventiven Gründen einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe zweckmässig.
Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Beschimpfung ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe zu verhängen.
3.4
3.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist, für welches Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten fällt zunächst die Betäubungsmittelmenge ins Gewicht. Der Berufungskläger hat 52,9 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 91,2 % (± 6,2 %) besessen und damit den Grenzwert zum mengenmässig qualifizierten Fall von 18 Gramm reinem Kokain um ein Mehrfaches überschritten. Zusammen mit der Vorinstanz ist in Anlehnung an die geltende Judikatur sowie die in der Lehre herausgebildeten Richtwerte, bei einer reinen Kokainmenge zwischen 38 und 69 Gramm die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 15 bis 18 Monaten praxisgemäss angezeigt (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, Art. 47 N 44, angefochtenes Urteil S. 50). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist vor diesem Hintergrund hinsichtlich der objektiven Tatschwere des qualifizierten Betäubungsmittelhandels die verschuldensangemessene Sanktion unter Berücksichtigung, dass mit der Mindeststrafe von einem Jahr bereits eine gewisse Tatschwere abgegolten ist, im unteren Bereich des untersten Strafdrittels einzuordnen. Unter anderem sei gemäss Vorinstanz zu berücksichtigen, dass bei den aktuellen Schwarzmarktpreisen den Betäubungsmitteln ein erheblicher Gegenwert gegenüberstand, hätten diese doch aufgrund ihres äusserst hohen Reinheitsgrades noch deutlich gestreckt werden können und die Distribution an eine besonders grosse Anzahl von Drogenkonsumenten erlaubt. Ferner sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Betäubungsmittel in einer fremden Wohnung versteckt habe, in welcher sich regelmässig kleine Kinder aufhielten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Kokain im Zimmer von C____ versteckt habe, um sein Entdeckungsrisiko zusätzlich zu reduzieren und im Falle einer Entdeckung jegliche Schuld von sich weisen zu können. Demnach zeuge seine rücksichtslose und skrupellose Vorgehensweise von einer erheblichen kriminellen Energie (angefochtenes Urteil S. 50).
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass der Betäubungsmittelhandel primär den monetären Interessen des Berufungsklägers diente, wobei bei diesem keine finanzielle Notlage bestanden hat, hat er doch Sozialhilfe beziehen können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt nicht mehr leicht, indessen aber auch nicht besonders schwer. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der genannten Umstände und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017, 14 Monate Freiheitsstrafe bei 31,3 Gramm netto Besitz zum Verkauf) eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen (angefochtenes Urteil S. 50).
3.4.2 Es ist sodann die hypothetische Strafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz festzusetzen. Der Berufungskläger hat während 12 Monaten jeden zweiten Tag eine Menge von 0,5 Gramm Kokain – mit einem gassenüblichen Reinheitsgrad von 33 % – an C____ verkauft. Obwohl die Menge im qualifizierten Bereich liegt, hat der Berufungskläger -- wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.9) – damit noch nicht die Schwelle zum Verbrechen überschritten. Der Berufungskläger war zu diesem Zeitpunkt seit vielen Jahren mit C____ befreundet und wusste, dass diese das Kokain jeweils für den Eigenkonsum kaufte und konnte sich sicher sein, dass dieses Kokain an keine weiteren Personen gelangen würde. Demgemäss erachtet das Gericht für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich daher die Einsatzstrafe von 16 Monate um 5 Monate zu erhöhen.
3.4.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für die mehrfachen versuchten schweren Körperverletzungen festzusetzen, wobei Art. 122 StGB einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger jeweils eines oder sogar zweier Messer bedient hatte. Der Berufungskläger zeigte ein rücksichtsloses Vorgehen und liess sich auch nicht davon abhalten, dass sich seine Kinder bei beiden Vorfällen (AS Ziff. 10.2 und AS Ziff. 11) in der Wohnung aufhielten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger insbesondere bei den Vorkommnissen vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) aufgrund von Eifersucht die Kontrolle verlor, obwohl er derjenige war, der die Privatklägerin während der Ehe wiederholt betrogen hatte. Das Verschulden bewegt sich dennoch insgesamt im unteren Bereich des Strafrahmens. In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt sich für diese Delikte die Festsetzung der Mindeststrafe von 12 Monaten.
Die schweren Körperverletzungen sind jeweils lediglich ins Versuchsstadium gelangt, was nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu einer Strafreduktion führen muss (BGE 121 IV 49 E. 1; Mathys, a.a.O., N 298 ff.). Vorliegend handelt es sich nicht um vollendete, taugliche Versuche, da der Berufungskläger nicht alles aus seiner Sicht dafür Nötige getan hat, damit der Erfolg eintreten könnte (Mathys, a.a.O., N 119 ff., 298 ff.). So war es nicht nur dem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin keine schweren Verletzungen davongetragen hat. Der Berufungskläger nahm zwar in Kauf, dass er die Privatklägerin im Sinne einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b StGB verletzen könnte, hat jedoch aus seiner Sicht nicht alles getan, um den Eintritt des Erfolgs herbeizuführen. So wäre es ihm trotz Gegenwehr aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit ein Leichtes gewesen, den Erfolg jeweils herbeizuführen. Entsprechend ist eine erhebliche Strafminderung infolge des Versuchs vorzunehmen. Das Gericht hält in beiden Fällen jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für angemessen, um dem Verschulden des Berufungsklägers Rechnung zu tragen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Monate zu erhöhen.
3.4.4 Es ist sodann die hypothetische Strafe für die mehrfache Gefährdung des Lebens festzusetzen, wobei Art. 129 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Auf der objektiven Seite gilt zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass die Privatklägerin durch das Handeln des Berufungsklägers in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde, bei der Gefährdung des Lebens tatbestandsimmanent ist und keine für sich betrachtet gesonderte verschuldenserhöhende Wirkung entfaltet. Relevant ist allerdings das Tatvorgehen und die damit einhergehende Nähe des Erfolgseintritts. Bei der ersten Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 10.2) drückte bzw. hielt der Berufungskläger der Privatklägerin mehrfach ein Messer an den Hals, wodurch bereits relativ kleine Bewegungen von beiden Seiten zu lebensgefährlichen Verletzungen hätten führen können. Der Eintritt bzw. die Verhinderung einer solchen Verletzung lag unter den konkreten Umständen nicht mehr im alleinigen Einflussbereich des Berufungsklägers. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des erregten Gemütszustandes des Berufungsklägers. Letztlich blieb die Privatklägerin in dieser Hinsicht zwar nahezu unverletzt, aber das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung war erheblich. Bei der zweiten Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 11) bewegte der Berufungskläger ein ca. 15 cm langes Messer – mit der Klinge auf die Privatklägerin gerichtet – schnell und erregt vor dem Gesicht der Privatklägerin hin und her und fügte ihr eine oberflächliche Schnittwunde an der Stirn unterhalb des Haaransatzes zu. Der Eintritt bzw. die Verhinderung einer lebensgefährlichen Verletzung lag auch bei diesem Vorfall aufgrund des dynamischen Geschehens nicht mehr im alleinigen Einflussbereich des Berufungsklägers.
In Bezug auf die subjektiven Komponenten ist festzuhalten, dass die Skrupellosigkeit bereits vom Tatbestand an sich vorausgesetzt wird und entsprechend keine zusätzlich verschuldenserhöhende Wirkung zeigt. Daraus resultiert insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden des Berufungsklägers. Für diese Delikte erachtet das Gericht für beide Fälle jeweils eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen.
3.4.5 Die mehrfachen (drei) einfachen Körperverletzungen (AS Ziff. 2, AS Ziff. 3 und AS Ziff. 10.2) fanden allesamt im Rahmen der häuslichen Gewalt statt und richteten sich entsprechend gegen die Privatklägerin. Angesichts dessen ist von einer verschuldensmässigen Vergleichbarkeit der Körperverletzungen auszugehen und diese sind zum gleichen Strafmass – unter Berücksichtigung der Asperation – anzusetzen. Auf der objektiven Seite ist auf das objektive Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Betreffend die am 1. November 2021 (AS Ziff. 2) und 19. Dezember 2023 (AS Ziff. 102) zugefügten einfachen Körperverletzungen ist zusammen mit der Vorinstanz anhand der vorhandenen Verletzungsbilder sowie Arztberichte klar zu erkennen, dass es sich nicht nur um leichte Kratzer handelte, sondern der Privatklägerin erhebliche Kontusionen und Schwellungen, insbesondere beim Vorfall vom 19. Dezember 2023, im Gesicht zugefügt wurden (angefochtenes Urteil S. 51). Beim Vorfall «Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) beschränkten sich die Verletzungen der Privatklägerin auf Beulen am Hinterkopf, weil sie sich kniend am Boden befand und ihren Kopf bzw. ihr Gesicht zu schützen versuchte. In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger offenkundig im Wissen um seine körperlich klare Überlegenheit. Das Tatverschulden wiegt damit nicht mehr besonders leicht, weshalb das Gericht für alle drei Fälle jeweils eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen erachtet. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 16 Monaten für die einfachen Körperverletzungen je um drei Monate, d.h. um insgesamt 9 Monate zu erhöhen.
3.4.6 Für den Tatbestand der Nötigung sieht das Gesetz eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). Betreffend die versuchte Nötigung vom 19. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.1) ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger schwerwiegende Drohungen unmittelbar gegenüber der Privatklägerin aussprach und dabei nicht davor zurückschreckte, Drittpersonen aus dem Umfeld der Privatklägerin miteinzubeziehen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit den ausgesprochenen Drohungen zu bezwecken versuchte, die Privatklägerin von einer Aussage bei der Staatsanwaltschaft über seine Involvierung in Betäubungsmitteldelikte abzuhalten. Die für den Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung kommt vorliegend zum Zuge, da sich die Privatklägerin entgegen dem Plan des Berufungsklägers – aber ohne dessen Zutun – nicht davon abbringen liess, in dieser Sache bei der Staatsanwaltschaft auszusagen. In der Gesamtschau ist das Verschulden des Berufungsklägers für die versuchte Nötigung noch als eher leicht einzustufen. Eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten erscheint angemessen, um dem Verschulden des Berufungsklägers Rechnung zu tragen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monate zu erhöhen.
3.4.7 Was die Nötigung vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) anbelangt, hat der Berufungskläger die Privatklägerin durch Gewalt genötigt, Hilferufe zu unterlassen. Der Berufungskläger packte die Privatklägerin jeweils mit beiden Händen am Hals und sagte ihr, sie solle still sein. Gemäss Gutachten des IRM vom 2. Februar 2024 (Akten S. 1469 ff.) seien die Verletzungen vorderseitig des Halses durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden. An Befunden für eine komprimierende Gewalteinwirkung (Abdrücken der Halsgefässe) fehle es aber. Der Berufungskläger drückte mit anderen Worten den Hals der Privatklägerin nicht derart fest zu, dass es zu einem Abdrücken der Halsgefässe gekommen ist. Die Nötigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den weiteren, am 19./20. Dezember 2023 an der Privatklägerin begangenen Gewaltdelikten und ist dadurch verschuldensmässig weitgehend abgegolten. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger durch die Nötigung verhinderte, dass der Gewaltexzess zu einem früheren Ende kam. Für die Nötigung erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Monat angemessen. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der Asperation um einen halben Monat zu erhöhen.
3.4.8 Der Berufungskläger drohte der Privatklägerin am 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11), sie umzubringen und ihr die Nase abzuschneiden. Indem der Berufungskläger ein Messer in den Händen hielt, verlieh er den ausgesprochenen Drohungen erheblichen Nachdruck und versetzte die Privatklägerin dadurch in Angst und Schrecken. Im vorliegenden Fall ist der zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang zwischen der Drohung und der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens sehr eng. Es erscheint daher angemessen, für die Drohung eine Freiheitsstrafe von einem Monat auszusprechen. Die Einsatzstrafe ist unter Anwendung der Asperation um einen halben Monat zu erhöhen.
3.4.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist hinsichtlich des unrechtmässigen Besitzes der Waffe zu konstatieren, dass der Berufungskläger diese nachweislich während 10 Jahren besass und mit den damit einhergehenden Wohnungsumzügen mehrfach die Gelegenheit hatte, sich der Waffe zu entledigen, was er jedoch unterliess. Insoweit betonte er auch vor den Schranken, dass es einfach seiner Passion entspreche, eine Schusswaffe besitzen zu müssen. Für dieses einzelne Delikt erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. Gleiches gilt mit der damit eng verbundenen Hehlerei, wofür eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten verschuldensangemessen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe insgesamt um 3 Monate – 2 Monate für das Vergehen gegen das Waffengesetz, 1 Monat für die Hehlerei – zu erhöhen (angefochtenes Urteil S. 51).
3.4.10 Das Strafgericht hat bezüglich der Drohung vom 25./26. Oktober 2023 (AS Ziff. 6.1) erwogen, dass der Berufungskläger sich nicht damit begnügt habe, die Privatklägerin mit einer gebräuchlichen Drohung zu bedrohen. Stattdessen habe er Bezug auf eine tödliche Schusswaffe genommen, welche schliesslich im Kellerabteil an der [...] sichergestellt worden sei. Da die Privatklägerin zumindest aus früheren Zeiten gewusst habe, dass der Berufungskläger einen Hang zu Waffen pflegte und durchaus davon ausgehen durfte, dass er tatsächlich noch über eine Waffe verfügen würde, habe der Berufungskläger mit dem Bezug zur Waffe, seiner Drohung zusätzliches Gewicht verliehen und die Privatklägerin massiv in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Für das einzelne Delikt erscheine eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen (angefochtenes Urteil S. 51). Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Anwendung der Asperation ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.
3.4.11 Für die mehrfache Beschimpfung (AS Ziff. 13) sind 20 Tagessätze angemessen, da entgegen der Vorinstanz, das Anspucken nicht als Beschimpfung zu qualifizieren ist. Für das Anspucken (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [leichter Fall]) sind 10 Tagessätze angemessen. Gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers wird die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 30.– festgesetzt. Demnach ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Für die beiden Tätlichkeiten (AS Ziff. 4 und 5) ist je eine Busse von CHF 500.–, asperiert CHF 400.–, auszusprechen. Zusammen mit der Vorinstanz ist praxisgemäss betreffend den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verf.ungen eine Busse von CHF 250.– angezeigt (AS Ziff. 7), wobei gleichlautend für die Übertretung aus AS Ziff. 8 eine Busse von CHF 250.–, asperiert CHF 200.– und für die Übertretung des Waffengesetzes eine Busse von CHF 200.–, asperiert CHF 150.–, auszufällen sind. Dementsprechend ist der Berufungskläger zusätzlich zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'400.– zu verurteilen.
3.4.12 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Berufungskläger in Serbien wegen diverser Gewaltdelikte, unter anderem wegen häuslicher Gewalt, verzeichnet sei. Davon abgesehen weise er in der Schweiz mit Ausnahme eines länger zurückliegenden Diebstahls (2013) keine weiteren resp. einschlägigen Vorstrafen auf. Betreffend sein weiteres Vorleben sei zu wenig bekannt, als dass sich hieraus etwas Strafzumessungsrelevantes ableiten liesse. Sein Verhalten während des Strafverfahrens und im Urteilszeitpunkt sei neutral zu werten. Schliesslich habe er gegenüber der Privatklägerin praktisch keine Einsicht oder Reue gezeigt. Zwar habe sich der Berufungskläger am Ende der erstinstanzlichen Verhandlung entschuldigt, aber habe betont, dass diese Entschuldigung lediglich gegenüber dem Gericht gelte. Demnach sei in Würdigung der Täterkomponenten, insbesondere wegen der Vorstrafen des Berufungsklägers, eine Straferhöhung von 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen (angefochtenes Urteil S. 52). Dem ist nichts entgegenzusetzen.
3.5 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist im Ergebnis über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten auszufällen, an welche die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung ist entsprechend abzuweisen.
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Was sodann die Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– angeht, ist der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist beim Berufungskläger von keiner schlechten Prognose bezüglich solcher Delikte auszugehen, weshalb das Strafgericht die Geldstrafe zu Recht bedingt ausgesprochen hat.
Schliesslich ist der Berufungskläger zu einer Busse in Höhe von CHF 1'400.– zu verurteilen. Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.
4. Landesverweisung
4.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren (Akten S. 2584). Der Berufungskläger fordert, die ausgesprochene Landesverweisung sei aufzuheben und auf die Anordnung einer solche zu verzichten (Akten S. 2601).
4.2
4.2.1 Der Berufungskläger ist serbischer Staatsangehöriger und er wird wegen mehreren Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. o StGB verurteilt. Die Landesverweisung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171). Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB sind klarerweise erfüllt.
4.2.2 Von der Landesverweisung kann damit nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).
Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, in: Pra 2019 Nr. 70 S. 698, 708 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Nicht zu übersehen ist aber, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.3 f., 144 II 1 E. 6.1). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen).
Gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […] » (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). So ist denn selbst bei ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweis).
Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten sowie aus dem Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5, je mit weiteren Hinweisen).
4.2.3 Wie die Vorinstanz dazu zutreffend erwog, hat der Berufungskläger seit seiner Einreise in die Schweiz vor etwa acht Jahren zu keinem Zeitpunkt in einem offiziell angemeldeten Anstellungsverhältnis gearbeitet. Obwohl der Berufungskläger in Serbien ursprünglich eine Ausbildung als Lastwagenfahrer absolviert habe, habe er sich in der Schweiz nie um eine berufliche Fortbildung resp. eine Anerkennung seines Berufsabschlusses bemüht. Vielmehr sei er in der Vergangenheit wiederholt auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen und weise aktuell erhebliche Schulden auf (angefochtenes Urteil S. 55). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungskläger, dass sich hinsichtlich Betreibungen in Höhe von CHF 30'000.– und Verlustscheine in Höhe von CHF 10'000.– nichts geändert habe und er im Moment keine Sozialhilfe beziehe. Es sei korrekt, dass er nicht leistungsfähig sei (Akten S. 2616). Auch wenn der Berufungskläger über Deutschkenntnisse verfügt und sich an der Berufungsverhandlung teilweise in Deutsch zu verständigen wusste, war er dennoch mehrheitlich auf die Dolmetscherin angewiesen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat der Berufungskläger zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz noch einen Sprachkurs für Deutsch besucht, diesen jedoch vorzeitig beendet. Abgesehen von seiner Ex-Frau und seinen Kindern hat der Berufungskläger in der Schweiz keine bedeutenden familiären Bindungen. Die Beziehung zu D____ ist beendet und war nicht von langer Dauer. Sonstige soziale Bindungen des Berufungsklägers, wie etwa Mitgliedschaften in einem Sportclub oder Verein, sind nicht bekannt. Demnach weist der Berufungskläger weder beruflich noch sozial einen Bezug zur Schweiz auf. Demgegenüber soll der Kontakt zu seinen in Serbien wohnhaften Eltern intakt sein (angefochtenes Urteil S. 55 f.).
Was die persönliche und familiäre Situation des Berufungsklägers betrifft, so hat die Privatklägerin berichtet, dass die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und den beiden Kindern anfänglich gut gewesen sei, besonders zu der Tochter. Als sie zur Welt gekommen sei, sei er glücklich gewesen, habe bei allem geholfen, sei nachts aufgestanden, habe Windeln gewechselt und sei in den Park gegangen. Beim Sohn habe es ihn schon weniger interessiert. Der Berufungskläger habe eine gute Beziehung zu E____, aber sie habe sich oft für ihren Vater geschämt. «Beispielsweise wenn man am Elternabend über ihre Noten spricht, fragt er den Lehrer, ob sie schon einen Freund habe. E____ schämt sich dafür sehr. Er hat uns schon immer verlegen gemacht» (Akten S. 2122). Später habe die Tochter den Kontakt zum Vater abgeblockt. Sie habe ihm nicht mehr vertraut. Ihn nicht mehr hereinlassen wollen, wenn er an der Tür geklingelt und versprochen habe, «dass er Mama nichts mehr machen würde» (Akten S. 2122). Auf die Frage, was es für die Kinder bedeuten würde, wenn der Berufungskläger die Schweiz verlassen müsste, meint sie: «Er war ja ohnehin nie zu Hause. Als er die Wohnung verliess, warf er E____ vor, dass sie die Polizei gerufen hat. Er hat sie mit einem sehr schlechten Gewissen dagelassen. Er hat die Kinder auch bei der Schule abgefangen. Die Kinder haben Angst vor ihm. Meine Tochter fragt nun jeweils am Abend, ob die Türe auch wirklich abgeschlossen ist. E____ war total verängstigt, sie hat Angst vor ihm. F____ auch. Nun habe ich einen neuen Partner. Dieser hat es innert zwei Monaten geschafft, dass die Kinder wieder lachen und Freude haben» E____ sei zum Gespräch betreffend begleitetes Besuchsrecht gegangen und habe «klar und deutlich gesagt, dass sie ihren Vater nicht sehen will», «auch F____ nicht» (Akten S. 2123). E____ habe auch auf Zureden der Privatklägerin hin keinen Brief an ihren Vater schreiben wollen. «Sie sagt mir, dass man sie damit in Ruhe lassen soll» (Akten S. 2123). Als die Privatklägerin darauf angesprochen wird, dass sie den Berufungskläger als guten Vater bezeichnet habe, meint sie, ja, das sei er gewesen. Er habe die Kinder nie angeschrien, egal, was sie machten. Er habe auch nie die Hand gegen die Kinder erhoben. «Was das anbelangt, war er wirklich gut. Andererseits hat er ihnen nichts beigebracht. Alles, was sie können, haben die Kinder von mir gelernt. Ich bin mit ihnen zum Kinderarzt, Zahnarzt, Elterngespräche etc. Wenn er zum Elterngespräch auftauchte, dann hat er E____ mit solchen Sachen blamiert». Mit F____ habe er ein anderes Verhältnis, nenne ihn aus Spass, nicht aus Bösartigkeit, ‹du kleines Arschloch› und begreife nicht, dass der Sohn das nicht lustig finde. Dieser bekomme Wutanfälle davon. Der Berufungskläger könne sich einfach nicht benehmen und die Kinder hätten sich oft für ihn geschämt. Er sei auch einmal vor der Schule gestanden und habe geschrien resp. geweint ‹meine Kinder› etc. Und die Kinder seien vor Scham im Boden versunken (Akten S. 2123). Die familiären Verhältnisse stellen sich damit als zerrüttet dar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann sich der Berufungskläger derzeit nicht auf ein intaktes resp. gelebtes Familienleben im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen (angefochtenes Urteil S. 56 f.).
Im Ergebnis liegt somit kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Entsprechend erübrigen sich weiterführende Ausführungen zur Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen am Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz. Dies umso mehr, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein strenger Beurteilungsmassstab gilt. Dementsprechend ist eine Landesverweisung auszusprechen. Die Bemessung der Landesverweisung innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 5 bis 15 Jahren erfolgt individuell unter Berücksichtigung der Rückfallgefahr, der Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung und der Verhältnismässigkeit. Mit Blick auf die Erwägungen zur Strafzumessung und in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von 54 Monaten Freiheitsstrafe erscheint vorliegend eine Landesverweisung von 10 Jahren als verhältnismässig.
4.3 Serbien ist kein Mitgliedstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Berufungskläger zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).
Vorliegend wurde der Berufungskläger wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, und wegen mehrfacher (versuchter) schwerer Körperverletzung verurteilt, wofür das Gesetz jeweils eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderer Staaten aus. Die Prognose ist ungünstig und manifestiert sich unter anderem in der unbedingt ausgesprochenen Strafe. Dem Einwand der Vorinstanz, dass mit einem SIS-Eintrag dem Berufungskläger die zukünftige Kontaktaufnahme resp. Annäherung mit seinen Kindern erheblich erschwert werde, ist zu entgegnen, dass beim Berufungskläger ohnehin nicht von einem stabilen und tatsächlich gelebten Familienleben ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Eintragung der Landesverweisung im SIS verhältnismässig.
5. Kosten und Entschädigung
5.1 Vorinstanzliche Kosten
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche im vorliegenden Berufungsverfahren grundsätzlich bestätigt und die vorinstanzlichen nicht rechtskräftigen Freisprüche aufgehoben wurden, hat der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 14'346.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'000.– zu tragen.
Der Berufungskläger macht geltend, der im erstinstanzlichen Urteil festgehaltene Betrag von CHF 14'346.40 stimme nicht mit dem Betrag auf dem Kostenbogen von CHF 14'316.40 überein. Weiter seien von der Staatsanwaltschaft Kosten für diverse Übersetzungen geltend gemacht worden, die nicht durch den Berufungskläger zu tragen seien (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2598). Die Differenz von CHF 30.– zwischen CHF 14'346.40 und CHF 14'316.40 lässt sich mit der von C____ vor der ersten Instanz geltend gemachten Zeugenentschädigung von CHF 30.– erklären (Akten S. 2078). Hinsichtlich der Übersetzungskosten ist zu bemerken, dass sowohl Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK als auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung einer Übersetzerin oder eines Übersetzers sichert, selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist. Die Unentgeltlichkeit der Übersetzung gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Mussten Schriftstücke und mündliche Äusserungen jedoch nicht wegen der beschuldigten Person übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörden sie sonst nicht verstanden hätten, ist nicht die menschenrechtliche Garantie einer der Gerichtssprache nicht kundigen beschuldigten Person betroffen, weshalb ihr die entsprechenden Übersetzungskosten auferlegt werden können (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 426 StPO N 17). Die vom Berufungskläger erwähnten Übersetzungen erfolgten für die Strafverfolgungsbehörden, weshalb deren Kosten vom Berufungskläger zu tragen sind. Weiter liegt es auf der Hand, dass eine von der Privatklägerin vorgenommene Übersetzung nicht ohne Weiters vom Gericht verwendet werden kann und dass es hierfür einer unabhängigen Übersetzung bedarf. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden.
5.2 Kosten des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N 6). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird, etwa wenn die Rechtsmittelinstanz die Dauer oder Höhe einer Sanktion gegenüber dem angefochtenen Entscheid geringfügig abändert (BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.4; Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 21, mit Hinweisen).
Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich sowohl gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Drohung (AS Ziff. 6.1), Übertretung des Waffengesetzes und Beschimpfung als auch gegen die Strafzumessung. Vor Appellationsgericht ist der Berufungskläger fast vollumfänglich unterlegen. Wie vorgehend gesehen, wird die ihm auferlegte Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug) auf 54 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Da der Berufungskläger mit seiner Berufung lediglich eine marginale Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erwirken konnte und das zweitinstanzliche Urteil im Übrigen deutlich zu seinen Ungunsten ausfällt, rechtfertigt es sich, ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die vollen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Somit sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die Kosten von CHF 2'800.– zuzüglich CHF 30.– Zeugenentschädigung zu überbinden (vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
5.3 Honorar der amtlichen Verteidigung
Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, MLaw Marco Belser, Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 5. November 2025 abgestellt werden kann (Akten, S. 2602 ff.). Hierzu werden 9 Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) vom 6./7. November 2025 zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 10'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 97.10, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 866.45, somit total CHF 11'563.55 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Da dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die volle Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 7).
5.4 Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatklägerin
Die Vorinstanz hat sodann dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, für die erste Instanz ein – angemessenes – Honorar von insgesamt CHF 10'555.45 aus der Strafgerichtskasse ausbezahlt. Der Privatklägerin wurde weiter eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'611.25 zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen.
Der Berufungskläger führt an, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Verfahrenskosten eine Reduktion von 25 % vorgenommen habe, weil der Berufungskläger vor der ersten Instanz teilweise obsiegt habe. Das Strafgericht habe es aber unterlassen, diese Reduktion auch im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtung vorzunehmen. Diese sei um mindestens 25 % zu reduzieren. Weiter habe die Vorinstanz der Privatklägerin eine Parteientschädigung zugesprochen, obwohl mit der Einführung der neuen Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 die altrechtliche Regelung betreffend Differenzzahlung zwischen dem amtlichen Honorar und dem üblichen Ansatz abgeschafft worden sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2598).
Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da in den die Privatklägerin betreffenden strafrechtlichen Vorwürfen jeweils ein Schuldspruch erfolgt ist, erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze erst- und zweitinstanzliche Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin und eine vom Berufungskläger beantragte Reduktion der Rückerstattungspflicht ist hinfällig. Hinsichtlich der vom Berufungskläger vorgebrachten Abschaffung der Differenzzahlung zwischen amtlichem Honorar und dem üblichen Ansatz ist klarzustellen, dass dies das Honorar der amtlichen Verteidigung und nicht die Entschädigung der Vertretung der Privatklägerschaft betrifft (vgl. Botschaft Strafprozessordnung, in: BBl 2019, S. 6734; Die Amtliche Verteidigung begründe ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Verteidigung und Staat, der sie einsetze. Deshalb erscheine es als ungereimt, wenn die amtliche Verteidigung einen Anteil des Honorars bei der beschuldigten Person einfordern könne). Die erstinstanzliche Parteientschädigung an die Privatklägerin ist zu bestätigen.
Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung eine Entschädigung gemäss Aufstellung (Akten S. 2607 ff.), zuzüglich 9 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.–, ausgerichtet. Insgesamt wird ihm CHF 5'300.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 429.30, somit total CHF 5'729.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Berufungskläger hat schliesslich auch für das Berufungsverfahren die Differenz zwischen dem amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– und dem Überwälzungstarif von CHF 250.– zu bezahlen, da die Privatklägerin obsiegt hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wird entsprechend zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 1'432.30 (26,5 Stunden x CHF 50.– zuzüglich MWST) zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 27. September 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am Ehegatten (AS Ziff. 2 und 10.2), Hehlerei (AS Ziff. 6.2), Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6.2), mehrfacher Beschimpfung (AS Ziff. 13) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7 und 8) gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3, 160 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 7 des Waffengesetzes i.V.m Art. 12 Abs. 1 lit. a der Waffenverordnung, Art. 177 Abs. 1 und 292 des Strafgesetzbuches;
- Freisprüche vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 11 und12);
- Verurteilung zu einer Genugtuung von CHF 1'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 19. Dezember 2023 an B____ und Abweisung der Mehrforderung von CHF 8'500.–;
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, […], für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am Ehegatten, Hehlerei, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am Ehegatten, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, begangen am Ehegatten, der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen am Ehegatten, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (leichter Fall) und der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 54 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. Dezember 2023 bis 5. Januar 2024 sowie vom 10. Februar 2024 bis 27. September 2024 (248 Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 122 lit. b in Verbindung mit 22 Abs. 1, 129, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3, 181 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a, 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit 26 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b und o des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die Entschädigungsforderung von A____ von CHF 150.– pro ungerechtfertigt ausgestandenem Hafttag wird abgewiesen.
A____ tragt die Kosten von CHF 14'346.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.– sowie allfällige übrigen Auslagen).
Das Kostendepot von A____ in Höhe von CHF 4'000.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 85 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Marco Belser, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 97.10, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 866.45, somit total CHF 11'563.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray, für das erstinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger dem Strafgericht im Umfang von 90 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Dem Vertreter der Privatklägerin in im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 5'300.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 429.30, somit total CHF 5'729.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Überdies wird der Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'611.25 sowie für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 1'432.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Bundesamt für Polizei
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.