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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2025.21
ZWISCHENENTSCHEID
vom 10. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas Traub,
Dr. Nicole Kuster, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
substituiert durch MLaw Laurent Freiburghaus, Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagter
Privatkläger 1
Opfer
C____ Berufungsbeklagter
vertreten durch Dr. iur. Alex Ertl, Advokat, Privatkläger 2
Elisabethenstrasse 23, 4051 Basel Opfer
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 14. November 2024 (SG.2024.163)
betreffend Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2024 der mehrfachen versuchten Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft. Der Berufungskläger wurde für 12 Jahre des Landes verwiesen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. Ferner wurde er zur Zahlung von CHF 3'000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2024, an B____ verurteilt; die Schadenersatzforderung von B____ wurde dagegen auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde er zur Zahlung von Schadenersatz zu CHF 112.30 an C____ verurteilt; die Genugtuungsforderung des C____ im Betrag von CHF 5'000.– wurde abgewiesen. Ausserdem auferlegte das Strafgericht dem Berufungskläger die Verfahrenskosten, setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger fest und befand über die Einziehung und Vernichtung bzw. über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen dieses Urteil erklärte der Berufungskläger, vertreten durch Advokat lic. iur. Alain Joset, substituiert durch Advokat MLaw Laurent Freiburghaus, Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte zusammengefasst, der Berufungskläger sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung vollumfänglich freizusprechen. Ausserdem sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und den Privatklägern weder Schadenersatz noch Genugtuung zuzusprechen.
Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 3. März 2026 eine von Prof. Dr. med. D____ verfasste Stellungnahme ein, in der dieser zum Schluss kam, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt erscheine naheliegend, wobei zur abschliessenden Beurteilung eine Begutachtung angezeigt wäre. Anlässlich der Verhandlung vom 10. März 2026 stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Einholung eines Gutachtes sei nicht erforderlich, da bereits aufgrund des zur Verfügung stehenden Beweismaterials hinreichend klar sei, dass die Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt vermindert gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Begutachtung ebenfalls nicht als erforderlich, jedoch mit der Begründung, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestünden, dass die Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt vollumfänglich vorhanden gewesen sei.
Erwägungen
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
Bei einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Zwangsmassnahme, welche für die betroffene Person grundsätzlich mit einem drohenden nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil verbunden ist. Beim Auftrag einer entsprechenden Begutachtung handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid (BGer 6B_1145/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 5.3, 1B_99/2019 vom 25. September 2019 E. 1, je mit Hinweisen). Da vorliegend nicht über materielle Fragen befunden wird und der Zwischenentscheid anlässlich der Verhandlung vom 10. März 2025 von der Kammer des Appellationsgerichts gefällt wird, ergeht er in Form eines Beschlusses im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO.
2.
2.1 Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen einen oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO).
Art. 20 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sieht vor, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Täters die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet. Damit trifft nach Art. 20 StGB die Untersuchungs- und die urteilende Behörde die Pflicht, eine Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 2). Art. 20 StGB geht damit den in Art. 182 ff. StPO geregelten allgemeinen Voraussetzungen für den Beizug eines Sachverständigen als lex specialis vor (BGE 140 IV 49, 51 E. 2.2), indem bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten von Gesetzes wegen und unwiderleglich die Vermutung statuiert wird, dass Staatsanwaltschaft und Gericht «nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines [solchen] Sachverhalts» notwendig sind (vgl. Art. 182 StPO; Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 2). Mit anderen Worten stellt gemäss Art. 20 StGB das Sachverständigengutachten das einzige rechtlich zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zum Nachweis ausgeschlossener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit dar (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 8). Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Liegt aber ein solcher ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit vor, so muss stets eine Begutachtung durchgeführt werden (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 7 f.; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 20 N 2).
2.2 Prof. Dr. med. D____ verfügt als klinischer Professor an der Universität Basel und ehemaliger Chefarzt sowie Leiter der Klinik für Forensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: UPK) zweifellos über erhebliche Expertise darin, die Steuerungsfähigkeit ausschliessende bzw. vermindernde Umstände zu erkennen. In seiner Stellungnahme begründet er eine mögliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit mit zahlreichen objektiven Anhaltspunkten: Der Berufungskläger sei zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss zahlreicher Substanzen gestanden und es seien bei ihm eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, durch Cannabinoide sowie durch Kokain und darüber hinaus eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Aus dem Austrittsbericht der UPK ergebe sich ferner, dass es beim Berufungskläger mutmasslich zu Verfolgungsideen und visuellen Halluzinationen gekommen sei, als dieser Kokain konsumiert habe.
Mit der Erwähnung des Austrittsberichts der UPK vom 13. Februar 2024 wurden Informationen, die auf eine mangelnde Steuerungsfähigkeit hinweisen, in das Verfahren eingeführt, die den Strafbehörden bislang nicht zur Verfügung standen – der Berufungskläger hatte die Unterzeichnung einer Amtsgeheimnisentbindung verweigert (Akten S. 26, 405), weshalb sich der genannte Austrittsbericht nicht in den Verfahrensakten befindet. Die Einschätzung von Prof. Dr. med. D____, die unter anderem auf diesen neu eingeführten Informationen beruht, bewirkt aufseiten des Appellationsgerichts die Entstehung ernsthafter Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint daher als unumgänglich. Dieses hat neben der Prüfung der Schuldfähigkeit auch die Frage einer allfälligen Massnahmenbedürftigkeit zu beantworten. Den Parteien wird von der Verfahrensleiterin vor Ernennung der sachverständigen Person und der Erteilung des schriftlichen Auftrags Gelegenheit gegeben, sich zur Person und den ihr vorzulegenden Fragen vernehmen zu lassen und eigene Anträge stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger in Auftrag gegeben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.