Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2025.2

 

URTEIL

 

vom 5. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Dr. iur. Manuel Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o [...],                                                                                  Beschuldigter

[...],   

vertreten durch MLaw Christoph Balmer, Advokat,

Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 25. Oktober 2024 (SG.2024.149)

 

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, stationäre Massnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Oktober 2024 wurde in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) festgestellt, dass A____ die Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121; Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldlos begangen hat. Über ihn wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Die sichergestellten Kleider wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben. Die USB-Sticks mit den medizinischen Dokumentationen blieben bei den Akten. Die Verfahrenskosten von CHF 34'049.23 wurden auf die Strafgerichtskasse genommen, auf eine Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der amtlichen Verteidigung wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und eine Spesenvergütung zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 14'241.55 ausgerichtet.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat MLaw Christoph Balmer, mit Eingabe vom 4. November 2024 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Berufung erklärt. Es wurde beantragt, das Urteil vom 25. Oktober 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger eine versuchte schwere Körperverletzung und Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldlos begangen habe. Zudem sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, eventualiter eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 hat der Verfahrensleiter festgestellt, dass weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden ist. Mit Verfügung vom 17. April 2025 ist die amtliche Verteidigung bestätigt worden und mit Verfügung vom 30. April 2025 ist der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Einholung eines Verlaufsberichts der [...] bewilligt worden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 hat der amtliche Verteidiger den Antrag gestellt, anlässlich der Hauptverhandlung die Mutter des Berufungsklägers zu befragen und zudem beantragt, die Teilnahme von Familienangehörigen als Zuschauende an der Berufungsverhandlung zuzulassen. Während die Teilnahme der Familienangehörigen an der Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 bewilligt worden ist, ist der Entscheid über den Antrag auf die Befragung der Geschädigten und Mutter des Berufungsklägers auf die Berufungsverhandlung verschoben worden.

 

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellt der amtliche Verteidiger im Rahmen der Vorfragen einen weiteren Beweisantrag. Neben der Befragung der Mutter beantragt er, ein ergänzendes forensisches psychiatrisches Gutachten zur Notwendigkeit einer stationären Massnahme sowie zur Frage, wie eine ambulante Massnahme auszusehen hätte, einzuholen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beweisanträge seien abzuweisen. Danach ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind der amtliche Verteidiger und die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hält an seinen bisherigen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

 

Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Die Feststellung, dass der Berufungskläger die Tatbestandsmerkale der Übertretung nach Art. 19a BetmG in rechtswidriger Weise begangen hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, die Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände, der Verbleib der USB-Sticks bei den Akten, der Entscheid über die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist nicht mehr zu befinden.

 

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

 

2.1      Der Berufungskläger beantragte bereits im Instruktionsverfahren und erneut an der Berufungsverhandlung, dass die Mutter nochmals zu befragen sei. Sie habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch keine Angaben machen wollen, sei nun aber bereit, auszusagen. Da der Berufungskläger sich nicht an die Geschehnisse erinnern könne, seien die Angaben der Mutter zum Sachverhalt relevant – gerade auch hinsichtlich der Frage, ob die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung oder als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei (Akten S. 1044 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1077). Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Frist für Beweisanträge bereits abgelaufen sei. Die Frage, ob es sich um eine versuchte vorsätzliche Tötung oder eine versuchte schwere Körperverletzung handle, sei eine rechtliche Frage. Deshalb könne die Mutter nichts beitragen, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei, sofern darauf eingetreten werde (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1079).

 

Der Beweisantrag ist abzuweisen und auf eine weitere Einvernahme zu verzichten. Nicht nur ist dem Antrag nicht zu entnehmen, inwiefern aus einer erneuten Befragung neue Erkenntnisse zu erwarten sind, sondern ist die Mutter im Vorverfahren tatnah zu den Ereignissen befragt worden. Je tatnäher eine Aussage gemacht wird, desto mehr Gewicht kommt ihr praxisgemäss zu, da nach einer derart langen Zeit keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um die spezielle Situation einer Mutter-Sohn-Beziehung handelt und die Geschädigte mehrmals angab, ihren Sohn schützen zu wollen. Dies würde zu einer ohnehin vorsichtigen Würdigung der Depositionen und einem entsprechend tiefen Beweiswert führen. Anhand der bisher getätigten Angaben sowie der objektiven Beweismittel lässt sich vorliegend der Sachverhalt rechtsgenüglich nachweisen (vgl. unten E. 3.) Schliesslich ist es tatsächlich eine rechtliche Frage, ob es sich um eine versuchte vorsätzliche Tötung handelt oder um eine versuchte schwere Körperverletzung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1079 f.).

 

2.2      Der Berufungskläger beantragt sodann, es sei ein Ergänzungsgutachten bei Dr. med. B____ einzuholen. Es soll geklärt werden, ob zur Vermeidung von Rückfällen einzig eine stationäre Massnahme angezeigt sei, oder ob nicht eine ambulante Massnahme ausreiche. Und falls letztere ausreiche, sei darzulegen, wie eine solche ausgestaltet sein müsse. Der Gutachter habe im ersten Gutachten zwar eine stationäre Massnahme empfohlen, jedoch erwähnt es sei auch eine ambulante Massnahme geeignet, die Rückfallgefahr zu reduzieren. Aufgrund des Zeitablaufs habe sich die Ausgangslage verändert. Der Berufungskläger lebe nun abstinent und habe einen guten Kontakt zu seiner Familie – vor diesem Hintergrund sei es wichtig, bezüglich dieser Fragen Klarheit zu erlangen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1077 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt, diesen Beweisantrag abzulehnen. Es sei zwar unbestritten, dass sich Verbesserungen abzeichnen, doch habe sowohl der Verlaufsbericht vom 13. Mai 2025 als auch das E-Mail des behandelnden Arztes vom 4. November 2025 bestätigt, dass nach wie vor eine stationäre Massnahme angezeigt sei, zumal sich die Krankheit nur langsam bessere (Verlaufsbericht, Akten S. 1025 f.; E-Mail, Akten S. 1067). Die Rückfallgefahr sei zu hoch, um mit einer ambulanten Massnahme zu riskieren, dass die Medikamente nicht zuverlässig eingenommen würden. Es sei auf das nach wie vor gültige Gutachten abzustellen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1079).

 

Der Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens ist ebenfalls abzuweisen. Das Gutachten vom 18. Juni 2024 ist bezüglich der Empfehlung für eine stationäre Behandlung nachvollziehbar und schlüssig (Akten S. 340.64 ff.). Die Notwendigkeit einer stationären Behandlung hat sich inzwischen auch im Verlaufsbericht (Akten S. 1025) sowie in der aktuellen E-Mail des behandelnden Arztes (Akten S. 1067) bestätigt. Die Ausgangslage hat sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht durch Zeitablauf geändert. Er hat einfach weitere Fortschritte gemacht. Der Berufungskläger muss seine Krankheitseinsicht aber weiter festigen und Strategien erlernen im Umgang mit der Krankheit sowie der Medikation. Zudem braucht die Umsetzung einer multimodalen Therapie Zeit, wobei die psychische Belastbarkeit und die allgemeine Leistungsfähigkeit bisher arbeitstherapeutische Schritte verunmöglicht haben (vgl. auch unten zur Verhältnismässigkeit der Massnahme, E. 6.4.6.1).

 

3.         Tatsächliches

 

3.1      Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht zusammengefasst festgehalten, dass die Täterschaft trotz Nichterinnerns des Berufungsklägers unbestritten und aufgrund diverser Aussagen sowie der Auswertung der Blutspuren auf der Kleidung des Berufungsklägers erstellt sei. Bezüglich des Tatablaufs hat die Vorinstanz zunächst die diversen objektiven Beweismittel zusammengetragen und gewürdigt sowie auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt. Basierend darauf ist sie davon ausgegangen, dass der Berufungskläger am Tattag Kokain konsumiert und abends mit der Geschädigten ein Formular ausgefüllt habe. Die Geschädigte habe den Boden nass aufgenommen und danach im kleinen Badezimmer das schmutzige Wasser ausgeleert. Da habe ihr der Berufungskläger unvermittelt mit der Hand bzw. der Faust ins Gesicht geschlagen. Aufgrund des Verletzungsbildes sei erstellt, dass es sich um mehrere, gezielte Schläge gegen den Kopf bzw. das Gesicht gehandelt habe. Der Berufungskläger habe mit der rechten Hand zugeschlagen, da die Geschädigte unterhalb des linken Auges eine weitaus grössere Verletzung davongetragen habe. Die Geschädigte habe sich daraufhin gewehrt und dabei Abwehrverletzungen an den Händen erlitten. Diese seien durch einen scharfen Gegenstand entstanden, welche der Berufungskläger während des Gerangels im Badezimmer in der linken Hand gehalten habe, was auch seine eigenen Verletzungen an den Händen erkläre. Derselbe scharfe Gegenstand sei später auch im Flur vom Nachbarn gesehen worden. Die Geschädigte habe zahlreiche Schnitt- und Stichwunden im hinteren Bereich des Oberschenkels und am Hals aufgewiesen. Aufgrund des Ortes und der Tiefe der Verletzungen am Oberschenkel ist die Vorinstanz überzeugt, dass diese Verletzungen entstanden seien, als die Geschädigte aus dem Badezimmer geflüchtet sei. Dies sei erklärbar aufgrund der engen Platzverhältnisse im Bad sowie aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger Linkshänder sei und er das Messer mit dieser Hand bedient habe, was darauf hindeute, dass der Berufungskläger beim Zufügen der Verletzungen hinter der Geschädigten gestanden sei. Bezüglich der Verletzungen am Hals ist die Vorinstanz aufgrund der Depositionen der Geschädigten, des IRM-Gutachtens sowie des zeitlichen Ablaufs davon ausgegangen, dass nach den unvermittelten Schlägen ins Gesicht die Geschädigte versucht habe, sich zu schützen und die Hände vor sich gehalten sowie den Kopf abgedreht habe, also ein dynamisches Geschehen entstanden sei. Die Verletzung am Hals könne nicht anders als durch eine aktive, allenfalls unkontrollierte, Bewegung mit dem scharfen Gegenstand gegen den Hals/Kopf erklärt werden. Es sei erstellt, dass der Berufungskläger seine Mutter sowohl mit den Händen/Fäusten als auch mit einem Messer im Gesicht, am Hals, an den Händen und am hinteren Oberschenkel verletzt habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 968 ff.).

 

3.2      Der Berufungskläger moniert bezüglich der Sachverhaltsfeststellung zunächst, dass die Feststellungen der Vorinstanz nicht mit den Depositionen der Geschädigten in Einklang gebracht werden könnten. Es sei eine ruhige Situation gewesen und der Berufungskläger habe die Geschädigte gehen lassen, was im Widerspruch dazu stehe, dass er sie auf der Flucht noch angegriffen haben soll. Die Stichverletzung sei nicht auf der Flucht passiert, sondern vorher, als er im Badezimmer mit dem scharfen Gegenstand nach unten gegangen sei. Weiter bestreitet der Berufungskläger, dass es sich im Kopfbereich um ein aktives Zustechen gehandelt habe. Die Geschädigte habe ausdrücklich gesagt, dass die Verletzung am Hals nicht durch ein Zustechen entstanden sei. Es sei deshalb in dubio pro reo nicht von einer aktiven Bewegung gegen den Kopfbereich auszugehen. Wenn es an einer aktiven Stichverletzung gegen den Hals der Geschädigten fehle, könne man auch nicht davon ausgehen, dass der Berufungskläger ihren Tod in Kauf genommen habe. Es sei nur der Stich gegen den Oberschenkel nachgewiesen (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1082 ff.).

 

3.3      Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und betont in materieller Hinsicht, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt und jegliche Kontrolle gefehlt habe. Die Mutter habe ausgesagt, dass sie mit zwei Händen geschlagen worden sei, wobei daran zu erinnern sei, dass der Berufungskläger ein Messer in der einen Hand gehalten habe. Die Geschädigte habe ausgesagt, dass der Berufungskläger «wild wie eine Bestie» gewesen sei. Der Berufungskläger sei somit nicht still und ruhig ins Badezimmer gegangen, er sei vielmehr unberechenbar gewesen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung, Akten S. 1069 mit Verweis auf Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1085 f. und Plädoyer vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 947 f.).

 

3.4     

3.4.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachtenden über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

3.4.2   Die Strafprozessordnung kennt keinen «numerus clausus» der Beweismittel. Vielmehr kann das Gericht für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung [Art. 10 Abs. 2 StPO]). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

3.5      Bezüglich der unbestrittenen Punkte kann grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verweisen werden (Akten S. 967 f.). So ist zunächst die Täterschaft des Berufungsklägers zugestanden und erstellt. Diese ergibt sich aus den Angaben der beteiligten Personen und ist durch die Blutspuren auf der Kleidung sowie der Festnahmesituation und des Berichts des rechtsmedizinischen Instituts (IRM) objektiviert (vgl. unten E. 3.6 sowie Bericht Notfallstation, Akten S. 21; Austrittsbericht, Akten S. 201 ff.; Polizeirapport, Akten S. 502 ff.; IRM-Bericht, Akten S. 703 ff.). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt Kokain konsumierte und von einer Wirkung zum Ereigniszeitpunkt auszugehen ist. Es sind auch die Wirkstoffe seiner täglich einzunehmenden Medikamente nachgewiesen, wobei er zum Ereigniszeitpunkt allerdings nicht unter deren Wirkung stand (forensisch-toxikologisches Gutachten, Akten S. 698 ff.).

 

3.6

3.6.1   Der inkriminierte Sachverhalt beruht auf diversen objektiven Beweismitteln. So wurde zeitnah zur Tat durch den Nachbarn C____ die Polizei requiriert, welche kurze Zeit später vor Ort eintraf und sich ein Bild zur Situation machte (Polizeirapport, Akten S. 502 ff.). Die Polizei sichtete im Treppenhaus zwischen EG und oberster Etage Blutspuren. Gemäss Ausrückungsbericht seien im Gang der Wohnung und im Badezimmer ebenfalls Blutspritzer zu sehen gewesen, die Balkontür sei offen gestanden, das Licht habe in der ganzen Wohnung gebrannt und im Badezimmer sei Wasser gelaufen. Überdies seien die blutverdächtigen Antragungen im Gang der Liegenschaft und an den Türen teilweise bereits abgewischt worden (Ausrückung S. 575 ff.; Fotos, Akten S. 510 ff.). Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht hält zudem fest, das Gesamtspurenbild im Badezimmer lasse sich mit der Möglichkeit eines Kampfgeschehens in Einklang bringen (Akten S. 775). All diese Feststellungen objektivieren den Umstand, dass es zu einer Auseinandersetzung mit blutigem Ausgang gekommen ist.

 

3.6.2   Objektiviert sind auch die Verletzungen der Geschädigten. Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 21. Februar 2024 habe die Geschädigte multiple Messerverletzungen erlitten. Am rück- und innenseitigen Oberschenkel links wurden zwei 1-2 cm lange und 2 cm tiefe Stichwunden und eine 8 cm lange Schnittwunde mit Eröffnung der Muskelfaszie an der Oberschenkelrückseite links dokumentiert, wobei eine der Stichwunden mit der Schnittwunde in der Tiefe verbunden gewesen sei. Diese Verletzung wurde operiert. Zudem wurden mehrere oberflächliche Messerstichverletzungen beschrieben: eine hinter dem Kopfwendemuskel rechts, ca. 1 cm lang, welche mit zwei Einzelkopfnähten genäht werden musste, eine 2 cm lange Verletzung hinter der Ohrmuschel und je eine 1cm lange Wunde am kleinfingerseitigen Muskelwulst links bzw. oberhalb des Daumensattelgelenks handflächenseitig links. Am linken Fuss wurde eine ca. 3 cm lange Wunde festgestellt. Am linken Auge wurde ein Monokelhämatom diagnostiziert. Während im Austrittsbericht von multiplen Messerstichverletzungen die Rede ist und diese Verletzungen in diejenigen am Oberschenkel einerseits sowie «restliche (Verletzungen) oberflächlich» andererseits unterteilt wurden, spricht der Operationsbericht hinsichtlich der Verletzung am Oberschenkel von einer Schnitt- und zwei Stichverletzungen (Operationsbericht, Akten S. 689 f.; Austrittsbericht, Akten S. 691 f.). Schliesslich übernimmt das IRM-Gutachten in der gutachterlichen Stellungnahme die entsprechende Terminologie und hält allgemein fest, dass die Verletzungen mittels scharfer Gewalteinwirkung mit einem Messer sowie Faustschlägen gegen den Kopf vereinbar seien, wobei sich den Unterlagen keine detaillierten Angaben zur Richtung entnehmen liessen. Die Tiefe der Verletzung am Bein habe bis zu 2 cm betragen, die anderen Verletzungen seien oberflächlich gewesen. Bezüglich der Verletzungsschwere und Prognose stellt das Gutachten fest, dass sich aus den Krankenunterlagen keine Hinweise auf eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen ergeben hätten und eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne sofortige ärztliche Versorgung nicht zu erwarten gewesen wäre. Bei den Erwägungen zur Verletzungsschwere/Prognose spricht das Gutachten von Schnitt-/Stichverletzungen und geht davon aus, insbesondere in der Halsregion sei wegen der unmittelbaren Nähe zu den dort vergleichsweise oberflächlich verlaufenden Blutgefässen mit möglichen lebensbedrohlichen Verläufen zu rechnen, zumal die Eindringtiefe des scharfen Gegenstandes vom Angreifer kaum bewusst gesteuert werden könne. Neben unter Umständen vital bedrohlichem Blutverlust würde im Falle einer Eröffnung grösserer Halsvenen auch die Gefahr einer tödlichen Luftembolie drohen. Verletzungen von grösseren Nervenbahnen an Hals, Hand und Oberschenkel seien weitere mögliche Komplikationen, die zu dauerhaften Bewegungseinschränkungen führen könnten. Hinweise darauf würden sich aufgrund der Krankenunterlagen aber nicht ergeben (IRM-Gutachten, Akten S. 687). Die Verletzungen der Geschädigten sind fotografisch dokumentiert, wobei die Wunden auf den Bildern teilweise bereits verarztet wurden (Akten S. 533 ff.). Zur Klärung hinsichtlich der Begrifflichkeiten ist festzuhalten, dass nachfolgend für die Verletzungen am Hals die im Austrittsbericht erwähnte Terminologie «Stichverletzung» verwendet wird; hinsichtlich der Verletzung am Oberschenkel wird, wie im Operationsbericht zwischen Stich- und Schnittverletzung differenziert. Losgelöst von der erwähnten Terminologie ist jedoch objektiviert und erstellt, dass aufgrund des Beweisergebnisses die Verletzungen der Geschädigten nicht nur durch Faustschläge, sondern auch durch einen scharfen Gegenstand verursacht wurden.

 

3.7

3.7.1   Neben den objektiven Beweismitteln sind für die Beurteilung des Sachverhalts die Depositionen der beteiligten Personen von Bedeutung.

 

3.7.2   Was die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, erinnert er sich einzig noch daran, am Tattag nach dem Mittagessen Kokain konsumiert zu haben. Bezüglich des Tatablaufs macht er Nichterinnern geltend. Er wisse erst wieder, wie er wegen seinen blutenden Händen einen Fahrradfahrer auf der Strasse um Hilfe gebeten habe (Akten S. 583 ff.; Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 936 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1081).

 

3.7.3

3.7.3.1 Die Mutter des Berufungsklägers und Geschädigte D____ wurde ein erstes Mal am 20. Februar 2024 in der Notaufnahme des Universitätsspitals mündlich angehört. Sie gab bezüglich des Kerngeschehens an, den Boden gereinigt und im Badezimmer das Wasser ausgeleert zu haben als ihr Sohn, der Berufungskläger, ihr unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Nach den Schlägen sei sie ins Treppenhaus geflüchtet und in die Wohnung ihres Nachbars gegangen, der das Geschehen im Treppenhaus mitbekommen habe. Sie habe gemerkt, dass mit ihrem Sohn etwas nicht gestimmt habe, sie glaube, dass er Drogen genommen habe. Sie hätten keinen Streit gehabt, sondern der Berufungskläger sei einfach explodiert und sie wisse nicht mehr, wie viele Male er sie geschlagen habe, er habe in der einen Hand noch einen kleinen Gegenstand gehabt. Sie möchte nicht mehr dazu sagen, da sie ihren Sohn schützen wolle und nicht möchte, dass er bestraft werde. Dennoch habe sie Angst und wolle nicht, dass er wieder zu ihr nach Hause komme (Akten S. 580).

 

3.7.3.2 In Anwesenheit der Verteidigung wurde die Geschädigte am 28. Februar 2024 befragt. Gemäss ihren Aussagen sei sie um 18.30 Uhr nach Hause gekommen und habe den Berufungskläger gefragt, ob er mit ihr essen wolle. Dies habe er verneint, da er bereits gegessen habe. Der jüngere Sohn habe aus Polen angerufen und er und der Berufungskläger hätten dann zusammen Playstation gespielt. Der Berufungskläger habe ihr noch geholfen, ein Formular auszufüllen. Kurz vor 20 Uhr habe sie den Fussboden geputzt. Normalerweise bereite sich der Berufungskläger zu dieser Uhrzeit aufs Schlafen vor, da er aufgrund seiner Medikamente sehr müde sei. Während sie geputzt habe, hätten sie sich über ein Buch unterhalten. Er habe dann zu ihr gesagt, er würde noch warten mit ins Bett gehen, der Fussboden sei noch nass. Da habe sie bemerkt, dass etwas nicht stimme, seine Augen hätten anders gewirkt. Sie sei dann ins Badezimmer gegangen, um das Wasser wegzuschütten und der Berufungskläger sei ins Bad gekommen und habe sie unvermittelt geschlagen. Er habe «etwas Scharfes» in der Hand gehalten, sie habe aber nicht gesehen, was es gewesen sei. Dies sei ein Schock gewesen. Er habe sie verletzt. Er sei sehr gross und wenn er sie hätte töten wollen, hätte er dies mit einem Schlag gekonnt; deshalb denke sie nicht, dass er sie habe töten wollen. Er habe mehrfach auf sie eingewirkt und sie habe den Eindruck gehabt, etwas stimme nicht in seinem Kopf. Er habe ihr zwei oder dreimal mit der leeren Hand ins Gesicht geschlagen und sie habe sich mit den Händen gewehrt. Sie habe kleine Schnittwunden an den Händen. Er sei mit diesem scharfen Gegenstand nach unten gegangen und habe sie damit in den Oberschenkel gestochen. Sie sei dann aus dem Badezimmer rausgegangen und er sei hinter ihr gewesen, er habe sie weder geschlagen noch gezogen. Sie habe den Türgriff gehalten und sich zu ihm umgedreht, er habe nichts gemacht, sondern nur geschaut, obwohl er in diesem Moment alles hätte machen können. Sie habe das Gefühl gehabt, er habe gewollt, dass sie gehe. Im Treppenhaus sei sie ihrem Nachbarn C____ begegnet und zu ihm in die Wohnung gegangen. Im Treppenhaus sei der Berufungskläger wieder «wie wild» gewesen. In der Wohnung des Nachbarn habe sie sich aufs Bett gelegt und danach sei sie nach oben zu ihrer Mutter gegangen, diese sei auch bereits auf dem Weg nach unten gewesen und dann sei auch schon die Polizei und der Krankenwagen gekommen. Sie sei links neben dem WC bei der Badewanne gestanden. Als er auf sie eingeschlagen habe, sei er frontal vor ihr gestanden. Der Berufungskläger habe die ganze Zeit nicht geredet. Sie wisse nicht, in welcher Hand er den scharfen Gegenstand gehalten habe. Sie könne auch nicht mehr sagen, mit welcher Hand er zuerst auf sie eingeschlagen habe, es sei so unverständlich für sie. Sie vermute, zuerst am Kopf getroffen worden zu sein, es könnte aber auch am Arm gewesen sei. Sie habe ihre Hände nach oben gestreckt, um seine Hände abzuwehren und sie habe ihn gefragt, was er mache. Ob sie nach Hilfe gerufen habe, wisse sie nicht mehr. Als sie versucht habe, das Badezimmer zur verlassen, habe er nichts mehr gemacht. Die Verletzungen am Hals seien durch den scharfen Gegenstand entstanden, er habe aber nicht zugestochen. Sie seien eher entstanden, als sie sich mit den Händen gewehrt habe und ihren Kopf schnell hin und her bewegt habe. Hinter dem Ohr sei die Haut sehr dünn und es komme schnell zu einer Schnittverletzung. Im Eingangsbereich der Wohnung habe er ihr nichts mehr gemacht. Im Treppenhaus sei sie nicht mehr angegriffen worden. Es habe auch kein spitziger Gegenstand in ihrem Bein gesteckt und der Berufungskläger habe auch nichts aus ihrem Bein gezogen. Die Verletzungen seien im Badezimmer entstanden. Auf Vorlage der Bilder vom Badezimmer schilderte die Geschädigte nochmals den Ablauf. Sie habe das Wasser in die Toilette geleert und den Eimer dann in die Badewanne gestellt. Als sie sich umgedreht habe, habe der Berufungskläger angefangen sie zu schlagen. Sie wisse nicht mehr, wie der Schuh in die Toilette gekommen sei. Angesprochen auf die verschobenen Gegenstände im Badezimmer gab sie an, dass das Bad sehr klein sei und die Gegenstände wahrscheinlich verschoben worden seien, als es zum Gewaltakt gekommen sei. Von wem das Blut sei, wisse sie nicht. Sie habe die Wohnungstür nur von innen angefasst, nicht von aussen. Im Korridor sei sie zuerst ein paar Schritte nach rechts gegangen, sie könne sich nicht erinnern, dort auf dem Boden gelegen zu haben. Als sie ihren Nachbarn gesehen habe, sei sie zu ihm in die Wohnung. Bezüglich ihrer Verletzungen hat sie angegeben, dass die Verletzung am Bein die grösste gewesen sei, diese habe anlässlich einer Operation genäht werden müssen. Die Wunde am Hals habe mit zwei Stichen versorgt werden müssen. An der linken Hand hätte sie ein paar kleine Schnittwunden gehabt und die Augen seien durch die Schläge geschwollen gewesen. Die Verletzungen an den Händen des Berufungsklägers könne sie sich nicht erklären. Allenfalls habe er sich diese selbst zugefügt, als er realisiert habe, was er ihr angetan habe. Es komme ihr noch in den Sinn, dass sie auch eine Verletzung am Fuss habe, diese könnte sie sich zugezogen haben, als sie über den WC-Deckel gestiegen sei. Schliesslich erzählte sie, dass ihr Sohn alkoholabhängig sei, Medikamente nehme und auch schon in einer Klinik gewesen sei. Die Beziehung zu ihrem Sohn sei jedoch normal. Sie beschrieb ihn als sehr hilfsbereit. Gestritten hätten sie hin und wieder, dieser Streit sei aber «so wie in jeder Familie» gewesen. Sie habe nun allerdings Angst vor ihm und er solle zuerst in eine Klinik gehen, bis er wieder gesund sei (Akten S. 618 ff.).

 

3.7.3.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Geschädigte sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Mutter berufen und keine Angaben gemacht (Akten S. 938).

 

3.7.4 Die Grossmutter des Berufungsklägers, E____ wurde am 27. Februar 2024 befragt. Sie sagte, beim Vorfall nicht dabei gewesen zu sein, doch habe sie die Stimme ihrer Tochter gehört und sei dann ins Treppenhaus gegangen. Sie habe den Berufungskläger im Treppenhaus gesehen, er sei bleich gewesen und sein Gesicht habe geglänzt. Sie wisse nicht, wohin er gegangen sei, da sie sich dann auf ihre Tochter konzentriert habe, die zu ihr hochgekommen sei und geblutet habe. Um 18 Uhr habe der Berufungskläger ihr noch Brot nach oben gebracht. Der Berufungskläger sei krank und brauche Hilfe, er nehme Medikamente und sei auch mehrere Monate in einer Klinik gewesen (Akten S. 609 ff.).

 

3.7.5

3.7.5.1 Schliesslich wurde auch der Nachbar, C____ zu den Geschehnissen befragt. Auch er machte zunächst mündliche Angaben kurz nach der Tat. Er habe gemäss Ausrückungsbericht gekocht, als eine Frau nach Hilfe gerufen und im Treppenhaus gestöhnt habe. Er habe seine Wohnungstüre geöffnet und da habe er die Geschädigte in ihrem Türrahmen stehen sehen. Sie sei voller Blut gewesen und ein Messer habe in ihrem Oberschenkel gesteckt. Sie habe das Messer herausgezogen und auf den Boden fallen lassen, es sei ein Rüstmesser gewesen. Sie sei dann nach rechts gelaufen. Da sei der Berufungskläger aus der Wohnung gestürmt und habe seine Mutter geschnappt und zu Boden gerissen. Er habe den Jungen angeschrien er solle seine Mutter loslassen, was er getan habe. Der Junge habe das Messer aufgehoben und sei damit auf ihn losgegangen, den Arm habe er nach oben gestreckt und es habe so ausgesehen, als ob er nun auch ihn stechen wolle. Der Berufungskläger habe weit aufgerissen Augen gehabt – wie in einem Horrorfilm. Er sei wahrscheinlich unter Drogen gestanden, da seine Augen so komisch gewesen seien. Die Geschädigte habe dann aufstehen können und sei an ihm (C____) vorbei in seine Wohnung geflüchtet, er habe dann die Türe zumachen wollen, der Berufungskläger habe aber versucht, diese aufzustossen. Die Geschädigte habe sich auf sein Bett fallen lassen, sei aber nach ca. 30 Sekunden wieder aufgestanden und zu ihrer Mutter einen Stock höher gelaufen. Er habe seine Türe wieder geschlossen und die Notrufnummer angerufen. Er wolle keine Schwierigkeiten mit den Nachbarn, er habe dann sein Bett frisch angezogen und den Eingangsbereich geputzt (Akten S. 577).

 

3.7.5.2 Am 1. März 2024 wurde der Nachbar unterschriftlich und in Anwesenheit des Verteidigers erneut zu den Vorfällen befragt. Er gab an, am Kochen gewesen zu sein, als er Schreie im Treppenhaus gehört habe. Er sei rausgegangen und habe die Geschädigte voller Blut gesehen, ihr Sohn sei hinter ihr hergelaufen. Die Geschädigte sei am Boden gelegen und aufgestanden, um in seine Wohnung zu kommen. Sie habe sich hinter ihm versteckt. Er habe die Türe zugemacht und sie habe sich auf sein Bett fallen lassen. Als er zu ihr gegangen sei, sei sie aufgestanden und einen Stock höher zu ihrer Mutter gegangen. Danach habe er die Polizei angerufen, da er gedacht habe, sie brauche einen Krankenwagen wegen des vielen Bluts. Er habe nicht gesehen, wie der Berufungskläger seine Mutter verletzt habe, er habe nur ein Messer am Boden gesehen. Der Sohn sei an diesem Abend wohl unter Drogeneinfluss gestanden, er habe dies an seinen Augen gesehen, diese seien weit geöffnet gewesen. Angesprochen auf seine Angabe nach der Tat, dass ein Messer im Bein der Nachbarin gesteckt habe, gab C____ an, dies nicht gesagt zu haben. Das Messer sei am Boden gelegen. Es sei ein Küchenmesser gewesen. Er präzisierte, dass die Geschädigte gestanden sei, als er die Tür aufgemacht habe. Ihr Sohn sei hinter ihr gestanden und habe sie irgendwie greifen wolle, da sei sie zu Boden gefallen. Der Berufungskläger habe das Messer zwar aufgehoben, es aber einfach in der Hand gehalten, als er auf ihn zugekommen sei, er habe es nicht hochgehoben, um ihn zu stechen (Akten S. 642 ff.).

 

3.7.5.3 C____ wurde am 10. April 2024 ein weiteres Mal befragt und auf die Widersprüche im Ausrückungsbericht und der ersten Einvernahme angesprochen. In freier Rede schilderte er nochmals, in seiner Wohnung gewesen zu sein, als er Schreie gehört habe. Er sei nach draussen gegangen und habe gesehen, dass die Geschädigte blutüberströmt gewesen sei und geschrien habe. Das Messer sei auf dem Boden gelegen. Der Berufungskläger habe das Messer hochgehoben und sei der Mutter hinterhergerannt. Die Geschädigte sei beim Wegrennen umgefallen. Der Berufungskläger habe nach seiner Mutter gegriffen und vermutlich noch einmal zustechen wollen. Die Geschädigte sei dann aufgestanden und zu ihm in die Wohnung gerannt. Der Berufungskläger sei dann weggegangen und sie sei raus und nach oben zu ihrer Mutter. Er habe dann die Polizei requiriert. Er gab erneut an, das Messer am Boden gesehen zu haben und nicht im Bein der Geschädigten. Es habe sich um ein Küchenmesser gehandelt. Den Widerspruch zur ersten Befragung am Tattag könne er sich mit einem Verständigungsproblem erklären. Auch habe der Berufungskläger das Messer nicht gegen ihn gerichtet, er habe es einfach in der Hand gehalten, als er sich zu ihm umgedreht habe, seine Augen seien weit aufgerissen gewesen. Er habe den Fuss gegen die Tür gedrückt, damit der Berufungskläger nicht reinkomme, dieser habe es aber gar nicht versucht (Akten S. 662 ff.).

 

3.8

3.8.1   Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorgeschichte auf den Depositionen der Geschädigten beruht und ihre Schilderungen nicht bestritten werden. Somit kann diesbezüglich auf die Angaben der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 968 ff.).

 

3.8.2   Fraglich ist, was sich im Badezimmer abgespielt hat, bzw. wie der Berufungskläger der Geschädigten die Verletzungen zugefügt hat – diese Feststellungen sind insbesondere wichtig für die nachfolgende rechtliche Qualifikation der Tat (vgl. unten E. 4).

 

3.8.2.1 Zunächst ist zu klären, wie die Verletzungen am Hals entstanden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass die Verletzung am Hals nicht anders erklärt werden können als durch eine aktive – wenn auch unkontrollierte – Bewegung mit dem Messer gegen den Hals (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 969). Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Berufungskläger ihr mit einem scharfen Gegenstand, welchen er während der Schläge in der Hand gehalten habe, multiple Messerstich- und Schnittverletzungen zugefügt habe (vorinstanzliches Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 949; Anklagschrift, Akten S. 823; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1086). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass die Messerverletzung am Hals nicht durch eine aktive Bewegung, sondern vielmehr beim Versuch der Geschädigten, die Schläge des Berufungsklägers abzuwehren, entstanden sei (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1083; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 969).

 

Das IRM-Gutachten hält fest, dass die Verletzungen am Hals sowohl mit Faustschlägen als auch mittels scharfer Gewalteinwirkung vereinbar seien. Auch die Geschädigte selbst sagte konstant, dass der Berufungskläger «etwas Scharfes» in einer Hand gehalten habe (IRM Gutachten, Akten S. 688; vgl. oben E. 3.7.3.1 f.). Auch wenn die Geschädigte stets betonte, dass der Berufungskläger sie mit der leeren Hand geschlagen habe, zeugt das Verletzungsbild davon, dass sich nicht nur die leere Hand des Berufungsklägers auf Kopfhöhe der Geschädigten befunden hat. Vielmehr hat der Berufungskläger mit beiden Händen, also auch mit derjenigen in der er das Messer gehalten hat, auf Kopfhöhe der Geschädigten zugeschlagen und somit aktive Bewegungen gegen den Kopfbereich ausgeführt, was eine Abwehr erst notwendig machte. Die Geschädigte hat sich zwar zweifellos gegen diese Schläge gewehrt, ihre Hände nach oben genommen und den Kopf hin und her bewegt, was durch die dokumentierten Abwehrverletzungen an den Händen auch belegt ist. Doch ist diese Abwehr nicht der Grund für zufällig entstandene Verletzungen. Vielmehr hat der Berufungskläger in einer dynamischen Situation in diesem kleinen Badezimmer seine aktiven Schläge auf Kopfhöhe ausgeführt, welche er vor diesem Hintergrund nicht mehr kontrollieren konnte, zumal er auch noch nachgewiesenermassen und sichtbar unter Drogeneinfluss gestanden ist (Angaben der Geschädigten, des Nachbarn und der Grossmutter, vgl. oben E. 3.7). Die vorinstanzliche Feststellung, dass die objektivierten Verletzungen am Hals der Geschädigten durch eine aktive, im Zweifel unkontrollierte, Bewegung des Berufungsklägers mit dem scharfen Gegenstand entstanden sind, ist damit zutreffend.

 

3.8.2.2 Bezüglich des Kerngeschehen merkt der Verteidiger zudem an, dass der Stich in den Oberschenkel entstanden sei, als der Berufungskläger frontal vor der Geschädigten gestanden sei, er habe von oben nach unten gestochen. Es sei eine ruhige Situation gewesen und die Geschädigte habe danach das Badezimmer verlassen, wobei es zu keinen weiteren Attacken mehr gekommen sei (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1082). Demgegenüber ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Verletzung am Oberschenkel von hinten und somit während des Verlassens des Badezimmers entstanden sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 969).

 

Dem Operationsbericht lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Oberschenkelverletzung um insgesamt drei Wunden am oberen hinteren Oberschenkel handle, wobei zwei als Stichverletzungen und eine als Schnittverletzung zu qualifizieren seien (Operationsbericht, Akten S. 689). Die Geschädigte war im Begriff, den Eimer mit dem schmutzigen Wasser in der Toilette auszuleeren, als der Berufungskläger das Badezimmer betreten und zugeschlagen hat (vgl. oben E. 3.8.2.1). Dass die Geschädigte in Anbetracht des frontalen Angriffs mit einem scharfen Gegenstand vor dem Berufungskläger stehen bleibt ohne schnell aus dem Badezimmer zu wollen, ist lebensfremd. So sagte sie auch selbst, über die Toilette gestiegen zu sein und dabei ihren Schuh verloren und sich am Fuss verletzt zu haben (Fotos, Akten S. 544; Akten S. 635; Austrittsbericht, Akten S. 691). Schaut man sich die Bilder vom Badezimmer an, fällt auf, dass die Platzverhältnisse sehr beengt sind. Ausserdem ist das Badezimmer stark verwüstet. So befindet sich ein Hausschuh der Mutter in der Toilette, die Wände sind blutverschmiert, die WC-Bürste und Halterung ist umgefallen, ein Badetuch liegt am Boden (Fotos Akten S. 515 ff.). All dies verdeutlicht, dass es sich um ein chaotisches und dynamisches Geschehen gehandelt haben muss. Es ist nicht erstaunlich, dass sich die Geschädigte aufgrund der Gleichzeitigkeit der Ereignisse und des Schocks nicht mehr konkret an den Moment des Zustechens in den Oberschenkel erinnern kann. Aufgrund des dynamischen Geschehens, der Platzverhältnisse, des Orts und der Tiefe der Verletzung sowie des Umstandes, dass es sich beim Berufungskläger um einen Linkshänder handelt, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung allerdings mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verletzung am Oberschenkel passiert ist, als die Geschädigte im Begriff war, das Badezimmer zu verlassen und der Stich von hinten erfolgt ist. Dies lässt sich nicht nur besser mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen, sondern wird auch durch die angetroffene Situation im Badezimmer untermauert. Hinzu kommt, dass der Nachbar die Situation im Treppenhaus kurz darauf beobachtete und diese stets als turbulent beschrieb. Die in der Anklageschrift geschilderten Vorkommnisse im Flur basieren denn auch primär auf den Angaben des Nachbarn. In diesem Zusammenhang sind die Angaben des Zeugen nicht gänzlich unerheblich, obschon insgesamt auffällt, dass der Zeuge seine Depositionen von Einvernahme zu Einvernahme relativierte und sich offenbar in seiner Rolle nicht wohl fühlte. Dennoch sind seine Angaben bezüglich einiger Aspekte gleichbleibend und stringent. So gab er konsequent an, dass die Geschädigte die Wohnung verlassen habe und der Berufungskläger hinter ihr gewesen sei. In sämtlichen Einvernahmen schilderte er zudem, dass der Berufungskläger die Geschädigte gepackt habe, diese umgefallen, wieder aufgestanden und dann in seine Wohnung gekommen sei. Seinen Schilderungen inhärent ist damit stets der Charakter der Flucht und die Angst der Geschädigten – insofern stützen seine Beobachtungen das fluchtartige Verlassen der Wohnung und den Umstand, dass der Berufungskläger hinter der Geschädigten war. Die von der Verteidigung dargelegte ruhige Situation vor dem Verlassen des Badezimmers ist in Anbetracht all dieser Umstände widerlegt. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger der Geschädigten von hinten bei der Flucht aus dem Badezimmer in den Oberschenkel gestochen hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S  969 f.).

 

3.9      Der Vorinstanz folgend ist somit der inkriminierte Sachverhalt erstellt und der Berufungskläger hat die Geschädigte angegriffen und ihr mit seinen Händen sowie einem Messer Verletzungen im Kopfbereich, an den Händen und am hinteren linken Oberschenkel zugefügt.

 

4.         Rechtliches

 

4.1     

4.1.1   Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst erwogen, der Berufungskläger habe den Tatbestand der eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte mit mehreren Schlägen traktiert und ihr gezielt ins Gesicht geschlagen sowie durch eine aktive Stichbewegung mit dem Messer mindestens eine Stichverletzung im Bereich des Halses zugefügt habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 971).

 

4.1.2   Demgegenüber fügt der Verteidiger an, dass keinesfalls von einer aktiven Stichbewegung ausgegangen werden könne und damit der Tötungsvorsatz verneint werden müsse, da nicht allein durch das Mitführen eines Messers die Grenze zum Tötungsvorsatz überschritten werde. Der Berufungskläger habe das Messer einzig beim Zustechen in den Oberschenkel aktiv eingesetzt und dies sei allenfalls eine versuchte schwere Körperverletzung (Plädoyer AV, Berufungsverhandlung, Akten S. 1083 f.).

 

4.1.3   Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass es einzig der erfolgreichen Abwehr der Geschädigten zu verdanken sei, dass der scharfe Gegenstand nicht tiefer in den Hals eingedrungen sei. Der Berufungskläger habe das Tötungsrisiko bei der aktiven Gewalteinwirkung mit einem Messer bzw. scharfen Gegenstand gegen den Hals seiner Mutter zumindest in Kauf genommen, da es sich um einen dynamischen Prozess gehandelt habe, bei dem nicht oder kaum vorhersehbar oder kontrollierbar gewesen sei, wohin und wie tief das Messer letztlich eindringt (Plädoyer StA Berufungsverhandlung, Akten S. 1070 m.H.a. Plädoyer Staatsanwaltschaft, vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 948 f.).

 

4.2      Angesichts des obigen Beweisergebnisses ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers erstellt, dass er mit dem Messer in der Hand gegen den sensiblen Kopf- und Halsbereich der Geschädigten geschlagen und ihr im Zuge dieser aktiven Bewegung die als Stichverletzung bezeichnete Verletzung am Hals zugefügt hat (siehe oben E. 3.7.3.3).

 

Die Vorinstanz hat ausgehend vom Beweisergebnis sorgfältig und zutreffend dargelegt, weshalb bei der Verletzung am Hals sowie der Verletzung am Oberschenkel von einem mindestens eventualvorsätzlichen Tötungsversuch auszugehen ist. Sie hat zunächst eingehende Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum (Eventual-)Vorsatz gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 971). Gestützt hierauf hat die Vorinstanz sodann zusammengefasst erwogen, dass der Berufungskläger seine Mutter mit mehreren Faustschlägen traktiert habe und ihr gezielt ins Gesicht geschlagen habe. Im Rahmen dieses dynamischen Geschehens habe er ihr durch eine aktive Bewegung mit dem Messer zumindest eine Verletzung im Bereich des Halses zugefügt. Auch wenn vorliegend die Folgen des Stiches nicht sehr gravierend seien und keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, könne daraus kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Berufungskläger den Tod der Geschädigten mindestens in Kauf genommen habe. Es sei ihm unter diesen Umständen nämlich nicht möglich gewesen, die Eindringstiefe des Messers zu steuern, zumal durch die unmittelbare Nähe zu den dort vergleichsweise oberflächlich verlaufenden Blutgefässen bei Stich-/Schnittverletzungen in der Halsregion von einem möglichen lebensbedrohlichen Verlauf auszugehen sei. Der Verteidiger entgegnet, mangels aktiver Bewegung könne kein Tötungsvorsatz angenommen werden, da nicht alleine aus dem Umstand, dass jemand mit einem Küchenmesser in das Badezimmer gehe auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer Tötung geschlossen werden könne (Plädoyer AV, Berufungsverhandlung, Akten S. 1083). Der Verteidiger verkennt bei dieser Argumentation allerdings, dass der Berufungskläger nicht einfach untätig mit einem Messer in der Hand im Badezimmer gestanden ist, sondern es nachgewiesenermassen zu einem Kampf gekommen ist, bei der die Geschädigte im Halsbereich und am Oberschenkel Verletzungen erlitten hat, die auf eine scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sind. Der Berufungskläger hat das Messer gezielt und aktiv gegen den sensiblen Kopfbereich eingesetzt und damit auch schlimmere, tödliche Verletzungen in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lag ein dynamisches Geschehen vor. Eine Kontrolle der Situation durch den Berufungskläger war bereits vor diesem Hintergrund nicht möglich. Hinzu kommen die engen Platzverhältnisse im Badezimmer sowie die vehemente Abwehr der Geschädigten, die ebenfalls eine Kontrolle des Messers durch den Berufungskläger erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen.

 

Ergänzend sei angemerkt, dass Messerangriffe auf den Hals in der Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen wiederholt als zumindest eventualvorsätzliche Tötungsdelikte gewertet wurden (siehe etwa BGer 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.2, 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3, 6B_234/2016 vom 5. August 2015 E. 3.3, 6B_404/2013 vom 28 Oktober 2013 E.2, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4; AGE SB.2023.71 vom 8. August 2024 E. 3.3, SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 E. 5.2.2).

 

Angesichts der gezielten Bewegung gegen den Kopf- und Halsbereich der Geschädigten, des dynamischen Geschehens und der unkontrollierbaren Situation ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Berufungskläger durch sein Handeln den Tod der Geschädigten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat. Auch wenn der Berufungskläger in einem gesunden Zustand seine Mutter nicht angegriffen hätte, ist ihm zum Zeitpunkt des Übergriffs aufgrund seines psychischen Zustands schlicht nicht bewusst gewesen, wen er vor sich hat (vgl. unten E. 6.4.3).

 

Der Berufungskläger hat damit den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

 

5.         Schuldfähigkeit

 

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers ist ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B____ eingeholt worden (Akten S. 340.1 ff.).

 

Bezüglich der formellen Anforderungen an ein Gutachten und dessen Inhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Frage der Schuldfähigkeit weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch den Berufungskläger angezweifelt worden ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 972). Zu Recht hat die Vorinstanz im Ergebnis auf Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB für die ihm vorgeworfenen Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes erkannt. Somit hat der Berufungskläger die tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichte versuchte vorsätzliche Tötung und die Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldlos begangen, mit der Folge, dass seine Strafbarkeit zufolge Schuldunfähigkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).

 

6.         Massnahme

 

6.1      Aufgrund der nachgewiesenen Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers ist keine Strafe auszusprechen, stattdessen gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Die Staatsanwaltschaft sieht eine solche – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach Art. 59 StGB als geboten an, während der Berufungskläger bestreitet, dass die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorliegen und beantragt, es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.

 

6.2     

6.2.1   Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis der Täterschaft besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterschaft im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen können auch getroffen werden, wenn die Täterschaft im Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Art. 19 Abs. 3 StGB).

 

6.2.2   Ist die Täterschaft psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen der Täterschaft mit ihrer Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

 

6.2.3   Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand der Täterschaft; Erforderlichkeit der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit der Täterschaft oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage,  Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

 

6.3      Der Berufungskläger erfüllte u.a. den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung in rechtswidriger Weise, wobei es sich um eine Anlasstat handelte, wie sie von Art. 59 StGB vorausgesetzt wird.

 

6.4

6.4.1   Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).

 

6.4.2   Über den Berufungskläger liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B____ vom 18. Juni 2024 vor.

 

6.4.3   Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme knüpft in erster Linie an eine schwere psychische Störung an. Die Vorinstanz hat hierzu unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren und schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 18. Juni 2024 festgestellt, dass beim Berufungskläger zum Zeitpunkt der Anlassdelikte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide Schizophrenie vorgelegen und er zum Zeitpunkt der Tat an einer Alkohol-, Cannabis- und einer Stimulanzienabhängigkeit sowie an schädlichem Gebrauch von Kokain gelitten habe. Der Gutachter grenzte das Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie differentialdiagnostisch gegenüber mehreren alternativen diagnostischen Entitäten ab und schloss eine akute vorübergehende psychotische Störung aufgrund der Persistenz von psychotischen Symptomen aus. Er führte auch aus, dass die Beurteilung, inwiefern die Beschwerden auf den wiederkehrenden Konsum von Alkohol, Amphetamine, Kokain und insbesondere Cannabis zurückzuführen seien, schwieriger sei, zumal von einer substanz-bedingten Akzentuierung bzw. Verstärkung der psychotischen Symptomatik auszugehen sei. Er erklärte einerseits, dass kein definitiver Ausschluss einer substanz-bedingten Psychose geschehen könne, weil der Berufungskläger sechs Monate nach dem letzten Konsumereignis abstinent bleiben müsse, um dies zu beurteilen. Andererseits führte der Gutachter auch aus, dass in der gutachterlichen Gesamtabwägung das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie deutlich wahrscheinlicher sei, da die psychotischen Symptome verschiedenartig und wiederkehrend seien und in deutlicher zeitlicher Distanz zu Konsumereignissen beobachtet werden könnten (Gutachten, Akten S. 340.42 ff.). Im Verlaufsbericht vom 13. Mai 2025 informierte der behandelnde Arzt darüber, dass mittlerweile eine substanzindizierte schizophrene Störung/Psychose beim Berufungskläger ausgeschlossen werden könne und in der Behandlung von einer diagnostisch gesicherten paranoiden Schizophrenie ausgegangen werde. Der Berufungskläger habe trotz Medikation durchgehend eine schwere schizophrene Symptomatik mit Halluzinationen, bizarrem Wahn und Ich-Störungen, Störungen des formalen Denkens und erheblichen Affektstörungen gezeigt (Verlaufsbericht, Akten S. 1025 f.). Mithin liegt eine für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor (vgl. etwa Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).

 

6.4.4   Die Anordnung einer stationären Behandlung erfordert sodann eine Rückfallgefahr im Sinne einer ungünstigen Legalprognose. Dem Gutachten kann diesbezüglich entnommen werden, dass sich in der Gesamtbeurteilung ein deutlich höheres Rückfallrisiko für ähnliche Gewaltdelikte ergebe, wenn eine Behandlung ausbleibe. Durch die Etablierung geeigneter therapeutischer Massnahmen und der Schaffung eines geeigneten Empfangsraums könne die Legalprognose positiv verändert werden bzw. könne eine entsprechende Behandlung die Rückfallwahrscheinlichkeit vermindern (Gutachten, Akten S. 340.62 ff.).

 

6.4.5   Was die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je mit Hinweisen).

 

Im vorliegenden Fall besteht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein Behandlungsbedarf. Bei Ausbleiben einer Behandlung seien zukünftig ähnliche Verhaltensweisen mit bedrohlichen bis hin zu aggressiven Handlungen mit schwerer Eigen- und Fremdgefährdung mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine positive Beeinflussung der Legalprognose setze eine umfassende Behandlung der psychotischen Symptomatik mit Verbesserung der Psychopathologie im Rahmen einer integrierten forensisch-psychiatrischen Behandlung voraus (Gutachten, Akten S. 360.64). Der Gutachter führte diesbezüglich aus, dass in einer ersten Phase die sehr wahrscheinliche Diagnose einer paranoiden Schizophrenie erhärtet werden solle – was inzwischen geschehen ist (vgl. Verlaufsbericht, Akten S. 1025 f.; vgl. oben E. 6.4.3), wobei im Vordergrund die Optimierung der Medikation stehe. Es sollen in der weiteren Behandlung vor allem sucht-, psycho- und soziotherapeutische Aspekte berücksichtigt werden und eine vollständige Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln angestrebt werden. Nach einer ersten Stabilisierungsphase soll im Rahmen einer delikt-fokussierten Intervention eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Tathergang und den Deliktsmechanismen stattfinden. Im Laufe einer längerfristigen Behandlung sollten dann soziotherapeutische Belange mehr Gewicht erhalten und es sei zu überprüfen, inwiefern eine berufliche Erstausbildung im ersten Arbeitsmarkt realistisch erscheine, alternativ sei eine IV-gestützte Beschäftigung im geschützten Bereich anzustreben und zudem sollte eine geeignete Wohnform, gegebenenfalls auch im betreuten Rahmen aufgegleist werden (Gutachten, Akten S. 340.65 f.)

 

6.4.6   Was schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hier eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).

 

6.4.6.1 Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Gutachten festhielt, erscheine unter Berücksichtigung der aufgeführten diagnostischen Erwägungen und den Therapieempfehlungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme am besten geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren (Gutachten Akten S. 340.66 f.). Demgegenüber beantragt der Verteidiger, es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen, da der Gutachter die ambulante Massnahme ebenfalls als geeignet für die Minimierung der Rückfallgefahr erachtet habe. Der Berufungskläger sei motiviert und auch absprachefähig und habe eine grundsätzliche Störungseinsicht, wobei er anerkenne, dass die Medikation seine Therapie sei, zudem würde ihn seine Familie unterstützen (Plädoyer AV, Akten S. 1085). Bereits als vorfrageweisen Beweisantrag, beantragt der Verteidiger aufgrund des Zeitablaufs die Einholung eines Ergänzungsgutachten bezüglich der Klärung der Frage einer ambulanten Massnahme (Plädoyer AV, Akten S. 1079, vgl. oben E. 2.2). Es ist korrekt, dass der Gutachter sämtliche mögliche Therapieformen in seinem Gutachten geprüft hat. Während er eine Suchtbehandlung mangels Berücksichtigung der schizophrenen Grunderkrankung als nicht zielführend erachtete, sowie eine Massnahme für junge Erwachsene mangels Störung der Persönlichkeitsentwicklung nicht in Betracht zog, hielt er zwar fest, dass auch eine ambulante Massnahme geeignet sei, das Rückfallrisiko zu minimieren, doch stand er im Resultat einer ambulanten Massnahme kritisch gegenüber. Im Falle einer ambulanten Massnahme könne zwar die medikamentöse Optimierung angegangen werden, allerdings würden erhebliche Zweifel bestehen, inwiefern eine Anpassung der medikamentösen Therapie innerhalb des genannten Zeitraums gelingen könnte und es sei zweifelhaft, inwiefern die weitere psycho-, sucht-, sozio- und milieutherapeutischen Interventionen im Rahmen eines ambulanten Settings umgesetzt werden könnten. Auch im Hinblick auf die Suchterkrankung würde bei einem zeitnahen Übertritt in ein ambulantes Setting ein hohes Risiko für allfällige Konsumrückfälle bestehen, welche wiederum das Auftreten von psychotischem Erleben begünstigen könnten. Der Gutachter würdigte zwar die zuverlässige Wahrnehmung der Termine des Berufungsklägers positiv, doch stellte er in Frage, ob der Berufungskläger aufgrund seiner Krankheitseinsicht und des Störungsverständnisses auch im Falle einer Krisensituation oder bei einer potenziellen Zustandsverschlechterung in der Lage sei, die ambulant-psychiatrische Unterstützung anzunehmen. Schliesslich hielt er fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht in einem ambulanten Setting die notwendigen Interventionen, um dem vorliegenden Rückfallrisiko zu begegnen, kaum umsetzbar seien. Vor diesem Hintergrund empfahl der Gutachter klar eine stationäre Massnahme (Gutachten, Akten S. 340.67; Akten S. 340.72 f.). Aufgrund der stringenten Begründung des Gutachters für die Bevorzugung einer stationären Massnahme erübrigt sich somit trotz des Zeitablaufs und der positiven Entwicklung nicht nur die Einholung eines Ergänzungsgutachtens (vgl. auch oben E. 2.2), sondern kommt die Anordnung einer ambulanten Massnahme vorliegend bereits grundsätzlich nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass ergänzend zum Verlaufsbericht vom 13. Mai 2025 der behandelnde Arzt mit E-Mail vom 4. November 2025 über die Medikation informierte und ausführte, dass der Berufungskläger massnahmefähig, behandlungs- und grundsätzlich massnahmewillig sei, dem hohen Behandlungs- und Betreuungsbedarf gegenwärtig allerdings nur in einem stationären Setting Rechnung getragen werden könne (E-Mail, Akten S. 1067). Es ist zudem festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht nur die medikamentöse Einstellung zur Behandlung einer Schizophrenie notwendig ist. Diese ist sicherlich ein wichtiger Aspekt, doch besteht bei einer Schizophrenie ebenso ein multimodaler Behandlungsbedarf, welche das Gutachten nachvollziehbar und ausführlich skizzierte (vgl. oben E. 6.4.5). Dem schlüssigen Gutachten sowie den ergänzenden Bemerkungen des behandelnden Arztes folgend, erweist sich beim Berufungskläger damit einzig eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB als notwendig, da dort die empfohlenen diagnostischen und therapeutischen Interventionen vollumfänglich umgesetzt werden können.

 

6.4.6.2 Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die im Gutachten empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 6.4.5).

 

6.4.6.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).

 

Die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers eingreift.

 

Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers (vgl. dazu vorne E. 6.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung die Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten gegeben ist (Gutachten, Akten S. 340.64; S. 340.70 f.). Neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden gleichartigen neuen Delikte eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübte Anlasstat der versuchten vorsätzlichen Tötung wiegt schwer. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Die Tat hat im sozialen Nahraum stattgefunden, was auch dazu führt, dass der soziale Empfangsraum des Berufungsklägers – ein zentrales Kriterium im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung – als ungünstig angesehen wird (Gutachten, Akten S. 340.62). Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich aber grundsätzlich als verhältnismässig. Die Festlegung einer Maximaldauer der Massnahme ist im vorliegenden Fall nicht angebracht. Der Berufungskläger hat mit dem durch ihn begangenen schweren Delikt erhebliche Gewalt ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Die Dauer der Massnahme ist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB auf höchstens 5 Jahre festzusetzen, wobei diese Frist nötigenfalls verlängert werden kann, doch innerhalb dieser Frist die Vollzugsbehörde auch selbst über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme entscheiden kann; eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus bedarf eines erneuten gerichtlichen Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 4, 62d Abs. 1 StGB; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Der Gutachter hat die verschiedenen Behandlungsphasen skizziert, wobei er dem Berufungskläger aufgrund der vorgängigen verschiedenen stationären Behandlungen eine intrinsische Veränderungsmotivation attestiert hat, welche er auch im Zeitpunkt der Begutachtung beobachten konnte. Auch hinsichtlich der Medikamenteneinnahme ist dem Verlaufsbericht vom 13. Mai 2025 zu entnehmen, dass sich der Berufungskläger kooperativ verhalte (Gutachten, Akten S. 340.72, Verlaufsbericht, Akten S. 1025). Im E-Mail vom 4. November 2025 hat der behandelnde Arzt schliesslich festgehalten, dass sich die schizophrene Symptomatik auch unter den Medikamenten nur langsam bessere, er aber an den Einzeltherapiesitzungen eifrig und offen teilnehme sowie Psychoedukation/Gruppenpsychotherapie, Sporttherapie und Gruppenergotherapie besuche. Seine allgemeine Leistungsfähigkeit sei allerdings nach wie vor stark eingeschränkt und es sei noch nicht absehbar, ob und wann arbeitstherapeutische Schritte stattfinden könnten (E-Mail, Akten S. 1067). Das grundsätzlich vorbildliche Verhalten des Berufungsklägers ist anzuerkennen. Dennoch erscheint ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren in Anbetracht der schweren schizophrenen Symptomatik und der vom behandelnden Arzt erwähnten Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit sowie der bereits im Gutachten erwähnten Problematik in Bezug auf den sozialen Empfangsraum, allenfalls mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch.

 

6.4.7   Für die Behandlung der schweren psychischen Störung des Berufungsklägers gibt es denn auch reale Therapiemöglichkeiten in einer geeigneten Einrichtung, wobei der Gutachter gleich mehrere Optionen in seinem Gutachten genannt hat. So hat er die [...], die [...], die [...] in [...] oder die [...] genannt und gleichzeitig ein halboffenes Setting mit den Möglichkeiten einer geschlossenen Unterbringung zu Therapiebeginn und der Umsetzung sukzessiver Lockerungsschritte im Verlauf befürwortet (Gutachten, Akten S. 340.73). Zurzeit ist der Berufungskläger in der [...] und es gehe ihm gemäss eigenen Angaben gut (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1080 f.).

 

6.5      Im Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

 

7.         Kosten

 

7.1      Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 419 N 1; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).

 

7.2      Beim Berufungskläger, der keiner geregelten Arbeit nachgeht, bei seiner Mutter wohnt und auch über kein bekanntes Einkommen verfügt (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 976), kann klarerweise nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

 

8.         Anwaltshonorar

 

8.1      Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Christoph Balmer, sind für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 144.–, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.45, somit total CHF 5'344.45 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

8.2      Da dem Berufungskläger keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. vorne E. 7.2), ist auch kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. Oktober 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Feststellung, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches);

-       Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände;

-       Verbleib der USB-Sticks sowie Videoaufnahmen bei den Akten;

-       Entscheid über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

Es wird festgestellt, dass A____ – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Feststellungen – die Tatbestandsmerkmale der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

 

Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

 

Sämtliche ordentliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

 

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 144.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 400.45, somit total CHF  5'344.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Gutachter Dr. med. B____

-       [...] Schadenservice

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.