Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2025.33

 

URTEIL

 

vom 11. Juni 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm , lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch MLaw Patricia Jenny, Advokatin,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 3. Februar 2025 (SG.2024.283)

 

betreffend Strafzumessung, Landesverweisung und Beschlagnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. Februar 2025 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung vieler Menschen, schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit. Zudem wurde A____ für sieben Jahre des Landes verwiesen. Im Übrigen wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt und es sind ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'054.– sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 2’700.– auferlegt worden. Ferner ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

 

A____, damals amtlich verteidigt durch […], hat mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Berufung angemeldet und zugleich um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs ersucht. Dieser wurde ihm mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 5. Februar 2025 bewilligt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2025 wurde […] antragsgemäss aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger entlassen und neu MLaw Patricia Jenny als amtliche Verteidigerin bestellt. In seiner Berufungserklärung vom 14. April 2025 beantragt A____ (nachfolgend Berufungskläger), er sei – in teilweiser Aufhebung des Strafgerichtsurteils und unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, eventualiter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt, zu verurteilen, jeweils unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Weiter sei er unverzüglich zuhanden des Migrationsamtes aus der Haft zu entlassen und für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Ferner sei ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon herauszugeben und eventualiter vorab die Daten zu sichern. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung mit MLaw Patricia Jenny für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Im Sinne eines Beweisantrags sei zudem eine Haaranalyse in Auftrag zu geben, anhand welcher verifiziert werden könne, dass er im Tatzeitpunkt kokainabhängig gewesen sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2025 wurde dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit MLaw Patricia Jenny bewilligt. Mit Stellungnahme vom 30. April 2025 liess sich die Staatsanwaltschaft zum Beweisantrag des Berufungsklägers vernehmen und führte aus, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft einer Haaranalyse zur Objektivierung des (mutmasslichen) Aussageverhaltens des Berufungsklägers zu seinem Substanzkonsum nichts entgegen stehe, diese aber unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen könne. Im Übrigen teilte die Staatsanwaltschaft zugleich mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre, sondern die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils anstreben werde. Nach Rücksprache der Verfahrensleiterin mit dem Abteilungsleiter Forensische Chemie und Toxikologie des IRM Basel, wonach mit einer Haaranalyse ein allfälliger Konsum von psychotropen Substanzen und Alkohol nur nachgewiesen werden könne, wenn dieser maximal 6 Wochen zurückliege, und vor dem Hintergrund, dass seit der Tatzeit bereits mehr als 6 Monaten vergangen sind, wurde der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Mai 2025 abgewiesen.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juni 2025 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Im Anschluss verfügte die Appellationsgerichtspräsidentin die unverzügliche Entlassung des Berufungsklägers aus dem vorzeitigem Strafvollzug. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), mit Gefährdung vieler Menschen, ist nicht angefochten und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Die vorliegende Berufung beschränkt sich auf die Strafzumessung hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs, die Dauer der Landesverweisung sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons.

 

2.

2.1     

2.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

2.1.2   Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 13 f.).

 

2.2      Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre vorsieht.

 

2.2.1   Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens erwog das Strafgericht, dass der Berufungskläger einen einmaligen Transport ausgeführt habe. Das Vorgehen sei «dreist, wenn auch nicht besonders raffiniert» gewesen, sei er doch ohne Ausweispapiere eingereist, womit er sein Entdeckungsrisiko unweigerlich erhöht habe. Es sei davon auszugehen, dass er nicht auf eigene Rechnung gehandelt, sondern das Kokaingemisch im Auftrag Dritter transportiert und dabei weisungsgebunden agiert habe. Gleichzeitig gebe es keine Hinweise dafür, dass er eine Führungs- oder Koordinationsfunktion innegehabt habe. Damit sei er im hierarchischen Modell gemäss Eugster/ Frischknecht auf der untersten Stufe einzuordnen, für welche eine Einsatzstrafe von 1 bis 3 Jahre vorgesehen sei. Bei Mengen zwischen 360 und 615 Gramm reinem Kokain erscheine zudem gestützt auf das im Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz von Fingerhuth et al. vorgeschlagene Strafzumessungsmodell eine Freiheitsstrafe zwischen 30 und 36 Monaten als angebracht.

 

Diesen Ausführungen kann sich das Appellationsgericht grundsätzlich anschliessen, wenngleich das Vorgehen des Berufungsklägers angesichts der dilettantischen Tatausführung kaum als Ausdruck von Dreistigkeit gewertet werden kann (so der berechtigte Einwand der Verteidigung, Berufungserklärung, Akten S. 424, Rz. 10). Ebenso folgt das Appellationsgericht der Einordnung, wonach der Berufungskläger der untersten Hierarchiestufe angehörte, zumal es sich um einen einmaligen Dienst handelte. Anzumerken ist aber, dass die Übernahme einer internationalen Transportleistung bei einer entsprechenden Kokainmenge im Wert von bis zu EUR 30'000.– (zweitinstanzliches Protokoll, Audioaufnahme ab 26:33: [a.F.] «Das waren – glaub ich – unter 30'000.– Euro») und einem zugesicherten Entgelt von EUR 1'000.– (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 510: «Meine Schulden von 1'000 Euro wären erledigt gewesen») durchaus auch Merkmale der höheren Hierarchiestufe 4 erfüllt, für die nach dem Modell von Eugster/Frischknecht eine Einsatzstrafe von 3 bis 5 Jahre empfohlen wird. Dies umso mehr, als der Berufungskläger im Rahmen des Kommissionsgeschäfts durchaus eine gewisse Vertrauensstellung innehatte – nicht nur angesichts der anvertrauenden Drogenmenge, sondern auch des beträchtlichen Geldbetrags, den er nach eigenen Angaben selber hätte entgegennehmen und seinem Auftraggeber zurückbringen müssen («Das betrifft das Geld, das sie mir für das Kilogramm gegeben hätten nach der Übergabe», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 511). Auch handelte es sich angesichts der transportierten Menge von knapp einem Kilogramm Kokaingemisch kaum um einen Verkauf an den Endverbraucher. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Feinverteilung in der Schweiz erst noch durch weitere, rangtiefere Mitglieder der Organisation erfolgt wäre, ohne dass der Berufungskläger direkt mit den Endabnehmern in Kontakt getreten wäre und sich so einem grösseren Entdeckungsrisiko ausgesetzt hätte (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich SB180503-O/U/cwo vom 11. November 2019 E. 2.2, wonach aus der dem Beschuldigten anvertrauten Drogenmenge von 194 Gramm Kokaingemisch mit hohen Reinheitsgehalt von 96 % und aufgrund des hohen Wertes dieser Drogen darauf zu schliessen sei, dass er selbst als Transporteur einige Verantwortung besessen und insofern ein wichtiges Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabnehmer dargestellt habe, weshalb er «nicht auf der untersten Hierarchiestufe angesiedelt werden» könne). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die weiteren Einwände der Verteidigung, wonach bei blosser Kuriertätigkeit aus dem Ausland einen Abzug von bis zu 20 % gerechtfertigt und ein weiterer Abzug im Umfang von 10 bis 20 % vorzunehmen sei, wenn dem Beschuldigten deutlich weniger als fünf Geschäfte vorgeworfen würden (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 425 Rz. 18 ff.). Erst diese Aspekte ermöglichen im vorliegenden Fall überhaupt die Einordnung in die unterste Hierarchiestufe und damit das Festsetzen einer Einsatzstrafe von unter 36 Monaten.

 

Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der transportierten Menge bzw. des tiefen Reinheitsgehalts des Kokains sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. hierzu ausführlich AGE SB.2021.55 vom 28. März 2023 E. 2.2.4.5) erscheint die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten als dem objektiven Verschulden angemessen. 

 

2.2.2   Unter dem Aspekt des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigte das Strafgericht, dass der Berufungskläger um die Menge und Art der eingeführten Betäubungsmittel gewusst und somit direktvorsätzlich gehandelt habe. Verschuldenserhöhend wirke sich zudem sein rein pekuniäres Motiv aus. Die Umstände sprächen eindeutig für ein Handeln aus reinem Gewinnstreben.

 

Dies ist insoweit zu relativieren, als der Berufungskläger vor Appellationsgericht neu vorbrachte, er habe mit der fraglichen Transportleistung seine Schulden für bereits bezogenes Kokain im Umfang von EUR 1'000.– begleichen wollen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 509 f.). Er habe sich durch den Transport von Kokain folglich nicht bereichern wollen, sondern sei aufgrund seiner Arbeitslosigkeit zu diesem Transport gezwungen gewesen, um seinen Eigenkonsum finanzieren zu können (Berufungserklärung, Akten S. 424, Rz. 14).

 

Die Aussagen des Berufungsklägers zu seinem bisherigen Kokainkonsum sind widersprüchlich und lückenhaft. Gemäss Polizeirapport habe der Berufungskläger bei seiner Festnahme erklärt, 3–4 x pro Monat zu kiffen, jedoch nicht abhängig zu sein (Akten S. 64). Während er sodann in der Einvernahme zur Person am 7. Oktober 2024 angegeben hatte, seit «ca. 5 Jahren» (doch) kokainabhängig zu sein (Einvernahmeprotokoll, Akten, S. 5), verweigerte er in der Einvernahme vom 27. September 2024 die Aussage, als man ihm vorhielt, an seinen Händen sowie an Stirn und Nacken seien Kokainrückstände festgestellt worden, was den konkreten Verdacht erhärte, dass er Kokain konsumiere (Einvernahmeprotokoll, Akten S. 161). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung verneinte er – auf Frage hin – eine Kokainsucht explizit («Waren Sie kokainsüchtig?»; «Nein»). Er habe zwar in der Vergangenheit «an Parties und an Wochenenden» Marihuana und Kokain konsumiert, seit anfangs 2024 habe er aber auch den Konsum eingestellt. Zum Tatzeitpunkt habe er nicht konsumiert (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 356). Ob dieses Aussageverhalten auf die Empfehlungen des damaligen Verteidigers zurückzuführen ist (so die Behauptung in der Berufungserklärung, Akten S. 423, Rz. 3), kann dahingestellt bleiben. Dass der Berufungskläger bis zu seiner Verhaftung wohl auch selber Kokain konsumiert hat, erscheint – angesichts des Spurenbefunds (ITMS Bericht vom 26. September 2024, Akten S. 155) – durchaus plausibel. Hierzu bedarf es keiner Haaranalyse, abgesehen davon, dass eine solche aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums von über 6 Monaten ohnehin nicht mehr aussagekräftig wäre. Demgegenüber vermag die Behauptung, der Berufungskläger sei bis zur Tat kokainsüchtig gewesen, nicht zu überzeugen. Zum einen ist es gerichtsnotorisch, dass eine offensichtlich drogenabhängige Person niemals als Transporteuer rekrutiert werden würde, schon gar nicht für einen internationalen Transport, zumal das Risiko, anlässlich einer Kontrolle aufzufallen, viel zu gross wäre. Zum anderen sind keinerlei Schwierigkeiten zu Beginn der Haft bzw. bei den ersten Befragungen dokumentiert, obwohl dies bei einer vorbestehenden Kokainsucht zu erwarten gewesen wäre, zumal der Berufungskläger während seiner Inhaftierung nichts gegen allfällige Entzugserscheinungen erhalten haben will (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 510).

 

Wenngleich keine Anhaltspunkte für eine eigentliche Suchtproblematik bestehen, ist bei der Beurteilung des subjektiven Verschuldens strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit der durchgeführten Transportleistung seinen Eigenkonsum finanziert bzw. die daraus entstandenen Schulden getilgt hat. Dass er sich deswegen aber aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in einer eigentlichen Notlage befunden hätte, erscheint in Anbetracht der übrigen Umstände als wenig glaubhaft. So kosteten etwa die für die Transportleistung erforderlichen Online-Zugtickets insgesamt bereits EUR 575.58. Das Geld hierfür konnte der Berufungskläger ohne weiteres unter dem Vorwand, dass er jemanden in der Schweiz besuchen wolle, von seinem «Bruder» bzw. besten Freund B____ ausleihen (zweitinstanzliche Verhandlung, Audioprotokoll, ab 16:08). Dieser war es auch, der ihm während seiner Inhaftierung in der Schweiz zweimal Geld geschickt hat (zweitinstanzliche Verhandlung, Audioprotokoll, ab 07:30), nachdem der Berufungskläger keine Hemmungen hatte, ihn während der Haft um finanzielle Unterstützung im Umfang von monatlich EUR 400.– bis 500.– zu bitten (Brief an B____ vom 17. Oktober 2024: «ABER ICH WEISS NICHT WIE OFT ICH JETZT VON DIR GELD BEKOMMEN KANN L WENN ICH 400,- – 500,- MONATLICH BEKOMMEN DÜRFTE WÄRE DAS GUT», Akten S. 103). Folglich hätte der Berufungskläger seinen Freund B____ offensichtlich – unter einem beliebigen Vorwand – ohne weiteres um Geld bitten können, um seine Schulden im behaupteten Umfang von EUR 1'000.– zu tilgen.

 

Der Umstand, dass der Berufungskläger mit der Tat seinen Eigenkonsum finanzieren wollte, ist unter den genannten Umständen nur leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Trotzdem ist einzusehen, dass aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und der fehlenden beruflichen Perspektive sowie der wohl durch den Kokainkonsum entstandenen Schulden eine gewisse Aussichtslosigkeit bestand, die von seinem Auftraggeber ein Stück weit ausgenützt worden ist. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nur leicht relativiert, weshalb die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 28 Monate zu reduzieren ist.  

 

2.2.3   Mit dem Strafgericht ist schliesslich die Täterkomponente als neutral zu werten. Die Vorstrafen des Berufungsklägers sind ihm nicht mehr negativ anzulasten, da sie nicht einschlägiger Natur sind bzw. lange zurückliegen.

 

Die im Berufungsverfahren neu eingesetzte Verteidigung behauptet zwar, es sei der erstinstanzliche Verteidiger gewesen, der dem Berufungskläger bis zuletzt geraten habe, kein Geständnis abzulegen, ansonsten dieser die Tat von Anfang an zugestanden hätte und in den Genuss einer Strafreduktion gekommen wäre (Berufungserklärung, Akten S. 423). Abgesehen davon, dass der Berufungskläger vor den Schranken des Appellationsgerichts auf Frage hin nichts dergleichen behauptet hat («Warum erst jetzt ein Geständnis?», «[zögert] Ich weiss, nicht, was ich dazu sagen soll», zweit-instanzliches Protokoll, Akten S. 510), kann dieses Vorbringen aus zwei Gründen nicht überzeugen: Erstens scheint es aufgrund der Anhaltesituation der Berufungskläger selber gewesen zu sein, der sich von Anfang an nicht zur eigenen Täterschaft bekennen wollte. So kann dem Bericht der Zollbehörde entnommen werden, dass er – angesprochen auf die mitgeführte Sporttasche mit den Betäubungsmitteln – plötzlich zu verstehen gegeben habe, dass er nicht wisse, wie diese Tasche zu ihm auf die Ablage gekommen sei. Daraufhin habe er sich sehr unkooperativ gezeigt und jegliche Aussage verweigert. Zudem habe er sich geweigert, sein Bahnticket von der […] vorzuweisen (Akten S. 149). Selbst wenn sich der Berufungskläger aber im anschliessenden Verfahren geständig gezeigt hätte, wäre – angesichts der bekannten Fakten (namentlich der noch vor Ort durchgeführte Drogenschnelltest gemäss ITMS Bericht vom 26. September 2024, Akten S. 154 ff., sowie die erhältlich gemachten Videoaufnahmen des Hauptbahnhofs Frankfurt vom 17. Oktober 2024, auf welchen der Zustieg des Berufungsklägers mit der Sporttasche zu sehen war, Akten S. 169) und der damit rasch geklärten Beweislage – ohnehin auf eine Strafminderung zu verzichten gewesen. So hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass eine Strafminderung nicht angebracht ist, wenn ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat oder die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.2, 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.2, 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1, 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2, je mit Hinweisen). 

 

2.3

2.3.1   Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5).

 

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Für die Berechnung dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 95).

 

2.3.2   Der Berufungskläger ist zwar mehrfach und teils einschlägig vorbestraft, doch liegt die Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten wegen Geldfälschung vom 12. März 2018 mehr als fünf Jahr zurück (Akten S. 22). Bis auf eine weitere Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. September 2019 wegen Erschleichens von Leistungen in 7 Fällen (Akten S. 23), für die der Berufungskläger lediglich eine Geldstrafe erhielt, nachdem er offenbar im öffentlichen Verkehr ohne Tickets gefahren war (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 511), hatte er sich während der ihm auferlegten und – bis am 19. März 2021 verlängerten – Bewährungszeit nichts mehr zuschulden lassen kommen. Wenngleich der Berufungskläger eine sonderbare Haltung zu seinen übrigen Vorstrafen aus Italien einnimmt und beteuert, dort zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 510 f.), ist zu seinen Gunsten hervorzuheben, dass die einzige einschlägige Vorstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen auf eine Tat vom 8. August 2010 zurückzuführen ist. Der Berufungskläger betonte anlässlich der heutigen Verhandlung seit seiner Inhaftierung keine Drogen mehr zu konsumieren und sprach denn auch die Absicht aus, nach seiner Haftentlassung wieder als […] zu arbeiten (Akten S. 509 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des – wie vorstehend ausgeführt – als leicht gemindert zu beurteilenden Verschuldens ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate zu reduzieren, während der bedingte Teil 20 Monate beträgt (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die bisher verbüsste Haft ist gemäss Art. 51 StGB anzurechnen und der Berufungskläger folglich mit separater Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Angesichts der trotz allem erheblichen Vorstrafen aus Deutschland und Italien ist jedoch die Probezeit dem Strafgericht folgend auf drei Jahre zu belassen.

 

3.        Landesverweisung

 

Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung nicht gegen die Anordnung der Landesverweisung, sondern nur gegen die Bemessung deren Dauer. Er beantragt, er sei nicht für sieben, sondern lediglich für die Mindestdauer von fünf Jahres des Landes zu verweisen.

 

Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200311-O/U/as vom 6. November 2020 E. 2.1 m.w.H.).

 

Festzustellen ist einerseits, dass der Berufungskläger keinerlei Bezug zur Schweiz hat und der Grenzübertritt lediglich zu Strafzwecken erfolgt ist. Er hat denn auch keinerlei Absichten geäussert, in Zukunft wieder in die Schweiz einreisen zu wollen – seine Freunde und Familie leben in […] (Deutschland), wohin er nach seiner Freilassung auch zurückkehren und seine berufliche Tätigkeit als […] wiederaufnehmen will. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Vergangenheit des Berufungsklägers breitgefächerte Delikte beinhaltet und er für das vorliegend beurteilte Betäubungsmitteldelikt zu 28 Monaten Freiheitsstrafen verurteilt wird, was keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Obwohl er sich lediglich für eine einmalige Transportleistung zu verantworten hat, hat er die Schwelle für eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten. Schon der Umstand, dass bereits die Einfuhr von 18 Gramm reinem Kokain eine obligatorische Landesverweisung für die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren rechtfertigen würde, verdeutlicht, dass die von der Vor­instanz festgesetzte siebenjährige Dauer bei einer importierten reinen Kokainmenge von 454.8 Gramm jedenfalls nicht überhöht ist. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich beim Berufungskläger nicht um den typischen Täter der untersten Hierarchiestufe handelt und er einige Merkmale erfüllt, die ein weit höhere Strafe gerechtfertigt hätten (es kann insoweit auf das unter E. 2.2.1 Ausgeführte verwiesen werden). Im Gegensatz zu den bagatellisierenden Einwänden der Verteidigung (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 427 f., Rz. 29 f.) rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere nicht, bei der Dauer der Landesverweisung gerade noch am gesetzlichen Minimum zu bleiben und erscheint die vorinstanzliche angeordnete Dauer von 7 Jahren angemessen, zumal ihr darüber hinaus keine gewichtigen privaten Interessen des Berufungsklägers entgegenstehen.

 

Mit der Vorinstanz ist auf die Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten (hierzu angefochtenes Urteil, S. 10).

 

4.        Beschlagnahme

Schliesslich verlangt der Berufungskläger die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons, eventualiter die Sicherung der sich darauf befindlichen Daten vorab.

 

4.1      Das beschlagnahmte Mobiltelefon hat offensichtlich zur Begehung der vorliegend beurteilten Tat gedient und ist folglich in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Worauf die Verteidigung mit dem Einwand, das Mobiltelefon sei nicht «als klassisches Tatmittel» verwendet worden (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 427, Rz. 31), hinauswill, ist nicht ersichtlich.

 

4.2      Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff aber nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. Einzuziehen ist grundsätzlich nur der gefährliche Teil eines Gegenstandes. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch Unbrauchbarmachung bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem Inhaber entsprechend «entschärft» zurückzugeben (Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 69 StGB N 14).

 

In casu bestünde die Möglichkeit, das Mobiltelefon unter Belastung der Kosten zu säubern bzw. die inkriminierten Daten vor der Herausgabe zu löschen. Da dies jedoch mit einem erheblichen Triageaufwand und entsprechenden Kosten verbunden ist, hat der Beschwerdeführer hierzu vorab einen Kostenvorschuss von CHF 2’000.– an die Kasse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu leisten, ansonsten das Mobiltelefon in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten ist. Es kann diesbezüglich auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden.

 

5.        Kosten

 

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Da der vorinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und der Berufungskläger mit seiner Berufung im Übrigen nur marginal durchdringt, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'054.– und die Urteilsgebühr von CHF 2’700.– vollumfänglich aufzuerlegen.

 

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

 

Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung lediglich hinsichtlich der Strafzumessung durch und dies in einem vernachlässigbaren Umfang. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Gebühr von CHF 1'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) vollständig aufzuerlegen. 

 

5.3      Der amtlichen Verteidigerin, Mlaw Patricia Jenny, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich eines Aufwands von 3 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da der Berufungskläger mit seiner Berufung immerhin zu einem kleinen Teil in Bezug auf die Strafzumessung obsiegt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 90 % vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. Februar 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung vieler Menschen);

-       Verfügungen über die beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pos. 1002; Asservatenstelle Betäubungsmittel) und Gegenstände (Pos. 1002; Verzeichnis-Nr. 161 244 und 161 362) sowie über die USB-Sticks mit Daten und Videoaufnahmen (Verzeichnis-Nr. 161 333);

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit Rückforderungsvorbehalt).

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung für den bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung vieler Menschen) zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 26. September 2024 und dem 4. Februar 2025 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. Februar 2025, verurteilt, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Eintragung der angeordneten Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.

 

Das beschlagnahmte Mobiltelefon […] (Pos. 1001; Verzeichnis-Nr. 61 371) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet, es sei denn, der Beurteilte leistet innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils einen Vorschuss von CHF 2’000.– an die Kasse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, zur Löschung der inkriminierten Daten. Nach Mitteilung der Löschung durch die Staatsanwaltschaft ist das Mobiltelefon innerhalb von 6 Monaten auf der Effektenverwaltung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzuholen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 8'054.00 und eine Urteilsgebühr von CHF 2’700.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Patricia Jenny, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’250.– und ein Auslagenersatz von CHF 3.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 344.55 (8,1 % auf CHF 4‘253.60), somit total CHF 4'598.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Verteidigungskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 90 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.