Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2025.35

 

URTEIL

 

vom 14. Januar 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Nicole Kuster     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg                 Beschuldigter

vertreten durch MLaw Patricia Jenny, Advokatin,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. Februar 2025 (SG.2024.259)

 

betreffend Strafzumessung und Dauer der Landesverweisung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 21. Februar 2025 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig erklärt und verurteilt zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Februar 2024 bis 24. September 2024 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 24. September 2024. In Bezug auf den Vorwurf der Einfuhr von Kokain am 28. Januar 2024 wurde er von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen freigesprochen. Der Beurteilte wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wurde gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen. Es wurde verfügt, die von A____ beigebrachte Hose «GAP» (Effektenverwaltung Verzeichnis Nr. 160 021, Pos. 1005) sei ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. Sämtliche weiteren bei ihm beschlagnahmten Gegenstände (Effektenverwaltung Verzeichnis Nr. 160 589, Nr. 160 590 und Nr. 160 021) seien einzuziehen und zu vernichten. Die beschlagnahmten EUR 900.– seien mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. Dem Beurteilten wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 24’186.60 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 7’000.– auferlegt. Die amtliche Verteidigerin, MLaw Patricia Jenny-Elmer, wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 30. April 2025 Berufung erklärt und beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2025 sei teilweise aufzuheben. A____ sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21,5 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 6. Februar 2024 und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter sei er zu einer angemessenen teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei der unbedingte Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten zu beschränken sei, wiederum unter Einrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 6. Februar 2024 und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ sei nach der Berufungsverhandlung unverzüglich zuhanden des Migrationsamtes aus der Haft zu entlassen. Er sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei A____ für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Patricia Jenny als amtlicher Verteidigerin zu bewilligen sei. Die amtliche Verteidigung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2025 bewilligt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch selbst ein Rechtsmittel ergriffen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Prozessuales

 

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Dies betrifft vorliegend den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit, a in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes), den Freispruch von der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Bezug auf die Einfuhr von Kokain am 28. Januar 2024, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Verrechnung der beschlagnahmten EUR 900.– mit Verfahrenskosten und Urteilsgebühr sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

2.         Strafzumessung

 

2.1      Vorinstanzliche Strafzumessung

 

Die Vorinstanz hat zum Tatverschulden ausgeführt, es fielen zunächst die hohe Einfuhrmenge von knapp 800 Gramm Kokain sowie der hohe Wirkstoffgehalt (87.6 – 94.4%) ins Gewicht. Diese Menge Kokain entspreche einem Verkaufswert von 80'000.– Schweizer Franken. Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten wurde festgestellt, dass er in einem international tätigen Drogennetz als Kontaktperson in Paris agiert habe. Er habe die Bodypacker am Flughafen empfangen und während ihres Aufenthaltes betreut bzw. überwacht, insbesondere während des Ausscheidens der Drogen sowie während des Weitertransportes. Ausserdem sei er in ständigem, direktem Kontakt mit anderen Organisationsmitglieder wie «[...]» und «[...]» gestanden. Obwohl der Beschuldigte teilweise weisungsgebunden agiert habe, habe er auch über eigene Entscheidungsbefugnisse verfügt. So habe er die Unterkünfte der Drogentransporteure organisiert, ihnen Anweisungen betreffend das Ausscheiden der Fingerlinge gegeben und die Auslieferung der Drogen überwacht. Der Ablauf von der Abholung am Flughafen bis hin zur Auslieferung der Drogen sei stets gut geplant gewesen und durch A____ engmaschig überwacht worden. Um seine Tarnung als Reiseführer zu untermauern und sich bei einer allfälligen Kontrolle von jeglicher Haftung freizuzeichnen, habe er die Bodypacker ein «safety form» unterzeichnen lassen, was von einer besonderen Dreistigkeit zeuge, da er in den Drogenhandel verwickelt gewesen sei. Zu seinen Gunsten falle strafmildernd ins Gewicht, dass er beim Grenzübertritt einem erhöhten Anhaltungsrisiko ausgesetzt gewesen sei, was sich in seiner Festnahme manifestiert habe. Zu beachten sei indes, dass der Beschuldigte die Drogentransporte teilweise getrennt von den mit Zügen oder Cars reisenden Transporteuren in seinem eigenen Auto begleitet und überwacht habe, womit für ihn das Anhalterisiko entfallen sei. Sein Entgelt sei nicht sehr hoch gewesen, anders als ein Bodypacker habe sich der Beschuldigte jedoch keiner gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt. Nach dem Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht sei der Beschuldigte in der Hierarchiestufe 4 (mit Zügen der Hierarchiestufe 3) einzuordnen, welche eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren vorsehe. Bei der subjektiven Tatschwere sei festzustellen, dass sein Motiv rein finanzieller Natur gewesen sei. Eine Notlage, die das Verschulden relativieren könnte, sei nicht ersichtlich. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er selber keine Betäubungsmittel konsumiere. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Im Ergebnis vermöge die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Die Vorinstanz erachtete eine hypothetische Einsatzstrafe von 3,5 Jahren Freiheitsstrafe als schuldangemessen. Es wurde weiter erwogen, aus den persönlichen Verhältnissen könne nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. Der Beschuldigte sei zwar mehrfach wegen Delikten im Bereich des Ausländerrechts verzeichnet, da diese Vorstrafen nicht einschlägiger Natur seien, wirkten sie sich aber nicht straferhöhend aus. Was das Nachtatverhalten anbelange, könne ihm – abgesehen von einem Teilzugeständnis in sehr bescheidenem Umfang – nichts zugutehalten werden. Insgesamt sei die Täterkomponente daher neutral zu werten. Daraus resultierte die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2878 ff.).

 

2.2      Einwände der Verteidigerin

 

Die Verteidigerin hat im Rahmen ihrer schriftlichen Berufungserklärung (Akten S. 2930 ff.) eingewendet, das Strafgericht halte fest, dass der Berufungskläger in einem international tätigen Drogennetz als Kontaktperson in Paris agiert und mehrere Bodypacker am Flughafen empfangen, bzw. diese während ihres Aufenthaltes überwachte habe, was gegen die Unschuldsvermutung verstosse; der Berufungskläger verfügt über keine Vorstrafen im Betäubungsmittelstrafrecht, und es sei von einer einzigen Begleitung eines Bodypackers auszugehen.

 

Er habe durch seinen Vorgesetzten die Anweisung erhalten, für den Bodypacker B____ eine Unterkunft zu organisieren und denselben beim Ausscheiden der Fingerlinge zu unterstützen. Von eigenen Entscheidbefugnissen könne nicht die Rede sein.

 

Die Vorinstanz werfe dem Berufungskläger dreistes Handeln vor, weil er sich ein Formular mit dem Titel «safety form» habe unterzeichnen lassen. Der Berufungskläger habe dies in der irrigen Annahme getan, dass er als Chauffeur für das Gepäck der transportierten Touristen nicht haftbar gemacht werden könne, was naiv, aber keineswegs dreist sei. Er habe für den Transport denselben Preis verlangt wie für einen gewöhnlichen Touristen, was belege, dass der Berufungskläger in dem irrigen Glauben gehandelt habe, dass er als Chauffeur nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne.

 

Der Berufungskläger habe sich beim zu beurteilenden Transport einem enormen Risiko ausgesetzt, enttarnt zu werden. Er habe ein linksgesteuertes (recte: rechtsgesteuertes) Fahrzeug verwendet, das gestohlen gemeldet gewesen sei und einen Drittstaatsangehörigen ohne Einreisebefugnis in die Schweiz chauffiert, der eine Papiertüte mit Kokainfingerlingen mitgeführt habe. Viel risikoreicher könne ein Drogentransport kaum stattfinden und dennoch habe der Berufungskläger denselben Preis verrechnet, den er auch von gewöhnlichen Touristen verlange, nämlich etwas mehr als 1’000 Euro, woraus er noch rund CHF 350.– Benzinkosten habe begleichen müssen. Der zeitliche Aufwand und das Risiko, welchem sich der Berufungskläger ausgesetzt hat, hätten somit in keinem Verhältnis zum Lohn gestanden, den der Berufungskläger generiert habe.

 

In der Anklageschrift sei der Berufungskläger zutreffend als «Mädchen für alles» bezeichnet worden, denn er habe sich von A bis Z um den Mitbeschuldigten gekümmert. Die durch seinen Vorgesetzten veranlasste Verschiebung des Fluges um einen Tag habe er kommentarlos über sich ergehen lassen und dem Mitbeschuldigten in Paris angeboten, Medikamente für ihn zu beschaffen. Er habe diesem auch ein neues Zimmer gebucht, damit dieser nicht in einem Massenschlag nächtigen musste. Der Mitteilung, dass die Fracht nun doch nicht durch den Mitbeschuldigten mit dem Zug transportiert würde, sondern der Berufungskläger ihn in die Schweiz zu fahren habe, habe er sich gefügt, was belege, dass er nicht zu bestimmen gehabt habe und trotz erhöhten Risikos nicht einmal besser entlöhnt worden sei. Der Berufungskläger sei damit klarerweise der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen – ohne Züge der Hierarchiestufe 3.

 

Die Vorinstanz habe das Zustandekommen der Einsatzstrafe von 3,5 Jahren nicht nachvollziehbar begründet und zudem diverse Faktoren unberücksichtigt gelassen, welche einen Einfluss auf das Verschulden und damit die Strafhöhe hätten. So habe sie die Tatsache, dass es sich lediglich um einen einzigen Transport gehandelt habe, unberücksichtigt gelassen. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass es sich beim Berufungskläger um einen Kurier aus dem Ausland handle. Es sei von einer Einsatzstrafe von 36 Monaten auszugehen. Gestützt auf die Strafzumessungsempfehlungen von Fingerhuth et al, wäre davon ein Abzug im Umfang von 20 % für die blosse Kuriertätigkeit aus dem Ausland sowie ein weiterer Abzug von 20% angezeigt, da es sich um einen einzigen Transport gehandelt habe. Die entsprechenden Abzüge entsprächen denn auch der konstanten Rechtsprechung des Strafgerichts Basel-Stadt (mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2021 in Sachen SG.2020.224, S. 56). Entsprechend sei die Strafe von 36 Monaten um 14,5 Monate auf 21,5 Monate zu reduzieren. Diese Strafe erscheine aufgrund des hohen Risikos und dem geringen Entgelt angemessen. Zudem beinhalte diese Strafe das Geständnis des Berufungsklägers und sein kooperatives Nachttatverhalten, welches sich unter anderem darin gezeigt habe, dass er von Anfang an seinen Pin-Code bekannt gegeben habe.

 

Die vorinstanzlich bemessene Strafe von 3,5 Jahren erscheine schliesslich auch in Anbetracht des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren unverhältnismässig hoch, gebe es doch Fälle, in welchen den Beschuldigten der Transport von einer halben Tonne Kokain vorgeworfen werde. Im Rahmen ihres Plädoyers vor der Berufungsinstanz hat die Verteidigerin als Vergleichsurteile die Urteile SB.2016.109, SB.2015.101 und SB.2025.33 des Appellationsgerichts sowie den Strafgerichtsentscheid SG.2024.289 (fälschlicherweise zitiert als Entscheid SB.2024.289 des Appellationsgerichts) angeführt (Plädoyer, Akten S. 2999 ff.)

 

2.3      Vorbringen der Staatsanwaltschaft

 

Die Staatsanwältin hat in ihrem Plädoyer zu den Einwänden des Berufungsklägers bezüglich Unschuldsvermutung geäussert, die Regel von in dubio pro reo sei gemäss Leitentscheid BGE 144 IV 345 auf die Beweiswürdigung nicht anwendbar. Diese Regel finde erst Anwendung, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden seien. In casu sei die Vorinstanz nach Auswertung aller Textnachrichten und der belastenden Aussagen von B____ zum Schluss gekommen, dass gewichtige, nicht in Zweifel zu ziehende Indizien vorlägen, dass der Berufungskläger wiederholt Kurierfahrten begleitet und in diesem Rahmen vor Ort auch eigene organisatorische Entscheidungen getroffen habe. Folgerichtig habe die Vorinstanz dies bei der Strafzumessung berücksichtigt. Eine strafrechtliche Verurteilung sei entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht Voraussetzung dafür, vorliegende Beweise zu seinen Lasten zu würdigen. Die vergangenen Kurierfahrten und die zugrundeliegenden objektiven Beweise seien von der Vorinstanz nicht als eigentliche Vortaten gewertet, sondern einzig für die Bewertung der Hierarchiestufe herangezogen worden, was im Rahmen der freien Beweiswürdigung legitim sei (Plädoyer, Akten S. 2996 ff.).

 

2.4      Erwägungen

 

2.4.1   Allgemeines

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

2.4.2   Objektives Tatverschulden

 

A____ hat im Berufungsverfahren nicht mehr bestreiten lassen, dass er in seinem Fahrzeug zusammen mit dem eigentlichen Kurier eine Reinmenge von 641, 3 Gramm Kokain vorsätzlich transportiert und sich damit des mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandels strafbar gemacht hat, was mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren zu ahnden ist. Der mengenmässig qualifizierte Fall mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe liegt bereits ab 18 Gramm reinen Kokains vor. Dass auch Kokainhandel im Tonnenbereich keine über 20 Jahre hinausgehende Strafe nach sich ziehen kann, liegt in der Natur eines nach oben begrenzten Strafrahmens, woraus der Berufungskläger jedoch nichts für sich ableiten kann – die von ihm transportierten 641 Gramm Kokain entsprechen gleichwohl einer vielfach qualifizierten Menge. Diese allein ist bei der Strafzumessung jedoch nur einer der zu beachtenden Aspekte. Neben der Grössenordnung der transportierten Drogenmenge hat sich in der Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht die hierarchische Stellung des Täters als zentrales Element etabliert. Der Berufungskläger hat im Auftrag unbekannter ranghöherer Hinterleute einen aus Sao Paulo nach Paris eingereisten Bodypacker betreut. Insbesondere die sichergestellte Kommunikation der beiden Beschuldigten (Akten S. 1774 ff.) sowie die korrespondierenden und – hinsichtlich der Aufgaben des Berufungsklägers – konstanten Angaben von B____ (stellvertretend Akten S. 1041 ff.) belegen, dass der Berufungskläger dem Kurier eine geeignete Hotelunterkunft zu organisieren, den Prozess des Ausscheidens der geschluckten Fingerlinge zu begleiten und die dazu allenfalls erforderlichen unterstützenden Medikamente zu beschaffen und schliesslich den Kurier von Paris in die Schweiz zu chauffieren hatte. Dass sich der Berufungskläger in dieser Weise betätigt hat, ist inzwischen zugestanden.

 

Es ist nachfolgend auf die einzelnen Kritikpunkte der Verteidigung einzugehen: Bestritten wird, dass dem Berufungskläger eigene Entscheidbefugnisse zugekommen sein sollen. Es wird dem Berufungskläger gar nicht unterstellt, in einer hierarchischen Position agiert zu haben, in welcher er über weitreichende Kompetenzen hinsichtlich der zu tätigenden Drogentransporte verfügt hätte. Hingegen hatte er innerhalb der ihm zugewiesenen Tätigkeiten, namentlich des Transports und der Unterbringung der Kuriere im Gegensatz zu diesen durchaus einen gewissen Gestaltungsspielraum.

 

Es trifft zu, dass mutmassliche frühere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht als einschlägige Vortaten zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden können, sind diese doch – mit Ausnahme des Transports vom 28. Januar 2024, von dem der Berufungskläger erstinstanzlich jedoch freigesprochen wurde – nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens. Es liegen diesbezüglich auch keine Urteile anderer Gerichte vor. Den Akten lässt sich aber entnehmen, dass der Berufungskläger nicht einzig für den hier beurteilten Transport angeworben wurde, sondern seine Geschäftsbeziehungen zu den unbekannten Hinterleuten im Kokainhandel bereits zuvor bestanden hatten, was im Rahmen der Bestimmung seiner hierarchischen Stellung im Betäubungsmittelhandel berücksichtigt werden kann. Weitere mutmassliche Delikte, für welche klare Anhaltspunkte bestehen, sind indes im Rahmen der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen.

 

Die Verteidigerin stösst sich daran, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger ein dreistes Handeln vorwerfe, weil er sich von B____ ein Formular mit dem Titel «safety form» unterzeichnen liess. Sich von dem hierarchisch unter ihm stehenden und von ihm überwachten Kurier ein entsprechendes Formular unterzeichnen zu lassen, um sich mit diesem bei einer allfälligen Anhaltung vom Drogentransport distanzieren zu können, kann jedoch ohne weiteres als dreist bezeichnet werden.

 

Dass der Berufungskläger nicht als reiner Kurier agierte und daher auch eine so begründete Strafminderung ausser Betracht fällt, wurde bereits dargelegt. Eine konstante Rechtsprechung, welche bei weniger als fünf Delikten eine Strafreduktion nach sich ziehen soll, besteht entgegen der Verteidigung nicht. Das Bundesgericht hat zur entsprechenden Ansicht eines Verteidigers klargestellt, dass Strafmasstabellen wie jene von Schlegel/Jucker  nicht bindend seien und keine Gründe ersichtlich seien, die mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen zwingend einen Strafabzug zur Folge haben müssten (BGer 6B_1089/2023 vom 26. Mai 2025, E. 4.3.1). Solche Gründe sind auch vorliegend nicht ersichtlich, zumal sich der Berufungskläger nicht im Verkauf von Kokain an Kleindealer oder gar Konsumenten betätigt hat und die vorliegende Menge sicherlich in mehr als fünf Tranchen gehandelt worden wäre, sondern einen grösseren internationalen Transport begleitet hat. Auch die zitierten Autoren betonen, dass das aus ihrer Tabelle folgende Resultat lediglich eine grobe Vergleichsgrösse geben könne. Im konkreten Strafverfahren seien keine «Prototypen» zu beurteilen, sondern individuelle Menschen, deren einzelne Beweggründe, Vorleben und persönliche Verhältnisse massgebend seien (Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4. Auflage 2022, N 49 zu Art. 47 StGB).

 

Sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung haben das Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht herangezogen. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung mit Recht festgestellt haben, erfüllte der Berufungskläger zahlreiche Merkmale der Täterkategorie 4. Namentlich versah er Transportleistungen, hatte wohl keinen Einblick in die Struktur des Drogenhandels, sondern nur Kontakte zu einzelnen übergeordneten Personen, handelte vorwiegend weisungsgebunden, war persönlich gegen aussen exponiert, war nach einer Enttarnung leicht zu ersetzen und erfüllte den Tatbestand des Verbrechens gegen das BetmG durch die mengenmässige Qualifikation (Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 336). Diese zweitunterste Hierarchiestufe sieht bereits Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren vor und die von der Vorinstanz bemesse Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren bewegt sich somit am unteren Rand dieser Bandbreite. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Berufungskläger zwar grundsätzlich auf Stufe 4 verortet, jedoch auch Elemente der höheren Stufe 3 erblickt hat. Diese sind zahlreich vorhanden und bestehen namentlich im grenzüberschreitenden Transport einer grösseren Betäubungsmittelmenge über weite Strecken, einer gewissen Vertrauensstellung gegenüber höherrangigen Mitgliedern, Trotz Handelns auf Anweisung weitgehender Selbstbestimmtheit in der Detailgestaltung der Tatausführung, selbständigen organisatorischen Aufgaben wie der Organisation einer geeigneten Unterkunft für den Kurier, einer damit einhergehenden Weisungsbefugnis gegenüber dem Kurier sowie Sicherheitsvorkehrungen gegen die Enttarnung in Form der schriftlichen Versicherung seines Beifahrers, der Fahrer hafte in keiner Weise für mitgeführte Waren (siehe zu den Merkmalen der Hierarchiestufe 3 Eugster/Frischknecht a.a.O.). Wie erwähnt, sehen die Empfehlungen von Eugster/Frischknecht bereits für die Hierarchiestufe 4, welche auch nach Ansicht der Verteidigerin anzunehmen ist, eine Strafe von 3 bis 5 Jahren vor. Da die Stellung des Berufungsklägers auch zahlreiche Elemente der Stufe 3 aufweist, ist die vorinstanzlich bemessene Strafe keineswegs zu hoch angesetzt – eine höhere Strafe fällt andererseits ausser Betracht, da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat und daher das Verschlechterungsgebot von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung kommt.

 

Einzugehen ist schliesslich auf die von der Verteidigung angeführten Vergleichsfälle. Diese befassen sich allesamt mit Drogenkurieren, deren Funktion sich im Transport der Betäubungsmittel erschöpfte. Aufgrund der Vielzahl und guten Vergleichbarkeit von Drogenimporten durch Kuriere, welche rund ein Kilogramm hochprozentiges Kokain unter erheblicher Entdeckungsgefahr und im Falle sogenannter Bodypacker hoher Gesundheitsgefahr in die Schweiz transportieren, hat sich ein «Tarif» herausgebildet, welcher derartige Transporte mit 27 bis 30 Monaten Freiheitsstrafe ahndet. Entsprechend wurde der erstinstanzlich mitbeurteilte Kurier mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten belegt. Obschon die Verteidigerin ihn nach wie vor als solchen bezeichnet, war der Berufungskläger hingegen kein reiner Kurier, sondern fungierte als Bindeglied zwischen den Kurieren und höhergestellten Personen im Kokainhandel und war mit diversen logistischen Aufgaben betraut. Er genoss eine gewisse Vertrauensstellung bei den Hinterleuten, die er laufend über die Transporte auf dem Laufenden hielt, mit welcher sie ihn betraut hatten. Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass er zwar seine Gesundheit nicht riskierte, aber letztlich ebenfalls ein erhebliches Entdeckungsrisiko einging – Vorkehrungen waren zwar für diesen Fall getroffen worden, sie erwiesen sich jedoch als untauglich, nicht zuletzt deshalb, weil die auf seinem Mobiltelefon vorhandenen Chatverläufe seine Funktion klar dokumentierten. Angesichts der Stellung des Berufungsklägers kann der erwähnte Kuriertarif in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen, und die von der Verteidigerin angeführten Urteile stellen keine tauglichen Vergleichsfälle dar. Die Sanktion muss namentlich deutlich höher ausfallen als jene des von ihm chauffierten Bodypackers B____, welcher den Transport der gleichen Kokainmenge als reiner Kurier zu verantworten hat. Eine Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren trägt den vorhandenen Unterschieden angemessen Rechnung.

 

2.4.3   Subjektives Tatverschulden

 

Das subjektive Tatverschulden führt zu keiner anderen Bewertung des Verschuldens. Die direktvorsätzliche Begehung entspricht in dieser Deliktskategorie dem Regelfall. Auch kann der Berufungskläger nicht behaupten, von einer geringeren Betäubungsmittelmenge ausgegangen zu sein, ist dem dokumentierten Austausch mit B____ doch zu entnehmen, dass er exakt darüber informiert war, welche Anzahl Fingerlinge der Kurier mit sich führte. Weiter musste er davon ausgehen, dass das aus Brasilien transportierte Kokain einen sehr hohen Reinheitsgrad aufwies und die allfällige Beigabe von Streckmitteln erst am Zielort erfolgen würde. Mildernde Motive wie eine eigene Drogenabhängigkeit oder sonderlich prekäre finanzielle Verhältnisse sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

 

2.4.4   Täterkomponente

 

Zur Täterkomponente ist festzuhalten, dass die behauptete weitgehende Kooperation im Verfahren nicht zu erkennen ist: Die Vorinstanz hat mit Recht dargelegt, dass sich der Berufungskläger auf Vorhalt der inkriminierenden Chats in unglaubhafte Erklärungen und Gedächtnislücken geflüchtet hat, ehe er vor erster Instanz erstmalig einräumte, um die Fingerlinge gewusst zu haben, welche der Mitbeschuldigte B____ transportiert habe. Zu den Strukturen der Organisation, für welche er tätig war, oder zu einzelnen Hinterleuten machte er keinerlei Angaben. Der Berufungskläger ist zwar in Grossbritannien wegen Verstössen gegen Bestimmungen des Migrationsrechts vorbestraft, diese Verurteilungen datieren jedoch aus den Jahren 2008 bis 2012 und stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten (Akten S. 15 f.). Auch die Täterkomponente führt somit zu keiner Änderung der Sanktion.

 

3.         Dauer der Landesverweisung

 

3.1      Vorinstanzliche Ausführungen

 

Die Landesverweisung an sich wird nicht angefochten, einzig deren Dauer. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung von A____ sowie der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe erachte sie eine Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen (Akten S. 2883 ff.).

 

3.2      Einwände der Verteidigung

 

Die Verteidigerin beantragt, die Landesverweisung sei auf die minimale Dauer von 5 Jahren zu befristen. Der Berufungskläger gedenke nach seiner Haftentlassung wieder als Tour-Guide tätig zu sein. Der Landesverweis habe daher eine erhebliche Auswirkung auf seine berufliche Existenz, da er deswegen keine Touristen mehr in und durch die Schweiz transportieren dürfe. Es sei in casu nicht von einem erheblichen Verschulden auszugehen, welches einen Landesverweis von 8 Jahren rechtfertigen würde (Berufungsbegründung, Akten S. 2934).

 

3.3      Erwägungen

 

3.3.1   Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200311-O/U/as vom 6. November 2020 E. 2.1 m.w.H.).

 

3.3.2   Obwohl sich der Berufungskläger lediglich für einen einmaligen Kokainstransport zu verantworten hat, wurde damit doch die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten. Der Umstand, dass bereits die Einfuhr von 18 Gramm reinem Kokain eine obligatorische Landesverweisung für die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren nach sich ziehen würde, verdeutlicht, dass vorliegend eine längere Verweisungsdauer angezeigt ist. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich beim Berufungskläger nicht um den typischen Täter der untersten Hierarchiestufe handelt. Es rechtfertigt sich aufgrund dieser Tatschwere nicht, eine Landesverweisung zu bemessen, welche sich noch im Bereich des gesetzlichen Minimums bewegt.

 

Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz hat und der Grenzübertritt lediglich zum Zweck der Delinquenz erfolgt ist. Er hat geltend gemacht, dass er während der Dauer des Landesverweises keine Touristen mehr in und durch die Schweiz transportieren könne. Allerdings hat der Berufungskläger just einen solchen Touristentransport bzw. die Vorspiegelung eines solchen zur Tarnung eines begleiteten Kokaintransports genutzt, sodass diese in Zukunft weiterhin beabsichtigte Tätigkeit nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Schweizer Landesverweisung ohne SIS-Eintrag es dem Berufungskläger verunmöglichen wird, seiner Tätigkeit nachzugehen. Er hat diese vor Berufungsgericht so beschrieben, dass er die Touristen in Paris zu Sehenswürdigkeiten, Partys und Restaurants fahre (Akten S. 3010). Fahrten in oder durch die Schweiz sind im Rahmen einer solchen Tätigkeit offensichtlich nicht von entscheidender Bedeutung. Auch Fahrten ins Ausland kann er – mit Ausnahme der Schweiz – weiterhin anbieten.

 

Die vorinstanzliche angeordnete Dauer von acht Jahren erscheint nach dem Gesagten angemessen.

 

4.         Haftregime

 

Die Verteidigerin hat mit ihrer Berufungserklärung die sofortige Haftentlassung beantragt. Für den Fall, dass eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden sollte, welche durch den vorzeitigen Strafvollzug noch nicht getilgt ist, hat sie in der Berufungsverhandlung indes erklärt, den vorzeitigen Vollzug weiterhin zu beantragen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3008). Der Beurteilte verbleibt somit im vorzeitigen Strafvollzug und es ist keine Sicherheitshaft anzuordnen.

 

5.         Kosten

 

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

5.2      A____ unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und hat somit neben den vorinstanzlichen Gerichtskosten und -gebühren eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr zu tragen, welche auf CHF 1’500.– bemessen wird.

 

5.3      Die amtliche Verteidigerin wird für ihren Aufwand gemäss Aufstellung aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei für die Hauptverhandlung inklusive Urteilseröffnung 1,5 Stunden Aufwand zu addieren sind.

 

5.4      Der Berufungskläger hat die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.

 

5.5      Für sämtliche Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. Februar 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit, a in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes);

-      Freispruch von der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Bezug auf die Einfuhr von Kokain am 28. Januar 2024;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Verrechnung der beschlagnahmten EUR 900.– mit Verfahrenskosten und Urteilsgebühr;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Mlaw Patricia Jenny-Elmer, für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

A____ wird verurteilt zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Februar 2024,

in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Er trägt die Kosten von CHF 24’186.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 7’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Patricia Jenny-Elmer, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’760.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 21.– sowie 8,1 % MWST von CHF 306.25, insgesamt also CHF 4’087.25 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Bundesamt für Polizei

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.