Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2025.39

 

URTEIL

 

vom 9. Januar 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,                  Beschuldigter

4057 Basel

vertreten durch MLaw Melek Kusoglu, Advokatin,

Steinenbachgässlein 49, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

vertreten durch MLaw Gioele Ballarino, Advokat,                    Privatkläger

Malzgasse 15, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. Januar 2025 (SG.2024.116)

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung sowie Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 10. Januar 2025 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Berufungskläger) in Abwesenheit der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. Dezember 2023 bis am 12. Februar 2024 (67 Tage) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023. Von der Anklage des Angriffs (eventualiter des Raufhandels) sprach ihn das Strafgericht hingegen frei. Der Berufungskläger wurde für 9 Jahre des Landes verwiesen. Zudem ordnete das Strafgericht die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Die gegen den Berufungskläger am 21. Juni 2023 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. bis 10. Februar 2023 und vom 16. bis 17. Mai 2023 (4 Tage), Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023 um 1 Jahr verlängert), erklärte das Strafgericht für nicht vollziehbar. Demgegenüber wurde die gegen den Berufungskläger am 29. August 2023 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Einrechnung eines Tages Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023 um 1 Jahr verlängert), vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde ferner zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. November 2023 sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 19. November 2023 an B____ (nachfolgend: Privatkläger) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'500.– wies das Strafgericht ab. Die weitergehenden, noch nicht bezifferbaren Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 18. November 2023 wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen (unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 %); bezüglich der Höhe seines Anspruches wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Sodann verfügte das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände. Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'254.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– wurden dem Berufungskläger auferlegt. Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Melek Kusoglu, Advokatin, wurde für ihre Bemühungen eine Entschädigung von insgesamt CHF 15'776.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei die Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten wurde. Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, MLaw Gioele Ballarino, Advokat, wurde eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'969.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Es wurde festgehalten, dass der Berufungskläger dem Strafgericht diesen Betrag zurückzuerstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch MLaw Melek Kusoglu, Advokatin, am 17. Januar 2025 Berufung angemeldet. Am 5. Mai 2025 wurde der Berufungskläger in Bern polizeilich festgenommen. Tags darauf beantragte der instruierende Strafgerichtspräsident dem Zwangsmassnahmengericht, über den Berufungskläger wegen Fluchtgefahr 12 Wochen Sicherheitshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht diesen Antrag gut.

 

Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils des Strafgerichts reichte der Berufungskläger am 12. Mai 2025 die schriftliche Berufungserklärung ein. Er ficht das Urteil vom 10. Januar 2025 teilweise an und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

«1.     Der Beschuldigte sei in Aufhebung des Urteils vom 10. Januar 2025 vollumfänglich freizusprechen. Von einer Landesverweisung und einem SIS-Eintrag sei abzusehen, es sei die für vollziehbar erklärte Geldstrafe aufzuheben und es seien sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche abzuweisen.

2.    Folglich seien in Aufhebung des Urteils vom 10. Januar 2025 die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'550.15 sei abzuweisen.

3.    Die Rechtsvertreterin sei für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einzusetzen.»

 

Ebenfalls am 12. Mai 2025 beantragte der Berufungskläger den vorzeitigen Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit, dass sie gegen die beantragte Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs keine Einwände habe. Daraufhin bewilligte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. Mai 2025 den vorzeitigen Strafvollzug.

 

Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 teilte der Privatkläger, vertreten durch MLaw Gioele Ballarino, Advokat, mit, dass er weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Er verlangte einerseits die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung des Berufungsklägers und andererseits die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Zudem beantragte er auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Vertretung, welche die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts daraufhin mit Verfügung vom 12. Juni 2025 bewilligte. Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Juni 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass von keiner Seite Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt worden sei. Die Verfahrensleitung ordnete das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel an und setzte den Parteien eine Frist zur allfälligen Einreichung und Begründung von Beweisanträgen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 bzw. 14. Juli 2025 liessen der Berufungskläger bzw. der Privatkläger ausrichten, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden.

 

Mit Verfügung vom 26. September 2025 lud die Verfahrensleitung den Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft sowie (fakultativ) den Privatkläger mit seiner Vertretung zur Berufungsverhandlung. Daraufhin teilte der Vertreter des Privatklägers am 16. Oktober 2025 per E-Mail mit, dass der Privatkläger selbst an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen und sich vertreten lassen werde. Am 4. Dezember 2025 ersuchte die Verfahrensleitung das Migrationsamt Basel-Stadt, dem Appellationsgericht im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Migrationsakten betreffend den Berufungskläger zuzustellen. Am 16. Dezember 2025 reichte das Amt für Justizvollzug einen Vollzugsbericht betreffend die Unterbringung des Berufungsklägers im Gefängnis Bässlergut seit dem 17. Juni 2025 ein, der den Parteien mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. In derselben Verfügung wurde dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft zudem mitgeteilt, dass die Migrationsakten eingetroffen seien und zur Einsicht bereitlägen. Am 22. Dezember 2025 ging beim Appellationsgericht über den Berufungskläger ein aktueller Auszug aus dem Strafregister ein, der den Parteien ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

 

An der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2026 haben der Berufungskläger und seine amtliche Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter des Privatklägers teilgenommen, wohingegen der bloss fakultativ geladene Privatkläger selbst auf eine Teilnahme verzichtet hat. Zuerst wurde der Berufungskläger zu seiner Person und dann zur Sache befragt. Die amtliche Verteidigerin und der Vertreter des Privatklägers reichten ihre Honorarnoten ein. Nach Abschluss des Beweisverfahrens gelangten die amtliche Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des Privatklägers zum Vortrag. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Sachurteilsvoraussetzungen

 

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

1.3      Teilrechtskraft

 

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat einzig der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 10. Januar 2025 erklärt. Dabei hat er folgende Punkte nicht angefochten: Freispruch von der Anklage des Angriffs (eventualiter des Raufhandels), Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'500.– sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind damit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dies gilt auch für den Entscheid des Strafgerichts über die beschlagnahmten Gegenstände, weil sich der diesbezügliche Antrag des Berufungsklägers (Rückgabe seiner Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme) mit dem Urteil des Strafgerichts deckt.

 

2.         Tatsächliches und Rechtliches zum Hauptanklagepunkt (versuchte schwere Körperverletzung)

 

2.1      Vorbemerkung

 

2.1.1   Art. 82 Abs. 4 StPO sieht vor, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2, mit Hinweis).

 

2.1.2   Im vorliegenden Fall pflichtet das Berufungsgericht den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Hauptanklagepunkt vollumfänglich bei, sodass hier darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1 = Akten S. 1925 ff.).

 

Der Berufungskläger hat sich im Berufungsverfahren vor allem gegen die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz gewandt. Er lässt betreffend den Hauptanklagepunkt der versuchten schweren Körperverletzung geltend machen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt für eine Verurteilung nicht genügend erstellt sei und deshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 1 ff. = Akten S. 2136 ff.). Auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, die das Verhalten des Berufungsklägers als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert hat, geht der Berufungskläger dagegen nicht näher ein. Er lässt ausführen, dass sich dies mangels hinreichend erstellter Täterschaft erübrige (Plädoyer Verteidigung S. 15 f. = Akten S. 1931 f.). Vor diesem Hintergrund beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen zum Hauptanklagepunkt weitgehend auf die Sachverhaltsebene. Es wird zunächst das diesbezügliche Fazit des Strafgerichts zusammengefasst wiedergegeben (hinten E. 2.2), bevor punktuell auf die dagegen gerichteten Einwände des Berufungsklägers eingegangen wird (hinten E. 2.3 f.).

 

2.2      Tatsächliche Erwägungen der Vorinstanz

 

2.2.1   Der Hauptanklagepunkt dreht sich um einen Vorfall, der sich in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2023 unmittelbar vor dem Bahnhof Basel SBB abgespielt haben soll. Die Vorinstanz hat alle objektiven und subjektiven Beweismittel, die zu diesem Vorfall vorliegen, eingehend dargestellt und gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 ff. = Akten S. 1925 ff.). Das diesbezügliche Fazit leitet die Vorinstanz mit dem Hinweis ein, dass sich der gesamte Geschehensablauf der frühen Morgenstunden des 18. November 2023 nicht abschliessend rekonstruieren lasse. Dies aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen, wegen der Tatsache, dass – bis auf C____ – alle Befragten zumindest peripher in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien, und weil die Überwachungsvideos bedauerlicherweise nur einen Teil des Geschehens (nicht aber die eigentliche Tat) abdecken würden. Fest stehe jedenfalls, dass sich der Privatkläger, D____ und der Berufungskläger schon vor jener Nacht gekannt und regelmässig auf den Bänken vor dem Bahnhof aufgehalten hätten, während E____ und F____ an jenem Abend erstmals mit den anderen drei Personen in Kontakt gekommen seien. Aus den Aufnahmen der Überwachungskameras im [...]-Restaurant gehe sodann hervor, dass sich der Privatkläger, E____, der Berufungskläger und F____ früher an jenem Abend noch gut verstanden hätten. Dass es irgendwann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und den anderen Personen gekommen sei, gehe aus den Aussagen aller Beteiligten hervor. In Bezug auf die Entstehung dieser Auseinandersetzung seien jedoch verschiedene Versionen ins Feld geführt worden. Es müsse offenbleiben, welche dieser Versionen zutreffend sei bzw. woran sich die Auseinandersetzung letztlich entzündet habe. Erstellt sei jedenfalls, dass es um kurz vor halb fünf Uhr morgens im Anschluss an den Disput zu einer physischen Auseinandersetzung gekommen sei. In Bezug auf diese erste handgreifliche Auseinandersetzung ging das Strafgericht davon aus, dass E____ zunächst weggegangen sei, weil er vom Privatkläger bedroht worden sei. Dann habe E____ aber gesehen, dass die anderen weiter gestritten hätten und er habe deshalb F____ gesagt, dieser solle weggehen, worauf der Privatkläger wiederum auf E____ losgegangen sei. Dies habe Letzteren dazu bewogen, zur Polizeistation zu gehen. Als E____ nach dem Gespräch mit der Polizei über die Notrufsäule hinaus zu den Taxiständen gegangen sei, habe er gesehen, dass F____ vor dem Privatkläger geflüchtet sei. Deshalb sei E____ zum Privatkläger gegangen und habe diesen festgehalten. Gestützt auf die Aussagen von D____ und C____ ging das Strafgericht davon aus, dass zu Beginn nur zwei Personen in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien, diese sich also zunächst einzig zwischen E____ und dem Privatkläger abgespielt habe. Wo sich der Berufungskläger zu jenem Zeitpunkt befunden habe, sei unklar. Insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität [...] ging das Strafgericht davon aus, dass der Privatkläger in dieser ersten Phase der Auseinandersetzung ein Messer in der Hand gehalten habe, mit dem E____ im Gesicht verletzt worden sei. E____ habe dem Privatkläger dieses jedoch abnehmen können. Was mit diesem Messer letztlich geschehen sei, sei unklar geblieben.

 

2.2.2   Nachdem E____ dem Privatkläger das Messer abgenommen und ihn zu Boden gerungen habe, müsse eine Drittperson dazugekommen sein, die zunächst mit Fusstritten und anschliessend mit einem Messer auf den von E____ am Boden fixierten Privatkläger eingewirkt habe und diesem die festgestellten Verletzungen zugefügt habe. Dabei stützte sich das Strafgericht insbesondere auf die übereinstimmenden Aussagen des «unabhängigen Zeugen» C____ und von D____. Bei dieser Drittperson, so die Vorinstanz, könne es sich weder um E____ noch um F____ gehandelt haben, weil beide noch vor Ort gewesen seien, als die Polizei an den Tatort gekommen sei. F____ habe sich sogar aktiv zur Polizeipatrouille hinbegeben und habe insofern für den konkreten Zeitpunkt, in welchem die Verletzungen entstanden sein müssten, ein Alibi. E____ sei beim anschliessenden Eintreffen der Polizei ebenfalls vor Ort gewesen und habe kein Messer auf sich getragen. Dass es sich bei der Drittperson, die dem Privatkläger die Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt habe, um irgendeine andere, unbekannt gebliebene Person gehandelt haben könnte, müsse als ausgeschlossen betrachtet werden. Der Mann, welche die Tritte, Schnitte und Stiche ausgeführt habe, sei von einzelnen Personen beschrieben worden. Diese Beschreibungen seien mit dem Erscheinungsbild des Berufungsklägers ohne Weiteres vereinbar. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass C____ und D____ übereinstimmend erklärt hätten, dass die Person, welche die Stichbewegungen ausgeführt habe, anschliessend in Richtung Centralbahnplatz davongerannt sei. Es falle in den Überwachungsvideos des Bahnhofs auf, dass der Berufungskläger um 4.29 Uhr, also unmittelbar nach dem Vorfall, von der Centralbahnstrasse aus die Schalterhallte betreten habe und eilig bzw. fluchtartig auf das Gleis und in den Zug gegangen sei, wo er sich bei erster Gelegenheit in der Bordtoilette eingeschlossen und erst sieben Minuten später, nach dem Losfahren des Zuges, auf einen Sitzplatz gesetzt habe. Beim Weg auf den Zug und im Zug selbst habe er sich immer wieder umgeschaut, was stark darauf hindeute, dass er befürchtet habe, es könnte ihm jemand folgen. Er sei sodann die einzige der vier Personen, die in jener Nacht gemeinsam unterwegs gewesen seien und sich erwiesenermassen zur Tatzeit vor dem Bahnhof aufgehalten hätten, die nach der Tat nicht mehr vor Ort gewesen sei. Die Erklärungen, die der Berufungskläger für diesen Umstand angeführt hatte, hielt das Strafgericht für nicht überzeugend.

 

2.2.3   In Anbetracht all dieser Umstände, so das Strafgericht, sei von einer geschlossenen Indizienkette zu sprechen, aufgrund derer erstellt sei, dass die Drittperson, die dazugekommen sei und den Privatkläger zunächst mit Tritten und dann mit einem Messer traktiert habe, der Berufungskläger gewesen sein müsse (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 26–33 = Akten S. 1942–1949).

 

2.3      Rechtliche Grundlagen zum Grundsatz in dubio pro reo

 

2.3.1   Der Berufungskläger liess im Berufungsverfahren insbesondere geltend machen, dass das Beweisverfahren keine klare Täterschaft ergeben habe, sondern vielmehr erhebliche und nicht auflösbare Zweifel offenbart habe. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo dürften diese Zweifel nicht zu seinen Lasten gehen. Die einzig konsequente rechtliche Folge sei stattdessen ein vollumfänglicher Freispruch (Plädoyer Verteidigung S. 13 f. = Akten S. 2148 f.). Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend die rechtlichen Grundlagen betreffend in dubio pro reo kurz dargestellt.

 

2.3.2   Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), auch Zweifelssatz genannt. Im Sinne einer sogenannten Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht Letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sogenannten Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sogenannten Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

 

2.3.3   In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

 

2.3.4   In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

 

2.3.5   Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

 

2.3.6   Wie nachfolgend gezeigt wird, vermag der Berufungskläger nichts vorzutragen, was beim Berufungsgericht «unüberwindliche Zweifel» an seiner Täterschaft hervorrufen würde.

 

2.4      Beurteilung durch das Appellationsgericht

 

2.4.1

2.4.1.1 Die Verteidigung wies in ihrem Plädoyer darauf hin, dass ihr Mandant «von Anfang an bis und mit heute dieselbe Geschichte» erzählt habe (Plädoyer Verteidigung S. 1 = Akten S. 2136). Aus dieser Konstanz will die Verteidigung offenbar ableiten, dass die Aussagen ihres Mandanten, der selbst beteuerte, in der Auseinandersetzung bloss eine schlichtende Rolle eingenommen zu haben (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 5 = Akten S. 2163), als besonders glaubhaft einzuschätzen seien.

 

2.4.1.2 Es mag in aussagepsychologischer Hinsicht zutreffen, dass es gegen die Erlebnisbasiertheit einer Aussage spricht, wenn die betreffende Person in zentralen Aspekten des Kerngeschehens in verschiedenen Einvernahmen widersprüchlich aussagt. Umgekehrt formuliert mag es für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage sprechen, wenn eine Person in verschiedenen Einvernahmen betreffend das Kerngeschehen konstant aussagt (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 63 f.). Daraus kann der Berufungskläger im vorliegenden Fall aber schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine nähere Betrachtung zeigt, dass er in den verschiedenen Einvernahmen in zentralen Aspekten des Kerngeschehens gerade nicht konstant ausgesagt hat. So hatte er in der ersten Einvernahme vom 7. Dezember 2023 noch angegeben, dass der Privatkläger im zweiten Teil der Auseinandersetzung nicht nur von E____, sondern auch von F____ angegriffen worden sei (Akten S. 838: «Und der [...] [sc. E____] kam und hat den [...] [sc. den Privatkläger] von hinten geschlagen. Dann kam der [...] [sc. F____] dazu und beide haben begonnen, den [...] [sc. den Privatkläger] zu schlagen. […] Der [...] [sc. der Privatkläger] ist geflüchtet und der kleine [...] [sc. F____] und [...] [E____] sind hinter ihm hergegangen und sie haben ihn geschlagen»). Demgegenüber sagte der Berufungskläger in der zweiten Einvernahme vom 19. Februar 2024 aus, dass der Streit (nur) zwischen dem «[...] [sc. E____] und dem [...] [sc. dem Privatkläger]» war (Akten S. 961, vgl. auch Akten S. 963). Auch in der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger entgegen seiner Schilderung in der ersten Einvernahme aus, dass die zweite Auseinandersetzung (nur) zwischen E____ und dem Privatkläger stattgefunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 = Akten S. 2163). Zudem hatte der Berufungskläger in der ersten Einvernahme vom 7. Dezember 2023 noch angegeben, dass nicht nur der Privatkläger, sondern auch E____ ein Messer dabei gehabt habe (vgl. Akten S. 851: «Und der andere [sc. E____] war am Schlagen. Es war ein Messer, nicht eine Flasche. Daran erinnere ich mich nun.»). Demgegenüber hielt der Berufungskläger in der zweiten Einvernahme vom 19. Februar 2024 fest, dass er nur beim Privatkläger ein Messer gesehen habe (vgl. Akten S. 962: «Das Messer habe ich beim [...] [sc. beim Privatkläger] gesehen. Beim [...] [sc. bei E____] habe ich kein Messer in der Hand gesehen»). Auch in der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger – entgegen seiner Darstellung in der ersten Einvernahme – aus, dass der Privatkläger die einzige Person gewesen sei, die ein Messer dabei gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6 = Akten S. 2164).

 

2.4.1.3 Die Konstanz des Aussageverhaltens wäre ein sogenanntes Realkennzeichen, anhand derer Aussagen auf ihre Erlebnisbasiertheit bzw. Glaubhaftigkeit überprüft werden könnten (vgl. vorne E. 2.4.1.2). Realkennzeichen sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat (vgl. statt vieler AGE SB.2022.92 vom 30. Juni 2023 E. 2.7.2, mit Hinweisen und einer Liste der in der Praxis etablierten Realkennzeichen; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 60). Im vorliegenden Fall nennt die Verteidigerin keine anderen Faktoren oder Merkmale, die dafürsprächen, dass die Aussagen des Berufungsklägers besonders glaubhaft wären. Solche sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil wird hinten in E. 2.4.3.3 noch gezeigt werden, dass die Aussagen des Berufungsklägers nicht nur teilweise inkonstant, sondern teilweise auch logisch inkonsistent und auch deshalb wenig glaubhaft sind. Wenn der Berufungskläger zu Beginn seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung sodann ausführte, dass er sich «gut» bzw. detailliert an den Vorfall erinnern könne und nichts von Erinnerungslücken wissen wollte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 = Akten S. 2162), ist mit dem Vertreter des Privatklägers darauf hinzuweisen, dass es eher Indiz für eine strategische Selbstdarstellung denn für besondere Glaubhaftigkeit ist, wenn sich eine einvernommene Person möglichst erinnerungssicher zeigen will (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 und 52).

 

2.4.2

2.4.2.1 Weiter machte die Verteidigerin im Plädoyer geltend, dass ihr Mandant nach der Auseinandersetzung keinerlei Verletzungen aufgewiesen habe, was insbesondere auch durch die Videoaufzeichnungen bestätigt werde. Dies spreche deutlich dafür, dass sich ihr Mandant nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe, sondern vielmehr lediglich versucht habe, die Beteiligten voneinander zu trennen (Plädoyer Verteidigung S. 3 = Akten S. 2138).

 

2.4.2.2 Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass es keineswegs aussergewöhnlich erscheint, dass sich der Berufungskläger bei der Auseinandersetzung nicht verletzt hat, wenn man von der Darstellung des Sachverhalts gemäss angefochtenem Urteil ausgeht. Das Strafgericht ging nämlich davon aus, dass sich der Berufungskläger erst dann in die Auseinandersetzung eingemischt habe, als E____ dem Privatkläger bereits das Messer abgenommen und ihn zu Boden gerungen habe und auf ihm gelegen sei (vgl. vorne E. 2.2.3). Erst dann habe sich der Berufungskläger eingemischt und dem Privatkläger mit dem Fuss gegen den Kopf getreten und mit dem Messer auf ihn eingestochen. Wenn er sich dabei nicht verletzt hat, wie er selbst geltend macht, wäre dies nicht erstaunlich bzw. vermöchte keine relevanten Zweifel an seiner Täterschaft zu begründen, weil ihm der Privatkläger ja wehrlos ausgeliefert war.

 

2.4.3

2.4.3.1 Sodann wehrte sich die Verteidigerin im Plädoyer dagegen, dass es ihrem Mandanten angelastet werde bzw. dass es ihm «wohl zum Verhängnis geworden» sei, dass er sich distanziert habe, als die Situation weiter eskaliert sei und er nicht habe schlichten können (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 4 = Akten S. 2139).

 

2.4.3.2 Zwar trifft es zu, dass es das Strafgericht als wichtiges Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers erachtete, dass sowohl D____ wie auch C____ ausgesagt haben, die Person, die Stichbewegungen ausgeführt habe, sei anschliessend in Richtung Centralbahnplatz davongerannt (was von allen involvierten Personen nur auf den Berufungskläger zutreffen konnte, weil dieser von den Überwachungskameras gefilmt wurde und die anderen beim Eintreffen der Polizei noch am Tatort waren) (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 = Akten S. 1922). Indes ist mit dem Vertreter des Privatklägers darauf hinzuweisen, dass es nicht allein dieses Indiz ist, das dem Berufungskläger «zum Verhängnis» wurde, sondern sein Schuldspruch auf vielen weiteren «Puzzleteilen» beruht (Verhandlungsprotokoll S. 9 = Akten S. 2167). Dies beginnt mit dem objektiven Beweismittel des rechtsmedizinischen Gutachtens, das beim Privatkläger mehrere Schnitt- und Stichverletzungen feststellte, die nicht die typischen Kriterien einer Selbstbeibringung erfüllen (angefochtenes Urteil S. 11 = Akten S. 1927). Es steht somit fest, dass ihm diese von einer Drittperson zugefügt worden sind. Zu nennen ist sodann der Umstand, dass sich F____ zum konkreten Tatzeitpunkt aktiv zur Polizeipatrouille hinbegab und somit ein Alibi hatte (angefochtenes Urteil S. 31 = Akten S. 1947; vgl. auch Akten S. 692 f.). Zudem konnte bei allen involvierten Personen, die am Tatort verblieben, keine Tatwaffe gefunden werden (insbesondere nicht bei E____, den der Berufungskläger in seinen Aussagen belastete, vgl. dazu bereits vorne E. 2.4.1.2). Insbesondere berücksichtigte das Strafgericht zu Recht auch den Umstand, dass sowohl der Privatkläger wie auch C____ und E____ Beschreibungen des geflüchteten Angreifers zu Protokoll gegeben haben, die auf den Berufungskläger zutreffen. Der Privatkläger sprach von einer Person mit Mütze und buschigem, dichtem Haar darunter (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 f. = Akten S. 1888 f.). Die Auswertung der Überwachungsvideos zeigt ausser dem Privatkläger selbst nur den Berufungskläger mit einer Mütze (vgl. etwa Akten S. 793 ff.). Auf den von der Kantonspolizei Basel-Landschaft erstellten Fotos des Berufungsklägers ist sodann ersichtlich, dass er buschiges, dichtes Haar trug (vgl. Akten S. 749). Demgegenüber erscheint E____s Haar auf den Bildern weder dicht noch buschig (vgl. Akten S. 685 und 794). F____s Haar mag zwar dicht gewesen sein, aber ebenfalls nicht buschig, sondern kurz geschnitten (vgl. Akten S. 827 ff.). E____ (der allerdings als beschuldigte Person einvernommen wurde) sprach vom Angreifer zuerst von einem «Araber mit Hut» (Akten S. 972), während er anlässlich seiner Hauptverhandlung sogar ausdrücklich angab, dass es sich um den Berufungskläger gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 31 f. = Akten S. 1947 f.). C____ sprach von einem «nicht so gross[en] Mann» mit brauner Haut, der nicht dick, sondern eher normal bis dünn gewesen sei und eine dunkle Jacke mit Kapuze getragen habe (Akten S. 694). Auch diese Beschreibung passt zum Berufungskläger, der in der Tatnacht eine dunkle Jacke mit Kapuze trug (vgl. Akten S. 749) und zudem deutlich kleiner als E____ und F____ ist (vgl. etwa Akten S. 818 f. und 832). Zwar trifft es zu, dass C____ ausgesagt hat, dass er glaube, dass der Angreifer einen Rucksack getragen habe (Akten S. 694), was auf den Berufungskläger in jener Nacht nicht zutraf. Allerdings ist mit dem Strafgericht (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 = Akten S. 1948) dafürzuhalten, dass diese Abweichung die ansonsten zutreffende Beschreibung nicht zu relativieren vermag, zumal C____ selbst angab, (nur) in Bezug auf den Rucksack nicht sicher zu sein (Akten S. 694: «Ich glaube[,] er trug einen Rucksack») und im Übrigen auch E____ (der aufgrund der belastenden Aussagen des Berufungsklägers [vgl. vorne E. 2.4.1.2] allenfalls als Täter infrage gekommen wäre) keinen Rucksack trug (vgl. etwa Akten S. 827). Aufgrund all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht von einer geschlossenen Indizienkette ausging und es als erstellt erachtete, dass es der Berufungskläger war, der zur Auseinandersetzung dazukam und den Privatkläger zunächst mit Tritten und dann mit einem Messer traktierte (angefochtenes Urteil S. 33 = Akten S. 1949).

 

2.4.3.3 Was die Flucht vom Ort des Geschehens anbelangt, zeigt sich zudem erneut, dass die Aussagen des Berufungsklägers bzw. seine Version des Vorfalls wenig glaubhaft erscheinen. In der ersten Einvernahme vom 7. Dezember 2023 gab der Berufungskläger an, er sei weggegangen, weil «die Frau» (sc. D____) ihm «geh weg» gesagt habe (vgl. Akten S. 838, 841 und 849 f.). Diese Aussage hat er auch an der Berufungsverhandlung wiederholt (Verhandlungsprotokoll S. 5 = Akten S. 2163). Es ist unbestritten, dass zwischen dem Privatkläger und D____ eine freundschaftliche Verbindung besteht (vgl. etwa Akten S. 929 und 935; vgl. auch Akten S. 848). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich D____ in die Auseinandersetzung einmischte, um zu schlichten (Akten S. 930 f. und 850). Vor diesem Hintergrund ist es äusserst unwahrscheinlich, dass D____ tatsächlich zum Berufungskläger gesagt haben soll, dieser solle weggehen, wenn er, wie er geltend macht (vgl. etwa Akten S. 841 und 954), doch die einzige Person gewesen wäre, die sie beim Versuch, die für ihren Freund (den Privatkläger) dramatische Situation zu schlichten, unterstützt hätte. Zudem gab der Privatkläger an, er sei nicht geflüchtet, sondern er sei «einfach mal gegangen», weil er auf den Zug gehen und keine Probleme haben wollte (Akten S. 853; Verhandlungsprotokoll S. 6 = Akten S. 2164). Wie das Strafgericht zu Recht erwogen hat, stimmt diese Aussage nicht mit dem objektiven Beweismittel der Überwachungsvideos überein, die zeigen, dass der Berufungskläger eilig bzw. fluchtartig auf das Gleis und in den Zug ging und sich dabei immer wieder nach hinten umdrehte, als wolle er sicherstellen, dass ihm niemand folge. Im Zug angekommen schloss er sich bei erster Gelegenheit in die Bordtoilette ein (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 32 = Akten S. 1948). Gerade das Sich-Einschliessen in der Bordtoilette im noch stillstehenden Zug bzw. das Verlassen der Toilette erst unmittelbar nach der Abfahrt des Zugs hätten nach einer Erklärung seitens des Berufungsklägers gerufen, wenn er sich doch seinen eigenen Aussagen zufolge nicht auf der Flucht befunden haben soll und aufgrund seiner bloss schlichtenden Rolle in der Auseinandersetzung nichts zu befürchten gehabt hätte. Eine solche Erklärung blieb der Berufungskläger aber schuldig. In der ersten Einvernahme vom 7. Dezember 2023 antwortete der Berufungskläger auf die Frage, was er auf der Toilette gemacht habe, dass er es nicht mehr wisse, dass er ein Bier gehabt habe und vielleicht dort auch geraucht habe. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er habe rauchen müssen (Akten S. 853). Diese Erklärung leuchtet nicht ein, hätte der Berufungskläger doch draussen vor dem noch stehenden Zug auf dem Bahnsteig rauchen können, wenn er sich nach seinen eigenen Angaben doch nicht auf der Flucht befand und nicht verstecken wollte. In der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2026 äusserte er sich auf Nachfrage gar nicht mehr dazu, weshalb er sich im Zug sofort in der Toilette eingeschlossen hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 = Akten S. 2164).

 

Unterlässt es eine beschuldigte Person, angesichts belastender Indizien, die nach einer Erklärung rufen würden, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, darf dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt bzw. auf die belastenden Beweiselemente abgestellt werden, ohne dass dies den nemo-tenetur-Grundsatz verletzen würde (vgl. statt vieler BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.6.3; AGE SB.2021.79 vom 13. August 2024 E. 5.3.2, mit Hinweisen; Engler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 113 StPO N 4a). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht das fluchtartige Verlassen des Tatorts und das Einschliessen in der Bordtoilette als weitere Indizien dafür berücksichtigt hat, dass die Version des Berufungsklägers, wonach er nur geschlichtet habe, nicht glaubhaft ist (angefochtenes Urteil S. 32 = Akten S. 1948).

 

2.4.4

2.4.4.1 Schliesslich brachte die Verteidigung zur Entlastung ihres Mandanten vor, aus den Aussagen von E____ ergebe sich, dass der Berufungskläger kein Messer dabeigehabt habe (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 5 f. = Akten S. 2140 f.).

 

2.4.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung die Aussagen E____s nur unvollständig wiedergibt. Es trifft zwar zu, dass dieser zuerst ausgesagt hat, er habe nicht gesehen, dass der Berufungskläger ein Messer dabeigehabt habe (Akten S. 976). Kurze Zeit später hat er in derselben Einvernahme aber präzisiert, es könne sein, dass der Berufungskläger ein Messer dabeigehabt habe (Akten S. 977). An der Hauptverhandlung vom 2. September 2024 sagte E____ demgegenüber aus, der Berufungskläger habe ein Messer in der Hand gehalten, als er (der Berufungskläger) dazugekommen sei (vgl. Akten S. 1653). Entgegen der Meinung der Verteidigung lassen die Aussagen E____s also keine klaren Schlüsse zur Frage zu, ob der Berufungskläger ein Messer dabeihatte. Zudem lässt die Verteidigung in ihrem Plädoyer ausser Acht, dass es Aussagen anderer Beteiligter gibt, die zu Protokoll gegeben haben, dass der Berufungskläger sehr wohl ein Messer dabeigehabt habe. So hat insbesondere der Privatkläger in seiner Einvernahme vom 18. November 2023 ausgesagt, dass (auch) der Berufungskläger ein Messer mitgeführt habe (Akten S. 709). Das Strafgericht erachtete es als erstellt, dass jedenfalls der Privatkläger ein Messer mitführte, das ihm E____ aber abnehmen konnte (angefochtenes Urteil S. 29 = Akten S. 1945). Dies bestreitet auch der Berufungskläger nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 = Akten S. 2164). Selbst wenn als wahr unterstellt würde, dass der Berufungskläger ursprünglich kein Messer dabeigehabt hätte, würde ihn das deshalb nicht entlasten bzw. gegen seine Täterschaft sprechen, weil diesfalls davon ausgegangen werden könnte und müsste, dass der Berufungskläger das dem Privatkläger abgenommene Messer behändigt und ihn damit verletzt hat. Dass er ihn mit einem Messer verletzt hat, steht jedenfalls fest (vgl. vorne E. 2.4.3.2). Da sich der Berufungskläger anschliessend vom Tatort entfernt hat (vgl. hierzu vorne E. 2.4.3), war es ihm auch ohne Weiteres möglich, das Messer mitzunehmen bzw. vom Tatort wegzuschaffen und anschliessend zu entsorgen oder zumindest zu säubern. Deshalb kann der Berufungskläger entgegen der Meinung der Verteidigung (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 12 = Akten S. 2147) auch nichts daraus ableiten, dass an den Messern, die bei ihm anlässlich seiner Festnahme (zweieinhalb Wochen nach der Tat) sichergestellt werden konnten, keine Blutantragungen (mehr) festgestellt werden konnten.

 

2.4.5

2.4.5.1 Als Fazit kam die Verteidigung in ihrem Plädoyer zum Schluss, dass es keine belastbare, widerspruchsfreie und glaubhafte Grundlage für eine Tatbeteiligung ihres Mandanten gebe. Was sich durch das gesamte Beweisverfahren ziehe, seien Unsicherheiten, Widersprüche und Erinnerungslücken. Die Darstellungen würden in zentralen Punkten wechseln. Keine Aussage vermöge für sich und erst recht nicht in der Gesamtschau den für eine Verurteilung erforderlichen Beweisgrad zu erreichen (vgl. zum Ganzen Plädoyer Verteidigung S. 11 f. = Akten S. 2146 f.).

 

2.4.5.2 Hierbei übersieht die Verteidigung erstens, dass es neben den Einvernahmen der Beteiligten auch zahlreiche objektive Beweismittel gibt, anhand derer sich die Aussagen teilweise verifizieren bzw. falsifizieren lassen (vgl. dazu vorne E. 2.4.3.2 und ausführlich angefochtenes Urteil S. 9 ff. = Akten S. 1925 ff.). Zweitens ist entgegen der Verteidigung festzuhalten, dass die Aussagen der Beteiligten (mit teilweiser Ausnahme der Aussage des Berufungsklägers) im Wesentlichen sehr wohl übereinstimmen, was das Kerngeschehen anbelangt. So lässt sich aus allen Aussagen (inklusive derjenigen des Berufungsklägers) der Schluss ziehen, dass die relevante Auseinandersetzung zuerst zwischen dem Privatkläger und E____ stattfand und der Berufungskläger erst später dazukam (Verhandlungsprotokoll S. 5 = Akten S. 2163; Akten S. 977 und 1653 [Aussagen von E____]; Akten S. 931 [Aussage von D____] und Akten S. 902 [Aussage von C____]). Sodann haben D____E____ (Letzterer allerdings als beschuldigte Person) übereinstimmend ausgesagt, dass derjenige, der dazugekommen sei, für die Fusstritte bzw. Schlag-/Stichbewegungen verantwortlich gewesen sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 = Akten S. 1868 [Aussage des Privatklägers]; Akten S. 931 [Aussage von D____]; Akten S. 1653 [Aussage von E____]). Wie bereits vorne in E. 2.4.3.2 erwähnt hat E____ den Berufungskläger zudem namentlich als Angreifer benannt und hat C____ eine Beschreibung des Angreifers abgegeben, die auf den Berufungskläger zutrifft. Es stimmt zwar, dass sich C____ in Bezug auf die Anzahl der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen in der zweiten Einvernahme zeitweise nicht mehr ganz sicher war (vgl. Akten S. 902). Entscheidend ist aber erstens, dass C____ sowohl in der Einvernahme vom 18. November 2023 wie auch in derjenigen vom 12. Januar 2024 klar ausgesagt hat, dass derjenige, der die Stichbewegungen gemacht habe, derjenige sei, der anschliessend geflüchtet sei (Akten S. 693 und 906). In dieser Hinsicht stimmt seine Aussage auch mit den Aussagen von D____ und E____ überein. Deshalb hat das Strafgericht die Aussagen C____s zu Recht als belastendes Indiz gegen den Berufungskläger gewertet (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 ff. = Akten S. 1945 ff.). Zudem ist zweitens darauf hinzuweisen, dass es gerade ein Realkennzeichen bzw. ein Merkmal einer glaubhaften, realitätsbegründeten Aussage ist, wenn die einvernommene Person von sich aus zugibt, etwas nicht mehr mit Sicherheit sagen zu können und Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage erhebt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 50 f.), was C____ getan hat (vgl. etwa Akten S. 902, vgl. auch Akten S. 903 [«Die Beteiligten wissen besser Bescheid, was passiert ist.»]). Auch im Übrigen sind die Aussagen von C____ als besonders glaubhaft einzuschätzen, wie das Strafgericht zu Recht erwogen hat (angefochtenes Urteil S. 30 f. = Akten S. 1946 f.). Dies zum einen deshalb, weil er als einzige befragte Person nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Substanzen stand. Zum anderen auch deshalb, weil er als unbeteiligte Person keinerlei Motivation hatte, eine Person falsch zu beschuldigen (vgl. allgemein zur Motivationsanalyse bei Aussagen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 79 ff.). Zudem hat das Strafgericht im angefochtenen Urteil zu Recht erwogen, dass C____ das Kerngeschehen insofern anschaulich und detailreich geschildert hat, als er «ruckartig[e]» Stichbewegungen beschrieben (Akten S. 693) und insbesondere von sich aus sowohl in der Einvernahme vom 18. November 2023 wie auch in derjenigen vom 12. Januar 2024 darauf hingewiesen hat, dass der Körper des Privatklägers beim zweiten Stich «erschlaffte» (Akten S. 693 und 903), was bei C____ offenbar einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben muss (angefochtenes Urteil S. 30 = Akten S. 1946; vgl. allgemein zum qualitativen Detailreichtum als [weiterem] Realkennzeichen: Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.). Dass demgegenüber die Aussagen des Berufungsklägers, die betreffend das Kerngeschehen von den Aussagen der übrigen Beteiligten abweichen, nicht glaubhaft sind, wurde schon vorne in E. 2.4.1.2 und 2.4.3.3 ausführlich erläutert.

 

2.4.5.3 Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Verteidigung das Fazit des Strafgerichts zu bestätigen, wonach die Gesamtdarstellung aller Aussagen zusammen mit den objektiven Beweismitteln (vgl. dazu auch vorne E. 2.4.3.2) das klare Bild ergibt, dass als Täter nur der Berufungskläger in Betracht kommt. Die Verteidigung vermochte keine Einwände vorzubringen, die diesbezüglich relevante Zweifel beim Gericht wecken würden. Ein Freispruch in dubio pro reo kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. vorne E. 2.3). Entsprechend ist der Schuldspruch der Vorinstanz im Hauptanklagepunkt der versuchten schweren Körperverletzung (vgl. zur rechtlichen Würdigung schon vorne E. 2.1.2) nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen.

 

3.         Tatsächliches und Rechtliches zur Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

 

3.1      Das Strafgericht fällte neben dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung auch einen Schuldspruch wegen einer Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121). Es hat dazu erwogen, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2023 zugegeben habe, in der Nacht des 17. November 2023 «ein bisschen Marihuana» konsumiert zu haben. In der Einvernahme vom 19. Februar 2024 habe er zudem unter anderem ausgeführt, er würde seit 10 Jahren kiffen. Gestützt auf diese Aussagen erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger jedenfalls zwischen dem 9. November 2022 und dem 8. April 2024 (der Tag, an dem der Berufungskläger untergetaucht war bzw. die Schweiz verlassen hatte) mehrfach in der Schweiz Cannabis konsumiert habe (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 35 f. = Akten S. 1951 f.).

 

3.2      Dagegen lässt der Berufungskläger einwenden, dass er mitgeteilt habe, nicht viel zu rauchen und nur zu konsumieren, wenn er Geld habe, sicher aber nicht jeden Tag. Deshalb sei er vom Tatvorwurf freizusprechen, weil es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 19a Abs. 2 (richtig: Ziff. 2) BetmG handle (Plädoyer Verteidigung S. 16 = Akten S. 2151).

 

3.3      Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Der «leichte Fall» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Die Annahme eines leichten Falls ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Drogen konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 184 E. 184 E. 3a, 124 IV 44 E. 2d, in: Pra 1998 Nr. 113 S. 637, 641). Die Rechtsprechung ist sehr restriktiv bei der Annahme eines leichten Falles und sieht Art. 19a Ziff. 2 BetmG als Ausnahmebestimmung an (AGE SB.2020.60 vom 11. Mai 2023 E. 5.3.3, mit Hinweis auf Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4.  Auflage, Zürich 2022, Art. 19a N 21). Sie verneint einen leichten Fall insbesondere dann, wenn die betreffende Person regelmässig über einen längeren Zeitraum konsumiert (BGE 124 IV 44 E. 2d, in: Pra 1998 Nr. 113 S. 637, 641). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht nicht von einer Strafe abgesehen hat, zumal der Berufungskläger selbst angegeben hat, «[s]eit ca. 10 Jahren» Cannabis zu konsumieren (Akten S. 1285). Angesichts dieses langjährigen Konsummusters kann dem Berufungskläger nicht schon deshalb eine Strafbefreiung gewährt werden, weil er angeblich nicht täglich konsumiert habe. Nicht ausreichend ist auch seine blosse Behauptung, dass er «probiere, nicht mehr zu kiffen» (Akten S. 1282), auf die er sich im Berufungsverfahren nicht einmal mehr bezogen hat (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 16 = Akten S. 2151, e contrario). Der Schuldspruch im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist damit zu bestätigen.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1

4.1.1   Der Berufungskläger hat im vorliegenden Verfahren betreffend Strafzumessung keine Ausführungen gemacht für den (jetzt eingetroffenen) Fall, dass das Appellationsgericht seiner auf einen Freispruch zielenden Argumentation nicht folgen sollte. Dennoch muss das Berufungsgericht die angefochtene Strafzumessung nochmals überprüfen, wobei das Berufungsgericht (auch betreffend Strafzumessung) auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen kann, sofern sich diese als rechtskonform erweisen und es vollumfänglich zustimmt (vgl. jüngst BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.3, mit Hinweisen; vgl. auch schon vorne E. 2.1.1). Zu beachten ist dabei, dass im vorliegenden Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt, weil nur der Berufungskläger (zu seinen Gunsten) Berufung erklärt hat (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO und vorne E. 1.2). Eine Verschärfung der Strafzumessung kommt daher von vornherein nicht infrage.

 

4.1.2   Das Strafgericht hat für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten bzw. 3 Jahren und 8 Monaten ausgefällt (vgl. angefochtenes Urteil S. 36 = Akten S. 1952). Grundsätzlich erachtet das Appellationsgericht die diesbezüglichen Ausführungen des Strafgerichts als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann. Einzig was die Berücksichtigung der Verurteilung vom 28. Dezember 2023 wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023 = Akten S. 335) anbelangt, ist Folgendes anzumerken:

 

4.2

4.2.1   Art. 49 Abs. 2 StGB regelt, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn verschiedene Straftaten zu beurteilen sind, zwischen deren Begehung eine (rechtskräftige) Verurteilung liegt. Das Gericht hat die erste Strafe bei der Strafzumessung im zweiten Strafverfahren zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der Täter schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). Damit soll das in Art. 49 Abs. 1 StGB für gleichzeitig beurteilte Straftaten verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Die beschuldigte Person, die mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für sie relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (statt vieler BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 521 ff.).

 

4.2.2   Im vorliegenden Verfahren ist über die Straftat vom 17. November 2023 zu befinden. Diese fand zeitlich vor dem Urteil bzw. dem (in Rechtskraft erwachsenen) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023 statt. Es liegt damit eine Konstellation vollkommen retrospektiver Konkurrenz vor (vgl. Mathys, a.a.O., N 524 ff.). Die Festsetzung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB setzt wie die Gesamtstrafenbildung im Allgemeinen voraus, dass gleichartige Strafen auszusprechen sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die Staatsanwaltschaft Freiburg den Berufungskläger im Strafbefehl vom 28. Dezember 2023 zu einer unbedingten 40-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt hat und auch für die hier zu beurteilende versuchte schwere Körperverletzung nur eine Freiheitsstrafe infrage kommt (vgl. angefochtenes Urteil S. 38 = Akten S. 1954).

 

4.2.3   Zu beachten ist, dass das Gericht, das die Zusatzstrafe bestimmt (vorliegend das Strafgericht Basel-Stadt und nun das Appellationsgericht Basel-Stadt), an das Ersturteil (vorliegend an den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023) gebunden ist. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). Die Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform (Mathys, a.a.O., N 527). Zwar hat sich das Zweitgericht in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

 

4.2.4   Die vom Zweitgericht festzulegende Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Bei deren Bemessung ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Mathys (a.a.O., N 528) wählt für die Vorgehensweise im letzteren Fall, in dem die schwerste Straftat aus dem Kreis der neu zu beurteilenden Straftaten stammt, folgende Formulierung: «Liegt umgekehrt die schwerste Straftat der Einzel- oder Gesamtstrafe der neuen Taten zugrunde, ist diese um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen. Wird von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe abgezogen, gelangt man wiederum zur Zusatzstrafe.»

 

4.2.5   Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil diesbezüglich Folgendes ausgeführt: «Wären alle Sachverhalte zusammen beurteilt worden, wäre die Strafe für das vorliegend beurteilte Delikt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat tiefer ausgefallen». Demnach reduzierte es die für die versuchte schwere Körperverletzung eigentlich als schuldangemessen angesehene Strafe von 45 Monaten auf 44 Monate (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 39 = Akten S. 1956). Bei diesem Vorgehen hat das Strafgericht ausser Acht gelassen, dass die neu zu beurteilende Straftat unter allen Delikten das schwerste ist, weil die angedrohte Höchststrafe (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, vgl. Art. 122 StGB Ingress) höher ist als bei den Delikten, für die der Berufungskläger im Strafbefehl vom 28. Dezember 2023 verurteilt wurde (Diebstahl [maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe, vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB], Sachbeschädigung [maximal drei Jahre Freiheitsstrafe, vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB] und Hausfriedensbruch [maximal drei Jahre Freiheitsstrafe, vgl. Art. 186 StGB]). Wären alle Delikte zusammen beurteilt worden, wäre entgegen den Ausführungen des Strafgerichts deshalb nicht die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung tiefer ausgefallen. Denn für dieses (schwerste) Delikt wäre in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe festzusetzen gewesen, die dann für die übrigen Delikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen gewesen wäre. Vielmehr wären also die Strafen für die minder schweren (bereits im Strafbefehl vom 23. Dezember 2023 abgeurteilten) Delikte wegen des Asperationsprinzips gegebenenfalls tiefer ausgefallen. Das Vorgehen des Strafgerichts, das zu der im Strafbefehl vom 23. Dezember 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 40 Tagen eine Zusatzstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten festgesetzt hat, führt im Ergebnis dazu, dass der Berufungskläger von der Grundstrafe von 40 Tagen bloss noch deren 10 verbüssen muss. Denn wenn die Grundstrafe (40 Tage) und die Zusatzstrafe (3 Jahre und 8 Monate) zusammengerechnet werden, ergibt dies eine Gesamtstrafe von 3 Jahren, 8 Monaten und 40 Tagen. Davon wäre der Zeitraum von 3 Jahren und 9 Monaten nach Ansicht des Strafgerichts eigentlich schon wegen der versuchten schweren Körperverletzung gerechtfertigt gewesen (angefochtenes Urteil S. 39 = Akten S. 1955), weshalb nur die 10 verbleibenden Tage auf die übrigen (bereits abgeurteilten) Delikte entfallen können. Dem Urteil des Strafgerichts lässt sich keinerlei Begründung dafür entnehmen, weshalb sich eine für den Berufungskläger so grosszügige Asperation rechtfertigen bzw. weshalb die rechtskräftige Grundstrafe bloss im Umfang von 25 % angerechnet werden soll (vgl. angefochtenes Urteil S. 39 = Akten S. 1955). Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal zwischen den bereits abgeurteilten Delikten (Diebstahl, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) und der versuchten schweren Körperverletzung keinerlei Zusammenhang zu bestehen scheint und unterschiedliche Rechtsgüter betroffen waren (vgl. Akten S. 335; vgl. allgemein zu diesen Kriterien für die Festsetzung des Asperationsfaktors statt vieler BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund wäre eigentlich eine Anrechnung um 75 % angemessen gewesen (vgl. auch Mathys, a.a.O., N 502). Richtigerweise wäre also von der eigentlich schuldangemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung auszugehen gewesen. Diese wäre dann in einem zweiten Schritt um 75 % der Grundstrafe (also um 30 Tage) zu erhöhen gewesen. Davon wäre die rechtskräftige Grundstrafe (40 Tage) abzuziehen gewesen, was eine Zusatzstrafe von 3 Jahren, 8 Monaten und 20 Tagen ergeben hätte. Wegen des im vorliegenden Verfahren geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. vorne E. 1.2) bleibt es aber bei der von der Vorinstanz ausgefällten (Zusatz-)Strafe von 3 Jahren und 8 Monaten.

 

4.3      Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Höhe der für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällten Busse, die mit CHF 300.– der Praxis entspricht (vgl. AGE SB.2020.60 vom 11. Mai 2023 E. 5.4).

 

5.         Landesverweisung und Eintragung im Schengener Informationssystem

 

5.1      Der Berufungskläger beantragt, dass auf eine Landesverweisung und einen Eintrag derselben im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten sei. Den Antrag auf Verzicht auf eine Landesverweisung begründet der Berufungskläger nur mit Verweis auf den beantragten Freispruch (Plädoyer Verteidigung S. 16 = Akten S. 2151). Da ihm das Appellationsgericht diesbezüglich nicht folgt, sondern die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt (vgl. hierzu vorne E. 2 f.), ist mit Verweis auf die entsprechende Begründung auch die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung von 9 Jahren zu bestätigen, zumal es sich bei der schweren Körperverletzung um eine Katalogstraftat handelt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) und «klarerweise kein persönlicher Härtefall vor[liegt], der einer Landesverweisung im Weg stehen könnte», wie das Strafgericht zu Recht festgehalten hat (angefochtenes Urteil S. 41 = Akten S. 1957).

 

5.2      Die vom Strafgericht angeordnete Eintragung der Landesverweisung im SIS kritisiert die Verteidigung unabhängig vom Frei- bzw. Schuldspruch als «unverhältnismässig», zumal Zurückhaltung verlangt sei und es sich beim Berufungskläger um einen Asylsuchenden handle, der im Schengen-Raum nach Schutz suche (Plädoyer Verteidigung S. 16 = Akten S. 2151). Dieses Argument geht schon insofern fehl, als sich den beigezogenen Migrationsakten entnehmen lässt, dass das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch des Berufungsklägers mit Asylentscheid vom 31. Januar 2024 wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat (vgl. beigezogene Migrationsakten BS Teil 1, PDF S. 3 ff.) und der Berufungskläger nicht geltend macht, gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen zu haben (vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 3 = Akten S. 2161). Dieser negative Entscheid ist grundsätzlich im ganzen Dublin-Raum relevant (vgl. statt vieler Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2. Auflage, Zürich 2024, S. 304 ff.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, wonach die Voraussetzungen für die Eintragung der Landesverweisung im SIS erfüllt sind (angefochtenes Urteil S. 41 = Akten S. 1957).

 

6.         Widerrufsverfahren

 

6.1      Das Strafgericht hat die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 29. August 2023 bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.– für vollziehbar erklärt. Dies hat der Berufungskläger angefochten. Zur Begründung argumentiert er indessen nur mit dem von ihm beantragten Freispruch (Plädoyer Verteidigung S. 16 = Akten S. 2151). Wie vorne in E. 2 erläutert, folgt ihm das Appellationsgericht darin nicht, sondern bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz. Zu bestätigen ist demnach auch der Widerruf der bedingten Strafe, wobei zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 39 f. = Akten S. 1955 f.).

 

7.         Zivilforderungen

 

7.1      Im Zivilpunkt verurteilte das Strafgericht den Berufungskläger zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. November 2023. Die weitergehenden, noch nicht bezifferbaren Schadenersatzforderungen, die im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 18. November 2023 entstanden seien, hiess das Strafgericht dem Grundsatz nach gut (unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 %). Bezüglich der Höhe des Anspruchs verwies es den Privatkläger auf den Zivilweg. Sodann sprach es dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zu. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'500.– wies es ab (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 41 ff. = Akten S. 1958 ff.).

 

7.2      Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt lediglich mit Verweis auf den von ihm verlangten Freispruch angefochten und sich im Übrigen nicht zur Begründung des Strafgerichts geäussert (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 16 = Akten S. 2152). Nach Ansicht des Appellationsgerichts ist das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt im Grundsatz überzeugend und deshalb – wie auch im Schuldpunkt – zu bestätigen. Einzig bezüglich der Verweisung der weitergehenden Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg ist folgende Präzisierung bzw. Korrektur vorzunehmen: Gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Dabei bezieht sich der unverhältnismässige Aufwand auf die sachverhaltsmässige Beurteilung (vgl. etwa Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 715; Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 126 StPO N 45). Bei der Frage, welche Fragen auf den Zivilweg zu verweisen sind, verfügt das Sachgericht über einen gewissen Handlungsspielraum (Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 44; Mausbach, Das Adhäsionsverfahren, Bern 2023, S. 277). Das Strafgericht hat erwogen, dass die sachverhaltsmässige Erstellung bzw. Bezifferung der weitergehenden Schadenersatzforderungen noch nicht möglich sei, insbesondere weil gemäss Aussage des Privatklägers noch nicht klar sei, welchen Teil der angefallenen Heilungskosten er selbst tragen müsse (vgl. angefochtenes Urteil S. 42 = Akten S. 1958, mit Verweis auf das erstinstanzliche Plädoyer des Vertreters des Privatklägers [Akten S. 1889]). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht diese weitergehenden Schadenersatzforderungen nur im Grundsatz beurteilt hat, den Privatkläger betreffend Höhe der Ansprüche aber auf den Zivilweg verwiesen hat (vgl. etwa auch OGer ZH SB230110 vom 5. Juni 2024 S. 128 f.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Strafgericht die weitergehenden Ansprüche dem Grundsatz nach gutgeheissen hat, weil die Täterschaft des Berufungsklägers erstellt ist (vgl. dazu ausführlich vorne E. 2). Hingegen ist nicht klar, weshalb das Strafgericht für die weitergehenden Schadenersatzforderungen eine Haftungsquote von 100 % angenommen hat, obwohl es bei der Bemessung der Genugtuung noch ein «Mitverschulden [des Privatklägers] an der Entstehung der Auseinandersetzung» zumindest mitberücksichtigt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 43 f. = Akten S. 1959 f.). Dem angefochtenen Urteil lässt sich diesbezüglich keine Begründung entnehmen. Nach Auffassung des Appellationsgerichts ist es im vorliegenden Fall sachgerecht und zulässig (vgl. Mausbach, a.a.O., S. 276 Fn. 1125; vgl. etwa auch OGer AG SST.2023.97 vom 24. Januar 2024 E. 7; KGer BL 460 17 32 vom 22. August 2017 E. 1.4 f), die Festlegung der Haftungsquote für die weitergehenden Schadenersatzforderungen dem allenfalls angerufenen Zivilgericht zu überlassen. Es wird folglich Sache des allenfalls angerufenen Zivilgerichts sein, zu prüfen, inwieweit Gründe für eine Herabsetzung der Ersatzpflicht bestehen (vgl. Art. 44 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]; vgl. etwa auch BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 7.5).

 

8.         Kosten und Entschädigungen

 

8.1      Kostenfolgen

 

8.1.1   Vorinstanz

 

Nach Art. 428 Abs. 3 StPO hat das Berufungsgericht auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregeleung zu befinden, wenn es (wie vorliegend) in der Sache (neu) entscheidet. Dabei steht dem Berufungsgericht ein weites Ermessen zu; insbesondere kann es die Kosten der Vorinstanz nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens im Rechtsmittelverfahren festsetzen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 24). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

Da das vorinstanzliche Urteil (ausser in einem Nebenpunkt, vgl. vorne E. 7.2) zu bestätigen ist und der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt, hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'254.40 sowie die Urteilsgebühr von CHF 4'000.– zu tragen.

 

8.1.2   Rechtsmittelverfahren

 

Für das Rechtsmittelverfahren kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens auf die Parteien verteilt werden. Im vorliegenden Fall unterliegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen. Einzig betreffend die Festlegung der Haftungsquote hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil korrigiert (vgl. vorne E. 7.2). Dies betrifft indessen (wie bereits in E. 8.1.1 hiervor erwähnt) nur einen Nebenpunkt und steht der (vollumfänglichen) Kostenauflage zu Lasten des Berufungsklägers nicht entgegen (vgl. Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 428 N 12). Deshalb hat der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen.

 

8.2      Entschädigungsfolgen

 

8.2.1   Berufungskläger

 

Die amtliche Verteidigerin ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) zusätzlich 2,5 Stunden und die geltend gemachte Wegpauschale von einer halben Stunde (§ 22 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) zu vergüten sind. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da der Berufungskläger zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde (vgl. vorne E. 8.1.2), ist er verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die bereits in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

8.2.2   Privatkläger

 

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Gioele Ballarino, Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote ausgerichtet, wobei für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) zusätzlich 2,5 Stunden zu vergüten sind. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da der Berufungskläger zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde (vgl. vorne E. 8.1.2), ist er verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die bereits in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 10. Januar 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Freispruch von der Anklage des Angriffs (eventualiter des Raufhandels);

-      Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'500.–;

-      Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. Dezember 2023 bis am 12. Februar 2024 (67 Tage) und der Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. Mai 2025, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetz-buches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Die gegen A____ am 21. Juni 2023 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. bis 10. Februar 2023 und vom 16. bis 17. Mai 2023 (4 Tage), Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

Die gegen A____ am 29. August 2023 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Einrechnung eines Tages Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

A____ wird zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. November 2023, sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. November 2023, an den Privatkläger verurteilt.

 

Die weitergehenden, noch nicht bezifferbaren Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 18. November 2023 werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 8'254.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Melek Kusoglu, Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'130.– und ein Auslagenersatz von CHF 477.20, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF 697.20, somit total CHF 9'304.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Gioele Ballarino, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren hat A____ dem Strafgericht zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Gioele Ballarino, Advokat, werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'458.35 und ein Auslagenersatz von CHF 59.70, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 203.95, somit total CHF 2'722.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Damian Wyss

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.