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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2025.53
URTEIL
vom 27. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Nicolas Hänggi, Advokat,
Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal
Privatkläger
B____
vertreten durch lic. iur. Javier Ferreiro, Advokat,
Gerbergasse 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 29. April 2025 (SG.2025.5)
betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlun-
gen mit einem Kind
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. April 2025 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 15. April 2024 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde er zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Oktober 2023 an den Privatkläger verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Ausserdem verfügte das Strafgericht die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Kopfhörer und Schuhe an den Beschuldigten sowie das Belassen der drei USB-Sticks bei den Akten. Alsdann wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'042.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF 2'000.–) auferlegt. Schliesslich wurde der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt und dem Privatkläger zusätzlich unter Anrechnung des Honorars seiner Vertreterin eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Juni 2025 Berufung erklärt. Sie beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind – gemäss Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift – schuldig zu sprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 30 Monate zu erhöhen, davon 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, all dies unter o/e-Kostenfolge. B____ (nachfolgend Privatkläger und Opfer) hat, damals noch vertreten durch MLaw Isabella Schibli, mit Eingabe vom 15. Juli 2025 mitgeteilt, dass er auf eine Anschlussberufung verzichte und im Verfahren die Anträge sowie Begründung der Staatsanwaltschaft unterstützen werde. Zudem hat er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht, welche ihm mit Verfügung vom 18. Juli 2025 bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 hat der Privatkläger um einen Wechsel seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. um Einsetzung von Advokat Javier Ferreiro als sein neuer Rechtsvertreter ersucht. Diesem Gesuch hat der verfahrensleitende Präsident mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 entsprochen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurden die Parteien sodann zur Berufungsverhandlung vom 29. April 2025 geladen. Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 mitgeteilt, dass er aufgrund der fakultativen Ladung auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichte. Zeitgleich hat sein Rechtvertreter die Honorarnote eingereicht.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und die Staatsanwältin erschienen. Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht. Beweisanträge oder Vorfragen sind keine gestellt worden. Alsdann sind die Staatsanwältin und der amtliche Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2 Wie bereits dargelegt, beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind – gemäss Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift – schuldig zu sprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 30 Monate zu erhöhen, davon 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, es sei die Berufung von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Insofern wäre der vorinstanzliche Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 2 grundsätzlich nicht mehr strittig. Da die Vorinstanz und die Verteidigung hinsichtlich der in den Anklageziffern 2 und 3 geschilderten Handlungen anders als die Staatsanwaltschaft aber von einer Handlungseinheit ausgehen, lassen sich die beiden Anklagepunkte nicht losgelöst voneinander beurteilen. Insofern ist der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Anklageziffer 2 formell nicht in Rechtskraft erwachsen, obschon er von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wird und die übrigen Parteien kein Rechtsmittel ergriffen haben. Rechtskräftig und vorliegend nicht mehr zu beurteilen sind demgegenüber folgende Punkte: Die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Oktober 2023 an den Privatkläger und die Abweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 1'000.–, die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Kopfhörer und Schuhe an den Beschuldigten, das Belassen der drei USB-Sticks bei den Akten, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'399.35 an den Privatkläger.
1.3 In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die noch zu behandeln wären.
2. Tatsächliches
2.1 Die Anklageschrift vom 8. Januar 2023 wirft dem Beschuldigten zusammengefasst folgendes Tatvorgehen vor: Am 27. Oktober 2023 soll er im Restaurant [...] an der [...] in Basel die Familie des Opfers beobachtet und dabei dem Opfer Zeichen in Richtung Toilette gemacht haben. Als das damals zehnjährige Opfer zur Toilette habe gehen müssen, sei der Beschuldigte diesem gefolgt. Das Opfer habe sich in eine Toilettenkabine begeben, woraufhin sich der Beschuldigte ebenfalls in die Kabine gedrängt und hinter sich das Türschloss zugedreht habe. Danach habe er den Penis des Opfers während mindestens drei Sekunden angefasst. Der überrumpelte und durch das Verhalten des Beschuldigten in grosse Angst versetzte Knabe, der sich gegen den ihm psychisch und physisch massiv überlegenen erwachsenen Beschuldigten nicht habe wehren und auch nicht habe schreien können, habe diese Berührung an seinem Penis über sich ergehen lassen müssen. Er habe dem Beschuldigten aber gesagt, dass dieser ihm Angst mache. In diesem Moment habe die Schwester des Opfers vom Gang aus nach ihrem Bruder gerufen. Der Beschuldigte habe dem Opfer "Psst" gesagt und eine 20-Franken-Note übergeben. Danach habe der Beschuldigte das Opfer aus der Toilettenkabine gehen lassen und sei ihm zum Lavabo gefolgt. Er habe dem Opfer dort nochmals eine 20-Franken-Note gegeben, dabei auf den Schritt des Knaben gezeigt und diesem sofort danach über den Hosen nochmals während mindestens zwei Sekunden an den Penis gefasst (Akten S. 356 f.).
2.2 Der vom Strafgericht gestützt auf die Einvernahmen des Opfers vom 11. November 2023 und 3. September 2024, die Aussagen des Vaters des Opfers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, den Polizeirapport vom 27. Oktober 2023, die Videoaufnahmen der [...] an der [...], die Videoaufnahme der Mutter des Opfers sowie die beschlagnahmten Kopfhörer und Schuhe des Beschuldigten als erstellt angesehene Anklagesachverhalt ist von den Parteien im Wesentlichen nicht mehr bestritten worden. Entsprechend kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich der Beschuldigte aufgrund einer Vielzahl von Indizien als Täter identifizieren lasse (angefochtenes Urteil S. 4 ff., Akten S. 452 ff.) und die Aussagen des Opfers glaubhaft seien und sich mit weiteren Beweismitteln objektivieren lassen würden (angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 456 ff.). Der Anklagesachverhalt ist folglich auch vorliegend – mit Ausnahme der nachfolgenden Relativierung – als erstellt anzusehen.
2.3
2.3.1 Im Sinne einer einzigen Abweichung macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte in der Toilettenkabine nicht vom Opfer abgelassen habe, weil dessen Schwester nach diesem gerufen habe. So gehe aus der Videoaufzeichnung hervor, dass die Schwester erst unmittelbar bevor das Opfer die Herrentoilette verlasse habe im Korridor vor der Herrentoilette erschienen sei. Zum Zeitpunkt ihres Erscheinens müsse sich das Opfer daher bereits beim Händewaschen befunden haben. Denn nur wenige Sekunden nachdem die Schwester im Gang erscheine, verlasse das Opfer auch die Herrentoilette. Somit sei die Tathandlung in der Kabine entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht durch die Schwester unterbrochen worden. Es könne folglich nicht daraus abgeleitet werden, dass die Tat ohne die Schwester länger gedauert hätte (Pläd. AV S. 2, Akten S. 543).
2.3.2 Dem ist zu folgen. Weder aus den Videoaufnahmen des Toilettenkorridors des [...] (vgl. USB-Stick in den Akten) noch aus den Aussagen des Opfers in dessen ersten formellen Einvernahme vom 14. November 2023 (Akten S. 236 ff.) ergibt sich, dass die Schwester sich während des 4-minütigen Geschehens zwei Mal separat nach ihm erkundigt hätte. Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, wie das Opfer und der Beschuldigte um 15:54 Uhr (14:36:11 gemäss falschem Zeitstempel auf der Aufnahme) den Korridor betreten und auf die Herrentoilette gehen. Knapp 3 ½ Minuten später erst betritt die kleine Schwester mit einem weiteren Jungen den Korridor (14:39:37 gemäss falschem Zeitstempel auf der Aufnahme), wobei sie wenige Sekunden später die Türe zur Herrentoilette öffnet und das Opfer unmittelbar danach mit ihr die Räumlichkeiten verlässt (14:39:47 gemäss falschem Zeitstempel auf der Aufnahme). Auch in der Einvernahme vom 3. September 2024 erwähnt das Opfer seine Schwester in erster Linie im Zusammenhang mit dem Moment beim Waschbecken, als sie die Türe öffnete und das Opfer die Herrentoilette verliess (Akten S. 310 f.). Eine entsprechende Abfolge, wie sie die Staatsanwaltschaft in der Anklage schildert, ergibt sich in dieser Klarheit einzig aus dem Polizeirapport vom 27. Oktober 2023 (Akten S. 196), welcher die damaligen Angaben des Opfers indes lediglich sinngemäss wiedergibt und auf welchen folglich nicht abzustellen ist. Es ist daher im Sinne der Argumentation der Verteidigung anzunehmen, dass das Opfer bereits beim Waschbecken war, als die Schwester sich im Gang nach ihm erkundigte und schliesslich die Türe öffnete. Insofern ist im Zweifel auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer aus eigenem Anlass aus der Toilettenkabine gehen liess und nicht etwa, weil die Schwester nach diesem gerufen hätte. Es handelt sich dabei aber um eine untergeordnete Relativierung des Anklagesachverhaltes, zumal die Vorinstanz diesen Umstand bei der Strafzumessung ohnehin nicht erschwerend berücksichtigte.
2.4 Auf die darüber hinaus strittige Frage, ob der zweite Griff des Beschuldigten an den Penis des Opfers beim Waschbecken in sexueller Absicht erfolgte bzw. einen Sexualbezug vorwies oder aber nur als Schweigegelübde gemeint war, ist aufgrund ihres engen Bezuges zu Rechtsfragen nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. unten E. 3.4). Gleiches gilt für die Frage, ob die beiden Übergriffe in der Toilettenkabine und beim Waschbecken von einem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten getragen wurden oder aber zwei separate Willensakte darstellten (vgl. unten E. 3.5).
3. Rechtliches
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Handlungen vor dem 1. Juli 2024 und somit vor dem Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts begangen wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 460 f.), gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das vor dem 1. Juli 2024 geltende Recht zur Anwendung, da es sich bei Betrachtung der Tatbestände des neuen Rechts als das mildere Recht erweist.
3.2 Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht weiter, es handle sich bei dem Vorfall in der Herrentoilette zwar um zwei Ausführungsakte, diese seien jedoch im gleichen situativen Kontext, in demselben Raum und innerhalb weniger Sekunden erfolgt. Sie hätten folglich in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gestanden, sodass davon auszugehen sei, dass der gesamte Vorfall von einem Willensentschluss getragen worden sei. Die beiden Ausführungsakte seien somit als einheitliches Tatgeschehen bzw. Handlungseinheit zu werten (angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 461). Trotz dieser Würdigung nahm die Vorinstanz alsdann eine getrennte Prüfung der beiden Ausführungsakte hinsichtlich ihrer jeweiligen Tatbestandsmässigkeit vor. Durch das Berühren des nackten Geschlechtsteils des 10-jährigen Opfers für drei Sekunden in der Toilettenkabine habe der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB klarerweise erfüllt. Der Beschuldigte habe sich in die enge Toilettenkabine begeben, während das Opfer im Begriff gewesen sei zu urinieren, und habe die Türe hinter sich geschlossen und sich davorgestellt. Dadurch habe der physisch sowie psychisch überlegene Beschuldigte dem 10-Jährigen jegliche Fluchtmöglichkeit genommen und ihn dazu genötigt, die Berührung an dessen Penis über sich ergehen zu lassen bzw. diese zu erdulden. Dem Opfer sei eine Gegenwehr oder eine Flucht bereits aufgrund seiner physischen und psychischen Unterlegenheit nicht zumutbar gewesen. Hinzu komme, dass es sich bei einer Toilettenkabine um einen beengenden Raum handle, in welchem jede Person Privatsphäre benötige. Eine Gegenwehr sei somit auch aufgrund der Überrumpelung und einer damit ausgelösten Angststarre des Opfers weder möglich noch zumutbar gewesen. Mithin erfülle diese Handlung auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB (angefochtenes Urteil S. 14 und 16., Akten S. 462 und 464). Gemäss der Vorinstanz stellt sich hingegen die Frage, ob die zweite Berührung des Geschlechtsteils über der Kleidung für zwei Sekunden vor dem Lavabo ebenfalls eine tatbestandsmässige sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB darstelle, mithin ob sie vom Standpunkt eines objektiven Betrachters eindeutig als sexualbezogen erscheine. Der Beschuldigte habe dem Opfer unmittelbar nach der ersten sexuellen Handlung eine 20‑Franken‑Note übergeben und ihn verbal mit einem «Psst» angehalten, über diese Berührung zu schweigen. Anschliessend habe er den Knaben aus der Kabine gelassen und sei ihm zum Lavabo gefolgt. Dort habe der Beschuldigte dem Opfer erneut eine 20-Franken-Note überreicht, habe dabei auf den Schritt des Knaben gezeigt und ihn dort für einen kurzen Moment berührt. In diesem Kontext müsse diese zweite Berührung über den Kleidern nicht zwingend einen sexuellen Bezug gehabt haben. Es habe zwar unbestrittenermassen ein erneuter Körperkontakt stattgefunden, es bestünden jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Abfolge der Geschehnisse keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die zweite Berührung über den Kleidern unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet gewesen sei. Mithin werde in dubio davon ausgegangen, dass dieses Handeln des Beschuldigten keine sexuelle Komponente beinhaltet habe, sondern quasi zum Schweigegelübde gehört habe und der Beschuldigte mit diesem kurzen Griff in den Schritt des Opfers unmissverständlich habe klar machen wollen, Stillschweigen über den Vorfall in der Toilettenkabine zu bewahren. Somit fehle es nicht nur an einem Sexualbezug, sondern auch in subjektiver Hinsicht an der Absicht des Beschuldigten, das Opfer unsittlich beziehungsweise in sexueller Absicht berühren zu wollen. In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung fehle es darüber hinaus auch an einer Nötigungssituation, da ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Opfer aus der Toilettenkabine habe gehen lassen, eine zumutbare Möglichkeit zur Flucht bestanden habe. Es sei somit nicht nur wegen der Handlungseinheit, sondern auch in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Ausführungsakte von einer einfachen Tatbegehung auszugehen (angefochtenes Urteil S. 14 ff., Akten S. 462 ff.).
3.3 Von den Parteien gänzlich unbestritten geblieben sind die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation des ersten Ausführungsaktes in der Toilettenkabine als sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung in Frage gestellt wird indessen, dass der zweite Griff des Beschuldigten in den Intimbereich des Opfers beim Lavabo nicht in sexueller Absicht erfolgt bzw. nicht tatbestandsmässig gewesen sein soll, und – zumindest implizit aufgrund des Antrags auf einen Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung – auch die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die Handlungseinheit der beiden Ausführungsakte. Auf diese beiden Punkte ist nachfolgend näher einzugehen.
3.4
3.4.1 Sexuelle Handlungen (sowohl im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 als auch von Art. 189 Abs. 1 aStGB) lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; BGer 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 2.3.1, 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogenen Handlungen für Täter oder Opfer sind dabei belanglos (BGE 125 IV 62 E. 3b; BGer 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7, 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 2.3.1, 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt tatbestandsmässige von sozialadäquaten Handlungen ab (BGer 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 2.3.1, 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4). Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität sowie die Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände – so etwa das Alter des Opfers und der Altersunterschied zum Täter – zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b; BGer 6B_513/2025 vom 2. Oktober 2026 E. 3.3.3, 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 2.3.1, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3, 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31). Bei mehreren Einzelhandlungen ist das Gesamtgeschehen zu würdigen, selbst wenn die einzelnen Handlungen für sich allein genommen die notwendige Intensität nicht erreichen (BGer 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.5). Sexuelle Handlungen bilden etwa die Berührung des nackten Geschlechtsteils, dessen längeres oder intensives Betasten über der Kleidung, die Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, ein spürbarer oder langanhaltender Griff an die Brust über den Kleidern, aber auch kurze, leichte Griffe über den Kleidern eines kindlichen Opfers (BGer 6B_513/2025 vom 2. Oktober 2026 E. 3.3.3, 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7 in fine, mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Weder, in: Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 22. Auflage, Zürich 2026, Art. 187 N 15 ff.).
3.4.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch der zweite Griff des Beschuldigten an den Schritt des Opfers als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte folgte dem damals zehnjährigen Opfer in die Herrentoilette, um dort eine sich bietende Gelegenheit für einen sexuellen Übergriff wahrzunehmen. Diese Absicht manifestierte sich in der Toilettenkabine durch den Griff an das entblösste Geschlechtsteil des Jungen – unbestrittenermassen eine sexuelle Handlung. Nachdem der Beschuldigte das Opfer aus der Kabine entlassen hatte, folgte er diesem zum Waschbecken. Dort nutzte er erneut die sich bietende Gelegenheit, um den Jungen nochmals am Schritt – diesmal über den Kleidern – zu berühren. Dabei sind insbesondere die örtlichen und zeitlichen Umstände zu berücksichtigen: Der zweite Griff erfolgte nur wenige Sekunden nach dem ersten, in denselben abgeschirmten, von Dritten unbeobachteten Räumlichkeiten, in denen das damals zehnjährige Opfer dem knapp fünfzigjährigen Beschuldigten faktisch ausgeliefert war. Bereits diese situative Nähe zur vorhergehenden offensichtlichen sexuellen Handlung verleiht auch der zweiten Berührung einen eindeutigen Sexualbezug. Die Annahme der Vorinstanz, es habe sich beim zweiten Griff im Zweifel um eine in den Kontext eines Schweigegelübdes eingebettete, nicht sexualbezogene Geste gehandelt, überzeugt nicht. Wie die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht vorbringt, wäre zur Veranschaulichung einer solchen Absprache eine körperliche Berührung des Kindes nicht erforderlich gewesen; ein blosses Zeigen auf den Schritt hätte diesen Zweck – sofern überhaupt ernsthaft intendiert – längst erfüllt (vgl. Berufungserklärung S. 2, Akten S. 496; Pläd. StA S. 2, Akten S. 549). Es handelte sich beim besagten Griff denn auch nicht um eine flüchtige und leichte Berührung, welche im Rahmen einer Veranschaulichung eines Schweigegelübdes hätte passieren können. Vielmehr entschied sich der Beschuldigte bewusst für ein deutlich wahrnehmbares Anfassen des Genitals des Zehnjährigen. Das Opfer demonstrierte dieses Anfassen in der tatnächsten Einvernahme vom 14. November 2023 anschaulich, wobei es sich offensichtlich um einen gezielten Griff an das Geschlechtsteil, wenn auch über den Kleidern, und nicht eine beiläufige Berührung im Rahmen eines Zeigens handelte (vgl. Videoaufzeichnung der 14. November 2023 ab 00:44:45). In objektiver Gesamtschau überschritt die Handlung somit qualitativ (gezieltes Zugreifen in den Intimbereich eines zehnjährigen Kindes in einer abgeschirmten Räumlichkeit) und quantitativ (Dauer von rund zwei Sekunden) klar das Mass an Intensität, das für die Erheblichkeit im Hinblick auf die von den fraglichen Tatbeständen geschützten Rechtsgüter als noch erträglich und damit unerheblich qualifiziert werden könnte. Sie war nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen. Hinzu tritt, dass der Beschuldigte kurz zuvor bereits eine sexuelle Handlung begangen hatte und der Griff beim Waschbecken mithin als Teil eines zusammenhängenden sexuellen Übergriffs zu würdigen ist. Somit ist der zweite Griff beim Waschbecken – im Kontext und nach Würdigung sämtlicher objektiver Umstände – als sexuelle Handlung und damit als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB zu qualifizieren.
3.4.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist denn auch nicht davon auszugehen, dass mit dem Verlassen der Toilettenkabine die Nötigungssituation beendet gewesen wäre und dem Opfer eine zumutbare Möglichkeit zur Flucht offenstand. Auch hier gilt es nämlich das Gesamtgeschehen zu würdigen, in dessen Rahmen der Beschuldigte den erst zehnjährigen Knaben zunächst in der abgeschlossenen Kabine einer massiven sexuellen Übergriffsituation aussetzte und ihn bereits dort dazu nötigte, Berührungen an dessen entblössten Penis zu erdulden. Die in diesem Rahmen geschaffene Zwangslage dauerte im Zeitpunkt des nachfolgenden Übergriffs am Waschbecken weiter an. Mit dem Verlassen der Toilettenkabine trat keine relevante Entschärfung der Situation ein. Der Beschuldigte folgte dem Kind ohne zeitliche Zäsur aus der Kabine zum Waschbecken, wo sich die beiden weiterhin allein in den abgeschirmten Toilettenräumen befanden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz zu Recht festgestellte Angststarre und Überrumpelung des Opfers plötzlich weggefallen wäre und es sich nunmehr hätte zur Wehr setzen oder die Flucht ergreifen können. Eine solche Erwartung verkennt die psychische Dynamik eines kindlichen Opfers, das sich unmittelbar zuvor einer einschüchternden, mit erheblichem Machtgefälle verbundenen sexuellen Übergriffsituation gegenübersah. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen‑Kind-Gefälles ohnehin allgemein geringere Anforderungen an die Intensität der Nötigung bzw. den ausgeübten Zwang zu stellen sind als bei einer solchen zum Nachteil von Erwachsenen (BGE 131 IV 167 E. 3.1, 128 IV 101, 124 IV 154 E. 3b; vgl. auch Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 189 StGB N 18, 31 ff.). Dass die Selbstschutzmöglichkeit des Opfers vorliegend massiv reduziert war, zeigt sich anschaulich daran, dass es nach dem massiven Übergriff in der Toilettenkabine nicht sofort den Fluchtweg wählte, sondern zum Waschbecken ging, um die Hände zu waschen. Der Beschuldigte nutzte diese kindliche Überforderung bewusst aus und griff dem Opfer ein weiteres Mal an den Schritt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist somit auch in Bezug auf den Übergriff beim Waschbecken von einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB auszugehen.
3.5
3.5.1 Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich dann als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheiten (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5) können mehrere Einzelhandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung oder der sukzessiven Tatbegehung. Typische Beispiele einer natürlichen Handlungseinheit sind die Tötung durch mehrere Messerstiche, die Tracht Prügel, die Gesamtheit der sexuellen Handlungen, die ein Täter mit seinem Opfer ohne Unterbruch vornimmt oder der Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen. Hier wird der massgebende Tatbestand zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt. Da diese Einzelakte einander aber unmittelbar folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quantitativ gesteigerten Unrecht vor. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E 2.4.5; BGer 6B_368/2020 vom 11/24/2021 E. 1.3.4, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5, mit Hinweisen). Ebenso ist eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen, wenn in Bezug auf weitere Delinquenz jeweils ein neuer Willensentschluss erforderlich war (BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.6). Mehrfache Tatbegehung liegt nach Ansicht des Bundesgerichts etwa bei der Beurteilung des sog. Stalking als Nötigung vor, wenn der Täter «während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem» handelt (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 30 und 45 mit weiteren Hinweisen; OGer BE SK 2023 224 vom 20. Juni 2024 E. IV.14.2).
3.5.2 Wie bereits dargelegt, folgte der Beschuldigte dem Opfer auf die Herrentoilette, um dort eine sich bietende Gelegenheit zu einem sexuellen Übergriff auszunützen. Diesen Willensentschluss fasste er bereits vor dem Betreten der Toilettenräumlichkeiten, was sich daraus ergibt, dass er sein Opfer bereits zuvor im Essbereich des Restaurants über eine gewisse Zeit beobachtete und ihm Zeichen in Richtung Toilette gab. Wie sich die Gelegenheit auf der Toilette im Detail gestalten würde, konnte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt selbstredend noch nicht vorhersehen, zumal dies von den dortigen Gegebenheiten, dem Verhalten des Opfers und weiteren Umständen abhängig war. Auf den Videoaufzeichnungen in den Akten ist ersichtlich, wie der Beschuldigte seinem Opfer sodann ohne jeglichen Abstand auf die Toilette folgte, womit sich das zielgerichtete Verfolgen des bereits gefassten Plans manifestiert. Eine erste Gelegenheit für einen Übergriff ergab sich dem Beschuldigten sodann in der Toilettenkabine. Die zweite Gelegenheit folgte nur wenige Sekunden später vor dem Waschbecken, mithin noch in denselben Toilettenräumlichkeiten und ohne längeren Unterbruch zum ersten Übergriff. Angesichts dieses einheitlichen, bereits im Restaurant gefassten Willensentschlusses sowie des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der beiden Übergriffe erscheinen die beiden Ausführungshandlungen bei objektiver Betrachtung als ein zusammenhängendes, einheitliches Tatgeschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit. Die Vorinstanz hat die beiden Übergriffe daher zu Recht zu einer Handlungseinheit zusammengefasst, zumal bei Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrerer Handlungen der Grundsatz in dubio pro reo verlangt, diese zugunsten einer Handlungseinheit zusammenzufassen, insbesondere wenn keine belastbaren Anhaltspunkte für eine relevante Zäsur – etwa in Form eines neuen Willensentschlusses – bestehen (vgl. AGE SB.2023.31 vom 3. April 2025 E. 4.1.4; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 25). Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.
3.5.3 Obschon das Berufungsgericht – anders als noch die Vorinstanz – nunmehr auch den Übergriff vor dem Waschbecken sowohl im Hinblick auf Art. 187 Ziff. 1 als auch Art. 189 Abs. 1 aStGB als tatbestandsmässig erachtet, führt dies aufgrund der soeben festgestellten Handlungseinheit mit dem ersten Übergriff nicht zu Schuldsprüchen wegen mehrfacher Tatbegehung. Die beiden Übergriffe stellten keine rechtlich selbständigen Tatkomplexe dar, sondern zwei Ausführungsakte einer einheitlichen Tat. Dem mit dem zweiten Übergriff beim Waschbecken einhergehenden quantitativ gesteigerten Unrecht ist indessen im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 4.4 f.).
3.6 Gemäss dem Erwogenen ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung
4.1
4.1.1 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft vor, bei der Festlegung der Einsatzstrafe sei zu wenig berücksichtig worden, dass der Beschuldigte seine Dominanz über das zehnjährige Opfer schamlos, hartnäckig und absolut rücksichtslos ausgenützt habe. Er habe das Kind überrumpelt, kurzzeitig sogar eingesperrt und dessen «Nein» gleich zwei Mal missachtet und übergangen. Das zweite Anfassen wiege – auch wenn etwas kürzer und über den Kleidern – mindestens so schwer wie das erste. Zudem habe der Beschuldigte nur aufgehört, weil die Schwester des Opfers sich von aussen gemeldet habe. Perfide und daher strafschärfend zu berücksichtigen sei auch die Bezahlung der «Dienste» des Jungen. Dies zeige eine völlige Missachtung der Person des Opfers durch den Beschuldigten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe die kurze Dauer des Übergriffs schliesslich nicht mildernd berücksichtigt werden. Für das Opfer stelle der Vorfall ein sehr traumatisches Erlebnis dar, welches es noch lange begleiten und belasten werde. Es sei daher unter Berücksichtigung dieser Umstände eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen (Berufungserklärung S. 2, Akten S. 496; Pläd. StA S. 2 f., Akten S. 549 f.).
4.1.2 Die Verteidigung entgegnet, die kurze Dauer der vorliegenden Berührung sei sehr wohl zu berücksichtigen, um die Einsatzstrafe zu bilden. Bei der vorgebrachten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehe es um den Tatbestand der Vergewaltigung und es sei daher bereits fraglich, ob sie auf sämtliche Sexualdelikte anzuwenden sei. Bei der Prüfung der objektiven Tatschwere sei die konkrete Tatausführung in den Strafrahmen zu setzen. Dass dabei eine kurze Berührung am Penis ohne Manipulation im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln sei, sei dann auch richtig, wenn andere mögliche Tatbegehungen der sexuellen Nötigung ins Verhältnis gesetzt würden. Insofern werde nicht die Dauer als solche berücksichtigt, sondern aus der Dauer die Art und Weise der Tathandlung abgeleitet und im Anschluss in den Strafrahmen gelegt. Die Bezahlung des Opfers durch den Beschuldigten sei von der Vorinstanz zudem bereits berücksichtigt worden. Inwiefern sich dieser Vorgang zusätzlich strafschärfend auswirken solle, werde nicht begründet. Die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe sei daher angemessen. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass auch die Berührung beim Lavabo tatbestandmässig gewesen sei, so müssten die beiden Einzeltathandlung im Sinne einer Handlungseinheit beurteilt werden und eine darauf gestützte Erhöhung der Einsatzstrafe müsste wiederum tiefer ausfallen als die Gesamtstrafe bei einer mehrfachen Tatbegehung (Pläd. AV S. 4 f., Akten S. 545).
4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).
4.3
4.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 520).
4.3.2 Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn die für die fraglichen Straftaten auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat die Freiheitsstrafe erforderlich ist (sog. konkrete Methode; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGer 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2, 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich, also bis 180 Strafeinheiten (Art. 34 StGB), die Hauptsanktion dar. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart nebst dem Verschulden der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 313 E. 1.1.1, 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
4.3.3 Die zu beurteilenden Delikte der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) können gemäss ihrem Strafrahmen zwar beide grundsätzlich sowohl mit Freiheits- als auch mit Geldstrafe sanktioniert werden. Allerdings kommt vorliegend für beide Straftaten schon aufgrund der Verschuldensbewertung und der damit einhergehenden Höhe der jeweiligen Einsatzstrafen (vgl. unten E. 4.4 und 4.5) einzig Freiheitsstrafen in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario). Hinzu kommt, dass sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter zu den schwerwiegenden Straftaten zählen und der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen nicht bagatellisiert werden darf. Insofern gebietet die Mitberücksichtigung des Verschuldens bei der Wahl der Strafart im vorliegenden Fall für beide Delikte denn auch unabhängig von den konkreten Einsatzstrafen die Sanktionierung durch Freiheitsstrafen (vgl. dazu BGer 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 2.1.2). Damit ist die Voraussetzung der gleichartigen Strafen erfüllt, womit nachfolgend eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.
4.4
4.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Tatbestand der sexuellen Nötigung (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe [Art. 189 Abs. 1 aStGB]). Das diesbezügliche Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
4.4.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschuldigte einen sexuellen Übergriff zum Nachteil eines knapp vierzig Jahre jüngeren, zum Tatzeitpunkt gerade einmal zehnjährigen Jungen beging. Das Opfer war aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen seelischen, geistigen und auch körperlichen Entwicklung besonders vulnerabel, wobei der Beschuldigte die eigene physische und psychische Überlegenheit schamlos ausnutzte. Hinzu kommt, dass er die Tat an einem Ort mit ausgeprägtem Bezug zur Intimsphäre, nämlich auf einer Restauranttoilette, verübte. Besonders perfide war darüber hinaus das angebotene Schweigegeld, wie die Vorinstanz zu Recht bereits strafschärfend berücksichtigte (angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 466). Nachdem der Beschuldigte das Kind einem derart verstörenden Erlebnis aussetzte, bezahlte er es noch und nahm damit zumindest in Kauf, die so wichtige Verarbeitung des Geschehenen zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Dies zeugt von einer zusätzlichen Entwürdigung und Missachtung der Person des Opfers. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht geltend macht, wurde vom Bundesgericht in jüngerer Zeit mehrfach betont, dass die Dauer eines sexuellen Übergriffs in keinem Zusammenhang mit der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts stehe und eine kurze Dauer somit nicht als mildernder Umstand gewertet werden dürfe (BGE 151 IV 8 E. 1.4.2; BGer 6B_905/2024 vom 8. September 2025 E. 1.5.1, 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 3.2.2). Weshalb dies lediglich für die Tatbestände der Vergewaltigung und Schändung gelten sollte, nicht aber für die sexuelle Nötigung, ist nicht ersichtlich. Mithin ist auch nicht mildernd zu berücksichtigen, dass die Berührungen des Beschuldigten nur von sehr kurzer Dauer waren. Zudem beliess es der Beschuldigte nicht bei einer einmaligen Berührung in der Toilettenkabine, sondern setzte er seine sexuelle Nötigung beim Waschbecken fort und nutzte die dortige Gelegenheit für einen zweiten Übergriff. Mildernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt anwendete und das Opfer auch nicht weiter daran hinderte, die Toilettenkabine, wo es dem Beschuldigten am stärksten ausgeliefert war, zu verlassen. Ausserdem erreichten die sexuellen Handlungen im Vergleich mit anderen denkbaren Ausprägungen des Tatbestands keine übermässige Intensität. Angesichts des weiten Strafrahmens ist die objektive Tatschwere daher trotz allem im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist.
In subjektiver Hinsicht war das Verhalten des Beschuldigten krass egoistisch und diente einzig der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, wobei dieser Umstand jedem Sexualdelikt immanent und folglich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.
4.4.3 Insgesamt ist dem Beschuldigten mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung somit ein noch leichtes Verschulden anzulasten. Die Einsatzstrafe dafür ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.5 Betreffend die sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) ist zunächst festzuhalten, dass diese im Rahmen der bereits gewürdigten sexuelle Nötigung begangen wurden. Der Beschuldigte verletzte mit seinen Handlungen nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers, sondern gefährdete auch dessen ungestörte sexuelle Entwicklung. Die unter diesem Gesichtspunkt festzusetzende Strafe hat somit nicht die quantitative Steigerung durch zusätzliche Taten, sondern einzig die durch die Tat bewirkte Gefährdung der seelischen und sexuellen Entwicklung des Opfers abzubilden. Insofern kann für die Verschuldensbewertung grundsätzlich auf die Erwägung zur sexuellen Nötigung verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Vorfall für das Opfer offensichtlich traumatisierende Folgen hatte. Der Vater des Opfers berichtete anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sein Sohn sich nach dem Vorfall nachts wochenlang eingenässt habe, was er vorher nicht gemacht habe. Er habe in der Schule nicht mehr allein auf die Toilette gehen können und sei dafür auf die Begleitung seines Zwillingsbruders angewiesen gewesen. Zudem habe er Angst vor grossen Männern gehabt und sei bereits mit Kleinigkeiten nicht mehr zurechtgekommen und in Tränen ausgebrochen. Auch seine schulischen Leistungen hätten sich vorübergehend merklich verschlechtert. Es wirke, als sei ihm mit dem Vorfall etwas weggenommen worden. Er verhalte sich seither mehr wie ein Erwachsener (Prot. vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f., Akten S. 417 f.). Diese Umstände verdeutlichen, dass das Geschehen im Erleben des Opfers eine erhebliche und nachhaltige Präsenz eingenommen hat. Auch wenn sich die Situation gemäss den Angaben des Vaters nach knapp einem Jahr etwas besserte, ist anzunehmen, dass das Erlebnis die sexuelle Entwicklung des Kindes in nachhaltiger Weise beeinträchtigte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist aufgrund des kindlichen Alters des Opfers zum Tatzeitpunkt zudem von einer erstmaligen Exposition mit sexuellen Handlungen auszugehen, was die Gefahr für Entwicklungsstörungen aufgrund fehlender positiver Vorerfahrungen umso wahrscheinlicher macht. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden in schwerwiegenderem Licht erscheinen lassen oder dieses relativieren, sind in Bezug auf die ungestörte sexuelle Entwicklung vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt würde sich für die fraglichen Übergriffe unter dem Aspekt der Entwicklungsgefährdung bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigen.
4.6
4.6.1 Nachdem in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festgelegt wurden, ist aus diesen nunmehr eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind dabei namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
4.6.2 Vorliegend war es ein und dieselbe Handlung, welche sowohl den Tatbestand der sexuellen Nötigung als auch den der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllte. Mithin besteht zwischen den beiden zu beurteilenden Delikten ein sehr enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex bzw. die genannten Delikte weisen eine äusserst geringe Selbständigkeit auf. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Einsatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten für die sexuelle Nötigung um 4 Monate für die sexuellen Handlungen mit einem Kind zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich daraus für beide Delikte eine dem Tatverschulden angemessene (provisorische) Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten.
4.7 Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und eigenen Angaben zufolge nach der Schule eine Ausbildung als Zolldeklarant absolviert habe. Seit dem Jahr 2009 sei er arbeitslos und beziehe Sozialhilfe. Der Beschuldigte sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hätten gegen ihn Betreibungen in Höhe von CHF 9'243.52 und Verlustscheine in Höhe von CHF 120'295.43 bestanden. Unter dem Titel des Nachtatverhaltens könne dem Beschuldigten nichts zugutegehalten werden, so habe er weder Reue noch Einsicht gezeigt. Weiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise. Im Ergebnis seien die Täterkomponenten daher neutral zu werten (angefochtenes Urteil S.19, Akten S. 467). An diesen zutreffenden Feststellungen hat sich seither nichts verändert, zumal der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung auch keine Angaben zur Person machen wollte. Aufrichtige Einsicht oder Reue ist bei ihm nach wie vor nicht ersichtlich. Auch aus dem Strafregisterauszug vom 3. März 2026 ergeben sich keine neuen Einträge (Akten S. 538 f.). Die Täterkomponente erweist sich daher insgesamt nach wie vor als neutral.
4.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen.
4.9 Eine Strafe in dieser Höhe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund seiner aktenkundigen Vorstrafenlosigkeit kann dem Beschuldigten im Hinblick auf sein zukünftiges Verhalten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb ihm der bedingte Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung des Polizeigewahrsams vom 15. April 2024 (1 Tag) im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
5. Tätigkeitsverbot
5.1 Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB oder wegen sexueller Nötigung an einem minderjährigen Opfer gemäss Art. 189 StGB zu einer Strafe verurteilt, so ist gegen diese Person ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszusprechen (Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB). Diese Bestimmung ist zwingend. Im Unterschied zu Art. 67 Abs. 1 StGB muss die Anlasstat nicht in Ausübung der beruflichen oder organisiert ausserberuflichen Tätigkeit erfolgt sein. Für das Gericht besteht kein Ermessensspielraum, ausser es handelt sich um einen «besonders leichten Fall» im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB. Auf ein Tätigkeitsverbot verzichtet werden kann damit einzig, wenn die begangene Tat als besonders leicht erachtet werden kann und zusätzlich die Anordnung eines Tätigkeitsverbots auch aus präventiven Gründen nicht erforderlich scheint (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 22. Auflage, Zürich 2026, Art. 67 N 11; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar StGB, 5. Auflage 2024, Art. 67 N 15 ff.).
5.2 Das Strafgericht hat ein entsprechendes Verbot nicht angeordnet und es findet sich auch keine Begründung dazu, weshalb es nicht angeordnet worden ist, obschon die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer die Anordnung eines solchen noch beantragte (Akten S. 433 ff.). Auch die Staatsanwaltschaft hat die Verhängung des Tätigkeitsverbots im Berufungsverfahren nicht beantragt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine Prüfung dieser Bestimmung vergessen gegangen ist. Allerdings bedarf es aufgrund der zwingenden Natur der Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 StGB keines Antrags, damit das Gericht das Tätigkeitsverbot anordnen kann. Vielmehr ist ein solches von Amtes wegen zu thematisieren (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung eines Tätigkeitsverbots um eine Anordnung polizeirechtlicher Natur, da das Tätigkeitsverbot nicht die begangene Tat sanktioniert, sondern der Gefahrenabwehr in der Zukunft dient (AGE SB.2022.91 vom 18. April 2024 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Wie dargelegt, kann angesichts der vorliegenden Schuldsprüche einzig die Annahme eines leichten Falls zu einem Absehen von der Eintragung eines Tätigkeitsverbotes führen. Ein solcher ist aufgrund der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten indes klarerweise nicht anzunehmen (vgl. BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.4). Das Verbot ist deshalb anzuordnen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1
6.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2 Da es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Die Vorinstanz verfügte in ihrem Dispositiv hinsichtlich der Urteilsgebühr indes, dass diese bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung auf CHF 1'500.– statt CHF 3'000.– festgesetzt werde. Da der Berufungsbeklagte die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung vorliegend nicht veranlasst hat, ist ihm lediglich die niedrigere Gebühr aufzuerlegen. Er trägt somit für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 3'042.20 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.
6.2
6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt und hierbei vollumfänglich unterliegt, so trägt der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge dem Bund bzw. dem Kanton und der beschuldigten Person auferlegt. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 8 und 12; vgl. auch BGer 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.3, 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2 Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nur teilweise durch. So bleibt es entgegen ihrem Antrag auch zweitinstanzlich bei einer einfachen Tatbegehung wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind, doch wird die Freiheitsstrafe von 12 auf 16 Monate erhöht – unter anderem weil der Übergriff des Beschuldigten beim Waschbecken im Sinne der Vorbringen der Staatsanwaltschaft ebenfalls als sexuelle Handlung qualifiziert wird. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten, der die vollumfängliche Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung beantragt hat, einen Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 1'600.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 400.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden.
6.3 Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Nicolas Hänggi, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung zuzüglich eine Stunde für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) auszurichten. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Berufungskläger die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu einem Viertel auferlegt wurden, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls im Umfang von einem Viertel bzw. 25% vorbehalten.
6.4 Dem Privatkläger wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Rechtsvertreter wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da der Beschuldigte zur anteilsmässigen Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, erstreckt sich auch der Rückerstattungsvorbehalt betreffend die zweitinstanzliche Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers im Kostenerlass im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung auf einen Viertel des Honorars (Art. 138 Abs.1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. April 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Oktober 2023 an den Privatkläger und Abweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 1'000.–;
- Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Kopfhörer JBL (Verz. Nr. 160 331, Pas. 1117) und der Schuhe der Marke Sketchers (Verz. Nr. 160 331, Pas. 1125) an den Beschuldigten;
- Belassen der drei USB-Sticks bei den Akten;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und der diesbezügliche Rückforderungsvorbehalt zulasten des Beschuldigten;
- Entschädigung der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren und der diesbezügliche Rückforderungsvorbehalt zulasten des Beschuldigten;
- Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘399.35 an den Privatkläger.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 15. April 2024 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 (alte Fassung, Stand am 01.09.2023) und 187 Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c des Strafgesetzbuches lebenslänglich verboten, eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, welche den regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen beinhaltet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten von CHF 3'042.20 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Nicolas Hänggi, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'873.35 und ein Auslagenersatz von CHF 56.20, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 156.30, somit total CHF 2'085.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 25% vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, lic. iur. Javier Ferreiro, werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 870.– und ein Auslagenersatz von CHF 26.10, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 72.60, somit total CHF 968.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 25% zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.