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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer
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SB.2025.59
URTEIL
vom 3. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin 1
[...] Beurteilte
vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Berufungskläger
Amt für Justizvollzug
vertreten durch Dr. Daniel Delaplace-Widmer
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin 2
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 25. März 2025 (SG.2025.14)
betreffend Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom 6. September 2017 der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte sie unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit zu 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–. Das in jenem Verfahren erstellte Gutachten attestierte ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und schob den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches auf. Ein ergänzendes Gutachten vom 8. Oktober 2018 von Dr. B____ attestierte A____ in Abänderung der ursprünglichen Diagnose neu eine undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden, katatonen und hebephrenen Anteilen (ICD-10 F 20.3). Mit Beschluss vom 19. Januar 2019 hob das Strafgericht die Massnahme für junge Erwachsene auf und ordnete an ihrer Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hiess mit Entscheid vom 20. Juni 2019 das Revisionsgesuch von A____ betreffend das Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2017 insofern gut, als es den Schuldspruch wegen versuchter Tötung, Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– aufhob und A____ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches von den genannten Vorwürfen freigesprochen hat. Am 6. September 2019 bestätigte das Appellationsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar 2019 die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene sowie die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Die Dauer wurde auf 3 Jahre ab dem 29. Januar 2019 befristet. Der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) wies am 6. Oktober 2021 das Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme ab. Der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs wurde vom Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2022 abgewiesen. Das Strafgericht verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme auf Antrag des SMV mit Entscheid vom 29. März 2022 gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um drei Jahre. Während das Appellationsgericht am 27. Oktober 2022 die dagegen erhobene Beschwerde noch abwies, trat das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde zufolge Verspätung nicht ein.
A____ befand sich ab dem 19. Oktober 2018 in der [...], [...], [...]. Am 3. September 2019 trat sie in die [...] ein. Per 2. Mai 2023 erfolgte die Verlegung in das [...], einer geschützten Wohneinrichtung mit begleiteter therapeutischer Unterstützung, wo sich A____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung noch aufgehalten hat. Die bedingte Entlassung wurde ihr am 15. März 2024 letztmals verweigert. Am 16. August 2024 reichte der SMV beim Strafgericht Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere 3 Jahre ein, zog diesen allerdings nach Eingang des ebenfalls vom SMV beantragten forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 26. November 2024 am 10. Dezember 2024 zurück. Mit Entscheid vom 17. Januar 2025 hob der SMV die stationäre Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Fortführung gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches per 27. Januar 2025 auf. Gleichentags stellte der SMV beim Strafgericht Antrag auf Anordnung der Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht hat zudem am 27. Januar 2025 Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr verfügt.
Mit Urteil vom 25. März 2025 wies das Strafgericht Basel-Stadt den Antrag des SMV vom 27. Januar 2025 auf Anordnung der Verwahrung ab. Die vom Appellationsgericht am 6. September 2019 gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnete und mit Urteil des Appellationsgericht vom 27. Oktober 2022 gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches verlängerte stationäre therapeutische Massnahme gegen A____ wurde erneut für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Die Sicherheitshaft seit dem 27. Januar 2025 wurde eingerechnet. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Strafgerichtsgerichtskasse und eine Urteilsgebühr wurde nicht erhoben. Dem Verteidiger, lic. iur. Martin Lutz, wurden aus der Strafgerichtskasse für seine Bemühungen ein Honorar von CHF 7'402.– und eine Spesenvergütung von CHF 354.30 zuzüglich CHF 628.25 Mehrwertsteuer ausgerichtet. Gegen dieses Urteil erklärten der SMV mit Eingabe vom 9. Juli 2025, die Staatsanwaltschaft mit Eingabe von 10. Juli 2025 sowie A____ (nachfolgend Beurteilte) mit Eingabe vom 17. Juli 2025 Berufung. Der SMV und die Staatsanwaltschaft haben die Aufhebung der erneut angeordneten stationären therapeutischen Behandlung und die Anordnung der Verwahrung, unter o/e Kostenfolge beantragt. Die Beurteilte hat beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Es sei ihr für den rechtswidrigen Freiheitsentzug seit dem 29. März 2025 eine angemessene Entschädigung auszusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 ist der Beurteilten die amtliche Verteidigung bewilligt und den Parteien Frist zu einer Stellungnahme zur Verlängerung der Sicherheitshaft gesetzt worden. Mit Verfügung vom 6. August 2025 ist die per 12. August 2025 endende Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines Berufungsurteils wegen Fortsetzungsgefahr verlängert worden. Mit Verfügung vom 27. August 2025 bzw. Vorladung vom 8. Oktober 2025 sind der SMV, die Staatsanwaltschaft, die Beurteilte, der amtliche Verteidiger sowie die Zeugen C____, Pflegedienstleitung [...], Dr. med. D____, [...], die Sachverständige/Zeugin Dr. med. B____ sowie fakultativ die Beiständin der Berufungsklägerin geladen worden. Der SMV hat am 4. September 2025 die seit dem Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2025 ergangenen relevanten Vollzugsakten eingereicht. Am 28. Oktober 2025 hat das [...] einen aktualisierten Verlaufsbericht zu den Akten gegeben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) hat bereits am 24. März 2025 (unter anderem) gestützt auf Art. 426 des Zivilgesetzbuches die Unterbringung der Beurteilten nach einer allfälligen Entlassung aus der Sicherheitshaft in die Universitäre Psychiatrischen Kliniken Basel angeordnet. Der Übergang vom langjährig geschlossenen in ein offeneres Setting sei schrittweise aufzugleisen. Die Beurteilte hat sich im Rahmen der Sicherheitshaft im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch im [...] befunden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2025 sind die Beurteilte sowie der Zeuge C____ und die Sachverständige Dr. B____ befragt worden. Der Zeuge Dr. D____ konnte krankheitsbedingt nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der SMV, die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger der Beurteilten zum Vortrag gelangt und haben repliziert. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2025, mit Berufung angefochten werden. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen können. In § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) werden der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO volle Parteirechte eingeräumt. Folglich ist der SMV als Vollzugsbehörde zur Erhebung der vorliegenden Berufung legitimiert (BGer 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.4.3; AGE SB.2024.49 vom 11. November 2024 E. 1.1). Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorgebracht bzw. berücksichtigt werden (vgl. statt vieler Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 398 N 7; AGE SB.2024.112 vom 22. Oktober 2025 E. 1.2). Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass für die Beurteilung der Frage, inwiefern die stationäre therapeutische Massnahme zu verlängern ist bzw. ob eine Verwahrung angeordnet werden muss, auf die Umstände abzustellen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils präsentieren. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Beurteilte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Entlassung aus der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. März 2025 erneut angeordneten stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Auch die Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die erstinstanzliche erneute Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme für drei Jahre. Sie beantragen deren Aufhebung und die Anordnung einer Verwahrung in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
2. Ausgangslage
2.1 Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2025
Ausgehend von den rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz festgestellt, dass bei der Beurteilten nach wie vor ein klares Behandlungsbedürfnis bestehe – einerseits aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung, andererseits aber auch im Hinblick auf die damit einhergehende schlechte Rückfallprognose bei Wegfall eines eng strukturierten Behandlungs- und Betreuungssettings. Als entscheidend hat die Vorinstanz die Frage aufgeworfen, ob und welche Behandlungserfolge sich vor dem Hintergrund des bisherigen Massnahmenverlaufs im Rahmen einer stationären Massnahme noch erzielen liessen bzw. ob eine Massnahme überhaupt noch geeignet sei, die mit ihr verfolgten Ziele einer Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte zu erreichen. Für die Beantwortung dieser Frage hat die Vorinstanz die Ausführungen der Sachverständigen den Einschätzungen des behandelnden Therapeuten und Arztes gegenübergestellt, und dabei zwar die Skepsis der Gutachterin anerkannt, den behandelnden Fachpersonen bezüglich der Massnahmebedürftigkeit allerdings zugestimmt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beurteilte zu einer Gruppe von psychisch Erkrankten gehöre, deren Vollzugsverlauf vom Idealfall abweiche, da dieser im dafür vorgesehenen Zeitrahmen nicht soweit stabilisiert werden konnte, dass eine bedingte Entlassung möglich sei. Das Ausmass der Erkrankung sei ausserordentlich schwer und die Behandlung zeitintensiv und komplex. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die zu Beginn unzutreffende Diagnose sowie die ungeeignete Umgebung im Untersuchungsgefängnis durchaus eine Chronifizierung der Erkrankung begünstigt habe und es auch nicht hilfreich gewesen sei, dass sich die Beurteilte in diversen Institutionen nicht wohlgefühlt und weggewollt habe. Die Vorinstanz hat zudem den Eindruck geäussert, dass ihr nun die Umgebung im Pflegezentrum [...] besser zusage, obschon sie sich auch dahingehend geäussert habe, da nicht bleiben zu wollen. Positiv hat sie herausgestrichen, dass es trotz allem gewisse legalprognostische Fortschritte zu verzeichnen gebe, da bei der Beurteilten eine partielle Störungseinsicht erarbeitet werden konnte, sie sich überwiegend kooperativ zeige und es gelungen sei, sie im Stationsalltag zu integrieren. Es sei zudem bis auf eine einmalige Drohung gegenüber einer Mitpatientin zu keinem fremdgefährdenden Verhalten mehr gekommen. Es sei dem Pflegezentrum ausserdem gelungen, die sich auf die Behandlung der Beurteilten ungünstig auswirkende Einflussnahme des Vaters zurückzudrängen. Auch die Beistandschaft sei positiv zu erwähnen, zumal sie von der Beurteilten geschätzt werde. Aus all diesen Gründen konkludiert die Vorinstanz, dass die Beurteilte therapeutisch noch beeinflussbar sei, auch wenn die bisherige Massnahme zäh verlaufen sei. Es sei zudem gerechtfertigt, die aktuellen Bemühungen fortzuführen, da die Beurteilte erst seit Ende 2018 in einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei, eine gewisse Verbesserung der Legalprognose erreicht werden konnte, sie erst 29-jährig sei und ein Nachlassen der jetzigen Behandlungsintensität ihre Chancen auf einen wieder positiveren Verlauf der Erkrankung verschlechtern würde. Es gehe primär um die Stabilisierung des erreichten Niveaus und im Rahmen von kleinen Lockerungsschritten um einen Ausbau der Fortschritte. Es sei zudem aufgrund der ausserordentlichen Schwere der Erkrankung auch angezeigt, die vom Bundesgericht grundsätzlich geforderte Aussicht auf eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr nicht derart strikt zu handhaben und ein hinreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit einer noch möglichen Verbesserung der Legalprognose genügen zu lassen. Somit bestehe kein Raum für eine Verwahrung. Zudem hat die Vorinstanz zu bedenken gegeben, dass ebenfalls kein Raum für eine Fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend: FU) bestehe: nicht nur würden strafrechtliche Massnahmen bei gegebenen Voraussetzungen zivilrechtlichen Vorkehrungen in der Regel vorgehen, sondern habe zudem das Appellationsgericht im Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210.0) keine ausreichende Grundlage dafür sei, eine Person alleine deshalb fürsorgerisch unterzubringen, weil sie als fremdgefährlich eingeschätzt werde, worauf vorliegend allerdings der Fokus liege (AGE BES.2022.55, E. 3.8.2). Auch Dr. B____ habe darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Erwachsenenschutzmassnahmen grundsätzlich weniger zeitstabil seien und weniger Durchsetzungskraft hätten.
Sodann hat die Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit angeführt, dass sich die Beurteilte inzwischen acht Jahre im geschlossenen Vollzug befinde, was eine erhebliche Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit bedeute. Das Appellationsgericht habe zudem im Urteil vom Oktober 2022 durchblicken lassen, dass eine Verlängerung um 3 Jahre gerade noch verhältnismässig sei, obschon es anerkannt habe, dass die beschränkten Perspektiven der Beurteilten auf ihre schwere Krankheit zurückzuführen seien und sie unabhängig der strafrechtlichen Massnahme auf eine engmaschige Begleitung angewiesen sei (AGE BES.2022.55 E. 3.7). Diese Beurteilung habe auch heute noch Gültigkeit und eine alternative Unterbringung müsse ebenfalls im stationären Rahmen erfolgen. Auch sind die zu erwartenden Delikte bei Beendigung der stationären Massnahme mit Blick auf die Anlasstat als erheblich einzustufen, weshalb dem Schutz der Allgemeinheit weiterhin ein sehr hohes Gewicht zukomme. Deshalb falle die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen noch immer zu Gunsten der Öffentlichkeit aus. Damit die Beurteilte nicht zu sehr unter Druck komme und unter Berücksichtigung des Zeitfaktors sei die erneute Anordnung der Massnahme für drei Jahre verhältnismässig (zum Ganzen vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2403 ff.).
2.2 Vorbringen des SMV
Der SMV hat die ausgesprochen schwere Erkrankung der Beurteilten anerkannt und ebenfalls betont, dass betreffend das Behandlungsbedürfnis der Beurteilten Konsens bestehe. Zu diskutieren sei vorliegend primär die Massnahmefähigkeit der Beurteilten. Der SMV hat eingewendet, dass die Vorinstanz die erhebliche Divergenz in den Einschätzungen der behandelnden Personen des Pflegezentrums und der Sachverständigen zwar anerkannt habe, den Ausführungen der behandelnden Personen allerdings ein grösseres Gewicht zugestanden habe als den stringenten und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin. Diese habe eine Stagnation im Therapieverlauf festgestellt und ausgeführt, dass aus gutachterlicher Perspektive nicht klar sei, welche konkreten Behandlungsziele im Rahmen einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme noch erreicht werden könnten. Höhergradige Ziele, wie ein eigenverantwortlicher und selbstbestimmter Umgang mit der Erkrankung und ein damit einhergehendes Risikomanagement zur Abwendung neuer Straftaten, hätten nicht erreicht werden können. Auch eine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung der Legalprognose sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, vielmehr gehe es um eine Kontrolle persistierender Risikofaktoren auf dem aktuellen Niveau. Für den Fall von Differenzen zwischen Gutachten und Therapiestelle habe sich gemäss SMV das Gericht nach Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, wobei es von Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfe. Wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheine, habe es gegebenenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Es sei grundsätzlich nicht zulässig, von einem umfassenden Gutachten einzig gestützt auf Therapie- und Behandlungsberichte abzuweichen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3). Die Vorinstanz habe das Gutachten nicht angezweifelt. Umso mehr erstaune es, dass die Vorinstanz der Empfehlung der behandelnden Personen gefolgt sei, wonach eine Verbesserung der Legalprognose noch zu erwarten sei – im Wissen um die Verschlechterung der Erkrankung trotz hochdosierter Psychopharmakotherapie und flankierenden psychotherapeutischen und milieutherapeutischen Interventionen und trotz der Angaben der Gutachterin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung mehr zu erwarten sei.
Zudem sei die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, indem sie ausgeführt habe, dass die grundsätzlich geforderte Aussicht auf eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr nicht derart strikt zu handhaben sei (Berufungserklärung, Akten S. 2455 f.). In Abweichung zu der gemäss Bundesgericht notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass sich durch eine stationäre Behandlung über die Regeldauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt, habe die Vorinstanz, mit Blick auf die ausserordentlichen Schwere der Erkrankung, die Aussicht auf eine noch mögliche Verbesserung der Legalprognose genügen lassen. Dadurch seien die Kriterien ihres Sinnes entleert. Gemäss Bundesgericht dürfe eine therapeutische Massnahme bzw. deren Verlängerung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich davon noch eine therapeutische Wirkung im Sinne einer dynamischen Einflussnahme mit Fokus auf die Verbesserung der Legalprognose erwarten liesse. Eine Unterbringung dürfe nicht nur der Pflege und einer statisch-konservativen Zuwendung dienen. Der SMV hat diesbezüglich die Einschätzung der Gutachterin als eindeutig bezeichnet und festgehalten, dass die psychotherapeutischen und pharmakologischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Es könne nun einzig noch das Risiko für erneute Straftaten auf dem aktuell settingsbedingten niedrigen Niveau gehalten werden, womit es sich nur um statisch-konservative Zuwendungen handle, was nie das Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme sein dürfe.
Die Klärung der zentralen Frage zu den Anforderungen an die Massnahmefähigkeit sei deshalb wichtig, weil das Appellationsgericht Basel-Stadt in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 30. Juli 2024 (SB.2024.45) von fehlenden therapeutischen Erfolgsaussichten einer Massnahmenverlängerung ausgegangen sei und der damalige Antrag des SMV und der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme abgewiesen habe. Eine Verwahrung sei damals nicht zu prüfen gewesen, da dies die vorherige Aufhebung der Massnahme durch die Vollzugsbehörde erfordert hätte. Dieses Urteil sei vorliegend der Grund gewesen, weshalb nach Eingang des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. B____ der hängige Verlängerungsantrag zurückgezogen, die Massnahme aufgehoben und die Verwahrung beantragt worden sei. Wenn die beiden ähnlich gelagerten Fälle nun anders behandelt würden, sei es für den SMV schwierig, die Erfolgsaussichten der möglichen Anträge verlässlich einzuschätzen.
Sodann hat der SMV die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB und Art. 64 Abs. 1 StGB geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass mit der versuchten Tötung eine Katalogtat vorliege. Ebenfalls sei das Kriterium der anhaltend schweren psychischen Störung mit Deliktrelevanz erfüllt. Im Falle eines Wegbrechens des aktuellen Settings sei zudem mit einem raschen und starken Anstieg des Risikos auch für schwere Gewaltstraftaten zu rechnen und eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei aufgrund der nachvollziehbaren und stringenten Ausführungen der Gutachterin aussichtslos, zumal die Behandlungsmöglichkeiten vorliegend ausgeschöpft worden seien und keine weitere wesentliche Verbesserung der Legalprognose mehr zu erwarten sei. Schliesslich sei die Anordnung der Verwahrung auch verhältnismässig. Sie sei zweifellos geeignet, die von der Beurteilten störungsbedingt ausgehende ernsthafte Gefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten zu bannen. Sie sei zudem alternativlos und erforderlich, um die Aufrechterhaltung des engen und hoch strukturierten Settings sicherzustellen. Ein milderes Mittel sei nicht vorhanden. Insbesondere sei eine FU vorliegend unzureichend, um den gleichen Schutz der Öffentlichkeit zu garantieren. Der Freiheitsanspruch der Beurteilten, welche ohnehin langfristig auf sehr engmaschige Behandlungs- und Betreuungsstrukturen angewiesen wäre, habe vor dem Schutz der Allgemeinheit vor schweren Gewaltstraftaten zurückzutreten (zum Ganzen: Antrag auf Anordnung der Verwahrung, Akten S. 2083 ff.; Berufungserklärung SMV, Akten S. 2453 ff.; Plädoyer SMV Berufungsverhandlung, Akten S. 2563 ff.).
2.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hat sich den Ausführungen des SMV vollumfänglich angeschlossen. Sodann hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Frage nach der Therapie- und Massnahmefähigkeit der Beurteilten ins Zentrum gestellt und angeführt, dass die Sachverständige sich diesbezüglich höchst pessimistisch geäussert habe. Auch hat die Staatsanwaltschaft nochmals auf den Grundsatz verwiesen, dass ein Gericht nicht ohne triftige Gründe von einem Sachverständigengutachten abweichen dürfe, weshalb nur der Schluss zuzulassen sei, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich durch eine stationäre Behandlung die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lasse, was dazu führe, dass die Anordnung der Verwahrung im vorliegenden Fall angezeigt sei (Plädoyer StA Berufungsverhandlung, Akten S. 2575 ff.).
2.4 Vorbringen der Beurteilten
Der Verteidiger hat namens und auftrags der Beurteilten festgehalten, dass die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn vorliegend nicht mehr gegeben sei und die Massnahme deshalb aufzuheben sei. Auch die Verhältnismässigkeit einer Verwahrung sei zu verneinen. Unbestritten sei, dass die Beurteilte chronisch krank sei und keine Besserung eingetreten sei. Sie brauche Pflege und Betreuung, dafür sei allerdings eine FU ausreichend, welche im Vergleich zu einer stationären Massnahme das mildere Mittel darstelle. Trotz zweieinhalbjähriger Aufenthaltszeit im Pflegezentrum [...] habe es keine Fortschritte gegeben, wobei festzuhalten sei, dass sie trotz kontinuierlichem Stimmenhörens und Sichausgelachtfühlens nie fremdgefährlich geworden sei. Die Beurteilte habe auch in diesem schwierigen Setting deliktsfrei gelebt. Die versuchte Tötung als Anlasstat habe am Anfang ihrer Krankheit gestanden, sie sei damals unter Drogen und Medikamenten gestanden. Aufgrund der Grunderkrankung bestehe ohne zureichende antipsychotische Behandlung das Risiko einer Verschlechterung des Zustandes. Allerdings werde die Gefährlichkeit der Beurteilten bestritten, was auch durch die langjährige Deliktsfreiheit belegt sei. Auch bezüglich der Selbstgefährdung sei nicht nachzuvollziehen, worin die Gefährlichkeit bestehe, zumal die Beurteilte eine Suizidalität klar verneine. Der Verteidiger hat die Ausführungen der Gutachterin grundsätzlich gutgeheissen und hervorgehoben, dass Dr. B____ klar gemacht habe, nichts von einer Verwahrung zu halten, sondern vielmehr eine FU eine Option sei. Der Verteidiger hat zudem die Ansicht geteilt, dass das Krankheitsbild nicht mehr gross beeinflusst werden könne, der Schwere der Krankheit allerdings in einem geschützten Rahmen Rechnung getragen werden müsse. Die Relevanz für eine strafrechtliche Massnahme bestehe allerdings nicht mehr (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2601 ff.).
2.5 Vollzugsverlauf
2.5.1 Bevor auf die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bzw. einer Verwahrung eingegangen wird, sind der Vollzugsverlauf sowie die aktuelle Situation der Beurteilten und die neuesten diesbezüglichen Erkenntnisse und Entwicklungen zu beleuchten. Für einen Überblick über den Vollzugsverlauf bis zum Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2025 kann auf die dortigen Erwägungen und die entsprechenden Akten verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Ziff. 7. ff., Akten S. 2392 ff. m.w.H.).
2.5.2 Der SMV hat im Instruktionsverfahren mit Eingabe vom 4. September 2025 (Akten S. 2479) die bis dato ergangenen Vollzugsakten für die Zeit ab dem 25. März 2025 eingereicht. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass die Kontakte der Beurteilten mit dem Vater zu vermehrten psychopathologischen Auffälligkeiten geführt haben und der Vater sich nicht an Abmachungen gehalten hat, weshalb das Pflegezentrum beschlossen hat, von Ausnahmeregelungen abzusehen (Akten S. 2496 ff.; S. 2509).
2.5.3 Was den seitherigen Massnahmenverlauf anbelangt, kann auf den Verlaufsberichts des Pflegezentrums Bauma vom 28. Oktober 2025 verwiesen werden. Darin wird unter Beurteilung/Ausblick festgestellt, dass die Beurteilte unverändert unzufrieden sei mit ihrem Aufenthalt im Pflegezentrum, sich aber ihren Möglichkeiten entsprechend kooperativ verhalte und in dauerhaftem Kontakt zum Betreuungsteam stehe, von welchem sie sich bei Bedarf mehrmals täglich Unterstützung hole, wenn ihre krankheitsbedingten Belastungen zu gross werde. Ihre selbst- oder fremdaggressiven Äusserungen hätten mehrmals dazu geführt, dass sie nur noch einzelbegleitet oder phasenweise gar nicht den geschützten Bereich habe verlassen können. Es habe sich vermehrt gezeigt, dass die Beurteilte mit der familiären Situation überfordert sei, da sich ihr Vater stark in die Behandlung einmische. Dies führe bei ihr regelmässig zu einer grossen Anspannung nach seinen Besuchen. Aus Sicht des Pflegezentrums sei die Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB angemessen und zielführend, wobei kleinschrittig und an das Tempo der Beurteilten angepasst am Aufbau einer niederschwelligen Tagesstruktur, einem grundlegenden Krankheitsverständnis sowie einer vertiefteren Medikamentencompliance gearbeitet werden soll. Auch sei ein Versuch mit einer Elektrokrampftherapie (EKT) angezeigt, wobei dies die Beurteilte bisher abgelehnt habe (vgl. Vollzugsbericht, Akten S. 2525). Soweit erforderlich wird auf den Inhalt der Berichte in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
2.6 Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung
2.6.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2025 ist die Beurteilte befragt worden. Dazu ist festzuhalten, dass sie insgesamt einen orientierten Eindruck hinterlassen hat. Sie hat ausführlich dargelegt, weshalb es ihr im Pflegezentrum [...] nicht gefalle, doch auch angegeben, was sie an der Institution schätzt. Sie hat gewusst, welche Medikamente sie wann einnehmen muss, und sich zu den Nebenwirkungen der Medikamente geäussert. Auch bezüglich der Freizeitgestaltung ist sie in der Lage gewesen, nachvollziehbare Angaben zu machen, wobei aufgefallen ist, dass sie sich sehr durch Mitpatientinnen gestört fühlt. Im Übrigen hat sie eine EKT-Behandlung dezidiert abgelehnt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2588 ff.).
2.6.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der betreuende Pfleger C____ ausgeführt, dass sich die Beurteilte trotz langjähriger Therapie nach wie vor im unteren Bereich der Progressionsstufen befinde und sie permanent begleitet werden müsse; ein unbegleiteter Ausgang würde zu einer Überforderung führen. Nichtsdestotrotz habe sie Fortschritte gemacht und könne therapie- und einzelbegleitet in der Institution bzw. auf deren Areal unterwegs sein. Sie ziehe sich h.fig in ihr Zimmer zurück, um sich von äusseren Reizen abzuschirmen. Aufgrund des Einflusses des Vaters sei sie sehr unsicher und habe deswegen kaum mehr Entwicklungsmöglichkeiten. Beim Kontakt zu ihrem Vater genüge sich selbst nicht. Seiner Ansicht nach sei mehr zu erreichen, wenn die Einflüsse durch den Vater wegfallen würden. Der Vater beeinflusse die Therapie seit Beginn konträr. Es sei nun ein Hausverbot gegen den Vater ausgesprochen worden, welches aber nicht eingehalten werde. Die Medikamentenabgabe klappe jedoch trotz des Einflusses des Vaters zuverlässig, obschon es täglich wieder neu diskutiert werde. Wenn sie Selbstvertrauen aufbauen könnte, seien Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden; zudem wäre eine EKT möglich und auch im Bereich der Medikamente bestehe noch Entwicklungspotential. Die Beurteilte habe Mühe, sich in die Gruppe einzufügen und sei schnell überfordert, was dann zu Fremd- und Auto-aggression führe, der mit der Reservemedikation entgegengewirkt werden könne. Im Vordergrund stehe eher Fremd- und weniger Autoaggression. Sie thematisiere jedoch ihren Zustand und es bleibe beim Androhen. Es bestehe ein intensiver Kontakt zwischen ihr und dem Pflegepersonal. Im Rahmen einer FU würde es mit dem Vater eskalieren. Im Falle einer Verwahrung würde das Setting identisch bleiben, der zeitliche Druck fiele allerdings weg (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2591 ff.).
2.6.3 Schliesslich ist noch auf die Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung einzugehen. Basis für ihre Ausführungen bilden das Gutachten vom 8. Oktober 2018, die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 20. Dezember 2018, das mündliche Gutachten anlässlich der strafgerichtlichen Verhandlung vom 20. Januar 2022 sowie das Ergänzungsgutachten vom 26. November 2024. Bezüglich der Grundlagen wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen und soweit erforderlich auf den Inhalt der Gutachten an gegebener Stelle eingegangen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2399 ff.; Gutachten, Akten S. 293 ff.; Ergänzungsfragen, Akten S. 460 ff.; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 1166; Ergänzungsgutachten, Akten S. 1947 ff.). An der Berufungsverhandlung hat die Sachverständige nochmals betont, dass die Beurteilte aufgrund ihrer chronischen Erkrankung jemand sei, der langfristig auf Betreuung und Behandlung angewiesen sei. Sie ist auch auf alternative Behandlungsmethoden wie die EKT oder die Magnetresonanzstimulation eingegangen. Bei ersterer liege die Erfolgsquote bei schizophrenen Patientinnen und Patienten bei 30%-40%, wobei äusserst fraglich sei, ob man eine EKT gegen den Willen der betroffenen Person ausführen könne und solle. Was die Magnetresonanzstimulation anbelange, würden bereits die Erfolgsaussichten nicht für einen Versuch sprechen. Die Sachverständige hat hervorgehoben, dass sich die Beurteilte bis auf die Anlasstat nicht von anderen chronisch kranken schizophrenen Patientinnen und Patienten unterscheide, die zivilrechtlich untergebracht seien. Aus ihrer Sicht habe es während der langen Stagnation der Behandlung dennoch relevante Verbesserungen bei der Legalprognose der Beurteilten gegeben. Obschon im Verlaufsbericht die Rede von bedrohlichen Fantasien gegenüber Mitpatientinnen die Rede sei, seien diese nicht direkt und konkret bedroht worden. Vielmehr habe die Beurteilte dem Betreuungsteam jeweils mitgeteilt, dass sie Gedanken und Fantasien habe, diesen Personen etwas anzutun. Sie hole sich somit zu einem frühen Zeitpunkt Hilfe und steuere damit dagegen. Es sei in [...] somit nicht mehr zu einer Situation gekommen, in der sie eine andere Person direkt körperlich bedroht oder gar angegriffen habe. Gemäss ihrem Verständnis sei es in der Vergangenheit eher um Selbst- als und Fremdgefährdung gegangen. Die Sachverständige hat schliesslich klargestellt, dass sie nicht sehe, dass es durch die Fortsetzung der Massnahme noch zu einer Verbesserung der Legalprognose komme, sondern die Massnahme inzwischen eher einen betreuenden-kontrollierenden Charakter habe. Dabei sei zu beachten, dass von einer schizophrenen Person per se von einem erhöhten Risiko schwerer Gewaltstraftaten ausgegangen werden müsse, doch die Beurteilte inzwischen ihre psychische Erkrankung immerhin akzeptiere und unter entsprechender enger therapeutischer ärztlicher Begleitung auch eine Medikation, die hoch mit Nebenwirkungen belastet sei (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2595 ff.).
2.7 Rechtliche Grundlagen
2.7.1 Nach rechtskräftiger Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme durch die Vollzugsbehörde hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Anordnung einer anderen Massnahme zu befinden. Gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB wird eine Massnahme u.a. aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. a). Gemäss Art. 62c Abs. 3 und Abs. 6 StGB kann das Gericht eine andere therapeutische Massnahme oder gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung anordnen.
2.7.2 Eine Verwahrung ist anzuordnen, wenn die Täterschaft eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch die sie die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass die Täterschaft weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Alle Massnahmen unterliegen grundsätzlich dem Subsidiaritätsprinzip. Dies gilt ganz besonders für die Verwahrung als einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person. Als rein sichernde Massnahme stellt sie eine ultima ratio dar und darf nicht angeordnet werden, wenn die Gefährlichkeit der Täterschaft anderweitig behoben werden kann (Heer/Habermeyer, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 64 N 8; BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; BGE 134 IV 121, E. 3.4.4; BGE 134 IV 315, E. 3.3). Demnach ist die Anordnung einer Verwahrung unzulässig bei Erfolgsaussicht einer Massnahme nach Art. 59 StGB (BGE 134 IV 315, E. 3.4 und 3.5).
Der Anlasstat kommt bei der Frage nach einer Verwahrung eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu, zumal die früheren Straftaten gewichtige Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der weiteren möglichen Gefährlichkeit einer Täterschaft sind. Allein aus bestimmten schweren Straftaten auf die Gefährlichkeit einer Täterschaft zu schliessen ist allerdings unzulässig. Als zusätzliches Erfordernis ist vielmehr der Umstand in die Überlegungen miteinzubeziehen, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft mit solchen Delikten zu rechnen ist (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 N 11 ff.).
2.7.3 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterschaft zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis der Täterschaft besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen kann nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet, wenn die Täterschaft psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.3, 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1).
2.7.4 Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme muss auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck (d.h. die Verbesserung der Legalprognose) ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. Zumutbarkeit bzw. Angemessenheit). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf der Täterschaft in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen).
2.7.5 Nach Ablauf der Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Täterschaft in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der massnahmenunterworfenen Person und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit der betroffenen Person nur so lange entzogen werden kann, als die von ihr ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass es schwere psychische Störungen gibt, die einer längeren Behandlung bedürfen (Botschaft Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078; BGer 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis).
2.7.6 Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Im Verfahren betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist eine erneute Begutachtung durch eine sachverständige Person nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB), im Zweifel aber empfehlenswert (Heer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 127b). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige Gründe von einem Sachverständigengutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1, 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).
2.7.7 Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob eine erneute Anordnung einer stationären Massnahme angezeigt ist, ob die Voraussetzungen für die beantragte Verwahrung erfüllt sind, oder ob auf die Weiterführung einer strafrechtlichen Massnahme zu verzichten ist.
3. Erkenntnisse und Beurteilung des Appellationsgerichts
3.1 Prüfung der Voraussetzungen für die (erneute) Anordnung einer stationären Massnahme
3.1.1 Der SMV und die Staatsanwaltschaft beantragen wegen fehlenden therapeutischen Erfolgsaussichten einer Massnahme die Anordnung einer Verwahrung. Andere Mittel seien für diesen Fall im Strafrecht nicht vorgesehen und eine zivilrechtliche Massnahme wie eine FU sei vorliegend unzureichend, um den gleichen Schutz für die öffentliche Sicherheit zu garantieren (Plädoyer SMV Berufungsverhandlung, Akten S. 2574; Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 2577). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass eine Massnahme nach wie vor geeignet ist, die Legalprognose bei der Beurteilten zu verbessern, weshalb sie die stationäre Massnahme verlängert hat und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nicht prüfen musste. Die Beurteilte hat beantragt, weder eine Verwahrung noch eine stationäre Massnahme anzuordnen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2601 ff.).
3.1.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beurteilte, wie von Art. 59 Abs. 1 StGB gefordert, an einer schweren psychischen Störung leidet. Bei der Beurteilten ist eine undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden, katatonen und hebephrenen Anteilen (ICD-10 F20.3) diagnostiziert worden. Bei der Beurteilten sind zudem komorbid eine Benzodiazepinabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützender Umgebung, sowie ein Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulanzien festzuhalten. Auch besteht Konsens, dass die Ausprägung der psychischen Erkrankung der Beurteilten ausserordentlich schwer ist. Diesbezüglich spricht die Sachverständige im Ergänzungsgutachten davon, dass bei der Beurteilten inzwischen eine therapieresistente schizophrene Erkrankung vorliege (Ergänzungsgutachten, Akten S. 1998). Unbestritten ist ebenfalls, dass die Anlasstaten mit der schweren psychischen Störung im Zusammenhang stehen (vgl. Ergänzungsgutachten, Akten S. 1983 f., 1989; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2394, Plädoyer SMV Berufungsverhandlung, Akten S. 2564; Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2601).
3.1.3 Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind. Die Täterschaft wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme voraus, dass der Täterschaft prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 134 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 m.w.H., in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142,143).
Es ist festzustellen, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien das Hauptaugenmerk auf die Eignung der Massnahme und damit verbunden auf die Frage gelegt haben, ob und welche Behandlungserfolge sich vor dem Hintergrund des bisherigen Massnahmenverlaufs im Rahmen einer stationären Massnahme überhaupt noch erzielen lassen (vgl. unten E. 3.1.4). Übereinstimmend betonten die beteiligten Personen, dass bei Wegfall des engmaschigen Behandlungs- und Betreuungssettings die Verschlechterung des psychopathologischen Zustands und damit verbunden der Anstieg des Risikos für erneute Straftaten zu befürchten sei. Gegen eine Bewährung in Freiheit würden nicht nur legalprognostische Überlegungen, sondern auch das geringe psychosoziale Funktionsniveau und die hohe Selbstgefährdung im Rahmen der schweren chronischen psychischen Erkrankung sprechen. Ebenfalls wurde auf die Gefahr der Überforderung bei zu schnellen Vollzugsöffnungen hingewiesen. Zuletzt hat der SMV eine bedingte Entlassung am 15. März 2024 verweigert (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2405; Plädoyer SMV, Berufungsverhandlung, S. 2567; Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2602; Ergänzungsgutachten, Akten S. 1996 f.; Historic Clinical Risk-20, Akten S. 1894 f.; Prüfung bedingte Entlassung, Akten S. 1831 f.).
Somit sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung der Beurteilten nicht erfüllt. Umgekehrt ist folglich die entsprechende Voraussetzung für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gegeben.
3.1.4
3.1.4.1 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Täterschaft in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1), mithin muss die Täterschaft überhaupt behandlungsfähig sein (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1). Damit ist ein Aspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung, nämlich jener der Geeignetheit der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose, angesprochen (vgl. BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2, siehe auch oben E. 2.7.3).
Eine stationäre therapeutische Massnahme kann nach der Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten innerhalb von fünf Jahren deutlich verringern. Somit reichen die blosse vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr bzw. die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine therapeutische, dynamische Einflussnahme (und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose) zum Inhalt und nicht bloss eine Pflege, d.h. eine statisch-konservative Zuwendung (BGE 134 IV 315 E. 3.6, mit Hinweis; vgl. Auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1). Eine Verlängerung bzw. vorliegend eine Neuanordnung, kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon noch eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1, 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 6.3.2, 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.2, jeweils mit Hinweis auf Botschaft Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078 f.; Heer/Habermeyer, a.a.O, Art. 59 N 41, 58 ff., 63 ff., 89 f.).
Das Bundesgericht hat im Rahmen der Prüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB klargestellt, dass zur Aufrechterhaltung der Massnahme die therapeutische Behandlung des oder der Betroffenen im Rahmen der stationären Massnahme und nicht der damit verbundene Freiheitsentzug eine spezialpräventive Erfolgschance bieten muss (BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 144; BGer 6B_504/2020 vom 17. September 2020 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Aufrechterhaltung der stationären Massnahme einzig zum Zweck der Sicherung ist unzulässig, da sie sich nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden würde (BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 144), die indessen strengeren Voraussetzungen unterliegt und als ultima ratio nur bei qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Delinquenz in Frage kommt (Art. 64 StGB, BGE 137 IV 59 E. 6.3, 134 IV 121 E. 3.4.4). Es ist also denkbar, dass zwar eine stationäre therapeutische Massnahme einerseits mangels Therapierbarkeit der betroffenen Person nicht mehr weitergeführt und andererseits eine Verwahrung mangels qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straftat nicht angeordnet wird, aber weiterhin eine Gefährdung besteht (zum Ganzen BGE 137 II 233 E. 5.2.1). In solchen Fällen wird in der Literatur nebst einer bedingten Entlassung mit engmaschiger Betreuung in Freiheit als gangbare Option auch eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. ZGB genannt (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 68e). Diese Grundsätze sind für die Frage der Aufhebung bzw. Weiterführung der Massnahme zentral.
3.1.4.2 Die Vorinstanz hat weitere kleinschrittige Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Legalprognose und damit die Eignung einer Massnahmenverlängerung gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte und der Verlaufsberichte des Pflegezentrums bejaht. Dies auch deshalb, weil es angesichts der Schwere der Erkrankung der Beurteilten angezeigt sei, die vom Bundesgericht geforderte Aussicht auf eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr nicht derart strikt zu handhaben und ein hinreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2405, vgl. oben E. 2.1). Der SMV und die Staatsanwaltschaft sind hingegen der Meinung, dass keine Therapiefortschritte mehr erreicht werden können und die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich des Ausmasses der Verringerung der Rückfallgefahr deutlich sei. Damit komme einzig eine Verwahrung in Frage. Zudem hat der SMV eingewendet, dass im Falle divergierender Beurteilungen ein Abweichen von einem umfassenden Gutachten gestützt auf Therapie- und Behandlungsberichte unzulässig sei (Plädoyer SMV, Berufungsverhandlung, Akten S. 2568; vgl. oben E. 2.2 f.). Die Verteidigung hat aus den gutachterlichen Überlegungen zwar ebenfalls auf eine Stagnation der Therapiefortschritte geschlossen, doch in Abrede gestellt, dass die für die Bejahung einer Verwahrung notwendigen Gefährlichkeit vorliege (Plädoyer AV, Berufungsverhandlung, Akten S. 2603; vgl. oben E. 2.4).
3.1.4.3 Die Sachverständige hat in ihrem Ergänzungsgutachten vom 26. November 2024 konstatiert, dass die Beurteilte bis zum damaligen Zeitpunkt lege artis behandelt worden sei, wobei sich zeige, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung höhergradige Ziele, wie etwa ein eigenverantwortlicher und selbstbestimmter Umgang mit der Erkrankung und ein damit einhergehendes Risikomanagement zur Abwendung erneuter Straftaten, nicht erreicht werden könne, was auch auf einen schicksalhaft ungünstigen Verlauf der Krankheit zurückzuführen sei. Betrachte man den Behandlungsverlauf über die Jahre, sei auf der einen Seite festzustellen, dass die Symptombelastung und der Leidensdruck der Beurteilten zugenommen hätten und das psychosoziale Funktionsniveau auf der anderen Seite kontinuierlich gesunken sei. Trotz des insgesamt unguten Verlaufs seien auf der anderen Seite jedoch legalprognostisch einige relevante Behandlungsergebnisse festzuhalten: es habe bei der Beurteilten zunächst eine zumindest partielle Krankheits- und Behandlungseinsicht erreicht werden können. Dass dieses ambivalent sei, sei einerseits ein schizophrenes Grundsymptom und andererseits aufgrund der Verunsicherung durch die Familiensituation nicht erstaunlich. Trotz geäusserter Unzufriedenheit sei die Beurteilte ausserdem gegenüber dem Behandlungsteam stets kooperativ gewesen und habe die Medikamente trotz aller Nebenwirkungen gemäss Verordnung eingenommen. Die Gutachterin hat festgehalten, dass das Risiko von schweren Gewaltstraftaten unter regelmässiger Medikation, Suchtmittelabstinenz und engmaschiger Betreuung gering sei, dennoch könne die Beurteilte das diesbezügliche Risikomanagement nicht selbständig übernehmen; sie sei auf das bestehende Behandlungssetting und die Betreuungsstrukturen angewiesen. Es sei klinisch-psychiatrisch nachvollziehbar, dass sich die Behandlungsverantwortlichen kleinschrittige und sehr eng begleitete Lockerungen unter dem Schutz des Rechtstitels der stationären Massnahme wünschen würden. Damit könne der Nachweis erbracht werden, dass eine Legalprognose auch unter weniger einschneidenden Strukturen tragfähig sei. Diese Frage müsse aber auch unter juristischen Gesichtspunkten geprüft werden. Die Gutachterin hat zu bedenken gegeben, dass dieses Behandlungsziel sehr niederschwellig sei. Insgesamt sei nicht zu erwarten, dass eine weitere, wesentliche und nachhaltige Verbesserung des psychopathologischen Zustands und des psychosozialen Funktionsniveaus erreicht werden könne. Dennoch sei weiterhin eine zuverlässige Behandlungs- und Betreuungsstruktur zu gewährleisten, wenn nicht mit einer strafrechtlichen Massnahme, dann seien zivilrechtliche Erwachsenenschutzmassnahmen eine sinnvolle Alternative (Ergänzungsgutachten Akten S. 1983 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2595 ff.; vgl. vorne E. 2.6.3).
3.1.4.4 Sowohl in den Verlaufsberichten als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung haben die betreuenden Personen festgehalten, dass die Beurteilte nicht austherapiert sei und weitere Fortschritte möglich seien. Das Behandlungsteam hat fremdaggressive Vorkommnisse verneint, allerdings erwähnt, dass es durchaus zu gelegentlichen fremdaggressiven Gedanken gekommen sei, bei denen die Beurteilte sich nicht klar von einer Umsetzung auf eine Handlungsebene habe distanzieren können. Selbstgefährdende Situationen habe es ebenfalls gegeben, so habe die Beurteilte im begleiteten Ausgang angedeutet, vor ein Auto springen zu wollen (Verlaufsbericht vom 10. Mai 2024, Akten S. 1876). Es seien kleinschrittige, sehr eng begleitete Vollzugslockerungen zu erproben, zumal die erreichbaren Fortschritte auf die Leistungsfähigkeit der Patientin anzupassen seien. Eine Einsicht in das eigene Gewaltrisiko sei kaum vorhanden, wobei auch das Behandlungsteam als hauptsächlicher Risikofaktor für delinquentes Verhalten die schizophrene Grunderkrankung nennt. So seien Ziele der Weiterführung der stationären Massnahme die Verbesserung der Alltagskompetenz, Krankheitseinsicht und das Verständnis für das eigene Aggressions- und Gewaltpotential – es gebe viele dynamische Risikofaktoren, die man günstig beeinflussen könne (Therapiezwischenbericht, Akten S. 1680 ff.; Akten S. 1888 ff.; Protokoll vor-instanzliche Hauptverhandlung, Akten S.2591 ff.). Im aktuellen Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2025 wurde als ergänzendes Ziel im Rahmen der stationären Massnahme der Aufbau einer niederschwelligen Tagesstruktur und einer vertiefteren Medikamentencompliance genannt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien und insbesondere eine EKT angestrebt werden solle, wobei auch dann mit nur kleinschrittigen Fortschritten gerechnet werden könne (Akten S. 2525). Weiter wurde im Verlaufsbericht festgehalten, dass aufgrund der psychopathologischen Verschlechterung gruppenbegleitete Ausgänge nicht weiter ausgebaut werden konnten, da die Beurteilte sich nicht von suizidalen und fremdaggressiven Gedanken habe distanzieren können. Sie habe mehrfach geäussert, von einer Mitbewohnerin gestresst zu werden und sie ermorden zu wollen. Diese phasenweise Fixierung auf die eine Mitbewohnerin habe sich aber unterdessen abgeschwächt (Akten S. 2524). Bezüglich der Ausführungen von C____ anlässlich der Berufungsverhandlung sei auf oben verwiesen (E. 2.6.2).
3.1.4.5
3.1.4.5.1 Bevor konkret auf die Geeignetheit der stationären Massnahmen eingegangen wird, sollen die Behandlungsalternativen näher angeschaut werden. Sowohl der behandelnde Pfleger als auch die Gutachterin nennen neben einer Magnetresonanztherapie eine EKT (Protokoll, Berufungsverhandlung Akten S. 2593; S. 2595; Verlaufsbericht Akten S. 2525, Gutachten Akten S. 1956). Die Beurteilte hat sich zwar zunächst während ihres Aufenthaltes in der [...] für die Durchführung einer EKT ausgesprochen, diese Zustimmung in der Folge allerdings zurückgezogen, weshalb bisher keine solche Behandlung durchgeführt worden ist (Berichte UPK, Akten S. 1002; S. 1358; S. 1520). Bis heute ist die Beurteilte bei ihrer ablehnenden Haltung geblieben (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2589). Die Gutachterin hat sich bereits im Ergänzungsgutachten vom 26. November 2024 diesbezüglich zurückhaltend geäussert und ausgeführt, dass sie die Chancen einer spontanen Verbesserung des Krankheitszustands und/oder eines erfolgsversprechenden Einsatzes weiterer Therapiemethoden wie dem EKT oder der Magnetresonanztherapie bei der Beurteilten als eher gering einstuft (Ergänzungsgutachten, Akten S. 1994). In diese Richtung geht auch die Formulierung im Verlaufsbericht, wonach auch im Falle eines EKT nur mit kleinschrittigen Fortschritten zu rechnen sei (Verlaufsbericht, Akten S. 2525). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Gutachterin erneut zu bedenken gegeben, dass bei Schizophrenie die Erfolgschancen einer EKT bei 30%-40% liegen würden, womit nicht einmal die Hälfte der Patientinnen und Patienten positiv darauf ansprechen würden – dies sei ein Faktor, dessen man sich bewusst sein müsse für die Beurteilung, ob man eine EKT gegen den Willen der betroffenen Person durchführen möchte oder nicht (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2595).
3.1.4.5.2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 primär mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vollzugsbehörde befugt sei, gestützt auf Art. 59 StGB die zwangsweise Durchführung einer EKT im Massnahmenvollzug anzuordnen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Art. 59 StGB eine gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlungen im Massnahmenvollzug bilden könne, dies allerdings nur dann, wenn die konkrete Behandlungsart bereits im Strafurteil vorgezeichnet worden sei (BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2 f.). Die Vollzugsbehörden seien für die Anordnung einer Durchführung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn diese dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entsprechen, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet habe (BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3.). Die herrschende Lehre kritisiert diese Rechtsprechung und bemängelt die unzureichende Normbestimmtheit von Art. 59 StGB, zumal die legitimierende Gesetzesnorm umso bestimmter und klarer sein müsse, je intensiver und einschränkender ein Grundrechtseingriff wiege. Gemäss herrschender Lehre würden momentan höchstens kantonale Normen eine gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlung im Massnahmenvollzug bieten. Kritisiert wird auch die bundesgerichtliche Einschränkung auf die im Anlassurteil vorgezeichnete Behandlungsform, nicht nur sei diese unflexibel, sondern verunmögliche sie auch Anpassungen der Behandlungsformen im fortschreitenden Behandlungsprozess. Insgesamt sei gemäss herrschender Lehre nur eine neu zu schaffende gesetzliche Grundlage auf Bundesebene sachgerecht (Ege/Pommerehne, Zwangsweise Durchführung einer EKT im Massnahmenvollzug – zugleich Besprechung des Bundesgerichtsurteils vom 22.2.2023 [BGer 6B_1322/2022], in: forumpoenale 5/2025 S. 367, S.370 ff.; Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 84a).
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid festgehalten, dass die zwangsweise Durchführung der EKT in den Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie für Schizophrenie nicht thematisiert werde, diese nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation allerdings nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen soll. Ebenso umstritten in der Psychiatrie sei die Frage nach der Indikation einer zwangsweisen Durchführung der EKT. In Deutschland habe sich der Bundesgerichtshof in zwei zivilrechtlichen Unterbringungssachen mit der Frage, ob eine zwangsweise Durchführung der EKT kunstgerecht sei, auseinandergesetzt und die zwangsweise Durchführung einer EKT lediglich für den Ausnahmefall bejaht (BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.2. m.w.H.). Eine zwangsweise Durchführung sei vor diesem Hintergrund nur unter Berücksichtigung der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs sowie dem Vorliegen einer vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck im Rahmen einer Einzelfallabwägung unter dem Titel der Verhältnismässigkeit zu beurteilen (BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.5.). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass wenn im Ergebnis eine EKT als medizinisch angemessene und gleichzeitig noch nebenwirkungsärmere Alternative zu einer Zwangsmedikation infrage komme, intuitiv erwachsende negative Assoziationen zur «Elektroschocktherapie» ausgeblendet werden müssten (Ege/Pommerehne, a.a.O., S. 373).
3.1.4.5.3 Vorliegend ist die EKT im anordnenden Urteil noch keine Option gewesen, wonach nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine zwangsweise Durchführung einer EKT über den Vollzug des Strafurteils hinausgehen würde und nicht gestützt auf Art. 59 StGB angeordnet werden könnte (Akten S. 500 f.). Anders sieht es gestützt auf §15 des Justizvollzugsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (JVG, SG 258.200) aus. Gemäss herrschender Lehre könnte wohl eine zwangsweise Durchführung der EKT gestützt darauf angeordnet werden, sofern die zwangsweise Anordnung verhältnismässig ist. Wie nachfolgend ausgeführt wird, sind bei der Beurteilten die milderen Mittel ausgeschöpft (vgl. unten E. 3.1.4.6.). Einzige Hoffnung auf eine Verbesserung der Legalprognose wäre wohl eine EKT, die vorliegend zwangsweise erfolgen müsste, da die Beurteilte seit vielen Jahren ihre Teilnahme daran verweigert. In Anbetracht des Umstandes, dass gemäss Bundesgericht die zwangsweise Anordnung einer EKT in Fachkreisen umstritten ist, unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ebenfalls sehr zurückhaltend ausfallenden Einschätzungen der Gutachterin und auch der Vorbehalte des Behandlungsteams gegenüber einer zwangsweisen Anordnung (vgl. Ergänzungsgutachten Akten S. 1994; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2595) sowie in Anbetracht des Umstands, dass die Verweigerung der Behandlung durch die Beurteilte nicht primär der öffentlichen Sicherheit schadet, zumal es in den letzten Jahren zu keiner akuten Gefahr für andere mit ihr in Kontakt stehenden Personen gekommen ist (vgl. auch unten Ausführungen zu der Gefährlichkeit, E. 3.2.3.3), ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Anordnung vorliegend nicht angezeigt ist. Nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang, dass für die Durchführung einer EKT eine Vollnarkose notwendig wäre und auch diese zwangsweise durchzuführen wäre, was ebenfalls einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität darstellen würde. Demnach bildet die EKT keine valable alternative Behandlungsmöglichkeit. Dies hat notabene auch für die Magnetresonanztherapie zu gelten, zumal die Erfolgsaussichten diesbezüglich ohnehin fragwürdig sind.
3.1.4.6 Was die durch die Therapie noch zu beeinflussende Legalprognose anbelangt, divergieren die Meinungen der Sachverständigen und der behandelnden Personen. Im Unterschied zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo die betreuenden Personen noch durchwegs optimistisch über die Beurteilte berichteten und Möglichkeiten für kleinschrittige Therapiefortschritte aufzählten (vgl. oben E. 3.1.4.4), ist anlässlich der Berufungsverhandlung aufgefallen, dass der behandelnde Pfleger ein zurückhaltenderes Bild gezeichnet und gar festgestellt hat, dass die Beurteilte bezüglich der Progressionsstufen zwar Fortschritte gemacht habe, sie auf der Abteilung allerdings stagniere (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2591 ff.; vgl. vorne E. 2.6.2). Der Sachverständigen erschliesst sich nach wie vor nicht, wie und wodurch noch weitere Verbesserungen in der Legalprognose erreicht werden können, eine Fortführung der stationären Massnahme habe die Kontrolle persistierender Risikofaktoren auf dem aktuellen Niveau zur Folge (Gutachten, Akten S. 1992, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2599).
Die Vorbringen des Pflegeteams vermögen nach Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt keine triftigen Zweifel an den klaren und nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzungen der fehlenden therapeutischen Erfolgsaussichten zu wecken. Die Sachverständige äussert sich unmissverständlich dahingehend, dass es nicht wahrscheinlich sei, eine weitere, wesentliche und nachhaltige Verbesserung des psychopathologischen Zustands der Beurteilten mit der Weiterführung der stationären Massnahme zu erreichen. Gerade auch in Anbetracht der vorsichtigeren Angaben des behandelnden Pflegers anlässlich der Berufungsverhandlung und der von ihm erwähnten Stagnation der Behandlung, sieht das Gericht keinen Grund, von den differenzierten Angaben der Sachverständigen abzuweichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beurteilte in neuerer Zeit nicht mehr von der Sachverständigen exploriert wurde. Immerhin hat sich die Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals einen persönlichen Eindruck verschaffen können. Selbstverständlich sind die überaus schwere Erkrankung, der ungünstige Therapieverlauf sowie der bisherige Therapiefortschritt anzuerkennen. Wie oben festgehalten, kann die stationäre therapeutische Massnahme nach der Rechtsprechung aber nur angeordnet bzw. verlängert werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Somit reichen die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr bzw. die Erwartung einer leidglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1, vgl. oben E. 3.1.4.1). Es ist dem SMV zuzustimmen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen, aufgrund der Schwere der Erkrankung die bundesgerichtlichen Vorgaben weniger strikt zu handhaben und lediglich auf eine «noch mögliche Verbesserung der Legalprognose» abzustellen, zu kurz greifen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2405). In einem engmaschigen Setting ist bei der Beurteilten die Gefahr für weitere Straftaten gering. Dies aber nicht, weil sich die Legalprognose mittels therapeutischer Einflussnahme noch dynamisch verbessern würde, sondern weil mit der Aufrechterhaltung des intensiven sichernden und kontrollierenden Behandlungsrahmens das Risiko kontrolliert werden kann (Gutachten, Akten S. 1996, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2599). Dass die Beurteilte langfristig auf ein intensiv betreuendes, anleitendes und kontrollierendes Behandlungssetting angewiesen sein wird, ist damit effektiv dem Ausmass der schweren psychischen Störung geschuldet und wurde von der Sachverständigen auch stets in die Beurteilung miteinbezogen. Berücksichtigt wurden auch die bisherig erreichten Fortschritte (siehe oben E. 3.1.4.3). Trotz dieses Umstands hat sie daran festgehalten, dass die Legalprognose mit der Weiterführung der stationären Massnahme nicht mehr im Sinne einer dynamischen Einflussnahme verbessert werden kann, da aufgrund des Funktionsniveaus der Beurteilten schlicht nicht mehr als die bereits erreichten Verbesserungen drin liegen. In der konsequenten Schlussfolgerung bedeutet dies, dass das Behandlungssetting eng bleiben muss, die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Legalprognose mittels Verlängerung der stationären Massnahme aber gering ausfällt. Die Rechtsprechung verlangt für den Fall der Weiterführung einer stationären Massnahme aber eine «hohe Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr für weitere Straftaten». Gerade vor dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung der Beurteilten und der langjährigen lege artis durchgeführten Behandlung sind damit die gemäss den behandelnden Ärzten noch zu erreichenden kleinschrittigen Fortschritte als nicht ausreichend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bewerten. Insofern ist auch das vom SMV erwähnte Urteil des Appellationsgerichts (AGE SB.2024.45 vom 30. Juli 2024) mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Entgegen der Vorinstanz kommt das Gericht somit zum Schluss, dass nicht zu erwarten ist, dass sich durch eine weitere Verlängerung, bzw. Neuanordnung, der stationären Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Beurteilten in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen liesse. Somit fehlt es an einer zentralen Voraussetzung für die Verlängerung der stationären Massnahme, und gleichzeitig ist das Erfordernis für die Verwahrung, dass eine Therapie nach Art. 59 StGB keinen Erfolg mehr verspricht, erfüllt (dazu unten E. 3.2).
3.1.4.7 Ob die Anordnung einer stationären Massnahme noch erforderlich bzw. verhältnismässig i.e.S. ist, kann somit offengelassen werden. Es gilt allerdings zu bedenken, dass die stationäre Massnahme bereits 9 Jahre lang dauert und im empfohlenen engmaschigen Setting die Gefahr für weitere Straftaten gering ist. Nach dieser langen Zeitdauer ist zumindest fraglich, ob eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen noch immer zugunsten der öffentlichen Sicherheit ausfällt. Die Beurteilte ist fraglos weiterhin auf ein engmaschiges Setting angewiesen und wird auch zukünftig in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt bleiben. Doch gibt es mildere Massnahme, die ihrem Betreuungsbedürfnis sowie der im engmaschigen Setting als gering einzustufende Rückfallprognose gerecht werden (vgl. unten E. 3.2.4.2).
3.2 Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung
3.2.1 Vorliegend geht das Berufungsgericht mit dem SMV und der Staatsanwaltschaft davon aus, dass eine stationäre Massnahme hinsichtlich der Legalprognose keinen Erfolg mehr verspricht, weshalb die Anordnung der Verwahrung zu prüfen ist. Da die Vorinstanz noch davon ausgegangen ist, dass eine Massnahme nach wie vor erfolgsversprechend sei, hat sie die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nicht prüfen müssen, zumal die Verwahrung als rein sichernde Massnahme eine ultima ratio darstellt und nicht angeordnet werden darf, wenn der Gefährlichkeit der Tatperson anderweitig begegnet werden kann.
3.2.2 Die Anordnung einer Verwahrung knüpft in erster Linie an eine Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB an. Die Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2017 – nebst der hier weniger ins Gewicht fallenden mehrfachen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Drohung – der versuchten vorsätzlichen Tötung, eines Verbrechens, schuldig erklärt worden. Auch besteht kein Zweifel darüber, dass die Anlasstat der versuchten vorsätzlichen Tötung in engem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung stand, die sich zum damaligen Zeitpunkt in einem psychosenahen Prodromalstadium befunden habe (Ergänzungsgutachten, Akten S. 1984, 1988, vgl. oben E. 3.1.2 f.). Damit ist dieses Erfordernis insofern erfüllt, als die Beurteilte mit der versuchten vorsätzlichen Tötung eine im Deliktskatalog aufgeführte Straftat begangen hat.
3.2.3
3.2.3.1 Dass die Beurteilte wie von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB gefordert an einer schweren psychischen Störung leidet, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.1.2). Fraglich ist vielmehr, ob die Beurteilte vorliegend das Erfordernis der qualifizierten Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Delinquenz erfüllt. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b StGB muss für die Anordnung einer Verwahrung die ernsthafte Erwartung weiterer Delinquenz bestehen, es muss demnach eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten zu konstatieren sein. Eine blosse Wiederholungsmöglichkeit genügt hier nicht (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 N 46 ff.).
3.2.3.2 Bei schizophrenen Personen ist das Risiko, ein Gewaltdelikt zu begehen massiv höher als bei gesunden Menschen, wobei dieses Risiko durch Substanzmissbrauch weiter erhöht wird. Die Gutachterin hat als zentralen klinischen Risikofaktor für zukünftige strafbare Handlungen die psychopathologische Belastung der Beurteilten, insbesondere die paranoid-feindseligen Wahrnehmungen, ihre geringen sozialen Kompetenzen sowie die zu Gewalt auffordernden imperativen Stimmen und Fremdbeeinflussungserleben mit aggressiv-gewalttätigem Inhalt genannt. Auch wenn diese Faktoren sowohl kurz-, als auch mittel- und langfristig bestehen, sei zu beachten, dass die entsprechenden Symptome bei der Beurteilten nur schwach ausgeprägt seien, wobei der Leidensdruck durch allgemeine, subjektiv bedrohliche und zum Suizid auffordernde Stimmen und Wahnvorstellungen überwiege. Unter den schützenden Betreuungs- und Behandlungsstrukturen sei in den letzten Jahren kein gewalttätiges Verhalten mehr aufgetreten, weshalb inzwischen eher das psychosoziale Gesamtfunktionsniveau und die Selbstgefährdung für eine Öffnung des Behandlungs- und Betreuungssettings limitierend seien (Ergänzungsgutachten, Akten S. 1992 f.; S. 1998 f.).
Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Sachverständige hervorgehoben, dass es erfreulich sei, dass die Beurteilte dem Betreuungsteam ihre Gedanken und Fantasien bezüglich Gewalt gegenüber den Mitpatientinnen und Mitpatienten in einem so frühen Zeitpunkt anvertraue, sich gegen Reize abschirmen könne oder sich Medikamente hole. Zu einer körperlichen direkten Bedrohung sei es in den Jahren in [...] nun nicht mehr gekommen – all dies spreche für eine geringere Gefährlichkeit, wobei der Unsicherheitsfaktor nach wie vor die schizophrene Grunderkrankung sei (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2598 f.). Während im Verlaufsbericht des Pflegezentrums [...] auch die Selbstgefährdung als limitierender Faktor für Öffnungsschritte im Vordergrund steht, hat C____ anlässlich der Berufungsverhandlung geschildert, dass Fremdaggressionen eher Thema seien, wobei der Pfleger relativierend ausgeführt hat, dass die Beurteilte immerhin ihre Gefühle anspreche und es beim Androhen bleibe (Verlaufsbericht, Akten S. 2518 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2594). Der SMV und die Staatsanwaltschaft haben hingegen betont, dass das Risiko für erneute Gewaltstraftaten beim Wegbrechen des aktuellen Settings mit einer schnellen Verschlechterung des psychopathologischen Zustands einhergehe und demgemäss mit einem starken Anstieg des Risikos für schwere Gewaltstraftaten zu rechnen sei (Plädoyer SMV, Akten S. 2573). Der Verteidiger hat angeführt, dass die Grunderkrankung für sich noch keine Gefährdung der Allgemeinheit begründe. Dass von der Beurteilten keine Gefährlichkeit mehr ausgehe, zeige sich gemäss Verteidiger auch darin, dass kein konkretes fremdgefährdendes Verhalten mehr festgestellt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2602 f.).
3.2.3.3 Es ist festzuhalten, dass sich die Beurteilte im Zeitpunkt der Anlasstat im Januar 2017 undiagnostiziert in der Prodromalphase ihrer Erkrankung befunden und unter Drogen- und Medikamenteneinfluss gestanden hat. Inzwischen hat sie eine gesicherte Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden, katatonen und hebephrenen Anteilen, ist medikamentös eingestellt und hat eine grundsätzliche Compliance. Bereits aus diesem Grund ist die Beurteilte heute in einer anderen Situation als im Zeitpunkt der Anlassdelikte. Die mehrjährige stationäre Massnahme und die damit verbundene Therapie haben zwar nicht zu einer eigentlichen Verbesserung der Legalprognose geführt und die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten sind ausgeschöpft, doch lassen sich dennoch gewisse für die Legalprognose relevante Verbesserungen feststellen und es konnte immerhin eine trotz ambivalenter Grundhaltung stabile kooperative Mitarbeit erreicht werden. So hat die Beurteilte eine grundsätzliche Medikamentencompliance entwickelt und sie nutzt in akuten Situationen erlernte Strategien wie Reizabschirmung oder sucht das Gespräch zum Pflegeteam. Dennoch ist sie aufgrund ihrer Erkrankung gemäss einhelliger Auffassung lebenslang auf eine engmaschiges Betreuungssetting angewiesen. Diese schützende und kontrollierende Unterbringung bewirkt bei der Beurteilten eine Risikosenkung. Es ist richtig, dass die Grunderkrankung ein eigentlicher Risikofaktor für weitere Gewaltstraftaten ist, doch hat die Sachverständige stets nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Beurteilte ausser der Anlasstat nicht von anderen schizophrenen Personen mit einem schweren Krankheitsverlauf unterscheide (vgl. oben E. 2.6.3). Das Anlassdelikt hat sich in ihrer Wohngemeinschaft gegenüber ihren Mitbewohnern ereignet und somit im unmittelbaren sozialen Nahraum. Auch in den letzten Jahren war sie aufgrund ihrer stationären Massnahme wohngemeinschaftlichen Strukturen ausgesetzt, wobei es regelmässig zu Begegnungen mit Mitpatientinnen und Mitpatienten gekommen ist und die Beurteilte sich immer wieder von diesen bedroht gefühlt hat und tatsächlich Mühe bekundet hat, mit diesen zu interagieren. Es sind dennoch seit Jahren keine tätlichen Übergriffe oder direktes aggressives Verhalten gegenüber Mitpatientinnen oder Mitpatienten sowie gegenüber dem Personal vorgekommen. Vielmehr hat die Beurteilte im Falle aufkeimender Fantasien ihre Gedanken dem Pflegepersonal mitgeteilt oder sich zurückgezogen. Der Beurteilten vor diesem Hintergrund aufgrund ihrer vor neun Jahren begangen Anlasstat und der diagnostizierten Schizophrenie eine qualifizierte Wahrscheinlichkeit für erneute schwere Delinquenz zu attestieren, ginge zu weit, zumal auch nicht allein aus bestimmten schweren Straftaten zwingend auf die Gefährlichkeit der Täterschaft geschlossen werden kann (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 N 8 ff.; vgl. oben E. 2.6.4). Damit wird vorliegend mangels Vorliegens der Voraussetzung der qualifizierten Gefährlichkeit von einer Verwahrung abgesehen.
3.2.4
3.2.4.1 Der SMV und die Staatsanwaltschaft sind der Auffassung, dass die Anordnung der Verwahrung alternativlos und damit erforderlich sei, um die Aufrechterhaltung des aktuell engen und hoch strukturierten Settings sicherzustellen. Es sei kein milderes Mittel vorhanden, zumal zivilrechtliche Massnahmen wie eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend unzureichend seien, um den gleichen Schutz für die öffentliche Sicherheit zu garantieren (Plädoyer SMV, Akten S. 2573 f.; vgl. oben E. 2.2). Auch die Vorinstanz hat nachfolgend an die Bejahung der Eignung einer therapeutischen Behandlung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung erwogen, dass die Fürsorgerische Unterbringung keine Alternative darstelle (vgl. oben E. 2.1). Der Verteidiger hingegen hat sich dahingehend geäussert, dass eine zivilrechtliche Erwachsenenschutzmassnahme eine strafrechtliche Massnahme ersetzen könne, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben seien (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2603).
3.2.4.2 Wie oben ausgeführt kann vorliegend die stationäre therapeutische Massnahme mangels Erfolgsaussichten der stationären Therapie nicht mehr angeordnet werden (oben E. 3.1.4.6). Damit ist bereits die Ausgangslage eine andere als im Urteil der Vorinstanz, wo das Vorliegen der Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme noch bejaht worden sind. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung wurde ebenfalls festgestellt, dass eine solche mangels qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht in Frage kommt (vgl. oben E. 3.2.3.3). Dennoch ist die Beurteilte fraglos weiterhin auf ein engmaschiges Setting angewiesen. In solchen Fällen wird in der Literatur als gangbare Option nebst einer bedingten Entlassung mit engmaschiger Betreuung auch eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB genannt (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 68e; Heer, a.a.O., Art. 62c N 41). Gemäss Art. 62c Abs. 5 StGB kann die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme die KESB informieren. Dies hat das Berufungsgericht vorliegend getan, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wobei ein entsprechendes Verfahren im Anschluss an die Berufungsverhandlung stattgefunden hat. Selbstverständlich hat das Berufungsgericht auf das KESB-Urteil keinen Einfluss, doch ist daran zu erinnern, dass bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ein KESB-Verfahren durchgeführt wurde mit dem Entscheid, dass die Beurteilte im Falle der Nichtverlängerung der Massnahme gestützt auf Art. 426 ZGB nahtlos an die Entlassung aus der Sicherheitshaft in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werde (Akten S. 2481 f.). Die herrschende Lehre ist sich einig, dass eine zivilrechtliche Vorkehrung die strafrechtliche Massnahme nicht ersetzt und auch nicht allzu hohe Erwartungen an eine FU gestellt werden dürfen – dies hat zu Recht auch die Gutachterin erwähnt. Nichtsdestotrotz ist die Anordnung einer FU eine Möglichkeit, die bei weiterbestehendem Therapiebedürfnis in Betracht zu ziehen ist und gerade auch deshalb eine sinnvolle Alternative ist, um eine geeignete Anschlusslösung zu finden (Heer, a.a.O., Art. 62c N 41 m.w.H.; BGE 138 III 593; Ergänzungsgutachten, Akten S. 1998; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2598). Auch wenn im Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Oktober 2022 ausgeführt worden ist, dass Art. 426 ZGB keine ausreichende Grundlage dafür biete, eine Person alleine deshalb fürsorgerisch unterzubringen, weil sie als fremdgefährlich eingeschätzt wird, ist vorliegend ebenfalls zu konstatieren, dass stets auch eine Selbstgefährdung dokumentiert ist (vgl. Verlaufsbericht, Akten S. 2520; Ergänzungsgutachten, Akten S. 1997; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2598). Die Bedenken des SMV, dass zivilrechtliche Massnahmen nicht den gleichen Schutz für die öffentliche Sicherheit garantieren wie eine Verwahrung, ist ernst zu nehmen. Einer FU steht im Vergleich mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme oder gar der Verwahrung gegebenenfalls eine höhere Rückfallgefahr gegenüber. Doch vorliegend vermag dieser Umstand die zentrale Voraussetzung der fehlenden Erfolgsaussicht bei der Anordnung einer therapeutischen Massnahme bzw. die fehlende qualifizierte Gefährlichkeit als zentrale Voraussetzung einer Verwahrung nicht zu ersetzen. Dies auch deshalb nicht, weil sich gerade mit der Weiterführung einer engmaschigen Betreuung die Rückfallgefahr und damit die Gefahr für die Öffentlichkeit bei der Beurteilten geringhält. Die nun verbleibende Zeit soll deshalb unbedingt genutzt werden, um ein für die Beurteilte nachhaltiges engmaschig betreutes Setting aufzugleisen, das ihrer Erkrankung gerecht wird.
3.3 Zusammenfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass weder die Voraussetzungen für die erneute Anordnung einer stationären Massnahme noch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung erfüllt sind und die Berufungen bzw. Anträge des SMV und der Staatsanwaltschaft entsprechend abzuweisen sind. Hingegen wird die Berufung von A____ gutgeheissen.
4. Kosten und Entschädigungen
4.1 Die Beurteilte beantragt eine angemessene Entschädigung für die Überhaft seit dem 29. März 2025 (Plädoyer AV Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2604; Berufungserklärung AV, Akten S. 2461). Vorliegend ist allerdings keine Haftentschädigung geschuldet. Obschon weder eine Verwahrung noch erneut eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, ist aufgrund der nun ausgesprochenen FU der Beurteilten zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich die Freiheit entzogen worden.
4.2 Schuldunfähigen beschuldigten Personen können die Kosten (nur) auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO), wobei diese Vorschrift auch für das selbständige Massnahmenverfahren gilt (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 419 StPO N 8, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kommt eine Kostenauflage zulasten der Beurteilten aus Billigkeitserwägungen bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie vor zweiter Instanz vollumfänglich obsiegt hat – bzw. der SMV und die Staatsanwaltschaft jeweils vollumfänglich unterlegen sind. Bereits die erstinstanzlichen Kosten sind zu Lasten des Staates ergangen, dies hat auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu gelten (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) und es wird auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet.
4.3 Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, Martin Lutz, Advokat, für seine Bemühungen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 3. Dezember 2025 abgestellt werden kann (Akten, S. 2578 ff.). Hierzu werden 3 ¾ Stunden (für die Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2025 sowie eine Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4’806.– und ein Auslagenersatz von CHF 336.60, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 416.55, somit total CHF 5'559.15 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Mangels Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten greift auch keine Rückerstattungspflicht der Beurteilten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des Strafgerichts vom 25. März 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
Die Berufungen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen.
Die Anträge des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung werden abgewiesen.
Auf eine erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung wird verzichtet.
Der Antrag auf Haftentschädigung für die vom 27. Januar 2025 bis 4. Dezember 2025 ausgestandene Sicherheitshaft wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird verzichtet.
Sämtliche ordentliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Appellationsgerichtskasse.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Martin Lutz, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'806.– und ein Auslagenersatz von CHF 336.60 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 416.55, somit total CHF 5'559.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
- Beurteilte
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beiständin der Beurteilten, [...]
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Gutachterin Dr. med. B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Richter Die Gerichtsschreiberin
Prof. Dr. iur. Jonas Weber MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.