Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2025.74

 

URTEIL

 

vom 18. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                Berufungskläger

c/o JVA [...]                                                                            Beschuldigter

vertreten durch MLaw Christoph Balmer, Advokat,

Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel    Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privatklägerschaft

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. Mai 2025 (SG.[…])

 

betreffend Raub, Drohung, Strafzumessung

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2025 des gewerbsmässigen Diebstahls, des Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Hehlerei, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 7. Februar 2023 von 10 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Teil) – verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs.

 

Demgegenüber wurde das Verfahren gegen A____ bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4) bzw. Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 19) eingestellt. Weiter wurde A____ von den Vorwürfen der Sachbeschädigung (Anklageziffern 12 und 13), des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 14, 25, 26), der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (begangen als Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Anklageziffer 16), des Diebstahls (Anklageziffern 25 und 26) bzw. des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (mehrfacher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Anklageziffer 25) freigesprochen.

 

Sodann wurde A____ bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____ im Betrage von CHF 493.70 behaftet. Ausserdem befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christoph Balmer, mit Eingabe vom 15. August 2025 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er zusammengefasst folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2025 von den Vorwürfen der Drohung (Anklageziffer 6) sowie des Raubes (Anklageziffer 20) freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft, zu verurteilen. Die gegen den Berufungskläger am 7. Februar 2023 vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Umfang von 10 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sei nicht zu widerrufen bzw. für nicht vollziehbar zu erklären. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt beantragt und sich Beweisanträge innert anzusetzender Frist vorbehalten.

 

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. August 2025 Anschlussberufung gegen das angefochtene Urteil erhoben. Darin beantragt sie eine Erhöhung der Strafe auf 41 Monate Freiheitsstrafe; unter o/e-Kostenfolge.

 

Ein Nichteintreten auf die Berufung bzw. Anschlussberufung ist von keiner Partei beantragt worden.

 

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. August 2025 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Rechtsanwalt MLaw Christoph Balmer bewilligt. Weiter ist die Privatklägerin (B____) in Anwendung von Art. 382 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus dem Verfahren genommen worden. Mit Verfügung vom 28. August 2025 hat die Verfahrensleitung das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel angeordnet. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 7. November 2025 innert erstreckter Beweisantragsfrist einzig den Beizug der Verfahrensakten im Berufungsverfahren SB.2025.7 gegen den Berufungskläger beantragt. Mit Verfügung vom 10. November 2025 sind die Akten des Berufungsverfahrens SB.2025.7 antragsgemäss beigezogen sowie die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt worden. Mit Verfügung vom 13. November 2025 bzw. Vorladung vom 27. November 2025 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 18. März 2026 geladen worden. Im Instruktionsverfahren sind ausserdem ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt […] vom 30. Januar 2026 sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 17. Februar 2026 eingegangen und zu den Akten genommen worden.

 

Im Verlaufe des Instruktionsverfahrens wurde der Berufungskläger sodann – in anderer Sache – mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2025 (AGE SB.2025.7) des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (begangen als Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt. Die – auch vorliegend streitgegenständliche – Vorstrafe des Berufungsklägers vom 7. Februar 2023 von 10 Monaten (bedingter Teil) wurde vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Das Urteil des Appellationsgerichts AGE SB.2025.7 vom 23. Oktober 2025 ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2026 – in vorliegender Sache – ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers hat daraufhin repliziert. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen schriftlichen Anträgen festgehalten, beantragt allerdings neu, es sei festzustellen, dass die gegen ihn am 7. Februar 2023 vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Umfang von 10 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe bereits vollziehbar erklärt worden sei. Zudem beantragt er im Rahmen der Strafzumessung nunmehr seine Verurteilung zu 25 Monaten Freiheitsstrafe (Antrag in der Berufungserklärung: 24 Monate Freiheitsstrafe), unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft. Die Staatsanwaltschaft beantragt angesichts der bereits rechtskräftig vollziehbar erklärten Vorstrafe nunmehr eine Erhöhung der Strafe auf 33 Monate Freiheitsstrafe (Antrag in der Anschlussberufungserklärung: 41 Monate, allerdings einschliesslich der Vorstrafe). Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

 

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung gemäss Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Der Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Drohung in Anklageziffer 6 und wegen Raubes in Anklageziffer 20. Auch die Strafzumessung sowie die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 7. Februar 2023 ficht er an (Akten S. 2034 f., 2108 ff.). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei auch sie im Ergebnis der Auffassung ist, die vorinstanzliche Vollziehbarerklärung der Vorstrafe müsse aufgehoben werden (Akten S. 2040, 2098, 2105). Dementsprechend sind die Schuldsprüche mit Ausnahme der beiden Genannten, die Verfahrenseinstellungen und die Freisprüche sowie die Nebenpunkte des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (für Details sei auf das Dispositiv verwiesen). Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.

 

In Ergänzung des vorinstanzlichen Dispositivs werden im vorliegenden Dispositiv bei der Aufzählung der rechtskräftigen Punkte der Klarheit halber auch die jeweils betroffenen Anklageziffern vermerkt. Dabei müssen auch die in den Erwägungen der Vor­instanz festgehaltenen, aber im vorinstanzlichen Dispositiv vergessen gegangenen Freisprüche vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs betreffend Anklageziffer 17 (angefochtenes Urteil, Akten S. 1979) als rechtkräftig beurteilt gelten. Ihre fehlende Nennung im vorinstanzlichen Dispositiv ist auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen. Der Klarheit halber werden auch diese Freisprüche im vorliegenden Dispositiv explizit festgehalten.

 

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

 

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

 

3.         Tatsächliches und Rechtliches

 

3.1      Vorbemerkungen

 

Der Berufungskläger, inzwischen Mitte vierzig, konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr harte Drogen. Er ist suchtkrank sowie HIV-positiv und nimmt neben HIV-Medikamenten auch Opiat-Ersatzstoffe (Methadon bzw. Sevre-Long) sowie wegen seiner ADHS-Erkrankung Ritalin und Valium ein (siehe etwa Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2103 f.; Beizugsakten AGE SB.2025.7, S. 16 ff.). Bei den vorliegenden Delikten handelt es sich ganz überwiegend um Beschaffungsdelinquenz.

 

Bis auf zwei Ausnahmen hat der Berufungskläger sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert (siehe oben E. 1.2.2).

 

3.2      Anklageziffer 6

 

3.2.1   Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht zunächst gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung zum Nachteil von C____ in Anklageziffer 6. Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts vom 21. Mai 2025 abzuändern und der Berufungskläger freizusprechen.

 

3.2.2   Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S. 1969 ff.). Darin wird dem Berufungskläger Folgendes zur Last gelegt:

 

«Der Beschuldigte bedrohte am 20. Juni 2024 um ca. 21.25 Uhr auf Höhe der Liegenschaft [...] in Riehen C____, indem er diesem gegenüber "was er so dumm schaue" und "er solle herkommen" äusserte sowie sich diesem – seine rechte Hand hinter dem Rücken haltend, so dass der Geschädigte annahm, dass er etwas in der Hand halte – bis auf 2 Meter Abstand annäherte. Durch dieses Verhalten des Beschuldigten wurde C____ in Angst und Schrecken versetzt» (Anklageschrift vom 17. Februar 2025, Akten S. 1719).

 

3.2.3   Als Begründung führte das Strafgericht im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, der Berufungskläger stelle ein Aufeinandertreffen und die darauffolgende Auseinandersetzung mit dem Geschädigten C____ an der [...] in Riehen nicht in Abrede, weise aber den Vorwurf, dem Geschädigten hierbei gedroht zu haben, vehement von sich. Der Anklagesachverhalt stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen C____s. Im Rahmen einer Prüfung der relevanten Aussagen kam das Strafgericht zum Schluss, die Aussagen des Geschädigten seien im Kerngeschehen gleichbleibend und glaubhaft, sodass auf sie abzustellen sei. Die Aussagen des Berufungsklägers stünden denjenigen des Geschädigten denn auch nicht diametral entgegen. Vielmehr entsprächen die vom Berufungskläger eingeräumten provozierenden Äusserungen und das Annähern mit der Hand hinter dem Rücken den wesentlichen Tatsachen, welche das Drohungsgeschehen geprägt hätten (angefochtenes Urteil, Akten S. 1969-1971).

 

In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafgericht zusammengefasst, indem der Berufungskläger provozierende verbale Äusserungen von sich gegeben habe und sich zeitgleich mit der Hand hinter dem Rücken C____ angenähert habe, habe er diesen in Angst und Schrecken versetzt, zumal die gesamte Situation für C____ völlig unerwartet eingetreten sei, der Berufungskläger für ihn eine völlig fremde Person gewesen sei und C____ nicht gewusst habe, was der Berufungskläger hinter dem Rücken gehalten habe. C____ sei angesichts der Gesamtsituation berechtigterweise davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen gefährlichen Gegenstand handle. Dies habe ihn dazu veranlasst, die Polizei zu requirieren. Das Zusammenspiel der verbalen Äusserungen und der Körpersprache des Berufungsklägers habe die bedrohliche Situation begründet. Der konkrete Wortlaut der Äusserungen sei nicht entscheidend. Die von C____ geäusserte Furcht sei einzig und allein auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen. Irrelevant sei, ob der Berufungskläger ihm tatsächlich etwas habe antun wollen. Angesichts derartiger Drohgebärden habe der Berufungskläger es zumindest in Kauf genommen, C____ zu verängstigen. Ein solches Verhalten sei objektiv dazu geeignet, eine Person einzuschüchtern bzw. in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Strafgericht fällte daher einen Schuldspruch gemäss Anklage, d.h. wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (angefochtenes Urteil, Akten S. 1971 f.).

 

3.2.4   Die Verteidigung macht vor zweiter Instanz geltend, das Einzige, was «nicht wirklich erstellt» sei, sei die Distanz, die zwischen den beiden Personen bestanden habe. Der Berufungskläger habe an der Berufungsverhandlung von einer Armlänge gesprochen. Er habe gesagt, dass er bewusst eine Distanz gelassen habe, weil es zu unanständig sei, zu nah zu kommen. In der Anklageschrift stehe, der Berufungskläger habe sich auf 2 Meter angenähert, was mehr sei als eine Armlänge. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand betonte die Verteidigung, dass es noch die ältere Dame gegeben habe, die auf den Berufungskläger gezeigt und zu C____ gesagt habe, dass dieser gefährlich sei. Auf diese Umstände habe der Berufungskläger aber keinen Einfluss gehabt; dieses Gespräch zwischen der älteren Dame und C____ habe der Berufungskläger gar nicht mitbekommen. Im Zweifel müsse davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der Dame eine massgebliche Rolle dabei gespielt hätten, dass C____ in dieser Situation überhaupt Angst gehabt habe bzw. das C____ die Aussagen der älteren Dame auf den Berufungskläger projiziert habe. Die Haltung mit der Hand hinter dem Rücken sei für den Berufungskläger, der ADHS habe und nervös gewesen sei, eine normale Haltung. Es sei nicht ersichtlich und sei auch nie geltend gemacht worden, dass der Berufungskläger auch nur Andeutungen gemacht hätte, in der Hand etwas Gefährliches zu haben. Eine Hand hinter dem Rücken sei in der Situation zwar nicht optimal gewesen, aber auch nichts völlig Ungewöhnliches. Die Örtlichkeit spiele auch eine Rolle, es habe sich um eine öffentliche Strasse, nicht etwa um einen engen Hauseingang gehandelt. Die Jugendlichen hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich der Situation zu entziehen und seien in der Mehrzahl gewesen, während der Berufungskläger allein gewesen sei. Insgesamt fehle es am subjektiven Tatbestand, am Vorsatz für die schwere Drohung. Eine schwere Drohung sei nicht verbal geäussert worden; die Ausdrücke «Komm hierher» oder «Was schaust du so dumm» seien keine schweren Drohungen gewesen. Die 2 Meter, die der Berufungskläger als Distanz belassen habe, seien keine Schlagdistanz. In dubio pro reo habe der Berufungskläger aufgrund der Gesamtumstände nicht damit rechnen müssen, dass er da die andere Person in Angst und Schrecken versetze. Daher werde ein Freispruch in Bezug auf Anklageziffer 6 beantragt (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2108-2110, 2114 f.).

 

3.2.5   Die Staatsanwaltschaft verweist demgegenüber grundsätzlich auf das vor­instanzliche Urteil. In Bezug auf Anklageziffer 6 im Besonderen könne ohne Weiteres auf die im Kerngeschehen gleichbleibenden glaubhaften Aussagen des Geschädigten abgestellt werden. Unter den vorliegenden Umständen seien die verbalen Äusserungen des Berufungsklägers im Zusammenspiel mit seiner Körpersprache klar geeignet gewesen, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen, was der Berufungskläger zumindest billigend in Kauf genommen habe (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2096).

 

3.2.6   Tatsächliches

 

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der angefochtene Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist. Den Akten lässt sich zu Anklageziffer 6 Folgendes entnehmen:

 

3.2.6.1 Gemäss dem Polizeirapport vom 20. Juni 2024 erfolgte eine Meldung seitens C____ unmittelbar nach dem Vorfall (Akten S. 595). Gegenüber der requirierten Polizei habe er sinngemäss angegeben, er sei in Begleitung eines zwei Jahre jüngeren Kollegen gewesen. Der Berufungskläger habe ihnen bzw. ihm zugerufen, was er so dumm schaue. Sie seien weitergelaufen und der Berufungskläger sei ihnen nachgelaufen, bis auf die Höhe der Liegenschaft [...]. Der Berufungskläger habe C____ dann hinterhergerufen, dass er herkommen solle und sei gleichzeitig auf ihn zugekommen. C____ habe ihm zurückgerufen, dass er Abstand halten solle. Der Berufungskläger habe sich trotzdem weiter genähert und nochmals gerufen, er solle herkommen. C____ habe die Rufe des Berufungsklägers als Anspielungen auf eine Schlägerei verstanden. Er habe den Berufungskläger zum Anhalten aufgefordert, dieser sei dennoch gegen seinen Willen bis auf zwei Meter herangekommen und habe die ganze Zeit die rechte Hand hinter dem Rücken gehabt. C____ habe daher stark angenommen, dass der Berufungskläger einen Gegenstand oder ein Messer in der Hand halte. Schliesslich sei der Berufungskläger, nach weiteren Aufforderungen des C____, zurück in die Ecke gegangen, aus der er gekommen sei, und C____ habe die Polizei gerufen (Akten S. 596 f.).

 

Der Berufungskläger habe demgegenüber sinngemäss angegeben, er habe seine Mutter besuchen wollen. Er habe C____ mit einer alten Dame tuscheln und auf ihn und das Haus seiner Mutter zeigen sehen. Als sie nicht aufgehört hätten, sei er wütend geworden und auf die beiden Personen zugegangen. Erst sei er höflich gewesen und habe gefragt, ob es ein Problem gebe. Als er keine Antwort erhalten habe, sei er lauter geworden. Er habe aber nie jemanden bedroht und auch kein Messer gehabt. Er wolle einfach nur, dass man seine Mutter und ihn in Ruhe lasse (Akten S. 597).

 

Dem Polizeirapport ist sodann zu entnehmen, dass bei der Grobkontrolle kein Messer oder sonstige gefährlichen Gegenstände beim Berufungskläger gefunden werden konnten (Akten S. 598).

 

3.2.6.2 C____ wurde vor erster Instanz zum Vorfall befragt. Dort berichtete er, sie seien zu dritt gewesen: Er und zwei Kollegen bzw. eines davon eine Kollegin (Akten S. 1884, 1886). Sie seien von einer älteren Frau eindringlich vor dem Berufungskläger in der Nebenstrasse gewarnt worden. Sie habe gesagt, der Berufungskläger sei gefährlich, schreie herum, sie sollten aufpassen. Er würde die ganze Zeit Leute bedrohen und habe sie auch schon bedroht. Das Gespräch mit ihr habe vielleicht 20-30 Sekunden gedauert. Sie hätten gewusst, dass sie den Berufungskläger meine, weil sie auf ihn gezeigt habe (Akten S. 1884, 1886). Ein paar Meter weiter sei der Berufungskläger auf sie zugekommen und habe sie bedroht. Er habe gesagt: «Ich schloh dich zämme» und sei auf sie zu gerannt. Sie seien zurückgewichen. C____ habe ihn mehrfach dazu aufgefordert, wegzugehen. Der Berufungskläger habe weiter gedroht, sie zu schlagen. C____ fuhr fort: «Er hatte den Arm hinter dem Rücken und ich wusste nicht, ob er ein Messer hat. Alle Parteien hatten Todesangst. Ich rief daher die Polizei». Auf Frage konnte er sich nicht an die genauen Aussagen des Berufungsklägers erinnern, es sei schon ein Jahr her. Soweit er sich erinnern könne, habe der Mann gesagt «ich verprügle dich». Zudem sei er auf sie zugelaufen und sie seien zurückgewichen. Die Hand habe er hinter dem Rücken gehabt und sich teilweise hinter einer Wand versteckt (Akten S. 1884 f.). Auf Frage ergänzte C____, der Berufungskläger habe die Hand in der Hosentasche gehabt. Auf die Frage, wie nah der Berufungskläger ihnen gekommen sei, erwiderte C____: «Wir rannten jeweils weg von ihm. Er hatte vielleicht einen Abstand von 30-50 Metern zu uns, ich kann es nicht mehr genau einschätzen. Diesen Abstand hielten wir». Sie hätten gedacht, der Mann sei psychisch in einem völligen Ausnahmezustand. «Ich wusste nicht, was er hinter dem Rücken hatte. Vielleicht hätte er ja noch begonnen, uns abzustechen». Ein Gespräch habe es nicht gegeben. «Ich sagte ihm mehrmals, er solle Abstand halten, sonst würde ich die Polizei rufen. Nachdem er das dritte Mal immer näher zu uns kam, habe ich die Polizei angerufen». Der Mann sei ihm selbst völlig unbekannt gewesen; er könne sich keinen Grund vorstellen, wieso er sie bedroht habe. Auf Frage gab C____ an, es nicht mehr zu wissen, ob der Berufungskläger zu ihnen gesagt habe, dass sie sich «verpissen» sollten. Anfangs hätten sie die Strassenseite bewusst nicht bei der Hausnummer [...] (zu der sie gewollt hätten) gewechselt, sondern seien auf ihrer Strassenseite etwas weiter gegangen, weil sie ihn nicht hätten provozieren wollen. Sie seien absichtlich weiter gegangen in Richtung Hausnummer [...]. Erst dort hätten sie die Strassenseite gewechselt, so dass sie zur Hausnummer [...] gelangen könnten, wo der Kollege gewohnt habe, der sie zum Abendessen eingeladen habe (zum Ganzen Akten S. 1885). Der Beschuldigte sei nicht dort, sondern weiter oben, fast beim [...] gestanden (Akten S. 1886). Auf Frage wiederholte C____, der Berufungskläger habe sicher «ich verprügle dich» und «komm her» gesagt (Akten S. 1886). Der ganze Vorfall habe vielleicht 5-10 Minuten gedauert. Wiederum auf Frage, führte C____ aus, es könne sein, dass der Berufungskläger auch noch gesagt habe «was luegsch so dumm?». Er wisse es wirklich nicht mehr und wolle nichts Falsches sagen (Akten S. 1887).

 

3.2.6.3 Der Berufungskläger wurde mehrfach zu diesem Vorfall befragt.

 

Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Juli 2024 wurde dem Berufungskläger hierzu folgender Vorhalt gemacht: «Am Donnerstag, 20.06.2024 um ca. 21:25 Uhr befanden Sie sich in [...] Riehen, [...] und bedrohten zwei Fussgänger verbal und gingen diesen schreien[d] hinterher. Die eine Hand hinter dem Rücken, sodass die Geschädigten annahmen. Sie hätten ein Messer oder ähnliches in der Hand. Trotz mehrfacher Aufforderung sich zu verziehen, traten Sie immer näher an die Geschädigten heran, bis diese die Polizei riefen». Hierauf antwortete der Berufungskläger mit: «Ja[,] das stimmt, aber ich hatte kein Messer dabei. Ich kann mich erinnern, diese Frau giftelt immer gegen meine Mutter» (Akten S. 396; 600).

 

An seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2024 (in Begleitung des Verteidigers), verweigerte der Berufungskläger zu diesem Vorwurf die Aussage (Akten S. 409, 603).

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 31. Oktober 2024 wurde dem Berufungskläger vorgehalten: «Dann soll es einen weiteren Vorfall gegeben haben, in dem sie am 20. Juni 2024 den Geschädigten gedroht haben: Sie sollen auf ihn zugegangen sein, ihn angeschrien und ihn mit Ihrer Verhaltensweise – rechte Hand hinter dem Rücken – bedroht haben». Hierauf erwiderte der Berufungskläger schlicht: «Ja». Auf den Vorhalt, C____ habe sich bedroht gefühlt, weil er gedacht habe, dass der Berufungskläger etwas in der Hand habe, antwortete der Berufungskläger: «Aber ich hatte nichts». Auf die Frage, weshalb er eine Hand hinter dem Rücken gehabt habe, gab der Berufungskläger an, es seien zwei Personen gewesen. Er habe nie eine Frau oder Kinder geschlagen. Wenn er jemanden geschlagen habe, seien das immer Männer gewesen. Die seien zu zweit gewesen. Es hätten mehrere Leute angehalten und die ganze Zeit sei auf die Wohnung seiner Mutter gezeigt worden. Der Berufungskläger habe das dann gesehen. Er sei dorthin gegangen und habe gefragt, was das Problem sei. Sie hätten eine dumme Ausrede gehabt. Er selbst sei aber zuerst weggelaufen. Er sei wütend geworden, habe aber kein Messer, nichts, gehabt. Die Frage, ob er die anderen angeschrien habe, bejahte er: «Ja – ‚was wollt ihr?‘» (Akten S. 129 f.).

 

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger zu diesem Vorwurf aus, eine ältere Frau sei mit ihrem Hund vor dem Haus seiner Mutter spaziert. Die Frau habe immer wieder Leute angehalten und auf das Haus gezeigt. «Wir waren im Wohnzimmer am Plaudern und sahen das. [...] Diese Frau verbreitet Gerüchte. Mich hat es gestresst, auch weil noch junge Leute dort waren». Es seien zwei junge Leute da gewesen. Die Frau sei nicht spazieren gegangen, sie sei immer dort hin und her gegangen und habe Leute angehalten. «Ich ging schliesslich hinaus und fragte, was los sei. Sie sagte, dass es um das Bauen gehe. Es war schlicht eine Lüge. Ich war sauer und sagte zu der Frau und den beiden jungen Leuten, dass sie sich verpissen sollen». Auf Frage meinte der Berufungskläger, er wisse nicht, was die Frau mit den jungen Leuten gemacht oder was sie zu ihnen gesagt habe. Er habe den beiden Jungen gesagt, sie sollten sich «verpissen». Er glaube, etwas anderes habe er nicht gesagt. Auf den Vorhalt, er solle C____ auch gesagt habe, was er so dumm schaue und er solle herkommen, erwiderte der Berufungskläger, dass dies schon sein könne. Dass der andere dumm schaue, habe er bestimmt gesagt. Auf die Frage, ob er seine Hand hinter dem Rücken gehabt habe, antwortete der Berufungskläger: «Vielleicht war ich etwa so [zeigt vor; Hand an Seite, hinter der Hüfte]». Und auf die Frage, ob er sich den beiden jungen Leuten angenähert habe: «Ich ging über die Strasse und fragte, was los sei. Ich hatte vielleicht noch 2 Meter Abstand. Mindestens zwei Armlängen» (zum Ganzen Akten S. 1883). Auf die Frage nach dem Beweggrund bzw. weshalb er sich an der Frau gestört, dann aber die beiden jungen Leute angesprochen habe, kam der Berufungskläger wieder auf die Angelegenheit mit dem Auto seiner Mutter zu sprechen, welches immer wieder Schäden gehabt habe. Das habe ihn genervt. «Ich habe die Frau angesprochen und sie gefragt, was eigentlich los sei. Sie sagte eben das mit dem ‚Bauen‘. Das habe ich ihr nicht geglaubt. Dann sagte ich zu den beiden Jungen, dass sie sich ‚verpissen‘ sollen» (Akten S. 1883/4). Und im Widerspruch zum soeben Geschilderten meinte er: «Ich habe draussen kurz eine Zigarette geraucht. Ich wartete. Als ich um die Ecke schaute, sah ich die beiden Jungen dort stehen. Sie sahen aus, als ob sie etwas aushecken würden. Es waren Jugendliche. Ich wollte ihnen nichts Böses, ich wollte einfach, dass sie weggehen» (Akten S. 1884). Als Stellungnahme auf die Aussagen von C____ fügte der Berufungskläger an, die Polizei sei gekommen und habe ihn kontrolliert. Er habe kein Messer gehabt. Er sei nicht gewalttätig. «Ich habe sicher auch schon Drohungen ausgesprochen, aber nicht bei diesem Vorfall. Dort habe ich nur gesagt, dass sie sich ‚verpissen‘ sollen. Als sie die Strasse entlangliefen, habe ich eine geraucht und gewartet. Ich wollte wissen, um was es geht. Er sagte, er rufe die Polizei. Da sagte ich ihm ‚mach‘.» (Akten S. 1887 f.).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung entgegnete der Berufungskläger dem Vorwurf gemäss Anklageziffer 6, er könne sich nur schwer erinnern, da es eine Zeit lang her sei. Zu nah sei er C____ sicher nicht gekommen und er habe ihm auch nicht gedroht. «Ich habe gefragt, was los ist, und dass sie sich auf Deutsch gesagt ‚verpissen‘ sollen. Ich war einfach genervt, aber ich habe eine gewisse Distanz gehabt». Auf die Frage, wie viel Distanz er gehalten habe, erwiderte der Berufungskläger: «Eine Armlänge». Auf die Frage, weshalb er überhaupt auf C____ zugegangen und ihm so nah gekommen sei, antwortete der Berufungskläger: «Weil das Auto von meiner Mutter immer wieder Kratzer hat und kaputt ist. Die standen da und haben auf das Haus und die Wohnung gezeigt und das hat mich einfach genervt». Die Frau erzähle ‚Seich‘ in der Gegend herum. Er sei nicht hinunter und habe direkt gesagt, sie sollten sich «verpissen». Er habe nur gefragt, was los sei und dass sie weitergehen sollten. Auf den Vorhalt, dass C____ ausgesagt habe, dass der Berufungskläger die Hand auf seinem Rücken gehabt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dieser habe dort ein Messer oder so etwas, erwiderte der Berufungskläger, dass die Polizei ja dann gesehen habe, dass er keines gehabt habe. «Ich weiss nicht, wieso er das gemeint hat, nur weil ich so stand. Ich stehe manchmal so da». Die gemeinte Körperhaltung demonstrierte der Berufungskläger, indem er eine Hand etwas auf Hüfthöhe hinter dem Rücken bzw. seitlich trug (Akten S. 2105). Die Frage der Verteidigung, ob er mit der Armlänge bewusst Distanz zwischen sich und dem anderen gelassen habe, bejahte der Berufungskläger. Zu nah sei unanständig. Auf Frage gab der Berufungskläger an, es seien drei Personen, zwei davon Männer, gewesen. «Allein, dass es zwei Männer sind, was soll ich da machen. Ich hatte gar nicht die Absicht, ich wollte nur, dass sie gehen, weil es mich genervt hat» (Akten S. 2106).

 

3.2.6.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen von C____ sorgfältig gewürdigt und für glaubhaft befunden. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist auch festzustellen, dass C____ den Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung (der Berufungskläger habe ihm gesagt, er werde ihn verprügeln, Akten S. 1884, 1885, 1886, 1888) verglichen mit seinen Depositionen gemäss dem Polizeirapport (der Berufungskläger habe Anspielungen auf eine Schlägerei gemacht, Akten S. 597) zwar etwas aggraviert darstellte, der genaue Wortlaut der verbalen Äusserungen für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts indessen nicht entscheidend ist (angefochtenes Urteil, Akten S. 1970).

 

Sodann ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Aussagen des Berufungsklägers den Vorwürfen des Geschädigten auch nicht etwa diametral entgegenstehen. Vielmehr hat der Berufungskläger den Vorfall zunächst mehrfach so bestätigt, wie er ihm aufgrund der Anzeigeerstattung vorgehalten worden war, und dabei lediglich betont, dass er entgegen der Wahrnehmung von C____ kein Messer dabeigehabt habe. Er sei aber wütend geworden und habe die anderen angeschrien (Akten S. 396 bzw. 600, 129 f.). Vor 1. Instanz räumte der Berufungskläger den Anklagesachverhalt zwar nicht mehr als Ganzes ein, stritt aber nach wie vor dessen wesentliche Aspekte nicht ab. Die weitschweifigen, teils widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Erklärungen des Berufungsklägers beziehen sich letztlich vor allem auf die Vorgeschichte (aus seiner Sicht) und seine Motivation, weshalb er die Jugendlichen habe verjagen wollen. Demgegenüber räumte der Berufungskläger – auch in seinen späteren Depositionen – ein, wütend gewesen zu sein und sich in diesem angeregten Gemütszustand sowie mit der Hand auf dem Rücken bzw. im hinteren Bereich der Hüfte dem Geschädigten C____ angenähert zu haben und hierbei provozierende verbale Äusserungen von sich gegeben zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, entsprechen die vom Berufungskläger (auch zuletzt noch) eingeräumten provozierenden Äusserungen sowie das Annähern mit der Hand hinter dem Rücken den wesentlichen Tatsachen, welche den relevanten Anklagesachverhalt bzw. das «Drohungsgeschehen» prägten. Auch auf diese vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 1971).

 

Auch die Verteidigung ist offenbar der Auffassung, der (äussere) Sachverhalt sei grundsätzlich erwiesen, wenn sie ausführt, einzig die Distanz, die zwischen den beiden Personen bestanden habe, sei nicht erstellt (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2108). Dies schliesst die Verteidigung offenbar aus den diesbezüglichen, unterschiedlichen Distanzangaben einerseits in der Anklageschrift (2 Meter; Akten S. 1719), welche sich offenbar auf den Polizeirapport stützt, in welchem auch von 2 Metern die Rede ist (Akten S. 597) bzw. andererseits in den Aussagen C____s vor der Vorinstanz, wonach sie (die Jugendlichen) jeweils vor dem Berufungskläger weggerannt seien und «vielleicht einen Abstand von 30-50 Metern» zu ihm gehabt bzw. gehalten hätten, er könne es aber nicht mehr genau einschätzen (Akten S. 1885). Die entsprechenden Aussagen C____s scheinen aber missverständlich zu sein bzw. es kann sich dabei offensichtlich nicht um die minimale Distanz zum Berufungskläger handeln. Denn bei einer stetigen Distanz von mindestens 30-50 Metern hätte C____ sich wohl kaum derart bedroht gefühlt bzw. «Todesangst» gehabt und konkret befürchtet, mit einem Messer niedergestochen zu werden, sodass er sich dazu gezwungen gesehen hätte, die Polizei zu requirieren, wie er aber anschaulich ausführte (Akten S. 1884 f.). Vor allem aber sprach der Berufungskläger selbst einigermassen konstant von ein bzw. zwei Armlängen bzw. 2 Metern Abstand (Akten S. 1883, 2105, 2106), nie aber mehr. Da dies im Wesentlichen mit den Ausführungen im Polizeirapport übereinstimmt, wonach C____ gegenüber der Polizei angegeben habe, der Berufungskläger sei gegen seinen Willen «bis auf 2 Meter» an ihn herangetreten (Akten S. 597), ist für das Gericht auch die (minimale) Distanz zwischen dem Berufungskläger und C____ mit hinreichender Klarheit erstellt und beträgt wie angeklagt rund 2 Meter.

 

Im Ergebnis kann daher mit dem Strafgericht auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abgestellt werden.

 

3.2.7   Rechtliche Würdigung

 

Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass die drohende Person ihrem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Eine Drohung kann nicht nur durch Worte, sondern auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (siehe etwa BGE 99 IV 212 E. 1a, BGer 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 3.4.1, 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 14 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten der drohenden Person tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3, 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1, 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).

 

Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (eingehend BGE 96 IV 99 mit weiteren Hinweisen). Vielmehr erfasst die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes wie erwähnt auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1, 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. bereits BGE 119 IV 193 E. 2.cc). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV 1 E. 4, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c).

 

Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass vorliegend der Tatbestand der Drohung erfüllt ist (angefochtenes Urteil, Akten S. 1971 f.). Dabei kommt es auf den genauen Wortlaut, den der Berufungskläger verwendet hat, nicht an. Es genügt für die Tathandlung auch, wenn das gesamte Verhalten (hier: mehrfaches, wütendes Zurufen, immer wieder Annähern bis auf rund 2 Meter trotz Zurückweichens der anderen, Hand hinter dem Rücken bzw. der Hüfte, das Ganze über eine Dauer von 5-10 Minuten, Zeitpunkt: ca. halb zehn Uhr abends) bedrohliche Züge hat, sodass ein durchschnittlich empfindsamer Mensch in Angst und Schrecken versetzt würde (vgl. etwa BGer 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.1). In diesem Verhalten des Berufungsklägers lag für C____ – und auch für einen durchschnittlich belastbaren Dritten in dieser Situation – die konkludente Ankündigung eines physischen Übergriffs, gegebenenfalls gar mit einem gefährlichen Gegenstand. Dass C____ tatsächlich Angst, und zwar sogar Todesangst, bekam, schilderte er eindrücklich und glaubhaft. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach im Zweifel davon auszugehen sei, dass die Aussagen der älteren Dame eine massgebliche, das Verhalten des Berufungsklägers geradezu überlagernde Rolle bei der Verängstigung C____s gespielt habe, kann nicht zugestimmt werden. Denn das geschilderte Verhalten des Berufungsklägers wies bereits für sich genommen hinreichend bedrohliche Züge auf. Dass die darin enthaltene Drohung letztlich eher vage blieb, ist (bloss) im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (siehe unten E. 4.5.2.4).

 

Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist bei der vorliegenden Konstellation auch der Vorsatz des Berufungsklägers zu bejahen. Ziel des Berufungsklägers war es gemäss seinen eigenen Angaben, die jungen Leute, die zuvor mit der ihm verhassten älteren Dame «getuschelt» hatten bzw. im Gespräch gewesen waren, zu vertreiben – notabene auf öffentlichem Grund. Hierauf hatte er keinerlei rechtmässigen Anspruch. Dieses Ziel hat er unbestrittenermassen nicht (nur) durch eine normale Ansprache, Bitte oder Aufforderung verfolgt, sondern durch zunehmend aggressives Gebaren, das sich über 5-10 Minuten hinzog. Der Berufungskläger näherte sich dabei dem mehrfach zurückweichenden C____ immer wieder auf bis zu zwei Meter an, obwohl dieser den Berufungskläger wiederholt dazu aufforderte, wegzugehen und dadurch auch sein Unbehagen äusserte. Dass der Berufungskläger bei diesem gesamthaften Vorgehen damit rechnen musste und aufgrund seiner Hartnäckigkeit auch zumindest in Kauf nahm, die ihm völlig unbekannten Jugendlichen in Angst und Schrecken zu versetzen (wenn er es denn nicht gar mitbeabsichtigte, um sie vertreiben zu können), kann nicht zweifelhaft sein. Dies genügt jedenfalls für die Annahme von Eventualvorsatz. Dass der Berufungskläger die Verängstigung der Jugendlichen geradezu billigte (so aber angefochtenes Urteil, Akten S. 1972), ist nach dem Gesagten für Eventualvorsatz nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 19. Juli 2024 sowie der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 31. Oktober 2024 den expliziten Vorhalt, die anderen «bedroht» zu haben, klar einräumte und zu seiner Verteidigung vor allem vorbrachte, er habe aber kein Messer dabeigehabt (Akten S. 396; 129 f.). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch zu ergänzen, dass der Berufungskläger sich durchaus des Mittels einer (konkludenten) Drohung bedient, wenn er gestresst ist und es ihm darum geht, jemanden «loszuwerden». So ist auch in Anklageziffer 10 vorgegangen, als er gemäss eigener Darstellung den Securitas-Mitarbeitern eine Spritze vorzeigte mit den Worten, ihn nicht anzufassen (vgl. Akten S. 1889; angefochtenes Urteil, Akten S. 1975 f.). Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. 1.2.2). Der Berufungskläger hat auch explizit zugestanden, bei anderer Gelegenheit «sicher auch schon Drohungen ausgesprochen» zu haben (Akten S. 1887; so auch sein Verteidiger, vgl. Akten S. 1906).

 

3.2.8   Ergebnis

 

Es ergeht somit – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil – ein Schuldspruch wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB.

 

3.3      Anklageziffer 20

 

3.3.1   Mit Blick auf Anklageziffer 20 wendet sich der Berufungskläger mit seiner Berufung gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil von D____ bzw. von E____. Auch diesbezüglich verlangt der Berufungskläger – in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 21. Mai 2025 – einen Freispruch.

 

3.3.2   Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S. 1983 f.).

 

Dem Berufungskläger wird in dieser Anklageziffer zusammengefasst zur Last gelegt, am 3. September 2024 um 05:30 Uhr in das von D____ betriebene Verkaufsgeschäft am [...] eingedrungen zu sein und im Ladeninnern einen Zigarettenschrank im Kassenbereich geöffnet zu haben. Er habe Zigarettenpackungen im Gesamtwert von CHF 2'674.27 entnommen und diese zwecks späterer Mitnahme in einem schwarzen Müllsack im Treppenhaus der Liegenschaft deponiert. Dann sei er zurückgegangen und habe weitere Zigarettenpackungen behändigt, die er in einer Tiefkühltasche verstaut habe. Dabei sei er von der zur Arbeit erscheinenden D____-Mitarbeiterin E____ überrascht worden. Diese habe ihm vom Ein- bzw. Ausgang aus zugerufen: «Hey, was machst Du da». Hierauf sei der Berufungskläger – unter Mitführung der mit Zigaretten gefüllten Tiefkühltasche – auf sie zugegangen. Als der Berufungskläger an E____ habe vorbeigehen wollen, habe diese nach der Tiefkühltasche gegriffen, worauf es zu einem Handgemenge zwischen den beiden gekommen sei. Der Berufungskläger habe E____ dabei mit seiner rechten Hand einen Stoss im Hals- bzw. Brustbereich verpasst. Ihr sei es jedoch gelungen, die Tiefkühltasche an sich zu reissen, wodurch der Berufungskläger beim Rückwärtsgehen auf den Boden gefallen sei. Anschliessend habe er sie beschimpft und sie habe ihn angeschrien, er solle rausgehen. Nach kurzem Zögern sei der Berufungskläger davongegangen, wobei er den zuvor im Treppenhaus deponierten Müllsack samt Zigaretten mitgenommen habe. Er sei die Treppe hinuntergelaufen und anschliessend in unbekannte Richtung geflohen (Anklageschrift vom 17. Februar 2025, Akten S. 1727 f.).

 

3.3.3   Zur Begründung verwies das Strafgericht im angefochtenen Entscheid zusammengefasst in tatsächlicher Hinsicht auf das Teilgeständnis des Berufungsklägers, den Polizeirapport, die Fotodokumentationen, die Aussagen der Geschädigten, E____, die Fotowahl-Konfrontation, die weiteren Angaben der Geschädigten sowie eine Aufzeichnung der Überwachungskamera. Die Aussagen von E____, auf die sich der Anklagesachverhalt massgeblich abstützt, erachtete das Strafgericht als glaubhaft, weshalb darauf abzustellen sei (angefochtenes Urteil, Akten S. 1983 f.).

 

In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafgericht zusammengefasst, indem der Berufungskläger, von E____ auf frischer Tat ertappt und aufgehalten sowie diese von sich gestossen habe, habe er klar eine Nötigungshandlung gemäss Art. 139 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Form von Gewalt begangen, unabhängig davon, ob der Stoss in den Brust- oder Halsbereich erfolgt sei. Ferner sei die Beutesicherung offensichtlich das primäre Ziel des Berufungsklägers gewesen, da er ohne Weiteres die Tasche auf den Boden habe fallen lassen und die Flucht ergreifen können, was er jedoch unterlassen habe. Der Stoss sei auch mit Wissen und Willen erfolgt. In der Folge fällte das Strafgericht einen Schuldspruch gemäss Anklage, d.h. im Ergebnis wegen räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (angefochtenes Urteil, Akten S. 1983 f.).

 

3.3.4   Der Berufungskläger beantragt hier einen Freispruch (nur) vom Raub (räuberischen Diebstahl; siehe Berufungserklärung, Akten S. 2034). Den Hausfriedensbruch und auch den Diebstahl als solchen bestritt der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt. Er bestritt aber im Vorverfahren, E____ im Hals- bzw. Brustbereich gestossen zu haben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Berufungskläger nach und nach ein, E____ gestossen zu haben. Vor Berufungsgericht machte er diesbezüglich zwar eher ausweichende Aussagen, bestritt den Stoss letztlich aber auch nicht. Bis zuletzt beteuerte er jedoch, er habe E____ nichts antun wollen und im Moment des Aufeinandertreffens mit ihr gar nicht mehr an den Sack mit den Zigaretten gedacht, sondern sich nur aus der Situation befreien wollen (zum Ganzen siehe Akten S. 1237, 129, 1897 f., 2107). Die Verteidigung bringt in ihrem Plädoyer zusammengefasst vor, es sei bereits zweifelhaft, ob der «leichte Schubser» die für Gewalt im Sinne des Raubtatbestands geforderte Intensität aufweise. Jedenfalls fehle es bei diesem Stoss am erforderlichen Beutesicherungszusammenhang (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2110 ff.; Näheres zu den Argumenten der Verteidigung unten E. 3.2.7.7 ff.).

 

3.3.5   Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, es seien sämtliche Tatbestandsmerkmale des räuberischen Diebstahls gegeben. Aufgrund der gleichbleibenden glaubhaften Aussagen E____s sowie der vorliegenden Überwachungsaufnahmen sei erstellt, dass der Berufungskläger gegenüber E____ zwecks Sicherung seiner Beute tätlich geworden sei. Dass es sich dabei lediglich um ein Wegstossen gehandelt habe, sei nicht von Bedeutung, da der Berufungskläger offensichtlich eine Nötigungshandlung gegenüber E____ begangen habe (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2096 f.).

 

3.3.6   Tatsächliches

 

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der angefochtene Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist. Den Akten ist mit Blick auf Anklageziffer 20 Folgendes zu entnehmen.

 

3.3.6.1 E____ machte im Vorverfahren mehrfach Angaben zum Geschehen.

 

Gemäss dem Polizeirapport vom 3. September 2024 machte E____ gegenüber der Polizei sinngemäss folgende Angaben: «[…] Nachdem ich die Filiale betrat, sah ich einen dunkel gekleideten schmächtigen Mann ohne Handschuhe im Bereich der einen Kasse. Er hatte den Zigarettenschrank aufgebrochen und räumte die Zigarettenpackungen aus. Ich sprach ihn an, er solle verschwinden und entriss ihm den Plastiksack mit Zigarettenpackungen. Darauf packte er mich mit einer Hand im Halsbereich, sagte, ich solle ihm den Sack wieder geben und stiess mich weg. Ich schrie ihn an, er solle verschwinden und presste den Sack an mich. Daraufhin ergriff er einen schwarzen, halbvollen Abfallsack, welcher ein wenig abseits stand, und flüchtete ins Treppenhaus. Ich stellte den ihm weggenommenen Plastiksack in unser Büro. Anschliessend rief ich die [...] (Private Alarmzentrale) an und schilderte den Vorfall. Sie sagten mir, dass sie die Polizei alarmieren würden. Alles ging sehr schnell und es war auch relativ dunkel, da die Hauptbeleuchtung noch nicht eingeschaltet war. Deshalb kann ich nicht mehr sagen» (Akten S. 1223).

 

An ihrer Einvernahme vom 3. September 2024 berichtete E____ zunächst in freier Rede, dass sie gesehen habe, wie der Berufungskläger am Kassenband Zigaretten in eine D____-Tiefkühltasche geräumt habe. Sie habe etwas gerufen wie, «hey, was machst du da» oder «hey, geh raus». Dann sei er auf sie zugekommen. E____ schilderte: «Er wusste nicht[,] was er machen sollte, ob er auf mich zu gehen sollte oder nicht. Ich stellte mich ihm dann ein bisschen in den Weg. Ich habe dann nach der Tiefkühltasche gegriffen, also am Griff auf der Seite, damit er diese natürlich nicht mitnehmen darf. Wo ich die Tasche zu mir zog, liess er die Tasche nicht los. Er stiess mich mit seiner Hand am Hals weg. Ich habe einfach die Tasche gepackt und schrie immer wieder raus, raus, einfach raus». Hierauf habe er sie beschimpft. Er sei dann langsam ins Treppenhaus gegangen, wo die Tür offen gestanden habe. Sie erzählte weiter: «Dann habe ich gesehen, wie er einen schwarzen Abfallsack parkiert hatte. Ich nehme an, dass dieser auch voll mit Zigaretten war. Anschliessend sagte ich ihm, einfach raus jetzt. Dann packte er diesen schwarzen Abfallsack und wollte die Treppe hinuntergehen. Ich hoffe, dass er das gemacht hat» (zum Ganzen Akten S. 1255). Auf die Frage, wie der Täter sie genau weggestossen habe, antwortete sie: «Er stand mit dem Rücken zur […] offenen Eingang- und Ausgangstür. Dann packte ich die Tasche mit meiner rechten Hand und er stand mir vis-a-vis gegenüber. Er packte die Tasche mit seiner linken Hand, dementsprechend müsste er mich mit der rechten Hand weggestossen haben oder zumindest versucht». Auf die Frage, ob er sie mit der offenen Hand weggestossen habe, demonstrierte E____ mittels einer nonverbalen Geste einen Würgegriff mit offener horizontaler Hand, den Daumen ausgestreckt zum Kehlkopf hin. Sie sagte hier: «Er fasste mich mit der Hand am Kehlkopf an, aber mehr nicht. Er versuchte sich halt wegzudrücken, um die Tasche mit dem Inhalt mitzunehmen». Zu einem Würgen sei es nicht gekommen. Die Tiefkühltasche mit dem Inhalt habe er nicht mitnehmen können (zum Ganzen Akten S. 1256).

 

Gemäss der Aktennotiz vom 17. Oktober 2024 zu einem Telefonat des ermittelnden Detektivs mit E____ soll letztere ausgeführt haben, dass es ihr wieder gutgehe. Sie habe «nach dem Vorfall noch für ungefähr eine Woche ein komisches Gefühl gehabt». Sie habe aber «keinerlei Verletzungen davongetragen». Auf die Erstattung eines Strafantrags wegen Beschimpfungen und Tätlichkeiten verzichte sie ausdrücklich (Akten S. 1281).

 

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Januar 2025 schilderte E____ zunächst in freier Rede: «Ich habe gesehen, wie jemand bei meiner Kasse stand beim Zigarettenträger. Ich habe dann gerufen – hey was machst du da?- Er ist dann zur Seite gegangen, ich habe dann realisiert, dass es sich nicht um einen Arbeiter handelt, sondern um einen Überfall oder Raub. Dann hat er eine Tasche mitgenommen, eine Tiefkühltasche, wo die ganzen Zigaretten drin waren und hat sich auf mich zubewegt, also in Richtung Ausgang, wo ich stand. Ich habe ihm an die Tasche gegriffen, als er an mir vorbei wollte. Und dann gab es ein Handgemenge, wo er mich mit der Hand am Hals gepackt hat....streckt den Arm mit offener Hand aus.. und weggestossen hat. Dann konnte ich die Tasche sichern und er ist zu Boden gegangen, als er rückwärts gegangen ist. Er hat mich dann beschimpft mit – du Schlampe, du Miststück – und sonst noch was, keine Ahnung. Dann habe ich angeschrien – raus, einfach raus – dann hat er einen Moment gezögert und ich habe ihn wieder angeschrien – einfach raus jetzt – das war aber schon im Gang gewesen, vor dem Ein- / Ausgang. Er ist dann gegangen und hat einen deponierten Müllsack mit Zigaretten mitgenommen. Diesen muss er vorgängig schon im Treppenhaus deponiert haben. Dies haben wir anhand der Inventurliste [handschriftlicher Einschub: einer Inventur / Bestandsaufnahme] herausgefunden. Ich habe gesehen, wie er mit dem Müllsack die Treppe hinuntergelaufen ist» (Akten S. 1292). Auf die Frage, wie der Täter reagiert habe, als sie ihn angesprochen habe bzw. er sie gesehen habe, erwiderte sie: «Er hat sich zumindest umgedreht, war in dem Moment erschrocken, dass jemand da war, damit hat er nicht gerechnet. Dann ging er zur Seite mit dem Rücken zur Seite, mit Blick zu mir und wollte mit der Tiefkühltragetasche an mir vorbeigehen». Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie ihm die Tiefkühltasche entrissen habe, gab E____ an: «Er kam auf mich zu und als in greifbarer Nähe war, habe ich nach dieser Tasche gegriffen... streckt die Arme aus.... Er hat sich [recte: sie] von der einen Seite festgehalten und ich von der anderen. Ich habe an der Tasche gezogen, zu mir. In dem Moment hat er mir seine Hand gegen meinen Hals gehalten, um mich wegzuschubsen. Dann konnte ich in diesem Moment die Tasche entreissen. Da hat er angefangen, mich zu beschimpfen». Auf die Frage, mit welcher Hand und wo er sie berührt habe: «Es muss von seiner Seite aus die rechte Hand gewesen sein. Ich bin mir aber nicht sicher, die Rettung der Tasche war wichtiger. Er hat mich mit der Hand am Brustbereich / Hals-Anfang berührt […]». Auf den Hinweis, gemäss dem Polizeirapport solle der Berufungskläger sie mit der Hand gepackt haben, erwiderte sie: «Nein, er hat mich nur angefasst und irgendwie weggedrückt». Auf die Frage zu ihren Positionen beim Wegstossen: «Wir standen uns gegenüber und waren eine Armlänge auseinander. Da war nur noch die Tasche zwischen uns». Der Berufungskläger habe die Tasche auf mittlerer Körperhöhe, auf der linken Körperseite mit sich geführt (zum Ganzen Akten S. 1294). Auf die Frage, wie lange das Stossen gedauert habe, schilderte sie: «Ich habe die Tasche gefasst und er hat mich dann mit der Hand weggestossen und er ist dann ein Stück zurückgewichen. Es war wirklich nur ein kurzes Schubsen gewesen». Auf die Frage, weshalb er sie gestossen habe: «Er wollte die Tasche mitnehmen, es war seine Beute gewesen». Weshalb er von ihr abgelassen habe, wisse sie nicht, aber vielleicht, weil sie geschrien habe: «raus». Der Berufungskläger sei hierauf wütend geworden und habe sie angeschrien und unter anderem als Miststück und Schlampe bezeichnet. Er sei dann «über diese Stufe oder Absatz gestolpert», als er rückwärtsgelaufen sei, und habe sie angeschrien. Er habe die Filiale auf jeden Fall über das Treppenhaus verlassen. Sie habe noch gesehen, wie er die Treppe benutzt habe (zum Ganzen Akten S. 1296). Auf die Frage, welche Empfindungen und Spuren der Vorfall bei ihr hinterlassen habe, gab E____ an: «Ich hätte dies nicht gedacht, ich bin in der Filiale geblieben. Ich war noch bei der Staatsanwaltschaft und die Spurensicherung war auch vor Ort. Ich bin dann zurück in die Filiale. Und ich hätte es nicht gedacht, es hat mich mehrere Nächte verfolgt und ich habe auch immer wieder davon geträumt. Dieser Hergang ist immer wieder aufgekommen und die Angst am Morgen in die Filiale zu gehen, war auch da. Man ist schon mit einem komischen Gefühl ins Parkhaus gefahren. Wir treffen uns jetzt vor der Filiale und gehen gemeinsam hinein. Eine Woche später am Dienstag, war er – Täter – auf der Seite gegenüber der Einfahrt vom Parkhaus. Ich habe dann sofort die Polizei angerufen, weil ich Angst hatte. Es hat mich mehr belastet, als ich es vermutet hätte. Es hat auch Angst ausgelöst, was ich mir nicht vorstellen konnte» (Akten S. 1297). Der Einvernahme ist noch ein Foto beigelegt, auf welchem E____ zeigt, wo der Täter sie mit der Hand angefasst bzw. weggestossen habe (Akten S. 1295).

 

3.3.6.2 Den Akten liegen sodann mehrere Videoaufzeichnungen von der Überwachungskamera des D____-Geschäfts sowie eine zugehörige Aktennotiz mit Standbildern und Beschreibungen bei. Insbesondere auf dem Video «20240903_053959000_iOS (1)», Laufzeit ca. 01:22 Minuten ff., ist zu erkennen, wie sich E____ dem Berufungskläger in den Weg stellt, als er versucht an ihr vorbeizukommen. Bei der Laufzeit 01:28 bis 01:30 Minuten ist ein gewisses Gerangel zwischen den beiden ersichtlich, wobei Details schwer zu erkennen sind (USB-Stick «A____ VT.[...]», Ordner «SW [...]»; Aktennotiz vom 12. September 2024, Akten S. 1272 ff.). Die Verteidigung räumt explizit ein, sie könne auf dem Video erkennen, dass kurz «ein Arm herauskommt» (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2110).

 

3.3.6.3 Der Berufungskläger äusserte sich mehrfach zu diesem Vorwurf. Nachfolgend seien insbesondere seine Aussagen zur fraglichen Auseinandersetzung mit E____ zusammengefasst:

 

Gemäss dem Polizeirapport vom 3. September 2024 machte er unter anderem folgende sinngemässe Aussagen gegenüber der Polizei, nachdem er am Nachmittag des Tattages im Kleinbasel im Rahmen einer Fahndung aufgegriffen und auf die Polizeiwache verbracht worden war: «[…] Ich habe der Dame vom Laden wirklich nichts Schlimmes angetan. Sie wollte mich am Arm festhalten und ich riss mich nur los. […] Ich wollte der Dame keine Angst bereiten. Es tut mir wirklich leid» (Akten S. 1237).

 

Anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 31. Oktober 2024 brachte der Berufungskläger dem Vorwurf, er habe die Mitarbeiterin, die ihn gestellt habe, tätlich angegriffen, entgegen: «Sie hat mir an die Jacke gehalten, ich habe mich losgerissen, die Sachen fallengelassen und bin gegangen» (Akten S. 129).

 

An seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2024 verweigerte er zu allen diesbezüglichen Vorhalten die Aussage (Akten S. 409).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung schilderte der Berufungskläger zunächst in freier Rede: «[…] Bei der Kasse habe ich Zigaretten genommen und eingepackt. Plötzlich ging der Alarm los und kurz darauf erschien eine Frau. Sie fragte, was ich mache. Ich wollte eigentlich nur raus und sie hat mir den Weg versperrt. Sie wollte den Sack mit den Zigaretten. Ich liess ihn schliesslich los. Ich wollte ihr nichts antun, sondern nur raus.» Auf die Frage, wie dieses Handgemenge genau abgelaufen sei, erwiderte der Berufungskläger: «Sie packte den Sack, es gab ein hin und her und ich liess ihn schliesslich los. Beim Rausgehen fluchte ich». Dass er – wie in der Anklageschrift beschrieben – einen schwarzen Abfallsack mit Zigaretten gefüllt und bei der Türe deponiert habe, könne sein (zum Ganzen Akten S. 1897). Den Vorhalt, im Rahmen des Handgemenges solle er die Frau zwecks Sicherung seiner Beute am Hals- und Brustbereich gestossen haben, entgegnete der Berufungskläger: «Nein. Es kam zu einem Reissen. Ich habe die Frau nicht angegriffen». Auf Verlesung der Aussagen von E____ hin beharrte der Berufungskläger: «Ich habe sie nicht am Hals gepackt. Ich weiss auch nicht, wer zuerst angefasst hat. Ich wollte einfach nur raus. Ich weiss nicht, ob ich sie berührt habe. Ich habe sie vielleicht im Brustbereich geschubst, aber ich habe ihr nicht an den Hals gefasst». Hierauf wurde das Video der Überwachungskamera des D____-Geschäfts ab Minute 1:10 abgespielt. Auf die Anschlussfrage, ob er sich nun erinnern könne, wie genau er Frau E____ angefasst habe, erwiderte der Berufungskläger: «Man sieht ja auf den Aufnahmen, dass ich raus wollte. Ich habe sie einfach weggestossen. Den Sack, der draussen war, konnte ich mitnehmen, die Zigaretten habe ich verkauft». Und auf die Frage, wieso es überhaupt zum Handgemenge gekommen und er nicht einfach an ihr vorbeigelaufen sei: «Sie hat mir den Weg versperrt und wollte mich aufhalten» (zum Ganzen Akten S. 1898).

 

Vor dem Berufungsgericht entgegnete der Berufungskläger dem Anklagesachverhalt: «[…] Ich bin erschrocken, als die Frau kam, denn ich hatte nicht im Sinn, jemandem zu begegnen. An die Zigaretten, die die Frau gepackt hat, habe ich gar nicht mehr gedacht. Ich wollte mich in der Situation nur befreien, das war alles». Auf den Vorhalt, dass er den Sack ja auch einfach hätte loslassen können, er diesen aber gehalten habe, gab er an, ihm sei dies in dem Moment nicht klargewesen. Er habe «eigentlich» nur noch gehen wollen. Dem Vorhalt, er habe aber danach noch den anderen Sack im Treppenhaus geholt, entgegnete er: «Nein, den habe ich nicht mitgenommen, der war auf dem Weg». Auf die Frage, weshalb er den Sack nicht einfach habe fallenlassen und weggegangen sei, antwortete er: «Ich kann darauf keine Antwort geben. Es war eine ganz blöde Situation. Ich weiss, dass das ein Seich ist, aber ich wollte der Frau nichts machen. Aber sie hat halt nicht - … Ich wollte nur noch gehen. Ich habe gar nicht mehr an den Sack gedacht. Die Situation war so hektisch». Dem Vorhalt, er solle E____ im Brust- bzw. Halsbereich weggestossen haben, entgegnete er: «Sie hat mich gepackt und ich wollte mich nur noch befreien. Weder am Hals noch irgendwo… einfach so», worauf er eine Schiebebewegung auf Brusthöhe von sich weg vorzeigte (zum Ganzen Akten S. 2107).

 

3.3.6.4 In tatsächlicher Hinsicht kann zunächst festgehalten werden, dass E____ in ihren Einvernahmen vom 3. September 2024 und vom 7. Januar 2025 übereinstimmend beschrieben hat, dass der Berufungskläger sie mit der offenen Hand am Hals-bzw. Brustbereich weggestossen habe. Auch sonst erweisen sich ihre Aussagen als konstant. Das Strafgericht hat ihre Aussagen überzeugend gewürdigt und zu Recht für glaubhaft befunden sowie darauf abgestellt. Die Vorinstanz hat auch zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger es nicht (bzw. nicht konstant) in Abrede gestellt hat, E____ im Brustbereich gestossen zu haben. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 1983 f.).

 

Vor zweiter Instanz bestreitet der Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht primär, dass es ihm bei seinem – nicht mehr ernsthaft bestrittenen – Stoss gegen den Hals- bzw. Brustbereich von E____ um die mit Zigaretten gefüllte Tiefkühltasche gegangen sei; er habe nur noch gehen wollen. An dieser Stelle (zum Rechtlichen hingegen siehe unten E. 3.2.7.8) sei hierzu bereits Folgendes bemerkt: Nach den glaubhaften Aussagen von E____ verpasste der Berufungskläger ihr den fraglichen Stoss, als sie gerade beide – jeweils von einer Seite her – an der mit Zigaretten gefül­lten Tiefkühltasche rissen, mit welcher der Berufungskläger kurz davor im Begriff gewesen war, an E____ vorbei- und aus [...] D____-Geschäft herauszulaufen. Im Anschluss gelang es E____, diese Tiefkühltasche ganz an sich zu reissen bzw. dem Berufungskläger zu entreissen, worauf der Berufungskläger an ihr vorbei in das Treppenhaus lief und dort den zuvor deponierten – ebenfalls mit Zigaretten gefüllten – Abfallsack mitnahm sowie die Flucht ergriff (im Einzelnen siehe oben E. 3.2.6.1). Das Reissen um den Tiefkühlsack hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen selbst eingeräumt. Verwiesen sei insbesondere auf folgende Aussagen des Berufungsklägers: «Sie packte den Sack, es gab ein hin und her und ich liess ihn schliesslich los. […] Es kam zu einem Reissen» (im Einzelnen siehe oben E. 3.2.6.3). Dies lässt sich auch mit den – im Detail eher wenig aussagekräftigen – Videoaufzeichnungen in Einklang bringen (E. 3.2.6.2). Angesichts dessen überzeugen die abweichenden, inkonstanten (auch den glaubhaften Aussagen E____s widersprechenden) Aussagen des Berufungsklägers, wonach E____ ihn «am Arm fest[ge]halten» (Akten S. 1237) bzw. «an die Jacke gehalten» (Akten S. 129) und er sich bloss losgerissen habe, nicht – zumal er gemäss den Videoaufnahmen zum fraglichen Zeitpunkt gar keine Jacke, sondern am Oberkörper bloss ein T-Shirt trug. Ebenso wenig überzeugen seine Angaben anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, wonach er während des fraglichen Handgemenges gar nicht mehr an die Tiefkühltasche mit den Zigaretten gedacht habe (Akten S. 2107). Auch diese widersprechen klar seinen vorher getätigten und mit E____s Schilderung übereinstimmenden Aussagen, wonach er und E____ beide in einem Hin und Her an der Tasche gerissen hätten.

 

Zusammenfassend ist uneingeschränkt und insbesondere auch in Bezug auf diesen vor Berufungsgericht bestrittenen Punkt von den glaubhaften Aussagen E____s auszugehen, welche der Berufungskläger teilweise (wenngleich nicht konstant) bestätigt hat.

 

Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.

 

3.3.7   Rechtliche Würdigung

 

3.3.7.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Raubs, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr mit Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht; er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Abs. 1 der Bestimmung begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

 

3.3.7.2 Der Grundtatbestand des Raubes laut Art. 140 Ziff. 1 StGB zerfällt damit in zwei Begehungsvarianten: den «schlichten» Raub (Abs. 1) und den sog. «räuberischen Diebstahl» (Abs. 2). Während beim gewöhnlichen Raub die Nötigungshandlung den Diebstahl ermöglichen soll, folgt sie beim räuberischen Diebstahl nach und bezweckt, das Gestohlene zu behalten. Der räuberische Diebstahl ist somit nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, d.h. mit der Begründung des neuen Gewahrsams an der betreffenden Sache (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 140 StGB N 15, 46, 47 sowie Art. 139 StGB N 77). Der Täter muss ferner «auf frischer Tat ertappt» werden. Dabei meint «frisch» eine Entdeckung des Diebs in flagranti, d.h. eine Drittperson wird Zeugin des Diebstahls, indem sie die Wegnahme des Deliktsguts, die Vorbereitung des Abtransports der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Diebstahls, beobachtet (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1, 8G.59/2003 vom 23. Juni 2003 E. 1.5 mit weiteren Hinweisen; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 49; Stratenwerth/Bom­mer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Auflage, Bern 2022, § 13 N 126). Als Opfer der Nötigungshandlung kommt jeder, also nicht nur der Eigentümer, Gewahrsamsinhaber oder -gehilfe, in Frage, der den Täter bemerkt, d. h. auf frischer Tat ertappt (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 51 mit Hinweis). Es genügt, wenn der Betreffende mindestens die theoretische Möglichkeit hat, gegen das Behalten der Beute durch die Täterschaft einzuschreiten; nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich interveniert (Donatsch et al., Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 187). Die Anwendung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer muss sodann in erster Linie darauf abzielen, das Diebesgut zu behalten. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen oder verhindern soll, dass der Täter identifiziert werden kann, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand des Raubs nicht (vgl. BGE 92 IV 153 E. 1, 83 IV 66). An dieser Verknüpfung fehlt es indessen nur, wenn die Nötigungshandlung in keinem Zusammenhang mit der Eigentumsverletzung steht (BGE 92 IV 153 E. 1). Dementsprechend erfordert der Tatbestand nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1, 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 148 IV 124, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.3 mit weiterem Hinweis; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N  52; Simmler/Selman, in: Annotierter Kommentar, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 140 StGB N 5). Beendet ist die Tat schliesslich mit dem Eintritt der Bereicherung bzw. der endgültigen Sicherung der Beute. Nötigungshandlungen des Diebes zu einem späteren Zeitpunkt stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesguts zu sichern (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 78 und Art. 140 StGB N 49; Donatsch et al., a.a.O., S. 187).

 

3.3.7.3 Das Bundesgericht hat sich speziell zur Situation des Diebstahltatbestands in Selbstbedienungsläden bislang wie folgt geäussert: Zum einen hielt es in BGE 92 IV 89 fest, in Selbstbedienungsläden werde dem Kunden das Behändigen von Waren regelmässig nur unter der Voraussetzung gestattet, dass er die von den Gestellen genommenen Gegenstände in einen dazu bestimmten offenen Drahtkorb lege und er sich vor dem Verlassen des Geschäftes mit den eingesammelten Waren an die Kasse begebe, damit er sie dort zum Zwecke der Kontrolle und Bezahlung vorweise. Dieser gesamte Vorgang wickle sich zudem mehr oder weniger unter den Augen von Geschäftsangestellten ab, denen eigens die Beaufsichtigung der Kunden obliege. Dem Kunden stehe somit über die Waren, solange sie ihm anvertraut seien, nur eine geringe Verfügungsmacht zu, während jene des Geschäftsinhabers nahezu unbeschränkt bestehen bleibe. Der Bruch fremden Gewahrsams übertreffe daher den zugleich begangenen Vertrauensmissbrauch erheblich an Bedeutung und stelle das die Tat kennzeichnende Merkmal dar, sodass diese als Diebstahl oder Entwendung (und nicht als Veruntreuung) zu würdigen sei. Im konkret zu beurteilenden Fall habe die Beschuldigte den Pullover gestohlen, als sie ihn in ihren ausschliesslichen Gewahrsam gebracht habe. Das sei dadurch geschehen, dass sie in der Umkleidekabine den fremden Pullover unter dem eigenen versteckt habe, um ihn sich anzueignen. Da das Delikt vollendet gewesen sei, bevor sie die Kasse passiert habe, falle eine allfällige Bestrafung wegen Betrugs ausser Betracht.

 

In Bestätigung dieser Rechtsprechung wurde sodann in BGE 98 IV 83 (E. 2.a und 2.b) erwogen, vorliegend habe sich die Täterin von dem Augenblick an des Diebstahls schuldig gemacht, als sie die zwei Kleidungsstücke in der Plastiktasche in der Absicht versteckt habe, sie sich anzueignen. Zur Beendigung des Delikts gehöre aber auch die unbemerkte Fortschaffung der weggenommenen Ware aus dem Laden ohne Bezahlung. Die Beteiligung des Gehilfen sei dabei – so das Bundesgericht im Weiteren (E. 2.c) – so lange möglich, als die Tat noch nicht beendet sei, d.h. als nach einem rechtlich vollendeten Delikt durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut weiterhin beeinträchtigt werde. Im Zeitraum zwischen der rechtlichen Vollendung des Diebstahls und der tatsächlichen Beendigung des Delikts beim gemeinsamen Verlassen des Geschäfts sei Gehilfenschaft somit möglich gewesen.

 

In BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 (E. 1.3.1) konkret zu einem räuberischen Diebstahl schliesslich ging es um einen Fall, in welchem der Beschuldigte in einem Einkaufsgeschäft zunächst zwischen den Regalen abgepackte Fleischwaren in seinem Rucksack verstaute, hierauf noch eine oder zwei Dosen Bier behändigte, damit zur Self-Scanningkasse ging, dort lediglich das Bier bezahlte und im Anschluss das Geschäft verliess. Ausserhalb des Ladens kam es sodann zur Konfrontation durch einen Ladenangestellten, der den Beschuldigten während des ganzen Vorgangs im Geschäft beobachtet hatte. In der Folge artete die Begegnung in eine Rangelei zwischen den Beteiligten mit Verletzungsfolgen für den Angestellten aus. Das Bundesgericht erwog nach einer Zusammenfassung seiner vorstehend zitierten Rechtsprechung, dass der Tatbestand des Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Für einen räuberischen Diebstahl erachtete das Bundesgericht die Anhaltung allerdings als zu spät, da der Diebstahl bereits beendet gewesen sei, als der Beschuldigte das Geschäft verlassen habe.

 

3.3.7.4 Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen: Gewalt gegen eine Person, die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit bei der betroffenen Person (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 17 und 54). Unter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 139 aStGB) setzt der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht mehr voraus, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird. Die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit wird als selbständige Begehungsform erfasst. Nach der Botschaft des Bundesrates vom 24. April 1991 sollte der revidierte Tatbestand gegenüber der alten Fassung klar verschärft werden (Botschaft Vermögensdelikte und Urkundenfälschung, in: BBl 1991 II S. 969, 1004). Es reicht aus, dass das Opfer als Folge der Gewaltanwendung den Diebstahl duldet (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 24 mit weiteren Hinweisen). Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Massgeblich erscheint die Intensität der Gewalt, weil es sich bei Art. 140 StGB um eine qualifizierte Nötigung handelt und Raub im Vergleich zum Diebstahl eine beträchtlich erhöhte Mindeststrafe vorsieht. Wie bei anderen Nötigungsdelikten richtet sich die erforderliche Intensität der Gewalt nach dem Widerstand des konkreten Opfers. Zu fragen ist daher, ob die Einwirkung auf den Körper einen Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche (zum Ganzen BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 f., mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1324/2023 vom 3. Juni 2024 E. 3.1.1, 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 5.3; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 25 mit weiteren Hinweisen). Gar keine Gewalt verübt indes, wer der Abwehr des Opfers durch List, Überraschung oder dergleichen lediglich zuvorkommt (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2; noch zum alten Recht: BGE 81 IV 224 S. 227). Nach der Gesetzesrevision hat das Bundesgericht in mehreren unveröffentlichten Entscheiden darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des Raubes klar verschärfen und nur völlig harmlose Entreissdiebstähle davon ausnehmen wollte. Als genügend erachtet bzw. Raub bejaht hat das Bundesgericht etwa bereits bei einem unabsichtlichen Schlag ins Gesicht in einem Handgemenge, bei einer sich aufgrund der entgegengesetzten Zugkräfte des Täters und Opfers öffnenden Handtasche, aus der der Täter eine Brieftasche behändigen konnte, bei einem Hämatom an der Handinnenfläche aufgrund des kräftigen Ziehens an den Riemen der Handtasche einer 60-jährigen Frau (siehe zum Ganzen die in BGE 133 IV 207 E. 4.5 dargelegte Kasuistik mit Hinweisen) sowie freilich auch bei einem derart heftigen Zerren an der Handtasche, dass das Opfer stürzte und über ein oder zwei Meter am Boden mitgeschleift wurde, bis es die Tasche nicht mehr halten konnte und losliess (BGE 133 IV 207 E. 5.1) und bei einem Packen am Oberarm und Drücken gegen eine Wand mit kräftemässiger Oberhand (BGer 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 5.4).

 

3.3.7.5 In der Literatur ist umstritten, ob vollendeter Raub in der Variante des räuberischen Diebstahls auch dann zu bejahen ist, wenn es dem Täter nicht gelingt, die Beute in Sicherheit zu bringen. Für diese Auffassung wird das Argument des klaren Gesetzeswortlauts angeführt, wonach es genügt, wenn der Täter in Sicherungsabsicht die entsprechenden Nötigungshandlungen vornimmt (Donatsch et al., a.a.O., S. 187; Trechsel/Jenal, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 140 N 12 mit weiteren Hinweisen; Straten­werth/Bom­mer, a.a.O., § 13 N 126 [im Ergebnis offenlassend]). Demgegenüber wollen Niggli/Riedo die Vollendung des räuberischen Diebstahls erst mit der (vorläufigen) Sicherung der Diebesbeute vor dem Nötigungsopfer bejahen (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 175 f.).

 

3.3.7.6 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand zunächst Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Des Weiteren muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung aufweisen. Diese Handlung muss ausserdem in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Bei dieser Absicht handelt es sich um dolus directus ersten Grades, also das Handlungsziel des Täters. Dieses wird allerdings regelmässig vermutet werden, wenn der Täter mit der Beute flieht (zum Ganzen Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 55 f. mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber erfordert der Tatbestand des Raubes in subjektiver Hinsicht keine Verletzungsabsicht (BGE 133 IV 207 E. 5.2).

 

3.3.7.7 Vorliegend stellt die Verteidigung zunächst in Frage, dass der «kurze Schubser», den das Opfer geschildert habe, die für Gewalt im Sinne des Raubtatbestands geforderte Intensität erreichte. Ein kleiner Schubser stelle zwar grundsätzlich eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person dar. Wenn man das Video sowie die Aussagen E____s betrachte, sei klar, dass es nur ein kurzer Schubser gewesen sei. Auf dem Video sei erkennbar, dass E____ in keiner Situation das Gleichgewicht verliere oder ihre Position verändere. Im Gegenteil sei es der Berufungskläger, der, nachdem er sie kurz schubse, strauchle, das Gleichgewicht verliere und umfalle. Im Moment dieses Schubsers habe E____ die Tasche an sich ziehen können. Sie habe keine Hämatome, keine Kratzer, nichts gehabt. Der Schubser habe eine derart geringe Intensität aufgewiesen, dass man sich sogar fragen könne, ob das überhaupt eine Tätigkeit bzw. Nötigung sein könne. Zusammengefasst liege keine Intensität vor, die geeignet gewesen wäre, den Widerstand des Opfers zu brechen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2110 f., 2114).

 

Gemäss den – nach oben Erwogenem glaubhaften – Aussagen von E____ kam es, als der Berufungskläger mit der Tiefkühltasche voller entwendeter Zigaretten an ihr vorbei- und aus dem Geschäft hinausgehen wollte, zu einem Handgemenge und einem Stoss an ihren Hals- bzw. Brustbereich. Aus dem aktenkundigen Foto, auf welchem E____ den Stoss in Erläuterung ihrer glaubhaften Aussagen nachstellte, ergibt sich, dass der Stoss mit der offenen Hand des Berufungsklägers im Bereich des Brustbeins und Halsansatzes von E____ erfolgt ist (Akten S. 1295). Wie auch die Verteidigung zu Recht nicht bestreitet, stellt dieses Vorgehen zweifellos eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers (E____) dar. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist im Lichte der oben (E. 3.2.7.4) dargelegten, konstanten Rechtsprechung, welche bereits bei relativ leichten physischen Einwirkungen Gewalt im Sinne des Raubtatbestandes bejaht, beim vorliegend angeklagten Handgemenge sowie Stoss gegen den Hals- bzw. Brustbereich auch die erforderliche Intensitätsschwelle im Sinne des Raubtatbestandes überschritten. Das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen erscheint grundsätzlich dazu geeignet, dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch zumindest wesentlich zu erschweren. Das Opfer kann hierauf z.B. stolpern, das Gleichgewicht verlieren und die Gegenwehr allenfalls nicht mehr aufrechterhalten. Der Brust- bzw. Halsbereich ist eine besonders sensible Körperpartie. E____, eine Frau mittleren Alters, macht angesichts der aktenkundigen Fotos und Videoaufzeichnungen auch keinen überdurchschnittlich widerstandsfähigen Eindruck. Sie schilderte sodann eindrücklich, dass ihr der Vorfall zusetzte und sie in der Folge unter Ängsten litt, wenngleich erst mit einer gewissen Verzögerung (zum Ganzen oben E. 3.2.6.1). Dass E____ nicht effektiv stürzte, sondern dem Berufungskläger hierauf sogar die Tasche entreissen konnte, ändert hieran nichts.

 

3.3.7.8 Sodann bestreitet die Verteidigung den «Beutesicherungszusammenhang». Die Nötigungshandlung müsse mit dem primären Ziel ausgeführt werden, die Beute zu sichern. Die Vorinstanz habe erwogen, der Berufungskläger hätte einfach die Tasche fallen lassen können, dann hätte E____ ihn gehen lassen. Dies seien indessen blosse Hypothesen. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger die Tasche mitgenommen habe, könne man nicht den Schluss ziehen, dass er die Beute haben sichern wollen. Auf dem Video sei erkennbar, dass der Berufungskläger nicht gerannt sei; er habe einfach mit der Tasche an E____ vorbeischleichen wollen. Er habe die Tasche in einem ersten Moment mitnehmen wollen, aber er sei nicht dazu bereit gewesen, mehr zu tun, um die Tasche mitzunehmen. Er habe nicht etwa E____ verbal dazu aufgefordert, ihn vorbeizulassen. Es sei eine ruhige Situation gewesen, in der er einfach an ihr vorbeigelaufen sei. Dann seien der Griff von E____ zur Tasche und ein Gerangel erfolgt. E____ habe gesagt, der Berufungskläger habe die Tasche im ersten Moment nicht losgelassen, sondern es habe ein kurzes Gerangel um die Tasche gegeben. Vorhanden seien allerdings die ersten Aussagen des Berufungsklägers gegenüber der Polizei im Polizeireport, in denen er gesagt habe, dass er sich nur habe befreien wollen. Die Verteidigung bringt weiter vor, in dem Moment, in welchem der Schubser stattgefunden habe, habe E____ die Tasche in der Hand gehabt, das heisst in dem Moment habe es keinen Krafteinsatz des Berufungsklägers mehr auf die Tasche gegeben. Ob er die Tasche in dem Moment losgelassen habe oder ob es ein Krafteinsatz in Bezug auf die Tasche gewesen sei, könne offenbleiben. Nach dem Schubser sei er «geflogen» und E____ habe die Tasche gehabt. Aus dieser Situation den Schluss zu ziehen, dass der Berufungskläger die Bereitschaft gehabt habe, die Beute mit Gewalteinsatz zu sichern, gehe zu weit. Man könne nicht ausschliessen, dass er aus der Situation herausgewollt habe. Ein Umstand, der darauf hindeute, dass dem Berufungskläger die Beutesicherung egal gewesen sei, liege darin, dass er, nachdem E____ die Tasche dann gehabt habe, nichts mehr versucht habe, um die Tasche wiederzuerlangen. Er sei vielmehr aufgestanden, sei wütend gewesen, habe sie beschimpft und sei gegangen. Schliesslich sei der Sack «draussen» völlig irrelevant für die Beurteilung, ob Raub vorliege oder nicht. Denn dieser habe sich schon draussen befunden. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den Sack draussen mitgenommen habe, könne man auch nicht schliessen. dass er einen Raub begangen habe. Zusammenfassend könne man dem Berufungskläger auf der subjektiven Ebene nicht vorwerfen, dass er in Kauf genommen habe oder ihm im Bewusstsein gewesen sei, dass er mit dem Schubser die Beute sichere und dies sein primäres Ziel gewesen sei (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2111 f.).

 

Der Berufungskläger befand sich, als es zum Aufeinandertreffen mit der Mitarbeiterin E____ kam, noch in der D____-Filiale und hatte sich noch nicht vom Tatort entfernt – das Handgemenge fand innerhalb des Ladengeschäfts in der Nähe der Eingangstüre (Schiebetüre) statt (Standbilder Überwachungskamera, Akten S. 1274). Damit wurde der Berufungskläger im Vorfeld zur Nötigungshandlung von der Mitarbeiterin im klassischen Sinne in flagranti ertappt, was nach dem oben Ausgeführten (E. 3.2.7.2) bedeutet, dass sie die Wegnahme des Deliktsguts, die Vorbereitung des Abtransports der Beute bzw. den Abtransport selbst am Tatort bzw. in dessen unmittelbarer Nähe beobachtete.

 

Der Diebstahl war zum Zeitpunkt dieses Aufeinandertreffens sodann klarerweise bereits vollendet (zu dieser Voraussetzung oben E. 3.2.7.2). Nicht nur, weil der Berufungskläger das Diebesgut (zahlreiche Zigarettenpackungen) bereits in einer Tiefkühltasche sowie einem separaten Abfallsack verstaut hatte, sondern auch, weil er sich ausserhalb der Ladenöffnungszeiten im Geschäft befand und somit die Ware zu keinem Zeitpunkt legal an sich genommen hatte. Der Gewahrsamsbruch ist hier bereits mit dem Ergreifen der Zigarettenpackungen zu bejahen (siehe zum Gewahrsamsbruch im Allgemeinen etwa BGer 6S.327/2006 vom 2. November 2006 E. 3.2; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 77 ff. sowie mit Blick auf Selbstbedienungsläden im Besonderen oben E. 3.2.7.3).

 

Der Diebstahl war zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung auch noch nicht beendet (zu dieser Voraussetzung oben E. 3.2.7.2 f.): Denn die Tiefkühltasche mit den Zigaretten trug der Berufungskläger noch auf sich, als er – noch innerhalb des Ladengeschäfts – von E____ aufgehalten wurde und gegen sie tätlich wurde. Der separate, ebenfalls mit Zigaretten gefüllte Abfallsack befand sich noch im Gang bzw. Treppenhaus der Liegenschaft der D____-Filiale, und war damit aus Sicht des Berufungsklägers ebenso wenig in Sicherheit gebracht wie die Tiefkühltasche – zumal der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Handgemenges zwangsläufig noch etwa gleich weit entfernt von diesem Abfallsack war wie die Mitarbeiterin E____. In Bezug auf beide Behältnisse hatte E____ zum Zeitpunkt des Handgemenges eine zumindest theoretische Möglichkeit, gegen das Behalten der Beute durch den Berufungskläger einzuschreiten, und war mithin geeignetes Opfer eines räuberischen Diebstahls. Dass sie dies nur in Bezug auf die Tiefkühltasche effektiv tat, welche der Berufungskläger beim Aufeinandertreffen in der Hand trug, ändert hieran nichts, wäre es doch für die Tatbestandserfüllung nicht erforderlich gewesen, dass sie überhaupt intervenierte. Der oben zitierte Bundesgerichtsentscheid 6B_409/2021 vom 19. August 2022 – der ohnehin zu weit zu gehen scheint und übersieht, dass die Beendigung des Diebstahls den Eintritt der Bereicherung, d.h. die endgültige Sicherung der Beute voraussetzt, was beim Verlassen eines Geschäfts unter Beobachtung und Verfolgung durch einen Mitarbeiter noch nicht der Fall sein kann – ist mithin vorliegend nicht einschlägig.

 

Wäre es dem Berufungskläger – wie er in seiner Berufung vorbringt – ausschliesslich darum gegangen, vor der Mitarbeiterin E____ zu flüchten, so hätte er die Tiefkühltasche, welche er bei ihrer Ankunft in der Filiale gerade im Begriff war, mit weiteren Zigarettenpackungen zu füllen, nicht vor seiner Flucht behändigen müssen. Vor allem hätte er die Tiefkühltasche sofort und ohne Gegenwehr der Mitarbeiterin überlassen können, spätestens, als diese daran riss. Eine Flucht wäre ihm so gewiss besser gelungen und er hätte das Handgemenge weitestgehend umgehen können. E____ hat anlässlich ihrer Einvernahmen keinen Zweifel daran gelassen, dass es ihr ausschliesslich um die Abnahme der Tiefkühltasche ging und nicht darum, den Berufungskläger an einer Flucht zu hindern. Sie riss an der Tiefkühltasche, der Berufungskläger stiess sie und liess diese Tasche nicht los. Wie oben dargelegt, hat auch der Berufungskläger eingeräumt, dass sie beide regelrecht an der Tiefkühltasche gerissen und sich darum gestritten hätten. Nachdem E____ dem Berufungskläger (nach dem Stoss) diese Tasche endlich entrissen hatte, schrie sie ihm zu, er solle hinausgehen, worauf er einen Moment zögerte und dann ging. E____ liess den Berufungskläger in der Folge unbehelligt davonkommen, trotz ihrer (wie sich später herausstellte korrekten) Annahme, dass dieser im weiteren Abfallsack, den er zuvor im Treppenhaus deponiert hatte und beim Hinauslaufen mitnahm, weiteres Diebesgut verstaut hatte (siehe zum Ganzen oben E. 3.2.6). Der Berufungskläger konnte folglich mit einem Teil der Beute fliehen. Von einem «Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen oder verhindern soll, dass der Täter identifiziert werden kann», welcher nach der Rechtsprechung den Raubtatbestand ausschliessen würde (oben E. 3.2.7.2), kann bei dieser Ausgangslage nicht die Rede sein. Vielmehr ist die erforderliche Nötigungshandlung (zumindest auch) zwecks Beutesicherung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu bejahen. Dass der Berufungskläger, nach dem gescheiterten Gerangel um die Tiefkühltasche und seinem Sturz zu Boden E____ nicht erneut angegriffen oder etwa noch verbal bedroht hat, ändert – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – hieran nichts.

 

Entgegen der Ansicht der Verteidigung und wie bereits erwähnt spielt auch der sich zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens des Berufungsklägers mit E____ im Treppenhaus befindliche, mit weiteren entwendeten Zigaretten gefüllte Abfallsack durchaus eine Rolle. Entscheidend ist hier der Tatplan des Berufungsklägers. Aufgrund der oben ermittelten, äusseren Umstände (E. 3.2.6) steht für das Gericht fest, dass der Berufungskläger den Plan gefasst hatte, möglichst viele Zigaretten mitzunehmen. Dass er gezwungen war, die Beute zur Ermöglichung des Abtransports auf mehrere Behältnisse aufzuteilen und in mehreren Schritten zum Abtransport vorzubereiten, führt nicht etwa zu einer relevanten Zäsur zwischen den entsprechenden Handlungen. Vielmehr ist in Bezug auf beide mit Zigaretten gefüllten Taschen von einem Tatentschluss und einer natürlichen bzw. tatbestandlichen Handlungseinheit (hierzu etwa BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 21 ff. und 30) auszugehen. Der mit Zigaretten gefüllte Abfallsack befand sich zum Zeitpunkt des Handgemenges – wie bereits erwähnt – noch im Treppenhaus der Liegenschaft der D____-Filiale und war mithin noch nicht endgültig gesichert. E____ als Opfer der Nötigungshandlung hatte auch in Bezug auf diesen Abfallsack die Möglichkeit, einzuschreiten, auch wenn sie dies anschliessend nicht (mehr) tat. Der Diebstahl (auch) in Bezug auf diesen mit Zigaretten gefüllten Abfallsack war mithin zum Zeitpunkt des Handgemenges noch nicht beendet, sodass auch diesbezüglich noch Raum für eine Gewaltanwendung im Sinne des räuberischen Diebstahls bestand. Indem der Berufungskläger die sich ihm in den Weg stellende E____ wegstiess, konnte er erst an ihr vorbei in das Treppenhaus gehen, dort den deponierten Abfallsack behändigen und in Sicherheit bringen. Die sich darin manifestierende Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers war zudem geeignet, E____ davon abzuhalten, dem Berufungskläger nachzulaufen und überhaupt erst zu versuchen, auch noch den anderen Sack zu sichern. Insgesamt ist damit auch die von der Rechtsprechung geforderte Verknüpfung zwischen qualifizierter Nötigungshandlung und Eigentumsverletzung (siehe oben E. 3.2.7.2) sowohl in Bezug auf den Tiefkühlsack als auch auf den Abfallsack gegeben.

 

Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist auch der subjektive Tatbestand (siehe hierzu oben E. 3.2.7.6) erfüllt. Der Berufungskläger handelte zweifellos mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme der für ihn fremden Zigaretten sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht – zumal er die gesicherte Beute anschliessend verkaufte. Das Handgemenge und der Stoss zum Nachteil von E____ erfolgten ebenfalls direktvorsätzlich. Auf die Absicht zur Beutesicherung wurde bereits ausführlich eingegangen. Auch diese ist klarerweise gegeben. Wie erwähnt riss der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Handgemenges und des Stosses an der Tiefkühltasche, d.h. einem Teil der Beute, und floh anschliessend mit einem anderen Teil der Beute. Die Beutesicherung muss nicht etwa das einzige Ziel des Täters darstellen. Vielmehr genügt es, wenn der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern will (siehe oben E. 3.2.7.2). Bei dieser Ausgangslage ist auch unerheblich, ob der Berufungskläger – wie er aussagte – E____ nichts «antun» wollte. Wie oben dargelegt, verlangt der Tatbestand des Raubes in subjektiver Hinsicht keine Verletzungsabsicht.

 

Schliesslich liegt vorliegend vollendeter räuberischer Diebstahl vor, und zwar unabhängig davon, ob man die Bejahung eines vollendeten räuberischen Diebstahls davon abhängig macht, dass es dem Täter tatsächlich gelingt, die Beute in Sicherheit zu bringen, oder nicht (siehe zu diesem Streitstand oben E. 3.2.7.5). Denn in casu konnte der Berufungskläger zumindest einen Teil der Beute (den mit Zigaretten gefüllten Abfallsack) effektiv sichern, d.h. vom Tatort wegschaffen und anschliessend sogar weiterveräussern.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Strafgerichtsurteil und Parteianträge

 

4.1.1   Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 7. Februar 2023 von 10 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Teil) sowie unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs – ausgesprochen.

 

4.1.2   Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten (unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft) zu verurteilen sei. Dies primär gestützt auf ihre Anträge auf Freispruch von den Vorwürfen der Drohung in Anklageziffer 6 und des Raubes in Anklageziffer 20 sowie auf Feststellung, dass die Vorstrafe vom 7. Februar 2023 bereits vollziehbar erklärt worden sei, weshalb sie nicht mehr in die vorliegende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden könne. Ansonsten beanstandet die Verteidigung die vorinstanzliche Strafzumessung grundsätzlich nicht. Eventualiter, sollte kein Freispruch vom Raub erfolgen, sei die von der Vorinstanz für den Raub verhängte Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der Asperation) zu hoch. Vier Monate Freiheitsstrafe (asperiert) würden dem Verschulden ausreichend Rechnung tragen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2112 ff.).

 

4.1.3   Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Erhöhung der Strafe auf 33 Monate Freiheitsstrafe (unter Abzug der 8 Monate, welche die Vorinstanz asperiert für die vollziehbare Vorstrafe hinzunahm). In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist auch die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass vorliegend nicht mehr über den Widerruf der Vorstrafe vom 7. Februar 2023 zu befinden ist, da diese bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Oktober 2025 widerrufen wurde. Im Ergebnis verlangt die Staatsanwaltschaft damit eine Erhöhung der Strafe für die in vorliegender Sache ausgefällten Schuldsprüche um insgesamt 1 Monat Freiheitsstrafe. Dieser Monat sei bei der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl aufzuschlagen; anstelle der vorinstanzlich veranschlagten 15 Monate Freiheitsstrafe, sei hier eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Im Vordergrund stehe hier die Penetranz bzw. hohe Kadenz des Delinquierens. Der Berufungskläger habe in rund 4,5 Monaten 19 Diebstähle begangen und dabei Deliktsgut im Wert von über CHF 39'000.– erbeutet, was keineswegs als gering einzustufen sei. Mit Ausnahme von einem Einbruchsdiebstahl sei er jedoch nicht in Wohnräume eingedrungen, sodass seine Streifzüge grossmehrheitlich Kellerräumlichkeiten, Fahrzeugen und Restaurationsbetrieben gegolten hätten. Die Diebstähle seien aber auch nicht zu verharmlosen, zumal sie für die Geschädigten mit erheblichen Umtrieben verbunden gewesen seien. Das Vorgehen des Berufungsklägers sei nicht sonderlich raffiniert und überlegt gewesen. So habe an zahlreichen Tatorten seine DNA sichergestellt werden können, da er sich nicht um den Spurenschutz gekümmert habe, und er sei regelmässig von Überwachungskameras gefilmt worden. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sei beim seit etlichen Jahren betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten von klassischer Beschaffungskriminalität auszugehen. Abgesehen von dieser Einsatzstrafe sei den Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung vorbehaltlos zuzustimmen (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2097 f.; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2105).

 

4.2      Grundlagen

 

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). Das Tatverschulden als Ausgangspunkt der Strafzumessung orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (AGE SB.2024.36 vom 18. Februar 2025 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

 

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seel­mann, Trechsel/, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).

 

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

 

4.3      Strafrahmen

 

Für die vorliegenden Schuldsprüche sieht das Gesetz die folgenden Strafrahmen vor: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für den gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB) und den Raub (räuberischer Diebstahl; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe für die mehrfache Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) sowie Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), die mehrfache, teilweise versuchte Drohung (Art. 180 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, StGB), den mehrfachen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und das Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes [WG; SR 514.54]).

 

4.4      Sanktionsart

 

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, beurteilt sich die Wahl der Strafart nach Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Daneben trägt das Gericht auch der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihrer Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventive Effizienz Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 313 E. 1.1.1, 137 II 297 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 82 E. 4.1, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB (BGer 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2). Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

 

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

 

Vorliegend sieht das Gesetz für den gewerbsmässigen Diebstahl sowie den Raub (räuberischen Diebstahl) jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (siehe oben E. 4.3). Damit kommt diesbezüglich die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein nicht in Betracht.

 

Für die Hehlereien, die Sachbeschädigungen, die Drohungen, die Hausfriedensbrüche sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz ist demgegenüber die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Allerdings bietet sich hier eine Geldstrafe nicht an, da der Berufungskläger bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist (siehe den Strafregisterauszug vom 17. Februar 2026, welcher dreizehn grösstenteils einschlägige Verurteilungen des Berufungsklägers enthält [Akten S. 2080 ff.]). Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, im Rahmen der Sanktionierung der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Die Wahl der Sanktionsart durch die Vorinstanz wurde von der Verteidigung denn auch nicht beanstandet.

 

4.5      Konkrete Strafzumessung

 

4.5.1   Für die Festlegung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe ist mit der Vor­instanz der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 1969 ff., 1990 f.) heranzuziehen, da dieser aufgrund des Tatverschuldens (vgl. dazu sogleich) das schwerwiegendste Delikt darstellt. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich.

 

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der vom Täter verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGE 143 IV 130 E. 3.3, 78 IV 134 E. 1; BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; Mathys, a.a.O., Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag von über CHF 21'500.–, zuzüglich eines nicht näher bestimmbaren, wohl aber beachtlichen Betrags im Rahmen von Anklageziffer 18 (zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 1942 ff.; nicht gefolgt werden kann daher der Staatsanwaltschaft, soweit sie auf einen Deliktsbetrag von über CHF 39'000.– abstellen möchte) ist mit der Vorinstanz als beträchtlich einzustufen. Neben der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung hat in die Verschuldenswertung auch die Verwerflichkeit des Handelns einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte, welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (eingehend hierzu Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend beging der Berufungskläger in der betreffenden Deliktsphase vor allem Einbruchs-, seltener Einschleichdiebstähle sowie vereinzelte Diebstähle an öffentlich zugänglichen Orten wie Parkhäusern oder dem öffentlichen Grund. In welche Art von geschützten Räumen der Berufungskläger bei seinen Einbruchs- und Einschleichdiebstählen eingedrungen ist, ist (erst) im Rahmen der Bemessung der Strafe für die Hausfriedensbrüche zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass das Tatvorgehen des Berufungsklägers zwar weder raffiniert noch professionell war, da er sich nicht um den Spurenschutz kümmerte, diverse Male auf Video aufgezeichnet oder in flagranti ertappt wurde, allerdings ungeachtet dessen von einer zielgerichteten und strukturierten Vorgehensweise auszugehen ist, da der Berufungskläger jede sich bietende Gelegenheit für Diebstähle nutzte, was von einer gewissen Unverfrorenheit zeugt. Leicht erschwerend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger dreimal in Mittäterschaft agierte. Allgemein ist festzuhalten, dass der Berufungskläger für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand betrieb, delinquierte er doch – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – mit einer hohen Kadenz (20 Diebstähle in einem Zeitraum von rund 4,5 Monaten). Zu seinen Gunsten ist mit der Vorinstanz wiederum zu berücksichtigen, dass er bei acht Diebstählen bloss geringfügige Beute machen konnte und es dreimal beim Versuch blieb (angefochtenes Urteil, S. 1942 ff.). Im Ergebnis liegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers nach dem Erwogenen im mittleren Bereich des unteren Drittels.

 

In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zwar mit der Vorinstanz das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die eigennützige Motivation des Berufungsklägers erschwerend zu berücksichtigen. Allerdings wirkt sich auch ohne Vorliegen eines Gutachtens verschuldensmindernd aus (und ist entgegen der Vorinstanz nicht erst bei der Täterkomponente zu berücksichtigen), dass der Delinquenz des Berufungsklägers ein Suchtdruck zugrunde lag und sich seine Diebstahlsserie demzufolge als Beschaffungskriminalität präsentiert. Mit dem erbeuteten Deliktsgut verschaffte sich der seit vielen Jahren drogenabhängige Berufungskläger die Mittel für seinen regelmässigen Drogenbedarf. Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers erweist sich daher als leicht.

 

Im Ergebnis relativiert das subjektive Verschulden die objektive Tatschwere. Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden zwar nicht mehr am untersten Rand, wohl aber im unteren Bereich des unteren Drittels. Verschuldensangemessen erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe.

 

4.5.2   Aufgrund der übrigen Schuldsprüche ist diese Einsatzstrafe folgendermassen zu erhöhen:

 

4.5.2.1 In Bezug auf den Raub gemäss Anklageziffer 20 (hierzu oben E. 3.3) ist mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht zunächst zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass der (effektive) Deliktsbetrag (CHF 2'674.27, angefochtenes Urteil, Akten S. 1955, 1983 f.) zwar nicht unerheblich ist, aber auch keinen besonders hohen Betrag darstellt. Stark verschuldensmindernd wirkt sich sodann aus, dass der Stoss gegen den Brust- bzw. Halsbereich von E____ als sehr leichte physische Einwirkung am untersten Rand zu qualifizieren ist. Der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand, wonach sich der Berufungskläger dennoch dazu entschieden habe, die Beute aus Habgier räuberisch zu sichern und somit eine fremde Drittperson gestossen habe, scheint dem Raubtatbestand inhärent und nicht erschwerend zu berücksichtigen. Das objektive Verschulden ist daher im unteren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht sind mit der Vorinstanz zu Lasten des Berufungsklägers die direktvorsätzliche Tatbegehung sowie das rein eigennützige Tatmotiv zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten wirken sich demgegenüber die spontane Tatbegehung sowie der Suchtdruck aus (letzterer allerdings weniger stark als im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls, da die illegale Beschaffung finanzieller Mittel nicht zwangsläufig auch mit Gewalt einhergehen muss). Damit bewegt sich das subjektive Verschulden immer noch im unteren Bereich des unteren Drittels. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als sehr leicht. Die Vorinstanz hat die verschuldensmindernden Umstände, insbesondere die sehr leichte Form der Gewaltanwendung, vorliegend zu wenig berücksichtigt. Anstelle der vorinstanzlichen hypothetischen Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe erscheint für dieses Delikt – isoliert betrachtet sowie vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine hypothetische Strafe von 6 Monaten angemessen, was der Mindeststrafe entspricht. Aufgrund einer gewissen sachlichen Nähe dieses Delikts zur übrigen Beschaffungskriminalität – wenngleich es als Gewaltdelikt eine Sonderstellung einnimmt – rechtfertigt es sich, die zuvor ermittelte Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

 

4.5.2.2 Die mehrfachen Sachbeschädigungen und mehrfachen Hausfriedensbrüche (hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 1969 ff., 1991 f.) stehen jeweils als Begleitdelikte des gewerbsmässigen Diebstahls mit diesem in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang.

 

In Bezug auf das Verschulden für die Sachbeschädigungen kann – abgesehen vom jeweiligen Schadensbetrag und der bloss teilweisen Begehung in Mittäterschaft, welche jeweils separat zu berücksichtigen sind – grundsätzlich auf den gewerbsmässigen Diebstahl (siehe oben E. 4.5.1) verwiesen werden. Separat zu bemessen sind die Sachbeschädigungen in Anklageziffer 15 (Schadensbetrag CHF 1'453.95), Anklageziffer 18 (Schadensbetrag CHF 2'093.47, mehrfache Tatbegehung, in Mittäterschaft), Anklageziffer 25 (Schadensbetrag CHF 540.–) sowie Anklageziffer 27 (Schadensbetrag CHF 5'462.50). Noch ohne Berücksichtigung des Suchtdrucks erschiene für diese Delikte eine isolierte Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe (Anklageziffer 15), 60 Tagen Freiheitsstrafe (Anklageziffer 18), 30 Tagen Freiheitsstrafe (Anklageziffer 25) bzw. 100 Tagen Freiheitsstrafe (Anklageziffer 27) angemessen. Die übrigen 7 Sachbeschädigungen (Anklageziffern 1, 2, 3, 11, 14, 22, 28) mit geringem oder unbezifferbarem Schaden wären isoliert und noch ohne Berücksichtigung des Suchtdrucks mit jeweils 20 Tagen Freiheitsstrafe zu ahnden. Abzuziehen sind für den Suchtdruck gesamthaft 80 Tage Freiheitsstrafe. Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs zum gewerbsmässigen Diebstahl ist die Strafe sodann jeweils um die Hälfte zu asperieren, sodass die Einsatzstrafe für sämtliche Sachbeschädigungen im Ergebnis um weitere 150 Tage bzw. 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

 

Auch bei den Hausfriedensbrüchen kann für die relevanten Verschuldenselemente mutatis mutandis auf den gewerbsmässigen Diebstahl (siehe oben E. 4.5.1) verwiesen werden. Speziell zu berücksichtigen ist hier, ob es sich bei den geschützten Räumen um blosse Geschäftsräume handelte oder um private Kellerräumlichkeiten von Mehrfamilienhäusern, was für die Betroffenen jeweils doch auch mit einem gewissen Verlust des Sicherheitsgefühls und erheblichen Umtrieben verbunden war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermied der Berufungskläger immerhin nach Möglichkeit die Konfrontation mit den Hausrechtsinhabern. Unterscheidet man hiernach und berücksichtigt man die übrigen Verschuldenselemente einschliesslich des Suchtdrucks ergibt sich für die 9 Hausfriedensbrüche betreffend private Kellerräumlichkeiten (Anklageziffern 1, 2, 3, 4, 11, 12, 13, 28, 29) jeweils eine verschuldensangemessene hypothetische Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe, für die 6 Hausfriedensbrüche betreffend Geschäftsräumlichkeiten (Anklageziffern 5, 15, 18, 20, 24, 27) jeweils eine verschuldensangemessene hypothetische Strafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe. Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs zum gewerbsmässigen Diebstahl ist die Strafe auch hier jeweils um die Hälfte zu asperieren, sodass die Einsatzstrafe für sämtliche Haus­friedensbrüche um weitere 97.5 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

 

4.5.2.3 Die mehrfachen Hehlereien (hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 1979, 1984) präsentieren sich – ebenso wie der gewerbsmässige Diebstahl – als Form der Beschaffungskriminalität des Berufungsklägers. Mit Blick auf die jeweiligen Deliktsbeträge (Anklageziffer 17: CHF 226.50; Anklageziffer 21: CHF 5'447.–) sowie das (zumindest) eventualvorsätzliche Vorgehen und den Suchtdruck rechtfertigt sich hierfür jeweils eine verschuldensangemessene hypothetische Strafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe (Anklageziffer 17) bzw. 80 Tagen Freiheitsstrafe (Anklageziffer 21). Aufgrund ihres engen Zusammenhangs zum gewerbsmässigen Diebstahl (allesamt Beschaffungsdelikte) sind diese Strafen jeweils um die Hälfte zu asperieren, sodass die Einsatzstrafe hierfür insgesamt um 45 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

 

4.5.2.4 Sodann sind die hypothetischen Strafen für die mehrfachen, teilweise versuchten Drohungen festzusetzen.

 

Bezüglich der Drohung zum Nachteil von C____ (hierzu oben E. 3.2) ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger zwar keine Todesdrohung geäussert, aber dennoch durch sein Verhalten das Sicherheitsgefühl von C____ erheblich erschüttert hat, wie letzterer eindringlich schilderte. Ergänzend ist erheblich entlastend zu berücksichtigen, dass sich die Drohungen des Berufungsklägers – soweit erstellt – insgesamt als sehr vage erwiesen. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht entlastend berücksichtigt, dass die Tat sich im Rahmen einer zufälligen Begegnung ereignete und mithin nicht geplant war. Ergänzend ist auch die im Zweifel bloss eventualvorsätzliche Begehung zu Gunsten des Berufungsklägers zu werten. Das Tatverschulden erweist sich hier insgesamt als sehr leicht, sodass für dieses Delikt isoliert eine hypothetische Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe verschuldensangemessen erscheint.

 

Mit Blick auf die mehrfachen, teilweise versuchten Drohungen zum Nachteil der beiden Sicherheitsdienstmitarbeiter [...] und [...] (hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 1975 f.) ist in objektiver Hinsicht zunächst festzustellen, dass Drohungen seitens einer unbekannten Person mit einer Spritze und die Möglichkeit einer Infektion mit übertragbaren Krankheiten, allen voran das HI-Virus, für eine durchschnittliche Person höchst unangenehm und nicht zu bagatellisieren sind. Auch waren zwei Personen von den Drohungen betroffen und der Berufungskläger drohte diesen wiederholt, wobei es hierbei teilweise mangels Taterfolgs (Versetzung der Opfer in Angst und Schrecken) beim Versuch blieb. In subjektiver Hinsicht ist zu Lasten des Berufungsklägers zunächst die direktvorsätzliche Begehung zu berücksichtigen (der effektiv HIV-positive Berufungskläger muss um den entsprechenden Bedeutungsgehalt seines Verhaltens gewusst haben). Erschwerend wirkt sich hier auch aus, dass er durch die Drohungen seine Flucht ermöglichen wollte, nachdem die betroffenen Sicherheitsmitarbeiter ihn bei einem Diebstahl in einem parkierten PKW auf frischer Tat ertappt und die Polizei benachrichtigt hatten (Anklageziffer 9, hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 1974 f.). Insgesamt ist das Tatverschulden hier im mittleren bis oberen Bereich des unteren Drittels anzusiedeln. Angemessen erscheint isoliert eine hypothetische Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe.

 

Aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs zueinander einerseits sowie ihrem fehlenden Zusammenhang mit der übrigen Beschaffungskriminalität andererseits, sind diese Strafen um etwas weniger als die Hälfte zu asperieren, nämlich um den Faktor 0,6, sodass die Einsatzstrafe hierfür insgesamt um drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

 

4.5.2.5 Schliesslich ist die hypothetische Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz (hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 1985 f.) zu bemessen. In objektiver Hinsicht ist zunächst mit der Vorinstanz entlastend festzustellen, dass der Berufungskläger nicht im Besitz einer besonders gefährlichen Waffe wie etwa einer Schusswaffe war, sondern bloss ein – deutlich weniger gefährliches – Elektroschockgerät auf sich trug. Ergänzend sowie erheblich verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass beim Gerät zum Tatzeitpunkt keine Batterien eingesetzt waren, sodass das Gerät nicht betriebsbereit war (Akten S. 1347). In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden hier als sehr leicht. Isoliert erscheint hierfür eine hypothetische Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Dieses Delikt steht zu den übrigen vorliegend zu beurteilenden in keinem näheren Zusammenhang. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für dieses Delikt daher um 10 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.

 

4.5.2.6 In einem weiteren Schritt sind noch die Täterkomponenten miteinzubeziehen. Was diese Umstände anbelangt, kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 1996 f.). Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass inzwischen eine weitere (rechtskräftige) Verurteilung vom Appellationsgericht Basel-Stadt vom 23. Oktober 2025 zu 35 Monaten Freiheitsstrafe wegen grösstenteils einschlägiger Delikte ergangen ist (Strafregisterauszug vom 17. Februar 2026, Akten S. 2080 ff.). Trotz der schwierigen persönlichen Situation des Berufungsklägers ist die Einsatzstrafe aufgrund seiner mehrfachen, grösstenteils einschlägigen Vorstrafen um 1 Monat auf insgesamt 32 Monate zu erhöhen.

 

4.6      Widerruf

 

Entsprechend den Anträgen der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft wird sodann festgestellt, dass die gegen A____ am 7. Februar 2023 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes im Umfang von 10 Monaten (von insgesamt 18 Monaten) – unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie Einrechnung von 38 Tagen Haft – bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe bereits mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2025 (SB.2025.7) vollziehbar erklärt wurde. Die in vorliegendem Verfahren von der Vorinstanz erneut ausgesprochene Vollziehbarerklärung dieser Vorstrafe ist mithin hinfällig geworden.

 

4.7      Gesamtfreiheitsstrafe

 

Als Zwischenergebnis folgt aus dem Erwogenen eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 152.5 Tagen, wobei letztere auf 5 Monate abgerundet werden. Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 32 Monaten zu verurteilen, an welche der Polizeigewahrsam vom 18. bis 19. Juli 2024 (1 Tag) und vom 21. bis 22. August 2024 (2 Tage) sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 28. Oktober 2024 anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

 

4.8      Modalitäten des Vollzugs

 

Bei einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten wäre gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB grundsätzlich die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs gegeben. Ein solcher wird vorliegend aber ausdrücklich nicht beantragt (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2113; Plädoyer AV 1. Instanz, Akten S. 1917) und kommt aufgrund der ausserordentlich schlechten Legalprognose des mehrfach einschlägig vorbestraften Berufungsklägers (Straf­re­gisterauszug vom 17. Februar 2026, Akten S. 2080 ff.), der im aktuellen vorläufigen Strafvollzug bereits zehnmal, u.a. wegen positiver Urinproben (Cannabis bzw. Kokain), diszipliniert werden musste (Vollzugsbericht vom 30. Januar 2026, Akten S. 2073 ff.), auch nicht in Betracht.

 

5.         Kosten und Entschädigungen

 

5.1      Vorinstanzliche Kosten

 

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).

 

Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren – nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – des Raubes (Anklageziffer 20) sowie der Drohung (Anklageziffer 6) schuldig gesprochen, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen sind.

 

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 12'530.20. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 10'000.– ist zu bestätigen.

 

5.2      Kosten des Berufungsverfahrens

 

Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zwar teilweise durch, in ganz überwiegendem Mass unterliegt er jedoch. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Da diese einen deutlich geringeren Arbeitsaufwand verursacht hat als die Berufung des Berufungsklägers, rechtfertigt es sich insgesamt, dem Berufungskläger 80 % der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (siehe hierzu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 8 und 12; vgl. auch BGer 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.3, 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'500.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden.

 

5.3      Honorar der amtlichen Verteidigung

 

Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 17. März 2026 abgestellt werden kann (Akten, S. 2099 ff.). Hierzu werden 4 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 18. März 2026 zum Ansatz von CHF 200.– gezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]), zuzüglich 3 % Auslagenpauschale sowie 8,1 % Mehrwertsteuer (§ 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 HoR). Die Nachbesprechung mit seinem Klienten hat der amtliche Verteidiger hingegen bereits in seiner Honorarnote veranschlagt. Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'563.35 und ein Auslagenersatz von CHF 286.10, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 311.80, somit total CHF 4'161.25 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

 

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % (d.h. im Umfang von CHF 3'329.–) vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. Mai 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageziffern 1, 2, 4, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 22, 24, 27, 28, 29), mehrfacher Sachbeschädigung (Anklageziffern 1, 2, 3, 11, 14, 15, 18, 22, 25, 27, 28), mehrfacher Hehlerei (Anklageziffern 17 und 21), mehrfacher, teilweise versuchter Drohung (Anklageziffer 10), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 1, 2, 3, 5, 11, 12, 13, 15, 18, 20, 24, 27, 28, 29) sowie Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 23) gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a, Art. 144 Abs. 1, Art. 160 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) und Art. 186 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes;

-      Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4) sowie des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 19);

-      Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklageziffern 12 und 13); des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 14); der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (begangen als Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Anklageziffer 16); der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 17); des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (mehrfacher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Anklageziffer 25) sowie des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 26);

-      Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____ im Betrage von CHF 493.70;

-      Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände und die USB-Sticks;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung, MLaw Christoph Balmer, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

 

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Raubes (Anklageziffer 20) sowie der Drohung (Anklageziffer 6) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. bis 19. Juli 2024 (1 Tag) und vom 21. bis 22. August 2024 (2 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 28. Oktober 2024,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

Es wird festgestellt, dass die gegen A____ am 7. Februar 2023 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes im Umfang von 10 Monaten (von insgesamt 18 Monaten) – unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie Einrechnung von 38 Tagen Haft – bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe bereits mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2025 (SB.2025.7) vollziehbar erklärt wurde.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 12'530.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'563.35 und ein Auslagenersatz von CHF 286.10, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 311.80, somit total CHF 4'161.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von CHF 3'329.– vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       C____ (nur Sachverhalt, Erwägungen 3.2 sowie Dispositiv)

-       E____ (nur Sachverhalt, Erwägungen 3.3 sowie Dispositiv)

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Privatklägerschaft (B____; nur Sachverhalt sowie Dispositiv)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.