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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2025.92
URTEIL
vom 16. Juni 2026
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. phil. Constanze Seelmann, MLaw,
Advokatin, Falknerstr. 3, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagter
Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. April 2025 (ES.2024.315)
betreffend einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung
Nach Einsprache gegen den Strafbefehl wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. April 2025 der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 100.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 800.– an B____ (nachfolgend Privatkläger) verurteilt, die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 4'200.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 11'134.75 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich verurteilte das Strafgericht den Berufungskläger zu den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 555.80 und zu einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.–.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Berufung erklärt und beantragt, er sei von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen. Dem Privatkläger sei keine Genugtuung zuzusprechen und die Schadenersatzforderung sei abzuweisen. Eventualiter seien die Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Er hat dies unter o-/e-Kostenfolge auch in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Weiter hat der Berufungskläger sowohl mit der Berufungserklärung als auch mit Eingabe vom 8. Januar 2026 diverse Beweisanträge gestellt. Mit undatierter Eingabe (überbracht am 1. Dezember 2025) hat der Privatkläger Anschlussberufung erhoben. Mit Zwischenentscheid vom 16. Januar 2026 hat das Appellationsgericht entschieden, auf die Anschlussberufung des Privatklägers nicht einzutreten. Sodann hat die Verfahrensleiterin die Parteien (die Staatsanwaltschaft und den Privatkläger fakultativ) mit Verfügung vom 25. Februar 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Ebenso hat sie die Ladung diverser Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen verfügt. Die Verfahrensleiterin hat antragsgemäss den Beizug eines anderen Dolmetschers bzw. einer anderen Dolmetscherin als in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die erneute Übersetzung eines Abschnitts des Audioprotokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeordnet. Die übrigen Beweisanträge des Berufungsklägers sind abgelehnt worden, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2026 ist der Berufungskläger mit seiner Verteidigerin vor dem Appellationsgericht erschienen. Der Berufungskläger ist zur Person und zur Sache befragt worden. Zudem sind die Zeugen C____, D____ und E____ sowie die Auskunftsperson F____ befragt worden. Die Verteidigerin hat das Plädoyer gehalten und an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der Berufungskläger hat das letzte Wort erhalten. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die form- und fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt; auf die Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Der Berufungskläger hat vorliegend das gesamte Urteil angefochten, womit dieses auch gesamthaft durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist.
2. Tatsächliches
2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, sich am 13. Mai 2023 mit einem anderen Taxifahrer gestritten zu haben. Als der Privatkläger sich in den Streit eingemischt habe, habe der Berufungskläger diesen in den Bauch getreten und ihn anschliessend mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch sich der Privatkläger eine Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde am unteren linken Auge sowie Hämatome zugezogen habe. Durch den Schlag sei zudem die Brille des Privatklägers im Wert von CHF 1'800.– zu Bruch gegangen.
2.2 Beweislage
2.2.1 Als objektive Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 19. Mai 2023, diverse Arztzeugnisse, Fotos und medizinische Unterlagen vor.
Gemäss Polizeirapport erstattete der Privatkläger am 19. Mai 2023 Anzeige. Der Rapport vermerkt als Sachschaden eine Brille (verbogen) und als Verletzungen unter Verweis auf das beiliegende ärztliche Zeugnis den Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur sowie eine Riss-Quetschwunde am linken Auge (Akten S. 22 ff.). Das Arztzeugnis des Universitätsspitals vom 14. Mai 2023, ausgestellt von Dr. G____, attestiert dem Privatkläger den Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur und eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit (Akten S. 25). Arztzeugnisse von Dr. med. H____ schreiben den Privatkläger vom 18. Mai bis 5. Juni 2023 zu 100 % krank und vom 6. bis zum 8. Juni 2023 zu 50 % (Akten S. 38 ff.). Weiter befindet sich ein Bericht der I____ vom 22. Mai 2023 in den Akten (Akten S. 41 f.). Daraus ist die Diagnose einer Nasenbeintrümmerfraktur zu entnehmen. Der Privatkläger hat zudem Fotos der Verletzungen eingereicht (Akten S. 46 ff.).
2.2.2 Neben den objektiven Beweismitteln liegen diverse subjektive Beweise in Form von Zeugenaussagen, Aussagen von Auskunftspersonen und Aussagen des Berufungsklägers vor. In der Voruntersuchung wurden der Berufungskläger, der Privatkläger sowie der Zeuge E____ einvernommen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden diese Personen erneut einvernommen. Darüber hinaus wurden J____, K____ sowie L____ als Zeugen einvernommen. Vor Berufungsgericht sind der Berufungskläger als beschuldigte Person, E____, C____, D____ als Zeugen und F____ als Auskunftsperson befragt worden.
2.2.2.1 Aussagen Privatkläger
Gemäss Polizeirapport habe der Privatkläger sich anlässlich der Anzeigeerstattung dahingehend geäussert, dass ein früherer Arbeitskollege mit dem Berufungskläger einen verbalen Streit gehabt habe. Der Privatkläger sei dazwischen gegangen und habe die beiden getrennt. Zuerst habe er mit dem früheren Arbeitskollegen gesprochen und anschliessend mit dem Berufungskläger. Als er mit dem Berufungskläger gesprochen habe, habe dieser ihm aus dem Nichts mit der rechten Faust mehrfach auf sein linkes Auge geschlagen. Seine Brille sei dabei kaputt gegangen und er habe sich am Auge verletzt (Polizeirapport vom 19. Mai 2023, Akten S. 23 f.).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 gibt der Privatkläger zu Protokoll, er sei aus seinem Taxi (am Taxistandplatz) ausgestiegen, weil er einen Streit gehört habe (Einvernahme vom 21. Mai 2024, Akten S. 51 ff.). Zwei Kollegen hätten sich zwar noch nicht geschlagen, seien aber kurz davor gewesen. Zwei weitere Personen hätten versucht, sie auseinander zu halten. Er sei ebenfalls eingeschritten und habe den einen Kollegen zur Seite genommen, vor der Tür auf eine Treppe gesetzt und gesagt, er solle sich beruhigen. Dann sei er zum anderen Kollegen gegangen und habe beruhigend auf diesen eingeredet. Dieser habe jedoch gesagt, ihn hätte die Angelegenheit nicht zu interessieren, und habe ihn geschlagen. Darauf seien andere Taxifahrer und Kunden eingeschritten. Er selbst sei geschockt gewesen, auf die Toilette gegangen und habe sich das Gesicht gewaschen. Er habe da noch nicht gemerkt, dass die Nase gebrochen gewesen sei und habe die Polizei nicht einschalten wollen, da es sich um einen Kollegen gehandelt habe. Dann habe er einen Auftrag für eine Taxifahrt nach Bern erhalten. Er habe gedacht, das Nasenbluten werde irgendwann aufhören. Das sei jedoch nicht geschehen und eine Schwellung sei eingetreten. Nach der Rückkehr aus Bern sei er ins Kantonsspital gegangen, wo der Bruch festgestellt worden sei und man ihm empfohlen habe, auf der Polizei Anzeige zu erstatten. Er habe davon aber noch immer abgesehen, weil er gedacht habe, der Kollege werde sich bei ihm entschuldigen. Als dieser sich nach fünf Tagen noch immer nicht gemeldet habe, habe er, der Privatkläger, sich zur Anzeige entschlossen. Er habe mit dem Kollegen keine Probleme. Also kein besonders gutes oder schlechtes Verhältnis. Man grüsse sich freundlich. Weil sich der Kollege nach dem Vorfall gegenüber einem weiteren Kollegen bedrohlich geäussert und sich provozierend verhalten habe, habe er, der Privatkläger, sich seit November 2023 durch seinen Arbeitgeber an den Flughafen versetzen lassen (Akten S. 52 f.).
Auf Frage meint der Privatkläger, der Berufungskläger habe ihn drei, vier Mal geschlagen, «wie auf einen Sandsack». Der Berufungskläger habe ihn «nur auf den Kopf, also in das Gesicht und auf die Nase» geschlagen. Er sei so geschockt gewesen, dass er sich nicht habe verteidigen können (Akten S. 53). Er wisse nicht mehr, mit welcher Hand, er wisse nur, dass der Berufungskläger ein paar Mal geschlagen habe. Die Brille sei zu Bruch gegangen und habe einen Schnitt beim Auge verursacht. Die Nase sei gebrochen gewesen und der Ringfinger an der linken Hand sei nicht mehr ganz gerade, der sei auch stark geschwollen gewesen. Nach dem Vorfall sei er selbst krank gemeldet gewesen und habe den Berufungskläger einen Monat nicht gesehen (Akten S. 53 f.). Inzwischen (Mai 2024) sei alles in Ordnung. Nur der Finger sei krumm geblieben. Laut den Ärzten brauche es aber keinen Eingriff, da der Privatkläger keine Schmerzen habe (Akten S. 54). Für den Schaden der Brille (Gleitsichtbrille) in Höhe von CHF 1'800.– bis CHF 2'000.– habe die SUVA die Kosten übernommen. Die SUVA bezahle ihm, dem Privatkläger, auch einen Grundlohn, weil er einen Monat lang kein Geld verdient habe. Sie habe aber nur etwa CHF 2'900.– bezahlt, während er normalerweise einen Umsatz von CHF 7'000.– bis CHF 8'000.– habe, der ihm total entgangen sei (Akten S. 54).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2025 schildert der Privatkläger die kurze Vorgeschichte und den Beginn des Geschehens im Wesentlichen gleich wie bei der ersten Einvernahme. Zum Kerngeschehen sagt er aus, der Berufungskläger habe ihm mit den Worten «was sagst du?» eine Faust verpasst. Er selbst habe das nicht erwartet und sei schockiert gewesen. Beim ersten Schlag sei seine Brille kaputt gegangen, der Berufungskläger habe ihn unter den Augen getroffen. Die Nase sei gebrochen gewesen. Der Berufungskläger habe ihn dann ein paar Mal geschlagen. Er, der Privatkläger, habe sehr starke Schmerzen und Tränen in den Augen gehabt und sei unter Schock gewesen (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung [nachfolgend Prot. HV], Akten S. 159 f.). Andere Taxifahrer hätten den Berufungskläger daran gehindert, noch mehr zuzuschlagen. Der Privatkläger sei dann auf der Toilette seine Nase waschen gegangen. Er habe danach noch einen Gast mitgenommen. «Erst nach etwa fünf Stunden habe ich gesehen, dass meine Nase blutete und sehr geschwollen war, weshalb ich auf den Notfall bin. Dort haben sie mir gesagt, dass meine Nase gebrochen war. Ich hatte auch unter den Augen Blutungen, weil meine Brille zerbrochen war. Ich bekam ein Zeugnis und konnte vier Wochen nicht mehr arbeiten» (Prot. HV, Akten S. 160).
Auf Frage gibt der Privatkläger an, er sei allein zum Berufungskläger hingegangen. Nachdem dieser ihn geschlagen habe, seien nach ca. 10 Sekunden die anderen Kollegen dazu gekommen. Er habe einfach versucht, seinen Kopf zu schützen, weil der Berufungskläger ausschliesslich auf seinen Kopf geschlagen habe. Der Privatkläger habe erst nachher gemerkt, dass sein Finger geschwollen gewesen sei. Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Die Anzahl Schläge gibt er mit 2, 3, 4 an – er könne sich nicht genau erinnern (Prot. HV, Akten S. 160). Die Schläge hätten ihn zuerst auf die Brille, der zweite auf die Nase und der dritte auf den Kopf getroffen (Prot. HV, Akten S. 160). Die anderen Taxifahrer hätten den Berufungskläger und den Privatkläger dann auseinandergebracht, damit der Berufungskläger ihn nicht mehr schlage. Er habe nachträglich gehört, dass die Auseinandersetzung wegen eines anderen Taxifahrers stattgefunden habe. Auf den Vorhalt, er sei gemäss Angaben des Berufungsklägers auf diesen losgegangen, antwortet er: «Ich war in dieser Angelegenheit parteilos, ich versuchte sie zu beruhigen» (Prot. HV, Akten S. 160). Auf die Frage, ob er nahe zum Berufungskläger hingegangen sei, gibt er an: «Ich ging mit ihm reden. Ich stand etwa einen halben Meter bis einen Meter vor ihm und er hat mich dann direkt geschlagen. Muss man jeden, der sich einem nähert, gleich schlagen?» (Prot. HV, Akten S. 160). Der Privatkläger hält daran fest, dass die Brille zerbrochen sei und ihn unter dem rechten Auge gestochen habe (Prot. HV, Akten S. 161). Die Fotos (Akten S. 46 ff.) seien von ihm gemacht worden, jeweils in einem Abstand von ein oder zwei Tagen, um die Heilung zu dokumentieren (Prot. HV, Akten S. 161). Der Privatkläger meint weiter, er sei immer noch sehr beunruhigt und habe auch Angst um sein Leben. Auf Frage erklärt er: «Ja, bis jetzt (April 2025). Ich habe nichts gemacht und er hat mich so behandelt. Ich habe auch Angst, dass er meiner Familie etwas antut. Ich weiss, wie unser Volk ist» (Prot. HV, Akten S. 161). Wegen der Blicke und dem Verhalten des Berufungsklägers fühle er sich immer noch sehr beunruhigt. Er habe daher mit der Taxizentrale gesprochen, damit sie sich nicht mehr begegneten. Seit eineinhalb Jahren arbeite er nun am Flughafen (Prot. HV, Akten S. 161). Auf die Frage, wie er zu F____ stehe, meint der Privatkläger: «Er war früher Chauffeur bei mir. Er ist gleichzeitig der Bruder meiner Frau» (Prot. HV, Akten S. 161). Er beteuert dann auf entsprechende Fragen des Verteidigers, dass er für keine Seite Partei ergriffen habe – die Auseinandersetzung habe ja nichts mit ihm zu tun gehabt. Auf die Frage, dass die beiden Streitenden schon auseinandergebracht gewesen seien, nachdem er seinen Schwager auf die Treppe gesetzt habe, weshalb er dann noch zum Berufungskläger hingegangen sei, meint der Privatkläger: «Sie versuchten aber immer noch weiter zu streiten» (Prot. HV, Akten S. 161).
2.2.2.2 Aussagen Berufungskläger
Der Berufungskläger wurde erstmalig am 28. Mai 2024, somit rund ein Jahr nach dem Vorfall, polizeilich befragt (Akten S. 57 ff.). Dabei gibt er an, es habe oft Streit unter den Fahrern gegeben. Der Schwager des Privatklägers, F____, habe ihn vor den anderen Leuten beleidigt, «das wollte ich nicht einstecken» (Akten S. 59). Man habe sich dann verbal gestritten. Kollegen hätten sie getrennt. Dann sei der Privatkläger gekommen und habe mit F____ zusammen den Berufungskläger «zwei, dreimal angegriffen. Ich habe mich natürlich gewehrt und die anderen Kollegen haben mir geholfen. Dann habe ich gesehen, Herr B____ will gar nicht dazwischen gehen, um zu deeskalieren, sondern er ist auf der Seite von seinem Schwager und sie greifen mich an. Das habe ich von ihm nicht erwartet. Und dann habe ich natürlich auch Schläge bekommen und ich habe auch geschlagen, Herrn F____» (Akten S. 59). Den Privatkläger habe er eigentlich nur von sich fernhalten wollen und habe ihn da mit beiden Händen geschubst und gesagt, «geh weg» (Akten S. 59). Dann habe der Privatkläger ihn angegriffen. Er sei, so denke er, auch laut gewesen. Dann sei der Privatkläger nach hinten gegangen und habe ihn angegriffen. «Dann habe ich ihn gekickt und ihm mit der rechten Hand eine gegeben. Also ich habe zurückgeschlagen. Das mehrfach ins Gesicht geschlagen, ist schon einmal gelogen. Ich habe nur einmal ins Gesicht geschlagen. Also zuerst mit dem Fuss in den Bauch, weil er hat mich angegriffen. Das ist natürliche Reaktion. Und dann habe ich mit der rechten Hand in Richtung seines Gesichtes geschlagen und offenbar auch getroffen. Meine Absicht war nicht, Herrn B____ zu schlagen oder zu verletzen. Er wollte mich angreifen und ich war schneller» (Akten S. 59 f.). Sein Schlag sei nicht geplant oder gezielt gewesen, es sei unmöglich, dass der Privatkläger so schwer verletzt sei. Dieser dramatisiere wohl die ganze Situation, um ihm, dem Berufungskläger, Schaden zuzufügen (Akten S. 60, 62). Der Privatkläger sei bekannt als Lügner und Schauspieler (Akten S. 62). Eigentlich sei er, der Berufungskläger, das Opfer und der Privatkläger und dessen Schwager seien Täter. F____ habe den Berufungskläger nochmals angegriffen, nachdem letzterer den Privatkläger abgewehrt habe. Da habe der Berufungskläger versucht, seinen Kopf zu schützen und habe ein paar Schläge von oben bekommen und auch seine Halskette verloren (Akten S. 60).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gibt der Berufungskläger zu Protokoll, dass F____ ihn beleidigt habe und er selbst das nicht habe schlucken wollen. F____ habe dann mit der Aggression nicht aufhören wollen, es sei immer weiter eskaliert. Der Privatkläger sei dann seinem zwei Meter grossen Schwager zu Hilfe gekommen. «Er hat nie geschlichtet, er wollte mich einfach am Boden sehen. Er hat einfach gewartet, dass ich geschlagen werde, ich habe mich dann natürlich verteidigt. Seine Absicht war klar, er hat seinen Schwager unterstützt» (Prot. HV, Akten S. 157). Der Privatkläger sei mit seinem Schwager «Schulter an Schulter» gegen den Berufungskläger gewesen. Sie hätten den Berufungskläger beide angegriffen. Auf Frage gibt der Berufungskläger an, sie hätten ihn mit den Händen und verbal angegriffen (Prot. HV, Akten S. 157). Zu den Verletzungen des Privatklägers sei es gekommen, «weil er plötzlich vor mir stand. Da er vorher nie etwas zur Deeskalation gemacht hatte und klar auf der Seite seines Schwagers war, habe ich ihn mit den Händen geschubst. Ich wollte ihn von mir fernhalten, es war nie mein Ziel, ihn zu schlagen oder zu verletzen. Er hat dann direkt und dieses Mal alleine angegriffen, woraufhin ich ihm instinktiv einen Tritt in den Bauch und danach mit der rechten Faust Richtung Kopf geschlagen habe. Ich habe natürlich nicht gezielt, das war eine instinktive Reaktion. Das war alles» (Prot. HV, Akten S. 157 f.). Auf die Verletzungen angesprochen meint der Berufungskläger: «Ja, ich habe ihn nach dem Tritt in den Bauch einmal mit der rechten Faust geschlagen. Ich habe getroffen und seine Brille war etwas verdreht, aber nicht kaputt. Ich glaube, er hat sie selbst kaputt gemacht, er ist dazu in der Lage» (Prot. HV, Akten S. 158).
Er habe den Privatkläger vor sich gesehen und «ich wusste nicht, was er wollte. Seine Absichten waren meiner Meinung nach nicht gut, er hat vorher nicht geschlichtet und war auf der Seite seines Schwagers. Ich wollte ihn von mir fernhalten, worauf er mich angegriffen hat. Dann habe ich mich instinktiv gewehrt. Es war eine Notwehr und kein Vorsatz» (Prot. HV, Akten S. 158). Auf Frage, wie er angegriffen habe: «Er war vor mir und ich habe ihm ‘geh weg’ gesagt. Er griff mich an und lief auf mich zu. Daraufhin habe ich ihm instinktiv einen Kick in den Bauch und einen Schlag mit der rechten Hand gegeben» (Prot. HV, Akten S. 158). Auf die Frage, ob er somit das Zulaufen als Angriff wahrgenommen habe, antwortet der Berufungskläger: «Es war ganz klar, er kam so auf mich zu [hält rechte Faust auf Hüfthöhe]. Die Zeugen haben das auch gesehen» (Prot. HV, Akten S. 158). Entscheidend sei, dass der Privatkläger ihn angegriffen habe und «ich einfach schneller war als er» (Prot. HV, Akten S. 158). Dass die Nase geblutet habe, habe er danach gesehen, auch, dass die Brille schräg gewesen sei (Prot. HV, Akten S. 158 f.). Es sei nicht einfach ein Zulaufen gewesen, sondern ein richtiger Angriff. «Nach meinem Fusstritt wollte er so richtig [wedelt mit beiden Fäusten auf Hüfthöhe hin und her]. Es war für mich klar. Ich habe ihm einen Fusstritt in den Bauch und danach einen Faustschlag gegeben. Beides zusammen, in der gleichen Sekunde» (Prot. HV, Akten S. 171). Der Berufungskläger schliesst sich der Einschätzung des Zeugen J____ an: Der Privatkläger sei ein Opportunist, er wolle von dieser Situation einfach profitieren. Es habe so viele Neidmomente gegeben, in welchen er selbst gemerkt habe, dass der Privatkläger und sein Schwager eifersüchtig seien. Der Privatkläger wolle nun seine Neidgefühle stillen und Geld kassieren, das sei seine Motivation. Er wolle seinen (des Berufungsklägers) Ruf schädigen, weil er wisse, dass dieser beliebt sei (Prot. HV, Akten S. 171). Nachdem der Zeuge E____ an der erstinstanzlichen HV erwähnt, dass ihn der Berufungskläger angerufen habe, nachdem er selbst Aussagen bei der Staatsanwaltschaft gemacht habe, bestätigt der Berufungskläger dies. Der Berufungskläger sagt dazu, er habe E____ angerufen, weil er gesehen habe, dass der Zeuge zugunsten des Privatklägers widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Er habe ihn deshalb gewarnt resp. lediglich gesagt, dass falsche Aussagen in seiner Religion nicht richtig und nach schweizerischem Gesetz auch strafbar sein können. Er habe ihm auch gesagt, dass er allfällige Falschaussagen korrigieren müsse (Prot. HV, Akten S. 165).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2026 gibt der Berufungskläger den Sachverhalt im Wesentlichen gleich wieder. Er sagt zusammengefasst aus, Herr F____ und er hätten Streit bekommen, weil der Berufungskläger einen altbekannten Witz gemacht habe. Der Witz sei gar nicht an Herrn F____ gerichtet gewesen. Dieser habe ihn dann quasi als Schwulen beleidigt, was er nicht auf sich habe beruhen lassen können. Dann habe Herr F____ ihn immer weiter beschimpft und beleidigt und er habe jeweils geantwortet: «das bist du auch selber». Dann habe Herr F____ irgendwann angefangen, ihn mit Händen und Füssen zu attackieren, also es versucht. Die Kollegen seien aber dazwischen gewesen. Herr B____ sei dann irgendwann dazugekommen und habe sich auf die Seite seines Schwagers gestellt. Er habe nicht versucht zu schlichten. Plötzlich habe der Berufungskläger dann den Privatkläger vor sich gesehen. Der Berufungskläger habe ihn von sich fernhalten wollen und ihn geschubst. Daraufhin habe der Privatkläger ihn angegriffen. Nachdem der Berufungskläger den Privatkläger habe von sich fernhalten wollen, habe dieser aggressiv die Faust auf Hüfthöhe gemacht und sei auf ihn losgegangen. Auf Frage präzisiert der Berufungskläger, Herr F____ und er seien auseinander gewesen, als Herr B____ ihn angegriffen habe. Der Streit mit Herrn F____ sei drei oder fünf Minuten vorher gewesen. Als Reaktion auf den Angriff des Privatklägers habe er ihm dann einen Fusstritt und einen Faustschlag gegeben, es sei Sekunden gegangen. Der Fusstritt sei in den Bauch gewesen und zusammen mit dem Faustschlag passiert, also innert einer Sekunde. Danach habe Herr E____ den Privatkläger gehalten und seine Brille sei verdreht gewesen. Danach sei Herr E____ mit dem Privatkläger auf die Toilette gegangen und als sie zurückgekommen seien, hätten F____ und B____ ihn angegriffen. Er habe sich einfach mit den Händen geschützt und sei auch am Kopf getroffen worden. Als er weggegangen sei, habe er gemerkt, dass seine Halskette weg sei. Er sei zurückgegangen und habe sie gefunden. Alle seien noch da gewesen, dann sei der Berufungskläger weggefahren. Auf Frage gibt der Berufungskläger zu Protokoll, er habe gewusst, dass es einen Angriff darstelle, weil der Privatkläger mit der Faust und einem entsprechend grimmigen Gesichtsausdruck auf ihn zugelaufen sei (Verhandlungsprotokoll der Berufungsverhandlung [nachfolgend Prot. BV], Akten S. 627 ff.).
2.2.2.3 Aussagen B____
Der Zeuge E____ wurde polizeilich sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen. Vor Berufungsgericht ist er erneut als Zeuge befragt worden.
In der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2024 gibt E____ an, mit dem Privatkläger befreundet zu sein: Der Privatkläger sei ein guter Kollege, man trinke auch Kaffee zusammen. «Aber eigentlich sind alle drei am Streit Beteiligten gute Kollegen.» Man habe immer noch Kontakt (Einvernahme vom 18. Juni 2024, Akten S. 71). Weiter sagt E____ zum Vorfall aus, der Berufungskläger und F____ hätten Streit gehabt. Zuerst verbal und dann tätlich. F____ habe zum Berufungskläger gesagt, er sei schwul oder so. In der Zwischenzeit sei ein anderer Kollege, M____, auf der Treppe gewesen. Zu diesem sei er selbst hingegangen. Währenddessen sei der Streit immer schlimmer geworden. Der Privatkläger, der Schwager von F____, sei hinzugekommen und zum Berufungskläger hingegangen. Er habe diesen nicht schlagen wollen, «aber er wollte ihm so zeigen mit den Händen: Halte Abstand oder schlag mich nicht. Und vielleicht dachte A____ [der Berufungskläger], er wollte ihn schlagen. Bei uns ist so, wenn etwas mit der Familie ist, dann kommen gleich die anderen. Und dann hat A____ ihn geschlagen, glaube ich. Und dann haben wir A____ angehalten und B____ hatte Blut an der Nase». Danach hätten die drei sich weiter Schlagen wollen (Akten S. 69, 163). Es seien F____, der Berufungskläger und der Privatkläger an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen, aber der Privatkläger habe am Anfang gar keine Schuld gehabt. Er sei herausgekommen und habe nicht schlagen wollen, sondern mit den Händen gezeigt: weg oder «nicht schlagen». Der Anfang sei mit F____ und dem Berufungskläger gewesen. Am Schluss hätten dann alle drei gewollt, nach dem Nasenbeinbruch auch der Privatkläger. Sie hätten damals nicht gewusst, dass die Nase gebrochen gewesen sei, der Privatkläger sei auch noch unterwegs gewesen (Akten S. 68 ff.). Weiter führt E____ aus, es gebe in letzter Zeit immer wieder Probleme oder Schlägereien, die Taxifahrer hätten viel Stress, auch wegen Uber und den Baselland-Taxis. «Alle haben keine Schuld» (Akten S. 68 f.). Der Berufungskläger habe den Privatkläger vielleicht ein oder zweimal geschlagen (Akten S. 70). Auf die Frage, wer Angreifer bei dem Vorfall gewesen sei, antwortet der Befragte: der Berufungskläger (Akten S. 70). Er habe nur den Privatkläger mit der blutenden Nase gesehen. Am nächsten Tag habe er mit diesem telefoniert und dieser habe gesagt, die Nase sei gebrochen. Er, der Zeuge, wisse nicht, ob der Privatkläger in den Notfall gegangen sei. Der Berufungskläger habe auch gesagt, er sei geschlagen worden, aber «wir sehen das Innere nicht, ob er an den Körper oder Kopf geschlagen wurde. Wir sahen nur blutige Nase, das andere zu sehen ist schwierig» (Akten S. 70).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schildert E____ gemäss dem im Berufungsverfahren übersetzten Audioprotokoll, sie seien zuerst zu viert gewesen: N____, er selbst, A____ und F____. Es sei um einen anderen Freund gegangen und sie hätten ein bisschen gestritten, eher ein Gespräch als ein Streit. Er selbst sei dann zu einem anderen Freund bei der Treppe gegangen (nachträglich übersetztes Audioprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Audio-protokoll], Akten S. 540). Dann sei der Berufungskläger auf F____ wütend gewesen und habe gesagt: «Du kannst mich nicht schwul nennen» (Audioprotokoll, Akten S. 541). Dann habe es ein wenig Geschrei gegeben und er [E____] habe einfach seinen Kollegen festgehalten. Er habe A____ bei der Treppe gehalten und gesagt, sie sollten sich beruhigen. Auf Frage sagt E____, B____ sei, soviel er wisse, im Auto gewesen, der Privatkläger sei nicht mit ihnen zusammen gewesen. Nachdem der Privatkläger die Schreie gehört habe, sei er vielleicht aus dem Auto ausgestiegen. Später habe er [E____] ihn dort gesehen, nachdem die Streitigkeiten begonnen hätten (Audioprotokoll, Akten S. 542 f.). Auf Frage, was er zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gesehen habe, gibt E____ an, A____ [der Berufungskläger] sei auf F____ wütend gewesen. In dem Moment, als [...] [gemeint ist B____] in diese Richtung gekommen sei, habe der Berufungskläger eventuell gemeint, dass er ihn angreifen würde, er [E____] wisse es nicht. Er wisse nicht, was er [der Berufungskläger] dort gedacht habe. «Kann sein also, Faustschlag, Tritt; er hat zwei Stück verteilt, also so» (Audioprotokoll, Akten S. 544). Dann habe der Privatkläger an der Nase geblutet und sie seien auf die Toilette gegangen. Danach sei es noch 10-15 Minuten weitergegangen zwischen den dreien (Audioprotokoll, Akten S. 545). Auf die Frage, ob etwas mit der Brille des Berufungsklägers gewesen sei, meint der Zeuge, er könne sich nicht daran erinnern. Wegen der Zeugenangelegenheit seien alle feindlich ihm gegenüber, weil sie es als falsche Zeugenaussage sehen würden. Vielleicht gebe es Kameraaufzeichnungen, dann könne man es besser überprüfen. Es sei einfach so, dass zwei Menschen in eine schlechte Situation geraten seien (Akten S. 546). Auf Frage sagt er, der Privatkläger sei nicht direkt zum Berufungskläger, er sei nicht direkt auf ihn losgegangen. Es seien noch andere da gewesen. Sein Schwager sei auf der anderen Seite gewesen. Der Privatkläger sei nach hinten gekommen. Der Zeuge wisse nicht, ob der Privatkläger direkt gekommen sei, um zu schlagen oder wegen ihm [seinem Schwager] (Audioprotokoll, Akten S. 546 f.).
E____ erwähnt dann noch das Telefonat des Berufungsklägers: «Wenn ich meine Meinung sage, sagt er, ich lüge. Ich kann sagen, was ich gesehen habe. Ich bin Zeuge» (Prot. HV, Akten S. 165).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2026 ist E____ nochmals als Zeuge befragt worden (Prot. BV, Akten S. 643 ff.). Er gibt wiederum an, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und F____ gekommen sei. Dann habe er selbst den Berufungskläger gehalten. Dann habe er ihn losgelassen und der Berufungskläger sei auf die andere Seite gegangen und da sei [...] gewesen, das sei B____. Auf Frage gibt der Zeuge an, der Berufungskläger sei zum Privatkläger gegangen. Der Berufungskläger habe zuerst den Privatkläger geschlagen, dann habe er F____ schlagen wollen, dies aber nicht geschafft. Der Privatkläger sei am Anfang nicht dabei gewesen und dann sei er [E____] mit N____ und F____ dort gewesen. Der Zeuge vermute, der Privatkläger sei aus dem Auto gekommen, als er den Streit gehört habe (Prot. BV, Akten S. 643). E____ habe gesehen, dass der Berufungskläger mit der Faust geschlagen habe. Der Berufungskläger sage, er habe dem Privatkläger einen Fusstritt gegeben, das habe er selbst nicht gesehen. Nach dem Schlag habe der Privatkläger Nasenbluten gehabt. Nach der Toilette sei es zum dritten Mal weitergegangen. Der Berufungskläger sei sehr aggressiv gewesen in dem Moment. Dann sei D____ dazwischen gegangen und habe sie auseinandergenommen. Auf Frage gibt der Zeuge an, er sei nun besser befreundet mit dem Privatkläger als mit dem Berufungskläger. Er sei auch mit letzterem gut befreundet gewesen, nach seiner eigenen Aussage sei das nicht mehr der Fall, weil der Berufungskläger immer wieder sage, E____ würde falsche Aussagen machen. Vor der Auseinandersetzung sei er eigentlich mit dem Berufungskläger besser befreundet gewesen (Prot. BV, Akten S. 644 f.).
Auf Vorhalt der eingereichten Verletzungsfotos des Privatklägers gibt E____ an, er habe ihn so ähnlich wie auf dem Foto auf Akten S. 47 gesehen, aber nicht so fest. Wie auf Akten Seite 48 und 49 habe er ihn nicht gesehen. Er habe nach dem Vorfall zwei, drei Wochen keinen Kontakt mit dem Privatkläger gehabt (Prot. BV, Akten S. 646). Auf Konfrontation mit den früheren Aussagen von E____, wonach er ausgesagt habe, der Privatkläger sei auf den Berufungskläger zugekommen, er es heute aber andersherum geschildert habe, bleibt der Zeuge zunächst bei seiner Version anlässlich der Berufungsverhandlung. Schliesslich sagt er aber aus, der Privatkläger sei dort gestanden und sei dann schon gelaufen, aber der Berufungskläger sei dann zu ihm gegangen. Sie seien in Bewegung gewesen. Der Privatkläger sei nicht zum Berufungskläger gegangen, um ihn zu schlagen, sondern um zu sagen, streitet nicht. Angesprochen auf die Brille sagt E____ aus, die sei verdreht gewesen. Der Privatkläger habe sie nach dem Schlag nicht mehr getragen. Ob die Brille kaputt gegangen sei, wisse er nicht mehr (Prot. BV, Akten S. 647).
2.2.2.4 Aussagen J____
J____ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Er schildert einen Streit zwischen dem Berufungskläger und F____. Dieser habe den Berufungskläger recht provoziert, man habe sich gegenseitig beleidigt. F____ sei «natürlich primitiv» gewesen (Prot. HV, Akten S. 165). Plötzlich sei es zu einer handgreiflichen Situation gekommen. F____ und der Berufungskläger hätten sich gepackt und zwei, drei andere hätten versucht, sie auseinander zu bringen. Dann sei der Privatkläger hinzugekommen und habe sie ebenfalls auseinanderbringen wollen. Es sei zu einer Schlägerei gekommen. F____ und der Privatkläger hätten den Berufungskläger angreifen wollen. Dieser habe den Privatkläger zuerst weggestossen, mit einem Kick oder so. Der Privatkläger habe ihn dann plötzlich angegriffen. Der Berufungskläger habe sich dann «natürlich verteidigt, es war Selbstverteidigung. Ich habe gesehen, wie er einen Kick an den Fuss oder Bauch gegeben hat und danach eine Faust als Reaktion an die Wange oder die Nase, das weiss ich nicht mehr genau». Der Privatkläger und F____ seien dann auf den Berufungskläger losgegangen, woraufhin dieser seine Halskette verloren habe oder so. Er habe auch «so rote Dinger» gehabt. Er selbst habe dem Berufungskläger dann einen Schluck Wasser gegeben und ihn beruhigt (Prot. HV, Akten S. 165). Der Schlag ins Gesicht des Privatklägers sei kein gezielter Schlag gewesen, sondern eine reine Reaktion, weil der Privatkläger den Berufungskläger habe angreifen wollen. Er sei auf ihn losgelaufen und der Berufungskläger habe sich dann verteidigt. Er habe den Privatkläger zuerst mit einem Kick weggestossen, dann sei der Privatkläger nochmals gekommen und dann habe ihn der Berufungskläger mit der Faust im Gesicht getroffen (Prot. HV, Akten S. 166). Die blutende Nase habe er, J____, gesehen. Von einer Brille habe er nichts mitbekommen. Auf Frage, ob der Kick vor dem Loslaufen auf den Berufungskläger oder danach ausgeführt worden sei, meint J____, er nehme an, dass der Berufungskläger «aufgrund der Wut davon ausging, dass die beiden auf ihn losgehen. Dementsprechend hat er sich verteidigt». Auf Frage meint er, ja, das sei vor dem Kick gewesen. «Wenn zwei Personen verwandt sind, verteidige ich mich auch, das ist absolut normal» (Prot. HV, Akten S. 166 f.).
2.2.2.5 Aussagen K____
Anlässlich der Befragung vor erster Instanz meint K____ (Prot. HV, Akten S. 169 ff.), es gebe immer wieder mal Streit zwischen Taxifahrern. Er wisse nicht, weshalb es dieses Mal so weit gegangen sei. F____ habe mit dem Berufungskläger Probleme gehabt und sie hätten diskutiert. F____ habe etwas mit «schwul» gesagt. Der Berufungskläger «war verrückt, sie haben diskutiert und er hat einen Schlag gegeben. Es war nicht so hart. Sein Schwager, Herr B____, ist auch auf den Berufungskläger losgegangen». Der Berufungskläger habe den Privatkläger dann mit dem Fuss gestossen und ihm eine auf die Nase gegeben. «So hart war das auch wieder nicht, er war nicht am Boden oder so. Wir sind dann dazwischen gegangen. Ich habe seine Fotos gesehen, die er dem Gericht gegeben hat. Das Foto sieht aus, als wäre er von zehn Personen geschlagen worden, das kann nicht sein. Er hat nachher auch noch gewartet und ist nach Bern gefahren, da war alles in Ordnung. Als ich die Fotos gesehen habe, dachte ich, das kann nicht sein [lacht]. Ich kenne [den Berufungskläger], das ist eine beliebte Person, sowohl bei den Taxifahrern als auch bei den Kunden. Diese zwei Leute (der Privatkläger und F____) sind immer zusammen, sie wollen sich immer gross zeigen. Derjenige, der die Schlägerei verursacht hat, ist nicht vor Gericht» (Prot. HV, Akten S. 169). Der Privatkläger und F____ seien auf den Berufungskläger losgegangen. «Sie sind ja Familie» (Prot. HV, Akten S. 169). Auf Frage meint der Zeuge, der Stoss mit dem Fuss sei zuerst gewesen, dann sei der Privatkläger wieder gekommen, dann sei der Schlag auf die Nase erfolgt (Prot. HV, Akten S. 169). Beides sei gegen den Privatkläger gerichtet gewesen. Zuerst habe sich der Berufungskläger gegen F____ gewendet, dann sei der Privatkläger auf den Berufungskläger losgekommen, das sei ja der Schwager. Der Berufungskläger habe sich dann verteidigt (Prot. HV, Akten S. 170). Der Zeuge meint auf mehrfaches Nachfragen schliesslich, ja, es habe zuerst eine körperliche Auseinandersetzung zwischen F____ und dem Berufungskläger gegeben (Prot. HV, Akten S. 170). Der Berufungskläger habe auf einen Schlag von F____ reagiert, indem er diesem «auch eine geschlagen» habe. Er habe aber nicht versehentlich mit diesem Schlag den Privatkläger getroffen: «Nein, sie hatten zuerst miteinander Probleme, dann ist [der Privatkläger] dazu gekommen und wollte ihn auch schlagen. Dann hat er sich verteidigt und [dem Privatkläger] auch eine gegeben (Prot. HV, Akten S. 170). Er (der Zeuge) habe gesehen, dass der Privatkläger den Berufungskläger auch habe schlagen wollen: «Ja, normal. (a.F.) Ja, ich habe das gesehen. Ich weiss es auch von der Mentalität her. Ich verteidige meinen Bruder auch, wenn er Probleme hat» (Prot. HV, Akten S. 170). Der Privatkläger sei «mit grossen Zeichen, so ‘was ist los’» auf den Berufungskläger losgegangen. «Er will sich gross zeigen und geht auf ihn los, das ist normal. Dann hat [der Berufungskläger] mit dem Fuss geantwortet. Dann kam [der Privatkläger] wieder und wollte ihn schlagen». Auf die Frage, wie es sich gezeigt habe, dass der Privatkläger den Berufungskläger habe schlagen wollen, meint er zuerst nur «das ist normal», kann es danach nicht beschreiben bzw. macht verwirrende Aussagen (Prot. HV, Akten S. 171). Er lässt sich darüber aus, dass die Verletzungen des Privatklägers nicht den Fotos entsprechen könnten. Auf die Frage, ob er eine andere Erklärung für die Verletzungen habe, meint er: «Er möchte wahrscheinlich Geld bekommen. Sie hatten bereits vorher private Probleme. F____ und B____ gingen danach noch zusammen in die Ferien» (Prot. HV, Akten S. 170). Es könne sein, dass der Privatkläger und sein Schwager eifersüchtig auf den Berufungskläger seien, denn dieser sei ein beliebter Fahrer. «Ich weiss, dass [der Berufungskläger] sauber ist und mit niemandem Probleme hat» (Prot. HV, Akten S. 170). Es sei «nicht korrekt», dass der Privatkläger Schmerzensgeld wolle. «Ich denke nicht, dass die Fotos original sind, das ist irgendwie eine Spielerei» (Prot. HV, Akten S. 171).
2.2.2.6 Aussagen L____
L____ wurde ebenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt (Prot. HV, Akten S. 167 ff.). Er erklärt, es habe einen ziemlich starken Streit zwischen dem Berufungskläger und F____ gegeben. Da er selbst kein Türkisch spreche, habe er das Gesprochene nicht verstanden. Die beiden hätten auch kämpfen wollen, seien aber von Kollegen auseinandergehalten worden. Der Privatkläger sei dann dazugekommen. «Ich kann mich gut erinnern, dass der Berufungskläger auf einem privaten Parkplatz war. Der Privatkläger und F____ sind in seine Richtung gekommen. Die Kollegen wollten sie auseinanderhalten, es kam aber bereits zu einem physischen Kontakt. Es gab einen Schlag, es ist körperlich aber nicht viel passiert. Dieser Kontakt hat vielleicht ein paar Sekunden gedauert. Es war eine unangenehme Situation für alle. Das ist das, woran ich mich erinnere» (Prot. HV, Akten S. 167). Er glaube, F____ habe als erster versucht zu schlagen, er habe das aber nicht geschafft. Der Berufungskläger habe hierauf mit einem Schlag reagiert. Er selbst glaube, dass der Privatkläger «da in der Mitte war und einfach getroffen wurde» - der Schlag sei «nicht extrem» gewesen, es habe einfach einen körperlichen Kontakt gegeben. Der Schlag sei in Richtung Gesicht erfolgt (Prot. HV, Akten S. 167). Auf Frage, ob das der erste Schlag gewesen sei, meint L____: «Ich glaube, der erste Schlag kam von F____. A____ hat dann auf die Provokation reagiert. Vielleicht hatte er Angst, es waren zwei gegen einen (Prot. HV, Akten S. 167). Er habe einen einzigen Schlag gesehen. Sonst habe es noch ein Gezerre gegeben (Prot. HV, Akten S. 167). Der Privatkläger sei erst später dazugekommen, dann sei es zum körperlichen Kontakt gekommen. Er selbst sei zehn bis fünfzehn Meter entfernt gewesen. Auf die Frage, was vor dem Schlag passiert sei, meint er: «F____ und B____ wollten einfach… F____ war sehr impulsiv, er ist auch gross. Er ist eher cholerisch und schon mit einer provokanten Bewegung in diese Richtung gegangen. Vielleicht hat A____ einfach versucht, sich in Sicherheit zu bringen. F____ versuchte zu schlagen und A____ hat dann einen zweiten Schlag gegeben. B____ war irgendwie in der Mitte. Ich glaube, es war nicht das Ziel, B____ zu treffen, er war einfach in der Mitte» (Prot. HV, Akten S. 168).
2.2.2.7 Aussagen F____
F____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt. Er führt im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe ihn provoziert, weil ein anderer Taxifahrer immer Kunden klaue und der Berufungskläger gesagt habe, man könne halt nichts machen (Prot. BV, Akten S. 634). Dann habe er F_____ gesagt, der Berufungskläger solle nicht wie ein Schwuler sein, so sage man das halt auf Türkisch. Dann sei der Berufungskläger wütend geworden und habe angefangen zu fluchen und sie hätten sich angeschrien. Dann hätten Kollegen sie auseinandergebracht. Sie hätten sich nicht berührt, aber angeschrieben, daher hätten die Kollegen sie auseinandergebracht. Er selbst sei dann auf der Seite bei der Treppe gewesen, er wisse nicht mehr genau, ob er gestanden sei oder gesessen. Der Berufungskläger sei auf der anderen Seite der Strasse gestanden. Beide seien emotional müde und still gewesen. «Plötzlich sehe ich, wie mein Schwager kommt auf der Seite, so, was machst du so, wieso macht ihr das?» (Prot. BV, Akten S. 635). Sein Schwager habe dann mit ihm geschimpft und sei dann an ihm vorbei und zum Berufungskläger gegangen und habe es auch zu ihm gesagt. Und plötzlich sei der Berufungskläger aufgestanden und «Batsch» (Prot. BV, Akten S. 635). Auf Frage erläutert die Auskunftsperson: «Also ich weiss nicht das, ob er aufgestanden ist oder gesessen, das weiss ich nicht, aber spontan, zack, er [der Privatkläger] hat nicht geflucht, nicht beleidigt, nichts Negatives zu ihm gesagt und er steht auf, zack voll ins Gesicht. Dann bin ich gerannt zu ihm, bin ich dazwischen, habe ich beide Hände genommen so [zeigt eine Bewegung mit beiden Ellenbogen gegen aussen] und sie auseinandergenommen. Und dann sehe ich voller Blut.» (Prot. BV, Akten S. 635). Als der Privatkläger zum Berufungskläger gelaufen sei, habe er den Rücken des Schwagers gesehen. Den Schlag habe er gesehen, der Kopf sei zur Seite gegangen (Prot. BV, Akten S. 635). Er habe gehört, dass der Privatkläger dasselbe zum Berufungskläger wie zu ihm selbst gesagt habe. «Warum macht ihr so ein Scheiss, so viele Kunden» (Prot. BV, Akten S. 636). Er wisse nicht, wo sein Schwager vorher gewesen sei, ob er etwas mitbekommen habe. Als F____ und der Berufungskläger gestritten hätten, sei er nicht da gewesen. Der Berufungskläger sei eine Strasse breit von ihm selbst entfernt gewesen. Sein Schwager habe nicht laut geredet. Er selbst sei nicht in eine physische Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Nachdem der Privatkläger auf der Toilette gewesen sei, seien sie im Schock gewesen, er habe nur an den Privatkläger gedacht, der sei voller Blut gewesen. Er habe einen Faustschlag gesehen vom Berufungskläger, er habe dann schon noch mehr versucht, dann sei er selbst aber schon dazwischen gewesen (Prot. BV, Akten S. 636 f.).
2.2.2.8 Aussagen D____
Der Zeuge D____ gibt anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es habe mit einem verbalen Streit zwischen Herrn F____ und dem Berufungskläger begonnen, der Privatkläger habe damit gar nichts zu tun gehabt. Die beiden seien dann auseinandergenommen worden. Sie hätten gegenseitig geflucht und dann hätten sie den einen auf diese Seite und den anderen auf die andere Seite genommen. Er sei mit allen befreundet, sie seien ja jeden Tag dort. Er habe gewusst, dass der Privatkläger und Herr F____ verschwägert seien (Prot. BV, Akten S. 639). Er sei mit dem Privatkläger auf der Treppe gesessen. Plötzlich sei der Privatkläger auf den Berufungskläger los. Er, D____, habe auch nicht gewusst weshalb, der Privatkläger habe gar nichts mit dem Berufungskläger zu tun gehabt. Dann habe der Berufungskläger als Reaktion dem Privatkläger eins gegeben. Er selbst sei mit dem Privatkläger losgegangen, um sie wieder auseinanderzunehmen. Es seien mehrere Leute da gewesen. Es seien alle aggressiv gewesen in dem Moment. Er wisse nicht, was der Privatkläger zum Berufungskläger gesagt habe. Er wisse nicht, wo Herr F____ in diesem Moment gewesen sei, er glaube, auf der rechten Seite beim Auto irgendwo. Der Berufungskläger habe ursprünglich Streit mit F____ gehabt, dieser sei aber nicht mehr dort gewesen in dem Moment. Er habe ausser dem Schlag keinen Fusstritt gesehen. Danach hätten sie die beiden wieder auseinandergenommen und der Privatkläger habe etwas geblutet an der Nase. Der Zeuge habe ihm dann gesagt, er solle seine Nase putzen gehen. Nach der Toilette sei nichts mehr gewesen. D____ habe dem Privatkläger dann seine Brille gegeben. Diese sei nicht kaputt oder verbogen gewesen. Nach dem Vorfall sei er selbst ganz hinten gewesen, alle hätten dann eine Bestellung bekommen. Zu Beginn, als F____ und der Berufungskläger gestritten hätten, sei er dabei gewesen und habe den Berufungskläger gehalten. Der Privatkläger sei auch dort gewesen. Er habe nichts gemacht, nur zugesehen (Prot. BV, Akten S. 639 ff.). Auf Vorhalt der vom Privatkläger eingereichten Verletzungsbilder (Akten S. 46-49) sagt der Zeuge, das sei unmöglich. Er sei neben ihm gewesen, das könne nicht sein, dass das von dort sei. Wenn jemand so aussehe, dann gehe er nicht noch auf Bern mit Kunden. Mit so einem Gesicht wäre kein Kunde eingestiegen (Prot. BV, Akten S. 642).
2.2.2.9 Aussagen C____
C____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls als Zeugin befragt. Sie war damals die sachbearbeitende Polizistin, welche die Strafanzeige des Privatklägers entgegengenommen hatte (Anzeigerapport, Akten S. 22). Die Zeugin konnte sich jedoch nicht mehr an den Vorfall bzw. die Anzeige erinnern (Prot. BV, Akten S. 632). Auf die Frage, ob bei einer verbrochenen Brille auch «verbrochen» und nicht «verbogen» vermerkt wäre, hält sie in allgemeiner Weise fest, dass jeweils versucht werde, die Schäden so genau wie möglich zu beschreiben (Prot. BV, Akten S. 633). Normalerweise würden von Verletzungen zudem Fotos erstellt, jedoch könne es auch sein, dass darauf verzichtet worden sei, weil ein Arztzeugnis bestehe und die Verletzung dann dadurch dokumentiert sei (Prot. BV, Akten S. 633).
2.3 Rechtliche Grundsätze
2.3.1 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es indes nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, Art. 10 StPO N 25 und 31 f.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 10) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2, 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ, in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen.; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
2.3.2 Für die Beurteilung des Sachverhalts ist neben den objektiven Beweismitteln auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen abzustellen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik» 10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter oder der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin oder des Täters bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. AGE SB.2024.43 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.4.1.3).
Kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition äussert sich v.a. Henriette Haas (vgl. ihren Aufsatz: Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik» 10/2022 S. 567 ff.). Sie nennt zur Aussagewürdigung insbesondere bei potenziell traumatisierten Opfern ergänzend folgende Methoden: Die psycholinguistische Textanalyse untersucht sprachliche Details, Versprecher, verzögerte Antworten oder Wortwiederholungen, die Hinweise auf Verheimlichungen geben könnten. Eine Sprachanalyse von Schilderungen (einzelner Sätze) könne viel offenbaren z.B. zu Machtverhältnissen oder Beziehungsdynamiken. «Anker» sind unabhängig überprüfbare Angaben der befragten Person, die bei wahrheitsgetreuen Aussagen vorhanden sind, während Falschaussagende diese vermeiden oder falsche Anker liefern. Bei einer wahrheitsgetreu aussagenden Person könne davon ausgegangen werden, dass sie «Anker» liefern wolle, die es ermöglichten, ihre Aussagen zu verifizieren. Eine wahrheitswidrig aussagende Person dagegen vermeide das oder liefere Pseudoanker. Ein verifizierter Anker habe ein stärkeres Beweisgewicht als ein Realkennzeichen (vgl. AGE SB.2024.43 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.4.1.4).
2.4 Würdigung
2.4.1 Unbestritten und durch alle Beteiligten geschildert ist folgender äussere Handlungsablauf: Am 14. Mai 2023 kam es abends beim Taxiwarteplatz vor dem Badischen Bahnhof in Basel zwischen F____ und dem Berufungskläger zu einem verbalen Streit, der immer weiter eskalierte, sodass weitere Taxifahrer die beiden physisch auseinanderhalten mussten. Zu einem späteren Zeitpunkt kam der Privatkläger dazu und der Berufungskläger gab diesem einen Faustschlag ins Gesicht. Divergierend sind die Aussagen, wann und in welcher Art und Weise der Privatkläger genau auf den Berufungskläger zukam, ob er ihn (ggf. zusammen mit F____) angreifen wollte, ob der Berufungskläger mehrmals zuschlug, wie es danach weiterging und ob bzw. welche Verletzungen der Privatkläger durch den Faustschlag davontrug.
Zunächst ist zu konstatieren, dass das Gericht die in der Anklage beschriebenen Verletzungen als bewiesen erachtet. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger sich im Nachgang an die Auseinandersetzung extra selbst verletzte, die durch den Privatkläger eingereichten Fotos in irgendeiner Art gefälscht wurden oder von einem völlig anderen Zeitpunkt stammen. Das Datum und die Uhrzeit darauf wurden zwar jeweils von Hand durch den Privatkläger auf den ausgedruckten Fotos vermerkt (vgl. im Berufungsverfahren eingereichte Fotos, Akten S. 448 – 460), womit sie grundsätzlich lediglich eine Parteibehauptung darstellen. Indes ist auf einem der Fotos im Hintergrund die Notaufnahme des Spitals ersichtlich (vgl. Foto Akten S. 46 und 448) und durch den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation vom 14. Mai 2023 ist erwiesen, dass dem Privatkläger in derselben Nacht nach dem Vorfall der Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur diagnostiziert wurde (siehe Verletzungszeugnis vom 14. Mai 2023 von Dr. G____, Akten S. 25). Dass er tatsächlich in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2023 in der Notaufnahme war (und nicht etwa bspw. am 14. Mai 2023 nachmittags), ist durch die eingereichten Belege der Notfallapotheke objektiviert, welche einen Zeitstempel von 06:16 bzw. 06:18 Uhr aufweisen (Quittung Notfallapotheke, Akten S. 43). Der Verdacht auf die Nasenbeinfraktur wurde sodann durch Dr. med. O____ bestätigt, welche nach entsprechender Bildgebung am 22. Mai 2023 eine frische Nasenbeintrümmerfraktur diagnostizierte (Bericht I____, Akten S. 41). Dass die Bezeichnung «frisch», wie vom Berufungskläger vorgebracht, darauf hindeute, dass nicht dieselbe Verletzung gemeint sein könne wie jene vom 14. Mai 2023, ist lebensfremd. Frisch in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Bruch nicht bereits verheilt oder vernarbt ist. Würde man der These des Berufungsklägers folgen, bedeutete dies, dass neun Tage nach dem Vorfall, der die medizinische Verdachtsdiagnose einer Nasenbeinfraktur nach sich zog, dieser Verdacht sich nachträglich als falsch herausgestellt haben, aber stattdessen eine neue Nasenbeinfraktur hinzugekommen sein müsste. Und dies, obwohl der Privatkläger während dieser neun Tage durchgehend zu 100% krankgeschrieben war (Arbeitsunfähigkeitszeugnis, Akten S. 37 f.). Das entbehrt jeglicher Grundlage. Dass die Zeugen auf Vorhalt der Bilder aussagten, es könne nicht sein, dass die Verletzungen in diesen Fotos vom angeklagten Faustschlag stammen würden, ändert daran nichts. So hat etwa der Zeuge E____ ausgesagt, er habe den Privatkläger etwa so gesehen wie auf dem Foto auf Akten S. 47, aber nicht so stark (Prot. BV, Akten S. 646). Dieses Foto stammt gemäss Angaben des Privatklägers vom Folgetag, dem 14. Mai 2023, um 12:22 Uhr (Foto, Akten S. 452, vgl. identisches Foto, Akten S. 47). Damit wäre erklärbar, dass der Zeuge ihn in der Tatnacht so ähnlich gesehen hatte. Ebenso ist gerichtsnotorisch, dass nach Schlägen Hämatome erst nach einer gewissen Zeit auftreten. Auch der Verlauf eines Nasenbeinbruchs führt erst nach einigen Stunden bis Tagen zu Schwellungen, die sodann brillenartige Hämatome um die Augen nach sich ziehen können. Folglich passt der typische Verlauf einer Nasenbeinfraktur zu den eingereichten Fotos und den darauf vermerkten Daten, wonach der Höhepunkt der Schwellung am 15. Mai 2023 auftrat (siehe Akten S. 453) und sich die Schwellung danach merklich besserte (Akten S. 454 ff.). Typisch ist sodann, dass Hämatome durch die Schwerkraft mit der Zeit «nach unten laufen», was sich ebenfalls mit den eingereichten Fotos deckt (Fotos, Akten S. 453 ff.). Dass der Privatkläger nach dem Vorfall noch einen Kundenauftrag nach Bern ausführte, ist zwar ungewöhnlich, spricht aber ebenfalls nicht gegen das Verletzungsbild an sich, weil dieses sich erst im Verlauf der Nacht und den folgenden Tagen verschlimmerte. Damit ist erwiesen, dass der Privatkläger sich durch den Faustschlag des Berufungsklägers eine Nasenbeinfraktur und eine Riss-Quetschwunde am unteren linken Auge sowie Hämatome zuzog.
Erwiesen ist sodann, dass die Brille des Privatklägers durch den Faustschlag beschädigt wurde. Unklar ist, ob sie zerbrochen oder verbogen war. Der Polizeirapport vermerkt als Sachschaden eine verbogene Brille und auf dem eingereichten Foto ist nicht klar ersichtlich, ob die Brille verbogen war oder auch das Glas gesprungen (Polizeirapport, Akten S. 23, Foto einer verbogenen Brille, Akten S. 450). Der Privatkläger gibt an, das Glas sei zersplittert gewesen. Es kann offenbleiben, ob die Brille «nur» verbogen oder auch verbrochen war. Selbst der Berufungskläger anerkennt, dass die Brille «verdreht» gewesen sei, sagt jedoch, sie sei nicht kaputt gewesen (vgl. Aussagen Berufungskläger, Akten S. 158 f.). Eine verdrehte Brille ist bereits beschädigt und je nach Brille auch unbrauchbar, womit der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist (vgl. nachfolgende E. 3.1).
2.4.2 Zu würdigen sind weiter die Aussagen der beteiligten Personen sowie der anwesenden Zeugen. Festzuhalten ist zunächst, dass bei den Zeugen J____, K____, L____ und D____ sowie bei der Auskunftsperson F____ keine Konstanzanalyse möglich ist, weil sie jeweils nur einmal befragt worden sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Zeuge K____ als auch D____ angaben, im Vorfeld mit dem Berufungskläger über das Ereignis gesprochen zu haben, was bekannterweise die Wahrnehmungen bereits beeinflussen kann. Auch der Zeuge J____ gab an, über den Streit gesprochen zu haben (Prot. HV, Akten S. 166). Ebenso stand der Zeuge E____ nach dem Vorfall in Kontakt mit dem Privatkläger und wurde auch vom Berufungskläger ermahnt, die Wahrheit aussagen zu müssen.
Zu den Aussagen des Privatklägers ist festzuhalten, dass dieser die Auseinandersetzung über alle drei Befragungen hinweg im Grundsatz konstant schildert. Indes gibt er als einziger an, dass er mehrmals ins Gesicht geschlagen wurde. Keiner der Zeugen sagte dies aus und selbst die Auskunftsperson F____, der Schwager des Privatklägers, gab an, der Berufungskläger habe den Privatkläger einmal geschlagen (Prot. BV, Akten S. 637). Seine Aussagen unterscheiden sich zudem dahingehend von jenen des Berufungsklägers, als der Privatkläger angibt, er habe F____ und den Berufungskläger auseinanderbringen und lediglich schlichten wollen. Er habe beruhigend auf den Berufungskläger eingeredet. Er habe ihm gesagt: «was ist, wenn jetzt die Polizei kommt, wir haben keine Zeit wir müssen die Kunden bedienen». Der Berufungskläger habe gesagt, das hätte ihn nicht zu interessieren und ihn geschlagen. In der zweiten Einvernahme vor erster Instanz sagt der Privatkläger indes aus, er habe dem Berufungskläger zu erklären versucht, dass er sich vor den Gästen nicht korrekt verhalten habe. Dieser habe dann gesagt: «was sagst du?» und ihm eine Faust gegeben. Daraus erhellt, dass der Privatkläger unterschiedliche Angaben darüber macht, was kurz vor dem Schlag gesprochen worden sein soll. Insofern kann auch die Verwendung von direkter Rede nicht als Realkennzeichen für die Wahrheit des gesamten Ablaufs gewertet werden. Weiter auffallend ist, dass der Privatkläger sowohl im Vorverfahren als auch zunächst an der Hauptverhandlung verschweigt, dass F____ sein Schwager ist. Im Vorverfahren spricht er jeweils von einem «früheren Arbeitskollegen» (Polizeirapport, Akten S. 23) bzw. von zwei «Kollegen», die sich gestritten hätten (Einvernahme vom 21. Mai 2024, Akten S. 52). An der Hauptverhandlung nennt er seinen Schwager «Herr F____» (Prot. HV, Akten S. 159) und gibt auf Vorhalt, dass er auf den Berufungskläger losgegangen sein soll, an: «ich bin in dieser Angelegenheit parteilos» (Prot. HV, Akten S. 160). Erst auf spezifische Nachfrage, wie er zu F____ stehe, sagt er, F____ sei früher Chauffeur bei ihm gewesen und gleichzeitig sei er der Bruder seiner Frau (Prot. HV, Akten S. 161). Die Tatsache, dass der Privatkläger seine verwandtschaftliche Beziehung zur anderen Partei im ursprünglichen Streit verschwiegen hat, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, gibt sie ihm doch zumindest den Anschein der Parteilichkeit in der Angelegenheit. Aufgrund des von ihm geforderten Schadenersatzes hat er zudem ein Interesse daran, eine allfällig eigene Beteiligung möglichst herunterzuspielen.
Weiter passt der zeitliche Ablauf nicht zu den Aussagen des Privatklägers. Insgesamt lässt sich aus den Aussagen der Zeugen und Beteiligten feststellen, dass die Auseinandersetzung zwei bis drei «Etappen» hatte. Als erstes kam es zum Streit zwischen F____ und dem Berufungskläger. Dabei ist davon auszugehen, dass der Privatkläger noch nicht dabei war. Alle sagen übereinstimmend aus, der Privatkläger sei erst später dazu gekommen. Während der Privatkläger aussagt, er habe zuerst seinen Schwager vom Berufungskläger getrennt und hingesetzt (also geholfen, die beiden auseinanderzunehmen) und sei danach zum Berufungskläger hingegangen, beschreibt der Berufungskläger die Situation dahingehend, dass der Privatkläger von Anfang an auf Seite des Schwagers gewesen sei. Durch die Aussagen des Zeugen E____ und auch jene von F____ ist jedoch klar, dass der Berufungskläger und F____ bereits voneinander getrennt gewesen waren, als der Privatkläger dazugekommen ist. So hat F____ beschrieben, er sei auf der Treppe gesessen und der Berufungskläger sei auf der anderen Strassenseite gewesen, als der Privatkläger zuerst zu ihm hingegangen sei und auf ihn eingeredet habe. Danach sei der Privatkläger zum Berufungskläger hingegangen und habe auch mit diesem reden wollen. F____ hat keinerlei Interesse daran, den Berufungskläger in einem guten Licht dastehen zu lassen, was seine Aussagen in diesem Zusammenhang besonders glaubhaft macht. Auch der Privatkläger und der Berufungskläger haben sodann auf Nachfragen hin bestätigt, dass im Zeitpunkt, als es zum Faustschlag gekommen ist, F____ und der Berufungskläger nicht beieinander gewesen seien. Unter diesem Aspekt machen jedoch die Aussagen des Privatklägers keinen Sinn, dass er den Berufungskläger habe beruhigen wollen. Auch stimmen seine Aussagen nicht mit jenen von F____ überein, soweit der Privatkläger auf Nachfrage schildert, er sei trotz bereits erfolgter räumlicher Trennung zum Berufungskläger hingegangen, weil dieser mit F____ habe weiterstreiten wollen (siehe Prot. HV, Akten S. 161). F____ schildert nämlich in der Berufungsverhandlung unaufgefordert, dass er und der Berufungskläger beide ruhig und emotional erschöpft gewesen seien, nachdem man sie getrennt habe (Prot. BV, Akten S. 635 und 637). Somit ist erstellt, dass der Privatkläger ohne unmittelbaren Anlass zur Schlichtung auf den Berufungskläger zugegangen ist.
Es ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugen J____, K____, L____ und D____ nicht viel zur Aufklärung der Situation beitragen. Alle beschreiben zwar in der einen oder anderen Form einen Angriff vom Privatkläger auf den Berufungskläger. Allerdings stimmen ihre Aussagen in den Details nicht überein. Auffallend ist zudem, dass sie auch zum Teil dieselben Formulierungen verwenden, wie der Berufungskläger. So sprechen J____ und D____ vom Faustschlag als «Reaktion». Dieses Wort hat auch der Berufungskläger mehrfach verwendet. J____ und K____ schildern einen vorangehenden Fusstritt (wie der Berufungskläger). Auf genaueres Fragen hin berichten sie jedoch davon, nach dem Fusstritt sei der Privatkläger nochmals herangekommen und dann habe der Berufungskläger ihm einen Faustschlag gegeben, wohingegen der Berufungskläger aussagt, es sei beides sozusagen gleichzeitig geschehen. L____ wiederum berichtet, es sei vorausgehend bereits zu Tätlichkeiten zwischen dem Berufungskläger und F____ gekommen und der Privatkläger habe dazwischengehen wollen, woraufhin der Berufungskläger diesen versehentlich getroffen habe. Diese Version wird von niemand anderem beschrieben. K____ gibt zwar ebenfalls an, F____ habe den Berufungskläger vorgängig geschlagen und der Berufungskläger habe zurückgeschlagen. Er bestreitet jedoch, dass dieser Schlag versehentlich den Privatkläger getroffen haben soll. D____ sagt aus, der Berufungskläger und F____ seien getrennt gewesen, als der Privatkläger plötzlich auf den Berufungskläger losgegangen sei. Der Berufungskläger habe ihn einmal geschlagen, einen Fusstritt habe D____ nicht gesehen. Danach sei fertig gewesen. Diese Schilderung lässt sich nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen. Einerseits ermöglicht die einmalige Befragung keine Konstanzanalyse und andererseits ist die Aussage über drei Jahre nach der Auseinandersetzung erfolgt. Noch dazu, nachdem D____ sich beim Berufungskläger gemeldet hat, dass er «für ihn» aussagen könne. Allenfalls sind die Widersprüche und Unterschiede in den Aussagen der Zeugen auch dadurch erklärbar, dass es eben drei Etappen der Auseinandersetzung gegeben hat. Möglich ist, dass die Zeugen bei der Befragung eine andere Etappe geschildert haben als die hier zu untersuchende oder verschiedene Etappen im dynamischen Geschehen nachträglich vermischt haben. So soll es nach dem Aufsuchen der Toilette durch den Privatkläger zwischen diesem, dem Berufungskläger und F____ noch zu einer Schlägerei gekommen sein, in der alle drei involviert gewesen sein sollen. Jedenfalls führt dies dazu, dass die Aussagen der Zeugen nur teilweise für die Feststellung des tatsächlichen Geschehensablaufs herangezogen werden können.
Am differenziertesten zum Geschehen äussert sich der Zeuge E____. Er gibt zu Beginn der Untersuchung auch an, sowohl mit dem Berufungskläger als auch dem Privatkläger befreundet zu sein. Seine ersten beiden Aussagen stimmen denn auch weitgehend überein und sind bspw. dadurch glaubhaft, dass der Zeuge fragt, ob nicht Kameras das Geschehene auch weiter bezeugen könnten, womit er versucht, Anker zu liefern. Gemäss seinen Depositionen ging der Privatkläger nicht auf den Berufungskläger zu, um diesen zu schlagen. Er habe aber die Hände gehoben und eventuell habe der Berufungskläger es so verstanden, als wolle der Privatkläger ihn angreifen. Am Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungsverhandlung schildert E____ dann aber eine andere Version. Demnach soll, entgegen seinen früheren bzw. vorherigen Aussagen, der Berufungskläger auf den Privatkläger zugegangen sein. Dieser Unterschied lässt sich einerseits allenfalls auf den vergangenen Zeitablauf zurückführen (zwischen seiner Erstaussage im Juni 2024 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergingen 10 Monate, sodann nochmals über ein Jahr zur Berufungsverhandlung) und andererseits mit dem Umstand erklären, dass E____ gemäss eigenen Angaben inzwischen nicht mehr sonderlich gut auf den Berufungskläger zu sprechen ist. Vor Vorinstanz beschreibt er bereits, dass der Berufungskläger ihn der Falschaussage bezichtigt hätte, und hat trotzdem dahingehend ausgesagt, dass dieser die Intention des Privatklägers vielleicht falsch interpretiert habe. Vor Berufungsinstanz gibt er nunmehr zu Protokoll, mit dem Berufungskläger nichts mehr zu tun zu haben, mit dem Privatkläger hingegen schon. Ferner gibt sogar der Privatkläger selbst konstant an, auf den Berufungskläger zugegangen zu sein. Insgesamt lässt sich bei allen Zeugen eine gewisse – wenn auch unbewusste – Beeinflussung nicht ausschliessen, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abträglich ist.
Sodann verbleiben die Aussagen von F____ und jene des Berufungsklägers selbst. Zunächst hat der Berufungskläger einen Angriff von beiden (also von F____ und dem Privatkläger) gleichzeitig geschildert. Bei genauerem Nachfragen konnte er jedoch nicht benennen, worin der Angriff von beiden konkret bestanden haben soll. Auch er gibt an, im Moment vor seinem Faustschlag sei F____ nicht in der Nähe gewesen. Er habe den Privatkläger zuerst weggeschubst und als dieser dann wieder auf ihn zugekommen sei, habe er ihm einen Fusstritt in den Bauch verpasst und sogleich einen Faustschlag ins Gesicht als Reaktion. Der vom Berufungskläger geschilderte, angeblich gemeinsam ausgeführte Angriff vom Privatkläger und F____ auf den Berufungskläger scheint eine Schutzbehauptung darzustellen, zumal er selbst auf Nachfrage angibt, dass F____ im Moment des Faustschlags nicht in der Nähe gewesen sei. Indes lässt sich auch nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschliessen, dass der Privatkläger tatsächlich auf den Berufungskläger losgehen wollte. Dafür spricht die Tatsache, dass er ohne Not auf den Berufungskläger zugegangen ist, obwohl der Streit zwischen diesem und F____ sich zu diesem Zeitpunkt bereits beruhigt hatte. Warum er als Schwager von F____ dann noch zum Berufungskläger hätte hingehen sollen, um diesen zu beruhigen, ist nicht erklärbar. Sodann spricht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen F____ und dem Privatkläger an sich, sowie die Tatsache, dass letzterer dieses zunächst verschwiegen hat, eher für einen beabsichtigten Angriff als für eine rein schlichtende Rolle. Dabei ist festzuhalten, dass viele Zeugen darauf hingewiesen haben, dass man in der türkischen Kultur der Familie natürlich zu Hilfe komme, das sei selbstverständlich.
Hinzu kommen die Depositionen von F____ anlässlich der Berufungsverhandlung. Er sagt aus, nachdem er vom Berufungskläger getrennt worden war, sei er auf der Treppe gesessen. Dann sei der Privatkläger zu ihm gekommen und habe mit ihm geschimpft («er het mi zämmegschisse», Prot. BV, Akten S. 635). Während der Erzählung zeigt F____ eine Handbewegung von hinten gerade an sich vorbei und sagt: «dann sehe ich plötzlich, wie mein Schwager kommt auf der Seite» (Prot. BV, Akten S. 635). Nachdem der Privatkläger zu ihm gesagt habe, was er denn mache und wieso, sei er an ihm vorbeigelaufen und zum Berufungskläger gegangen und habe diesem dasselbe gesagt. Während der Erzählung hebt F____ die Hände in dem Sinne, dass der Privatkläger dies getan habe, während er auf den Berufungskläger zugegangen sei. Dies beweist zunächst einmal, dass der Privatkläger zielgerichtet und mit erhobenen Händen auf den Berufungskläger zugegangen ist. F____ beschreibt weiter, der Privatkläger habe nur mit dem Berufungskläger sprechen wollen und weder geflucht, noch beleidigt oder etwas Negatives zu diesem gesagt. Dies will er gehört haben, obwohl der Privatkläger gemäss Angaben von F____ nicht sehr laut gesprochen habe und sie auf der anderen Strassenseite waren (Prot. BV, Akten S. 635 und 637). F____ habe nur den Rücken vom Privatkläger gesehen und dann, wie der Berufungskläger ihn aus dem nichts geschlagen habe. Gemäss den Aussagen von F____ war es diesem vom Abstand und Winkel her jedoch gar nicht möglich zu sehen, mit welcher Intention der Privatkläger auf den Berufungskläger zugegangen ist. Erstellt ist durch seine Aussagen jedoch, dass der Privatkläger zügig auf den Berufungskläger zuging.
Nach Würdigung all dieser Umstände verbleiben gewisse Zweifel an beiden Versionen und es lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob der Privatkläger auf den Berufungskläger zuging, um diesen anzugreifen, oder ob er lediglich schlichtend eingreifen wollte. Erstellt ist indes, dass der Privatkläger zügigen Schrittes und mit erhobenen Händen (sei es, um zu schlichten oder den Berufungskläger zu schlagen) auf den Berufungskläger zuging. In dubio pro reo ist deshalb von der für den Berufungskläger günstigeren Variante auszugehen, wonach der Privatkläger tatsächlich im Begriff war, ihn anzugreifen.
2.5 Fazit
Demnach ist erstellt, dass der Privatkläger in dubio auf den Berufungskläger zuging, um diesen anzugreifen (dazu vgl. nachfolgend). In der Folge schlug der Berufungskläger dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht, woraufhin der Privatkläger Nasenbluten bekam und einen Nasenbeinbruch sowie eine Rissquetschwunde erlitt. Zudem ging dadurch seine Brille kaputt, wobei offenbleiben kann, ob diese verbogen oder zudem auch zersplittert war.
3. Rechtliches
3.1 Einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung
Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer eine andere Person vorsätzlich an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Ein Nasenbeinbruch stellt ohne Weiteres eine Körperverletzung in diesem Sinne dar. Dasselbe gilt für die Rissquetschwunde und die Hämatome. Der Berufungskläger wollte den Privatkläger schlagen und handelte folglich direktvorsätzlich. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt.
Wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB). Durch den Schlag wurde die Brille des Privatklägers zumindest verbogen. Dies hat der Berufungskläger selbst ausgeführt und es ist auch durch den Polizeirapport objektiviert, der als Sachschaden eine verbogene Brille aufführt. Damit ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung bereits erfüllt, weil die Brille dadurch beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht wurde. Somit kann offenbleiben, ob das Glas durch den Faustschlag auch zersplittert war. Der Berufungskläger handelte wohl nicht mit direktem Vorsatz, nahm durch den gewollten Schlag ins Gesicht des Privatklägers jedoch in Kauf, dass dadurch auch dessen Brille beschädigt würde. Er handelte folglich eventualvorsätzlich, womit auch in Bezug auf die Sachbeschädigung der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
3.2 Notwehr
3.2.1
3.2.1.1 Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger durch Notwehr gerechtfertigt handelte. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Notwehr setzt unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit anderen Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; siehe auch BGE 104 IV 1 E. a; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1, 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2, 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3, 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je m. Hinw.). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1 je m. Hinw.).
3.2.1.2 Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter sowie die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 102 IV 65 E. 2a; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3, 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; je m. Hinw.).
3.2.2
3.2.2.1 Fest steht, dass der Privatkläger den Berufungskläger noch nicht berührt hatte, bevor letzterer ersteren schlug. Der Angriff hatte daher noch nicht begonnen. Das Verhalten des Privatklägers weist jedoch darauf hin, dass ein solcher unmittelbar bevorstand: Der Privatkläger ging mit schnellen Schritten auf den Berufungskläger zu, wobei er die Arme erhoben hielt. Seinem wütenden Gesichtsausdruck – er hatte sich zuvor bereits gegenüber seinem Schwager ungehalten geäussert und war offensichtlich aufgebracht – war zu entnehmen, dass er nicht mit schlichtenden Absichten auf den Berufungskläger zuging. Erstellt ist ferner aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Berufungsklägers, dass der Privatkläger sich dem Berufungskläger auf etwa einen halben Meter angenähert hatte, ihm also bereits sehr nahe gekommen war (Prot. HV, Akten S. 158 und 160; Prot. BV, Akten S. 630). Durch die erhobenen Hände hatte der Privatkläger sich zum Kampf bereit gemacht und eine drohende Haltung eingenommen. Weiter machte er durch das schnelle Hingehen zum Berufungskläger mit einem entsprechend grimmigen Gesichtsausdruck Anstalten, den Berufungskläger tätlich anzugreifen. Hätte der Berufungskläger noch länger gewartet, hätte er bereits einen Schlag abbekommen können. Darauf musste er nicht warten. Gemäss Rechtsprechung stand demnach ein Angriff unmittelbar bevor und war damit gegenwärtig im Sinne des Art. 15 StGB. Das Losgehen auf den Berufungskläger geschah sodann nicht als Reaktion auf einen Angriff desselben oder inmitten eines Kampfgeschehens, sondern zu einem Zeitpunkt, da der Berufungskläger und F____ bereits voneinander getrennt waren und nicht mehr stritten. Es ist somit klarerweise von einem rechtswidrigen bevorstehenden Angriff auszugehen und die Notwehrlage damit zu bejahen.
3.2.2.2 Die Notwehrhandlung muss in einer angemessenen Art und Weise erfolgen. Das heisst, es muss als Abwehrmittel das mildeste gewählt werden, welches geeignet ist, den (drohenden) Angriff sofort zu beenden, und zwischen der drohenden Rechtsgutsverletzung und der Abwehrhandlung darf kein krasses Missverhältnis bestehen. Dem Berufungskläger drohte durch den bevorstehenden Angriff eine Verletzung seiner körperlichen Integrität. Aufgrund der erhobenen Hände hatte er zumindest mit einem Faustschlag oder ähnlichem zu rechnen, was eine Körperverletzung zur Folge haben kann. Indem er den Privatkläger selbst mit seinem Körper abwehrte und diesem einen einmaligen Faustschlag verpasste, handelte er noch verhältnismässig im genannten Sinne. Ein Faustschlag ins Gesicht kann zwar zu schweren Verletzungen führen und hatte auch im konkreten Fall einen Nasenbeinbruch zur Folge. Indes verwendete der Berufungskläger keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände. Als leichtere Formen der Abwehr wären ihm lediglich noch ein Schubsen oder Schlagen gegen den Körper verblieben. Hierbei ist anzumerken, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben den Privatkläger zuerst tatsächlich weggeschubst und mit einem Fusstritt versucht hatte, ihn von sich fernzuhalten, was jedoch misslungen sei. Selbst wenn diese vorangehenden milderen Formen nicht stattgefunden hätten (die Aussagen in diesem Zusammenhang sind wiederum widersprüchlich), ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Schubsen einen Angriff in Form von einem Faustschlag oder ähnlichem nicht mit Sicherheit sofort zu beenden vermag. Der Angegriffene ist aber zu einer Abwehr berechtigt, die ebendies bewirkt. Darüber hinaus ist die Angemessenheit der Abwehrhandlung aus Sicht des Angegriffenen ex ante zu berücksichtigen, wobei es nicht zumutbar ist, dass dieser sich in der Situation des Angriffs allzu subtile Überlegungen dazu macht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine kampferprobte Person ist. Dass er in einer derart aufgeheizten Situation noch überlegen sollte, dass ein Schlag gegen den Oberkörper allenfalls ungefährlicher wäre als ein solcher ins Gesicht, ist nicht zumutbar, zumal ein Faustschlag gegen den Oberkörper schwieriger auszuführen ist als ein solcher ins Gesicht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Berufungskläger aus seiner Sicht befürchten musste, potenziell von zwei Personen angegriffen zu werden. Immerhin wusste er, dass der Privatkläger der Schwager von F____ ist, mit dem er eben zuvor noch eine hitzige Auseinandersetzung geführt hatte. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers handelte dieser sodann mit Abwehrwillen, war der Faustschlag doch eine Reaktion auf den drohenden Angriff. Etwas anderes wird durch die gesamte Beweislage auch in keiner Weise angedeutet.
3.2.2.3 Aus dem Erwogenen erhellt, dass der Berufungskläger in Notwehr und damit gerechtfertigt im Sinne von Art. 15 StGB handelte. Daraus folgt, dass er sich nicht der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat.
3.3 Freispruch
Der Berufungskläger handelte in Notwehr und ist somit von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung freizusprechen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass es selbst bei Annahme, das Geschehene hätte sich wie vom Privatkläger geschildert zugetragen, glaubhaft wäre, dass der Berufungskläger tatsächlich von einem Angriff ausgegangen wäre und sich in diesem Zusammenhang in einem Sachverhaltsirrtum befände. Diese Möglichkeit würde durch die objektiven Angaben des Zeugen E____ gestützt, wonach der Berufungskläger gemeint haben könne, der Privatkläger wolle diesen angreifen (vgl. vorstehende E. 2.2.2.3 und 2.4.2). Bei einer derartigen Konstellation läge ein Fall von gerechtfertigter Putativnotwehr vor, welche ebenfalls zu einem Freispruch führen würde.
4. Zivilforderung
Aufgrund des Freispruchs ist die Genugtuungs- und Schadenersatzforderung des Privatklägers abzuweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
5. Kosten
5.1 Aufgrund des Freispruchs sind dem Berufungskläger weder für die erste noch die zweite Instanz Verfahrenskosten zu auferlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 e contrario StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Der Berufungskläger beantragt eine Entschädigung für seine Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3).
5.2.1 Im erstinstanzlichen Verfahren war der Berufungskläger durch den Wahlverteidiger Dr. Stefan Suter vertreten. Auf der Honorarnote von Dr. Stefan Suter vom 30. April 2025 sind bereits zwei Kostenvorschüsse vermerkt und es verbleibt ein Saldo von CHF 461.70. Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger den Aufwand bereits entschädigt hat, weshalb die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren entgegen Art. 429 Abs. 3 StPO ihm direkt zuzusprechen ist. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote von Dr. Stefan Suter vom 30. April 2025 stimmt indes nicht mit jener überein, welche Dr. Stefan Suter vor Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. Honorarnote vom 30. April 2025, Akten S. 613 f. sowie Honorarnote vom 7. April 2025, Akten S. 153 f.). Zuzusprechen sind folglich die 10.25 Stunden gemäss Honorarnote vom 7. April 2025 zzgl. fünf Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung gemäss der Honorarnote vom 30. April 2025. Der Berufungskläger erhält folglich eine Entschädigung in Höhe von total CHF 4'178.50 für das erstinstanzliche Verfahren (15.25 Stunden à CHF 250.–, ausmachend CHF 3'812.50 zzgl. Auslagen von CHF 52.90 sowie MWST von 8,1 Prozent, ausmachend CHF 313.10).
5.2.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist der Privatverteidigerin des Berufungsklägers, lic. phil und MLaw Constanze Seelmann, eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote von CHF 16'878.65 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Honorarnote vom 16. Juni 2026, Akten S. 615 ff.).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung kostenlos freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird vollumfänglich abgewiesen. Die Zivilforderung des Privatklägers im Betrage von CHF 11'134.75 wird abgewiesen.
A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'178.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Privatverteidigerin, lic. phil. und MLaw Constanze Seelmann, wird eine Entschädigung von CHF 16'878.65 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.