Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

 

VD.2013.8

 

URTEIL

 

vom 15. Mai 2013

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Heiner Wohlfart,

Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Michelle Cottier

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Beteiligte

 

X._____                                                                                Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Jessica Glanzmann, Advokatin, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz   

 

gegen

 

Jugendschutzkammer Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin

[seit 1. Januar 2013 Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde (KESB)],

Rheinsprung 16, 4001 Basel

 

 

Beigeladener

 

A._____                                                                                                                   

vertreten durch lic. iur. Barbara Zimmerli, Advokatin,

Binningerstrasse 11, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Rekurs/Beschwerde gegen einen Entscheid der Jugendschutzkammer des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 2012

 

betreffend Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB


Sachverhalt

 

B._____ , geboren 2006, ist der Sohn von X._____ und von A._____. Seine Eltern sind nie miteinander verheiratet gewesen, lebten aber bis März 2011 als Familie in zwei gegenüberliegenden Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Basel. A._____ arbeitete mit einem vollzeitlichen Pensum in Bern, während sich X._____ um Haushalt und Kinderbetreuung kümmerte. Sie litt allerdings an gesundheitlichen, namentlich auch psychischen Problemen, welche sich ab dem Jahre 2009 akzentuierten und zu selbstschädigendem Verhalten, insbesondere zu mehreren Suizidversuchen, führten und mehrere, teilweise längere Hospitalisationen erforderlich machten. Dies verunmöglichte es ihr, sich in dieser Zeit angemessen um B._____  zu kümmern. Deshalb übernahm A._____, unterstützt durch Tagesstrukturen in Tagesheimen, ab circa Mitte 2009 hauptsächlich die Betreuung von B._____ . Per April 2011 ist A._____ mit B._____  in die Nähe von Bern gezogen. Er hatte zuvor die Obhutszuteilung für B._____  an sich beantragt. Die Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) stimmte zu und X._____ erteilte am 25. Juli 2011 die Zustimmung zur vorläufigen – d.h. bis zum Entscheid der Jugendschutzkammer erfolgenden – Unterbringung des Kindes bei A._____. Die Jugendschutzkammer hat am 23. November 2011 den Entscheid betreffend den definitiven Obhutsentzug ausgestellt und entschieden, dass B._____  bis zum definitiven Entscheid über die Obhut beim Vater platziert bleibe. Gleichzeitig holte die Jugendschutzkammer eine Abklärung über die gesundheitliche Situation von X._____ sowie ein Gutachten über B._____  bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ein. Zudem wurde am 16. Dezember 2011 Dr. Jonas Schweighauser als Vertreter von B._____  eingesetzt. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 entzog die Jugendschutzkammer der Mutter die Obhut und stellte fest, dass B._____  beim Vater untergebracht bleibe.

 

X._____ hat am 25. Juni 2012 gegen diesen Entscheid rekurriert respektive Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid der Jugendschutzkammer aufzuheben und die Obhut über B._____  bei ihr als Mutter und Inhaberin des Sorgerechts zu belassen. Des Weiteren sei B._____  ab sofort wieder dauerhaft bei ihr unterzubringen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit ihrer Anwältin zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den Beizug der Jugendschutzakten von B._____ . Mit Stellungnahmen vom 29. Juni 2012 respektive vom 27. Juli 2012 beantragen die Jugendschutzkammer und die AKJS die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter von B._____  beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Schliesslich lässt auch der Beigeladene A._____ mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses respektive der Beschwerde beantragen. Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm X._____ replicando Stellung und beantragte die Einholung eines ergänzenden Kurzgutachtens über sich bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur weiteren Behandlung übermittelt.

 

In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2013 sind die Beschwerdeführerin und der Beigeladene befragt worden. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen, der Vertreter des Kindes B._____  sowie lic. iur. Markus Hötzenauer von der KESB sind zum Vortrag gelangt und haben an ihren schriftlichen Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Am 1. Januar 2013 ist das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 19. Dezember 2008 (Art. 360 ff. ZGB) in Kraft getreten (AS 2011 725, 767). Der vorliegend angefochtene Entscheid der Jugendschutzkammer ist gemäss § 45 Abs. 2 des mit dem Kinder- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG; SG 212.400) aufgehobenen Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz (aVBG; SG 212.400) dem Rekurs an das zuständige Departement unterlegen. Nach dem neuen, aufgrund des neuen Kindes- und Erwachsenschutzrechts seit dem 1. Januar 2013 anwendbaren KESG ist das Verwaltungsgericht die gerichtliche Beschwerdeinstanz für alle Beschwerden gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 KESG). Verfahren, die wie das vorliegende bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig sind, werden gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 SchlT ZGB von der neu zuständigen Behörde unter Anwendung des neuen Verfahrensrechts weiter geführt. Dementsprechend hat das WSU das Dossier dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Januar 2013 zum Entscheid übermittelt und ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des am 25. Juni 2012 eingelegten Rechtsmittels zuständig (§ 17 Abs. 1 KESG; vgl. VD.2013.6 vom 19. Februar 2013, E. 1.1).

 

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der elterlichen Sorge und als Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Die Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die
Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen.

 

Wie jede behördliche Massnahme, mit der in Freiheits- oder in höchstpersönliche Rechte der Bürger eingegriffen wird, müssen auch der Entzug der elterlichen Obhut und die anderweitige Platzierung eines Kindes dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Gefährdung des Kindes muss daher so ernst sein, dass sie nicht anders, das heisst weder durch geeignete Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB noch durch eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB, abgewendet werden kann (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 27.08, 27.36; VGE 701/2009 vom 10. November 2009). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1). In diesem Sinne kommt ein Obhutsentzug somit nur als letztmögliches Mittel in Frage. Die Ursache der Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass dieses unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, a.a.O.; VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom 24. Januar 2003). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE VD.2010.87 vom 24. Juni 2010 E. 2 mit Hinweis).

 

2.2     

2.2.1   Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid (E. 1.a, b, S. 10), unter Bezugnahme auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VD.2010.206 vom 12. April 2011), festgestellt, dass zum Einen zu prüfen sei, ob B._____  bei einer Rückkehr zu seiner Mutter in seiner körperlichen und seelischen Entwicklung gefährdet sei. Im Falle der Verneinung einer Gefährdung des Kindes beim obhutberechtigten Elternteil müsse jeweils noch weiter geprüft werden, ob die Zuteilung des Kindes an den Vater oder an die Mutter dessen Interessen besser entspricht. Auch wenn jenes Urteil des Verwaltungsgerichts die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge – und nicht der Obhut – unter nicht verheirateten Eltern betroffen habe, so sei diese Rechtsprechung auch auf die Frage der Obhutszuteilung anzuwenden, zumal die Obhut auch von der elterlichen Sorge umfasst werde und die Schwelle für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil nicht höher sein könne als für die Zuteilung der elterlichen Sorge.

 

2.2.2               Im genannten Entscheid (VD.2010.206 vom 12. April 2011, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 5/2011 S. 430 ff.) hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass das schweizerische Recht bezüglich der Zuteilung wie auch der Abänderung der elterlichen Sorge unterschiedliche Regelungen kenne, je nachdem ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht: Bei verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Ehegatten gemeinsam zu (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Im Falle einer Trennung kann sie (Art. 297 Abs. 2 ZGB) und im Falle einer Scheidung muss sie nach Massgabe des Kindswohls (Art. 133 ZGB) einem Elternteil zugeteilt werden, soweit die Eltern nicht die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen. Verändern sich die Verhältnisse nach der Scheidung, so ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies zum Wohle des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber steht die elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern – im Sinne eines Vorrangs – grundsätzlich der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB), sofern sich die Eltern nicht in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung auf die gemeinsame elterliche Sorge verständigt haben (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Kommt den unverheirateten Eltern aufgrund einer solchen Vereinbarung die gemeinsame elterliche Sorge zu und verändern sich die Verhältnisse, so ist die elterliche Sorge neu zu regeln, wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 298a Abs. 2 ZGB). Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne, so setzt eine Umteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB aber den Entzug der elterlichen Sorge der Mutter voraus (Art. 311 ZGB). Erst wenn die elterliche Sorge der Mutter entzogen worden ist, wird nach Massgabe des Kindswohls geprüft, ob diese dem unverheirateten Vater des Kindes übertragen oder ob eine Vormundschaft errichtet werden soll. Die Sorgerechtsumteilung bei unverheirateten Eltern setzt somit den Entzug der elterlichen Sorge der Mutter voraus, der nur möglich ist, wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind und die Mutter ausserstande ist, diese pflichtgemäss auszuüben, oder sie sich nicht ernstlich um die Kinder kümmert oder ihre Pflichten ihnen gegenüber gröblich verletzt hat.      

 

Diese bundesgesetzliche Regelung im ZGB ist für die Gerichte und Behörden gemäss Art. 190 BV grundsätzlich massgebend. In gleicher Weise massgebend sind gemäss derselben Bestimmung aber auch das Völkerrecht und damit die grundrechtlichen Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Das Bundesgericht überprüft daher die Übereinstimmung von Bundesgesetzen mit den direkt anwendbaren Garantien der EMRK (Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 2863). Die entsprechende Prüfung ist auch von dessen Vorinstanzen vorzunehmen (Art. 111 Abs. 3 BGG).

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in den Verfahren Zaunegger gegen Deutschland (Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010 S. 213 ff.) und Sporer gegen Österreich (Nr. 35637/03 vom 2. Februar 2011) erwogen, dass das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens auch das Verhältnis eines unverheirateten Vaters zu seinem Kind schütze, sofern eine persönliche Beziehung und ein beweisbares Interesse und Engagement des Vaters vor und nach der Geburt vorläge. Die Abweisung des Antrages auf gemeinsame oder alleinige Sorge und dessen Ausschluss von der elterlichen Entscheidungsmacht bezüglich der Bildung, Pflege und des Aufenthalts tangiere folglich Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Zaunegger, a.a.O., § 35-41; Sporer, a.a.O., § 67-72). Der Gerichtshof hat daher geprüft, ob es einen hinreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung von unverheirateten Müttern und Vätern einerseits und verheirateten und unverheirateten Vätern andererseits in Bezug auf den Zugang zur elterlichen Sorge über ihre Kinder gäbe. Aufgrund der unterschiedlichen Lebenssituationen unverheirateter Eltern, so wird ausgeführt, sei es beim Fehlen einer Erklärung über ein gemeinsames Sorgerecht zur Wahrung der Interessen des Kindes durch die Sicherstellung der rechtlichen Vertretung des Kindes und zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zwar gerechtfertigt, das Sorgerecht ursprünglich der Mutter zuzuteilen. Auch gebe es Gründe, wie beispielsweise Auseinandersetzungen oder mangelnde Kommunikation unter den Eltern, welche das Kindswohl gefährden könnten, um einem Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu verweigern. Wo solche Gründe aber fehlten, verstosse der grundsätzliche Ausschluss eines Vaters von einer Prüfung, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindswohl diene, gegen die Bestimmungen der EMRK. Der gesetzgeberischen Entscheidung, dass eine gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen der Mutter dem Kindswohl schade, könne nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass das Kindswohl bei einem Antrag eines unverheirateten Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge, dem bisher keine Teilhabe am Sorgerecht zugekommen ist, weniger umfassend geprüft werde, als in den anderen Fällen, könne nicht begründet werden. Es liege daher eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. 8 EMRK vor (Zaunegger, a.a.O., § 42-64). Zum gleichen Schluss gelangte der EGMR im Verfahren Sporer v. Österreich. Es entspreche einem gemeinsamen Ausgangspunkt in einer Mehrzahl der Vertragsstaaten, dass Entscheidungen über die Zuteilung der elterlichen Sorge auf dem Kindswohl gründen müssten und dass die Zuteilung im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien genau geprüft werden müsse. Das nationale Recht erlaube im vorliegenden Fall weder die Prüfung, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindswohl entspreche, noch im Falle, wo eine gemeinsame elterliche Sorge ausscheide, die Abklärung, ob die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter oder den Vater dem Kindswohl besser diene. Geprüft werde einzig, ob das Kindswohl durch die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter gefährdet werde (Sporer, a.a.O. § 69-90).

 

Das Verwaltungsgericht hat im zitierten Entscheid vom 12. April 2011 (E. 2) diese beiden Deutschland und Österreich betreffenden Entscheide des EGMR auf die Schweiz übertragen und festgestellt, dass die schweizerische Sorgerechtsregelung im Ergebnis die gleiche Unterscheidung und den gleichen Unterschied in der Prüfung des Kindswohls kennt und daher in gleicher Weise Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt (so auch Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Vormundschaftsrecht [November 2009 bis Februar 2010], in: ZKE 2010, 146). Es stelle für den Vater eines nichtehelichen Kindes einen unverhältnismässigen Eingriff dar, wenn er das Sorgerecht gegen den Willen der Mutter in jedem Fall nur dann erhalten kann, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindswohls die elterliche Sorge entzogen wird. Daraus folge, dass das Sorgerechtsgesuch eines mit der Kindsmutter nicht verheirateten Vaters, dem die elterliche Sorge nicht zukommt, in Abweichung von Art. 311 ZGB, analog zu Art. 298a Abs. 2 ZGB und Art. 134 Abs. 1 ZGB und im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung am Massstab des Kindeswohls zu beurteilen ist.

 

Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung zur Umteilung der elterlichen Sorge unverheirateter Eltern, wie erwähnt, auch auf die Frage nach der Obhutszuteilung angewendet.

 

2.2.3   Die Beschwerdeführerin hält der Anwendung dieser Rechtsprechung zur Umteilung der elterlichen Sorge unverheirateter Eltern zunächst entgegen, dass sie weiterhin die alleinige elterliche Sorge über ihren Sohn B._____  innehabe, was die Vorinstanz verkenne. Was sie daraus aber ableiten will ist, erscheint nicht klar. Gemäss Art. 311 ZGB setzt der Entzug der elterlichen Sorge voraus, dass andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind. Kann das Kindswohl bereits mit einer Umteilung der elterlichen Obhut gesichert werden, so fehlt es zum vornherein an dieser Voraussetzung. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, erscheint deshalb für die vorliegend sich stellenden Fragen irrelevant.

 

2.2.4   Tatsächlich ist der Auffassung der Vorinstanz mit Bezug auf die Übertragung der im zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2010.206 vom 12. April 2011 (ZKE 5/2011 S. 430 ff.) entwickelten Grundsätze auf die Frage der Umteilung der elterlichen Obhut unter unverheirateten Eltern zu folgen. Der grundsätzliche Vorrang der unverheirateten Mutter bei der Zuteilung der elterlichen Obhut als Teil der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB und die Beschränkung ihrer Zuteilung an den unverheirateten Vater auf Fälle einer Kindswohlgefährdung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB stellt eine Verletzung des konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK i.V.m. 8 EMRK dar. Auch die Zuteilung der elterlichen Obhut unter unverheirateten Eltern ist daher in Abweichung von Art. 310 Abs. 1 ZGB auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des Kindeswohls zu beurteilen.

 

2.3

2.3.1   Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin auch auf dieser Grundlage aber die Notwendigkeit und die Proportionalität eines Obhutsentzugs.

2.3.2   Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass B._____  im Falle einer Obhutszuteilung an die Mutter in seiner Entwicklung erheblich gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin leide unter einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung, aufgrund derer es in der Vergangenheit wiederkehrend zu Krisen und mehrfachen Suizidversuchen und selbstverletzenden Handlungen gekommen sei. Obwohl sie im letzten Jahr eine positive Entwicklung geschafft habe, trotz belastender Situationen nicht mehr habe stationär behandelt werden müssen und sich therapiecompliant zeige, werde dennoch deutlich, dass sie noch sehr mit ihrer Krankheit und deren Behandlung beschäftigt sei. Bereits die Besuchswochenenden würden für sie eine Strapaze bedeuten. Sie gebe selber an, oft müde zu sein und darauf zu achten, sich an den Besuchswochenenden nicht zu überlasten. Demgegenüber wäre die Herausforderung bei der Übernahme der gesamten Verantwortung für B._____  ungleich grösser, wobei bei einer Überforderung mit erneuten Krisen und einer erheblichen Gefährdung der Entwicklung von B._____  zu rechnen sei. Auch damit zusammenhängende erneute Wechsel der Bezugspersonen stellten für ihn eine erhebliche Gefährdung dar. Am Wohnort des Vaters könnte nicht auf Zusehen hin ein allfälliges Notfallszenario aufgebaut werden. Das nicht auszuschliessende und nicht unerhebliche Risiko des Scheiterns einer solchen vollständigen Übernahme der Verantwortung im Alltag dürfe nicht zu Lasten von B._____  und seiner Entwicklung gehen.

 

2.3.3   Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis zum 5. Mai 2011 insgesamt sieben Mal in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) hospitalisiert (vgl. Gutachten UPK vom 21. Mai 2012, S. 5 ff.), wobei die Aufenthalte teilweise mehrere Wochen respektive gar mehrere Monate gedauert haben (vgl. etwa 3. Hospitalisation vom 26. November 2009 bis 15. März 2010). Sie unternahm ihn diesem Zeitraum, nach zwei früher unternommenen Versuchen, insgesamt vier Suizidversuche. Im Gutachten vom 21. Mai 2012 diagnostizieren Dr. med. D._____ und med. pract. E._____ von den UPK bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). Es zeige sich bei ihr anamnestisch die deutliche Tendenz zu impulsiven Handlungen ohne Berücksichtigung von Konsequenzen in Form von Suizidversuchen und selbstverletzenden Handlungen als Reaktion auf emotionale Krisen bei Überforderungserleben und Partnerkonflikten mit daraus resultierender intensiver Verärgerung, Enttäuschung und Angst, verlassen zu werden. Weiter diagnostizierten die Gutachter  eine gegenwärtig unter der derzeitigen psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva remittierte, rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) sowie eine low-dose-Abhängigkeit von Benzodiazepinen im Sinne einer Störung durch Sedativa mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) ohne wesentliche Einschränkungen im Alltag. Sie befinde sich seit ihrem letzten Suizidversuch im April 2011 unter der etablierten psychiatrischen Medikation und in Anbetracht der aktuell gegebenen Alltagsstruktur mit ambulant-psychiatrischen Behandlungsterminen, festen Besuchswochenenden mit den Söhnen, niederschwelliger Tagesstrukturierung und aktuell fehlender Partnerschaft in einem psychisch stabilen Zustandsbild. Es sei ihr gelungen, trotz der für sie frustrierenden, stressbehafteten Konfliktsituation nach dem Antrag auf Obhutsentzug im Sommer 2011 und bei der weiterhin als angespannt zu bezeichnenden Situation mit ihrem Ex-Partner, dem Vater von B._____ , nicht mit impulsiven suizidalen oder selbstverletzenden  Handlungen zu reagieren. Derzeit bestehe auch keine feste Partnerschaft oder eine aktuelle Trennungssituation, welche vornehmlich den Rahmen für suizidale oder selbstverletzende Handlungen gebildet hätten. Auch die als Auslöser für die Suizidalität angegebene Überforderungssituation im Rahmen der Verantwortungsübernahme als Mutter bestünde derzeit aufgrund der heutigen Betreuungssituation für die Kinder nicht mehr. Es lasse sich hinsichtlich der Konstanz der Stabilität aber bei einem Beobachtungszeitraum von einem Jahr und einer veränderten Alltagsstruktur keine hinreichend sichere Einschätzung abgeben. Bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen könne bei der Hälfte der Patienten von einer stabilen, d.h. über eine Dauer von zwei Jahren fortwährenden Remission im Zeitverlauf ausgegangen werden. Eine Aussage über die Prognose könne erst nach einem Zeitraum von einem weiteren Jahr getroffen werden. Wichtig sei für die Stützung der Stabilität die Fortführung einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen – wöchentliche ambulant–psychiatrische Behandlungstermine, niederschwellige Tagesstruktur und Besuchsregelung der Kinder an den Wochenenden – sei die Beschwerdeführerin genügend belastbar, um trotz erneut aufgetretenen frustrierenden und stressbehafteten Situationen eine psychische Stabilität aufrecht zu erhalten und emotionale Krisen mit selbstverletzenden und suizidalen Handlungen vermeiden zu können. Es sei auch eine Besserung bezüglich ihrer eingeschränkten emotionalen Flexibilität im Rahmen der Beziehung- und Bindungsfähigkeit eingetreten. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als in der Lage erachtet werde, ihren Sohn B._____  in Obhut zu nehmen, in Berücksichtigung von unterstützenden Massnahmen, hielten die Gutachter fest, insgesamt könne bei einer einjährigen psychischen Stabilität bei einer Borderline Persönlichkeitsstörung nicht von einer stabilen Remission gesprochen werden. Erneute impulsive, suizidale oder selbstverletzende Handlungen, welche das Kindswohl gefährden können, seien nicht auszuschliessen. Zudem sei auch die Alltagssituation der Beschwerdeführerin gegenüber den ursprünglichen Krisenzeiten verändert, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden könne, ob sie bei Konflikten oder in einer erneuten Trennungssituation von einem Partner oder nach erfolgter voller Verantwortungsübernahme als Mutter erneut in eine emotionale Krise geraten könne. In der Vergangenheit sei es der Beschwerdeführerin auch nur eingeschränkt gelungen, Krisensituationen vorauszusehen und eine suffiziente lösungsorientierte Strategie aufzugreifen. Sie habe nun aber gemeinsam mit Dr. C._____, ihrem Psychiater, einen Krisenplan erstellen können.

 

2.3.4   Aufgrund dieser gutachterlichen Basis hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass noch immer ein nicht unerhebliches Risiko eines Scheiterns einer vollständigen Übernahme der elterlichen Alltagsverantwortung bestehe, welches nicht zu Lasten von B._____  und seiner Entwicklung gehen dürfe. Dieses Risiko ist geeignet, eine Kindswohlgefährdung zu bewirken. Wie Dr. phil. F._____  in seinem kinderpsychologischen Gutachten vom 5. Mai 2012 betreffend B._____  festgestellt hat (vgl. insbesondere S. 20 f.), bedeutet ein Wechsel der Hauptbeziehungs- und Bindungsperson für jedes Kind eine Stresssituation erheblichen Ausmasses. B._____  habe zwar den Wechsel der Hauptbetreuungsperson und die bloss noch eingeschränkte Präsenz der Mutter als verlässliche Bezugsperson infolge ihrer Erkrankung schon einmal erlebt und weitgehend gut bewältigt. Gleichwohl sei von einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber einem erneuten Hauptbezugspersonenwechsel auszugehen, was ein Entwicklungsrisiko darstelle. Es sei dabei von einer tiefgreifenden Verunsicherung und einer Entwicklungserschwernis auszugehen; aufgrund der Ressourcen von B._____  und seiner Anpassungsfähigkeit könne daraus aber nicht zwingend eine erhebliche Gefährdung des Kindes abgeleitet werden (vgl. Gutachten S. 20 f.). Ein Scheitern der erneuten Übernahme der vollen Alltagsverantwortung durch die Mutter  muss aufgrund dieser Ausführungen des Gutachters aber ein Entwicklungsrisiko darstellen, das dem Kind nicht zugemutet werden darf. Der Gutachter kommt daher zum Schluss, dass es ein erhebliches Entwicklungsrisiko für B._____  bedeuten würde, wenn bei der Beschwerdeführerin von einem erhöhten Risiko für erneute Krisen mit suizidalen Handlungen auszugehen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränkt der Gutachter diese Aussage nicht auf den Fall des unmittelbaren Erlebens suizidaler Handlungen durch ein Kind. Ein solches Erleben bedeutet für Kinder eine schwerwiegende Belastung und Überforderung mit Gefühlen der Ohnmacht und Hilflosigkeit, mit unabsehbaren Folgen für die eigene Selbstwert- und Selbstbildfindung. Solche Momente erreichen in der Regel das Ausmass einer Kindswohlgefährdung. Darüber hinaus beurteilt der Gutachter aber das Risiko suizidaler Krisen überhaupt als erhebliches Entwicklungsrisiko für das Kind. Es kann daher entgegen der Erwägung der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommen, dass sie in der Vergangenheit suizidale Handlungen nicht vor ihrem Kind ausgeführt habe, zumal das Kind diese im Übrigen gleichwohl aufgrund des Ausfalls der Mutter als Betreuungsperson mitbekommen und in diesem Sinne miterlebt hat.

 

2.3.5   Ist die weitere Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aber erst nach einer zweijährigen Remission der Borderline-Persönlichkeitsstörung beurteilbar, so kann es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommen, dass ihr Gesundheitszustand derzeit sowohl gemäss dem Gutachten der UPK vom 21. Mai 2012 wie gemäss der Einschätzung ihres eigenen Psychotherapeuten, Dr. C._____, als stabil beurteilt wird. Dies gilt umso mehr, als diese Beurteilung gerade auch vom aktuellen Setting abhängt, bei dem die Beschwerdeführerin die volle Verantwortung für B._____  und die damit zusammenhängenden Belastungen eben nicht zu tragen hat. Aus den Akten kann denn auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine Tagesstruktur angewiesen ist, die ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer daraus resultierenden Müdigkeit Rechnung trägt (vgl. Gutachten UPK vom 21. Mai 2012 S. 25 f.). Soweit Dr. _____ mit Schreiben vom 7. Mai 2012 darüber hinaus der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit der Ausübung der Obhut über B._____  attestiert hatte, muss diesbezüglich auf die gutachterliche Feststellung verwiesen werden, dass für eine entsprechende Aussage auf eine längere Remission abgestellt werden müsste.

 

Mittlerweile ist die zweijährige Frist der Remission zwar praktisch abgelaufen. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2012 daher die Einholung eines ergänzenden Kurzgutachtens bei der UPK. Sie verweist dabei auch auf die Stellungnahme ihres Psychotherapeuten, Dr. _____, vom 27. August 2012, worin dieser von einer weiteren Festigung ihrer Stabilität berichtet. Auf die Einholung eines ergänzenden Kurzgutachtens kann aber verzichtet werden, zumal die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2013 darauf hinweisen liess, dass das Verfahren für sie eine grosse Belastung darstelle und die Angelegenheit daher ohne weiteren Aufschub behandelt werden müsse. Aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin – Borderline-Persönlichkeitsstörung – kann zudem auch bei einer weiteren Stabilisierung der Remission nicht von einer Heilung ausgegangen werden, weshalb das Risiko eines Rückfalls selbst für diesen Fall der stabilen Remission verbleibt.

 

2.3.6   In einem vom 10. Mai 2013 datierenden Bericht schildert Dr._____ nun, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im letzten halben Jahr weiterhin erfreulich stabilisiert habe. Sie sei gut in der Lage gewesen, ihre persönlichen Bereiche zu bewältigen. Sie habe sich für eine berufliche Umschulung zur medizinischen Praxisassistentin entschieden und besuche die entsprechenden Kurse mit grossem Interesse und Engagement, bisher mit Erfolg. Leichte emotionale Krisen könne sie deutlich besser bewältigen und sie sei in der Lage, sich die nötige Selbstfürsorge zu geben. Die gemeinsamen Wochenenden mit den Kindern plane sie mit grosser Sorgfalt und wende sich mit grosser Fürsorge dem jüngeren Sohn zu und schaue zu seinem Wohl. Dabei sei sie sich ihrer erzieherischen Verantwortung bewusst, wenn es darum gehe, die Zeit zu gestalten, beispielsweise im Umgang mit den Medien und der Suche nach Alternativen. Sie wirke insgesamt lebendiger, entspannter und sei in der Lage, ihre persönlichen Bereiche eigenverantwortlich in die Hand zu nehmen. Eine Depressivität sei derzeit nicht mehr feststellbar. Aufgrund der erreichten psychischen Stabilität könne man davon ausgehen, dass sie mittlerweile in der Lage sei, ganz zu ihrem jüngeren Sohn B._____  zu schauen. Die Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie weiterhin regelmässig, d.h. einmal wöchentlich für eine Stunde zu Dr. _____ in die Therapie gehe. Sie nehme noch Medikamente, habe diese aber reduzieren können, sei auch weniger müde und viel aktiver geworden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Aus den von ihrer Vertreterin eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie eine einjährige Ausbildung mit einem Umfang von 8 Lektionen pro Woche absolviert und in diesem Zusammenhang Stipendien und ein Coaching des Arbeitsintegrationszentrums des Amts für Wirtschaft und Arbeit erhält.

 

2.3.7   Es ist also in den vergangenen beiden Jahren zu einer sehr erfreulichen Stabilisierung in der gesundheitlichen, aber auch in der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gekommen. Sie musste, trotz belastender Situationen, gerade auch in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, nicht mehr stationär in der Klinik behandelt werden. Es ist ihr auch gelungen, ihren beruflichen Wiedereinstieg in Angriff zu nehmen. Sie zeigt sich auch mit Bezug auf ihren Sohn B._____  engagiert und zuverlässig und es ist ihr gelungen, trotz der schwierigen Bedingungen eine gute und vertraute Beziehung zu ihm aufzubauen. Laut Gutachten von Dr.._____  (S. 20) füllt sie ihre Muterrolle an den Wochenenden engagiert und kompetent aus. Ihr Therapeut traut ihr zu, ganz zu B._____  zu schauen.

 

Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin an einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung leidet, welche in der Vergangenheit zu wiederkehrenden Krisen, Suizidversuchen und selbstverletzenden Handlungen und mehreren, lange dauernden Hospitalisierungen geführt hat (vgl. Gutachten UPK vom 21. Mai 2012). Aufgrund des Störungsbildes kann zudem auch bei einer weiteren Stabilisierung der Remission nicht von einer eigentlichen Heilung ausgegangen werden, weshalb das Risiko eines Rückfalls selbst für diesen Fall verbleibt. Schliesslich lebt die Beschwerdeführerin derzeit in einem Setting, in welchem sie sich ganz auf sich und ihre gesundheitliche und persönliche Situation und Entwicklung konzentrieren kann – und diese Möglichkeit auch nutzt. Die Wochenenden mit B._____  kann sie sorgfältig planen und vorbereiten. Müsste sie alleinverantwortlich für B._____  sorgen, hätte sie diese Planungsmöglichkeiten nicht mehr, ganz abgesehen davon, dass sie dann weniger gut für sich selber sorgen könnte. Das Gutachten der UPK vom 21. Mai 2012 betreffend die Beschwerdeführerin (S. 39 f.) hält auf die Frage, ob diese in der Lage sei, ihren Sohn B._____  in Obhut zu nehmen explizit fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin derzeit eine im Gegensatz zu Krisenzeiten veränderte Alltagssituation darstelle, weshalb nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden könne, ob sie im Rahmen der Verantwortungsübernahme als Mutter erneut in eine emotionale Krise geraten könnte. Dr. _____  weist in seinem Gutachten vom 5. Mai 2012 (S. 21) darauf hin, dass im Falle des Scheiterns eines Obhutswechsels zur Mutter hin ein erhebliches weiteres Risiko für B._____  darin besteht, dass er sich dann von seiner Mutter und seinem Vater im Stiche gelassen fühlt, weil beide Eltern ihn nicht vor einer solchen Krise ausreichend hätten schützen können. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin nun beweisen möchte, dass sie selber für ihren Sohn sorgen kann, so darf das nicht auszuschliessende und nach den Schlussfolgerungen des Gutachtens nach wie vor nicht unerhebliche Risiko des Scheiterns einer solchen vollständigen Übernahme der Verantwortung im Alltag, nicht zu Lasten von B._____  und seiner Entwicklung gehen. Der Gefährdung des Kindeswohls kann vorliegend im Übrigen auch nicht ausreichend durch geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, wie etwa ergänzende Fremdbetreuung von B._____ , Weiterführung der ambulanten Psychotherapie und die Erziehungsbeistandschaft begegnet werden.

 

2.3.8   Bereits unter diesem Aspekt – Gefährdung des Kindeswohls – ist die Anordnung des Obhutsentzugs gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB somit gerechtfertigt und die Unterbringung von B._____  bei seinem Vater zu bestätigen. Eine Verletzung des in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 8 EMRK als Grundrecht geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens liegt nicht vor.

 

2.4

2.4.1   Die Vorinstanz hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass selbst im Falle der Verneinung einer Gefährdung von B._____  bei einer Obhutszuteilung an die Mutter dessen weitere Platzierung beim Vater seinem Kindswohl eher entspreche. Wie oben (E. 2.2) ausgeführt, muss der Entscheid über die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil auch bei unverheirateten Eltern primär nach Massgabe des Kindeswohls erfolgen.

 

2.4.2   Die Vorinstanz hat erwogen, dass B._____  seit einem Jahr beim Vater lebe, seiner Hauptbezugsperson, zu welcher er ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis habe. Er erlebe dort Stabilität und Kontinuität. Auch sein Verhältnis zur Mutter werde als gut beschrieben, es sei jedoch schon aufgrund der Vergangenheit nicht gleich intensiv. B._____  werde beim Vater zwar tagsüber von Dritten betreut. Dies wäre aber auch bei der Mutter der Fall, damit einer Überforderung ihrerseits möglichst entgegengewirkt werden könne. Zudem verliere dieser Aspekt einerseits mit zunehmendem Alter des Kindes und andererseits angesichts der Gewohnheit von B._____  an Drittbetreuung an Bedeutung. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls könne nicht gefolgert werden, dass eine Platzierung von B._____  bei der Mutter statt beim Vater seinen Interessen besser entspreche.

 

2.4.3   Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass eine Platzierung bei ihr dem Wohl von B._____  besser entspreche. Die Vorinstanz beschreibe selber, dass ihr von allen Seiten viel Engagement und eine gute Beziehung zu B._____  attestiert würden. Dr._____  attestiere ihr in seinem Gutachten, dass sie eine um das Wohl von B._____  sehr bemühte, verantwortungsbewusste Mutter sei, die eine grosse Zuneigung gegenüber B._____  habe und kompetent ihre Mutterrolle ausfülle. Sie sei gemäss Gutachten ebenfalls eine wichtige Bezugsperson. Im Falle der Übernahme einer 100%-igen Betreuung sei zu erwarten, dass sie zur Hauptbezugsperson werde. Es sei eine notorische Tatsache, dass ein Kleinkind zu der Person seine „Hauptbeziehung“ aufbaue, bei der es die meiste Zeit verbringe. Darüber hinaus verblasse das vorinstanzliche Argument der Hauptbezugsperson, zumal wenn man berücksichtige, dass der Vater seinen Sohn neben seinem vollen Arbeitspensum durch Drittpersonen betreuen lasse. Sie würde den Sohn in geringerem Umfang im Kindergarten und in einer Betreuungsstätte betreuen lassen und habe daher bedeutend mehr Zeit für ihn.

 

2.4.4   Diese Ausführungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Situation. Wie den Gutachten entnommen werden kann, hat der Vater von B._____  seit dem Beginn der gesundheitlichen Krisen der Beschwerdeführerin, mithin seit dem Frühjahr 2009, seit dem die Mutter dem Kind nur noch sehr eingeschränkt als verlässliche Bezugsperson zur Verfügung gestanden ist, die Hauptverantwortung für B._____  getragen. Daraus folgt, dass er für ihn unbestrittenermassen zur Hauptbezugsperson geworden ist (vgl. Gutachten Dr. F._____  vom 5. Mai 2012, S. 20 f.; Protokoll Jugendschutzkammer vom 23. Mai 2012, S. 6). 2011 ist B._____  mit dem Vater in die Umgebung von Bern gezogen und sieht die Beschwerdeführerin noch an den Besuchswochenenden. Ein Wechsel der Hauptbeziehungs- und Bindungsperson bildet gemäss dem schlüssigen Gutachten von Dr. _____  für jedes Kind eine Stresssituation erheblichen Ausmasses. Nach dem bereits erfolgten Wechsel der Hauptbetreuungsperson in Folge der Erkrankung der Beschwerdeführerin weist B._____  diesbezüglich eine erhöhte Vulnerabilität auf. B._____  dieser Situation eines erneuten Wechsels der Hauptbetreuungsperson nun ein weiteres Mal auszuliefern – dies notabene noch angesichts der schwierigen und unsicheren gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. dazu oben E. 2.3.2) –, könnte sich daher nur dann rechtfertigen, wenn dies zur Wahrung seines Wohles angezeigt erschiene. Die Beschwerdeführerin vermag aber nicht zu konkretisieren, inwieweit das Wohl von B._____  einen Betreuungswechsel und den Wechsel der Hauptbeziehungsperson indiziert. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Aus dem Gutachten lässt sich vielmehr schliessen, dass es B._____  bei seinem Vater sehr gut ergeht und dass dieser die Voraussetzungen erfüllt, eine angemessene Betreuung von B._____  zu gewährleisten und die Hauptverantwortung für seine Erziehung und Betreuung auszuüben.

 

Zudem hat der Gutachter explizit festgestellt, dass der Umstand der Fremdbetreuung die Bedeutung des Vaters für seinen Sohn nicht wesentlich beeinflusse. B._____  habe in den letzten Jahren sehr positiv auf die gute Fremdbetreuung reagiert und sei gerne mit anderen Kindern zusammen. Zudem erfolge nun in jedem Fall eine Fremdbetreuung infolge des Kindergarten- respektive nun des Schuleintritts. Der Kindsvater engagiere sich in einem hohen Mass in anderen Zeiten für seinen Sohn, so dass von einer tiefgreifenden und stabilen Vater-Sohn-Beziehung gesprochen werden könne. Auch bei einem Wechsel zur Mutter wäre im Übrigen eine die Schule ergänzende Fremdbetreuung von B._____ , wenn auch allenfalls in einem leicht geringeren Umfang als beim Vater, erforderlich.

 

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Vater ihr Besuchsrecht erschwere, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit Entscheid vom 29. August 2012 hat das Verwaltungsgericht das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin geregelt (vgl. VGE VD.2012.60). Wie den Erwägungen im dortigen Urteil entnommen werden kann, hat sich der Vater zwar einer Erweiterung des Besuchsrechts gemäss den Wünschen der Beschwerdeführerin entgegengestemmt, hat aber das behördlich und gerichtlich geregelte Besuchsrecht der Beschwerdeführerin und damit den Kontakt zwischen Mutter und Kind soweit ersichtlich nie verkürzt oder erschwert.

 

Weiter macht die Beschwerdeführerin noch geltend, dass der Entscheid über die Obhut auch den Kontakt von B._____  zu seinem Halbbruder G._____ tangiere. Auch dieses Argument ist unbehelflich, lebt doch auch B._____  nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei seinem eigenen Vater und  hält sich bloss an den Besuchswochenenden bei der Beschwerdeführerin auf (vgl. etwa psychiatrisches Gutachten S. 18, Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 5).

 

An der Verhandlung vor Appellationsgericht hat die Beschwerdeführerin schliesslich noch mitgeteilt, dass B._____  ihr gegenüber Angst vor seinem Vater geäussert habe. So habe er auf ihre Frage, ob er sich vorstellen könne, wieder bei ihr zu wohnen, gesagt, „eigentlich schon“; er habe indes Angst geäussert, dass der Vater dann auf ihn böse werde (Verhandlungsprotokoll S. 2). Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang bereits bei Dr. _____  vorstellig geworden. Der Kindesvertreter hat demgegenüber zwischen B._____  und seinem Vater eine entspannte, vertrauensvolle Beziehung beobachten können, wie diese auch im Gutachten von Dr. _____  (S. 17, 19, 20) geschildert wird (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Die von B._____  gegenüber der Beschwerdeführerin, notabene auf eine für ihn schwierige Frage hin gemachte Äusserung ist offensichtlich in der bereits im Gutachten von Dr. _____  (S. 20) festgestellten, teilweise massiv eingeschränkten Kooperationsfähigkeit der Eltern begründet. Da diese Problematik allerdings vom Gutachter bei beiden Eltern festgestellt wurde, ist auch dieser Umstand nicht von Relevanz für die Obhutszuteilung. Auch der von der Beschwerdeführerin an der Verhandlung thematisierte, angeblich problematische Medienkonsum von B._____  beim Vater deutet auf keine Gefährdung des Kindeswohls hin, sondern ist Ausdruck von insoweit unterschiedlichen Auffassungen der Eltern. Diese sind für B._____  selber, auch nach Angaben der Beschwerdeführerin, offensichtlich kein Problem, so lasse er sich an den Wochenenden bei ihr jeweils ohne Weiteres zu anderen Freizeitbeschäftigungen motivieren.

 

Die Platzierung von B._____  bei seinem Vater entspricht nach dem Gesagten somit dem Kindeswohl unter allen Aspekten besser als eine Platzierung bei der Beschwerdeführerin.

 

2.5      Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass sich B._____ , trotz schwieriger äusserlicher Bedingungen, bis jetzt sehr gut entwickelt und auch zu beiden Eltern eine gute tragfähige Beziehung und Bindung hat aufbauen können (vgl. Gutachten S. 19). Dies liegt auch daran, dass beide Eltern engagiert sind und sich sehr bemühen (vgl. Dr. F._____ , Protokoll Jugendschutzkammer vom 23. Mai 2012 S. 6). Wünschenswert wäre es, dass beide Eltern, im Interesse von B._____, an ihrer Dialog- und Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft arbeiten, denn Leidtragender des elterlichen Zwistes ist B._____ .

 

3.
Aus all diesen Gründen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zudem kann sie als unterliegende Partei gestützt auf diese Bestimmung zu einer Parteientschädigung an die Gegenseite verurteilt werden. Zufolge der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird ihr der Kostenerlass bewilligt und das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Die Verfahrenskosten gehen deshalb zu Lasten des Staates, und der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie dem Vertreter des Kindes wird ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Allerdings hat die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.

 

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Jessica Glanzmann, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4’050.–, zuzüglich CHF 28.50 Auslagen sowie 8% MWST von CHF 326.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Dem Vertreter von B._____, Dr. Jonas Schweighauser, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'436.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 114.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'792.80 auszurichten.

 

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 


Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.