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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2014.204
VD.2014.205
URTEIL
vom 29. April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission
vom 1. September 2014
betreffend kantonale Steuern pro 2010 und
direkte Bundessteuer pro 2010
Sachverhalt
A____ deklarierte in seiner Steuererklärung pro 2010 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 6'000.– und aus AHV/IV-Rente in der Höhe von CHF 26'952.–. Er machte CHF 4'200.– Abzüge für Berufskosten geltend. Die Steuerverwaltung gewährte A____ mit Veranlagungsverfügung vom 5. Januar 2012 einen Berufskostenabzug lediglich im Umfang von CHF 800.– für die kantonalen Steuern und CHF 1'200.– für die direkten Bundessteuern. Sie begründete dies damit, dass bei einem sehr tiefen Einkommen lediglich eine minimale Berufskostenpauschale in Abzug gebracht werden könne.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 erhob A____ dagegen Einsprache. Die Steuerverwaltung forderte ihn in der Folge auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. A____ ersuchte dann mehrmals um Fristerstreckung, welche ihm die Steuerverwaltung letztmals bis am 24. September 2012 gewährt hat. Mit Schreiben vom 10. April 2012 hat A____ den Erlass der Steuern pro 2010 beantragt. Mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, A____ habe die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht.
Dagegen rekurrierte A____ mit Schreiben vom 10. Januar 2013 an die Steuerrekurskommission mit den Anträgen, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten, ebenso auf "eine Steuerforderung 2010/2011"; "es sei die Steuererklärung 2010/2011 mit einem Minus-Betrag zu berücksichtigen"; es seien seine "ausserordentlichen Bemühungen für eine langfristige Stelle zu berücksichtigen", wie auch seine unfall- und krankheitsbedingten Ausfälle". Diese Anträge hat A____ mit der Begründung vom 17. April 2013 wiederholt. Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs mit zwei Entscheiden vom 1. September 2014 kostenfällig ab, soweit sie darauf eingetreten ist.
Gegen diese Entscheide richten sich der Rekurs und die Beschwerde vom 6. Oktober 2014 von A____ an das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt, "es sei die Zurückweisung an die Vorinstanz zu veranlassen. Verlangt wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, sowie eine Wiedergutmachungssumme nach Art. 100 Staatshaftung und Genugtuungssumme von CHF 50'000.–. Es sei eine Wiedergutmachung nach richterlichen Ermessen an den Rekurrenten auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Stadt." Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Frist für eine ergänzende Begründung gesetzt. Am 27. November 2014 hat der Rekurrent eine solche eingereicht. Er stellt darin die Anträge, "es sei die Streichung und Rückerstattung der geleisteten Zahlungen anzuordnen", und er verlangt "die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes".
Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Indessen wurden die Vorakten beigezogen. Für die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Da sich inhaltlich die gleichen Fragen stellen, können die beiden Verfahren gegen die Entscheide der Vorinstanz betreffend kantonale Steuern pro 2010 einerseits und direkte Bundessteuer pro 2010 andererseits zusammengelegt, und es kann darüber in einem einzigen Urteil befunden werden.
1.2 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287).
Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des Rekurses ebenso wie der Beschwerde sowohl funktionell als auch sachlich zuständig. Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.3 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Entscheide zum Rekurs legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobenen und begründeten Rechtsmittel ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.3.1 Eingetreten werden kann allerdings nur insoweit, als die Rechtsmittel die angefochtenen Entscheide der Steuerrekurskommission betreffen. Die Rechtsbegehren des Rekurrenten erscheinen unklar. Zunächst kann aus dem Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abgeleitet werden, dass der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanz und Gutheissung der vor Vorinstanz gestellten Begehren anstrebt. Zu thematisieren wären also die geltend gemachten Abzüge für Berufskosten im Umfang von CHF 4'200.– sowie die Abweisung des Erlassgesuchs für die Steuern pro 2010 und das Nichteintreten auf das Erlassgesuch für die Steuern pro 2011. Sodann macht der Rekurrent Ansprüche aus Staatshaftung und Genugtuung geltend. Aus der ergänzenden Rekursbegründung schliesslich kann sinngemäss geschlossen werden, dass der Rekurrent die Aufhebung der angefochtenen Entscheide im Kostenpunkt und die Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses verlangt.
1.3.2 Der Rekurrent macht seine Ansprüche aus Staatshaftung und auf Genugtuung erstmals im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend. Sie sind nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide und damit auch nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Darauf ist nicht einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG und statt vieler: VGE VD.2013.1 vom 30. August 2013). Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 549 ff. und statt vieler: VGE VD.2013.19 vom 30. August 2013). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.5 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.
2.1 Der Rekurrent hat im Einspracheverfahren bei der Steuerbehörde und auch vor der Steuerrekurskommission den Erlass der Steuern pro 2010 beantragt. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 20. April 2012 und vom 21. Mai 2012 zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass ein Steuererlass erst beantragt werden kann, wenn eine rechtskräftige Verfügung vorhanden, also das vorliegende Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Alsdann wird es dem Rekurrenten frei stehen, bei der Steuerverwaltung ein Erlassgesuch zu stellen und seine Bedürftigkeit zu belegen. Da der Rekurrent zudem, trotz entsprechenden Aufforderungen der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission, seine Bedürftigkeit nicht belegt hat, hat die Vorinstanz das Erlassgesuch auch aus diesem Grund zu Recht abgewiesen. Was an diesen Erwägungen falsch sein soll, ist nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, womit er, selbst wenn bei juristischen Laien an die Begründungspflicht kein allzustrenger Massstab anzulegen ist, die Rügepflicht verletzt. Auf diesen Punkt ist somit nicht weiter einzugehen.
2.2 Der Rekurrent hat vor Vorinstanz ein Gesuch um Erlass der Steuern auch pro 2011 gestellt. Darauf ist die Vorinstanz richtigerweise nicht eingetreten, weil der Rekurrent den Antrag erstmals im Verfahren vor der Steuerrekurskommission gestellt hat und die Steuern 2011 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Aus diesen Gründen und auch gestützt auf die vorstehend (Ziff. 2.1) zum Erlassgesuch pro 2010 dargelegten Erwägungen – der Rekurrent geht auch hier mit keinem Wort auf die Begründung der Vorinstanz ein, und ob die Veranlagung pro 2011 rechtskräftig ist, ist im vorliegenden Verfahren pro 2010 nicht bekannt – ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Wie bereits erwähnt, steht es dem Rekurrenten frei, bei der Steuerverwaltung ein Erlassgesuch zu stellen, sobald eine rechtskräftige Veranlagung pro 2011 vorliegt, und seine Bedürftigkeit zu belegen, nicht bloss zu behaupten.
2.3 Die Steuerrekurskommission hat in den angefochtenen Entscheiden die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Berufskostenabzugs ausführlich und zutreffend dargestellt. Darauf ist zu verweisen. Die Steuerrekurskommission hat weiter zutreffend ausgeführt, dass der Rekurrent trotz der Aufforderung, eine ergänzende Begründung einzureichen, keine Angaben dazu macht, weshalb ein Abzug für Berufskosten im Umfang von CHF 4'200.00 gewährt werden sollte. Weder im Verfahren bei der Steuerverwaltung noch in jenem vor der Steuerrekurskommission hat er irgendwelche Belege dazu eingelegt. Der Rekurrent vermag auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in keiner Weise aufzuzeigen, weshalb höhere Abzüge gewährt werden sollten, und er legt auch hier keine Belege auf. Es kann daher offen bleiben, ob im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf solche neuen Belege überhaupt noch eingetreten werden könnte. Der Rekurrent macht in der ergänzenden Begründung zwar geltend, dass Berufskosten in Abzug zu bringen seien, wenn diese dem Erhalt und der Weiterbildung dienten. Er habe versucht, eine kleine Firma aufzubauen und sei zu diesem Zweck jeden Tag von Basel nach Bern gefahren. Sie seien aber nicht in der Lage gewesen, sich einen existenzerhaltenden Lohn auszuzahlen, sondern nur die knappen Spesen, eine warme Mahlzeit und die öffentlichen Verkehrsmittel. Der Rekurrent räumt somit selber ein, dass die Arbeitgeberin, welche auch den Lohnausweis ausgestellt hat, die Spesen, die Mahlzeiten und auch die Transportkosten übernommen hat. Folgerichtig hat die Steuerverwaltung die Aufwendungen für auswärtige Verpflegung und Fahrtkosten für private Fahrzeuge nicht berücksichtigt. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Rekurrent dafür auch keinerlei Belege beibringt. Aktenkundig ist zudem, dass dem Rekurrenten im Jahr 2010 eine ganze Invalidenrente ausbezahlt worden ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung die Berufskosten in beschränktem Umfang von CHF 800.– / CHF 1'200.– berücksichtigt hat. Die Steuerrekurskommission hat somit den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung zu Recht bestätigt.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Anträge des Rekurrenten betreffend Staatshaftung und auf Genugtuung nicht einzutreten und der Rekurs, respektive die Beschwerde, im Übrigen abzuweisen ist.
Bei diesem Ergebnis rechtfertigt sich die Kostenauflage für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission. Der Rekurrent hat vor Vorinstanz um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, indessen auch dazu nicht die erforderlichen Belege aufgelegt. Daher hat die Vorinstanz das Gesuch mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen, was ohne weiteres ebenfalls zu bestätigen ist. Der Rekurrent hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Antrag auf Kostenerlass gestellt und im Übrigen mit der Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren vor der Steuerrekurskommission gezeigt, dass er dazu durchaus in der Lage ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.