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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2014.213
URTEIL
vom 11. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 31. Juli 2014
betreffend Ablösung von der Sozialhilfe
Sachverhalt
Nachdem sie bereits in den Jahren 1988 bis 1994, 1998 bis 2000, 2002 bis Ende August 2007 sowie von Juli bis November 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt (SH) hat unterstützt werden müssen, bezog A____ (Rekurrentin) ab Mai 2013 in Ergänzung zu ihrem Einkommen als Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der B____ GmbH erneut Unterstützungsleistungen. Anhand der „Erklärung für Selbständigerwerbende“ (ESE) für den Monat November 2013 stellte die Sozialhilfe für diesen Monat einen Bruttogewinn von CHF 6‘231.65 bei einem monatlichen Bedarf von CHF 2‘106.65 fest. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 2. Januar 2014 fest, dass die Rekurrentin rückwirkend per 1. Dezember 2013 von der Sozialhilfe abgelöst werde, da sie aufgrund ihrer Lohneinnahmen zumindest vorübergehend nicht mehr bedürftig im sozialhilferechtlichen Sinne sei. Für den Fall einer Erschöpfung der finanziellen Mittel und der Erfüllung der übrigen Unterstützungsvoraussetzungen wurde auf entsprechenden Antrag eine Wiederaufnahme auf den 1. März 2014 in Aussicht gestellt. Bei einer früheren Wiederaufnahme wurden die Prüfung einer Kürzung der Unterstützungsleistung und allenfalls weiterer Massnahmen in Aussicht gestellt. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). In jenem Rekursverfahren korrigierte die Sozialhilfe das im Monat November 2013 angerechnete Einkommen der Rekurrentin auf den Betrag von CHF 5‘119.55, was vom Departement entsprechend vermerkt worden ist. In der Sache wies das Departement den Rekurs aber mit Entscheid vom 31. Juli 2014 ohne Erhebung von Kosten ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. August und 30. September 2014 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt sie die Anerkennung ihrer teilweisen Bedürftigkeit in den Monaten Dezember 2013 bis März 2014 und die Nachzahlung einer finanziellen Unterstützung für diese vier Monate im Betrag von je CHF 811.--. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Departement beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat dazu mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Oktober 2014 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung (statt vieler: VGE VD.2011.9 vom 10. Mai 2011 E.1.1 und VD.2010.102 vom 20. September 2010 E.1.1).
2.
2.1 Aus der in § 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) verankerten Subsidiarität der Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der staatlichen Unterstützung vorgeht. Der öffentlichen Fürsorge gehen gemäss § 5 Abs. 2 SHG das Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen, die ihnen zustehenden Sozialversicherungs- und Unterhaltsleistungen wie auch weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten vor. Die Sozialhilfeleistungen gemäss den §§ 3 f. SHG dienen dabei allein der Deckung der notwendigen Mittel zur Sicherung des sozialen Existenzminimums, die eine bedürftige Person auch unter Berücksichtigung der – gemäss § 14 Abs. 3 SHG geforderten – eigenen Leistungen nicht zu erzielen im Stande ist. Diese Grundsätze werden gemäss § 7 Abs. 3 SHG in den Unterstützungsrichtlinien des zuständigen Departements weiter konkretisiert, wobei sich die Regelung des Masses der wirtschaftlichen Hilfe an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu orientieren hat (VGE VD.2013.118 vom 30. Januar 2014 E. 2). Sie führen bei der Unterstützung Selbständigerwerbender dazu, dass die Sozialhilfe nicht auf Dauer deren Geschäftsrisiko tragen kann. Selbständigerwerbende werden daher grundsätzlich nur im Sinne einer Überbrückungshilfe unterstützt, bis sie mit dem Geschäftsgewinn den Lebensbedarf (wieder) selber decken können (VGE VD.2012.87 vom 22. Juni 2012 E. 3.1).
2.2 Gestützt auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin im November 2013 einen als Einkommen anrechenbaren Bruttoertrag von CHF 5‘119.55 aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der B____ GmbH erzielt habe. Sie stützte sich dabei auf den von der Rekurrentin im ESE-Formular November 2013 ausgewiesenen Gesamtertrag von CHF 6‘669.10. Davon brachte sie den Waren- und Dienstleistungsaufwand von CHF 269.70 und sodann eine Pauschale von 20% des verbleibenden Bruttoertrages für den Betriebsaufwand (CHF 1‘279.85) in Abzug. Aufgrund dieses anrechenbaren Bruttoertrages sowie der voraussichtlichen Einnahmen im Dezember 2013 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Rekurrentin im November 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte, welches ihr ermöglichte, in der Folge ihren Lebensunterhalt während ungefähr drei Monaten selber zu bestreiten. Die Praxis der Vorinstanz, vom Bruttoeinkommen bloss den Dienstleistungsaufwand sowie einen Pauschalbetrag von 20% für Betriebskosten in Abzug zu bringen und keine Rückstellungen zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Die Leistungseinstellung sei daher zu Recht erfolgt.
2.3 Die Rekurrentin bestreitet in ihrem Rekurs den im November 2013 erzielten Umsatz nicht. Sie macht aber geltend, dass ihr mit diesem Entscheid beim Aufbau einer Existenzgrundlage ein sprichwörtlicher Strich durch die Rechnung gemacht worden sei. Die Behandlung ihres Firmenumsatzes während eines Monats als „Bruttogewinn“ und dessen ausschliessliche Verwendung für ihren persönlichen Bedarf stünden in Widerspruch mit der geltenden kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Lehre. Der Bruttogewinn dürfe nicht allein auf einen Monat bezogen werden. Der Gewinn oder Verlust müsse vielmehr auf der Basis eines ganzen Jahres nach Massgabe der Geschäftsbuchhaltung und nach Buchhaltungsgrundsätzen ermittelt werden. Sie stellt ihren Firmeneinnahmen vom Januar bis Oktober 2013 in der Höhe von CHF 15‘724.45 einen Dienstleistungsaufwand in dieser Zeitspanne von CHF 3‘235.30, einen pauschalen Betriebsaufwand von CHF 2‘487.85 sowie Löhne von CHF 12‘335.60 gegenüber, woraus ein Verlust von CHF 2‘334.30 resultiere. Zusammen mit dem Nettoertrag im November von CHF 5‘119.55 ergebe sich ein Saldo von CHF 2‘785.25. Mit diesem Saldo hätte ihr ein Lohn im vereinbarten Durchschnittswert von CHF 1‘200.– ausgerichtet werden können. Den Rest habe sie für laufende Produktionskosten und zur Deckung von Betriebsmehrkosten im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel verwenden müssen. Es sei ihr daher in den Monaten Dezember 2013 bis März 2014 der Unterstützungsteilbetrag von CHF 811.– zu Unrecht verweigert worden.
2.4 Unbestritten ist, dass auch selbständig Erwerbende, die ihren Lebensbedarf mit ihrem Erwerbseinkommen nicht zu bestreiten vermögen, Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe haben. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollen Selbständigerwerbende von der Sozialhilfe aber grundsätzlich nur für eine befristete Zeitdauer im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, 425; VGE VD.2013.118 vom 30. Januar 2014 E. 2; VGer ZH VB.2005.00251 vom 3. August 2005 E. 2.1). Vorausgesetzt wird dabei die in einer schriftlichen Vereinbarung zu erklärende Bereitschaft der unterstützten Person, innert nützlicher Frist eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben sind (SKOS-Richtlinien H.7). Weiter wird zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen vorausgesetzt, dass die unterstützte Person mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einen branchenüblichen Stundenlohn erreicht (Unterstützungsrichtlinien des WSU Basel-Stadt [URL] Ziff. 12.3).
Aus der Subsidiarität der Sozialhilfe gemäss § 5 SHG folgt, dass bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der unterstützten Person ihr gesamtes verfügbares Einkommen den anrechenbaren Ausgaben gegenüber gestellt wird. Anrechenbar ist dabei das Netto-Erwerbseinkommen (Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, 389; Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Häfeli et. al., Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, 139; Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, 425). Gemäss Hänzi ist dabei bei selbständiger Erwerbstätigkeit der jeweils erzielte Gewinn massgebend. Es sind daher nicht die Bruttoeinnahmen massgebend, da ansonsten die Geschäftsauslagen aufgerechnet werden müssten (Hänzi, an beiden angeführten Orten). Auch wenn sich der sozialhilferechtliche Begriff des Erwerbseinkommens oft mit dem sozialversicherungsbeitragsrechtlichen Begriff des Erwerbseinkommens gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG deckt, so können sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen gerade beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Unterschiede ergeben (vgl. Wizent, a.a.O., 426). Nicht übernommen werden von der Sozialhilfe in der Regel die Betriebskosten der selbständig erwerbenden Person (Wizent, a.a.O., 364; SKOS-Richtlinien H.7).
2.5 Wie sich aus den Budgetverfügung vom 27. Juni 2013 ergibt, wurde mit der Rekurrentin ein durchschnittlicher monatlicher Mindestverdienst von CHF 1‘200.– vereinbart. In der Folge hat die Rekurrentin aber während der Dauer ihrer Unterstützung von Mai bis November 2013 ihre Einnahmen und Auslagen fortlaufend monatlich mit ihren Erklärungen für Selbständigerwerbende (ESE) deklariert. Diese sind jeweils zur Bestimmung des für den nächsten Monat anzurechnenden Nettoeinkommens berücksichtigt worden (vgl. Stellungnahme der Sozialhilfe vom 17. April 2014 im vorinstanzlichen Verfahren). Wie der ESE vom November 2013 entnommen werden kann, konnte die Rekurrentin jeweils ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsaufwand sowie für Miete und Kommunikation vom monatlichen Ertrag in Abzug bringen, soweit diese nicht bereits im allgemeinen monatlichen Lebensbedarf enthalten waren. Für den weiteren allgemeinen Betriebsaufwand wurde ein pauschaler Abzug von 20 % der Bruttoeinnahmen gemacht. Damit wurde allen Aufwendungen, die nicht in direktem Zusammenhang zur jeweils erbrachten Dienstleistung standen, wie Reisespesen, den Kosten für Büromaterial und Drucksachen, den Lagerkosten, dem Zinsaufwand, Porti, Werbung sowie Sach- und Personenversicherungen Rechnung getragen. Entsprechend sind der Rekurrentin während der Dauer ihrer Unterstützung bis zum November 2013 Leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ausgerichtet worden, was von ihr nicht bestritten wird. Damit sind indessen auch die Ausführungen der Rekurrentin in der Replik zu Verlustvorträgen und entsprechenden Verrechnungen für die Folgemonate im Ergebnis ohne Belang.
2.6 Soweit die Rekurrentin mit ihrem Rekurs die monatliche Beurteilung der anrechenbaren Einnahmen rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass den konkreten Gestehungskosten der angerechneten monatlichen Einnahmen durch den Abzug des deklarierten Dienstleistungsaufwands Rechnung getragen worden ist. Berücksichtigung fanden aber auch die sonstigen Betriebskosten, für welche der pauschale Abzug von 20% der Einnahmen vorgenommen wurde. Damit decken die berücksichtigten Kosten nicht nur den im konkreten Monat angefallenen Aufwand, sondern auch einen den erzielten jeweiligen Einnahmen entsprechenden Anteil an den jährlichen Betriebskosten. Die pauschale Abgeltung ist dabei nicht zu beanstanden. Damit wird insbesondere dem Aspekt der Wettbewerbsneutralität und Überlebensfähigkeit des selbständig geführten Betriebes Rechnung getragen, indem nur Betriebsausgaben gedeckt werden, die in einem nachhaltigen Verhältnis zu den Einnahmen stehen. Die Sozialhilfe kann nicht auf Dauer das Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person tragen (VGE VD.2013.118 vom 30. Januar 2014 E. 2).
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend ausführt, können entgegen der Auffassung der Rekurrentin die im Jahr 2013 angefallenen Geschäftsunkosten von vornherein nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sie die Unterstützungsperiode ab Mai 2013 betreffen. Die Rekurrentin weist nicht nach, welche laufenden Betriebskosten sie mit ihren laufenden Bruttoeinnahmen ab Mai 2013 neben ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe nicht hat decken können. Diesbezüglich kann auch der „Aufstellung I.“ in der Rekursbegründung nichts entnommen werden, da sich diese gerade nicht (nur) auf die Unterstützungsperiode bezieht. Weiter ist auch nicht erkennbar, welchen Einfluss die vorliegend angefochtene vorübergehende Einstellung der Rekurrentin in ihrer Unterstützung hatte. Nach der Einstellung der Leistungen mit Verfügung vom 2. Januar 2014 hat sich die Rekurrentin am 20. März 2014 neu angemeldet (vgl. Stellungnahme der Sozialhilfe vom 17. April 2014 im vorinstanzlichen Verfahren). Sie hat aber im vorliegenden Verfahren weder dargetan noch belegt, inwieweit es ihr mit ihrem Einnahmenüberschuss vom November 2013 einerseits und ihren laufenden Einnahmen in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 andererseits nicht möglich gewesen wäre, ihren laufenden Bedarf neben den Betriebsauslagen zu decken.
Ebenfalls nicht zu belegen vermag die Rekurrentin, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die mit der „Aufstellung III.“ ausgewiesenen Versicherungen, Verkehrssteuern und Sozialversicherungsprämien zu decken. Diese bilden Betriebsauslagen, die mit den entsprechenden Pauschalen zu decken sind. Dies gilt insbesondere auch für die Auslagen der Rekurrentin für ihr Fahrzeug. Fahrzeugkosten für eine selbständige Erwerbstätigkeit können nach dem Gesagten von der Sozialhilfe bei der Unterstützung einer selbständig erwerbenden Person nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in einem nachhaltigen Verhältnis zu ihren Einnahmen stehen. Auch wenn es einleuchtet, dass die als Versicherungsmaklerin tätige Rekurrentin im Aussendienst auf ein Fahrzeug angewiesen ist, so können dessen Kosten nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als die Rekurrentin es auch gewinnbringend einzusetzen versteht.
Zu den mit dem pauschalen Abzug abgegoltenen allgemeinen Betriebskosten gehören auch die AHV-Beiträge. Sie wurden daher mit dem gewährten Abzug anteilig berücksichtigt. Diese waren zudem im November 2013 gar nicht fällig. Die Vorinstanz weist darüber hinaus in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die im Zusammenhang mit den AHV-Beiträgen geltend gemachte Lohnsumme von CHF 26‘707.– nicht mit ihren eigenen Angaben über ihre Bezüge übereinstimmt. So hat die Rekurrentin auf Seite 4 der Rekursbegründung für die Monate Januar bis Oktober 2013 Löhne über CHF 12'335.60 ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Löhne für die Monate November und Dezember 2013 konnte daraus somit realistischerweise keine Lohnsumme von CHF 26'707.– resultieren. Die Rekurrentin selbst hat in ihrer „Aufstellung II.“ der Rekursbegründung einen Lohn von CHF 1‘200.– für den Monat November 2013 als reell bezeichnet.
2.7 Schliesslich ist auch die monatliche Abrechnung der SH nicht zu beanstanden. Die SH ist für den Monat November 2013 von einem anrechenbaren Ertrag von CHF 5'119.55 ausgegangen. Diesen Betrag hat die Rekurrentin auf Seite 4 der Rekursbegründung explizit als unbestritten bezeichnet. Bereits dieser Betrag hätte somit ausgereicht, um den Bedarf der Rekurrentin, welcher gemäss Verfügung der Sozialhilfe vom 2. Januar CHF 2‘106.65 beträgt, ohne weitere Einnahmen für über zwei Monate zu decken. Gemäss der Stellungnahme der SH vom 17. April 2014 in den Vorakten ist bei der vorgenannten Bedarfsberechnung zudem die Prämienverbilligung nicht berücksichtigt worden, so dass der Bedarf effektiv lediglich CHF 1‘771.65 betragen hat. Der Bedarf der Rekurrentin konnte somit mit den im November 2013 erzielten Einnahmen selbst ohne weitere Einkünfte in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 weitestgehend gedeckt werden. Die Rekurrentin legt im vorliegenden Verfahren zudem, wie bereits ausgeführt, weder dar, dass sie in dieser Periode kein weiteres Einkommen erzielt habe noch dass sie ihren Bedarf nicht hätte decken können.
2.8 Als Fazit kann geschlossen werden, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Unterstützung von Mai bis November 2013 und ab März 2014 in Verbindung mit dem von ihr selber erzielten Einkommen auch während der Dauer ihrer angefochtenen Einstellung im Leistungsbezug von Dezember 2013 bis zur Neuanmeldung am 20. März 2014 ihre soziales Existenzminimum zu decken vermochte. Es ist ihr daher kein unrechtmässiger Nachteil erwachsen.
3.
Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Kosten kann aufgrund der finanziellen Situation der Rekurrentin verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.