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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2014.229
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alain Schmid
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 9. Oktober 2014
betreffend Steuererlass der kantonalen Steuern pro 2010 und der direkten Bundessteuer pro 2010
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 ersuchte A____ um den Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2010 in der Höhe von insgesamt CHF 5‘434.95. Mit Verfügung vom 27. April 2012 stundete die Steuerverwaltung ihm darauf die genannten Steuern für zwölf Monate. Ein neuerliches Gesuch vom 28. Mai 2013 um Erlass dieser Steuern wies die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Juli 2013 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 ab. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs vom 18. November 2013 wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 ab.
Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 3. November 2014 begründet Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, mit der er an seinem Erlassgesuch festhält. Die Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom 17. November 2014 auf einen Antrag in der Sache verzichtet. Der Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden: Rekurrent) hat darauf verzichtet, innert der ihm gesetzten Frist auf diese Eingabe zu replizieren. Die Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes [StG]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 171 Abs. 4 StG nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale basel-städtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220, 221 f.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung] und § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde gemäss § 171 Abs. 2 i.V.m. Art. 164 Abs. 2 StG innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht und begründet, sodass darauf einzutreten ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.
2.1 Gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern in der zum Zeitpunkt des Erlassgesuchs vom 25. Juni 2011 geltenden Fassung (aStV; vgl. § 234 Abs. 25 StG) sowie gemäss Art. 167 DBG können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, stellen die Kriterien der Notlage und der grossen Härte subjektive Voraussetzungen dar. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller Umstände bei der steuerpflichtigen Person im konkreten Einzelfall (VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.1; StRKE 2009‑162 vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 331, 333 mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2012.9 vom 27. Sep-tember 2012 E. 2).
2.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, liegt eine Notlage gemäss § 146 Abs. 2 aStV und Art. 167 DBG sowie Art. 9 f. Steuererlassverordnung vor, wenn der ganze geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Dies ist bei einer natürlichen Person namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt eine Notlage bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder dann, wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss. Dies gilt allerdings nur beim Bezug von Sozialhilfeleistungen uneingeschränkt.
2.3 Die zweite Voraussetzung, nämlich die durch die Notlage bedingte grosse Härte für die steuerpflichtige Person, überschneidet sich weitgehend mit dem Krite-rium der Notlage selber. Während unter dem Titel der Notlage einzig die wirtschaft-liche Lage der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbilligkeit (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage 2009, Art. 167 DBG N 30). Ob dies der Fall ist oder nicht, beurteilt sich aufgrund der konkreten Einzelfallsituation zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für die Zukunft sowie die allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 167 DBG N 18 ff.). Dabei werden insbesondere die Ursachen geprüft, die zur Notlage geführt haben. Ein Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 DBG N 32; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.3; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c/cc, in: BStPra 7/2011 S. 331, 334).
2.4 Gemäss § 201 Abs. 1 StG respektive Art. 167 Abs. 1 DBG kann die Steuerforderung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlassen werden. Weil es sich bei dieser Regelung um eine „Kann-Vorschrift“ handelt, besteht kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass (vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_24/2009 vom 9. April 2009, 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 DBG N 4; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.4; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3e, in: BStPra 7/2011 S. 331, 335).
3.
3.1 Vorliegend hat die Steuerrekurskommission die Abweisung des Steuererlassgesuchs unter Hinweis auf § 146 Abs. 3 lit. c aStV und Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung abgewiesen. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Rekurrent zwar nachgewiesen habe, dass der Kanton Solothurn auf die Rückzahlung des ihm gewährten Studiendarlehens von CHF 15'000.– im Umfang von 50 % sowie auf die ganzen Darlehenszinsen verzichtet habe. Hingegen habe er seine Behauptung, wonach auch B____ ihm das gewährte Privatdarlehen im Betrag von CHF 2‘000.– erlassen habe, nicht belegt. Eine solche Verzichtserklärung sei aber notwendig, damit ein Erlass der Steuern gewährt werden könne. Andernfalls würde ein Verzicht des Staates auf seine Steuerforderungen zu einer einseitigen Gläubigerbevorzugung führen, da für diese bei einem Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen des Rekurrenten ein Konkurrent wegfiele. Es sei daher zulässig, dass die Steuerverwaltung einen Steuererlass grundsätzlich ablehne, wenn weitere Gläubiger vorhanden seien und diese nicht zumindest auf einen Teil ihrer Forderungen verzichteten. Würden diese aber zum Teil oder ganz auf ihre Forderungen verzichten, würde ein Erlass zur Sanierung des Steuerpflichtigen beitragen, ohne dass es zu einer Gläubigerbevorzugung käme (E. 4b des angefochtenen Entscheids).
3.2 Mit seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht weist der Rekurrent nach, dass B____ mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 auf die Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens von CHF 2‘000.– in der Hoffnung, ihn damit einen Schritt näher an die Sanierung seiner Schulden zu bringen, verzichtet hat. Er stellt sich auf den Standpunkt, das Original dieser Erklärung bereits seinem Rekurs vom 18. November 2013 beigelegt zu haben. Dies ist aber bereits aufgrund der Datierung der beiden Eingaben gar nicht möglich, konnte das vom Oktober 2014 datierende Schreiben zum Zeitpunkt der Rekurserhebung im November 2013 doch noch gar nicht existieren.
Es stellt sich daher die prozessuale Frage, ob dieses Novum im vorliegenden, verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren überhaupt noch berücksichtigt werden kann. Die Steuerrekurskommission bejaht dies, fordert sie doch das Verwaltungsgericht mit ihrer Vernehmlassung auf, den nun nachgewiesenen Verzicht von B____ auf Rückzahlung des Darlehens zu beachten.
Setzt ein Kanton wie der Kanton Basel-Stadt im steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren zwei gerichtliche Instanzen ein, so muss das kantonale Verfahrensrecht in Anwendung von Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) dann keine freie Überprüfung des Sachverhalts durch das obere kantonale Gericht als Vor-instanz des Bundesgerichts vorsehen, wenn bereits eine andere richterliche Behörde diese Aufgabe übernommen hat (Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 110 BGG N 17). Die Steuerrekurskommission ist eine von der Steuerbehörde unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und mithin ein Gericht im materiellen Sinne (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 428 f.). Nur vor dieser kantonalen Gerichtsinstanz und mithin im Verfahren vor der Steuerrekurskommission müssen deshalb kraft Bundesrechts neue Tatsachen vorgetragen werden können (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1; VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4). Dies führt zu einer Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz, was im Interesse der Verfahrensökonomie liegt und geeignet ist, einer willkürlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2 S. 551; Casanova/Zweifel, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 24 Rz 80). Eine solche Verengung der Kognition muss aufgrund der Parallelität der Verfahren sowohl für das Rekursverfahren betreffend kantonale Steuern wie auch für das Beschwerdeverfahren betreffend Bundessteuern gelten (Beusch, Bemerkungen zu BGer 2A.609/2003 vom 27.10.2004, in: AJP 2005 S. 869 ff.; VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5). Daraus folgt, dass Noven im steuerrechtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nur zulässig sind, soweit das kantonale Verfahrensrecht deren Zulässigkeit vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bildet der verwaltungsgerichtliche Rekurs ein Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungskontrolle. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht ist daher die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Noven, trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen Instanzenzuges nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden auch dann zugelassen, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 509; VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bereits mit seiner Rekursbegründung vom 18. November 2013 hat der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass B____ „auf eine Rückzahlung der Schulden von CHF 2'000.– verzichtet“ habe. Zudem erwächst die Abweisung eines Steuererlassgesuchs unter Hinweis auf bestehende Drittschulden nicht in materielle Rechtskraft. Vielmehr könnte unter Hinweis auf eine Sanierung dieser Schulden bei der Steuerverwaltung ein neues Erlassgesuch gestellt werden. Die Nichtberücksichtigung des Novums würde daher zu einem prozessualen Leerlauf führen. Die nachgereichte Bestätigung ist daher zu berücksichtigen.
3.3 Damit ist erstellt, dass der Rekurrent heute keine privaten Schulden mehr aufweist. Es besteht heute bloss noch das zur Hälfte erlassene Studiendarlehen des Kantons Solothurn. Bei dieser Schuld ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Studiendarlehen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geleistet wird. Damit unterstützt der Kanton die berufliche Aus- und Weiterbildung des Darlehensnehmers. Auf deren Rückzahlung kann aus wichtigen Gründen verzichtet werden (vgl. § 7 des solothurnischen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge [Stipendiengesetz]). Diese Schuld vermag zum vornherein nicht die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung zu erfüllen, ist sie doch weder in geschäftlichem Misserfolg, in Bürgschaftsverpflichtungen, hohen Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards oder ähnlichem begründet. Eine entsprechende Schuld kann aber auch nicht als Verschuldung im Sinne von § 146 Abs. 3 lit. c aStV resp. Überschuldung im Sinne des neuen § 201a StG qualifiziert werden.
3.4 Daraus folgt, dass die Abweisung des Erlassgesuches des Rekurrenten nicht mit einer Überschuldung begründet werden kann. Dies muss zur Gutheissung des Rekurses führen. Erachtet das Verwaltungsgericht einen Rekurs als begründet, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet entweder reformatorisch in der Sache neu oder weist die Sache kassatorisch an die Behörde zu neuem Entscheid auf der Grundlage der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zurück (§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG).
3.5 Die Vorinstanz hat aufgrund der Annahme einer den Steuererlass ausschliessenden Verschuldung darauf verzichtet, die von der Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid gegen einen solchen ins Feld geführten zusätzlichen Gründe zu prüfen. Auch hat sie darauf verzichtet, eine Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht in reformatorischer Weise selber eine abschliessende Beurteilung der Voraussetzungen für die Gutheissung des Steuererlasses vornehmen, sodass die Sache zum neuen Entscheid an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist. Bei dieser Sachlage soll auch zu den weiteren von der Steuerverwaltung gegen einen Steuererlass erhobenen Einwänden im Grundsatz Stellung genommen werden.
3.5.1 Die Steuerverwaltung hat erwogen, dass der Rekurrent im Winter 2013 mit seinen Kindern in die Skiferien gefahren sei, anstatt die Mittel für die Steuern aufzuwenden. Damit habe er sich im Sinne von § 146 Abs. 3 lit. d aStV resp. Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung absichtlich oder grobfahrlässig ausserstande gesetzt, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachzukommen.
Wie das Verwaltungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Haltung eines Autos erwogen hat, ist das Vorliegen einer Notlage im Sinne von § 201 Abs. 2 StG respektive Art. 167 DBG grundsätzlich aufgrund des vorhandenen Vermögens und des Vergleichs des Einkommens der steuerpflichtigen Person mit ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu beurteilen. Wie eine steuerpflichtige Person im Rahmen der zur Deckung des Existenzminimums zur Verfügung stehenden Mittel mitunter auch ein Auto halten kann, so muss es ihr auch möglich sein, durch entsprechende Einsparungen bei anderen Positionen Ausflüge und Ferienreisen zu finanzieren. Die Teilhabe am gewöhnlichen sozialen Leben, wie es auch Familien in engen wirtschaftlichen Verhältnissen pflegen, steht einem Steuererlass nicht entgegen (vgl. VGE VD.2013.162 vom 13. Februar 2014 E. 3.3). Zu beachten ist auch der Grundsatz, dass bei der Beurteilung von Gesuchen um Steuererlass Personen ohne Anspruch auf Sozialhilfe gegenüber Sozialhilfebezügern nicht diskriminiert werden. Letzteren wird aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse grundsätzlich der Steuererlass gewährt. Daraus folgt, dass nicht von der Sozialhilfe unterstützte Personen, welche in gleichen finanziellen Verhältnissen leben wie von der Sozialhilfe unterstützte Personen, unter den gleichen Voraussetzungen wie diese in den Genuss des Steuererlasses kommen können (VGE VD.2014.159 vom 15. Dezember 2014 E. 4.1). Ferien werden von der Sozialhilfe zwar nicht finanziert. Gemäss Ziff. 11.5 der Unterstützungsrichtlinien (URL) des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt können solche aber durch Beiträge privater Stiftungen ermöglicht werden, ohne dass diese als Einkommen angerechnet und die Unterstützung entsprechend gekürzt werden müsste. In diesem Sinne wird gemäss § 7 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG) die Ziff. C.I.6 der SKOS-Richtlinien umgesetzt, wonach Urlaubs- und Erholungsaufenthalte langfristig unterstützten Personen ermöglicht werden sollten, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen.
Vorliegend hat der Rekurrent in seiner vorinstanzlichen Rekursbegründung ausgeführt, mit seinen Kindern während drei Tagen in einer Gruppenunterkunft in Saas Grund einen Skiurlaub verbracht und dafür insgesamt ca. CHF 800.– aufgewendet zu haben. In Andermatt habe er kostenlos bei Freunden wohnen können. Nota bene mit Kindern unternommene Ausflüge in diesem Umfang können nicht als vorsätzliches oder grobfahrlässiges Ausserstandsetzen im Sinne von § 146 Abs. 3 lit. d aStV qualifiziert werden und erfüllen in keiner Weise Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung.
3.5.2 Weiter besitzt der Rekurrent inzwischen kein Auto mehr, welches die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid noch berücksichtigt hat.
3.5.3 Gemäss § 146 Abs. 3 lit. b aStV kann von einem vollständigen oder teilweisen Steuererlass insbesondere dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person die zur Beurteilung des Gesuches einverlangten notwendigen Belege und Unterlagen nicht einreicht.
Der Rekurrent hat auch mit der Rekursschrift vom 3. November 2014 die von der Steuerverwaltung in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2013 verlangten Bankauszüge zum Sparkonto Nr. 92‑580482‑1 nicht eingereicht, dessen Existenz aus den der Steuerverwaltung eingereichten Bankauszügen für das Privatkonto Nr. 40‑678843‑3 ersichtlich ist. Der Rekurrent macht dagegen geltend, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um genaue Auszüge zu den Bewegungen des Sparkontos handle. Das Sparkonto sei kein eigenständiges Konto, sondern eine spezielle Ablage im Privatkonto. Er sei nie in der Lage gewesen, regelmässige Einzahlungen zu machen, weshalb der Kontostand des Sparkontos nur im Bereich von hundert Franken liege. Der Kontostand des Sparkontos sei im Privatkonto integriert und es gäbe eigentlich keine speziellen Auszüge. Die Unterlagen zum Privatkonto habe er eingereicht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die eingereichten Bankauszüge betreffen nur das Privatkonto Nr. 40‑678843‑3 und beinhalten hinsichtlich des Sparkontos Nr. 92‑580482‑1 nur Last- bzw. Gutschriften zwischen diesen beiden Konten, weisen aber keinen Kontostand oder sonstige Buchungen vom oder auf letztgenanntes Konto auf. Die beiden Konten haben zudem zwei unterschiedliche Nummern, weshalb nicht von einem gemeinsamen Konto ausgegangen werden kann. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Auszüge zum Sparkonto erhältlich gemacht werden können. Demgemäss liegen keine genauen Bankauszüge vor, die als nötiges Beweismittel gemäss § 201b Abs. 2 StG und § 147 Abs. 1 aStV dienen könnten. Der Rekurrent ist damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 146 Abs. 3 lit. b aStV bisher nicht genügend nachgekommen.
Den Bankauszügen zum Privatkonto Nr. 40‑678843‑3 kann ebenfalls entnommen werden, dass der Rekurrent ein gemeinsames Konto Nr. 46‑22657‑4 mit seiner Ex-Frau besitzt, von welchem er ebenfalls keine Bankauszüge eingereicht hat. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2013 die Bankauszüge dieses Kontos nicht explizit verlangt, was allerdings den Rekurrenten nicht von seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 146 Abs. 3 lit. b aStV entbindet.
Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten deshalb nochmals anzuweisen, die notwendigen Bankauszüge einzureichen.
3.5.4. Auf der Grundlage dieser Erwägungen wird die Steuerverwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, mit neuem Einspracheentscheid das Steuererlassgesuch neu zu beurteilen haben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde wird der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Alain Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.