Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2014.44

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2014

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichts-

schreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Beteiligte

 

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

Wohnort unbekannt  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

KESB                                                                               Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Februar 2014

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Erteilung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB


Sachverhalt

 

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 errichtete die Vormundschaftsbehörde (seit 1. Januar 2013: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) für B_____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 aZGB, welche durch [...] vom Kinder- und Jugenddienst (KJD; vormals Abteilung für Kindes- und Jugendschutz) geführt wird. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt eine Gefährdungsmeldung ein: Der Partner von A_____, C_____, sei gegen seine Partnerin wiederholt schwer gewalttätig geworden. Die Kinder D_____ und B_____ (beide geboren am [...]) seien teilweise Zeugen dieser Übergriffe geworden. Einmalig habe sich die Gewalt auch gegen B_____ gerichtet, wobei ihm der Unterschenkel gebrochen worden sei.

 

Per 31. Oktober 2013 meldete sich A_____ mit ihren Kindern in den Kanton Solothurn ab. Nach Abklärungen errichtete die KESB Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. Februar 2014 für die Kinder D_____ und B_____ eine Erziehungsbeistandschaft (Ziff. 1) und wies die Kindsmutter an, den Kontakt zwischen ihren Kindern und C_____ zu verhindern (Ziff. 2). Als Beiständin wurde E_____ ernannt. Ihr wurde der Auftrag erteilt, die Kindsmutter bei der Umsetzung ihrer Sicherheits- und Schutzbemühungen für D_____ und B_____ zu beraten und zu unterstützen, die Kinder vor einer Kontaktaufnahme mit C_____ zu schützen und die Kindsmutter bei der Einhaltung der Weisung zu unterstützen (Ziff. 3 und 4). Zusätzlich wurde die Beiständin beauftragt, die KESB Dorneck-Thierstein über das Nichteinhalten der Weisung beziehungsweise sonstiger Kontakte zu C_____ zu informieren und, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist, entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 5). Sie wurde aufgefordert, bis zum 31. August 2014 die Entwicklung der Situation zu überprüfen und der KESB Dorneck-Thierstein zu berichten (Ziff. 6). Schliesslich wurde die für die Kinder gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtete Beistandschaft an die KESB Dorneck-Thierstein übertragen (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid hat die Kindsmutter mit Eingabe vom 12. März 2014 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffer 1 des Entscheids vom 6. Februar 2014 und den Verzicht auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zeigte dem Appellationsgericht mit Orientierungskopie an, dass die Beschwerdeführerin auch gegen die Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahme durch die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu Beschwerde erhoben hat und das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt im vorliegenden Verfahren sistiert worden ist. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2014 beantragt die KESB Basel-Stadt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2014 auf eine Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre beiden Kinder D_____ und B_____ ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die KESB Basel-Stadt die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit Weisung an die Kindsmutter aber nicht nur angeordnet, sondern die angeordnete Massnahme gleichzeitig auch an die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu übertragen. Diese hat die Führung der Beistandschaft mit Entscheid vom 19. Februar 2014 übernommen. Mit diesem Entscheid hat die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wiederum die bereits von der KESB Basel-Stadt eingesetzte E_____ eingesetzt und ihr in der Sache den identischen Auftrag erteilt. Mit dieser Übernahme hat die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu in der Sache aber nicht neu entschieden. Wie den Motiven dieses Entscheids entnommen werden kann, hat sie die Gründe für die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft, welche bereits von der KESB Basel-Stadt geprüft worden sind, nicht neu abgeklärt und sich dazu auch nicht mehr geäussert. Damit bleibt die angefochtene Anordnung weiterhin die Grundlage für die nun von der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu geführte Kindsschutzmassnahme. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und ist gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Die Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen, wie dies schon nach bisherigem Recht der Fall war (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008).

 

2.

Mit ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst die Zuständigkeit der KESB Basel-Stadt zum Erlass der angefochtenen Kindsschutzmassnahme. Sie bezieht sich auf ihren Umzug in den Kanton Solothurn und bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz.

 

2.1      Kindesschutzmassnahmen werden nach Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt dabei nach Art. 25 Abs. 1 ZGB grundsätzlich der Wohnsitz der Eltern (BGE 135 III 49 E. 5 S. 52). Diese Bestimmungen bleiben für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch nach dem Erlass der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde in Art. 442 ZGB für die örtliche Zuständigkeit der Kindschutzbehörden massgebend (vgl. Vogel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 442 ZGB N 2; Wider, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 ZGB N 2). Im Unterschied zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörden in Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB enthält Art. 315 Abs. 1 ZGB auch in der geänderten Fassung gemäss dem Beschluss zum neuen Erwachsenenschutzrecht keine ausdrückliche Regelung über den Erhalt der Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde nach Eintritt der Rechtshängigkeit (perpetuatio fori). Massgebend für die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Anordnung einer Kindesschutzmassnahme war aber bereits vor der redaktionellen Änderung von Art. 315 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz oder Aufenthalt im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens. Wechselt das Kind seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nach der Eröffnung des Verfahrens, so ist bloss der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme der Behörde des neuen Wohnsitzes oder Aufenthaltes zu übertragen (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, § 27.61; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser, [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, Art. 315-315b ZGB N 18; BGE 101 II 11; vgl. auch  BGer 6B_647/2012 vom 26. März 2013 E. 2.3.2). Daran wollte der Gesetzgeber mit der redaktionellen Änderung von Art. 315 Abs. 1 ZGB und trotz der Differenz zu Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB nichts ändern.

 

2.2      Der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn hat sich mit einer Gefährdungsmeldung vom 23. Juli 2013 an die KESB Basel-Stadt gewandt. In der Folge hat die KESB Basel-Stadt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2013 zu einer Besprechung zur Klärung der mitgeteilten Fakten geladen. Am 15. August 2013 hat sie dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) Abklärungsaufträge erteilt. Damit hat die KESB das Kindsschutzverfahren eingeleitet. Erst in der Folge und während der laufenden Abklärung ist die Beschwerdeführerin umgezogen (vgl. den kinderpsychiatrischen Abklärungsbericht der KJPK der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 31. Dezember 2013 S. 3). Sie hat sich per 31. Oktober 2013 von ihrer Wohnadresse Altrheinweg 100 in Basel in den Kanton Solothurn abgemeldet. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin und damit auch ihre Kinder im Zeitpunkt der Einleitung des Kindesschutzverfahrens ihren Wohnsitz in Basel hatten und die hiesige Kindesschutzbehörde auch nach deren Wegzug zur Anordnung der angefochtenen Kindesschutzmassnahme zuständig geblieben ist.

 

3.

3.1      In der Sache rügt die Beschwerdeführerin, dass die Errichtung der Beistandschaft gegen den Grundsatz der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit verstosse. Es seien bereits verschiedene Massnahmen zur Verhinderung einer Kontaktaufnahme zwischen C_____ und den Kindern auch nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgt. So sei C_____ im Rahmen der Bewährungsauflagen ein Kontaktverbot mit den Kindern auferlegt und die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Solothurn involviert worden. Schliesslich sei ihr nach Art. 307 Abs. 3 ZGB die Anweisung erteilt worden, den Kontakt zwischen ihrem ehemaligen Partner und den Kindern zu verhindern. Diese Vorkehrungen seien zum Schutz der Kinder ausreichend. Daher sei die angeordnete Beistandschaft nicht notwendig.

 

3.2      Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen müssen dabei den Grundsätzen der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität folgen (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1 mit Hinweisen; VGE VD.2012.155 vom 13. Dezember 2012 E. 2). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht selbst wahrnehmen oder wahrnehmen können (Breitschmid, Basler Kommentar, 4. Auflage 2010, Art. 307 ZGB N 6). Die private Verantwortung und die Freiheit der privaten Lebensgestaltung haben grundsätzlich Vorrang, so lange nicht eine qualifizierte Gefährdung des Kindeswohls in Frage steht. Mit der Kindesschutzmassnahme muss sich mit anderen Worten „zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter objektiver Missstände erreichen“ lassen (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 6). Kindesschutzmassnahmen sollen zudem die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen (Komplementarität) und müssen immer das mildeste erfolgversprechende Mittel zur Wahrung des Kindswohls darstellen (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 7 und 8). Als unterste Stufe der möglichen Massnahmen nennt Art. 307 Abs. 3 ZGB die Erziehungsaufsicht, welche zum Zwecke der Mahnung, dem Erteilen von Weisungen und der Verpflichtung zur Einblickgewährung und Information erfolgen kann. Genügen Anordnungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB nicht und erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Erziehungsbeistandschaft in ihrer mildesten Ausprägung (Unterstützung durch Rat und Tat) unterscheidet sich kaum von der Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (Breitschmid, a.a.O., Art. 308 ZGB N 5). Immerhin ermöglicht sie bei fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern ein aktiveres Eingreifen (VGE VD.2012.23 vom 20. November 2012).

 

3.3      Wie der Gefährdungsmeldung des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Solothurn und dem Kinderpsychiatrischen Gutachten vom 31. Dezember 2013 entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin nach ihrer Trennung von ihrem Ehemann – dem Vater der beiden Kinder – und dem Umzug in die Schweiz im Frühjahr 2009 mit C_____ zusammen gezogenen. In der Folge sei dieser im Zusammenhang mit Konsum von Alkohol und Tabletten wiederholt schwer gewalttätig gegen sie geworden. Er habe sie beschimpft und sei gegen sie tätlich geworden, indem er mit den Füssen auf sie eingetreten, sie auf den Kopf geschlagen, sie bis zur Atemnot gewürgt, mit einem Messer auf sie eingestochen und ihr das Fussgelenk gebrochen habe. Schliesslich sei es am 9. September 2010 zu einem Vorfall gekommen, in dessen Folge die Beschwerdeführerin die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet habe. Als C_____ alkoholisiert heimgekehrt und ausgeflippt sei, sei sie mit den Kindern ins Kinderzimmer geflüchtet. In der Folge habe er die Möbel demoliert und sei schliesslich auch gegen sie und die Kinder gewalttätig geworden. Als sie sich schützend über die beiden Kinder gebeugt habe, habe er ihr drei Rippen gebrochen. Weiter habe er B_____ an einem Bein unter ihr hervorgezogen, wobei er ihm den Unterschenkel gebrochen habe. Anschliessend habe er ihr Brennpaste über Kopf und Haare geschmiert und vor den Kindern damit gedroht, sie anzuzünden. Erst als sie es gewagt habe, ihn anzuschreien, er solle es doch machen, habe er von ihr und den Kindern abgelassen. Während sie dabei Todesängste ausgestanden habe, seien die Kinder leise geblieben und hätten geweint.

 

Aufgrund ihrer Abklärungen kommen die Gutachter im kinderpsychiatrischen Gutachten zum Schluss, dass diese Erfahrungen traumatogene Wirkungen auf die Kinder gehabt hätten. Ihre Schutzbehauptungen gegenüber dem Aggressor seien typisch bei schwer und chronisch misshandelten Kindern. Ihr Bemühen sei darauf ausgerichtet, dass es ihrer Mutter als einziger Bezugsperson gut gehe. Dafür würden sie ihre Bedürfnisse hinter den Wünschen der Mutter zurückstellen, was zusammen mit ausgeprägten Verlustängsten hochbedenklich und kindswohlgefährdend erscheine. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass ein weiterer Kontakt zwischen C_____ und den Kindern nicht in deren Interesse liege. Bei einer erneuten Kontaktaufnahme bestehe auch ohne erneute Gewalterfahrungen eine grosse Wahrscheinlichkeit einer Destabilisierung oder gar Retraumatisierung. Der Beschwerdeführerin sei es aber nur sehr bedingt möglich, die eigentliche Not ihrer Kinder im Zusammenhang mit den Gewalterfahrungen durch C_____ adäquat wahrzunehmen. Aus diesen gutachterlichen Feststellungen folgt, dass der Schutz der Kinder vor weiteren Kontakten mit C_____ für den Schutz des Wohls der beiden Kinder zentral ist. Die Gutachter schliessen, es bedürfe aus kinderpsychiatrischer Sicht einer durch die Behörden gewährleisteten Aufsicht beziehungsweise Anordnung, dass ein Kontakt zwischen den Kindern und C_____ nicht mehr zustande kommt.

Der Beschwerdeführerin ist zwar zu attestieren, dass sie mittlerweile den Beschluss gefasst hat, sich von ihrem früheren Partner trennen zu wollen. Dieser Entschluss erscheint aufgrund der Akten aber als fragil. Wie dem kinderpsychiatrischen Gutachten entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Gespräche, welche die Gutachter mit ihr geführt hatten, in ihrer Haltung gegenüber C_____ ambivalent. Sie äusserte sich noch im Oktober 2013 unsicher darüber, ob sie ihn als Partner zurück haben wolle. Zudem wies sie darauf hin, dass die Kinder auch während des Gefängnisaufenthalts an ihm „kleben“ und nach ihm fragen würden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er für die Kinder wichtig sei. Auch während des Strafvollzugs hat sie den Kontakt mit ihm aufrechterhalten. Auch B_____ hat im ersten Gespräch mit den Gutachtern ausgesagt, dass die Mutter es gerne hätte, dass C_____ wieder zu ihnen komme. Sie habe aber die Entscheidung ihnen, den Kindern, überlassen (Gutachten S. 8). Sie sei aber traurig, wenn er nicht mehr komme. Darum wolle er  den „lieben C_____“, wenn auch nicht den gewalttätigen C_____, zurück haben. Gegen Ende 2013 hat die Beschwerdeführerin C_____ schliesslich doch das Ende der Beziehung mitgeteilt. Dies habe C_____ nicht akzeptieren wollen. Im zweiten Gespräch hat B_____ über die Trennung seiner Mutter von C_____ berichtet. Seine Äusserungen sind wiederum ambivalent ausgefallen. Einerseits sagte er, die Trennung sei für ihn in Ordnung. Andererseits liess er verlauten, dass es für ihn auch in Ordnung gewesen wäre, wenn seine Mutter anders entschieden hätte; das Wichtigste sei für ihn, dass seine Mutter zufrieden sei, wofür er sich mit allem arrangieren würde (Gutachten S. 10). Die Gutachter stellen dazu fest, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid über ihre weitere Beziehung mit C_____ den Kindern habe überlassen wollen. Sie habe die damit verbundene „völlige Überforderung der Kinder“ nicht erkennen können. Es sei ihr auch nicht möglich zu erkennen, dass die Kinder ihr zu Liebe alles machen würden. Vor diesem Hintergrund sei die Veränderung in der Haltung gegenüber ihrem früheren Partner als positiv zu bezeichnen. Es sei aber festzuhalten, dass die Dynamik in gewaltgeprägten Beziehungen häufig zu prägenden Abhängigkeitsverhältnissen führe und die Abhängigkeiten trotz einer vorübergehenden Trennung rasch wieder aktiviert werden könnten. Daher würden die Kinder durch diese Absichtserklärung der Mutter alleine nicht hinreichend geschützt.

 

3.4      Aufgrund dieser Situation besteht aus Sicht des Kindswohls ein erhebliches Interesse, jegliche weitere Kontakte zwischen den Kindern und C_____ zu verhindern. Diesem Ziel dient zwar primär der Entschluss der Beschwerdeführerin, ihre Beziehung zu C_____ zu beenden. Indessen wird aus der gesamten Abklärung deutlich, dass dieser Entschluss bisher nicht genügend gesichert erscheint und vor allem noch nicht erprobt worden ist. Trotz der Geheimhaltung der Adresse der Beschwerdeführerin scheint eine erneute Kontaktaufnahme seitens des früheren Partners, der die Trennung und seinen Anteil daran gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu akzeptieren scheint, nicht ausgeschlossen. Bei dieser Ausgangslage erscheint unklar, ob die Familie sich in einem solchen Fall wirksam von C_____ abzugrenzen vermöchte. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Trennungsentschluss vom Wunsch ihrer Kinder abhängig zu machen scheint, welche aufgrund ihrer starken Loyalität zur Mutter ihre eigenen Wünsche wiederum hinter deren Interessen zu stellen gewohnt sind, lässt den Entschluss als wenig stabil erscheinen. Vermag sich die Mutter aber nicht wirksam abzugrenzen, so kann dies aufgrund des Gesagten auch den Kindern nicht gelingen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten ist daher festzuhalten, dass der Trennungsentschluss der Beschwerdeführerin weiterer Absicherung bedarf. Dem dient zunächst zwar die Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB. Aufgrund der dargestellten prekären Beziehungssituation muss die Weisung aber ihrerseits zusätzlich gestützt werden. Dass der Straf- und Massnahmevollzug nach der bedingten Entlassung von C_____ weiterhin involviert bleibt, ist hierzu nicht ausreichend. Dieser Begleitumstand vermag die förmliche Errichtung einer entsprechenden Kindsschutzmassnahme, die sich alleine am Kindswohl ausrichtet, nicht zu ersetzen. Mit der Einsetzung einer Erziehungsbeiständin mit dem Auftrag, die Beschwerdeführerin bei der Umsetzung ihrer Sicherheits- und Schutzbemühungen für die beiden Kinder zu beraten und zu unterstützen, sie bei der Einhaltung der Weisung zu unterstützen und die Kinder vor einer Kontaktaufnahme mit C_____ zu schützen, wird spezifisch der betroffenen Familie geholfen. Diese spezifische Massnahme des Kindesschutzes ist am besten geeignet, eine entsprechende Gefährdung der Kinder frühzeitig zu erkennen und für einen effektiven Schutz der Kinder zu sorgen. Die Massnahme erscheint auch verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin wird damit in ihrer Sorge und Obhut für die Kinder nur marginal beschränkt.

 

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Aufgrund des Umstands, dass sie von der Sozialhilfe unterstützt wird, kann ihr aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Mangels eines entsprechenden Bemühungsausweises ist ihr angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen. Aufgrund der Beschwerdebegründung und in Anbetracht des berechtigten Verzichts auf eine Replik erscheint ein Aufwand von knapp fünf Stunden für das Beschwerdeverfahren angemessen. Zusammen mit den notwendigen Auslagen wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin daher ein Honorar von CHF 1'000.— zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, welche zu Folge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Staatskasse gehen.

 

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.