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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2014.97
URTEIL
vom 3. März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. April 2014
betreffend Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB über B____
Sachverhalt
B____, geb. [...] 1995, leidet an einer genetischen Erkrankung und ist geistig behindert. Er lebt bei seinen Eltern, von denen er auch betreut wird. Im Hinblick auf seine per 8. Dezember 2013 eintretende Volljährigkeit fanden ab August 2013 Gespräche mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) statt. Mit Entscheid vom 24. April 2014 ordnete die KESB für B____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an (Ziff. 1) und ernannte lic. iur. C___, Berufsbeiständin des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz ABES, zur Beiständin (Ziff. 2). Ihr wurde der Auftrag erteilt, B____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3), wobei sie ein Inventar aufzunehmen (Ziff. 4) und der KESB jährlich über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen hatte (Ziff. 5).
Gegen diesen Entscheid hat A____ (der Vater von B____) rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben mit dem sinngemässen Antrag, ihn als Vertretungsbeistand seines Sohnes einzusetzen. Die KESB schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist anlässlich einer Beratung des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2015 ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als betreuender Vater des zu Verbeiständenden gilt der Beschwerdeführer als „der betroffenen Person nahestehende Person“ nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit im Erwachsenenschutzrecht ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450a N 4 und 9).
2.
Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre einer Person kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli, a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Schliesslich muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich gegen die in Ziff. 1 des Entscheids erfolgte Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für seinen Sohn. Wie sich aus einem Schreiben von pro infirmis an die KESB ergibt, hat er sich eine solche vielmehr gewünscht und ist entsprechend aktiv geworden. Auf diese Frage ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, er könne die Vertretungsbeistandschaft für seinen Sohn selber übernehmen. Er und seine Frau hätten immer gut für ihn gesorgt und ihn gepflegt. Sie hätten mit seinem Geld oder im Umgang mit Behörden, Ärzten oder Institutionen nie Probleme gehabt. Seine eigenen Schulden seien entstanden, weil er in der Türkei über CHF 12'000.– habe bezahlen müssen, um vom Militärdienst befreit zu werden. Er könne sehr gut mit seinem Einkommen leben. Die als Beiständin vorgeschlagene Person sei im Übrigen beim Betreibungsamt auch nicht unbekannt. Schliesslich sei er auch bereit, die KESB als beratende und kontrollierende Behörde zu akzeptieren, nicht jedoch einen amtlich bestellten Beistand. Die KESB begründet ihren Entscheid damit, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau aufgrund von vorhandenen Schulden als Beistand in Frage kämen. Zwar könne vom Grundsatz, wonach verschuldeten Personen ein solches Amt nicht übertragen werden könnte, abgewichen werden, wenn es sich um eine einmalige Verfehlung handle. Davon könne aber vorliegend angesichts der diversen Verlustscheine keine Rede sein, weshalb der KESB kein Ermessensspielraum zustehe. Was die eingesetzte Beiständin betreffe, so handle es sich um eine Berufsbeiständin des ABES, deren Eignung durch diese Behörde sorgfältig geprüft worden sei.
3.2 Mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz sind die Beistandschaften professionalisiert worden. Das Gesetz macht hinsichtlich der Voraussetzungen zur Übernahme einer solchen keinen Unterschied mehr zwischen einem privaten Beistand und einem Berufsbeistand. Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich je nach den vorgesehenen Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB). In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass unter dem Aspekt der persönlichen Eignung u.a. eine Person nicht in Frage komme, die wegen Vermögensdelikten verurteilt worden sei oder die sonst ihre Finanzen nicht in Ordnung halte. Erforderlich sei ein einwandfreies Betreibungs- und Strafregister und allgemein ein guter Leumund. Personen mit Einträgen im Straf- oder Betreibungsregister eine hilfsbedürftige Person und namentlich eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft anzuvertrauen, sei nicht verantwortbar, es sei denn, die KESB komme zum Schluss, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handle (Reusser, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 400 N 22). Vorliegend hat die KESB der Beiständin folgende Aufgaben erteilt:
Diese Tätigkeiten dienen vorwiegend der Regelung der finanziellen Situation des Sohnes des Beschwerdeführers; dessen persönliche Betreuung ist hingegen nicht betroffen. Es steht ausser Frage, dass der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund seiner Behinderung auf Hilfe bei der Verwaltung seiner Finanzen angewiesen ist. Vermögen hat er keines. Er wird seinen Unterhalt durch eine IV-Rente decken müssen, weshalb eine strenge Einteilung der Ausgaben notwendig sein wird. Nicht nur er, auch der Beschwerdeführer und seine Frau leben in engen finanziellen Verhältnissen. Bei dieser Situation ist ein gewisser Interessenkonflikt des Beschwerdeführers bei der Verwaltung des Einkommens seines Sohnes nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von Verlustscheinen in Höhe von rund CHF 80‘000.– auf. Es handelt sich deshalb nicht um eine einmalige Entgleisung, welche es möglicherweise erlauben würde, den Beschwerdeführer trotz Verschuldung als Beistand einzusetzen. Auch trifft es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, dass er seit sehr langem keine anderen Schulden als Steuerschulden hat anstehen lassen. So findet sich im Betreibungsregisterauszug eine im Jahre 2012 offene Forderung der [...] AG Zürich über CHF 25‘629.30. Dieser Betrag sowie die übrigen offenen Schulden stehen auch in keinem Verhältnis zu der Militärpflichtersatzzahlung über CHF 12‘000.–, die er nach seinen Angaben als türkischer Staatsangehöriger habe leisten müssen und mit der er seine Verschuldung erklären will. Insgesamt muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation nicht im Griff hat. Mit der Vorinstanz ist ihm deshalb die Eignung zur Übernahme der Vermögensverwaltungsbeistandschaft abzusprechen.
3.3 Sinngemäss richtet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Ernennung von C____ zur Beiständin, indem er geltend macht, die vorgeschlagene Person sei auch nicht unbekannt beim Betreibungsamt, sie habe auch Probleme gehabt mit dem Bezahlen der Steuern. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da C____ ihre Stelle gewechselt hat und nicht mehr als Berufsbeiständin tätig ist.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat demgemäss die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.