Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2015.177

 

URTEIL

 

vom 2. Mai 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Wiedererwägung des Urteils des Verwaltungsgerichts VD.2015.177 vom
1. April 2016 im Kostenpunkt


Sachverhalt und Erwägungen

 

Mit Urteil vom 1. April 2016 ist das Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A____ (Rekurrentin) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2015 nicht eingetreten und hat das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 600.– (inkl. Auslagen) hat das Gericht der Rekurrentin auferlegt, wobei diese zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrentin, [...], wurde für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘050.– (inkl. Auslagen) sowie 8% MWST von 84.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erwog dabei, da der Vertreter der Rekurrentin darauf verzichtet habe, dem Gericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, dass sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen sei. Für die Rekursbegründung und die kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung erscheine ein Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 200.– als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen sei dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ein Honorar von CHF 1‘050.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

Mit Eingabe vom 14. April 2016 beantragt der Vertreter der Rekurrentin die Wiedererwägung dieses Kostenentscheids. Er weist dabei zu Recht darauf hin, dass er mit seinem Rekurs entgegen der Feststellung des Gerichts eine Honorarnote vom 2. August 2015 mit zugehöriger Aufwandkarte eingereicht hat. Darin wies er einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden und Auslagen von CHF 10.60 aus. Dieser Aufwand erscheint ebenso angemessen wie die gerichtliche Schätzung, weshalb darauf abzustellen ist. Hinzu kommt der vom Gericht zu schätzende Aufwand für die kurze, knapp einseitige Replik. Dafür erscheint ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen. Es resultiert somit ein Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden und mithin ein Honoraranspruch von CHF 1‘450.–. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von CHF 10.60 und die MWST auf Honorar und Auslagen in Höhe von CHF 116.85. Entsprechend ist das Urteil vom 1. April 2016 im Kostenpunkt wiedererwägungsweise abzuändern.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Dem Vertreter der Rekurrentin im Verfahren VD.2015.177 im Kostenerlass, [...], Advokat, wird für das Rekursverfahren in Wiedererwägung des dritten Absatzes des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2016 ein Honorar von CHF 1‘460.60 (inklusive Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF 116.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

            Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

Dr. Nicola Inglese

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.