Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2015.17

 

URTEIL

 

vom 21. Oktober 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

 

gegen

 

Rekurskommission der Universität Basel                      Rekursgegnerin

Schützenmattstrasse 16, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 19. Dezember 2014

 

betreffend Bewertung der Masterarbeit


Sachverhalt

 

A____ reichte im Rahmen seines Studiums an der […] Fakultät der Universität Basel am [...] seine Masterarbeit mit dem Titel [...] ein. Diese wurde sowohl durch Prof. B____ als Erstgutachter als auch Prof. C____ als Zweitgutachter und insgesamt mit der ungenügenden Note 3 bewertet. Einen Rekurs gegen die entsprechende Verfügung vom [...] wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab.

 

Hiergegen hat A____ rechtzeitig Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben, mit welchem er beantragt, es sei die Festsetzung der ungenügenden Note für die Masterarbeit aufzuheben und diese sei mit der Note 4,8 – 5 zu bewerten. Ferner sei ihm eine Aufwandsentschädigung von CHF 20‘000.– für die unnötige Verlängerung seines Studiums zuzusprechen. Die Rekurskommission der Universität Basel, die auf weitere Ausführungen verzichtet hat, und die […] Fakultät der Universität Basel schliessen auf kostenfällige Abweisung des Rekurses, wozu der Rekurrent in seiner Replik Stellung genommen hat. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Dies gilt entgegen dem Wortlaut der genannten Bestimmung auch für Entscheide in Examenssachen (vgl. BGer 2C_392/2012 vom 5. Juni 2012; VGE VD.2013.91 vom 15. August 2013). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.

 

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; vgl. auch VGE VD.2012.189 vom 28. Juni 2013; VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011). Zum Rekurs ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und an dessen Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig angemeldet und innert der vorgeschriebenen Frist begründet (§ 16 Abs. 2 VRPG). Auf den Rekurs ist somit einzutreten. Beträchtliche Teile der Replik entbehren jedoch eines juristisch relevanten Inhalts. Vielmehr werden zahlreiche sachfremde Anschuldigungen, noch dazu in einem ungehörigen Ton, gegen die mit dem Fall Befassten erhoben. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

 

1.3      Die Kognition richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2014.103 vom 24. August 2015). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2014.16 vom 2. Mai 2014). Rügen wegen Verfahrensmängeln sind allerdings umfassend zu prüfen, insbesondere ist zu untersuchen, ob der äussere Ablauf des Prüfungsverfahrens Mängel aufweist (vgl. dazu ausführlich VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen).

 

1.4      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei universitären Prüfungen kein Anspruch auf ein öffentliches und mündliches Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 131 I 467; VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011). Ein solches ist vorliegend auch nicht geboten, nachdem die Standpunkte der Parteien in verschiedenen schriftlichen Eingaben geschildert worden sind und von mündlichen Ausführungen kein weiterer Aufschluss mehr zu erwarten ist. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

2.

2.1      In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent einerseits, dass die Betreuung durch Prof. B____ während der Erstellung der Masterarbeit mangelhaft gewesen sei. Dieser habe nie Hinweise gegeben, wie „eine ungenügende Arbeit noch abgewendet“ hätte werden können. Diesbezüglich führt der Studiendekan der […] Fakultät in seiner Rekursbeantwortung aus, dass es sich bei der Masterarbeit um eine Prüfungsleistung handelt, die es zu bewerten gelte. Dem ist beizupflichten. Der Zweck der Betreuung kann nicht darin liegen, ungenügende Noten zu verhindern. Es geht vielmehr darum, mit den Kandidierenden die Themenstellung und die Disposition zu besprechen und, auf allfällige Rückfragen hin, den Arbeitsablauf weiter zu erörtern. Dies ist vorliegend so geschehen. Wenn der Rekurrent anfügt, es sei ihm auch nach Durchlesen aller Gutachten immer noch völlig unklar, woran es technisch gelegen habe, dass die Masterarbeit so negativ bewertet worden sei, so wirft dies im Übrigen die Frage auf, ob er bei Erhalt der gewünschten inhaltlichen Betreuung zu einer Verbesserung überhaupt in der Lage gewesen wäre. Die Hinweise in den Gutachten sind nämlich speziell auf der hier nachvollziehbaren formalen Ebene klar. Verlangt werden eine Konzentration auf weniger Hypothesen, vertieftere Behandlung derselben, ein stringenterer Kapitelaufbau und das Weglassen überflüssiger oder nichtssagender Grafiken, um den Textteil nicht unnötig zu unterbrechen.

 

2.2      Der Rekurrent ist der Meinung, dass bei der Vergabe des Gutachtenauftrags an Prof. C____ schwerwiegende Verfahrensfehler begangen worden seien. Prof. C____ könne nicht als unabhängiger Gutachter gelten, da er von der ungenügenden Note bereits Kenntnis gehabt habe. Letzteres trifft zwar zu, liegt aber angesichts der Tatsache, dass ein Zweitgutachten routinemässig nur dann in Auftrag gegeben wird, wenn das Erstgutachten ein ungenügendes Resultat beinhaltet (vgl. dazu § […]), in der Natur der Sache. Nur wenn lückenlos bei sämtlichen Masterarbeiten jeweils zwei Gutachten erstellt würden, wäre die Vorkenntnis der ungenügenden Benotung durch den zweiten Gutachter zu vermeiden. Ein derartiges Vorgehen ist allerdings weder vom Aufwand noch von der Sache her sinnvoll. Der Rekurrent schlägt vor, man könne dem Zweitgutachter beispielsweise mitteilen, dass die Arbeit für eine Prämierung vorgesehen sei. Solche irreführende Angaben wären in hohem Mass unkorrekt und sind selbstverständlich nicht statthaft. Man könnte sich höchstens fragen, ob dem Zweitgutachter auch die Herleitung des ersten Gutachters ausgehändigt werden darf. § […] sieht solches nicht ausdrücklich vor, schliesst es aber auch nicht aus. Nachdem dem zweiten Gutachter ohnehin bekannt ist, dass der erste Gutachter die Arbeit ungenügend bewertet hat, erscheint es nicht sachfremd, wenn er die Argumentationsweise des Erstgutachters kennt und sich auch von deren Stichhaltigkeit ein Bild machen kann. Einseitigkeiten oder Überbetonungen in der Gewichtung der Bewertungsfaktoren könnte er auf diese Weise korrigieren. Das genannte Vorgehen ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar, auch wenn ein anderes Vorgehen ebenfalls denkbar wäre.

 

2.3      Der Rekurrent zieht auch aus dem Umstand, dass die beiden Gutachter bezüglich der Defizite seiner Masterarbeit Analoges festgestellt haben, den Schluss, dass der Zweitgutachter befangen gewesen sei. Ebenso gut könnte dies allerdings als Nachweis dafür dienen, dass die genannten Mängel tatsächlich bestehen. Die Annahme des Rekurrenten erweist sich deshalb als nicht schlüssig. Die […] Fakultät hat anlässlich des Verfahrens bei der Vorinstanz zur Klärung der Frage noch ein drittes Gutachten bei Prof. D____, einem fakultätsexternen, jedoch mit den Basler Anforderungen an Masterarbeiten vertrauten Dozenten, in Auftrag gegeben. Dieser kannte weder die Identität des Verfassers noch der beiden bisherigen Gutachter noch deren Befunde. In der Anfrage an ihn wurde einzig erwähnt, dass er als dritter Gutachter eine Masterarbeit zu beurteilen hätte, gegen deren Bewertung Rekurs eingelegt worden war (vgl. Beilage 1 zur Rekursantwort der […] Fakultät der Universität Basel). Das heisst nicht zwingend, dass eine ungenügende Note erteilt worden war. Vielmehr hätte es sich auch um eine zu wenig gute Note handeln können. Auch die Feststellungen des dritten Gutachters decken sich im Ergebnis mit denjenigen der beiden ersten Gutachter (siehe unten, Ziff. 3), was gegen eine Befangenheit des Zweitgutachters spricht.

 

2.4      Als Verfahrensfehler beanstandet der Rekurrent schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, dass eine zurückhaltende Überprüfung von Examensentscheiden am Platze sei, weil sonst gegenüber anderen Kandidaten Ungerechtigkeiten entstünden. Er ist der Meinung, die anderen Kandidaten könnten ja bei Unzufriedenheit mit dem Resultat ebenfalls Rekurs an die Rekurskommission erheben. Damit macht der Rekurrent deutlich, dass er die Ausführungen der Vorinstanz missverstanden hat. Die Abänderung von Examensbewertungen auf dem Rekursweg bringt deshalb die Gefahr von Ungleichheiten mit sich, weil die Rekurskammer nicht wissen kann, was in vorangehenden Lehrveranstaltungen an Voraussetzungen zur Bewältigung einer einzelnen Arbeit geschaffen worden ist und ihr auch der Einblick in sämtliche Masterarbeiten der […] Fakultät fehlt. Damit können weder das Anforderungsprofil eingeschätzt noch Niveauvergleiche mit anderen Masterarbeiten angestellt werden. Dem durch die Rekurskommission getroffenen Entscheid im Einzelfall ist die Gefahr von Ungleichgewichtungen besonders inhärent. Dies muss dazu führen, dass die Rekurskommission die Leistung materiell nur zurückhaltend überprüft, wie dies auch der Praxis des Verwaltungsgerichts entspricht.

 

3.

Der Rekurrent wirft den Gutachtern im Wesentlichen vor, seine Masterarbeit deshalb ungenügend bewertet zu haben, weil das Ergebnis der Arbeit politisch nicht mit der Mehrheitsmeinung übereinstimme. Wäre er zum Schluss gekommen, dass [...], dann hätte es keine „notentechnische Unterbewertung“ der Masterarbeit gegeben. Damit seien sachfremde Erwägungen in die Bewertung eingeflossen. Diese These des Rekurrenten ist durch nichts unterlegt. Dass das Ergebnis der Arbeit insbesondere dem die Arbeit vergebenden Prof. B____ „unangenehm“ wäre, ist eine Unterstellung des Rekurrenten. Schon der Umstand, dass die Themenstellung [...] als solche akzeptiert wurde, zeigt, dass diesbezüglich Offenheit bestand und ein Interesse an der Aufarbeitung dieser Thematik vorlag. Wäre es Prof. B____, wovon der Rekurrent tatsächlich auszugehen scheint, um „politisch konforme Mainstreammeinungen“ gegangen, hätte er wohl schon die Fragestellung nicht gebilligt. Bei der Bearbeitung des Themas liegen allerdings methodische und formale Mängel vor, was sowohl Prof. B____ als auch der zweite und der dritte Gutachter aufzeigen. Nachvollziehbar ist namentlich die Aussage von Prof. B____, wonach die Kapitel unübersichtlich gegliedert bzw. nicht fein gegliedert seien, die Bearbeitung von neun Hypothesen im Rahmen einer solchen Arbeit ebenfalls zu Unübersichtlichkeit führen würde, eine Beschränkung mehr gebracht hätte und sprachliche Defizite vorlägen. Viele Graphiken seien schlicht „nonsense“. C____ rügt unter anderem die Missachtung der Datenstruktur. Ihm fehle zuweilen der rote Faden, was an der grossen Zahl von Graphiken liegen könne. Manche Graphiken seien etwas absurd. Diese Kritik beider Gutachter an der Masterarbeit bezieht sich klarerweise auf deren Inhalt und nicht deren Resultat. Sie ist sachlich begründet und wird gestützt durch die Beurteilung des dritten, externen Gutachters. Auch Prof. D____ weist unter anderem darauf hin, dass das Verhältnis zwischen Tiefe und Breite in der Masterarbeit nicht sehr ausgewogen sei. Einer grossen Anzahl von Hypothesen stünden eher oberflächliche empirische Analysen gegenüber. Eine Fokussierung auf eine oder zwei relevante Fragestellungen zu [...] hätte sich positiv auf die Qualität der Arbeit ausgewirkt. Als mittelmässig bis schwach beurteilt er ferner die formale Gestaltung der Arbeit. Insbesondere sei die Anzahl der Abbildungen zu hoch und deren formale Gestaltung nicht immer zufriedenstellend, was Prof. D____ anhand von Beispielen näher darlegt. Die Beurteilung der drei Gutachter deckt sich in der Sache, die Benotung durch Prof. D____ differiert lediglich um 0,8 Punkte zu Gunsten des Rekurrenten. Dass Prof. C____ in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 an die Vorinstanz einen neuen Notenvorschlag, nämlich „knapp genügend bis gut“ gemacht hätte, ist unzutreffend. Er hat einzig festgehalten, dass die Noten nach geltender Prüfungsordnung gemittelt werden, weshalb ein durch ihn vergebenes „knapp bestanden“ nicht ausreichen würde. Mit 5.0 oder besser könne er aber die Arbeit leider nicht bewerten. Angesichts der übereinstimmenden, nachvollziehbar begründeten Meinung der drei Gutachter erübrigt sich die durch den Rekurrenten beantragte Einholung eines vierten Gutachtens. Die durch alle drei Gutachter aufgezeigten Mängel relativieren die wissenschaftliche Aussage der Arbeit entscheidend. Dass die Masterarbeit als ungenügend beurteilt worden ist, ist nicht zu beanstanden.

 

4.

Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent mit die Replik einen unnötig hohen Aufwand verursacht hat, weshalb CHF 1‘000.– angemessen erscheinen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

 

            Mitteilung an:

            Rekurrent

            Rekurskommission der Universität Basel

            […] Fakultät der Universität Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.