Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2015.200

 

URTEIL

 

vom 24. Februar 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch Dr. [...], Advokat

[…]  

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde  gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2015

 

betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter der beiden Kinder B____ (geb. [...] 2007) und C____ (geb. [...] 2010). Sie ist Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut über ihre Kinder. Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Abteilung Kindes- und Jugendschutz nach diversen Gefährdungsmeldungen errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 16. April 2013 für die beiden Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und erteilte der Beschwerdeführerin diverse Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB.

 

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Dr. [...] als unentgeltlichem Vertreter sowie die Übernahme der Kosten der von den beiden Kindern besuchten Tagesheime durch die Staatskasse.

 

Mit Entscheid vom 21. Mai 2015 beschloss die KESB die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft, hob aber die mit Entscheid vom 16. April 2013 angeordneten Weisungen auf. Gleichzeitig wies sie die Kindseltern an, für eine familienergänzende Tagesbetreuung der beiden Kinder besorgt zu sein. Mit Einzelentscheid vom 27. August 2015 wies die KESB schliesslich das mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und trat auf das gestellte Gesuch bezüglich Tragung der Kosten für das Tagesheim mangels Zuständigkeit nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheides bezüglich der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Dr. [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verfahren vor der KESB beantragte. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 die Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2015. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt in aller Regel eine prozessleitende Verfügung und damit einen Zwischenentscheid dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070).

 

Ein Zwischenentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 905 f.). Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100), auf welchen § 19 Abs. 1 KESG verweist, sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., S. 281 ff.; Stamm, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil ihm unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung des Rechtsweges verwehrt wird (VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011, VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010). Dementsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegeben, gegen den Entscheid könne innert 10 Tagen nach dessen Zustellung Rekurs gemäss § 19 Abs. 1 KESG i.V.m. § 10 Abs. 2 VRPG Rekurs erhoben werden.

 

1.2      Im vorliegenden Fall erfolgte der Entscheid über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung allerdings erst nach Abschluss des ihm zugrunde liegenden materiellen Verfahrens. Es handelt sich bei ihm damit nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von § 19 Abs. 2 VRPG, so dass sich die Frage nach dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht stellt. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erst zusammen mit dem Endentscheid entschieden, ist dieser Entscheid mit dem gegen den Sachentscheid gegebenen Rechtsmittel anzufechten. Dies entspricht auch der Praxis im Kanton Bern, wo der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sogar ausdrücklich dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selbst unterliegt (vgl. Art. 112 Abs. 3 VRPG Bern; Häusler/Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 12. Oktober 2011, S. 9). Dasselbe muss gelten, wenn über das Gesuch wie im vorliegenden Fall erst nach dem Sachentscheid entschieden wird. Die Rechtsmittelbelehrung des Entscheides vom 27. August 2015 erweist sich damit als falsch.

 

1.3      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 f. ZGB). Der vorliegende Rekurs ist als Beschwerde entgegenzunehmen.

 

Die Beschwerdeführerin ist als von dem Entscheid betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid ist am 8. September 2015 versandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass er der Beschwerdeführerin nicht vor dem 9. September 2015 zugegangen und die am 21. September 2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde fristgemäss erfolgt ist. Es ist somit auf sie einzutreten.

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, welches eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).

 

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Verfahren vor der KESB. Unstrittig ist dabei die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin.

 

2.1      Auf das Verfahren vor der KESB kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln gemäss § 2 ff. KESG zur Anwendung. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die ZPO sinngemäss.

 

2.2     

2.2.1   Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, regeln weder das eidgenössische Kindes- und Erwachsenenschutzrecht noch die entsprechende kantonale Ausführungsgesetzgebung den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung besonders. Daher gelangen die entsprechenden Bestimmungen in Art. 117 ff. ZPO sinngemäss zur Anwendung. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) konkretisiert, weshalb auch die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 f. S. 218).

 

Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als Teilgehalt des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in welches eine gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.3 S. 227). Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab (BGE 122 I 8 E. 2c S. 10, 119 Ia 264 E. 4c S. 268 f., 114 Ia 29 E. 4 S. 30, vgl. auch BGE 134 I 12 E. 2.5 S. 15), wobei die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4, 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.1 und 4.4.3). Der Anspruch besteht daher im Grundsatz auch im Verfahren vor der KESB. Erforderlich ist dabei, dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Interessen einer bedürftigen Partei in einer nicht aussichtslosen Sache in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, in anderen Fällen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).

 

Die Tatsache, dass ein Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht zum vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f., 125 V 32 E. 4b S. 36). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen für das Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 m.w.H.; VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 4b, in: BJM 2005 S. 100 ff., VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 3.2).

 

2.2.2   Das Vorliegen eines besonders schweren Eingriffs in die Rechtsstellung einer Partei wird in der Praxis zurückhaltend bejaht. So ist namentlich im Strafprozess von einem besonders starken Eingriff die Rede, wenn einem Betroffenen eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232 f.). Ein schwerer Eingriff wird dagegen etwa verneint, wenn ein Entlassungsgesuch aus dem Strafvollzug eine Massnahme betrifft, die sich im Effekt „bereits einer ambulanten Behandlung“ angenähert hat (BGer 1P.622/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3.b), oder wenn es sich etwa um eine erstmalige Bewilligung eines Urlaubs für einen auf unbestimmte Zeit Verwahrten handelt (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 233 f.).

 

2.2.3   Auch bei der Konkretisierung des Erfordernisses „besonderer Schwierigkeiten“ eines Verfahrens ist ein strenger Massstab anzuwenden, wenn in einem Verfahren die Offizialmaxime zur Anwendung kommt. In Betracht zu ziehen sind bei der Beurteilung die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts, aber auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe, wie etwa das Ausmass seiner Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 4.1).

 

2.2.4   Bei der Regelung der Beziehungen von Eltern und ihren Kindern durch die KESB ist nach dem konkreten Regelungsgegenstand zu differenzieren. Entscheide über den persönlichen Verkehr mit einem Kinde im Sinne von Art. 273 ZGB bewirken nach der Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich keinen schweren Eingriff (VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 3.3). Bei erheblichen Differenzen zwischen den Eltern ist die Regelung des Besuchsrechts für die zuständige Instanz zwar zweifellos mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden. Das Ermitteln der Regelung, welche dem Kindeswohl am besten entspricht, ist nicht nur deshalb schwierig, weil Kinder ihre wirklichen Bedürfnisse oft noch nicht richtig erkennen und ausdrücken können, sondern auch deshalb, weil die Interessen des Kindes kaum isoliert von denjenigen der Eltern – vor allem des obhutsberechtigten Teils – beurteilt werden können. Wie das Verwaltungsgericht aber festgestellt hat, gelingt die bestmögliche Lösung in solchen Konfliktsituationen erfahrungsgemäss weniger den im Zivilrecht ausgebildeten Juristen als vielmehr Fachleuten wie Kinderpsychiatern, Sozialpädagogen und spezialisierten Sozialarbeitern, die darin geschult sind, die Anliegen von Kindern zu ermitteln, und eine Vertrautheit im Umgang mit den beteiligten Eltern entwickelt haben. Daraus folgt, dass das Verfahren vor der KESB zur Regelung des persönlichen Verkehrs in aller Regel nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, zu deren Überwindung ein Rechtsbeistand geeignet und erforderlich wäre (VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 4.2 f.).

 

Demgegenüber hat das Bundesgericht erwogen, dass die Frage der Rückgabe eines zuvor fremdplatzierten Kindes in die Obhut seiner Mutter einerseits heikel und vielschichtig und andererseits sowohl für das Kind, die Kindsmutter wie auch die Pflegemutter von erheblicher Bedeutung ist. Der unter Berücksichtigung des Kindswohls zu fällende Entscheid greift sehr stark in die persönliche Situation der leiblichen Mutter ein. Es ist für sie deshalb von grosser Wichtigkeit, dass im Verfahren die nach der Rechtsprechung entscheidwesentlichen Tatsachen vorgebracht und ins richtige Licht gerückt werden (BGE 130 I 180 E. 3.3.2 S. 185).

 

2.3

2.3.1   Die Vorinstanz hat erwogen, dass vorliegend die Beurteilung der Notwendigkeit einer Vertretung im Verfahren bezüglich Errichtung oder Beibehaltung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB sowie bezüglich der mit der Erziehung zusammenhängenden Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB jener bei der Regelung des persönlichen Verkehrs entspreche. Auch persönliche Umstände, welche eine Vertretung ausnahmsweise notwendig erscheinen liessen, lägen nicht vor. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt.

 

2.3.2   Dem hält die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde entgegen, dass vorliegend nicht allein Fragen betreffend den persönlichen Verkehr im Raum gestanden seien. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der zunächst eingesetzten Erziehungsbeiständin aufgrund von deren kompentenzüberschreitenden Wahrnehmung ihrer Funktion als sehr schwierig gestaltet habe, was schliesslich zum Wechsel der Beistandsperson geführt habe. Sie habe ihr bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens mit einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung ihrer Kinder gedroht. Diese Drohung gehe auch aus dem Entscheid der KESB vom 16. April 2013 hervor. Die Erziehungsbeiständin habe die Kinder weiter eigenmächtig und grundlos beim Kindergarten resp. der Tagesstätte abgemeldet. Ein Obhutsentzug stelle aber eine einschneidende und komplexe juristische Fragen aufwerfende Massnahme dar. Aufgrund dieser Sachlage wende die Vor-instanz die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV falsch an. Sie berücksichtige auch die in ihrer Person liegenden Gründe wie das Ausmass, sich im Verfahren zurechtzufinden, nicht. Sie lasse insbesondere ihren Gesundheitszustand ausser Acht, obwohl sich aus dem Entscheid vom 16. April 2013 klar ergebe, dass sie sich in einer physisch und psychisch instabilen Verfassung befinde, welche auf in der eigenen Kindheit erlebte traumatische Erfahrungen zurückgehe. Sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sie sei daher aufgrund ihrer persönlichen gesundheitlichen Verfassung wie auch ihrer sozialen Situation mit Sozialhilfeabhängigkeit nicht in der Lage, ihre Interessen hinsichtlich der Obhutsfrage im Zusammenhang mit ihren Kindern selbständig ohne Rechtsbeistand wahrzunehmen. Selbst bei Anwendung der Offizialmaxime sei ein Anspruch auf Rechtsverbeiständung gegeben, wenn die Streitigkeiten für die betroffene Partei komplex zu lösende Fragen aufwerfe, deren Komplexität sich aus einem unübersichtlichen Sachverhalt, heiklen Rechtsproblemen oder aus persönlichen Gründen wie dem Alter, der sozialen Situation, dem Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen und Rechtsunkundigkeit ergeben könnten. Zudem habe die Vorinstanz im Verfahren einen enormen Aufwand betrieben, wofür exemplarisch auf die von ihr initiierte Helferrunde vom 14. August 2013 verwiesen werden könne. Dabei habe mit Hilfe der behandelnden Ärzte und Psychologen aufgezeigt werden können, dass ein Kindsentzug völlig unangemessen wäre. Schliesslich ergebe sich aus den Berichten der Erziehungsbeiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin, dass sich die Situation seit Beginn der Massnahmen wesentlich verbessert habe. Gleichzeitig habe sich die Vertrauensbasis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin stetig verschlechtert. Aufgrund dieser fehlenden Vertrauensgrundlage sei die anwaltschaftliche Vertretung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auch nach der Helferrunde unerlässlich geblieben.

 

2.4     

2.4.1   Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung kann grundsätzlich bloss mit Wirkung ab der Gesuchstellung pro futuro bewilligt werden (VGE VD.2013.150 vom 13. Februar 2014 E. 4). Massgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung und eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung ist daher die Situation im Zeitpunkt ihres entsprechenden Gesuchs vom 23. Oktober 2013. Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen auf die frühere Entwicklungen bezieht, sind diese nur relevant, soweit sie sich noch als massgebend für die damals aktuelle Beurteilung erweisen.

 

2.4.2   Der Behauptung der Beschwerdeführerin, im damaligen Zeitpunkt sei ein Obhutsentzug im Raum gestanden, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass in verschiedenen Berichten von einer Fremdplatzierung als ultima ratio gesprochen worden ist. So endete die damalige Erziehungsbeiständin ihren Bericht vom 14. Dezember 2012 unter Bezugnahme auf die darin genannten Empfehlungen mit dem Schlusssatz, mit den von ihr vorgeschlagenen Massnahmen könne „der Versuch unternommen werden eine Fremdplatzierung der Kinder zu verhindern“. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin soll zudem die Tagesheimleiterin gesagt haben, sie werde dafür sorgen, dass ihr die Kinder weggenommen würden, wenn sie sie nicht für eine Weile abgebe (Aktennotiz vom 21. Januar 2013).

 

Als aktuell indizierte Massnahme wurde ein Obhutsentzug aber nie in Erwägung gezogen. Dies wird etwa deutlich aus dem Bericht der Erziehungsbeiständin vom 8. Februar 2013, in dem sie von Anhaltspunkten für teilweise erfolgte Gewaltausübung der Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern sprach. Sie erwog vor diesem Hintergrund zwar, dass die Kinder mit einer ausserfamiliären Unterbringung davor geschützt werden könnten. Die Eltern seien damit aber nicht einverstanden. Die Massnahme berge die Gefahr eines möglicherweise erweiterten Suizids, und die mittel- und langfristigen Wirkungen könnten momentan nicht eingeschätzt werden. Auch eine Platzierung zur Abklärung erscheine mit Bezug auf die Kooperation der Eltern ungünstig. Daraus folgt, dass die Erziehungsbeiständin einen Obhutsentzug im Interesse des Kindswohls gerade nicht als indiziert beurteilt hat. Es erfolgte daher keine entsprechende Empfehlung. Mit dem Entscheid vom 16. April 2013 wurde ein Ob-hutsentzug dann auch nicht einmal erwogen.

 

Daraus folgt, dass über die streitgegenständlichen Kindsschutzmassnahmen der Errichtung und Fortführung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB keine weitergehenden Massnahmen konkret zur Debatte standen. Diese Massnahmen bewirken aber für sich allein keinen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin.

 

2.4.3   Es fehlen bezogen auf die Situation ab Oktober 2013 auch Anhaltspunkte für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens, denen die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wäre.

 

Den Akten kann zwar entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin von der Erziehungsbeiständin unter Druck gesetzt und geängstigt fühlte (vgl. Anhörungsnotiz vom 8. Januar 2013). Dies gilt aber für etliche Personen aus dem Helfersystem, wie etwa auch für die Familienbegleiterin, deren Vorstellungen nicht jenen der Beschwerdeführerin entsprachen (Aktennotiz vom 3. Juni 2013, Schreiben [...] vom 12. Juni 2013). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Kinder seien im Tagesheim abgemeldet worden, ist diese Behauptung aktenwidrig, erfolgte die Beendigung jenes Betreuungsverhältnisses doch durch das Tagesheim aufgrund ihres eigenen, nicht mehr tolerierten Verhaltens und der unterbliebenen Zahlungen (Brief [...] vom 3. September 2013).

 

Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin entwickelte sich im Herbst 2013 zudem zum Positiven hin. So berichteten sowohl die Erziehungsbeiständin wie auch die Familienbegleiterin, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerun stabilisiert habe und eine positive Entwicklung im Erziehungsverhalten festzustellen sei (Bericht Erziehungsbeiständin vom 11. September 2013; Bericht Familienbegleiterin vom 16. August 2013). Mit ihrem Bericht empfahl die Erziehungsbeiständin daher die Weiterführung des Kindsschutzmandats nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und der Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, die Beistandschaft solle aber auf eine neue Beistandsperson übertragen werden (Bericht Erziehungsbeiständin vom 11. September 2013). Gestützt auf diesen Bericht erfolgte mit Entscheid der KESB vom 14. November 2013 ein Wechsel der Beistandsperson.

 

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch aus Spannungen mit der damaligen Beiständin nicht auf die Komplexität der Streitsache hat schliessen können, nachdem die Erziehungsbeiständin selbst im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung am 12. Oktober 2013 mit ihrem Bericht vom 11. September 2013 bereits den Wechsel der Beistandsperson beantragt hatte. Auch aus einem grossen Abklärungsaufwand, den die KESB betrieben haben soll, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, bezieht sie sich zu dessen Begründung doch allein auf Massnahmen, die vor der Erstellung des Berichts vom 11. September 2013 und damit vor Stellung des Gesuchs getroffen worden sind. Schliesslich fehlen auch klare Anhaltspunkte, dass es der Beschwerdeführerin im Oktober 2013 und in der Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ihre Interessen gegenüber den Kindesschutzbehörden adäquat zu vertreten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass es die Beschwerdeführerin vortrefflich verstand, selbständig eine Vielzahl von Personen in ein Helfersystem für ihre Kinder einzugliedern (z.B. „Adoptivomas“, Entscheid KESB vom 16. April 2013 S. 3), sodass ihr auch die selbständige Vertretung ihrer Interessen im Kindesschutzverfahren möglich sein musste.

 

Insgesamt fehlen daher sowohl im Verfahren wie auch in der Person der Beschwerdeführerin liegende Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens für sie.

 

2.5      Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren gemäss dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2013 nicht gegeben sind.

 

3.

Zur Begründung eines Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung bezieht sich die Beschwerdeführerin weiter auf den Umstand, dass über ihr Gesuch vom 12. Oktober 2013 mit dem angefochtenen Entscheid vom 27. August 2015 erst nach beinahe zwei Jahren entschieden worden sei.

 

3.1      Unbestritten ist, dass die erst mit Entscheid vom 27. August 2015 erfolgte Behandlung des Gesuchs vom 12. Oktober 2013 eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bewirkte. Dies hat bereits die Vorinstanz explizit anerkannt.

 

3.2      Strittig ist dagegen, ob die erfolgte Rechtsverzögerung einen ansonsten nicht bestehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu begründen vermöchte.

 

3.2.1   Zur Begründung eines solchen Anspruchs bezieht sich die Beschwerdeführerin zunächst auf die beträchtlichen Aufwendungen der KESB, die auch bei ihr zu beachtlichen Aufwendungen geführt habe. Dieses „Geschäftsgebaren“ führe im Ergebnis dazu, „dass das mit der Mandatsführung verbundene Kostenrisiko in seiner Gesamtheit auf die Anwaltschaft überwälzt“ werde. Es werfe die Frage auf, aus welchen Gründen ein Anwalt künftig noch Mandate annehmen sollte, die ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung zum Gegenstand hätten.

 

3.2.2   Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, begründet eine Rechtsverzögerung bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Bühler, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 119 ZPO N 56a m.H. auf BGE 129 V 411 E. 3.4 S. 422). Aus einer Rechtsverzögerung kann kein Anspruch abgeleitet werden, dessen Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind (VGE VD.2011.198 vom 15. Februar 2012 E. 4.3). Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den in Art. 9 BV und § 10 der Kantonsverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Haefelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 622 ff.; VGE VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3, VD.2008.679 vom 17. März 2010 E 3.2.2). Eine behördliche Untätigkeit ist selbst im Falle der jahrelangen Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes grundsätzlich nicht geeignet, geschütztes Vertrauen und damit eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (Haefelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 652; BGE 107 Ia 121 E. 1c S. 124; BGer 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5, 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E. 4b [in: ZBl 2002, S. 582 ff., 589]; VGE VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3).

 

Somit fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Zudem ergibt sich aus der eingereichten Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass der Grossteil seiner Bemühungen vor Oktober resp. November 2013 und damit in einem Zeitpunkt entstanden sind, als noch gar kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung pendent war respektive über das Gesuch mit dem Entscheid vom 14. November 2013 frühestens hätte entschieden werden können. Die rechtsverzögerliche Behandlung des Gesuchs konnte daher für diesen Aufwand gar nicht kausal sein.

 

4.

Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ihr Gesuch wäre wohl „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bewilligt worden (…), wenn die Kindseltern miteinander verheiratet gewesen wären und die Beurteilung dieser Frage in der Kompetenz eines Gerichts gelegen hätte“, zielt sie an der Sache vorbei. Ein Eheschutzverfahren unterscheidet sich als gerichtliches Verfahren wesentlich vom Verwaltungsverfahren der KESB (vgl. VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 7b, in: BJM 2005, S. 100, 108).

 

5.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten. Da der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aber mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese zu Lasten des Staates und es ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin auf der Grundlage seiner Honorarrechnung vom 21. September und 23. November 2015 ein Honorar von CHF 2‘043.50 zuzüglich CHF 40.60 Auslagen sowie 8 % MWST von CHF 166.70 aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Staates.

 

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. […], Advokat, wird ein Honorar von CHF 2‘043.50 zuzüglich Auslagen von CHF 40.60 sowie 8 % MWST von CHF 166.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführerin

            - KESB

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

BLaw Emily Gasparini

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.