Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2015.31

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und   

Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)                                                                                                                  

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 9. Februar 2015

 

betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme


Sachverhalt

 

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat mit Einzelentscheid vom 9. Februar 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter anderem die elterliche Obhut über A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) aufgehoben und sie im Jugendheim B____ in C____ platziert.

 

Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 erhob A____ Beschwerde gegen den Entscheid der KESB und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen. Die KESB stellte mit Eingabe vom 16. März 2015 Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum definitiven Entscheid, welcher für den 20. April 2015 vorgesehen war. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2015 erhielten die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter Gelegenheit sich zum Sistierungsantrag zu äussern. Im Weiteren wurden sie darauf hingewiesen, dass ein Entscheid des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde zur vorsorglichen Massnahme vom 9. Februar 2015 kaum vor dem 20. April 2015 ergehen kann. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass am Beschwerdeverfahren betreffend den provisorischen Beschluss nach Vorliegen des definitiven Entscheids kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen wird. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter haben innert gesetzter Frist zum Sistierungsantrag Stellung genommen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. April 2015 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheides der KESB sistiert.

 

Die KESB hat am 20. April 2015 schliesslich entschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 b des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) aufzuheben und sie im Jugendheim B____ in C____ unterzubringen. Im Weiteren wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Beschwerdeführerin errichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

 

1.2      Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs bzw. zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sachurteilsvoraussetzung ist somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen einträgt. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise dann verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (STAMM, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; WULLSCHLEGER/SCHRÖDER, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007, 734/2006 vom 10. Januar 2007).

 

1.3      Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 18. Februar 2015 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB betreffend die vorsorglichen Massnahmen erhoben und sinngemäss deren Aufhebung verlangt, da sie keinen Grund für die Einweisung ins Jugendheim B____ sehe. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht vor Ergehen des definitiven Entscheides der KESB über den Obhutsentzug fällen wird und die Beschwerde nach deren Vorliegen wohl als gegenstandslos abgeschrieben werden müsste, da dann kein aktuelles Interesse an der Überprüfung des provisorischen Obhutsentzuges mehr bestehe. Mit Entscheid vom 20. April 2015 wurden die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bestätigt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin aufgehoben und sie im Jugendheim B____ untergebracht. Es liegt somit ein definitiver Entscheid vor. Mit diesem wurde die provisorische Massnahme abgelöst, sodass kein Interesse mehr an ihrer Überprüfung besteht. Die Beschwerdeführerin hat demnach kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung des vorsorglichen Obhutsentzuges, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Salome Stähelin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.