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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2015.53
URTEIL
vom 26. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerrekurskommission Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, Postfach 2248, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 3. März 2015
betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26. August 2014 ersuchte A____ (Rekurrent) um Erlass der Steuern pro 2010 (Kanton und Bund). Dieses Gesuch wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 1. September 2014 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 7. Januar 2015 Rekurs an die Steuerrekurskommission. Auf deren Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– und zur Einreichung einer eingehenden Begründung beantragte der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Januar 2015 unter Hinweis auf eine vom 25. März 2014 datierende Bestätigung seiner Unterstützung durch den Sozialdienst Rheinfelden die unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge ersuchte die Steuerrekurskommission den Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Januar 2015, ihr innert Frist bis zum 23. Februar 2015 eine aktuelle Bestätigung seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe, eine Mitteilung über den Stand des Konkursverfahrens sowie einen aktuellen, detaillierten Betreibungsregisterauszug zuzustellen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 teilte der Rekurrent der Steuerrekurskommission mit, dass es kein Konkursverfahren gegen ihn gebe. Gleichzeitig widersetzte er sich der Aufforderung zur Einreichung einer aktuellen Bestätigung des Sozialdienstes Rheinfelden, da es nicht zulässig sei, nach der Erstinstanz neue Beweise zu verlangen, legte dem Schreiben aber gleichwohl eine entsprechende Bestätigung vom 19. Januar 2015 bei. Unterlagen zu seiner Verschuldungssituation reichte er keine ein. Die Steuerrekurskommission erläuterte dem Rekurrenten darauf mit Schreiben vom 29. Januar 2015, dass ihr im Rekursverfahren die gleichen Befugnisse zukämen wie der Steuerverwaltung, weshalb sie die erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen selbständig vornehmen könne, und forderte ihn erneut auf, ihr innert der gesetzten Frist einen aktuellen, detaillierten Betreibungsregisterauszug einzureichen. Da diese Unterlagen nicht eingegangen sind, wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 3. März 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte dem Rekurrenten Frist bis zum 18. März 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.–, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben werde.
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit einer nicht gezeichneten Eingabe vom 17. März 2015 an die Steuerrekurskommission „Einsprache“ erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Ersatzweise beantragte er die Stundung des festgesetzten Kostenvorschusses. Diese Eingabe überwies die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. März 2015 als möglichen Rekurs dem Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 23. März 2015 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe als Rekurs an das Verwaltungsgericht an und verzichtete sowohl auf die Einholung eines Kostenvorschusses wie auch auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Rekurrent ein unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 17. März 2015 nach. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1).
Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Bei der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006, je m.w.H.).
1.3 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert ist. Auf das rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (nur) die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission und die Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– in jenem Verfahren.
2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.3 S. 227, m.w.H.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung [StV; SG 640.110]) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472 zu den identischen Bestimmungen von §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., je m.w.H.).
2.2 Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass der Rekurrent zur Einreichung eines aktuellen, detaillierten Betreibungsregisterauszugs für die Prüfung der unentgeltlichen Prozessführung aufgefordert worden sei. Mangels Einreichung dieser Unterlagen werde das Gesuch abgelehnt.
2.3 Wer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt, hat sowohl seine prozessuale Bedürftigkeit wie auch die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren unter Beweis zu stellen. Vorliegend hat die Steuerverwaltung das Erlassgesuch des Rekurrenten im vorinstanzlich angefochtenen Entscheid vom 11. Dezember 2014 mit der Begründung abgelehnt, ein Steuererlass sei nicht möglich, wenn Drittgläubiger gegenüber dem Staat als Gläubiger bevorzugt würden (E. II. 2a/aa). Dem entspricht auch die konstante Praxis des Verwaltungsgerichts. Gemäss § 146 Abs. 3 der Verordnung zum StG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (alte Steuerverordnung, aStV; SG 640.110) sowie nunmehr gemäss § 201a Abs. 1 lit. e des StG (vgl. VGE VD.2013.205 vom 26. Mai 2014 E. 2.2) kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass unter anderem dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zu Gute kommen würde. Eine ähnliche Rechtslage besteht bei der direkten Bundessteuer. Nach der Zweckbestimmung von Art. 1 Abs. 1 der Steuererlassverordnung (SR 642.121) soll der Steuererlass explizit zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Art. 10 der Steuererlassverordnung geht entsprechend hervor, dass bei einer Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten Lebensstandards etc. ein Steuererlass nur dann in Frage kommt, wenn neben dem Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten (vgl. BVGE A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3 und A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2; VGE VD.2014.62 vom 10. Februar 2015 E. 2.3.1).
Daraus folgt, dass zur Beurteilung der Gewinnaussichten die Einreichung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs, wie ihn die Vorinstanz vom Rekurrenten verlangt hat, unerlässlich ist. Dies umso mehr, als für die Beurteilung der Gewinnaussichten und des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss., Basel 2008, 108 f.). Daraus folgt, dass der Rekurrent seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Der unterbliebene Beweis der fehlenden Aussichtslosigkeit musste zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung führen.
2.4 Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Rekurrenten in seinem Rekurs an der Sache vorbei, bezieht er sich doch allein auf seine finanziellen Verhältnisse als Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aber neben dem Fehlen der erforderlichen Mittel für die Prozessführung – wie dargelegt – auch die fehlende Aussichtslosigkeit der Begehren.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Die Vorinstanz wird dem Rekurrenten eine neue Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses zu setzen haben. Praxisgemäss werden im Rekursverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keine Prozesskosten erhoben, soweit nicht der Rekurs gegen diese Verweigerung selber als aussichtslos erscheint. Dies kann hier auch umständehalber verneint werden, zumal aus der angefochtenen Verfügung wie auch den Schreiben vom 22. und 29. Januar 2015 nicht klar hervorgeht, in welchem Zusammenhang der verlangte Betreibungsregisterauszug erforderlich war.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.