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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2015.85
URTEIL
vom 22. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 11. Dezember 2014
betreffend kantonale Steuern pro 2011
Sachverhalt
A____ reichte aufgrund von Liegenschaftsbesitz im Kanton Basel-Stadt die Steuererklärung des Kantons Basel-Landschaft (Hauptsteuerdomizil) ein. Für die kantonalen Steuern pro 2011 deklarierte er ein steuerbares Einkommen von CHF 199'474.– und ein steuerbares Vermögen von CHF 553'856.–. Mit Verfügung vom 8. November 2012 nahm die Steuerverwaltung die Steuerauscheidung vor. Das satzbestimmende Einkommen setzte sie auf CHF 194'000.–, das steuerbare Einkommen auf CHF 69'100.– fest. Das gesamte steuerbare Vermögen legte sie auf CHF 927'000.–, das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Vermögen auf CHF 665'000.– fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ab.
Hiergegen hat A____ am 5. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SG 640.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig. Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 171 Abs. 4 StG i.V.m. § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG; SG 270.100]). Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Da der Rekurs innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereicht worden ist (§ 171 Abs. 2 StG), kann insoweit darauf eingetreten werden.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Be-stimmung von § 8 Abs. 1 VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das Urteil kann auf
dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen
keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten
(vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3,
2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte
Rechtsprechung).
2.
Der Rekurrent ficht die Steuerausscheidungsverfügung pro 2011 sowohl hinsichtlich der Einkommenssteuer- wie auch der Vermögenssteuerveranlagung an.
2.1 Bezüglich der Einkommenssteuern rügt der Rekurrent, dass die Summe der beiden ausgeschiedenen Teileinkommen (Basel-Stadt: CHF 69'118.– und Basel-Landschaft: CHF 140'900.–, total CHF 210'018.–) höher sei als das satzbestimmende Einkommen im Kanton Basel-Landschaft von CHF 204'094.–. Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Kantone das steuerbare Gesamteinkommen aufgrund ihres jeweiligen kantonalen Steuerrechts ermittelten (angefochtener Entscheid, E. 4.d). Der Kanton Basel-Stadt habe sein kantonales Steuerrecht richtig angewendet. Die Ausscheidungen seien korrekt vorgenommen und alle Abzüge seien gewährt worden, wie wenn der Rekurrent vollumfänglich in Basel-Stadt steuerpflichtig wäre (E. 4.e). Eine unterschiedliche zahlenmässige Ermittlung des im Kanton steuerbaren Einkommens stelle keine unzulässige Doppelbesteuerung dar, wenn beide Kantone die Zulassungsnormen und die Regeln für die Steuerausscheidung richtig anwendeten. Entscheidend sei einzig, dass die unterschiedlichen Gesamteinkommen nach den gleichen Regeln des interkantonalen Steuerrechts aufgeteilt würden, was vorliegend der Fall sei (E. 4.f). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Rekurrent nicht auseinander. Führt er in seinem Rekurs aus, dass "das total besteuerte Einkommen (…) das höchst bemessene Gesamteinkommen eines einzelnen Kanton nicht überschreiten" dürfe, müsste er darlegen, warum die angefochtene Steuerausscheidungsverfügung unter diesem Aspekt gegen die Regeln des interkantonalen Steuerrechts verstösst. Fordert er zum Ausgleich der von ihm beanstandeten Differenz einen "Korrekturfaktor" (vgl. seine Replik im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom 27. Mai 2014 [Beilage zum vorliegenden Rekurs]), müsste er ausserdem darlegen, in welchem Umfang die Einkommenssteuerveranlagung entsprechend zu korrigieren wäre, damit seiner Forderung Genüge getan wäre. Da der Rekurrent dies nicht tut, erweist sich sein Rekurs als unbegründet.
2.2 Bezüglich der steuerrechtlichen Aufteilung des Vermögens auf die beiden Kantonen rügt der Rekurrent "eine krasse unrealistische Verschiebung in Richtung Basel-Stadt". Er fordert daher, dass "die Vermögensverschiebung (…) die realen Tatsachen nicht verletzen" dürfe. In seiner Replik im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom 27. Mai 2014 (Beilage zum vorliegenden Rekurs) hatte er ausgeführt, dass sein effektives Vermögen im Kanton Basel-Stadt in Form von zwei hier belegenen Liegenschaften (Domizilwert CHF 1'143'247.– bzw. CHF 1'038'414.–) nach Abzug der Hypothekarschulden von CHF 1'641'000.– effektiv CHF 540'671.– betrage. Werde er hier aber mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 665'929.– veranlagt, versteuere er einen Teil seines basellandschaftlichen Vermögens im Kanton Basel-Stadt. Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, dass es für die Steuerausscheidung irrelevant sei, wie hoch die auf den einzelnen Liegenschaften lastenden Hypotheken und Schuldzinsen seien. Deren Verteilung richte sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung quotenmässig nach der Lage der Aktiven. Die Steuerverwaltung sei bezüglich Verlegens der Hypothekarschulden korrekt vorgegangen (angefochtener Entscheid, E. 5.c). Auch hinsichtlich der Vermögensausscheidung setzt sich der Rekurrent nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die vom Bundesgericht aufgestellte Regel der quotenmässigen Verlegung der Passiven nach der Lage der Aktiven gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen soll. Auch bezüglich der Vermögenssteuerverlagung erweist sich der Rekurs somit als unbegründet.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an
- Rekurrenten
- Steuerrekurskommission
- Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.