Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2016.241

 

URTEIL

 

vom 10. August 2017

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

 

 

 

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]   

 

gegen

 

Universitäre Psychiatrische Kliniken                                   Rekursgegner

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs

 

betreffend Rechtsverweigerung


Sachverhalt

 

Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. November 2016 macht A____ (Rekurrentin) geltend, sich am 20. September 2016 mit einer Beschwerde gegen die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) an den Verwaltungsrat der UPK gewandt zu haben, von diesem jedoch keine Empfangsbestätigung erhalten zu haben. Sie beantragt, der Verwaltungsrat der UPK sei anzuhalten, auf ihre Beschwerde einzutreten oder einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Inhaltlich bezieht sich die Rekurrentin auf ihre Behandlung in den UPK von September 2007 bis November 2008, wobei sie nach dem Austritt „psychisch ein Wrack, physisch ein Krüppel“ gewesen sei. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 beantragen die UPK, auf die „Aufsichtsbeschwerde“ sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, während die Rekurrentin mit Replik vom 14. Februar 2017 an ihren Begehren festhält. Mit Eingabe vom 9. Juli 2017 reichte die Rekurrentin ein weiteres Schreiben ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt (ÖSpG, SG 331.100) kann gegen Verfügungen der Organe und Organisationseinheiten der in der Form selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten öffentlichen Spitäler gemäss dem Organisationsgesetz Rekurs an den Verwaltungsrat erhoben werden. Ein solches öffentliches Spital sind gemäss § 1 Abs. 1 ÖSpG auch die UPK. Die Entscheide des Verwaltungsrates unterliegen gemäss § 23 Abs. 3 ÖSpG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.

 

1.2      Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin in der Sache eine Rechtsverweigerung geltend, da der Verwaltungsrat der UPK nicht wie verlangt auf ihre Beschwerde eingetreten sei oder einen förmlichen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Eine Rechtsverweigerung begeht eine Behörde dann, wenn sie trotz rechtlicher Verpflichtung in einer bestimmten Sache keinen Entscheid erlässt. Wird ein Entscheid hingegen nicht innert angemessener Frist getroffen, so liegt eine Rechtsverzögerung vor (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1300; VGE VD.2015.108 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). Die Zuständigkeit für die Beurteilung einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde kann entweder bei der Aufsichtsbehörde oder aber bei der Rechtsmittelbehörde liegen (vgl. zur Rechtslage im Bund Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1302). Wie das Verwaltungsgericht unlängst erwogen hat, äussert sich das ÖSpG nicht zur Frage der Zuständigkeit für Rechtsverweigerungsbeschwerden. Weder komme dem Verwaltungsgericht noch dem Regierungsrat mit Bezug auf Rechtsverweigerungsbeschwerden eine Aufsichtsfunktion über die öffentlichen Spitäler zu. Das Verwaltungsgericht sei als Rechtsmittelinstanz deshalb auch zur Beurteilung von Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen den Verwaltungsrat eines öffentlichen Spitals im Zusammenhang mit einem laufenden Rechtsmittelverfahren zuständig (VGE VD.2015.108 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, VD.2013.153 vom 25. Oktober 2013 E. 1.3 mit Hinweis auf § 11 ÖSpG und § 108 Abs. 1 der Kantonsverfassung sowie den Ratschlag des Regierungsrats Nr. 10.0228.01 vom 24. August 2010, S. 28, 54 f., 72). Entgegen der Auffassung der UPK (act. 2) findet sich daher die gesetzliche Grundlage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in § 23 Abs. 3 ÖSpG in Verbindung mit § 43 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).

 

1.3      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des Rekurses wegen Rechtsverweigerung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 VRPG und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Die Rekurrentin ist als Adressatin der Verfügung, deren Erlass sie vom Verwaltungsrat der UPK verlangt, nach § 13 Abs. 1 VRPG zur Rekurserhebung legitimiert. Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 VRPG ist die begründet einzureichende Rekurseingabe an keine Frist gebunden. Auf die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich auch bei Rechtsverweigerungsbeschwerden nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

 

2.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine rechtswidrige Untätigkeit des Verwaltungsrates der UPK vorliegt, was von diesem verneint wird.

 

Die Rekurrentin wurde in der Zeit vom 27. April 2005 bis 4. Februar 2016 zehn Mal stationär in den UPK behandelt. Am 28. Oktober 2012 monierte sie erstmals beim Zivilgericht Basel-Stadt, sie sei in den UPK schlecht behandelt worden. Diesen Vorwurf wiederholte sie mit jeweils an die UPK adressierten Eingaben vom 6. Mai 2014, 1. September 2014, 29. September 2014, 14. Oktober 2014, 10. November 2014, 13. Januar 2015, 23. Januar 2016, 3. Februar 2016 und 18. Juni 2016 (act. 3/2-12). Zudem verlangte sie am 2. November 2014 von den UPK „Probandenentschädigung, Schadenersatz, Schmerzensgeld von insgesamt 1,4 Millionen Franken“ (act. 3/7). Die UPK nahmen hierzu am 8. Mai 2014 detailliert Stellung. Am 10. November 2014 und 4. Juli 2016 verneinten sie jegliche Sorgfaltspflichtverletzung und wiesen die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen der Rekurrentin zurück mit der Begründung, sie könnten deren Vorwürfe nicht nachvollziehen und es liege weder ein straf-, noch zivilrechtliches Fehlverhalten der UPK vor. Mit einem 11-seitigen Schreiben vom 19. September 2016 reichte die Rekurrentin eine Beschwerde beim Verwaltungsrat der UPK als deren „Aufsichts- und Kontrollinstanz“ ein, mit welcher sie sich erneut gegen die schlechte Behandlung respektive „gegen den Austrittsbericht der UPK betreffend [ihre] Aufenthalte in der PUK/UPK zwischen 17. Mai 2007 und 8. November 2008 und der diesem zugrunde liegenden KG sowie insb. gegen die Oberärzte Dr. med. [...] und [...]“ wehrte, sowie ein Begehren für „Probandenentschädigung, Schadenersatz, Schmerzensgeld von insgesamt 1,4 Millionen Franken“ (act. 22) stellte. Vor dem Hintergrund ihrer Lebensgeschichte rügte sie die vorgenommene Behandlung als Körperverletzung, widerrechtlicher Freiheitsentzug, Folter, „sadistischen Terror“, Rufmord sowie Ehrverletzung. Sie monierte weiter, Opfer medizinischer Versuche gewesen zu sein, beanstandete ihre Beurteilung im Gutachten vom 13. November 2008 und schloss ihre Eingabe mit der Bemerkung, sie „wäre dankbar für einen Entscheid und eine Rechtsmittelbelehrung“. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2016 und 9. November 2016 reichte sie Arzt- und Arbeitszeugnisse nach. Die UPK bestätigten der Rekurrentin mit Datum vom 21. November 2016 (einen Tag vor ihrer Rekurserhebung) den Eingang ihrer Beschwerde sowie ihrer ergänzenden Schreiben und stellten ihr eine Stellungnahme in Aussicht, welche aber „einige Zeit in Anspruch“ nehmen werde (act. 3/25). In der Folge haben sie am 27. Januar 2017 gegenüber der Rekurrentin festgehalten, eine nochmalige Prüfung der Vorwürfe durch den Verwaltungsrat vermöge auch unter Beachtung der neu eingereichten Arzt- und Arbeitszeugnisse an der Beurteilung der Beschwerde nichts zu ändern (act. 3/26). Es ist den UPK beizupflichten, dass die Behandlung der umfangreichen Beschwerde der Rekurrentin mit einem grossen Abklärungsaufwand verbunden ist respektive war und hierfür Nachfragen bei Ärztinnen und Ärzten sowie weitere Abklärungen getätigt werden mussten (act. 2). Das Vorgehen der UPK ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden und im Verhalten des Verwaltungsrats keine rechtswidrige Untätigkeit zu erkennen. Gegenteiliges vermag die Rekurrentin auch mit ihrem Schreiben vom 9. Juli 2017 nicht darzulegen. Schliesslich ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass die Rekurrentin bereits in der Vergangenheit mit gleichgelagerten Vorwürfen und Begehren an die UPK gelangt ist (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2012 [act. 3/2] und Eingabe vom 2. November 2014 [act. 3/7]) und die UPK diese mit eingehender Stellungnahme abgewiesen haben (Schreiben vom 8. Mai 2014 [act. 3/14], 10. November 2014 [act. 3/19] und 4. Juli 2016 [act. 3/21]). Von einem öffentlichen Spital kann nicht verlangt werden, auf wiederkehrende Vorwürfe immer wieder neu einzutreten. Bevor solche neuen Eingaben aber gänzlich unbeachtet bleiben können, ist förmlich festzustellen, dass in einer Sache keine Korrespondenz mehr geführt werden wird. Seitens der UPK wurde lediglich zwei Jahre zuvor, am 10. November 2014, im Zusammenhang mit der „Schadenersatzforderung wegen Probandenentschädigung“ festgehalten, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde. Gleichwohl hat sie dann aber auf die Eingabe vom 19. September 2016 reagiert. Daher erscheint die Dauer zwischen der neuerlichen Beschwerde vom 19. September 2016 und der Eingangsbestätigung vom 21. November 2016 lang und geeignet, den Eindruck einer Untätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei zu erwecken.

 

3.

Mit E-Mail vom 3. Februar 2016 an Prof. [...] hat die Rekurrentin in Aussicht gestellt, eine Schadenersatzklage gegen die UPK beim Gericht aufgrund ihrer Behandlung in den Jahren 2007 bis 2008 einzureichen. Soweit die Rekurrentin an dieser festhalten möchte, müsste sie eine entsprechende Haftungsklage einreichen. Ob sich diese intertemporalrechtlich gegen die heute selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. dazu § 20 ÖSpG) oder aber gegen den Kanton gemäss Haftungsgesetz zu richten hat, bildet mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

4.

Daraus folgt, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG die Rekurrentin dessen Kosten. Die Gebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Universitäre Psychiatrische Kliniken (Direktion und Verwaltungsrat)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Derya Avyüzen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.